1 f) DSGVO dahingehend auszulegen, dass dieser auf Sachverhalte Anwendung findet, in denen über die Zulässigkeit der Übermittlung von Informationen von Mobilfunkunternehmen an privatrechtlich organisierte Wirtschaftsauskunfteien entschieden werden muss, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags (im Folgenden: Positivdaten) betreffen? (Rn.39) (Rn.48) Frage 2: Falls Frage 1. bejaht wird:
1 f) DSGVO dahingehend auszulegen, dass dieser die Übermittlung von Positivdaten von Mobilfunkunternehmen an privatrechtlich organisierte Auskunfteien ohne Einwilligung der Betroffenen jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen vermag, wenn die Auskunfteien die übermittelten Daten sodann auch zur Profilbildung (Scoring) verwenden? (Rn.51) (Rn.81) Frage 3: Falls Frage 1 verneint wird oder Frage 1 und 2. bejaht werden:
1 und 2 DSGVO dahingehend auszulegen, dass ein schadensbegründender Kontrollverlust auch dann vorliegt, wenn Positivdaten ohne Einwilligung des Betroffenen von Mobilfunkunternehmen an privatrechtlich organisierte Auskunfteien übermittelt und dort frühestens nach deutlich über einem Jahr gelöscht wurden und der betroffene Verbraucher bei Vertragsschluss auf die Datenübermittlung hingewiesen wurde? (Rn.83) (Rn.85) Verfahrensgang anhängig EuGH, kein Datum verfügbar, C-594/25 Tenor I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO, ABl. EU L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1.
1 f) DSGVO dahingehend auszulegen, dass dieser auf Sachverhalte Anwendung findet, in denen über die Zulässigkeit der Übermittlung von Informationen von Mobilfunkunternehmen an privatrechtlich organisierte Wirtschaftsauskunfteien entschieden werden muss, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags (im Folgenden: Positivdaten) betreffen? 2. Falls Frage 1. bejaht wird:
1 f) DSGVO dahingehend auszulegen, dass dieser die Übermittlung von Positivdaten von Mobilfunkunternehmen an privatrechtlich organisierte Auskunfteien ohne Einwilligung der Betroffenen jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen vermag, wenn die Auskunfteien die übermittelten Daten sodann auch zur Profilbildung (Scoring) verwenden? 3. Falls Frage 1 verneint wird oder Frage 1 und 2. bejaht werden:
1 und 2 DSGVO dahingehend auszulegen, dass ein schadensbegründender Kontrollverlust auch dann vorliegt, wenn Positivdaten ohne Einwilligung des Betroffenen von Mobilfunkunternehmen an privatrechtlich organisierte Auskunfteien übermittelt und dort frühestens nach deutlich über einem Jahr gelöscht wurden und der betroffene Verbraucher bei Vertragsschluss auf die Datenübermittlung hingewiesen wurde? Gründe Randnummer 1 I. Sachverhalt und Ausgangsrechtsstreit Randnummer 2 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Weitergabe persönlicher Daten auf Unterlassung und Ersatz immateriellen Schadens in Anspruch. Randnummer 3 1. Die Beklagte
ein Telekommunikationsunternehmen. Die Parteien verbindet ein Mobilfunkvertrag, welcher am 9. Dezember 2021 abgeschlossen wurde. Mit Abschluss des Vertrages erhielt die Klagepartei eine SIM-Karte und damit die Möglichkeit, über das von der Beklagten zur Verfügung gestellte Mobilfunknetz zu telefonieren und Daten auszutauschen bzw. zu empfangen. Im Rahmen des Vertragsschlusses stellte die Beklagte dem Kläger ein Merkblatt zum Datenschutz zur Verfügung, in welchem es auszugsweise heißt: Randnummer 4 „[…] 4. Bonitätsprüfung Randnummer 5 a. Prüfung durch die SCHUFA (...) Randnummer 6 Wir übermitteln im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung des Vertrags, wie bspw. Ihr Name, Geburtsdatum und Ihre IBAN, sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die (…) SCHUFA Holding AG (…) („SCHUFA“). Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Art. 6 Abs. 1
eine Zahlungsverpflichtung verbunden.“ Randnummer 15 2. Der Kläger macht geltend, bei Abschluss seines Mobilfunkvertrages mit der Beklagten sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die Beklagte Vertragsdaten an die SCHUFA weiterleiten werde. Der Kläger gehe davon aus, dass der SCHUFA-Eintrag, den die Beklagte durch die Übermittlung verursachte, Einfluss auf seinen SCHUFA-Score habe. Hierdurch werde die freie Entfaltungsmöglichkeit des Klägers bei der Lebensgestaltung untergraben, beispielsweise in Bezug auf die Wahl des Telekommunikationsanbieters, des Providers oder des Vertragsformats, das von der SCHUFA Holding AG als werthaltiger bewertet wird als das jeweils andere. Randnummer 16 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es künftig zu unterlassen Positivdaten des Klägers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags, an Wirtschaftsauskunfteien, namentlich die Schufa zu übermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Klägers vorliegt. Zudem hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger immateriellen Schadensersatz in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wurde, mindestens jedoch 5.000 EUR. Zudem möchte der Kläger, dass das Gericht feststellt, dass die Beklagt verpflichtet
, dem Kläger alle künftigen materiellen Schäden und künftigen derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstehen. Randnummer 17 3. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, die Weiterleitung der Vertragsdaten an die SCHUFA sei rechtmäßig gewesen. Die Übermittlung der Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien im Anschluss an den Abschluss des Mobilfunkvertrages sei zur Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt. Die Datenübermittlung diene insbesondere der Betrugsprävention. Das gemeinsame Erheben der Positivdaten sei für die Mobilfunkunternehmen zur Erhöhung der Chance, betrügerische Kunden vor Vertragsschluss zu erkennen, essenziell. Denn nur durch das Vorhandensein eines gemeinsamen Datenpools würden sie in die Lage versetzt, die (wahre) Identität einer Person prüfen und erkennen zu können, ob eine Person unter Verwendung ihres echten oder auch unechten Namens versuche, Mobilfunkverträge abzuschließen. Anhand der Positivdaten, namentlich auf Grund des Einmeldedatums, könne die Beklagte zudem erkennen, in welchem Zeitraum die jeweilige Person wie viele Mobilfunkverträge abgeschlossen habe. Der Abschluss von einer Vielzahl von Mobilfunkverträgen innerhalb eines kurzen Zeitraums
für Mobilfunkunternehmen wie die Beklagte ein Indiz dafür, dass ein gesteigertes Betrugsrisiko besteht. Die Datenübermittlung schütze Verbraucher zudem vor Überschuldung. Auskunfteien, wie die SCHUFA, erhielten Positivdaten über Verbraucher von ihren Vertragspartnern, mit denen sie in der Lage seien, Überschuldungsmuster besser zu erkennen als einzelne Unternehmer, die kreditorische Risiken von Verbrauchern auf sich nehmen. Schließlich gewährleiste die Übermittlung der Daten die Funktionalität der Auskunfteien, die für den Wirtschaftsverkehr unerlässlich sei. Durch die Übermittlung der Daten seien zudem präzisere Ausfallrisikoprognosen möglich. Randnummer 18
, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Randnummer 27
, verantwortlich
. Randnummer 29 (...) Randnummer 30 4. Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO Randnummer 31
nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt
: Randnummer 32 (...) Randnummer 33 f) die Verarbeitung
zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Randnummer 34 III. Zur Vorlage an den Gerichtshof Randnummer 35 Der Erfolg der Klage hängt von der Auslegung des Unionsrechts ab. Randnummer 36 1. Zur Anwendbarkeit des Unionsrechts Randnummer 37 Der Kläger begehrt Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO und macht zudem Unterlassungsansprüche aus der DSGVO geltend. Der zeitliche, sachliche und räumliche Anwendungsbereich der DSGVO, insbesondere auch des Art. 82 DSGVO,
eröffnet. Die DSGVO trat gemäß Art. 99 Abs. 2 DSGVO am
eröffnet. Die personenbezogenen (Positiv-) Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Datum des Vertragsschlusses, Vertragsnummer) hat die Beklagte auch im Sinne von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 2 DSGVO verarbeitet. Die Übermittlung dieser Daten an die SCHUFA stellt eine Verarbeitung der Daten in diesem Sinne dar. Zuletzt
auch der räumliche Anwendungsbereich der DSGVO (Art. 3 Abs. 1 DSGVO) eröffnet. Die Beklagte
Verantwortliche der Verarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Sie hat ihren Sitz in Deutschland, also innerhalb der Union. Randnummer 38 2. Zu der Vorlagefrage 1. Randnummer 39
1 f) DSGVO dahingehend auszulegen, dass dieser auf Sachverhalte Anwendung findet, in denen über die Zulässigkeit der Übermittlung von Informationen von Mobilfunkunternehmen an privatrechtlich organisierte Wirtschaftsauskunfteien entschieden werden muss, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags (im Folgenden: Positivdaten) betreffen? Randnummer 40 In der einschlägigen deutschsprachigen Rechtsprechung
weitgehend unstreitig, dass die Frage der Zulässigkeit der Übermittlung von Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien maßgeblich anhand der Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO zu entscheiden
(vgl. exemplarisch etwa OLG Koblenz, Urteil vom
es unzulässig, schwerwiegende Eingriffe zu ermöglichen, ohne die konkreten objektiven Umstände zu regeln (EuGH, Urteil vom
nicht nur , dass eine gesetzliche Regelung ergeht, sondern es wird auch verlangt, dass dies in ausreichender Bestimmtheit und Tiefe geschieht (EuGH, Urteil vom 06. Dezember 2005, C-66/04, ECLI:EU:C:2005:743). Die Bestimmtheitsanforderungen steigen dabei mit zunehmender Eingriffsintensität (EuGH, Urteil vom 8. April 2014 - Rs. C-293/12 -, CR 2015, 86-90, ECLI nicht bekannt). Randnummer 43 Die Kammer hat erhebliche Zweifel, ob Art. 6 Abs. 1
diese Frage noch nicht abschließend geklärt. Zwar besteht Rechtsprechung zur Datenverarbeitung durch die Schufa, aus der hervorgeht, dass der Gerichtshof Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO als Prüfungsmaßstab heranzieht (insb. EuGH, Urteil vom
1 f.) DSGVO dahingehend auszulegen, dass dieser die Übermittlung von Positivdaten von Mobilfunkunternehmen an privatrechtlich organisierte Auskunfteien ohne Einwilligung der Betroffenen jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen vermag, wenn die Auskunfteien die übermittelten Daten sodann zur Profilbildung (Scoring) verwenden? Randnummer 52 Das vorlegende Gericht geht dabei grundsätzlich davon aus, dass die Daten übermittelnden Unternehmen - so auch die hiesige Beklagte - mit der Einmeldung der Positivdaten berechtigte Interessen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO verfolgen. Insbesondere eine Datenverarbeitung zur Betrugsprävention
im Lichte der DSGVO möglich. Zwar dient die Übermittlung der Positivdaten keinem der von der Beklagten benannten Interessen unmittelbar, da die Übermittlung der Daten nach Vertragsschluss jedenfalls denklogisch nicht präventiv vor einem Betrug des Klägers schützen kann. Jedoch nutzt die Einmeldung der Daten den Unternehmen und ihren Interessen mittelbar dergestalt, dass sie sich an dem Gesamtsystem der SCHUFA beteiligen und damit dazu beitragen, dass andere diese Daten abrufen können. Ebenso verhält es sich mit den Interessen der Beklagten das Kredit- und Ausfallrisiko künftiger Kunden einschätzen zu können. Wie die Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, kommt es im Mobilfunkbereich regelmäßig zu Forderungsausfällen, weil dort - oftmals unter Lieferung auch von Hardware - besonders betrugsanfällige Dauerschuldverhältnisse mit einem kreditorischen Risiko abgeschlossen werden. Randnummer 53 Das vorlegende Gericht schließt sich zudem der wohl überwiegenden Rechtsprechung an, dass die Übermittlung der Positivdaten zur Erreichung der berechtigten Interessen auch erforderlich im Sinne von Art. 6 f) DSGVO sein kann. Zuletzt hat etwa das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Urteil vom 10. Juli 2025, Az. 5 U 28/25, noch nicht veröffentlicht) hierzu entschieden: Randnummer 54 Mit welchen anderen Mitteln das genannte bestehende Interesse ebenso wirksam verfolgt werden könnte,
[nicht] ersichtlich (...). Randnummer 55 Ein nur retrospektiv wirkendes System zur Betrugsprävention und Verhinderung von Identitätsdiebstahl
nicht gleich geeignet wie die Mitteilung von Positivdaten. Negativdaten genügen in der Tat zur Vorbeugung gegen die genannten Betrugsszenarien nicht, weil im Falle einer gefälschten Identität keine Negativdaten vorliegen können und bei Abschluss einer Vielzahl von Mobilfunkverträgen innerhalb eines kurzen Zeitraums noch keine negativen Daten vorliegen (...). Randnummer 56 Entsprechendes gilt, soweit man vorschlagen würde, Verträge nicht abzuschließen oder auf Pre-Paid-Leistungen auszuweichen, wenn Mitarbeitende der Beklagten bei einem Vertragsschluss Auffälligkeiten bemerken. Auch dieses Mittel
zur Betrugsprävention nicht gleich geeignet, da unklar
, welche Auffälligkeiten gemeint sind und wie dies in einem Bereich umsetzbar sein soll, bei dem Vertragsabschlüsse weitgehend online abgewickelt werden, zumal wenn die Auffälligkeiten bei anderen Anbietern aufgetreten sind, der betreffende Anbieter also ohne Informationen wie den streitgegenständlichen keine Möglichkeit hat, hiervon zu erfahren. Zudem wird eine personalintensivere Akquise mit höheren Kontrollschwellen bzw. werden geänderte Leistungskonzepte dem hochautomatisierten Massengeschäft der Telekommunikationsdienstleister nicht gerecht und sind infolge dessen möglicherweise ein milderes, aber kein gleich geeignetes Mittel zur Erreichung des legitimen Interesses, zumal sich dies letztlich auf die Preise auswirken dürfte (...). Randnummer 57 Auch die Möglichkeit, Mobiltelefone nur unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern, würde Telekommunikationsunternehmen nicht vor Betrugssachverhalten schützen. Denn ein entsprechender Herausgabeanspruch
gegenüber Betrügern, deren Identität bzw. Anschrift oftmals unbekannt sind, regelmäßig nutzlos (...). Weitere bzw. intensivere Maßnahmen zur Wiedererlangung des Eigentums kommen daher nicht in Betracht. Daneben erleiden Mobiltelefone erhebliche Wertverluste mit der ersten Inbetriebnahme, so dass der erforderliche Aufwand der Rückforderung den Restwert des Mobiltelefons häufig übersteigt und ein Eigentumsvorbehalt wirtschaftlich sinnlos wäre. Randnummer 58 Dem schließt sich das vorlegende Gericht an (ebenso etwa OLG Koblenz, Urteil vom
im Rahmen der Abwägung dabei ihr Recht auf den Schutz personenbezogener Daten in der Gestalt des Art. 8 EU-Grundrechte-Charta einzustellen. Dieses unter den Bedingungen der modernen und von digitalen Systemen zutiefst geprägten Massengesellschaft essentielle Grundrecht (vgl. oben) schützt die Grundrechtsträger auch gegenüber Privaten in ihren Recht, selbst zu entscheiden, welche Daten an Dritte herausgegeben werden - und welche nicht. Randnummer 61 Auf Seiten der Beklagten
demgegenüber deren Interesse an der Verfolgung der oben genannten Ziele in Ausübung ihres Rechts auf freie unternehmerische Betätigung und Schutz ihrer finanziellen Interessen einzustellen. Randnummer 62 Das vorlegende Gericht hat erhebliche Zweifel, ob Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO dahingehend ausgelegt werden kann, dass in der Abwägung zwischen diesen beiden auch grundrechtlich geschützten Interessen das Interesse der Unternehmensseite überwiegen kann. Randnummer 63 Die Kammer geht insoweit davon aus, dass von einem überwiegenden schutzwürdigen Interesse der betroffenen Person jedenfalls dann auszugehen
, wenn Zweck der Datenverarbeitung auch - wie hier - die Erstellung eines Persönlichkeitsprofils
oder wenn eine große Reihe von Daten miteinander verkettet werden sollen (so auch (Kühling/Buchner/Buchner/Petri, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 6 Rn. 153; NK-DatenschutzR/Schantz Art. 6 Rn. 106). Überzeugend führen hierzu etwa Buchner/Petri aus: Randnummer 64 „Von einem überwiegenden schutzwürdigen Interesse der betroffenen Person
grundsätzlich dann auszugehen, wenn Zweck der Datenverarbeitung die Erstellung eines Bewegungs-, Nutzungs- oder Persönlichkeitsprofils
. Die Erstellung von solcherlei Profilen geht regelmäßig mit Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffene Person einher, (…). Eine Interessenabwägung muss hier daher regelmäßig zugunsten der betroffenen Person ausfallen. Gleiches gilt auch für den Fall einer Verkettung von Daten. Sollen Datensätze verknüpft, vervielfältigt oder angereichert werden, begründet dies eine besondere Schutzwürdigkeit der betroffenen Person. Erst recht gilt dies, wenn mit der Verkettung von Daten auch eine höhere Zahl von datenverarbeitenden Akteuren einhergeht (...)“ (Kühling/Buchner/Buchner/Petri, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 6 Rn. 153). Randnummer 65 Auch gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes
bei einer Interessenabwägung zulasten des Verantwortlichen zu berücksichtigen, wenn eine Datenverarbeitung besonders umfassend
, sie potenziell unbegrenzte Daten betrifft und erhebliche Auswirkungen auf den Nutzer hat. Randnummer 66 (Im Übrigen
die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verarbeitung besonders umfassend, da sie potenziell unbegrenzte Daten betrifft und erhebliche Auswirkungen auf den Nutzer hat, dessen Online-Aktivitäten zum großen Teil, wenn nicht sogar fast vollständig, von Meta Platforms Ireland aufgezeichnet werden, was bei ihm das Gefühl auslösen kann, dass sein Privatleben kontinuierlich überwacht wird EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21 -, ECLI:EU:C:2023:537). Randnummer 67 Eine derartige Konstellation dürfte hier vorliegen. Die hier streitgegenständliche Datenübermittlung
auch, nach den von der Beklagten erteilten Datenschutzhinweisen, Teil eines von der SCHUFA betriebenen Gesamtsystems, dessen Zweck auch die Erstellung eines Persönlichkeitsprofils
, welches in einen Gesamtscore zur Erfassung der Bonität der Betroffenen kulminiert. Hierzu werden auch eine große Zahl von an sich nicht miteinander verbundenen Datenpunkten durch eine nicht zu überblickende Zahl von datenverarbeitenden Akteuren gemeldet und von der Schufa sodann nach einem für die Betroffenen weitgehend intransparenten System miteinander verkettet. Dieses Gesamtsystem
dabei auch in besonderer Weise geeignet, bei den Betroffenen das Gefühl auszulösen, das ihr Privatleben kontinuierlich und ohne hinreichende Einflussmöglichkeiten überwacht wird. Randnummer 68 Auch das Landgericht München I führt in seinem Urteil vom 25.04.2023 (vgl. oben) hinsichtlich der Abwägung überzeugend aus: Randnummer 69 „Im Streitfall
es so, dass die besondere Intensität der Beeinträchtigung und damit - spiegelbildlich - auch das Gewicht der betroffenen Interessen der Verbraucher darin liegt, dass die Betroffenen unabhängig von einem konkreten vertraglichen Erfordernis und dem konkret abgeschlossenen Vertrag (nämlich nach Vertragsschluss) und unabhängig von einem eigenen Fehlverhalten persönliche Informationen preisgeben müssen, um abstrakt-generelle Ziele zu verfolgen, von denen der Verbraucher allenfalls in einem nächsten Schritt (...) und allen voran nur mittelbar (durch - im Nachgang zu einer erfolgreichen Betrugsbekämpfung - bessere Tarife/Vertragskonditionen oder einen „besseren“ Score) profitieren könnte. Randnummer 70 Insoweit erfolgt auf Seiten der Beklagten - bei der es sich im Übrigen weder um ein Kreditinstitut mit einem entsprechend erhöhten Ausfallrisiko noch um eine Strafverfolgungsbehörde handelt - im Ergebnis im Zusammenwirken mit der Auskunftei eine anlasslose (da nach Vertragsschluss) Vorratsdatensammlung insbesondere zur Betrugsbekämpfung, die weit überwiegend Verbraucher betrifft, bei denen weder ein kreditorisches Risiko noch das Risko eines Identitätsdiebstahls oder eines sonstigen betrügerischen Verhaltens besteht. Randnummer 71 Dies stellt eine erhebliche Verletzung der Interessen der davon betroffenen Verbraucher dar. Insoweit streitet für die Verbraucher das (...) Recht auf den Schutz personenbezogener Daten in der Gestalt des Art. 8 EU-Grundrechte-Charta. Randnummer 72 Die Datensammlung auf Seiten der Beklagten führt im Übrigen zu einem erheblichen Informationsungleichgewicht zwischen dem Verbraucher auf der einen Seite und dem Vertragspartner bzw. der Auskunftei auf der anderen Seite, wodurch die Position des Verbrauchers und folglich auch seine Rechte - etwa die Vertragsautonomie - erheblich geschwächt werden. Dies gilt umso mehr, als mittelbar ein Zwang entstehen kann, möglichst umfassende Informationen preiszugeben, um etwa Negativwertungen allein aufgrund von nicht bestehenden Informationen zu vermeiden. (...) Randnummer 73 (c) Für die Beklagte streitet insoweit auch nicht ein etwaiger gesetzgeberische Wille zur Datenübertragung auch von Positivdaten, den die Beklagte dem § 31 BDSG im Sinne eines „erst recht“ im Vergleich zu Negativdaten entnehmen will. Denn auch wenn Wirtschaftsauskunfteien mit der Berechnung von Scorewerten auf der Basis von eingemeldeten Negativdaten eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllen (vgl. BGH CR 2020, 405), erfolgt die Übermittlung von Negativdaten anknüpfend an eine etwaiges „Fehlverhalten“ des Betroffen und nicht „anlasslos“, was - anders als im Falle der Positivdaten - in der Abwägung für die Datenverwender zu berücksichtigen
,“ (LG München I Endurteil vom 25. April 2023 - 33 O 5976/22 -, a.a.O.)." Randnummer 74 Verstärkt werden diese Zweifel des vorlegenden Gerichts des Weiteren durch weitere, bei der Auslegung des Art. 6 Abs. 1
insoweit bereits die Übermittlung dieser Daten nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO regelmäßig unzulässig. Will eine Auskunftei Positivdaten zu Privatpersonen erheben, bedarf es dafür im Regelfall einer wirksamen Einwilligung der betroffenen Personen im Sinne des Art. 7 DS-GVO.“ (https://datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/20180611_dskb_verarbeitung_positivdaten.pdf) Randnummer 78 Die Zweifel des Gerichts werden auch nicht durch den Umstand geringer, dass es sich bei den übermittelten Daten an sich nur um wenig sensible Daten handelt, die nicht tief in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen - wie hier dem Kläger - hineinreichen. Dieses Argumentationsmuster blendet aus, dass es gerade Wesen der Datenerhebung durch Auskunfteien und der nachfolgenden Profilbildung (Scoring)
, jeweils für sich betrachtet scheinbar wenig relevante Datenpunkte zu speichern, diese dann jedoch zusammenzuführen und diese derart zu einem Gesamtprofil zu verschmelzen, das für sich in Anspruch nimmt, signifikante Aussagen über das wirtschaftliche Persönlichkeitsprofil treffen zu können, letzteres dann mit durchaus sehr erheblichen und hochgradig grundrechtsrelevanten Folgen für die Betroffenen und deren Teilhabe am wirtschaftlichen Leben - wobei in der Erfahrung der Kammern nach etlichen persönlichen Anhörungen - so auch hier - für die Betroffenen regelmäßig undurchschaubar bleibt, wie ihr individueller Score errechnet wurde. Randnummer 79 Nicht zu überzeugen vermag das Gericht auch der insbesondere auch von Beklagtenseite vorgebrachte Einwand, die hier (und in vergleichbaren Fällen) übermittelten Daten könnten schon ihrem Wesen nach keinen relevanten Einfluss auf den individuellen Score der Betroffenen nehmen. Zur Überzeugung der Kammer resultiert die hohe Grundrechtsrelevanz des streitgegenständlichen Vorganges vielmehr aus dem Umstand, dass für die betroffenen Verbraucher eben weitgehend unklar
, wie und in welcher Weise sich die übermittelten Daten auswirken. Insbesondere sind auch etwa die oben wiedergegebenen Informationen der Schufa selbst hierzu diffus, unklar und nicht geeignet, dem entstehenden subjektiven Überwachungsgefühl wirksam zu begegnen. Aus den Informationen ergibt sich letztlich nur, dass die Telekommunikationsdaten mitunter durchaus Einfluss auf den Score haben - und zwar nach einem nur rudimentär mitgeteilten Muster mitunter in Abhängigkeit von Dauer der Vertragsbeziehung bzw. Anzahl der Verträge leicht überwiegend einen negativen Einfluss (53% der Fälle), im Übrigen einen positiven Einfluss (47%). Was die Schufa im Übrigen unter einem „marginalen“ Einfluss versteht und ob diese Angabe glaubwürdig
, entzieht sich der Prüfung durch die Betroffenen. Randnummer 80 Nichts anderes folgt zur Überzeugung der Kammer aus dem Umstand, dass die Betroffenen - wie hier die Klägerseite - nach dem Vortrag der Beklagtenseite allerdings regelmäßig mit einer solchen Datenverarbeitung hätte rechnen können, da die Unternehmen, wie hier die Beklagte, die Weitergabe der Daten an die SCHUFA im Rahmen des Vertragsabschlusses in Datenmerkblättern ankündigen. Zum einen überzeugt dieses Argument schon deshalb nicht, weil die Ankündigung bevorstehender Datenverarbeitungen nur dann für die Einstufung der Praxis als rechtswidrig bzw. rechtmäßig erheblich sein kann, wenn dem Betroffenen hierdurch tatsächlich Handlungsspielräume eröffnet würden. Andernfalls handelte es sich bei der Ankündigung um eine bloße Formalie mit allerdings erheblichen Folgen, was dem vom EuGH mehrfach betonten Gebot widerspräche, die DSGVO derart auszulegen, dass das dort vorgesehene Schutzniveau auch praktisch wirksam wird. Tatsächlich bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass hier das Datenmerkblatt den Betroffenen praktisch wirksame Handlungsspielräume eröffnete, denn in der praktischen Realität standardisierter Verfahren für Vertragsabschlüsse im Massengeschäft bestehen für die Verbraucher keine realistischen Möglichkeiten, in der Vertragsabschlusssituation Abweichungen von den vorgesehenen Routinen zu verhandeln. Die einzige reale Handlungsoption bestand allenfalls im Verzicht auf den Vertragsschluss, was darauf hinausliefe, dass Bürgerinnen und Bürger, die auf Wahrung ihrer nach der DSGVO verbrieften Rechte bestehen möchten, von der Teilnahme an zeitgemäßen Kommunikationsmöglichkeiten und Vertragsmodellen ausgeschlossen würden. Eine derartige Auslegung würde damit der DSGVO jede praktische Wirksamkeit entziehen. Randnummer 81 In der Zusammenschau hat die Kammer daher erhebliche Zweifel, ob Art. 6 Abs. 1 f) dahingehend interpretiert werden kann, dass er die Übermittlung der streitgegenständlichen Daten, wie hier geschehen, rechtfertigt. Klärende Rechtsprechung des Gerichtshofes zu dieser Frage besteht noch nicht. Randnummer 82 6. Zu der Vorlagefrage 3. Randnummer 83 Falls Frage 1 verneint wird oder Frage 1 und 2. bejaht werden:
1 und 2 DSGVO dahingehend auszulegen, dass ein schadensbegründender Kontrollverlust auch dann vorliegt, wenn Positivdaten ohne Einwilligung des Betroffenen von Mobilfunkunternehmen an privatrechtlich organisierte Auskunfteien übermittelt und dort frühestens nach deutlich über einem Jahr gelöscht wurden und der betroffene Verbraucher bei Vertragsschluss auf die Datenübermittlung hingewiesen wurde?“ Randnummer 84 In der Rechtsprechung des Gerichtshofes erscheint der Kammer noch nicht abschließend geklärt, ob in Konstellationen wie der hier vorliegenden ein schadensbegründender Kontrollverlust im Sinne von Art. 82 Abs. 1 und 2 DSGVO vorliegt. In der einschlägigen Rechtsprechung im deutschsprachigen Raum wird teilweise angenommen, ein Kontrollverlust im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung läge nicht vor, wenn die Daten nicht an Unbekannte abgeflossen, sondern an ein namentlich bekanntes Unternehmen übertragen worden seien ( OLG Schleswig, Urteil vom
, ob sich der Kläger zudem Sorgen über den Kontrollverlust macht oder nicht). Eine für die Bejahung eines Schadens ausreichende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung in Form eines Kontrollverlustes dürfte hier vorliegen. Das auch durch die EU-Grundrechtscharta geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung enthält die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann, wo und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Durch die Einmeldung der Positivdaten an die SCHUFA hat der Kläger die Kontrolle über seine Daten verloren. Denn hierdurch wurde das dargelegte Recht der Klägerseite verletzt, selbst zu entscheiden, wo und ob er gegenüber wem diese Daten offenbaren möchte. Randnummer 86 Die oben dargestellten Gegenargumente der genannten Gerichte, dass die Daten lediglich an die SCHUFA übermittelt worden seien und nicht etwa auf einer frei zugänglichen Liste im Internet vermag nicht zu überzeugen. Diese blenden aus, dass die Betroffenen allein durch die Datenweitergabe zumindest zunächst keine Handhabe mehr über ihr Daten haben. Es bleibt diesen zwar unbenommen, der Datenverarbeitung im Nachhinein gemäß Art. 21 DSGVO zu widersprechen. Allerdings können sie zumindest vorübergehend nichts an der Tatsache ändern, dass die Daten bei der SCHUFA gespeichert und von dem dafür vorgesehenen Empfängerkreis auch abrufbar sind. Der Umstand allein, dass die Klägerseite hier (im Unterschied zu den Fällen des Datenabflusses ins freie Internet bzw. Darknet) weiß, an welche Institution die Daten übermittelt wurden, ändert nichts an dem Umstand, dass dies ohne Rechtfertigungsgrund erfolgte und damit das Recht des Klägers verletzt wurde, selbst und autonom darüber zu entscheiden, wem er diese Daten offenbaren möchte. Im Hinblick auf die oben dargestellte abweichende, auch obergerichtliche Rechtsprechung erscheint dies dem vorlegenden Gericht jedoch klärungsbedürftig und anhand der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes auch noch nicht vollständig eindeutig beantwortet. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001619361
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