Abänderung des Versorgungsausgleichs wegen Wertänderung eines Anrechts Leitsatz 1. Eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich gemäß §§ 51 Abs. 2 VersAusglG, 225 Abs. 2 und 3 FamFG ist nur dann eröffnet, wenn eine rechtliche oder tatsächliche Veränderung nach dem Ende der Ehezeit eingetreten ist, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirkt und zu einer wesentlichen Wertänderung führt. (Rn.22) 2. Bei der Ermittlung der Wertänderung ist nicht von dem in der Ausgangsentscheidung im Wege des sog. Splittings übertragenen Wert auszugehen, sondern von der der Ausgangsentscheidung zugrundeliegenden Hälfte des Ehezeitanteils des jeweiligen Anrechts. (Rn.23) 3. Ein Anrecht, das in der Ausgangsentscheidung ausschließlich dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten worden ist und keinerlei Einfluss auf die Ausgleichsbilanz im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs genommen hat, ist nicht in die Ausgangsentscheidung einbezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12, FamRZ 2015, 1688). (Rn.27) Orientierungssatz Eine Abänderung des Versorgungsausgleichs gemäß §§ 51 Abs. 2 VersAusglG, 225 Abs. 2 und 3 FamFG setzt eine wesentliche Änderung des Ausgleichswerts eines Anrechts voraus, welche vorliegt, wenn sie mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt. (Rn.22) Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 7. April 2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – E. vom 27. März 2025 in den Ziffern 1. und 2. abgeändert und werden diese Ziffern wie folgt neu gefasst: 1. Der Antrag des Antragstellers vom 25. September 2024 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 1.) In dem zwischen den Ehegatten vor dem Amtsgericht E. zum Az. 8 F 437/02 geführten Scheidungsverbundverfahren ist die am 16. April 1987 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin auf den am 1. November 2002 zugestellten Antrag mit Urteil vom 28. Mai 2003 geschieden worden und zugleich der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Randnummer 2 Der Entscheidung zum Versorgungsausgleich lag Folgendes zugrunde: Randnummer 3 Nach der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 8. April 2003 hat der Antragsteller in der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anrecht in Höhe von 637,12 Euro erworben. Randnummer 4 Nach der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 12. Februar 2003 hat die Antragsgegnerin in der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anrecht in Höhe von 67,57 Euro erworben. Randnummer 5 Nach der Auskunft der Pensionskasse … VVaG vom 6. Februar 2003 war das vom Antragsteller in der Ehezeit erworbene betriebliche Anrecht noch nicht unverfallbar. Randnummer 6 Nach der Auskunft der P. Lebensversicherung AG vom 27. Januar 2003 hat der Antragsteller dort eine private Kapitallebensversicherung erworben. Randnummer 7 Dementsprechend hat das Amtsgericht E. die Hälfte der Differenz zwischen den von den Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechten im Wege des sog. Splittings ausgeglichen. Von einem Ausgleich des betrieblichen Anrechts des Antragstellers im öffentlich-rechtlichen Wertausgleich hat das Amtsgericht abgesehen und hierzu in den Gründen ausgeführt, dass das Anrecht noch nicht unverfallbar sei und daher dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten werde. Randnummer 8 2.) Mit Schreiben vom 25. September 2024, das am 7. Oktober 2024 beim Amtsgericht E. eingegangen ist, hat der Antragsteller mit Blick auf die (geänderten) Zurechnungszeiten für die Kindererziehung eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich beantragt. Randnummer 9 Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 27. Oktober 2024 einer Überprüfung und Abänderung grundsätzlich zugestimmt, jedoch zugleich darauf hingewiesen, dass sich nach überschlägiger Abschätzung eine so geringfügige Abweichung ergeben würde, dass eine Änderung des bisherigen Ergebnisses des Versorgungsausgleichs für dieses Anrecht unterbleiben könne und solle. Zugleich hat die Antragsgegnerin darum gebeten, die Betriebsrentenanwartschaft des Antragstellers bei der Pensionskasse … jetzt für die Ehezeit aufzuteilen, und zwar möglichst per interner Aufteilung mit Schaffung einer eigenen Rentenanwartschaft für sie beim Träger der Betriebsrente. Randnummer 10 Die Antragsgegnerin bezieht seit dem 1. Dezember 2024 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Randnummer 11 3.) Das Amtsgericht - Familiengericht - E. hat von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung aktuelle Auskünfte eingeholt. Randnummer 12 Ausweislich der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 27. November 2024 hat die Antragsgegnerin in der Ehezeit ein Anrecht in Höhe von 112,99 Euro mit einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 56,50 Euro erworben. Randnummer 13 Ausweislich der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 14. März 2025 hat der Antragsteller in der Ehezeit ein Anrecht in Höhe von 636,49 Euro mit einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 318,25 Euro erworben. Randnummer 14 4.) Mit Beschluss vom 27. März 2025 hat das Amtsgericht - Familiengericht - E. die Entscheidung vom 28. Mai 2003 über den Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten mit Wirkung ab dem 1. November 2024 abgeändert und jeweils eine interne Teilung der in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte mit den vorgeschlagenen Ausgleichswerten vorgenommen. Randnummer 15 5.) Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 7. April 2025, eingegangen beim Amtsgericht E. am 8. April 2025, Beschwerde erhoben. Sie macht zum einen geltend, dass sie die Aufteilung der Kindererziehungszeit als ungerecht empfinde. Des Weiteren weist sie darauf hin, dass ihr Antrag betreffend die Aufteilung der Betriebsrentenanwartschaft des Antragstellers gegenüber der Pensionskasse … nicht bearbeitet worden sei. Sie gehe davon aus, dass dieses Anrecht in die Ausgangsentscheidung vom 28. Mai 2003 zumindest formal einbezogen worden sei, indem es dort aufgeführt und abgehandelt worden sei. Eine Aufteilung des Anrechts sei damals lediglich deshalb unterblieben, weil es noch nicht unverfallbar gewesen sei. Dieser damalige Hinderungsgrund dürfte inzwischen jedoch entfallen sein. Randnummer 16 Der Senat hat die Beteiligten mit Beschluss vom 22. Mai 2025 auf die beabsichtigte Entscheidung hingewiesen. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 25. Mai 2025 Stellung genommen. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird Bezug genommen. II. Randnummer 17 1.) Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 7. April 2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - E. vom 27. März 2025 ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb eines Monats erhoben. Randnummer 18 2.) Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist dahingehend abzuändern, dass der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen wird. Randnummer 19 Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die - wie hier - nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht gem. § 51 Abs. 1 VersAuslgG bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt. Die Wertänderung ist gem. § 51 Abs. 2 VersAusglG wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Abs. 2 und 3 FamFG vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Randnummer 20
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