Betriebsratsanhörung - anderer Kündigungssachverhalt - außerordentliche Kündigung - Störung des Betriebsfriedens - Videoaufnahme - Trauerrede - WhatsApp-Gruppe Leitsatz 1. Grundsätzlich müssen dem Betriebsrat bekannte, einen bestimmten Kündigungsgrund betreffende Umstände im Rahmen der Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG dem Betriebsrat nicht noch einmal mitgeteilt werden (ständige Rechtsprechung). (Rn.58) Das gilt aber nicht für den Fall, dass der Arbeitgeber im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses eine selbständige andere Pflichtverletzung in das Verfahren einführen will. Selbst wenn diese dem Betriebsrat bekannt gewesen sein sollte, scheidet ein Nachschieben dieses Kündigungsgrundes im Kündigungsschutzprozess aus, wenn dem Betriebsrat nicht mitgeteilt wurde, dass - auch auf diesen selbständigen - Kündigungssachverhalt die Kündigung gestützt werden soll. (Rn.59) 2. Einzelfallentscheidung zur Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung nach Erstellen und Verbreiten einer Traueransprache per Video in einer WhatsApp-Gruppe von Arbeitskollegen. (Rn.41) (Rn.46) Verfahrensgang vorgehend ArbG Lübeck, 26. März 2025, 6 Ca 2158/24, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 26.03.2025 – 6 Ca 2158/24 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Rechtmäßigkeit zweier fristloser und hilfsweise fristgemäßer Kündigungen des Arbeitsverhältnisses. Randnummer 2 Der 1996 geborene, drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete und ledige Kläger ist seit dem 01.02.2018 auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags (Anlage K 1) als "Angestellter" bei der Beklagten in L. beschäftigt. Er wird von dieser als Mitarbeiter im Bereich Logistik, Patiententransport eingesetzt und war außerdem – im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten – Teil der Werkfeuerwehr des …klinikums Schleswig-Holstein (UKSH). Seine monatliche Bruttovergütung beträgt ca. EUR 2.700,00; seine tägliche Arbeitszeit wird durch eine feste Pause zwischen 10.45 Uhr und 11.15 Uhr unterbrochen. Randnummer 3 Die Beklagte erbringt Serviceleistungen für das UKSH, das für die Beklagte die Personalverwaltung ausführt. Bei der Beklagten sind regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Ein Betriebsrat ist gewählt. Randnummer 4 Am 21.07.2024 verkündete der Kläger um 10.52 Uhr in der Uniform der Werkfeuerwehr über den Außenlautsprecher des Gerätewagens (GW) der Werkfeuerwehr den Tod seines Kollegen L. im Stil einer knapp zweiminütigen Traueransprache. Diese Ansprache ließ der Kläger von einem anderen Kollegen filmen. Zu den Einzelheiten wird auf das von der Beklagten als Anlage B 1 vorgelegte Video verwiesen. Tatsächlich war und ist Herr L. nicht verstorben. Dieses Video stellte der Kläger zwischen 11.45 Uhr und 11.50 Uhr am gleichen Tag in eine WhatsApp-Gruppe ein, in welcher mehrere Kollegen des Klägers und auch Herr L. Mitglied waren. Um 12.06 Uhr schrieb Herr L. in die Gruppe eine Nachricht mit mehreren lachenden Smileys und folgendem Inhalt: "Ich Atme noch ein wenig Und etwas Körper ist auch noch da, welcher durchblutet wird..." Um 13.03 Uhr stellte Herr L. noch eine Sprachnachricht mit einer Länge von 20 Sekunden in die Gruppe ein, in der er – von seinem eigenen Lachen mehrfach unterbrochen – erklärte "… ihr seid so … geil…". Um 13.15 Uhr stellte der Kläger ein Bild einer Vorschau auf einen Nachruf auf Herrn L. in die WhatsApp-Gruppe ein. Zu den Einzelheiten des Bildes wird auf die Anlage B2 (Bl. 55 d. A. d. ArbG) verwiesen. Randnummer 5 Am 04.10.2024 erfuhr die Geschäftsführerin der Beklagten von dem Video und ordnete eine weitere Aufklärung des Sachverhalts an. Insbesondere sollten Gespräche mit dem Kläger und Herrn L. geführt werden. Herr L. erklärte am 09.10.2024, er habe das Video als Scherz eingeordnet. Der Kläger, der sich vom 30.09. bis 20.10.2024 zunächst in einer "Freiwoche" und dann im "frei" befand, erklärte bei seiner Anhörung am 21.10.2024, die Kollegen der WhatsApp-Gruppe spielten sich öfter entsprechende Späße und teilten diese untereinander. Randnummer 6 Mit E-Mail vom 25.10.2024 hörte die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses an. Wegen der Einzelheiten der Betriebsratsanhörung wird auf die Anlagen B 6 (Bl. 59 – 64 d. A. d. ArbG) und B 7 (Bl. 65 – 73 d. A. d. ArbG) verwiesen. Der Betriebsrat widersprach den Kündigungen mit Schreiben vom 25.10.2024. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 30.10.2024 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise fristgemäß. Das Schreiben war durch Herrn H. in der Funktion als "Dezernent Arbeits- und Personalrecht" unterschrieben. Herr H. ist seit dem 01.10.2024 Personalleiter des UKSH. Der Kläger wies dieses Schreiben wegen Fehlens einer beigefügten Originalvollmacht über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 04.11.2024 zurück. Mit am 07.11.2024 zugegangenen weiterem Schreiben vom 30.10.2024 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut. Die Kündigung war wiederum durch Herrn H. unterzeichnet. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wies diese mit Schreiben vom selben Tag mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurück. Hierauf erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 14.11.2024 (Anlage B 16, Bl. 132 d. A. d. ArbG). Randnummer 8 Gegen die Kündigungen hat der Kläger fristgemäß Kündigungsschutzklage erhoben. Randnummer 9 Er hat die Auffassung vertreten, die Kündigungen seien von ihm wirksam zurückgewiesen worden. Er habe nicht gewusst, dass Herr H. Personalleiter des UKSH sei. Den angeblichen Infobrief an alle Mitarbeiter, in dem dies mitgeteilt worden sei, habe er nicht lesen können, da er aus technischen Gründen keinen Zugriff auf sein dienstliches E-Mail-Postfach habe. Randnummer 10 Die Betriebsratsanhörung sei fehlerhaft. Im Formular sei angekreuzt worden, es sei eine ordentliche Kündigung beabsichtigt, als Beginn seiner Betriebszugehörigkeit sei – unstreitig – der 01.06.2024 angegeben worden, der Kündigungsgrund sei nicht richtig dargestellt. Randnummer 11 Außerdem habe die Beklagte die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten. Schließlich fehle es an einem Kündigungsgrund. Hierzu hat der Kläger behauptet: Entgegen dem Vortrag der Beklagten habe er den GW vor Aufnahme des Videos nicht umgeparkt und damit dem schnellen Zugriff der Werkfeuerwehr entzogen. Im Übrigen sei zu diesem Vorwurf der Betriebsrat nicht angehört worden. Das Video sei – unstreitig – während seiner Arbeitspause in einer Halle gedreht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Hallentor verschlossen gewesen und der Lautsprecher des GW nur auf schwacher Stufe eingestellt gewesen. Die Aufzeichnung des Videos habe niemand sonst mitbekommen. Das Hochladen habe nur wenige Sekunden gedauert. Das Video selbst und der Nachruf seien Scherze gewesen, die auch die Beteiligten so verstanden hätten. Dies könne eine Kündigung nicht rechtfertigen. Randnummer 12 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 13 1. festzustellen, dass die außerordentliche und fristlose Kündigung der Beklagten vom 30.10.2024 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit Ablauf des 30.10.2024 aufgelöst hat, Randnummer 14 2. festzustellen, dass die hilfsweise fristgemäße Kündigung der Beklagten vom 30.10.2024 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit Ablauf des 28.02.2025 aufgelöst hat, Randnummer 15 3. festzustellen, dass die außerordentliche und fristlose Kündigung der Beklagten vom 30.10.2024 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit Ablauf des 07.11.2024 aufgelöst hat, Randnummer 16 4. festzustellen, dass die hilfsweise fristgemäße Kündigung der Beklagten vom 30.10.2024 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit Ablauf des 31.03.2025 auflösen wird, Randnummer 17 5. für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu 1.) - 4.) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Mitarbeiter im Patiententransport/Logistik zu beschäftigen. Randnummer 18 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Sie hat behauptet: Über die Personalleiterstellung des Herrn H. habe sie den Kläger auf dem betriebsüblichen Weg in Kenntnis gesetzt. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden. Sie habe die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt, da der Kläger zum Vorwurf zunächst noch habe angehört werden müssen. Dies sei wegen dessen Abwesenheit nicht früher möglich gewesen. Randnummer 21 Der Kläger habe für die Videoaufnahme das Fahrzeug von der eigentlich vorgesehenen Einsatzposition in das Feuerwehrhaus umgeparkt. Ein zuvor dort abgestelltes Fahrzeug habe er vorher entfernt. Er habe hierdurch die Einsatzbereitschaft der Werkfeuerwehr gefährdet. Die Lautsprecherdurchsage sei auf dem Gelände des Klinikums erfolgt und habe eine Vielzahl von Mitarbeitern des UKSH während ihrer Dienstzeit erreicht. Jedenfalls das Hochladen des Videos sei während der Arbeitszeit des Klägers erfolgt. Mit der wider besseren Wissens aufgestellten Behauptung, Herr L. sei verstorben, habe der Kläger eine schwerwiegende ehrverletzende Äußerung abgegeben, die den Straftatbestand der üblen Nachrede erfülle. Es komme nicht darauf an, wie Herr L. das Verhalten aufgefasst habe. Viele Kollegen seien entsetzt gewesen. Randnummer 22 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf die Akte verwiesen. Randnummer 23 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil die Unwirksamkeit der Kündigungen festgestellt und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die fristlosen Kündigungen seien bereits deswegen unwirksam, weil die Beklagte die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt habe. Die Beklagte habe die notwendigen Ermittlungsmaßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts nicht mit der gebotenen Eile durchgeführt. Sie habe nicht die Rückkehr des Klägers aus dem "frei" abwarten dürfen, sondern habe den Kläger schon vorher zu einer Stellungnahme auffordern oder zu einem Gespräch einladen müssen. Der Kläger sei nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Seine Freistellung sei nicht mit dem Fall einer urlaubsbedingten Abwesenheit vergleichbar. Es sei im Übrigen auch üblich, dass die Beklagte ihre Beschäftigten während des "frei" kontaktiere. Für die fristlosen Kündigungen fehle es aber auch an einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Auf die behauptete Umparkung des Fahrzeugs könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie diesen Umstand dem Betriebsrat nicht mitgeteilt habe. Unstreitig habe der Kläger das Video und die Traueranzeige während seiner Arbeitszeit hochgeladen. Als weiterer Vorwurf bleibe das Drehen eines möglicherweise pietätlosen, aber scherzhaft gemeinten Videos. Diese Pflichtenverstöße habe die Beklagte abmahnen müssen. Die Pflichtverletzungen des Klägers wögen nicht so schwer, dass eine erstmalige Hinnahme durch die Beklagte offensichtlich unzumutbar sei. Es handele sich um einen möglicherweise geschmacklosen Scherz. Das Hochladen des Videos und des Bildes und dessen Versendung habe jeweils nur wenige Sekunden gedauert und wiege nicht schwer. Auf die Frage der Zurückweisung der Kündigung und die Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung komme es nicht an. Auch die ordentlichen Kündigungen seien unwirksam, da sie sozial nicht gerechtfertigt seien. Auch hier fehle es an einer Abmahnung. Nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BAG sei die Beklagte auch zur Weiterbeschäftigung des Klägers verpflichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Randnummer 24 Gegen das am 11.04.2025 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 08.05.2025 Berufung eingelegt und diese am 04.06.2025 begründet. Randnummer 25 Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag wie folgt: Das Arbeitsgericht habe die Pflichtverletzung des Klägers falsch bewertet. Es habe sich nicht nur um einen geschmacklosen Scherz gehandelt. Aus ihrer Sicht sei es nicht hinnehmbar, dass ein Mitarbeiter in einem Krankenhaus unter Nutzung ihrer Betriebsmittel auf dem Betriebsgelände wider besseren Wissens die Falschmeldung verbreite, ein Mitarbeiter sei gestorben. Das sei nicht nur pietätlos, sondern geeignet, den Betriebsfrieden massiv zu schädigen. Sie bestreite, dass das Hallentor bei der Aufnahme geschlossen gewesen sei. Auch bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen seien als wichtiger Grund für eine Kündigung geeignet. Die Rufschädigung des Herrn L. liege bereits in der Todesnachricht, hiermit werde Herrn L. die Existenz per se abgesprochen. Einen Teil dieser Pflichtverletzungen habe der Kläger während seiner Arbeitszeit begangen; im Übrigen komme es nicht auf den genauen Zeitpunkt an, da auch außerdienstliches Verhalten eine Kündigung begründen könne. Randnummer 26 Ferner habe der Kläger die Einsatzfähigkeit der Werkfeuerwehr gefährdet. Dieser Umstand könne auch zur Begründung der Kündigung herangezogen werden, da er dem Betriebsrat bekannt gewesen sei. Zwei Mitgliedern des Betriebsrats sei aufgrund ihrer Tätigkeit als Gruppenleitung in der Logistik die Tatsache des Umparkens des GW bekannt gewesen sei. Bei Betrachten des Videos sei erkennbar, dass der Kläger in der Halle einen Feuerwehrwagen verwendet habe, dessen Standort eigentlich andernorts sei. Randnummer 27 Eine Abmahnung des Klägers sei bei dieser Sachlage entbehrlich gewesen. Die fristlose Kündigung sei auch verhältnismäßig. Der Betriebsrat sei zur Kündigung ordnungsgemäß angehört worden. Randnummer 28 Sie habe auch die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Das Anhörungsgespräch mit dem Kläger habe erst am 21.10.2024 stattfinden können. Der Kläger sei – unstreitig - seit dem 30.09.2024 durchgehend betriebsabwesend gewesen. Auf die Abwesenheit des Klägers seien die vom BAG aufgestellten Grundsätze zur Fristhemmung bei einem krankheitsbedingten Abwesenheitszeitraum zu übertragen, nach denen bei einer dreiwöchigen Abwesenheit die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gehemmt sei. Diese Grundsätze gölten entsprechend auch bei urlaubsbedingter oder freizeitausgleichsbedingter Abwesenheit. Sie kontaktiere ihre Mitarbeiter nur in Notfällen zwecks Dienstplanabstimmung in der Freizeit. Das sei etwas anderes als eine Konfrontation mit schwerwiegenden Verstößen und der Aufforderung, hierzu in der Freizeit eine Stellungnahme abzugeben. Randnummer 29 Jedenfalls sei aus den genannten Gründen eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt. Randnummer 30 Der Kläger habe die Kündigungen auch nicht wirksam zurückgewiesen. Sollte der Kläger tatsächlich keinen Zugriff auf sein Postfach gehabt haben, liege dies in seiner Verantwortungssphäre. Nach allem sei sie auch nicht zur Weiterbeschäftigung des Klägers verpflichtet. Die Betriebsratsanhörung sei ordnungsgemäß erfolgt. Randnummer 31 Die Beklagte beantragt, Randnummer 32 das Urteil des Arbeitsgerichtes Lübeck vom 26.03.2025 - 6 Ca 2158/24 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 33 Der Kläger beantragt, Randnummer 34 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 35 Er wiederholt seine Darstellung des Sachverhalts aus der ersten Instanz und ergänzt und vertieft seinen Vortrag wie folgt: Er habe den GW nicht umgeparkt. Dieser habe bereits das gesamte vorige Wochenende an dem Platz gestanden, an dem das Video aufgenommen worden sei. Das habe ihm und der Beklagten der Leiter der Werkfeuerwehr bestätigt. Die Kenntnis des Betriebsrats von den tatsächlichen Gegebenheiten werde bestritten, auf die Kenntnis einzelner Betriebsratsmitglieder komme es nicht an. Im Übrigen habe die Beklagte den Betriebsrat nicht über einen etwaigen Pflichtenverstoß durch das Umparken informiert. Von der Aufnahme habe im Übrigen kein weiterer Mitarbeiter des UKSH etwas mitbekommen. Damit liege kein Kündigungsgrund vor. Jedenfalls fehle es an einer Abmahnung. Randnummer 36 Seine Tätigkeit für die Beklagte sei dadurch gekennzeichnet, dass ihm konkrete Einsätze bzw. Aufträge zugewiesen würden, wobei die Auftragslage erheblichen Schwankungen unterliege. Das nur wenige Sekunden dauernde Einstellen eines Videos und eines Bildes in eine WhatsApp-Gruppe sei daher nicht als pflichtwidrig zu bewerten. Randnummer 37 Zurecht habe das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Beklagte die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten habe. Herr L. habe dem Gruppenleiter W. bereits in der Woche vom 23. bis 27.09.2024 von dem Video erzählt. Auch habe ihn die Beklagte vor dem 21.10.2024 anhören können. Eine Kontaktaufnahme in einer Freiwoche sei bei der Beklagten etwa bei Krankheitsfällen durchaus üblich. Randnummer 38 Er habe die Kündigung auch wirksam zurückgewiesen. Schließlich sei die Anhörung des Betriebsrats fehlerhaft. Randnummer 39 Das Gericht hat im Berufungstermin die streitgegenständliche Videoaufnahme sowie die Audioaufnahme der WhatsApp-Sprachnachricht des Herrn L. in Augenschein genommen bzw. angehört. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 40 Die gemäß § 64 Abs. 2 lit. b. ArbGG statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und begründete und damit zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen des Klägers zu Recht stattgegeben. Diese sind begründet. Sämtliche von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen sind unwirksam. Daher ist die Beklagte auch zur Weiterbeschäftigung des Klägers verpflichtet. Randnummer 41 A. Der als Kündigungsschutzantrag gemäß den §§ 4, Satz 1,13 Abs. 1 Satz 2 KSchG auszulegende Antrag zu 1. des Klägers ist begründet. Die fristlose Kündigung der Beklagten vom 30.10.2024 ist unwirksam. Es fehlt an einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Randnummer 42 In der Begründung folgt die Berufungskammer den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts auf den Seiten 12 bis 15 des angefochtenen Urteils und macht sich diese gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zu eigen. Ergänzend und im Hinblick auf die Ausführungen im Berufungsverfahren ist noch Folgendes auszuführen: Randnummer 43 I. Bei der Frage, ob es für die fristlose Kündigung vom 30.10.2024 einen wichtigen Grund "an sich" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gibt, ist von nachfolgendem Sachverhalt auszugehen: Randnummer 44 Der Kläger hat (1.) während einer Arbeitspause (2.) ein Video gedreht, bei dem er Betriebsmittel des UKSH genutzt und in dem er, mit entsprechender Musik (Ave Maria) unterlegt, eine Traueransprache für den angeblich gestorbenen Kollegen L. gehalten hat. (3.) Die Aufnahme ist außer von den an ihr Beteiligten, von niemandem wahrgenommen worden. (4.) Sie ist nur innerhalb einer WhatsApp-Gruppe, bestehend aus dem Kläger und maximal fünf Arbeitskollegen, verbreitet worden. (5.) Die Frage, ob der Kläger den für die Aufnahme genutzten Gerätewagen umgeparkt hatte, kann aus betriebsverfassungsrechtlichen Gründen offenbleiben. (6.) Das Video und ein Bild von einer Traueranzeige hat der Kläger anschließend während seiner Arbeitszeit in die WhatsApp-Gruppe eingestellt. (7.) Mit der Einstellung der Traueranzeige in die WhattsApp-Gruppe hat der Kläger keine weitere Pflichtverletzung begangen. Randnummer 45 1. Der Kläger hat das Video während seiner Arbeitspause gedreht. Das ergibt sich aus dem auf dem Video angegebenen Aufnahmezeitpunkt (Anlage K9). Dort ist die Uhrzeit zum Zeitpunkt der Aufnahme erkennbar, nämlich 10:52 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger in der Pause. Das ist auch im Berufungsverfahren nicht weiter streitig gewesen. Vielmehr hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass auch ein außerdienstliches Verhalten eine Pflichtverletzung darstellen könne. Einen Verstoß gegen die Pflicht zur Erbringung seiner Arbeitsleistung hat der Kläger durch das Drehen des Videos daher nicht begangen. Randnummer 46 2. Mit dem Inhalt des Videos – der "Traueransprache" - hat der Kläger seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten (§ 241 Abs. 2 BGB) verletzt. Zum schützenswerten Interesse der Beklagten gehört auch die Wahrung des Betriebsfriedens, also eines reibungs- und störungsfreien Betriebsablaufs. Randnummer 47
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