m nächstplatzierten Bieter liegt, ist der Gesamtpreis eines Angebots maßgeblich (Fortführung OLG Schleswig, Beschluss vom
r Angebotsabgabe, bekannt gemacht worden sind (Anschluss OLG Düsseldorf, Beschluss vom
m Vergabeverfahren von dem Antragsgegner nicht eingehalten worden sind, bleibt ein Nachprüfungsantrag nur dann in der Sache ohne Erfolg, wenn objektiv ausgeschlossen werden kann, dass es durch den Verstoß
einer Beeinträchtigung der Auftragschancen des antragstellenden Unternehmens gekommen ist (Anschluss OLG Rostock, Beschluss vom
rückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Entscheidung der Vergabekammer vom 18. Juni 2025 (VK-SH 09/25) abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Aufhebung des Vergabeverfahrens
m Los Mitte vom 16. April 2025 rechtswidrig gewesen ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt hat. Im Übrigen wird der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin
rückgewiesen. Die Verfahrensgebühr wird unter Abzug des auf die persönlich gebührenbefreiten Antragsgegner entfallenden Teils auf 20.000,00 € festgesetzt und ist von der Antragstellerin
tragen. Die Antragstellerin trägt die notwendigen Auslagen
r zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragsgegner
40 %. Die Antragsgegner tragen die notwendigen Auslagen
r zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin
60 %. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Auslagen im Verfahren vor der Vergabekammer selbst. Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und der Antragsgegner wird für notwendig erklärt. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Verfahrens gemäß § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB (54 Verg 3/25) sowie die
r zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in diesem Verfahren notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin 40 %. Die Antragstellerin trägt die
r zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in dem Beschwerdeverfahren notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner
40 % und die der Beigeladenen
100 %. Die Antragsgegner tragen die
r zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in dem Beschwerdeverfahren notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsstellerin
60 %. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner wird für notwendig erklärt. Der Streitwert wird auf 30 Mio. € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Gegenstand des Vergabeverfahrens ist die Erbringung von Leistungen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) in den Netzen Mitte und Süd-West des Landes Schleswig-Holstein. Randnummer 2 Vor Einleitung des Verfahrens ließen die Antragsgegner
den Kosten des Vergabegegenstandes Erwartungswertschätzungen fertigen. Dazu beauftragten sie die (...) mit der Erstellung eines Gutachtens
r Ermittlung des Erwartungswertes
m
m Amtsblatt der Europäischen Union (OJ S 131/2024 08/07/2024) aus. Die Auftragsleistung wurde in zwei Lose aufgeteilt, wobei das eine auf die Leistungen im Netz Mitte entfiel, das zweite auf die im Netz Süd-West. Der Beginn der Leistungserbringung ist für Dezember 2027 vorgesehen mit einer Laufzeit bis Dezember 2039 (optional verlängerbar von 144 Monaten auf 180 Monate). Randnummer 4 Ziffer 2.1.5. der Auftragsbekanntmachung lautet wie folgt: Randnummer 5 „Bedingungen für die Auftragsvergabe Randnummer 6 Bedingungen für die Einreichung: Höchstzahl der Lose, für die ein Bieter Angebote einreichen kann: 2 Randnummer 7 Auftragsbedingungen: Höchstzahl der Lose, für die Aufträge an einen Bieter vergeben werden können: 1“ Randnummer 8 In den Teilnahmebedingungen hieß es unter anderem: Randnummer 9 Ziff. 1.4 Randnummer 10 „‚Loslimitierung“: Teilnahmeanträge und Angebote können sowohl für ein Los als auch für beide Lose abgegeben werden. Bewerber, die Ihren Teilnahmeantrag nur auf ein Los beschränkt haben, dürfen nur für dieses Los ein Angebot abgeben. Im Übrigen können Bieter Angebote auf eines oder beide Lose abgeben, der
schlag auf die Lose ist jedoch wie folgt limitiert („Loslimitierung‘): Der Bieter kann den
schlag nur auf ein Los erhalten, es sei denn, es liegen für beide Lose nur von einem Bieter
schlagfähige Angebote vor. Die Auswahl der Angebote erfolgt nach folgenden Kriterien: Der Auftraggeber ermittelt, welche Kombination von Angeboten für die beiden Lose unter Berücksichtigung der Loslimitierung in Summe das wirtschaftlichste Ergebnis erbringt. Hierzu werden die Wertungspreise der
schlagfähigen Angebote für die Lose Mitte und Süd-West addiert und anschließend für jede unter Berücksichtigung der Loslimitierung
lässigen Kombinationen von Angeboten die Summe ermittelt. Der
schlag erfolgt auf die Angebote der Kombination mit der niedrigsten Wertungssumme. Einziges
schlagskriterium ist nach Ziffer 5.1.10. der Auftragsbekanntmachung der Preis.“ Randnummer 11 Ziff. 4 Randnummer 12 Der
schlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot gemäß § 127 GWB, § 58 VgV für jedes Los unter Berücksichtigung der Loslimitierung erteilt. Einziges
schlagskriterium ist der Preis.“ Randnummer 13
m
r Loslimitierung durchbrochen werden könnte. Randnummer 17 Die Antragsgegner legten mit Schreiben vom 29. April 2025 dar, warum die Voraussetzungen der Unwirtschaftlichkeit nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VgV gegeben seien. Sie verwiesen auf die Ermittlung des Erwartungswertes durch einen externen Gutachter, der unabhängige Berechnungen angestellt habe, die eine aufwendige und detaillierte Vollkostenkalkulation enthalten hätten. Bezüglich des Loses Mitte sei ein Erwartungswert festgestellt worden, der abzüglich der Fahrgelderlöse und der Kosten für den Subunternehmervertrag mit (...) einen Abgeltungsbetrag von 29,7 Mio. € bedeute. Dieser Wert sei um 42 % überschritten. Bezüglich des Loses Süd-West liege demgegenüber eine Unterschreitung vor, weshalb auf dieses Los ein
schlag erteilt werden könne. Insgesamt sei unter Berücksichtigung der Vorgaben
r Loslimitierung hinsichtlich der günstigsten Loskombination eine Überschreitung des Erwartungswertes gegeben. Durch die ursprünglich getroffenen Vorgaben
r Loslimitierung seien keine Beschränkungen anzunehmen. Es werde bezüglich des Loses Mitte ein neues europaweites Ausschreibungsverfahren in Form eines offenen Verfahrens erfolgen, das alle Anforderungen des Vergaberechts
wahren habe. Randnummer 18 Mit Schreiben vom
rück. Randnummer 19 Mit Nachprüfungsantrag vom
schlag im Los Süd-West
m 26. Mai 2025, frühestens aber nach bestandskräftiger
rückweisung des Nachprüfungsantrags an die Beigeladene
erteilen. Das Angebot der Antragstellerin sei nicht das wirtschaftlichste Angebot. Randnummer 21 Mit Schriftsatz vom
hoch, teilweise
niedrig angesetzt. Die Antragsgegner hätten die Entscheidung über die Aufhebung des Verfahrens für das Los Mitte auf die (...) übertragen, ohne eine eigene Entscheidung vorzunehmen. Die Angebotshöhe sei maßgeblich durch vorgegebene Positionen bestimmt, auf die die Bieter keine Einflussmöglichkeit hätten. Das Gutachten stelle keine vertretbare Auftragswertschätzung und damit keine
lässige Grundlage für die Annahme einer Unwirtschaftlichkeit i.S.d. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VgV dar. Randnummer 24 Die Aufteilung des Vergabegegenstands in zwei Lose ändere nichts an der vergaberechtlichen Bewertung als einziger Auftrag. Daher habe auch die Frage einer Unwirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung des Ausschreibungsergebnisses für beide Lose
erfolgen. Die dabei heranzuziehende Überschreitung der Auftragswertschätzung um 15 % genüge nicht, um eine Unwirtschaftlichkeit
begründen. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen einer Aufhebung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VgV nicht vor. Schließlich fehle es an einem sonstigen sachlichen Grund, der eine Aufhebung der Ausschreibung für das Los Mitte rechtfertigen könnte. Die Antragsgegner hätten keine teilweise Aufhebung des Loses Mitte vornehmen dürfen. Sie seien durch die von Ihnen aufgestellten Vorgaben
r Loslimitierung gebunden gewesen. Durch die Aufhebung sei eine schützenswerte Rechtsposition der Antragstellerin beeinträchtigt worden, da sie ihr Angebot anders hätte kalkulieren können, wenn sie gewusst hätte, dass die Bedingungen
r Auftragsvergabe und die Vorgaben
r Loslimitierung aufgehoben werden würden. Die Aufhebungsentscheidung sei ermessensfehlerhaft. Die angestellten Erwägungen seien widersprüchlich, weil man zwar einerseits festgestellt habe, dass eine Rückversetzung aufgrund der bereits bekannt gegebenen Loslimitierung nicht in Betracht komme, aber
gleich die Verwerfung dieser Vorgabe durch eine Teilaufhebung nicht als problematisch betrachtet habe.
dem hätte ein milderes Mittel in Form der
rückversetzung des Vergabeverfahrens unter Aufrechterhaltung der Loslimitierung bestanden. Randnummer 25 Die Auftraggeber wären
r Überprüfung des Angebots der Beigeladenen im Los Süd-West verpflichtet gewesen, da dieses deutlich günstiger sei als das Angebot der Antragstellerin. Die Grenze für eine Überprüfung sei erreicht gewesen. Maßgebliche Bestandteile der Angebotssumme würden durch Vorgaben der Auftraggeber determiniert. Ließe man diese Positionen außen vor, komme man
einer massiven Abweichung der Angebote. Für die Positionen (Fahrzeugmiete und Triebzugentgelt) bestünden keine Kalkulationsspielräume. Randnummer 26 Nach den Vorgaben der Antragsgegner habe die Beigeladene nicht, wie in der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer geäußert, auf eine verspätete Fahrzeuglieferung spekulieren dürfen. Es stehe der Verdacht im Raum, dass sie gegen Kalkulationsvergaben verstoßen habe und die Antragsgegner dem nicht nachgegangen seien. Randnummer 27 Schließlich liege ein Dokumentationsfehler vor, da die Auftraggeber keine eigene Dokumentation vorgenommen hätten, sondern diese nur durch die (...) erfolgt sei. Randnummer 28 In der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer hat die Antragstellerin erklärt, den Antragsgegnern im Hinblick auf die streitige Aufhebungsentscheidung kein missbräuchliches Verhalten vorzuwerfen. Randnummer 29 Die Antragstellerin hat beantragt: 1. Randnummer 30 gegen die Antragsgegner das Nachprüfungsverfahren einzuleiten, 2. Randnummer 31 festzustellen, dass die Teilaufhebung des Vergabefahrens
m Los Mitte vom
verpflichten, das Vergabeverfahren (Los Mitte und Los Süd-West) bei fortbestehender Beschaffungsabsicht unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer fortzusetzen, 4. Randnummer 33 die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin für notwendig
erklären, 5. Randnummer 34 den Antragsgegnern die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der
r zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin aufzuerlegen. Randnummer 35 Die Antragsgegner haben beantragt:
erklären, 3. Randnummer 38 der Antragstellerin die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der
r zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragsgegner aufzuerlegen. Randnummer 39 Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt. Randnummer 40 Die Antragsgegner haben die an der Bemessung der Kostenpositionen vorgebrachte Kritik
rückgewiesen. Die Entscheidung über die Aufhebung des Loses Mitte sei nicht vollständig auf die (…) übertragen, sondern mit ihnen erörtert und abgestimmt worden. Die in der Angebotskalkulation
berücksichtigenden Positionen Fahrzeugmiete und Triebzugentgelt seien von Seiten der Bieter beeinflussbar gewesen. Das Gutachten der (...) sei taugliche Grundlage für die Bemessung einer Unwirtschaftlichkeit i.S.d. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VgV im Los Mitte gewesen. Die Teilaufhebung des Loses Mitte sei
Recht erfolgt. Es sei kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt worden. Handele es sich wie hier um Fach- und nicht bloß Mengenlose, sei ein Abstellen auf das jeweilige Fachlos sachgerecht, weil für die Lose unterschiedliche Voraussetzungen und Rahmenbedingungen gelten würden. Unabhängig davon läge auch bei Abstellen auf das Gesamtergebnis eine Unwirtschaftlichkeit vor. Die Abgrenzung erfordere eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere eine Berücksichtigung des Überschreitungsbetrags. Dieser sei mit 12,4 Mio. € jährlich bzw. 148,8 Mio. € über die Gesamtlaufzeit des Vertrages erheblich. Eine Aufhebung könne im Hinblick auf die Verpflichtung
r wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der verfügbaren Mittel
lässig bzw. sogar geboten sein, wenn die Vergabeabsicht durch eine andere Gestaltung der Ausschreibungsunterlagen wirtschaftlich günstiger realisiert werden könne. Für die
lässigkeit der Teilaufhebung spreche schon der Wortlaut des § 63 Abs. 1 Satz 1 VgV. Die Teilaufhebung stelle ferner ein milderes Mittel gegenüber der Gesamtaufhebung dar. Dabei würden auch die durch die Antragsgegner aufgestellten Vorgaben
r Loslimitierung keine Begrenzung bewirken. Diese bezweckten nicht den Schutz vor Wettbewerb durch andere Bieter. Der Nachprüfungsantrag sei bereits unzulässig, da die Teilaufhebung des Loses Mitte erfolgt und nicht rückgängig gemacht werden könne.
dem bestehe kein Anspruch auf Aufhebung der Aufhebung. Randnummer 41 Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin – nach eingeschränkter Gewährung von Akteneinsicht für diese in teilweise geschwärzte Auszüge der Verfahrensdokumentation – mit dieser am 18. Juni 2025
gestelltem Beschluss
rückgewiesen.
r Begründung hat sie aufgeführt, der Nachprüfungsantrag sei
lässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin sei gem. § 160 Abs. 2 GWB antragsbefugt. Sie mache verschiedene Verletzungen in Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB geltend und habe dargelegt, ein Interesse an der Erteilung des öffentlichen Auftrags
r Erbringung von Leistungen sowohl im Netz Mitte als auch im Netz Süd-West
haben und durch die Aufhebung der Vergabe des Loses Mitte sowie die beabsichtigte Erteilung des
schlags für das Los Süd-West einen
mindest drohenden Schaden
erleiden. Randnummer 42 Die Antragstellerin habe ihrer Rügeobliegenheit genüge getan. Nachdem sie am 16. April 2025 über die Entscheidung der Auftraggeber informiert worden sei, die Vergabe für das Los Mitte aufheben
wollen, sei ihr diesbezügliches Rügeschreiben am
der Frage der Erforderlichkeit einer Angebotsprüfung nach § 60 VgV und der eigenen Entscheidungsfindung durch die Antragsgegner. Allerdings habe die Antragstellerin erst mit der Information über die beabsichtigte
schlagserteilung an die Beigeladene davon ausgehen können, dass diesbezüglich die Prüfung der Antragsgegner abgeschlossen gewesen sei.
dem habe sie erst nach Akteneinsicht fundiert
dem Punkt der Entscheidungsdelegation Stellung nehmen können. Randnummer 43 Die Teilaufhebung des Vergabeverfahrens
m Los Mitte sei rechtmäßig. Es besteht kein Anspruch auf Fortsetzung des Vergabeverfahrens für dieses Los
sammen mit dem Los Süd-West und auch kein Anspruch auf Verhinderung der unveränderten Fortsetzung des isolierten Loses Süd-West. Die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VgV bezüglich der Aufhebung des Loses Mitte seien erfüllt. Es sei davon auszugehen, dass das wirtschaftlichste Angebot deutlich über dem durch den Auftraggeber vertretbar prognostizierten Auftragswert liege. Bezüglich der Bewertung der Unwirtschaftlichkeit der Angebote sei nur auf das von der Teilaufhebung betroffene Los Mitte abzustellen. Der Gegenmeinung, dass auch bei losweiser Vergabe der Gesamtpreis heranzuziehen sei, sei nicht
folgen. Eine derartige Sichtweise hätte
r Folge, dass ein öffentlicher Auftraggeber auch dann an die Vergabe eines Auftrags gebunden wäre, wenn absehbar sei, dass er für einen konkret abgrenzbaren Bereich der ausgeschriebenen Leistung eine unangemessene Gegenleistung erbringen müsse. Dies nähme ihm die Möglichkeit, durch Anpassung des Vergabegegenstandes ein wirtschaftliches Ergebnis
erzielen, was dem Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel widerspreche. Randnummer 44 Dem stehe nicht entgegen, dass die Antragsgegner die Lose Mitte und Süd-West durch die Bedingungen für die Auftragsvergabe und die Vorgaben
r Loslimitierung in Ziffer 2.1.5. der Bekanntmachung und Ziffer 1.4 der Teilnahmebedingungen miteinander verknüpft hätten. Auch wenn die
schläge hiernach nicht auf das jeweils günstigste Angebot im jeweiligen Einzellos
erteilen seien, sondern auf die günstigste Loskombination, was bedeute, dass das günstigste Angebot nur im Wege einer Gesamtbetrachtung beider Lose ermittelt werden könne, griffen die gemachten Erwägungen für eine isolierte Betrachtung der jeweiligen Einzellose. Denn auch in dieser Konstellation könne die Situation eintreten, dass bezüglich eines Einzelloses eine erhebliche Überschreitung der ordnungsgemäßen Kostenschätzung eintrete. Die Bedingungen für die Auftragsvergabe und die Vorgaben
r Loslimitierung seien ausweislich des Vergabevermerks aufgenommen worden, um eine effektive und nachhaltige Wettbewerbssituation
schaffen, nicht um eine einheitliche Betrachtung der Einzellose
bewirken. Randnummer 45 Das Gutachten der (...)
m Erwartungswert für das Los Mitte stelle als vertretbare Kostenschätzung einen tauglichen Ausgangspunkt für die Bewertung einer Unwirtschaftlichkeit i.S.d. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VgV dar. Randnummer 46 Es liege eine deutliche Abweichung zwischen der Kostenschätzung der (...) für das Los Mitte und dem wirtschaftlichsten Angebot vor. Die Bedingungen für die Auftragsvergabe und die Vorgaben
r Loslimitierung in Ziffer 2.1.5. der Bekanntmachung und Ziffer 1.4 der Teilnahmebedingungen führten dazu, dass bei der Bewertung auch die Auswirkungen der Loskombination
berücksichtigen seien. Eine Bewertung der Wirtschaftlichkeit müsse insofern den Maßstab anlegen, der eine vergaberechtskonforme
schlagserteilung berücksichtige. Anderenfalls könnte bei Berücksichtigung der jeweils günstigsten Angebote für die Einzellose zwar keine Unwirtschaftlichkeit anzunehmen sein. Da der
schlag für eines der Lose aufgrund der Vorgaben aber nicht für das günstigste Angebot vergeben werden dürfte, wäre der öffentliche Auftraggeber wiederum gehalten, den
schlag für ein teureres Angebot
vergeben, sodass in krassen Ausnahmefällen doch eine Unwirtschaftlichkeit anzunehmen sein könnte. Hinsichtlich der Bewertung des Abstands zwischen Erwartungswertschätzung und wirtschaftlichstem Angebot sei auf dasjenige abzustellen, auf das unter Berücksichtigung der Bedingungen für die Auftragsvergabe und die Vorgaben
r Loslimitierung bei unverändertem Fortgang des Vergabeverfahrens der
schlag erteilt werden müsste. Nach diesem Maßstab ergebe sich für das Los Mitte eine Überschreitung der von der (...) aufgestellten Erwartungswertschätzung von jährlich 12,4 Millionen Euro, was bezogen auf die gesamte Vertragslaufzeit von zwölf Jahren eine Gesamtüberschreitung von 148,8 Millionen Euro ergebe. Prozentual dargestellt betrage die Überschreitung damit 41,8 %. Randnummer 47 Die Aufhebung des Vergabeverfahrens habe teilweise erfolgen dürfen. Die grundsätzliche
lässigkeit folge bereits aus dem Wortlaut des § 63 Abs. 1 Satz 1 VgV. Die Aufhebung nur eines Loses bei Fortführung der Vergabeverfahren für die übrigen Lose werde als Regelfall der teilweisen Aufhebung betrachtet. Etwas anderes folge hier nicht aus den Bedingungen für die Auftragsvergabe und den Vorgaben
r Loslimitierung in Ziffer 2.1.5. der Bekanntmachung und Ziffer 1.4 der Teilnahmebedingungen. Denn auch hier könne ein öffentlicher Auftraggeber nicht verpflichtet sein, den
schlag für ein Los auf ein unwirtschaftliches Angebot
erteilen, wenn der Auftragsgegenstand in mehrere Lose und damit mehrere, abgrenzbare und gesondert
betrachtende Bestandteile unterteilt worden sei. Eine Loslimitierung diene regelmäßig der Förderung des Wettbewerbs. Dem Ziel, nicht nur eine diversifizierte, sondern auch eine nachhaltige und damit kostenlimitierende Wettbewerbssituation
schaffen, liefe es gerade
wider, wenn man aus einer Loslimitierung den Rückschluss zöge, der Auftraggeber sei an einer Teilaufhebung gehindert und verpflichtet, ein unwirtschaftliches Angebot
bezuschlagen. Dies liefe dem durch § 127 Abs. 1 Satz 1 GWB vorgeschriebenen Gebot
wider, den
schlag auf das wirtschaftlichste Angebot
erteilen. Randnummer 48 Zwar begründe die Abkehr eines öffentlichen Auftraggebers von den aufgestellten Vorgaben einer Auftragsvergabe grundsätzlich ein Risiko der Manipulation und damit des unzulässigen Eingriffs in ein Vergabeverfahren. Hier sei aber nicht
erkennen, dass durch die Teilaufhebung des Loses Mitte eine Beeinträchtigung der Antragstellerin in einer schützenswerten Rechtsposition eingetreten wäre. Das nicht näher spezifizierte Vorbringen, sie hätte in Kenntnis einer solchen Möglichkeit des Geschehens eine andere Angebotsgestaltung oder eine andere Kalkulation vornehmen können, überzeuge nicht und sei auch nicht weiter dargelegt worden. Es stelle ein typisches Risiko des Wettbewerbs dar, dass das eigene Angebot von einem anderen Bieter unterboten werde. Die aufgrund der Teilaufhebung erfolgte Abkehr von den Bedingungen für die Auftragsvergabe und den Vorgaben
r Loslimitierung führe aus Sicht der Antragstellerin nicht
einer nachteiligen Situation gegenüber der ebenfalls
lässigen Vergabe der Lose Mitte und Süd-West ohne derartige Vorgaben. Sinn und Zweck einer Loslimitierung sei es nicht, den Bietern Spekulationsmöglichkeiten
eröffnen, um den
schlag für ein teureres Angebot
erhalten, als sie es ohne Loslimitierungsklausel angegeben hätten. Im Übrigen sei hinsichtlich der isolierten Aufhebung des Loses Mitte
berücksichtigen, dass die Antragsgegner in der EU-Veröffentlichung als einziges
schlagskriterium den Preis vorgesehen hätten. Für die Bieter habe mithin nicht die Herausforderung bestanden, sich entscheiden
müssen, ob ihr Angebot besonders hohe Qualitätsstandards habe erfüllen sollen. Die Festlegung der Antragsgegner in Ziffer 1.4 habe keine Teilaufhebung im
ge der Selbstbindung verunmöglichen sollen. Es habe lediglich klargestellt werden sollen, wie mit einem in beiden Losen günstigsten Angebot umzugehen sei und dass zwei verschiedene Kombinationen verglichen werden müssten, um letztlich jeweils pro Los das Angebot mit dem günstigsten Preis festzustellen. Alle Bieter hätten auch auf nur ein Los anbieten dürfen. Es liege auf der Hand, dass für den Fall, dass nur ein Angebot für ein Los abgegeben worden sei, ein
schlag auf das günstigste Los und eine Neuausschreibung des erfolglosen Loses möglich sein müssten, ohne das gesamte Vergabeverfahren aufzuheben. Randnummer 49 Die teilweise Aufhebung des Vergabeverfahrens sei nicht ermessensfehlerhaft. Die Antragsgegner, denen insofern die Ausführungen der Vergabestelle
zurechnen seien, hätten sich umfassend mit den Argumenten für und wider eine Teilaufhebung auseinandergesetzt. Dabei sei insbesondere die Abwägung zwischen den mit der veröffentlichten Klausel
r Loslimitierung verfolgten Zielen und den Folgen einer Teilaufhebung unter Aufgabe der Loslimitierung im Folgeverfahren vorgenommen worden. Die isolierte Aufhebung des Vergabeverfahrens für das Los Mitte sei unter Aufgabe der Bedingungen für die Auftragsvergabe und der Loslimitierung als rechtmäßig
betrachten. Es bestünden erhebliche Zweifel, dass die erwogene
rückversetzung und anschließende Fortsetzung des Vergabeverfahrens unter Verzicht auf diese Vorgaben ebenfalls als rechtmäßig
betrachten wäre. Hier läge eine unzulässige Abkehr von selbst aufgestellten Vergabebedingungen
mindest nahe. Die
rückversetzung des Vergabeverfahrens unter Aufrechterhaltung der Loslimitierung hätte kein vorzuziehendes milderes Mittel dargestellt. Ein solches hätte wie nicht ebenso geeignet sein müssen wie die isolierte Aufhebung des Loses Mitte unter Aufgabe der Bedingungen für die Auftragsvergabe und der Loslimitierung. Mit der Neuvergabe des Loses Mitte und der Durchführung im offenen Verfahren eröffne sich unter Berücksichtigung des veränderten Auftragsgegenstands die Möglichkeit, einen größeren Bieterkreis anzusprechen und damit ein deutlich günstigeres Angebot
erzielen. Randnummer 50 Es sei davon auszugehen, dass die Antragsgegner eine eigene Entscheidung über die Aufhebung des Vergabeverfahrens für das Los Mitte getroffen hätten. Dabei seien sowohl die Ausführungen ihrer Verfahrensbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2025
berücksichtigen als auch das Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein (im Folgenden MWVATT) an die (...). Randnummer 51 Es sei kein Verstoß gegen das Gebot
r Überprüfung ungewöhnlich niedrig erscheinender Angebote nach § 60 Abs. 1 VgV bezüglich des Angebotes der Beigeladenen für das Los Süd-West gegeben. Gemäß dem insofern nicht
beanstandenden Vergabevermerk habe kein ungewöhnlich niedrig erscheinendes Angebot vorgelegen, da das wirtschaftlichste Angebot nicht mehr als 20 % vom nächstgünstigsten Angebot abgewichen sei. Aus dem bloßen Abstellen auf die 20 %-Grenze könne nicht der Rückschluss auf einen Ermessensausfall gezogen werden. Der Begriff des ungewöhnlich niedrigen Angebots sei
konkretisieren. Hierzu habe die Rechtsprechung die 20%-Grenze entwickelt. Randnummer 52 Es liege kein ungewöhnlich niedriges Angebot vor, weil bezüglich der beeinflussbaren Kostenbestandteile zwischen den Angeboten eine Abweichung von über 20 % gegeben sei. Im Ergebnis könne es darauf auch nicht ankommen, denn das Angebot der Beigeladenen liege in Bezug auf die Gesamtkosten für das Los Süd-West geringfügig unterhalb der
vor aufgestellten Kostenschätzung. In einer derartigen Situation könne von einem Auftraggeber nicht verlangt werden, das wirtschaftlichste Angebot nach den Maßstäben des § 60 VgV
überprüfen und gleichfalls das von ihm beauftragte Gutachten
r Ermittlung der prognostizierten Kosten in Zweifel
ziehen. Randnummer 53 Es liege schließlich kein Verstoß gegen das Gebot der fortlaufenden Dokumentation eines Vergabeverfahrens vor. Die Antragsgegner hätten sich die Dokumentation der (...), die sie im Vergabeverfahren vertreten habe,
eigen machen können. Eine vollständige Delegation des Vergabeverfahrens sei nicht ersichtlich. Randnummer 54 Hiergegen wendet sich die am
1 Satz 3 GWB ergangenen Senatsbeschlusses (54 Verg 3/25) und des am 20. August 2025 erfolgten
schlags des Vergabeverfahrens für das Los Süd-West an die Beigeladene wiederholt und vertieft. Randnummer 55
r Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Aufhebung des Loses Mitte, der
schlag auf das Los Süd-West und die Neuausschreibung des Loses Mitte verstießen
ihrem Nachteil gegen die von den Antragsgegnern aufgestellten Vorgaben
r Loslimitierung und Wertung der Angebote. Den
schlag erhalte nicht die Kombination mit der (insgesamt) niedrigsten Wertungssumme. Vielmehr würden beide Lose separat bewertet. Den Bietern werde keine Möglichkeit eingeräumt, auf diese gravierende Veränderung der Angebotsgrundlagen
reagieren. Randnummer 56 Die Aufhebung sei nicht von § 63 VgV gedeckt. Der Erwartungswert, den die Antragsgegner hätten ermitteln lassen, stelle aufgrund mannigfaltiger Fehler (in Bezug auf Betriebskonzept, Fahrzeugkosten, Energiekosten, Personalkosten, Betriebsvorbereitung, Marketing und Vertrieb, Overhead und sonstige Kostenpositionen, Wagnis und Gewinn, Busvorhaltung, auf Dänemark entfallende Kosten, Abgeltung) bereits keine taugliche Berechnungsgrundlage dar (vgl. im Einzelnen Beschwerdeschrift S. 24 bis 40, Bl. 24ff. eA). Die Auftragswertermittlung der (…) basiere auf unzutreffenden Annahmen und erfasse nicht alle nach dem Verkehrsvertrag geschuldeten Leistungen. Alle Angebote im Los Mitte lägen über dem Erwartungswert von (...). Randnummer 57 Es liege auch deshalb keine Unwirtschaftlichkeit vor, weil der Erwartungswert nicht wesentlich überschritten worden sei.
der gegenteiligen Annahme gelange die Kammer nur, indem sie die von den Antragsgegnern hergestellte Verknüpfung zwischen den beiden Losen außer Acht lasse. Die Aufteilung in Teillose ändere nichts daran, dass es sich vergaberechtlich um einen Auftrag handele. Jedenfalls hier müsse auf die Gesamtwirtschaftlichkeit abgestellt werden, weil auch für die Wertung der Angebote und die
schlagsentscheidung das wirtschaftlichste Gesamtergebnis einer Loskombination maßgeblich sei. Die isolierte Wirtschaftlichkeitsbetrachtung eines einzelnen Loses verbiete sich daher ebenso wie dessen isolierte Aufhebung. Randnummer 58 Es fehle angesichts des Vergabevermerks an der Prüfung des Auftraggebers, ob die vorliegende Überschreitung des Erwartungswertes um lediglich 15 % den Schluss auf eine Unwirtschaftlichkeit
lasse. Die Wirtschaftlichkeit eines Angebots sei ferner daran
messen, ob der Angebotspreis bzw. die Kosten ungewöhnlich hoch seien, d.h. der Preis unangemessen von der Leistung abweiche. Dieses sei hier nicht der Fall, vielmehr sei das wirtschaftliche Ergebnis nach Seite 26 der Antragserwiderung vom 23. Mai 2025 auf die Gestaltung der Vergabebedingungen
rückzuführen. Randnummer 59 Die Teilaufhebung erweise sich auch in Anbetracht ihrer konkreten Ausgestaltung als vergaberechtswidrig. Die Antragsgegner hätten Angebote unter einer Vorgabe abgefordert, die nicht auf eine isolierte Wirtschaftlichkeitsbetrachtung abstelle. Der
schlag erfolge auf die Angebote der Kombination mit der niedrigsten Wertungssumme. Dabei habe es sich um eine Wertungsvorgabe gehandelt, auf die sich die Bieter bei der Erstellung und Kalkulation ihrer Angebote hätten einstellen dürfen. Es sei dem Auftraggeber verwehrt, selbst aufgestellte Verfahrensbedingungen nach Submission anzupassen oder unberücksichtigt
lassen, ohne den Bietern die Möglichkeit einzuräumen, auf die veränderten Bedingungen mit einem neuen Angebot reagieren
können. Nach der Abtrennung des Loses Mitte habe der übrige Teil der Leistung, der in der Ausschreibung verblieben sei, das Los SüdWest, – wie der Senat in seinem Beschluss vom 6. August 2025
m Az. 54 Verg 3/25
Recht entschieden habe – nicht vergaberechtskonform vergeben werden können, weil die Auftraggeber die von ihnen aufgestellten Wertungsvorgaben aus Ziffer 1.4 der Teilnahmebedingungen nicht mehr
r Anwendung hätten bringen können. Randnummer 60 Soweit die Kammer gemeint habe, es sei schon nicht hinreichend dargelegt, dass die Antragstellerin in Kenntnis einer geänderten Wertungsvorgabe eine Angebotsgestaltung oder eine andere Kalkulation vorgenommen hätte, nehme sie rechtsirrig an, dass die Antragstellerin die Darlegungslast für einen alternativen Kausalverlauf bei veränderten Vergabebedingungen trüge. Ein Rechtsverstoß wäre hingegen allenfalls dann
verneinen, wenn zweifelsfrei feststünde, dass die Vergaberechtsverstöße keine Auswirkungen auf das Ergebnis des Vergabeverfahrens haben, weil der
schlagsprätendent auch bei anderer Ausgestaltung der Vergabe den
schlag auf jeden Fall erhalten hätte. Es müsse feststehen, dass die Antragstellerin bei veränderten Ausschreibungsbedingungen keine Chance auf den
schlag gehabt hätte, was die Kammer nicht festgestellt habe und auch fernliegend sei. Derartige Vorgaben, wie sie die Antragsgegner gemacht hätten, lösten auch in Bezug auf die
schlagskriterien und die Bewertungsmethodik eine Selbstbindung aus. Der Einwand der Vergabekammer, die Vorgabe der Ziffer 1.4 der Teilnahmebedingungen diene lediglich Vergleichszwecken, sei falsch. Randnummer 61 Die Entscheidung
r Teilaufhebung sei auch ermessensfehlerhaft. Die im Vergabevermerk dokumentierten Erwägungen würden einen Ermessensfehlgebrauch belegen. Es sei nicht untersucht worden, welche Auswirkungen die Teilaufhebung auf das Verfahren
m Los Süd-West habe. Eine
rückversetzung des Vergabeverfahrens unter Beibehaltung der Loslimitierung sei nicht in Erwägung gezogen worden. Die Entscheidung sei
dem widersprüchlich. Die Antragsgegner hätten in Ziff. 9.5.6 des Vergabevermerks betont, dass im Rahmen einer
rückversetzung eine Aufhebung der Loslimitierung wegen deren bereits im Rahmen der Bekanntmachung erfolgten Veröffentlichung nicht
lässig gewesen wäre, die Loslimitierung letztlich aber doch aufgehoben. Auch die Wertungssystematik in Ziffer 1.4 der Teilnahmebedingungen sei
dem mit der Bekanntmachung veröffentlicht worden. Als milderes Mittel hätten die Antragsgegner – das Vorliegen eines Aufhebungsgrundes einmal unterstellt – das Vergabeverfahren in den Stand vor Aufforderung
r Angebotsabgabe
rückversetzen und die Vorgaben
r Loslimitierung und Gesamtwirtschaftlichkeitsbetrachtung beibehalten können. Der Gedanke der Vergabekammer, eine Neuausschreibung führe
wirtschaftlicheren Angeboten aufgrund eines möglicherweise größeren Bieterkreises, finde im Vergabevermerk schon keine Grundlage. Da dieser von der (...) angefertigt und unterzeichnet worden sei, müsse
dem davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegner die Entscheidung über die Verfahrensaufhebung – einschließlich der Ausübung von Ermessen – nicht selbst getroffen hätten. Randnummer 62 Die rechtswidrige Abtrennung eines der über die Loslimitierung und Wertungsvorgaben eng miteinander verknüpften Lose „infiziere“ die erfolgte Vergabe des Loses Süd-West. Eine Teilaufhebung, die die Rechtswidrigkeit des verbleibenden Ausschreibungsteils
r Folge habe, könne nicht wirksam sein. Für sie könne es nicht darauf ankommen, ob der Auftraggeber die Aufhebung nutze, um einen bestimmten Bieter
bevorzugen. Die Antragsgegner hätten nicht dolos, jedenfalls aber faktisch mit manipulativer Wirkung in das Vergabeverfahren eingegriffen. Die durch die Teilaufhebung verursachte Abkehr von den Wertungsvorgaben aus Ziffer 1.4 der Teilnahmebedingungen stelle eine unzulässige Intervention dar, die eine rechtskonforme
schlagserteilung im Los Süd-West unmöglich gemacht habe. Für eine Teilaufhebung, die dazu führe, dass der verbleibende Teil der Ausschreibung durch die Aufhebung rechtswidrig werde, könne kein sachlicher Grund bestehen. Randnummer 63 Durch die rechtswidrige Auftragserteilung für das Los Süd-West sei sie, die Antragstellerin, auch in ihren Rechten verletzt worden. Ihr habe ein Schaden gedroht und sie habe einen Anspruch auf Untersagung des
schlags gehabt. Eine hypothetische Betrachtung, bei der lediglich die rechtswidrige Teilaufhebung hinweg gedacht werde, wie in dem Senatsbeschluss vom 6. August 2025 (54 Verg 3/25), führe
einer unzulässigen Rechtsschutzverkürzung
ihren Lasten. Der sie belastende Rechtsverstoß im Los Süd-West liege nicht in der Teilaufhebung des Loses Mitte, sondern in der Angebotswertung im Los Süd-West. Sei es dem Auftraggeber nicht (mehr) möglich, den Auftrag entsprechend den Vorgaben der Vergabeunterlagen
vergeben, müsse der Auftraggeber das Vergabeverfahren aufheben oder
mindest
rückversetzen, um auf Basis von
schlagskriterien, die der Verfahrenssituation Rechnung trügen, neue Angebote einzuholen und das Vergabeverfahren
m
schlag
führen. Soweit der Senat hierzu in seinem Beschluss vom 6. August 2025 ausgeführt habe, die Antragsgegner hätten ihre Wertungsvorgaben in Bezug auf die Vergabe des Loses Süd-West im
ge der Teilaufhebung nicht verändert, könne daraus nicht auf das Fehlen einer subjektiven Rechtsverletzung geschlossen werden. Die Tatsache, dass die Antragsgegner auf unveränderter Basis den
schlag hätten erteilen wollen (und dann auch erteilt hätten), habe gerade den Rechtsverstoß dargestellt. Maßgeblich sei nicht der Vergaberechtsverstoß in Los Mitte, sondern der in Los Süd-West. Die Antragstellerin sei daher so
stellen, als wenn es den Vergaberechtsverstoß, das heißt die rechtswidrige Bewertung, nicht gegeben hätte. Dieses Ziel könne nur durch eine Korrektur der Vergabeunterlagen erreicht werden. Nach der auch vom Senat auf Seite 37 seines Beschlusses vom 6. August 2025 zitierten Rechtsprechung sei ein Nachprüfungsantrag im Falle eines Vergaberechtsverstoßes nur dann unbegründet, wenn sicher „auszuschließen“ sei, dass es durch den Verstoß
einer Beeinträchtigung der Auftragschancen des Antragstellers gekommen sei. Einen in diesem Sinne gesicherten Ausschluss einer Beeinträchtigung könne es nicht geben, wenn der Auftraggeber verpflichtet sei, seine Verfahrensfestlegungen anzupassen. Weder der Auftraggeber noch die Nachprüfungsinstanzen könnten das Ergebnis einer erneuten Angebotsrunde vorhersehen. Randnummer 64 Hinzu komme, dass das Angebot der Beigeladenen ungewöhnlich niedrig gewesen sei und die Antragsgegner es unter Verstoß gegen § 60 VgV unterlassen hätten, die Gründe hierfür aufzuklären. Der Anspruch von Unternehmen auf Prüfung ungewöhnlich niedriger Angebote nach § 60 VgV liefe leer, wenn öffentliche Auftraggeber unterhalb von 20 % Preisabstand nicht auch eine Pflicht
r ermessensfehlerfreien Entscheidung hätten. Vor diesem Hintergrund erweise sich der bloße Verweis der Antragsgegner im Vergabevermerk auf das Nichterreichen der Aufgreifschwelle von 20 % als beurteilungsfehlerhaft. Bereits im Bereich einer Abweichung von 10 % bis 20 % bestehe ein Ermessen
r Preisprüfung. Dieses sei hier auch deshalb auszuüben gewesen, weil ein ganz erheblicher Teil der Kosten in Höhe von 38,2 Mio. € durch Vorgaben der Antragsgegner determiniert gewesen sei (vgl. im Einzelnen Beschwerdebegründung S. 65, Bl. 65 eA), und damit de facto für alle Bieter nahezu gleich sei. Der Vergleich der Gesamtangebotssummen sei bei dieser Sachlage nicht aussagekräftig. Ein Bild über die Angemessenheit der Preise erhielten die Antragsgegner nur dann, wenn sie die Preisdifferenz zwischen den Angeboten ins Verhältnis
dem tatsächlich beeinflussbaren Anteil des Angebotspreises setzen würden. Die für die Angemessenheitsprüfung erhebliche Abweichung
m beeinflussbaren Kostenbestandteil in den Angeboten betrage hier über 20 %. Soweit die Kammer den Angebotsabstand als maßgeblich erachte, eine Preisprüfungspflicht jedoch im Ergebnis ablehne, weil es auf die Abweichung von der Auftragswertschätzung ankomme, widerspreche sie sich selbst. Randnummer 65 Es stehe der Verdacht im Raum, dass die Beigeladene gegen Kalkulationsvorgaben verstoßen habe, indem sie auf eine verspätete Lieferung der von den Antragsgegnern bei (...) bestellten Fahrzeuge spekuliert habe. In der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer sei die Frage diskutiert worden, ob die Bieter bei den Kostenpositionen „Fahrzeugmiete“ und „Triebzugentgelt“ über individuelle Kalkulationsspielräume verfügen würden (was nicht der Fall sei). Die Antragsgegner hätten eingeräumt, bei der Fahrzeugmiete bestünden Abweichungen zwischen den Angeboten der Antragstellerin und der Beigeladenen. Ein Vertreter von dieser habe auf Nachfrage erklärt, dass Kalkulationsspielräume bestünden, Bieter könnten auf eine nicht rechtzeitige Fahrzeuglieferung spekulieren. Dies würde den konkreten Verdacht nahelegen, dass die Beigeladene in einer oder in beiden der genannten Positionen einen Preis eingetragen habe, der auf der Annahme einer verspäteten Fahrzeuglieferung beruhe. Laut des Kalkulationsblattes, der Ausschreibung und den Bieterinformationen sei die Menge der Fahrzeuge ebenso vorgegeben gewesen wie die Kosten für die jeweiligen Positionen, namentlich durch den Fahrzeugmietvertrag und den Instandhaltungsvertrag (vgl. im Einzelnen Beschwerdebegründung S. 68ff.; Bl. 68ff. eA). Es gebe weder bei der Fahrzeugmiete noch dem Triebzugentgelt Kalkulationsspielräume. Die Eintragungen der Bieter im Kalkulationsblatt müssten also identisch sein, seien es nach Aussage der Antragsgegner aber nicht. Das könne nur die Missachtung der Kalkulationsvorgaben bedeuten, was nach § 57 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5 VgV mit einem Ausschluss vom Vergabeverfahren hätte sanktioniert werden müssen, von den Antragsgegnern aber schon nicht geprüft worden sei. Randnummer 66 Das Vergabeverfahren sei ausschließlich von der (...) dokumentiert worden. Der Vergabevermerk trage ihr Logo, sei gemäß der Signatur auf Seite 22 auch von Mitarbeitern der (...) abgefasst worden. Die Erwartungswertberechnung sei ebenfalls delegiert worden an den Berater (...). Zentrale und wesentliche Entscheidungen im Vergabeverfahren müsse der Auftraggeber hingegen selbst treffen. Für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes bedürfe es nach § 127 Abs. 1 GWB einer „Bewertung des öffentlichen Auftraggebers.“. Nichts anderes gelte für Ermessensentscheidungen. In Ermangelung einer entsprechenden Dokumentation könne nicht von Entscheidungen der Antragsgegner ausgegangen werden. Die Vergabeakte enthalte überhaupt keine Dokumente der Antragsgegner, sondern nur solche der Berater. Das gelte auch für das Schreiben des MWVATT an die (...) vom 11. April 2025, welches nicht Bestandteil der Vergabeakte gewesen sei und von den Antragsgegnern erst auf Anforderung der Kammer im Anschluss an die mündliche Verhandlung vorgelegt worden sei. Der Antragstellerin sei diese Unterlage nicht
gänglich gemacht worden. Eine „bloße“ Bestätigung des Vorschlags der (...) über die Aufhebung stelle keine Ermessensentscheidung der Antragsgegner dar, sondern ein bloßes (vergaberechtlich unzulässiges) „Abnicken“. Dass Auftraggeber allein die beteiligten Bundesländer seien, nicht die (...), folge bereits aus der in den Teilnahmebedingungen eindeutig klargestellten Rollenverteilung zwischen beiden. Die (...) nehme hiernach die Rolle der Vergabestelle für alle Auftraggeber wahr. Dem erstmals mit der Beschwerdeerwiderung vorgelegten Schreiben des seinerzeit
ständigen Staatssekretärs beim Wirtschaftsministerium Schleswig-Holstein vom 15. Mai 2025 ließe sich nicht entnehmen, dass Ermessenserwägungen von dem (bzw. den) Auftraggeber(n) selbst angestellt und einer Entscheidung
geführt worden sein. Randnummer 67 In Bezug auf das Los Süd-West sei ein Feststellungsantrag
lässig und begründet. Die Statthaftigkeit folge aus § 178 Satz 3 GWB i. V. m. § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB. Das Nachprüfungsbegehren in Form des ursprünglich gestellten Antrags habe sich durch die Erteilung des
schlags erledigt. Das Feststellungsinteresse ergebe sich aus der drohenden Wiederholungsgefahr, aber auch im Hinblick auf die der Antragstellerin
stehenden Schadensersatzansprüche. Eine Wiederholungsgefahr bestünde, weil sich die Antragstellerin regelmäßig an vergleichbaren Vergabeverfahren beteilige und die streitgegenständlichen Rechtsfragen umstritten seien. Die Antragsgegner hätten
erkennen gegeben, an ihrer rechtswidrigen Rechtsauffassung festhalten
wollen, sodass die Gefahr bestehe, dass es auch bei künftigen Beschaffungsvorhaben
vergleichbaren Rechtsverstößen komme. Die Antragsgegner schrieben regelmäßig Verkehrsleistungen aus, an denen sich die Antragstellerin beteilige. Das Land Schleswig-Holstein mache vielfach von der Möglichkeit Gebrauch, die Leistungen in Lose aufzuteilen und eine
schlagslimitierung anzuordnen. Randnummer 68 An der Feststellung der Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung bestehe ein wirtschaftliches Interesse der Antragstellerin. Ihr stünden Schadensersatzansprüche
– mindestens gerichtet auf das negative Interesse. Schließlich seien – erhebliche – Aufwendungen für die Angebotserstellung frustriert worden. Sie werde ihre Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg geltend machen. Die Entscheidung, ob die Ansprüche begründet seien, bleibe den Zivilgerichten vorbehalten. Randnummer 69 Der Feststellungsantrag sei auch begründet. Wie der Senat
treffend festgestellt habe, habe die Erteilung des
schlags auf das Angebot der Beigeladenen gegen das Vergaberecht verstoßen. Entgegen der Ansicht des Senats habe die Erteilung des
schlags die Antragstellerin – wie bereits dargelegt – auch in ihren bieterschützenden Rechten aus § 97 Abs. 6 GWB verletzt. Dies folge im Übrigen schon daraus, dass jeder Verstoß eines Auftraggebers gegen das Vergaberecht eine Rechtsverletzung des Bieters darstelle. Ob daraus auch ein Anspruch auf Untersagung des
schlags (im Primärrechtsschutz) oder auf Schadensersatz (im Sekundärrechtsschutz) resultiere, sei eine nachgelagerte Frage, über die – was die Ebene des Sekundärrechtsschutzes betreffe – das
ständige Zivilgericht entscheide. Wie § 160 Abs. 2 GWB belege, differenziere das Verfahrensrecht zwischen der Darlegung einer Rechtsverletzung (S. 1) und der daran anknüpfenden Darlegung eines möglichen Schadens (S. 2). Der Feststellungsantrag umfasse die zweite Stufe nicht, sondern nur die Feststellung der Rechtsverletzung. Dass die Prüfung zweistufig erfolgen müsse, belege auch § 182 Satz 1 GWB. Der dort geregelte Schadensersatzanspruch eigener Art setze einen Verstoß gegen eine „den Schutz von Unternehmen bezweckende Vorschrift“ und eine „echte Chance“ des Anspruchsberechtigten auf den
schlag voraus. Letzteres sei nicht Gegenstand eines Feststellungstenors. Der Feststellungsantrag klammere aus dem Prüfprogramm des Gerichts somit aus, was der Senat in der Entscheidung nach § 173 GWB
prüfen gehabt habe, nämlich ob aus der Rechtsverletzung auch ein
schlagsverbot resultiere. Es wäre
kurz gegriffen, wolle man dem Feststellungsantrag Erfolg nur beimessen, wenn auch ein Antrag auf Untersagung des
schlags vor Erledigung Erfolg gehabt hätte. Unabhängig davon halte die Antragstellerin wie ausgeführt daran fest, dass ihr ein Schaden gedroht und sie einen Anspruch auf Untersagung des
schlags gehabt habe. Randnummer 70 Der Antrag auf Feststellung, dass die Teilaufhebung des Verfahrens
m Los Mitte rechtswidrig sei, sei ebenfalls
lässig und begründet. Das Feststellungsinteresse bestünde insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht. Das Angebot der Antragstellerin habe im Los Mitte nach Maßgabe der Wertungsvorgaben den ersten Wertungsrang belegt. Ohne die rechtswidrige Aufhebung hätte ihr der
schlag erteilt werden müssen. Der Antragstellerin stehe somit unzweifelhaft ein Schadensersatzanspruch
, jedenfalls in Hinblick auf die Angebotserstellungskosten, die hier deutlich im sechsstelligen Bereich lägen. Sie werde diesen Anspruch geltend machen. Des Weiteren bestehe aus den vorstehend beschriebenen Erwägungen eine Wiederholungsgefahr. Der Feststellungsantrag sei auch begründet. Der Senat habe
treffend festgestellt, dass die Teilaufhebung „rechtswidrig“ gewesen sei. Sie sei unmittelbar in einer subjektiven Rechtsverletzung der in der Wertung erstplatzierten Antragstellerin resultiert, der durch die unzulässige Verfahrensbeendigung die Chance auf den
schlag genommen worden sei. Randnummer 71 Soweit die Antragsgegner behaupteten, die Antragstellerin habe im Los Mitte „überteuerte Preise“ angesetzt und dies selbst eingeräumt, sei dies haltlos und entbehre jeder Grundlage. Randnummer 72 Die Antragstellerin hat
nächst beantragt,
m Aktenzeichen VK-SH 09/25 aufzuheben; 2. Randnummer 74 festzustellen, dass die Teilaufhebung des Vergabeverfahrens
m Los Mitte vom
verpflichten, das Vergabeverfahren bei fortbestehender Beschaffungsabsicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats fortzuführen; 4. Randnummer 76 der Antragstellerin und Beschwerdeführerin erweiterte Akteneinsicht gemäß § 165 GWB
gewähren, 5. Randnummer 77 die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin und Beschwerdeführerin für notwendig
erklären,
r Entscheidung über die Beschwerde
verlängern. Randnummer 80 Nachdem der Senat mit Beschluss vom
schlag für das Los Süd-West erteilt haben, beantragt die Antragstellerin
letzt:
m Aktenzeichen VK-SH 09/25 aufzuheben; 2. Randnummer 82 festzustellen, dass die Teilaufhebung des Vergabeverfahrens
m Los Mitte vom
erklären, 6. Randnummer 85 den Antragsgegnern und Beschwerdegegnern die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Antragstellerin aufzuerlegen, Randnummer 86 Die Antragsgegner beantragen, Randnummer 87 die sofortige Beschwerde
rückzuweisen. Randnummer 88 Die Antragsgegner wiederholen und vertiefen unter Berücksichtigung des Senatsbeschlusses vom 6. August 2025 (54 Verg 3/25) und des am 20. August 2025 erfolgten
schlags für das Los Süd-West an die Beigeladene ihre Argumentation aus dem Nachprüfungsverfahren. Randnummer 89 Die Aufhebung des Vergabeverfahrens bezüglich des das Netz Mitte betreffenden Loses sei entgegen der Ansicht des Senats in dessen Beschluss vom 6. August 2025 rechtmäßig gewesen. In einem Vergabeverfahren bestehe die Möglichkeit, eine Aufhebung bei losweiser Vergabe auf eines von mehreren Losen
begrenzen, wenn die Aufhebungsvoraussetzungen wie hier bei diesem vorlägen. Dies folge bereits aus dem Wortlaut von § 63 Abs. 1 Satz 1 VgV. Es seien zwei unterschiedliche Netze mit unterschiedlichen Rahmenbedingungen
r Leistungserbringung ausgeschrieben worden. Neben einer Loslimitierung sei keine Verknüpfung beider Lose auf Ebene der Wertung vorgesehen gewesen. In Kapitel 1.4 der Teilnahmebedingungen werde lediglich geregelt, wie die Loslimitierungswertung technisch umgesetzt werde. Die Regelung
r Wertung der Angebote laute, dass der
schlag auf das wirtschaftlichste Angebot gemäß § 127 GWG, § 58 VgV für jedes Los unter Berücksichtigung der Loslimitierung erteilt werde. Einziges
schlagskriterium sei der Preis. Kapitel 1. 4 der Teilnahmebedingungen verschaffe dem jeweiligen Bieter keine subjektiven Rechte und sei allein im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Wettbewerbs im SPNV-Bereich auch bei
künftigen Vergabeverfahren gewählt worden. Ein Bieter könne nicht darauf vertrauen, dass eine Teilaufhebung nach angeordneter Loslimitierung unterbleibe. Ein öffentlicher Auftraggeber wäre auch nicht gehindert, nach erfolgter Gesamtaufhebung die bisher unter einer Loslimitierung ausgeschriebenen Netze im gesonderten Vergabeverfahren ohne eine derartige Loslimitierung neu auszuschreiben und
vergeben. Randnummer 90 Die Antragsgegner hätten kein Teilaufhebungsverbot beabsichtigt und dies auch nicht festgelegt. Bei der Möglichkeit der Teilaufhebung handele es sich um den gesetzlich
gelassenen Regelfall, dessen Ausschluss einer ausdrücklichen Regel bedurft hätte. Ein solcher Ausschluss hätte keinen Sinn ergeben, weil die beiden Lose unabhängig voneinander erbringbare Dienstleistungen beinhalten würden. Ein Teilaufhebungsverbot würde unangemessene Wirkungen entfalten, weil der
schlag ohne sachlichen Grund auf das wirtschaftliche Angebot eines Bieters entfallen müsste, nur weil in einem anderen Los nur unwirtschaftliche Angebote abgegeben worden seien. Der Senat habe in seinem Beschluss selbst feststellt, dass ein
schlag auf ein Los
lässig gewesen wäre, wenn in dem anderen Los kein wertungsfähiges Angebot abgegeben worden wäre. Eine Regelung, die den
schlag in einem Los erlaube, wenn in dem anderen Los kein wertungsfähiges Angebot vorliege, aber verbiete, wenn in dem anderen Los nur unwirtschaftliche Angebote vorlägen, entbehre jeder sachlichen Logik. Randnummer 91 Soweit vorgegeben sei „ Der
schlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot gemäß § 127 GWB, § 58 VgV für jedes Los unter Berücksichtigung der Loslimitierung erteilt. Einziges
schlagskriterium ist der Preis .“ hätten die Antragsgegner den Einschub „ unter Berücksichtigung der Loslimitierung “ vorgenommen, um deutlich
machen, dass nicht in jedem Fall in einem Los das wirtschaftlichste Angebot den
schlag erhalte, nämlich dann nicht, wenn aufgrund der Loslimitierung das zweitplatzierte Angebot den
schlag erhalte. Auch die Formulierung „ für jedes Los “ mache klar, dass sich der Auftraggeber nicht darauf habe beschränken wollte, entweder beide Lose
bezuschlagen oder beide aufzuheben. Anderenfalls hätte er
mindest im Plural formulieren müssen, dass „ die
schläge “ auf die wirtschaftlichsten Angebote gemäß § 127 GWB, § 58 VgV unter Berücksichtigung der Loslimitierung erteilt werden und
r Klarstellung explizit die Möglichkeit der Teilaufhebung ausschließen müssen. Randnummer 92 Der Wortlaut von Ziffer 1.4 der Teilnahmebedingungen bestätige sogar die Rechtmäßigkeit der Teilaufhebung. Soweit dort geregelt werde, dass die Auswahl nach den folgenden Kriterien erfolge und anschließend mitgeteilt werde, dass der Auftraggeber ermittele, welche Kombination von Angeboten unter Berücksichtigung der Loslimitierung das wirtschaftlichste Angebot erbringe, sei dies auch nach der erfolgten Teilaufhebung möglich. Dies geschehe in der Weise, dass geprüft werde, ob eine Kombination von Angeboten unter Einbezug beider Lose überhaupt möglich sei. Erfolge eine Teilaufhebung bezüglich eines Loses wegen des Vorliegens ausschließlich unwirtschaftlicher Angebote, komme es gar nicht
r Kombination mehrerer Angebote. Vielmehr lägen in diesem Fall
schlagsfähige Angebote ausschließlich für das Los Süd-West vor. Dass die Vorgehensweise entsprechend beabsichtigt gewesen sei, ergebe sich auch aus dem Satz von Ziffer 1.4 der Teilnahmebedingungen „ Hierzu werden die Wertungspreise der
schlagsfähigen Angebote für die Lose Mitte und Süd-West addiert und anschließend für jede unter Berücksichtigung der Loslimitierung
lässige Kombination von Angeboten die Summe ermittelt .“ Die Teilaufhebung führe dazu, dass es für das Los Mitte überhaupt keine
schlagsfähigen Angebote gebe. Dadurch, dass die Vergabestelle ausdrücklich auf die
schlagsfähigen Angebote abgestellt habe, habe sie deutlich gemacht, dass nicht
schlagsfähige Angebote für ein Los bei der Loslimitierung nicht berücksichtigt würden. Erwiesen sich alle Angebote eines Loses aufgrund des Umstandes, dass sie unwirtschaftlich seien, als nicht
schlagsfähig, seien sie bei der Berechnung des wirtschaftlichsten Angebotes nicht
berücksichtigen. Randnummer 93 Jede andere Regelung wäre sinnwidrig. Sie würde dazu führen, dass die Vergabestelle nur die Wahl zwischen zwei unannehmbaren Alternativen hätte, nämlich
m einen das Vergabeverfahren insgesamt aufzuheben und damit den
schlag auf ein wirtschaftliches Angebot für das Netz Süd-West nicht
erteilen. Damit würden die subjektiven Bieterrechte des bevorzugten Bieters im Netz Süd-West verletzt werden.
m anderen käme in Betracht, von der Aufhebung insgesamt Abstand
nehmen, was
dem Zwang führen würde, ein absolut unwirtschaftliches Angebot annehmen
müssen. Ein solches Ergebnis sei mit den einen öffentlichen Auftraggeber bindenden Haushaltsvorgaben der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unvereinbar. Randnummer 94 Soweit der Senat meine, dass eine Abtrennung der Ausschreibung für das Los Mitte von derjenigen für das Los Süd-West die Gefahr begründen würde, dass sich die Wertungsreihenfolge in Folge der isolierten Aufhebung der Ausschreibung für das Los Mitte entgegen der ursprünglichen Vorgaben von Ziffer 1.4 der Teilnahmebedingungen verändere, sei dies unzutreffend. Angesichts des Umstandes, dass die Wertungsreihenfolge nur unter Berücksichtigung
schlagsfähiger Angebote erstellt werde, bei einer Teilaufhebung wegen Unwirtschaftlichkeit sämtlicher für ein Los abgegebener Angebote es in diesem Los aber gar keine
schlagsfähigen Angebote gebe, könne eine Veränderung der Wertungsreihenfolge nicht eintreten. Randnummer 95 Der Teilaufhebung habe auch nicht entgegengestanden, dass eine Vergabeentscheidung grundsätzlich nur auf solche Kriterien gestützt werden könne, die vorher, d.h. bei der Aufforderung
r Angebotsabgabe, bekannt gemacht worden seien. Die Antragsgegner hätten an keiner Stelle der Vergabebedingungen mitgeteilt, dass sie die gesetzlich vorgesehene Teilaufhebung auf Fälle beschränken werde, in dem die Angebote auf beide Lose unwirtschaftlich seien. Randnummer 96 Ein Aufhebungsgrund nach § 63 Abs. 1 VgV hätte vorgelegen. Bezogen auf das das Netz Mitte betreffende Los seien ausschließlich unwirtschaftliche Angebote eingegangen. Die von den Antragsgegnern beauftragte (...) habe den Erwartungswert durch ein fachkundiges, durch erhebliche praktische Erfahrung ausgewiesenes Unternehmen, die (...), ermitteln lassen. Diese habe
r Ermittlung des Erwartungswertes ein verlässliches Prognosemodell
grunde gelegt. Selbst wenn einzelne Kostenpositionen falsch eingeschätzt worden wären, sei die methodische Vorgehensweise nicht in Zweifel
ziehen. Dies gelte umso mehr, als sich die bereits im Schriftsatz vom 11. Juni 2025 vorgebrachten Kritikpunkte der Antragstellerin
einem nicht unwesentlichen Teil auf geringwertige Positionen bezögen und darüber hinaus durch ihr eigenes Angebot widerlegt würden. Die Kritikpunkte seien auch in der Sache unberechtigt. Es könne auf die Ausführungen hierzu in dem Schriftsatz vom
grunde liegenden vergleichbar. Die Antragsgegner hätten im Rahmen der Ausschreibung auch keine Verknüpfung der Angebote für die einzelnen Lose dahingehend vorgenommen, dass ein überteuertes Angebot bezogen auf ein Los beauftragt werden müsse, sofern nur das andere Los wirtschaftlich sei. Die Teilnahmebedingungen würden lediglich eine Kollisionsregelung für den Fall aufstellen, dass ein Bieter für beide Lose das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe. Die Überteuerung der für das Netz Mitte betreffende Los abgegebenen Angebote wirke sich nicht auf die Angebote im Los Süd-West aus. Ein überteuertes Angebot werde nicht durch ein wirtschaftliches Angebot in einem anderen Los wirtschaftlich. Randnummer 98 Selbst wenn man der Argumentation der Antragstellerin folgen würde, läge bezogen auf das Los Mitte ein unwirtschaftliches Ergebnis vor. Das Ausschreibungsergebnis wäre unwirtschaftlich, weil die jährliche Überschreitung bei annähernd denselben zweistelligen Millionenbeträgen läge. Selbst wenn man auf den prozentualen Abstand abstellen würde, läge immer noch eine Überschreitung von mehr als 15 % – bezogen auf die Summe der Erwartungswerte – vor. Randnummer 99 Die Antragsgegner hätten bei der Entscheidung
r Teilaufhebung keinen Ermessensfehler begangen.
nächst liege keine Ermessensüberschreitung vor. Eine Teilaufhebung sei nicht durch die vorgesehene Loslimitierung ausgeschlossen gewesen. Es habe auch kein Ermessensfehlgebrauch vorgelegen. Die Antragstellerin verkenne, dass es nicht Gegenstand einer Ermessensüberprüfung sei, eigene Überlegungen an die Stelle derjenigen der ermessensausübungsberechtigten Stelle
setzen. Die vorgenommene Teilaufhebung stelle anders als die von der Antragstellerin aufgestellten Überlegungen keine Veränderung der Vergabebedingungen dar. Vielmehr sei das Vergabeverfahren in dem verbliebenen Los für das Netz Süd-West entsprechend den ausgeschriebenen Regelungen durchgeführt worden. Es sei sichergestellt gewesen, dass kein Bieter den
schlag auf zwei Lose erhalte und entsprechend den Wertungskriterien der Bieter, der das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe, den
schlag erhalte. Randnummer 100 Die von der Antragstellerin vorgeschlagene
rückversetzung vor Angebotsabgabe wäre kein milderes Mittel gewesen, weil diese Vorgehensweise – ohne jeden rechtlichen Grund – der Beigeladenen die von ihr erworbene
schlagschance in dem das Netz Süd-West betreffenden Los genommen hätte. Die Loslimitierung sei
dem wie dargelegt nicht im Interesse der Bieter in das Vergabeverfahren aufgenommen worden, sondern aus dem öffentlichen Interesse, den Wettbewerb auch für
künftige Vergabeverfahren
stärken. Randnummer 101 Die Vergabeentscheidung für das das Netz Süd-West betreffende Los habe sich vergaberechtskonform
Ende führen lassen. Dort habe der Bieter den
schlag erhalten, der das nach den Wertungskriterien wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe. Dies stehe nicht mit der in der Ausschreibung enthaltenen Loslimitierung im Widerspruch, weil der Bieter nicht den
schlag für zwei Lose erhalten werde, sondern nur für ein Los. Das Prinzip der Loslimitierung sage wie dargelegt lediglich aus, dass zwei in einem Vergabeverfahren
vergebende Lose nicht an den gleichen Bieter vergeben werden sollen. Randnummer 102 Die Antragsgegner hätten eigenes Ermessen ausgeübt. Die Entscheidung
r Teilaufhebung des das Netz Mitte betreffenden Loses und
r
schlagserteilung an die Beigeladene bezüglich des das Netz Süd-West betreffenden Loses habe das Land Schleswig-Holstein
gleich im Namen der beiden anderen Antragsgegner getroffen und zwar bezüglich der Teilaufhebung der
ständige Staatssekretär im Wirtschaftsministerium. Die Entscheidung
r
schlagserteilung im Netz Süd-West sei darüber hinaus durch den
ständigen Ausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages bestätigt worden.
diesem Zweck sei der Wirtschaftsausschuss am
gestimmt, wie sich aus einem Schreiben des Staatssekretärs vom 15. Mai 2025 ergebe (vgl. Anlage BE 1). Dies alles sei nach Darstellung der für und gegen die Teilaufhebung und
schlagserteilung sprechenden Umstände mit den Vertretern des Wirtschaftsministeriums und der Darstellung gegenüber dem Schleswig-Holsteinischen Landtag erfolgt. Bestätigt werde dies durch das bereits mit Schreiben vom 17. Juni 2025 vorgelegte Schreiben des Wirtschaftsministeriums vom 11. April 2025.
m Beweis für die umfassende Erörterung und die Entscheidung durch das Land Schleswig-Holstein werde Beweis durch den
ständigen Abteilungsleiter im Wirtschaftsminister und den Antragsgegnervertreter als Zeugen angeboten. Randnummer 103 Die Teilaufhebung sei jedenfalls wirksam. Sie sei aus einem sachlichen Grund, der massiven Überteuerung der eingegangenen Angebote erfolgt. Dass es bei der Aufhebung nicht darum gegangen sei, einen nicht genehmen Bieter auszuschließen, um einen anderen in missbräuchlicher Weise
bevorzugen, werde von der Antragstellerin bestätigt. Gleiches folge auch aus dem Umstand, dass das Netz zwischenzeitlich neu und in einem offenen Verfahren ausgeschrieben sei, an dem sich eine Vielzahl von Bietern einschließlich der Antragstellerin beteiligen könne. Für eine Aufhebung der erfolgten Aufhebung lägen die Voraussetzungen nicht vor. Randnummer 104 Der Antrag
3. der Antragstellerin habe auch nicht deshalb Erfolg, weil das Angebot der Beigeladenen, wie die Antragstellerin geltend mache, außergewöhnlich niedrig nach § 60 VgV gewesen sei. Der Angebotspreis habe nahezu dem von den Antragsgegnern ermittelten Erwartungswert entsprochen. Dies gelte erst recht, wenn man die Behauptung eines ungewöhnlich niedrigen Angebots auf einen Vergleich mit dem Angebotspreis eines weiteren Bieters stützen wollte, der in dem anderen Los nachweisbar ein deutlich überteuertes Angebot abgegeben habe. Hierauf komme es aber gar nicht an, weil der Angebotspreis der Beigeladenen auch im Vergleich
dem der Antragstellerin in dem das Netz Süd-West betreffenden Los nicht
einem preislichen Abstand geführt habe, der auf ein ungewöhnlich niedriges Angebot hätte hinweisen können. Auf das gegenteilige Vorbringen der Antragstellerin sei bereits mit Schriftsatz vom 17. Juni 2025 erwidert worden, auf den verwiesen werde. Selbst unter allen denkbaren mathematischen Verrenkungen habe das Angebot der Beigeladenen für das das Netz SüdWest betreffende Los im Vergleich
dem das gleiche Netz betreffende Angebot der Klägerin nicht die Grenze von 20 % überschritten. Hieran ändere sich auch nichts, wenn man die Preisabstände unter
grundelegung der Abgeltung (Gesamtkosten nach Abzug der Erlöse), der Gesamtkosten (Position K6 im Kalkulationsschema) oder unter
grundelegung der Betriebskosten (Gesamtkosten ohne Infrastrukturkosten (Position K4 im Kalkulationsschema) ermittelte. Selbst bei einem Vergleich des Teils der Betriebskosten, der in der Anlage 7a (Kalkulationsschema) nicht von der Vergabestelle fest vorgegeben worden sei (Betriebskosten ohne Werkstattbetriebspauschale, Kommunikationsbudgets und Verbundkosten sowie Mobilitätszentrale; Positionen K16, K3.1.1, K3.1.2, K3.2.10 und K3.2.11 des Kalkulationsschemas), habe der Abstand unter 20 % gelegen. Sofern die Antragstellerin
einem abweichenden Ergebnis komme, vergleiche sie nicht mehr Angebotspreise, sondern lediglich Teile davon. Dass der Angebotspreis maßgeblich sei, habe das OLG Schleswig in dem Verfahren 54 Verg 4/21 bestätigt. Die Aufgreifschwelle sei unter Berücksichtigung der Angebotspreise ohne Herausrechnung einzelner Kalkulationspositionen entwickelt worden. Randnummer 105 Soweit die Antragstellerin wohl eher ins Blaue hinein behaupte, dass die Beigeladene unzulässig von Kalkulationsvorgaben abgewichen sei, sei dies falsch. In der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer sei seitens der Antragsgegner nicht mitgeteilt worden, dass bei der Fahrzeugmiete Abweichungen zwischen den Angeboten der Antragstellerin und der Beigeladenen bestünden. Die Vertreter der Antragsgegner hätten lediglich mitgeteilt, dass es in dem Kalkulationsschema keine voreingetragenen Mietkosten gegeben habe.
der Höhe der von den Bietern einkalkulierten Miete sei keine Aussage getroffen worden. Die spekulativen Ausführungen der Antragstellerin gingen ins Leere, wie ein Blick in die vertraulichen Angebotsunterlagen – Anhang 7a, Position K.1.3 (Anlage 12.3
m Vergabemerk) – bestätige.
dem Triebzugentgelt sei im Schriftsatz vom 17. Juni 2025 das Notwendige ausgeführt worden. Randnummer 106 Die Erteilung des
schlags für das Los Süd-West sei nicht von in den Vergabeunterlagen bekanntgemachten Wertungsvorgaben abgewichen. Bei der Regelung
r Loslimitierung handele es sich wie dargelegt um eine Kollisionsregelung, die nur eingreifen könne, wenn ohne sie der
schlag auf beide Lose an einen Bieter erteilt werden müsste. In dem Fall, dass für das das Netz Mitte betreffende Los überhaupt kein ordnungsgemäßes Angebot abgegeben worden wäre, käme auch niemand auf die Idee, dass die
schlagserteilung auf das ordnungsgemäße und wirtschaftliche Angebot für das das Netz Süd-West betreffende Los unterbleiben müsse. Randnummer 107 Das nach Jahrzehnten erstmalig erfolgende Bestreiten der ausreichenden Befassung des Landes Schleswig-Holstein mit den in dem Vergabeverfahren
treffenden maßgeblichen Entscheidungen erfolge besseren Wissens und sei treuwidrig. Randnummer 108 Ein Feststellungsinteresse der Antragstellerin lasse sich nicht auf eine Wiederholungsgefahr stützen. Dies folge schon daraus, dass die Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2025 – wie tatsächlich geschehen – ausdrücklich erklärt hätten
garantieren, die Vergabeunterlagen in
künftigen Vergabeverfahren keinesfalls mehr so
gestalten wie in Ziff. 1.4, 4 der Teilnahmebedingungen, das heißt insbesondere ohne klarstellende Hinweise auf die Möglichkeit einer Teilaufhebung bei Vorliegen der Voraussetzungen. Randnummer 109 Soweit sich der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin gegen die
schlagserteilung im Netz Süd-West richte, sei er nach der insofern
treffenden Ansicht des Senats aus dessen Beschluss vom 6. August 2025 jedenfalls auch deshalb unbegründet, weil objektiv ausgeschlossen werden könne, dass die Antragstellerin den
schlag im Netz Süd-West erhalten hätte und deswegen in ihren Rechten verletzt worden sei. Auch die nachträgliche Feststellung einer angeblichen Rechtsverletzung durch die Vergabe des Netzes Süd-West sei angesichts dessen ausgeschlossen. Randnummer 110 Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Teilaufhebung der Ausschreibung für das Los Mitte habe schon deshalb keinen Erfolg, weil er mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig sei. Auch bezogen auf das Netz Mitte sei eine Rechtsverletzung der Antragstellerin objektiv ausgeschlossen. Angesichts der massiven Überteuerung ihres Angebotes für das Netz Mitte wäre ein
schlag auf dieses niemals erteilt worden. Selbst wenn die Antragsgegner die Auffassung hinsichtlich der angeblichen fehlenden Teilbarkeit der beiden Lose im Hinblick auf die Aufhebungsentscheidung geteilt hätten, wäre ein
schlag an die Antragstellerin nicht erteilt worden. Vielmehr wäre dann das Vergabeverfahren insgesamt aufgehoben worden und das Netz Mitte – wie geschehen – neu ausgeschrieben worden. Randnummer 111 Hinzu komme, dass die Antragstellerin selbst auf Seite 6 f. ihrer Antragsbegründung vom 2. Juli 2025 vorgetragen habe, dass sie ihr Angebot für das Los Mitte in der Erwartung erstellt habe, aufgrund der Loslimitierung auf ein teureres Angebot den
schlag
erhalten. Ausdrücklich habe sie gegenüber der Vergabekammer im Schriftsatz vom
m Ausschluss im Vergabeverfahren, wie der Senat auf Seite 27 seines Beschlusses vom 6. August 2025 in anderem
sammenhang festgestellt habe. Randnummer 112 Die Beigeladene beantragt mit der Maßgabe, dass sich der Antrag gegen den jetzt noch geltend gemachten Feststellungsantrag hinsichtlich des Loses Süd-West richtet, Randnummer 113 die sofortige Beschwerde der Antragstellerin
rückzuweisen. Randnummer 114 Die Beigeladene schließt sich der Argumentation der Antragsgegner an. Eine Auslegung von Ziff. 1.4, 4 der Teilnahmebedingungen müsse allen abstrakt denkbaren Fallkonstellationen gerecht werden. Dies sei im Fall der vom Senat in dessen Beschluss vom 6. August 2025 vertretenen Interpretation der Bedingungen nicht der Fall. II. Randnummer 115 Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist
lässig (hierzu A.) und hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg (hierzu B). A. Randnummer 116 Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 2. Juli 2025 ist hinreichend begründet und innerhalb von zwei Wochen nach
stellung des angefochtenen Beschlusses am 18. Juni 2025 unterzeichnet durch einen Rechtsanwalt beim Vergabesenat erhoben worden (§ 172 Abs. 1 bis 3 GWB). B. Randnummer 117 Die sofortige Beschwerde ist begründet, soweit sich die Anträge der Antragstellerin gegen die Aufhebung der Ausschreibung für das Los Mitte wenden, unbegründet hingegen, soweit sie sich gegen den erfolgten
schlag des Loses Süd-West an die Beigeladene richten. 1. Randnummer 118 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist überwiegend
lässig. a) Randnummer 119 Die Vergabe des Auftrags der Antragsgegner unterliegt nach § 155 GWB der Nachprüfung durch die Vergabekammer Schleswig-Holstein. Bei den Antragsgegnern handelt es sich um öffentliche Auftraggeber gemäß § 99 GWB, deren ausgeschriebener Dienstleistungsauftrag einen Wert über dem geltenden Schwellenwert von 221.000,00 € (§ 106 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB in Verbindung Art. 4c der Richtlinie 2014/24/EU in der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung) aufweist. Die Vergabekammer Schleswig-Holstein ist in der Bekanntmachung als für die Nachprüfung
ständige Überprüfungsstelle benannt. Der Nachprüfungsantrag vom
nächst auf die Ausführungen der Vergabekammer auf Seite 11 des angefochtenen Beschlusses verwiesen. aa)
2 und 3 mit einer Rechtswidrigkeit der Teilaufhebung der Ausschreibung in Bezug auf das Los Mitte begründet, ist sie antragsbefugt. Es erscheint möglich, dass sich die Chancen der Antragstellerin auf den
schlag auf ihr Angebot für das Los Mitte oder auf das Angebot für das Los Süd-West dadurch verschlechtert haben, dass der
schlag in Folge der Teilaufhebung nicht mehr gemäß Ziff. 1.4 der Teilnahmebedingungen auf die Angebote der Kombination mit der niedrigsten Wertungssumme erfolgt.
treffende Preisangabe machen. Eine Preisangabe ist unzutreffend, wenn auch nur für eine Position nicht der Betrag angegeben wird, der für die betreffende Leistung auf der Grundlage der Urkalkulation tatsächlich beansprucht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2004 - X ZB 7/04, juris Rn. 23
den §§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 25 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A a.F.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom
treffend beansprucht ist der Preis, den der Bieter für die Leistung tatsächlich kalkuliert hat und den er folglich tatsächlich berechnen will (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Februar 2009 - VII Verg 66/08, juris Rn. 55). Der Verstoß gegen vorgegebene Kalkulationsvorgaben führt ebenfalls
m Angebotsausschluss. Denn ein Angebot ist auch dann unvollständig, wenn Preisangaben eingetragen werden, die nicht auf den vorgegebenen Kalkulationsgrundlagen beruhen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom
mindest tatsächliche Anknüpfungstatsachen oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß begründen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom
ge der Bearbeitung der Rüge erst konkrete Anhaltspunkte für einen Vergabeverstoß erweisen. Dies ist nicht Sinn einer Rüge (vgl. OLG München, Beschluss vom
treffend sein, könnte hierin ein Verstoß gegen § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV liegen. Randnummer 127 Entgegen der Ansicht der Antragsgegner hat die Antragstellerin einen Verstoß gegen § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV auch nicht nur pauschal ins Blaue hinein behauptet, sondern Anknüpfungstatsachen hierfür benannt. So sollen die Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer eingeräumt haben, dass bei der Fahrzeugmiete nach den Preisblättern Abweichungen zwischen den Angeboten der Antragstellerin und der Beigeladenen bestünden, und ein Vertreter von dieser auf Nachfrage erklärt haben, dass es Kalkulationsspielräume gäbe und Bieter auf eine nicht rechtzeitige Fahrzeuglieferung spekulieren könnten. Auch wenn die Antragsgegner die Richtigkeit dieses Vorbringens bestritten haben, handelt es sich hierbei doch um mehr als nur pauschale Behauptungen.
dokumentieren und über dieses einen Vergabevermerk anzufertigen. Sinn der Dokumentation ist es, die Entscheidungen des Auftraggebers transparent und überprüfbar
machen (vgl. Senatsbeschluss vom
treffen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom
mindest einzelne Verfahrensschritte
wiederholen (vgl. Voppel/Osenbrück/Bubert VgV/Voppel, 4. Aufl. § 8 Rn. 43 m.w.N.). (b) Randnummer 131 Gemessen an diesen Kriterien hat die Antragstellerin eine Verletzung in eigenen Rechten durch eine unzureichende Dokumentation und Transparenz des Vergabeverfahrens schlüssig aufgezeigt. Der Vergabevermerk ist nicht von den Antragsgegnern angefertigt worden, sondern – wie schon die Unterschrift hierunter zeigt – einer Mitarbeiterin der (...). Auch wenn diese den Vermerk im Auftrag („i. A.“) erstellt hat, lässt sich den Teilen der Dokumentation, in die die Antragstellerin Einsicht nehmen konnte, nicht entnehmen, dass die Auftraggeber den Vermerk gebilligt und sich ferner ebenso wie die (...) (vgl. Vergabevermerk S. 8) die Erwartungswertschätzungen der (...) als ebenfalls tätig gewordener Dritter
Eigen gemacht haben. Soweit es auf den Seiten 4 und 19f. des Vergabevermerks heißt, dass das MWVATT die Freigabe für den Start des Vergabeverfahrens erteilt habe, nachdem die Eckpunkte des Verfahrens von dem Wirtschafts- und Digitalisierungsausschusses sowie dem Finanzausschuss des Landes Schleswig-Holstein
r Kenntnis genommen worden seien, und sich der Auftraggeber später nach Prüfung dafür entschieden habe, die Vergabe im Los Mitte angesichts der Unwirtschaftlichkeit der eingegangenen Angebote aufzuheben und den
schlag auf das wirtschaftlichste Angebot für das Los Süd-West
erteilen, spricht dieses zwar dafür, dass die Auftraggeber die wesentlichen Entscheidungen des Vergabeverfahrens selbst getroffen haben. Belegt mit Dokumenten, in die die Antragstellerin Einsicht hatte, ist dieses jedoch nicht.
der schlüssigen Darlegung einer Rechtsverletzung bei dem Drohen des
schlags auf ein Angebot mit einem Preis, den der Antragsteller nach Maßgabe von § 60 Abs. 1 VgV für unangemessen niedrig hält, gehört die Darlegung von die Unangemessenheit des Preises indizierender Umstände, wobei es sich hierbei regelmäßig um die Höhe des beanstandeten Preises und dessen Abstand
m nächstgünstigen Angebot handeln wird. Eine durch einen ungewöhnlich niedrigen Preis begründete Aufklärungsverpflichtung des Auftraggebers besteht nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung der Vergabesenate erst bei Erreichen einer Aufgreifschwelle. Diese Aufgreifschwelle liegt nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung der Vergabesenate der Oberlandesgerichte regelmäßig, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls Aufklärungsbedarf auch bei einem geringeren Abstand begründen, bei einem Abstand von 20 % der Gesamtauftragssumme
m nächstplatzierten Bieter. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist maßgeblich der Gesamtpreis eines Angebots (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2021 - 54 Verg 5/21 , juris Rn. 267 f. m.w.N.; vgl.
2 Abs. 2 Satz 1 VOB/A a. F. BGH, Beschlüsse vom
VO a. F. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Februar 2012 - Verg W 1/12, juris Rn. 54 ff.;
2 Nr. 2 VOL/A a. F. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 5. Juni 2009 - 9 Verg 5/09, juris Rn. 35;
Komm-EuWettbR/Pauka/Frischmuth,
2 Abs. 2 Satz 1 VOB/A a. F. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1976 - VII ZR 327/74, juris Rn. 13;
VO a. F. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Februar 2012 - Verg W 1/12, juris Rn. 54ff.;
2 Nr. 2 VOL/A a. F. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom
dem selbst für den Fall ihrer Richtigkeit nicht die Voraussetzungen eines ungewöhnlich niedrigen Preises oder ungewöhnlich niedriger Angebotskosten nach § 60 Abs. 1 VgV. Randnummer 135 Jedenfalls hätte die Rüge eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht gemäß § 60 Abs. 1 VgV auch in der Sache keinen Erfolg. Ein Vergleich des von der Beigeladenen betreffend das Los Süd-West angebotenen Gesamtpreises mit dem nächstgünstigsten Gesamtpreis ergibt nach der Angebotswertung keine Abweichung von mehr als 20 %. Besondere Umstände, die bereits unter dieser Aufgreifschwelle für ein ungewöhnlich niedriges Angebot der Beigeladenen sprechen könnten, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Antragsgegner hatten auch deshalb keinen Anlass, an der Auskömmlichkeit des Angebots der Beigeladenen für das Los Süd-West
zweifeln, weil dieses – wie die Vergabekammer
Recht angenommen hat – in der Nähe der
vor aufgestellten eigenen Kostenschätzung lag. bb) Randnummer 136 Soweit die Antragstellerin antragsbefugt ist, ist sie mit ihren Rügen nicht präkludiert. Randnummer 137 Wie die Vergabekammer
treffend ausgeführt hat, hat die Antragstellerin eine Rechtsverletzung durch die ihr mit Schreiben vom 16. April 2025 (Anlage ASt 5
m Nachprüfungsantrag vom
m Nachprüfungsantrag vom
r Preiskalkulation gemacht worden sein sollen. 2. Randnummer 139 Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin hat in der Sache in Bezug auf die Teilaufhebung des Vergabeverfahrens
m Los Mitte Erfolg (hierzu a), nicht hingegen in Bezug auf den erfolgten
schlag für das Los Süd-West an die Beigeladene (hierzu b).
gleich auf Feststellung einer dadurch eingetretenen Verletzung in eigenen Rechten ist
lässig.
schlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt hat. Zwar haben die Antragsgegner die Ausschreibung für das Los Mitte nicht – wie nach dem Wortlaut der Regelung erforderlich – während des laufenden Nachprüfungsverfahrens aufgehoben. Diese Aufhebung war vielmehr der Anlass für die Antragstellerin, überhaupt einen Nachprüfungsantrag
stellen. § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB findet nach überwiegender Ansicht aber entsprechende Anwendung, wenn die Antragstellerin – wie hier mit dem ursprünglich gestellten Nachprüfungsantrag
3 – mit dem Ziel der Erlangung primären Vergaberechtschutzes
nächst eine Fortsetzung des Verfahrens beantragt und sich herausstellt, dass trotz eines Vergabeverstoßes aufgrund des den Auftraggebern
stehenden Entscheidungsspielraums eine auf die Fortsetzung des aufgehobenen Vergabeverfahrens gerichtete Anordnung nicht ergehen kann, die Aufhebung des Verfahrens mit anderen Worten wirksam ist (vgl. OLG Celle, Beschlüsse vom
deren Unwirksamkeit. Sie ist vielmehr wirksam, wenn der Auftraggeber einen sachlichen Grund hat, so dass eine Diskriminierung einzelner Bieter ausgeschlossen und die Entscheidung nicht willkürlich ist oder nur
m Schein erfolgt (vgl. Senatsbeschluss vom
r Geltung kommen, vermag der Senat hierfür keinen Grund
erkennen. Randnummer 144 Die Antragsgegner haben die Ausschreibung für das Los Mitte aus dem sachlichen Grund aufgehoben, dass ihnen die auf dieses Los eingegangenen Angebote angesichts der Erwartungswertschätzung der (...) unwirtschaftlich erschienen. Die anschließende Neuausschreibung betreffend dieses Los in einem offenen Verfahren zeigt, dass die Teilaufhebung auch nicht nur
m Schein oder willkürlich erfolgt ist und ebenfalls nicht das Ziel verfolgt hat, einzelne Bieter
diskriminieren. Letzteres behauptet ebenfalls die Antragstellerin nicht.
verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens
mildern. Ein solches Feststellungsinteresse kann gegeben sein, wenn der Antrag der Vorbereitung einer Schadensersatzforderung dient, eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr besteht oder die Feststellung
r Rehabilitierung des Bieters erforderlich ist, weil der angegriffenen Entscheidung ein diskriminierender Charakter
kommt. Dient der Antrag der Vorbereitung einer Schadenersatzforderung, darf diese nicht offensichtlich nicht gegeben und eine auf ihre Durchsetzung gerichtete Klage nicht aussichtslos sein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom
schlag auf ein Angebot auf das Los Mitte erhalten hätte (hierzu (d)). (
r Teilaufhebung vor (“teilweise“) und kann eine solche grundsätzlich auch einzelne Lose betreffen (vgl. Ziekow/Völlink/Herrmann,
beachten, die vom Auftraggeber verlangen, seinen Beschaffungsbedarf im Vorfeld des Vergabeverfahrens festzulegen und diesen in den Auftragsunterlagen
definieren. Das Recht
r Teilaufhebung umfasst angesichts des Vertrauens der Bieter hierauf nicht die Möglichkeit, den Beschaffungsbedarf während eines laufenden Vergabeverfahrens (sanktionslos) neu
bestimmen (vgl. jurisPK-Vergaberecht/Hofmann, 7. Aufl. a.a.O.;
einer Loslimitierung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juni 2000 - Verg 6/00, juris Rn. 44ff.). Grundsätzlich kann eine Vergabeentscheidung nur auf solche Kriterien gestützt werden, die vorher, das heißt bei der Aufforderung
r Angebotsabgabe, bekannt gemacht worden sind. Nur dann ist dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit,
dem auch die Vorhersehbarkeit, Messbarkeit und Transparenz staatlichen Handelns gehört, in dem gebotenen Umfang genügt (vgl. BGH, Urteile vom
r Wertung der Angebote gemäß Ziffer 4 der Teilnahmebedingungen allein laute, dass der
schlag auf das wirtschaftlichste Angebot gemäß § 127 GWB, § 58 VgV für jedes Los erteilt werde und es sich bei der Loslimitierung nach Ziffer 1.4 der Teilnahmebedingungen lediglich um eine Kollisionsregelung für den Fall handele, dass ein Bieter für beide Lose das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe, teilt der Senat diese Ansicht nicht. Gemäß Ziffer 4 der Teilnahmebedingungen wird der
schlag auf das wirtschaftlichste Angebot für jedes Los „ unter Berücksichtigung der Loslimitierung “ erteilt. Was unter dieser Loslimitierung
verstehen ist, regelt Ziffer 1.4 der Teilnahmebedingungen auszugsweise wie folgt: Randnummer 153 „(...) Der Bieter kann den
schlag nur auf ein Los erhalten, es sei denn, es liegen für beide Lose nur von einem Bieter
schlagfähige Angebote vor. Die Auswahl der Angebote erfolgt nach folgenden Kriterien: Der Auftraggeber ermittelt, welche Kombination von Angeboten für die beiden Lose unter Berücksichtigung der Loslimitierung in Summe das wirtschaftlichste Ergebnis erbringt. Hierzu werden die Wertungspreise der
schlagfähigen Angebote für die Lose Mitte und Süd-West addiert und anschließend für jede unter Berücksichtigung der Loslimitierung
lässigen Kombinationen von Angeboten die Summe ermittelt. Der
schlag erfolgt auf die Angebote der Kombination mit der niedrigsten Wertungssumme. Einziges
schlagskriterium ist nach Ziffer 5.1.10. der Auftragsbekanntmachung der Preis.“ Randnummer 154 Nach dem klaren Wortlaut der Bedingung erschöpft sich diese nicht in der Regelung, dass ein Bieter nur den
schlag auf ein Los erhalten könne, es sei denn, es lägen für beide Lose nur von einem Bieter
schlagfähige Angebote vor. Generell gibt die Bedingung vielmehr darüber hinaus vor, dass der Auftraggeber für die Auswahl der Angebote ermittelt, welche Kombination von diesen für die beiden Lose unter Berücksichtigung der Loslimitierung in Summe das wirtschaftlichste Ergebnis erbringt, und den
schlag auf die Angebote der Kombination mit der niedrigsten Wertungssumme erteilt. Ein
schlag betreffend das Los Süd-West „ auf die Angebote der Kombination mit der niedrigsten Wertungssumme “ war nach der isolierten Aufhebung der Ausschreibung für das Los Mitte schon mangels weiterbestehender Möglichkeit einer solchen „ Kombination “ nicht mehr denkbar. Randnummer 155 Ohne diese Teilaufhebung wäre eine solche Kombination hingegen stets möglich gewesen, entgegen der Ansicht der Vergabekammer und der Antragsgegner auch dann, wenn im Verlauf des Vergabeverfahrens nur ein Angebot auf ein Los eingegangen wäre. Die Vorgabe in Ziffer 1.4 der Teilnahmebedingung ließe sich auch in diesem Falle umsetzen. Eine Addition der Wertungspreise aller
schlagfähigen Angebote ergäbe in diesem Fall (als hierin enthaltene Teilmenge), dass nur ein Wertungspreis vorläge und ein
schlag nur auf das für ein Los gemachte Angebot erteilen werden könnte. Randnummer 156 Bei einer Abtrennung der Ausschreibung für das Los Mitte von derjenigen für das Los Süd-West bestünde demgegenüber die Gefahr, dass sich die Wertungsreihenfolge infolge der isolierten Aufhebung der Ausschreibung für das Los Mitte entgegen den ursprünglichen Vorgaben von Ziffer 1.4 der Teilnahmebedingungen verändert. Dass diese Regelung dem jeweiligen Bieter keine subjektiven Rechte verschaffen sollte, weil sie allein dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Wettbewerbs im SPNV-Bereich auch bei
künftigen Vergabeverfahren habe dienen sollen, kann entgegen der Ansicht der Vergabekammer und der Antragsgegner nicht angenommen werden. Wie ausgeführt, kann eine Vergabeentscheidung grundsätzlich nur auf solche Kriterien gestützt werden, die vorher, das heißt bei der Aufforderung
r Angebotsabgabe, bekannt gemacht worden sind. Im vorliegenden Fall zählten hierzu auch die Vorgaben von Ziffer 1.4 der Teilnahmebedingungen, auf deren Geltung und Maßgeblichkeit die Antragstellerin als Bieterin vertrauen durfte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juni 2000 - Verg 6/00, juris Rn. 44ff.). Randnummer 157 Die gegen dieses Verständnis der Teilnahmebedingungen vorgebrachten weiteren Einwendungen der Antragsgegner vermögen nicht
überzeugen. Randnummer 158 Soweit sie anführen, sie hätten die Möglichkeit
der vorgenommenen Teilaufhebung mit den Vorgaben in den Ziffern 1.4 und 4 der Teilnahmebedingungen nicht beschränken
wollen, mag dies sein, hat im Wortlaut dieser Bedingungen aber keinen Niederschlag gefunden. Ein um Verständnis bemühter Bietinteressent versteht diese vielmehr aus den genannten Gründen so, dass die beiden Lose nicht getrennt voneinander vergeben werden sollen und folglich auch keine Teilaufhebung möglich ist. Einer ausdrücklichen Regel dahingehend, dass eine Teilaufhebung ausnahmsweise nicht vorgenommen werden wird, bedurfte es angesichts dessen ebenfalls nicht. Randnummer 159 Soweit die Antragsgegner geltend machen, dass sich unwirtschaftliche Angebote als nicht „
schlagsfähig “ im Sinne von Ziff. 1.4 der Teilnahmebedingungen erweisen könnten und daher bei der Loslimitierung gar nicht
berücksichtigen seien, wird diese Argumentation dem Begriff „
schlagsfähig “ nicht gerecht. Als nicht
schlagsfähig werden üblicherweise – und auch Bietinteressenten bekannt – Angebote bezeichnet, die den Ausschreibungsbedingungen wegen formaler oder materieller Unzulänglichkeiten nicht entsprechen, und die daher eine Aufhebung des Verfahrens nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VgV ermöglichen können (vgl. Gabriel/Krohn/Neun VergabeR-HdB/Conrad,
unterscheidende Frage. Auch Ziff. 1.4 der Teilnahmebedingungen spricht einerseits von dem „(...) in Summe (...) wirtschaftlichste[n] Ergebnis (...)“, andererseits von „(...)
schlagsfähig (...)“, nicht etwa (in diesem
sammenhang
mindest auch von) unwirtschaftlich. Randnummer 160 Dadurch, dass nach Ziff. 4 der Vergabebedingungen für jeden
schlag eine „(...) Berücksichtigung der Loslimitierung (...)“
erfolgen hat und die Vergabe nach Ziff. 1.4 der Bedingungen darauf ausgerichtet sein muss, eine „(...) Kombination von Angeboten für die beiden Lose (...)“
ermitteln, welche „(...) in Summe das wirtschaftlichste Ergebnis erbringt (...)“. ist die Wertung der Angebote auf beide Lose miteinander „verklammert“ worden, mag „(...) der
schlag (...)“ nach Ziff. 4 der Teilnahmebedingungen auch „(...) für jedes Los (...)“ einzeln erteilt werden. Dass die Begriffe „
schlag“ und „Los“ hier nicht im Plural verwendet werden, spricht nicht gegen die Auslegung durch den Senat. Es handelt sich nun einmal um zwei Lose, auf die jeweils ein
schlag erteilt wird. Soweit die Antragsgegner einwenden, sie hätten den Einschub in Ziff. 4 der Bedingungen „(...) unter Berücksichtigung der Loslimitierung (...)“ lediglich vorgenommen, um deutlich
machen, dass nicht in jedem Fall in einem Los das wirtschaftlichste Angebot den
schlag erhalte, nämlich dann nicht, wenn aufgrund der Loslimitierung das zweitplatzierte Angebot den
schlag erhalte, änderte dies nichts an der Verklammerung der Wertung der Angebote auf beide Lose durch Ziff. 1.4. der Bedingungen. Randnummer 161 Dem Vorbringen der Antragsgegner ist auch insofern nicht
folgen, als diese „unangemessene Wirkungen“, die „jeder sachlichen Logik“ widersprächen, und „sinnwidrige“ Ergebnisse der vom Senat befürworteten Auslegung rügen. Die von der Vergabestelle gewählte Gestaltung führt lediglich dazu, dass aus dem Gesichtspunkt der Unwirtschaftlichkeit keine Teil-, sondern nur eine Gesamtaufhebung des Verfahrens in Frage kam, und zwar dann, wenn sich das gesamte Vorhaben “(... die niedrigste Wertungssumme ..)“ als unwirtschaftlich gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VgV erwiesen hätte. Soweit die Antragsgegner entgegenhalten, im Falle einer solchen Gesamtaufhebung hätten sie die subjektiven Bieterrechte des bevorzugten Bieters im Netz Süd-West verletzt, wäre dies nicht
treffend. Ergibt sich aus den Vergabeunterlagen die vom Senat vertretene Auslegung und konnten die Bieter nur auf diese vertrauen, könnte eine Gesamtaufhebung des Verfahrens – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen hierfür – auch nicht
der Verletzung von Bieterrechten führen. (b) Randnummer 162 Infolge der rechtswidrigen Teilaufhebung der Ausschreibung für das Los Mitte ist ein Schadenersatzanspruch der Antragstellerin nicht ausgeschlossen. Randnummer 163 Nach den Ziffern 1.4 und 4 der Teilnahmebedingungen war einziges
schlagskriterium der Preis. Ein Bieter konnte grundsätzlich nur den
schlag für ein Los erhalten. Der Auftraggeber ermittelt, welche Kombination von Angeboten für die beiden Lose unter Berücksichtigung der Loslimitierung in Summe das wirtschaftlichste Ergebnis erbringt. Hierzu werden die Wertungspreise der
schlagsfähigen Angebote für die Lose Mitte und Süd-West addiert und anschließend für jede unter Berücksichtigung der Loslimitierung
lässigen Kombinationen von Angeboten die Summe ermittelt. Der
schlag erfolgt auf die Angebote der Kombination mit der niedrigsten Wertungssumme. Nach den Vergabeunterlagen (“Anlage 14.4 - Angebotswertung“) war die Kombination mit der niedrigsten Wertungssumme eine solche, in der das Angebot auf das Los Süd-West dasjenige der Beigeladenen und das Angebot auf das Los Mitte dasjenige der Antragstellerin war. Einziges
schlagskriterium war der Preis. Ein Wertungsfehler der Antragsgegner ist nicht ersichtlich (vgl. Anlagen 12 bis 14
m Vergabevermerk). (c) Randnummer 164 Soweit die Antragsgegner einwenden, dem Angebot der Antragstellerin für das Los Mitte wegen dessen massiver Überteuerung niemals den
schlag erteilt und das gesamte Vergabeverfahren notfalls insgesamt aufgehoben
haben, dringen sie damit nicht durch. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Gesamtaufhebung des Verfahrens vorgelegen hätten, haben die Antragsgegner eine solche – wie sie selbst wiederholt vorgebracht haben –
keiner Zeit beabsichtigt. Ohne eine Gesamtaufhebung des Verfahrens wären sie an die von ihnen vorgegebene Loslimitierung gebunden gewesen. Randnummer 165 Anders als die Antragsgegner vorbringen, ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht deshalb
verneinen, weil deren Angebot auf das Los Mitte angesichts der Ausführungen des Senats auf Seite 27 seines Beschlusses vom
r Loslimitierung und die daraus resultierende Gesamtwirtschaftlichkeitsbetrachtung eingestellt. Das gilt jedenfalls für die Antragstellerin. Die Bieter richten vor allem ihre Kalkulation berechtigterweise an den
schlagskriterien und den weiteren dazu ergangenen Bestimmungen des Auftraggebers aus. Es besteht die Möglichkeit - und ist auch wahrscheinlich -, dass die Bieter ohne die Loslimitierung und die angeordnete Gesamtbetrachtung ihre Angebote anders gestaltet hätten.“ Randnummer 168 ist dem – auch für den Fall, dass ebenfalls die Antragstellerin ihr Angebot ohne die Limitierung anders gestaltet hätte – noch kein Verstoß gegen § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV
entnehmen. Wie in dem Senatsbeschluss vom 6. August 2025 auf Seite 27 ausgeführt, ist eine Preisangabe unzutreffend, wenn auch nur für eine Position nicht der Betrag angegeben wird, der für die betreffende Leistung auf der Grundlage der Urkalkulation tatsächlich beansprucht wird.
treffend beansprucht ist der Preis, den der Bieter für die Leistung tatsächlich kalkuliert hat und den er folglich tatsächlich berechnen will. Der Verstoß gegen vorgegebene Kalkulationsvorgaben führt ebenfalls
m Angebotsausschluss. Denn ein Angebot ist auch dann unvollständig, wenn Preisangaben eingetragen werden, die nicht auf den vorgegebenen Kalkulationsgrundlagen beruhen. Randnummer 169 Selbst wenn die Antragstellerin im Hinblick auf die Loslimitierung eine andere (Ur-)Kalkulation getroffen haben sollte als ohne diese, ergibt sich doch nicht, dass sie für eine Position nicht den Betrag angegeben hat, den sie nach eben dieser Urkalkulation für die betreffende Leistung tatsächlich beanspruchen und berechnen wollte oder Angaben gemacht hat, die nicht den vorgegebenen Kalkulationsgrundlagen entsprechen. (d) Randnummer 170 Sollte die Antragstellerin in dem in Bezug auf das Los Mitte nach der Teilaufhebung neu ausgeschriebenen Verfahren zwischenzeitlich den
schlag auf ein Angebot von ihr erhalten haben, könnte dies Auswirkungen auf den Umfang eines möglichen Schadenersatzanspruchs haben, schlösse einen solchen aber dem Grunde nach nicht aus. bb) Randnummer 171 Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Teilaufhebung des Loses Mitte und einer dadurch hervorgerufenen Verletzung in eigenen Rechten hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 172 Der Feststellungsantrag ist in entsprechender Anwendung von § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB begründet, wenn aufgrund des vom Antragsteller beanstandeten Vergaberechtsverstoßes eine Rechtsverletzung eingetreten ist. Hätte ein Nachprüfungsantrag auf Primärebene als unbegründet
rückgewiesen werden müssen, kann der Antragsteller nicht in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB verletzt worden sein (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom
m Vergabeverfahren von dem Antragsgegner nicht eingehalten worden sind. Die Rechtsverletzung des Antragstellers ist insofern eine Verletzung in Vergabeverfahrensrechten (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2021 - 54 Verg 5/21 , juris Rn. 316 m.w.N.). Nur wenn objektiv ausgeschlossen werden kann, dass es durch einen Verstoß gegen Vergabevorschriften
einer Beeinträchtigung der Auftragschancen des Antrag stellenden Unternehmens gekommen ist, bleibt ein Nachprüfungsantrag in der Sache ohne Erfolg (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom
dem aus § 168 Abs. 1 Satz 1 GWB, der auch in der Beschwerdeinstanz
beachten ist. Danach treffen die Vergabenachprüfungsinstanzen die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung
beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen
verhindern. Droht wegen einer Rechtsverletzung kein Schaden, mithin keine Beeinträchtigung der Aussichten auf den Erhalt des Auftrags, sind die Vergabenachprüfungsinstanzen nicht berechtigt, in das Vergabeverfahren einzugreifen (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom
einer Bee
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.