zulässig, jedoch als sonstiges nach § 35 Abs. 2
. Randnummer 34 Seit der Fassung des § 35
vom 3. Juli 2023 ist die Nutzung von solarer Strahlungsenergie auch im Außenbereich leichter möglich, jedoch ist die konkrete Anlage der Kläger dadurch nicht privilegiert. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 a)
erfordert eine Anbringung in, an oder auf Dach- oder Außenwandflächen eines zulässigerweise genutzten Gebäudes und muss diesem Gebäude zudem baulich untergeordnet sein. Daran fehlt es, denn die streitgegenständliche Anlage steht aufgeständert im hinteren Grundstücksbereich und weist insofern keinerlei bauliche Verbindung zu einem Haus auf. Auch § 35 Abs. 1 Nr. 8 b)
ist nicht erfüllt, da die Aufstellung weder längs einer Autobahn noch von Schienenwegen erfolgt ist. Zuletzt sind auch die Voraussetzung der Privilegierung nach § 35 Abs. 2 Nr. 9
nicht erfüllt. Danach ist die Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) dann zulässig, wenn das Vorhaben u. a. in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder Nummer 2 steht. Unabhängig von der Frage, ob eine nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 a–c EEG benannte Anlage gegeben ist, fehlt es an einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1
, dem diese zugehörig sein muss. Die Haltung von zwei Schafen genügt nicht für die Begründung eines landwirtschaftlichen Betriebes. Gemäß § 201
ist Landwirtschaft insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Auch eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle kann ein Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1
sein. Ein landwirtschaftlicher Betrieb erfordert das Element der unmittelbaren Bodenertragsnutzung (vgl. BVerwG, Urteil vom
. Danach können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Der Photovoltaikanlage beeinträchtigt keine öffentliche-rechtlichen Belange. § 35 Abs. 3
führt beispielhaft auf, wann eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt. Die dort genannten öffentlichen Belange sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die vom Gericht voll überprüfbar sind (vgl. Brügelmann- Dürr ,
,
vor. Danach ist eine Beeinträchtigung insbesondere dann gegeben, wenn die Darstellung des Flächennutzungsplans dem Bauvorhaben widerspricht. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde A-Stadt vom
) verbietet sich einerseits eine Herausnahme einzelner Grundstücke aus den Darstellungen sowie andererseits eine kleinteilige Grundstücksausweisung und erklärt damit wiederum trotz der historischen und rechtlichen Gegebenheiten auf dem Grundstück der Kläger, dass es wie das gesamte übrige Gebiet als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen ist. Zu berücksichtigen ist dabei zudem, dass die Nutzung einer Fläche für Photovoltaikanlagen – wie oben aufgezeigt – gerade im Außenbereich privilegiert möglich sein soll und eine gesonderte Darstellung in dem Katalog § 5 Abs. 2
hierfür nicht vorgesehen ist. Danach sind trotz des formalen Widerspruchs gegen die Festsetzungen des Flächennutzungsplans keine öffentlichen Belange beeinträchtigt. Dem steht auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, nach welcher ein Flächennutzungsplan erst dann keine Sperrwirkung mehr in Bezug auf ein nicht privilegiertes Vorhaben entfaltet, wenn sich die tatsächlichen baulichen Verhältnisse sowohl quantitativ als auch qualitativ so weit vom Planungsziel entfernt haben, dass die Planungsabsicht auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen scheint und insofern eine Funktionslosigkeit des Flächennutzungsplans gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
ist durch das Vorhaben ebenfalls nicht beeinträchtigt. Danach kann einem sonstigen Vorhaben entgegengehalten werde, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet wird.Der öffentliche Belang des Naturschutzes und der Landschaftspflege steht im engen sachlichen Zusammenhang mit dem öffentlichen Belang der Verunstaltung des Landschaftsbildes und der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft. Der Begriff der natürlichen Eigenart der Landschaft umfasst den Schutz des Außenbereichs vor einer wesensfremden Nutzung und den Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischer Beeinträchtigung (BVerwG,
86, beck-online). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes dient der öffentliche Belang des Naturschutzes und der Landschaftspflege dem optischen Landschaftsschutz, während die Erhaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft dem funktionellen Landschaftsschutz dienen soll (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1978 – IV C 12.76 – juris Rn. 28). Die natürliche Eigenart der Landschaft soll insofern Schutz bieten, als dass die Landschaft mit dem ihr zugedachten Zweck erhalten bleibt. Das Landschaftsbild hingegen soll vor allem optisch geschützt werden und insofern auch in ihrem Erholungswert erhalten bleiben. Der Schutzzweck umfasst neben dem Verbot, Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beeinträchtigen, insbesondere das Verbot, das Orts- und Landschaftsbild zu verunstalten. Damit wird durch die Regelbeispiele des § 35 Abs. 3
nicht nur die förmlich unter Natur- und Landschaftsschutz gestellte Landschaft vor ästhetischen Beeinträchtigungen bewahrt. Vielmehr soll unabhängig hiervon auch jede andere schutzwürdige Landschaft vor Verunstaltungen durch bauliche Anlagen geschützt werden. Das städtebauliche Verunstaltungsverbot beruht auf der Erkenntnis, dass auch eine naturschutzrechtlich nicht besonders geschützte Landschaft empfindlich gegen ästhetische Beeinträchtigungen sein kann. Jedenfalls da, wo ein Bauvorhaben im Landschaftsbild grob unangemessen ist, bedeutet auch dies eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft im Sinne des § 35 Abs. 3
und ist von den Baugenehmigungsbehörden zu berücksichtigen (BVerwG,
, 133. EGL, 2025, § 35 Rn.189). Randnummer 39 Nach diesen Maßstäben liegt keine Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Var. 1) vor. Zunächst besteht keine förmlich unter Schutz gestellt Landschaft, weswegen eine Beeinträchtigung von Naturschutz- und Landschaftspflege nur dann anzunehmen ist, wenn ein offener Betrachter das Vorhaben als belastend empfindet. Die dafür erforderliche Schwelle ist nicht erreicht, denn die Photovoltaikanlage mit einer Fläche von ca. 50 m² stellt im Vergleich zu dem Wohnhaus mit ca. 400 m² Grundfläche nur eine untergeordnete Nebenanlage dar und wirkt weder hinsichtlich des Gartens (Grundstücksgröße insgesamt ca. 6.500 m²) noch den angrenzenden Feldern unangemessen. Der Naturschutz steht ebenfalls nicht entgegen, denn es kommt zu keiner erkennbaren Beeinträchtigung der bestehenden Natur, da mit der Photovoltaikanlage keine Bodenversiegelung einhergeht und unter den Paneelen weiterhin Pflanzenwachstum möglich ist und sich Tiere aufhalten können. Der BUND hatte in seiner Stellungnahme ebenfalls keinerlei Verschlechterungen für die Natur gesehen. Solche sind auch in der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht worden. Soweit der Beklagte den Naturschutz am Schattenwurf der Anlage festmacht und als beeinträchtigt ansieht, kann das Gericht dem nicht folgen. Allein aus einem Schatten kann nicht gefolgert werden, dass Belange des Naturschutzes beeinträchtigt wären. Es trifft zwar zu, dass eine Veränderung der Gegebenheiten dadurch eintritt und ein ehemals sonniger Rasenbereich nunmehr schattiger ist. Er könnte auch von einem angepflanzten Busch herrühren, ohne dass daraus eine Beeinträchtigung des Naturschutzes gefolgert werden würde. Etwas anderes mag gelten, sofern am konkreten Standort insbesondere seltene, unter Schutz gestellte Pflanzen wachsen oder Tiere leben, welche in besonderem Maße auf Sonne angewiesen sind. Dies ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich oder vorgetragen. Randnummer 40 Auch die Eigenart der natürlichen Landschaft (Var. 4) ist danach nicht beeinträchtigt. In den sie umgebenden landwirtschaftlich genutzten Flächen stellt die Anlage keine dort nicht vorkommende Bodennutzung dar, da sie für sich einen Bezug zur landwirtschaftlichen Nutzung aufweist. Solaranlagen sollen – jedenfalls nach der Novellierung des § 35
– gerade im Außenbereich realisiert werden und sind im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Hofstellen bzw. in, an und auf Dachflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden bei baulicher Unterordnung privilegierte Vorhaben (§ 35 Abs. 1 Nr. 8, 9
). Zwar genügt es nicht, dass ein Stall für eine Hobbytierhaltung lediglich von außen aussieht wie übrige vorhandene landwirtschaftliche Ställe, denn es kommt auf den bodenrechtlichen Nutzungszweck an. Insofern ließe sich anführen, der Gesetzgeber habe gerade nur bestimmte Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie im Außenbereich zulassen wollen – nämlich nur diejenigen auf landwirtschaftlichen Hofstellen. Allerdings wäre eine solche Betrachtungsweise zu kurz gegriffen, denn im Gegensatz zu einem Stall für landwirtschaftliche Zwecke und einem solchen für Hobbytierhaltung unterscheidet sich der bodenrechtliche Zweck der Anlagen voneinander, mögen sie von außen auch gleich aussehen. Während es sich bei dem ersten Stall um einen zur Landwirtschaft zugehörigen handelt, ist der zweite Stall lediglich für Hobbyzwecke aufgestellt oder – sofern der Stall nicht der privaten Tierhaltung dient – zu reinen Abstellzwecken. Bei einer Photovoltaikanlage ist jedoch der Zweck bei Nicht-Landwirten – wie den Klägern – oder privilegierten Vorhaben auf landwirtschaftlichen Hofstellen der gleiche, denn es geht in allen Fällen um die Gewinnung von Energie aus der Sonne. Auf der Hofstelle dient die Photovoltaikanlage nicht der Landwirtschaft als solcher, sondern allenfalls mittelbar durch die Erzeugung des dafür notwendigen Stroms. In beiden Fällen kann zudem eine Einspeisung ins öffentliche Netz stattfinden, woraus sich ebenfalls ergibt, dass es sich um gleiche Nutzungszwecke handelt. Randnummer 41 Es sind ebenso wenig Gründe ersichtlich, dass der Erholungswert der Landschaft vorliegend beeinträchtigt ist. Erforderlich für eine Beeinträchtigung der 5. Variante ist, dass der Außenbereich an der fraglichen Stelle überhaupt zu Erholungszwecken zur Verfügung steht, denn der Schutzzweck ist die individuelle Möglichkeit in der Natur zu wandern, Picknick zu machen, Sport zu treiben und sich allgemein in der Natur zu erholen (Brügelmann- Dürr ,
,
. Randnummer 44 Selbst wenn entgegen der Ansicht des Gerichts die Beeinträchtigung öffentlich-rechtlicher Belange hinsichtlich der Photovoltaikanlage verneint würde und diese dann materiell-rechtlich nicht zulässig sein sollte, leidet die Beseitigungsverfügung zumindest an einem Ermessensfehler. Randnummer 45 Ermessen ist gem. § 114 Satz 1 VwGO nur auf Ermessensfehler hin zu überprüfen. Der Beklagte hat zwar erkennt, dass ihm ein Ermessen zusteht. Er hat dargelegt, dass dieses bei baurechtswidrigen Zuständen in der Regel intendiert sei und vorliegend keine Anhaltspunkte vorlägen, nicht einzuschreiten. Dies genügt bei einer Beseitigungsverfügung in der Regel einer pflichtgemäßen Ermessensbetätigung, denn nach ständiger Rechtsprechung erübrigt sich bei einem Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände in der Regel eine besondere Begründung des Für und Wider des Einschreitens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.August 1980 – 4 B 67.80 – juris Rn. 6). Vielmehr ist beim Bestehen baurechtswidriger Zustände ein ordnungsrechtliches Einschreiten im Regelfall geboten (sog. „intendiertes Ermessen“; vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom
möglich ist. Entscheidend tritt daneben für die Annahme eines Ermessensfehlers noch hinzu, dass der Beklagte die wiederholt vorgebrachten Einwände der Kläger, dass es sich um ein reetgedecktes Haus handelt, welches zudem unter Denkmalschutz steht, nicht in sein Ermessen mit einstellt hat. Auf dieses Argument ist er mit keinem Wort eingegangen, obwohl dieses gerade den atypischen Fall ausmacht. Für ein pflichtgemäßes Ermessen konnte aufgrund der besonderen Umstände nicht auf die üblichen Begründungen zurückgegriffen werden. Es wäre erforderlich gewesen, darzulegen, wieso die Unmöglichkeit eines Anbaus am Dach und der Wand aus brandschutztechnischen oder denkmalrechtlichen Gründen nicht dazu führt, dass von einem Einschreiten abgesehen werden kann. Hinzutritt dann das öffentliche Interesse an jedweder Art der solaren Energiegewinnung. Randnummer 47 Aus der Nichtbeachtung dieser Umstände folgt jedenfalls eine Unverhältnismäßigkeit der Beseitigungsanordnung, denn den Klägern wird die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf diese Weise unmöglich. Ein denkmalgeschütztes Reetdachhaus im Außenbereich, welches keine Möglichkeit hat, eine Photovoltaikanlage auf dem Grundstück zu errichten, ist als Einzelfall zu betrachten und mit den privaten Interessen an der Erzeugung erneuerbarer Energien sowie der besonderen gesamtgesellschaftlichen Bedeutung der erneuerbaren Energien als überragendes öffentliches Interesse (§ 2 EEG)an dieser Art der Energiegewinnung auf der einen Seite und der Beeinträchtigungen des vom Gesetzgeber gewollten Schutzes des Außenbereiches abzuwägen. Aufgrund der zuvor dargelegten Umstände stellt sich nur ein Absehen von der Beseitigung als ermessensgerecht dar, weil nur auf diese Weise dem überragenden Interesse aus § 2 EEG Rechnung getragen wird. Bei Abwägung aller Belange stehen diese hinter dem zu beachtenden öffentlichen Interesse aus § 2 EEG zurück. Es handelt sich hier zumindest nur um geringe Beeinträchtigungen, sofern solche hilfsweise angenommen würden. Insofern besteht aus Sicht des Erneuerbare Energiengesetz ein typischer Falls, in welchem der relative Gewichtungsvorrang greift. Um diese relative Gewichtungsvorgabe entfallen zu lassen, sind insofern besonders bedeutsam Beeinträchtigungen oder vom Normalfall abweichende Interessen erforderlich (VG Braunschweig, Urteil vom 25. Juni 2025 – 2 A 21/23 – juris Rn. 58), an denen es vorliegend fehlt. Soweit ein öffentlicher Belang überhaupt beeinträchtigt sein sollte, so liegt jedenfalls nur eine geringfügige Beeinträchtigung vor, die hinter dem Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien zurücktritt. Die Anlage bedurfte keiner Baugenehmigung aufgrund ihrer nur geringen bodenrechtlichen Belange und beeinträchtigt öffentliche Belange im Rahmen des § 35
allenfalls geringfügig durch einen stärkeren Schattenwurf und der potentiellen Sichtbarkeit. Randnummer 48 Hingegen steht der Schuppen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Er ist bereits formell illegal. Randnummer 49 Der Schuppen bedarf einer Baugenehmigung gem. § 59 Abs. 1 LBO
. Randnummer 54 Für den Schuppen gelten die vorstehenden Maßstäbe hinsichtlich der öffentlichen Belange entsprechend. Randnummer 55 Auch dem Schuppen kann der Flächennutzungsplan zwar nicht mehr entgegengehalten werden (vgl. dazu oben), allerdings beeinträchtigt er jedenfalls den öffentlichen Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft. Die unterschiedliche Beurteilung des Schuppens und der Photovoltaikanlage rührt daher, dass der Schuppen für die Umgebung, welche eine landwirtschaftliche Nutzfläche darstellt, fremd ist. Das gilt selbst dann, wenn er auch dafür genutzt wird, dass in ihm Futter für die Schafe oder der Rasenmäher für die „Bewirtschaftung“ der Rasenfläche untergebracht ist, denn es handelt sich auch dann lediglich um einen Schuppen, der einer Tierhaltung aus Liebhaberei dient und nicht der Landwirtschaft. Der Schuppen der Kläger hat einen anderen bodenrechtlichen Zweck als ein landwirtschaftlicher Schuppen und ist schon deswegen wesensfremd. Entgegen der Ansicht der Kläger ist es nicht entscheidend, ob die baulichen Anlagen vom öffentlichen Straßengrund aus sichtbar sind, das Grundstück also dicht bewachsen und insofern uneinsehbar sein sollte. Würde dies genügen, so könnte der Außenbereich jederzeit bebaut werden, sofern nur eine ausreichend dichte Hecke gepflanzt oder ein privater Wald die Anlage umgeben würde. Dies würde den Zweck, den Außenbereich von Bebauung frei zu halten, zuwiderlaufen und eine negative Vorbildwirkung nach sich ziehen. Zudem ist der Schuppen trotz des starken Bewuchses voraussichtlich im Winter zu sehen. Die grüne Farbe macht ihn nur dann fast unsichtbar von der Straße aus, wenn die Hecke ebenfalls grün bewachsen ist. Im Winter, wenn das Laub abfällt oder braun wird, dürfte der Schuppen ohne weiteres zu sehen sein. Zudem ist hinsichtlich des Schuppens nicht die Wertung von § 2 EEG miteinzubeziehen, denn der Schuppen dient nicht der solaren Energiegewinnung. Auch hinsichtlich der Versiegelung des Bodens besteht ein Unterschied zu der Photovoltaikanlage, woraus sich zusätzlich eine Beeinträchtigung des Naturschutzes ergibt, denn dieser Bereich steht weder für Tiere und Pflanzen zur Verfügung, noch kann Wasser dort versickern. Es ist bedeutungslos, sollte das Fundament schon seit 100 Jahren dort vorhanden sein, denn wie zuvor dargelegt wurde, steht nicht fest, dass der vorherige Schuppen dort zulässigerweise errichtet wurde. Das bereits vorhandene Fundament muss für die Beurteilung des hiesigen Vorhabens deswegen weggedacht werden. Randnummer 56 Soweit sich die Kläger darauf berufen, dass der Schuppen für die Mieterinnen und Mieter notwendig sei, weil sie ihre Fahrräder dort unterstellen, kann daraus keine Begünstigung nach § 35 Abs. 4 Nr. 5
hergeleitet werden mit dem Ergebnis, dass dem Vorhaben der öffentliche Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft nicht entgegengehalten werden könnte. Danach ist die Erweiterung eines Wohnhauses auf höchstens zwei Wohnungen zulässig, sofern das Gebäude zulässiger Weise errichtet wurde, die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnverhältnisse angemessen ist und bei der Errichtung einer weiteren Wohnung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie genutzt wird. Die Voraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor. Selbst wenn auch ein Schuppen bzw. ein Abstellraum noch unter die Erweiterung eines Wohnhauses gefasst werden könnte, weil die Nutzung noch in einem ausreichenden Zusammenhang mit der Wohnnutzung steht, so wäre eine solche Erweiterung nur im unmittelbaren Anschluss an das Wohngebäude zulässig und nicht an anderer Stelle des Grundstückes, denn nur die Erweiterung, nicht aber die Neuerrichtung ist vom Tatbestand umfasst (Battis/Krautzberger/Löhr- Mitschang/Reidt , 15. Aufl. 2022,
155; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger- Söfker , 157. EL November 2024,
). Randnummer 57 Nach den oben dargestellten Maßstäben zum Ermessen ist hinsichtlich des Einschreiten gegen den Schuppen nichts zu erinnern, denn es handelt sich um einen typischen Fall, der keiner weiteren Darlegung bedurfte. Ein Ermessensfehler ist diesbezüglich nicht gegeben, obgleich das Für und Wider nicht abgewogen wurde. Aus dem Umstand, dass Fahrräder nirgendwo anders im oder am Haus verwahrt werden können, folgt allein auch keine Unverhältnismäßigkeit der Beseitigungsanordnung. Randnummer 58 Die mitangefochtene Androhung des Zwangsgeldes ist rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Androhung eines Zwangsgeldes sind §§ 228 , 229 , 235 Abs. 1 Nr. 1, §§ 236 , 237 LVwG . Die Zwangsgeldandrohung war mit einer ausreichenden Frist versehen, § 236 Abs. 2 Satz 1 LVwG und das angedrohte Zwangsgeld entspricht dem durch § 237 Abs. 3 LVwG vorgegebenen Rahmen, wobei sich aus der Höhe des Zwangsgeldes von 5.000 € und der Bedeutung der Beseitigung auch keine Unverhältnismäßigkeit ergibt. Allerdings gelten für die Androhung die allgemeinen, an Verwaltungsakte zu stellenden Anforderungen, insbesondere der Grundsatz der Bestimmtheit, § 108 Abs. 1 LVwG . Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Letzteres gilt natürlich nur dann, wenn der Verwaltungsakt auch einen vollstreckbaren Inhalt hat (Schoch/Schneider- Schröder ,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.