lassung der Berufung gegen das Urteil des A-Stadt-Holsteinischen Verwaltungsgerichts –
lassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das
lassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Das Passivrubrum war von Amts wegen
ändern. Randnummer 2 Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein ist als Behörde gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 69 Abs. 2 Landesjustizgesetz (LJG) passivlegitimiert, weil der Widerspruchsbescheid vom
ständigen Ministeriums sind. Randnummer 3 II. Der allein auf den
lassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag auf
lassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Randnummer 4 Die Klägerin ist am 1. August 1988
r Studienrätin z. A. (mit der Lehrbefähigung für Gymnasien in der Fächerkombination Kunst und Deutsch) ernannt, und mit Wirkung
m 1. August 1990 lebenszeitlich im Landesschuldienst verbeamtet worden. Nach verschiedenen zeitlich nacheinander und teilweise zeitgleich folgenden Teil-abordnungen an das Landesmuseum in … (ab dem Jahre 1993), das Institut für … (ab dem Jahre 1993) sowie das … Institut (ab dem Jahre 1997) der …-Universität
… und an das Institut … (…; ab dem Jahre 2005) wurde sie
letzt mit Wirkung
m 1. Dezember 2015
r Studiendirektorin (A 15 BesGr) befördert und mit Ablauf des Monats Januar 2018 in den Altersruhestand versetzt. Randnummer 5 Mit (Teilrücknahme)Bescheid vom
rück. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen und
r Begründung im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt: Die Zeiten der Anstellung der Klägerin an der Universität … im
sammenhang mit ihrer Promotion seien weder nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a SHBeamtVG , weil sie nicht notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes einer Studienrätin seien, noch nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 SHBeamtVG , weil sie bereits nicht förderlich im Sinne dieser Vorschrift seien, ruhegehaltfähig. Randnummer 6 Mit den von der Klägerin dagegen
r Begründung ihres Antrags auf
lassung der Berufung geltend gemachten Einwänden dringt sie nicht durch. Randnummer 7 Die Klägerin ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht verkenne in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal „förderlich“ des § 10 Abs. 1 Nr. 2 SHBeamtVG den durch die Promotion nachgewiesenen Faktor der vertieften wissenschaftlichen Arbeitsbefähigung und die dadurch auch für den Lehrerberuf begünstigende Arbeitserleichterung, die neue, sich auf die Schüler übertragende Facetten freilege, wenn es die Auffassung vertrete, die für die Lehrerlaufbahn erforderlichen Kenntnisse seien durch den Vorbereitungsdienst und durch die Laufbahnprüfung bereits umfassend abgedeckt;
dem sei schon wegen des bei der Einstellung
beachtenden geltenden Grundsatzes der Bestenauslese
vermuten, dass die Promotion die Ernennung wesentlich gefördert habe. Diese Ausführungen überzeugen nicht (dazu unter 1.). Randnummer 8 Weiter rügt die Klägerin sinngemäß, der Gesetzeswortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a SHBeamtVG stelle auf das damit verbundene Amt – und nicht auf den
sammenhang mit der bei Beginn der Verbeamtung übertragenen Tätigkeit – ab, sodass sich der Nutzen auch aus einer späteren Tätigkeit ergeben könne. Sie habe mit dem Erwerb der Promotion den Nachweis einer die durchschnittlichen Bewerber übersteigenden Qualifikation erbracht, der seinerzeit mit Blick auf die schwierigen Berufsaussichten sicherlich
r Einstellung geführt habe, und von der der Dienstherr auch mit Blick auf die Außenwirkung während des gesamten Zeitraums des Dienstverhältnisses profitiert habe. Diese Argumentation geht ebenfalls ins Leere (dazu unter 2.). Randnummer 9
dem wendet die Klägerin ein, der Beklagte und das Verwaltungsgericht hätten die Promotionszeiten nach § 78 Abs. 2 Satz 2 SHBeamtVG berücksichtigen müssen, da sie in den Jahren 1993 bis 2014 mit einer halben Stelle an die …
r fachdidaktischen Ausbildung von Studierenden des Lehramts Kunst abgeordnet und seit dem Jahre 2012 als Honorarprofessorin am … Institut der Universität tätig gewesen sei. Auch dies führt nicht weiter bzw. wäre nicht ergebnisrelevant. Die Klägerin wird, weil sie nicht Beamtin i. S. d. § 78 Abs. 1 SHBeamtVG ist, nicht vom Anwendungsbereich der Norm erfasst (dazu unter 3.). Randnummer 10 1. Nach dem bei der Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig vorrangig
prüfenden § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SHBeamtVG in der bei
rruhesetzung im Jahre 2018 geltenden Fassung vom 26. Januar 2012 sollen als ruhegehaltfähig auch Zeiten einer für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten förderlichen Tätigkeit berücksichtigt werden, in denen die Beamtin oder der Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von der Beamtin oder dem Beamten
vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit
ihrer oder seiner Ernennung geführt hat (vgl.
r nachrangigen Prüfung der Kannvorschrift des § 11 SHBeamtVG : OVG Münster, Urteil vom
m Verhältnis von § 10 und § 11 BeamtVG). Randnummer 11 Diesbezüglich folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, dass die vordienstliche Tätigkeit
r Ernennung geführt haben muss. Dementsprechend muss nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung
m wortgleichen § 10 BeamtVG zwischen der Tätigkeit im Arbeitsverhältnis und der Ernennung ein funktioneller
sammenhang bestehen. Dieser ist gegeben, wenn die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen
rückzuführen ist, die der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Die vordienstliche Tätigkeit stellt einen wesentlichen Grund für die Ernennung dar, wenn sie die spätere Dienstausübung als Beamter entweder ermöglicht oder doch erleichtert und verbessert hat. Das Erfordernis des funktionellen
sammenhangs zwischen vordienstlicher Tätigkeit und Ernennung umfasst die weitere gesetzliche Voraussetzung, dass es sich dabei um eine für die Laufbahn des Beamten förderliche Tätigkeit gehandelt haben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2011 – 2 B 103.11 –, juris Rn. 8 m. w. N.; vgl.
m Ganzen: Senatsbeschluss vom 2. Mai 2022 – 2 LA 414/18 –, juris Rn. 5 ). Randnummer 12 Kommt es nur auf eine Vordiensttätigkeit an, die für die Laufbahn des Beamten förderlich ist, kann unter Ernennung im Sinne des § 10 BeamtVG ebenso wie bei § 10 SHBeamtVG nur die Ernennung
verstehen sein, durch die ein Beamtenverhältnis auf Probe begründet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2008 – 2 B 57.08 –, juris Rn. 6
VG). Erst in einem solchen Beamtenverhältnis nimmt der Beamte dienstliche Aufgaben wahr, für deren Erledigung ihm die Kenntnisse und Erfahrungen
gutekommen, die er durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Die Ernennung
m Beamtenanwärter unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf wird von § 10 SHBeamtVG bzw. § 10 BeamtVG nicht erfasst, weil dieses Beamtenverhältnis seit jeher der Ausbildung in einem Vorbereitungsdienst dient. Dieser soll den Beamtenanwärtern die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Dienstausübung erst vermitteln, die für die Wahrnehmung eines Amtes der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind. Dementsprechend endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der abschließenden Laufbahnprüfung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2011 – 2 B 103.11 –, juris Rn. 9 m. w. N.
nunmehr § 4 Abs. 4 Buchst. a, § 22 Abs. 4 BeamtStG; § 6 Abs. 4 Nr. 1 BBG; vgl. dazu auch § 4 LBG; vgl.
m Ganzen: Senatsbeschluss vom 2. Mai 2022 – 2 LA 414/18 –, juris Rn. 6 ). Randnummer 13 Wird die Befähigung für eine Laufbahn – wie hier – durch einen Vorbereitungsdienst erworben und hat die
lassung hierzu – wie hier – allen Bewerbern offen gestanden, kann allgemein davon ausgegangen werden, dass allein die hierbei erworbenen und durch die abgelegte Zweite Staatsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Wesentlichen dadurch gewonnen werden und ausreichend sowie ausschlaggebend für die Ernennung
r Beamtin auf Probe waren. Kenntnisse und Erfahrungen, die die Beamtin in einem solchen Fall während eines dem Vorbereitungsdienst vorangegangenen privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn erworben hat, treten als wesentlicher Grund für die Ernennung regelmäßig in den Hintergrund und stehen nicht im erforderlichen funktionellen
sammenhang
m maßgeblichen Beamtendienst. Diese Vordienstzeiten sind – weil sie die für die Anrechnung nach § 10 SHBeamtVG (bzw. § 10 BeamtVG) erforderliche Bedeutung nicht haben – nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit
berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
BeamtVG; OVG Münster, Urteil vom 9. Mai 2011 – 1 A 88/08 –, juris Ls 1 und Rn. 41 ff.; vgl.
m Ganzen: Senatsbeschluss vom
m
m 28. Februar 1983 und ihrer späteren Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe
r Studienrätin z. A. bzw. in die Lehrerlaufbahn des höheren Dienstes besteht kein funktioneller
sammenhang in dem vorgenannten Sinne. Die vordienstliche privatrechtliche Tätigkeit der Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität … stellte keinen wesentlichen Grund für die Ernennung
r Studienrätin z. A. im Jahre 1988 dar; sie hat die spätere Dienstausübung als Beamtin auf Probe weder ermöglicht noch erleichtert noch verbessert. Erst der Vorbereitungsdienst für das Lehramt am Gymnasium bzw. die Lehrerlaufbahn des höheren Dienstes hat – was das Verwaltungsgericht ausgehend von den oben genannten Grund-sätzen in dem angegriffenen Urteil
Recht angenommen hat (UA Seite 7 bis 8) –
r Ernennung der Klägerin als Beamtin auf Probe – hier:
r Studienrätin z. A. – geführt. Einzig der Vorbereitungsdienst, nicht aber
sätzlich eine Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Universität mit dem Ziel der Promotion, war Voraussetzung bzw. Bedingung für die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe. Randnummer 15 Die vordienstliche Tätigkeit der Klägerin hat auch nicht ansonsten ausnahmsweise
r Ernennung geführt bzw. dieser kommt auch nicht ausnahmsweise Ernennungsrelevanz
. Dies könnte allenfalls dann der Fall sein, wenn die
lassung
m Vorbereitungsdienst nach laufbahnrechtlichen Bestimmungen von einer solchen Vordienstzeit abhängig war oder wegen der ständigen Praxis des Dienstherrn nur solche Bewerberinnen und Bewerber in den Vorbereitungsdienst übernommen worden wären, die
vor in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigt waren bzw. dies Bedingung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst war oder wenn der Vorbereitungsdienst wegen der Vordienstzeit abgekürzt wurde (vgl. dazu nur: Senatsbeschluss vom 2. Mai 2022 – 2 LA 414/18 –, juris Rn. 10 m. w. N.). Nichts davon trifft auf die Klägerin
. Allein die abgelegte erste Staatsprüfung und nicht eine dazu
sätzlich vorhandene Promotion ist Voraussetzung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst. Randnummer 16 Soweit die Klägerin meint, dass allein wegen des Prinzips der Bestenauslese das Vorliegen der Promotion die Ernennung wesentlich gefördert habe, stellt sie lediglich Mutmaßungen an und belegt ihre Behauptung nicht. Insoweit hat das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt, dass sich dafür in der Personalakte keine Anhaltspunkte finden (UA Seite 8). Eine diesbezüglich ständig geübte Praxis des Beklagten im Jahre 1990 und in den Jahren davor, Bewerberinnen und Bewerbern mit Promotion stets den Vorzug
geben, hat sie damit nicht einmal behauptet. Eine solche Vorgehensweise würde ohnehin den Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG) von Bewerberinnen und Bewerbern ohne Promotion verletzen und könnte damit die an Recht und Gesetz gebundene Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht nach Art. 3 Abs. 1 GG binden. Die fachliche Befähigung wird allein durch das Ablegen beider Staatsprüfungen nachgewiesen und insoweit kommt es damals wie heute bei einem Bewerbervergleich an erster Stelle auf die Examensnoten an (vgl. Senatsbeschluss vom 17. April 2023 – 2 MB 2/23 –, juris Ls 1 und 2, Rn. 4 ff.). Randnummer 17 2. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und Satz 2 SHBeamtVG in der bei
rruhesetzung im Jahre 2018 geltenden Fassung vom 26. Januar 2012 kann die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung ihres oder seines Amtes bilden, höchstens bis
r Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Randnummer 18 Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis
treffend angenommen, dass die begehrte anzuerkennende privatrechtliche Vortätigkeit der Klägerin auf wissenschaftlichem Gebiet bei Berufung in das Beamtenverhältnis
r Studienrätin – hier in der Lehrerlaufbahn des höheren Dienstes bzw. im höheren Landesschuldienst – keine besonderen Fachkenntnisse waren, die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes waren. Randnummer 19 Mit Amt ist nicht das Amt im statusrechtlichen Sinne (gekennzeichnet durch die Amtsbezeichnung, die
gehörigkeit
einer Laufbahn und die
ordnung
einer Besoldungsgruppe; vgl. dazu nur Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2017 – 2 MB 20/17 –, juris Rn. 9 m. w. N.), das der Klägerin mit der Ernennung
r Studienrätin als Eingangsamt übertragen worden ist, sondern das konkrete Funktionsamt (Dienstposten), dass sie durch die von der Ernennung rechtlich getrennte Anordnung des Dienstherrn erhält, bzw. das ihr im Einzelfall übertragene Aufgabengebiet besonderer Fachrichtung (Dienstposten) gemeint. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1963 – VI C 54.61 –, Rn. 23, Wolters Kluwer Online; und vom 26. Mai 1966 – II C 43.63 –, juris Rn. 12, 25 und 27 m. w. N.; jeweils
1 Nr. 3 BBG a. F., vgl. auch VGH München, Urteile vom
VG und m. w. N.; OVG Bremen, Urteil vom 5. Juli 2023 – 2 LB 5/23 –, juris Rn. 36 m. w. N.
m wortgleichen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BremBeamtVG). Randnummer 20 Die Begriffe „Amt“ und „besondere Fachkenntnisse“ stehen dabei in einer untrennbaren Wechselwirkung: Notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Amtes sind besondere Fachkenntnisse dann, wenn der Dienstposten dem Beamten ohne diese nicht übertragen und er deshalb nicht in das Beamtenverhältnis berufen worden wäre. Nur wenn für ein besonderes Aufgabengebiet innerhalb einer Laufbahn über die für den
gang
der Laufbahn allgemein erforderlichen Fertigkeiten hinausgehende Fachkenntnisse allgemein gefordert werden, ist es ein Amt i. S. d. § 11 Nr. 3 Buchst. a BeamtVG (wortgleich mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a SHBeamtVG ). Insoweit ist es nicht erforderlich, dass Laufbahn- oder Prüfungsvorschriften solche Kenntnisse vorschreiben. Es genügt, wenn die besonderen Fachkenntnisse tatsächlich für die Besetzung des Amtes gefordert wurden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass dem Beamten der Dienstposten besonderer Fachrichtung unmittelbar mit der Berufung in das Beamtenverhältnis übertragen worden ist, sofern dieses nur mit dem Ziel der Übertragung des besonderen Aufgabengebietes begründet wurde. Insoweit sind auch Kenntnisse
berücksichtigen, die zwar nicht generell Voraussetzung für die Wahrnehmung von Dienstposten einer bestimmten Art sind, aber im Einzelfall aufgrund konkreter Bedürfnisse der einstellenden Dienststelle gefordert werden. Dies ist ebenfalls höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwG, Urteile vom
1 Nr. 3 BBG a. F.; VGH München, Urteil vom 26. August 2020 – 14 B 19.1411 –, juris Rn. 60 f. m. w. N.
VG; OVG Bremen, Urteil vom 5. Juli 2023 – 2 LB 5/23 –, juris Rn. 36 f. m. w. N.
m wortgleichen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BremBeamtVG; vgl. auch Sarah Nabizad in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Dokumentenstand 01.07.2020, Stand Mai 2020; § 11 Nr. 3 Buchst. a BeamtVG, Rn. 167 m. w. N.). Randnummer 21 Gemessen daran kommt es nicht darauf an, worauf das Verwaltungsgericht (UA Seite 6,
VG a. F.). Deshalb ist stets
prüfen, ob in den jeweiligen Laufbahn- und Prüfungsverordnungen nicht aufgeführte besondere Fachkenntnisse vom Dienstherrn tatsächlich bei Berufung in das Beamtenverhältnis im Einzelfall gefordert worden sind (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1961 – II C 29.60 –, Rn. 20, Wolters Kluwer Online;
1 Nr. 3 BBG a. F.). Randnummer 22 Für die Anerkennung der Zeiten i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und Satz 2 SHBeamtVG ist es auch nicht erforderlich, und es entspricht auch nicht ständiger Rechtsprechung, was das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Verwaltungsrichtlinien (hier Ziffer 11.1.8 SHBeamtVG-VV), das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2004 (– 2 C 38.03 –, juris Rn. 25) und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2008 (– 2 B 57.08 –, juris Rn. 7
VG) sowie das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
erst übertragende Amt (Dienstposten) notwendig gewesen sein müssten. Eine derart enge Auslegung lässt sich dem Gesetzeswortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a SHBeamtVG im Unterschied
den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SHBeamtVG nicht entnehmen. Die Einschränkung in § 11 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. SHBeamtVG ist ihrem Wortlaut nach nur beschränkt auf die Fälle der Nummer 1. Danach kann in den Fällen der Nummer 1 nur die Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis tätig gewesen ist, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sofern ein innerer
sammenhang zwischen dieser Tätigkeit und dem ersten (hervorgehoben durch den Senat) im Beamten- oder Richterverhältnis übertragenen Amt besteht. Bei § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SHBeamVG besteht diese ausdrückliche Einschränkung nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Dienstherr bereits bei Begründung des Beamtenverhältnisses beabsichtigt, der Beamtin bzw. dem Beamten (später) einen Dienstposten
übertragen, für den die besonderen Fachkenntnisse zwingend erforderlich sind (vgl. dazu schon oben: BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1963 – VI C 54.61 –, Wolters Kluwer Online Rn. 23;
VG). Randnummer 23 Die vom Verwaltungsgericht für seine Rechtsauffassung in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts stehen dazu nicht im Widerspruch. Randnummer 24 Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2008 (– 2 B 57.08 –) betrifft nicht § 11 Nr. 3 Buchst. a BeamtVG a. F., sondern § 10 BeamtVG, der – wie oben unter 1.
VG dargestellt – auf das Statusamt und nicht das konkret-funktionale Amt (den Dienstposten) abstellt (vgl. dort juris Rn. 7 m. w. N.; vgl. auch die oben
den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Nr. 3 Buchst. a BeamtVG nur ausgeführt, dass vom Berufungsgericht unter Hinweis auf die Stellungnahme des damaligen Staatssekretärs … vom
entnehmen, dass sich die besonderen Fachkenntnisse auf den
erst übertragenen Dienstposten bezogen haben müssen, um notwendig und damit ruhegehaltfähig
sein. Randnummer 25 Insoweit ist der Klägerin zwar
zugeben, dass die besonderen Fachkenntnisse (auf wissenschaftlichem Gebiet) auch für einen ihr später übertragenen Dienstposten im Sinne der Norm notwendig gewesen sein können. Ergebnisrelevanz hat dies hier indes nicht. Es hätte auch in dieser Fallkonstellation trotzdem bereits bei Begründung des Beamtenverhältnisses beabsichtigt sein müssen, der Klägerin wegen dieser besonderen Fachkenntnisse (Promotion, Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Marburg) einen diese Kenntnisse notwendig voraussetzenden Dienstposten – wenn auch
einem späteren Zeitpunkt –
übertragen. Dies ist weder dargelegt, noch erkennbar. Randnummer 26
nächst ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin wegen ihrer Promotion (Neuere Deutsche Literatur und Kunstgeschichte) und der Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität … in das Beamtenverhältnis
r Studienrätin berufen worden ist, sodass die seinerzeit im
sammenhang damit erworbenen Fachkenntnisse zwingend erforderlich gewesen wären. Soweit die Klägerin diesbezüglich wie bereits
r Sollvorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SHBeamtVG behauptet, dass sich die Promotion mit Blick auf die seinerzeit restriktive Einstellungspolitik als wesentlicher Bewerbervorsprung erwiesen habe und es fernliegend sei, dass der Nachweis einer wissenschaftlichen Arbeit auf diesem Niveau nicht bei der Einstellung berücksichtigt worden sei, stellt sie unbelegte Mutmaßungen an (vgl. dazu bereits oben
1.). Dass der Beklagte sie bereits bei Berufung in das Beamtenverhältnis ab dem Jahr 1993 mit einer halben Stelle an die …-Universität
…
r fachdidaktischen Ausbildung von Studierenden des Lehramts Kunst teilabordnen bzw. sie im Hinblick darauf einstellen wollte, behauptet die Klägerin nicht. Dies ist auch nicht erkennbar. Unerheblich ist deshalb auch, ob die Promotion und die Zeiten als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität … für die weitere Tätigkeit (Teilabordnung) der Klägerin als Studienleiterin am … seit dem Jahre 2005 notwendig gewesen wären. In diesem
sammenhang führt die Klägerin auch lediglich aus, dass sich die Promotion für ihren beruflichen Werdegang „förderlich“ ausgewirkt haben könnte. (Nur) Förderliche besondere Fachkenntnisse sind für die Anwendbarkeit der Kannvorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a SHBeamtVG nicht ausreichend. Es genügt nicht, dass die besonderen Fachkenntnisse für die Laufbahn der Beamtin oder des Beamten oder für das Amt förderlich und nützlich sind, oder dass sie die Beamtin oder den Beamten für dieses Amt besonders geeignet erscheinen lassen (vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss vom 3. Oktober 1984 – 2 B 82.84 –, Wolters Kluwer Online Rn. 3 m. w. N.
VG – notwendige (hervorgehoben durch den Senat) Voraussetzung für die Wahrnehmung des Dienstpostens (Amtes) sein. Randnummer 27 3. Schließlich hätte das Verwaltungsgericht auch die streitgegenständlichen Zeiten nicht nach § 78 Abs. 2 Satz 2 SHBeamtVG 2012 erwägen müssen. Randnummer 28 Nach dieser Vorschrift gilt zwar auch die
r Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis
zwei Jahren als ruhegehaltfähig. Der Anwendungsbereich des § 78 SHBeamtVG ist für die Klägerin aber schon nicht eröffnet, weil sie die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 SHBeamtVG nicht erfüllt. Danach gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend, d. h. in § 78 Abs. 2 und 3 BeamtVG, nichts anderes bestimmt ist, für die Versorgung der Professorinnen und Professoren an Hochschulen im Beamtenverhältnis sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen im Beamtenverhältnis mit Bezügen nach § 39 Abs. 1 und 2 SHBesG und ihrer Hinterbliebenen (Satz 1), und der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, der hauptberuflichen Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Besoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen (Satz 2). Randnummer 29 Nichts davon trifft auf die Klägerin
. Ihre Lehrtätigkeit an der …-Universität
… in den Jahren 1993 bis 2014 hat sie als teilabgeordnete Beamtin des Landesschuldienstes und nicht als im Beamtenverhältnis
r Universität stehenden Beamtin ausgeübt. Auch steht sie als seit dem Jahre 2012 tätige Honorarprofessorin nicht als Professorin im Beamtenverhältnis
r Universität. Anders ausgedrückt: Dienstherrin und damit Versorgerin ist nicht die Universität, sondern der Beklagte. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 31 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Randnummer 32 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Randnummer 33 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001618515
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