gelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rücknahme und Rückforderung von landwirtschaftlichen Subventionen für das Antragsjahr
den Richtlinien für die Förderung ökologischer Anbauverfahren im Rahmen einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung (MSL) der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in Höhe von 53.675,08 € (im Folgenden „MSL-Förderung“), die Natura 2000-Prämie in Höhe von 663,02 € sowie Direktzahlungen (Basisprämie, Greeningprämie und Umverteilungsprämie) in Höhe von 68.602,90 €. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass in ihrem Betrieb bei der Cross-Compliance Vor-Ort-Kontrolle
den EU-Agrarzahlungsvorschriften Verstöße festgestellt worden seien. Dabei handele es sich mindestens um einen Verstoß, der nicht als Frühwarnverstoß eingestuft werde. Die Agrarzahlungen für das Antragsjahr 2019 würden aufgrund dieser Feststellung voraussichtlich um 3 % gekürzt. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass sie den Verstoß, sofern möglich, unverzüglich abzustellen habe. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
Ausübung pflichtgemäßem Ermessens seien die zu viel gezahlten Beträge zurückzufordern. Randnummer 7 Mit weiterem Bescheid vom
berechnung erforderlich sei, da die Erstbewilligung noch nicht die Kürzung in Höhe von 3 % enthalte. Diese Beruhe auf einem als fahrlässig eingestuften Cross-Compliance Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften. Randnummer 8 Mit Bescheid vom
Zustellung des Rückforderungsbescheides an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung. Hinsichtlich der Zinsen ergehe
Rückzahlung des Erstattungsbetrages ein gesonderter Bescheid. Zur Begründung führte er aus, dass die Verfügung auf § 10 Abs. 1 MOG beruhe. Der Bescheid vom
den im Rahmen der Cross-Compliance zu beachtenden Bestimmungen der §§ 3 und 4 TierSchNutztV und § 2 TierSchG sichergestellt werden müsse, dass ein ausreichender Witterungsschutz für die Tiere vorhanden sei. Der Witterungsschutz werde von den Tieren zur Bedarfsdeckung und Schadensvermeidung bei widrigen Witterungsverhältnissen benötigt. Widrige Witterungsverhältnisse könnten starke Sonneneinstrahlung und Dauerregen sein, der insbesondere in Verbindung mit Wind zu einer Durchfeuchtung des Fells führe. Zusätzlich würden bei andauernden Regenfällen die Liegeflächen durchnässen, was ein Abliegen der Tiere entweder verhindere, oder aber, wenn die Tiere sich trotzdem auf den durchnässten Boden legen, zu einer Auskühlung durch vermehrte Wärmeableitungen führe. Folglich führe das Fehlen eines natürlichen oder künstlichen Witterungsschutzes zu Leiden und ggf. zu Schäden der so gehaltenen Tiere. Ein ausreichender Witterungsschutz habe für die auf der Weide am Y. Weg gehaltenen 65 Robustrinder der Rasse Galloway bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht bestanden. Der Mischwald sei so ausgezäunt, dass er den Tieren maximal Schutz vor Wind aus zwei Richtungen biete. Unterstellen könnten sich die Tiere dort nicht, so dass kein Schutz gegen Regen von oben bestanden habe. Der Knick biete wegen fehlender Belaubung im Winter ebenfalls keinen Regenschutz und nur bedingt Schutz vor Wind. Zusätzlich seien am Tag der Kontrolle keine eingestreuten Liegeflächen vorhanden gewesen, auf denen sich die Tiere wärmegedämmt hätten ablegen können. Auch wenn Galloways als Robustrinder besser geeignet seien als andere Rassen, ganzjährig im Freien gehalten zu werden, würden auch diese Tiere die Möglichkeit benötigen, sich auf trockenen Liegeflächen abzulegen und sich vor langandauernden Regenfällen zu schützen, um Leiden und auf Dauer auch Schäden vorzubeugen.
640/2014 betrage die Sanktionierung bei fahrlässig festgestellten Erstverstößen bezogen auf Dauer, Ausmaß und Schwere des Verstoßes mindestens 1 % und maximal 5 %. Der Regelverstoß betrage 3 %. Bei der Vor-Ort-Kontrolle seinen 65 Rinder auf der Fläche vorgefunden worden. Bezogen auf den Gesamtbestand von 247 Rinder entspreche dies etwa einem Anteil von 26 % bzw. einem Viertel aller Rinder, die nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben gehaltenen worden seien. Die Sanktionierung des Verstoßes mit einer Kürzung von 3 % sei daher angemessen. Randnummer 11 Am 27. April 2020 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die Unterbringung der Galloway-Herde nicht gegen tierschutzrechtliche Vorschriften verstoße. Auf der streitgegenständlichen Weidefläche sei aufgrund der Einfriedung durch Waldflächen und Knicks ein ausreichender natürlicher Witterungsschutz sowohl vor intensiver Sonneneinstrahlung, als auch vor andauerndem Regen gegeben. Die Weidefläche werde durch eine grenznahe Einzäunung von den Waldflächen bzw. Knicks getrennt. Die Einzäunung beginne unmittelbar am Knickfuß bzw. vor den ersten Baumstämmen auf den Waldseiten. Es würden etwa die halbe Krone der Bäume über den Zaun in das Feld hineinragen. Die Knicks seien seit etwa fünfzehn Jahren nicht mehr zurückgeschnitten worden, sodass auch diese aufgrund ihrer Dichte einen erheblichen Schutz vor Wind und entsprechend auch Niederschlägen bieten würden. Die Tiere würden sich in ausreichendem Abstand zur Einzäunungsvorrichtung aufhalten bzw. ablegen können, um sich vor dem in der Region regelmäßig aus der Hauptwindrichtung Südwesten/Westen kommenden Regen zu schützen. Einen weiteren Witterungsschutz biete eine östlich gelegene Senke auf der Weidefläche. Außerdem stelle die Klägerin den Tieren in den eingefriedeten Bereichen zwei Mal wöchentlich einen Rundballen Stroh zur Verfügung, von dem sie fressen und den sie im Übrigen zur Errichtung von Liegeflächen nutzen würden. Eine gesundheitsgefährdende Durchnässung des Fells sei
alledem nicht zu befürchten. Dass die Galloways einen weitergehenden Witterungsschutz nicht benötigen würden, zeige sich darin, dass sie den Unterstand, den die Klägerin auf der Weidefläche „XX.“, auf der es an natürlichem Witterungsschutz mangele, errichtet habe, kaum nutzen würden. Auf dieser Fläche würden etwa 60 Tiere gehalten. In einem Zeitraum von drei Monaten seien im Unterstand aber lediglich eine einstellige Anzahl von Kothaufen aufzufinden, obgleich es in den zwei Monaten zuvor nahezu täglich zu Niederschlägen gekommen sei. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, Randnummer 13
Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom
dem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwVfG sind anzuwenden. Randnummer 26 In formeller Hinsicht unterliegt der angefochtene Bescheid keinen Bedenken. Die materiellen Voraussetzungen für die Rücknahme liegen vor. Randnummer 27 Der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom
der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten, die Verpflichtungen
1306/2013 (Cross-Compliance-Vorschriften) einzuhalten. Wenn die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt werden, dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfe- oder Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten ist und entweder der Verstoß die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten betrifft oder die Fläche des Betriebs des Begünstigten betroffen ist, so wird gegen den Begünstigten eine Verwaltungssanktion verhängt (Art. 91 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 1, Art. 97 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013). Dies ist hier der Fall. Randnummer 30 Die Klägerin hat die Verpflichtungen
1306/2013 (Cross-Compliance-Vorschriften) nicht eingehalten. Randnummer 31
1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 umfassen die in Anhang II der Verordnung aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht (GAB) und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ). Sie betreffen auch den Bereich Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen (Art. 93 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013). Die in Anhang II genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden (Art. 93 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013). Randnummer 32
1 des Gesetzes zur Regelung der Einhaltung von Anforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen (AgrarZahlVerpflG) ist ein Begünstigter im Sinne des Art. 92 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verpflichtet, seinen Betrieb im Sinne des Art. 91 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
den in Art. 93 Abs. 1 und 2 i. V. m. Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mit der Angabe „GAB“ bezeichneten Grundanforderungen an die Betriebsführung zu führen (Nr. 1) und
Maßgabe einer Rechtsverordnung
1 Nr. 2 Maßnahmen zu ergreifen, um die in Art. 93 Abs. 1 und Art. 94 i. V. m. Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mit der Angabe „GLÖZ“ bezeichneten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand einzuhalten (Nr. 2). Randnummer 33 Zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung zählt
ZahlVerpflG i. V. m. Art. 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 i. V. m. GAB 13 Anhang II zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom
der Richtlinie 98/58/EG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Bedingungen, unter denen die Tiere (mit Ausnahme von Fischen, Reptilien und Amphibien) gezüchtet oder gehalten werden, den Bestimmungen des Anhangs genügen, wobei die Tierart, der Grad ihrer Entwicklung, die Anpassung und Domestikation sowie ihre physiologischen und ethologischen Bedürfnisse entsprechend praktischen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen zu berücksichtigen sind.
Ziffer 12 des Anhangs zur Richtlinie 98/58/EG sind Tiere, die nicht in Gebäuden untergebracht sind, soweit erforderlich und möglich, vor widrigen Witterungsbedingungen, Raubtieren und Gefahren für die Gesundheit zu schützen. Randnummer 35 Die hier einschlägigen Richtlinien sind durch das Tierschutzgesetz (TierSchG) und die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) in nationales Recht umgesetzt worden. Randnummer 36
SchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Randnummer 37
SchNutztV müssen Haltungseinrichtungen so ausgestattet sein, dass den Tieren, soweit für den Erhalt der Gesundheit erforderlich, ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen geboten wird und die Tiere, soweit möglich, vor Beutegreifern geschützt werden, wobei es im Fall eines Auslaufes ausreicht, wenn den Nutztieren Möglichkeiten zum Unterstellen geboten werden. Randnummer 38 Zur Konkretisierung dieser normativen Vorgaben können die von diversen Sachverständigen zur Rinderhaltung entwickelten Empfehlungen herangezogen werden. Dazu gehören etwa die vom Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten herausgegebenen "Empfehlungen für die saisonale und ganzjährige Weidehaltung von Rindern" der Arbeitsgruppe "Rinderhaltung", abrufbar unter https://www.laves.niedersachsen.de/download/82098/ (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
vollziehbar begründet, dass auch Galloways den vom Beklagten beanstandeten Witterungsschutz benötigen, insbesondere in Gestalt von trockenen Liegeflächen und Schutz vor Regenfällen. Ihren Angaben zufolge sind Galloways einerseits witterungsbeständiger als andere Rinderrassen. Sie können mehr Regen ab als andere Rinderrassen. Sie haben ein dickeres Fell und eine dickere Fettschicht. Andererseits führt ihren Angaben
eine zu nasse Weide dazu, dass sich die Tiere nicht mehr hinlegen. Sie haben dann nicht mehr die Möglichkeit, sich auszuruhen, und käuen weniger wieder, was zu Stoffwechselproblemen führt. Benötigt würden Flächen, die immer trocken sind. Eine Durchnässung des Fells der Tiere würde zu Wärme- und Energieverlust führen. Randnummer 45 Bezüglich der Angaben der Amtsveterinärin ist hervorzuheben, dass den Beurteilungen der beamteten Tierärzte
der Konzeption des Tierschutzgesetzes aufgrund ihrer Sach- und Fachkunde ein besonderes Gewicht zukommt. Die beamteten Tierärzte sind im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen (§ 15 Abs. 2 TierSchG); ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung
SchG
zuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
heutigen Erkenntnissen keinen Bestand mehr haben. Auch aus den vom Husumer Arbeitskreis „Ganzjährige Weidehaltung“ des Veterinäramt Husum veröffentlichten „Mindestanforderungen an saisonale und ganzjährige Weiderinderhaltung in Schleswig-Holstein“ vom 22. Juni 2016 (abrufbar unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/T/tierschutz/Downloads/protokollWeiderinderhaltung.pdf?__blob=publicationFile&v=1) ergibt sich nichts Abweichendes. Zwar wird darin auf Seite 22 die Aussage getätigt, dass Witterungsschutz ganzjährig erforderlich sein „kann“. Die Aussage wird jedoch unmittelbar im Anschluss relativiert. Dort heißt es nämlich: „Den Tieren müssen trockene Liegeflächen zur Verfügung stehen um die Wärmeableitung zu verhindern und den Tieren auch im Winter Ruhephasen im Liegen zu ermöglichen.“ Dies entspricht der Einschätzung des Beklagten und den Angaben der Tierärztinnen in diesem Verfahren. Insofern enthält die Veröffentlichung in Bezug auf den Schutz vor Regen keine abweichende Beurteilung. Hervorzuheben ist außerdem, dass auf Seite 11 ausgeführt wird, dass für die ganzjährige Weidehaltung nur robuste Tiere geeignet sind. Dies spricht dafür, dass die auf den Witterungsschutz im Winter bezogene Aussage auf die hier streitgegenständliche Robustrasse bezogen werden kann. Randnummer 47 Soweit die Klägerin darüber hinaus ausgeführt hat, dass jeweils in Abhängigkeit von der Rinderrasse zu bestimmen sei, ob und in welchem Umfang ein Witterungsschutz erforderlich ist, so wurde bereits erläutert, dass ein Witterungsschutz auch bei Galloways, insbesondere in Gestalt von trockenen Liegeflächen und Schutz vor Regen, erforderlich ist und insoweit die Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Rinderhaltung“ übertragbar sind. Randnummer 48
diesen Maßstäben genügte die Haltung der 65 Galloway-Rinder auf der Weidefläche am Y. Weg zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht den tierschutzrechtlichen Anforderungen. Randnummer 49 Die Amtsveterinärinnen, denen – wie bereits erläutert – bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist, haben in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Rinderhaltung“ überzeugend begründet, dass die konkreten örtlichen Verhältnisse der Weidefläche – insoweit wird auf die Angaben des vertretungsberechtigten Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die Angaben der Zeuginnen, das vom Beklagten vorgelegte Luftbild (Bl. 159 der Gerichtsakte) sowie die in der Anlage 2 befindlichen Lichtbilder (Bl. 69 ff. der Gerichtsakte) und die Lichtbilddokumentation der unteren Naturschutzbehörde (Bl. 4 ff. der Beiakte B und Bl. 153 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen – den Galloways keinen ausreichenden Witterungsschutz in Gestalt von trockenen bzw. regengeschützten Liegeflächen bieten. Randnummer 50 Bei der Weidefläche am Y. Weg handelt es sich um eine große Freifläche. Die Weide selbst ist nur mit Gras bewachsen und bietet den Tieren somit keine Unterstellmöglichkeit. Die Topographie der Weidefläche ist „hügelig“. Die Weide weist Sandkuppen und Senken auf, wobei die Weide insgesamt von Norden
Süden ansteigt. Der höchste Punkt der Weide befindet sich um Südwesten. Ob der Boden im Bereich der Sandkuppen, insbesondere bei langanhaltenden Regenfällen, ausreichend trocken ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls sind die Tiere dort nicht vor Nässe von oben geschützt, sodass die Gefahr einer Durchnässung ihres Fells bestehen bleibt. Im südwestlichen Bereich der Weide werden Silagerundballen gelagert, die parallel zur südlichen Grundstücksgrenze in mehreren Schichten zu einer ca. 30 bis 40 Meter langen Pyramide von etwa vier Metern Höhe gestapelt werden; diese ist auch auf den Lichtbildern erkennbar. Diese Silagerundballen bieten zwar einen sehr guten Windschutz, solange der Wind aus nördlichen oder südlichen Richtungen kommt, also die längere Seite des in der Fläche rechteckigen Stapels erfasst, allerdings ebenfalls keinen Schutz vor Nässe von oben und verhindern folglich ebenfalls nicht die Durchnässung des Bodens oder des Fells der Tiere. Im Norden, Nordwesten und Westen grenzt die Weidefläche an einen Mischwald. Im Nordosten und Osten wird die Weidefläche zur Straße Y. Weg durch einen mit Bäumen und Sträuchern bewachsenen Knick abgegrenzt. Im Süden grenzt die Fläche an andere Weideflächen an. Die Weidefläche ist insgesamt durch einen Zaun eingefriedet. Die Einzäunung beginnt am Knickfuß bzw. vor den ersten Baumstämmen des Mischwaldes. Der dicht bewachsene Mischwald bietet den Tieren zwar einen Schutz vor Wind. Er ist ihnen jedoch nicht zugänglich, sodass sie dort keine trockenen Flächen aufsuchen können. Bei den über den Zaun in die Weidefläche hineinragenden Baumkronen handelt es sich überwiegend um Laubbäume, die im Winter kein Blätterdach bilden.
Einschätzung der Amtsveterinärin und auch der Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Rinderhaltung“ sind unbelaubte Laubbäume als Witterungsschutz nicht geeignet. Der Knick an der östlichen Grenze der Weide weist einen lückenhaften Baum- und Strauchbewuchs auf. Die Gehölze sind außerhalb der Vegetationsperiode nicht belaubt und bieten dementsprechend keinen Schutz vor Regen und nur eingeschränkten Windschutz (vgl. Bl. 75 der Gerichtsakte). Eingestreute Liegeflächen, also Stroh oder zumindest Strohreste, die auf deren Vorhandensein schließen ließen, waren
den glaubhaften und unbestrittenen Angaben der Zeugin Dr. A. bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht vorhanden. Randnummer 51 Im Ergebnis lässt sich daher feststellen, dass die in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Rinderhaltung“ aufgestellten Anforderung eines Witterungsschutzes vor Regen und Schnee und dies bei jeder Windrichtung verfehlt werden, da die Weidefläche – insbesondere die Ostseite – nicht ausreichend geschützt ist. Randnummer 52 Soweit die Klägerin ausführt, dass der Gesundheitszustand ihrer Tiere gut sei, ist dies an dieser Stelle unbeachtlich. Es geht vorliegend darum, ob die Weidefläche den Haltungsanforderungen entspricht. Die Einhaltung der Haltungsbedingungen soll Leiden bei den Tieren vorbeugen. Auch gesunde Tiere müssen Artgerecht gehalten werden. Ein Witterungsschutz wird daher nicht erst dann erforderlich, wenn die Tiere bereits in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden. Randnummer 53 Aus diesem Grunde kann auch die von der Klägerin auf ihrer Weidefläche „XX.“ gemachte Beobachtung, dass der dort mangels ausreichenden natürlichen Witterungsschutzes errichtete Unterstand von den etwa 60 Galloways nicht angenommen werde, obwohl es über Monate nahezu täglich geregnet habe, zu keiner anderen Beurteilung führen. Außerdem bedeutet der Umstand, dass dort innerhalb von drei Monaten lediglich eine einstellige Anzahl von Kothaufen aufzufinden gewesen sei, nicht, dass der Unterstand nicht genutzt wird. Vielmehr bedeutet das Auffinden einiger Kothaufen, dass der Unterstand durchaus von den Tieren aufgesucht wird, wenn auch nicht häufig. Der Rückschluss, die Tiere würden keinen Witterungsschutz benötigen, kann daher nicht gezogen werden. Randnummer 54 Die Cross-Compliance-Verstöße sind der Klägerin auch unmittelbar anzulasten. Für die Auswahl der Winterweiden, deren Kontrolle sowie die Versorgung der Galloways mit Einstreu (Stroh) waren
den in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben des vertretungsberechtigten Gesellschafters der Klägerin unter anderem er selbst verantwortlich. Dessen Handlungen sind der GbR zurechenbar. Randnummer 55 Der festgestellte Verstoß betriff auch den Betrieb und auch die landwirtschaftliche Fläche der Klägerin. Randnummer 56 Die Einstufung des Verstoßes durch den Beklagten als fahrlässig begegnet keinen Bedenken. Unter Fahrlässigkeit ist eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei gleichzeitiger Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs zu verstehen. Die objektiven Sorgfaltspflichten im Rahmen der streitgegenständlichen Haltung von Galloways sind durch Art. 4 der Richtlinie 98/58/EG und § 2 Nr. 1 TierSchG sowie § 3 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutztV ausgestaltet und wurden – wie zuvor festgestellt – nicht beachtet. Diese Pflichten waren auch vorherzusehen und die Verstöße zu vermeiden. Dies zeigt sich bereits darin, dass die Klägerin auf einer ihrer Weideflächen einen Unterstand errichtet hat. Außerdem wird auf die Pflichten in der Cross-Compliance-Broschüre hingewiesen. Randnummer 57 Hinsichtlich der Höhe der vorzunehmenden Kürzung als Sanktion des Cross-Compliance-Verstoßes sind Art. 99 Abs. 2 und Abs. 3 VO (EU) Nr. 1306/2013, sowie Art. 39 und Art. 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance heranzuziehen. Randnummer 58
1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 wird bei einem festgestellten fahrlässigen Verstoß in der Regel eine Kürzung der Zahlung von 3 % vorgenommen. Die Behörde kann indes auch beschließen, den Prozentsatz auf 1 % zu verringern oder auf 5 % zu erhöhen. Randnummer 59 Ermessensfehler des Beklagten sind insoweit nicht ersichtlich.
GO prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Zweck der Ermessensermächtigung ist es, der Behörde eine angemessene Reaktion auf einen Verstoß unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes und der mit der Sanktion verfolgten Zielsetzung zu ermöglichen. Soweit der Beklagte die Regelkürzung in Höhe von 3 % angewandt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Hierzu hat der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid unter Heranziehung der Kriterien Dauer, Ausmaß und Schwere des Verstoßes (vgl. Art. 38 Abs. 1 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014) ausgeführt, dass im vorliegenden Fall 65 Galloways auf der Weidefläche vorgefunden wurden und damit etwa ein Viertel der Galloways der Klägerin nicht tierschutzgerecht untergebracht waren. Randnummer 60 Der Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 19. Dezember 2019 steht auch kein Vertrauensschutz entgegen. Randnummer 61 Zwar erklärt § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG im Verfahren der Rücknahme rechtswidriger Bescheide auch die Regelungen des § 48 Abs. 2 VwVfG zum Vertrauensschutz für grundsätzlich anwendbar. Allerdings gelten die nationalen Vorschriften zur Rückabwicklung bei einer – wie hier –
Maßgabe europarechtlicher Regelungen gewährten Zuwendung nicht uneingeschränkt, sondern nur, soweit das Europarecht nicht selbst vorrangige Regelungen enthält. Dies gilt insbesondere bezüglich des dem Begünstigten einer rechtswidrigen Beihilfe gegenüber deren Rückforderung zustehenden Vertrauensschutzes; das Unionsrecht regelt diesen abschließend und verdrängt insoweit die nationalen Regelungen wie § 48 Abs. 2 VwVfG. So ist vorliegend das Ermessen der Behörde durch die Regelungen in Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014, die die Rückzahlung von Unrecht gezahlten Beträgen vorsehen, intendiert. Dies gilt gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 ausnahmsweise nur dann nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten
vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war (OVG Lüneburg, Urteile vom
1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 ist der Begünstigte bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung der betreffenden Beträge zuzüglich gegebenenfalls der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. Die zu erstattenden Beträge werden gemäß § 10 Abs. 3 MOG durch Bescheid festgesetzt. Randnummer 64 Die Verpflichtung zur Zahlung der von dem Beklagten verlangten Zinsen ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 und § 14 Abs. 1 MOG. Randnummer 65 II. Die teilweise Aufhebung der mit Bescheid vom
Treu und Glauben unter Berücksichtigung der für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und deren objektiver Gehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 – 8 C 5.15 –, juris Rn. 20). Ausgehend davon stellt die Aufhebung des Bescheides hinsichtlich des bewilligten Betrages (53.675,08 €) und die Bewilligung einer Zahlung von 52.646,83 € im Ergebnis eine Reduzierung der bewilligten Förderung um 1.628,25 € dar, der Sache
also eine teilweise Rücknahme des Bewilligungsbescheides. Randnummer 67 Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom
G kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden ( § 116 Abs. 1 Satz 2 LVwG ). Randnummer 69 Zu berücksichtigen ist auch an dieser Stelle, dass die nationalen Vorschriften zur Rückabwicklung bei einer – wie hier – auch
Maßgabe unionsrechtlicher Regelungen gewährten Zuwendung nicht uneingeschränkt gelten. Wie bereits zu § 10 MOG ausgeführt gilt, dass das
G auszuübende Ermessen intendiert ist, d.h., dass das Ermessen im Regelfall in einem bestimmten Sinne ausgeübt werden soll (hier Rücknahme, vgl. Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014), es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen, und, dass die Vertrauensschutzvorschriften durch Art. 7 Abs. 3 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 verdrängt werden (vgl. auch VG Schleswig, Urteil vom
1306/2013 haben auch Begünstigte, die die jährlichen Prämien u.a.
1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/200 erhalten, die Verpflichtungen
1306/2013 (Cross-Compliance-Vorschriften) einzuhalten. Randnummer 72 Bei der MSL-Förderung handelt es sich um eine Förderung im Sinne von Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, da sie die Einführung oder Beibehaltung eines ökologischen Anbauverfahrens
der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom
G . Die Voraussetzungen für die Rücknahme liegen vor. Die Natura-2000 Prämie war zu kürzen, weil die Klägerin fahrlässig gegen die Cross-Compliance-Vorschriften verstoßen hat, die gemäß Art. 91 und 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 auch für Begünstigte gelten, die die jährlichen Prämien
1305/2013 erhalten; die Kürzung um 3 % ist rechtmäßig. Der Rücknahme des Bescheides steht auch kein Vertrauensschutz entgegen. Wegen alledem wird auf die entsprechenden Ausführungen unter „I.“ verwiesen. Dass der Bescheid hinsichtlich der Rücknahme keine Ermessenserwägungen enthält ist unschädlich, da das Ermessend es Beklagten, wie bereits unter „II.“ ausgeführt, intendiert war und keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die eine weitere Ermessensausübung erforderlich gemacht hätten. Randnummer 80 Die Rückforderung der bereits erbrachten Leistung beruht auf § 117a Abs. 1 Satz 1 LVwG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Randnummer 81 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001624027
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