Obsah (5)
§ 7§ 3§ 47§ 35§ 245everordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in SchleswigHolstein (Windenergie an Land) vom 29. Dezember 2020 Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verf
§ 7Abs.
2 Satz 1 ROG auch private Belange zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung seien. Randnummer 5 Die Antragstellerin erhebt in der Sache Einwendungen gegen den Regionalplan. Hierzu und zu dem weiteren Vortrag der Antragstellerin wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. Randnummer 6 Die Antragstellerin beantragt zu erkennen: Randnummer 7 Die Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kap. 5.7 (Windenergie an Land, Regionalplan III-Teilaufstellung-VO) vom 29. Dezember 2020 ist unwirksam. Randnummer 8 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 9 den Normenkontrollantrag abzulehnen. Randnummer 10 Er trägt vor, dass die erforderliche Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zweifelhaft sei. Randnummer 11 Der Antragsgegner verteidigt in der Sache den Regionalplan. Hierzu und zu dem weiteren Vortrag des Antragsgegners wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Der Normenkontrollantrag ist unzulässig. Randnummer 14 I. Die Landesverordnung unterliegt gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 67 LJG der Normenkontrolle. Randnummer 15 II. Die Antragstellerin ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig.
der Darstellung des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung haben sich die Mitglieder der Antragstellerin im Jahr 2021 bei ihm eingefunden, um ihn mit der Einreichung eines Normenkontrollantrags zu beauftragen. Auf der Aktivseite sollte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts auftreten. Der Senat hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieses Vortrags zu zweifeln. Damit steht fest, dass die Antragstellerin spätestens zu diesem Zeitpunkt als – insoweit rechtsfähige – Außengesellschaft gegründet worden ist. Dies folgt aus der übereinstimmenden Entscheidung der Gesellschafter, dass die Gesellschaft als solche am Rechtsverkehr teilnehmen sollte (vgl. zu diesem Kriterium BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00 –, juris Rn. 4; in diesem Sinne nunmehr auch § 705 Abs. 2 BGB n.F.). Randnummer 16 III. Die Antragstellerin ist unter ihrem ursprünglichen Namen „GbR ….“ am Verfahren beteiligt. Eine Rubrumsänderung kommt nicht in Betracht. Der Name der Antragstellerin hat sich
der Antragstellung nicht geändert, insbesondere nicht in den Namen „…… GbR“. Randnummer 17 Die Antragstellerin hat den Gesellschaftsvertrag der …. GbR vorgelegt. Dieser datiert vom
- Januar
- Der Normenkontrollantrag war zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig. Die Antragstellerin macht geltend, der Vertragsschluss habe lediglich deklaratorische Bedeutung gehabt. Die „GbR ….“ und die „…. GbR“ seien identisch. Dem ist nicht zu folgen. Randnummer 18 Der Gesellschaftsvertrag der ….. GbR zielt nicht auf die Fortsetzung, sondern auf die Gründung einer Gesellschaft. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages „errichten“ die Gesellschafter „hiermit“ eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
§ 3Abs.
1 des Vertrages ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfwirtschaftsjahr und endet am
- Dezember
- Die Gesellschaft „beginnt sofort mit Vertragsunterzeichnung“. Diese Regelungen wären nicht
vollziehbar, wenn mit dem Gesellschaftsvertrag die Fortsetzung einer bereits bestehenden Gesellschaft hätte geregelt werden sollen. Vielmehr hätte es dann nahegelegen, in die Vertragsurkunde einen Hinweis auf die bereits bestehende Gesellschaft aufzunehmen und den Beginn der Geschäfte nicht erst auf den
- Januar 2022 zu datieren. Randnummer 19 Gegen die Identität der Gesellschaften spricht auch der schriftsätzliche Vortrag der Antragstellerin. Ein Hinweis auf die ….. GbR findet sich erstmalig im Schriftsatz vom
- Oktober
- Dieser Schriftsatz wurde jedoch – ebenso wie die vorhergehenden Schriftsätze – im Namen der GbR …. verfasst. Randnummer 20 IV. Die Antragstellerin ist nicht antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Randnummer 21 1.
§ 47Abs. 2 Satz 1 Vw
GO kann den Normenkontrollantrag u.a. jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dies erfordert einen hinreichend substantiierten Vortrag, der es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass der Antragsteller durch bestimmte Regelungen des Regionalplans oder deren Anwendung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird (VGH Mannheim, Urteil vom
- September 2024 – 14 S 1686/23 –, juris Rn. 40; Senat, Urteil vom
- November 2024 – 5 KN 46/21 −, juris Rn. 61 ). Randnummer 22 Für die aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG herzuleitende Antragsbefugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags gegen einen Raumordnungsplan gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen wie etwa im Falle eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan. Ein Antragsteller muss also hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch bestimmte Regelungen des raumordnungsrechtlichen Plans oder deren Anwendung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das wiederum setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war (VGH Kassel, Beschluss vom
- Juli 2020 – 4 C 2108/15.N –, juris Rn. 42). Der Antragsteller muss geltend machen können, dass sein Interesse an der Abwehr planbedingter Folgemaßnahmen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört. Dann wird es von dem durch § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG vermittelten Recht auf gerechte Abwägung erfasst, dessen mögliche Verletzung die Antragsbefugnis begründet (BVerwG, Urteil vom
- November 2023 – 4 CN 2.22 –, juris Rn. 18). Randnummer 23 Regelmäßig antragsbefugt ist danach der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eintreten sollen, weil dadurch Inhalt und Schranken seines Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt werden. Ein potentieller Bauherr kann die aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB resultierenden Beschränkungen eines außerhalb der Konzentrationsfläche liegenden Vorhabengrundstücks aber auch dann einer gerichtlichen Kontrolle zuführen, wenn er nicht dessen Eigentümer ist. Allerdings muss er in diesem Fall die ernsthafte Absicht verfolgen, auf dem Grundstück ein Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB errichten zu wollen, was einen substantiierten Sachvortrag voraussetzt (VGH Mannheim, Urteil vom
- September 2024 – 14 S 1686/23 –, juris Rn. 41; siehe zum Kiesabbau BVerwG, Urteil vom
- Januar 2001 – 6 CN 4.00 −, juris Rn. 15 f.). Randnummer 24 Der Regionalplan bzw. die damit verbundene Ausschlusswirkung
§ 35Abs. 3 Satz 3 Bau
GB steht auch der Ausübung einer obligatorischen Berechtigung zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen im Plangebiet entgegen (vgl. Senat, Urteil vom
- März 2023 – 5 KN 53/21 –, juris Rn. 25 ; OVG Lüneburg, Urteil vom
- Februar 2022 – 12 KN 51/20 –, juris Rn. 69; BVerwG, Beschluss vom
- April 1995 – 4 NB 10.95 –, juris Rn. 4). Randnummer 25 Die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB besteht trotz der zum
- Februar 2023 durch das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land vom
- Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) eingetretenen Änderungen im Baugesetzbuch fort.
der Neufassung des § 249 Abs. 1 BauGB ist zwar § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf Vorhaben
§ 35Abs. 1 Nr. 5 Bau
GB, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nicht mehr anzuwenden.
§ 245eAbs. 1 Satz 1 Bau
GB gelten die Rechtswirkungen eines Raumordnungsplans gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der bis zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung für Vorhaben
§ 35Abs. 1 Nr. 5 Bau
GB aber fort, wenn der Plan bis zum
- Februar 2024 wirksam geworden ist. Die angefochtene Rechtsverordnung kann daher über den
- Januar 2023 hinaus die Rechtswirkungen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten (vgl. auch BVerwG, Urteil vom
- Januar 2023 – 4 CN 6.21 –, juris Rn. 10). Die Rechtswirkungen entfallen erst, wenn für den Geltungsbereich des Plans das Erreichen des Flächenbeitragswerts gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 WindBG festgestellt wird, spätestens mit Ablauf des
- Dezember 2027 (§ 245e Abs. 1 Satz 2 BauGB). Eine Feststellung, dass in Schleswig-Holstein der Flächenbeitragswert erreicht worden ist, liegt bislang nicht vor (vgl. Senat, Urteil vom
- Juni 2023 – 5 KN 42/21 –, juris Rn. 41 ). Randnummer 26
- Unter Berücksichtigung dessen ist die Antragstellerin nicht antragsbefugt. Die Antragstellerin hat Pacht- und Nutzungsverträge der Wind Oesterwurth GbR mit verschiedenen Grundstückseigentümern vorgelegt. Diesen Verträgen lässt sich lediglich entnehmen, dass die Wind Oesterwurth GbR – nicht aber die Antragstellerin selbst – die ernsthafte Absicht verfolgt, auf den bezeichneten Flächen im Planungsraum III Windenergieanlagen zu errichten. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. § 708 Nr. 10 ZPO gilt entsprechend für Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts, in denen es, wie im Normenkontrollverfahren, als letzte Tatsacheninstanz entscheidet (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom
- März 2025 – 3 KN 11/21 –, juris Rn. 139 ). Randnummer 28 Ein Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001626142