G 2004 beruhen, sind, soweit nicht die Kapitalauszahlung gewählt wird, nach § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG n.F. mit dem Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a DBuchst. bb EStG zu versteuern. (Rn.21)
G n.F. liegende echte Rückwirkung ist mangels Vertrauensschutzes ausnahmsweise zulässig. (Rn.25) (Rn.30) (Rn.34) Dies gilt jedenfalls für solche Sachverhaltskonstellationen, in denen die Dispositionsentscheidung
Steuerpflichtigen, ob er von seinem Recht zur einmaligen Kapitalauszahlung Gebrauch macht, vor dem Zeitpunkt
Urteils
Bundesfinanzhofs vom 1. Juli 2021 (VIII R 4/18, BFHE 273, 293) liegt. (Rn.36) (Orientierungssätze 1 bis 3 sind solche
FG.)
BFH: VIII R 19/25) Verfahrensgang anhängig BFH, kein Datum verfügbar, VIII R 19/25, Revision eingelegt Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
Verfahrens tragen die Kläger. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob wiederkehrende Bezüge aus einer privaten Rentenversicherung als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG oder als sonstige Einkünfte nach § 22 EStG zu erfassen sind. Randnummer 2 Der am xx.xx.1960 geborene Kläger und die Klägerin sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für das Jahr 2021 ging die Einkommensteuererklärung am 31. August 2023 beim Beklagten ein. Darin erklärten die Eheleute Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalerträgen und aus einer Rente
Klägers. Bei der Rentenversicherung handelte es sich um eine Leibrente aus einem zertifiziertem Basisrentenvertrag. Im Jahr 2021 wurden hieraus x € gezahlt. Randnummer 3 In den ergänzenden Angaben zur Steuererklärung führten die Kläger aus, dass der Kläger neben dieser Rente noch Leistungen aus zwei weiteren privaten Rentenversicherungsverträgen bezogen habe. Aus der „Rentenversicherung 1“ (Beginn der Leistung 1. Mai 2022) wurden x € und aus der „Rentenversicherung 2“ (Beginn der Leistung 1. Januar 2021) wurden x € gezahlt. Im Hinblick auf das Urteil
Bundesfinanzhofs vom
Anhangs zum Versicherungsschein konnte der Kläger bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Rentenbeginn verlangen, dass die vorgesehenen Rentenleistungen durch eine einmalige Kapitalzahlung abgelöst werden, wenn er den vereinbarten Rentenbeginn erlebt. Randnummer 6 Die „Rentenversicherung 2“ wurde mit Beginn zum
Anhangs zum Versicherungsschein konnte der Kläger bis spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Rentenbeginn verlangen, dass die vorgesehenen Rentenleistungen durch eine einmalige Kapitalzahlung abgelöst werden, wenn er den vereinbarten Rentenbeginn erlebt. Randnummer 7 Von seinem Recht auf einmalige Kapitalzahlung machte der Kläger keinen Gebrauch. Randnummer 8 Der Beklagte veranlagte im Wesentlichen antragsgemäß. Allerdings berücksichtigte der Beklagte aus den „Rentenversicherungen 1 und 2“ gezahlten Beträge als sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen und versteuerte diese mit einem Ertragsanteil von 23 % (Rentenvertrag 1) bzw. 22 % (Rentenvertrag 2). Mit Bescheid über Einkommensteuer vom 20. September 2023 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für das Jahr 2021 auf … € fest. Randnummer 9 Mit E-Mail vom 29. September 2023 legten die Kläger, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, gegen den Bescheid vom 20. September 2023 Einspruch ein. Randnummer 10 Mit Einspruchsentscheidung vom 13. November 2024 wies der Beklagte den Einspruch
Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Einkünfte aus den privaten Rentenversicherungen 1 und 2 zu Recht mit dem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Leistungen erfasst worden seien. Sonstige Einkünfte seien gemäß § 22 Nr. 1 EStG Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen. Zu diesen Einkünften würden nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. b EStG auch Leibrenten gehören, die nicht unter Doppelbuchst. a fallen, also nicht aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Altersklassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen oder aus Rentenversicherungen im Sinne
1 Nr. 2 b in der Fassung
EStG ab dem
Rentenrechts, da die Zahlung von einer ungewissen Komponente, nämlich der tatsächlichen Lebenszeit der Bezugsperson, abhängig sei. Diese Auslegung entspreche der langjährigen Verwaltungsauffassung. Das von den Klägern zur Begründung angeführte Urteil
Bundesfinanzhofs vom
G 2004 erfüllen würden. Der Bundesfinanzhof habe seine Rechtsauslegung mit der Subsidiarität der Einkünfte nach § 22 EStG gegenüber den Einkünften nach § 20 EStG begründet. Der Begriff „steuerfrei“ werde in § 20 EStG nicht verwendet, Steuerbefreiungen fänden sich von der Systematik her eher in § 3 EStG und würden Einnahmen, die prinzipiell steuerbar und steuerpflichtig seien, von der Steuer freistellen. Gemäß dem Einleitungssatz in § 20 Abs. 1 EStG 2004 würden verschiedene Arten der Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgezählt. Durch die Formulierung „Dies gilt nicht…“ könne auch die Zurechnung der Einkünfte zu den Kapitaleinkünften durch Einzelregelung verneint werden und nicht die grundsätzliche Steuerpflicht der Einkünfte. Es würden damit zwar Einkünfte vorliegen, aber keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Folge man dieser Ansicht, dass es sich um die Zuordnung zu den Kapitaleinkünften handele, so würden lediglich keine Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen, gleichwohl gebe es einen Zufluss von Geld bei dem Versicherten. Hinsichtlich dieses Zuflusses sei zu prüfen, ob es sich um einen Zufluss innerhalb der sieben Einkunftsarten handele oder ob er außerhalb der Einkunftsarten erfolgt und nicht steuerbar sei. Werde die Versicherungsleistung in einem Betrag ausgezahlt, sei der Zufluss nicht steuerbar, was aus Satz 2 folge. Diese Zinsen würden per Definition nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören. Diese würden aber auch nicht unter die anderen Einkunftsarten fallen. Hier könnte nur § 22 EStG in Betracht kommen, es würden aber keine wiederkehrenden Leistungen vorliegen. Erfolge die Zahlung in Teilbeträgen, so würden die in den Beträgen enthaltenen Zinsanteile per Definition ebenfalls keine Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen. Aufgrund der wiederkehrenden Zahlung und der enthaltenen Erträge aus dem Rentenrecht sei aber die Zuordnung zu den sonstigen Einkünften im Sinne
G möglich. Randnummer 11 Hiergegen erhoben die Kläger mit am
Bundesfinanzhofs vom 1. Juli 2021 (Az. VIII R 4/18) seien Rentenzahlungen, die auf einem begünstigten Versicherungsvertrag i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 beruhen, insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 zuzuordnen und unter den Voraussetzungen
G 2004 steuerfrei, soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeiträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteige. Die Summe der ausgezahlten Rentenbeiträge übersteige vorliegend nicht das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalbeiträge, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, weshalb die Rentenzahlungen steuerfrei seien. Die nachträgliche Einführung
G stelle einen Fall der echten Rückwirkung dar. Es sei nicht erkennbar, dass es in dem hier vorliegenden Fall Ausnahmen vom Grundsatz der Unzulässigkeit einer echten Rückwirkung geben könnte. Die in der Regelung
G liegende echte Rückwirkung sei verfassungswidrig. Ein vergleichbarer Fall liege dem Bundesfinanzhof im Falle der Rückwirkung bei der Tonnagebesteuerung vor (BFH, Vorlagebeschluss vom
Bundesfinanzhofs vom
G erfolgt. Demnach gelte die Regelung
G in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung, nach der Zinsen etc. aus Lebens- und Rentenversicherungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, für Leistungen aus Rentenversicherungen nur noch, soweit die Kapitalauszahlung gewählt werde. Diese Änderung sei aufgrund der langjährigen Verwaltungsübung auch in allen offenen Fällen anzuwenden. Entscheidungsgründe Randnummer 17 I. Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO. Randnummer 18 II. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 19 1.) Der Zulässigkeit der Klage der Klägerin steht § 44 Abs. 1 FGO nicht entgegen. Gemäß § 44 Abs. 1 FGO ist in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 FGO nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Zwar war vorliegend das Vorverfahren hinsichtlich der Klägerin zum Zeitpunkt der Klagerhebung noch nicht abgeschlossen, da zu diesem Zeitpunkt nur eine zurückweisende Einspruchsentscheidung hinsichtlich
Einspruchs
Klägers vorlag. Die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf (Einspruch), aus der sich die Erfolglosigkeit
Rechtsbehelfs ergibt, ist jedoch keine Zugangsvoraussetzung. § 44 Abs. 1 FGO stellt eine Sachentscheidungsvoraussetzung dar. Folglich genügt es, dass die Voraussetzungen
1 FGO bis zum Ergehen der Sachentscheidung
Gerichts vorliegen (vgl. Krumm in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO,
G 2004, die zu den Einkünften nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG zählen, subsidiär. Aus der Regelung in § 22 Nr. 1 S. 3 EStG, wonach zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften auch Leibrenten und andere Leistungen gehören, ergibt sich grundsätzlich nichts anderes. Die Vorschrift stellt keine Rückausnahme von der in Satz 1 angeordneten Subsidiarität dar. Es handelt sich vielmehr um eine Konkretisierung der in Satz 1 genannten wiederkehrenden Bezüge (vgl. BFH; Urteil vom
Jahressteuergesetzes 2024 und ist gemäß Art. 56 Abs. 1
Jahressteuergesetzes 2024 am Tag nach seiner Verkündung (
Bundesfinanzhofs (BFH; Urteil vom
Verfahrens gemäß § 74 FGO und eine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG geboten. Randnummer 24 Hält ein Gericht ein Gesetz, auf
sen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung
für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes
Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung
Bundesverfassungsgerichtes einzuholen (Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG). Ausreichend für eine Vorlage nach dieser Norm ist daher weder eine Überzeugung anderer – z.B. eines anderen Obergerichts oder einer Auffassung im Schrifttum – noch die bloße Annahme von Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Norm (vgl. Sachs, GG,
G n.F. überzeugt ist. Randnummer 25 Entgegen der Auffassung
Klägers führt die nach § 52 Abs. 28 S. 5 EStG n.F. rückwirkende Änderung nicht zu einer verfassungswidrigen Verletzung schutzwürdigen Vertrauens. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot liegt nicht vor. Zwar ist die Änderung
G aus verfassungsrechtlicher Sicht als konstitutive Änderung der bisherigen Rechtslage zu behandeln, da diese ausweislich ihres Wortlauts auch für „alle noch offenen Fälle“ Anwendung findet, und damit auch materiell an den Grundsätzen einer echten Rückwirkung zu messen. Jedoch ist die echte Rückwirkung
G n.F. mangels Vertrauensschutzes
Steuerpflichtigen in der hier zu beurteilenden besonderen Fallkonstellation ausnahmsweise zulässig. Randnummer 26 aa.) Im Steuerrecht liegt eine echte Rückwirkung beziehungsweise eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert. Umgekehrt bedeutet dies für den Bereich
Einkommensteuerrechts, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum jedenfalls in formaler Hinsicht der Kategorie der unechten Rückwirkung beziehungsweise der tatbestandlichen Rückanknüpfung zuzuordnen ist; denn nach § 38 AO i.V.m. § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit Ablauf
Veranlagungszeitraums, das heißt
Kalenderjahres (§ 25 Abs. 1 EStG; vgl. BVerfG, Beschluss vom
G n.F. insoweit nachträglich einen abgeschlossenen Sachverhalt betrifft. Randnummer 28 bb.) Die verfassungsrechtlichen Grundsätze
Verbots echt rückwirkender Gesetze beanspruchen hier auch in materiellrechtlicher Hinsicht Geltung, weil § 52 Abs. 28 S. 5 EStG n.F. anders als in den Äußerungen zum Gesetzgebungsverfahren (vgl. BTDrucks. 20/13419, S. 233; BTDrucks. 20/13157, S. 14), aus verfassungsrechtlicher Sicht gegenüber der alten Rechtslage als konstitutive Änderung zu behandeln ist und § 52 Abs. 28 S. 5 EStG a.F. nicht lediglich konkretisiert. Würde § 52 Abs. 28 S. 5 EStG n.F. lediglich klarstellen bzw. konkretisieren, was ohnehin bereits Gesetz war, würde sich die Frage, ob die Vorschrift trotz formal echter Rückwirkung ausnahmsweise mit dem grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetzt vereinbar ist, nicht stellen. Das Vertrauen in das geltende Recht könnte dann von vornherein nicht berührt sein, weil das geltende Recht nachträglich keine materielle Änderung erfahren hätte. Randnummer 29 Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 1. Juli 2021 (Az. VIII R 4/18 – BFHE 273, 293) entschieden, dass Rentenzahlungen, die auf einem begünstigten Versicherungsvertrag i.S.
G 2004 beruhen, insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.
G 2004 zuzuordnen und unter den Voraussetzungen
G 2004 steuerfrei sind, soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile übersteigt. Dieser Gesetzesauslegung – die der Senat hinsichtlich der Rechtslage vor der Änderung
G durch das Jahressteuergesetz 2024 teilt und auf die insoweit verwiesen wird – wurde durch die Änderung
G n.F. rückwirkend für alle noch nicht bestandskräftigen Festsetzungen der Boden entzogen. Wird diese konstitutive Änderung der Rechtslage – so wie hier – auf zurückliegende Veranlagungszeiträume erstreckt, liegt auch in materiell-rechtlicher Hinsicht eine echte Rückwirkung beziehungsweise Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor (vgl. BFH, Vorlagebeschluss vom 19. Oktober 2023 – IV R 13/22 -, BFHE 282, 399). Randnummer 30 cc.) Die in der Regelung
G n.F. liegende echte Rückwirkung ist nach Überzeugung
Senats unter Anwendung der verfassungsrechtlich geklärten Maßstäbe – unter Berücksichtigung der Besonderheiten der vorliegenden Fallkonstellation – jedoch ausnahmsweise zulässig und daher nicht zur Überzeugung
Senats verfassungswidrig. Randnummer 31 Die im Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und
Vertrauensschutzes stehen belastenden Gesetzen mit echter Rückwirkung grundsätzlich entgegen. Das grundsätzliche Verbot echt rückwirkender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und
Vertrauensschutzes. Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung
Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte. Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten
Grundgesetzes. Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Es würde die Betroffenen in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfG, Beschluss vom
Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand
geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war. Bei den in der Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts anerkannten, nicht abschließend definierten Fallgruppen handelt es sich um Typisierungen ausnahmsweise fehlenden Vertrauens in eine bestehende Gesetzeslage. Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (vgl. vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 5/08 m.w.N.). Randnummer 33 Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkung ist gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit ihrer Änderung rechnen mussten. Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste, oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden. Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange
Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 5/08 m.w.N.). Randnummer 34 Gemessen an diesen Maßstäben ist die Rückwirkung
G n.F. auch auf den Veranlagungszeitraum 2021 unter Berücksichtigung der Besonderheiten
vorliegenden Sachverhalts sowie dem Umstand, dass das Rückwirkungsverbot im Grundsatz
Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze findet, ausnahmsweise zulässig. Randnummer 35 Den in der Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts anerkannten Fallgruppen zu den Ausnahmen vom Verbot echt rückwirkender Gesetze ist sämtlich gemeinsam, dass besondere Umstände ein grundsätzlich berechtigtes Vertrauen in die bestehende Rechtslage erst gar nicht entstehen lassen oder entstandenes Vertrauen wieder zerstören. Zwar ist die schlichte Auslegungsoffenheit und Auslegungsbedürftigkeit einer Norm und die damit bestehende Unsicherheit über deren Inhalt keine solche Besonderheit, die dieses grundsätzlich berechtigte Vertrauen zerstören könnte. Andernfalls könnte sich insbesondere in den Anfangsjahren einer gesetzlichen Regelung nie ein schutzwürdiges Vertrauen gegen rückwirkende Änderungen entwickeln, solange sich keine gefestigte Rechtsprechung hierzu herausgebildet hat. Sähe man jede erkennbare Auslegungsproblematik als Entstehungshindernis für verfassungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen an, stünde es dem Gesetzgeber weitgehend frei, das geltende Recht immer schon dann rückwirkend zu ändern, wenn es ihm opportun erscheint, etwa weil die Rechtsprechung das geltende Recht in einer Weise auslegt, die nicht seinen Vorstellungen und Erwartungen entspricht. Eine so weitreichende Befugnis
Gesetzgebers zur Normsetzung mit echter Rückwirkung würde das durch Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen in die geltende Rechtslage weitgehend entwerten. Außerdem würde eine über besondere Ausnahmefälle hinausgreifende Befugnis
Gesetzgebers zur rückwirkenden Präzisierung von Normen, die sich als auslegungsbedürftig erweisen, die vom Grundgesetz der rechtsprechenden Gewalt vorbehaltene Befugnis zur verbindlichen Auslegung von Gesetzten unterlaufen. Da sich Auslegungsfragen gerade bei neuen Normen häufig stellen, bestünde die Gefahr, dass auf diese Weise schließlich das Regel-Ausnahme-Verhältnis bei der echten Rückwirkung in dem Sinne in sein Gegenteil verkehrt würde, dass auch sie nicht mehr grundsätzlich unzulässig bliebe, sondern – ebenso wie die unechte Rückwirkung – grundsätzlich zulässig wäre (vgl. vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 BvL 5/08). Randnummer 36 Die vorliegenden besonderen Umstände führen jedoch aus Sicht
Senats dazu, dass mangels Vertrauen
Steuerpflichtigen, jedenfalls in der hier zu beurteilenden besonderen Sachverhaltskonstellation, die echte Rückwirkung
G n.F. ausnahmsweise zulässig ist und der Senat von der Verfassungswidrigkeit der Norm nicht überzeugt ist. Dies folgt für den Senat daraus, dass das Rückwirkungsverbot – wie bereits ausgeführt – im Grundsatz
Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze findet. Aus Sicht
Senats ist entscheidend zu berücksichtigen, dass aufgrund der langjährigen Verwaltungspraxis, Rentenzahlungen aus Rentenversicherungsverträgen, soweit nicht das Kapitalwahlrecht ausgeübt wurde, seit jeher nicht den Kapitalerträgen zugeordnet, sondern mit dem sogenannten Ertragsanteil (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb) versteuert wurden (vgl. BMF-Schreiben vom
Ertragsanteils der Rentenzahlungen aus den Rentenversicherungsverträgen rechnen, soweit diese nicht von ihrem Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht haben und konnten diesbezüglich kein Vertrauen auf eine vorhersehbare Rechtsfolge bilden. Dem Vertrauensschutz steht insoweit auch nicht das Urteil
Bundesfinanzhofs vom 1. Juli 2021 (VIII R 4/18, BFHE 273,293) entgegen. Es ist insoweit zu berücksichtigen, dass in Fallkonstellationen wie der vorliegenden, die Entscheidung, von dem Recht zur einmaligen Kapitalzahlung Gebrauch zu machen, ausweislich der Anhänge zu den Versicherungsscheinen, bereits im Jahr 2020 ausgeübt werden musste, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht vorlag. In derartigen Fallkonstellationen konnte der Steuerpflichtige, zum Zeitpunkt seiner Dispositionsentscheidung, mithin noch kein schutzwürdiges Vertrauen dergestalt bilden, dass die Zahlungen aus den Versicherungsverträgen, da keine einmalige Kapitalzahlung gewählt wurde, steuerfrei bleiben. Vielmehr bestand zu diesem Zeitpunkt lediglich die Chance, dass die Rechtsprechung – abweichend von der langjährigen Verwaltungspraxis – möglicherweise zu einer für ihn vorteilhafteren Auffassung gelangt. Ein etwaiges Vertrauen konnte mithin zu diesem Zeitpunkt durch den Steuerpflichtigen weder verlässlich gebildet noch enttäuscht werden. Vor diesem Hintergrund ist der Senat von einer Verfassungswidrigkeit
G n.F. nicht überzeugt. Randnummer 37 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001627896
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