Wertermittlung des Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung aus einem Soldatenverhältnis für den Versorgungsausgleich Leitsatz 1. Ein Anrecht aus einem Soldatenverhältnis auf Zeit ist gem. § 16
§ 69Abs.
2 Satz 1 Nr. 1, § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ein endgültiges Durchschnittsentgelt bestimmt wurde (BGH, Beschluss vom
- Januar 2012 - XII ZB 696/10, FamRZ 2012, 509 und Beschluss vom
- März 2012 - XII ZB 372/11, FamRZ 2012, 847). (Rn.16)
- Auch bei der Wertermittlung gem. § 44 Abs. 4 VersAusglG ist im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich für die letzten zwei Jahre vor dem Ende der Ehezeit regelmäßig von dem vorläufigen Durchschnittsentgelt auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn während des laufenden Verfahrens bereits ein endgültiges Durchschnittsentgelt bestimmt wurde. (Rn.24) Tenor I. Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1) vom
- September 2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - E. vom
- August 2024 in Ziffer
- im ersten Absatz geändert und dieser Absatz durch folgende zwei Absätze ersetzt: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ..) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1,8209 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (Vers. Nr. ..), bezogen auf den
- November 2022, übertragen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt Außenstelle Kiel (…) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2,84 Euro monatlich auf dem vorhandenen Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Nord (Vers. Nr. …), bezogen auf den
- November 2022, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen. II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.187,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die am
- März 2019 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin ist auf den am
- Dezember 2022 zugestellten Antrag durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - E. vom
- August 2024 geschieden worden. Zugleich ist der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Randnummer 2 Der Antragsteller hat in der Ehezeit unter anderem ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der weiteren Beteiligten zu 3) erworben. Seit dem
- Oktober 2022 ist er Soldat auf Zeit und hat aus diesem Dienstverhältnis außerdem ein Anrecht bei der weiteren Beteiligten zu 1) erworben. Dieses Dienstverhältnis dauert ausweislich des Schreibens des weiteren Beteiligten zu 1) vom
- Oktober 2024 weiterhin an, und zwar voraussichtlich bis zum
- September
- Randnummer 3 Auf Grundlage der erstinstanzlich von der weiteren Beteiligten zu 3) am
- März 2023 erteilten Auskunft (…) hat das Amtsgericht - Familiengericht - E. mit seinem Beschluss vom
- August 2024 das Anrecht des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 1,8976 Entgeltpunkten ausgeglichen. Die genannte Auskunft enthielt jedoch, wie sich aus Seite 2 des Versicherungsverlaufs (…) ergibt, für den Zeitraum vom
- Oktober 2022 bis zum
- November 2022 bereits eine Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen aus einer - tatsächlich noch nicht durchgeführten - Nachversicherung. Ein gesonderter Ausgleich des in der Ehezeit erworbenen Anrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 1) aus dem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ist nicht erfolgt. Randnummer 4 Gegen den ihr am
- August 2024 zugestellten Beschluss hat der weitere Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom
- September 2024, beim Amtsgericht E. elektronisch auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen Behördenpostfach eingegangen am selben Tage, Beschwerde erhoben. Er macht geltend, dass der Versorgungsausgleich nicht korrekt durchgeführt worden sei. Randnummer 5 Im Beschwerdeverfahren hat der Senat neue Auskünfte der weiteren Beteiligten zu 3) eingeholt. Randnummer 6 Ausweislich der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3) vom
- Oktober 2024 hat der Antragsteller in der Ehezeit ein Anrecht in Höhe von 3,6062 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Als Ausgleichswert hat die weitere Beteiligte zu 3) 1,8031 Entgeltpunkte vorgeschlagen. Dies entspricht einer Monatsrente von 64,95 Euro und einem korrespondierenden Kapitalwert von 13.046,49 Euro. Randnummer 7 Ausweislich der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3) vom
- November 2024 ergäbe sich unter Einbeziehung einer Nachversicherung hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers aus seinem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit neben dem genannten Anrecht zusätzlich ein ehezeitliches Anrecht in Höhe von 0,1480 Entgeltpunkten (Ost). Als Ausgleichswert hat die weitere Beteiligte zu 3) insoweit 0,0740 Entgeltpunkte (Ost) vorgeschlagen. Dies entspricht einer Monatsrente von 2,63 Euro und einem korrespondierenden Kapitalwert von 513,85 Euro. Die Auskunft beruht auf der Diensteinkommensbescheinigung des weiteren Beteiligten zu 1) vom
- Februar 2023 für den Zeitraum vom
- Oktober 2022 bis zum
- November
- Randnummer 8 Der Senat hat mit Beschluss vom
- Dezember 2024 auf die beabsichtigte Entscheidung hingewiesen. Der weitere Beteiligte zu 1) hat daraufhin mit Schreiben vom
- Dezember 2024 die Ermittlung der Entgeltpunkte durch die weitere Beteiligte zu 3) für die Jahre 2021 und 2022 gerügt. Aus den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 3) vom
- Oktober 2024 und
- November 2024 ergibt sich, dass bei der Ermittlung der Entgeltpunkte für die Jahre 2021 und 2022 jeweils der endgültige Durchschnittsverdienst (2021: 40.463,00 Euro und 2022: 42.053,00 Euro) zugrunde gelegt worden ist. Der weitere Beteiligte zu 1) macht insoweit geltend, dass im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich die persönlichen Entgeltpunkte für das Kalenderjahr der Zustellung des Scheidungsantrags und das davor liegende Kalenderjahr auf der Grundlage des vorläufigen Durchschnittsentgelts zu ermitteln seien. Die weitere Beteiligte zu 3) hat sich zu diesem Einwand innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht geäußert und auf die gerichtlichen Schreiben vom
- Dezember 2024 und
- Januar 2025 mit der Aufforderung, eine neue Auskunft zu erteilen, nicht reagiert. Randnummer 9 Daraufhin hat der Senat mit weiterem Hinweisbeschluss vom
- Januar 2025 selbst eine Neuberechnung unter Berücksichtigung des vorläufigen Durchschnittsverdiensts angestellt und auf die insoweit beabsichtigte Entscheidung hingewiesen. Randnummer 10 Innerhalb der den Beteiligten gewährten Stellungnahmefrist von drei Wochen hat die weitere Beteiligte zu 3) mit Schreiben vom
- Februar 2025 eine korrigierte Auskunft über das Anrecht des Antragstellers unter Berücksichtigung des vorläufigen Durchschnittsverdiensts lediglich hinsichtlich des tatsächlich vom Antragsteller erworbenen Anrechts erteilt, nicht jedoch hinsichtlich des vom Antragsteller fiktiv unter Einbeziehung einer Nachversicherung erworbenen Anrechts. Randnummer 11 Die Antragsgegnerin rügt mit Schriftsatz vom
- Februar 2025, dass die neu erteilte Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3) lediglich den Zeitraum bis zum
- September 2022 erfasse, obgleich die gesetzliche Ehezeit bis zum
- November 2022 gegangen sei. II. Randnummer 12 1.) Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1) vom
- September 2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - E. vom
- August 2024 ist gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses erhoben. Randnummer 13 Es kann dahinstehen, ob sich die Beschwerde nur gegen den nicht gesondert erfolgten Ausgleich des Anrechts des Antragstellers beim weiteren Beteiligten zu 1) richtet oder auch gegen die fehlerhafte Berücksichtigung der - tatsächlich noch nicht durchgeführten - Nachversicherung im Rahmen des Ausgleichs des Anrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 3). Jedenfalls erstreckt sich die Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts auch auf den Ausgleich des letztgenannten Anrechts, da hierbei das Anrecht des Antragstellers aus seinem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit in unzutreffender Art und Weise berücksichtigt worden ist. Randnummer 14 2.) In der Sache ist der angefochtene Beschluss wie aus der Beschlussformel ersichtlich abzuändern. Randnummer 15 a) Aus der im Beschwerdeverfahren zuletzt erteilten Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3) vom
- Februar 2025 ergibt sich für das vom Antragsteller in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der weiteren Beteiligten zu 3) erworbene Anrecht ein vorgeschlagener Ausgleichswert von 1,8209 Entgeltpunkten. Die neu erteilte Auskunft berücksichtigt zutreffend, dass eine Nachversicherung aus dem Anrecht des Antragstellers als Soldat auf Zeit noch nicht erfolgt ist und dass bei der Berechnung für die letzten zwei Jahre vor dem Ende der Ehezeit von dem vorläufigen Durchschnittsentgelt auszugehen ist. Randnummer 16 Nach der Rechtsprechung des BGH ist im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich für die letzten zwei Jahre vor dem Ende der Ehezeit regelmäßig von dem vorläufigen Durchschnittsentgelt auszugehen (BGH FamRZ 2012, 509 und FamRZ 2012, 847). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - während des
§ 69Abs.
2 Satz 1 Nr. 1, § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ein endgültiges Durchschnittsentgelt bestimmt wurde (BGH a.a.O.). Randnummer 17 Lediglich in Abänderungsverfahren und in besonders gelagerten Einzelfällen des Erstverfahrens ist von dem endgültigen Durchschnittsentgelt auszugehen. Letzteres ist dann der Fall, wenn das Verfahren zum Versorgungsausgleich über längere Zeit ausgesetzt war und nach der Wiederaufnahme ohnehin neue Auskünfte eingeholt werden müssen (BGH a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch ersichtlich nicht gegeben. Randnummer 18 Soweit die Antragsgegnerin rügt, dass die Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3) vom
- Februar 2025 lediglich den Zeitraum bis zum
- September 2022 erfasse, obgleich die gesetzliche Ehezeit bis zum
- November 2022 gegangen sei, ergibt sich aus der Auskunft unzweifelhaft, dass diese die gesamte Ehezeit bis zum
- November 2022 umfasst (vgl. Seite 1 der Auskunft). Dass der Versicherungsverlauf nur Zeiten bis zum
- September 2022 aufführt, hat - wie die Antragsgegnerin selbst ausführt - seine Ursache darin, dass der Antragsteller nach dem
- September 2022 als Soldat auf Zeit tätig war und insoweit tatsächlich keine Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angefallen sind. Randnummer 19 Im Übrigen entspricht der von der weiteren Beteiligten zu 3) mit der neu erteilten Auskunft vom
- Februar 2025 vorgeschlagene Ausgleichswert auch - bis auf eine geringfügige Rundungsdifferenz von 0,0001 Entgeltpunkten - dem vom Senat mit Hinweisbeschluss vom
- Januar 2025 ermittelten korrigierten Ausgleichswert. Randnummer 20 b) Anrechte aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit sind gem. § 16 Abs. 2 VersAusglG durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. Gem. § 44 Abs. 4 VersAusglG ist für den Ausgleich der Wert maßgeblich, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe. Randnummer 21 Aus der im Beschwerdeverfahren erteilten weiteren Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3) vom
- November 2024 ergibt sich für das vom Antragsteller aus seinem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit erworbene Anrecht ein vorgeschlagener Ausgleichswert von 0,0740 Entgeltpunkten (Ost), entsprechend einer Monatsrente in Höhe von 2,63 Euro. Randnummer 22 Der von der weiteren Beteiligten zu 3) vorgeschlagene Ausgleichswert ist jedoch zu korrigieren. Randnummer 23 Die weitere Beteiligte zu 3) hat ihrer Berechnung vom
- November 2024 für die zwei Monate vor dem Ende der Ehezeit (Oktober und November 2022), in denen das Soldatenverhältnis auf Zeit bestand, das endgültige Durchschnittsentgelt zugrunde gelegt (für 2022: 42.053,00 Euro). Dies ergibt sich aus der Anlage „Entgeltpunkte für Beitragszeiten“. Randnummer 24 Nach der Rechtsprechung des BGH ist jedoch im Erstverfahren über den Versorgungsausgleich für die letzten zwei Jahre vor dem Ende der Ehezeit regelmäßig von dem vorläufigen Durchschnittsentgelt auszugehen (BGH FamRZ 2012, 509 und FamRZ 2012, 847). Dies gilt entgegen der in der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3) vertretenen Auffassung auch dann, wenn - wie hier - während des
§ 69Abs.
2 Satz 1 Nr. 1, § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ein endgültiges Durchschnittsentgelt bestimmt wurde (BGH a.a.O.). Randnummer 25 Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2022 beträgt 38.901,00 Euro (§ 1 Abs. 2 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 in der Fassung vom
- November 2021, BGBl. I S. 5044). Unter Zugrundelegung des vorläufigen statt des endgültigen Durchschnittsentgelts ergibt sich folgende Berechnung: Randnummer 26 04.10.22 - 30.11.22 5.185,54 EUR : 38.901,00 EUR = 0,1333 Entgeltpunkte (Ost) 04.10.22 - 30.11.22 1.037,10 EUR : 38.901,00 EUR = 0,0267 Entgeltpunkte (Ost) Gesamt 0,1600 Entgeltpunkte (Ost) Entspricht einer Monatsrente von 5,68 Euro Randnummer 27 Hiervon die Hälfte sind 2,84 Euro monatlich. Bei zutreffender Berechnung ergibt sich somit ein Ausgleichswert von 2,84 Euro monatlich, der in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen ist. Randnummer 28 Maßgebliche Bezugsgröße für das Versorgungssystem der weiteren Beteiligten zu 1) ist der monatliche Rentenbetrag. Im Ergebnis ist somit zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 1) ein Ausgleichswert in Höhe von 2,84 Euro monatlich im Wege der externen Teilung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen. III. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, Abs. 4 FamFG. Randnummer 30 Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus den §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 1,
- Alt. FamGKG (2.245,00 Euro + 1.400,00 Euro = 3.645,00 Euro, 3.645,00 Euro x 3 = 10.935,00 Euro, hiervon 20 % für zwei Anrechte = 2.187,00 Euro). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001621848