Obsah (21)
§ 18a§ 249§ 47§ 7§ 35§ 5§ 27§ 9§ 45§ 5a§ 29§ 10§ 31§ 34§ 23§ 12a§ 67§ 2§ 3§ 13§ 11verordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) Leitsatz Die Regionalplan III-Teilaufstellung-VO ist wirksam. Tenor Der Antrag wird abg
§ 18aAbs. 1 Lapla
G hatte die Landesplanungsbehörde unverzüglich Verfahren zur Neuaufstellung von Raumordnungsplänen oder zur Fortschreibung bestehender Raumordnungspläne einzuleiten, mit denen Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur räumlichen Steuerung der Errichtung von raumbedeutsamen Windkraftanlagen für alle Planungsräume aufgestellt werden. Zur Sicherung dieser Planung waren bis zum
- Juni 2017 raumbedeutsame Windkraftanlagen im gesamten Landesgebiet vorläufig unzulässig. Die Frist wurde mehrfach durch Änderungsgesetze verlängert, zuletzt bis zum
- Dezember 2020 durch das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom
- Mai 2019 (GVOBl. S. 98). Randnummer 5 Mit Runderlass des Ministerpräsidenten vom
- Juni 2015 (Amtsbl. S. 772) wurde – jeweils zum Sachthema Windenergie – die sachliche Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes und die Teilaufstellung der Regionalpläne eingeleitet. Randnummer 6 Vor Inkrafttreten der Landesverordnungen für die Regionalpläne wurden von dem Antragsgegner vier Planentwürfe des Regionalplans für den Planungsraum III im Planaufstellungsverfahren erarbeitet und je einem Beteiligungsverfahren zugänglich gemacht. Randnummer 7 Im ersten Planentwurf wurde die Potenzialfläche PR3_DIT_095 als Vorranggebiet übernommen. Im Bereich nördlich der L 144 wurde allerdings ein Waldbestand unmittelbar im Anschluss an eine Hoflage im Bereich ….. ausgespart, nicht jedoch der Bereich um zwei bestehenden Wohngebäude, da man davon ausging, dass es zur Aufgabe dieser Wohnnutzungen kommen wird. Randnummer 8 Im zweiten Planentwurf blieben die äußeren Abgrenzungen gegenüber dem ersten Entwurf unverändert. Laut der Begründung in der Abwägungsentscheidung wurde der bisher ausgesparte nördliche Bereich innerhalb der Fläche jedoch – aufgrund eines Hinweises aus den Stellungnahmen – als Vorrangfläche mit übernommen, da es sich nicht um Wald handele. Der Anregung aus einer Stellungnahme, den noch nicht bebauten nördlich und südlich der L 144 liegenden Bereich mit der Zweckbestimmung Repowering zu versehen, wurde gleichfalls gefolgt. Im Bereich …… befinde sich eine größere Zahl bestehender Windkraftanlagen außerhalb zukünftiger Vorranggebiete. Um den Abbau dieser Anlagen an aus heutiger Sicht nicht mehr geeigneten Standorten zu befördern und insgesamt das Landschaftsbild zu entlasten, sollten Flächen zum Repowering angeboten werden. Der nicht bebaute Teil dieser insgesamt sehr großen Fläche sei dafür gut geeignet, weil sich so die Mehrbelastung im Umfeld dieser Fläche durch Entlastungseffekte in der gleichen Region kompensieren ließe. Randnummer 9 Im dritten Planentwurf kam es zu Änderungen im nördlichen Bereich. Der Repowering-Vorbehalt wurde aufgehoben. In der Begründung zur Abwägungsentscheidung heißt es dazu, dass der Anregung aus einer Stellungnahme der ersten Anhörung, den noch nicht bebauten Bereich mit der Zweckbestimmung Repowering zu versehen, im zweiten Entwurf zunächst gefolgt worden sei. Aus Stellungnahmen zur zweiten Anhörung sei jedoch deutlich geworden, dass die Wohnnutzungsaufgaben im Flächenteil nördlich der Straße „…..“ nur dann umgesetzt werden könnten, wenn dieser Flächenteil Vorranggebiet ohne Repowering-Zweckbestimmung werde. Nur wenn dort Windenergieanlagen ohne Einbeziehung von Altanlagen-Betreibern errichtet werden könnten, ließe sich die Wohnnutzungsaufgabe wirtschaftlich darstellen. Würde man ansonsten die Wohnnutzungen erhalten, wären sie fast vollständig von Windenergieanlagen umfasst. Da hier die Möglichkeit eröffnet sei, eine solche, kaum zumutbare Belastungssituation zu entschärfen, werde die Repowering-Zweckbestimmung zurückgenommen, um die Wohnnutzungsaufgaben zu ermöglichen. Die Mehrbelastung durch neue Windenergieanlagen an dieser Stelle ohne Abbau von Altanlagen sei auf diesem Flächenteil vertretbar, weil es sich um das Auffüllen einer Lücke handele und durch die randliche Bebauung schon eine Vorbelastung da sei, die nicht wesentlich verstärkt werde. Für den nicht bebauten südlichen Flächenteil gelte weiterhin die Zweckbestimmung Repowering, die sich hier wie folgt begründe: Im Bereich ….. befinde sich eine größere Zahl bestehender Windenergieanlagen außerhalb zukünftiger Vorranggebiete. Um den Abbau dieser Anlagen an aus heutiger Sicht nicht mehr geeigneten Standorten zu befördern und insgesamt das Landschaftsbild zu entlasten, sollten Flächen zum Repowering angeboten werden. Der nicht bebaute Teil dieser insgesamt sehr großen Fläche sei dafür gut geeignet, weil sich so die Mehrbelastung im Umfeld dieser Fläche durch Entlastungseffekte in der gleichen Region kompensieren ließe. Randnummer 10 Im vierten Planentwurf kam es zu weiteren Anpassungen. Nach der dritten Anhörung stellte sich – so die Begründung in der Abwägungsentscheidung − heraus, dass auch ohne die Repowering-Vorgabe im nördlichen Bereich die Wohnnutzungen nicht aufgegeben werden sollen. Das Vorranggebiet im nördlichen Bereich wurde daher mit entsprechenden Abstandsradien um die Wohngebäude zurückgenommen. Um eine vollständige Umfassung der Gebäude zu verhindern, wurde auch ein Korridor beiderseits der L 144 nicht mit ausgewiesen. Randnummer 11 Für den nicht bebauten südlichen Flächenteil wurde weiterhin an der Zweckbestimmung Repowering festgehalten. Randnummer 12 Die Antragstellerin reichte – jedenfalls – zum dritten Planentwurf ihre Einwendungen ein. Randnummer 13 Am
- Oktober 2020 trat die Landesverordnung über die Änderung und Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein 2010 Kapitel 3.5.2 (Windenergie an Land) (LEP-Teilfortschreibung-VO) vom
- Oktober 2020 (GVOBl. 2020, 739) in Kraft. Die Planunterlagen sind unter https://www.schleswig-holstein.de/raumordnungsplaene veröffentlicht.
Absatz 3 G des Teilkapitels sollen zur räumlichen Steuerung der Errichtung von Windkraftanlagen in den Regionalplänen Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung (Vorranggebiete Windenergie) festgelegt werden. Die Flächenauswahl soll nach bestimmten, im Einzelnen aufgezählten harten und weichen Tabukriterien sowie Abwägungskriterien erfolgen. Randnummer 14 Die Landesverordnungen für die Regionalpläne – neben der streitbefangenen auch diejenigen für die Planungsräume I und II – wurden am
- Dezember 2020 verkündet und traten am
- Dezember 2020 in Kraft. Die Planunterlagen sind ebenfalls unter https://www.schleswig-holstein.de/raumordnungsplaene veröffentlicht. Zur räumlichen Steuerung der Errichtung von Windkraftanlagen an Land sind in den Regionalplan-Teilaufstellungen jeweils Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung (Vorranggebiete Windenergie) festgelegt. Raumbedeutsame Windkraftanlagen dürfen nur in diesen Gebieten errichtet und erneuert werden. Innerhalb der Vorranggebiete Windenergie dürfen keine der Windenergienutzung entgegenstehenden Nutzungen zugelassen werden. Die Flächenauswahl erfolgte jeweils nach den harten und weichen Tabukriterien sowie den Abwägungskriterien des Landesentwicklungsplans. Auswahl und Begründung der Kriterien dokumentiert ein alle Planungsräume übergreifendes gesamträumliches Plankonzept. Randnummer 15 Landesweit sind durch die drei Regionalpläne 2,03 % der Landesfläche als Vorranggebiete ausgewiesen, nach Abzug der Vorranggebiete Repowering sind es 1,93 % (vgl. S. 124, 129 des gesamträumlichen Plankonzepts). Randnummer 16 Im Planungsraum III betragen die nach Abzug der harten Tabukriterien für eine Planung verbleibenden Flächen ca. 37,1 % der Gesamtfläche des Planungsraums. Als Ergebnis der Abwägung werden 162 Vorranggebiete ausgewiesen. Die Fläche beträgt zusammen etwa 15.159 ha, was 1,86 % der Gesamtfläche des Planungsraumes entspricht. Nach Abzug der Vorranggebiete Repowering mit 936 ha verbleiben laut gesamträumlichem Plankonzept (S. 129) 153 Vorranggebiete mit 14.223 ha; dies entspricht 1,75 % des Planungsraums. Der Anteil der Vorranggebiete – nach Abzug der Vorranggebiete Repowering – an den der Planung zugänglichen Flächen beträgt 4,72 % (gesamträumliches Plankonzept, S. 130). Rund 34 % der genehmigten raumbedeutsamen Windkraftanlagen (569 Anlagen) liegen außerhalb der Vorranggebiete Windenergie (Textteil des Regionalplans für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 [Windenergie an Land], S. 9). Randnummer 17 Die Potenzialfläche PR3_DIT_095 wurde in der Fassung des vierten Planentwurfs als Vorranggebiet ausgewiesen. Randnummer 18 Die Antragstellerin hat am
- März 2021 einen Normenkontrollantrag gestellt. Randnummer 19 Sie betreibt nach ihrem Vortrag in A-Stadt/….. bzw. innerhalb des Vorranggebietes PR3_DIT_095 Windenergieanlagen mit Bürgerbeteiligung. Randnummer 20 Sie hat zudem mit Schriftsatz vom
- März 2025 weitere Unterlagen vorgelegt, die ihre Antragsbefugnis belegten. Randnummer 21 Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor: Randnummer 22 Der Normenkontrollantrag sei zulässig, weil sie in ihren Rechten im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verletzt werde. Bei der Abwägung seien nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG auch private Belange zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung seien. Randnummer 23 Die Antragstellerin wende sich nicht gegen die Ausweisung der Fläche PR3_ DIT_095 als Vorranggebiet, sondern gegen den im Flächenteil bestehenden Repowering-Vorbehalt. Die Windenergieanlagen der Antragstellerin seien erst vor fünf Jahren in Betrieb genommen worden und stünden schon aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu einem Repowering an. Sie seien auch aus Regionalplanungsgründen nicht repoweringfähig. Die Flächen im Gebiet PR3_DIT_095 seien durch die Antragstellerin von den Landeigentümern angepachtet worden, die entsprechenden dinglichen Sicherungen seien bereits eingetragen. Diese Landeigentümer, die selbst finanziell an dem Bürgerwindpark der Antragstellerin beteiligt seien, würden keine Verträge mit anderen Investoren, die ihre Altanlagen umsiedeln lassen wollten, schließen. Die Antragstellerin wende sich auch gegen die Ungleichbehandlung der Gebiete nördlich und südlich der L
- Randnummer 24 Der Regionalplan werde dem Klimaschutzziel nicht gerecht, indem er eine zu geringe Fläche für die Windenergie ausweise. Das Plankonzept unterscheide nicht hinreichend zwischen installierter Leistung und tatsächlich erzeugter Strommenge. Eine installierte elektrische Leistung der Windenergie von 10 Gigawatt bis 2025 reiche nicht aus, um eine Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien bis 2025 von mindestens 37 TWh zu erhalten. Dieselbe installierte Leistung einer Windenergieanlage erlaube im Binnenland eine um ein Viertel geringere Menge tatsächlich erzeugten Stroms. Randnummer 25 Die alten Regionalpläne seien nicht ordnungsgemäß aufgehoben worden. Randnummer 26 Im vierten Einwendungsverfahren seien auch die etwa 6.500 Stellungnahmen aus den vorangegangenen Planentwurfsverfahren erneut zu berücksichtigen gewesen, da der Kriterienkatalog geändert worden sei. Randnummer 27 Die Landesregierung habe im Planaufstellungsverfahren Gemeindevertretungen und Gemeindevertretern nahegelegt, sich nicht an den Stellungnahmeverfahren zu beteiligen, wenn die Besorgnis der Befangenheit begründet sein könnte. Die bloße Mitwirkung an einer Stellungnahme zu einem Regionalplanentwurf begründe jedoch keinen unmittelbaren Vorteil; der Ausschluss der Teilnahme von Gemeindevertretern oder deren Gemeindevertretungen sei daher nicht gerechtfertigt. Der entsprechende Erlass und eine zuvor erfolgte Bekanntgabe der Ansicht der Landesregierung hätten einen erheblichen Einfluss auf die Praxis der Gemeinden, die nunmehr abgeschreckt gewesen seien, Stellungnahmen abzugeben. Randnummer 28 Stellungnahmen der Gemeinden hätten nicht mit der Begründung aussortiert werden dürfen, dass an ihnen befangene Gemeindevertreter mitgewirkt hätten. Randnummer 29 Es sei nicht mit dem Gesetz vereinbar, dass nach dem Plankonzept bloße Entwürfe von Landschaftsschutzgebietsverordnungen ausreichten, um diese Flächen als „weich tabu“ einzustufen. Zudem habe es diese Entwürfe im Bereich mehrerer Potenzialflächen auf der …. nicht gegeben. Randnummer 30 Ein Abwägungsfehler liege darin, dass sich zahlreiche bestehende Windenergieanlagen nunmehr außerhalb von Vorranggebieten befänden, die Möglichkeit des Umzugs in Repowering-Flächen jedoch begrenzt sei, sodass dort über 700 Anlagen nicht aufgenommen werden könnten. Auch werde übersehen, dass die Gemeinden in ihren Flächennutzungsplänen im Rahmen der ihnen erlaubten Feinsteuerung Höhenbeschränkungen in den Repoweringflächen festsetzen könnten, die ein Hindernis für das Repowering von Windkraftanlagen werden könnten. Randnummer 31 Die Verweisung von Alt-Anlagenbetreiber in Vorranggebiete mit Repowering-Vorbehalt sei nicht vollzugsfähig. Bei Repowering-Maßnahmen stelle insbesondere der Umgang mit den unterschiedlichen Akteuren ein großes Hemmnis dar. Ein Hindernis für Repowering bestehe in vielen Fällen in der Betreiberstruktur von Windparks oder auch in einer ungünstigen Netzanbindung. Die Einschränkung von Flächen auf Repowering-Vorhaben sei eigentumsrelevant; hierfür gebe es keine Ermächtigungsgrundlage. Dass der Abbau der Altanlage zur Bedingung für die neue Anlage gemacht werde, sei rechtlich bedenklich. Durch den Repowering-Vorbehalt greife der Plangeber in den Wettbewerb ein. Daher sei ein Repowering-Vorbehalt nicht für die städtebauliche Entwicklung erforderlich. Es gehe auch nicht, die Erreichbarkeit von Repowering-Flächen für Altanlagenbetreiber „abzuwarten“, wenn die Bebauung unmöglich sei. Randnummer 32 Die Festlegung einer Mindestgröße für die Konzentrationsflächen sei abwägungsfehlerhaft, da hierdurch geeignete Einzelstandorte wegfielen und von einer künftigen Nutzung ausgeschlossen seien. Randnummer 33 Die Grenze zwischen den Begriffen „charakteristischer Landschaftsraum“ (Ziffer 2.5.2.23 des gesamträumlichen Plankonzepts), „historische Kulturlandschaft“ im Sinne des Denkmalschutzrechts und „Landschaftsschutzgebiet“ könne nicht fehlerfrei gezogen werden. Es fehle eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dafür, mit dem Begriff des charakteristischen Landschaftsraumes eine wirksame Steuerung im Sinne des Planvorbehaltes des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorzunehmen und gesetzlich privilegierte Windkraftanlagen in ihrer Baufreiheit einzuschränken. Randnummer 34 Harte und weiche Tabuzonen würden zu Unrecht gleichbehandelt. Weiche Tabuzonen müssten einer Abwägung zugänglich sein. Randnummer 35 Die Einhaltung eines Abstandes von 100 Metern zu 110 KV-Leitungen sei zu Unrecht als Abwägungshindernis eingestuft worden. Ein solcher Abstand sei nicht erforderlich. Randnummer 36 Wenn Naturschutzgebiete harte Tabuzonen seien, so werde übersehen, dass es die Möglichkeit gebe, von den Geboten und Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes Befreiungen zu beantragen. Dies müsse der Planungsträger eigenständig prüfen. Entsprechendes gelte für den Artenschutz. Randnummer 37 Die Siedlungsabstände seien problematisch. Der Einfluss von Wahlversprechen (Abstandspuffer im Bereich von 800 bis 1000 Meter um Siedlungsbereiche mit Wohn- oder Erholungsfunktion) sei sachfremd. Für Abstandspuffer zu planerisch verfestigten Siedlungsflächen fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage; diese hätten
§ 249Abs. 3 Bau
GB nur durch Landesgesetz festgelegt werden dürfen. Es müsse einzelfallbezogen geprüft werden, ob auch kleinere Pufferzonen als Schutzabstand genügten. Ein groß gefasster Siedlungsabstand gerate fast zwangsläufig mit Gütern des Arten-, Landschafts- und Waldschutzes in Konflikt. Die Abstandsflächenregelungen berücksichtigten nicht die unterschiedliche Schutzbedürftigkeit der Gebietstypen. Gemeindliche Festlegungen seien lediglich „zu berücksichtigen“. Die 5-H-Regelung für Siedlungen sei nicht nachvollziehbar. Randnummer 38 Es werde auch gerügt, dass der Antragsgegner die sogenannte Flugplatzrunde als „weich tabu“ behandele, dies auf Grundlage der „Gemeinsamen Grundsätze für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb“. Diese Grundsätze seien als Empfehlung formuliert und gingen selbst von einer näheren Prüfung im Einzelfall aus. Dementsprechend könnten die dort genannten Mindestabstände auch unterschritten werden, wenn die Einzelfallprüfung ergäbe, dass eine Gefahr für den Flugplatzverkehr in der Platzwunde nicht zu besorgen sei. Randnummer 39 Der Antragsgegner habe zudem zu Unrecht Gashochdruckleitungen nicht als hartes Tabukriterium aufgenommen. Randnummer 40 Die Festsetzung straßenrechtlicher Anbauverbote als hartes Tabukriterium sei fehlerhaft. Die gelte auch für das Tabukriterium eines Abstandes zu Wasserstraßen. Randnummer 41 Im vierten Einwendungsverfahren seien die die Einwendungsfristen unzulässigerweise verkürzt worden. Randnummer 42 In den mündlichen Verhandlungen vor dem Oberverwaltungsgericht am
- Mai 2025 − 5 KN 10/21, 5 KN 16/21 , 5 KN 24/21 und 5 KN 26/21 − seien die Einwendungen der Bundeswehr kritisch hinterfragt worden. Bezüglich „…..“ und „…..“ habe sich die Wehrbereichsverwaltung im Planaufstellungsverfahren auf einen vermeintlichen verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraum berufen, was dazu geführt habe, dass der Antragsgegner gemeint habe, dies nicht hinterfragen zu dürfen bzw. zu können. Das sei in dieser Schlichtheit so aber nicht richtig. Randnummer 43 Hier fehle es an jeglichen Daten und Fakten, die auch bei Wahrung eines verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums den Plangeber bzw. das Gericht auch nur ansatzweise in die Lage versetzten, die Blockadehaltung der Bundeswehr zumindest nachvollziehen zu können. Randnummer 44 Die Antragstellerin beantragt zu erkennen: Randnummer 45 Die Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kap. 5.7 (Windenergie an Land, Regionalplan III-Teilaufstellung-VO) vom
- Dezember 2020 ist unwirksam. Randnummer 46 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 47 den Normenkontrollantrag abzulehnen. Randnummer 48 Er meint, der Antrag dürfte bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sein. Es werde zunächst auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom
- November 2024 – 5 KN 46/21 – Bezug genommen. Randnummer 49 Der Antragsgegner habe die Interessen von Altanlagenbetreibern und Grundstückseigentümern mit dem vorgesehene Repoweringkonzept im Rahmen seiner Planung hinreichend berücksichtigt, wie der Senat gleichfalls mit Urteil vom
- November 2024 – 5 KN 46/21 – entschieden habe. Auch die weiteren Rügen der Antragstellerin könnten Fehler bei der Abwägung der Interessen von Altanlagenbetreibern und Grundstückseigentümern nicht begründen. Die Antragstellerin rüge insbesondere die fehlende Vollzugsfähigkeit des Repoweringskonzepts. Grund für die fehlende Vollzugsfähigkeit sei, dass nur Eigentümer von Altanlagen die Möglichkeit zu deren Abbau und somit zur Nutzung der Vorranggebiete für Repoweringmaßnahmen hätten und es – mangels Kooperationsbereitschaft zwischen Altanlagenbetreiber und Flächeneigentümer von Vorranggebieten für Repowering – nicht zum Repowering auf diesen Flächen kommen würde. Einerseits sei es aber gerade Sinn und Zweck des Repoweringskonzepts die Eigentumsposition der Altanlagenbesitzer in gewissem Maße zu schützen. Zum anderen seien Konkurrenzschutz und Wettbewerbssteuerung sowohl der Bauleitplanung als auch den ihr vorgelagerten Planungen fremd. Randnummer 50 Überdies zeigten die tatsächlichen Entwicklungen, dass die Repoweringflächen umfangreich genutzt würden. Weitreichende Flächen der Vorranggebiete Repowering seien bereits mit repowerten Windenergieanlagen bebaut, weitere Repoweringanlagen befänden sich noch im Genehmigungsverfahren. Selbst in der von der Antragstellerin in den Blick genommene Repoweringfläche im Vorranggebiet PR3_DIT_095 seien bereits vier Windenergieanlagen repowert worden. Randnummer 51 Die Vollzugsfähigkeit des Repoweringkonzept stehe mithin außer Frage. Die Interessen von Altanlagenbetreibern habe der Antragsgegner durch das vorgesehene Repoweringkonzept im Rahmen seiner Planung hinreichend berücksichtigt. Randnummer 52 Auch die Abwägungsentscheidung zur Potenzialfläche PR3_DIT_095 lasse keine Abwägungsfehler erkennen. Die Begründung in der Abwägungsentscheidung sei abwägungsfehlerfrei. Der Antragsgegner habe davon ausgehen dürfen, dass sich die Fläche im südlichen Bereich für ein Repowering außerhalb von Vorranggebieten belegene Windenergieanlagen in ….. eigne. Diese Annahme habe sich mit der Errichtung von mittlerweile vier Repoweringanlagen auch im Nachhinein bestätigt. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Flächeneigentümer im Teilbereich des Vorranggebiets, das mit dem Repoweringvorbehalt versehen sei, gegenüber den Flächeneigentümern im Teilbereich des Vorranggebiets ohne eine solche Zweckbestimmung sei nicht gegeben. Für die Ungleichbehandlung habe vielmehr ein sachlicher Grund bestanden. Die für das Repowering vorgesehene Fläche sei zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Teilfortschreibung des Regionalplans noch unbebaut gewesen. Sie böte mithin die Möglichkeit, umliegende Windenergieanlagen, die außerhalb von Vorranggebieten lägen, zeitnah aufzunehmen. Die übrigen Flächenanteile des Vorranggebiets seien hingegen bereits umfassend mit Windenergieanalgen bebaut. Ein Repowering von Altanlagen sei an diesen Standorten mithin auf absehbare Zeit nicht möglich Randnummer 53 Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung weitere Unterlagen (Eintragungsbekanntmachungen, Grundbuchauszüge und Pachtverträge) vorgelegt. Randnummer 54 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Antragsgegner eingereichten Unterlagen zur Planaufstellung und zu den gegen den Landesentwicklungsplan und die Regionalpläne erhobenen Rügen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 55 Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.). Randnummer 56 A. Der Antrag ist zulässig. Randnummer 57 I. Die Landesverordnung unterliegt
§ 47Abs. 1 Nr. 2 Vw
GO i. V. m. § 67 LJG der Normenkontrolle. Randnummer 58 II. Die Antragstellerin ist antragsbefugt
§ 47Abs. 2 Satz 1 Vw
GO. Randnummer 59
- Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag u.a. jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dies erfordert einen hinreichend substantiierten Vortrag, der es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass der Antragsteller durch bestimmte Regelungen des Regionalplans oder deren Anwendung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird (VGH Mannheim, Urteil vom
- September 2024 – 14 S 1686/23 –, juris Rn. 40; Senat, Urteil vom
- November 2024 – 5 KN 46/21 −, juris Rn. 61 ). Randnummer 60 Für die aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot
§ 7Abs.
2 Satz 1 ROG herzuleitende Antragsbefugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags gegen einen Raumordnungsplan gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen wie etwa im Falle eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan. Ein Antragsteller muss also hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch bestimmte Regelungen des raumordnungsrechtlichen Plans oder deren Anwendung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das wiederum setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war (VGH Kassel, Beschluss vom
- Juli 2020 – 4 C 2108/15.N –, juris Rn. 42). Der Antragsteller muss geltend machen können, dass sein Interesse an der Abwehr planbedingter Folgemaßnahmen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört. Dann wird es von dem durch § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG vermittelten Recht auf gerechte Abwägung erfasst, dessen mögliche Verletzung die Antragsbefugnis begründet (BVerwG, Urteil vom
- November 2023 – 4 CN 2.22 –, juris Rn. 18). Randnummer 61 Regelmäßig antragsbefugt ist danach der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eintreten sollen, weil dadurch Inhalt und Schranken seines Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt werden. Ein potentieller Bauherr kann die aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB resultierenden Beschränkungen eines außerhalb der Konzentrationsfläche liegenden Vorhabengrundstücks aber auch dann einer gerichtlichen Kontrolle zuführen, wenn er nicht dessen Eigentümer ist. Allerdings muss er in diesem Fall die ernsthafte Absicht verfolgen, auf dem Grundstück ein Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB errichten zu wollen, was einen substantiierten Sachvortrag voraussetzt (VGH Mannheim, Urteil vom
- September 2024 – 14 S 1686/23 –, juris Rn. 41; siehe zum Kiesabbau BVerwG, Urteil vom
- Januar 2001 – 6 CN 4.00 −, juris Rn. 15 f.). Randnummer 62 Der Regionalplan bzw. die damit verbundene Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB steht auch der Ausübung einer obligatorischen Berechtigung zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen im Plangebiet entgegen (vgl. Senat, Urteil vom
- März 2023 – 5 KN 53/21 –, juris Rn. 25 ; OVG Lüneburg, Urteil vom
- Februar 2022 – 12 KN 51/20 –, juris Rn. 69; BVerwG, Beschluss vom
- April 1995 – 4 NB 10.95 –, juris Rn. 4). Randnummer 63 Die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB besteht trotz der zum
- Februar 2023 durch das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land vom
- Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) eingetretenen Änderungen im Baugesetzbuch fort. Nach der Neufassung des § 249 Abs. 1 BauGB ist zwar § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nicht mehr anzuwenden. Nach § 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB gelten die Rechtswirkungen eines Raumordnungsplans
§ 35Abs. 3 Satz 3 Bau
GB in der bis zum
- Februar 2023 geltenden Fassung für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB aber fort, wenn der Plan bis zum
- Februar 2024 wirksam geworden ist. Die angefochtene Rechtsverordnung kann daher über den
- Januar 2023 hinaus die Rechtswirkungen
§ 35Abs. 3 Satz 3 Bau
GB entfalten (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2023 – 4 CN 6.21 –, juris Rn. 10). Die Rechtswirkungen entfallen erst, wenn für den Geltungsbereich des Plans das Erreichen des Flächenbeitragswerts
§ 5Abs. 1 oder 2 Wind
BG festgestellt wird, spätestens mit Ablauf des
- Dezember 2027 (§ 245e Abs. 1 Satz 2 BauGB). Eine Feststellung, dass in Schleswig-Holstein der Flächenbeitragswert erreicht worden ist, liegt bislang nicht vor (vgl. Senat, Urteil vom
- Juni 2023 – 5 KN 42/21 –, juris Rn. 41 ). Randnummer 64
- Unter Berücksichtigung dessen ist die Antragstellerin antragsbefugt. Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung zunächst vorgetragen, im südlichen Bereich der Vorrangfläche PR3_DIT_095 auf den Flurstücken… und … der Flur …, Gemarkung A-Stadt, zwei Windenergieanlagen zu betreiben („Bestandswindpark“). Sie beabsichtige ein Repowering dieser bestehenden Windenergieanlagen auf dem mit der Zweckbestimmung Repowering versehenen Bereich. Randnummer 65 An der hinreichenden Substantiierung dieses Vortrages hat der Senat auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen keine Zweifel. In der Präambel der mit den Grundstückseigentümern …, …. und …. geschlossenen Nutzungsverträge wird auf die im Jahr 2013 erfolgte Aufnahme des Betriebs der zwei Windenergieanlagen Bezug genommen. Zugleich wird in der Präambel der mit den Grundstückseigentümern …. und ….. geschlossenen Grundstücksnutzungsverträge auf die Nutzungsverträge vom
- September 2010, die sich auf die Bestandsanlagen beziehen und durch die Grundstücksnutzungsverträge ersetzt werden sollen, genannt. Auch wird das „aus Gründen der technischen Entwicklungen am Windenergiemarkt und der damit verbundenen Rentabilität“ beabsichtigte Repowering dieser Anlagen festgehalten (vgl. S. 1 bzw. 2 der Nutzungsverträge). Flankierend dazu erfolgten zu Gunsten der Antragstellerin dingliche Sicherungen. Randnummer 66 Die Antragstellerin kann sich damit darauf berufen, möglicherweise in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung ihrer Belange im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG verletzt zu werden, da der Antragsgegner ihre Interessen, im südlichen Flächenteil neue Windenergieanlagen zu errichten, nicht hinreichend berücksichtigt habe, indem er in diesem Bereich des Vorranggebietes PR3_DIT_095 für den unbebauten Bereich eine Repowering-Zweckbestimmung aufgenommen hat. Sie kann geltend machen, nicht an die konkreten Bedingungen des Repowering-Konzepts gebunden zu sein. Zwar plant sie das Repowering von Windenergieanlagen, das auf der mit der Zweckbestimmung Repowering versehenen Fläche im Vorranggebiet PR3_DIT_095 ermöglicht wird. Diese Fläche darf nach dem Textteil des Regionalplans für den Planungsraum III allerdings ausschließlich für ein Repowering von raumbedeutsamen Windkraftanlagen genutzt werden, die außerhalb der Vorranggebiete Windenergie (Altanlagen) errichtet sind (vgl. Nr. 5.7.2 Z [2]). Die Vorranggebiete Repowering können nur in Anspruch genommen werden, wenn für die Errichtung einer Windkraftanlage innerhalb eines Vorranggebietes Repowering mindestens zwei Altanlagen außerhalb der Vorranggebiete Windenergie und der Vorranggebiete Repowering zurückgebaut werden (Textteil des Regionalplans für den Planungsraum III, Nr. 5.7.2 Z [4]). Die für ein Repowering beabsichtigten Windenergieanlagen der Antragstellerin befinden sich hingegen innerhalb des Vorranggebietes und können daher auf der mit der Zweckbestimmung Repowering versehenen Fläche nicht repowert werden. Randnummer 67 Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung zudem vorgetragen, dass sie auf der mit der Zweckbestimmung Repowering versehenen Fläche die Errichtung weiterer Windenergieanlagen und damit einhergehend eine Erweiterung des Bestandswindparks plane. Randnummer 68 Dass die Antragstellerin derartige Interessen ernsthaft verfolgt, dies hält der Senat auf der Grundlage der vorgelegten Grundstücksnutzungsverträge und Grundbuchauszüge für hinreichend dargelegt. Ziffer 1.1 des jeweiligen Grundstücksnutzungsvertrags regelt – unter Bezugnahme auf die jeweils beigefügte Anlage 1 – die geplante Erweiterung des Bestandswindparks auch auf den mit der Zweckbestimmung Repowering versehenen Bereich. Auch insofern erfolgten dingliche Sicherrungen. Randnummer 69 Der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass die Grundstücksnutzungsverträge ausdrücklich „in Bezug auf das Repoweringprojekt“ geschlossen worden seien. Nach dem Vortrag der Antragstellerin wiederum habe man die Bezeichnung „Repowering“ hingegen nur deshalb gewählt, weil auch die Bestandsverträge vom
- September 2010 ersetzt werden sollten. Auf die Bezeichnung kommt es vorliegend jedoch nicht an. Entscheidend ist der Vertragsinhalt und die sich hieraus ergebende Rechtsnatur. Dass sich die vorgelegten Grundstücksnutzungsverträge nicht ausschließlich nur auf das Repowering der zwei bestehenden Windenergieanlagen beziehen, sondern die Erweiterung des Bestandswindparks zum Gegenstand haben, wird aus den vertraglichen Regelungen hinreichend deutlich. Randnummer 70 III. Die Antragsfrist
§ 47Abs. 2 Satz 1 Vw
GO ist gewahrt. Die Verordnung wurde am
- Dezember 2020 bekanntgemacht. Der Normenkontrollantrag ist beim Oberverwaltungsgericht am
- März 2021 und damit innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung eingereicht worden. Randnummer 71 B. Der Antrag ist unbegründet. Die auf der Grundlage von § 5 Abs. 11 Satz 2 LaplaG a.F. (jetzt: § 5 Abs. 8 Satz 2 LaplaG ) erlassene Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) (Regionalplan III-Teilaufstellung-VO) vom
- Dezember 2020 (GVOBI. S. 1083) ist wirksam. Sie ist formell und materiell rechtmäßig. Randnummer 72 I. Die Landesverordnung ist formell rechtmäßig (vgl. Senat, Urteil vom
- November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 65 ff.). Randnummer 73
- Einer förmlichen Aufhebung der vorhergehenden Teilfortschreibungen der Regionalpläne für die damaligen Planungsräume I, II und IV zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung aus dem Jahr 2012 bedurfte es nicht. Randnummer 74 Die Vorschriften des Raumordnungsgesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Aufhebung (§ 7 Abs. 7 ROG). Eine Aufhebung der Teilfortschreibungen aus dem Jahr 2012 wäre aber gegenstandslos gewesen. Diese Pläne waren ohnehin unwirksam. Das hat das Oberverwaltungsgericht für den damaligen Planungsraum I (Urteile vom
- Januar 2015 – 1 KN 6/13 , 18/13, 70/13, 72/13 und 73/13 –, juris) sowie – inzident – für den damaligen Planungsraum IV entschieden (Urteile vom
- Januar 2017 – 1 LB 18/15 –, juris Rn. 47 , und
- März 2017 – 1 LB 2/15 –, juris Rn. 47 ). Auch der Regionalplan für den damaligen Planungsraum II war unwirksam. Die in den Normenkontrollurteilen festgestellten formellen und materiellen Unwirksamkeitsgründe, insbesondere die nicht ordnungsgemäß erfolge Differenzierung zwischen harten und weichen Tabukriterien, die fehlerhafte Abwägung zu Mindestabstandsregelungen und die Ausklammerung potenzieller Eignungsflächen nur wegen eines entgegenstehenden Gemeindewillens, betrafen gleichermaßen sämtliche Planungsräume (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom
- März 2017, a.a.O.). Randnummer 75 Abgesehen davon bedarf es eines gesonderten Aufhebungsverfahrens
§ 7Abs.
7 ROG nur bei einer ersatzlosen Aufhebung des Plans. Wird ein bestehender Raumordnungsplan durch einen neuen ersetzt, so löst der neue Plan ohne weiteres den alten ab (Runkel, in: Spannowsky u.a., ROG,
- Auflage 2018, § 7 Rn. 103). Randnummer 76
- Die Vorschriften über die Beteiligung der Öffentlichkeit sind nicht verletzt (vgl. Senat, Urteil vom
- November 2024 – 5 KN 46/21 –, Rn. 69 ff.). Randnummer 77 Rechtsgrundlage für die einzelnen Beteiligungsverfahren waren § 10 bzw. § 9 ROG sowie § 5 LaplaG in der jeweils aktuellen Fassung. § 27 Abs. 1 Satz 1 ROG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften vom
- Mai 2017 (BGBl. I S. 1245) schrieb vor, dass die Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen nach § 13 ROG, die – wie hier – vor dem
- November 2017 förmlich eingeleitet worden waren, nach den bis zum
- November 2017 geltenden Raumordnungsgesetzen von Bund und Ländern abzuschließen waren.
§ 27Abs.
1 Satz 2 ROG konnten gesetzlich vorgeschriebene einzelne Schritte des Verfahrens auch nach den aktuellen Vorschriften des Raumordnungsgesetzes durchgeführt werden, wenn mit ihnen noch nicht begonnen worden war. Von dieser Möglichkeit hat die Landesplanungsbehörde bei den einzelnen Beteiligungsverfahren Gebrauch gemacht. Damit entfiel die in § 27 Abs. 1 Satz 1 ROG a.F. vorgesehene Rechtsfolge auch für das Landesrecht. Randnummer 78
- a)Die Landesverordnung leidet nicht deshalb an einem formellen Fehler, weil bei der Entscheidung bestimmter Gemeinden über die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit bzw. der berührten öffentlichen Stellen die Vorschriften über die Ausschließung von Mitgliedern der Gemeindevertretung ( § 32 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. § 22 GO ) möglicherweise unrichtig gehandhabt worden sind. Die Vorschriften über das von den Gemeindevertretungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben – etwa wie hier: bei der Abgabe von Stellungnahmen – zu beachtende Verfahren sind nicht zugleich Vorschriften über das von der Landesplanungsbehörde bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen zu beachtende Verfahren. Dies gilt unbeschadet dessen, dass das damalige Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein als Kommunalaufsichtsbehörde in einem an den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gerichtetes Schreiben vom 13. März 2017 eine bestimmte Auffassung zur Auslegung von § 22 Abs. 1 GO vertreten hat. Ebenso kann dahinstehen, ob das Ministerium durch einen Erlass vom 12. April 2017 auf den Prozess der Willensbildung in den Gemeinden Einfluss genommen haben sollte. Anders wäre dies zu sehen, wenn das Ministerium, dessen Handeln als Landesbehörde dem Antragsgegner zuzurechnen ist, bewusst sachwidrig auf das landesplanerische Beteiligungsverfahren hätte einwirken wollen. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich, die Antragstellerin macht dies auch nicht geltend. Randnummer 79
- b)Die Beschränkung der Beteiligung im Beteiligungsverfahren zum vierten Entwurf war rechtmäßig. Der Antragsgegner hat die Beschränkung auch fehlerfrei umgesetzt. Randnummer 80
- aa)Die Beschränkung der Beteiligung war rechtmäßig. Die Beteiligung wurde durch die Bekanntmachung der Landesplanungsbehörde vom 16. September 2020 (Amtsbl. S. 1338) eingeleitet und fand in der Zeit vom 24. September bis zum 23. Oktober 2020 statt. In der Bekanntmachung heißt es: „Das vierte Beteiligungsverfahren beschränkt sich
§ 9
Absatz 3 Raumordnungsgesetz (ROG) auf die gegenüber dem dritten Entwurf geänderten Teile der Planunterlagen.“ Randnummer 81 Rechtsgrundlage für die Beschränkung der Beteiligung war – wie in der Bekanntmachung zutreffend benannt – § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung. Danach „ist“ der geänderte Teil erneut auszulegen, wenn der Planentwurf nach Durchführung der Verfahrensschritte nach § 9 Abs. 2 ROG a.F. dergestalt geändert wird, dass dies zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt; in Bezug auf die Änderung ist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Bezug auf das vierte Beteiligungsverfahren hat diese Regelung Vorrang vor § 5 Abs. 9 Satz 1 LaplaG in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung ( § 5 Abs. 9 Satz 1 LaplaG a.F.). Danach „soll“ sich die Beteiligung auf die geänderten Teile beschränken, wenn der Entwurf des Raumordnungsplans, der Gegenstand der Beteiligung nach § 5 Abs. 6 bis 8 LaplaG a.F. gewesen ist, geändert und hierdurch eine erneute Beteiligung erforderlich wird. Randnummer 82 Der Vorrang von § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG a.F. ergibt sich aus Art. 72 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Nr. 4 GG. Danach geht auf dem Gebiet der Raumordnung im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor. Das spätere Gesetz ist § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG a.F. Randnummer 83 Das Raumordnungsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom
- Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) sah für die Raumordnung im Bund vor, dass bei einer Änderung des Planentwurfs nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens der geänderte Teil erneut auszulegen und insoweit Stellungnahmen erneut einzuholen waren (§ 18 Nr. 3 Satz 1 ROG 2008). Für die Raumordnung in den Ländern fehlte eine entsprechende Vorschrift (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 4 ROG 2008). Detaillierte Verfahrensregelungen sollten den Landesgesetzgebern vorbehalten bleiben (vgl. BT-Drs. 16/10292, S. 25). Ergänzende landesrechtliche Vorschriften blieben insoweit unberührt (vgl. § 28 Abs. 3 ROG 2008). Randnummer 84 Zum damaligen Zeitpunkt gab es im Landesplanungsgesetz keine Regelung zur Beschränkung der Beteiligung auf die geänderten Teile des Planentwurfs (vgl. § 7 LaplaG in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1996, GVOBl. S. 232). Dies änderte sich durch das Gesetz zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes und zur Aufhebung des Landesentwicklungsgrundsätzegesetzes vom
- Januar 2014 (GVOBl. S. 8). § 5 Abs. 8 Satz 1 LaplaG 2014 sah vor, dass sich die Beteiligung auf die geänderten Teile beschränken soll, wenn der Entwurf des Raumordnungsplans, der Gegenstand der Beteiligung nach § 5 Abs. 5 bis 7 LaplaG 2014 gewesen ist, geändert und hierdurch eine erneute Beteiligung erforderlich wird. Dadurch sollte § 10 Abs. 1 Satz 4 ROG konkretisiert werden (vgl. LT-Drs. 18/885, S. 37). Randnummer 85 Das (Bundes-)Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften vom
- Mai 2017 (BGBl. I S. 1245) vereinheitlichte die für die Raumordnung im Bund und in den Ländern geltenden Bestimmungen zur erneuten Beteiligung und enthielt nunmehr die bis zur vierten Beteiligungsrunde im Jahr 2020 unverändert gebliebene Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG a.F. Die Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 18/10883, S. 48) verdeutlicht das Ziel der Vorschrift: „Der neue Absatz 3 soll aus systematischen Gründen den bisherigen § 10 Absatz 1 Satz 4 und den bisherigen § 18 Nummer 3 ersetzen, deren Inhalt (Änderung von Planentwürfen) einen Sonderfall zu § 9 Absatz 1 und 2 (Aufstellung von Plänen) darstellt.“ Ergänzendes Landesrecht sowie weiter gehendes Landesrecht zur Beschleunigung des Verfahrens bei Änderung eines ausgelegten Raumordnungsplanentwurfs blieben
§ 27Abs.
3 ROG a.F. unberührt. Randnummer 86 § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG a.F. erlangte mit dem Inkrafttreten am 29. November 2017 im Verhältnis zu § 5 Abs. 8 Satz 1 LaplaG 2014 den Anwendungsvorrang. Der Ländervorbehalt
§ 27Abs.
3 ROG a.F. war insofern nicht einschlägig. Das Landesrecht enthielt keine ergänzende, sondern eine widersprechende Norm (Soll-Regelung/Ist-Regelung). Auch hatte die Soll-Regelung des Landesrechts keine weiter gehende Beschleunigungswirkung. Randnummer 87 Zu einer Abweichungsgesetzgebung des Landes ist es danach nicht mehr gekommen, auch wenn § 5 LaplaG durch das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom
- Juni 2018 (GVOBl. S. 292) noch einmal geändert wurde. Auf eine Inanspruchnahme der Abweichungsbefugnis kann nur geschlossen werden, wenn der Landesgesetzgeber eine inhaltliche Neuregelung getroffen und sich nicht auf redaktionelle Anpassungen des betreffenden Gesetzes beschränkt hat (vgl. Uhle, in: Dürig u.a., GG, Stand August 2024, Art. 72 Rn. 279; Oeter/Krönke, in: Huber/Voßkuhle, GG,
- Auflage 2024, Art. 72 Rn. 127; Broemel, in: v. Münch/Kunig, GG,
- Auflage 2021, Art. 72 Rn. 54; Kment, in: Jarass/Pieroth, GG,
- Auflage 2024, Art. 72 Rn. 30; Seiler, in: Epping/Hillgruber, GG, Stand September 2024, Art. 72 Rn. 24.2; zu Art. 125b Abs. 1 Satz 3 GG: BVerfG, Urteil vom
- Dezember 2017 – 1 BvL 3/14 –, juris Rn. 235). Die Änderungen von § 5 Abs. 8 Satz 1 LaplaG 2014 durch das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom
- Juni 2018 waren lediglich redaktioneller Natur. Aus Absatz 8 wurde Absatz 9; dies hatte seine Ursache in einer Änderung der vorhergehenden Absätze. Dementsprechend wurde auch die Bezugnahme auf diese vorhergehenden Absätze angepasst (Verweisung auf die Vorschriften für das erstmalige Beteiligungsverfahren). Diese Änderungen lassen keinen Willen des Landesgesetzgebers erkennen, die Regelung zur Beschränkung des Beteiligungsverfahrens erneut inhaltlich in Kraft zu setzen und damit einen Anwendungsvorrang gegenüber dem Bundesrecht zu begründen. Randnummer 88 Ausgehend von § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG a.F. ist die Beschränkung der Beteiligung im vierten Beteiligungsverfahren nicht zu beanstanden, da es insofern nicht darauf ankommt, in welchem Umfang der Entwurf geändert wurde. Randnummer 89 Die Beschränkung der Beteiligung war aber auch dann rechtmäßig, wenn ein Anwendungsvorrang von § 5 Abs. 9 Satz 1 LaplaG a.F. unterstellt wird. Ein atypischer Fall, der eine unbeschränkte Beteiligung ermöglicht hätte, lag nicht vor. Wird die Ermessensausübung durch eine Soll-Vorschrift gesteuert, hat die zuständige Behörde grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Liegen keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, so bedeutet das „Soll“ ein „Muss“ (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2017 – 8 C 18.16 –, juris Rn. 29). Soll-Vorschriften gestatten eine Abweichung von der gesetzlichen Regel nur in atypischen Ausnahmefällen, in denen das Festhalten an diese Regel auch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Mai 2013 – 2 C 68.11 –, juris Rn. 36). Die Behörde darf dann anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juli 1992 – 5 C 39.90 –, juris Rn. 15). Randnummer 90 Die Änderungen vom dritten zum vierten Planentwurf werden in der Kabinettsvorlage Nr. 286/2020 vom
- September 2020 wie folgt dargestellt (vgl. Akte 09, Vorgänge 03-10, S. 2326, 2332 f.): Randnummer 91 „Wesentliche Sonderregelungen: Randnummer 92 – Vorranggebiet STE_089: Absicherung eines konkreten Repoweringkonzeptes. Randnummer 93 – Vorranggebiete DIT_013, DIT_059, DIT_066, LAU_066, STE_084, STE_093, OHS_015 und OHS_021, OHS_022, OHS_028, OHS_069 und STO_004: Inaussichtstellung einer Ausnahme
§ 45Abs. 7 Satz 1 BNat
SchG vom Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG. Randnummer 94 – Sonderregelung Bundeswehr Marienleuchte, Vorranggebiete OHS_001 und OHS_420: bisher war in diesen Gebieten im Schutzbereich nur ausnahmsweise eine Windkraftnutzung möglich; zukünftig soll die Einschränkung nur auf die Vorgaben der Schutzbereichsbehörde beschränkt werden. Randnummer 95 – Vorranggebiete DIT_068 und DIT_071: Beschränkung der Nutzung auf Forschungsvorhaben zu "Power-to-x"- und Speicher-Technologien. Randnummer 96 Wesentliche Änderungen: Randnummer 97 – Die Flächen LAU_014, OHS_063, OHS_064 wurden gestrichen, weil sie nach der neuesten Brutvogelkartierung innerhalb von potenziellen Beeinträchtigungsbereichen von Rotmilanbrutplätzen liegen. Randnummer 98 – Die Fläche STE_005 konnte neu aufgenommen werden, weil nach der neuesten Brutvogelkartierung der potenzielle Beeinträchtigungsbereich eines Schwarzstorchbrutplatzes entfallen ist. Randnummer 99 – Die Fläche STO_004 konnte neu aufgenommen werden, weil nach der neuesten Brutvogelkartierung der potenzielle Beeinträchtigungsbereich eines Seeadlerbrutplatzes entfallen ist. Randnummer 100 – Die Fläche STE_501 wurde wieder gestrichen, weil beabsichtigte Wohnnutzungsaufgaben nicht umgesetzt werden konnten. Randnummer 101 – Die Fläche SEG_052 konnte teilweise wieder aufgenommen werden, weil durch eine Korrektur der Siedlungsabstände die Mindestgröße wieder erreicht werden kann. Randnummer 102 In allen drei Regionalplänen wurden neben den oben im Einzelnen dargestellten wesentlichen Änderungen vom dritten zum vierten Entwurf folgende weitere Änderungen vorgenommen: Randnummer 103 – Festlegung der Ausschlusswirkung der Vorranggebiete Repowering bis zum 31.12.2030 Randnummer 104 – Klarstellung, dass Windenergieanlagen immer vollständig einschließlich des Rotors innerhalb des Vorranggebiets liegen müssen Randnummer 105 – Anpassung der Begründung zur Ausnahme vom Tötungsverbot
§ 45Abs. 7 BNat
SchG.“ Randnummer 106 Diese Änderungen rechtfertigen nicht die Annahme eines atypischen Falles. Sie unterscheiden sich in ihrem Umfang und ihrer Tragweite nicht erheblich von den bei einem komplexen Planentwurf üblicherweise zu erwartenden Folgeänderungen. Randnummer 107 bb) Der Antragsgegner hat die gesetzlich vorgesehene Beschränkung der Beteiligung fehlerfrei umgesetzt. Für den Umfang der gebotenen Beteiligung ist auf den Planinhalt abzustellen, nicht auf die Planbegründung. Bloße Änderungen der Begründung führen nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen; dadurch wird keine erneute Beteiligung erforderlich (vgl. BT-Drs. 18/10883, S. 48). Randnummer 108 Demgemäß musste das Beteiligungsverfahren nicht auf die Potenzialflächen PR3_SEG_601 und PR3_STO_601 erstreckt werden. Diese Flächen spielten zwar für die Begründung des vierten Entwurfs eine Rolle, weil sie dort – anders als in den Begründungen der vorhergehenden Entwürfe – als Potenzialflächen identifiziert wurden. Nach dem Ergebnis der Einzelabwägung sah der vierte Entwurf dort jedoch keine Vorranggebiete vor, sodass sich der Inhalt des Entwurfs in Bezug auf diese Flächen nicht von den vorhergehenden Entwürfen unterschied. Randnummer 109 Änderungen des gesamträumlichen Plankonzepts, etwa die Änderung von Abwägungskriterien, betrafen – für sich genommen – ebenfalls nur die Begründung des Planentwurfs. Dies gilt auch für die neu berechnete Zubau-Prognose in Ziffer 1.3.1. des Plankonzepts. Mit der Anpassung auf 10,6 GW (statt zuvor 10,0 GW) wurde der Inhalt des Planentwurfs nicht geändert. Randnummer 110 Auch in Bezug auf den Grundsatz „Rotor-innerhalb“ war eine erneute Beteiligung nicht erforderlich. Hätte es bis zum dritten Entwurf eine „Rotor-außerhalb“-Planung gegeben, wäre allerdings eine Beteiligung in Bezug auf sämtliche Vorranggebiete erforderlich gewesen, auch soweit der räumliche Zuschnitt nicht geändert wurde. Denn mit dem Grundsatz „Rotor-innerhalb“ hätte sich die Regelung zur zulässigen Bebauung und damit zum Inhalt des Plans generell geändert. So hat sich indes die Planung nicht entwickelt. Randnummer 111 Der Textteil des Regionalplans enthält keinen Hinweis darauf, ob es sich bei den Vorranggebieten um „Rotor-außerhalb“- oder „Rotor-innerhalb“-Flächen handelt. Für die Auslegung muss auf die Begründung zurückgegriffen werden. In der Begründung B zu 5.7.1
(1)bis
(3)heißt es: „Bei der Bemessung der Abstände zu schutzwürdigen Nutzungen und betroffenen Schutzgütern sind die Auswirkungen des Rotors der Windenergieanlagen immer mitberücksichtigt worden. Daher gilt für die Planung von Windenergieanlagen innerhalb der Vorranggebiete, dass die Anlagen immer vollständig einschließlich Rotor innerhalb der Fläche liegen müssen.“ Diese Passage war im dritten Entwurf (Akte 06, Vorgang 05, Untervorgänge 01-02, S. 854) noch nicht enthalten. Randnummer 112 Um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass es sich bei den Vorranggebieten um „Rotor-innerhalb“-Flächen handelt, bedarf es jedoch keines Rückgriffs auf die besagte Textstelle. Zur Begründung des Plans gehört nicht nur die Begründung des Textteils, sondern auch das gesamträumliche Plankonzept. Dieses weist an verschiedenen Stellen mit der gebotenen Eindeutigkeit auf den Grundsatz „Rotor-innerhalb“ hin. So heißt es dort zur Begründung des harten Tabukriteriums 2.3.2.1: „Der Abstand zur Vorranggebietsgrenze ist dann mit 250 m anzusetzen, weil die Außenkante des Rotors maßgeblich ist“, und zur Begründung des weichen Tabukriteriums 2.4.2.1: „Für die erdrückende Wirkung gilt der Abstand von Hausecke zum Mast gemessen, für das Vorranggebiet gilt: Die WKA muss einschließlich Rotor innerhalb der Fläche liegen.“ Auch die Begründungen zu den weichen Tabukriterien 2.4.2.11 und 2.4.2.31 setzen den Grundsatz voraus. Die entsprechenden Begründungstexte befinden sich bereits im dritten Entwurf des Plankonzepts (Akte 06, Vorgang 05, Untervorgänge 01-02, S. 15). Der Grundsatz „Rotor-innerhalb“ lag dem Planungsprozess von Anfang an zu Grunde (vgl. Begründung des Kriterienkatalogs zum Planungserlass vom 23. Juni 2015, Akte 01, S. 1475, 1481). Randnummer 113 c) Die Beschränkung der Äußerungsmöglichkeit auf die Zeit vom 24. September bis zum 23. Oktober 2020 im Beteiligungsverfahren zum vierten Entwurf laut Bekanntmachung der Landesplanungsbehörde vom 16. September 2020 war rechtmäßig. Eine Äußerungsfrist von einem Monat war angemessen. Randnummer 114 § 5 Abs. 8 Satz 5 i.V.m. Abs. 7 Satz 4 LaplaG in der für das Beteiligungsverfahren zum vierten Entwurf maßgeblichen Fassung
dem Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 26. August 2020 (GVOBl. S. 500) sah vor, dass für die Äußerungen eine Frist von höchstens vier Monaten zu setzen war. Die Frist, die in der vorhergehenden Gesetzesfassung mit vier Monaten fest vorgegeben war, war nunmehr als Höchstfrist ausgestaltet, um eine Beschleunigung des Planaufstellungsverfahrens im Sinne einer schnelleren Herbeiführung von Rechtsklarheit zu ermöglichen. Bei der Fristsetzung war abzuwägen zwischen dem Interesse an einer zügigen Durchführung des Planaufstellungsverfahrens zu Gunsten sämtlicher Beteiligter und der Öffentlichkeit sowie dem Interesse an einer ausreichend bemessenen Frist zur Sicherstellung einer angemessenen Beteiligung. Die Frist durfte die Mindestfrist von einem Monat
§ 9Abs.
2 Satz 3 i.V.m. Satz 2 ROG a.F. nicht unterschreiten (vgl. LT-Drs. 19/1952, S. 21). Randnummer 115 Während der Landesplanungsbehörde demnach bei der Fristsetzung zur erstmaligen Beteiligung aufgrund der geänderten Rechtslage Ermessen eingeräumt war, blieb es für die Fristverkürzung in Bezug auf nachfolgende, durch Entwurfsänderungen veranlasste Beteiligungen bei der zwingenden Regelung
§ 5Abs. 9 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Lapla
G a.F. Dementsprechend unterliegt auch die „angemessene“ Fristverkürzung bei der vierten Beteiligung der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Randnummer 116 Vor dem Hintergrund, dass die unverkürzte Frist zwischen einem und vier Monaten liegen konnte, war die Verkürzung auf einen Monat bei der vierten Beteiligung angemessen. Dem Beschleunigungsinteresse kam erhebliche Bedeutung zu, nachdem der vor fünf Jahren begonnene Planungsprozess mittlerweile weit vorangeschritten war. Andererseits konnte den allgemeinen Belangen des Beteiligungsverfahren mit einer Frist von einem Monat ausreichend Rechnung getragen werden, da die Änderungen vom dritten zum vierten Entwurf – wie dargestellt – nur einen begrenzten Umfang hatten. Randnummer 117 d) Der Antragsgegner hat das Beteiligungsverfahren auch nicht unzulässig nach § 9 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Satz 1 und 2 ROG a.F. beschränkt.
§ 9Abs.
3 Satz 3 ROG a.F. kann die Beteiligung nach den Sätzen 1 und 2 auf die von der Änderung berührte Öffentlichkeit sowie auf die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn durch die Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Eine derartige Beschränkung hat der Antragsgegner indes nicht vorgenommen. Randnummer 118 Ein etwaiger Fehler wäre zudem unbeachtlich, weil dieser nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der Landesplanungsbehörde gerügt worden (§ 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ROG). Randnummer 119 e) Die Verwendung fehlerhafter Pop-up-Fenster in der für das vierte Beteiligungsverfahren im Internet bereitgestellten interaktiven Karte stellt keinen beachtlichen Verfahrensfehler dar. Randnummer 120 Das vierte Beteiligungsverfahren fand im Wege der digitalen Öffentlichkeitsbeteiligung
§ 5aLapla
G a.F. statt. Die Bekanntmachung der Landesplanungsbehörde vom
- September 2020 wies darauf hin, dass die Veröffentlichung der Unterlagen im Internet auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/windenergiebeteiligung erfolgt. Bei Aufruf dieser Seite wurde der Nutzer automatisch auf die Seite www.bolapla-sh.de weitergeleitet. Welche Informationsmöglichkeiten dort bestanden, zeigen die Videos und Screenshots, die auf der Seite www.windenergie-planung.de/4-entwurf-regionalplan/ abgerufen werden können. Der Hinweis auf diese Seite findet sich in einer außergerichtlichen Rüge (Rügen allgemein, S. 74 f.). Danach konnte auf der Seite www.bolapla-sh.de zunächst zwischen verschiedenen Beteiligungsverfahren ausgewählt werden. Nach dem Klick auf „Windenergie Regionalplan III (
- Entwurf)“ öffnete sich eine Seite mit den beiden Reitern „Interaktive Karte“ und „Planungsdokumente“. Der Reiter „Interaktive Karte“ war voreingestellt und zeigte eine Karte, auf der die zusätzlich ausgewiesenen Vorranggebiete gelb eingefärbt waren. Bei Auswahl einer der drei Potenzialflächen PR3_STE_005, PR3_SEG_052 und PR3_STO_004 erschien ein Pop-up-Fenster, das nicht mit der Überschrift „Vorranggebiet“ versehen war, sondern mit der – unzutreffenden – Überschrift „Abgelehnte Potenzialfläche“. Über das Pop-up-Fenster konnte durch weiteres Klicken das Datenblatt heruntergeladen und eine Stellungnahme abgegeben werden. Am linken Rand der Seite befanden sich verschiedene – bei Aufruf der Seite nicht aktivierte – Navigationselemente. Bei Aktivierung des Navigationselements „Kartenebene ein/ausblenden“ wurde erkennbar, dass auf der Karte zunächst lediglich die Kartenebene „Vorranggebiet (geändert,
- Entwurf)“ aktiviert war. Der Nutzer konnte an dieser Stelle auch die Kartenebene „Abgelehnte Potenzialfläche“ aktivieren; die abgelehnten Potenzialflächen wurden dann in blau-grauer Einfärbung sichtbar (vgl. Screenshots SEG_601.JPG und STO_601.JPG). Ferner konnte das Navigationselement „Legende“ aktiviert werden, welches die farbliche Zuordnung erklärte. Schließlich war es möglich, vom Reiter „Interaktive Karte“ auf den Reiter „Planungsdokumente“ zu wechseln. Dadurch verschwand die interaktive Karte und es standen die Planungsdokumente zum Download zur Verfügung. Randnummer 121 Durch die Anzeige der fehlerhaften Bezeichnungen „Abgelehnte Potenzialfläche“ wurden die Vorschriften des Raumordnungs- oder des Landesplanungsgesetzes über die Beteiligung nicht verletzt (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 ROG, § 7 Abs. 1 LaplaG ). Die für die Beteiligung maßgeblichen Vorschriften (§ 9 ROG bzw. § 5 , § 5a LaplaG – jeweils in der für das vierte Beteiligungsverfahren maßgeblichen Fassung –) enthielten keine Vorgaben für ein interaktives Online-Tool unter Verwendung von Pop-up-Fenstern. Sie sahen vielmehr vor, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung durch Bekanntmachung im Amtsblatt
§ 5Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 5a Abs. 2 Satz 3 Lapla
G eingeleitet und die Auslegung durch die Kreise und kreisfreien Städte
§ 5aAbs. 2 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 2 ROG und § 5 Abs. 8 Satz 2 Lapla
G durch die Veröffentlichung des Planentwurfs und der sonstigen Unterlagen im Internet ersetzt wird. Beides ist hier nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die Veröffentlichung im Internet über die Internetseite www.schleswig-holstein.de/windenergiebeteiligung, für die es lediglich notwendig war, die Inhalte der auszulegenden Unterlagen zugänglich zu machen ( § 5a Abs. 2 Satz 2 LaplaG i.V.m. § 86a Abs. 1 Satz 2 LVwG ). Das darüber hinausgehende Angebot einer interaktiven Karte zur leichteren Orientierung im Rahmen des Online-Beteiligungsportals war demgegenüber eine rechtlich nicht gebotene Zusatzleistung. Randnummer 122 Diese Zusatzleistung hat auch nicht dadurch – mittelbar – eine Verletzung der Beteiligungsvorschriften bewirkt, dass sie aufgrund ihrer Fehlerhaftigkeit andere, rechtliche gebotene Verfahrensschritte entwertete. Eine solche Entwertung ist hier unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu verneinen. Dies betrifft insbesondere die gebotene Anstoßwirkung. Randnummer 123 Die Bekanntmachung des Planentwurfs soll Anstoßwirkung haben. Daher kommt der Kennzeichnung des Plangebiets in der Bekanntmachung eine besondere Bedeutung zu. Die Öffentlichkeit muss an Hand dieser Bezeichnung erkennen können, ob sie sich über das Verfahren unterrichten und dazu eventuell Anregungen geben möchte (Runkel, in: Spannowsky u.a., ROG,
- Auflage 2018, § 9 Rn. 38). Die öffentliche Bekanntmachung darf grundsätzlich keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten, die geeignet sein könnten, auch nur einzelne interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- September 2021 – 10 A 20.19 –, juris Rn. 55; zur Bauleitplanung: BVerwG, Beschluss vom
- September 2020 – 4 BN 10.20 –, juris Rn. 5). Randnummer 124 Im vorliegenden Fall gab es bei der Bekanntmachung im Amtsblatt keinen Fehler. Die von den Änderungen betroffenen Flächen sind dort aufgeführt. Randnummer 125 Die damit bewirkte Anstoßwirkung ist auch nicht durch die fehlerhaften Überschriften in den Pop-up-Fenstern entwertet worden. Die unzutreffende Angabe „Abgelehnte Potenzialfläche“ war nicht geeignet, etwa diejenigen, denen es ausschließlich darum ging, sich kritisch zu neu hinzutretenden Vorranggebieten zu äußern, von Stellungnahmen abzuhalten. Von einem verständigen Nutzer des Online-Tools konnte eine über das bloße Ablesen der Überschrift hinausgehende Absicherung seines Informationsstandes erwartet werden. Einerseits handelte es sich bei dem Ausdruck „Abgelehnte Potenzialfläche“ erkennbar lediglich um einen schlagwortartigen, nicht auf abschließende Unterrichtung angelegten Hinweis. Anderseits bot die interaktive Karte – wie dargestellt – mehrere weitere, jeweils für sich hinreichend aufschlussreiche Informationsmöglichkeiten; zudem waren unter dem Reiter „Planungsdokumente“ die nach dem Gesetz für die Beteiligung zur Verfügung zu stellenden Dokumente ordnungsgemäß abgelegt. Randnummer 126 f) Der Vortrag der Antragstellerin, im vierten Einwendungsverfahren seien auch die etwa 6.500 Stellungnahmen aus den vorangegangenen Planentwurfsverfahren erneut zu berücksichtigen gewesen, verfängt nicht. Die Berücksichtigung von Stellungnahmen in Beteiligungsverfahren ist keine im Verfahrensrecht wurzelnde Verpflichtung, sondern Teil der Abwägung (§ 7 Abs. 2 Satz 2 ROG), für die die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgebend ist (§ 11 Abs. 3 Satz 1 ROG). Es gibt daher keine Verpflichtung zur „mehrfachen“ Berücksichtigung von Stellungnahmen. Insbesondere kommt es nicht isoliert auf eine frühzeitige Auswertung der Stellungnahmen durch die Landesplanungsbehörde an (vgl. Senat, Urteil vom
- Juni 2023 – 5 KN 42/21 –, juris Rn. 49 ). Randnummer 127 II. Die Landesverordnung ist auch materiell rechtmäßig. Insbesondere verstößt sie nicht gegen das Abwägungsgebot
§ 7Abs.
2 Satz 1 ROG. Randnummer 128 Das Abwägungsgebot verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom
- Oktober 2007 – 8 C 11412/06 –, juris Rn. 38; VGH Mannheim, Urteil vom
- November 2020 – 5 S 1107/18 –, juris Rn. 59). Randnummer 129 Der Regionalplan enthält eine Konzentrationsflächenplanung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Das Abwägungsgebot verlangt für eine solche Planung ein schlüssiges gesamträumliches Plankonzept. Das Konzept muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von Windenergieanlagen aufzeigen. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen; die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander. Die Ausarbeitung des Plankonzepts vollzieht sich abschnittsweise: In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als „Tabuzonen“ zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen lassen sich in „harte“ und „weiche“ untergliedern. Der Begriff der harten Tabuzonen dient der Kennzeichnung von Teilen des Planungsraums, die für eine Windenergienutzung aus zwingenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kommen. Mit dem Begriff der weichen Tabuzonen werden Bereiche des Planungsraums erfasst, in denen nach dem Willen des Plangebers aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen von vornherein ausgeschlossen werden soll. Der Plangeber muss seine Entscheidung für weiche Tabuzonen rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d. h. kenntlich machen, dass er – anders als bei harten Tabukriterien – einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offenlegen. Die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrigbleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen; die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird. Als Ergebnis der Abwägung muss der Windenergie in substanzieller Weise Raum geschaffen werden (Senat, Urteil vom
- Juni 2023 – 5 KN 42/21 –, juris Rn. 46 ). Randnummer 130 Der Plangeber hat bei der Abwägung die Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG, § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 6 ROG). Der Landesentwicklungsplan enthält Grundsätze der Raumordnung, die für das ganze Land von Bedeutung sind ( § 8 Abs. 1 LaplaG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG). Diese Grundsätze sind auf der nachgeordneten Planungsebene, d. h. bei der Regionalplanung für die jeweiligen Teilräume, zu berücksichtigen. Damit bindet sich die Landesplanungsbehörde selbst, da sie sowohl Trägerin des Landesentwicklungsplans als auch Trägerin der Regionalpläne ist ( § 5 Abs. 1 Satz 2 LaplaG ). Randnummer 131 Die Planung des Antragsgegners anhand des im gesamträumlichen Plankonzept dargestellten Maßstabs wird diesen Anforderungen gerecht. Randnummer 132
- Die Landesplanungsbehörde hat die Stellungnahmen der Gemeinden in den Beteiligungsverfahren berücksichtigt (§ 7 Abs. 2 Satz 2 ROG). Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin, Stellungnahmen der Gemeinden hätten nicht mit der Begründung aussortiert werden dürfen, dass an ihnen befangene Gemeindevertreter mitgewirkt hätten. Dieser Vortrag ist nicht substantiiert. Die Landesplanungsbehörde hat nach eigener Aussage sämtliche Stellungnahmen zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Mit etwaigen Befangenheitsgründen habe sie sich nicht auseinandergesetzt. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Wahrheit entspricht (vgl. Senat, Urteil vom
- November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 145 ). Randnummer 133
- Gegen die Ermittlung der harten Tabuzonen bestehen keine Bedenken. Randnummer 134 Die Festlegung einer harten Tabuzone bewirkt, dass diese Fläche von vornherein aus dem Abwägungsprozess ausgeschieden wird. Das ist zu beanstanden, wenn die Festlegung des harten Tabus fehlerhaft ist und die Zone in die Abwägung hätte einbezogen werden müssen (vgl. Senat, Urteil vom
- Juni 2023 – 5 KN 42/21 –, juris Rn. 53 ). Randnummer 135 Harte Tabuzonen sind Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommen, die mithin für eine Windenergienutzung „schlechthin“ ungeeignet sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Januar 2019 – 4 BN 4.18 –, juris Rn. 6). Dem Plangeber kommt bei der Markierung harter Tabuzonen eine „Typisierungsbefugnis“ zu, so dass dieser berechtigt ist, den maßgeblichen Parametern in mehr oder weniger pauschaler Weise Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 2019 – 4 BN 30.19 –, juris Rn. 8) und auf Erfahrungswerte zurückzugreifen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom
- Dezember 2015 – 12 KN 216/13 –, juris Rn. 19). Randnummer 136 Ein rechtliches Hindernis ist gegeben, wenn die Errichtung von Windenergieanlagen in den Konzentrationszonen an den Anforderungen anderer Gesetze scheitern muss (vgl. Gatz/Tyczewski/Baars, Regenerative Energie in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis,
- Aufl. 2024, Rn. 142). An einem solchen Hindernis fehlt es, wenn der Gesetzgeber davon absieht, einer von ihm getroffenen Verbotsregelung absolute Geltung beizulegen. Schafft er zwar einen Verbotstatbestand, eröffnet aber gleichzeitig eine Abweichungsmöglichkeit, so schränkt er die Verbotswirkungen insoweit selbst von vornherein ein. Sind die Voraussetzungen, an die er den Ausnahmevorbehalt knüpft, objektiv erfüllt, so kann von einem unüberwindbaren rechtlichen Hindernis keine Rede sein. Zeichnet sich die Erteilung einer Ausnahme ab, weil eine Ausnahmelage objektiv gegeben ist und einer Überwindung der Verbotsregelung auch sonst nichts im Wege steht, so darf der Plangeber dies im Rahmen der Prognose berücksichtigen. Hierbei bildet die Stellungnahme der zuständigen Fachbehörde ein gewichtiges Indiz (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2002 – 4 C 15.01 –, juris Rn. 20). Randnummer 137 a) Das harte Tabukriterium „Straßenrechtliche Anbauverbotszone“ (Ziffer 2.3.2.2 des Plankonzepts) begründet keinen Abwägungsfehler (vgl. Senat, Urteil vom
- November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 163 ff.). Randnummer 138 Die Anbauverbotszone, jeweils gemessen vom Fahrbahnrand, beträgt
§ 9Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStr
G bei Bundesautobahnen 40 m und bei Bundesstraßen 20 m, bei Landesstraßen 20 m und bei Kreisstraßen 15 m ( § 29 Abs. 1 Buchst. a und b StrWG ) sowie ggf. bei bestimmten Gemeindeverbindungsstraßen bis zu 10 m ( § 29 Abs. 4 StrWG ). Die Vorschriften rechtfertigen die Festlegung einer harten Tabuzone, da innerhalb der straßenrechtlichen Anbauverbotszonen die Errichtung von Windenergieanlagen unzulässig ist (so auch im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG und das jeweilige Landesrecht VGH Mannheim, Urteil vom
- Oktober 2020 – 3 S 526/20 –, juris Rn. 62; OVG Münster, Urteil vom
- Mai 2021 – 2 D 100/19.NE –, juris Rn. 114; OVG Magdeburg, Urteil vom
- September 2023 – 2 K 123/21 –, juris Rn. 118). Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Ausnahmemöglichkeiten in § 9 Abs. 8 FStrG und § 29 Abs. 3 StrWG . Randnummer 139 Nach § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG kann die oberste Landesstraßenbaubehörde oder das Fernstraßen-Bundesamt an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4 und 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Randnummer 140
§ 29Abs. 3 Satz 1 Str
WG , der über § 29 Abs. 4 Satz 3 StrWG auch auf Gemeindeverbindungsstraßen Anwendung findet, kann der Träger der Straßenbaulast unbeschadet sonstiger Baubeschränkungen Ausnahmen von dem Anbauverbot zulassen, wenn es im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung vom Anbauverbot mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern. Randnummer 141 Windenergieanlagen unterfallen typischerweise nicht den gesetzlichen Ausnahmetatbeständen, weil der Ausschluss von Windkraftanlagen in diesem Bereich weder eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Härte darstellt noch Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Abweichung vom Anbauverbot bei Windkraftanlagen erfordert. Randnummer 142 Soweit das gesamträumliche Plankonzept (S. 47) davon spricht, dass Windkraftanlagen „regelmäßig“ nicht den gesetzlichen Ausnahmetatbeständen unterfielen, handelt es sich um eine folgenlose sprachliche Ungenauigkeit. Dem Antragsgegner war bei der Planaufstellung der Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst, da er zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Begriff der harten Tabuzonen der Kennzeichnung von Teilen des Planungsraums dient, die für eine Windenergienutzung „schlechthin“ ungeeignet sind (Plankonzept, S. 46), und mit dem Begriff der weichen Tabuzonen Bereiche des Planungsraums erfasst werden, in denen nach dem Willen des Plangebers aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windkraftanlagen von vornherein ausgeschlossen werden soll, obwohl hier Windenergienutzung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen generell möglich ist (Plankonzept, S. 53). Randnummer 143
- b)Das harte Tabukriterium „Binnenwasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)“ (Ziffer 2.3.2.3 des Plankonzepts) ist frei von Abwägungsfehlern (Senat, Urteil vom 29. November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 169 ff.). Randnummer 144 Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG in der zum Beschlusszeitpunkt maßgeblichen Fassung vom 24. Mai 2016 (gültig bis zum 8. Juni 2021, nachfolgend WaStrG a.F.) sind die Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen; als solche gelten die in der Anlage 1 aufgeführten Wasserstraßen; dazu gehören auch alle Gewässerteile, die Randnummer 145
- a)mit der Bundeswasserstraße in ihrem Erscheinungsbild als natürliche Einheit anzusehen sind, Randnummer 146
- b)mit der Bundeswasserstraße durch einen Wasserzufluss oder Wasserabfluss in Verbindung stehen, Randnummer 147
- c)einen Schiffsverkehr mit der Bundeswasserstraße zulassen und Randnummer 148
- d)im Eigentum des Bundes stehen. Randnummer 149 Nach § 1 Abs. 4 WaStrG a.F. gehören zu den Bundeswasserstraßen Randnummer 150 1. die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen, besonders Schleusen, Schiffshebewerke, Wehre, Schutz-, Liege- und Bauhäfen sowie bundeseigene Talsperren, Speicherbecken und andere Speisungs- und Entlastungsanlagen, Randnummer 151 2. die ihrer Unterhaltung dienenden bundeseigenen Ufergrundstücke, Bauhöfe und Werkstätten, Randnummer 152 3. bundeseigene Einrichtungen oder Gewässerteile, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Durchgängigkeit bei Stauanlagen, die von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes errichtet oder betrieben werden, dienen. Randnummer 153 Das harte Tabukriterium ist aufgrund des Bundeswasserstraßengesetzes gerechtfertigt. Randnummer 154
§ 10Wa
StrG, auf den sich auch der Antragsgegner im gesamträumlichen Plankonzept stützt (S. 48), sind Anlagen und Einrichtungen in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder an ihrem Ufer von den Eigentümern und Besitzern so zu unterhalten und zu betreiben, dass die Unterhaltung der Bundeswasserstraße, der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen oder der Schifffahrtszeichen sowie die Schifffahrt nicht beeinträchtigt werden. Die Vorschrift bezweckt, den ungestörten Fortbestand der Widmung der Wasserstraße zum Verkehrsweg zu sichern, indem bestimmte Pflichten hinsichtlich der Unterhaltung und des Betriebes von Anlagen und Einrichtungen begründet werden (vgl. Reinhardt/Schäfer, in: Bundeswasserstraßengesetz, 3. Online-Auflage 2017, WaStrG § 10 Rn. 1). Die gesetzliche Widmung der Bundeswasserstraßen enthält § 5 WaStrG, wonach jedermann im Rahmen der Vorschriften des Schifffahrtsrechts einschließlich des Schifffahrtabgabenrechts sowie der Vorschriften des Bundeswasserstraßengesetzes die Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen befahren darf (Satz 1). Randnummer 155 § 31 WaStrG normiert einen Genehmigungsvorbehalt.
§ 31Abs. 1 Nr. 2 Wa
StrG bedürfen die Errichtung, die Veränderung und der Betrieb von Anlagen einschließlich des Verlegens, der Veränderung und Betriebs von Seekabeln in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder an ihrem Ufer, einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist. Die Genehmigung bezweckt, außerhalb der Verkehrsnutzung liegende Vorhaben an die Erfordernisse anzupassen, die sich aus der Verkehrsfunktion der Bundeswasserstraßen ergeben. Die Genehmigung soll erreichen, dass der aus § 5 WaStrG folgende Widmungszweck ständig erfüllt werden kann (vgl. Reinhardt/Schäfer, in: Bundeswasserstraßengesetz, 3. Online-Aufl. 2017, WaStrG § 31 Rn. 2). Randnummer 156
§ 34Abs. 4 Satz 1 Wa
StrG dürfen Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art weder durch ihre Ausgestaltung noch durch ihren Betrieb zu Verwechselungen mit Schifffahrtszeichen Anlass geben, deren Wirkung beeinträchtigen, deren Betrieb behindern oder die Schiffsführer durch Blendwirkungen, Spiegelungen oder anders irreführen oder behindern. Randnummer 157 Aus den Vorschriften ergibt sich, dass die Binnenwasserstraßen dem Schiffsverkehr gewidmet sind und andere Nutzungen nur zulässig sind, wenn diese mit dem Widmungszweck vereinbar sind und die Schifffahrt dadurch nicht beeinträchtigt wird. Der Senat teilt die Einschätzung des Antragsgegners (Plankonzept, S. 48), dass die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen typischerweise in Binnenwasserstraßen nach § 1 Abs. 1 WaStrG verboten ist, weil die Errichtung solcher Anlagen die Schifffahrt beeinträchtigt. Soweit das gesamträumliche Plankonzept (S. 48) davon spricht, dass die Errichtung von Windkraftanlagen in Binnenwasserstraßen „regelmäßig“ der Vorrang der Schifffahrt entgegenstehe, handelt es sich um eine folgenlose sprachliche Ungenauigkeit. Randnummer 158 Die Erteilung einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 WaStrG zeichnete sich auch nicht ab, weil eine Ausnahmelage objektiv nicht gegeben war. Die nach § 45 Abs. 1 WaStrG für den Vollzug des Bundeswasserstraßengesetzes zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS), wies in ihrer Stellungnahme vom
- März 2020 zu den
- Planentwürfen der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans und den Regionalplänen für die Planungsräume I, II und III (Verwaltungsvorgänge Akte 9, Vorgänge 03-10, S. 9615) nicht auf die Möglichkeit einer Genehmigung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 WaStrG hin. Die GDWS drang sogar auf eine – vom Antragsgegner nicht übernommene – Ausweitung des harten Tabukriteriums, weil – so die GDWS – der potentielle Einfluss von Windkraftanlagen und ihrer technischen Ausrüstung auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht allein auf Standorte in bzw. in unmittelbarer Nähe zu Bundeswasserstraßen beschränkt sei. Windkraftanlagen dürften auch an Land im Einflussbereich der Bundeswasserstraßen nicht gebaut werden, wenn dadurch Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu erwarten seien, die durch Bedingungen und Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden könnten. Randnummer 159 Der Einwand, auf bundeseigenen Ufergrundstücken nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 WaStrG a.F. sei die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein ausgeschlossen, begründet keinen Abwägungsfehler. Der Antragsgegner durfte aufgrund der Stellungnahme der GDWS vom
- März 2020 auf der Ebene der Raumordnung davon ausgehen, dass die Errichtung von Windenergieanlagen auf bundeseigenen Ufergrundstücken, die der Unterhaltung der Binnenwasserstraße dienen, typischerweise ausgeschlossen ist. Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Beispiele von Windkraftanlagen, die an den Nord-Ostsee-Kanal in Rendsburg, an die Elbe in Geesthacht und an den Brunsbütteler Elbehafen angrenzen bzw. sich auf dem Gelände des Eidersperrwerks südlich von Tönning befinden sollen, rechtfertigen aufgrund der Typisierungsbefugnis des Plangebers kein anderes Ergebnis. Randnummer 160 c) Das harte Tabukriterium „Naturschutzgebiete (NSG), Gebiete, die nach § 22 BNatSchG in Verbindung mit § 12a Abs. 3 LNatSchG als NSG einstweilig sichergestellt sind und Gebiete, für die nach § 12a Abs. 2 LNatSchG das NSG-Verfahren eingeleitet ist“ (Ziffer 2.3.2.7 des Plankonzepts) ist abwägungsfehlerfrei (vgl. Senat, Urteil vom
- November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 226 ff.). Randnummer 161 In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen verboten.
§ 23Abs. 2 Satz 1 BNat
SchG sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Diese Vorschrift begründet diese Verbote nicht aus sich heraus, verpflichtet aber dazu, im Rahmen der Unterschutzstellung ein Verbotsregime zu etablieren, das absolut und nicht lediglich bezogen auf den jeweiligen Schutzzweck jede Veränderung des Gebiets oder seiner Teile unterbindet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Mai 2019 – OVG 2 A 4.19 –, juris Rn. 93). Daran schließen sich die Verbote in den Sicherstellungsverordnungen
§ 12aAbs. 3 LNat
SchG und die gesetzliche Veränderungssperre
§ 12aAbs. 2 LNat
SchG an. Randnummer 162 Eine objektive Befreiungslage liegt nicht vor. Zwar kann
§ 67Abs. 1 Satz 1 BNat
SchG auf Antrag eine Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist (Nr. 1) oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist (Nr. 2). Es ist aber ausgeschlossen, dass diese Voraussetzungen bei der Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen in Naturschutzgebieten vorliegen. Windenergieanlagen müssen nicht notwendigerweise dort errichtet werden, denn sie sind nicht standortgebunden. Angesichts ihrer Größe führen raumbedeutsame Windenergieanlagen auch stets zu einer Beschädigung und Veränderung des Naturschutzgebietes, die im Hinblick auf den umfassenden Schutz von Naturschutzgebieten nicht mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Mai 2019 – OVG 2 A 4.19 –, juris Rn. 93; OVG Weimar, Urteil vom 9. November 2022 –1 N 548/19 –, juris Rn. 142; OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Februar 2020 – 12 KN 75/18 –, juris Rn. 95; OVG Koblenz, Urteil vom 6. Februar 2018 – 8 C 11527/17 –, juris Rn. 78; VGH Mannheim, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 3 S 526/20 –, juris Rn. 97; das OVG Münster, Urteil vom 20. Januar 2020 – 2 D 100/17.NE –, juris Rn. 163 und Urteil vom 10. November 2023 – 7 A 1553/22 –, juris Rn. 88 verlangt die konkrete Überprüfung einer potentiellen Befreiungslage). Randnummer 163
- d)Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin (unter Bezugnahme auf OVG Bautzen, Beschluss vom 29. Juli 2015 – 4 A 209/14 –, juris Rn. 16 ff.), artenschutzrechtliche Verbote begründeten ein hartes Tabukriterium nur in Bereichen, in denen das Verbot voraussichtlich nicht durch eine Ausnahme oder Befreiung überwunden werden könne. Das Argument ist gegenstandslos. Der Plangeber hat der Abwägung keine harten Tabukriterien unterlegt, die mit artenschutzrechtlichen Verboten begründet werden (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 234 ). Randnummer 164
- e)Der Umstand, dass der Antragsgegner die in Schleswig-Holstein vorhandenen Gashochdruckleitungen im Sinne des § 1 Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) nicht als hartes Tabukriterium festgelegt hat, begründet keinen Abwägungsfehler (vgl. Senat, Urteil vom 7. Mai 2025 – 5 KN 8/21 –, juris Rn. 128 ff.). Randnummer 165 Gashochdruckleitungen im Sinne des § 1 GasHDrLtgV dienen als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas und sind für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt (§ 1 Abs. 1 GasHDrLtgV). Zu den Gashochdruckleitungen gehören alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Verdichter-, Entspannungs-, Regel- und Messanlagen, sowie Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des Gasbezuges und der Gasdarbietung (§ 1 Abs. 2 GasHDrLtgV). Randnummer 166 Die Nichtberücksichtigung solcher Leitungen auf Ebene des Regionalplans (als hartes Tabukriterium) verstößt nicht gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG. Danach sind in die Abwägung alle öffentlichen und privaten Belange einzustellen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind. Randnummer 167 Aus den Aufgaben der Raumordnung als einer zusammenfassenden, übergeordneten Planung, ihrer weiträumigen Sichtweise und ihrem Rahmencharakter ist für den Planungsträger die Befugnis zur Typisierung abzuleiten. Das Abwägungsmaterial braucht nicht so kleinteilig zusammengestellt zu werden wie auf den nachgeordneten Planungsebenen, es sei denn, kleinteilige private Belange wären dann auch auf der nachfolgenden Planungs- und Zulassungsebene nicht mehr zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – Konzentrationsflächenplanung und Ausschlusswirkung miteinander verknüpft werden (BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 – 4 B 56.13 –, juris Rn. 8; Beschluss vom 10. Februar 2016 – 4 BN 37.15 –, juris Rn. 9). Randnummer 168 Die Regionalplanung ist keine parzellenscharfe Planung; sie darf sich auf allgemeine Festlegungen beschränken und die konkrete Ausformung im Detail der örtlichen Planung in Gestalt der kommunalen Bauleitplanung und gegebenenfalls dem konkreten Anlagenzulassungsverfahren überlassen. Ein Konflikttransfer auf die nächstniedrigere Ebene ist somit nicht grundsätzlich ausgeschlossen; seine Zulässigkeit ist vielmehr abhängig von der Art der berührten Belange, von seinem Umfang und von dem, was auf der jeweiligen Ebene einerseits leistbar und andererseits regelungsbedürftig ist. Sind bestimmte Aspekte auf der regionalplanerischen Ebene nicht in allen Einzelheiten geklärt, darf die Prüfung, an welcher Stelle konkret die ausgewiesene Nutzung realisiert werden kann, und damit die Ausformung des Eignungsgebietes dann der Bauleitplanung bzw. dem konkreten Anlagenzulassungsverfahren vorbehalten bleiben, wenn feststeht, dass die betreffenden Belange keinesfalls die Eignung eines auszuweisenden Gebietes (oder gar mehrerer) insgesamt oder mit der ganz überwiegenden Fläche in Frage stellen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 19. Juni 2013 – 4 K 27/10 –, juris Rn. 112; OVG Magdeburg, Urteil vom 5. Dezember 2018 – 2 L 47/16 –, juris Rn. 117). Randnummer 169 Unter Berücksichtigung dessen begründet es keinen Abwägungsfehler, dass sich der Antragsgegner durch den Bestand an Gashochdruckleitungen im Planungsraum nicht an der Ausweisung von Vorranggebieten gehindert gesehen und sich mit der Feststellung begnügt hat, die Beachtung der baulichen Regulationen werde im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sichergestellt (vgl. das Votum des Antragsgegners zur Stellungnahme des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie vom 19. Oktober 2020, Akte 09, Vorgänge 03-10, S. 17039). Randnummer 170 Bauliche Regulationen finden sich in der Gashochdruckleitungsverordnung.
§ 2Abs. 1 Gas
HDrLtgV müssen Gashochdruckleitungen den Anforderungen der §§ 3 und 4 entsprechen und nach dem Stand der Technik so errichtet und betrieben werden, dass die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt wird und schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden. § 3 Abs. 2 Satz 1 GasHDrLtgV verlangt, dass Gashochdruckleitungen zur Sicherung ihres Bestandes und ihres Betriebes in einem Schutzstreifen zu verlegen sind.
§ 3Abs. 3 Satz 1 Gas
HDrLtgV sind Gashochdruckleitungen gegen äußere Einwirkungen zu schützen. Randnummer 171 Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie hat in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2020 darauf hingewiesen, dass nach den geltenden Vorschriften bei Leitungen ein Schutzstreifen zu beachten und dieser von jeglicher Bebauung und von tiefwurzelndem Pflanzenwuchs freizuhalten sei. Um einen sicheren Betrieb der erdverlegten Leitungen zu gewährleisten, müssten die Windenergieanlagen außerhalb eines Sicherheitsabstandes zu diesen errichtet werden. Dieser werde in Abhängigkeit der Nabenhöhe und Leistung der Windenergieanlage festgelegt. Eine Pauschalierung des Sicherheitsabstandes forderte das Landesamt nicht. Randnummer 172 Die Landesplanungsbehörde hat nachträglich eine Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt – als der für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zuständigen Landesoberbehörde – eingeholt. In der E-Mail vom 12. Februar 2025 heißt es, dass man zwar unter dem Aspekt einer Worst-Case-Betrachtung einen Vorsorgeabstand wählen könnte, der die ungünstigsten Verhältnisse (u.a. geringe Bodentiefe/große Rohrdurchmesser/höchster Druck) berücksichtige. Dann ergäben sich jedoch für den Einzelfall unvernünftig große Vorsorgeabstände mit der Folge, dass die Vorrangfläche unverhältnismäßig eingeschränkt werden würde. Selbst ein Vorsorgeabstand nach dem ..-Generalgutachten (…. Ingenieure, Gutachten – Windenergieanlagen in Nähe von Schutzobjekten, Bestimmung von Mindestabständen, 15. Dezember 2020) lasse noch individuelle Betrachtungen offen, die bei einer Einzelfallbetrachtung zu einer weiteren Reduzierung des Vorsorgeabstandes führen würden (u.a. tatsächliche Nabenhöhe/Rotordurchmesser/Rotormasse/Anlagentyp/Windverhältnisse/Anzahl der WKA/ihre geplanten tatsächlichen Abstände zur Leitung). Durchschnittswerte seien ungeeignet, da diese in 50 % der Fälle gegebenenfalls zu geringe Abstände ergäben und dann die Genehmigungsbehörde im Einzelfall ein standortabhängiges Einzelgutachten benötigen werde. Bei den Sicherheitsabständen sollten der Durchmesser der Leitungen, die Art der Gase, die Druckhöhe und die Verlegetiefe beachtet werden, wenn man sinnvolle Vorsorgeabstände nennen möchte. Dazu kämen noch andere Standortfaktoren, die sich jedoch erst bei der konkreten Projektplanung ergäben. Im …-Generalgutachten werde bei den Abstandsangaben regelmäßig erwähnt, dass sich bei einer individuellen Betrachtung noch geringere Abstände ergeben könnten. Es wäre im Hinblick auf eine vernünftige Nutzung der Windenenergiefläche besser, wenn die Vorsorgeabstände erst in einem Genehmigungsverfahren ermittelt würden, da Pauschalabstände zu tendenziell größeren Abständen und damit zu einer Verkleinerung des Windvorranggebietes führten. Randnummer 173 Diese fachbehördlichen Stellungnahmen bestätigen, dass es angesichts der einzelfallabhängigen Sicherheitsvorgaben für Gashochdruckleitungen und der auf der Ebene der Regionalplanung nur begrenzt leistbaren Detailprüfung nicht mit vertretbarem Aufwand möglich gewesen wäre, feste Zonen zu identifizieren, in denen die Windkraftnutzung schlechthin ausgeschlossen ist (a.A. zur Konzentrationsflächenplanung in einem Flächennutzungsplan: OVG Lüneburg, Urteil vom 12. April 2021 – 12 KN 11/19 –, juris Rn. 67). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Eignung der im Planungsraum III ausgewiesenen Vorranggebiete durch die Verlagerung des Konflikts zwischen Windenergienutzung und Sicherheitsabständen zu Gashochdruckleitungen in das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren in Frage gestellt wird. Randnummer 174 3. Die Festlegung der weichen Tabuzonen hält einer Überprüfung stand. Sie sind vom planerischen Ermessen des Plangebers gedeckt. Randnummer 175
- a)Der Vortrag der Antragstellerin, harte und weiche Tabuzonen würden zu Unrecht gleichbehandelt, ist nicht nachvollziehbar. Wie dem gesamträumlichen Plankonzept zu entnehmen ist, war sich der Plangeber des Unterschieds zwischen harten und weichen Tabukriterien bewusst. Dementsprechend hat er die weichen Tabukriterien – anders als die harten – auf eine Abwägung gestützt (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 236 ). Randnummer 176
- b)Das weiche Tabukriterium „Weiterer Abstand von 150 m um Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Außenbereich sowie um Gewerbegebiete im Anschluss an die als hartes Tabu eingestufte Abstandszone von 250 m“ (Ziffer 2.4.2.1 des Plankonzepts) ist abwägungsfehlerfrei (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 237 ff.). Randnummer 177 Der in dem Tabukriterium bezeichnete Bereich zwischen 250 und 400 Metern entspricht dem zwei- bis dreifachen der Gesamthöhe der von dem Antragsgegner zu Grunde gelegten Referenzanlage (150 Meter) nach Abzug des Rotorradius (50 Meter) im Hinblick darauf, dass es sich bei den festgelegten Vorranggebieten um Rotor-innerhalb-Flächen handelt. Bei einem solchen Abstand bedurfte die Frage, ob das Gebot der Rücksichtnahme durch eine optisch bedrängende Wirkung verletzt wird, nach dem Stand der Rechtsprechung im maßgeblichen Zeitpunkt regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls (vgl. etwa OVG Münster, Urteil vom 5. Oktober 2020 – 8 A 894/17 –, juris Rn. 252; anders nunmehr § 249 Abs. 10 BauGB n. F.). Dies greift der Plangeber auf, wobei sich die Wendung „beim Dreifachen“ statt „bis zum Dreifachen“ im Begründungstext allenfalls als sprachliche Ungenauigkeit darstellt, die die Schlüssigkeit der Abwägung nicht in Frage stellt. Das Gebot der Rücksichtnahme ist ein beachtlicher Gesichtspunkt, der den Antragsgegner aus Vorsorgegründen dazu veranlassen durfte, innerhalb des betroffenen Abstandes generell keine Vorrangflächen auszuweisen (vgl. zur Zulässigkeit eines solchen Vorsorgeabstandes auch OVG Münster, Beschluss vom 21. Februar 2023 – 8 B 642/22.AK –, juris Rn. 61 ff.). Randnummer 178 Zusätzlich wird das Tabukriterium in nachvollziehbarer Weise darauf gestützt, dass ein Abstand von etwa 400 Metern bei Anlagen der 3 MW-Leistungsklasse erfahrungsgemäß auch aus immissionsschutzrechtlichen Gründen erforderlich ist (vgl. Plankonzept, S. 27 ff.). Die mit diesem Argument angestrebte Freihaltung von Windenergieanlagen dient der Verwirklichung des Vorsorgegrundsatzes des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG; insofern ist die Einstufung als weiches Tabu nicht zu beanstanden (zur Behandlung eines solchen Mindestabstands als weiches Tabu vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 4 C 15.01 –, juris Rn. 42; VGH Mannheim, Urteil vom 4. Februar 2021 – 5 S 305/19 –, juris Rn. 42; OVG Bautzen, Beschluss vom 29. Juli 2015 – 4 A 234/14 –, juris Rn. 23; OVG Münster, Urteil vom 1. Juli 2013 – 2 D 46/12.NE –, juris Rn. 56; Gatz/Tyczewski/Baars, Regenerative Energie in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 4. Aufl. 2024, Rn. 170). Randnummer 179 Der Antragsgegner hat nicht außer Acht gelassen, dass die technisch maximal mögliche Größe von Windkraftanlagen die Höhe der Referenzanlage übersteigt, hält es aber gleichwohl mit der Orientierung an einer 150 Meter hohen Anlage für sichergestellt, dass eine wirtschaftliche Nutzung der betroffenen Flächen grundsätzlich möglich ist und sich damit die Privilegierung der Windkraft in dieser Hinsicht durchsetzt. Daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Fehlgewichtung der betroffenen Belange. Randnummer 180
- c)Das weiche Tabukriterium „Weiterer Abstand von 550 m um Siedlungsbereiche mit Wohn- oder Erholungsfunktion, die nach §§ 30 und 34 BauGB planungsrechtlich zu beurteilen sind, im Anschluss an die als hartes Tabu eingestufte Abstandszone von 250 m“ (Ziffer 2.4.2.2 des Plankonzepts) weist ebenfalls keine Abwägungsmängel auf (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 243 ff.). Randnummer 181 Das Tabukriterium wird im gesamträumlichen Plankonzept (S. 55 f.) damit begründet, dass dem unmittelbar an Siedlungsbereiche angrenzenden Außenbereich planerisch eine Schutz- und Pufferfunktion zukomme. Diese Gebiete sollen als Freiräume ohne dominierende visuelle Beeinträchtigungen erhalten bleiben. Durch ihre Größe und die Drehbewegung sollen potenziell störende Windkraftanlagen erst in einem angemessenen Abstand errichtet werden dürfen. Randnummer 182 Diese Akzentuierung der zwar nicht (notwendig) bedrängenden, aber jedenfalls störenden optischen Wirkung von Windkraftanlagen zur Begründung eines verhältnismäßig weiten Abstandspuffers um Innenbereiche mit Wohn- oder Erholungsfunktion verstößt nicht gegen das Abwägungsgebot. Grundsätzlich ist nicht zu beanstanden, wenn der Planungsträger relativ große Pufferzonen um bestimmte Nutzungen herum vorsieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2008 – 4 CN 2.07 –, juris Rn. 15). Eine nähere Differenzierung, etwa im Hinblick auf bereits genehmigte Windkraftanlagen in diesen Pufferzonen, ist lediglich dann geboten, wenn der Planungsträger als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass mit der gewählten Methode der Windenergie nicht ausreichend substanziell Raum geschaffen wird (vgl. BVerwG, a. a. O. Rn. 16: „vor diesem Hintergrund“; OVG Saarlouis, Beschluss vom 18. April 2017 – 2 A 225/16 –, juris Rn. 28). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor (siehe unten). Insofern trifft es nicht zu, dass der Siedlungsabstand die verbleibenden Suchräume zwangsläufig auf konfliktbelastete Flächen einschränkt. Randnummer 183 Mit der Formulierung des Tabukriteriums hat sich der Plangeber keine Kompetenz angemaßt, die ihm nicht zusteht. Ein solcher Vorwurf kann insbesondere nicht mit Erfolg auf § 249 Abs. 3 BauGB a.F. gestützt werden. Die Vorschrift regelte nicht die Bestimmung weicher Tabuzonen im Rahmen eines Plankonzepts für eine Konzentrationsflächenplanung
§ 35Abs. 3 Satz 3 Bau
GB. Randnummer 184 d) Das weiche Tabukriterium „Planerisch verfestigte Siedlungsflächenausweisungen einschließlich 800 m Abstand zu diesen (Siedlungen / Einzelhäuser) sowie 400 m Abstand bei planerisch verfestigten Gewerbeflächenausweisungen“ (vgl. Ziffer 2.4.2.3 des Plankonzepts) ist nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat den im Landesentwicklungsplan (Kapitel 3.5.2 Abs. 3 G) gleichlautend formulierten Grundsatz der Raumordnung fehlerfrei berücksichtigt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG). In Bezug auf diesen Grundsatz der Raumordnung sind Mängel des Abwägungsvorgangs nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der Landesplanungsbehörde gerügt worden (§ 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ROG). Randnummer 185 Unbeschadet dessen sind Abwägungsfehler auf der Ebene des Landesentwicklungsplans nicht ersichtlich.
§ 13Abs.
2 Satz 2 ROG sind Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen entsprechend § 1 Abs. 3 ROG in der Abwägung nach § 7 Abs. 2 ROG zu berücksichtigen. Siedlungserweiterungsflächen, die die Gemeinden bei ihren Planungen konkret für weitere Entwicklungen in den Blick genommen haben, können einen Freihaltebelang rechtfertigen (vgl. Gatz/Tyczewski/Baars, Regenerative Energie in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 4. Aufl. 2024, Rn. 170). Randnummer 186 Die weitergehende Abwägung auf der Ebene der Regionalplanung ist ebenfalls nicht mängelbehaftet. Das gesamträumliche Plankonzept führt hierzu konkretisierend aus, dass unter „planerisch verfestigten Siedlungsflächenausweisungen“ wirksame Flächennutzungsplandarstellungen zu verstehen seien, die in oder an Ortslagen lägen, innerhalb derer jedoch noch keine Siedlungstätigkeit vollzogen worden sei. Es handele sich somit um Bereiche, die potenzielle Erweiterungsmöglichkeiten darstellten. Diese Entwicklungsräume für Siedlungs- und Gewerbeflächen sollten gesichert werden. Darüber hinaus würden in den gemeindlichen Flächennutzungsplänen dargestellte Sondergebietsausweisungen mit Erholungsnutzungen / besonders schützenswerten Nutzungen ebenfalls mit einem 800 m Abstand aufgrund ihrer Schutzwürdigkeit versehen. Hintergrund sei, dass diese Entwicklungsbereiche den Zielen der Raumordnung entsprächen, da hier bereits eine Abstimmung mit der Landesplanungsbehörde stattgefunden habe, und es sich somit um Flächen handele, die zu einer auf Raumordnungsebene gewollten baulichen Entwicklung beitrügen. Diese Entwicklungsmöglichkeiten sollten nicht durch eine Vorranggebietsausweisung beschränkt oder verhindert werden. Daher kämen je nach der dargestellten Nutzungsart, hier wohnbauliche, gewerbliche oder sonstige Flächen, die erforderlichen Abstände zur Anwendung (vgl. S. 56 des gesamträumlichen Plankonzepts). Diese Erwägungen lassen Abwägungsfehler nicht erkennen. Gegenteiliges trägt die Antragstellerin auch nicht vor. Randnummer 187
- e)Das weiche Tabukriterium „Straßenrechtliche Anbaubeschränkungszonen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen“ (Ziffer 2.4.2.5 des Plankonzepts) ist nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 247 ff.). Randnummer 188 Die Anbaubeschränkungszone beträgt, jeweils gemessen vom Fahrbahnrand, bei Bundesstraßen 20 bis 40 m (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FStrG), bei Landesstraßen 20 bis 40 m ( § 30 Abs. 1 StrWG ) und bei Kreisstraßen 15 bis 30 m ( § 30 Abs. 1 StrWG ). Das gesamträumliche Plankonzept (S. 58) begründet das weiche Tabukriterium damit, dass bei Windkraftanlagen aufgrund der Höhe der Bauwerke pauschalierend davon auszugehen sei, dass sie in diesem Abstand die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigten. Randnummer 189 Der Antragsgegner hat den im Landesentwicklungsplan (Kapitel 3.5.2 Abs. 3 G) gleichlautend formulierten Grundsatz der Raumordnung fehlerfrei berücksichtigt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG). Randnummer 190 Der Grundsatz der Raumordnung ist wirksam. Etwaige Mängel des Abwägungsvorgangs sind insofern nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der Landesplanungsbehörde gerügt worden (§ 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ROG). Ein Mangel des Abwägungsergebnisses ist nicht ersichtlich. Randnummer 191 Zwar ist das weiche Tabukriterium des Landesentwicklungsplans nicht abschließend abgewogen und damit einer weiteren Abwägung auf der nachgeordneten Ebene zugänglich. Von dem Ergebnis einer Abwägung, die die Landesplanungsbehörde auf der Ebene des Landesentwicklungsplan durchgeführt hat, kann allerdings auf der Ebene der Regionalplanung nicht ausschließlich mit dem Argument abgewichen werden, die Abwägung hätte auch ein anderes Ergebnis rechtfertigen können. Insbesondere durfte Antragsgegner von der Anwendung des in Rede stehenden Tabukriteriums nicht mit der alleinigen Begründung absehen, dass der Betrieb von Windkraftanlagen – allgemein betrachtet – in dem jeweiligen Umgebungsbereich nicht in jedem denkbaren Einzelfall die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und das Interesse an der Nutzung der Windkraft insofern höher gewichtet werden könnte. Dabei handelt es sich um einen Konflikt gegensätzlicher Belange, der – jedenfalls in seiner allgemeinen, auf das Landesgebiet bezogenen Tragweite – bereits auf der Ebene des Landesentwicklungsplans abgearbeitet worden ist. An das Ergebnis, dass der Ausgleich der Belange im Sinne eines weichen Tabukriteriums vorzunehmen ist, war der Plangeber des Regionalplans gebunden (vgl. Senat, Urteil vom 7. Juni 2023 – 5 KN 42/21 –, juris Rn. 68 zum weichen Tabukriterium „Umgebungsbereich von 300 m bei EU-Vogelschutzgebieten“, Ziffer 2.4.2.18 des Plankonzepts). Randnummer 192 Demgegenüber kann eine ergänzende Abwägung erforderlich sein, wenn bestimmte Belange auf der Ebene des Landesentwicklungsplans noch nicht oder nicht ausreichend abgewogen werden konnten, weil sich ihre Bedeutung erst aus Einzelheiten erschließt, die den regionalen Planungsraum oder Teile davon besonders kennzeichnen. Dafür spricht hier jedoch nichts. Insbesondere ist es dem Plangeber gelungen, der Windkraft bei Anwendung des im Landesentwicklungsplan vorgegebenen Tabukriteriums im Planungsraum II substanziell Raum zu schaffen (siehe unten). Randnummer 193 Eine ergänzende Abwägung kann auch dazu dienen, das Tabukriterium zum Zweck der Flächenausweisung zu konkretisieren. Dazu bestand hier indes kein Anlass, da die straßenrechtliche Anbaubeschränkungszone ohne weitere Vorgabe durch Messungen und Anwendung geometrischer Regeln ermittelt werden kann. Randnummer 194 Ungeachtet dessen kann dem Antragsgegner nicht mit Erfolg vorgeworfen werden, es fehle an Tatsachenmaterial für die Annahme, dass Windkraftanlagen in der straßenrechtlichen Anbaubeschränkungszone die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigten. Der Antragsgegner durfte aufgrund der Höhe von raumbedeutsamen Windkraftanlagen pauschalierend davon ausgehen, dass in diesem Abstand die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs – etwa durch herabfallende Teile oder Eisabwurf – beeinträchtigt wird. Die straßenrechtlichen Anbaubeschränkungen rechtfertigen daher ein weiches Tabukriterium (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 14. September 2023 – 2 K 123/21 –, juris Rn. 118; VGH Mannheim, Urteil vom 11. Mai 2023 – 14 S 1297/19 –, juris Rn. 64). Randnummer 195 Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Juni 2019 – 5 K 1030/18 – ist für das weiche Tabukriterium nicht von Belang, da die Entscheidung sich mit der Genehmigung einer Windenergieanlage innerhalb der Anbaubeschränkungszone von 40 bis 100 m zu Bundesautobahnen im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FStrG befasst hat (juris, Rn. 29). Die straßenrechtlichen Anbaubeschränkungszonen an Bundesautobahnen sind im gesamträumlichen Plankonzept nicht als weiches Tabu, sondern als Abwägungskriterium festgelegt (Ziffer 2.5.2.10). Randnummer 196
- f)Das weiche Tabukriterium „Platzrunden um Flugplätze sowie erforderliche Mindestabstände“ (Ziffer 2.4.2.8 des Plankonzepts) ist nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Urteil vom 7. Mai 2025 – 5 KN 8/21 –, juris Rn. 148 ff.). Randnummer 197 Der Plangeber des Regionalplans hat das Tabukriterium aus dem Landesentwicklungsplan übernommen. Der dort formulierte Grundsatz der Raumordnung leidet nicht unter Abwägungsfehlern. Randnummer 198 Als Mangel des Abwägungsvorgangs
§ 11Abs.
5 Satz 1 Nr. 2 ROG ist insoweit – lediglich – gerügt worden, bei der Platzrunde handele es sich in Wahrheit um eine „harte“ Tabuzone (LEP-Rügen, S. 22 f.). Dem ist nicht zu folgen. Das Luftverkehrsgesetz sieht in der Umgebung von Flugplätzen und darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen Baubeschränkungen vor; in diesen Fällen bedarf die Errichtung von Bauwerken und anderen Luftfahrthindernissen einer Zustimmung bzw. Genehmigung der zuständigen Luftfahrbehörde (vgl. §§ 12 ff. LuftVG). Daraus folgt kein generelles gesetzliches Verbot, im Bereich von Platzrunden Windkraftanlagen zu errichten und zu betreiben (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom
- Oktober 2020 – 3 S 526/20 –, juris Rn. 66 f.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb vom
- August 2012 (NfL I 92/13), die auf Empfehlungen der International Civil Aviation Organization (ICAO) beruhen. Diese Gemeinsamen Grundsätze sind als Richtlinien ohne rechtssatzmäßige Verbindlichkeit einzuordnen ( OVG Schleswig, Beschluss vom
- Mai 2017 – 4 MB 19/17 –, juris Rn. 22 ; OVG Münster, Beschluss vom
- September 2017 – 8 B 595/17 –, juris Rn. 11). Darüber hinaus lassen sie – trotz der in ihnen formulierten allgemeinen Abstandsvorgaben – Raum für eine Einzelfallbetrachtung. Nach Nr. 6 der Gemeinsamen Grundsätze sollen unbeschadet der Anforderungen der Hindernisbegrenzung im Bereich der Platzrunde keine Hindernisse vorhanden sein, die die sichere Durchführung des Flugplatzverkehrs gefährden können. Von einer Gefährdung des Flugplatzverkehrs in der Platzrunde ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn relevante Bauwerke oder sonstige Anlagen innerhalb der geplanten oder festgelegten Platzrunde errichtet werden sollen oder wenn in anderen Bereichen relevante Bauwerke oder sonstige Anlagen einen Mindestabstand von 400 m zum Gegenanflug von Platzrunden und/oder 850 m zu den anderen Teilen von Platzrunden (inkl. Kurventeilen) unterschreiten. Die Beurteilung im Einzelfall, ob und inwieweit Bauwerke oder sonstige Anlagen die Durchführung des Flugplatzverkehrs beeinträchtigen, soll auf der Grundlage einer Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation erfolgen. Randnummer 199 Die Formulierung als weiches Tabukriterium ist auch sonst nicht zu beanstanden. Der Plangeber des Landesentwicklungsplans war sich seines Wertungsspielraums bewusst, als er sich dafür entschied, die Platzrunden um Flugplätze einschließlich der erforderlichen Mindestabstände – als Grundsatz der Raumordnung für die nachfolgende Regionalplanung – im Interesse der sicheren Durchführung des Flugplatzverkehrs von einer Windenergienutzung ohne Einzelabwägung auszunehmen. Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (Landesluftfahrtbehörde) hatte unter dem
- Dezember 2018 Stellungnahmen zu Platzrunden abgegeben und mitgeteilt, dass er in entsprechenden Genehmigungsverfahren die nach § 14 LuftVG erforderliche Zustimmung nicht erteilen werde. Mit diesen Stellungnahmen hat sich die Landesplanungsbehörde auseinandergesetzt (Akte 06, Vorgang 01, S. 3976 ff., insbesondere Vermerk vom
- März 2019 auf S. 4025 f.). Von einer „ungeprüften Übernahme“ kann keine Rede sein. Randnummer 200 Erst aufgrund der Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen der Landesluftfahrbehörde ist der Plangeber des Landesentwicklungsplans zu der Auffassung gelangt, dass – anders als ursprünglich vorgesehen – innerhalb der Platzrunden und den erforderlichen Sicherheitsabständen keine Vorranggebiete ausgewiesen werden sollen. Der Plangeber hat damit seinen Wertungsspielraum nicht überschritten. Der luftverkehrsrechtliche Zustimmungsvorbehalt dient der Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt und des Schutzes der Allgemeinheit. Mit der Entscheidung über die Zustimmung nimmt die Luftfahrtbehörde die ihr in § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG zugewiesene Aufgabe wahr, betriebsbedingte Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt abzuwehren (OVG Lüneburg, Urteil vom
- Februar 2023 − 12 LB 128/19 −, juris Rn. 66 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom
- April 2023 – 10 S 1560/22 –, juris Rn. 38; BVerwG, Beschluss vom
- November 2014 − 4 B 37.14 −, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom
- Februar 2015 – 4 B 39.14 –, juris Rn. 6; Kümper, Windenergieanlagen und Luftverkehr – Konfliktbewältigung im Zulassungsrecht, Teil 1, ZfBR 2024, S. 200 <203 f.>). Dass die Landesplanungsbehörde gewichtige, fachlich fundierte und über mögliche Einzelfälle hinausgehende inhaltliche Bedenken gegen den Standpunkt der Landesluftfahrtbehörde außer Acht gelassen hätte, ist nicht ersichtlich. Die Planungsbehörde ist keineswegs gehalten, der Fachbehörde grundsätzlich zu misstrauen und deren Stellungnahme im Detail nachzuprüfen. Sie ist auch nicht verpflichtet, sich „überlegenes Fachwissen“ anzueignen und damit die Fachbehörde zu „überbieten“. Der pauschale Hinweis auf bereits bestehende Windkraftanlagen in den Platzrunden geht ebenfalls fehl. Auch bei schon vorhandenen Gefahren ist grundsätzlich jeder weitere Genehmigungsantrag auf sein konkretes Gefahrenpotenzial hin zu überprüfen ( OVG Schleswig, Urteil vom
- Januar 2017 – 1 LB 18/15 –, juris Rn. 85 ; BVerwG, Urteil vom
- Juli 1965 – IV C 30.65 −, juris Rn. 11; Kümper, Windenergieanlagen und Luftverkehr – Konfliktbewältigung im Zulassungsrecht, Teil 1, ZfBR 2024, S. 200 <204 f.>). Randnummer 201 Bei dieser Sachlage war es angesichts der negativen Stellungnahmen der Landesluftfahrtbehörde abwägungsgerecht, die Platzrunden um Flugplätze einschließlich der erforderlichen Mindestabstände von einer Windenergienutzung pauschal auszuschließen, zumal schon im Hinblick auf den zusätzlichen Aufwand im Genehmigungsverfahren nicht damit zu rechnen war, dass sich die Windkraft dort in dem erwünschten Umfang durchsetzen würde. Ohne die luftfahrtbehördliche Zustimmung darf keine Vorhabenzulassung erfolgen (Kümper, Windenergieanlagen und Luftverkehr – Konfliktbewältigung im Zulassungsrecht, Teil 1, ZfBR 2024, S. 200 <201, 203, 208>). Die Genehmigungsbehörde kann die Versagung der Zustimmung selbst dann nicht „überwinden“, wenn sie sie für rechtswidrig hält, da § 12 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 1,
- Hs., § 17 Abs. 1 Satz 2 LuftVG − im Unterschied zu § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB − keine „Ersetzungsbefugnis“ vorsieht. Erst im Genehmigungsrechtsstreit wird die Versagung der luftrechtlichen Zustimmung inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft ( OVG Schleswig, Urteil vom
- Januar 2017 – 1 LB 18/15 −, juris Rn. 54 f.; Kümper, Windenergieanlagen und Luftverkehr – Konfliktbewältigung im Zulassungsrecht, Teil 1, ZfBR 2024, S. 200 <201, 203, 208>). Randnummer 202 Der Plangeber des Regionalplans hat den im Landesentwicklungsplan formulierten Grundsatz der Raumordnung fehlerfrei berücksichtigt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG). Das Kriterium der „erforderlichen Mindestabstände“ bedurfte auf der Ebene der Regionalplanung eine Konkretisierung, um die weichen Tabuzonen abzugrenzen. Das Plankonzept verweist insofern auf die in Nr. 6 der Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb beschriebenen Abstände. Das war sachgerecht, denn die Stellungnahmen der Landesluftfahrtbehörde, die Anlass für die Formulierung des Grundsatzes der Raumordnung im Landesentwicklungsplan gewesen waren, bezogen sich auf diese Abstände. Randnummer 203 g) Das weiche Tabukriterium „80 m Abstand zu Hoch- und Höchstspannungsleitungen über 110 kV“ (Ziffer 2.4.2.11 des Plankonzepts) ist abwägungsfehlerfrei (Senat, Urteil vom
- November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 263 f.). Randnummer 204 Der Antragsgegner hat den im Landesentwicklungsplan (Kapitel 3.5.2 Abs. 3 G) gleichlautend formulierten Grundsatz der Raumordnung fehlerfrei berücksichtigt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG). Der im Landesentwicklungsplan normierte Grundsatz der Raumordnung ist wirksam. Etwaige Mängel des Abwägungsvorgangs sind nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der Landesplanungsbehörde gerügt worden (§ 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ROG). Unbeschadet dessen sind Abwägungsfehler nicht ersichtlich. Der Plangeber des Landesentwicklungsplans ist der Empfehlung der Bundesnetzagentur (vgl. Plankonzept, S. 61 f.) gefolgt und hat die maßgebliche Standardisierungsnorm herangezogen. Im Ergebnis ist der Plangeber unter Vorsorgegesichtspunkten zur pauschalierenden Annahme eines Abstands von 80 m gekommen. Für eine weitergehende Abwägung auf der Ebene der Regionalplanung bestand keine Veranlassung. Randnummer 205 h) Das weiche Tabukriterium „Gebiete, für die nach § 12a Abs. 2 LNatSchG i.V.m. § 26 BNatSchG das LSG-Verfahren eingeleitet ist“ (Teil 2 der Ziffer 2.4.2.16 des Plankonzepts) ist nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Urteil vom
- November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 267 ff.). Randnummer 206 Das im Landesentwicklungsplan (Kapitel 3.5.2 Abs. 3 G) als Grundsatz der Raumordnung normierte weiche Tabukriterium ist wirksam. Etwaige Mängel des Abwägungsvorgangs sind nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der Landesplanungsbehörde gerügt worden (§ 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ROG). Unbeschadet dessen sind Abwägungsfehler auf der Ebene des Landesentwicklungsplans nicht ersichtlich. Das weiche Tabukriterium knüpft an die mit der gesetzlichen Veränderungssperre
§ 12aAbs. 2 Satz 1 LNat
SchG ausgelöste Vorwirkung des mit der geplanten Verordnung beabsichtigten besonderen Schutzes von Natur und Landschaft an.
§ 12aAbs. 2 Satz 1 LNat
SchG dürfen unbeschadet § 22 Abs. 3 BNatSchG Flächen oder Objekte, deren Unterschutzstellung nach den §§ 23 bis 26, 28 und 29 BNatSchG eingeleitet worden ist, von der Bekanntmachung der Auslegung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 an bis zum Inkrafttreten der Verordnung, längstens für drei Jahre, nur verändert werden, soweit dies den Schutzzweck der beabsichtigten Schutzerklärung nicht gefährdet. Randnummer 207 Die weitergehende Abwägung auf der Ebene der Regionalplanung ist frei von Mängeln. Voraussetzung für die Anwendung des weichen Tabukriteriums ist ausweislich des gesamträumlichen Plankonzepts (S. 66 f.), dass die Landesplanung bereits vor dem Beginn des Aufstellungsverfahrens im Rahmen der Abstimmung nach § 12 LaplaG keine Bedenken zur Ausweisung von Gebieten als Landschaftsschutzgebiet geäußert hat. Die Abstimmung mit der Landesplanung solle dazu dienen, dass durch geplante LSG-Verordnungen der Landesplanung keine weiträumigen Bereiche entzogen werden, mit der Folge, dass diese zum Beispiel für eine Auswahl als Vorrang- und Potenzialgebiet für die Windenergienutzung nicht mehr oder allenfalls eingeschränkt zur Verfügung stünden, und der weiteren Folge, dass insoweit die
§ 7Abs.
2 Satz 1 ROG erforderliche landesplanerische Abwägung vorab gebunden, zumindest aber vorgeprägt werde (das Plankonzept verweist insoweit auf OVG Schleswig, Beschluss vom 24. Oktober 2017 – 1 MR 4/17 –, juris Rn. 84). Diese – im Wege einer weitergehenden regionalplanerischen Abwägung erfolgte – Konkretisierung des Grundsatzes der Raumordnung ist nicht zu beanstanden. Der im gesamträumlichen Plankonzept beschriebene gegenläufige Belang ist von hinreichendem Gewicht und rechtfertigt die Einschränkung des weichen Tabukriteriums. Randnummer 208 i) Auch das weiche Tabukriterium „Küstenstreifen an der … und …. mit herausragender Bedeutung als Nahrungs- und Rastgebiet außerhalb von EU-Vogelschutzgebieten sowie …“ (Ziffer 2.4.2.23 des gesamträumlichen Plankonzepts) ist nicht zu bestanden. Der Antragsgegner hat den im Landesentwicklungsplan (Kapitel 3.5.2 Abs. 3 G) gleichlautend formulierten Grundsatz der Raumordnung fehlerfrei berücksichtigt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG). In Bezug auf diesen Grundsatz der Raumordnung sind Mängel des Abwägungsvorgangs nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der Landesplanungsbehörde gerügt worden (§ 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ROG). Randnummer 209 Unbeschadet dessen sind Abwägungsfehler auf der Ebene des Landesentwicklungsplans nicht ersichtlich. Zur Begründung des weichen Tabukriteriums nach Ziffer 2.4.2.23 führt das gesamträumlichen Plankonzept aus, dass zwischen dem Schleswig-Holsteinischen Wattenmeer und dem angrenzenden Küstenstreifen wichtige Wechselwirkungen unter anderem in Form von Flugbeziehungen verschiedener Vogelarten bestünden. Von vielen Limikolenarten werde das … als Nahrungsraum und der Küstenstreifen als Hochwasserrastplatz genutzt. Von anderen Arten werde das …. als Schlafplatz genutzt, während der Küstenstreifen als Nahrungsfläche diene (Indikatorart Goldregenpfeifer). Dies treffe in gleicher Weise auf den Nordwesten Fehmarns zu, da auch hier eine hohe Zahl von Goldregenpfeifern raste und auf den angrenzenden Flächen Nahrung suche. In dem Küstenstreifen mit intensiven Austauschbeziehungen sei von einem hohen Kollisionsrisiko auszugehen. Randnummer 210 Wie Ergebnisse verschiedener Zählungen zeigten, nutze der Goldregenpfeifer (Anhang I der Vogelschutz-RL) den Küstenstreifen besonders intensiv zur Nahrungssuche. Die Breite des genutzten Küstenstreifens hänge von der Art und Ausstattung der Flächen ab (genutzt werde vor allem Grünland aber auch Acker). Nahrung suchende Goldregenpfeifertrupps wiesen dabei einerseits ein Meideverhalten gegenüber von Windenergieanlagen auf, so dass wichtige Nahrungsflächen ganz verloren gingen oder von minderer Qualität seien, zum anderen komme es bei den Flügen zwischen den Rast- und Nahrungsgebieten nachgewiesenermaßen zu Kollisionen (Tötungsrisiko). Randnummer 211 Einbezogen in dieses