Arbeitnehmereigenschaft eines ärztlichen Krankheitsvertreters in einer zahnärztlichen Praxis Leitsatz Unter Berücksichtigung der Gesamtbetrachtung sprechen bei einer kurzfristigen Praxisvertretung (3
§ 7Nr.
31, Rn. 17 Kreishandwerksmeister und BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R - BSGE 123, 50 =
§ 7Nr 30, Rn.
21 Erziehungsbeistand; BSG Urteil vom 30.4.2013 - B 12 KR 19/11 R -
§ 7Nr 21 Rn.13 mw
N; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG Urteil vom 23.5.2017 - B 12 KR 9/16 R - BSGE 123, 180 =
§ 26Nr.
4, Rn. 24 Taxifahrer; BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 - B 12 R 11/18 R -, BSGE 128, 191-205,
§ 7Nr. 42, Soz
R 4-2500 § 109 Nr. 73, Rn. 14). Randnummer 33 Inwieweit sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen eine persönliche Abhängigkeit ergibt, hängt daher wesentlich von der Eigenart der Tätigkeit, von dem rechtlichen Umfeld, in dem die Tätigkeit erfolgt, sowie in gewissem Maße von der Verkehrsanschauung ab. Randnummer 34
- Für die arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Einordnung einer Praxisvertretung bietet das (Kassen-) Arztrecht allerdings wenig Anhaltspunkte. § 32 Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) bestimmt, dass ein Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben hat und sich bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen kann. Diese Vertretung ist durch einen anderen Vertragsarzt oder durch einen Arzt zulässig, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Ärzte-ZV für die Eintragung in das Arztregister der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erfüllt (Approbation als Arzt). Der Praxisvertreter muss daher nicht zwingend selbst ein Vertragsarzt sein. Vielmehr können auch Privatärzte, Ärzte im Ruhestand, Honorarärzte oder angestellte Ärzte eine Praxisvertretung übernehmen. Auch § 14 des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) trifft keine Aussagen zur arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Stellung von Vertretungsärzten, sondern konkretisiert die Pflichten des Vertretenen bei Einsatz und Überwachung von Vertretungsärzten. Randnummer 35
- Ebenso wenig lässt sich eine feste Verkehrsanschauung hinsichtlich des arbeitsrechtlichen Status von Vertretungsärzten feststellen. Das traditionelle Bild von der Tätigkeit eines Honorararztes, wie es auch den Parteien bei Abschluss ihres Vertrages vorschwebte, war noch weitgehend von der älteren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geprägt, wonach es zur Bejahung einer selbstständigen Tätigkeit des Vertreters ausreichte, dass er keinen Beschränkungen unterlag, die über die Verpflichtung zur Benutzung der Praxisräume, zur Einhaltung der Sprechstunden und zur Abrechnung im Namen des Praxisinhabers hinausgingen (vgl. BSG, Urteil vom
- Mai 1959 - 3 RK 18/55 -, BSGE 10, 41, Rn. 16). Eine solche generelle Einordnung der honorarärztlichen Tätigkeit ist heute aber selbst nach Einschätzung der Ärzteschaft nicht mehr angezeigt (Honorarärztliche Tätigkeit in Deutschland - Positionsbestimmung der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, 2011, S. 27 f.; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom
- Mai 2022 - 9 Ta 18/22 -, Rn. 21 - 25, juris; vgl. auch BSG, Urt. v. 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R -, Rn. 18 f., juris). Randnummer 36
- Bezogen auf den vorliegenden Fall sind folgende Feststellungen zu treffen, die bei der gebotenen Gesamtbetrachtung für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sprechen: Randnummer 37 a) Einen Vertrag haben die Parteien nicht geschlossen, sodass dieser nicht zu Auslegungszwecken herangezogen werden kann. Welche Vereinbarungen die Parteien ggfs. getroffen haben, ist für die Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses Randnummer 38 oder einer selbstständigen Tätigkeit nicht ausschlaggebend, da auf die Gesamtumstände der Tätigkeit abzustellen ist. Randnummer 39 b) Nach dem gelebten Modell der Parteien in der Vertretungszeit war der Kläger nicht berechtigt, seine Arbeitszeit frei einzuteilen. Diese war ihm detailliert einschließlich der Lage und Dauer in Teilzeit für die Tage montags und dienstags von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie am Mittwoch bis Freitag von 09:00 - 13:00 Uhr vorgegeben. Der Kläger war demgemäß aufgrund dieser Vereinbarung nicht mehr im Sinne von § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB berechtigt, seine Arbeitszeit zu bestimmen. Der Kläger konnte aufgrund der festgelegten Arbeitszeit auch rein faktisch nicht mehr in beachtlichem Umfang für andere Auftraggeber tätig sein, da er an jedem Tag der Woche mindestens halbtags Sprechzeiten abhalten musste. Unter Berücksichtigung von Vor- und Nacharbeiten konnte er für sich nicht mehr werbend am Markt auftreten. Dies zeigt sich auch daran, dass der Kläger in den verbleibenden Zeiten in der Praxis der Beklagten keine eigenen Patienten behandelt hat. Ihm blieb kein Wochentag, an dem er anderweitig hätte tätig werden können. Angesichts der kurzen Dauer der Vertretungstätigkeit des Klägers war ihm der Aufbau eines eigenen Patientenstamms auch kaum möglich. Diese Vorgaben einer Möglichkeit in beachtlichem Umfang für weitere Auftraggeber tätig zu sein und dementsprechend werbend am Markt aufzutreten, sind ein typisches Merkmal für eine selbständige Tätigkeit (BSG, Urt. vom 19.10.2021 - B 12 R 1/21 -, Rn. 30, juris; BSG, Urt. v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R-, BSGE 120, 99-113,
, § 7 Nr. 25, Rn. 25; LAG Köln, Beschl. v. 06.05.2020 - 9 Ta 18/22 -, Rn. 27, juris). Randnummer 40
- c)Dass der Kläger innerhalb der vereinbarten Arbeitszeiten seinen medizinischen Auftrag im eigenen Ermessen und unter Berücksichtigung seiner medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen gestalten konnte und damit keinen Einzelanweisungen der Beklagten unterlag, liegt in der Eigenart der zahnärztlichen Praxisvertretung und spricht nicht gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Ärzte handeln bei medizinischen Heilbehandlungen und Therapien grundsätzlich eigenverantwortlich und frei. Hieraus kann nicht auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden. Randnummer 41
- d)Der Kläger verfügte hingegen über keine eigenen Betriebsmittel, da er vollständig die Einrichtungen der Praxis nutzte. Er war damit voll in die Arbeitsabläufe der Praxis eingegliedert. Er arbeitete mit dem angestellten Praxispersonal zusammen, war auf dessen Unterstützung angewiesen und musste diesen gegenüber fachliche Weisungen erteilen. Der Kläger hat die bereits durch die Beklagte einbestellten Patienten behandelt. Die Tätigkeit des Klägers war damit vollständig von den bestehenden Praxisabläufen und -gegebenheiten geprägt, in deren Dienst er die Arbeit verrichtete. Seine Arbeitsleistung war damit fremdbestimmt, da sie sich als funktionsgerechte, dienende Teilhabe am Arbeitsprozess darstellte (BSG, Urt. v. 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R -, Rn. 21, juris; LAG Köln, Beschl. v. 06.05.2022 - 9 Ta 18/22 -, Rn. 29, juris). Randnummer 42
- e)Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe auf der Vorlage einer Berufshaftpflichtversicherung durch den Kläger bestanden, führt dies nicht zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflicht wurzelt nicht in der Selbstständigkeit, sondern ist berufsrechtlicher Natur, da Ärzte seit jeher verpflichtet sind, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern. Dieser Aspekt prägt die ärztliche Tätigkeit ohnehin nicht entscheidend (Lag Köln, Beschl. v. 06.05.2022 - 9 Ta 18/22 - Rn. 44; BSG, Urt. v. 07.06.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205-219,
§ 7Nr.
44, Rn. 31). Randnummer 43
- f)Entscheidend für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses ist letztlich, dass der Kläger kein unternehmerisches Risiko trug wie es für Selbständige üblich ist. Zu einer erforderlichen eigenverantwortlichen Gestaltung der ärztlichen Tätigkeit gehört es, dass der Arzt ein wirtschaftliches Risiko trägt. Es muss maßgebend von seiner Arbeitskraft abhängen, in welchem Umfang seine freiberufliche Tätigkeit Einkünfte einbringt (LAG Köln, Urt. v. 06.05.2022 - 9 Ta 18/22 -, Rn. 32, juris). An den Honoraren der Beklagten war der Kläger nicht beteiligt. Der Kläger erhielt seine Vergütung von der Beklagten. Soweit das Arbeitsgericht auf die Höhe des Stundenhonorars abgestellt hat und des Weiteren angenommen hat, dass hierin bereits eine Gewinnbeteiligung pauschaliert enthalten sei, ergeben sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte in der Akte. Das Beschwerdegericht kann nicht feststellen, dass ein Stundenhonorar von 100 Euro weit über dem liegt, was üblicherweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für angestellte Ärzte vereinbart wird. Die Höhe des Honorars hängt in der Regel von der Qualifikation des Arztes, der Dauer der Vertretung und den damit verbundenen Aufgaben ab. Im Übrigen obliegt es den Parteien sich im Rahmen der Vertragsfreiheit auf ein Stundenhonorar zu verständigen. Auch die Tatsache, dass der Kläger während des Urlaubs und an Feiertagen kein Honorar erhalten sollte, spricht nicht gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Zum einen ist bereits fraglich, ob eine derartige Regelung aufgrund der zwingenden gesetzlichen Regelungen des BUrlG durchgestanden hätte, zum anderen mag tatsächlich von den Parteien gewollt gewesen sein, dass mit dem Stundenhonorar alle weiteren Ansprüche des Klägers auf Urlaubsentgelt und Feiertagsbezahlung abgegolten sein sollte. Dies entsprach der „schlanken“ Abrechnungspraxis der Parteien nur das abzurechnen, was durch den Kläger geleistet worden ist. Ein wirtschaftliches Risiko hat der Kläger jedenfalls nicht getragen. Randnummer 44
- g)Auch die Tatsache, dass der Kläger der Beklagten Rechnungen gestellt hat, lässt nicht auf eine Selbständigkeit des Klägers schließen. Selbst wenn beide Seiten, den Vortrag der Beklagten als wahr unterstellt - davon ausgingen, dass eine Tätigkeit auf selbständiger Basis gewollt war, kommt es hierauf ersichtlich nicht an, da weder die Bezeichnung des Vertrages noch der Wille der Parteien ausschlaggebend für die rechtliche Einordnung sind. Entscheidend ist die gelebte Praxis und deren rechtliche Bewertung. Danach ist die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Vertretungszeit bei der Beklagten als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Randnummer 45 Der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 15.11.2024 war daher aufzuheben. III. Randnummer 46 Das Landesarbeitsgericht hat gemäß § 78 Satz 3 ArbGG durch die Vorsitzende ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter über die sofortige Beschwerde zu entscheiden. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 48 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung der §§ 17a Abs. 4 GVG, 78 Satz 2, 72 Abs. 1 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001618965