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SG Itzehoe 9. Kammer S 9 U 52/18 Urteil Gesetzliche Unfallversicherung - kein Wiederaufleben einer abgefundenen Verletztenrente - Übergangsrecht - Ges

Gesetzliche Unfallversicherung - kein Wiederaufleben einer abgefundenen Verletztenrente - Übergangsrecht - Gesamtkörperschadensfestsetzung nach DDR-Recht - unzutreffende MdE-Feststellung - sozialrecht

§ 605Nr 1, Rn.

32). Randnummer 23 Eine Rücknahme nach § 45 Abs. 1 SGB X scheidet aus. Hierzu bezieht sich die Kammer auf die Ausführungen des BSG, Urteil vom

  1. September 1999 – B 2 U 32/98 R. "Nach dieser Vorschrift darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen des § 45 Abs 2 bis 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Danach ist die Rücknahme zwar grundsätzlich in das Ermessen der Behörde gestellt ("darf"). Dieses ist von der Behörde aber erst dann auszuüben, wenn eine Rücknahme nicht bereits nach § 45 Abs 2 bis 4 SGB X ausgeschlossen ist (Schroeder-Printzen/Wiesner, aaO, § 45 RdNr 3). Gemäß § 45 Abs 3 Satz 1 SGB X kann ein begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Abs 2 - abgesehen vom hier nicht in Betracht kommenden Vorliegen von Wiederaufnahmegründen entsprechend § 580 ZPO (§ 45 Abs 3 Satz 2 SGB X) - nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Der Abfindungsbescheid erfüllt die Voraussetzungen des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung. Ein solcher ist gegeben, wenn er sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert (BT-Drucks 8/2034 S 34, Begründung zu § 43 Abs 3 des Entwurfs). Maßgeblich sind die rechtlichen Wirkungen des Verwaltungsaktes, dem allein bereits dann Dauerwirkung beizulegen ist, wenn er in rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe bzw Bindungswirkung hinaus Wirkung zeitigt (BSGE 56, 165, 170 = SozR 1300 § 45 Nr 6). In diesem Sinne handelt es sich bei dem Abfindungsbescheid vom
  2. Oktober 1964 um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Er ist seinem Wesen gemäß auf eine solche Dauerwirkung angelegt. Nach § 604 RVO wird die Rente in vollem Umfang mit dem Kapitalwert abgefunden mit der Folge, daß der Rentenanspruch in der Höhe der abgefundenen Rente auf Lebenszeit erlischt (Bayerisches LSG, Urteil vom
  3. Januar 1989, aaO, mwN; s auch ausführlich hierzu BSGE 71, 155, 158 ff =

§ 1278Nr.

3). Auch im Falle einer wesentlichen Verschlimmerung der Unfallfolgen (§ 605 RVO), selbst mit Eintritt der Schwerverletzteneigenschaft (§ 606 RVO), ist diese bescheidmäßig festgestellte Abfindung zu berücksichtigen. Damit ist der Abfindungsbescheid seinem Wesen nach zukunftsorientiert und zeitigt in rechtlicher Hinsicht fortdauernde Wirkung", (BSG, Urteil vom 28. September 1999 – B 2 U 32/98 R –, BSGE 84, 281-290,

§ 605Nr 1, Rn.

35). Randnummer 24 Diese rechtliche Würdigung ist nach Überzeugung der Kammer auf den streitgegenständlichen Abfindungsbescheid vom 16.06.1998 zu übertragen. Das Sozialgericht schließt sich der Argumentation des Bundessozialgerichts an, dass wenn eine Verletztenrente antragsgemäß abgefunden wird und sich nachträglich herausstellt, dass bereits ursprünglich ein höherer die Abfindung ausschließender Grad der MdE unter 50 v.H. bestand der Verletzte rückwirkend für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren Anspruch auf Renten nach dem die abgefundene Rente übersteigendem Grad der MdE hat. Das Gericht hält die Argumentation des Bundessozialgerichts zur analogen Anwendung des § 605 RVO für überzeugend (BSG Urt. vom 28.09.1999, B 2 U 32/98 R). Von der Wiederholung der Argumentation, die bereits Bestandteil des Teilabhilfebescheids im Verwaltungsverfahren war und den Beteiligten bekannt ist, sieht die Kammer ab. Der Gesetzgeber hat nur im Falle des Eintritts der Schwerverletzteneigenschaft ein Wiederaufleben der Verletztenrente als berechtigt angesehen. Randnummer 25 Im vorliegenden Fall führt dies aber nicht zu einem Anspruch des Klägers auf die Wiederaufnahme ergänzender Rentenzahlungen. Maßgebend hierfür ist, dass der Kläger aus der abgefundenen Rente von 35 v.H. und der erstrittenen weiteren Rentenzahlung von 20 v.H. über Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung verfügt, die den vorhandenen Grad seiner MdE übersteigen. Randnummer 26 Ausschlaggebend hierfür ist § 215 Abs. 6 SGB VII. Nach dieser Sondervorschrift für Versicherungsfälle in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiets, zu denen die Vorfälle vom 10.05.1976 und 04.03.1986 gehören, ist auf diese Versicherungsfälle soweit sie wie hier vom dem 01.01.1992 eingetreten sind, § 1154 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung vor Geltung des SGB VII anzuwenden. § 1154 Abs. 4 RVO trifft die Bestimmung, dass die Rente als Gesamtkörperschaden weitergezahlt wird. Aufgrund der Anordnung des § 1154 Abs. 4 Satz 2 RVO gelten beide Unfälle vom 10.05.1976 und 04.03.1986 als ein Arbeitsunfall. Mit dem Änderungsbescheid vom 04.03.1986 liegt ein Bescheid der zuständigen FDGB Kreisvorstand Verwaltung der Sozialverwaltung der DDR vor. Dieser bestimmt den Gesamtkörperschaden beider Arbeitsunfälle mit einem GdK von

  1. Die Kammer teilt die Auffassung der Klägerseite nicht, durch die Staatliche Versicherung der DDR Kreisdirektion Schwerin sei der Änderungsbescheid des FDGB Kreisvorstand Verwaltung der Sozialverwaltung der DDR abgeändert und ersetzt worden. Die Bescheide stammen von unterschiedlichen Urhebern. Die Bescheide vom 22.04.1986 und 23.04.1986 erheben nicht den Anspruch, den Bescheid vom 04.03.1986 abzuändern oder zu ersetzen. Sie knüpfen lediglich im Hinblick auf die Bemessung der Versicherungssumme am gleichen Ermittlungsgegenstand an. Dies ist von der FDGB/SV eingeholte ärztlichen Begutachtungsgrundlage. Soweit das Sozialgericht Hamburg im Urteil vom 16.01.2014 vertreten hat, bei dem Bescheid vom 22.04.1986 bzw. 23.04.1986 handele es sich um einen Anerkennungsbescheid der Sozialverwaltung der DDR, schließt sich dem das erkennende Gericht nicht an. Aufgrund § 1154 Abs. 4 Satz 2 RVO gelten beide Unfälle vom 10.05.1976 und 04.03.1986 als ein Arbeitsunfall. Dem entspricht die bescheidliche Behandlung in den Verwaltungsverfahren der Beklagten nicht. Dies ist rechtswidrig. Die Beklagte konnte damit zutreffend mit dem Bescheid vom 23.03.2018 feststellen, dass die Bescheide vom 29.07.1992 und 16.06.1998 rechtwidrig sind. Für den Bescheid vom 29.07.1992 ergibt sich dies zunächst daraus, dass bei der Bemessung des Grades der MdE § 1154 Abs. 4 Satz 2 RVO nicht berücksichtigt worden ist. Auch die Bemessung der Einzel MdE von 35 v.H. nur für den Vorfall vom 10.05.1976 hält einer Nachprüfung nicht stand. Bei einem gesicherten Bewegungsumfang von 0-0-130 Grad und stabilem Bandapparat sowie nachweisbaren Sklerosierungen an der inneren und äußeren Oberschenkelrolle schätze Dr. S die MdE für das linke Knie auf unter 10 (28.04.1992). Am rechten Knie ermittelte er eine Streckung und Beugung von 0-20-110 Grad. Festgestellt wurden eine arhythmische Schrittfolge mit Teilentlastung des rechten Beins, eine Muskelabmagerung von 2cm Oberschenkel und 1cm Unterschenkel. Randnummer 27 Es lag eine Kapselverdickung ohne Ergussbildung vor. Der Bandapparat war stabil. Radiologisch bestanden fortgeschrittene posttraumatische Verschleißumbauten des rechten Kniegelenks. Der Vorschlag lag bei einer MdE von
  2. Nach Schönberger/Mehrtens/Valentin ist Randnummer 28 eine Bewegungseinschränkung von 0-0-120 Grad mit einer MdE von 10, Randnummer 29 eine Bewegungseinschränkung von 0-0-90 Grad mit einer MdE von 15, Randnummer 30 eine Bewegungseinschränkung von 0-10-90 Grad mit einer MdE von 20, Randnummer 31 eine Bewegungseinschränkung von 0-30-90 Grad mit einer MdE von 30 Randnummer 32 zu bewerten. Randnummer 33 Die festgestellte Einschränkung von 0-20-110 erreichte damit den Wert einer MdE von 30 nicht und damit auch nicht den Wert einer MdE von
  3. Die Kammer folgt der Einordnung von Dr. W, die aufgrund des die MdE von 20 übersteigenden Beugedefizits aber der besseren Beugefähigkeit als es bei einer MdE von 30 gefordert ist, eine MdE zwischen 20 und 30 gerechtfertigt gesehen hat. Hierbei ist es zur Überzeugung der Kammer nicht tragfähig, die Verschleißumbauten nochmals MdE-steigernd zu berücksichtigen. Dies ist nur in dem Maße möglich, wie aus dieser Veränderung auch Funktionsbeeinträchtigungen abzuleiten sind. Im Hinblick auf die Bewegungsumfänge war diese Funktionsbeeinträchtigung aber bereits einmal Bewertungsgegenstand. Einzustellen war demnach die zusätzliche Reizerscheinung. Diese lag zum Zeitpunkt des ersten Rentengutachtens nicht im außergewöhnlichen Bereich. Der Kläger gab Belastungsbeschwerden an, es gab aber keinen Kniebinnenerguss, bei stabiler Seitenbandführung und keiner Lockerung der vorderen und hinteren Kreuzbandführung. Die Kammer geht unter Berücksichtigung der Befunde aus den Jahren 1995 sowie 2002 sowie 2008 davon aus, dass allenfalls unter Einschluss der Reizsymptomatik eine MdE von 25 und 2008 vor der Implantation von 30 bestanden hat. Der zuletzt gesicherte Wert für die Bewegungseinschränkungen des rechten Knies beträgt 0-0-110 Grad ohne Schublade und bei medialem Druckschmerz und ist damit besser als nach der Implantation, wo eine Einschränkung von 0-10-100 Grad zu verzeichnen gewesen ist. Für letztere ist Frau Dr. W zu einem Vorschlag einer MdE von 20 gekommen, dies nur unter Berücksichtigung der chronischen Reizzustände. Selbst wenn diese gleichgeblieben wären, was nicht dokumentiert ist, hat sich die Bewegungsfunktionsfähigkeit auf 0-0-110 Grad verbessert, so dass bei der eine MdE von 15 v.H. anzusetzen ist. Für die Bewegungsbeeinträchtigung des linken Knies, für die der Kläger eine Rente nach einer MdE von 20 bezieht, die nicht abgeschmolzen werden kann besteht eine Bewegungsfähigkeit von 0-0-120, was einer tatsächlichen MdE von 10 entspricht. Randnummer 34 Bei der Beurteilung einer tatsächlichen Gesamt-MdE Bildung kann eine Weiterzahlung nur dann erfolgen, wenn der tatsächliche Grad der Gesundheitsbeeinträchtigung eine entsprechende Verschlimmerung erfahren hat. Aus den oben genannten Gründen ist bereits weder für das rechte Knie als auch für das linke Knie eine tatsächliche Verschlimmerung festzustellen. Im Hinblick auf beide Knie weisen die Befundberichte eine Verbesserung aus. Darüber hielte es die Kammer nicht für statthaft, unzutreffende MdE-Feststellungen, selbst wenn sie bindend sind, bei einer relativen Verschlechterung fiktiv fortzuschreiben. Randnummer 35 Im Weiteren ist auch festzustellen, dass der Abfindungsbescheid rechtswidrig gewesen ist. Bei einer bestandkräftig festgestellten MdE von 35, zu die eine weitere MdE von 20 tritt, hätte nicht in der geschehenen Weise abgefunden werden dürfen, insbesondere da es sich im vorliegenden Fall um einen Teil eines als einheitlich zu betrachtenden Arbeitsunfalls gehandelt hat. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die tatsächlich bestehende MdE nicht notwendigerweise die Tatbestandsvoraussetzungen des § 78 SGB VII erfüllt hätte. Wie das SG Hamburg zutreffend dargestellt hat, durfte die Beklagte die GdK-Festsetzung der DDR nicht verringern. Von Gesetzes wegen wäre damit von einer MdE von 35 ausgehen gewesen. Der Entscheidung des SG Hamburg im vorliegenden Fall sei ein MdE-Wert von 20 aus dem Versicherungsbescheid der Staatlichen Versicherung der DDR zu übernehmen folgt das SG Itzehoe aus den oben dargestellten Gründen nicht. Es handelte sich nicht um den Bescheid der für Sozialverwaltung der DDR handelnden Stelle, dem örtliche zuständigen FDGB Kreisvorstand Schwerin. Die tatsächlichen Funktionseinschränkungen des Klägers sprachen entgegen dem Gutachten von Dr. S nicht für eine höhergradige MdE. Bei einer MdE von 25 für das rechte Knie und einer MdE von unter 10 für das linke Knie (Gutachten Dr. S vom 28.04.1992) war die Bildung einer Gesamt-MdE von mehr als 35 zweifelhaft zu erwarten. Dass der Kläger zusätzlich eine weitere Verletztenrente nach einer MdE von 20 erhält, begünstigt ihn rechtswidrig und fortlaufend. Randnummer 36 Mit dem Fortzahlungsantrag war angesichts dessen keine weitere Rentenzahlung wiederaufzunehmen. Mit der bestandkräftigen Abfindung im Bescheid vom 16.06.1998 ist der Rentenanspruch insoweit erloschen. Seit dem Eingang des Fortzahlungsantrags besteht tatsächlich keine Schwerverletzteneigenschaft des Klägers aus dem Arbeitsunfall im Sinne § 1154 Abs. 4 Satz 2 RVO. Ein Wiederaufleben der Rente nach § 77 Abs. 1 SGB VII scheidet aus. Die Feststellungen trifft das Gericht auf Grundlage der im Verwaltungsverfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahme von Frau Dr. W und der Berücksichtigung der aus den eingeholten Befundberichten ersichtlichen Beeinträchtigungen des Klägers nach dem Einbau der Knie-TEP rechts. Diese erreicht derzeit zur Überzeugung der Kammer den Grad einer MdE von 35 v.H. nicht (s.o.). Auch unter Einschluss der dokumentierten Befunde über die Bewegungseinschränkungen am linken Knie ergibt sich tatsächlich kein Befund, der eine Zuerkennung einer Gesamt-MdE von 50 entspricht. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass eine Schwerverletzteneigenschaft des Klägers auch bis zum Termin der mündlichen Verhandlung eingetreten ist. Randnummer 37 Auch aus der eigenen Anschauung im Termin ersah die Kammer den Kläger in raumgreifendem Gangbild mit lediglich einer kleinen Verzögerung im Schrittbild des rechten Beins. Randnummer 38 Aus der Rechtsprechung des BSG vom 28.09.1999, B 2 U 32/98 R ergibt sich kein anderes Ergebnis. Nach dieser Rechtsprechung hat der Verletzte, wenn eine Verletztenrente antragsgemäß abgefunden ist und sich nachträglich herausstelle, dass bereits ursprünglich ein höherer, die Abfindung ausschließender Grad der MdE unter 50 bestand rückwirkend für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren Anspruch auf eine Rente nach dem die abgefundene Rente übersteigenden Grad der MdE. Im vorliegenden Fall steht bereits nicht fest, dass der Kläger ursprünglich einen die Abfindung ausschließenden Grad der MdE von 40 gehabt hat. Der zu übernehmende GdK der DDR betrug
  4. Die Befunde erlauben aus heutiger Perspektive nicht die Einordnung, dass ein höherer Grad der MdE von 40 erreicht gewesen ist (dazu bereits oben). Randnummer 39 Tatsächlich erhält der Kläger aber neben dem abgefundenen Rentenbetrag nach dem Grad der MdE von 35 für den selben Arbeitsunfall im Rechtssinn eine Verletztenrente nach einer MdE von
  5. Da der Kläger zugleich tatsächlich keine unfallbedingten Funktionseinschränkungen hat, die den Grad einer Schwerverletzung erreichen, besteht kein Anspruch auf Aufleben der abgefundenen Rente in vollem Umfang. Benachteiligt sieht die Kammer den Kläger dadurch nicht. Durch die zusätzliche weitere Rentenzahlung für denselben Arbeitsunfall erhält er mehr, als ihm zusteht. Randnummer 40 Die Abschmelzungsentscheidung nach § 48 Abs. 3 SGB X ist zwar nicht rechtmäßig, verletzt den Kläger aber nicht in seinen Rechten. Aufgrund der Abfindungsentscheidung vom 16.06.1998 wird für den Teil des Vorfalls vom 10.05.1976 tatsächlich keine Rente gezahlt, die abgeschmolzen werden könnte. Für den Teil des Vorfalls vom 07.09.1984 keine Abschmelzung vorgenommen werden, weil Grundlage dieses Zahlungsanspruchs eine gerichtliche Entscheidung ist. Auf diesen hat sich nach dem Begründungszusammenhang des Bescheids vom 23.03.2018 die Abschmelzungsentscheidung nicht erstreckt. Aus dem Bescheid vom 16.06.1998 und der Eigenschaft der Abfindung heraus beruht der Umstand, dass aus dem Bescheid vom 29.07.1992 gleichfalls kein laufender Rentenzahlungsanspruch mehr resultiert, der nach § 48 Abs. 3 SGB X abgeschmolzen werden könnte. Die Regelungswirkung geht damit ins Leere. Sie entfaltet keine Bindungswirkung im Hinblick auf das zukünftige Eintreten von unfallbedingten Gesundheitsstörungen, die ihren Folgen nach eine Schwerverletzteneigenschaft begründen können. Für eine nach Maßgabe dessen wiederauflebende Rente ist im tatsächlich entstehenden Umfang der dann vorliegenden Unfallfolgen festzustellen. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie folgt dem Ausgang des Verfahrens. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001626180

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