12, beck-online; VGH München, Beschluss vom 03.04.2023 – 9 ZB 23.79 –, Rn. 8 - 9, juris mit Verweis auf Zeiser in Wernsmann, Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz, 2020, Art. 31 Rn. 5;). Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Bedeutung des mit dem durchzusetzenden Verwaltungsakt verfolgten öffentlichen Zwecks, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Pflichtigen, dessen wirtschaftliches Interesse an der Nichtbefolgung des Verwaltungsakts und die Intensität der Weigerung des Pflichtigen (HK-VerwR/Hanno-Dirk Lemke, 5. Aufl. 2021,
OK VwVfG/Deusch/Burr, 68. Ed. 1.7.2025,
12, beck-online), oder ob jedenfalls bei Zwangsgeldern im bei Bauordnungsverfügungen typischerweise angedrohten mittleren dreistelligen bis mittleren vierstelligen Bereich eine fehlende schriftliche Begründung unschädlich ist, kann hier offen bleiben. Jedenfalls angesichts der Höhe des Zwangsgeldes, das den Rahmen des nach § 237 Abs. 3 LVwG überhaupt Zulässigen von 50.000 € fast zur Hälfte ausschöpft, ist eine Begründung nicht entbehrlich. Randnummer 38 Der streitgegenständliche Bescheid enthält keinerlei Ausführungen dazu, warum ein Zwangsgeld in der angedrohten Höhe als angemessen erachtet wird, sondern stattdessen nur einen Verweis auf §§ 235 LVwG sowie auf die Möglichkeit, Zwangsgelder so oft anzudrohen und festzusetzen, bis der Anordnung vollständig nachgekommen worden ist und auf die Möglichkeit Ersatzzwangshaft nach § 20 LVwG zu verhängen und zur Durchsetzung andere Zwangsmittel anzuwenden. Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner zur Höhe des Zwangsgeldes nichts ausgeführt. Daher ist die aufschiebende Wirkung unabhängig davon, ob das Zwangsgeld hier im Ergebnis auch in der gewählten Höhe verhältnismäßig sein könnte und der Ermessensausfall im Widerspruchsverfahren noch geheilt werden kann, anzuordnen gewesen. Randnummer 39
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.