Baugenehmigung zur Errichtung eines Heizhauses mit Pufferspeicher; Schallimmissionsprognose; Einholung eines Prognosegutachtens zu tieffrequentem Schall Orientierungssatz 1. Möglicherweise übertriebene Besorgnisse potenziell Betroffener rechtfertigen die Anforderung eines Gutachtens allein noch nicht. (Rn.26) 2. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB wird bezüglich der Immissionen als spezielle Ausprägung des Rücksichtnahmegebots verstanden und ist als nachbarschützend anerkannt. (Rn.28) 3. Bei dem Gutachten und seinem Nachtrag handelt es sich nicht um nachträgliche Veränderungen der Sachlage, sondern um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage. (Rn.30) 4. Für die Prognose von tieffrequenten Geräuschen am maßgeblichen Immissionsort gibt es kein standardisiertes Prognoseverfahren; demgemäß verlangt die TA Lärm für derartige Geräusche keine Prognoserechnung. (Rn.33) 5. Das Auftreten tieffrequenter Geräusche lässt regelmäßig erst nach Inbetriebnahme der Anlage feststellen. (Rn.35) 6. Wegen der normkonkretisierenden Funktion der TA Lärm, die auf dem in ihr zum Ausdruck kommenden wissenschaftlich-technischen Sachverstand beruht und zugleich der auf der Grundlage der Anhörung von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft und der für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden (vgl. § 51 BImSchG) vorgenommenen Einschätzung des Vorschriftengebers Rechnung trägt, stellt das Abrücken von den in ihr niedergelegten Standards hohe Anforderungen an die dafür erforderliche Tatsachengrundlage. (Rn.41) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 30. Januar 2020, 8 A 50/17, Urteil Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer, Einzelrichter – vom 30. Januar 2020 geändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger wendet sich im Berufungsverfahren weiterhin gegen eine der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Heizhauses mit Pufferspeicher. Randnummer 2 Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks … in …, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist, das von dem Kläger selbst bewohnt wird und das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt. Randnummer 3 Unter dem 27. Oktober 2016 erteilte der Antragsgegner der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, der … GmbH & Co. KG, eine Baugenehmigung zum Neubau eines Heizhauses mit Pufferspeicher auf dem circa 80 m vom Grundstück des Klägers entfernt liegenden Flurstück … (inzwischen …) der Flur … der Gemarkung … . Die zugrundeliegenden Bauantragsunterlagen beschreiben das Vorhaben als Heizhaus mit angeschlossenem Wärmespeicher, in dem die komplette Erzeugungsstruktur für Not- und Spitzlastbetrieb für das geplante Nahwärmekonzept einer Dorfgemeinschaft aus …, gegründet und eingetragen als Genossenschaft, untergebracht sei. Geplant seien Anschluss und Vollversorgung von 46 Haushalten an das Wärmenetz. Als Wärmelieferant diene für einen Teil der Grundlast ein in der Nähe stehendes Satelliten-Blockheizkraftwerk. In dem Heizhaus seien ein Erdgas BHKW, ein Erdgaskessel als Reserve- und Spitzenlastkessel und die technischen Komponenten wie Pumpen, Druckhaltung, Wasseraufbereitung, Verteilung, Leittechnik etc. untergebracht. Eine Pufferspeicherung mit einem Fassungsvermögen von 22.000 Litern sorge dafür, dass kurzzeitige BHKW-Ausfälle und Abschaltungen durch den Stromnetzbetreiber sowie Spitzen im Wärmenetz kompensiert würden, sodass möglichst der Gesamtwärmebedarf aus vorhandener KWK-Wärme bestehe (Betriebsbeschreibung). Randnummer 4 Die Baugenehmigung vom 27. Oktober 2016 enthält u. a. die Auflage, dass die beigefügten Auflagen des LLUR vom 12. Oktober 2016 zu beachten sind. Im Baugenehmigungsverfahren hatte sich das LLUR, Technischer Umweltschutz, mit Stellungnahme vom 12. Oktober 2016 dahingehend geäußert, dass gegen das Bauvorhaben aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken beständen, wobei verschiedene Auflagen zu beachten seien. Unter anderem sei die Anlage so auszulegen, dass die Gesamtbelastung als Beurteilungspegel, der aus den Einzelgeräuschen aller Anlagenteile der Anlage sowie der Vorbelastung zu ermitteln sei, bei den nächstgelegenen Wohnhäusern die Immissionswerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht überschreite. Zugrunde gelegt werde dabei der Schutzanspruch für Dorf-/Mischgebiete nach Nr. 6.1 TA Lärm. Zudem dürften die durch den Betrieb der Anlage verursachten Lärmimmissionen keine akustischen Auffälligkeiten aufweisen, die zu einem immissionsrelevanten Zuschlag führen würden (Tonhaltigkeit, Impulshaltigkeit, Informationshaltigkeit). Des Weiteren dürfe die Anlage an den nächstgelegenen Wohnhäusern keine wahrnehmbaren tieffrequenten Geräusche gemäß Nr. 7.3 TA Lärm verursachen. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 legte der Kläger gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein, den er zunächst damit begründete, dass Lärmbelästigungen durch den Betrieb des BHKW zu erwarten seien sowie „erhöhte Immissionswerte“. Anwaltlich vertreten begründete er den Widerspruch sodann weitergehend damit, dass die Eingruppierung der Umgebung als Dorf-/Mischgebiet durchgreifenden Bedenken begegne. Maßgeblich sei die Einstufung als allgemeines Wohngebiet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 2. Februar 2017 Bezug genommen. Randnummer 6 Mit Widerspruchbescheid vom 17. Februar 2017 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Es handele sich um ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Randnummer 7 Zwischenzeitlich erfolgte die Errichtung des Vorhabens; die Inbetriebnahme erfolgte im Jahr 2017. Randnummer 8 Das Verwaltungsgericht hat die Baugenehmigung vom 27. Oktober 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2017 mit Urteil vom 30. Januar 2020 aufgehoben, weil die Baugenehmigung gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Es sei Sache des Bauherrn, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Zumutbarkeitskriterien einhalte. Vorliegend sei im Genehmigungsverfahren kein Gutachten zur Prognose der zu erwartenden Geräuschimmissionen bzw. zum tieffrequenten Schall eingereicht worden. Zwar werde durch das nachträglich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten vom 15. Mai 2017 sowie den Nachtrag vom 14. August 2017 deutlich, dass die Immissionsrichtwerte nach Ziffer 6.1 TA Lärm eingehalten würden. Der Umstand, dass der Beklagte im Genehmigungsverfahren keine gutachterliche Prognose des Betreibers gefordert habe, wirke sich deshalb diesbezüglich nicht aus. Dies gelte allerdings nicht für den tieffrequenten Schall, wenn Umstände die Annahme rechtfertigten, dass von der zur Genehmigung gestellten Anlage in der Regel tieffrequente Lärmimmissionen hervorgerufen würden. Sowohl der Gasmotor als auch das Blockheizkraftwerk neigten zu tieffrequenten Geräuschen. Randnummer 9 Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 5. Juli 2022 die Berufung gegen das Urteil vom 30. Januar 2020 zugelassen, weil die Annahme, dass der Beklagte die Aufgabe habe, durch konkrete Regelungen sicherzustellen, dass die nach der TA Lärm relevanten Immissionswerte eingehalten würden, wozu es erforderlich sei, im Genehmigungsverfahren Ermittlungen anzustellen und in diesem Zusammenhang etwa ein Prognosegutachten bei dem Betreiber einzuholen, ernstlich zweifelhaft sei. Denn das Auftreten tieffrequenter Geräusche sei von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen und Besonderheiten abhängig und lasse sich daher regelmäßig erst nach Inbetriebnahme der Anlage feststellen. Randnummer 10 Der Beklagte hat die Berufung mit Schriftsatz vom 2. August 2022 begründet. Er hat sein Vorbringen wiederholt und vertieft und insbesondere ausgeführt, dass auch nicht davon auszugehen gewesen sei, dass das Vorhaben tieffrequente Immissionen absondern würde, die zu einer schädlichen Umwelteinwirkung im Sinne des § 35 BauGB führen könnten. Denn das Wohnhaus des Klägers liege 80 m entfernt von der Anlage und werde sogar noch durch ein weiteres Haus abgeschirmt. Außerdem handele es sich bei dem BHKW, welches als einzige relevante Quelle für tieffrequente Geräusche überhaupt infrage komme, um eine äußerst leistungsschwache Anlage. Ein BHKW mit dieser elektrischen Leistung diene regelmäßig allenfalls einem Gebäude mit zwei bis drei Wohneinheiten, wie der Zeuge im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt habe. Die geringe Leistungsstärke erkläre sich damit, dass diese hier streitige Anlage lediglich zur Kompensation vorübergehender Spitzen im Energiebedarf diene. Wie sich aus dem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern vom 30. September 2009 ergebe, der bundesweit angewandt werde, und wie auch der sachverständige Zeuge bestätigt habe, sei eine Prognose von tieffrequentem Schall nicht möglich. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 2020 (Az. 8 A 50/17) die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Er meint, aus dem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus des Landes Mecklenburg-Vorpommern „Hinweise zur Genehmigung und Überwachung von Biogasanlagen in Mecklenburg-Vorpommern“ in der Fassung vom 20. Dezember 2013 ergebe sich, dass schon dem Genehmigungsantrag eine Schallprognose auch im Hinblick auf tieffrequente Geräusche beizufügen sei. Zudem seien nachträgliche schallmindernde Maßnahmen am Abgassystem aufwendig und schwer durchsetzbar. Randnummer 16 Mit Beschluss vom 17. Januar 2023 ist die Beigeladenen als derzeitige Eigentümerin und Betreiberin des verfahrensgegenständlichen Heizhauses mit Pufferspeicher beigeladen worden, welche sich im Verfahren indes nicht weiter beteiligt hat. Randnummer 17 Mit Bescheid vom 28. März 2023 hat der Beklagte auf der Grundlage der Auflage Nr. 2 der Baugenehmigung die Beigeladene unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgefordert, durch eine nach dem BImSchG bekannt gegebenen Stelle den Nachweis zu erbringen, dass die zulässigen Immissionswertanteile eingehalten werden. Unter dem 31. Mai 2023 hat der Beklagte mitgeteilt, dass die Messungen am 2. Juni 2023 stattfinden würden. Unter dem 7. Juli 2023 hat der Beklagte sodann die „Schallimmissionsmessung in der Umgebung des Heizhauses am … in … im Kreis Nordfriesland“ der … GmbH vom 16. Juni 2023 übersandt. Randnummer 18 Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die nächtlichen Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert um mindestens 10 dB unterschreiten. Damit lägen die beiden betrachteten Wohnhäuser – unter anderem dasjenige des Klägers – außerhalb des Einwirkungsbereiches des Heizhauses. Kurzzeitige Geräuschspitzen, die den Immissionsrichtwert nachts um mehr als 20 dB(A) überschreiten, seien nicht festgestellt worden. Der Tabelle 5 des Gutachtens sei zu entnehmen, dass die in den Gebäuden gemessenen unbewerteten Terzpegel zwischen 8 und 100 Hz alle unterhalb der Hörschwelle lägen. Damit lägen keine Hinweise auf unzulässige tieffrequente Geräuschimmissionen gemäß DIN 45880 (gemeint ist ausweislich des Zitats /4/ - s. Ziffer 3 des Gutachtes - die DIN 45680) vor (S. 13 des Gutachtens). Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen. Randnummer 19 Der Kläger tritt dem Gutachten entgegen und meint, dieses entspreche angesichts des Alters der zugrunde gelegten DIN 45680 nicht den anerkannten Regeln der Technik. Diese DIN in der Fassung von 1997 führe nicht selten zu einer Unterschätzung der Lärmbelästigung und zur Unterdrückung der Komponenten durch Berücksichtigung der Hörschwelle. Bereits im September 2005 habe deshalb eine erste Sitzung zur Überarbeitung der DIN 45680 stattgefunden. Es seien 14 weitere Sitzungen bis zum Entwurf der DIN 45680 in der Fassung des Jahres 2013 gefolgt, auch wenn diese noch nicht verabschiedet sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 4. August 2023 und vom 14. September 2023 Bezug genommen. Randnummer 20 Die Beteiligten sind zur beabsichtigten Entscheidung nach § 130a VwGO angehört worden. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Akteninhalt sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen. II. Randnummer 22 Der Senat hält die zulässige Berufung des Beklagten einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Tatsachen sind geklärt. Über die Berufung kann daher gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Randnummer 23 Die aufgrund der Zulassung durch den Senat gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben und die Baugenehmigung vom 27. Oktober 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2017 aufgehoben, sodass das Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen ist. Randnummer 24 Die angegriffene Baugenehmigung vom 27. Oktober 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2017 verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht folgt dabei der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2017 und sieht insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Der Widerspruchsbescheid legt zutreffend und hinreichend dar, dass die – im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilte – Baugenehmigung nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt. Randnummer 25 I. Zunächst begründet der Umstand, dass sich der Beklagte im Baugenehmigungsverfahren keine Schallimmissionsprognose hat vorlegen lassen, keine Verletzung von Nachbarrechten. Randnummer 26 Die verfahrensrechtliche Frage, ob die Baugenehmigungsbehörde dem Bauherrn im Genehmigungsverfahren die Vorlage von Gutachten abverlangen kann, beantwortet sich – objektiv-rechtlich – im vorliegenden Fall grundsätzlich nach § 64 Abs. 2 LBO vom 22. Januar 2009, in der Fassung vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H., S. 369 ff.). Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) mit dem Bauantrag einzureichen. Nach § 1 Abs. 4 BauVorlVO darf die Bauaufsichtsbehörde weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist. Dabei bedarf das von der Behörde an den Bauherrn gerichtete Verlangen nach Vorlage von Gutachten einer sachlichen Rechtfertigung. Schon wegen der regelmäßig dafür anfallenden finanziellen Aufwendungen muss ernsthaft in Betracht kommen, dass dem Vorhaben Hindernisse entgegenstehen. Dass überhaupt Umwelteinwirkungen wie Lärm und Gerüche auftreten werden, reicht nicht; sie müssen zumindest das Potenzial haben, als "schädlich" im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG qualifiziert zu werden. Möglicherweise übertriebene Besorgnisse potenziell Betroffener rechtfertigen die Anforderung eines Gutachtens allein noch nicht (vgl. zur NBauO: Nds. OVG, Beschluss vom 9. August 2011 – 1 ME 107/11 –, juris Rn. 33). Allerdings betreffen diese Vorschriften unmittelbar nur das Rechtsverhältnis zwischen Behörde und Bauherrn; nachbarschützende Wirkung haben sie nicht. Unterbleibt die Einholung eines an sich erforderlichen Gutachtens, führt dies nur dazu, dass das Gericht im Nachbarstreit die verbleibenden Fragen im Hauptsacheverfahren von Amts wegen selbst aufzuklären hat, in der Regel durch Beauftragung eines gerichtlichen Sachverständigen (vgl. zu NBauO: Nds. OVG, Beschluss vom 9. August 2011 – 1 ME 107/11 –, juris Rn. 32). Randnummer 27 II. Die Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift ist ein Außenbereichsvorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig, wenn es schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird. Randnummer 28 Die Norm wird bezüglich der Immissionen als spezielle Ausprägung des Rücksichtnahmegebots verstanden (BayVGH, Beschluss vom 5. März 2012 – 2 CS 11.1997 –, juris Rn. 12) und ist als nachbarschützend anerkannt (vgl. Beschluss des Senats vom 18. November 2011 – 1 LA 56/11 –, juris Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 5. März 2012 – 2 CS 11.1997 –, juris Rn. 12). Für den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist auf § 3 Abs. 1 BImSchG zurückzugreifen. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Als Maßstab für die Erheblichkeit von Geräuschimmissionen ist auf die TA Lärm vom 26. August 1998 abzustellen. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 29. August 2007 – 4 C 2.07 –, juris Rn. 12, vom 12. November 2020 – 4 A 13.18 –, juris Rn. 46 und Beschluss vom 30. Dezember 2022 – 7 B 15.22 –, juris Rn. 7). Dies zugrunde gelegt gehen von dem Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Bezug auf das Grundstück des Klägers aus. Randnummer 29 1. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend und ohne dass die Beteiligten hiergegen im Berufungsverfahren Einwendungen erhoben haben, darauf abgestellt, dass das nachträglich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten vom 15. Mai 2017 sowie der Nachtrag vom 14. August 2017 zu dem Ergebnis kommen, dass die Immissionsrichtwerte nach Ziffer 6.1 TA Lärm eingehalten werden. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass am Wohnhaus des Klägers in der … (Immissionsort 2) ein Beurteilungspegel von 29 dB (A) eingehalten wird (vgl. Tabelle 3, S. 14 des Gutachtens); eine Annahme schädlicher Umwelteinwirkungen ist damit unter diesem Gesichtspunkt ausgeschlossen. Randnummer 30 Unerheblich ist, dass dieses Gutachten und sein Nachtrag erst nach Erlass der Baugenehmigung angefertigt wurden. Zwar ist bei der Anfechtung einer Baugenehmigung durch Dritte für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblich. Dies schließt allerdings nicht aus, nachträglich – etwa aufgrund einer nach Errichtung der Anlage durchgeführten Messung – gewonnene Erkenntnisse im Rahmen einer solchen Drittanfechtungsklage zu berücksichtigen. Denn hierbei handelt es sich nicht um nachträgliche Veränderungen der Sachlage, sondern um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage (OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 22. Oktober 2015 – 2 M 13/15 –, juris Rn. 8; vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 – 8 A 340/09 –, juris Rn. 20 und vom 3. August 2012 – 8 B 290/12 –, juris Rn. 9). Randnummer 31 2. Auch in Bezug auf tieffrequenten Schall gehen entgegen der Auffassung des Klägers vom Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Bezug auf sein Grundstück aus. Randnummer 32
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