Beratung und Abstimmung ohne Mitwirkung des Antragstellers bei zwei Gegenstimmen und einer Enthaltung angenommen. Randnummer 10 Der Beteiligte zu 2) informierte den Antragsteller mit Schreiben vom
Fristablauf am 23. Juli 2025 ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren eingeleitet ( 19 A 14/25 ) und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz
gesucht. Randnummer 14 Er meint, der Beschluss des Beteiligten zu 1) sei aufgrund schwerwiegender Fehler nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig und daher aufzuheben. So seien die Ladungsfristen nicht eingehalten worden. Ferner sei er zu dem beabsichtigten Beschluss nicht angehört worden. Er sei lediglich kurzfristig per E-Mail vom
dem mangels vergleichbarer Regelung im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein entsprechend anwendbaren § 53 Abs. 2 BPersVG jedoch dann anders, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Wahl des Personalrats im Wege einer Listenwahl erfolgt sei. Insoweit sei hier zu berücksichtigen, dass er auf Listenplatz eins der Wahlvorschlagsliste der „komba gewerkschaft“ gewählt worden sei. Ungeachtet der Anwendbarkeit des § 53 Abs. 2 BPersVG habe der Beteiligte zu 1) seine Entscheidung über die Aufhebung seiner Freistellung sachgerecht zu treffen und deshalb seiner Wahl auf Listenplatz eins besondere Bedeutung beizumessen. Sie weise auf eine besondere Vertrauensstellung seiner Person in der Mitarbeiterschaft hin. Gerade aus diesem Grund sei er seinerzeit auch zum stellvertretenden Vorsitzenden des Personalrats bestimmt worden. Gegen eine sachgerechte Entscheidung spreche zudem der Umstand, dass erst Anfang dieses Jahres eine Freistellung sämtlicher Personalratsmitglieder erreicht und diese mit der gestiegenen Belastung des Personalrats begründet worden sei. Randnummer 15 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 16 dem Beteiligten zu 2) im Wege der einstweiligen Verfügung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren 19 A 14/25 zu untersagen, den Beschluss des Beteiligten zu 1) vom 9. Juli 2025 über die Aufhebung der Freistellung des Antragstellers umzusetzen. Randnummer 17 Der Beteiligte 1) und der Beteiligte zu 2) beantragen, Randnummer 18 den Antrag abzulehnen. Randnummer 19 Der Beteiligte zu 1) meint, formelle Fehler bei der Beschlussfassung seien nicht gegeben. Die Ladung zur Sitzung und die Ergänzung der Tagesordnung seien rechtzeitig erfolgt. Das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein bestimme in § 25 Abs. 2 lediglich, dass die Einladung rechtzeitig zu erfolgen habe, ohne aber eine Frist zu bestimmen. Er habe daher in seiner Geschäftsordnung frei regeln können, dass die Sitzungen des Personalrats regelmäßig jede Woche mittwochs, und zwar gemäß § 1 des Gesetzes über mitbestimmungsrechtliche Sonderregelungen aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Online-Format stattfinden.
1 seiner Geschäftsordnung sollten Ladungen zu den Sitzungen in der Regel zwei Tage vor der Sitzung erfolgen und Angaben über Ort, Zeit sowie die vorläufige Tagesordnung enthalten. Zu der Sitzung habe auch nicht
2 Satz 2 MBG Schl.-H. ein Ersatzmitglied für den
3 MBG Schl.-H. an der Beratung und Abstimmung über den ihn persönlich betreffenden Beschluss ausgeschlossenen Antragsteller geladen werden müssen, da er an der Sitzung habe teilnehmen können und nur an der Mitwirkung an der ihn persönlich betreffenden Beschlussfassung gehindert gewesen sei. Im Übrigen hätte aber auch die Ladung eines Ersatzmitglieds nichts am Ergebnis der Abstimmung geändert. Wie sich aus der Regelung in § 27 Abs. 4 Satz 1 MBG Schl.-H. zur Möglichkeit des Personalrats zur Anhörung betroffener Beschäftigter ergebe, sei er auch nicht zur vorherigen Anhörung des Antragstellers verpflichtet gewesen. Die Abstimmung im Personalrat habe zudem nicht geheim erfolgen müssen, da Abstimmungen in dem Gremium immer offen durchgeführt würden. Für den Beschluss sei auch keine qualifizierte Mehrheit erforderlich gewesen. Vielmehr würden Beschlüsse des Personalrats gemäß § 27 Abs. 1 MBG Schl.-H. mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Regelung in § 36 Abs. 3 MBG Schl.-H., wonach das Gesetz einen einstimmigen Beschluss sämtlicher Mitglieder des Personalrats verlange, wenn bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder die Vorstandsmitglieder nicht vorrangig berücksichtigt würden, sei hier nicht anwendbar. Zum einen sei Vorstand im eigentlichen Sinn nur die Personalratsvorsitzende und ihr Vertreter. Der Antragsteller sei aber nicht mehr stellvertretender Vorsitzender des Personalrats. Zum anderen gelte die Regelung allenfalls für die gesetzlich vorgeschriebenen Freistellungen, die ausgehend von der Beschäftigtenzahl der Dienststelle mit ca. 5.900 Mitarbeitern bei sechs Freistellungen liege. Eine Privilegierung von Vorstandsmitgliedern bei der Zuordnung weiterer Freistellungen sei nicht erforderlich. Durch den Wegfall der Freistellung komme es auch nicht zu einer Schwächung der Personalratsarbeit des Antragstellers. Der Umfang seiner Aufgaben sei nicht so erheblich, dass er nicht durch Arbeitsbefreiungen bei Bedarf erledigt werden könne. Seine Befürchtung, dass er aufgrund der Aufhebung der Freistellung überwachbar und dem Druck des Dienstherrn ausgesetzt sei, sei völlig aus der Luft gegriffen. Der Schutz als Personalratsmitglied bleibe ihm erhalten. Er habe als Personalratsmitglied auch grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Freistellung. Insbesondere finde § 53 Abs. 2 BPersVG keine Anwendung, weil aus dem Fehlen einer vergleichbaren Regelung im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein nicht auf eine planwidrige Regelungslücke geschlossen werden könne. Namentlich führe auch der Umstand, dass der Antragsteller erster der Liste eins gewesen sei, nicht zwingend zu seiner Freistellung. Die Reihenfolge der Liste sei nur für die Wahl von Bedeutung, nicht aber für die Übertragung von Ämtern oder Funktionen innerhalb des Personalrats oder die Freistellung. Der Antragsteller wisse auch genau, aus welchen Gründen seine Freistellung aufgehoben worden sei. Der Grund liege in seinem Verhalten. Es habe hierzu in der Vergangenheit diverse Gespräche mit vielen Personalratsmitgliedern über die Unzufriedenheit mit dem Arbeitsverhalten und den Leistungen des Antragstellers gegeben. Zudem habe ihm der Beschlussvorschlag zum Entzug der Freistellung vorgelegen. Der Personalrat sei frei in der Entscheidung, ob und welche Mitglieder er freistelle. Dies gelte insbesondere für Freistellungen, die über die gesetzlich vorgesehene Anzahl an Freistellungen hinausgingen. Für den Beschluss habe es jedoch sachliche Gründe gegeben, da sich die Zusammenarbeit mit dem Antragsteller als problematisch erwiesen habe. Aufgrund der organisatorischen Besonderheiten und der Größe von ... habe der Personalrat seine Arbeit unter den Personalratsmitgliedern aufgeteilt. Es gebe verschiedene Kompetenzbereiche, deren Bearbeitung im Rahmen der durch das Gremium erteilten Aufträge und Vorgaben federführend den jeweils zuständigen Mitgliedern obliege. Diese erledigten die Vorarbeiten für die Entscheidung des Gremiums und erarbeiteten Entscheidungsvorschläge für den Personalrat. Für vorübergehende Aufgaben würden zusätzlich Projektgruppen gebildet. Der Antragsteller habe ehemals den Kompetenzbereich „Technische Tools und Infrastruktur“ geleitet.
der Personalratswahl 2023 sei er zunächst für längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt gewesen.
seiner Rückkehr seien Defizite deutlich geworden, die den Antragsteller schließlich selbst veranlasst hätten, Ende Oktober 2024 um Entlastung zu bitten. Da die Arbeit in seinem Kompetenzbereich ohnehin oft von seinem Vertreter habe erledigt werden müssen, habe er mit diesem die Stellung gewechselt und sei forthin nur noch dessen Vertreter gewesen. Die Arbeitsleistungen und -ergebnisse seien aber auch im Weiteren nicht zufriedenstellend gewesen. Das Handeln des Antragstellers sei intransparent gewesen. So habe er etwa nicht – wie alle anderen Mitglieder des Personalrats – seinen Kalender freigeschaltet und auch wenig über seine Arbeit berichtet. Er – der Beteiligte zu 1) – habe oft nicht gewusst, was der Antragsteller eigentlich tue. Zudem seien Arbeitsaufträge nicht oder nicht zuverlässig erfüllt und Termine nicht eingehalten worden. Ferner habe er sich ineffizient verhalten und z.B. Dienstreisen durchgeführt, deren Erforderlichkeit zweifelhaft gewesen sei. Der Personalratsvorsitzenden seien immer wieder Beschwerden über ihn zugetragen worden, über die sie dann mit ihm auch gesprochen habe. An den üblichen regelmäßigen Gesprächen für den gegenseitigen Austausch nehme er seit Mai 2025 aber nicht mehr teil. Der Personalrat habe sich daher mit der Änderung seiner Geschäftsverteilung am 16. Juli 2025 entschlossen, die Arbeit umzuverteilen, Zuständigkeiten zu klären und Kompetenzabgrenzungen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang sei der Antragsteller von allen Projektgruppenleitungen entbunden worden. In der Folge benötige der Antragsteller keine Freistellung mehr. Er müsse im Wesentlichen nur noch an den Personalratssitzungen teilnehmen und vereinzelt Aufträge erledigen. Diese könne im Wege einer anlassbezogenen Arbeitsbefreiung
2 MBG Schl.-H. wahrnehmen. Randnummer 20 Der Beteiligte zu 2) stellt klar, dass es sich bei dem ab dem 1. August 2025 geplanten Einsatz des Antragstellers in der Gruppe „Personalvermittlungsservice“ nicht um eine Degradierung handele. Die vom Antragsteller ursprünglich besetzte Stelle sei
dessen langfristiger Freistellung vielmehr schlicht nicht mehr vorhanden gewesen, sodass der geplante Einsatz der Sicherstellung einer adäquaten Weiterbeschäftigung diene. Der Antrag sei im Übrigen unbegründet, da der Beschluss des Personalrats vom 9. Juli 2025 rechtswirksam und er für die Dienststelle bindend sei.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führten nur besonders schwerwiegende und offenkundige Fehler zur Nichtigkeit eines Personalratsbeschlusses. Diese seien hier nicht gegeben. Namentlich könne der Antragsteller eine etwaige nicht rechtzeitige Mitteilung der Tagesordnung nicht mehr geltend machen, da er diesen Mangel nicht bereits in der Personalratssitzung gerügt habe. Der Beteiligte zu 1) habe das ihm zustehende Ermessen bei der Aufhebung der Freistellung auch sachgerecht ausgeübt. Dem Beschlusstext lasse sich entnehmen, dass der Personalrat keine Notwendigkeit mehr für eine volle Freistellung des Antragstellers gesehen habe. Der Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren könne darüber hinaus auch deshalb keinen Erfolg haben, da die Stattgabe des Antrags einer Vorwegnahme der Hauptsache bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung gleichkomme und für diesen Zeitraum irreversibel sei. Erweise sich der Antrag des Antragstellers im Hauptsacheverfahren als unbegründet, so würde er – der Beteiligte zu 2) – durch den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung einen irreversiblen Schaden erleiden. Denn ihm würde die ihm dann seitens des Antragstellers geschuldete Arbeitsleitung bei Fortzahlung seiner Arbeitsvergütung entgehen. Umgekehrt erleide der Antragsteller keinen
teil, wenn die einstweilige Verfügung nicht erlassen werde, weil er seiner Personalratstätigkeit auch ohne Freistellung weiter ungehindert
gehen könne. Gegebenenfalls sei ihm eine anlassbezogene Dienstbefreiung ohne Minderung seines Entgelts zu gewähren. II. Randnummer 21 Der zulässige Antrag ist begründet. Randnummer 22 Die Rechtswegzuständigkeit für das vorliegende personalvertretungsrechtliche Verfahren ergibt sich aus § 40 Abs. 1 VwGO, § 88 Abs. 1 MBG Schl.-H. Bei der vom Antragsteller der Sache
geltend gemachten Behinderung seiner Personalratstätigkeit handelt es sich um eine Streitigkeit über die Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 62, 68, 69, 75 und 76 genannten Mitglieder im Sinne des § 88 Abs. 1 Nr. 5 MBG Schl.-H. Mit dieser Regelung werden alle Fragen der Arbeit des Personalrats einschließlich seiner Zusammenarbeit mit anderen Personalräten und der Dienststelle sowie die Verbindlichkeit seiner Beschlüsse der gerichtlichen Kontrolle unterworfen (vgl. Hübner-Berger/Weiß/Benning/Warnecke, MBG Schl.-H., Stand 12.2023, Erl. 1.3 zu § 88). Hierzu gehören auch Streitigkeiten über die Behinderung oder Benachteiligung von Personen, die Aufgaben
dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein wahrnehmen oder von Personalvertretungen (vgl. zu § 10 BPersVG Treber, in: Richardi/Dörner/Weber/Annuß,
GG und §§ 935 ff. ZPO statthafte Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 25
den hier entsprechend anwendbaren §§ 935 ff. ZPO kann im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO) oder wenn die Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Das Recht bzw. Rechtsverhältnis (Verfügungsanspruch) und die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer Regelung (Verfügungsgrund) sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 936 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). In Anbetracht des Sicherungscharakters des Verfügungsverfahrens darf durch eine einstweilige Verfügung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen und mit ihr nicht mehr zugesprochen werden, als im Hauptsacheverfahren möglich ist. Eine die Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung kommt nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht, wenn durch das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
teile entstehen, zu deren
träglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom
1 MBG Schl.-H. dürfen Personen, die Aufgaben oder Befugnisse
dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein wahrnehmen, darin nicht behindert oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflusst werden sowie wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Eine Behinderung in diesem Sinne liegt immer dann vor, wenn jemand in der Wahrnehmung seiner Funktion/Aufgaben bzw. seines Amtes
dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein beeinträchtigt wird. Die Vorschrift, die ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist, schützt damit nicht nur die Institutionen, sondern auch die jeweiligen Funktions-/Amtsträger. Sie dient der inneren und äußeren Unabhängigkeit der Personalratsmitglieder (vgl. Hübner-Berger/Weiß/Benning/Warnecke, MBG Schl.-H., Stand 12.2023, Erl. 2 f. zu § 8a unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom
2 Satz 2 MBG Schl.-H. setzt das den Vorsitz führende Vorstandsmitglied des Personalrats die Tagesordnung fest und lädt die Mitglieder des Personalrats rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Rechtzeitig bedeutet, dass die Einladung zeitlich so erfolgt, dass die Personalratsmitglieder sich auf die Sitzung vorbereiten können (vgl. Hübner-Berger/Weiß/Benning/Warnecke, MBG Schl.-H., Stand 12.2023, Erl. 3.2 zu § 25). Dies war hier der Fall.
2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Beteiligten zu 1) (Anlage Ag 8, Bl. 83 ff. der Gerichtsakte) finden die Sitzungen des Personalrats grundsätzlich jeden Mittwoch statt. Die Einladungen sollen
1 der Geschäftsordnung in der Regel zwei Tage vor der Sitzung zugehen und Angaben über Ort, Zeit sowie die vorläufige Tagesordnung enthalten. Ausgehend hiervon war die Einladung der Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) unter Mitteilung der Tagesordnung am
gegebenen Ladungsmangel nicht bereits in der Sitzung selbst gerügt hat, kann er einen solchen Mangel hier jedenfalls nicht mehr mit Erfolg geltend machen. Randnummer 30 Eine formelle Rechtmäßigkeit ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller vor der Beschlussfassung nicht angehört wurde. Das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein begründet grundsätzlich keine Anhörungspflicht des Personalrats vor einer Beschlussfassung.
4 Satz 1 MBG Schl.-H. besteht lediglich die Möglichkeit,
Beschluss des Personalrats betroffene Beschäftigte in personellen Angelegenheiten anzuhören. Zudem ist der Personalrat sogar vor der Beschlussfassung über den Ausschluss eines Personalratsmitglieds aus dem Personalrat
1 Satz 3 MBG Schl.-H. nicht verpflichtet, dem betroffenen Personalratsmitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom
3 Satz 1 MBG Schl.-H. wegen persönlicher Betroffenheit ausgeschlossenen Antragsteller wurde kein Ersatzmitglied herangezogen. Randnummer 33 Die ordnungsgemäße Besetzung des Personalrats ist Voraussetzung für die Wirksamkeit seiner Beschlüsse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2020 – 5 P 5.19 – juris Rn. 20 m.w.N.).
2 Satz 1 MBG Schl.-H. ist der Personalrat nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner in der Angelegenheit stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Können Mitglieder des Personalrats oder andere Teilnahmeberechtigte an der Sitzung nicht teilnehmen, sollen sie
Satz 2 dieser Vorschrift vertreten werden. An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die die persönlichen Interessen eines Mitglieds des Personalrates unmittelbar berühren, nimmt dieses Mitglied gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 MBG Schl.-H. nicht teil. Für den Tagesordnungspunkt, zu dem das Personalratsmitglied danach als befangen gilt, ist ein Ersatzmitglied zu laden, wenn die Befangenheit schon vor der Sitzung erklärt oder erkennbar war. Hiervon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn ein Personalratsmitglied plötzlich verhindert und es dem Personalrat daher nicht mehr möglich ist, das Ersatzmitglied rechtzeitig zu laden (vgl. Fuhrmann, Personalvertretungsrecht Schleswig-Holstein, 5. Aufl. 2000, § 27 Rn. 5; siehe zu § 33 BetrVG auch BAG, Beschluss vom 3. August 1999 – 1 ABR 30/98 – juris Rn. 30 ff.). Randnummer 34 Den Beteiligten zu 1) und 2) ist zwar zuzugeben, das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein seinem Wortlaut
nicht ausdrücklich regelt, wie zu verfahren ist, wenn ein Personalratsmitglied
3 MBG Schl.-H. ausgeschlossen ist. Für die Notwendigkeit der Ladung eines Ersatzmitglieds für den betreffenden Tagesordnungspunkt sprechen jedoch Sinn und Zweck der Regelung. Sie dient allein dem Interesse einer objektiven Entscheidungsfindung des Personalrats (vgl. LT-Drs. 12/996 S. 86), soll aber nicht mit einer Verringerung seiner Legitimationsbasis einhergehen, die sich in dem vom Gesetzgeber in § 13 MBG Schl.-H. als angemessen angesehenen Verhältnis der Zahl der Personalratsmitglieder zu der Zahl der Wahlberechtigten bzw. der Beschäftigten ausdrückt. Diese Legitimationsbasis für die Beschlüsse des Personalrats würde dabei umso mehr beeinträchtigt, je mehr Mitglieder
3 Satz 1 MBG Schl.-H. von der Mitwirkung an dem betreffenden Tagesordnungspunkt ausgeschlossen sind. Der Ausschluss eines Personalratsmitglieds wegen persönlicher Betroffenheit ist vor diesem Hintergrund der Verhinderung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 MBG Schl.-H. als zeitweilige Verhinderung gleichzustellen, sodass für das ausgeschlossene Personalratsmitglied ein Ersatzmitglied zu laden und der Beschluss andernfalls als nichtig anzusehen ist (vgl. BAG, Beschluss vom
1 Satz 1 MBG Schl.-H. mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Etwas anders gilt
3 Satz 5 MBG Schl.-H. aber dann, wenn der Personalrat von der gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge der Freistellungen gemäß § 36 Abs. 3 Satz 3 und 4 MBG Schl.-H. abweichen will.
dieser Vorschrift soll der Personalrat bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder zunächst die Vorstandsmitglieder berücksichtigen. Die von den Gruppenvertretungen gewählten Vorstandsmitglieder sind dabei entsprechend dem Umfang der ihnen obliegenden Aufgaben in Gruppenangelegenheiten freizustellen. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung sicherstellen, dass die Vorstandsmitglieder als diejenigen Personalratsmitglieder freigestellt werden, welche gemäß § 24 Abs. 3 MBG Schl.-H. die Hauptlast der Personalratsarbeit zu tragen haben. Sie gilt daher als allgemeiner Grundsatz auch für Freistellungen im Sinne des § 36 Abs. 4 MBG Schl.-H. (vgl. LT-Drs. 12/996 S. 93 f.).
3 Satz 5 MBG Schl.-H. kann der Personalrat nur durch einstimmigen Beschluss aller Personalratsmitglieder von der gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge der Freistellungen abweichen. Diese Vorschrift findet hier keine direkte Anwendung. Zwar gehört der Antragsteller dem Vorstand des Personalrats an, da der Personalrat hier – wie der Beteiligte zu 1) in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. durch Beschluss alle seiner Mitglieder zum Vorstand bestimmt hat. Die Regelung in § 36 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 MBG Schl.-H. betrifft jedoch die Situation, dass die Zahl der möglichen Freistellungen nicht ausreicht und der Personalrat deshalb eine Auswahl der Personalratsmitglieder vorzunehmen muss, die freigestellt werden sollen. Hier liegt der Fall aber anders. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 9. Juli 2024 gab es keinen Mangel an Freistellungen. Vielmehr hatte sich der Personalrat mit der Dienststellenleitung auf eine über die Grenzen des § 36 Abs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H. hinausgehende Freistellung aller 13 Personalratsmitglieder ab Anfang 2025 verständigt, davon zwei zu je 50 %. Es bedurfte daher gar keiner Auswahl der freizustellenden Personalratsmitglieder
Maßgabe des § 36 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 MBG Schl.-H. Diese Regelung ist hier aufgrund der vergleichbaren Interessenlage aber analog anzuwenden. Randnummer 37 Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom
dem übereinstimmenden Vortrag des Antragstellers und des Beteiligten zu 1) – ausnahmslos alle Mitglieder des Personalrats dem Vorstand angehören. Der Beteiligte zu 1) ist ausweislich der in dem Beschlussvorschlag (Anlage Ag 5, Bl. 68 der Gerichtsakte) gegebenen Begründung im Ausgangspunkt auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Umfang der von dem einzelnen Mitglied des Personalrats zu erledigenden Aufgaben und die Freistellung einander entsprechen müssen. Wenn mithin der Umfang der gesetzlich oder durch Beschluss einem Mitglied des Personalrats zugewiesenen Aufgaben eine vollständige oder teilweise Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit erfordert, ist dies bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder des Personalrats vorrangig zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Mai 2011 – 8 Bf 289/10.PVL – juris Rn. 34). Der Beschluss des Beteiligten zu 1) erweist sich aber deshalb als rechtsfehlerhaft, weil die Entscheidung nicht auf eine schon im Zeitpunkt der Beschlussfassung gegebene Änderung des Aufgabenbestandes des Personalrats und einer entsprechenden Umverteilung der Aufgaben unter den Personalratsmitgliedern beruht, sondern es dem Beteiligten zu 1)
seinem eigenen Vorbringen allein darum ging, auf das Verhalten des Antragstellers bei der Ausübung seines Personalratsmandats und die Wahrnehmung seiner Aufgaben im Personalrat zu reagieren. Erst im
gang zur Aufhebung der Freistellung des Antragstellers hat der Beteiligte zu 1) mit der Änderung seines Geschäftsverteilungsplans (Anlage Ag 9, Bl. 104 der Gerichtsakte) am 16. Juli 2025 sodann die Aufgabenverteilung innerhalb des Gremiums geändert und den Antragsteller von allen Projektgruppenleitungen entbunden. Randnummer 42 Der Beteiligte zu 1) hat hiermit sein Ermessen bei der Entscheidung über die Freistellung von Personalratsmitgliedern sachwidrig ausgeübt. Wie er selbst in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt hat, ist sein Aufgabenbestand seit der ihm von der Dienststelle über die gesetzliche Freistellungsstaffel hinaus eingeräumten Freistellung aller Personalratsmitglieder ab Anfang 2025 unverändert geblieben. Weder ist ein durch den Personalrat zu betreuender Standort der Dienststelle noch sind vom Personalrat begleitete oder angestoßene Themen oder Projekte weggefallen. Weder der Beteiligte zu 1) noch der Beteiligte zu 2) haben vorgebracht, dass die Freistellung der Personalratsmitglieder in dem seit Anfang 2025 vereinbarten Umfang grundsätzlich nicht mehr erforderlich wäre. Der Sache
ging es dem Beteiligten zu 1) vielmehr allein darum, die bisherige Wahrnehmung seines Personalratsmandats durch den Antragsteller zu sanktionieren. Hierbei handelt es sich aber um eine für die Entscheidung über die Freistellung von Personalratsmitgliedern sachwidrige Erwägung. Sie führt im vorliegenden Fall dazu, dass der Antragsteller gegenüber den anderen ganz oder zum Teil freigestellten Personalratsmitgliedern im Sinne des § 8a Abs. 1 MBG Schl.-H. benachteiligt wird. Er wird durch einen Mehrheitsbeschluss der anderen (weiterhin freigestellten) Personalratsmitglieder in der durch die Freistellung gegebenen Möglichkeit beschränkt, sich besonders eingehend mit den Fragen des Personalvertretungsrechts und den vom Personalrat zu bearbeitenden Angelegenheiten zu befassen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2009 – 6 PB 24.08 – juris Rn. 10). Randnummer 43 Sollte das in dem Beschlussvorschlag angesprochene Verhalten des Antragstellers Anlass zur Beanstandung seiner Tätigkeit als Personalrat geben, ist der Beteiligte zu 1) auf das Verfahren zum Ausschluss von Personalratsmitgliedern
1 MBG Schl.-H. zu verweisen. Zuständig für die Entscheidung über den Ausschluss eines Personalratsmitglieds, den der Personalrat
1 Satz 3 MBG Schl.-H. beantragen kann, ist das Verwaltungsgericht. Für den Ausschluss eines Personalratsmitglieds genügen aber nicht bereits einfache
lässigkeiten bei der Wahrnehmung des Mandats oder unbefriedigende und mangelbehaftete Arbeitsergebnisse. Der Ausschluss kann vielmehr nur auf eine grobe Vernachlässigung oder grobe Verletzung gesetzlicher Befugnisse oder Pflichten gestützt werden. Randnummer 44 Soweit der Antragsteller die vom Beteiligten zu 1) aufgezeigten Mängel seiner Personalratstätigkeit in der mündlichen Verhandlung selbst auf die Folgen in der Vergangenheit erlittener Fahrradunfälle zurückführt, ist er vorsorglich daran zu erinnern, dass er auch als freigestelltes Personalratsmitglied weiterhin Beschäftigter der Dienstelle ist und ihr als solcher eine etwaige Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen sowie gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zu seiner Wiedereingliederung anzustoßen hat. Randnummer 45 Für den Antrag besteht auch ein Verfügungsgrund. Randnummer 46 Voraussetzung für die Annahme eines Verfügungsgrundes ist ein Eilinteresse, das dann gegeben ist, wenn ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung wesentliche und unzumutbare
teile entstünden, die durch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden könnten (vgl. hierzu Rehak, in: Lorenzen/Gerhold/Schlatmann, Bundespersonalvertretungsgesetz,
1 Satz 1 MBG Schl.-H. auf vier Jahre begrenzten Amtszeit erfordert das Gebot effektiven Rechtsschutzes hier jedoch den Erlass der beantragten Anordnung. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die mit der Aufhebung seiner Freistellung verbundene Benachteiligung des Antragstellers gegenüber den anderen weiterhin freigestellten Personalratsmitgliedern bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnte und es umgekehrt für den Beteiligten zu 2) lediglich um eine vorübergehende weitere Duldung des bisherigen Status Quo geht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beteiligte zu 2) – ebenso wie der Beteiligte zu 1) – weiterhin davon ausgeht, dass der seit Anfang 2025 unveränderte Aufgabenbestand des Personalrats an sich die vollständige bzw. teilweise Freistellung aller 13 Personalratsmitglieder rechtfertigen würde, und die Aufhebung der Freistellung des Antragsstellers allein in dessen Verhalten begründet liegt. Angesichts der oben festgestellten formellen und materiellen Mängel des Personalratsbeschlusses vom 9. Juli 2025 spricht unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes schließlich die
Auffassung des Gerichts gegebene hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache für den Erlass der einstweiligen Verfügung. Randnummer 49 Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG, § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 2a Abs. 1, § 80 Abs. 1 ArbGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001618509
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.