GO statthafte und auch im Übrigen zulässige Hauptantrag ist begründet. Randnummer 6
GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
GO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Randnummer 7 Der Antragsteller hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung folgt aus § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit.
Ablehnung des Asylantrags diese Berufsausbildung fortsetzen möchte oder (Nr. 2) im Besitz einer Duldung
G ist und eine in Nummer 1 genannte Berufsausbildung aufnimmt. Die Voraussetzungen des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) AufenthG liegen vor. Randnummer 9 Im Zeitpunkt der Aufnahme der Berufsausbildung am
Ausbildungsbeginn am 20. August 2025 in Bestandskraft, da das gerichtliche (Asyl-)Verfahren (Az. 13 A 371/25)
erklärter Klagrücknahme mit Beschluss vom
diesem Gesetz oder
G erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist. Vorliegend handelt es sich um eine Abschiebungsandrohung
dem Asylgesetz, da diese
G erlassen wurde. Die Abschiebungsandrohung ist erst am 9. August 2025 und damit
Aufnahme der Ausbildung vollziehbar geworden. Denn entsprechend der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom
Ausbildungsaufnahme erloschen. Randnummer 11 Bei der Ausbildung des Antragstellers zum Hafenschiffer handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung i. S. d. § 2 Abs. 12a AufenthG, da es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handelt, für den
bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, vgl. § 90 Abs. 3 Nr. 3 Berufsbildungsgesetz (BBIG) i. V. m. der Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 206), den der Antragsteller zudem auch bereits aufgenommen hat und auch
der Ablehnung des Asylantrags fortsetzen möchte. Randnummer 12 Es liegt auch kein Fall des offensichtlichen Missbrauchs gemäß § 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller eine gezielte Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften beabsichtigt. Für eine Versagung der Ausbildungsduldung aus einwanderungspolitischen Gründen besteht daher kein Raum (vgl. Fehrenbacher, in: HTK-AuslR / § 60c AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 05.03.2024, Rn. 50). Dass der Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt wurde, hat in Hinblick auf § 60c AufenthG keine grundsätzlich
teiligen Folgen (so auch im Fall der Ablehnung als offensichtlich unbegründet Beschl. der Kammer v. 04.04.2022 – 11 B 10020/21 –, juris Rn. 27 ). Randnummer 13 Es liegt auch kein Ausschlussgrund vor. Ein solcher folgt nicht aus § 60c Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Danach wird die Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn ein Ausschlussgrund
G vorliegt.
G darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen
dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen (Nr. 1), aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können (Nr. 2) oder er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates
G ist und sein
dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung
G beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde (Nr. 3). Randnummer 14 Der Antragsteller ist nicht eingereist, um Leistungen
dem Asylbewerberleistungsgesetz i. S. d. § 60 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu erlangen. Wer ohne Schutzbedürftigkeit das Asylverfahren zum Bezug von Sozialleistungen missbraucht hat, soll während einer allgemeinen Duldung keiner Erwerbstätigkeit
gehen dürfen. Dies gilt entsprechend für die Ausbildungsduldung, weil in beiden Fällen der allgemeinen wie der besonderen Duldung das öffentliche Aufenthaltsbeendigungsinteresse vorrangig bleibt (Dietz, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 01.05.2024, § 60c AufenthG, Rn. 30).
ständiger Rechtsprechung zu § 1a AsylbLG ist dies dann der Fall, wenn das prägende Motiv der Einreise der Leistungsbezug ist. Nicht ausreichend ist, dass der Leistungsbezug nur beiläufig verfolgt oder anderen Einreisezwecken untergeordnet und in diesem Sinne billigend in Kauf genommen wird. Allein aus der Ablehnung des Asylantrages kann nicht geschlossen werden, dass der Ausländer eingereist ist, um Sozialhilfe zu erlangen (Fehrenbacher, in: HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 6 - Verbot Erwerbstätigkeit, Stand: 31.12.2022, Rn. 6). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller primär zu dem Zweck, Leistungen
dem Asylbewerberleistungsgesetz zu beziehen, eingereist ist. Denn er gab in seiner Anhörung
G i. V. m. § 28 VwVfG vom 25. November 2021 an, dass er in die Bundesrepublik eingereist sei, weil er in Griechenland nicht habe arbeiten und die Sprache nicht habe lernen dürfen. Daraus folgt gerade nicht, dass prägendes Motiv der Einreise der Leistungsbezug war. Vielmehr dürfte es dem Antragsteller vorrangig um die Arbeitsaufnahme gegangen sein. Randnummer 15 Entgegen der Annahme des Antragsgegners hat der Antragsteller auch nicht i. S. d. Nr. 2 zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können.
G hat ein Ausländer die Gründe
Satz 1 Nummer 2 insbesondere zu vertreten, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Randnummer 16 Insbesondere liegt im Unterlassen der freiwilligen Ausreise
Griechenland – anders als vom Antragsgegner angenommen – noch kein Fall des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, da eine (mögliche) freiwillige Ausreise gerade keine aufenthaltsbeendende Maßnahme im Sinne der Norm darstellt. Auch folgt kein Ausschlussgrund
Nr. 2 aufgrund einer (behaupteten) unterlassenen Mitwirkung seitens des Antragstellers. Durch die Formulierung "insbesondere" ist zwar klargestellt, dass die Aufzählung dieser Verhaltensweisen nicht abschließend ist. Es sind daher auch weitere Verhaltensweisen erfasst, die einen in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG genannten vergleichbaren Unwertgehalt aufweisen (Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht, Stand: 01.05.2024, § 60a AufenthG, Rn. 196). Ein Rückgriff auf die Vereitelung von Vollzugsmaßnahmen infolge der Verletzung von Kooperationspflichten ist daher nicht ausgeschlossen. Hierzu zählt grundsätzlich auch die fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung bzw. der Beschaffung von Identitätsnachweisen durch den Ausländer (VGH München Beschl. v. 02.05.2019 – 10 CE 19.273 –, juris Rn. 5; v. 09.05.2018 – 10 CE 18.738 –, juris Rn. 6; v. 22.01.2018 – 19 CE 18.51 –, juris Rn. 25; Beschl. der Kammer v. 04.04.2022 – 11 B 10020/21 –, juris Rn. 28 ). Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer ist im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gefordert, bezüglich seiner Identität und Staatsangehörigkeit zutreffende Angaben zu machen, an allen zumutbaren Handlungen mitzuwirken, die die Behörden von ihm verlangen und darüber hinaus eigeninitiativ ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege zu leiten, die geeignet sind, seine Identität und Staatsangehörigkeit zu klären und die Passlosigkeit zu beseitigen (Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht, Stand: 01.05.2024, § 60a AufenthG, Rn. 198). Die zuständige Ausländerbehörde ist dabei jedoch gehalten, in Erfüllung ihr selbst obliegender behördlicher Mitwirkungspflichten konkret zu bezeichnen, was genau in welchem Umfang vom Ausländer erwartet wird, wenn sich ein bestimmtes Verhalten nicht bereits aufdrängen muss. Die Behörde ist regelmäßig angesichts ihrer organisatorischen Überlegenheit und Sachnähe besser in der Lage, die bestehenden Möglichkeiten zu erkennen und die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Ausländerbehörde gesetzliche Mitwirkungspflichten beispielsweise zur Beschaffung von Identitätspapieren konkret gegenüber dem Betroffenen aktualisiert haben, um aus der mangelnden Mitwirkung negative aufenthaltsrechtliche Folgen ziehen zu können (vgl. für § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 – 1 C 18.09 – juris Rn. 17; VGH München, Beschl. v. 9.05.2018 – 10 CE 18.738 –, juris Rn. 6). Eine (schuldhaft) unterlassene Mitwirkung muss im Übrigen sowohl hinsichtlich ihres Gewichts als auch ihrer individuellen Vorwerfbarkeit mit der ausdrücklich genannten Täuschung bzw. Falschangabe wertungsmäßig auf einer Stufe stehen (Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht, Stand: 01.05.2024, § 60a AufenthG, Rn. 196). Ferner muss eine echte Kausalität zwischen der Undurchführbarkeit der Abschiebung und dem Fehlverhalten des Ausreisepflichtigen bestehen (vgl. Beschl. der Kammer v. 04.04.2022 – 11 B 10020/21 –, juris Rn. 28 ; VG Bremen, Beschl. v. 14.02.2023 – 4 V 2088/22 –, juris Rn. 13; Röder, in: BeckOK MigR,
dem der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom
weis über unternommene Bemühungen zur Passbeschaffung vorzulegen, hat sich dieser –
seinem Vortrag – aus dem Iran seine ID-Karte und sowie seinen (abgelaufenen) iranischen Nationalpass (Bl. 23, 24 d. A.) zusenden lassen. Eine wertungsmäßig einer Täuschung bzw. Falschangabe auf einer Stufe stehende Unterlassung ist darin nicht zu sehen, selbst wenn er die Dokumente aus dem Iran bislang lediglich als Kopie zur Gerichtsakte und noch nicht im Original beim Antragsgegner eingereicht hat. Zunächst war es für den Antragsteller –
dem er unterschiedliche Passdokumente zur Akte gereicht hat – nicht offenkundig, dass seine Identität als nicht geklärt galt.
dem der Antragsgegner ihn zur weiteren Mitwirkung aufforderte, ist der Antragsteller diesem
gekommen. Weiterhin ist
dem derzeitigen Sach- und Streitstand für die Kammer eine (auf dem Fehlverhalten des Antragstellers beruhende) Undurchführbarkeit der Abschiebung nicht ersichtlich, da der in Griechenland ausgestellte Reiseausweis für Flüchtlinge ein zur Durchführbarkeit der Abschiebung ausreichendes Passdokument darstellt. Randnummer 18 Es liegt auch kein Ausschlussgrund
G vor. Danach wird die Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn die Identität bei Einreise in das Bundesgebiet
dem 31. Dezember 2019 nicht innerhalb der ersten sechs Monate
der Einreise geklärt ist. Dies ist nicht der Fall. Randnummer 19 Anders als in der gesetzlichen Grundregel des § 3 AufenthG verankert, benötigen Ausländer keinen Reisepass für eine Ausbildungsduldung (Dietz, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 01.05.2024, § 60c AufenthG, Rn. 37). Geklärt ist die Identität, wenn Gewissheit besteht, dass der Ausländer die Person ist, für die er sich ausgibt, mithin keine Verwechslungsgefahr besteht. Ohne Weiteres geklärt ist die Identität in der Regel bei Vorlage eines anerkannten Passes oder Passersatzes, einer Identitätsbestätigung im Rahmen der Vorsprache vor einer Identifizierungskommission des (vermutlichen) Herkunftslandes, der Vorlage von sonstigen Identitätsdokumenten mit Lichtbild oder anderer amtlicher Dokumente aus dem Herkunftsstaat, die biometrische Merkmale und Angaben zur Person enthalten, z.B. ein Führerschein, Dienstausweis oder eine Personenstandsurkunde mit Lichtbild, sowie amtlicher Dokumente ohne biometrische Merkmale wie Geburts- und Heiratsurkunden, Meldebescheinigungen, Schulzeugnisse oder Schulbescheinigungen (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.10.2020 – 10 CE 20.2100 –, juris Rn. 11; Dietz, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 01.05.2024, § 60c AufenthG, Rn. 38). Randnummer 20 Der Antragsteller ist ausweislich der AZR-Gesamtauskunft am 21. April 2021 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist (Bl. 10, 11 d. BA) und wurde am 18. Juni 2021 bei der Ausländerbehörde der Stadt B-Stadt unter Vorlage der griechischen Aufenthaltserlaubnis (Seriennummer: P01180104) sowie des Reiseausweises für Flüchtlinge (Seriennummer: AA6372952) gemeldet. Die Identität des Antragstellers war demnach schon vor der erstmaligen Beantragung der Ausbildungsduldung geklärt. Randnummer 21 Weiterhin liegt kein Ausschlussgrund
G vor, da dieser ausweislich seines Wortlauts nur auf die Fälle des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG anwendbar ist. Randnummer 22 Zudem sind im Rahmen des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG keine Ausschlussgründe
G zu prüfen. Denn einerseits enthält § 60c Abs. 2 Nr. 1 AufenthG lediglich den Verweis auf § 60a Abs. 6 AufenthG. Zudem ist der § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, der inhaltsgleich zu § 60a Abs. 5b Satz 2 AufenthG ist, lediglich auf Fälle des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG anwendbar. Randnummer 23 Ein Anordnungsgrund liegt ebenfalls vor. Der Antragsteller hat die Ausbildung bereits begonnen. Zudem ist er derzeit vollziehbar ausreisepflichtig und der Antragsgegner hat ihn mit Schriftsatz vom 8. September zur Vorsprache zwecks Klärung seiner Ausreise aufgefordert. Randnummer 24 Aufgrund des Erfolgs des Hauptantrags war über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Randnummer 26 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der hilfsweise gestellte Antrag hat sich nicht streitwerterhöhend ausgewirkt, da nicht über ihn entschieden wurde. Randnummer 27 Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht
ständiger Rechtsprechung der Kammer sowie des für das Ausländerrecht zuständigen Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. entsprechend etwa Beschl. der Kammer v. 04.06.2025 – 11 B 88/25 –, juris Rn. 12 sowie v. 07.08.2024 – 11 B 110/23 –, juris Rn. 74 ; OVG Schleswig, Beschl. v. 09.05.2025 – 6 O 6/25 –, juris Rn. 6 ; OVG Schleswig, Beschl. v. 01.10.2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 44 sowie v. 24.08.2021 – 4 O 17/21 –, juris Rn. 6 ). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001624028
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.