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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer 2 B 10/25 Beschluss

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 08.07.2025 gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 01.07.2025 ausgesprochene Zwangsgeldandrohung wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag a

§ 11Rn.

12, beck-online; VGH München, Beschluss vom 03.04.2023 – 9 ZB 23.79 –, Rn. 8 - 9, juris mit Verweis auf Zeiser in Wernsmann, Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz, 2020, Art. 31 Rn. 5;). Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Bedeutung des mit dem durchzusetzenden Verwaltungsakt verfolgten öffentlichen Zwecks, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Pflichtigen, dessen wirtschaftliches Interesse an der Nichtbefolgung des Verwaltungsakts und die Intensität der Weigerung des Pflichtigen (HK-VerwR/Hanno-Dirk Lemke, 5. Aufl. 2021,

§ 11Rn. 9, beck-online). Ob die Ermessensentscheidung zur Zwangsgeldhöhe immer schriftlich zu begründen ist (so Beck

OK VwVfG/Deusch/Burr, 68. Ed. 1.7.2025,

§ 11Rn.

12, beck-online), oder ob jedenfalls bei Zwangsgeldern im bei Bauordnungsverfügungen typischerweise angedrohten mittleren dreistelligen bis mittleren vierstelligen Bereich eine fehlende schriftliche Begründung unschädlich ist, kann hier offen bleiben. Jedenfalls angesichts der Höhe des Zwangsgeldes, das den Rahmen des nach § 237 Abs. 3 LVwG überhaupt Zulässigen von 50.000 € fast zur Hälfte ausschöpft, ist eine Begründung nicht entbehrlich. Randnummer 38 Der streitgegenständliche Bescheid enthält keinerlei Ausführungen dazu, warum ein Zwangsgeld in der angedrohten Höhe als angemessen erachtet wird, sondern stattdessen nur einen Verweis auf §§ 235 LVwG sowie auf die Möglichkeit, Zwangsgelder so oft anzudrohen und festzusetzen, bis der Anordnung vollständig nachgekommen worden ist und auf die Möglichkeit Ersatzzwangshaft nach § 20 LVwG zu verhängen und zur Durchsetzung andere Zwangsmittel anzuwenden. Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner zur Höhe des Zwangsgeldes nichts ausgeführt. Daher ist die aufschiebende Wirkung unabhängig davon, ob das Zwangsgeld hier im Ergebnis auch in der gewählten Höhe verhältnismäßig sein könnte und der Ermessensausfall im Widerspruchsverfahren noch geheilt werden kann, anzuordnen gewesen. Randnummer 39

  1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass der Vollzug der angegriffenen Nutzungsuntersagung zwar vorläufig nicht erfolgen kann, sie sich aber in der Sache voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird und die aufschiebende Wirkung nur hinsichtlich der Nebenentscheidung angeordnet worden ist. Randnummer 40
  2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Dabei geht die Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in ständiger Spruchpraxis von der Hälfte des Betrages des entsprechenden Hauptsacheverfahrens aus, der sich nach der Spruchpraxis des Beschwerdegerichts bei Nutzungsuntersagungen nach dem durchschnittlichen Jahresnutzwert bestimmt. Mangels konkreter Angaben hat die Kammer den Jahresnutzwert der drei Räume im Obergeschoss auf 18.000 € (500 € je Monat und Zimmer) geschätzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001623508

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