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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer 6 B 21/25 Beschluss Einstweilige Anordnung auf Zulassung eines Bürgerbegehrens § 16g Abs 3 S 3 G

Einstweilige Anordnung auf

lassung eines Bürgerbegehrens Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein

  1. Senat,
  2. November 2025, 3 MB 19/25, Beschluss Tenor Soweit die Antragstellerinnen den Antrag

rückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 10.000,– festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Antragstellerinnen ihren Antrag

rückgenommen haben. Mit der Antragsschrift vom 06.08.2025 haben sie unter Ziffer 2) beantragt, den Antragsgegner

verpflichten, in der nächsten erreichbaren Ausgabe des Amtlichen Mitteilungsblatts des Amts ... eine öffentliche Mitteilung

veröffentlichen, in der in unmissverständlicher Weise mitgeteilt wird, dass die gesetzliche Einreichungsfrist für das von den Antragstellerinnen initiierte Bürgerbegehren nach der derzeitigen Rechtslage nicht verstrichen ist und eine abschließende Prüfung der

lässigkeit des Bürgerbegehrens durch die

ständige Stelle erst nach Einreichung der gesammelten Unterschriften erfolgt. Diesen Antrag haben sie mit Schriftsatz vom 18.08.2025

rückgenommen, so dass das Verfahren in diesem Umfang gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen war. Randnummer 2 Die weitergehenden Anträge, Randnummer 3 1. den Antragsgegner

verpflichten, das von den Antragstellerinnen dem Amt ... und der Gemeinde ... am 14.07.2025 angezeigte Bürgerbegehren, das sich gegen den Ausweis raumbedeutsamer Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Gemeindegebiet ... richtet, einschließlich der am 25.11.2024 von der Gemeindevertretung beschlossenen Aufstellungsbeschlüssen für Bauleitpläne

r Schaffung des Baurechts für Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit einer Fläche von insgesamt 178 Hektar, einstweilen

zulassen, nachdem die Antragstellerinnen 277 gültige Unterschriften Stimmberechtigter eingereicht haben, Randnummer 4 2. hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass das im Antrag

1 bezeichnete Bürgerbegehren nicht wegen Fristversäumnis gemäß § 16g Absatz 3 Satz 3 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein unzulässig ist, Randnummer 5 bleiben ohne Erfolg, da sie bereits unzulässig sind. Randnummer 6 Die von ihnen gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind zwar statthaft. So kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden

standes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch

r Regelung eines vorläufigen

standes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis

lässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt

verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines

sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft

machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO. Randnummer 7 Vorliegend fehlt es den Antragstellerinnen jedoch an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Randnummer 8 Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung und des im Ausgangspunkt reaktiv konzipierten Gebots eines effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG ist vorbeugender verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz nur unter engen Voraussetzungen

lässig. Dieser erfordert ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse, das voraussetzt, dass es dem Betroffenen nicht

zumuten ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten, und er nicht auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Durch das

warten auf die behördliche Maßnahme darf nicht die Gefahr bestehen, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen (vgl. OVG Schleswig, Beschlüsse vom 09.01.2024 – 2 MB 19/23 –, juris, Rn. 4 und vom 03.08.2023 – 2 MB 11/23 –, juris, Ls 1 und Rn. 15 m. w. N.; OVG Münster, Beschluss vom 20.10.2023 – 1 B 943/23 –, juris, Rn. 15 f. mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 07.05.1987 – 3 C 53.85 –, juris, Rn. 25 m.w.N). Randnummer 9 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass den Antragstellerinnen bei Nichterlass der von ihnen begehrten einstweiligen Anordnung schwere und unabwendbare Nachteile drohen könnten. Vielmehr tragen die Antragstellerinnen selbst vor, dass die nächste Phase der Bauleitplanung noch nicht in Sicht sei (Bl. 135 d.A.). Randnummer 10 Hinzu kommt, dass das von den Antragstellerinnen eingereichte Bürgerbegehren gemäß § 16g Abs. 5 Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) seit Einreichung des vollständigen Antrags einschließlich der Unterschriftenlisten einen Suspensiveffekt entfaltet. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung oder eine Entscheidung, die aufgrund einer Übertragung nach § 27 Absatz 1 Satz 3 GO durch den

ständigen Ausschuss getroffen wurde, darf ab Eingang des Bürgerbegehrens bei der Gemeinde bis

r Entscheidung über die

lässigkeit eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn,

diesem Zeitpunkt bestehen rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde hierzu, das Bürgerbegehren ist offensichtlich unzulässig oder die Entscheidung über die

lässigkeit des Bürgerbegehrens wird missbräuchlich angestrebt; das Vollzugsverbot endet mit dem Tag, an dem die Kommunalaufsicht die Feststellung trifft, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist. An einer solchen Entscheidung fehlt es bislang. Randnummer 11 Bereits jetzt weist die Kammer vorsorglich darauf hin, dass darüber hinaus auch kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wäre. Randnummer 12 Das Gericht spricht die Verpflichtung

r Feststellung der

lässigkeit eines Bürgerbegehrens im Wege einer einstweiligen Anordnung nur aus, wenn – neben dem Vorliegen eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses (vgl.

r grundsätzlichen Unzulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache: OVG Schleswig, Beschluss vom 08.10.2008 – 2 MB 25/08 –, juris, Rn. 11) – die

lässigkeit eines Bürgerbegehrens überwiegend wahrscheinlich und eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen ist. Anordnungsanspruch und Anordnungsanspruch müssen in jenen Fällen daher in einem über das übliche Maß der Glaubhaftmachung übersteigenden deutlichen Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegen (vgl. den Beschluss der Kammer vom 15.12.2022 – 6 B 34/22 –, juris, Rn. 2 m. w. N.;

m vorzugswürdigen Vorgehen gegen die Gemeinde vgl. die Beschlüsse der Kammer vom 19.04.2023 – 6 B 5/23 – und vom 03.04.2023 – 6 B 1/23 –, jeweils juris). Randnummer 13 Daran gemessen wäre ein Anordnungsanspruch

verneinen, da die Kammer die Auffassung des Antragsgegners teilt, dass die Antragstellerinnen die Ausschlussfrist gemäß § 16g Abs. 3 Satz 3 GO , die erfordert, dass das Bürgerbegehren innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses oder der Entscheidung eingereicht sein muss, nicht eingehalten haben. Randnummer 14 Der Beschluss der Gemeindevertretung über die Aufstellungsbeschlüsse ist bereits am 25.11.2024 gefasst worden. Die Einreichung des Bürgerbegehrens erfolgte erst am 14.07.2025 und damit erst nahezu 8 Monate später. Randnummer 15 Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen ist die in § 16g Abs. 3 Satz 3 GO bezeichnete „Bekanntgabe“ nicht gleichzusetzen mit einer „öffentlichen Bekanntmachung“, die hier erst durch die Veröffentlichung in der Zeitung ... am 01.08.2025 erfolgt ist. Randnummer 16 Der Wortlaut von § 16g Abs. 3 Satz 3 GO schließt es zwar nicht aus, für den Fristbeginn auf eine „förmliche“ öffentliche Bekanntgabe nach Maßgabe der Bekanntmachungsverordnung bzw. der Hauptsatzung der Beigeladenen abzustellen. Sinn und Zweck der Fristbestimmung sprechen jedoch gegen die von den Antragstellerinnen vertretene Gesetzesauslegung. Nicht anders als vergleichbare Fristbestimmungen für kassatorische Bürgerbegehren nach den Gemeindeordnungen anderer Bundesländer (etwa § 21 Abs. 3 Satz 3 GemO BW, § 8b Abs. 3 Satz 1 HGO, § 26 Abs. 3 GO NRW; § 25 Abs. 3 Satz 3 SächsGemO) soll die gesetzliche Ausschlussfrist des § 16g Abs. 3 Satz 3 GO im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit vermeiden, dass die Ausführung von Beschlüssen der Gemeindevertretung in wichtigen Gemeindeangelegenheiten längere Zeit nicht in Angriff genommen werden kann oder gar mit besonderem Aufwand rückgängig gemacht werden muss. Die Regelung dient damit der Effektivität und Sparsamkeit der Gemeindeverwaltung und ist

gleich Ausdruck eines Vorrangs der Entscheidungsbefugnis der Gemeindevertretung im System der repräsentativen Demokratie (vgl.

§ 25Abs. 2 Satz 3 Sächs

GemO a. F.: OVG Bautzen, Beschluss vom 14.07.2008 – 4 B 196/08 –, juris, Rn. 9 m. w. N.;

r Stärkung der Planungssicherheit und der zügigen Umsetzung wichtiger kommunaler Projekte vgl. auch die LT-Drucksache 20/377 vom 09.11.2022, S. 5). Randnummer 17 Ausgehend von dem so verstandenen Regelungszweck des § 16g Abs. 3 Satz 3 GO reicht es für die Bekanntgabe eines Beschlusses der Gemeindevertretung aus, dass der Beschluss in öffentlicher Sitzung ergangen ist oder – im Falle eines in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlusses – spätestens in öffentlicher Sitzung nach § 35 Abs. 3 GO bekanntgegeben wurde. Ein darüber hinausgehender weder in der Bekanntmachungsverordnung noch der Hauptsatzung der Beigeladenen kommunalrechtlich nicht vorgeschriebener weiterer Veröffentlichungsakt ist nicht erforderlich (

§ 25Abs. 2 Satz 3 Sächs

GemO a. F.: OVG Bautzen, Beschluss vom 14.07.2008 – 4 B 196/08 –, juris, Rn. 10;

§ 8bAbs.

3 Satz 1 HGO: VGH Kassel, Urteil vom 02.04.2004 – 8 UE 2529/03 –, juris, Rn. 36; eine Gleichsetzung von Bekanntgabe und öffentlicher Bekanntmachung ablehnend auch: Dehn/Wolf in PdK, KVR SH/GO, Stand: Februar 2025, § 35, Ziff. 4.3, Rn. 23;

§ 8bHGO: Beck

OK KommunalR Hessen/Dünchheim, 31. Ed. 01.05.2025, HGO § 8b Rn. 12, beckonline). Es ist vielmehr als ausreichend anzusehen, wenn gewährleistet ist, dass der Bürger von der Beschlussfassung Kenntnis erlangen kann (

§ 8bHGO: Beck

OK KommunalR Hessen/Dünchheim, 31. Ed. 01.05.2025, HGO § 8b Rn. 12, beck-online). Randnummer 18 Das Erfordernis einer öffentlichen Bekanntmachung und einem hieran anknüpfenden Fristbeginn lässt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB herleiten.

treffend ist zwar, dass die Gemeindevertretung der Beigeladenen gemäß dem Sitzungsprotokoll vom 25.11.2024 beschlossen hat, die antragsgegenständlichen Aufstellungsbeschlüsse nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt

machen. Indessen betrifft diese Bekanntmachung die Bauleitplanung, die bundesgesetzlich geregelt ist, und nicht das Bürgerbegehren, für das spezielle landesrechtliche Vorschriften existieren. Randnummer 19 Zwar ist anzuerkennen, dass im Falle eines Aufstellungsbeschlusses zwischen der Bauleitplanung und einem darauf gerichteten Bürgerbegehren ein inhaltlicher

sammenhang im Hinblick auf die Zielrichtung besteht; allein dieser

sammenhang rechtfertigt aber nicht die Gleichsetzung der jeweiligen Zeitpunkte der Bekanntgabe. Randnummer 20 Mit dem Gesetz

r Stärkung der kommunalen Bürgerbeteiligung vom 22.02.2013 (GVOBl. S. 72) wurde der bisherige Ausschlussgrund „Bauleitplanung“ geändert und § 16g Abs. 2 Nr. 6 GO neu gefasst. Nach dieser Vorschrift findet kein Bürgerentscheid statt über Entscheidungen im Rahmen der Bauleitplanung mit Ausnahme des Aufstellungsbeschlusses sowie dessen Änderung, Ergänzung oder Aufhebung. Dem jetzigen Wortlaut ist

entnehmen, dass die eingefügte Ausnahme vom Ausschluss eines Bürgerentscheides restriktiv auszulegen ist und deshalb Bürgerentscheid und Bürgerbegehren nur bei Entscheidungen über einen Aufstellungsbeschluss sowie dessen Änderung, Ergänzung oder Aufhebung

lässig sind (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 24.01.2014 – 2 MB 2/14 –, juris, Rn. 8). Über den Aufstellungsbeschluss hinausgehende bundesgesetzlich geregelte Verfahrensschritte im Rahmen der Bauleitplanung und die dem Aufstellungsbeschluss nachfolgenden Abwägungsentscheidungen sind von der restriktiv auszulegenden Ausnahme nicht mehr erfasst (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 08.05.2023 – 3 MB 27/22 –, juris, Rn. 10 m. w. N.). Randnummer 21 Hieraus folgt, dass für die Fristenbestimmung i. S. d. § 16g Abs. 3 Satz 3 GO allein die Bekanntgabe nach den kommunalrechtlichen Vorgaben – hier durch die Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses in der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung der Beigeladenen am 25.11.2024 – als maßgeblich für den Fristbeginn anzusehen ist. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat, § 161 Abs. 3 VwGO. Randnummer 23 Der Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 62 GKG i. V. m. Ziff. 22.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Dieser war gemäß Ziff. 1.5 auf die Hälfte

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