Obsah (4)
Art. 1Art. 5Art. 9Art. 8Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Vereinbarkeit der in den Ämtern der Besoldungsgruppen A6 bis A16 und R1 bis R3 und R5 gewährten Alimentation mit GG Art 33 Abs 5 GG Le
Art. 1des Gesetzes vom 22.
März 2025 [BGBl. 2025 I Nr. 94] – GG) i. V. m. § 13 Nr. 11, § 80 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 [BGBl. I S. 1473],
Art. 1des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 [BGBl. 2024 I Nr. 440] – BVerf
GG) die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 23 und § 28 sowie § 40 und § 41 in Verbindung mit Anlage 5 des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein vom
- Januar 2012 [GVOBl. 2012 S. 154], geändert durch Art. 2 Nr. 3, Anlage 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Besoldungsstruktur und zur Einführung des Altersgeldes nach versorgungsrechtlichen Vorschriften vom
- September 2020 [GVOBl. 2020 S. 516], geändert durch Art. 1 Nr. 11, Anlage 5 des Gesetzes zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern vom
- März 2022 [GVOBl. 2022 S. 309], geändert durch Art. 1 Nr. 4, Anlage 5 und Art. 2 Nr. 3, Anlage 5 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2022 in Schleswig-Holstein vom
- April 2022 [GVOBl. 2022 S. 526] – SHBesG), § 45a Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 10 SHBesG (in der Fassung von Art. 1 Nr. 11, Anlage 10 des Gesetzes zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern vom
- März 2022 [GVOBl. 2022 S. 309]) und § 46 und § 47 in Verbindung mit Anlage 8 SHBesG (in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein vom
- Januar 2012 [GVOBl. 2012 S. 154], geändert durch Art. 1 Nr. 11, Anlage 8 des Gesetzes zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern vom
- März 2022 [GVOBl. 2022 S. 309], geändert durch Art. 1 Nr. 4, Anlage 8 und Art. 2 Nr. 3, Anlage 8 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2022 in Schleswig-Holstein vom
- April 2022 [GVOBl. 2022 S. 526]) mit Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind, soweit sie vom
- Januar 2022 bis zum
- Dezember 2022 die Besoldungsgruppen A6 bis A16 sowie die Besoldungsgruppen R1, R2, R2Z, R3 und R5 betreffen. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerinnen und Kläger begehren die Feststellung, dass ihre Alimentation im Jahr 2022 amtsunangemessen und damit verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. Randnummer 2 1.) Die für die Alimentation wesentliche Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Richterinnen und Richter des Landes Schleswig-Holstein richtete sich im streitgegenständlichen Zeitraum im Wesentlichen nach den §§ 2 ff. SHBesG (in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein vom
- Januar 2012 [GVOBl. 2012 S. 154], geändert durch das Gesetz zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern vom
- März 2022 [GVOBl. 2022 S. 309]). Nach § 2 Abs. 1 SHBesG in der vorgenannten Fassung gehören zur Besoldung unter anderem das Grundgehalt (Nr. 1), der Familienzuschlag und Familienergänzungszuschlag (Nr. 3) und Zulagen (Nr. 4) sowie nach Absatz 2 jährliche Sonderzahlungen (Nr. 2) und Zuschläge (Nr. 4). Randnummer 3 Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SHBesG (in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein vom
- Januar 2012 [GVOBl. 2012 S. 154]) bestimmt sich das Grundgehalt der Beamtin oder des Beamten nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. Die Ämter der Beamtinnen und Beamten, der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen werden in den Besoldungsordnungen geregelt, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 40 Satz 1 SHBesG (in der am
- November 2013 in Kraft getretenen Fassung). Die Besoldungsordnung A (aufsteigende Gehälter) ist in Anlage 1, die Besoldungsordnung R in Anlage 4 zum Schleswig-Holsteinischen Besoldungsgesetz enthalten, § 23 Abs. 2 Satz 1, § 40 Satz 1 SHBesG (in der vorgenannten Fassung). Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen ergeben sich aus der Anlage 5 zum Schleswig-Holsteinischen Besoldungsgesetz, § 23 Abs. 2 Satz 2, § 40 Satz 2 SHBesG (in der vorgenannten Fassung). Randnummer 4 Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und R wird – mit Ausnahme der oberhalb der Ämter der Besoldungsgruppe R2 liegenden Besoldungsgruppen (dort: Festgehälter) – nach Stufen bemessen. Der Aufstieg in die nächst höhere Stufe erfolgt nach der dienstlichen Erfahrung, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 41 Satz 1 SHBesG (in der Fassung des Gesetzes zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern vom
- März 2022 [GVOBl. 2022 S. 309]). In der Besoldungsordnung A steigt das Grundgehalt bis zur Erfahrungsstufe 4 im Abstand von zwei Jahren, bis zur Erfahrungsstufe 8 im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren, § 28 Abs. 2 Satz 1 SHBesG (in der vorgenannten Fassung). In der Besoldungsordnung R steigt das Grundgehalt alle zwei Jahre, § 41 Satz 2 SHBesG (in der vorgenannten Fassung). Randnummer 5 Aus Anlage 5 (in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein vom
- Januar 2012 [GVOBl. 2012 S. 154], geändert durch Art. 2 Nr. 3, Anlage 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Besoldungsstruktur und zur Einführung des Altersgeldes nach versorgungsrechtlichen Vorschriften vom
- September 2020 [GVOBl. 2020 S. 516], geändert durch das Art. 1 Nr. 11, Anlage 5 des Gesetzes zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern vom
- März 2022 [GVOBl. 2022 S. 309], geändert durch Art. 1 Nr. 4, Anlage 5 und Art. 2 Nr. 3, Anlage 5 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2022 in Schleswig-Holstein vom
- April 2022 [GVOBl. 2022 S. 526]) ergaben sich im Rahmen der Besoldungsordnungen A und R die folgenden Monatsgrundgehälter in Euro für das Jahr 2022: Randnummer 6 Geltungszeitraum
- Juni 2021 bis
- April 2022: Randnummer 7 Bes.-Gr. 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus Erfahrungsstufen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 4 2.368,89 2.405,68 2.441,25 2.475,66 2.534,24 2.592,83 2.651,41 A 5 2.386,08 2.439,41 2.474,38 2.508,14 2.566,44 2.624,72 2.683,00 2.741,29 A 6 2.436,78 2.478,40 2.518,75 2.557,80 2.621,78 2.685,80 2.749,80 2.813,80 2.877,77 A 7 2.533,15 2.567,24 2.623,40 2.677,93 2.758,47 2.838,98 2.919,53 2.977,01 3.034,53 3.092,07 A 8 2.676,56 2.720,74 2.798,30 2.873,78 2.976,96 3.080,18 3.148,99 3.217,76 3.286,59 3.355,37 A 9 2.835,66 2.877,19 2.960,22 3.041,06 3.151,17 3.261,33 3.337,01 3.412,77 3.488,47 3.564,18 A 10 3.036,52 3.103,01 3.215,08 3.324,37 3.465,47 3.606,61 3.700,66 3.794,76 3.888,81 3.982,88 A 11 3.463,02 3.576,88 3.687,83 3.795,94 3.940,55 4.036,90 4.133,70 4.232,12 4.330,56 4.428,98 A 12 3.883,48 4.021,57 4.156,29 4.291,15 4.408,47 4.525,81 4.643,15 4.761,77 4.881,21 A 13 4.334,38 4.486,15 4.634,13 4.779,90 4.908,91 5.037,88 5.166,84 5.295,87 5.424,85 A 14 4.554,68 4.761,83 4.968,17 5.169,86 5.337,12 5.504,43 5.671,69 5.838,95 6.006,24 A 15 5.563,96 5.791,31 5.957,42 6.119,13 6.339,82 6.560,52 6.781,20 A 16 6.137,28 6.403,08 6.598,10 6.788,00 7.043,23 7.298,47 7.553,70 Randnummer 8 Bes.-Gr. Erfahrungsstufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 R 1 4.628,45 4.685,62 4.903,30 5.117,49 5.380,25 5.643,00 5.905,77 6.168,50 6.431,27 6.693,99 6.956,79 R 2 5.377,60 5.593,41 5.803,92 6.009,20 6.271,98 6.534,73 6.797,49 7.060,22 7.322,99 7.585,68 R 3 8.340,36 R 4 8.826,06 R 5 9.383,32 R 6 9.909,55 R 7 10.421,41 R 8 10.954,92 R 9 11.617,35 R 10 14.260,92 Randnummer 9 Geltungszeitraum
- Mai 2022 bis
- Mai 2022: Randnummer 10 Bes.-Gr. 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus Erfahrungsstufen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 6 2.478,40 2.518,75 2.557,80 2.621,78 2.685,80 2.749,80 2.813,80 2.877,77 A 7 2.567,24 2.623,40 2.677,93 2.758,47 2.838,98 2.919,53 2.977,01 3.034,53 3.092,07 A 8 2.676,56 2.720,74 2.798,30 2.873,78 2.976,96 3.080,18 3.148,99 3.217,76 3.286,59 3.355,37 A 9 2.835,66 2.877,19 2.960,22 3.041,06 3.151,17 3.261,33 3.337,01 3.412,77 3.488,47 3.564,18 A 10 3.036,52 3.103,01 3.215,08 3.324,37 3.465,47 3.606,61 3.700,66 3.794,76 3.888,81 3.982,88 A 11 3.463,02 3.576,88 3.687,83 3.795,94 3.940,55 4.036,90 4.133,70 4.232,12 4.330,56 4.428,98 A 12 3.883,48 4.021,57 4.156,29 4.291,15 4.408,47 4.525,81 4.643,15 4.761,77 4.881,21 A 13 4.334,38 4.486,15 4.634,13 4.779,90 4.908,91 5.037,88 5.166,84 5.295,87 5.424,85 A 14 4.554,68 4.761,83 4.968,17 5.169,86 5.337,12 5.504,43 5.671,69 5.838,95 6.006,24 A 15 5.563,96 5.791,31 5.957,42 6.119,13 6.339,82 6.560,52 6.781,20 A 16 6.137,28 6.403,08 6.598,10 6.788,00 7.043,23 7.298,47 7.553,70 Randnummer 11 Bes.-Gr. Erfahrungsstufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 R 1 4.628,45 4.685,62 4.903,30 5.117,49 5.380,25 5.643,00 5.905,77 6.168,50 6.431,27 6.693,99 6.956,79 R 2 5.377,60 5.593,41 5.803,92 6.009,20 6.271,98 6.534,73 6.797,49 7.060,22 7.322,99 7.585,68 R 3 8.340,36 R 4 8.826,06 R 5 9.383,32 R 6 9.909,55 R 7 10.421,41 R 8 10.954,92 R 9 11.617,35 R 10 14.260,92 Randnummer 12 Geltungszeitraum
- Juni 2022 bis
- November 2022: Randnummer 13 Bes.-Gr. 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus Erfahrungsstufen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 6 2.493,27 2.533,86 2.573,15 2.637,51 2.701,91 2.766,30 2.830,68 2.895,04 A 7 2.582,64 2.639,14 2.694,00 2.775,02 2.856,01 2.937,05 2.994,87 3.052,74 3.110,62 A 8 2.692,62 2.737,06 2.815,09 2.891,02 2.994,82 3.098,66 3.167,88 3.237,07 3.306,31 3.375,50 A 9 2.852,67 2.894,45 2.977,98 3.059,31 3.170,08 3.280,90 3.357,03 3.433,25 3.509,40 3.585,57 A 10 3.054,74 3.121,63 3.234,37 3.344,32 3.486,26 3.628,25 3.722,86 3.817,53 3.912,14 4.006,78 A 11 3.483,80 3.598,34 3.709,96 3.818,72 3.964,19 4.061,12 4.158,50 4.257,51 4.356,54 4.455,55 A 12 3.906,78 4.045,70 4.181,23 4.316,90 4.434,92 4.552,96 4.671,01 4.790,34 4.910,50 A 13 4.360,39 4.513,07 4.661,93 4.808,58 4.938,36 5.068,11 5.197,84 5.327,65 5.457,40 A 14 4.582,01 4.790,40 4.997,98 5.200,88 5.369,14 5.537,46 5.705,72 5.873,98 6.042,28 A 15 5.597,34 5.826,06 5.993,16 6.155,84 6.377,86 6.599,88 6.821,89 A 16 6.174,10 6.441,50 6.637,69 6.828,73 7.085,49 7.342,26 7.599,02 Randnummer 14 Bes.-Gr. Erfahrungsstufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 R 1 4.656,22 4.713,73 4.932,72 5.148,19 5.412,53 5.676,86 5.941,20 6.205,51 6.469,86 6.734,15 6.998,53 R 2 5.409,87 5.626,97 5.838,74 6.045,26 6.309,61 6.573,94 6.838,27 7.102,58 7.366,93 7.631,19 R 3 8.390,40 R 4 8.879,02 R 5 9.439,62 R 6 9.969,01 R 7 10.483,94 R 8 11.020,65 R 9 11.687,05 R 10 14.346,49 Randnummer 15 Geltungszeitraum
- Dezember 2022 bis
- Dezember 2022: Randnummer 16 Bes.-Gr. 2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus Erfahrungsstufen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 A 6 2.563,08 2.604,81 2.645,20 2.711,36 2.777,56 2.843,76 2.909,94 2.976,10 A 7 2.654,95 2.713,04 2.769,43 2.852,72 2.935,98 3.019,29 3.078,73 3.138,22 3.197,72 A 8 2.768,01 2.813,70 2.893,91 2.971,97 3.078,67 3.185,42 3.256,58 3.327,71 3.398,89 3.470,01 A 9 2.932,54 2.975,49 3.061,36 3.144,97 3.258,84 3.372,77 3.451,03 3.529,38 3.607,66 3.685,97 A 10 3.140,27 3.209,04 3.324,93 3.437,96 3.583,88 3.729,84 3.827,10 3.924,42 4.021,68 4.118,97 A 11 3.581,35 3.699,09 3.813,84 3.925,64 4.075,19 4.174,83 4.274,94 4.376,72 4.478,52 4.580,31 A 12 4.016,17 4.158,98 4.298,30 4.437,77 4.559,10 4.680,44 4.801,80 4.924,47 5.047,99 A 13 4.482,48 4.639,44 4.792,46 4.943,22 5.076,63 5.210,02 5.343,38 5.476,82 5.610,21 A 14 4.710,31 4.924,53 5.137,92 5.346,50 5.519,48 5.692,51 5.865,48 6.038,45 6.211,46 A 15 5.754,07 5.989,19 6.160,97 6.328,20 6.556,44 6.784,68 7.012,90 A 16 6.346,97 6.621,86 6.823,55 7.019,93 7.283,88 7.547,84 7.811,79 Randnummer 17 Bes.-Gr. Erfahrungsstufe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 R 1 4.786,59 4.845,71 5.070,84 5.292,34 5.564,08 5.835,81 6.107,55 6.379,26 6.651,02 6.922,71 7.194,49 R 2 5.561,35 5.784,53 6.002,22 6.214,53 6.486,28 6.758,01 7.029,74 7.301,45 7.573,20 7.844,86 R 3 8.625,33 R 4 9.127,63 R 5 9.703,93 R 6 10.248,14 R 7 10.777,49 R 8 11.329,23 R 9 12.014,29 R 10 14.748,19 Randnummer 18 Der Familienzuschlag wird nach Anlage 6 gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Stufe, die den Familienverhältnissen der Beamtin bzw. des Beamten entspricht, § 43 Satz 1 und 2 SHBesG (in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein vom
- Januar 2012 [GVOBl. 2012 S. 154]). Zur Stufe 1 des Familienzuschlags gehören unter anderem verheiratete Beamtinnen und Beamte, § 44 Abs. 1 Nr. 1 SHBesG (in der am
- September 2016 in Kraft getretenen Fassung). Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören Beamtinnen und Beamte der Stufe 1, denen Kindergeld zusteht, § 44 Abs. 2 Satz 1 SHBesG (in der vorgenannten Fassung), wobei sich die Stufe nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder richtet, § 44 Abs. 2 Satz 2 SHBesG (in der vorgenannten Fassung). Randnummer 19 Aus Anlage 6 (zunächst in der Fassung von Art. 2 Nr. 3, Anlage 6 des Gesetzes zur Verbesserung der Besoldungsstruktur und zur Einführung des Altersgeldes nach versorgungsrechtlichen Vorschriften vom
- September 2020 [GVOBl. 2020 S. 516], anschließend in der Fassung von Art. 1 Nr. 11, Anlage 6 des Gesetzes zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern vom
- März 2022 [GVOBl. 2022 S. 309], ab
- Juni 2022 in der Fassung von Art. 1 Nr. 4, Anlage 6 und ab
- Dezember 2022 von Art. 2 Nr. 3, Anlage 6 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein im Jahr 2022 vom
- April 2022 [GVOBl. 2022 S. 526]) ergaben sich die folgenden monatlichen Familienzuschläge für das Jahr 2022: Randnummer 20 Geltungszeitraum
- Juni 2021 bis
- April 2022: Randnummer 21 Stufe 1 Stufe 2 ( § 44 Absatz 1 SHBesG ) ( § 44 Absatz 2 SHBesG ) 143,67 Euro 266,58 Euro Randnummer 22 Geltungszeitraum
- Mai 2021 bis
- Mai 2022: Randnummer 23 Stufe 1 Stufe 2 ( § 44 Absatz 1 SHBesG ) ( § 44 Absatz 2 SHBesG ) 143,67 Euro 306,58 Euro Randnummer 24 Geltungszeitraum
- Juni 2022 bis
- November 2022: Randnummer 25 Stufe 1 Stufe 2 ( § 44 Absatz 1 SHBesG ) ( § 44 Absatz 2 SHBesG ) 144,53 Euro 308,42 Euro Randnummer 26 Geltungszeitraum
- Dezember 2022 bis
- Oktober 2024: Randnummer 27 Stufe 1 Stufe 2 ( § 44 Absatz 1 SHBesG ) ( § 44 Absatz 2 SHBesG ) 148,58 Euro 317,06 Euro Randnummer 28 Unterschreitet das Nettoeinkommen der für die im Familienzuschlag nach § 44 SHBesG berücksichtigten ersten und zweiten Kinder unterhaltspflichtigen Eheleute, Lebenspartner oder Elternteile die für die Herstellung eines Abstands zur Grundsicherung in Höhe von 15% notwendige Nettosumme der Besoldung der Beamtin oder des Beamten nach Anlage 10, wird ein kindbezogener monatlicher Familienergänzungszuschlag nach Anlage 10 gewährt, § 45a SHBesG (in der Fassung des Gesetzes zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern vom
- März 2022 [GVOBl. 2022 S. 309]). Randnummer 29 Aus Anlage 10 (in der Fassung von Art. 1 Nr. 11, Anlage 10 des Gesetzes zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern vom
- März 2022 [GVOBl. 2022 S. 309]) ergaben sich die folgenden monatlichen Familienergänzungszuschläge für das Jahr 2022: Randnummer 30 Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe ein Kind 2 Kinder A 6 Stufe 2 342,00 Euro 475,00 Euro A 6 Stufe 3 302,00 Euro 435,00 Euro A 6 Stufe 4 262,00 Euro 395,00 Euro A 6 Stufe 5 199,00 Euro 336,00 Euro A 6 Stufe 6 135,00 Euro 281,00 Euro A 6 Stufe 7 74,00 Euro 225,00 Euro A 6 Stufe 8 13,00 Euro 170,00 Euro A 6 Stufe 9 - 115,00 Euro A 7 Stufe 2 295,00 Euro 427,00 Euro A 7 Stufe 3 239,00 Euro 371,00 Euro A 7 Stufe 4 185,00 Euro 322,00 Euro A 7 Stufe 5 114,00 Euro 252,00 Euro A 7 Stufe 6 44,00 Euro 182,00 Euro A 7 Stufe 7 - 114,00 Euro A 7 Stufe 8 - 63,00 Euro A 7 Stufe 9 - 12,00 Euro A 8 Stufe 2 185,00 Euro 321,00 Euro A 8 Stufe 3 144,00 Euro 284,00 Euro A 8 Stufe 4 76,00 Euro 217,00 Euro A 8 Stufe 5 11,00 Euro 151,00 Euro A 8 Stufe 6 - 63,00 Euro A 9 Stufe 2 - 129,00 Euro A 9 Stufe 3 - 92,00 Euro A 9 Stufe 4 - 20,00 Euro Randnummer 31 Neben diesen grundsätzlich für alle Beamtinnen und Beamte zu zahlenden Bezügebestandteilen können gemäß den §§ 46 ff. SHBesG (in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts in Schleswig-Holstein vom
- Januar 2012 [GVOBl. 2012 S. 154]) Zulagen, Zuschläge und Vergütungen für bestimmte Beamtengruppen gewährt werden. Randnummer 32 Gemäß § 47 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 8 SHBesG (zunächst in der Fassung von Art. 2 Nr. 3, Anlage 8 des Gesetzes zur Verbesserung der Besoldungsstruktur und zur Einführung des Altersgeldes nach versorgungsrechtlichen Vorschriften vom
- September 2020 [GVOBl. 2020 S. 516], später in der Fassung des Gesetzes zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern vom
- März 2022 [GVOBl. 2022 S. 309], ab
- Juni 2022 in der Fassung von Art. 1 Nr. 4, Anlage 8 und ab
- Dezember in der Fassung von Art. 2 Nr. 3, Anlage 8 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2022 in Schleswig-Holstein vom
- April 2022 [GVOBl. 2022 S. 526]) erhielten Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 in den Besoldungsgruppen A6 bis A8 (lit. a.)) eine monatliche das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe von 22,36 Euro (Geltungszeitraum
- Januar 2022 bis
- Mai 2022), 22,49 Euro (Geltungszeitraum
- Juni 2022 bis
- November 2022), 23,12 Euro (Geltungszeitraum
- Dezember 2022 bis
- Dezember 2022) und in der Besoldungsgruppe A9 in Höhe von 87,48 Euro (Geltungszeitraum
- Januar 2022 bis
- Mai 2022), 88,00 Euro (Geltungszeitraum
- Juni 2022 bis
- November 2022), 90,46 Euro (Geltungszeitraum
- Dezember 2022 bis
- Dezember 2022). Nach Anhebung aller übrigen Ämter der Besoldungsgruppe A6 in die Besoldungsgruppe A7 im Wege der Anpassung der Anlage 1 (in der Fassung von Art. 1 Nr. 10 lit. b) des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein im Jahr 2022 vom
- April 2022 [GVOBl. 2022 S. 526]) verblieben ab
- Mai 2022 einzig Beamtinnen und Beamten im Amt einer Ersten Justizwachtmeisterin bzw. eines Ersten Justizwachtmeisters in der Besoldungsgruppe A
- Diese erhielten monatlich eine zusätzliche Amtszulage nach Anlage 1 Fußnote 1 SHBesG in Verbindung mit Anlage 8 in Höhe von 41,75 Euro im Mai 2022 (Art. 1 Anlage 8 des Gesetzes zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern vom
- März 2022 [GOVBl. 2022 S. 309]), von 42,00 Euro von Juni 2022 bis Dezember 2022 und von 43,18 Euro im Dezember 2022 (jeweils Art. 1 und 2 Anlage 8 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein im Jahr 2022 vom
- April 2022 [GVOBl. 2022] S. 526) sowie nach einer Dienstzeit von zwei Jahren in Höhe von 77,02 Euro im Mai 2022 (Art. 1 Anlage 8 des Gesetzes zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern vom
- März 2022 [GOVBl. 2022 S. 309]), von 77,48 Euro von Juni bis November 2022 und von 79,65 Euro im Dezember 2022 (jeweils Art. 1 und 2 Anlage 8 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein im Jahr 2022 vom
- April 2022 [GVOBl. 2022] S. 526). Randnummer 33 Darüber hinaus erhalten die Beamtinnen und Beamten des Landes Schleswig-Holstein Sonderzahlungen nach dem Gesetz über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen (vom
- November 2003 [GVOBl. 2003 S. 546], in der Fassung vom
- Juli 2016 [GVOBl. 2016 S. 597] – SonderZahlG). Die Sonderzahlungen bestehen aus einem allgemeinen Betrag – in Höhe von 660,00 Euro für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A2 bis A10 § 6 Abs. 1 Nr. 1 SonderZahlG – für die oder den Berechtigten, der jeweils mit den Dezemberbezügen gezahlt wird. Darüber hinaus wird mit den Dezemberbezügen ein Sonderbetrag für Kinder – in Höhe von 400,00 Euro pro im Familienzuschlag zu berücksichtigendem Kind für alle Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter gewährt, § 7 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SonderZahlG. Randnummer 34 Zu erwähnen ist ferner, dass bis einschließlich des Jahres 2006 alle Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes gemeinsam mit den Dezemberbezügen eine Jahressonderzahlung (sog. Weihnachtsgeld) erhalten haben. Für Sonderzahlungen bis 2002 erfolgte dies auf Grundlage von § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 11, § 13 Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (vom
- Dezember 1998 [BGBl. I S. 3642] – Bundessonderzahlungsgesetz) teilweise in Verbindung mit Festsetzungen des Bemessungsfaktors anhand von Rundschreiben durch das Bundesministerium des Innern. Im Jahr 2003 betrug die Jahressonderzahlung 86,31% eines monatlichen Grundgehaltes. Im Zeitraum von 2003 bis 2006 wurden die Jahressonderzahlungen auf Grundlage der landesrechtlichen Vorschriften des § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3, § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen (in der Fassung vom
- November 2003 [GVOBl. 2003 S. 546] – SonderZahlG) gewährt, wobei die Höhe der Jahressonderzahlung abhängig von der dem Amt zugeordneten Besoldungsgruppe in vier Stufen durch Bemessungsfaktoren herabgesetzt wurde (im Jahr 2003: Besoldungsgruppen A2 bis A6: 70%, Besoldungsgruppen A7 bis A9: 67%, Besoldungsgruppen A10 bis A13, C1 und W1: 64%, übrige Besoldungsgruppen: 60%. Nach den Runderlassen des Finanzministeriums vom
- Januar 2004 – VI 403 – 0333.021
(16)– (Amtsbl. SH 2004 S. 172) und vom 19. Oktober 2005 – VI 403 – 0333.021
(18)– (Amtsbl. SH 2005 S. 917) und vom 14. September 2006 – VI 403 – 0333.021
(18)– (Amtsbl. SH 2006 S. 1357) in den Jahren 2004 bis 2006: Besoldungsgruppen A2 bis A6: 68,62%, Besoldungsgruppen A7 bis A9: 65,68%, Besoldungsgruppen A10 bis A13, C1 und W1: 62,74%, übrige Besoldungsgruppen: 58,82%). Randnummer 35 Schließlich erhielten im Jahr 2022 alle Amtsinhaberinnen und -inhaber des Landes Schleswig-Holstein mit Ausnahme solche der Besoldungsgruppen B9, B10 und B11 eine gemäß § 3 Nr. 11 lit. c) Einkommenssteuergesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 [BGBl. I S. 3366, 3862],
Art. 1des Gesetzes vom 14. Juli 2025 [BGBl. 2025 I Nr. 161] – ESt
G) steuerfreie Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie in Höhe von 1.300,00 Euro, soweit das Dienstverhältnis am
- November 2021 und in der Zeit vom
- Januar 2021 bis zum
- November 2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge bestand, § 59a Abs. 1 Satz 1 und 2 SHBesG (in der Fassung vom
- Januar 2022). Randnummer 36 2.) Die Klägerinnen und Kläger standen im streitgegenständlichen Jahr als Beamtinnen, Beamte sowie Richter in den Besoldungsgruppen A6 bis A16 sowie R1, R2, R2Z, R3 und R5 im Dienst des Beklagten zu 1.). Randnummer 37 Der im Jahr 1975 geborene Kläger zu 1.) bekleidete im Besoldungsjahr 2022 das Amt eines Ersten Justizwachtmeisters (Besoldungsgruppe A6, Erfahrungsstufe 9). Er ist ledig und Vater von drei bei der Bemessung des Familienzuschlags im Jahr 2022 zu berücksichtigenden Kindern. Randnummer 38 Der im Jahr 1994 geborene Kläger zu 2.) bekleidete im Jahr 2022 das Amt eines Steuerobersekretärs (Besoldungsgruppe A7, Erfahrungsstufe 3). Er ist ledig und hatte im Jahr 2022 keine bei der Bemessung des Familienzuschlags zu berücksichtigende Kinder. Randnummer 39 Der im Jahr 1994 geborene Kläger zu 3.) bekleidete im Jahr 2022 das Amt eines Steuerhauptsekretärs (Besoldungsgruppe A8, Erfahrungsstufe 5). Er ist ledig und hatte im Jahr 2022 keine bei der Bemessung des Familienzuschlags zu berücksichtigende Kinder. Randnummer 40 Die im Jahr 1964 geborene Klägerin zu 4.) bekleidete im Jahr 2022 das Amt einer Amtsinspektorin (Besoldungsgruppe A9, Erfahrungsstufe 11). Sie ist ledig und hatte im Jahr 2022 keine bei der Bemessung des Familienzuschlags zu berücksichtigende Kinder. Randnummer 41 Der im Jahr 1991 geborene Kläger zu 5.) bekleidete im Jahr 2022 das Amt eines Kriminaloberkommissars (Besoldungsgruppe A10, Erfahrungsstufe 4). Er ist verheiratet und Vater von zwei bei der Bemessung des Familienzuschlags im Jahr 2022 zu berücksichtigende Kinder. Randnummer 42 Der Kläger zu 6.) bekleidete im Jahr 2022 das Amt eines Justizamtmanns (Besoldungsgruppe A11, Erfahrungsstufe 7). Er ist verheiratet und ist Vater von drei bei der Bemessung des Familienzuschlags im Jahr 2022 zu berücksichtigende Kinder. Randnummer 43 Der im Jahr 1979 geborene Kläger zu 7.) bekleidete im Jahr 2022 das Amt eines Steueramtsrats (Besoldungsgruppe A12, Erfahrungsstufe 9). Er ist verheiratet und hatte im Jahr 2022 keine bei der Bemessung des Familienzuschlags zu berücksichtigende Kinder. Randnummer 44 Die im Jahr 1970 geborene Klägerin zu 8.) bekleidete im Jahr 2022 das Amt einer Oberamtsrätin (Besoldungsgruppe A13, Erfahrungsstufe 11). Sie ist verheiratet und hatte im Jahr 2022 keine bei der Bemessung des Familienzuschlags zu berücksichtigende Kinder. Randnummer 45 Der im Jahr 1961 geborene Kläger zu 9.) bekleidete im Jahr 2022 das Amt eines Oberstudienrats (Besoldungsgruppe A14, Erfahrungsstufe 12). Er ist verheiratet und hatte im Jahr 2022 keine bei der Bemessung des Familienzuschlags zu berücksichtigende Kinder. Randnummer 46 Der im Jahr 1976 geborene Kläger zu 10.) bekleidete im Jahr 2022 das Amt eines Regierungsdirektors (Besoldungsgruppe A15, Erfahrungsstufe 9). Er ist ledig und hatte im Jahr 2022 keine bei der Bemessung des Familienzuschlags zu berücksichtigende Kinder. Randnummer 47 Die im Jahr 1965 geborene Klägerin zu 11.) bekleidete im Jahr 2022 das Amt einer Ministerialrätin (Besoldungsgruppe A16, Erfahrungsstufe 12). Sie ist verheiratet und Mutter von zwei bei der Bemessung des Familienzuschlags im Jahr 2022 zu berücksichtigenden Kindern. Randnummer 48 Der im Jahr 1984 geborene Kläger zu 12.) war im streitgegenständlichen Besoldungsjahr Richter am Sozialgericht (Besoldungsgruppe R1, Erfahrungsstufe 6). Er ist verheiratet und Vater von zwei bei der Bemessung des Familienzuschlags im Jahr 2022 zu berücksichtigenden Kindern. Randnummer 49 Der im Jahr 1957 geborene Kläger zu 13.) bekleidete im streitgegenständlichen Besoldungsjahr das Amt eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht (Besoldungsgruppe R2, Erfahrungsstufe 11). Er ist verheiratet und Vater eines bei der Bemessung des Familienzuschlags im Jahr 2022 zu berücksichtigenden Kindes. Randnummer 50 Der im Jahr 1976 geborene Kläger zu 14.) bekleidete im streitgegenständlichen Besoldungsjahr das Amt des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts (Besoldungsgruppe R2Z, Erfahrungsstufe 9). Er ist ledig und Vater von zwei bei der Bemessung des Familienzuschlags im Jahr 2022 zu berücksichtigenden Kindern. Randnummer 51 Der im Jahr 1968 geborene Kläger zu 15.) war im streitgegenständlichen Besoldungsjahr Vorsitzender Richter am Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R3). Er ist verheiratet und Vater von drei bei der Bemessung des Familienzuschlags im Jahr 2022 zu berücksichtigenden Kindern. Randnummer 52 Der im Jahr 1956 geborene Kläger zu 16.) bekleidete im streitgegenständlichen Besoldungsjahr das Amt des Präsidenten des Landgerichts Kiel und wurde nach der Besoldungsgruppe R5 besoldet. Er ist verheiratet und hatte im Jahr 2022 keine bei der Bemessung des Familienzuschlags im Jahr 2022 zu berücksichtigende Kinder. Randnummer 53 Die Klägerinnen und Kläger stellten im Jahr 2022 jeweils einen Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung beim Beklagten zu 2.) (Der Kläger zu 1.) am
- Dezember 2022; der Kläger zu 2.) am
- Dezember 2022; der Kläger zu 3.) am
- Dezember 2022; die Klägerin zu 4.) am
- Dezember 2022; der Kläger zu 5.) am
- Dezember 2022; der Kläger zu 6.) am
- Dezember 2022; der Kläger zu 7.) am
- Dezember 2022; die Klägerin zu 8.) am
- Dezember 2022; der Kläger zu 9.) am
- Dezember 2022; der Kläger zu 10.) am
- Dezember 2022; die Klägerin zu 11.) am
- Dezember 2022; der Kläger zu 12.) am
- Dezember 2022; der Kläger zu 13.) am
- Dezember 2022; der Kläger zu 14.) am
- Dezember 2022; der Kläger zu 15.) am
- Dezember 2022; der Kläger zu 16.) am
- Dezember 2022). Ihre Anträge begründeten die Klägerinnen und Kläger im Wesentlichen damit, dass der verfassungsrechtlich gebotene Mindestabstandsgebot in Höhe von mindestens 15% zum Grundsicherungsniveau nicht eingehalten worden sei, da die Bedarfsermittlung des Beklagten zu 1.) fehlerhaft unter anderem hinsichtlich der anzusetzenden Heizkosten unzulässigerweise auf einen 95%-Perzentil-Wert abstelle. Die in einigen Besoldungsgruppen unter bestimmten Voraussetzungen gewährten Familienergänzungszuschläge ( § 45a SHBesG ) seien selektiv und dem der Besoldung zugrundeliegenden Leistungsgebot bzw. Gebot der Wertigkeit des ausgeübten Amtes nicht entsprechend. Die Familienergänzungszuschläge seien im Rahmen der Überprüfung des jeweils zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen zu wahrenden Abstandsgebotes zu berücksichtigen, das hierdurch verletzt werde. Überdies führe der Wegfall des Weihnachtsgeldes im Jahr 2007 dazu, dass ein Missverhältnis zwischen der Entwicklung der Besoldung zu den Tariflöhnen sowie zum Nominallohnindex bestehe. Randnummer 54 Mit den Bescheiden vom
- Februar 2023 gegenüber dem Kläger zu 1.), vom
- Dezember 2022 gegenüber dem Kläger zu 2.), vom
- Januar 2023 gegenüber dem Kläger zu 3.), vom
- Mai 2023 gegenüber der Klägerin zu 4.), vom
- Februar 2023 gegenüber dem Kläger zu 5.), vom
- Oktober 2023 gegenüber dem Kläger zu 6.), vom
- Januar 2023 gegenüber dem Kläger zu 7.), vom
- März 2023 gegenüber der Klägerin zu 8.) – zugestellt gegen Empfangsbekenntnis am
- März 2023 –, vom
- März 2023 gegenüber dem Kläger zu 9.), vom
- Dezember 2022 gegenüber dem Kläger zu 10.), vom
- Februar 2023 gegenüber der Klägerin zu 11.), vom
- Januar 2023 gegenüber dem Kläger zu 12.), vom
- Januar 2023 gegenüber dem Kläger zu 13.), vom
- Februar 2023 gegenüber dem Kläger zu 14.), vom
- Dezember 2022 gegenüber dem Kläger zu 15.), vom
- August 2023 gegenüber dem Kläger zu 16.) – zugestellt gegen Empfangsbekenntnis am
- September 2023 – lehnte der Beklagte zu 2.) die Anträge jeweils mit der Begründung ab, es bestehe nach den schleswig-holsteinischen Besoldungsgesetzen kein Anspruch auf eine höhere Alimentation. Randnummer 55 Die Klägerinnen und Kläger erhoben jeweils Widerspruch gegen den sie betreffenden ablehnenden Bescheid (Der Kläger zu 1.) am
- Februar 2023, der Kläger zu 2.) am
- Januar 2023, der Kläger zu 3.) am
- Januar 2023, die Klägerin zu 4.) am
- Juni 2023, der Kläger zu 5.) am
- März 2023, der Kläger zu 6.) am
- November 2023, der Kläger zu 7.) am
- Februar 2023, die Klägerin zu 8.) am
- April 2023, der Kläger zu 9.) am
- April 2023, der Kläger zu 10.) am
- Dezember 2022, die Klägerin zu 11.) am
- Februar 2023, der Kläger zu 12.) am
- Januar 2023, der Kläger zu 13.) am
- Februar 2023, der Kläger zu 14.) am
- Februar 2023, der Kläger zu 15.) am
- Januar 2023, der Kläger zu 16.) am
- Oktober 2023). Zur Begründung bezogen sich die Klägerinnen und Kläger im Wesentlichen auf die Begründung ihrer Anträge zur Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation. Randnummer 56 Mit den Bescheiden vom
- Mai 2023 gegenüber dem Kläger zu 1.), vom
- Februar 2023 gegenüber dem Kläger zu 2.), vom
- Februar 2023 gegenüber dem Kläger zu 3.) – zugestellt gegen Empfangsbekenntnis am
- März 2023 –, vom
- Januar 2025 gegenüber der Klägerin zu 4.), vom
- April 2023 gegenüber dem Kläger zu 5.), vom
- Dezember 2024 gegenüber dem Kläger zu 6.) – zugestellt am
- Januar 2025 –, vom
- Februar 2023 gegenüber dem Kläger zu 7.), vom
- April 2023 gegenüber der Klägerin zu 8.) – zugestellt am
- Mai 2023 –, vom
- Mai 2023 gegenüber dem Kläger zu 9.), vom
- Februar 2023 gegenüber dem Kläger zu 10.), vom
- März 2023 gegenüber der Klägerin zu 11.) – abgesendet am
- März 2023 –, vom
- Februar 2023 gegenüber dem Kläger zu 12.), vom
- Februar 2023 gegenüber dem Kläger zu 13.) – zugestellt am
- März 2023 –, vom
- März 2023 gegenüber dem Kläger zu 14.), vom
- Februar 2023 gegenüber dem Kläger zu 15.), vom
- Dezember 2024 gegenüber dem Kläger zu 16.) wies der Beklagte zu 2.) die Widersprüche jeweils als unbegründet zurück. Ergänzend zur Begründung in den Ausgangsbescheiden führte er unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründungen (LT-Drucks. 19/3618 und LT-Drucks. 19/3428) aus, der Landesgesetzgeber habe die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten fünf Parameter einer verfassungsgemäßen Besoldung erfüllt. Dies betreffe insbesondere die Einhaltung der Maßgaben des Parameters 4 bezogen auf das sog. Mindestabstandsgebot zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau. Der verfassungsrechtlich gebotene Mindestabstand von 15% zum Grundsicherungsniveau werde für schleswig-holsteinische Beamtinnen und Beamte auch durch Einführung von bedarfsabhängigen Familienergänzungszuschlägen gewährleistet. Randnummer 57 Die Klägerinnen und Kläger haben hiergegen Klage erhoben (Der Kläger zu 1.) am
- Februar 2023, der Kläger zu 2.) am
- März 2023, der Kläger zu 3.) am
- März 2023, die Klägerin zu 4.) am
- Februar 2025, der Kläger zu 5.) am
- Mai 2023, der Kläger zu 6.) am
- Februar 2025, der Kläger zu 7.) am
- März 2023, die Klägerin zu 8.) am
- Juni 2023, der Kläger zu 9.) am
- Juni 2023, der Kläger zu 10.) am
- Februar 2023, die Klägerin zu 11.) am
- April 2023, der Kläger zu 12.) am
- Januar 2023, der Kläger zu 13.) am
- März 2023, der Kläger zu 14.) am
- März 2023, der Kläger zu 15.) am
- Februar 2023, der Kläger zu 16.) am
- Januar 2025). Diese haben die Kläger teilweise ausdrücklich auf Aufhebung der sie betreffenden Ablehnungsbescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide gegen den Beklagten zu 2.) gerichtet, teils – auch zusätzlich – auf Feststellung einer amtsunangemessenen, verfassungswidrigen Alimentation gegen den Beklagten zu 1.). Zur Begründung wiederholen die Kläger im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Randnummer 58 Nachdem die Kammer das Verfahren im Hinblick auf die Klagen gegen den Beklagten zu 2.) abgetrennt hat, haben die Klägerinnen und Kläger im hiesigen Klagverfahren angekündigt, dass sie jeweils sinngemäß den Antrag stellen werden, Randnummer 59 festzustellen, dass ihre Alimentation im Zeitraum vom
- Januar 2022 bis zum
- Dezember 2022 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war. Randnummer 60 Der Beklagte zu 1.) hat angekündigt, zu beantragen, Randnummer 61 die Klagen abzuweisen. Randnummer 62 Der Beklagte zu 1.) führt aus, in Zusammenschau aller Gesetzgebungsmaterialien (LT-Drucks. 19/3428; LT-Drucks. 19/3618; Schreiben des Finanzministeriums vom 14.03.2022 [Umdruck 19/7321]; Stellungnahme des wissenschaftlichen Dienstes vom
- März 2022 [Umdruck 19/7271]; Protokolle, Umdrucke mit Stellungnahmen aus der Beteiligung [z. B. Umdruck 19/7169]) sei den Prozeduralisierungspflichten insbesondere mit Blick auf die Umstellung auf ein Mehrverdienermodell entsprochen worden. Es entspreche der Lebensrealität, dass in Beamtenfamilien in aller Regel ein zweites Einkommen neben der Besoldung der Beamtin oder des Beamten zur Verfügung stehe. Zur Veranschaulichung legt der Beklagte zu 1.) Daten des Deutschen Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung (FÖV) aus Mai und Juni 2022 vor sowie eigene Erhebungen aus August 2023, Januar 2024 und September
- Im Ergebnis liege ein sorgfältiger Gesetzgebungsgang vor, der zu einem demokratisch legitimierten Gesetz geführt habe. Der Gesetzgebungsvorgang basiere auf Prognosen. Eine Detailtiefe im Rahmen könne erst im Nachgang in der Rückschau auf tatsächliche Daten hergestellt werden. Im Übrigen könnten die Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Mindestabstandsgebot für Beamtenfamilien mit mehr als zwei Kindern nicht bloß durch lineare Besoldungsanpassungen eingehalten werden und zwar selbst dann nicht, wenn die lineare Besoldungserhöhung 20% oder mehr betrage. Andere Handlungsoptionen, etwa die Heraufsetzung von kinderbezogenen Familienzuschlägen schon ab dem ersten Kind, hätten Kollisionen mit dem Leistungsprinzip der Besoldung hervorgerufen. Randnummer 63 Die Entwicklung des schleswig-holsteinischen Besoldungsgefüges hin zu einem Mehrverdienermodell sei nicht aufgrund fiskalischer Erwägungen erfolgt, sondern auf Grundlage von besoldungsfachlichen Gesichtspunkten, die fiskalische Gründe bloß mitberücksichtigt hätten. Insoweit greife auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ein, nach der finanzielle Erwägungen und das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen nicht als ausreichende Legitimation für besoldungsrechtlicher, vor allem versorgungsrechtlicher Kürzungen dienen könnten (BVerfGE 114, 258, 291). Vorliegend sei es aber nicht um eine Alimentationskürzung, sondern um die Entwicklung eines verfassungskonformen und in sich sowie im Verhältnis zu Tarifbeschäftigten widerspruchsfreien und an den tatsächlichen familiären und beruflichen Lebenswirklichkeiten orientierten Alimentationsmodells gegangen. Aufgrund einer bezogen auf den Gesamtbestand der Beamtenschaft außerordentlich geringen Anzahl von Beamten, die einen Anspruch auf Gewährung von Familienergänzungszuschlägen hätten, müssten verfassungsrechtliche Fragen in Bezug auf die Einführung eines Familienergänzungszuschlags oder der Bezugsgröße der Mindestalimentation auch quantitativ im Sinne zulässiger gesetzlicher Typisierungen betrachtet werden. Dies verlange, in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen und bekannte Besonderheiten im Tatsächlichen generalisierend zu vernachlässigen. Deshalb müsse der Gesetzgeber als Leitbild der Alimentation einen realitätsgerechten und nicht einen atypischen Fall wählen. Die Alleinverdienerfamilie dürfe daher nicht mehr als Bezugsgröße herangezogen werden, weil dies keine realitätsgerechte Betrachtung ermögliche. Ferner dürften auch die Familienergänzungszuschläge – zum einen aufgrund der geringen Anzahl der Anspruchsinhaberinnen und -inhaber, zum anderen, weil es geboten sei, soziale Komponenten beim Abstandsgebot auszublenden – nicht bei der Berechnung des Abstandsgebotes berücksichtigt werden. Soweit man die Familienergänzungszuschläge allerdings berücksichtige, müssten aus Gründen der Konsistenz auch Familienzuschläge und Jahressonderzahlungen berücksichtigt werden, da diese eine verringernde Wirkung mit Blick auf die Familienergänzungszuschläge zeitigten. Überdies sei ein Vergleich der Abstände zwischen den Einstiegsämtern in der Besoldungsordnung A mit den Festgehältern der Besoldungsgruppen R3 und R5 nicht sachgerecht. Randnummer 64 Weiter dürften bei der Überprüfung der verfassungskonformen Alimentation im Rahmen der ersten drei vom Bundesverfassungsgericht hierfür entwickelten Parameter aufgrund der strukturellen Umstellung des Besoldungsmodells von der Allein- auf die Mehrverdienerfamilie keine Staffelprüfungen mehr angestellt werden, da Staffelprüfungen nur der Einbeziehung oder Bereinigung statistischer Ausreißer bei einheitlicher Bezugsgröße dienten. Ferner dürfen nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäben keine Spitzausrechnungen etwa durch Einbeziehung konkreter Jahressonderzahlungen angestellt werden. Die deshalb allein auf lineare Besoldungserhöhungen ausgerichtete Betrachtungsweise zeige, dass der eine unzulässige Abkopplung von den jeweiligen Vergleichsgrößen anzeigende Schwellenwert unterschritten sei. Randnummer 65 Im Übrigen sei auch unter Zugrundelegung einer vierköpfigen Alleinverdienerbeamtenfamilie das Mindestabstandsgebot gewahrt. Bei der Ermittlung des der Alimentation der niedrigsten Besoldungsgruppe gegenüberzustellenden realitätsgerechten Grundsicherungsniveaus müsse hinsichtlich des Bedarfs für Heizkosten dabei ein 95%-Perzentil-Wert gebildet werden. Auch die Bundesagentur für Arbeit habe einen solchen Wert für Kosten der Unterkunft und Heizung gebildet, den der Beklagte zu 1.) im Rahmen der Gesetzgebung berücksichtigt habe. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe habe ein solches Vorgehen als zulässig erachtet (Urteil vom
- März 2025 – 12 K 4318/23 –, juris Rn. 66). Es sei unerfindlich, weshalb das Bundesverfassungsgericht dies für die Ermittlung realitätsgerechter Heizkosten nicht getan habe. Dabei dürfe der Heizkostenspiegel nicht, und insbesondere nicht der dort genannte höchste Wert, als Maßgabe für die Ermittlung des realitätsgerechten Bedarfs herangezogen werden. Randnummer 66 Schließlich dringe ein Vergleich zur Richterbesoldung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht durch, da die jeweils dort geltenden wesentlichen Unterschiede nicht berücksichtigt würden. In der Abwägung müssten die hervorragenden Leistungen im Bereich der Beamtenversorgung gerade im Vergleich zur gesetzlichen Rente berücksichtigt werden. Diese stellten neben der im Vergleich zur privaten Wirtschaft und den Verhältnissen im EU-Ausland hohen Berufs- bzw. Arbeitsplatzsicherheit ein hohes Gut dar. Randnummer 67 Die zwischenzeitlich durch Beschlüsse ruhend gestellten Verfahren der Kläger zu 3.) – Aktenzeichen 12 A 128/23 –, zu 7.) – Aktenzeichen 12 A 95/23 –, zu 10.) – Aktenzeichen 12 A 37/23 – und zu 12.) – Aktenzeichen 12 A 87/23 – hat der Berichterstatter mit der Verfügung vom
- August 2025 wiederaufgenommen. Randnummer 68 Die Kammer hat Auskünfte der Bundesagentur für Arbeit (Regionaldirektion Nord) zu Bedarfen für Unterkünfte und sonstigen Bedarfe von Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern in Schleswig-Holstein eingeholt. Ferner hat die Kammer Auskünfte vom Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein zur Besoldungsentwicklung in Schleswig-Holstein seit 1985, zu Bedarfen für Bildung und Teilhabe sowie zur im Jahr 2007 weitgehend eingestellten Sonderzahlung (sog. Weihnachtsgeld) erhalten. Überdies hat die Kammer Auskünfte vom Statistischen Bundesamtes zum Personalstand im öffentlichen Dienst, zur Entwicklung der Tarifverdienste seit 1979, zur Entwicklung der Nominallöhne nach Bundesländern seit 1979 und seit 2007, zur Entwicklung des Verbraucherpreisindex seit 1995 und zu Verdiensten nach Branchen eingeholt. Die Kammer hat weiter Auskünfte des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein zu den Ergebnissen der Verdiensterhebung im Jahr 2022 eingeholt. Eine Verdienststrukturerhebung für das Jahr 2022 hat die Kammer auf Anfrage weder vom Statistischen Bundesamt noch vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein erhalten. Die Kammer hat darüber hinaus vom Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. eine Auswertung der Beamtenbeiträge hinsichtlich der privaten Krankenversicherung und Pflegeversicherung im Jahr 2022 eingeholt. Randnummer 69 Die Kammer hat den Beteiligten zur Vorbereitung des Termins zur mündlichen Verhandlung mögliche sich aus den Unterlagen ergebende Schlussfolgerungen vorab zur Stellungnahme übersandt. Randnummer 70 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten inklusive der elektronischen Beiakten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. II. Randnummer 71 A.) Die im Tenor zu 1.) vorgenommenen Abtrennungen hinsichtlich der Klagen gegen den Beklagten zu 2.) beruhen auf § 93 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (in der Fassung vom
- März 1991 [BGBl. I S. 686],
Art. 5des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 [BGBl. 2024 I Nr. 328] – Vw
GO). Randnummer 72 B.) Die Verfahren im Hinblick auf die Besoldung der Klägerinnen und Kläger im Jahr 2022 gemäß 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und Satz 2 Alt. 1 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 11, § 80 Abs. 1 BVerfGG sind auszusetzen, da die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Wege der konkreten Normenkontrolle darüber eingeholt werden muss, ob die im Tenor bezeichneten Gesetze im dort genannten Umfang mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind. Randnummer 73 Die in Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 Alt. 1 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 11, § 80 Abs. 1, Abs. 2 BVerfGG festgelegten Voraussetzungen für eine solche Vorlage sind erfüllt. Randnummer 74 I.) Die im Tenor zu 2.) genannten Vorschriften stellen einen tauglichen Vorlagegegenstand im Sinne des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 Alt. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 und 2 BVerfGG dar. Gegenstand eines konkreten Normkontrollverfahrens sind grundsätzlich nur Landesgesetze im formellen Sinne (sog. Parlamentsgesetze; vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und hierzu grundlegend BVerfG, Urteil vom
- März 1952 – 1 BvL 12/51 –, Rn. 21 – 53). Die im Tenor bezeichneten besoldungsrechtlichen Regelungen stellen solche formellen Landesgesetze dar. Randnummer 75 II.) Die verfassungsrechtliche Beurteilung der im Tenor bezeichneten Gesetze ist für den hiesigen Rechtsstreit entscheidungserheblich. Dies begründet sich gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG daraus, dass es für die Entscheidung der Kammer auf die Vereinbarkeit dieser Normen mit Art. 33 Abs. 5 GG ankommt. Denn die Klagen sind zulässig (1.)). Die übrigen Voraussetzungen der Begründetheit der Klagen sind erfüllt (2.)). Es kommt daher ausschließlich darauf an, ob die im Tenor benannten Vorschriften verfassungswidrig sind (3.)). Randnummer 76 1.) Die Klagen sind zulässig. Randnummer 77 a.) Die Klagen sind als allgemeine Feststellungsklagen nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Frage der Amtsangemessenheit der besoldungsrechtlichen Bestandteile der Alimentation ist im Wege von Feststellungsklagen nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
- Juli 2025 – 2 BvR 1719/23 –, Rn. 5 f.; BVerwG, Urteil vom
- April 2011 – 2 C 51.08 –, juris Rn. 15). Randnummer 78 b.) Die Klägerinnen und Kläger weisen aufgrund ihres offenkundigen wirtschaftlichen Interesses zudem das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO auf. Dies gilt auch im Hinblick auf die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf verfassungsgemäße Alimentation gegenüber dem Dienstherrn (vgl. allgemein hierzu BVerwG, Urteil vom
- Juni 2011 – 2 C 40.10 –, juris Rn. 6 m. w. N.), sofern man dieses Erfordernis überhaupt als Frage des hinreichenden Feststellungsinteresses einordnete (so etwa OVG Weimar, Urteil vom
- August 2016 – 2 KO 333/14 –, juris Rn. 30; VG Berlin, Beschluss vom
- Oktober 2021 – 7 K 456.20 –, juris Rn. 22; i. E. offen gelassen OVG Lüneburg, Beschluss vom
- April 2017 – 5 LC 76/17 –, juris Rn. 49; als materielle Anspruchsvoraussetzung begreifend dagegen OVG Schleswig, Beschluss vom
- März 2021 – 2 LB 93/18 –, juris Rn. 61 ff.; VG Berlin, Beschluss vom
- November 2023 – 26 K 251.16 –, juris Rn. 25; siehe hierzu Punkt 2.) a.)). Randnummer 79 c.) Überdies haben die Kläger jeweils das gemäß § 54 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes (in der Fassung vom
- Juni 2008 [BGBl. I S. 1010],
Art. 5des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 [BGBl. 2023 I Nr. 389] – Beamt
StG) ggf. in Verbindung mit § 71 Deutsches Richtergesetz (in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 [BGBl. I S. 713],
Art. 9des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 [BGBl. 2024 I Nr. 320] – DRi
G) erforderliche Vorverfahren entsprechend der §§ 68 ff. VwGO ordnungsgemäß durchgeführt. Insbesondere war der Beklagte zu 2.) gemäß § 54 Abs. 3 Satz 2 und 3 BeamtStG in Verbindung mit § 119 Abs. 1 Hs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 4, des Allgemeines Landesverwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (in der Fassung vom 2. Juni 1992 [GVOBl. 1992 S. 243],
das Gesetz vom
- Juni 2025 [GVOBl. 2025 Nr. 76] – LVwG), § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 Landesverordnung zur Errichtung des Dienstleistungszentrums Personal des Landes Schleswig-Holstein (vom
- März 2009 [GVOBl. 2009 S. 90],
Art. 8des Gesetzes vom 8. September 2020 [GVOBl. 2020 S. 516] – Errichtungs
VO DLZP) zuständig für Entscheidungen über die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation sowie die Feststellung einer amtsunangemessenen Alimentation. Der Beklagte zu 2.) ist gemäß § 54 Abs. 3 Satz 2 und 3 BeamtStG in Verbindung mit § 119 Abs. 1 Hs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 4 LVwG , § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 ErrichtungsVO DLZP zuständig für die Festsetzung und Anweisung beamtenrechtlicher und entsprechender Leistungen an die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger und Anspruchsinhaberinnen und Anspruchsinhaber von Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld des Landes Schleswig-Holstein (Nr. 1) und sonstige Entscheidungen über Leistungen im Sinne der vorgenannten Nummer (Nr. 5). Aufgrund des offenen Wortlautes der Vorschriften der ErrichtungsVO DLZP umfasst die sachliche Zuständigkeit des Beklagten zu 2.) abweichend von § 54 Abs. 3 Satz 1 BeamstStG auch die Entscheidungsbefugnis über Widersprüche. Randnummer 80 Ungeachtet dessen ließ sich der Beklagte zu 1.) durch Vortrag und Antragstellung mit seinem Schriftsatz vom
- Oktober 2025 auf die Klagen ein, ohne Mängel hinsichtlich der fehlerhaften oder gar fehlenden Durchführung von Vorverfahren zu rügen (vgl. zur Fallgruppe der Entbehrlichkeit des Vorverfahrens BVerwG, Urteil vom
- Februar 2019 – 2 C 50.16 –, juris Rn. 30; Urteil vom
- Oktober 2013 – 2 C 23.12 –, juris Rn. 38). Randnummer 81 Der Zulässigkeit der Klage des Klägers zu 1.) steht nicht entgegen, dass er seine Klage nach gebotener sachdienlicher Auslegung gemäß § 86 Abs. 3, § 88 VwGO zunächst als Untätigkeitsklage in unzulässiger Weise verfrüht (vgl. § 75 Satz 2 VwGO) erhoben hat, indem er seine Klage am selben Tag wie seinen Widerspruch am
- Februar 2023 gegen den ablehnenden Bescheid vom
- Februar 2023 beim Beklagten zu 2.) erhob. Nachdem der Beklagte zu 2.) den zurückweisenden Widerspruchsbescheid mit Datum vom
- Mai 2023 – und damit innerhalb der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO – erlassen hatte, konnte der Kläger diesen in sein rechtshängiges Klagverfahren einbeziehen (vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16 Aufl. 2022, § 75 Rn. 15) und seine Klage als Versagungsgegenklage fortsetzen. Randnummer 82 d.) Die Klagen sind allesamt fristgerecht im Sinne des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 54 Abs. 2 BeamtStG, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung, §§ 187 ff. Bürgerliches Gesetzbuch erhoben worden. Dies gilt nach § 222 Abs. 2 ZPO (in Verbindung mit § 193 BGB) auch für die am Montag, den
- Februar 2025, erhobene Klage des Klägers zu 6.) nach Zustellung des Widerspruchsbescheides gemäß § 149 Abs. 1 LVwG am
- Januar 2025, da das Fristende im Sinne von § 188 Abs. 2 BGB auf Samstag, den
- Februar 2025, fiel und sich deshalb auf den nächsten Werktag, mithin den
- Februar 2025, verschob. Randnummer 83 e.) Die Feststellungsklage ist nach dem Allgemeinen Rechtsträgerprinzip gegen den richtigen Beklagten – namentlich den Beklagten zu 1.) – gerichtet worden. Die Zuständigkeit für die Besoldung der Landesbeamtinnen und -beamten, der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie der Richterinnen und Richter liegt in der Hand der Landesgesetzgeber (im Folgenden: Besoldungsgesetzgeber). Nur diese sind imstande, ein verfassungskonformes Alimentationsniveau aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Im Falle eines verfassungswidrigen Alimentationsdefizits ist es Sache der Landesgesetzgeber, dieses durch ein Landesbesoldungsgesetz zu beheben (vgl. BVerwG, Urteil vom
- März 2008 – 2 C 52.07 –, juris Rn. 33). Denn seit der sog. Föderalismusreform ist es Sache der Besoldungsgesetzgeber, eine verfassungswidrig zu niedrige Alimentation zu beseitigen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- März 2008 – 2 C 52.07 –, juris Rn. 30). Randnummer 84 Dass ursprünglich – teilweise ausschließlich, siehe die Klageschriften des Klägers zu 5.), der Klägerin zu 8.), des Klägers zu 9.), der Klägerin zu 11.) sowie der Kläger zu 13.) bis 16.), – der Beklagte zu 2.) als Landebehörde im Rahmen von Anfechtungsklagen (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) gerichtet auf Aufhebung der ablehnenden Bescheide in Bezug auf die gestellten Anträge auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation beklagt worden ist, steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Zum einen war im Rahmen der gebotenen sachdienlichen Auslegung der Klaganträge gemäß § 86 Abs. 3, § 88 VwGO von Vornherein klar, dass die Kläger neben der Suspendierung der einer höheren Alimentation entgegenstehenden Bescheide des Beklagten zu 2.) auch eine Feststellungsklage gerichtet auf Feststellung einer amtsunangemessenen Alimentation im Jahr 2022 erheben wollten. Die Kammer hat die Klägerinnen und Kläger mit ihrer Verfügung vom
- August 2025 auf das Erfordernis einer Feststellungsklage hingewiesen. Für eine alleinstehende Anfechtungsklage fehlt es den Klägerinnen und Klägern in diesen Konstellationen am erforderlichen Rechtschutzbedürfnis, da die bloße Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidungen des Beklagten zu 2.) das originäre Rechtschutzziel der Klägerinnen und Kläger nicht erreichen kann und Letzteren keinen rechtlichen Vorteil brächte. Ein Anfechtungsurteil – auch nach Durchführung eines konkreten Normenkontrollverfahrens gemäß § 100 Abs. 1 GG – gilt nur zwischen den Beteiligten. Selbst nach gerichtlicher Aufhebung seiner Entscheidungen müsste der Beklagte zu 2.) deshalb die weiterhin für das Jahr 2022 geltenden Besoldungsvorschriften noch anwenden und die Alimentation an Letzteren bemessen. Mit anderen Worten kann der Beklagte zu 2.) als Landesbehörde die Gesetze nicht anpassen. Erst eine Änderung der Besoldungsgesetzgebung bezogen auf das Jahr 2022 nach einer gegen den Beklagten zu 1.) erfolgenden, ebenfalls nur zwischen ihm und den jeweiligen Klägerinnen und Klägern Wirkung entfaltenden gerichtlichen Feststellung einer verfassungswidrigen Unteralimentation – in Zusammenspiel mit der Aufhebung der einer ggf. amtsangemessenen Alimentation entgegenstehenden Entscheidungen des Beklagten zu 2.) – kann zum Erreichen des hiesigen Rechtschutzziels führen. Auch waren die Klagen nicht als Versagungsgegenklagen zu verstehen, da die Kammer schon wegen § 3 Abs. 1 SHBesG keine Besoldung zusprechen kann, die in den hinreichend bestimmt gefassten Besoldungsvorschriften nicht geregelt ist. Randnummer 85 Zum anderen haben sowohl die ursprünglichen Beteiligten – Klägerinnen, Kläger und Beklagter zu 2.) – als auch der Beklagte zu 1.) – Letzterer telefonisch (vgl. Telefonvermerk vom
- August 2025) – dieser Klagänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO ausdrücklich zugestimmt. Das Passivrubrum ist demgemäß geändert worden. Randnummer 86 2.) Die Begründetheit der Klagen und damit die Entscheidung der Kammer hängt einzig von der verfassungsrechtlichen Bewertung der im Tenor bezeichneten landesgesetzlichen Besoldungsvorschriften ab. Randnummer 87 a.) Die Klägerinnen und Kläger genügten im streitgegenständlichen Zeitraum dem Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung des Feststellungsanspruchs, das hier als materielle Anspruchsvoraussetzung eingeordnet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Februar 2019 – 2 C 50.16 –, juris Rn. 33). Randnummer 88 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedürfen Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, einer vorherigen Geltendmachung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom
- Mai 2017 – 2 C 60.16 –, juris Rn. 21; Urteil vom
- Juli 2012 – 2 C 29.11 –, juris Rn. 27). Der Beamte muss kundtun, wenn er sich mit der gesetzlich vorgesehenen Alimentation nicht zufriedengeben will (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 2011 – 2 C 40.10 –, juris Rn. 7), und dies zeitnah. Er muss den Einwand der unzureichenden Alimentation in dem Haushaltsjahr geltend machen, für das er eine höhere Besoldung oder Versorgung begehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Mai 2010 – 2 C 33.09 –, juris Rn. 9). So liegt es in den Fällen der Klägerinnen und Kläger. Alle haben im streitgegenständlichen Besoldungsjahr 2022 einen Antrag auf amtsangemessene Alimentation gestellt und hierin zum Ausdruck gebracht, dass sie die Alimentation für amtsunangemessen und damit verfassungswidrig erachten. Randnummer 89 b.) Die genannten landesgesetzlichen Bestimmungen bilden die entscheidungserhebliche Grundlage der Besoldung der Klägerinnen und Kläger im streitgegenständlichen Jahr
- Verstoßen diese Vorschriften gegen Art. 33 Abs. 5 GG und sind deshalb gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 Satz 1 Alt. 2 BVerfGG für nichtig zu erklären, wäre den Klagen stattzugeben. Anderenfalls wären die Klagen abzuweisen, da in diesem Fall keine Feststellungsansprüche bestünden. Sonstige Gründe, aus denen die Klagen Erfolg haben könnten oder abzuweisen wären, sind nicht gegeben. Insbesondere sind die hier einschlägigen, die Besoldung maßgeblich bestimmenden Vorschriften des Landesrechts klar und bestimmt gefasst und keiner – vom Gesetzeswortlaut und insbesondere von den in den Vorschriften und den dazugehörigen Anlagen genannten Zahlen abweichenden – Auslegung zugänglich. Wegen der Regelung des § 3 Abs. 1 SHBesG kann die Kammer keine Besoldung zusprechen, die nicht in einem Gesetz geregelt ist; eine verfassungskonforme Auslegung der einzelnen, die Höhe der Besoldung abschließend regelnden Bestimmungen des Vorlagegegenstandes kommt daher nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- September 2017 – 2 C 56.16, u. a. –, juris Rn. 27). Randnummer 90 3.) Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Alimentation von Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen A6 bis A16 sowie von Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in den Besoldungsgruppen R1, R2, R2Z, R3 und R5 im Land Schleswig-Holstein im Jahr 2022 nach den im Tenor zu 2.) bezeichneten Vorschriften evident verfassungswidrig zur niedrig bemessen war. Randnummer 91 Zur Überzeugung der Kammer ist das aus Art. 33 Abs. 5 GG entspringende Alimentationsprinzip für die hier zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppen verletzt. Randnummer 92 Die Verfassungswidrigkeit der Alimentation von Ämtern der Besoldungsgruppen A6 bis A11 folgt zur Überzeugung der Kammer schon daraus, dass die jeweilige Jahresnettoalimentation gemessen an der Bezugsgröße einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie den verfassungsrechtlich geforderten Mindestabstand in Höhe von 15% zum Grundsicherungsniveau (berechnet anhand einer vierköpfigen Grundsicherung empfangenden Familie) unterschreitet (siehe hierzu Punkt 3.) b.) aa.) (4.)). Randnummer 93 Für die Besoldungsgruppen A11 – für Letztgenannte Besoldungsgruppe insoweit ungeachtet zum oben gefundenen Ergebnis – bis A16 sowie die Alimentation aller hier streitbefangenen Ämter der Besoldungsordnung R gilt vorliegend aufgrund der Beeinträchtigung von drei der fünf vom Bundesverfassungsgericht zugunsten der Prüfung einer verfassungskonformen Alimentation bzw. der Einhaltung des Alimentationsprinzips entwickelten volkswirtschaftlichen Parameter – hier die Parameter 1, 2 und 4 (siehe hierzu die Punkte 3.) b.) aa.) (1.) bis (4.)) – die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation, die weder im Rahmen einer Gesamtabwägung entkräftet werden kann (siehe hierzu Punkt 3.) b.) bb.)), noch die sie begründenden Beeinträchtigungen des Alimentationsprinzips ausnahmsweise gerechtfertigt sind (siehe hierzu Punkt 3.) b.) cc.)). Randnummer 94 a.) Der verfassungsrechtliche Maßstab an dem die Rechtsgrundlagen für die Besoldung der Beamtinnen und Beamten zu messen sind, ist das in Art. 33 Abs. 5 GG niedergelegte Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Daneben begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (ständige Rechtsprechung, BVerfG, Urteil vom
- Mai 2015 – 2 BvL 17/09 –, Rn. 91 ff. m. w. N.; Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 21 ff. m. w. N.). Randnummer 95 Das von verschiedenen Determinanten geprägte Alimentationsprinzip ist wegen seines grundlegenden und strukturprägenden Charakters ein zu beachtender – nicht nur zu berücksichtigender – Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom
- September 2017 – 2 C 56.16 –, juris Rn. 31; Leisner-Egensperger, Das System der Beamtenbesoldung: Verfassungsrechtliche Strukturen und aktuelle Perspektiven, in: NVwZ 2019, S. 427 ff.). Es verpflichtet den Dienstherrn, Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 23). Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 23; Jerxsen, Besoldungsfragen vor dem Bundesverfassungsgericht, in: Scheffczyk/Wolter, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 4, 2016, S. 345). Beamte müssen insgesamt über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet sowie ihnen und ihrer Familie über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus eine ihrem Amt angemessene Lebensführung ermöglicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 6/17 –, Rn. 26). Randnummer 96 Die prägenden Strukturmerkmale des Berufsbeamtentums stehen nicht unverbunden nebeneinander, sondern sind eng aufeinander bezogen (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 24 m. w. N. auch zu den weiteren Pflichten und Prinzipien im Rahmen der Beziehung von Dienstherrn und Beamten, etwa der Treue- und Fürsorgepflicht). Die Besoldung stellt in diesem Zusammenhang kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen dar. Sie ist vielmehr ein „Korrelat“ des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Richter- und Beamtenverhältnis verbundene Pflicht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit – grundsätzlich auf Lebenszeit – die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 24 m. w. N.). Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot, während diese umgekehrt eine gerichtliche Kontrolle der Alimentation erfordern; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 24 m. w. N.). Randnummer 97 Im Rahmen seiner Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber auch die Attraktivität der Dienstverhältnisse von Richtern und Staatsanwälten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 25 m. w. N.). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 25 m. w. N.). Randnummer 98 Der Besoldungsgesetzgeber genießt einen weiten Entscheidungsspielraum hinsichtlich Struktur und Höhe der Besoldung. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 26 m. w. N.). Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen“ Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar. Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der demokratisch-legitimierte Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen und widerstreitende Interessen und konfligierende verfassungsrechtliche Wertungen in Ausgleich bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 26 f. m. w. N.). Randnummer 99 Das Alimentationsprinzip weist damit eine deutliche Normprägung – wenn auch keine einfach-gesetzliche Determination – auf (vgl. auch Leisner-Egensperger, Das System der Beamtenbesoldung: Verfassungsrechtliche Strukturen und aktuelle Perspektiven, in: NVwZ 2019, S. 427). Die vom Besoldungsgesetzgeber jeweils gewählte einfach-gesetzliche Lösung – hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation – unterliegt der (verwaltungs-)gerichtlichen Kontrolle, die aufgrund des weiten gesetzgeberischen Entscheidungsspielraums auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 26 f. m. w. N.). Gerichtlich wird daher nicht überprüft, ob der Besoldungsgesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung gewählt hat. Vielmehr ist im Rahmen des Alimentationsprinzips nur zu prüfen, ob die Bezüge der Beamtinnen, Beamten, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie der Richterinnen und Richter evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss grundsätzlich anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 27 m. w. N.). Randnummer 100 Das Bundesverfassungsgericht hat zur Konkretisierung und Operationalisierung der verfassungsrechtlichen Forderung des Alimentationsprinzips nach einer angemessenen Besoldung ein Drei-Stufen-Modell entwickelt. Im Allgemeinen sind dabei auf der ersten Prüfungsstufe fünf volkswirtschaftliche Parameter maßgeblich, die es erlauben, einen durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmen zu ermitteln, um das Alimentationsniveau vergleichend einzuordnen; diesen fünf Parametern kommt indizielle Wirkung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zu (vgl. BVerfG, Urteil vom
- Mai 2015 – 2 BvL 17/09, u. a. –, Rn. 97; Beschlüsse vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 28, Rn. 30, Rn. 85 und vom
- November 2015 – 2 BvL 19/09 u. a. –, Rn. 76; siehe hierzu sogleich Punkt aa.)). Die Heranziehung dieser volkswirtschaftlichen Parameter dient vor allem der Rationalisierung der verfassungsrechtlichen Prüfung, darf aber nicht dahin missverstanden werden, dass sich die Höhe der amtsangemessenen Besoldung unter Rückgriff auf statistische Daten exakt berechnen ließe. Mit der Heranziehung dieser Parameter kann es schon deshalb grundsätzlich nicht sein Bewenden haben, weil sich der Inhalt des Alimentationsprinzips nicht allein nach volkswirtschaftlichen Kriterien bemisst (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 28). Randnummer 101 Grundsätzlich strukturiert und bereitet die erste Prüfungsstufe die auf der zweiten Prüfungsstufe gebotene Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Aspekte vor, ersetzt sie aber nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 28; Leisner-Egensperger, Das System der Beamtenbesoldung: Verfassungsrechtliche Strukturen und aktuelle Perspektiven, in: NVwZ 2019, S. 426; siehe hierzu sogleich Punkt bb.)). Sofern die durch die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe vorstrukturierte verfassungsrechtliche Gesamtschau auf der zweiten Prüfungsstufe ergibt, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, muss in einem letzten Schritt beurteilt werden, ob dies im Ausnahmefall durch kollidierende verfassungsrechtliche Wertentscheidungen gerechtfertigt sein kann (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 98; siehe hierzu sogleich Punkt cc.)). Randnummer 102 Neben der materiellen Prüfungsebene sind auch formelle Prozeduralisierungsanforderungen an eine verfassungskonforme Alimentationsgesetzgebung gestellt, die sich im Wesentlichen auf Begründungspflichten erstrecken (siehe hierzu gleich Punkt dd.)). Randnummer 103 aa.) Die auf erster Prüfungsstufe aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parameter (als Vergleichsgrößen) sind erstens eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung der Tariflöhne im öffentlichen Dienst (Parameter 1), zweitens eine deutliche Differenz zwischen der Besoldung zum Nominallohnindex (Parameter 2), drittens eine deutliche Differenz zwischen der Besoldung zum Verbraucherpreisindex (Parameter 3), viertens ein systeminterner Besoldungsvergleich (Parameter 4) und fünftens ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder (Parameter 5). Randnummer 104 (1.) Der Gesetzgeber muss den für die Bemessung der amtsangemessenen Alimentation relevanten Kriterien sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg Rechnung tragen (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 29 m. w. N.). Ebenso wenig wie die exakte Höhe der amtsangemessenen Besoldung lässt sich dabei der Zeitpunkt, zu dem diese als gerade noch amtsangemessen anzusehen ist, unmittelbar der Verfassung entnehmen. Ob der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Anpassung der Alimentation an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse bei der Fortschreibung der Besoldungshöhe nachkommt, zeigt sich vielmehr erst anhand einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits mit verschiedenen Vergleichsgrößen andererseits über einen aussagekräftigen Zeitraum hinweg. Randnummer 105 (2.) Die hierbei regelmäßig heranzuziehenden Schwellenwerte, bei deren Überschreitung eine erkennbare Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung oder -höhe und der Vergleichsgröße vorliegt, haben lediglich Orientierungscharakter (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 30 m. w. N.). Sie sollen vor allem Indizien für eine Unteralimentation identifizieren. Vor diesem Hintergrund haben die Erstellung der Indices und die Berechnung der Parameter möglichst einfachen und klaren Regeln zu folgen. Eine „Spitzausrechnung“, bei der insbesondere alle Veränderungen der Besoldung, aber auch der Tariflöhne minutiös abgebildet werden, würde der ersten Prüfungsstufe eine vermeintliche Objektivität zumessen, die ihr gerade nicht zukommt. Die Parameter sind weder dazu bestimmt noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist. Ein solches Verständnis würde die methodische Zielrichtung der Besoldungsrechtsprechung des Senats verkennen. Randnummer 106 (3.) Im Ausgangspunkt genügt es daher, die von den Besoldungsgesetzgebern im Regelfall für alle Besoldungsgruppen gleichermaßen vorgenommenen linearen Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert zu erfassen. Es stellt die Aussagekraft der Parameter auch nicht in Frage, wenn unterjährige Besoldungsanpassungen dabei so behandelt werden, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass sich der Zeitpunkt der Besoldungsanpassung darauf auswirkt, was den Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht. Einer ungleich aufwendigere „Spitzausrechnung“ bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn die jeweiligen Schwellenwerte ohnehin überschritten werden. Wenn diese bei einer für die Entscheidung erheblichen Zahl von Parametern knapp unterschritten werden oder Besonderheiten der (Besoldungs-)Entwicklung im Raum stehen, kann jedoch Anlass bestehen, diesen Umständen im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 31 m. w. N.). Aus dem gleichen Grund sind auch sonstige Besoldungsveränderungen wie namentlich Veränderungen der besonderen Bezügebestandteile (Sonderzahlungen, Urlaubsgeld) sowie nichtlineare Besoldungserhöhungen durch Sockelbeträge oder Einmalzahlungen für die hier angewandten Parameter nur dann bereits auf der ersten Prüfungsstufe zu berücksichtigen, wenn von vornherein feststeht, dass sie einen erheblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklung haben können (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 31 m. w. N.). Die notwendige Typisierung legt es schließlich nahe, bei nichtlinearen Besoldungsveränderungen den in die Berechnung des Besoldungsindex einzustellenden Prozentwert einheitlich anhand der höchsten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 31 m. w. N.) zu ermitteln. Randnummer 107 (4.) Entsprechendes gilt auch für die Ermittlung der Vergleichsgrößen: So erfasst der durch das Statistische Bundesamt ermittelte Tariflohnindex (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 32 m. w. N.) allein lineare Tariferhöhungen; Sockelbeträge, Einmalzahlungen sowie Veränderungen der Sonderzahlungen bleiben ebenso außen vor wie der Zeitpunkt der Tariferhöhung. Auch bei der Gegenüberstellung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Veränderung der Bruttobesoldung sind Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben nicht auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 32 m. w. N.). Randnummer 108 Wie bei der Ermittlung der Besoldungsentwicklung geht es auch hier nicht um die exakte Berechnung der Tariflohnentwicklung, sondern um Orientierungswerte für die erforderliche Gesamtabwägung. Einer „genaueren“ Berechnung stehen auch praktische Schwierigkeiten entgegen. Wollte man beispielsweise die Veränderungen der Sonderzahlungen beim Übergang vom Bundesangestelltentarif (BAT) zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) abbilden, deren Bemessungsgrundlagen sich seither je nach Entgeltgruppe unterscheiden, müsste der zu prüfenden Besoldungsgruppe eine konkrete Tarifentgeltgruppe als Vergleichsmaßstab zugeordnet werden. Eine solche drängt sich bei den Besoldungsordnungen R und W nicht auf. Aber auch für die Besoldungsordnung A kann nicht ohne Weiteres von einem Gleichlauf der Besoldungs- und Tarifentgeltgruppen ausgegangen werden, unter anderem weil für bestimmte Tarifbeschäftigte gesonderte Entgeltordnungen einschlägig sind (z. B. für Ärzte, Krankenpfleger sowie den Schul- und Erziehungsdienst). Gravierenden Verzerrungen, welche die Aussagekraft eines Vergleichs nachhaltig erschüttern würden, kann im Rahmen der Gesamtbetrachtung Rechnung getragen werden. Randnummer 109 (a.) Eine Abkopplung der Entwicklung der Besoldung von der Entwicklung der Tariflöhne sowie dem Nominallohn- und Verbraucherpreisindex (Parameter 1 – 3) wird hinreichend deutlich sichtbar, wenn der Unterschied in einem Betrachtungszeitraum von 15 Jahren ausgehend vom verfahrensgegenständlichen Kalenderjahr mindestens 5% des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 36, Rn. 38, Rn. 41). Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen (sog. Staffelprüfung, vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 36). Im Vergleich mit der Besoldungsentwicklung in Bund und Ländern (Parameter 5) ist eine Abweichung nach unten zum Durchschnitt der jährlichen Bruttobezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe um 10% im gleichen Zeitraum erheblich (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 83). Randnummer 110 (aa.) Bezugsrahmen des Parameters 1 sind zunächst die Einkommen der Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes, mithin der Tarifbeschäftigten (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 35 m. w. N.). Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 35 m. w. N.), zumal die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung sowohl der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards einerseits als auch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes oder des Bundes andererseits sind. Zwar ist der Besoldungsgesetzgeber – auch angesichts der grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Tarifentlohnung und der Beamtenbesoldung – von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität zu den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 35 m. w. N.). Er darf die Tarifergebnisse bei der Festsetzung der Beamtenbesoldung aber nicht in einer über die Unterschiedlichkeit der Entlohnungssysteme hinausgehenden Weise außer Betracht lassen. Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkopplung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, steht dies im Widerspruch zur Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 35 m. w. N.). Randnummer 111 (bb.) Bezugspunkt des Parameters 2 ist die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 38 m. w. N.). Diese Verpflichtung erfordert, dass die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in Bezug gesetzt wird (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 38 m. w. N.). Zur Orientierung eignet sich insoweit der Nominallohnindex, der ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland ist. Dieser Index misst die Veränderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes inklusive Sonderzahlungen der vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer. Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 38 m. w. N.). Randnummer 112 (cc.) Bezugsrahmen des Parameters 3 ist die gesetzgeberische Pflicht zur Gewährleistung eines über die Befriedigung der Grundbedürfnisse der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte hinausgehenden, dem jeweiligen Amt angemessenen Lebensunterhalts (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 40 m. w. N.). Das Alimentationsprinzip verlangt – parallel zu der Konstellation eines familiär bedingten Unterhaltsbedarfs (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 40 m. w. N.) - , durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und den Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihnen zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren. Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ist der Entwicklung seines Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 40 m. w. N.). Randnummer 113 (dd.) Grundlage des Parameters 5 ist ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und der anderen Länder (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 80 m. w. N.). Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom
- August 2006 (BGBl. I S. 2034) hat der Gesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auf die Länder (zurück-)übertragen. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hindert den Besoldungsgesetzgeber zwar grundsätzlich nicht, eigenständige Regelungen zu treffen und dabei den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 80 m. w. N.). Gleichwohl ist eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern durch die infolge der Neuordnung der Kompetenzverteilung im Grundgesetz eröffnete Befugnis zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt. Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu postulieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 80 m. w. N.). Randnummer 114 Die Alimentation muss es Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen. Sie dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt, sondern hat – angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit – zugleich eine qualitätssichernde Funktion und muss hinreichend attraktiv für entsprechend qualifizierte Kräfte bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 81 m. w. N.). Dabei ist vor allem die Besoldung in den anderen Ländern und im Bund zu berücksichtigen. Denn die Attraktivität eines Amtes bemisst sich – gerade angesichts einer erfahrungsgemäß erhöhten Flexibilität von Berufseinsteigern – auch nach der Höhe der Bezüge im Vergleich der Länder und des Bundes. Eine Verengung des Blicks ausschließlich auf die wirtschaftliche und finanzielle Situation des betreffenden Landes verlöre aus dem Auge, dass im föderalen System des Grundgesetzes die optimale Erledigung der eigenen Aufgaben bei gleichzeitig begrenzten personellen Ressourcen durch den Wettbewerb mit anderen Dienstherren bestimmt wird. Insoweit ist neben dem ebenfalls bundesweiten Vergleich mit der Privatwirtschaft der Vergleich mit den Konditionen des Staatsdienstes und der Besoldung im Dienst des Bundes und anderer Länder aussagekräftig (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 81 m. w. N.). Randnummer 115 Maßgeblich sind die Durchschnittswerte der jährlichen Bruttobezüge (einschließlich allgemein gewährter Stellenzulagen und Sonderzuwendungen) in den vergleichbaren Besoldungsgruppen aller Länder und (soweit dort vorhanden) des Bundes, die zu jeweils gleichen Anteilen in die Berechnung einfließen. Weil der fünfte Parameter anzeigen soll, wie weit sich die den Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten tatsächlich gewährten Bezüge auseinanderentwickelt haben, wird seine Bedeutung nicht dadurch geschmälert, dass die Höhe anderer Besoldungen ebenfalls verfassungsrechtlichen Zweifeln ausgesetzt ist. Allerdings sind solche Besoldungen aus dem Vergleich ausgeschlossen, deren Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt worden ist. Einer inzidenten Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der zum Vergleich herangezogenen Besoldungen bedarf es nicht. Wegen der jeweils spezifischen Aussagekraft sind sowohl das arithmetische Mittel als auch der Median als Bezugspunkt heranzuziehen (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 82). Randnummer 116 (b.) Der Parameter 4 beinhaltet einen systeminternen Besoldungsvergleich. Die Amtsangemessenheit der Alimentation einer Beamtengruppe bestimmt sich auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen (BVerfG, Urteil vom
- Mai 2015 – 2 BvL 17/09, u. a. –, Rn. 110; Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 43). Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die „amts“-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung. Die Organisation der öffentlichen Verwaltung stellt darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Vergleiche sind dabei nicht nur – vertikal – innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch – horizontal – zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten. Amtsangemessene Gehälter sind auf dieser Grundlage so zu bemessen, dass sie der jeweiligen Beamtengruppe eine Lebenshaltung ermöglicht, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 43). Randnummer 117 Das Ergebnis des systeminternen Besoldungsvergleichs kann in zweifacher Hinsicht indizielle Bedeutung dafür haben, dass die Besoldung hinter den Vorgaben des Alimentationsprinzips zurückbleibt. Randnummer 118 Im ersten Fall (Parameter 4a) ergibt sich die indizielle Bedeutung aus dem Umstand, dass es infolge unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen zu einer deutlichen Verringerung der Abstände zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen kommt. Diese Schwelle ist nicht erst dann überschritten, wenn die Abstände ganz oder im Wesentlichen eingeebnet werden. Das wäre mit dem Abstandsgebot als eigenständigem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums unvereinbar. Ein im Rahmen der Gesamtabwägung zu gewichtendes Indiz für eine unzureichende Alimentation liegt vielmehr bereits dann vor, wenn die Abstände um mindestens 10% in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 45 m. w. N.). Randnummer 119 Im zweiten Fall (Parameter 4b) folgt die indizielle Bedeutung aus der Missachtung des gebotenen Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau in der untersten Besoldungsgruppe (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 46). Beim Mindestabstandsgebot handelt es sich – wie beim Abstandsgebot – um einen eigenständigen, aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten Grundsatz. Hiernach muss bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Richtern geschuldet ist, hinreichend deutlich werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- November 2015 – 2 BvL 19/09 –, Rn. 93 f.). Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15% über dem Grundsicherungsniveau liegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- November 2015 – 2 BvL 19/09 –, Rn. 93 f.; Beschluss vom
- November 1998 – 2 BvL 26/91 –, Rn. 57). Dabei bildete im Jahr 2020 noch die vierköpfige Alleinverdienerfamilie eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, aber nicht das Leitbild der Beamtenbesoldung (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 47 m. w. N.). Randnummer 120 Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe der Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht eingehalten, liegt allein hierin eine Verletzung des Alimentationsprinzips (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 48; VGH Kassel, Beschluss vom
- Januar 2022 – 1 A 863/18 –, juris Rn. 96; VG Berlin, Beschluss vom
- November 2023 – 26 K 251.16 –, juris Rn. 47 m. w. N.; vgl. auch Schwan, Die indizielle Bedeutung der Mindestbesoldung zur Prüfung einer verfassungswidrig ausgestalteten Alimentation in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in: ZBR 2022, S. 156 f.; Stuttmann, Zeitenwende – Die Bestimmung der Minimalbesoldung nach dem BVerfG, in: NVwZ 2015, S. 1013). Insoweit wird das Stufenmodell modifiziert. Eine solche Unterschreitung kann für die jeweils betroffene Besoldungsgruppe nicht gerechtfertigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 48; BVerwG, Beschluss vom
- September 2017 – 2 C 56.16 u. a. –, juris Rn. 144 ff.; VGH Kassel, Beschluss vom
- Januar 2022 – 1 A 863/18 –, juris Rn. 212). Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation einer höheren Besoldungsgruppe, bei der das Mindestabstandsgebot selbst gewahrt ist, lässt sich eine solche Schlussfolgerung nicht ohne Weiteres ziehen. Ein Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot betrifft aber insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Gesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Das für das Verhältnis zwischen den Besoldungsgruppen geltende Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber dazu, bei der Ausgestaltung der Besoldung ein Gesamtkonzept zu verfolgen, das die Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen zueinander in Verhältnis setzt und abhängig voneinander aufbaut. Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts als verfassungswidrig, weil für die unterste(n) Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen des Mindestabstandsgebots missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung in Frage gestellt. Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 48). Randnummer 121 Allerdings hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, wie er bei der Festsetzung der Bezüge den Anforderungen des Gebotes eines Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau Rechnung trägt. Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen. Daneben kann der Besoldungsgesetzgeber den Mindestabstand durch Veränderungen im Beihilferecht gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 47 ff. m. w. N.). Ob eine zur Behebung eines Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot erforderliche Neustrukturierung des Besoldungsgefüges zu einer Erhöhung der Grundgehaltssätze einer höheren Besoldungsgruppe führt, lässt sich daher nicht mit der für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen Gewissheit feststellen. Die Wahrscheinlichkeit hierfür ist umso größer, je näher die zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe selbst an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt. Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter dem Mindestabstandsgebot zurückbleiben, desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können. Die Verletzung des Mindestabstandsgebots bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist daher (nur) ein Indiz für die unzureichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe, das mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in die Gesamtabwägung einzustellen ist (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 49). Randnummer 122 bb.) Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung zusammenzuführen (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 84). Sind mindestens drei Parameter der ersten Prüfungsstufe erfüllt, besteht die Vermutung einer der angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation. Die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation kann im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Feststellungen der ersten Prüfungsstufe, insbesondere das Ausmaß der Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte, sowohl widerlegt als auch erhärtet werden. Sind ein oder zwei Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 81, Rn. 85; Urteil vom
- Mai 2015 – 2 BvL 17/09, u. a. –, Rn. 116; Beschluss vom
- November 2015 – 2 BvL 19/09 –, Rn. 99). Zu diesen weiteren Kriterien zählen das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und Beanspruchung, insbesondere die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerber, die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Beamten, Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung sowie der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung (vgl. BVerfG, Urteil vom
- Mai 2015 – 2 BvL 17/09, u. a. –, Rn. 116 ff.; Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 86 ff.; Beschluss vom
- November 2015 – 2 BvL 19/09 –, Rn. 99 ff.). Randnummer 123 cc.) Ergibt die Gesamtbetrachtung der zweiten Prüfungsstufe, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es auf einer dritten Stufe der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen. Verfassungsrang hat das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG. Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Richter und Staatsanwälte Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Urteil vom
- Mai 2015 – 2 BvL 17/09, u. a. –, Rn. 125 ff.; Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 92 ff.; Beschluss vom
- Mai 2017 – 2 BvR 883/14 –, Rn. 9). Randnummer 124 In einem weiteren, eigenständigen Prüfungsschritt ist die Wahrung des relativen Normbestandsschutzes in den Blick zu nehmen. Jenseits des verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes, wie es sich aufgrund der Gesamtschau ergibt, genießt die Alimentation einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 95). Randnummer 125 dd.) Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist schließlich an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese treten als „zweite Säule“ des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 96 m. w. N.). Eine Einschränkung dahingehend, dass eine unzureichende Begründung nur dann zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führt, wenn sich zuvor Anhaltspunkte für eine Verletzung des absoluten oder relativen Alimentationsschutzes ergeben haben (vgl. BVerwG, Urteil vom
- März 2018 – 2 C 20.16 –, juris Rn. 19), würde die Ausgleichsfunktion der prozeduralen Anforderungen, den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers durch eine Verpflichtung zur Selbstvergewisserung zu kanalisieren (BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 96 m. w. N.), unterlaufen. Randnummer 126 Für den Besoldungsgesetzgeber folgen aus dem Prozeduralisierungsgebot in erster Linie Begründungspflichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 97 m. w. N.). Zwar schuldet der Gesetzgeber nach überkommener Auffassung von Verfassungs wegen grundsätzlich nur ein wirksames Gesetz. Da aber das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert, bedarf es prozeduraler Sicherungen, damit die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG auch tatsächlich eingehalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 97 m. w. N.). Der Gesetzgeber ist deshalb gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen (vgl. BVerfG, Urteil vom
- Mai 2015 – 2 BvL 17/09, u. a. –, Rn. 130; Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, 97 m. w. N.). Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann – auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz – effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 97 m. w. N.; siehe dort auch zu hier nicht betroffenen Abweichungen von diesem Grundsatz). Randnummer 127 b.) Gemessen an diesen Maßstäben stellt sich die Alimentation aller hier von den Klägerinnen und Klägern zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppen im Jahr 2022 zur Überzeugung der Kammer auf der ersten Prüfungsstufe als evident unzureichend dar (siehe hierzu Punkt 3.) b.) aa.)). Dieser im Rahmen der zweiten Prüfungsstufe in die Gesamtabwägung eingestellte Befund wird für einige Besoldungsgruppen noch erhärtet und im Übrigen nicht entkräftet (siehe hierzu Punkt 3.) b.) bb.)) Die Beeinträchtigungen sind auch nicht ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt (siehe hierzu Punkt 3.) b.) cc.)). Randnummer 128 aa.) Auf erster Prüfungsstufe stellt sich die Alimentation im Jahr 2022 aller hier zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppen zur Überzeugung der Kammer als evident unzureichend dar. Randnummer 129 Hinsichtlich der von der Klägerin zu 4.) und den Klägern zu 6.) bis 16.) zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppen A11 bis A16 sowie R1 bis R3 und R5 gilt aufgrund der Beeinträchtigung von drei von fünf das Alimentationsprinzip prägenden volkswirtschaftlichen Parametern – namentlich die Parameter 1, 2 und 4a – die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation (siehe hierzu die Punkte 3.) b.) aa.) (1.) bis (3.)). Die Parameter 3 und 5 sind nach den auf Grundlage der der Kammer für den Zeitraum von 2002 bis einschließlich 2022 vorliegenden Daten zum Verbraucherpreisindex des Bundes sowie dem öffentlich zugänglichen Daten zur Besoldung in Bund und Ländern (ÖffentlicherDienst.info, Beamte: Bund und Länder, abrufbar unter: https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/; zuletzt abgerufen:
- November 2025) erfolgten Berechnungen nicht erfüllt. Randnummer 130 Der Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung des Verbraucherpreisindex im Land Schleswig-Holstein kann die Kammer nicht anstellen, da erst seit dem Jahr 2015 Erhebungen zum Verbraucherpreisindex in Schleswig-Holstein erfolgt sind. Von einer Darstellung des Vergleiches der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der herangezogenen Entwicklung des Verbraucherpreisindex des Bundes sieht die Kammer ab, da sie den Vergleich nicht als repräsentativ erachtet, um durchgreifende Rückschlüsse im Hinblick auf die Besoldungsentwicklung in Schleswig-Holstein zu ziehen. Der von der Kammer dennoch angestellte Vergleich blieb unergiebig. Der Vergleich der schleswig-holsteinischen Besoldung mit den bundesweit gewährten Besoldungen wird deshalb erst im Rahmen der Gesamtabwägung dargestellt. Randnummer 131 Die Alimentation von Ämtern der Besoldungsgruppen A6 bis A11 stellt sich im Jahr 2022 überdies eigenständig als verfassungsrechtlich unzureichend dar, da diese das Mindestabstandsgebot verletzen (Parameter 4b; siehe hierzu Punkt 3.) b.) aa.) (4.)). Randnummer 132 (1.) Parameter 1 ist in Bezug auf die Besoldungsgruppen A6, A11 bis A16 sowie hinsichtlich aller hier zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R erfüllt. Denn bei der Besoldungsentwicklung dieser Besoldungsgruppen wird eine Abkopplung zur Entwicklung der Tariflöhne Im Rahmen der angestellten Staffelprüfung für den Zeitraum von 2002 bis 2017 hinreichend deutlich. Denn in diesem Zeitraum überschreitet die Differenz der Tariflohnentwicklung mindestens 5% des Indexwertes der erhöhten Besoldung der vorgenannten Besoldungsgruppen (siehe hierzu Punkt (b.)), wohingegen im allgemein zu prüfenden Fünfzehnjahreszeitraum – hier: 2007 bis 2022 – eine entsprechende Abkopplung nicht hinreichend deutlich zutage tritt (siehe hierzu Punkt (a.)). Randnummer 133 (a.) Im allgemein zu überprüfenden Fünfzehnjahreszeitraum, der hier die Jahre 2007 bis einschließlich 2022 umfasst, beträgt die Differenz der Tariflohnentwicklung lediglich 0,07% des Indexwertes der in allen Besoldungsgruppen erhöhten Besoldung. Denn die Grundgehälter aller Besoldungsgruppen sind um 34,79% durch lineare Besoldungsanpassungen erhöht worden, während die Tariflöhne nach den Tarifrunden linear um 35,17% gestiegen sind. Randnummer 134 (aa.) Für die Besoldungsentwicklung wurden gemäß den oben dargestellten bundesverfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäben unterjährige lineare Erhöhungen der Grundgehälter als von Beginn des jeweiligen Jahres an geltend einbezogen. Außer Betracht geblieben sind Sockelbeträge und Mindestbeträge, da diese aufgrund ihres eher seltenen Vorkommens und ihrer jeweils nur geringen Höhe keine Auswirkungen auf die Berechnung zeitigen. Das Jahr 2007 stellt dabei das Indexjahr dar. Randnummer 135 (bb.) Ab 2007 wurden die Grundgehälter zum
- Januar 2008 gemäß Art. 1 des Gesetzes Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes (vom
- Dezember 2006 [GVOBl. 2006 S. 270]) um 2,9%, zum
- März 2009 gemäß Art. 1 Nr. 2 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes (vom
- April 2009 [GVOBl. 2009 S. 201], berichtigt durch Bekanntmachung des Finanzministeriums über die Höhe der Besoldung [GVOBl. 2009 S. 314] – BVAnpG 2009/2010) in Verbindung mit Anlage 1 SHBesG (in der Fassung der Bekanntmachung des Finanzministeriums über die Höhe der Besoldung vom
- April 2009 [GVOBl. 2009 S. 205]) um 3,0%, zum
- März 2010 gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BVAnpG 2009/2010 um 1,2%, zum
- April 2011 gemäß Art. 1 Nr. 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes und des Beamtenversorgungsgesetzes (vom
- Juni 2011 [GVOBl. 2011 S. 188] – BVAnpG 2011/2012) um 1,5%, zum
- Januar 2012 gemäß Art. 2 Abs. 1 BVAnpG 2011/2012 um 1,7%, zum
- Juli 2013 gemäß Art. 1 Nr. 3.1 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein sowie Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (vom
- Juni 2013 [GVOBl. 2013 S. 275] – BVAnpG 2013/2014) um 2,45%, zum
- Oktober 2014 gemäß Art. 2 Nr. 3.1 BVAnpG 2015/2016 um 2,75%, zum
- März 2015 gemäß Art. 1 Nr. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein sowie Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (vom
- Juni 2015 [GVOBl. 2015 S. 172] – BVAnpG 2015/2016) um 1,9%, zum
- Mai 2016 gemäß Art. 2 Nr. 2 Abs.1 BVAnpG 2015/2016 um 2,1%, zum
- Januar 2017 gemäß Art. 1 Nr. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein (vom
- März 2017 [GVOBl. 2017 S. 199] – BVAnpG 2017/2018) um 1,8%, zum
- Januar 2018 gemäß Art. 2 Nr. 2 Abs 1 BVAnpG 2017/2018 um 2,35%, zum
- Januar 2019 gemäß Art. 1 Nr. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein (vom
- Mai 2019 [GVOBl. 2019 S. 120] – BVAnpG 2019/2020/2021) um 3,01%, zum
- Januar 2020 gemäß Art. 2 Nr. 2 Abs 1 BVAnpG 2019/2020/2021 um 3,12%, zum
- Januar 2021 gemäß Art. 3 Nr. 2 Abs 1 BVAnpG 2019/2020/2021 um 1,29%, zum
- Juni 2021 gemäß Art. 2 Nr. 2 Abs 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Besoldungsstruktur und zur Einführung des Altersgeldes nach versorgungsrechtlichen Vorschriften (vom
- September 2020 [GVOBl. 2020 S. 516]) um 0,4%, zum
- Juni 2022 gemäß Art. 1 Nr. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein im Jahr 2022 (vom
- April 2022 [GVOBl. 2022 S. 526] – BVAnpG 2022) um 0,6% und schließlich zum
- Dezember 2022 gemäß Art. 2 Nr. 2 Abs. 1 BVAnpG 2022 um 2,8% erhöht. Randnummer 136 (cc.) Die unter Punkt 3.) b.) aa). (1.) (a.) skizzierten Ergebnisse innerhalb des Vergleichszeitraums von 2007 bis 2022 sollen in der folgenden Tabelle nochmals veranschaulicht werden: Randnummer 137 Gesetzliche Besoldungserhöhung Indexjahr 2007 = 100 2008 2,90% 102,90 2009 3,00% 105,90 2010 1,20% 107,10 2011 1,50% 108,60 2012 1,70% 110,30 2013 2,45% 112,75 2014 2,75% 115,50 2015 1,90% 117,40 2016 2,10% 119,50 2017 1,80% 121,30 2018 2,35% 123,65 2019 3,01% 126,66 2020 3,12% 129,78 2021 1,61% 131,39 2022 3,40% 134,79 Summe: 34,79% 134,79 Randnummer 138 Soweit der Beklagte zu 1.) einwendet, dass seine Berechnungen einen Rückstand der Besoldungsentwicklung gegenüber der Tariflohnentwicklung von 0,2% ergeben (LT-Drucks. 19/3618, S. 45), steht dies der Berechnung der Kammer nicht entgegen. Zum einen rundet der Beklagte zu 1.) die angesetzten Werte im Rahmen seiner Darstellung nicht auf zwei, sondern auf drei Dezimalstellen. Zum anderen setzt der Beklagte zu 1.) bei der Besoldungsentwicklung in den Jahren 2007 bis 2021 einen generellen Abzug für Sonderzahlungen in Höhe von 5,08% an, der sich der Kammer in seiner Allgemeinheit nicht erschließt. Da die Kürzung des Weihnachtsgeldes 2007 stark unterschiedliche Auswirkungen für die einzelnen Besoldungsgruppen zeitigte (siehe sogleich Punkt 3.) b.) aa.) (1.) (d.)), bedarf es zur Überzeugung der Kammer einer konkreten Betrachtung im Wege der Spitzausrechnung für die jeweilige Besoldungsgruppe. Randnummer 139 (b.) Die Tariflöhne sind im Äquivalenzzeitraum (2007 bis 2022) um 35,07% gestiegen. Randnummer 140 (aa.) Zur Ermittlung der Tariflohnentwicklung einbezogen sind unterjährige lineare Lohnerhöhungen, die gemäß den oben dargestellten bundesverfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäben als von Beginn des jeweiligen Jahres an gelten. Außer Betracht geblieben sind Sockelbeträge und Mindestbeträge, da diese aufgrund ihres eher seltenen Vorkommens und ihrer jeweils nur geringen Höhe keine Auswirkungen auf die die Berechnung zeitigen. Randnummer 141 (bb.) Nach den Tarifrunden stiegen die Tariflöhne zum
- Januar 2008 um 2,9%, zum
- März 2009 um 3%, zum
- März 2010 um 1,2%, zum
- April 2011 um 1,5%, zum
- Januar 2012 um 1,9%, zum
- Januar 2013 um 2,65%, zum
- Januar 2014 um 2,95%, zum
- März 2015 um 2,1%, zum
- März 2016 um 2,3% und zum
- Januar 2017 um 2%, zum
- Januar 2018 um 2,35%, zum
- Januar 2019 um 3,01%, zum
- Januar 2020 um 3,12%, zum
- Januar 2021 um 1,29%, zum
- Dezember 2022 um 2,8% (siehe hierzu Öffentlicher Dienst.info, BAT – Bundes-Angestelltentarifvertrag – Archiv; TV-L – Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder – Tarifrunden, abrufbar unter: https://oeffentlicher-dienst.info/bat/bund/; https://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/tr/; zuletzt abgerufen:
- November 2025). Randnummer 142 (cc.) Die Entwicklung der Tariflohnerhöhungen stellt sich nach den übereinstimmenden, allgemein zugänglichen Erhebungen des Statistischen Bundesamtes und der Internetseite Öffentlicher-Dienst.info sowie den Darstellungen des Beklagten zu 1.) zu den Vergütungs- und Besoldungserhöhungen in den Jahren 2007 bis 2022 wie folgt dar: Randnummer 143 Erhöhung nach Tarifergebnissen Indexjahr 2007 = 100 2008 2,90% 102,9 2009 3,00% 105,9 2010 1,20% 107,1 2011 1,50% 108,6 2012 1,90% 110,5 2013 2,65% 113,15 2014 2,95% 116,1 2015 2,10% 118,2 2016 2,30% 120,5 2017 2,00% 122,5 2018 2,35% 124,85 2019 3,01% 127,86 2020 3,12% 130,98 2021 1,29% 132,27 2022 2,80% 135,07 Summe 35,07% 135,07 Randnummer 144 (c.) Vergleicht man die Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst mit der Besoldungsentwicklung, zeigt sich, dass die Tarifentwicklung die Besoldungsentwicklung bei allen Besoldungsgruppen im Zeitraum von 2007 bis 2022 um lediglich 0,07% übersteigt. Randnummer 145 Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst (100 + x) wird in Relation zur Besoldungsentwicklung (100 + y) in Prozent anhand der folgenden Formel ermittelt: X = [(100 + x) / (100 + y)] x 100 - 100 (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Mai 2020 – 2 BvL 4/18 –, Rn. 128 m. w. N.). Randnummer 146 (d.) Im dem für die Staffelprüfung hier zusätzlich zu betrachtenden Zeitraum von 2002 bis 2017 sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppe A6 um 20,56%, der Besoldungsgruppe A7 um 21,99%, der Besoldungsgruppe A8 um 21,80%, der Besoldungsgruppe A9 um 21,63%, der Besoldungsgruppe A10 um 21,43%, der Besoldungsgruppen A11 bis A13 um 18,90%, der Besoldungsgruppen A14 bis A16 sowie die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R um 18,89% tatsächlich gestiegen (siehe hierzu die tabellarische Darstellung unter Punkt 3.) b.) aa). (1.) (b.) (dd.)). Randnummer 147 (aa.) Für