Festsetzung von Verzugszinsen bzw. einer Verzugskostenpauschale zugunsten des Betreuers im Vergütungsfestsetzungsverfahren Leitsatz Im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 292 FamFG können zugunsten des Betreuers keine Verzugszinsen und auch keine Verzugskostenpauschale festgesetzt werden. (Rn.20) (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend AG Lübeck,
- Juli 2025, 420 XVII 44870 Tenor Die Beschwerde des Betreuers vom
- Juli 2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom
- Juli 2025 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erinnerung des Betreuers vom
- Mai 2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom
- Mai 2025 zurückgewiesen wird. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Mit der Beschwerde verfolgt der Betreuer sein vom Amtsgericht abgelehntes Begehren auf Festsetzung von Verzugsschäden auf Vergütungsansprüche aus der Staatskasse weiter. Randnummer 2 Der Beschwerdeführer ist ... und beruflicher Betreuer. Er wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom
- Juni 2023 zum Betreuer der Betroffenen bestellt. Die Betroffene, die über kein Vermögen von mehr als 10.000 € verfügte, ist am ... verstorben. Randnummer 3 Nachdem ihm auf seinen Antrag vom
- September 2023 hin insgesamt 951 € als Betreuervergütung für den Zeitraum vom
- Juni bis zum
- September 2023 aus der Staatskasse gezahlt worden waren, hat der Betreuer mit Schreiben vom
- November 2023 einen Antrag auf Festsetzung einer Dauervergütung gegen die Staatskasse gestellt. Randnummer 4 Mit Beschluss vom
- Dezember 2023 hat das Amtsgericht dem Betreuer die Dauervergütung gegen die Staatskasse festgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Beschluss Bezug genommen. Randnummer 5 Auf Antrag des Betreuers vom
- Dezember 2023 hat das Amtsgericht den Dauerfestsetzungsbeschluss mit Beschluss vom
- Januar 2024 abgeändert und gegen die Staatskasse für den Zeitraum vom
- Januar 2024 bis zum
- Dezember 2025 eine zusätzliche Vergütung von 7,50 € „je angefangenen Betreuungsmonat“ festgesetzt. Auf die dagegen eingelegte Erinnerung des Betreuers hat das Amtsgericht mit Beschluss vom
- April 2024 den Dauerfestsetzungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass es gegen die Staatskasse für den Zeitraum vom
- Januar 2024 bis zum
- Dezember 2025 eine zusätzliche Vergütung von 7,50 € „je angefangenen Kalendermonat“ festgesetzt hat. Randnummer 6 Die festgesetzten Vergütungen wurden dem Betreuer jeweils nicht sogleich am ersten Tag ausgezahlt, ab dem sie nach der Festsetzung fällig gewesen wären, sondern mit Verspätung. Mehrfach erinnerte der Betreuer das Amtsgericht an fällige Zahlungen, so etwa mit Schriftsätzen vom
- und
- Mai 2024 und telefonisch am
- Mai 2024, weiter mit Schriftsätzen vom
- und
- Januar
- Randnummer 7 Mit Schriftsatz vom
- Januar 2025 hat der Betreuer Verzugsschäden geltend gemacht und diese mit weiterem Schriftsatz vom
- Februar 2025 aktualisiert. Die Dauervergütung sei nicht pünktlich zur jeweiligen Fälligkeit an ihn überwiesen worden. Konkret gehe es um folgende Forderungen: Randnummer 8 Zeitraum von/bis Forderung Fälligkeit Geldeingang 22.09.2023-21.12.2023 ... € 22.12.2023 21.02.2024 22.12.2023-21.03.2024 ... € 22.03.2024 17.06.2024 22.12.2023-21.03.2024 ... € 22.03.2024 24.06.2024 22.03.2024-21.06.2024 ... € 22.06.2024 03.07.2024 22.06.2024-21.09.2024 ... € 22.09.2024 08.10.2024 22.09.2024-21.12.2024 ... € 22.12.2024 04.02.2025 22.09.2024-21.12.2024 ... € 22.12.2024 offen Randnummer 9 Für die Zeiträume von Fälligkeit bis zum Geldeingang mache er Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB und jeweils eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend. Randnummer 10 Mit Schriftsatz vom
- Februar 2025 hat der Betreuer einen abgeänderten Vergütungsantrag gestellt, in dem er die Festsetzung der Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse auch für den Zeitraum vom
- Dezember 2024 bis zum
- Februar 2025, ..., und Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen für die Monate Januar und Februar 2025, sowie die Aufhebung der Dauerfestsetzung für den Zeitraum ab dem
- Februar 2025 beantragt hat. Unter Berücksichtigung bisher geleisteter Zahlungen sei noch ein restlicher Betrag von 631,11 € zu zahlen, in denen insgesamt 309,71 € Verzugsschäden enthalten seien. Randnummer 11 Das Amtsgericht wies am
- März 2025 weitere 445,50 € an den Betreuer zur Zahlung an. Randnummer 12 Mit Beschluss vom
- April 2025 hat das Amtsgericht den Dauerfestsetzungsbeschluss aufgehoben. Die Betroffene sei am ... verstorben, das Betreuungsverfahren beendet. Randnummer 13 Mit Beschluss vom
- Mai 2025 hat das Amtsgericht eine Festsetzung von Verzugsschäden gegen die Staatskasse abgelehnt und den entsprechenden Antrag des Betreuers zurückgewiesen. Randnummer 14 Hiergegen hat der Betreuer mit Schriftsatz vom
- Mai 2025 Erinnerung eingelegt. Es sei unzumutbar, dass die Vergütungen mit derart hoher Verzögerung ausgezahlt würden. Randnummer 15 Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat der Erinnerung des Betreuers mit Beschluss vom
- Juli 2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Richter vorgelegt. Dieser hat die Erinnerung mit Beschluss des Amtsgerichts vom
- Juli 2025 zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Randnummer 16 Der Betreuer hat mit Schriftsatz vom
- Juli 2025 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom
- Juli 2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Randnummer 17 Der Bezirksrevisor ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom
- August 2025 entgegengetreten. II. Randnummer 18 Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Festsetzung von Verzugsschäden gegen die Staatskasse abgelehnt und die dagegen gerichtete Erinnerung des Betreuers zurückgewiesen. Randnummer 19 Dabei kann aus Sicht der Kammer dahinstehen, ob die Regelungen der §§ 280 ff. BGB auf Vergütungsansprüche beruflicher Betreuer direkte oder entsprechende Anwendung finden (vgl. hierzu AG Wedding, Beschluss vom
- Dezember 2024 - 504 XVII 969/24; LG Hamburg, Beschluss vom
- Juli 2025 - 322 T 33/25; AG Kiel, Beschluss vom
- Februar 2025 - 2 XVII 20878) und ob deren Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind. Denn Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Auszahlung der Betreuervergütung können nicht im Wege des Festsetzungsverfahrens nach § 292 FamFG geltend gemacht werden. Randnummer 20 Das Gesetz sieht eine solche Festsetzung nicht vor. Gemäß § 292 Abs. 1 FamFG setzt das Gericht auf Antrag des Betreuers oder des Betroffenen oder nach eigenem Ermessen durch Beschluss Vorschüsse, Aufwendungsersatz oder Aufwandspauschalen für Betreuer, Vergütungen und Abschlagszahlungen für ehrenamtliche Betreuer sowie Vergütungen für berufliche Betreuer oder Betreuungsvereine. Gemäß § 292 Abs. 2 FamFG kann die Festsetzung auf Antrag des Betreuers oder Betreuungsvereins auch als Dauerfestsetzung für künftige Zeiträume festgesetzt werden. Die Regelung gibt damit einen abschließenden Katalog von Ansprüchen vor, die im Verfahren nach § 292 FamFG festgesetzt werden können (vgl. so zum früheren Recht OLG Celle, Beschluss vom
- März 2002 - 10 W 1/02, FamRZ 2002, 1431; a.A.: OLG Hamm, Beschluss vom
- November 2002 - 15 W 150/02, FGPrax 2003, 73; OLG Brandenburg zur Vergütung des Nachlasspflegers, Beschluss vom
- März 2009 - 3 Wx 6/07, FamRZ 2010, 592; BayObLG, Beschluss vom
- Oktober 2001 - 3Z BR 216/01, FamRZ 2002, 767). Bei den geltend gemachten Verzugsschäden handelt es sich gerade nicht um solche. Randnummer 21 Neben dem eindeutigen Wortlaut des § 292 FamFG ergibt sich der abschließende Charakter der Regelung auch daraus, dass das Kostenfestsetzungsverfahren im Zivilprozess nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine ausdrückliche Regelung über die Festsetzung von Zinsen enthält. Randnummer 22 Aus Sicht der Kammer kommt auch eine entsprechende Anwendung des § 292 FamFG nicht in Betracht, da eine Regelungslücke nicht besteht. Für die Geltendmachung von Verzugsschadensersatzansprüchen steht dem Betreuer auch gegen die Staatskasse die Leistungsklage offen. Darüber hinaus gibt es auch keine Anhaltspunkte, dass die fehlende Möglichkeit der Geltendmachung im Festsetzungsverfahren planwidrig wäre. Denn dass der Gesetzgeber die Festsetzung von Verzögerungsschäden im Verfahren nach § 292 FamFG und auch nach §§ 4 JVEG, 55 RVG ausgenommen, hingegen im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO ausdrücklich vorgesehen hat, lässt erkennen, dass dabei gezielt danach unterschieden worden ist, ob es sich bei dem Anspruchsgegner um die Staatskasse handelt oder einen erstattungspflichtigen Schuldner von Kosten eines Rechtsstreits. Randnummer 23 Die Berücksichtigung von Verzugsschadenersatzansprüchen im Festsetzungsverfahren wäre auch systemfremd. Bereits mehrfach hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass den Vergütungsansprüchen des Betreuers im Festsetzungsverfahren Gegenansprüche wegen fehlerhafter Amtsführung nicht entgegengehalten werden können, weil die Entscheidungskompetenz des funktional zuständigen Rechtspflegers sich nur auf solche Einwendungen erstrecke, die ihren Grund im Vergütungsrecht haben (vgl. etwa BGH, Beschluss vom
- April 2012 - XII ZB 459/10, NJW-RR 2012, 835, Rn. 18). Das Vergütungsrecht für berufliche Betreuer enthält auch keine Regelungen zu Verzögerungsschäden, so dass ihre Berücksichtigung im Festsetzungsverfahren ebenfalls zur Anwendung von Anspruchsgrundlagen außerhalb des Vergütungsrechts führen würde. Randnummer 24 Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001622411