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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 3. Kammer 3 B 23/22 Beschluss Anordnung der Beseitigung von Wahlplakaten § 21 Abs 7 S 2 StrWG SH 2003, § 2

Obsah (7)§ 80§§ 173§§ 174§ 21§ 5§ 23§ 117

Anordnung der Beseitigung von Wahlplakaten Orientierungssatz Für den Bereich der straßenrechtlichen Sondernutzung besteht mit § 21 Abs. 7 S. 2 StrWG SH 2003 eine Spezialermächtigung, wonach die für di

einer Anzeige bei der Polizei seien jedoch bereits am 25.03.2022 um 20:43 Uhr Wahlplakate des Antragstellers im öffentlichen Straßenraum festgestellt worden. Bei der Überprüfung durch die Polizei seien um 23:30 Uhr und 23:50 Uhr in der C-Straße und der D-straße Personen bei der Anbringung von Wahlplakaten des Antragstellers angetroffen worden. Es sei somit hinreichend sicher erwiesen, dass Wahlplakate des Antragstellers gegen die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes und entgegen der Sondernutzungserlaubnis nicht mehr vereinzelt rechtswidrig bereits vor Ablauf des 25.03.2022 im öffentlichen Raum angebracht worden seien. Randnummer 6 Die Festlegung einer Zeitspanne für Plakatwerbung diene der Chancengleichheit aller Parteien. Der Antragsteller habe sich den Vorteil einer längeren Sichtbarkeit verschafft. Auch habe er sich Zugriff auf die gewünschten Standorte verschafft, da diese noch nicht mit Plakaten von anderen werbenden Parteien belegt gewesen seien. Standorte für Wahlplakate unterschieden sich in ihrer Attraktivität deutlich. Daher müsse der Zugriff auf diese Standorte allen Parteien gleichermaßen ermöglicht sein. Mitbewerbende müssten nun mit einer limitierten Standortauswahl vorliebnehmen, weil der Antragsteller bereits attraktive Plätze belegt habe. Dieser

teil für Mitbewerberinnen und Mitbewerber wiege schwer, wenn der beschriebene Zustand bis zum Wahltag fortdauere. Randnummer 7 Der Effekt der frühzeitigen Plakatierung könne sich bis zum Wahltag fortsetzen und die Ordnungsgemäßheit der Wahl beeinträchtigen, wenn der Mangel nicht beseitigt würde. Die Chancengleichheit der Wahl sei Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Antragsgegnerin als Ordnungsbehörde müsse diese wiederherstellen. Der

teil von Parteien, die um 0:00 Uhr an der Belegung von Vorzugsstandorten gehindert worden seien, weil diese bereits belegt gewesen seien, wachse mit zunehmender Dauer des in Rede stehenden Zustands an und sei daher unverzüglich zu beenden, um den Schaden einzudämmen. Ein Verstoß gegen den geltenden Rechtsrahmen dürfe nicht die Handlungsfreiheit von Mitbewerbern einschränken. Ein

teilsausgleich könne auch nicht dadurch gewährleistet werden, dass die Anzahl der zulässigen Plakate der Mitbewerber erhöht werde. Eine Begrenzung bestehe ohnehin nicht. Randnummer 8 Es komme auch nicht auf einen

weis darüber an, welche Plakate verfrüht und welche Plakate

Beginn des 26.03.2022 aufgehängt oder aufgestellt worden seien. Da eine Vielzahl verfrüht angebrachter Plakate festgestellt worden sei, ließen sich ordnungsgemäße Zustände und Rechtsfrieden nur herbeiführen, in dem der gesamte Bestand vorübergehend neutralisiert werde, bevor sich alle Interessenten um alle Standorte bemühen könnten. Randnummer 9 Vor diesem Hintergrund stelle sich die Anordnung der Beseitigung als einzige taugliche und angemessene Maßnahme dar. In der Folge sei bei allen Parteien die Möglichkeit eröffnet, an einem neuen Stichtag im fairen Wettbewerb auf alle freien und geeigneten Standorte zuzugreifen. Als Termin für die Freigabe aller Standorte für alle Parteien und Bewerber und Bewerberinnen werde "Mittwoch, der 29.03.2022" (Datumsangabe wie im Bescheid) angestrebt. Zu Beginn der 13. Kalenderwoche würden alle Erlaubnisinhaberinnen und Erlaubnisinhaber angehört. Danach werde der Termin mitgeteilt. Randnummer 10 Ein in der Begründung im Wesentlichen gleichlautender Bescheid erging auch gegenüber dem G-Partei Ortsverband, A-Stadt, siehe dazu das Parallelverfahren 3 B 24/22 . Randnummer 11 Der Antragsteller erhob am 27.03.2022 Widerspruch. Randnummer 12 Mit seinem am 27.03.2022 eingegangenen Antrag begehrt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Er trägt vor, es sei zutreffend, dass schon um 20:43 Uhr ein einzelnes Wahlplakat vor dem Haus des Bürgermeisters platziert worden sei. Die eigentliche Plakatierung habe allerdings erst um 22:00 Uhr um 25.03.2022 begonnen. Die ganz überwiegende Anzahl der Standorte sei zwischen dem 26.03.2022, 0:00 Uhr und der Zustellung des Bescheides plakatiert worden. Insgesamt seien an ca. 170 Standorten Plakate aufgestellt oder aufgehängt worden. Die genaue Anzahl der Plakate, die vor 0:00 Uhr aufgestellt worden seien, ließe sich heute nicht mehr ermitteln. Ca. 160 Plakate seien nicht mehr plakatiert worden,

dem der Bescheid zugestellt worden sei. Randnummer 13 Er ist der Auffassung, der Bescheid sei rechtswidrig, da er nicht zwischen den Plakaten die am 25.03.2022 und denjenigen, die am 26.03.2022 oder später aufgestellt bzw. plakatiert worden seien, differenziere. Zudem habe die Anordnung einen Sanktionscharakter, für den eine Rechtsgrundlage fehle. Darüber hinaus bleibe offen, wann der Antragsteller erneut plakatieren dürfe. Auch könne mit der Beseitigung die Chancengleichheit bei Wahlen gerade nicht wiederhergestellt werden. Die zu früh aufgehängten Plakate hätten keine Werbewirkung bei den Wählerinnen und Wählern gehabt, da sie in diesem Zeitraum weitgehend unbemerkt geblieben sein dürften. Auch durch die Sicherung besonders günstiger Stellplätze sei die Chancengleichheit für andere Parteien nicht beeinträchtigt, da die überwiegende Anzahl der Plakate erst

0:00 Uhr aufgehängt bzw. aufgestellt worden sei. Zudem habe der Antragsgegnerin ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden, da der Bürgermeister der Antragsgegnerin von der vorfristigen Plakatierung noch in der

t Kenntnis gehabt habe und den Antragsteller hätte auffordern können, die Plakatierung einzustellen. Randnummer 14 Mit der Beseitigungsanordnung werde der Antragsteller in seiner Sichtbarkeit so stark beschnitten, dass damit seinerseits das Prinzip der Chancengleichheit nicht mehr gewahrt sei. Ein weiteres milderes Mittel wäre es gewesen, den Antragsteller zu verpflichten, auf berechtigte Aufforderung eines Wahlmitbewerbers einzelne Standorte, an denen vor dem 23.03.2022 plakatiert wurde, freizumachen, um dem Grundsatz der Chancengleichheit zu entsprechen. Randnummer 15 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 16 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27.03.2022 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt vom 25.03.2022 wiederherzustellen. Randnummer 17 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 18 den Antrag abzulehnen. Randnummer 19 Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. Randnummer 20 Ergänzend führt sie aus, welche genaue Anzahl des angebrachten Plakatbestandes des Antragstellers vorfristig angebracht worden sei, ließe sich schwerlich

weisen, da eine flächendeckende

schau vor Ablauf des 25.03.2022 nicht erfolgt sei. Randnummer 21 Der Vortrag des Anzeigenden bei der Polizei spreche gegen die Tatsache, dass nur eine geringe Zahl von Plakaten vor Mitternacht plakatiert worden sei. Der Bürgermeister und Bewerber um das Bürgermeisteramt habe angegeben, dass bereits vor Mitternacht flächendeckend an den relevanten Standorten plakatiert worden sei. Aus diesem Grunde hätten er und die F-Partei von einem Aushang ihrer Plakate abgesehen, da die attraktivsten Standorte bereits belegt gewesen sein. Randnummer 22 Die verfrühte Plakatierung habe an besonders attraktiven Standorten stattgefunden. Randnummer 23 Eine Differenzierung zwischen verfrüht angebrachten Plakaten und solchen, bei denen es keinen Beleg für eine vorfristige Anbringung gäbe, sei nicht sinnvoll, weil eine Partei, die bereits vor Beginn der Wahlkampfphase Plakate angebracht habe, im weiteren Verlauf einen Vorteil bei der Plakatierung habe. Auch dies mindere die Chancengleichheit von Mitbewerbern. Der schwerwiegendere Vorteil ergebe sich aus der Belegung besonders attraktiver Plätze, bevor Mitbewerber zulässig auf diese zugreifen konnten. Randnummer 24 Zwar ließe der angegriffene Bescheid offen, welcher Zeitpunkt für die "Wiederfreigabe des Plakatwahlkampfes" gelten solle. Dies sei jedoch der Tatsache geschuldet, dass zuvor eine Abstimmung mit den Erlaubnisinhabern durchgeführt werden solle. Randnummer 25 Das Akzeptieren eines verfrühten Beginns des Plakatwahlkampfs habe Vorbildwirkung. Bei künftigen Wahlen wäre zu befürchten, dass der Beginn weiter aufgeweicht werde. Randnummer 26 Der Verweis auf die Kenntnis des Bürgermeisters gehe fehl, da sich dieser in allen die Wahl betreffenden Angelegenheiten durch den 1. Stadtrat vertreten lasse. Randnummer 27 Eine Verpflichtung zur Beseitigung einzelner Plakate könne die Chancengleichheit nicht wiederherstellen, dies würde voraussetzen, dass die Mitbewerbenden im Einzelnen Kenntnis darüber hätten, welches Plakat verfrüht angebracht worden sei. Dies könne nicht erwartet werden. II. Randnummer 28 Der Antrag ist zulässig und begründet. Randnummer 29 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung

§ 80Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Vw

GO nicht schon

§ 80Abs. 3 S. 1 Vw

GO formell rechtswidrig. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen

§ 80Abs. 3 Vw

GO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die Begründung erfordert eine auf die Umstände des konkreten Falls bezogene Darstellung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Funktion dieser formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzung ist, dass sich die Behörde der besonderen Ausnahmesituation bewusst wird, wenn sie die sofortige Vollziehbarkeit anordnet. Sie dient auch dem Rechtsschutz des Betroffenen, der anhand der Begründung die Erfolgsaussichten eines möglichen Rechtsbehelfs besser abschätzen kann. Diesen Maßstäben wird die getroffene Begründung insoweit gerecht. Randnummer 30 Die Entscheidung

§ 80Abs. 5 Vw

GO hinsichtlich der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung zwischen dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtswidrig, ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, da an der sofortigen Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist er sich hingegen als rechtmäßig, so ist weiter zu prüfen, ob im Einzelfall ein über das Interesse am Erlass des Bescheides selbst hinausgehendes überwiegendes Vollziehungsinteresse erkennbar ist. Lässt sich die Rechtmäßigkeit bei summarischer Prüfung nicht eindeutig beurteilen, bedarf es schließlich einer allgemeinen Interessenabwägung im Sinne einer Folgenabwägung. Dabei sind die Folgen gegenüberzustellen, die einerseits eintreten, wenn dem Antrag stattgegeben wird, die Bescheide sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen bzw. die andererseits eintreten, wenn der Antrag abgelehnt wird, die Bescheide sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtwidrig erweisen. Randnummer 31 Bei der

diesen Grundsätzen vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Aufschubinteresse des Antragstellers, da die Beseitigungsanordnung offensichtlich rechtswidrig ist. Randnummer 32 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann eine solche Anordnung nicht auf die polizei- und ordnungsrechtliche Generalklausel

§§ 173, 174 , 176 Abs. 1 LVw

G gestützt werden. Gemäß § 173 Abs. 1 LVwG führen die Ordnungsbehörden die Aufgabe der Gefahrenabwehr

den hierfür erlassenen besonderen Gesetzen und Verordnungen durch. Gemäß § 173 Abs. 1 LVwG ist der Rückgriff auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht

§§ 174– 227 LVw

G nur dann möglich, wenn besondere Gesetze oder Verordnungen fehlen. Randnummer 33 Für den Bereich der straßenrechtlichen Sondernutzung besteht mit § 21 Abs. 7 S. 2 StrWG eine solche Spezialermächtigung. Danach kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen, wenn Anordnungen

Satz 1 nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend sind.

§ 21Abs. 7 S. 1 Str

WG kann die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der der Auflagen anordnen, wenn die Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder ein Erlaubnisnehmer oder eine Erlaubnisnehmerin ihren oder seinen Verpflichtungen nicht

kommt. Randnummer 34 Bei der Nutzung von Gemeindestraßen für Wahlplakate handelt es sich um Sondernutzung, für die die spezielle Regelung des § 23 Abs. 2a S. 1 StrWG gilt. Danach sind Werbeanlagen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Wahlen stehen, für einen Zeitraum von 6 Wochen vor bis spätestens 2 Wochen

der Wahl zu erlauben. Randnummer 35 Soweit es sich um einfache Stellschilder oder mit Kabelbinder oder Ähnlichem an Bäumen oder Masten befestigte Plakate handelt, findet im Allgemeinen keine feste Zuteilung von Plätzen durch die Behörde statt, sondern es gilt das sog. Windhundprinzip: Wer zuerst kommt, darf einen freien Platz nutzen, sofern der Platz geeignet ist. Randnummer 36 Gemäß § 23 Abs. 2a S. 3 StrWG dürfen Größe, Zahl und Standorte von Werbeanlagen

Satz 1 nur aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, zum Schutz von Orten von städtebaulich, denkmalpflegerisch, kulturell oder historisch herausragender überregionaler Bedeutung sowie aus naturschutzfachlichen Gründen beschränkt werden. Diese Vorschrift ist vorliegend nicht einschlägig. Sie betrifft nur die Frage, wo und wie Wahlplakate allgemein zulässig sind, nicht jedoch, auf welche Weise diese allgemein zulässigen Standorte an die einzelnen Parteien verteilt werden. Randnummer 37 Soweit die Beseitigungsanordnung Wahlplakate des Antragstellers betrifft, die

dem 26.03.2022, 0:00 Uhr aufgehängt wurden, ist sie offenkundig rechtswidrig. Randnummer 38 Voraussetzung für eine Maßnahme

§ 21Abs. 7 Str

WG ist, dass ein rechtswidriger Zustand besteht, weil entweder eine Sondernutzung ohne Erlaubnis oder unter Überschreitung einer erteilten Erlaubnis stattfindet. Randnummer 39 Das Aufhängen bzw. Aufstellen der Plakate durch den Antragsteller

0:00 Uhr geschah in rechtmäßiger Weise im Rahmen der erteilten Sondernutzungserlaubnis. Die Grenzen dieser Erlaubnis wurden nicht dadurch überschritten, dass der Antragsteller andere Plakate verfrüht und damit ohne Erlaubnis aufgehängt hat. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der abgestuften Gleichbehandlung der politischen Parteien

§ 5Abs. 2 Part

G. Danach sollen bei der Gewährung öffentlicher Leistungen – dazu gehören auch Sondernutzungserlaubnisse – alle Parteien gleichbehandelt werden, wobei der Umfang der Gewährung

der Bedeutung der Partei abgestuft werden kann, das zur Erreichung des Zweckes erforderliche Mindestmaß jedoch nicht unterschritten werden darf. Die sogenannte Sichtwerbung für Wahlen ist auch heute noch ein selbstverständliches Wahlkampfmittel von erheblicher Bedeutung (BVerfG, Beschl. v. 24.05.2019, 1 BvQ 45/19, Rn. 18, juris). Randnummer 40 Das Argument der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe sich dadurch einen personellen Vorteil verschafft und seine Schlagkraft auf andere Standorte ausrichten können, verfängt nicht. Damit ist keine Verletzung der Chancengleichheit von einigem Gewicht dargelegt. Diese vermeintliche Kausalität geht weder aus dem streitgegenständlichen Bescheid noch aus der Antragserwiderung oder dem Verwaltungsvorgang hervor, sondern wird von der Antragsgegnerin nur behauptet. In der Sache ist zunächst mangels ausreichender Darlegung, wie viele Plakate bis Mitternacht schon hingen, nicht ersichtlich, wie groß ein unterstellter Vorteil überhaupt gewesen sein soll. Anzeichen dafür, dass ein politischer Mitbewerber im Laufe der

t attraktive Standorte für Plakate aufsuchte, aber unverrichteter Dinge wieder abrücken musste, weil sie bereits durch den Antragsteller belegt waren, finden sich in dem Verwaltungsvorgang nicht. Unklar bleibt, warum es anderen Parteien unmöglich sein soll, ihre Plakate in unmittelbarer Nähe der schon vorhandenen aufzustellen. Es erscheint fernliegend oder ist zumindest nicht dargelegt, dass sich die attraktiven Plakatstandorte in A-Stadt auf so wenige Quadratmeter Straßenfläche oder so wenige Lichtmasten beschränken, dass schon ein Plakat wenige Meter entfernt eine messbare Benachteiligung der zu kurz gekommenen Partei darstellen würde. Randnummer 41 Sofern die Antragserwiderung darauf abstellt, die F-Parteihabe bislang überhaupt nicht plakatiert und begründe dies mit der "vorzeitigen und flächendeckenden Belegung" durch A-Partei und G-Partei, so liegt darin eine eigenverantwortliche Willensentscheidung ihrer Entscheidungsträger. Randnummer 42 Selbst wenn ein solcher Vorteil durch die Antragsgegnerin dargelegt würde, führte er nicht zur Rechtmäßigung der Beseitigung sämtlicher Plakate. Randnummer 43 Eine solche Infizierung von rechtmäßigen Handlungen durch den Makel vorhergegangener rechtswidriger Handlungen ist dem Gefahrenabwehrrecht fremd und widerspricht dem Schutzzweck der Norm. Randnummer 44 Durch die Erlaubnispflicht für die Sondernutzung soll diese in geregelte Bahnen geleitet werden, um den Gemeingebrauch weiterhin sicherstellen zu können und das Interesse des Einzelnen an der Sondernutzung und das der Allgemeinheit am Gemeingebrauch in einen schonenden Ausgleich zu bringen. Straßenrecht als besonderes Gefahrenabwehrrecht verfolgt gerade nicht die Sanktionierung von in der Vergangenheit liegenden Verstößen, sondern die Abwehr zukünftiger oder die Beseitigung gegenwärtiger rechtswidriger Zustände. Randnummer 45 Selbst wenn man mit der Antragsgegnerin eine Störung des gefahrenabwehrrechtlichen Schutzgutes der öffentlichen Sicherheit durch die andauernde Beeinträchtigung der Chancengleichheit der Parteien im Wahlkampf annehmen würde, wäre die angeordnete Beseitigung aller Plakate für die Wiederherstellung ordnungsgemäßer Zustände, d.h. der Chancengleichheit der Parteien im Wahlkampf nicht geeignet. Randnummer 46 Sofern in der Antragserwiderung von einer "Wiederfreigabe des Plakatwahlkampfes"

Abstimmung mit den Erlaubnisinhabern die Rede ist, verkennt die Antragsgegnerin die geltende Rechtslage:

§ 23Abs. 2a S. 1 Str

WG sind Sondernutzungserlaubnisse für Wahlwerbung derzeit zu erteilen. Die Antragsgegnerin kann die 6-Wochen-Frist des Gesetzes nicht eigenmächtig

hinten verschieben. Sämtliche politischen Mitbewerberinnen und Mitbewerber des Antragstellers (mit Ausnahme der F-Partei, die einen im Wesentlichen gleichlautenden Bescheid erhielt), die Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis sind, können derzeit ihre Plakate im Gebiet der Antragsgegnerin aufstellen. Das mit der Beseitigungsanordnung verfolgte Ziel, den gesamten Plakatbestand zu "neutralisieren," bevor sich alle Interessenten um alle Standorte bemühen konnten, ist rechtlich unmöglich. Eine Beseitigung aller Plakate wäre auch nicht angemessen im Sinne einer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Durch die schon mögliche Plakatierung der politischen Mitbewerber des Antragstellers wäre dieser nun seinerseits in seiner Chancengleichheit betroffen. Eine, wenn auch nur vorübergehende, Entfernung aller Plakate des Antragstellers würde ihn gegenüber den anderen Parteien benachteiligen, nicht nur hinsichtlich der Standortwahl, sondern auch des zu tätigenden Aufwands. Es würde ein vermeintlicher Vorteil überkompensiert durch einen unangemessenen

teil. Randnummer 47 Auch hinsichtlich der noch am 25.03.2022 angebrachten Plakate ist der Bescheid offenkundig rechtswidrig. Randnummer 48 Dies ergibt sich zunächst aus der Unbestimmtheit des Bescheids, der keine Differenzierung zwischen den vor und

0:00 Uhr angebrachten Plakaten zulässt. Randnummer 49 Aber auch bei isolierter Betrachtung der verfrüht angebrachten Plakate liegen die Voraussetzungen für eine Beseitigungsanordnung

§ 21Abs. 7 S. 1 Str

WG nicht vor. Randnummer 50 Auch diesbezüglich mangelt es aktuell an einem rechtswidrigen Zustand. Randnummer 51 Zwar wurden die Plakate zu einem Zeitpunkt aufgehängt, als noch keine Sondernutzungserlaubnis bestand. Diese wurde von der Antragsgegnerin wirksam aufschiebend auf den 26.03.2022 befristet. Damit bestand bis Ablauf des 25.03.2022 ein rechtswidriger Zustand. Mit Beginn des 26.03.2022 und damit andauernd bis heute sind die Plakate jedoch von der Sondernutzungserlaubnis umfasst. Randnummer 52 Ähnlich wie bei einem Schwarzbau, der

einer Baugenehmigung legalisiert wurde, kann nicht allein aufgrund der Rechtswidrigkeit bei Begründung des Zustands die Beseitigung zu einem Zeitpunkt gefordert werden, an dem er rechtmäßig ist. Randnummer 53 Auch unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit der Parteien ergibt sich nichts anderes. Selbst wenn man mit der Antragsgegnerin eine Fortwirkung des rechtswidrigen Anbringens der Plakate als Verminderung der Chancengleichheit annehmen würde, ist mangels Darlegung, um welche Standorte es sich handelt, eine Wiederherstellung der Chancengleichheit nicht möglich. Randnummer 54 Ein Widerruf der Sondernutzungserlaubnis ist nicht erfolgt. Selbst wenn man den Bescheid auch als einen Widerruf der erteilten Sondernutzungserlaubnis verstehen würde, wäre dieser seinerseits rechtswidrig.

§ 117Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LVw

G kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden, wenn der Widerruf -wie hier- im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Die Ausübung eines vorbehaltenen Widerrufs setzt jedoch eine pflichtgemäße Ermessensausübung voraus. Aus den vorgenannten Gründen wären die Grenzen des Ermessens überschritten. Randnummer 55 Der Antragsgegnerin ist zuzugeben, dass das vorfristige Anbringen der Plakate ein Ärgernis ist und auch in Hinblick auf zukünftige Wahlen keine Vorbildwirkung entstehen darf. Mangels gegenwärtigen rechtswidrigen Zustandes ist die streitige Ordnungsverfügung nicht das geeignete Werkzeug zur Behebung dieses Problems. Die Antragsgegnerin bleibt auf das Recht der Ordnungswidrigkeiten verwiesen ( § 56 Abs. 1 Nr. 1 StrWG ). Randnummer 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001626540

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