Thermofenster und Abgasrückführung in Abhängigkeit
Luftdruck bei Dieselfahrzeugen (Euro 5) Leitsatz 1. Ein Thermofenster, welches bereits bei einer Umgebungstemperatur
unter 10 °C eine Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems bewirkt, kann die Motorschutzausnahme aus Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 715/2007 (juris: EGV 715/2007) nicht erfüllen. (Rn.96)
über 1.000 m eine Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems bewirkt, wäre gleichfalls in zu berücksichtigenden Teilen der Europäischen Union den überwiegenden Teil des Jahres aktiv und ist daher unzulässig. (Rn.137) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit
Funktionen der Motorsteuerung in Fahrzeugen der Beigeladenen mit Dieselmotoren des Typs EA189 Euro 5, die vom sog. Dieselskandal betroffen waren und für die im Rahmen eines Softwareupdates Änderungen vorgenommen wurden. Randnummer 2 Der Senat nimmt zur Darstellung des Sach- und Streitstands zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts vom
der Beigeladenen für die betroffenen Fahrzeuge vorgestellte Änderung der Applikationsdaten geeignet wären, die Vorschriftsmäßigkeit der genannten Fahrzeuge herzustellen. Zugleich hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um im Hinblick auf die vorhandenen unzulässigen Abschalteinrichtungen die Übereinstimmung der Fahrzeuge der streitgegenständlichen Fahrzeugtypen mit den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie
Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG herzustellen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Randnummer 4 Zur Begründung hat es angeführt, die Klage sei zulässig und überwiegend begründet. Die Anfechtungsklage sei zulässig und begründet. Die Klage sei statthaft. Durch den Freigabebescheid seien alle offengelegten Abschalteinrichtungen typgenehmigt worden. Die Anfechtungsklage sei auch begründet. Durch die Verwendung der sog. Thermofenster in den streitgegenständlichen Fahrzeugtypen werde weiterhin gegen das Verbot unzulässiger Abschalteinrichtungen verstoßen. Die Software nehme in Temperaturbereichen, die z. B. in Deutschland ohne weiteres vorkämen, Einfluss auf das Abgasrückführungssystem. Das Thermofenster unterfalle auch nicht der Motorschutzausnahme. Es gehe vor allem darum, vorhersehbare Verschmutzungs- und Verschleißprozesse einzudämmen bzw. zu verhindern. Nur im ungünstigsten Fall sei mit einem unmittelbaren Risiko für den Motor in Form eines Mitrissschadens zu rechnen. Außerdem könnten die Folgen einer zunehmenden Versottung durch die Sicherheitsmechanismen der Fahrzeuge rechtzeitig registriert werden und sie würden sich auch für den Fahrer bemerkbar machen. Hinsichtlich der ebenfalls für unzulässig gehaltenen höhenabhängigen Funktion hat das Verwaltungsgericht angeführt, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (nachfolgend EuGH) bereits entschieden habe, dass das Fahren auf über 1.000 m Höhe im Unionsgebiet üblich sei. Es sei auch nicht dargetan worden, dass die Abschalteinrichtung aus Motorschutzgründen ausnahmsweise zulässig sei. Soweit ein drohender Schaden für den Turbolader geltend gemacht werde, betreffe dies nicht den Motor. Zudem sei ein Notlauf des Turboladers möglich. Zur Taxischaltung ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass mit der Abschaltung der Abgasrückführung nach 15 Minuten Betrieb im Leerlauf durchaus zu rechnen sei, etwa in einem Stau oder am Taxistand. Die Voraussetzungen der Motorschutzausnahme seien nicht dargetan. Bei der angeführten Versottung handele es sich um eine Form
Verschmutzung und Verschleiß unter normalen Fahrbedingungen, die nicht unmittelbar den Motor beträfen. Die Beigeladene habe außerdem nicht nachgewiesen, dass es keine andere Möglichkeit gebe, den Problemen zu begegnen, z. B. durch Serviceanzeigen. Die weiteren vier Funktionen der Motorsteuerung hat das Verwaltungsgericht für zulässig erachtet. Die Verpflichtungsklage habe in dem tenorierten Umfang Erfolg. Der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die erforderlichen Maßnahmen ergreife, um im Hinblick auf die vorhandenen unzulässigen Abschalteinrichtungen die Übereinstimmung der Fahrzeuge mit den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 2018/858 herzustellen. Der Anspruch des Klägers ergebe sich aus Art. 31 Abs. 7 Satz 1 und 2 VO (EU) Nr. 2018/858. Die Regelung gelte erst recht in dem vorliegenden Fall einer
Anfang an vorliegenden Nichtübereinstimmung der Produktion mit der Typgenehmigung. Diese Anspruchsgrundlage räume der Beklagten ein Ermessen nur dahingehend ein, wie sie gegenüber der Beigeladen tätig werde. Die Beklagte könne die erforderlichen Maßnahmen nach Art. 31 Abs. 7 Satz 1 VO (EU) Nr. 2018/858 treffen oder die Typgenehmigung widerrufen. Sie könne nach Art. 31 Abs. 7 Satz 2 VO (EU) Nr. 2018/858 aber auch beschließen, alle erforderlichen beschränkenden Maßnahmen gemäß Kapitel XI der Verordnung zu ergreifen. Randnummer 5 Das Verwaltungsgericht hat in dem Urteil die Berufung zugelassen. Randnummer 6 Nachdem sowohl der Beklagten als auch der Beigeladenen das Urteil am
Teilen des Abgasrückführungssystems, wodurch eine Brandgefahr für den Dieselpartikelfilter und damit für das Gesamtfahrzeug hervorgerufen werde. Mit einem klemmenden Abgasrückführungs-Ventil könne durch Leistungseinbrüche oder ein Abschalten des Motors auch ein Unfallrisiko einhergehen. Die Risiken bestünden unmittelbar für den Motor, wozu auch das Abgasrückführungssystem und der Dieselpartikelfilter zählten. Das Auftreten entsprechender Schadensprozesse sei auch hinreichend wahrscheinlich und diese begründeten eine konkrete Gefährdung des sicheren Fahrzeugbetriebs. Es bestünde insbesondere das Risiko kapitaler Motorschäden und sich anschließender Unfallvorgänge. Randnummer 8 Der Beklagten stehe bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Abschalteinrichtung ein Beurteilungsspielraum zu, da es um die Bewertung komplexer wissenschaftlich-technischer Streitfragen gehe. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Typgenehmigung sei nach dem Stand der Technik für das streitgegenständliche Fahrzeug keine anderweitige marktreife Technologie zur Emissionsminderung verfügbar gewesen. Den Risiken hätte die Beigeladene auch nicht durch regelmäßige Wartungen angemessen begegnen können, da Wartungsintervalle nach nur zwei bis vier Motorbetriebsstunden notwendig wären. Die Beigeladene habe zur Schadens- oder Unfallverhütung überdies nicht auf On-Board-Diagnosesystem (nachfolgend OBD) und Fehlfunktionsanzeigen verwiesen werden können, da es sich dabei lediglich um eine Form der nachträglichen Schadensidentifizierung handele. Außerdem hänge der weitere Ablauf
der Reaktion des Fahrzeugführers auf die Fehlfunktionsanzeige ab. Eine verstärkte Rußbildung als Folge eines klemmenden Abgasrückführungs-Ventils sei zudem nicht sinnlich wahrnehmbar und es sei zweifelhaft, dass sich ein Notlauf für den Fahrzeugführer bemerkbar machen würde. Randnummer 9 Die durch den EuGH entwickelte teleologische Reduktion der Motorschutzausnahme sei nicht einschlägig. Es sei auf den Mittelwert der Außentemperatur im Jahresverlauf im gesamten Unionsgebiet abzustellen. Gemäß einer Studie des Joint Research Centre der Europäischen Kommission lägen dort im überwiegenden Teil des Jahres die monatlichen Temperaturen zwischen 12 °C und 22 °C. Randnummer 10 Bei der Abgasrückführung in Abhängigkeit
Leerlaufzeiten handele es sich schon nicht um eine Abschalteinrichtung. Ein Leerlaufbetrieb
mehr als 15 Minuten sei nicht zu erwarten. Des Weiteren diene auch diese Funktion dem Schutz des Motors. Randnummer 11 Zuletzt handele es sich bei der Steuerung der Abgasrückführung in Abhängigkeit
Luftdruck und Höhenlage nicht um eine Abschalteinrichtung. Aus den mittlerweile geltenden Vorgaben zum Verfahren für die Nachprüfung der Emissionen im Straßenbetrieb (Real Driving Emissions – nachfolgend RDE) lasse sich auch für die Vergangenheit schließen, dass es sich bei Fahrten über 1.000 Höhenmetern nicht um übliche Betriebsbedingungen handele. Jedenfalls sei die Funktion aber aus Gründen des Motorschutzes zulässig. Ohne Abschalteinrichtung könnten sich verschiedenste Schadensszenarien für den Motor ergeben, u. a. ein Ausfall des Turboladers bzw. Schaden am Turbolader, womit Beschädigungen anderer Motorkomponenten einhergingen. Randnummer 12 Auch die Verpflichtungsklage sei vollumfänglich unbegründet. Die Rechtsgrundlage aus Art. 31 Abs. 7 Satz 1 VO (EU) 2018/858 sei nicht einschlägig, da diese nur für Fahrzeuge in laufender Produktion Anwendung finde. Auch Art. 31 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. Art. 52 VO (EU) 2018/858 für Fahrzeuge „im Feld“ sei als Ermächtigungsgrundlage gesperrt, wenn und soweit dem Hersteller nach Art. 52 Abs. 2 VO (EU) 2018/858 nicht zuvor die Gelegenheit zur Abhilfe gegeben worden sei. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2023 (Az. 3 A 113/18 ) aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit ihr stattgegeben wurde. Randnummer 15 Die Beigeladene trägt zur Begründung ihrer Berufung zusammengefasst vor, die Klage sei unzulässig und unbegründet. Randnummer 16 Sie ist ebenfalls der Auffassung, dass der Freigabebescheid ausschließlich feststelle, dass die Beigeladene die Umschaltlogik entfernt habe, jedoch nicht die streitgegenständlichen Funktionen genehmige. Sofern dies anders bewertet werden würde, wäre die Anfechtungsklage unbegründet, da die streitgegenständlichen Funktionen geltendem Recht entsprächen. Randnummer 17 Das Thermofenster sei eine Abschalteinrichtung, aber notwendig, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Sie ist mit der Beklagten der Auffassung, dass der Beklagten bei der technischen Risikoprognose aufgrund der hohen Komplexität der Wirkmechanismen der Abgasrückführung (nachfolgend AGR) ein Beurteilungsspielraum zukomme. Im Übrigen müsse die Notwendigkeit der Einrichtung aus Gründen des Motorschutzes nur begründet, nicht aber nachgewiesen werden. Randnummer 18 Weiterhin hätten Untersuchungen
Professoren der TU Darmstadt und TU Karlsruhe gezeigt, dass sich bereits nach sehr kurzem Fahrzeugbetrieb ohne Thermofenster extrem starke Ablagerungen im AGR-Modul bildeten. Die festgestellten Beläge unterschieden sich nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ wesentlich
einander. Beim Fahrzeugbetrieb ohne Thermofenster entstünden dickschichtige, hartkrustige und stark zerklüftete Beläge, die mit zunehmender Schichtdicke leicht aufplatzen könnten. Die Ablagerungen führten zu Mitreißerschäden, zu Beschädigungen der Pleuellager und zu Kolbenfressern jeweils ohne Blockieren des AGR-Ventils. Der Betrieb des Fahrzeugs mit blockiertem AGR-Ventil könne zu verschiedenen Schadensszenarien führen: Zu Schäden am Abgasturbolader und im Verbrennungsraum, zu einem Verbrennungsschaden im Brennraum infolge einer thermodynamischen Vertrimmung, der zu Motor- und Fahrzeugbränden nach Dieselpartikelfilter-Brand, einem kompletten Leistungsverlust und einem vollständigen Versagen des Motors führe. Außerdem sei das plötzliche Wiedereinsetzen der normalen AGR-Funktionalität, wenn sich das blockierte AGR-Ventil wieder losrüttele, ein weiteres Szenario, welches zu einem unkontrollierten Abbrand des Partikelfilters und dem Entzünden des Motors und umliegender Bauteile führen könne. Alle Schadensbilder seien als Unfall bzw. Beschädigung des Motors zu bewerten und beeinträchtigten den sicheren Betrieb des Fahrzeugs. Ferner seien die Auftretenswahrscheinlichkeiten der Schadensszenarien sehr hoch. Randnummer 19 Die temperaturabhängige AGR sei auch notwendig, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Mitreißerschäden ließen sich nicht durch regelmäßige Wartung vermeiden, da schon nach sehr kurzer Fahrt (20 km) ohne temperaturabhängige AGR Belagsteile abrissen und in den Brennraummitgerissen würden. Der Fahrer könne das Schadensszenario zuvor nicht bemerken. Das OBD-Systemsowie sonstige Fehlfunktionsanzeigen stellten ebenso wenig andere technische Lösungen dar, die die Notwendigkeit der temperaturabhängigen AGR entfallen ließen. Hierüber werde lediglich über bereits eingetretene Fehlfunktionen informiert. Außerdem hänge die Reaktion auf die Anzeige einer Fehlfunktion
dem jeweiligen Fahrzeugführer ab. Darüber hinaus helfe das OBD-System nicht, wennsichdasklemmendeAGR-Ventilwiederlosgerüttelt habe. Redundante Systeme könnten Schäden ohne vorheriges Klemmen des AGR-Ventils nicht vermeiden und seien vom Gesetzgeber für das AGR-System nicht vorgesehen. Auchdersog.Notlauf könne die Motorschäden nicht verhindern, da die Schäden ohne vorheriges Klemmen des AGR-Ventils ohne Aktivierung eines Notlaufs einträten und die Drehmomentbegrenzung bei vielen gewöhnlichen Fahrprofilen keine Auswirkungen habe. Randnummer 20 Für die Bewertung der Notwendigkeit der temperaturabhängigen AGR habe sich der EuGH auf den Stand der Technik bezogen. Andere Technologien als die (Hochdruck)-AGR hätten zum Zeitpunkt des Design Freeze bzw. der Typgenehmigung nicht dem Stand der Technik in der Europäischen Union entsprochen. Zudem habe der Unionsgesetzgeber die EU-Grenzwerte für NOx-Emissionen so festgelegt, dass Fahrzeughersteller ihre Fahrzeuge nicht mit einer Abgasnachbehandlungs-Technologie ausstatten müssten. Randnummer 21 Auch unter Berücksichtigung der vom EuGH neu eingeführten „ungeschriebenen Rückausnahme“ sei die temperaturabhängige AGR zulässig. Es komme auf die unionsweite Durchschnittstemperatur an, die bei 12 °C liege. Die Monate April bis Oktober umfassten mit einer Durchschnittstemperatur
17 °C insgesamt 215 Tage, was einen überwiegenden Teil des Jahres bilde. Randnummer 22 Die Motorsteuerung in Abhängigkeit
Umgebungsdruck (Höhe der Fahrstrecke) sei keine unzulässige Abschalteinrichtung. Insofern stehe lediglich die Multiparameteroptimierung zur Ermöglichung der normalen Fortbewegung eines Dieselfahrzeugs in Rede. Dieser sei eine unterschiedliche Frischluftmassenzumessung und damit eine unterschiedliche AGR inhärent. Würde man versuchen, die AGR-Rate bei gleicher Sollluftmasse trotz absinkenden Umgebungsdrucks konstant zu halten, so müsste man den Ladedruck ebenfalls konstant halten. Dazu müsste der Turbolader so angesteuert werden, dass er ein mit absinkendem Umgebungsdruck ansteigendes Druckverhältnis über den Verdichter liefere. Dies würde den Turbolader in Bereiche höherer Drehzahl und ggf. an die Pumpgrenze mit dem Risiko des Verdichterpumpens bringen. Dabei würde sich typischerweise auch der Abgasgegendruck erhöhen, wodurch zum einen das Risiko ausgelöst werden würde, dass sich z. B. NOx- und Partikel-Emissionen verschlechterten, zum anderen das Risiko bestünde, dass der Turbolader in Teilen der Betriebspunkte über seine Betriebsgrenzen hinaus belastet würde und damit plötzlich und unvorhersehbar ausfallen könnte. Wollte man diese Folgen vermeiden, müsste in Teilen der Betriebspunkte die Solluftmasse reduziert werden, was letztlich zu einer unkontrollierten Beladung und Brand
Partikelfilter, Motor und Fahrzeug sowie Gefährdung des sicheren Fahrzeugbetriebs führen könne. Insofern wäre die Motorsteuerung in Abhängigkeit
Umgebungsdruck jedenfalls über die Motorschutzausnahme zulässig. Randnummer 23 Bei der sog. Taxischaltung handele es sich nicht um eine Abschalteinrichtung, da die Abschaltung ein gesetzeswidriges Verhalten voraussetze, was nicht als vernünftigerweise zu erwartende Bedingung angesehen werden könne. Jedenfalls aber wäre die Funktion aus Motorschutzgründen zulässig, weil ohne diese bei einem Leerlaufbetrieb
mehr als 15 Minuten verlackungs- und versottungsbedingte Schadensrisiken für den Motor und den Fahrzeugbetrieb bestünden. Randnummer 24 Das Urteil sei darüber hinaus hinsichtlich der Verpflichtungsklage aufzuheben. Art. 31 Abs. 7 VO (EU) 2018/858 ermächtige (nur) die Genehmigungsbehörde. Ein Einschreiten als Genehmigungsbehörde habe der Kläger jedoch nicht beantragt. Außerdem sichere Art. 31 Abs. 7 VO (EU) 2018/858 die Produktionsverfahren ab, diene jedoch nicht dazu, die materielle Rechtskonformität der Fahrzeuge zu gewährleisten. Randnummer 25 Ein Anspruch auf den Erlass beschränkender Maßnahmen ergebe sich allenfalls unmittelbar aus Art. 52 Abs. 3 VO (EU) 2018/
Abschalteinrichtungen freigegeben. Das Thermofenster könne nicht auf den Ausnahmetatbestand zum Motorschutz gestützt werden. Es ergebe sich zunächst keine Einschränkung der gerichtlichen Überprüfbarkeit. Die Notwendigkeit der Abschalteinrichtung müsse vielmehr nachgewiesen sein. An einem solchen Nachweis fehle es aber. Tatsächlich bestehe der eigentliche Grund für den Einsatz der Abschalteinrichtungen darin, dass die Beigeladene anders nicht in der Lage sei, die Dauerhaltbarkeit des Emissionsminderungssystems zu gewährleisten. Die behaupteten Folgerisiken müssten außerdem dazu führen, dass die Schäden massenhaft bei allen Euro-5-Dieselfahrzeugen aufträten. Das sei aber nicht der Fall. Insbesondere sei auch die Gefahr
Mitreißerschäden nicht nachgewiesen geworden. Randnummer 32 Hinsichtlich der vermeintlichen Folgeschäden, die auf einem blockierten AGR-Ventil beruhten, sei festzuhalten, dass die Blockade des Ventils selbst bereits durch ein geeignetes Wartungsintervall vermieden werden könne. Selbst bei einer Ventilblockade könne man noch mindestens 175 km im Notlauf gefahrlos weiterfahren und z.B. eine Werkstatt aufsuchen. Eine kontinuierliche Überwachung des AGR-Ventils sei ebenso möglich wie eine Warnung des Fahrers bei Blockade des AGR-Ventils durch Gefahrensymbole. Das
der Beigeladenen vorgelegte Gutachten enthalte außerdem gravierende handwerkliche und methodische Mängel. Randnummer 33 Der Klage sei vor allem aber schon deshalb stattzugeben, weil die Abschalteinrichtung bereits bei Unterschreitung
milden 10 °C greife. Das führe dazu, dass das Thermofenster den überwiegenden Teil des Jahres aktiv sei. Der EuGH habe entschieden, dass es hinsichtlich der klimatischen Bedingungen auf die einzelnen Teile des Unionsgebietes ankomme. Ein Abstellen auf einen Temperaturdurchschnitt im gesamten Unionsgebiet sei nicht angezeigt, da NO x -Emissionen – im Gegensatz zu CO2-Emissionen – hauptsächlich in der Nähe der Emissionsquelle gefährlich seien. Randnummer 34 Auch die Verpflichtungsklage sei zulässig und begründet. Der Kläger habe seine Anträge an das Kraftfahrt-Bundesamt gerichtet und deutlich gemacht, was sein Begehren sei. Ihm sei einerlei, ob die Beklagte alsTypgenehmigungs- oder als Marktüberwachungsbehörde tätig werde. Art. 31Abs.7 Satz 2 VO (EU) 2018/858 sei ein neben Satz 1 selbständig stehender Rechtsfolgenverweis. Randnummer 35 In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten hilfsweise (bedingte) Beweisanträge gestellt sowie Vorlagen an den EuGH angeregt und beantragt. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Zudem ist in der mündlichen Verhandlung die
der Beigeladenen eingereichte Videopräsentation in Augenschein genommen worden. Randnummer 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den
der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 37 Die Berufungen sind zurückzuweisen. Sie sind zulässig aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Klagen zu Recht im tenorierten Umfang stattgegeben. Randnummer 38 I. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das erstinstanzliche Urteil mit Blick auf die Entscheidung zur Anfechtungsklage in Gänze, mit Blick auf die Verpflichtungsklage, soweit ein Bescheidungsurteil ergangen ist und dieses die drei vom Verwaltungsgericht beanstandeten Funktionen der Motorsteuerung betrifft. Randnummer 39 Nach § 128 Satz 1 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht. Gemäß § 129 VwGO darf das Urteil des Verwaltungsgerichts nur soweit geändert werden, als eine Änderung beantragt ist. Die Beklagte und die Beigeladene haben jeweils beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit ihr stattgegeben wurde. Hierzu haben die Berufungsklägerinnen in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie die vom Verwaltungsgericht für zulässig erachteten vier Funktionen der Motorsteuerung (Einflussnahme auf Abgasrückführung in Abhängigkeit
Last und Drehzahl, Einflussnahme auf Abgasrückführung bei Abweichung der Sollspannung, Einflussnahme auf Abgasrückführung bei Übergangszuständen zwischen Last- und Schubbetrieb sowie Einflussnahme auf Abgasrückführung bei hoher Momentenanforderung der Nebenaggregate im Bereich niedrigen Drehzahlen) nicht zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen wollen. Eine Berufung oder Anschlussberufung (§ 127 VwGO) des Klägers liegt nicht vor. Randnummer 40 Hinsichtlich der Anfechtungsklage sind trotz dieser gewollten Beschränkung sämtliche vom Verwaltungsgericht in den Blick genommenen Funktionen der Motorsteuerung Gegenstand der Berufung. Der Senat geht insoweit
einem unteilbaren Streitgegenstand aus (dazu näher unter III.
den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts abweichenden Bewertung
Funktionen der Motorsteuerung, die das Verwaltungsgericht für zulässig erachtet hat, durch den Senat entgegenstünde oder ob die Begründung insofern verändert werden dürfte (vgl. hierzu etwa VGH München, Urteil vom
GO, kein anderes Ergebnis eingestellt, da der Senat die vom Verwaltungsgericht für zulässig erachteten Funktionen der Motorsteuerung im Gleichklang mit dem Verwaltungsgericht für zulässig hält. Randnummer 42 II. Die Berufungen sind zulässig. Die Berufungsführer haben die Berufungen jeweils innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils (
der inhaltlichen Gestaltung ungewöhnlichen und wenig klaren – Bescheid vom
der Beigeladenen für die betroffenen Fahrzeuge der Beklagten vorgestellte Änderung der Applikationsdaten geeignet sei, die Vorschriftsmäßigkeit der genannten Fahrzeuge herzustellen. Demgemäß enthält der Bescheid nicht nur die rechtsverbindliche Aussage, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt worden sei, sondern auch die Aussage, dass die vorhandenen Abschalteinrichtungen als zulässig eingestuft worden seien. Die Ausführungen der Beklagten, wonach die vorhandenen Abschalteinrichtungen zulässig seien, sind nicht bloße vom Regelungsinhalt nicht umfasste Begründungselemente (vgl. so aber BGH, Urteil vom 8. Dezember 2021 - VIII ZR 190/19 -, juris Rn. 79 ff.). Randnummer 55 Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Unterlagen und Vorgänge im Zusammenhang mit dem NOx-Prüfkonzept der Beklagten vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids bestätigt. Der Beigeladenen als Empfängerin des streitgegenständlichen Bescheids musste bekannt sein, dass die Beklagte auch eine rechtsförmige Entscheidung über die Zulässigkeit sämtlicher offengelegter Abschalteinrichtungen treffen würde (vgl. etwa zur Berücksichtigung
Antragsunterlagen bei der Auslegung
Genehmigungen BVerwG, Urteile vom
ihm benannten und
ihm als zulässig erachteten Abschalteinrichtungen in den Fahrzeugen verbaut sind. Randnummer 59 Das KBA bewertet formal die Zulässigkeit der Abschalteinrichtungen. Es prüft im notwendigen Maße Art und Umfang der Wirkungen auf das Emissionsverhalten und andere typgenehmigungsrelevante Sachverhalte unabhängig vom Hersteller nach. Randnummer 60 Mithin war durch die Beklagte die Vornahme einer formalen Bewertung der Zulässigkeit der mit Blick auf die
der Beigeladenen zu benennenden Abschalteinrichtungen in Aussicht gestellt worden. Randnummer 61 Daran anknüpfend beantragte die Beigeladene die Freigabe zur Durchführung der Rückrufaktion. Dies geschah mit Schreiben vom
bestimmten Abschalteinrichtungen vorsieht, entspricht (EuGH, Urteile vom
Aarhus i. V. m. Art. 47 EU-GRCh. Randnummer 66 Der Kläger ist eine Umweltvereinigung, deren Recht zur Einlegung
Rechtsbehelfen nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG) i. S. d. § 3 UmwRG anerkannt ist. Für entsprechende Umweltvereinigungen ergibt sich ein Klagerecht aus den oben genannten Vorschriften. Nach der Rechtsprechung des EuGH verpflichtet Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens
Aarhus i. V. m. Art. 47 EU-GRCh die Mitgliedstaaten dazu, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteile vom
Aarhus bedeutet zwar, dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Bestimmung einen Gestaltungsspielraum behalten. Kriterien, die derart streng sind, dass es für Umweltorganisationen praktisch unmöglich ist, Handlungen und Unterlassungen im Sinne
3 des Übereinkommens
Aarhus anzufechten, sind aber nicht zulässig (vgl. EuGH, Urteile vom
Aarhus, da sie die Feststellung der Zulässigkeit
Abschaltfunktionen in Bezug auf eine EG-Typgenehmigung betrifft. Der Kläger beruft sich zudem auf die mögliche Verletzung umweltbezogener Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, namentlich auf das Verbot der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen aus Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 (vgl. EuGH, Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19 -, juris LS 1). Randnummer 68 bb) Auch hinsichtlich der Verpflichtungsklage besteht eine Klagebefugnis des Klägers. Randnummer 69
Aarhus i. V. m. Art. 47 EU-GRCh. Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens
Aarhus i. V. m. Art. 47 EU-GRCh gebietet nämlich, dass der Kläger als anerkannte Umweltvereinigung auf Grundlage dieser Vorschrift einen Anspruch auf Einschreiten geltend machen kann, um einen Verstoß gegen umweltbezogene Bestimmungen zu beseitigen bzw. abzuwenden. Der Verzicht der Beklagten auf (weitere) ordnungsrechtliche Maßnahmen gegenüber der Beigeladenen ist eine Unterlassung i.S.d. Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens
Aarhus. Dabei steht mit dem Umweltschutz ein anderer im öffentlichen Interesse schützenswerter Aspekt, der unter die Verordnung (EU) 2018/858 fällt (vgl. etwa Erwägungsgründe 5, 7, 11, 24, 37, 38, 39, 43, 45 und Art. 39 Abs. 2 Buchst. b), Art. 53 Abs. 2 Buchst. a)), i. S. d. Art. 52 Abs. 1 und 2 VO (EU) 2018/858 in Rede. Das in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 aufgestellte Verbot der Verwendung
Abschalteinrichtungen, die die Wirkung
Emissionskontrollsystemen verringern, zielt darauf ab, die Emissionen
Schadstoffen zu begrenzen und auf diese Weise zu dem mit dieser Verordnung verfolgten Ziel des Umweltschutzes beizutragen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21 -, juris Rn. 70). Randnummer 73 c) Die vom Erfolg der Anfechtungsklage abhängige Verpflichtungsklage durfte gemäß § 113 Abs. 4 VwGO im gleichen Verfahren wie die Anfechtungsklage erhoben werden. Diese Vorschrift sieht eine besondere (gesetzliche) Form der Stufenklage vor, ist auch auf die Verpflichtungsklage anwendbar und dient dazu, dass ein
der Entscheidung des Anfechtungsstreits abhängiger Leistungsanspruch nicht erst nach Rechtskraft der Entscheidung über den Anfechtungsstreit möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
einer fehlenden Teilbarkeit der streitgegenständlichen Verfügungsinhalte ausgehen ist. Randnummer 79 Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt auf, soweit er rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Auf dieser Grundlage kann ein angefochtener Verwaltungsakt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts teilweise aufgehoben werden, wenn seine rechtlich unbedenklichen Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen. Der rechtswidrige Teil muss in der Weise selbständig abtrennbar sein, dass der Verwaltungsakt im Übrigen sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom
der Auslegung des jeweiligen Verwaltungsaktes ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 6 B 6.05 -, juris Rn. 8). Randnummer 80 In Anbetracht dieser Maßgaben ist
einer fehlenden Teilbarkeit der Verfügungsinhalte, dass keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt und die vorhandenen Abschalteinrichtungen zulässig sind, auszugehen. Es steht eine einheitliche Entscheidung der Beklagten zur Rechtmäßigkeit bzw. Genehmigungsfähigkeit der Software der Motorsteuerung in Rede. Es ging dabei um die Bewertung, ob unzulässige Abschalteinrichtungen in den betroffenen Fahrzeugclustern bestehen und ob das
der Beigeladenen entwickelte Softwareupdate nach der Bewertung insgesamt entweder „freizugeben“ ist oder nicht. Dass die anvisierte,
der Beklagten der Beigeladenen aufgegebene Vorschriftsmäßigkeit durch einzelne Bestandteile der als Gesamtpaket zu verstehenden Softwarelösung hätte erreicht werden können, ist nicht ersichtlich. Vor allem aber führt die Beklagte die einzelnen Funktionen der Motorsteuerung im streitgegenständlichen Bescheid nicht auf, sodass bei einer Teilaufhebung kein sinnvoller Rest verbliebe. Randnummer 81 aa) Bei dem streitgegenständlichen Thermofenster handelt es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Es liegt eine Abschalteinrichtung i. S. d. Art.3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 vor, die nicht ausnahmsweise zulässig ist, da jedenfalls die vom EuGH entwickelte teleologischen Reduktion der Motorschutzausnahme aus Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 715/2007 zum Tragen kommt. Randnummer 82
Abgasen, mit denen die Emissionen im Nachhinein, d. h. nach ihrer Entstehung, verringert werden, als auch diejenigen, mit denen im Wege einer sogenannten motorinternen Strategie – wie mit dem AGR-System – die Emissionen im Vorhinein, d. h. bei ihrer Entstehung, verringert werden (vgl. EuGH, Urteil vom
Mitgliedstaaten
Bedeutung sein (vgl. BGH, Urteil vom
leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) hat der Europäische Gesetzgeber die Diskrepanz zwischen Emissionen im Prüfverfahren und im normalen Fahrbetrieb aufgegriffen und ein Prüfverfahren zur Messung der Emissionen im Praxisbetrieb (RDE) eingeführt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom
10 °C eine Verringerung der AGR-Rate. Randnummer 87 Dies geschieht auch unter Bedingungen, die bei normalen Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind. Dass der streitgegenständliche Wirksamkeitsabfall ab einer Umgebungstemperatur
unter 10 °C bei Bedingungen erfolgt, die „bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind“, ist ohne weiteres anzunehmen (vgl. Schröder/Kühne, NZV 2023, 441, 443). Auf dem Gebiet der Europäischen Union ist es in weiten Teilen regelmäßig über lange Zeiträume kälter als 10 °C. Es findet bei entsprechenden Temperaturbedingungen offenkundig auch regulär Autoverkehr statt. Bestätigt wird dies letztlich auch durch die mittlerweile eingeführten Vorgaben für die RDE. Danach sollen Temperaturbereiche
−7 °C bis 35 °C maßgeblich bzw. repräsentativ sein (siehe Nr. 5.2.5. Anhang IIIA zur Verordnung (EU) 2016/427). Der Senat hält es für angezeigt, diese Werte auch bei der Auslegung des Art. 3 Nr. 10 der VO (EG) 715/2007 jedenfalls als Orientierung im Sinne
Mindestanforderungen heranzuziehen. Randnummer 88
Abschalteinrichtungen enthält, die die Wirkung
Emissionskontrollsystemen verringern (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21 -, juris Rn. 61). Der EuGH geht insofern davon aus, dass eine temperaturabhängige Abschalteinrichtung allein unter der Voraussetzung zulässig sein kann, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form
Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-145/20 -, juris Rn. 73). Randnummer 90 Es erscheint bereits fraglich, ob die
den Berufungsklägerinnen vorgetragenen Schadensszenarien hiervon erfasst werden. Die durch die Reduzierung der AGR-Rate in Abhängigkeit
den Außentemperaturen erfolgende Modulation der AGR erfolgt zur Reduktion der Belagsbildung, wodurch Bauteile des Fahrzeugs – insbesondere Bauteile des AGR-Systems – vor Versottung und Verlackung geschützt werden sollen. Bei dem AGR-Ventil, dem AGR-Kühler und dem Dieselpartikelfilter handelt es sich nach der Rechtsprechung des EuGH um vom Motor getrennte Bauteile (vgl. EuGH, Urteile vom
anderen Bauteilen, die dann auf den Motor durchschlagen können sollen. Bei einer solchen Abschalteinrichtung geht es dann aber nicht darum, ausschließlich im Fall einer Fehlfunktion des AGR-Systems einzugreifen, sondern primär darum, zu verhindern, dass es zu „Fehlfunktionen“ des AGR-Systems durch Verlackung und Versottung kommt, die dann in der Folge zu Motorschäden führen können sollen. Daran ändert nichts, dass das Durchschlagen auf den Motor nach den Ausführungen der Berufungsklägerinnen unter bestimmten Betriebsbedingungen schon nach kurzer Fahrzeit bzw. Kilometerzahl bei üblichen Fahrten auftreten können soll. Randnummer 91 Es erscheint nach Auffassung des Senats fraglich, ob dies den vom EuGH entwickelten Kriterien zu Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 715/2007 entspricht. Diesbezüglich existiert zivilgerichtliche Rechtsprechung, wonach davon ausgegangen wird, dass es bei Abschalteinrichtungen wie dem Thermofenster nicht darum gehe, Risiken zu vermeiden, die unmittelbar durch die Fehlfunktion eines Bauteils des AGR-Systems entstünden, sondern darum, bereits eine Fehlfunktion eines solchen Bauteils zu verhindern – und dies nicht der vorgenannten Rechtsprechung des EuGH entspreche (vgl. OLG Karlsruhe, Urteile vom
Anbauteilen wie AGR-Ventil, AGR-Kühler und Dieselpartikelfilter (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in den Rechtssachen C-128/20, C-134/20 und C-145/20 vom 23. September 2021, juris Rn. 131). Ein Thermofenster verfolgt auch den Zweck, die Dauerhaltbarkeit des AGR-Systems zu gewährleisten. Dies dadurch, dass Betriebsbedingungen, welche das System höher beanspruchen und damit einer Dauerhaltbarkeit entgegenstehen, reduziert bzw. unterbunden werden (siehe etwa die
der Beigeladenen erstinstanzlich vorgelegte und im Berufungsverfahren in Bezug genommene Einschätzung des Dipl.-Ing. Dr. Werner Tober, Sachverständiges Gutachten vom 25. November 2022, S. 17). Die Abschalteinrichtung zielt damit zumindest ebenso darauf ab, Bauteile des Abgasrückführungssystems vor einem (womöglich auch schon kurzfristig auftretenden) Verschleiß zu schützen. Ob die Rechtsprechung des EuGH tatsächlich derart eng zu verstehen ist, dass dies bereits die Anwendbarkeit der Motorschutzausnahme ausschließt, kann letztlich aber offenbleiben, da der Ausnahmetatbestand aus den nachfolgend ausgeführten Gründen ausscheidet. Randnummer 92
den normierten Tatbestandsvoraussetzungen, nie den Ausnahmetatbestand aus Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 715/2007 erfüllen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-145/20 -, juris Rn. 81). Eine solche Abschalteinrichtung würde offensichtlich dem mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verfolgten Ziel zuwiderlaufen und zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Grundsatzes der Begrenzung der NOx-Emissionen
Fahrzeugen führen. Dadurch könnte der in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) aufgestellte Grundsatz des Verbots solcher Abschalteinrichtungen in der Praxis weniger häufig zur Anwendung kommen als diese Ausnahme (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21 -, juris Rn. 65 f.). Beim Thermofenster handelt es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung in diesem Sinne. Randnummer 93 (a) Der überwiegende Teil des Jahres ist in zeitlicher Hinsicht betroffen, wenn die Abschalteinrichtung gemessen an der Durchschnittstemperatur in der Mehrzahl der Monate eines Jahres aktiv wäre, mithin wenn die Abschalteinrichtung statistisch in mindestens sieben
zwölf Monaten eines Jahres bei durchgängigem Fahrbetrieb innerhalb eines Jahres aktiviert würde (vgl. zur monatlichen Betrachtung auch OGH Österreich, Urteil vom
einem überwiegenden Teil des Jahres auszugehen wäre, obwohl in der Mehrzahl der Monate die Bedingungen für die Aktivierung der Abschalteinrichtung statistisch nicht vorliegen und umgekehrt. Eine
der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung angesprochene, noch genauere Betrachtung, die eine Bewertung auf Tagesbasis oder gar Stundenbasis vornimmt und ggf. zusätzlich noch berücksichtigt, zu welcher Uhrzeit an welchem Ort wieviel Kraftfahrzeugverkehr vorherrscht, ist aus Gründen der Praktikabilität nicht erforderlich und insbesondere vom EuGH auch nicht gefordert worden. Randnummer 94 (
Kraftfahrzeugen als Teil einer Gesamtstrategie angegangen werden sollte. Die Euro-5- und Euro-6-Normen seien eine der Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen
Partikeln und Ozonvorläuferstoffen wie Stickstoffoxid und Kohlenwasserstoff. Ziel der Strategie (Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 21. September 2005 „Thematische Strategie zur Luftreinhaltung", KOM
besonderer Bedeutung“, „zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt insgesamt, den Ausstoß
Schadstoffen an der Quelle zu bekämpfen und die effizientesten Maßnahmen zur Emissionsminderung zu ermitteln und auf lokaler, nationaler und gemeinschaftlicher Ebene anzuwenden“ (vgl. Erwägungsgrund 2 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Fahrzeugen (§ 38 Abs. 1 BImSchG) knüpfen für die Luftreinhaltung an das Emissionsverhalten des einzelnen Fahrzeugs an (vgl. OVG Münster, Beschluss vom
Fahrzeugen geboten (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 6. November 2019 - 5 MB 3/19 -, juris Rn. 37 ). Randnummer 102 Insofern ist beachtlich, dass sich Stickstoffoxidemissionen lokal auswirken. So sind etwa Ballungsräume und Städte im Vergleich zum Umland stärker
Luftschadstoffbelastungen betroffen, da die Emissionen in dicht besiedelten Gebieten erwartungsgemäß höher sind. Stickstoffoxid ist eine Sammelbezeichnung für verschiedene gasförmige Verbindungen, die aus den Atomen Stickstoff (N) und Sauerstoff (O) aufgebaut sind. Vereinfacht werden nur die beiden wichtigsten Verbindungen Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO 2 ) dazu gezählt (https://www.umweltbundesamt.de/daten/luft/stickstoffdioxid-belastung#belastung-durch-stickstoffdioxid, zuletzt abgerufen am
den tatsächlich vorherrschenden Bedingungen erschaffen. Randnummer 103 Demgemäß sind auch die
der Beklagten und der Beigeladenen angeführte JRC-Studie „Latest developments on the European eco-innovation scheme for reducing CO2 emissions from vehicles: average input data for simplified calculations“ sowie die angeführten Technical Guidelines for the applications for the approval of innovative technologies pursuant to Regulation (EC) No 443/2009 and Regulation (EU) No 510/2011, July 2018 Revision (V2) nicht maßgeblich. Diese nehmen die Reduzierung
Kohlenstoffdioxid (CO₂) in den Blick, was keinen vergleichbaren Bezug zur lokalen Belastung aufweist. Randnummer 104 Dass bei der Beurteilung, welche Bedingungen bei normalem Fahrzeugbetrieb i. S. d. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 vernünftigerweise zu erwarten sind, auf das gesamte Unionsgebiet abzustellen ist, vermag an dieser Betrachtung nichts zu ändern. Bei Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 ergibt sich – anders als bei Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) 715/2007 – nicht aus Gründen der praktischen Wirksamkeit der Verordnung das Erfordernis einer engen Auslegung. Randnummer 105 Dafür, dass es nicht auf eine Durchschnittstemperatur in der Europäischen Union kommt, sprechen schließlich mittlerweile auch die vorgesehenen Umgebungsbedingungen im Prüfverfahren zur Messung der Emissionen im Praxisbetrieb RDE. Dort wird auch nicht etwa eine Durchschnittstemperatur für die Europäische Union zum Maßstab gemacht, sondern ein maßgeblicher Temperaturbereich
−7 °C bis 35 °C ausgegeben (siehe Anhang IIIA zur Verordnung (EU) 2016/427). Randnummer 106 (cc) Dieses Ergebnis wird durch das Urteil des EuGH vom 14. Juli 2022 - C-145/20 - bestätigt. Randnummer 107 Die zweite Vorlagefrage, die der Gerichtshof in dem Urteil zu beantworten hatte, lautete wörtlich: Randnummer 108 Ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung im Sinne
10 dieser Verordnung, die derart konstruiert ist, dass die Abgasrückführung außerhalb des Prüfbetriebs unter Laborbedingungen im realen Fahrbetrieb nur dann voll zum Einsatz kommt, wenn die Außentemperatur innerhalb des Thermofensters liegt, nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung zulässig sein kann, oder scheidet die Anwendung der genannten Ausnahmebestimmung schon wegen der Einschränkung der vollen Wirksamkeit der Abgasrückführung auf Bedingungen, die in Teilen der Europäischen Union nur in etwa der Hälfte des Jahres vorliegen,
vornherein aus? Randnummer 109 (EuGH, Urteil vom
Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen. Eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist, kann jedenfalls nicht unter die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 vorgesehene Ausnahme fallen. Randnummer 115 (EuGH, Urteil vom
seiner konkreten Größe oder der betroffenen Einwohnerzahl ausreicht. Randnummer 119 Da eine erteilte EG-Typgenehmigung für die gesamte Europäische Union gilt (vgl. Schröder/Kühne, NZV 2023, 441, 449), kann es
vornherein nicht bzw. nicht nur maßgeblich auf den Mitgliedstaat ankommen, in dem die Typgenehmigung erteilt wurde. Letztlich bedarf es in diesem Verfahren keiner konkreten Festlegung, wie groß ein betroffener Teilbereich bzw. welcher Anteil der Bevölkerung der Europäischen Union potenziell betroffen sein muss, um in räumlicher Hinsichtlich
der teleologischen Reduktion des EuGH erfasst zu werden. Denn das Verbot solcher Abschalteinrichtungen wird seiner praktischen Wirksamkeit jedenfalls dann hinreichend beraubt, wenn die Abschalteinrichtung in nicht unwesentlichen Teilen des Unionsgebiets den überwiegenden Teil des Jahres aktiviert würde. Randnummer 120 So liegt es hier, da die Abschalteinrichtung – temperaturbedingt – gleich in mehreren Mitgliedstaaten während des überwiegenden Teils des Jahres regelmäßig unter normalen Betriebsbedingungen aktiv wäre. Es sind insbesondere nicht etwa nur unbewohnte Gebiete oder Gebiete mit extremen Wetterbedingungen innerhalb der Europäischen Union betroffen. Randnummer 121 Im Jahr 2020 als dem Jahr, in dem der Widerspruchsbescheid erlassen wurde, lagen in mehreren Ländern der Europäischen Union die durchschnittlichen Temperaturen in der Mehrzahl der Monate jeweils unter 10 °C. Dies gilt etwa für Estland (acht Monate durchschnittlich unter 10 °C), Finnland (acht Monate durchschnittlich unter 10 °C), Lettland (sieben Monate durchschnittlich unter 10 °C), Schweden (acht Monate durchschnittlich unter 10 °C) und die Slowakei (sieben Monate durchschnittlich unter 10 °C), siehe https://www.dwd.de/DE/leistungen/klimadatenweltweit/klimadatenweltweit.html, zuletzt abgerufen am 25. November 2025. Diese Länder wiesen im Jahr 2020 eine Bevölkerung
circa 24,3 Millionen Menschen auf, während die Gesamtbevölkerung der Europäischen Union circa 447,7 Millionen betrug (jeweils siehe https://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/11081097/3-10072020-AP-DE.pdf/7f863daa-c1ac-758f-e82b-954726c4621f, zuletzt abgerufen am 25. November 2025), so dass sich ein prozentualer Bevölkerungsanteil in Höhe
circa 5,43 % ergibt. Dabei war 2020 bis dahin das wärmste Jahr in Europa seit Beginn der Aufzeichnungen (siehe https://climate.copernicus.eu/sites/default/files/2021-02/C3S%20Annualtempdata%202020_German.pdf, zuletzt abgerufen am 25. November 2025). Randnummer 122 Berücksichtigt man für eine breitere Betrachtung etwa einen Fünfjahreszeitraum bis zum Jahr des Erlasses des Widerspruchsbescheids
2015 bis 2020, der die Jahre 2015 bis 2019 miteinschließt, zeigt sich, dass in den oben genannten Ländern auch in diesen Jahren (mit Ausnahme der Slowakei im Jahr 2018) die Temperaturen in der Mehrzahl der Monate (jeweils sieben Monate; Januar bis April sowie Oktober bis Dezember) durchschnittlich unter 10 °C lagen. Randnummer 123 Im Jahr 2015 gilt dies zusätzlich für die Bundesrepublik Deutschland (ohne, dass es auf die dort ebenfalls erfasste, wenig repräsentative Messstation auf der Zugspitze maßgeblich ankäme) sowie Litauen, die Niederlande, Polen und Tschechien, im Jahr 2016 sogar zusätzlich für die Bundesrepublik Deutschland sowie Belgien, Litauen, Niederlande, Polen und Tschechien. Für die Jahre 2017 bis 2019 gilt dies zusätzlich für Litauen. Betrachtet man die Bevölkerungszahl der betroffenen Länder betraf dies 2015 potenziell circa 172,9 Millionen
circa 508,2 Millionen Einwohnern (siehe https://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/6903514/3-10072015-AP-DE.pdf/1dc02177-b1d7-47ed-8928-66fec35e2e36, zuletzt abgerufen am 25. November 2025), mithin circa 34,02 % der damaligen Bevölkerung der Europäischen Union. Mit Blick auf 2016 gilt dies sogar für eine Bevölkerungszahl
circa 184,71 Millionen
einer Gesamtbevölkerungszahl
circa 510,1 Millionen Einwohnern (siehe https://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/7553792/3-08072016-AP-DE.pdf/ce1192cd-7184-4830-8051-a7de9729d748, zuletzt abgerufen am 25. November 2025), mithin circa für 36,21 % der damaligen Bevölkerung der Europäischen Union. Randnummer 124 Diese Situation hat sich in den Folgejahren nicht maßgeblich verändert. So lagen z.B. im Jahr 2021 in der Mehrzahl der Monate in Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen, Schweden, Slowakei und Tschechien die Temperaturen unter 10 °C. Für das Jahr 2022 gilt dies für dieselben Länder mit Ausnahme
Polen und Tschechien. Randnummer 125 Die Abschalteinrichtung würde auch unter normalen Betriebsbedingungen zum Einsatz kommen. Zum normalen Fahrbetrieb gehören jedenfalls alle Fahrten auf öffentlichen Straßen unter Einhaltung der geltenden Verkehrsregeln innerhalb Europas im Teillastbetrieb im Geschwindigkeitsbereich
0 bis 130 km/h, Kurzstrecken
wenigen Kilometern genauso wie Langstreckenfahrten auf Landstraßen und Autobahnen
mehreren hundert Kilometern mit erwartbaren Pausen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom
der Beklagten hilfsweise bzw. bedingt gestellten Beweisanträge, die für den Fall gestellt wurden, dass der Senat der Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen nicht folgt, dass die Ausnahmevorschrift im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 715/2007 einschlägig ist, zu den Beweisthemen Schadensszenarien, Bestandteile des Motors sowie Gefährdung des sicheren Fahrzeugbetriebs (Seite 1 bis 10; siehe S. 6 ff. der Sitzungsniederschrift und Anlage 1 zur Niederschrift), waren abzulehnen. Randnummer 128 Die unter Beweis gestellten Tatsachen sind unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats zur Anwendbarkeit der teleologischen Reduktion des EuGH ohne Bedeutung für die Entscheidung und damit nach § 86 Abs. 1 VwGO i. V. m. entspr. Anwendung
PO abzulehnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2022 - 7 B 6.22 -, juris Rn. 15). Da ohnehin die vom EuGH entwickelte teleologische Reduktion greift, kommt es nämlich nicht darauf an, ob die Abschalteinrichtung tatsächlich notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Randnummer 129 Auch ein in diesem Zusammenhang hilfsweise bzw. bedingt gestellter Beweisantrag der Beigeladenen war abzulehnen. Diese hat ihrerseits hilfsweise für den Fall, dass der Senat nicht der Auffassung der Beigeladenen folgt, dass durch einen Betrieb eines Dieselfahrzeugs des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps ohne temperaturabhängige Abgasrückführung Schäden im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO (EG) 715/2007 am Motor entstehen, die den sicheren Betrieb des Fahrzeugs gefährden können, einen Beweisantrag gestellt. Insofern hat sie beantragt, dass Beweis erhoben wird durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Tatsache, dass der Betrieb eines Dieselfahrzeugs des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps ohne temperaturabhängige Abgasrückführung bei niedrigen Umgebungs-temperaturen
unter 10 °C zu Ablagerungen führt, die sich quantitativ und qualitativ
Ablagerungen bei einem Fahrzeugbetrieb mit temperaturabhängiger Abgasrückführung unterscheiden und zu mindestens vier unterschiedlichen unmittelbaren Motorschäden führen können, die den sicheren Betrieb des Fahrzeugs gefährden und die ohne oder nach Klemmen des Abgas-Rückführungs-Ventils entstehen können (u. a. Mitreißerschäden; plötzlicher Leistungsverlust des Motors, Ausfall des Motors und/oder Brand
Dieselpartikelfilter, Motor und Fahrzeug). Randnummer 130 Auch dieser Beweisantrag war mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen, da die telelogische Reduktion des EuGH dazu führt, dass selbst bei Annahme
relevanten Schadensszenarien die Abschalteinrichtung unzulässig wäre. Randnummer 131
vornherein nicht. Eine solche Pflicht besteht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nur für ein Gericht, dessen Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann. Ein Rechtsmittel in diesem Sinne stellt auch die hier gegen die Entscheidung des Senats mögliche Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 - 2 BN 1.13 -, juris Rn. 9). Das Gericht sieht zugleich
einer nach Art. 267 Abs. 2 AEUV in seinem pflichtgemäßen Ermessen stehenden Vorlage an den EuGH nach Ausübung dieses Ermessens ab (vgl. zum Ermessen BVerwG, Beschluss vom
ganzen Mitgliedstaaten bzw. Teilgebieten genügt. Diese Lesart ergibt sich nach der dargelegten Auffassung des Senats zudem eindeutig aus der Notwendigkeit, dem Verordnungsziel des Gesundheitsschutzes vor Nox-Emissionen zur praktischen Wirksamkeit zu verhelfen. Im Übrigen erscheint dem Senat auch eine weitere Verzögerung angesichts der gesundheitlichen Folgen
NOx-Emissionen sowie der ohnehin langen Verfahrensdauer nicht angezeigt. Randnummer 135 bb) Bei der Funktion zur Steuerung des Abgasrückführungssystems in Abhängigkeit
Höhe bzw. Luftdruck handelt es sich ebenfalls um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Auch insofern geht der Senat
einer Abschalteinrichtung i. S. d. Art.3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 aus, für die die Motorschutzausnahme aus Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO (EG) Nr. 715/2007 jedenfalls aufgrund der teleologischen Reduktion des EuGH nicht zur Geltung kommt. Randnummer 136
über 1.000 m verringert und die Abgasrückführung ab einer Höhe
1.250 m abschaltet. Randnummer 138 Bei Fahrten über 1.000 m Höhe handelt es sich auch um Fahrten unter Bedingungen, die bei normalen Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind. Der EuGH hat entschieden, dass Umgebungstemperaturen
weniger als 15 °C sowie das Fahren auf Straßen über 1.000 Höhenmetern im Unionsgebiet üblich sind (vgl. EuGH, Urteile vom 14. Juli 2022 - C-128/20 -, juris Rn. 44 und C-134/20, juris Rn. 51). Wenn das Fahren in dem schadstoffärmeren Modus nur dann gewährleistet ist, wenn die Außentemperatur zwischen 15 und 33 °C liegt und der Fahrbetrieb unterhalb
1.000 Höhenmetern erfolgt, liegt eine Abschalteinrichtung i. S. d. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 vor, die die Wirkung
Emissionskontrollsystemen verringert und deren Verwendung damit nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 grundsätzlich unzulässig ist (vgl. EuGH, Urteile vom 14. Juli 2022 - C-128/20 -, juris LS 1 und - C-134/20 -, juris Rn. LS 1). Randnummer 139 Aus den Entscheidungen ist nicht zu folgern, dass der Gerichtshof das kumulative Vorliegen dieser Voraussetzungen (Fahrten über 1.000 m Höhe einerseits und Umgebungstemperaturen
weniger als 15 °C andererseits) für erforderlich hielt, um
üblichen Umgebungsbedingungen auszugehen. Nicht eindeutig formuliert ist aber, ob Fahrten über 1.000m Höhe – unabhängig
der Temperatur – im Unionsgebiet üblich sind. Dafür spricht, dass in den Entscheidungen keine Korrelation zwischen der Temperatur und den Höhenbedingungen hergestellt wurde. Es spricht damit einiges dafür, dass der Gerichtshof damit entschieden hat, dass sowohl Fahrten über 1.000 m Höhe als auch bei Umgebungstemperaturen
15 und 33 °C im Unionsgebiet üblich sind. Randnummer 140 Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass der EuGH hierzu noch keine Festlegung getroffen hat, sind Fahrten über 1.000 Höhenmetern Fahrten unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind i. S. d. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007. Randnummer 141 Auf dem Territorium der Europäischen Union existieren zahlreiche Städte und Orte in diesem Höhenbereich. Dies betrifft vor allem Länder wie Frankreich, Italien und Österreich.
der Gesamtfläche Österreichs liegen sogar 40 % über 1.000 m (https://de.wikipedia.org/wiki/Geographie_%C3%96sterreichs#cite_note-ppete-4, zuletzt abgerufen am
über 1.000 m bis 1.300 m Bedingungen sind, die für den Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, zeigt sich mittlerweile auch an einem Blick in die Verordnung (EU) 2016/
höchstens 1.300 m über dem Meeresspiegel als maßgebliche Umgebungsbedingungen für den Praxisbetrieb. Randnummer 144 Fraglich ist, ob der EuGH mit der Wendung „wie sie im Unionsgebiet üblich sind“ eine wertende Betrachtung dergestalt einführen wollte, dass die Wahrscheinlichkeit
bestimmten Fahrbedingungen zu berücksichtigen ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, schließt dies aber
vornherein keine Umgebungsbedingungen aus, die dauerhaft in der Europäischen Union vorhanden sind (Straßenverkehr zwischen 1.000 und 1.300 Meter über dem Meeresspiegel). Dass etwa eine Durchschnittsbetrachtung für die Europäische Union in Bezug auf die Höhenmeter gewünscht war, ist ebenso wenig erkennbar. Auch aus den Vorgaben zu den RDE ergibt sich keine durchschnittliche Betrachtung. Anderenfalls würde auch den Zielen, – im gesamten Unionsgebiet – das Umweltschutzniveau sicherzustellen, die Verbesserung der Luftqualität und die Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte zu bewirken, nicht entsprochen werden. Randnummer 145 Der „normale Fahrzeugbetrieb“ bewirkt keine diesbezüglich relevanten Einschränkungen. In der Gesamtschau ist mindestens der Bereich
1.000 bis 1.300 Höhenmetern als für die Funktion relevante Höhenbedingung umfasst. Da insofern die Tatbestandsvoraussetzungen einer Abschalteinrichtung erfüllt sind, vermag die Beigeladene mit ihrem Vortrag, es handele sich insoweit nicht um eine Abschalteinrichtung, sondern um die im Rahmen der Multiparameteroptimierung erfolgenden Anpassung der Abgasrückführung, nicht durchdringen. Randnummer 146
PO abzulehnen, da die Tatsache, die bewiesen werden soll, hierfür ohne Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
1.000 bis 1.300 Höhenmetern unter sämtlichen Fahrbedingungen einschließlich unterschiedlichen klimatischen Bedingungen und Fahrprofilen oder jedenfalls quasi unter sämtlichen Bedingungen davon auszugehen ist bzw. sein dürfte, dass ohne die Reduzierung (bzw. ab 1.250 Höhenmetern Abschaltung) der Abgasrückführung (stets) höhere NOx-Emissionen im Vergleich zu einem Fahrzeugbetrieb ohne entsprechende Abschaltfunktion die Folge wären. Randnummer 151 Mit Blick auf die konkrete prozessuale Situation ist zudem beachtlich, dass erstmalig mit dem in der mündlichen Verhandlung (bedingt) gestellten Beweisantrag vorgetragen worden ist, dass es sich nicht um ein bloßes Risiko handeln soll. Aus der schriftlichen Berufungsbegründung der Beigeladenen hatte sich insofern lediglich ergeben, dass in entsprechender Höhe das Risiko ausgelöst werde, dass sich z. B. NOx- und Partikel-Emissionen verschlechterten. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht, dass bei entsprechendem Druck bzw. in entsprechender Höhe ohne Reduzierung der Abgasrückführung – also ohne entsprechende Funktion der Motorsteuerung – stets höhere NOx-Emissionen im Vergleich zur Situation mit Reduzierung der Abgasrückführung – also mit der vorhandenen Funktion der Motorsteuerung – die Folge wären. Dabei war außerdem (zusätzlich) vorausgesetzt worden, dass bei gleichbleibender AGR-Rate bei gleicher Solluftmasse trotz absinkenden Umgebungsdrucks aus Gründen der Multiparameteroptimierung andere Maßnahmen ergriffen werden müssten, die entsprechende Effekte (u. a. Risiko höherer NOx-Emissionen) zur Folge hätten. Überdies ergab sich aus dem Vorbringen nur, dass man bei dem Versuch, die AGR-Rate trotz absinkenden Umgebungsdrucks konstant zu halten, den Ladedruck ebenfalls konstant halten müsse, wodurch sich typischerweise – und damit nicht gesichert bzw. immer – der Abgasgegendruck erhöhen würde und so das Risiko ausgelöst würde, dass sich z. B. NOx- und Partikel-Emissionen verschlechterten. Es wurde mithin ein bloßes Risiko angeführt, das zudem weitere Voraussetzungen hat, die nur „typischerweise“ auftreten sollen. Soweit schriftsätzlich ein Risiko beschrieben wurde, dass es zu höheren NOx-Emissionen kommen könnte, fehlt es zudem an näheren Substantiierungen zu diesem vermeintlichen Risiko, etwa mit Blick auf die Wahrscheinlichkeit und Häufigkeit des Eintretens. Randnummer 152 Aus dem schriftlichen Vortrag der Beigeladenen ergab sich damit aber bereits nicht nachvollziehbar, dass ab einer Höhe
1.000 m ohne Reduzierung der Abgasrückführung im Ergebnis stets (oder nahezu immer) mit einem höheren Stickoxid-Ausstoß zu rechnen wäre. Insofern berücksichtigt der Senat bei seiner Einschätzung auch, dass die Beigeladene schriftsätzlich betont hat, dass es sich bei der Anpassung an sich verändernde Druckverhältnisse um einen mehrdimensionalen Vorgang im Rahmen der Multiparameteroptimierung handele und unterschiedliche Betriebsbedingungen zu berücksichtigen seien, etwa mit Blick auf unterschiedliche Fahrweisen und klimatische Bedingungen. Randnummer 153 Den unter diesen Umständen gesteigerten Anforderungen an die Substantiierung der unter Beweis gestellten Tatsache, dass der Fahrzeugbetrieb ohne Abschalteinrichtung unter entsprechenden Bedingungen zu höheren NOx-Emissionen führen würde, ist die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nicht gerecht geworden. Der Sachbeistand der Beigeladenen, Herr Professor Dr. Beidl, hatte zur Substantiierung des Beweisantrags insofern angeführt, dass NOx-Emissionen durch die umgebungsdruckabhängige AGR letztlich nicht höher würden. Er hat aber gerade nicht ausgeführt, dass die NOx-Emissionen in einem solchen Fall höher ausfallen würden als mit nicht reduzierter Abgasrückführung. Diesen eigenen Vortrag muss sich die Beigeladene entgegenhalten lassen. Randnummer 154 Der Antrag ist zugleich zu unbestimmt. Es fehlt an einer konkreten Bezugnahme zu konkreten Höhenmetern bzw. Druckverhältnissen und es erfolgt keinerlei Eingrenzung oder Klarstellung bezüglich der Betriebsbedingungen, etwa mit Blick auf Fahrprofile oder klimatische Verhältnisse – obwohl die Beigeladene selbst hervorgehoben hat, dass sich unterschiedliche Betriebsbedingungen erheblich auswirkten. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der mündlichen Ausführungen des Sachbeistands. Der Sachbeistand der Beigeladenen, Herr Professor Dr. Beidl, hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die Rußemissionen massiv anstiegen, wenn man nicht auf den sinkenden Umgebungsdruck mit einer Anpassung der AGR reagiere. Sie hätten in Versuchen an der TU Darmstadt, in denen sie in der Höhe – das heißt bei niedrigem Umgebungsdruck – die AGR unverändert gelassen hätten, einen 30fachen Anstieg der Rußemissionen beobachtet. Mit steigender Rußemission müsse der Dieselpartikelfilter häufiger regenerieren. Mit häufigeren Dieselpartikelfilter-Regenerationen stiegen die NOx-Emissionen. Das führe zu einem gegenläufigen Kompensationseffekt. NOx-Emissionen würden deshalb durch die umgebungsdruckabhängige AGR letztlich nicht höher. Diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, ab welcher genauen Höhe dieser Effekt in welchem Maße eintritt und ob dies unter sämtlichen vernünftigerweise zu erwartenden Betriebsbedingungen gilt. Hierzu erfolgte keine nähere Substantiierung, obwohl hierzu in der mündlichen Verhandlung bereits deshalb Anlass bestanden hätte, da der Klägervertreter mit Blick auf den diesbezüglichen Beweisantrag bemängelte – wie sich auch der Sitzungsniederschrift entnehmen lässt –, dass dieser keine Aussage dazu treffe, wie sich die Emissionen in einer Höhe
knapp über 1.000 m entwickelten und ob auch dort der Rußanteil die Stickstoffminderungswirkung ins Gegenteil verkehre. Es blieb vielmehr bei pauschalen Aussagen. Randnummer 155 Im Übrigen ist der konkrete Antrag selbst bei unterstellter hinreichender Substantiierung wegen Entscheidungsunerheblichkeit abzulehnen, da er unspezifisch und generell, zugleich ohne Bezug zu konkreten Betriebsbedingungen, auf eine „umgebungsdruckabhängige AGR“ bzw. sinkenden Umgebungsdruck abhebt. Randnummer 156 Der Senat sieht sich auch nicht veranlasst, hierzu vom Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen. Um eine weitere Amtsermittlung auszulösen, wären unter Beachtung der obigen Ausführungen genauere Erläuterungen zu erwarten gewesen. Randnummer 157
einzelnen Dörfern bzw. Regionen aussprechend OLG München, Urteil vom
Höhe bzw. Luftdruck ebenfalls vor. Dies hat zur Folge, dass selbst bei Annahme
relevanten Folgeerscheinungen und Schadensszenarien die Abschalteinrichtung unzulässig wäre. Randnummer 161 cc) Bei der Funktion, die in Abhängigkeit
Leerlaufzeiten Einfluss nimmt, sog. Taxischaltung, handelt es sich hingegen bereits nicht um eine Abschalteinrichtung i. S. d. Art.3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007. Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei dem Betrieb eines Fahrzeugs im Leerlauf
mindestens 15 Minuten nicht um Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind. Randnummer 162 Zwar ist für den Senat durchaus vorstellbar, dass die sog. Taxischaltung im Praxisbetrieb zur Anwendung kommt. So ist zunächst allein die Existenz dieser Funktion ein deutliches Indiz dafür, dass der Hersteller selbst mit einem derartigen Leerlaufbetrieb gerechnet hat. Außerdem hält es der Senat bei lebensnaher Betrachtung für realistisch, dass Fahrzeuge im Einzelfall etwa im Sommer in Stausituationen länger als 15 Minuten im Leerlauf betrieben werden könnten, um die Klimaanlage zu nutzen. Im Winter könnte ein solcher Betrieb im Stau erfolgen, um die Heizung am Laufen zu halten. Gleichermaßen dürfte ein längerer Leerlaufbetrieb am Taxistand durchaus vorkommen. Randnummer 163 Gegen das Erfassen eines solchen Leerlaufbetriebs als Fahrzeugbetrieb, der vernünftigerweise zu erwarten ist, spricht allerdings, dass aus Gründen der Kraftstoff- und damit Geldersparnis jedenfalls nicht grundsätzlich damit zu rechnen ist, dass ein Kraftfahrzeug der streitgegenständlichen Art regelmäßig länger als 15 Minuten im Leerlauf betrieben wird. Ein laufender Motor verbraucht auch im Leerlauf Kraftstoff und bereits nach wenigen Sekunden lohnt sich das Abschalten des Motors (vgl. https://www.adac.de/verkehr/tanken-kraftstoff-antrieb/tipps-zum-tanken/sprit-sparen-tipps/, zuletzt abgerufen am 25. November 2025). Dies ist nach Auffassung des Senats allgemein bekannt. Randnummer 164 Darüber hinaus ist die Häufigkeit der am ehesten vorstellbaren Anwendungsfälle – der Taxistand und bestimmte Stausituationen – für den Senat nicht quantifizierbar. Stausituationen, die die Funktionsbedingungen auslösen, dürften grundsätzlich voraussetzen, dass es einen festgefahrenen, länger anhaltenden Stau gibt (keinen stockenden Verkehr) und dass es zugleich etwa besonders heiß oder besonders kalt ist. Selbst in einer solchen Situation dürfte indes nicht für sämtliche im Stau befindlichen Fahrzeuge davon auszugehen sein, dass der Motor mindestens 15 Minuten im Leerlauf angeschaltet bleibt. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass bereits ein kurzzeitiger Gebrauch des Gaspedals vor Ablauf der 15 Minuten die Auslösung der Funktion unterbricht, was die Anwendungsfälle der Funktion reduzieren dürfte. Zudem kommen in den betroffenen Fahrzeugen nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beigeladenen Start-Stopp-Automatiken vor, die die Anwendungsfälle zahlenmäßig weiter deutlich reduzieren dürften. Der länger als 15 Minuten andauernde Leerlaufbetrieb am Taxistand mag im Einzelfall oder auch häufiger vorkommen. Angesichts der verhältnismäßig langen Leerlaufzeit, die für Aktivierung der Funktion erforderlich ist, hält der Senat dies aber jedenfalls nicht für einen normalen Fahrzeugbetrieb, der vernünftigerweise zu erwarten ist. Randnummer 165 Hinzukommt, dass etwa in Deutschland nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO bei der Benutzung
Fahrzeugen unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten sind. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen. Dieses Verbot gilt ausnahmslos im öffentlichen Verkehr und ist nicht auf verkehrsberuhigte Gebiete beschränkt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom
Last und Drehzahl. Nach der Beigeladenen sind Motorlast und Motordrehzahl grundlegende Größen der Multiparameteroptimierung, welche die AGR-Rate in einem Dieselfahrzeug bestimmen. Die Erkennung der Parameter soll einer betriebspunktgenauen Einstellung des Luftmassensollkennfelds dienen, um hierdurch im ersten Schritt zwingenden physikalisch-technischen Betriebsanforderungen wie der Stabilität der Verbrennung zu entsprechen, die überhaupt erst die Funktion des Motors und Fortbewegung des Fahrzeugs ermöglichen. Der Kläger hat hiergegen im Berufungsverfahren nichts eingewendet. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen geht der Senat davon aus, dass insoweit bereits keine Abschalteinrichtung i. S. v.
10 VO (EG) Nr. 715/2007 in Rede steht. Randnummer 168 ee) In der Funktion, die im Falle der Abweichung der Sollspannung des Motorsteuergerätes Einfluss auf die Abgasrückführung nimmt, liegt ebenso wenig eine Abschalteinrichtung i. S. v.
10 VO (EG) Nr. 715/2007 vor. Die Funktion verringert die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems nicht unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, sondern nur in bestimmten Ausnahmesituationen bzw. in bestimmten Fehlerfällen, etwa bei einer defekten oder zu stark entladenen Batterie, die zu einer Unterspannung am Motorsteuergerät führen kann. Randnummer 169 ff) Die Einflussnahme auf die Abgasrückführung bei Übergangszuständen zwischen Last- und Schubbetrieb stellt ebenfalls bereits keine Abschalteinrichtung i. S. v.
10 VO (EG) Nr. 715/2007 dar. Randnummer 170 Es erfolgt lediglich eine sehr kurzzeitige Öffnung des AGR-Ventils (kürzer als eine Sekunde), etwa wenn der Fahrer aus einem niedrigen Motordrehzahlbereich mit hoher Last (z. B. Berganfahrt, Anhänger) beschleunigt und sodann das Gas abrupt wegnimmt. Eine relevante Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems i. S. v.
10 VO und Art.5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 ist hierdurch nicht zu befürchten, zumal in der beschriebenen Situation nach den unwidersprochenen Angaben der Beigeladenen ohnehin aus physikalischen Gründen keine Abgasrückführung möglich ist, da der Druck im Saugrohr dann – anders als sonst – höher ist als der Druck vor dem Turbolader. Randnummer 171 gg) Schließlich ist auch die Funktion zur temporären Abschaltung des Abgasrückführungssystems bei hoher Momentenanforderung der Nebenaggregate im Bereich niedriger Drehzahlen keine Abschalteinrichtung i. S. v.
10 VO (EG) Nr. 715/2007. Die Funktion gelangt nur in seltenen Ausnahmesituationen zur Anwendung und damit nicht unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind. Außerdem fehlt es angesichts der sehr kurzzeitigen (<1,5 Sekunden) Abschaltung der AGR in einem solchen Szenario an belastbaren Anhaltspunkten dafür, dass durch die Funktion eine relevante Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems i. S. v.
10 VO und Art.5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 zu befürchten wäre. Randnummer 172
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.