Beendigung einer langjährigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft Rückzahlung eines gewährten Darlehens. Weiterhin macht sie Ansprüche aus einer behaupteten Versorgungszusage geltend. Randnummer 2 Die Klägerin ist 63 Jahre alt, der Beklagte ist 82 Jahre alt. Die Parteien sind Eltern einer am
wie vor in der im Alleineigentum des Beklagten stehenden Immobilie, wobei sich der Beklagte weitgehend in einer weiteren, ihm gehörenden Immobilie aufhält. Auch die gemeinsame volljährige Tochter wohnt
wie vor in der Immobilie. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
erteilter Auskunft noch zu konkretisierende zu übereignen/zukommen zu lassen, was er ihr in seinem inzwischen widerrufenen notariellen Testament hat zukommen lassen wollen; Randnummer 15
Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz hat der Beklagte im Rahmen eines
gelassenen Schriftsatzes die Aufrechnung gegenüber dem Darlehensrückzahlungsanspruch mit einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Monate April 2022 bis Dezember 2024 in Höhe von 33 x 1.500 € = 49.500 € erklärt. Randnummer 22 Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Randnummer 23 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Darlehensrückzahlungsanspruch sei derzeit nicht fällig. Eine wirksame Kündigung sei nicht erfolgt. Eine Störung der Geschäftsgrundlage liege nicht vor. Ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des widerrufenen Testaments bestehe nicht. Die haupt- und hilfsweise geltend gemachten Versorgungsansprüche seien nicht begründet. Aus den behaupteten Versicherungen des Beklagten ergebe sich kein Rechtsbindungswille. Zu den näheren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Randnummer 24 Mit der Berufung hat die Klägerin ihre Klageanträge unter dem Vorbehalt der Berufungserweiterung zunächst beschränkt weiterverfolgt und in der mündlichen Verhandlung den Berufungsantrag dahingehend erweitert, dass sie die erstinstanzlich gestellten Anträge vollumfänglich weiter verfolgt. Randnummer 25 Sie führt zur Begründung der Berufung im Wesentlichen Folgendes aus: Einziger und alleiniger Grund dafür, dass sie dem Beklagten wegen seiner Geschäfte Geld darlehensweise zur Verfügung gestellt habe, sei die Ende 2019 bereits seit 26 Jahren bestehende nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien und die Gewissheit und Überzeugung der Parteien von dem dauerhaften Fortbestand ihrer Beziehung gewesen. Konsequenterweise habe sie den Darlehensvertrag, den ihr der Beklagte zur Unterschrift vorgelegt habe, auch ungelesen unterschrieben. Die zwischen den Parteien begründete nichteheliche Lebensgemeinschaft und deren Fortbestand seien damit zweifelsfrei Geschäftsgrundlage der Darlehensgewährung gewesen. Ein Festhalten an dem Darlehensvertrag sei ihr unzumutbar. Sie habe keinerlei Rücklagen mehr und sei bis heutefinanziell nicht in der Lage, aus dem Haus des Beklagten auszuziehen und sich eine eigene Wohnung zu suchen. Randnummer 26 Es handele sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag, weil der Beklagte unstreitig Kaufmann sei und das streitgegenständliche Darlehen für seine gewerblichen Immobiliengeschäfte erbeten habe. Den gesetzlichen Vorgaben für den wirksamen Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages genüge der streitgegenständliche Darlehensvertrag nicht, sodass dieser nichtig sei. Randnummer 27 Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des streitgegenständlichen Darlehens ergebe sich auch unter dem Gesichtspunkt einer Zweckverfehlung aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB. Randnummer 28 Die Klägerin habe bei Begründung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten auf der Grundlage eines sogenannten Partnerschaftsvertrages auf eine berufliche Karriere, damit auf die Erzielung weit überdurchschnittlicher Arbeitseinkünfte und auf den Aufbau einer eigenen angemessenen Alters- und Rentenversicherung verzichtet, nämlich aufgrund der ausdrücklichen, immer wiederholten Zusage, dass sie sich für den Fall des Vorversterbens des Beklagten oder einer Trennung nicht die allergeringsten finanziellen Sorgen machen müsse. Denn er werde sie für diese Fälle angemessen und ausreichend absichern bzw. habe sie längst abgesichert. Dies stelle eine wirksame vertragliche Absprache zwischen den Parteien dar. Die Wirksamkeit einer vom Schuldner dem Gläubiger versprochenen geldwerten Leistung hänge nicht davon ab, dass diese „auf Heller und Pfennig“ beziffert worden sei. Vielmehr genüge, dass diese Leistung erforderlichenfalls unter Heranziehung der Grundsätze einer ergänzenden Vertragsauslegung und von Treu und Glauben bestimmbar sei. Erstrangig ergäben sich Höhe und Umfang der streitgegenständlichen Versorgungszusage aus dem notariellen Testament, in dem der Beklagte diese der Klägerin gemachte Versorgungszusage nicht nur bestimmbar, sondern konkret und bestimmt, schriftlich und
rechtlicher Beratung umgesetzt habe. Alternativ komme in Betracht, den Umfang der vom Beklagten geschuldeten Versorgungszusage
billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Tatsache festzustellen, welche Altersvorsorge die Klägerin im Falle der Fortsetzung ihrer hochdotierten Berufstätigkeit und ohne Verzicht auf eine berufliche Karriere erworben hätte. In diesem Fall hätte die Klägerin eine Altersversicherung in der Größenordnung einer monatlichen Rente in Höhe von mindestens 3.000 € netto monatlich angespart. Randnummer 29 Die Klägerin beantragt zuletzt, Randnummer 30 unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Lübeck vom
1, 188 Abs. 2, Abs. 3 BGB mit dem Ablauf des Tages des auf die Zustellung folgenden Monats, der seiner Zahl
dem Zustellungstag entspricht. Die elektronische Zustellung an die Prozessbevollmächtigten wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis
gewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist, § 173 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich für den Lauf der Berufungsfrist ist nicht der Eingang des Urteils im elektronischen Postfach des Anwalts, sondern die Empfangsbereitschaft, also die zumindest konkludente Äußerung des Willens, das Schriftstück zur Zustellung anzunehmen (vgl. Schultzky in: Zöller, ZPO,
Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, die erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiter zu verfolgen, ist zulässig. Maßgeblich ist der bei Schluss der mündlichen Verhandlung gestellte Berufungsantrag. Bis dahin kann der Berufungsantrag noch erweitert werden, soweit die Erweiterung von der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung gedeckt ist (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. Beschluss vom
1 Satz 2 BGB sind Verbraucherdarlehensverträge „Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge“ und „Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge“. Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind
2 Satz 1 BGB entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Die Klägerin hat das Darlehen nicht als Unternehmerin gegeben. Auch die Voraussetzungen für einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag
3 BGB liegen nicht vor. Randnummer 46 b. Kündigungserklärung Randnummer 47 In dem anwaltlichen Schreiben vom
sofortiger Rückzahlung der Valuta zum Ausdruck bringt (Mülbert in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2025, § 490 Rn. 47, 154). Ein solches Verlangen auf Rückzahlung ergibt sich eindeutig aus dem anwaltlichen Schreiben vom 17. Mai 2023. Randnummer 48 c. Kündigungsgrund Randnummer 49
1 BGB liegen ebenfalls nicht vor, weil eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Beklagten weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist. Randnummer 52
§ 490 Abs. 3 BGB zu. Die Voraussetzungen für eine Kündigung aus wichtigem Grund sind gegeben. Randnummer 53 (a) § 490 BGB, der das außerordentliche Kündigungsrecht beim Darlehensvertrag regelt, sieht in seinem Absatz 3 ausdrücklich vor, dass die Vorschriften der §§ 313 und 314 BGB unberührt bleiben. Dabei sind die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Störung der Geschäftsgrundlage
BGB und diejenigen für das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes im Sinne von § 314 Abs. 1 BGB unterschiedlich: Randnummer 54 Die Kündigung aus wichtigem Grund und der Wegfall der Geschäftsgrundlage haben ihre Grundlage übereinstimmend in den Treuepflichten der Vertragsparteien zueinander; sie setzen jeweils voraus, dass einem Vertragspartner die (weitere) Erfüllung der vertraglichen Pflichten nicht zugemutet werden kann. Dennoch unterscheiden sich beide Institute im Anwendungsbereich und im Zumutbarkeitsmaßstab. Die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses stellt - anders als eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage - ein vertragsimmanentes Mittel zur Auflösung der Vertragsbeziehung dar; denn es geht um die Ausübung des in jedem auf längere Zeit geschlossenen Vertrag angelegten, im Kern nicht abdingbaren Kündigungsrechts, das sich im Allgemeinen nur auf Gründe stützen kann, die im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen (BGH, Urteil vom 26. September 1996 - I ZR 265/95, BGHZ 133, 316, 320 Rn. 22; Mülbert in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2025, § 490 Rn. 125). Dagegen begründet die Auflösung eines Vertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine außerhalb des Vertrages liegende, von vornherein auf besondere Ausnahmefälle beschränkte rechtliche Möglichkeit, sich von den vertraglich übernommenen Verpflichtungen zu lösen (BGH, Urteil vom 26. September 1996 - I ZR 265/95, BGHZ 133, 316, 320 Rn. 22; BGH, Urteil vom 9. März 2010 - VI ZR 52/09, juris Rn. 24). Randnummer 55 Aus Sicht des Senats gibt es kein Vorrangverhältnis des Kündigungsrechts
BGB aus wichtigem Grund zu dem Kündigungsrecht bei Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB oder umgekehrt. Aufgrund der Regelung in § 490 Abs. 3 BGB, die ausdrücklich sowohl die Regelung des § 313 BGB als auch des § 314 BGB unberührt lässt, kann kein Vorrang der einen oder anderen Regelung in das Gesetz hineininterpretiert werden. Die Regelungen des § 313 BGB und des § 314 BGB sind zumindest bei Darlehensverträgen selbstständig nebeneinander zu prüfen. Randnummer 56 (b) Der Darlehensvertrag als ein Dauerschuldverhältnis (Freitag in: Staudinger, BGB. Neubearb.
Beendigung der Lebensgemeinschaft zwischen den Beteiligten nicht zugemutet werden konnte. Dabei handelt es sich auch um Gründe, die dem Einflussbereich des Beklagten zuzuordnen sind: Randnummer 58 Zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestand eine wirtschaftliche Verflechtung aufgrund der jahrzehntelangen Lebensgemeinschaft. Die Klägerin wohnte im Hause des Beklagten, war von diesem in seinem Unternehmen angestellt und erhielt zudem während der bestehenden Lebenspartnerschaft ein Haushaltsgeld. Sie war also keineswegs in wirtschaftlicher Hinsicht selbstständig. Sie war vielmehr wirtschaftlich abhängig von dem Beklagten. Randnummer 59 Dabei stellt der Senat nicht auf die von dem Beklagten ausgesprochene und gewünschte Trennung der Parteien als Kündigungsgrund ab, weil es sich hierbei um eine höchst persönliche Entscheidung handelt. Jedoch hat der Beklagte im Zuge der Trennung sowohl mit Schreiben vom 6. September 2022 das Arbeitsverhältnis gekündigt als auch die Klägerin zum Auszug aus der bisher gemeinsam bewohnten Immobilie aufgefordert. Damit hat der Beklagte von seiner Seite aus Schritte hin zu einer wirtschaftlichen Entflechtung von der Klägerin vorgenommen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes hält der Senat es für die Klägerin nicht zumutbar, dass sie weiterhin ihr Vermögen dem Beklagten langfristig zur Verfügung stellt, während der Beklagte von seiner Seite aus eine wirtschaftliche Entflechtung vornimmt. Dabei berücksichtigt der Senat auch, dass die Darlehensrückzahlung den Beklagten nicht in eine wirtschaftliche Notlage bringt. Vielmehr ist der Beklagte
seinen eigenen Angaben in der Lage, den Kredit vorzeitig zurückzuzahlen. Denn er hat erstinstanzlich der Klägerin ausdrücklich die Rückzahlung angeboten, wenn sie im Gegenzug aus dem Haus auszieht. Randnummer 60 Abzustellen ist für die Abwägung auf den Zeitpunkt der Kündigung und nicht auf einen späteren Zeitpunkt. Es ist deshalb irrelevant, ob die Klägerin im Jahr 2024 Erbin
ihrer verstorbenen Mutter geworden ist und ein Vermögen von mehr als einer halben Million Euro geerbt haben soll. So hat es jedenfalls der Beklagte als neue Tatsache in dem
gelassenen Schriftsatz vom 19. November 2024 vorgetragen (Blatt 105 GA LG), zu dem die Klägerin erstinstanzlich keine Stellung nehmen konnte. Randnummer 61 (c) Die Kündigungsfrist des § 314 Abs. 3 BGB ist eingehalten.
3 BGB kann der Berechtigte nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen,
dem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat. Randnummer 62 Die Frist beginnt mit der positiven Kenntnis des Kündigungsberechtigten der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen. Umfassende Kenntnis von den einzelnen Schritten des Beklagten zur wirtschaftlichen Entflechtung der Beteiligten
Beendigung der Lebensgemeinschaft hatte die Klägerin im September 2022 mit der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses. Selbst wenn der Beklagte die Klägerin bereits bei Trennung im Frühjahr 2022 zum Verlassen des Hauses aufgefordert haben sollte, was zwischen den Parteien streitig ist, ist für den Lauf der angemessenen Kündigungsfrist der September 2022 maßgeblich, weil der Beklagte mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses erstmalig rechtliche Schritte mit Folgen zur wirtschaftlichen Auseinandersetzung der Lebensgemeinschaft eingeleitet hatte. Randnummer 63 Bei der Bestimmung der Länge der angemessenen Frist sind stets alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei die Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen sind (Martens in: BeckOGK BGB, Stand 01.05.2025, § 314 Rn. 76).
Ansicht des Senats war die angemessene Frist zum Ausspruch der Kündigungserklärung im Mai 2023 noch nicht abgelaufen. Die Parteien befanden sich noch in den Trennungsauseinandersetzungen. Angesichts der Langlebigkeit ihrer Beziehung und dem Entstehen einer familiären Beziehung durch die Geburt der beiden gemeinsamen Kinder konnte den Parteien vergleichbar einem Trennungsjahr zwischen Eheleuten eine einjährige Überlegungs- und Auseinandersetzungszeit zugebilligt werden, um die Trennung zu bearbeiten und die für eine endgültige Trennung erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Randnummer 64 c. Da bereits die Voraussetzungen für eine Kündigung des Darlehensvertrages
BGB gegeben sind, kann der Senat offenlassen, ob eine Störung der Geschäftsgrundlage durch die Trennung der Parteien vorliegt, die eine Anpassung oder Kündigung des Darlehensvertrages
Randnummer 65
gelassenen Schriftsatz vom
aus §§ 987 ff. BGB. Randnummer 72
BGB die Herausgabe des Hausanwesens verlangen, da der Klägerin ein Besitzrecht im Sinne des § 986 BGB
Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und Aufforderung des Beklagten gegenüber der Klägerin zum Auszug nicht mehr zusteht. Randnummer 73 Die Einräumung der Mitnutzung einer Wohnung, die im Alleineigentum eines der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft steht, an den anderen Partner beruht im Zweifel auf nur tatsächlicher, nicht auf vertraglicher Grundlage. Die Mitbenutzung beruht auf der tatsächlichen Gestattung; die Befugnis zu dieser Mitbenutzung endet folglich, wenn die tatsächliche Gestattung nicht mehr besteht, etwa weil der Eigentümer der Wohnung die Herausgabe des Mitbesitzes verlangt (BGH, Urteil vom
BGB noch
Randnummer 75 Der Darlehensrückzahlungsanspruch stellt weder einen Verwendungsersatzanspruch noch einen Schadensersatzanspruch dar, so dass die Zurückbehaltungsrechte
2 BGB nicht greifen. Aber auch das Zurückbehaltungsrecht
1 BGB greift nicht. Dieses setzt voraus, dass der Schuldner eines Anspruchs aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat. Herausgabeanspruch und Darlehensrückzahlungsanspruch beruhen auf unterschiedlichen rechtlichen Verhältnissen. Randnummer 76
allgemeinen prozessualen Grundsätzen, weil er hieraus Ansprüche herleitet. Randnummer 78
den tatsächlichen Feststellungen in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (dort Seite 2) forderte der Beklagte die Klägerin
Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Frühjahr 2022 auf, aus seinem Haus auszuziehen.
ZPO liefert der Tatbestand des Urteils Beweis für das mündliche Parteivorbringen und der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.
dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 4. November 2024 war zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte die Klägerin
Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft aufgefordert hat, aus dem Haus auszuziehen (Äußerung des Klägervertreters auf Seite 3 oben des Protokolls, Äußerung des Beklagten auf Seite 3 und des Protokolls). Streitig war lediglich der Zeitpunkt der Aufforderung. Damit ist von der Beweiskraft des Urteilstatbestandes erfasst, dass es
der Trennung eine Aufforderung des Beklagten an die Klägerin gab, aus dem Haus auszuziehen. Randnummer 79 (a) Auf der Grundlage des erstinstanzlichen Tatsachenvortrags und unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweislast legt der Senat seiner rechtlichen Bewertung zugrunde, dass der Beklagte die Klägerin im Monat September 2022 aufforderte, aus der Wohnung auszuziehen: Randnummer 80 Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2024 hat der Beklagte vorgetragen, „nunmehr gegenüber der Klägerin eine Nutzungsentschädigung geltend“ zu machen (Blatt 31 GA LG). Er hat sodann zur Begründung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung lediglich vorgetragen, dass er
Beendigung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft davon ausgegangen sei, dass die Klägerin alsbald die von ihr in Anspruch genommene Wohnfläche freigeben würde (Schriftsatz vom
dem Auseinanderfallen der Lebensbeziehung der Klägerin seinen Wunsch, dass diese ausziehen solle, mitgeteilt habe (Seite 3 des Protokolls, Blatt 100 GA LG). Dies sei im Frühjahr 2022 gewesen. Einen Beweis für seine Behauptung, die Klägerin bereits im Frühjahr 2022 zum Auszug aufgefordert zu haben, hat der Beklagte nicht angetreten. Randnummer 81 In der Gesamtschau des erstinstanzlichen Vortrags der Klägerin ergibt sich, dass diese ein Herausgabeverlangen im Frühjahr 2022 bestreitet, jedoch nicht mehr für den Zeitraum ab Herbst 2022. Die Klägerin hat in der Klageschrift den Trennungszeitpunkt mit „Herbst 2022“ vorgetragen (Seite 7 der Klageschrift) und in diesem Zusammenhang die Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 6. September 2022 aufgeführt, so dass mit „Herbst 2022“
dem klägerischen Vortrag der Monat September 2022 gemeint ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat ihr Prozessbevollmächtigter dargelegt, dass sie zum Auszug aufgefordert worden sei, allerdings nicht genau wisse, wann das gewesen sei. Er nehme an, dass das zum Zeitpunkt der Beendigung oder Aufkündigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gewesen sein (Seite 3 des Protokolls, Blatt 100 GA LG). In dem
gelassenen Schriftsatz vom 21. November 2024 hat die Klägerin bestätigt, von dem Beklagten zum Auszug aus dem Haus aufgefordert worden zu sein (Seite 7, Blatt 112 GA OLG). Randnummer 82 Auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien kann deshalb der rechtlichen Bewertung erst der von der Klägerin vorgetragene spätere Zeitpunkt des Herausgabeverlangens im Herbst 2022 zugrunde gelegt werden, also ein Zeitpunkt irgendwann im Monat September 2022, zu dem der Beklagte auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin ausgesprochen hat. Für einen früheren Zeitpunkt hat der beweisbelastete Beklagte keinen Beweis angeboten. Randnummer 83 (b) Auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren und der persönlichen Anhörung der Parteien legt der Senat seiner rechtlichen Bewertung zugrunde, dass der Beklagte die Klägerin erst im Monat September 2022 aufforderte, aus der Wohnung auszuziehen. Randnummer 84 Der Senat geht nicht zugunsten des Beklagten von einer Aufforderung zum Auszug vor September 2022 aus. Der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erklärt, dass er der Klägerin „im gleichen Zusammenhang mit der Trennung“ gesagt habe, dass sie sich
einer anderen Wohnung umsehen solle, und er möchte, dass sie ausziehe. Aus dieser Äußerung ergibt sich schon nicht konkret, wann, wo und wie der Beklagte die Klägerin aufgefordert haben will auszuziehen. Bereits mangels konkreten Vortrags kann der Senat hierauf keinen abweichenden, für den Beklagten günstigeren Sachverhalt feststellen als auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vortrags beider Parteien. Randnummer 85 Der Senat geht auch auf der Grundlage der persönlichen Anhörung der Klägerin im Berufungsverfahren nicht von anderen tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der Aufforderung zum Auszug aus. Die Klägerin hat hierzu erklärt, dass der Beklagte in 2022 gesagt habe, dass er sie und ihre Tochter nicht auf die Straße setze werde und sie erst einmal bleiben könnten. Das sei ja zu Beginn des Ukrainekrieges gewesen und die Wohnungen seien teuer gewesen. Die Verknüpfung mit dem Beginn des Ukrainekriegs spricht dafür, dass diese Äußerung im Frühjahr 2022 gefallen ist, auch wenn die Klägerin keine nähere Zuordnung
Zeit und Ort vorgenommen hat. Eine solche Äußerung im Frühjahr 2022 „erst einmal bleiben zu dürfen“, steht aber einem Verlangen
Auszug ab September 2022 nicht entgegen, zumal auch die Klägerin in ihrer Anhörung erklärt hat, dass der Beklagte „ab und zu mal“ gesagt habe, das „doch jetzt ein Zeitpunkt wäre, um auszuziehen“. Randnummer 86 Da der zwischen den Parteien streitige Umstand, ob der Beklagte diese von der Klägerin vorgetragenen Äußerungen tatsächlich getätigt hat, für die rechtliche Würdigung des Senats nicht entscheidungserheblich ist, hat der Senat von der beantragten Parteivernehmung des Beklagten zu seinen Äußerungen abgesehen. Randnummer 87
dem Zeitpunkt zieht, zu dem er erfährt, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist. Die Anwendung des § 990 BGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Besitzer früher einmal zum Besitz berechtigt gewesen ist; die §§ 987 ff. BGB gelten auch für den nicht-mehr-berechtigten Besitzer (Thole in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2023, § 990 Rn. 6; BGH, Versäumnisurteil vom 3. Juni 2005 - V ZR 106/04, juris Rn. 6). Ab dem Zeitpunkt des Herausgabeverlangens des Beklagten, der damit die tatsächliche Gestattung des Mitwohnens widerrufen hat, wusste die Klägerin, dass sie nicht mehr zum Besitz an der Wohnung berechtigt war. Ein insoweit bestehender rechtlicher Irrtum ist von der Klägerin nicht vorgetragen. Ihr Argument, dass sie ausgezogen wäre, wenn der Beklagte ihr das Darlehen zurückgezahlt hätte, zeigt im Gegenteil deutlich auf, dass sie wusste, nicht mehr zum Mitwohnen berechtigt zu sein. Randnummer 88 b. Der Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung für den Zeitraum Oktober 2022 bis Dezember 2024 ist mit monatlich 650 € anzusetzen. Randnummer 89 Herauszugeben sind
1 BGB die von der Klägerin gezogene Nutzungen. Nutzungen sind
der Definition in § 100 BGB auch die Vorteile, die der Gebrauch der Sache gewährt, wie zum Beispiel durch Bewohnen eines Hauses. Bei der Bewertung der Gebrauchsvorteile ist deren objektiver Mietwert maßgeblich (BGH, Versäumnisurteil vom
2 ZPO zustehenden Ermessens bei der Höhe des anzusetzenden monatlichen Gebrauchsvorteils diesen mit 500 € zuzüglich einer angemessenen Nebenkostenpauschale an. Hierbei ist für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin zur Alleinnutzung lediglich ein Zimmer in dem Haus hat. Die Räume Küche, Waschküche, Kellerräume und Sauna werden von ihr nur mitgenutzt. Da es sich allerdings bei dem Einfamilienhaus mit Sauna, Garten und Sportgeräteraum im Keller sowie Waschmaschine im Keller um großzügigere Wohnverhältnisse zur Mitnutzung durch die Klägerin handelt, hat der Senat als Maßstab den Preis genommen, der für eine angemietete Einzimmerwohnung im Kreis Stormarn im unteren Bereich zu zahlen wäre, und diesen Preis auf 500 € geschätzt. Hinzu zu setzen ist ein angemessener Betrag an Nebenkosten für die Wohnnutzung, den der Senat mit monatlich 150 € schätzt. Dies entspricht erfahrungsgemäß durchschnittlichen Nebenkosten, die für die Alleinnutzung eines Zimmers zuzüglich einer Mitnutzung von Gemeinschaftsräumen anfallen. Randnummer 91 Für die Monate Oktober 2022 bis Dezember 202, auf die sich die Aufrechnung des Beklagten beschränkt, errechnet sich eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung von 17.550 € (27 × 650 €). Randnummer 92 3. Verzinsung des Darlehensrückzahlungsanspruchs Randnummer 93 Der Klägerin steht gegen den Beklagten der im Tenor dieses Urteils ausgesprochene Zinsanspruch aus dem Darlehensrückzahlungsanspruch zu. Randnummer 94 Mit Ablauf der zur Rückzahlung gesetzten Frist zum 15. Juni 2023 befand sich der Beklagte seit dem 16. Juni 2023 in Verzug mit der Darlehensrückzahlung über 50.000 €. Die Klägerin kann folglich gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB seit dem 16. Juni 2023 Verzugszinsen geltend machen. Dies gilt uneingeschränkt für den tenorierten Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 32.450 €. Soweit der Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 17.550 € durch Aufrechnung mit begründeten Gegenforderungen des Beklagten erloschen ist, gilt Folgendes: Randnummer 95
BGB bewirkt die Aufrechnung mit den Gegenforderungen des Beklagten, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Zu diesem Zeitpunkt entfallen Zinsansprüche und Verzugsfolgen ex tunc (Grüneberg in: Grüneberg, BGB,
Eine Bindung des Beklagten an die im widerrufenen Testament enthaltene Zuwendung und eine Verpflichtung zur Leistung an die Klägerin würde seine gesetzlich geregelte Testierfreiheit einschränken und eine Umgehung der Formvorschriften für einen Erbvertrag darstellen. Im Übrigen würde eine Leistung an die Klägerin vor dem Versterben des Beklagten sogar über die im Testament enthaltene Zuwendung hinausgehen. Randnummer 101 Da bereits kein Leistungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten besteht, ist auch der Auskunftsanspruch nicht gegeben, sodass die Stufenklage zu Ziffer 2 der Klageforderung insgesamt abzuweisen ist. Randnummer 102
den Vorstellungen der Partner die Leistung nicht an die Erwartung des Fortbestands der Gemeinschaft geknüpft wird, sondern diese unentgeltlich im Sinne echter Freigiebigkeit zur freien Verfügung des Empfängers erbracht wird (Burger in: Bergschneider, Familienvermögensrecht, 3. Aufl. 2016, 7. Abschnitt, Rn. 7.200). Randnummer 108 b. Es besteht auch kein Ausgleichsanspruch
Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Randnummer 109 Die Klägerin kann einen Anspruch auf Versorgungszahlungen auch nicht auf ihre erbrachten Arbeits- und Betreuungsleistungen in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft stützen. Denn
Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es keine fortwirkende Solidarität der früheren Lebenspartner in Form von Unterhaltszahlungen für den wirtschaftlich schwächeren Partner. Diese sind vom Gesetz nicht vorgesehen. Randnummer 110 Auch ein Ausgleich erbrachter Arbeitsleistungen unter Anwendung des § 313 BGB als gemeinschaftsbezogene Zuwendungen
dem Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommt nicht in Betracht. Denn diese Arbeitsleistungen wurden im Rahmen des täglichen Zusammenlebens erbracht und sind daher nicht bei Scheitern der Beziehung auszugleichen. Sie haben nicht zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs auf Seiten des Beklagten geführt, so dass dieser sie auszugleichen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08, juris Rn. 21). Randnummer 111 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Randnummer 112 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 1, 44, 45 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GKG in Verbindung mit §§ 3, 9 ZPO. Randnummer 113 Für den Klageantrag zu 3) ist
Für die Klageanträge zu 2) hat der Senat
1 Satz 3 GKG neben dem Klageantrag zu 3) keinen gesonderten Streitwert angesetzt, da beide Anträge auf eine künftige Versorgung der Klägerin gerichtet sind. Randnummer 114
3 Nr. 2 GKG hat der Senat die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung an die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren angepasst. Die Streitwerte in erster und zweiter Instanz sind gleich hoch. Randnummer 115 Der
Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene und nicht
gelassene Schriftsatz der Klägerin vom 19. November 2025 hat dem Senat vorgelegen. Der Schriftsatz hat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung geboten, § 156 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001627349
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