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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat 5 KN 31/21 Urteil Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in Sc

Obsah (4)§ 22§ 12a§§ 30§ 14

verordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) Leitsatz 1. Die Regionalplan III-Teilaufstellung-VO ist wirksam. 2. Das weiche Tabukrit

Abzug der harten Tabukriterien für eine Planung verbleibenden Flächen ca. 37,1 % der Gesamtfläche des Planungsraums. Als Ergebnis der Abwägung werden 162 Vorranggebiete ausgewiesen. Die Fläche beträgt zusammen etwa 15.159 ha, was 1,86 % der Gesamtfläche des Planungsraumes entspricht. Nach Abzug der Vorranggebiete Repowering mit 936 ha verbleiben laut gesamträumlichem Plankonzept (S. 129) 153 Vorranggebiete mit 14.223 ha; dies entspricht 1,75 % des Planungsraums. Der Anteil der Vorranggebiete – nach Abzug der Vorranggebiete Repowering – an den der Planung zugänglichen Flächen beträgt 4,72 % (gesamträumliches Plankonzept, S. 130). Rund 34 % der genehmigten raumbedeutsamen Windkraftanlagen (569 Anlagen) liegen außerhalb der Vorranggebiete Windenergie (Textteil des Regionalplans für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 [Windenergie an Land], S. 9). Randnummer 12 Die Flächen PR3_LAU_058 und PR3_LAU_313 wurden nicht als Vorranggebiete ausgewiesen, die Fläche PR3_STE_099 hingegen überwiegend (ohne einen südlichen Teilbereich). Randnummer 13 Die Antragstellerin hat am

  1. Oktober 2021 einen Normenkontrollantrag gestellt. Sie wendet sich darin unter anderem gegen die Nichtausweisung der Potenzialfläche PR3_LAU_058 als Vorranggebiet. Im Hinblick auf die Flächen PR3_LAU_313 und PR3_STE_099 hat die Antragstellerin am selben Tag bzw. am
  2. Oktober 2021 weitere Normenkontrollanträge gestellt, die der Senat mit Beschlüssen vom
  3. Januar 2024 − 5 KN 32/21 und 5 KN 33/21 – wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) als unzulässig abgelehnt hat. Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobenen Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom
  4. November 2024 − 4 BN 11.24 und 4 BN 13.24 – zurückgewiesen. Randnummer 14 Die Antragstellerin macht geltend, der Normenkontrollantrag sei zulässig. Sie plane die Errichtung und den Betrieb von sechs Windenergieanlagen. Um ihre Antragsbefugnis zu belegen, verweist sie auf den von ihr vorgelegten Nutzungsvertrag. Randnummer 15 In dem Verfahren 5 KN 32/21 hat sie vorgetragen, fünf bis sieben Windenergieanlagen auf von ihr gepachteten Flächen bei …./… errichten und betreiben zu wollen. Sie wende sich gegen den Fortfall der Fläche PR3_LAU_
  5. Randnummer 16 In dem Verfahren 5 KN 33/21 hat die Antragstellerin ausgeführt, die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf Flächen zu planen, die sie unter Vertrag habe und die sich innerhalb des im südlichen Teil „weggewogenen“ Bereichs der Potenzialfläche PR3_STE_099 befänden. Randnummer 17 In der Sache macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend: Randnummer 18 Bei der Potenzialfläche PR3_LAU_058 sei veraltetes Datenmaterial zugrunde gelegt worden. Es handele sich nicht um pauschale Geodaten mit ihren Pufferflächen von 1.000 m zur tatsächlichen Wohnbebauung, sondern vielmehr um die sogenannten Siedlungsachsen, deren Daten veraltet seien und die gleichwohl mehr als 1.500 m zu den Siedlungen eine Nutzung durch Windenergie ausschließen sollten. Die Fläche hätte nicht als zu klein weggewogen werden können. Dort passten selbst bei Annahme eines 1.000 m-Abstandes drei Windenergieanlagen hinein. Randnummer 19 Die Potenzialfläche PR3_STE 099 sei aus dem zweiten Entwurf des Regionalplans zumindest teilweise entfallen, da nun ein Abstand von 1.000 m eingehalten werden sollte. Dies sei aufgrund der Vorbelastung falsch. Der Antragsgegner habe übersehen, dass sich auch dort drei Bestandsanlagen befänden, was zu einem 800-Meter-Abstand hätte führen müssen. Randnummer 20 Der Regionalplan werde dem Klimaschutzziel nicht gerecht, indem er eine zu geringe Fläche für die Windenergie ausweise. Das Plankonzept unterscheide nicht hinreichend zwischen installierter Leistung und tatsächlich erzeugter Strommenge. Eine installierte elektrische Leistung der Windenergie von 10 Gigawatt bis 2025 reiche nicht aus, um eine Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien bis 2025 von mindestens 37 TWh zu erhalten. Dieselbe installierte Leistung einer Windenergieanlage erlaube im Binnenland eine um ein Viertel geringere Menge tatsächlich erzeugten Stroms. Randnummer 21 Die alten Regionalpläne seien nicht ordnungsgemäß aufgehoben worden. Randnummer 22 Im vierten Einwendungsverfahren seien auch die etwa 6.500 Stellungnahmen aus den vorangegangenen Planentwurfsverfahren erneut zu berücksichtigen gewesen, da der Kriterienkatalog geändert worden sei. Randnummer 23 Die Landesregierung habe im Planaufstellungsverfahren Gemeindevertretungen und Gemeindevertretern nahegelegt, sich nicht an den Stellungnahmeverfahren zu beteiligen, wenn die Besorgnis der Befangenheit begründet sein könnte. Die bloße Mitwirkung an einer Stellungnahme zu einem Regionalplanentwurf begründe jedoch keinen unmittelbaren Vorteil; der Ausschluss der Teilnahme von Gemeindevertretern oder deren Gemeindevertretungen sei daher nicht gerechtfertigt. Der entsprechende Erlass und eine zuvor erfolgte Bekanntgabe der Ansicht der Landesregierung hätten einen erheblichen Einfluss auf die Praxis der Gemeinden, die nunmehr abgeschreckt gewesen seien, Stellungnahmen abzugeben. Randnummer 24 Stellungnahmen der Gemeinden hätten nicht mit der Begründung aussortiert werden dürfen, dass an ihnen befangene Gemeindevertreter mitgewirkt hätten. Randnummer 25 Es sei nicht mit dem Gesetz vereinbar, dass nach dem Plankonzept bloße Entwürfe von Landschaftsschutzgebietsverordnungen ausreichten, um diese Flächen als „weich tabu“ einzustufen. Zudem habe es diese Entwürfe im Bereich mehrerer Potenzialflächen auf der … nicht gegeben. Randnummer 26 Die Möglichkeit der Stellungnahme zu Änderungen zwischen dem
  6. und
  7. Regionalplanentwurf habe nicht eingeschränkt werden dürfen, da die Grundzüge der Planung wegen zahlreicher und grundsätzlicher Änderungen des Plankonzepts berührt gewesen seien. Randnummer 27 Die Platzrunde sei fehlerhaft als weiches Tabukriterium aufgenommen worden (vgl. Ziffer 2.4.2.8 des Plankonzepts). Die Frage der Zulässigkeit einer Windenergieanlage in der Umgebung eines Flugplatzes lasse sich im Genehmigungsverfahren klären (Konflikttransfer). Dies zeigten auch Stellungnahmen der Deutschen Flugsicherung und Luftfahrtbehörde vom
  8. Mai und
  9. Juni
  10. Die Flugpraxis entspreche zudem behördenbekannt den Platzrunden oft nicht. Es gebe abweichende Platzrundenverläufe und teilweise seien mit „durchweg positiver Resonanz“ solche Platzrunden für einige Flugplätze „komplett abgeschafft“ worden, wie es in einer Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung vom
  11. Juni 2004 heiße. Wenn dem so sei, könne eine Flugplatzrunde für die Landesplanung nicht grundsätzlich „tabu“ sein. Randnummer 28 Es sei auch nicht erkennbar, warum existente Gashochdruckleitungen nur im Genehmigungsverfahren eine Rolle spielen sollten, Platzrunden hingegen grundsätzlich zum raumordnerisch festgelegten Ausschluss führten. Randnummer 29 Ein Abwägungsfehler liege darin, dass sich zahlreiche bestehende Windenergieanlagen nunmehr außerhalb von Vorranggebieten befänden, die Möglichkeit des Umzugs in Repowering-Flächen jedoch begrenzt sei, sodass dort über 700 Anlagen nicht aufgenommen werden könnten. Auch werde übersehen, dass die Gemeinden in ihren Flächennutzungsplänen im Rahmen der ihnen erlaubten Feinsteuerung Höhenbeschränkungen in den Repoweringflächen festsetzen könnten, die ein Hindernis für das Repowering von Windkraftanlagen werden könnten. Randnummer 30 Die Verweisung von Alt-Anlagenbetreiber in Vorranggebiete mit Repowering-Vorbehalt sei nicht vollzugsfähig. Bei Repowering-Maßnahmen stelle insbesondere der Umgang mit den unterschiedlichen Akteuren ein großes Hemmnis dar. Ein Hindernis für Repowering bestehe in vielen Fällen in der Betreiberstruktur von Windparks oder auch in einer ungünstigen Netzanbindung. Die Einschränkung von Flächen auf Repowering-Vorhaben sei eigentumsrelevant; hierfür gebe es keine Ermächtigungsgrundlage. Dass der Abbau der Altanlage zur Bedingung für die neue Anlage gemacht werde, sei rechtlich bedenklich. Durch den Repowering-Vorbehalt greife der Plangeber in den Wettbewerb ein. Daher sei ein Repowering-Vorbehalt nicht für die städtebauliche Entwicklung erforderlich. Es gehe auch nicht, die Erreichbarkeit von Repowering-Flächen für Altanlagenbetreiber „abzuwarten“, wenn die Bebauung unmöglich sei. Randnummer 31 Die Festlegung einer Mindestgröße für die Konzentrationsflächen sei abwägungsfehlerhaft, da hierdurch geeignete Einzelstandorte wegfielen und von einer künftigen Nutzung ausgeschlossen seien. Randnummer 32 Die Grenze zwischen den Begriffen „charakteristischer Landschaftsraum“ (Ziffer 2.5.2.23 des gesamträumlichen Plankonzepts), „historische Kulturlandschaft“ im Sinne des Denkmalschutzrechts und „Landschaftsschutzgebiet“ könne nicht fehlerfrei gezogen werden. Es fehle eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dafür, mit dem Begriff des charakteristischen Landschaftsraumes eine wirksame Steuerung im Sinne des Planvorbehaltes des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorzunehmen und gesetzlich privilegierte Windkraftanlagen in ihrer Baufreiheit einzuschränken. Randnummer 33 Harte und weiche Tabuzonen würden zu Unrecht gleichbehandelt. Weiche Tabuzonen müssten einer Abwägung zugänglich sein. Randnummer 34 Die Einhaltung eines Abstandes von 100 Metern zu 110 KV-Leitungen sei zu Unrecht als Abwägungshindernis eingestuft worden. Ein solcher Abstand sei nicht erforderlich. Randnummer 35 Wenn Naturschutzgebiete harte Tabuzonen seien, so werde übersehen, dass es die Möglichkeit gebe, von den Geboten und Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes Befreiungen zu beantragen. Dies müsse der Planungsträger eigenständig prüfen. Entsprechendes gelte für den Artenschutz. Randnummer 36 Die Siedlungsabstände seien problematisch. Der Einfluss von Wahlversprechen (Abstandspuffer im Bereich von 800 bis 1.000 Meter um Siedlungsbereiche mit Wohn- oder Erholungsfunktion) sei sachfremd. Für Abstandspuffer zu planerisch verfestigten Siedlungsflächen fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage; diese hätten gemäß § 249 Abs. 3 BauGB nur durch Landesgesetz festgelegt werden dürfen. Es müsse einzelfallbezogen geprüft werden, ob auch kleinere Pufferzonen als Schutzabstand genügten. Ein groß gefasster Siedlungsabstand gerate fast zwangsläufig mit Gütern des Arten-, Landschafts- und Waldschutzes in Konflikt. Die Abstandsflächenregelungen berücksichtigten nicht die unterschiedliche Schutzbedürftigkeit der Gebietstypen. Gemeindliche Festlegungen seien lediglich „zu berücksichtigen“. Die 5-H-Regelung für Siedlungen sei nicht nachvollziehbar. Randnummer 37 Der Antragsgegner bediene sich veralteter und nicht mehr zutreffender Datengrundlagen, beispielsweise bei den Moorkulissen und den Biotoptypenkartierungen. Randnummer 38 Die Antragstellerin beantragt zu erkennen: Randnummer 39 Die Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kap. 5.7 (Windenergie an Land, Regionalplan III-Teilaufstellung-VO) vom
  12. Dezember 2020 ist unwirksam. Randnummer 40 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 41 den Normenkontrollantrag abzulehnen. Randnummer 42 Er trägt vor, dass sich der Antrag jedenfalls als unbegründet erweise. Insofern werde zunächst insbesondere auf die Urteile des Senats vom
  13. November 2024 – 5 KN 46/21 – und vom
  14. Mai 2025 – 5 KN 15/21 – verwiesen. Auch die übrigen Rügen der Antragstellerin, über die der angerufene Senat nicht bereits ausdrücklich entschieden habe, könnten dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Abwägungsfehler bei der Einzelabwägung der Potenzialflächen PR3_LAU_058, PR3_LAU_313 und PR3_STE_099 lägen nicht vor. Randnummer 43 Die Einzelabwägung der Potenzialfläche PR3_LAU_058 sei abwägungsfehlerfrei erfolgt. Die Antragstellerin rüge lediglich pauschal, dass die Potenzialfläche zu Unrecht wegen der Anwendung eines „politisch eingeführten“ 1.000 m-Abstands zu Siedlungsgebieten verkleinert und nach Abzug dieser Abstände vorzufindende Größe sodann als „zu klein“ weggewogen worden sei. Diese Rügen verfingen nicht. Randnummer 44 Grund für die Nichtausweisung der lediglich 17 ha großen Potenzialfläche in der Gemeinde ... sei der Umstand gewesen, dass es sich um eine weitgehend freigehaltene Landschaft handele, in der der Plangeber dem siedlungsnahe Freiraumschutz ein höheres Gewicht als die Windenergienutzung eingeräumt habe. Zudem hätten sich aus den Örtlichkeiten heraus keine Synergieeffekte für den Bau von Windenergieanlagen ergeben. Der Plangeber habe sich deshalb für die Anwendung eine 1.000 m-Abstandes um die Siedlungsbereiche …. und …. entschieden (Ziffer 2.5.2.1 des Plankonzepts). Es sei eine Restfläche verblieben, die für eine Ausweisung zu klein gewesen sei, um die Anforderungen an die Mindestflächengröße zu erfüllen (Ziffer 2.4.2.31 des Plankonzepts). Randnummer 45 Entgegen der Behauptung der Antragstellerin seien bei der konkreten Bemessung der Abstände zu den Siedlungsbereichen jeweils die aktuellen Geodaten zu Grunde gelegt worden. Die Behauptung, bei Verwendung von aktuellem und genaueren Kartenmaterial hätte selbst die Anwendung des 1.000 m-Abstand zu den anliegenden Siedlungsbereichen nicht zum Ausschluss der Fläche geführt, sei für den Antragsgegner nicht nachvollziehbar. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der 1.000 m-Abstand für den verfahrensgegenständlichen Bereich fehlerhaft bemessen worden sei. Randnummer 46 Auch die Rügen gegen die Nichtausweisung der Potenzialfläche PR3_LAU_313 verfingen nicht. Die Abwägungsentscheidung sei nicht fehlerbehaftet. Die Antragstellerin beschränke sich auf die Behauptung, die Fläche, die die Antragstellerin bebauen wolle, entspreche sämtlichen Kriterien der Regionalplanung. Die Abwägungskriterien seien jedes für sich genommen schon nicht haltbar. Randnummer 47 Der Plangeber habe sich dafür entschieden, im Bereich der Potenzialfläche PR3_LAU_313 dem Freiraumschutz Vorrang gegenüber der Windenergienutzung zu geben. Randnummer 48 Ausschlaggebend sei zum einen gewesen, dass die Fläche vollständig innerhalb eines regionalen Grünzuges liege. Diese regionalen Grünzüge dienten nach Kapitel 5.3.1 Z1 LEP

(2010)als großräumig zusammenhängende Freiflächen der Gliederung der Ordnungsräume, dem Schutz der Landschaft vor einer großräumigen Zersiedelung, der Sicherung und Entwicklung wertvoller Landschaftsbereiche, dem Geotopschutz, dem Grundwasserschutz, der Klimaverbesserung und Lufthygiene sowie der siedlungsnahen landschaftsgebundenen Erholung. Nach Kapitel 5.3.1 Z3 Satz 2 LEP
(2010)seien in dem regionalen Grünzug nur Vorhaben zuzulassen, die mit den Funktionen dieser Gebiete vereinbar seien oder die im überwiegenden öffentlichen Interesse stünden. Nach Kapitel 5.3.1 G4 LEP
(2010)sei als Grundsatz der Raumordnung festgelegt, dass bei allen Planungen und Maßnahmen sowohl die Funktionsfähigkeit der regionalen Grünzüge insgesamt als auch die verschiedenen, sich teilweise überlagernden ökologisch bedeutsamen Funktionen der Teilbereiche der Grünzüge berücksichtigt werden sollen. Bodennutzungen sollen die ökologischen Funktionen der regionalen Grünzüge so wenig wie möglich beeinträchtigen. Somit seien Vorhaben, insbesondere die Errichtung von im Außenbereich privilegierten Anlagen (etwa Windenergieanlagen), in diesen Bereichen keineswegs grundsätzlich ausgeschlossen. Sie könnten vielmehr zugelassen werden, wenn sie mit den genannten Funktionen vereinbar seien. Die Lage von regionalen Grünzügen sei mithin bei Konzentrationsflächenplanungen für Windenergieanlagen typischerweise zu berücksichtigende Belange. Dass Bundesverwaltungsgericht habe in einer Entscheidung über die Konzentrationsflächenplanung in einem Flächennutzungsplan etwa bestätigt, „dass die Befugnis, einen regionalplanerisch ausgewiesenen Grünzug mit einem Vorranggebiet für die Windenergienutzung zu überplanen, die Gemeinde nicht daran hindert, dem Interesse, den Grünzug von Windenergieanlagen freizuhalten, den Vorzug zu geben.“ Randnummer 49 Gleichermaßen sei auch der Regionalplangeber nicht gehindert, bei der Konzentrationsflächenplanung im Einzelfall dem Interesse, den regionalen Grünzug von Windenergieanlagen freizuhalten, Vorzug zu geben. Zu einer solchen Entscheidung sei der Antragsgegner für den Bereich der Potenzialfläche PR3_LAU_313 gelangt. Die Belange des Freiraumschutzes überwögen nach seiner Einschätzung bei einer so starken Überprägung des Grünzuges gegenüber der Windenergienutzung. Inwieweit diese Bewertung Abwägungsfehler enthalten solle, erläutere auch die Antragstellerin nicht weiter. Randnummer 50 Zum anderen liege die Fläche teilweise im 1.000 m-Abstand zu den Siedlungsbereichen Schwarzenbek und Grove. Der erweiterte Siedlungsabstand sei zur Anwendung gekommen, weil es sich um eine noch weitgehend freigehaltene Landschaft innerhalb des Kernbereiches eines charakteristischen Landschaftsraumes handele, in der der siedlungsnahe Freiraumschutz ein höheres Gewicht als die Windenergienutzung haben solle, und weil sich auch aus der Örtlichkeit heraus keine Synergieeffekte für den Bau von Windenergieanlagen ergäben, die einen geringeren Abstand begründen könnten. Randnummer 51 Inwieweit die Feststellung der Antragstellerin, die Erschließung von Windenergieanlagen in diesem Bereich sei durch den „Netzanschluss Schäferkamp“ gesichert, zu einem anderen Abwägungsergebnis hätte führen sollen, erschließe sich dem Antraggegner nicht. Ohne die Möglichkeit des Netzanschlusses käme die Ausweisung einer Vorranggebietsfläche für die Windenergienutzung selbstredend grundsätzlich nicht in Betracht. Randnummer 52 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin erweise sich auch die Abwägungsentscheidung zur Potenzialfläche PR3_STE_099 nicht als abwägungsfehlerhaft. Die Antragstellerin wende sich gegen die Nichtausweisung des südlichen Teilbereichs der in der Gemeinde Sommerland gelegenen Potenzialfläche. Der 1.000 m-Abstand sei hier fehlerfrei zur Anwendung gekommen. Randnummer 53 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 5 KN 32/21 und 5 KN 33/21 sowie die vom Antragsgegner eingereichten Unterlagen zur Planaufstellung und zu den gegen den Landesentwicklungsplan und die Regionalpläne erhobenen Rügen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 54 Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.). Randnummer 55 A. Der Antrag ist zulässig. Randnummer 56 I. Die Landesverordnung unterliegt gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 67 LJG der Normenkontrolle. Randnummer 57 II. Die Antragstellerin ist antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Randnummer 58 1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag u.a. jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dies erfordert einen hinreichend substantiierten Vortrag, der es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass der Antragsteller durch bestimmte Regelungen des Regionalplans oder deren Anwendung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird (VGH Mannheim, Urteil vom 13. September 2024 – 14 S 1686/23 –, juris Rn. 40; Senat, Urteil vom 29. November 2024 – 5 KN 46/21 −, juris Rn. 61 ). Randnummer 59 Für die aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG herzuleitende Antragsbefugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags gegen einen Raumordnungsplan gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen wie etwa im Falle eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan. Ein Antragsteller muss also hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch bestimmte Regelungen des raumordnungsrechtlichen Plans oder deren Anwendung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das wiederum setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war (VGH Kassel, Beschluss vom 14. Juli 2020 – 4 C 2108/15.N –, juris Rn. 42). Der Antragsteller muss geltend machen können, dass sein Interesse an der Abwehr planbedingter Folgemaßnahmen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört. Dann wird es von dem durch § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG vermittelten Recht auf gerechte Abwägung erfasst, dessen mögliche Verletzung die Antragsbefugnis begründet (BVerwG, Urteil vom 9. November 2023 – 4 CN 2.22 –, juris Rn. 18). Randnummer 60 Regelmäßig antragsbefugt ist danach der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eintreten sollen, weil dadurch Inhalt und Schranken seines Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt werden. Ein potentieller Bauherr kann die aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB resultierenden Beschränkungen eines außerhalb der Konzentrationsfläche liegenden Vorhabengrundstücks aber auch dann einer gerichtlichen Kontrolle zuführen, wenn er nicht dessen Eigentümer ist. Allerdings muss er in diesem Fall die ernsthafte Absicht verfolgen, auf dem Grundstück ein Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB errichten zu wollen, was einen substantiierten Sachvortrag voraussetzt (VGH Mannheim, Urteil vom 13. September 2024 – 14 S 1686/23 –, juris Rn. 41; siehe zum Kiesabbau BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2001 – 6 CN 4.00 −, juris Rn. 15 f.). Randnummer 61 Der Regionalplan bzw. die damit verbundene Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB steht auch der Ausübung einer obligatorischen Berechtigung zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen im Plangebiet entgegen (vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2023 – 5 KN 53/21 –, juris Rn. 25 ; OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Februar 2022 – 12 KN 51/20 –, juris Rn. 69; BVerwG, Beschluss vom 7. April 1995 – 4 NB 10.95 –, juris Rn. 4). Randnummer 62 Die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB besteht trotz der zum 1. Februar 2023 durch das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) eingetretenen Änderungen im Baugesetzbuch fort. Nach der Neufassung des § 249 Abs. 1 BauGB ist zwar § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nicht mehr anzuwenden. Nach § 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB gelten die Rechtswirkungen eines Raumordnungsplans gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der bis zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB aber fort, wenn der Plan bis zum 1. Februar 2024 wirksam geworden ist. Die angefochtene Rechtsverordnung kann daher über den 31. Januar 2023 hinaus die Rechtswirkungen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2023 – 4 CN 6.21 –, juris Rn. 10). Die Rechtswirkungen entfallen erst, wenn für den Geltungsbereich des Plans das Erreichen des Flächenbeitragswerts gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 WindBG festgestellt wird, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2027 (§ 245e Abs. 1 Satz 2 BauGB). Eine Feststellung, dass in Schleswig-Holstein der Flächenbeitragswert erreicht worden ist, liegt bislang nicht vor (vgl. Senat, Urteil vom 7. Juni 2023 – 5 KN 42/21 –, juris Rn. 41 ). Randnummer 63 2. Unter Berücksichtigung dessen ist die Antragstellerin antragsbefugt. Randnummer 64 Die Antragstellerin führt aus, die Errichtung und den Betrieb von sechs Windenergieanlagen auf der Fläche PR3_LAU_058 zu planen. Dass sie diese Absicht auch ernsthaft verfolgt, wird durch den vorgelegten Nutzungsvertrag belegt. Davon geht auch der Antragsgegner aus. Randnummer 65 III. Die Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Die Verordnung wurde am 30. Dezember 2020 bekanntgemacht. Der Normenkontrollantrag ist beim Oberverwaltungsgericht am 27. Oktober 2021 und damit innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung eingereicht worden. Randnummer 66 B. Der Antrag ist unbegründet. Die auf der Grundlage von § 5 Abs. 11 Satz 2 LaplaG a.F. (jetzt: § 5 Abs. 8 Satz 2 LaplaG ) erlassene Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) (Regionalplan III-Teilaufstellung-VO) vom 29. Dezember 2020 (GVOBI. S. 1083) ist wirksam. Sie ist formell und materiell rechtmäßig. Randnummer 67 I. Die Landesverordnung ist formell rechtmäßig. Randnummer 68 1. Einer förmlichen Aufhebung der vorhergehenden Teilfortschreibungen der Regionalpläne für die damaligen Planungsräume I, II und IV zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung aus dem Jahr 2012 bedurfte es nicht (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 66 ff.). Randnummer 69 Die Vorschriften des Raumordnungsgesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Aufhebung (§ 7 Abs. 7 ROG). Eine Aufhebung der Teilfortschreibungen aus dem Jahr 2012 wäre aber gegenstandslos gewesen. Diese Pläne waren ohnehin unwirksam. Das hat das Oberverwaltungsgericht für den damaligen Planungsraum I (Urteile vom 20. Januar 2015 – 1 KN 6/13 , 18/13, 70/13, 72/13 und 73/13 –, juris) sowie – inzident – für den damaligen Planungsraum IV entschieden (Urteile vom 19. Januar 2017 – 1 LB 18/15 –, juris Rn. 47 , und 29. März 2017 – 1 LB 2/15 –, juris Rn. 47 ). Auch der Regionalplan für den damaligen Planungsraum II war unwirksam. Die in den Normenkontrollurteilen festgestellten formellen und materiellen Unwirksamkeitsgründe, insbesondere die nicht ordnungsgemäß erfolge Differenzierung zwischen harten und weichen Tabukriterien, die fehlerhafte Abwägung zu Mindestabstandsregelungen und die Ausklammerung potenzieller Eignungsflächen nur wegen eines entgegenstehenden Gemeindewillens, betrafen gleichermaßen sämtliche Planungsräume (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 29. März 2017, a.a.O.). Randnummer 70 Abgesehen davon bedarf es eines gesonderten Aufhebungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 7 ROG nur bei einer ersatzlosen Aufhebung des Plans. Wird ein bestehender Raumordnungsplan durch einen neuen ersetzt, so löst der neue Plan ohne weiteres den alten ab (Runkel, in: Spannowsky u.a., ROG, 2. Auflage 2018, § 7 Rn. 103). Randnummer 71 2. Die Vorschriften über die Beteiligung der Öffentlichkeit sind nicht verletzt. Randnummer 72 Rechtsgrundlage für die einzelnen Beteiligungsverfahren waren § 10 bzw. § 9 ROG sowie § 5 LaplaG in der jeweils aktuellen Fassung. § 27 Abs. 1 Satz 1 ROG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1245) schrieb vor, dass die Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen nach § 13 ROG, die – wie hier – vor dem 29. November 2017 förmlich eingeleitet worden waren, nach den bis zum 28. November 2017 geltenden Raumordnungsgesetzen von Bund und Ländern abzuschließen waren. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 ROG konnten gesetzlich vorgeschriebene einzelne Schritte des Verfahrens auch nach den aktuellen Vorschriften des Raumordnungsgesetzes durchgeführt werden, wenn mit ihnen noch nicht begonnen worden war. Von dieser Möglichkeit hat die Landesplanungsbehörde bei den einzelnen Beteiligungsverfahren Gebrauch gemacht. Damit entfiel die in § 27 Abs. 1 Satz 1 ROG a.F. vorgesehene Rechtsfolge auch für das Landesrecht. Randnummer 73
  1. a)Die Landesverordnung leidet nicht deshalb an einem formellen Fehler, weil bei der Entscheidung bestimmter Gemeinden über die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit bzw. der berührten öffentlichen Stellen die Vorschriften über die Ausschließung von Mitgliedern der Gemeindevertretung ( § 32 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. § 22 GO ) möglicherweise unrichtig gehandhabt worden sind (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 70 ). Randnummer 74 Die Vorschriften über das von den Gemeindevertretungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben – etwa wie hier: bei der Abgabe von Stellungnahmen – zu beachtende Verfahren sind nicht zugleich Vorschriften über das von der Landesplanungsbehörde bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen zu beachtende Verfahren. Dies gilt unbeschadet dessen, dass das damalige Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein als Kommunalaufsichtsbehörde in einem an den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gerichtetes Schreiben vom 13. März 2017 eine bestimmte Auffassung zur Auslegung von § 22 Abs. 1 GO vertreten hat. Ebenso kann dahinstehen, ob das Ministerium durch einen Erlass vom 12. April 2017 auf den Prozess der Willensbildung in den Gemeinden Einfluss genommen haben sollte. Anders wäre dies zu sehen, wenn das Ministerium, dessen Handeln als Landesbehörde dem Antragsgegner zuzurechnen ist, bewusst sachwidrig auf das landesplanerische Beteiligungsverfahren hätte einwirken wollen. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich, die Antragstellerin macht dies auch nicht geltend. Randnummer 75
  2. b)Die Beschränkung der Beteiligung im Beteiligungsverfahren zum vierten Entwurf war rechtmäßig. Der Antragsgegner hat die Beschränkung auch fehlerfrei umgesetzt (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 95 ff.). Randnummer 76
  3. aa)Die Beschränkung der Beteiligung war rechtmäßig. Die Beteiligung wurde durch die Bekanntmachung der Landesplanungsbehörde vom 16. September 2020 (Amtsbl. S. 1338) eingeleitet und fand in der Zeit vom 24. September bis zum 23. Oktober 2020 statt. In der Bekanntmachung heißt es: „Das vierte Beteiligungsverfahren beschränkt sich gemäß § 9 Absatz 3 Raumordnungsgesetz (ROG) auf die gegenüber dem dritten Entwurf geänderten Teile der Planunterlagen.“ Randnummer 77 Rechtsgrundlage für die Beschränkung der Beteiligung war – wie in der Bekanntmachung zutreffend benannt – § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung. Danach „ist“ der geänderte Teil erneut auszulegen, wenn der Planentwurf nach Durchführung der Verfahrensschritte nach § 9 Abs. 2 ROG a.F. dergestalt geändert wird, dass dies zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt; in Bezug auf die Änderung ist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Bezug auf das vierte Beteiligungsverfahren hat diese Regelung Vorrang vor § 5 Abs. 9 Satz 1 LaplaG in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung ( § 5 Abs. 9 Satz 1 LaplaG a.F.). Danach „soll“ sich die Beteiligung auf die geänderten Teile beschränken, wenn der Entwurf des Raumordnungsplans, der Gegenstand der Beteiligung nach § 5 Abs. 6 bis 8 LaplaG a.F. gewesen ist, geändert und hierdurch eine erneute Beteiligung erforderlich wird. Randnummer 78 Der Vorrang von § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG a.F. ergibt sich aus Art. 72 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Nr. 4 GG. Danach geht auf dem Gebiet der Raumordnung im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor. Das spätere Gesetz ist § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG a.F. Randnummer 79 Das Raumordnungsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) sah für die Raumordnung im Bund vor, dass bei einer Änderung des Planentwurfs nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens der geänderte Teil erneut auszulegen und insoweit Stellungnahmen erneut einzuholen waren (§ 18 Nr. 3 Satz 1 ROG 2008). Für die Raumordnung in den Ländern fehlte eine entsprechende Vorschrift (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 4 ROG 2008). Detaillierte Verfahrensregelungen sollten den Landesgesetzgebern vorbehalten bleiben (vgl. BT-Drs. 16/10292, S. 25). Ergänzende landesrechtliche Vorschriften blieben insoweit unberührt (vgl. § 28 Abs. 3 ROG 2008). Randnummer 80 Zum damaligen Zeitpunkt gab es im Landesplanungsgesetz keine Regelung zur Beschränkung der Beteiligung auf die geänderten Teile des Planentwurfs (vgl. § 7 LaplaG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1996, GVOBl. S. 232). Dies änderte sich durch das Gesetz zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes und zur Aufhebung des Landesentwicklungsgrundsätzegesetzes vom 27. Januar 2014 (GVOBl. S. 8). § 5 Abs. 8 Satz 1 LaplaG 2014 sah vor, dass sich die Beteiligung auf die geänderten Teile beschränken soll, wenn der Entwurf des Raumordnungsplans, der Gegenstand der Beteiligung nach § 5 Abs. 5 bis 7 LaplaG 2014 gewesen ist, geändert und hierdurch eine erneute Beteiligung erforderlich wird. Dadurch sollte § 10 Abs. 1 Satz 4 ROG konkretisiert werden (vgl. LT-Drs. 18/885, S. 37). Randnummer 81 Das (Bundes-)Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1245) vereinheitlichte die für die Raumordnung im Bund und in den Ländern geltenden Bestimmungen zur erneuten Beteiligung und enthielt nunmehr die bis zur vierten Beteiligungsrunde im Jahr 2020 unverändert gebliebene Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG a.F. Die Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 18/10883, S. 48) verdeutlicht das Ziel der Vorschrift: „Der neue Absatz 3 soll aus systematischen Gründen den bisherigen § 10 Absatz 1 Satz 4 und den bisherigen § 18 Nummer 3 ersetzen, deren Inhalt (Änderung von Planentwürfen) einen Sonderfall zu § 9 Absatz 1 und 2 (Aufstellung von Plänen) darstellt.“ Ergänzendes Landesrecht sowie weiter gehendes Landesrecht zur Beschleunigung des Verfahrens bei Änderung eines ausgelegten Raumordnungsplanentwurfs blieben gemäß § 27 Abs. 3 ROG a.F. unberührt. Randnummer 82 § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG a.F. erlangte mit dem Inkrafttreten am 29. November 2017 im Verhältnis zu § 5 Abs. 8 Satz 1 LaplaG 2014 den Anwendungsvorrang. Der Ländervorbehalt gemäß § 27 Abs. 3 ROG a.F. war insofern nicht einschlägig. Das Landesrecht enthielt keine ergänzende, sondern eine widersprechende Norm (Soll-Regelung/Ist-Regelung). Auch hatte die Soll-Regelung des Landesrechts keine weiter gehende Beschleunigungswirkung. Randnummer 83 Zu einer Abweichungsgesetzgebung des Landes ist es danach nicht mehr gekommen, auch wenn § 5 LaplaG durch das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 15. Juni 2018 (GVOBl. S. 292) noch einmal geändert wurde. Auf eine Inanspruchnahme der Abweichungsbefugnis kann nur geschlossen werden, wenn der Landesgesetzgeber eine inhaltliche Neuregelung getroffen und sich nicht auf redaktionelle Anpassungen des betreffenden Gesetzes beschränkt hat (vgl. Uhle, in: Dürig u.a., GG, Stand August 2024, Art. 72 Rn. 279; Oeter/Krönke, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Auflage 2024, Art. 72 Rn. 127; Broemel, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Auflage 2021, Art. 72 Rn. 54; Kment, in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Auflage 2024, Art. 72 Rn. 30; Seiler, in: Epping/Hillgruber, GG, Stand September 2024, Art. 72 Rn. 24.2; zu Art. 125b Abs. 1 Satz 3 GG: BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 – 1 BvL 3/14 –, juris Rn. 235). Die Änderungen von § 5 Abs. 8 Satz 1 LaplaG 2014 durch das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 15. Juni 2018 waren lediglich redaktioneller Natur. Aus Absatz 8 wurde Absatz 9; dies hatte seine Ursache in einer Änderung der vorhergehenden Absätze. Dementsprechend wurde auch die Bezugnahme auf diese vorhergehenden Absätze angepasst (Verweisung auf die Vorschriften für das erstmalige Beteiligungsverfahren). Diese Änderungen lassen keinen Willen des Landesgesetzgebers erkennen, die Regelung zur Beschränkung des Beteiligungsverfahrens erneut inhaltlich in Kraft zu setzen und damit einen Anwendungsvorrang gegenüber dem Bundesrecht zu begründen. Randnummer 84 Ausgehend von § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG a.F. ist die Beschränkung der Beteiligung im vierten Beteiligungsverfahren nicht zu beanstanden, da es insofern nicht darauf ankommt, in welchem Umfang der Entwurf geändert wurde. Randnummer 85 Die Beschränkung der Beteiligung war aber auch dann rechtmäßig, wenn ein Anwendungsvorrang von § 5 Abs. 9 Satz 1 LaplaG a.F. unterstellt wird. Ein atypischer Fall, der eine unbeschränkte Beteiligung ermöglicht hätte, lag nicht vor. Wird die Ermessensausübung durch eine Soll-Vorschrift gesteuert, hat die zuständige Behörde grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Liegen keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, so bedeutet das „Soll“ ein „Muss“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 8 C 18.16 –, juris Rn. 29). Soll-Vorschriften gestatten eine Abweichung von der gesetzlichen Regel nur in atypischen Ausnahmefällen, in denen das Festhalten an diese Regel auch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 –, juris Rn. 36). Die Behörde darf dann anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 – 5 C 39.90 –, juris Rn. 15). Randnummer 86 Die Änderungen vom dritten zum vierten Planentwurf werden in der Kabinettsvorlage Nr. 286/2020 vom 9. September 2020 wie folgt dargestellt (vgl. Akte 09, Vorgänge 03-10, S. 2326, 2332 f.): Randnummer 87 „Wesentliche Sonderregelungen: Randnummer 88 ꟷ Vorranggebiet STE_089: Absicherung eines konkreten Repoweringkonzeptes. Randnummer 89 ꟷ Vorranggebiete DIT_013, DIT_059, DIT_066, LAU_066, STE_084, STE_093, OHS_015 und OHS_021, OHS_022, OHS_028, OHS_069 und STO_004: Inaussichtstellung einer Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG vom Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG. Randnummer 90 ꟷ Sonderregelung Bundeswehr ….., Vorranggebiete OHS_001 und OHS_420: bisher war in diesen Gebieten im Schutzbereich nur ausnahmsweise eine Windkraftnutzung möglich; zukünftig soll die Einschränkung nur auf die Vorgaben der Schutzbereichsbehörde beschränkt werden. Randnummer 91 ꟷ Vorranggebiete DIT_068 und DIT_071: Beschränkung der Nutzung auf Forschungsvorhaben zu "Power-to-x"- und Speicher-Technologien. Randnummer 92 Wesentliche Änderungen: Randnummer 93 ꟷ Die Flächen LAU_014, OHS_063, OHS_064 wurden gestrichen, weil sie nach der neuesten Brutvogelkartierung innerhalb von potenziellen Beeinträchtigungsbereichen von Rotmilanbrutplätzen liegen. Randnummer 94 ꟷ Die Fläche STE_005 konnte neu aufgenommen werden, weil nach der neuesten Brutvogelkartierung der potenzielle Beeinträchtigungsbereich eines Schwarzstorchbrutplatzes entfallen ist. Randnummer 95 ꟷ Die Fläche STO_004 konnte neu aufgenommen werden, weil nach der neuesten Brutvogelkartierung der potenzielle Beeinträchtigungsbereich eines Seeadlerbrutplatzes entfallen ist. Randnummer 96 ꟷ Die Fläche STE_501 wurde wieder gestrichen, weil beabsichtigte Wohnnutzungsaufgaben nicht umgesetzt werden konnten. Randnummer 97 ꟷ Die Fläche SEG_052 konnte teilweise wieder aufgenommen werden, weil durch eine Korrektur der Siedlungsabstände die Mindestgröße wieder erreicht werden kann. Randnummer 98 In allen drei Regionalplänen wurden neben den oben im Einzelnen dargestellten wesentlichen Änderungen vom dritten zum vierten Entwurf folgende weitere Änderungen vorgenommen: Randnummer 99 ꟷ Festlegung der Ausschlusswirkung der Vorranggebiete Repowering bis zum 31.12.2030 Randnummer 100 ꟷ Klarstellung, dass Windenergieanlagen immer vollständig einschließlich des Rotors innerhalb des Vorranggebiets liegen müssen Randnummer 101 ꟷ Anpassung der Begründung zur Ausnahme vom Tötungsverbot gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG.“ Randnummer 102 Diese Änderungen rechtfertigen nicht die Annahme eines atypischen Falles. Sie unterscheiden sich in ihrem Umfang und ihrer Tragweite nicht erheblich von den bei einem komplexen Planentwurf üblicherweise zu erwartenden Folgeänderungen. Randnummer 103
  4. bb)Der Antragsgegner hat die gesetzlich vorgesehene Beschränkung der Beteiligung fehlerfrei umgesetzt. Für den Umfang der gebotenen Beteiligung ist auf den Planinhalt abzustellen, nicht auf die Planbegründung. Bloße Änderungen der Begründung führen nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen; dadurch wird keine erneute Beteiligung erforderlich (vgl. BT-Drs. 18/10883, S. 48). Randnummer 104 Demgemäß musste das Beteiligungsverfahren nicht auf die Potenzialflächen PR3_SEG_601 und PR3_STO_601 erstreckt werden. Diese Flächen spielten zwar für die Begründung des vierten Entwurfs eine Rolle, weil sie dort – anders als in den Begründungen der vorhergehenden Entwürfe – als Potenzialflächen identifiziert wurden. Nach dem Ergebnis der Einzelabwägung sah der vierte Entwurf dort jedoch keine Vorranggebiete vor, sodass sich der Inhalt des Entwurfs in Bezug auf diese Flächen nicht von den vorhergehenden Entwürfen unterschied. Randnummer 105 Änderungen des gesamträumlichen Plankonzepts, etwa die Änderung von Abwägungskriterien, betrafen – für sich genommen – ebenfalls nur die Begründung des Planentwurfs. Dies gilt auch für die neu berechnete Zubau-Prognose in Ziffer 1.3.1. des Plankonzepts. Mit der Anpassung auf 10,6 GW (statt zuvor 10,0 GW) wurde der Inhalt des Planentwurfs nicht geändert. Randnummer 106 Auch in Bezug auf den Grundsatz „Rotor-innerhalb“ war eine erneute Beteiligung nicht erforderlich. Hätte es bis zum dritten Entwurf eine „Rotor-außerhalb“-Planung gegeben, wäre allerdings eine Beteiligung in Bezug auf sämtliche Vorranggebiete erforderlich gewesen, auch soweit der räumliche Zuschnitt nicht geändert wurde. Denn mit dem Grundsatz „Rotor-innerhalb“ hätte sich die Regelung zur zulässigen Bebauung und damit zum Inhalt des Plans generell geändert. So hat sich indes die Planung nicht entwickelt. Randnummer 107 Der Textteil des Regionalplans enthält keinen Hinweis darauf, ob es sich bei den Vorranggebieten um „Rotor-außerhalb“- oder „Rotor-innerhalb“-Flächen handelt. Für die Auslegung muss auf die Begründung zurückgegriffen werden. In der Begründung B zu 5.7.1
(1)bis
(3)heißt es: „Bei der Bemessung der Abstände zu schutzwürdigen Nutzungen und betroffenen Schutzgütern sind die Auswirkungen des Rotors der Windenergieanlagen immer mitberücksichtigt worden. Daher gilt für die Planung von Windenergieanlagen innerhalb der Vorranggebiete, dass die Anlagen immer vollständig einschließlich Rotor innerhalb der Fläche liegen müssen.“ Diese Passage war im dritten Entwurf (Akte 06, Vorgang 05, Untervorgänge 01-02, S. 854) noch nicht enthalten. Randnummer 108 Um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass es sich bei den Vorranggebieten um „Rotor-innerhalb“-Flächen handelt, bedarf es jedoch keines Rückgriffs auf die besagte Textstelle. Zur Begründung des Plans gehört nicht nur die Begründung des Textteils, sondern auch das gesamträumliche Plankonzept. Dieses weist an verschiedenen Stellen mit der gebotenen Eindeutigkeit auf den Grundsatz „Rotor-innerhalb“ hin. So heißt es dort zur Begründung des harten Tabukriteriums 2.3.2.1: „Der Abstand zur Vorranggebietsgrenze ist dann mit 250 m anzusetzen, weil die Außenkante des Rotors maßgeblich ist“, und zur Begründung des weichen Tabukriteriums 2.4.2.1: „Für die erdrückende Wirkung gilt der Abstand von Hausecke zum Mast gemessen, für das Vorranggebiet gilt: Die WKA muss einschließlich Rotor innerhalb der Fläche liegen.“ Auch die Begründungen zu den weichen Tabukriterien 2.4.2.11 und 2.4.2.31 setzen den Grundsatz voraus. Die entsprechenden Begründungstexte befinden sich bereits im dritten Entwurf des Plankonzepts (Akte 06, Vorgang 05, Untervorgänge 01-02, S. 15). Der Grundsatz „Rotor-innerhalb“ lag dem Planungsprozess von Anfang an zu Grunde (vgl. Begründung des Kriterienkatalogs zum Planungserlass vom
  1. Juni 2015, Akte 01, S. 1475, 1481). Randnummer 109 c) Die Verwendung fehlerhafter Pop-up-Fenster in der für das vierte Beteiligungsverfahren im Internet bereitgestellten interaktiven Karte stellt keinen beachtlichen Verfahrensfehler dar (vgl. Senat, Urteil vom
  2. November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 132 ff.). Randnummer 110 Das vierte Beteiligungsverfahren fand im Wege der digitalen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 5a LaplaG a.F. statt. Die Bekanntmachung der Landesplanungsbehörde vom
  3. September 2020 wies darauf hin, dass die Veröffentlichung der Unterlagen im Internet auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/windenergiebeteiligung erfolgt. Bei Aufruf dieser Seite wurde der Nutzer automatisch auf die Seite www.bolapla-sh.de weitergeleitet. Welche Informationsmöglichkeiten dort bestanden, zeigen die Videos und Screenshots, die auf der Seite www.windenergie-planung.de/4-entwurf-regionalplan/ abgerufen werden können. Der Hinweis auf diese Seite findet sich in einer außergerichtlichen Rüge (Rügen allgemein, S. 74 f.). Danach konnte auf der Seite www.bolapla-sh.de zunächst zwischen verschiedenen Beteiligungsverfahren ausgewählt werden. Nach dem Klick auf „Windenergie Regionalplan III (
  4. Entwurf)“ öffnete sich eine Seite mit den beiden Reitern „Interaktive Karte“ und „Planungsdokumente“. Der Reiter „Interaktive Karte“ war voreingestellt und zeigte eine Karte, auf der die zusätzlich ausgewiesenen Vorranggebiete gelb eingefärbt waren. Bei Auswahl einer der drei Potenzialflächen PR3_STE_005, PR3_SEG_052 und PR3_STO_004 erschien ein Pop-up-Fenster, das nicht mit der Überschrift „Vorranggebiet“ versehen war, sondern mit der – unzutreffenden – Überschrift „Abgelehnte Potenzialfläche“. Über das Pop-up-Fenster konnte durch weiteres Klicken das Datenblatt heruntergeladen und eine Stellungnahme abgegeben werden. Am linken Rand der Seite befanden sich verschiedene – bei Aufruf der Seite nicht aktivierte – Navigationselemente. Bei Aktivierung des Navigationselements „Kartenebene ein/ausblenden“ wurde erkennbar, dass auf der Karte zunächst lediglich die Kartenebene „Vorranggebiet (geändert,
  5. Entwurf)“ aktiviert war. Der Nutzer konnte an dieser Stelle auch die Kartenebene „Abgelehnte Potenzialfläche“ aktivieren; die abgelehnten Potenzialflächen wurden dann in blau-grauer Einfärbung sichtbar (vgl. Screenshots SEG_601.JPG und STO_601.JPG). Ferner konnte das Navigationselement „Legende“ aktiviert werden, welches die farbliche Zuordnung erklärte. Schließlich war es möglich, vom Reiter „Interaktive Karte“ auf den Reiter „Planungsdokumente“ zu wechseln. Dadurch verschwand die interaktive Karte und es standen die Planungsdokumente zum Download zur Verfügung. Randnummer 111 Durch die Anzeige der fehlerhaften Bezeichnungen „Abgelehnte Potenzialfläche“ wurden die Vorschriften des Raumordnungs- oder des Landesplanungsgesetzes über die Beteiligung nicht verletzt (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 ROG, § 7 Abs. 1 LaplaG ). Die für die Beteiligung maßgeblichen Vorschriften (§ 9 ROG bzw. § 5 , § 5a LaplaG – jeweils in der für das vierte Beteiligungsverfahren maßgeblichen Fassung –) enthielten keine Vorgaben für ein interaktives Online-Tool unter Verwendung von Pop-up-Fenstern. Sie sahen vielmehr vor, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung durch Bekanntmachung im Amtsblatt gemäß § 5 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 5a Abs. 2 Satz 3 LaplaG eingeleitet und die Auslegung durch die Kreise und kreisfreien Städte gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 2 ROG und § 5 Abs. 8 Satz 2 LaplaG durch die Veröffentlichung des Planentwurfs und der sonstigen Unterlagen im Internet ersetzt wird. Beides ist hier nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die Veröffentlichung im Internet über die Internetseite www.schleswig-holstein.de/windenergiebeteiligung, für die es lediglich notwendig war, die Inhalte der auszulegenden Unterlagen zugänglich zu machen ( § 5a Abs. 2 Satz 2 LaplaG i.V.m. § 86a Abs. 1 Satz 2 LVwG ). Das darüber hinausgehende Angebot einer interaktiven Karte zur leichteren Orientierung im Rahmen des Online-Beteiligungsportals war demgegenüber eine rechtlich nicht gebotene Zusatzleistung. Randnummer 112 Diese Zusatzleistung hat auch nicht dadurch – mittelbar – eine Verletzung der Beteiligungsvorschriften bewirkt, dass sie aufgrund ihrer Fehlerhaftigkeit andere, rechtliche gebotene Verfahrensschritte entwertete. Eine solche Entwertung ist hier unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu verneinen. Dies betrifft insbesondere die gebotene Anstoßwirkung. Randnummer 113 Die Bekanntmachung des Planentwurfs soll Anstoßwirkung haben. Daher kommt der Kennzeichnung des Plangebiets in der Bekanntmachung eine besondere Bedeutung zu. Die Öffentlichkeit muss an Hand dieser Bezeichnung erkennen können, ob sie sich über das Verfahren unterrichten und dazu eventuell Anregungen geben möchte (Runkel, in: Spannowsky u.a., ROG,
  6. Auflage 2018, § 9 Rn. 38). Die öffentliche Bekanntmachung darf grundsätzlich keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten, die geeignet sein könnten, auch nur einzelne interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  7. September 2021 – 10 A 20.19 –, juris Rn. 55; zur Bauleitplanung: BVerwG, Beschluss vom
  8. September 2020 – 4 BN 10.20 –, juris Rn. 5). Randnummer 114 Im vorliegenden Fall gab es bei der Bekanntmachung im Amtsblatt keinen Fehler. Die von den Änderungen betroffenen Flächen sind dort aufgeführt. Randnummer 115 Die damit bewirkte Anstoßwirkung ist auch nicht durch die fehlerhaften Überschriften in den Pop-up-Fenstern entwertet worden. Die unzutreffende Angabe „Abgelehnte Potenzialfläche“ war nicht geeignet, etwa diejenigen, denen es ausschließlich darum ging, sich kritisch zu neu hinzutretenden Vorranggebieten zu äußern, von Stellungnahmen abzuhalten. Von einem verständigen Nutzer des Online-Tools konnte eine über das bloße Ablesen der Überschrift hinausgehende Absicherung seines Informationsstandes erwartet werden. Einerseits handelte es sich bei dem Ausdruck „Abgelehnte Potenzialfläche“ erkennbar lediglich um einen schlagwortartigen, nicht auf abschließende Unterrichtung angelegten Hinweis. Anderseits bot die interaktive Karte – wie dargestellt – mehrere weitere, jeweils für sich hinreichend aufschlussreiche Informationsmöglichkeiten; zudem waren unter dem Reiter „Planungsdokumente“

dem Gesetz für die Beteiligung zur Verfügung zu stellenden Dokumente ordnungsgemäß abgelegt. Randnummer 116 d) Der Vortrag der Antragstellerin, im vierten Einwendungsverfahren seien auch die etwa 6.500 Stellungnahmen aus den vorangegangenen Planentwurfsverfahren erneut zu berücksichtigen gewesen, verfängt nicht (vgl. Senat, Urteil vom

  1. November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 139 ). Randnummer 117 Die Berücksichtigung von Stellungnahmen in Beteiligungsverfahren ist keine im Verfahrensrecht wurzelnde Verpflichtung, sondern Teil der Abwägung (§ 7 Abs. 2 Satz 2 ROG), für die die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgebend ist (§ 11 Abs. 3 Satz 1 ROG). Es gibt daher keine Verpflichtung zur „mehrfachen“ Berücksichtigung von Stellungnahmen. Insbesondere kommt es nicht isoliert auf eine frühzeitige Auswertung der Stellungnahmen durch die Landesplanungsbehörde an (vgl. Senat, Urteil vom
  2. Juni 2023 – 5 KN 42/21 –, juris Rn. 49 ). Randnummer 118 II. Die Landesverordnung ist auch materiell rechtmäßig. Insbesondere verstößt sie nicht gegen das Abwägungsgebot gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG. Randnummer 119 Das Abwägungsgebot verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom
  3. Oktober 2007 – 8 C 11412/06 –, juris Rn. 38; VGH Mannheim, Urteil vom
  4. November 2020 – 5 S 1107/18 –, juris Rn. 59). Randnummer 120 Der Regionalplan enthält eine Konzentrationsflächenplanung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Das Abwägungsgebot verlangt für eine solche Planung ein schlüssiges gesamträumliches Plankonzept. Das Konzept muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von Windenergieanlagen aufzeigen. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen; die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander. Die Ausarbeitung des Plankonzepts vollzieht sich abschnittsweise: In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als „Tabuzonen“ zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen lassen sich in „harte“ und „weiche“ untergliedern. Der Begriff der harten Tabuzonen dient der Kennzeichnung von Teilen des Planungsraums, die für eine Windenergienutzung aus zwingenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kommen. Mit dem Begriff der weichen Tabuzonen werden Bereiche des Planungsraums erfasst, in denen nach dem Willen des Plangebers aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen von vornherein ausgeschlossen werden soll. Der Plangeber muss seine Entscheidung für weiche Tabuzonen rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d. h. kenntlich machen, dass er – anders als bei harten Tabukriterien – einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offenlegen. Die Potenzialflächen,

Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrigbleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen; die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird. Als Ergebnis der Abwägung muss der Windenergie in substanzieller Weise Raum geschaffen werden (Senat, Urteil vom

  1. Juni 2023 – 5 KN 42/21 –, juris Rn. 46 ). Randnummer 121 Der Plangeber hat bei der Abwägung die Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG, § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 6 ROG). Der Landesentwicklungsplan enthält Grundsätze der Raumordnung, die für das ganze Land von Bedeutung sind ( § 8 Abs. 1 LaplaG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG). Diese Grundsätze sind auf der nachgeordneten Planungsebene, d. h. bei der Regionalplanung für die jeweiligen Teilräume, zu berücksichtigen. Damit bindet sich die Landesplanungsbehörde selbst, da sie sowohl Trägerin des Landesentwicklungsplans als auch Trägerin der Regionalpläne ist ( § 5 Abs. 1 Satz 2 LaplaG ). Randnummer 122 Die Planung des Antragsgegners anhand des im gesamträumlichen Plankonzept dargestellten Maßstabs wird diesen Anforderungen gerecht. Randnummer 123
  2. Die Landesplanungsbehörde hat die Stellungnahmen der Gemeinden in den Beteiligungsverfahren berücksichtigt (§ 7 Abs. 2 Satz 2 ROG). Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin, Stellungnahmen der Gemeinden hätten nicht mit der Begründung aussortiert werden dürfen, dass an ihnen befangene Gemeindevertreter mitgewirkt hätten. Dieser Vortrag ist nicht substantiiert. Die Landesplanungsbehörde hat nach eigener Aussage sämtliche Stellungnahmen zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Mit etwaigen Befangenheitsgründen habe sie sich nicht auseinandergesetzt. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Wahrheit entspricht (vgl. Senat, Urteil vom
  3. November 2024 – 5 KN 46/21 −, juris Rn. 145 ). Randnummer 124
  4. Gegen die Ermittlung der harten Tabuzonen bestehen keine Bedenken. Randnummer 125 Die Festlegung einer harten Tabuzone bewirkt, dass diese Fläche von vornherein aus dem Abwägungsprozess ausgeschieden wird. Das ist zu beanstanden, wenn die Festlegung des harten Tabus fehlerhaft ist und die Zone in die Abwägung hätte einbezogen werden müssen (vgl. Senat, Urteil vom
  5. Juni 2023 – 5 KN 42/21 –, juris Rn. 53 ). Randnummer 126 Harte Tabuzonen sind Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommen, die mithin für eine Windenergienutzung „schlechthin“ ungeeignet sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  6. Januar 2019 – 4 BN 4.18 –, juris Rn. 6). Dem Plangeber kommt bei der Markierung harter Tabuzonen eine „Typisierungsbefugnis“ zu, so dass dieser berechtigt ist, den maßgeblichen Parametern in mehr oder weniger pauschaler Weise Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  7. Dezember 2019 – 4 BN 30.19 –, juris Rn. 8) und auf Erfahrungswerte zurückzugreifen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom
  8. Dezember 2015 – 12 KN 216/13 –, juris Rn. 19). Randnummer 127 Ein rechtliches Hindernis ist gegeben, wenn die Errichtung von Windenergieanlagen in den Konzentrationszonen an den Anforderungen anderer Gesetze scheitern muss (vgl. Gatz/Tyczewski/Baars, Regenerative Energie in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis,
  9. Aufl. 2024, Rn. 142). An einem solchen Hindernis fehlt es, wenn der Gesetzgeber davon absieht, einer von ihm getroffenen Verbotsregelung absolute Geltung beizulegen. Schafft er zwar einen Verbotstatbestand, eröffnet aber gleichzeitig eine Abweichungsmöglichkeit, so schränkt er die Verbotswirkungen insoweit selbst von vornherein ein. Sind die Voraussetzungen, an die er den Ausnahmevorbehalt knüpft, objektiv erfüllt, so kann von einem unüberwindbaren rechtlichen Hindernis keine Rede sein. Zeichnet sich die Erteilung einer Ausnahme ab, weil eine Ausnahmelage objektiv gegeben ist und einer Überwindung der Verbotsregelung auch sonst nichts im Wege steht, so darf der Plangeber dies im Rahmen der Prognose berücksichtigen. Hierbei bildet die Stellungnahme der zuständigen Fachbehörde ein gewichtiges Indiz (vgl. BVerwG, Urteil vom
  10. Dezember 2002 – 4 C 15.01 –, juris Rn. 20). Randnummer 128 a) Das harte Tabukriterium „Naturschutzgebiete (NSG), Gebiete,

§ 22BNat

SchG in Verbindung mit § 12a Abs. 3 LNatSchG als NSG einstweilig sichergestellt sind und Gebiete, für

§ 12aAbs. 2 LNat

SchG das NSG-Verfahren eingeleitet ist“ (Ziffer 2.3.2.7 des Plankonzepts) ist abwägungsfehlerfrei (vgl. Senat, Urteil vom

  1. November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 226 ff.). Randnummer 129 In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen verboten. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Diese Vorschrift begründet diese Verbote nicht aus sich heraus, verpflichtet aber dazu, im Rahmen der Unterschutzstellung ein Verbotsregime zu etablieren, das absolut und nicht lediglich bezogen auf den jeweiligen Schutzzweck jede Veränderung des Gebiets oder seiner Teile unterbindet (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  2. Mai 2019 – OVG 2 A 4.19 –, juris Rn. 93). Daran schließen sich die Verbote in den Sicherstellungsverordnungen gemäß § 12a Abs. 3 LNatSchG und die gesetzliche Veränderungssperre gemäß § 12a Abs. 2 LNatSchG an. Randnummer 130 Eine objektive Befreiungslage liegt nicht vor. Zwar kann gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG auf Antrag eine Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist (Nr. 1) oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist (Nr. 2). Es ist aber ausgeschlossen, dass diese Voraussetzungen bei der Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen in Naturschutzgebieten vorliegen. Windenergieanlagen müssen nicht notwendigerweise dort errichtet werden, denn sie sind nicht standortgebunden. Angesichts ihrer Größe führen raumbedeutsame Windenergieanlagen auch stets zu einer Beschädigung und Veränderung des Naturschutzgebietes, die im Hinblick auf den umfassenden Schutz von Naturschutzgebieten nicht mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  3. Mai 2019 – OVG 2 A 4.19 –, juris Rn. 93; OVG Weimar, Urteil vom
  4. November 2022 –1 N 548/19 –, juris Rn. 142; OVG Lüneburg, Urteil vom
  5. Februar 2020 – 12 KN 75/18 –, juris Rn. 95; OVG Koblenz, Urteil vom
  6. Februar 2018 – 8 C 11527/17 –, juris Rn. 78; VGH Mannheim, Urteil vom
  7. Oktober 2020 – 3 S 526/20 –, juris Rn. 97; das OVG Münster, Urteil vom
  8. Januar 2020 – 2 D 100/17.NE –, juris Rn. 163 und Urteil vom
  9. November 2023 – 7 A 1553/22 –⁠, juris Rn. 88 verlangt die konkrete Überprüfung einer potentiellen Befreiungslage). Randnummer 131 b) Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin (unter Bezugnahme auf OVG Bautzen, Beschluss vom
  10. Juli 2015 – 4 A 209/14 –, juris Rn. 16 ff.), artenschutzrechtliche Verbote begründeten ein hartes Tabukriterium nur in Bereichen, in denen das Verbot voraussichtlich nicht durch eine Ausnahme oder Befreiung überwunden werden könne. Das Argument ist gegenstandslos. Der Plangeber hat der Abwägung keine harten Tabukriterien unterlegt, die mit artenschutzrechtlichen Verboten begründet werden (vgl. Senat, Urteil vom
  11. November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 234 ). Randnummer 132
  12. Die Festlegung der weichen Tabuzonen hält einer Überprüfung stand. Sie sind vom planerischen Ermessen des Plangebers gedeckt. Randnummer 133 a) Der Vortrag der Antragstellerin, harte und weiche Tabuzonen würden zu Unrecht gleichbehandelt, ist nicht nachvollziehbar. Wie dem gesamträumlichen Plankonzept zu entnehmen ist, war sich der Plangeber des Unterschieds zwischen harten und weichen Tabukriterien bewusst. Dementsprechend hat er die weichen Tabukriterien – anders als die harten – auf eine Abwägung gestützt (vgl. Senat, Urteil vom
  13. November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 236 ). Randnummer 134 b) Das weiche Tabukriterium „Weiterer Abstand von 550 m um Siedlungsbereiche mit Wohn- oder Erholungsfunktion,

§§ 30und 34 Bau

GB planungsrechtlich zu beurteilen sind, im Anschluss an die als hartes Tabu eingestufte Abstandszone von 250 m“ (Ziffer 2.4.2.2 des Plankonzepts) weist keine Abwägungsmängel auf (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 243 ff.) Randnummer 135 Das Tabukriterium wird im gesamträumlichen Plankonzept (S. 55 f.) damit begründet, dass dem unmittelbar an Siedlungsbereiche angrenzenden Außenbereich planerisch eine Schutz- und Pufferfunktion zukomme. Diese Gebiete sollen als Freiräume ohne dominierende visuelle Beeinträchtigungen erhalten bleiben. Durch ihre Größe und die Drehbewegung sollen potenziell störende Windkraftanlagen erst in einem angemessenen Abstand errichtet werden dürfen. Randnummer 136 Diese Akzentuierung der zwar nicht (notwendig) bedrängenden, aber jedenfalls störenden optischen Wirkung von Windkraftanlagen zur Begründung eines verhältnismäßig weiten Abstandspuffers um Innenbereiche mit Wohn- oder Erholungsfunktion verstößt nicht gegen das Abwägungsgebot. Grundsätzlich ist nicht zu beanstanden, wenn der Planungsträger relativ große Pufferzonen um bestimmte Nutzungen herum vorsieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2008 – 4 CN 2.07 –, juris Rn. 15). Eine nähere Differenzierung, etwa im Hinblick auf bereits genehmigte Windkraftanlagen in diesen Pufferzonen, ist lediglich dann geboten, wenn der Planungsträger als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass mit der gewählten Methode der Windenergie nicht ausreichend substanziell Raum geschaffen wird (vgl. BVerwG, a. a. O. Rn. 16: „vor diesem Hintergrund“; OVG Saarlouis, Beschluss vom 18. April 2017 – 2 A 225/16 –, juris Rn. 28). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor (siehe unten). Insofern trifft es nicht zu, dass der Siedlungsabstand die verbleibenden Suchräume zwangsläufig auf konfliktbelastete Flächen einschränkt. Randnummer 137 Mit der Formulierung des Tabukriteriums hat sich der Plangeber keine Kompetenz angemaßt, die ihm nicht zusteht. Ein solcher Vorwurf kann insbesondere nicht mit Erfolg auf § 249 Abs. 3 BauGB a.F. gestützt werden. Die Vorschrift regelte nicht die Bestimmung weicher Tabuzonen im Rahmen eines Plankonzepts für eine Konzentrationsflächenplanung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Randnummer 138

  1. c)Das weiche Tabukriterium „In den Regionalplänen festgelegte Siedlungsachsen, besondere Siedlungsräume und Entwicklungs- und Entlastungsorte“ (Ziffer 2.4.2.4 des Plankonzepts) begegnet rechtlichen keinen Bedenken. Randnummer 139 Der Regionalplan übernimmt das weiche Tabukriterium aus dem Landesentwicklungsplan. Dort ist dieses Kriterium als Grundsatz der Raumordnung festgelegt worden (Kapitel 3.5.2 Abs. 3 G). In Bezug auf diese Regelung des Landesentwicklungsplans sind Mängel des Abwägungsvorgangs nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der Landesplanungsbehörde gerügt worden. Randnummer 140 Auf der Ebene des Landesentwicklungsplans sind Abwägungsmängel auch nicht erkennbar. Zur Begründung führt der Plangeber aus (S. 57), dass es sich hierbei um Darstellungen in den Regionalplänen für die alten Planungsräume I, II und III handele, die die Ordnungsräume um Hamburg, Lübeck und Kiel beträfen. Um die hohe Nachfrage nach Wohn- und Gewerbeflächen in diesen Räumen zu steuern, solle sich die siedlungsmäßige und wirtschaftliche Entwicklung im Wesentlichen in den Siedlungsgebieten auf den Achsen und insbesondere in den Achsenschwerpunkten vollziehen (Kapitel 5.3 Abs. 1 Regionalplan für den Planungsraum I, Kapitel 6.3. Abs. 1 Regionalplan II, Kapitel 6.3. Abs. 1 Regionalplan III). Darüber hinaus sollten auch die in der Karte des Regionalplanes für den Planungsraum I dargestellten besonderen Siedlungsräume im Ordnungsraum um Hamburg an einer planmäßigen siedlungsstrukturellen Entwicklung teilnehmen (Kapitel 5.3 Abs. 5 Regionalplan für den Planungsraum I). Zudem sollten Entwicklungsimpulse auch über die äußeren Achsenschwerpunkte hinaus in die Entwicklungs- und Entlastungsorte des ländlichen Raums gelenkt werden. Diese Orte sollten als eigenständige regionale Zentren gestärkt und weiterentwickelt werden, um zu einer Entlastung der verdichteten Bereiche im Ordnungsraum um Hamburg beizutragen. Die Windenergienutzung sei mit diesen Zielen planerisch nicht vereinbar, da durch die Errichtung von Windkraftanlagen große Flächenbereiche für Siedlungs- und Gewerbeentwicklung ausgeschlossen würden. Es erfolge daher keine Ausweisung von Vorranggebieten innerhalb der Siedlungsachsen, der besonderen Siedlungsräume und der Entwicklungs- und Entlastungsorte. Randnummer 141 Diese Begründung lässt keine Abwägungsfehler erkennen. Sie zielt sachgerecht darauf ab, die siedlungsmäßige und wirtschaftliche Entwicklung zu steuern und konzentrieren. Dabei handelt es sich um einen zentralen Grundsatz des Raumordnungsrechts (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG), der auch in § 13 Abs. 5 Satz 1 ROG seinen Niederschlag gefunden hat, wonach Raumordnungspläne Festlegungen zur Raumstruktur enthalten sollen, insbesondere zu der anzustrebenden Siedlungsstruktur, zu der Raumkategorien, Zentrale Orte, besondere Gemeindefunktionen wie Entwicklungsschwerpunkte und Entlastungsorte, Siedlungsentwicklungen und Achsen gehören können (Nr. 1), der anzustrebenden Freiraumstruktur (Nr. 2) und den zu sichernden Standorten und Trassen für Infrastruktur (Nr. 3). Randnummer 142 Der in der mündlichen Verhandlung erörterte Umstand, dass einzelne Kommunen – dazu gehöre auch … − derartige Entwicklungsabsichten tatsächlich nicht verfolgten, begründet aufgrund der Typisierungsbefugnis des Plangebers keinen Abwägungsfehler. Dies gilt gleichfalls, soweit die Antragstellerin vorgetragen hat, es sei veraltetes Datenmaterial zu den Siedlungsachsen zugrunde gelegt worden. Zwar trifft es zu, dass der Plangeber auf frühere Planungsstände und dort enthaltene raumstrukturelle Festsetzungen zurückgegriffen hat. Diese waren jedoch noch belastbar und ausreichend geeignet, um die von ihm verfolgte planerische Zielsetzung zu tragen. Randnummer 143 Für eine Fehlerhaftigkeit der Abwägung auf der Ebene des Regionalplans bestehen gleichfalls keine greifbaren Anhaltspunkte. Randnummer 144
  2. d)Das weiche Tabukriterium „Platzrunden um Flugplätze sowie erforderliche Mindestabstände“ (Ziff. 2.4.2.8 des Plankonzepts) ist nicht zu beanstanden (Senat, Urteil vom 13. Mai 2025 – 5 KN 15/21 −, juris Rn. 171 ff.). Randnummer 145 Der Plangeber des Regionalplans hat das Tabukriterium aus dem Landesentwicklungsplan übernommen. Der dort formulierte Grundsatz der Raumordnung leidet nicht unter Abwägungsfehlern. Randnummer 146 Als Mangel des Abwägungsvorgangs gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ROG ist insoweit – lediglich – gerügt worden, bei der Platzrunde handele es sich in Wahrheit um eine „harte“ Tabuzone (LEP-Rügen, S. 22 f.). Dem ist nicht zu folgen. Das Luftverkehrsgesetz sieht in der Umgebung von Flugplätzen und darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen Baubeschränkungen vor; in diesen Fällen bedarf die Errichtung von Bauwerken und anderen Luftfahrthindernissen einer Zustimmung bzw. Genehmigung der zuständigen Luftfahrbehörde (vgl. §§ 12 ff. LuftVG). Daraus folgt kein generelles gesetzliches Verbot, im Bereich von Platzrunden Windkraftanlagen zu errichten und zu betreiben (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 13. Oktober 2020, a.a.O., juris Rn. 66 f.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb vom 3. August 2012 (NfL I 92/13), die auf Empfehlungen der International Civil Aviation Organization (ICAO) beruhen. Diese Gemeinsamen Grundsätze sind als Richtlinien ohne rechtssatzmäßige Verbindlichkeit einzuordnen ( OVG Schleswig, Beschluss vom 4. Mai 2017 – 4 MB 19/17 –, juris Rn. 22 ; OVG Münster, Beschluss vom 27. September 2017 – 8 B 595/17 –, juris Rn. 11). Darüber hinaus lassen sie – trotz der in ihnen formulierten allgemeinen Abstandsvorgaben – Raum für eine Einzelfallbetrachtung. Nach Nr. 6 der Gemeinsamen Grundsätze sollen unbeschadet der Anforderungen der Hindernisbegrenzung im Bereich der Platzrunde keine Hindernisse vorhanden sein, die die sichere Durchführung des Flugplatzverkehrs gefährden können. Von einer Gefährdung des Flugplatzverkehrs in der Platzrunde ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn relevante Bauwerke oder sonstige Anlagen innerhalb der geplanten oder festgelegten Platzrunde errichtet werden sollen oder wenn in anderen Bereichen relevante Bauwerke oder sonstige Anlagen einen Mindestabstand von 400 m zum Gegenanflug von Platzrunden und/oder 850 m zu den anderen Teilen von Platzrunden (inkl. Kurventeilen) unterschreiten. Die Beurteilung im Einzelfall, ob und inwieweit Bauwerke oder sonstige Anlagen die Durchführung des Flugplatzverkehrs beeinträchtigen, soll auf der Grundlage einer Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation erfolgen. Randnummer 147 Die Formulierung als weiches Tabukriterium ist auch sonst nicht zu beanstanden. Der Plangeber des Landesentwicklungsplans war sich seines Wertungsspielraums bewusst, als er sich dafür entschied, die Platzrunden um Flugplätze einschließlich der erforderlichen Mindestabstände – als Grundsatz der Raumordnung für

folgende Regionalplanung – im Interesse der sicheren Durchführung des Flugplatzverkehrs von einer Windenergienutzung ohne Einzelabwägung auszunehmen. Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (Landesluftfahrtbehörde) hatte unter dem 20. Dezember 2018 Stellungnahmen zu Platzrunden abgegeben und mitgeteilt, dass er in entsprechenden Genehmigungsverfahren

§ 14Luft

VG erforderliche Zustimmung nicht erteilen werde. Mit diesen Stellungnahmen hat sich die Landesplanungsbehörde auseinandergesetzt (Akte 06, Vorgang 01, S. 3976 ff., insbesondere Vermerk vom

  1. März 2019 auf S. 4025 f.). Von einer „ungeprüften Übernahme“ kann keine Rede sein. Randnummer 148 Erst aufgrund der Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen der Landesluftfahrbehörde ist der Plangeber des Landesentwicklungsplans zu der Auffassung gelangt, dass – anders als ursprünglich vorgesehen – innerhalb der Platzrunden und den erforderlichen Sicherheitsabständen keine Vorranggebiete ausgewiesen werden sollen. Der Plangeber hat damit seinen Wertungsspielraum nicht überschritten. Der luftverkehrsrechtliche Zustimmungsvorbehalt dient der Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt und des Schutzes der Allgemeinheit. Mit der Entscheidung über die Zustimmung nimmt die Luftfahrtbehörde die ihr in § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG zugewiesene Aufgabe wahr, betriebsbedingte Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Luftfahrt abzuwehren (OVG Lüneburg, Urteil vom
  2. Februar 2023 − 12 LB 128/19 −, juris Rn. 66 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom
  3. April 2023 – 10 S 1560/22 –, juris Rn. 38; BVerwG, Beschluss vom
  4. November 2014 − 4 B 37.14 −, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom
  5. Februar 2015 – 4 B 39.14 –, juris Rn. 6; Kümper, Windenergieanlagen und Luftverkehr – Konfliktbewältigung im Zulassungsrecht, Teil 1, ZfBR 2024, S. 200 <203 f.>). Dass die Landesplanungsbehörde gewichtige, fachlich fundierte und über mögliche Einzelfälle hinausgehende inhaltliche Bedenken gegen den Standpunkt der Landesluftfahrtbehörde außer Acht gelassen hätte, ist nicht ersichtlich. Die Planungsbehörde ist keineswegs gehalten, der Fachbehörde grundsätzlich zu misstrauen und deren Stellungnahme im Detail nachzuprüfen. Sie ist auch nicht verpflichtet, sich „überlegenes Fachwissen“ anzueignen und damit die Fachbehörde zu „überbieten“. Der pauschale Hinweis auf bereits bestehende Windkraftanlagen in den Platzrunden geht ebenfalls fehl. Auch bei schon vorhandenen Gefahren ist grundsätzlich jeder weitere Genehmigungsantrag auf sein konkretes Gefahrenpotenzial hin zu überprüfen (OVG Schleswig, Urteil vom
  6. Januar 2017, a.a.O., juris Rn. 85; BVerwG, Urteil vom
  7. Juli 1965 – IV C 30.65 −, juris Rn. 11; Kümper, Windenergieanlagen und Luftverkehr – Konfliktbewältigung im Zulassungsrecht, Teil 1, ZfBR 2024, S. 200 <204 f.>). Randnummer 149 Bei dieser Sachlage war es angesichts der negativen Stellungnahmen der Landesluftfahrtbehörde abwägungsgerecht, die Platzrunden um Flugplätze einschließlich der erforderlichen Mindestabstände von einer Windenergienutzung pauschal auszuschließen, zumal schon im Hinblick auf den zusätzlichen Aufwand im Genehmigungsverfahren nicht damit zu rechnen war, dass sich die Windkraft dort in dem erwünschten Umfang durchsetzen würde. Ohne die luftfahrtbehördliche Zustimmung darf keine Vorhabenzulassung erfolgen (Kümper, Windenergieanlagen und Luftverkehr – Konfliktbewältigung im Zulassungsrecht, Teil 1, ZfBR 2024, S. 200 <201, 203, 208>). Die Genehmigungsbehörde kann die Versagung der Zustimmung selbst dann nicht „überwinden“, wenn sie sie für rechtswidrig hält, da § 12 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 1,
  8. Hs., § 17 Abs. 1 Satz 2 LuftVG − im Unterschied zu § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB − keine „Ersetzungsbefugnis“ vorsieht. Erst im Genehmigungsrechtsstreit wird die Versagung der luftrechtlichen Zustimmung inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft (OVG Schleswig, Urteil vom
  9. Januar 2017, a.a.O., juris Rn. 54 f.; Kümper, Windenergieanlagen und Luftverkehr – Konfliktbewältigung im Zulassungsrecht, Teil 1, ZfBR 2024, S. 200 <201, 203, 208>). Randnummer 150 Der Plangeber des Regionalplans hat den im Landesentwicklungsplan formulierten Grundsatz der Raumordnung fehlerfrei berücksichtigt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG). Das Kriterium der „erforderlichen Mindestabstände“ bedurfte auf der Ebene der Regionalplanung eine Konkretisierung, um die weichen Tabuzonen abzugrenzen. Das Plankonzept verweist insofern auf die in Nr. 6 der Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb beschriebenen Abstände. Das war sachgerecht, denn die Stellungnahmen der Landesluftfahrtbehörde, die Anlass für die Formulierung des Grundsatzes der Raumordnung im Landesentwicklungsplan gewesen waren, bezogen sich auf diese Abstände. Randnummer 151 Abwägungsfehler ergeben sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht aus den Stellungnahmen der Deutschen Flugsicherung vom
  10. Mai 2023 und der Luftfahrtbehörde vom
  11. Juni
  12. Diese sind von vornherein schon deshalb unerheblich, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die Abwägung der Zeitpunkt der Beschlussfassung ist (§ 11 Abs. 3 Satz 1 ROG). Auf etwaige nachfolgende tatsächliche und rechtliche Änderungen kommt es nicht an. Die Stellungnahme der Deutschen Flugsicherung vom
  13. Juni 2004 wiederum ist nicht im Ansatz dazu geeignet, einen Abwägungsfehler zu begründen. Weshalb sich aus dem Umstand, dass hiernach Platzrunden „komplett abgeschafft wurden“ und es dazu auch „durchweg positive Resonanz von Flugplatznutzern einiger Flugplätze“ gab, auch noch über 15 Jahre später und nach erfolgten Stellungnahmen der Luftfahrbehörde die rechtliche Verpflichtung bestanden haben soll, Platzrunden nicht mit einem weichen Tabukriterium zu belegen, erschließt sich dem Senat nicht. Randnummer 152 e) Das weiche Tabukriterium „80 m Abstand zu Hoch- und Höchstspannungsleitungen über 110 kV“ (Ziffer 2.4.2.11 des Plankonzepts) ist abwägungsfehlerfrei (Senat, Urteil vom
  14. November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 263 f.). Randnummer 153 Der Antragsgegner hat den im Landesentwicklungsplan (Kapitel 3.5.2 Abs. 3 G) gleichlautend formulierten Grundsatz der Raumordnung fehlerfrei berücksichtigt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG). Der im Landesentwicklungsplan normierte Grundsatz der Raumordnung ist wirksam. Etwaige Mängel des Abwägungsvorgangs sind nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der Landesplanungsbehörde gerügt worden (§ 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ROG). Unbeschadet dessen sind Abwägungsfehler nicht ersichtlich. Der Plangeber des Landesentwicklungsplans ist der Empfehlung der Bundesnetzagentur (vgl. Plankonzept, S. 61 f.) gefolgt und hat die maßgebliche Standardisierungsnorm herangezogen. Im Ergebnis ist der Plangeber unter Vorsorgegesichtspunkten zur pauschalierenden Annahme eines Abstands von 80 m gekommen. Für eine weitergehende Abwägung auf der Ebene der Regionalplanung bestand keine Veranlassung. Randnummer 154 f) Das weiche Tabukriterium „Gebiete, für

§ 12aAbs. 2 LNat

SchG i.V.m. § 26 BNatSchG das LSG-Verfahren eingeleitet ist“ (Teil 2 der Ziffer 2.4.2.16 des Plankonzepts) ist nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 267 ff.). Randnummer 155 Das im Landesentwicklungsplan (Kapitel 3.5.2 Abs. 3 G) als Grundsatz der Raumordnung normierte weiche Tabukriterium ist wirksam. Etwaige Mängel des Abwägungsvorgangs sind nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der Landesplanungsbehörde gerügt worden (§ 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ROG). Unbeschadet dessen sind Abwägungsfehler auf der Ebene des Landesentwicklungsplans nicht ersichtlich. Das weiche Tabukriterium knüpft an die mit der gesetzlichen Veränderungssperre gemäß § 12a Abs. 2 Satz 1 LNatSchG ausgelöste Vorwirkung des mit der geplanten Verordnung beabsichtigten besonderen Schutzes von Natur und Landschaft an. Gemäß § 12a Abs. 2 Satz 1 LNatSchG dürfen unbeschadet § 22 Abs. 3 BNatSchG Flächen oder Objekte, deren Unterschutzstellung nach den §§ 23 bis 26, 28 und 29 BNatSchG eingeleitet worden ist, von der Bekanntmachung der Auslegung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 an bis zum Inkrafttreten der Verordnung, längstens für drei Jahre, nur verändert werden, soweit dies den Schutzzweck der beabsichtigten Schutzerklärung nicht gefährdet. Randnummer 156 Die weitergehende Abwägung auf der Ebene der Regionalplanung ist frei von Mängeln. Voraussetzung für die Anwendung des weichen Tabukriteriums ist ausweislich des gesamträumlichen Plankonzepts (S. 66 f.), dass die Landesplanung bereits vor dem Beginn des Aufstellungsverfahrens im Rahmen der Abstimmung nach § 12 LaplaG keine Bedenken zur Ausweisung von Gebieten als Landschaftsschutzgebiet geäußert hat. Die Abstimmung mit der Landesplanung solle dazu dienen, dass durch geplante LSG-Verordnungen der Landesplanung keine weiträumigen Bereiche entzogen werden, mit der Folge, dass diese zum Beispiel für eine Auswahl als Vorrang- und Potenzialgebiet für die Windenergienutzung nicht mehr oder allenfalls eingeschränkt zur Verfügung stünden, und der weiteren Folge, dass insoweit die gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG erforderliche landesplanerische Abwägung vorab gebunden, zumindest aber vorgeprägt werde (das Plankonzept verweist insoweit auf OVG Schleswig, Beschluss vom 24. Oktober 2017 – 1 MR 4/17 –, juris Rn. 84). Diese – im Wege einer weitergehenden regionalplanerischen Abwägung erfolgte – Konkretisierung des Grundsatzes der Raumordnung ist nicht zu beanstanden. Der im gesamträumlichen Plankonzept beschriebene gegenläufige Belang ist von hinreichendem Gewicht und rechtfertigt die Einschränkung des weichen Tabukriteriums. Randnummer 157

  1. g)Das weiche Tabukriterium „Kleinstflächen in Alleinlage, auf denen die Errichtung von Windparks mit mindestens drei WKA nicht möglich ist“ (Ziffer 2.4.2.31 des Plankonzepts) und dessen Konkretisierung bei der Flächenbestimmung lassen keinen Abwägungsmangel erkennen (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 311 ff.). Randnummer 158 Das im Landesentwicklungsplan vorgegebene Kriterium (Kapitel 3.5.2 Abs. 3 G) ist nicht zu beanstanden. Der mit der Festlegung einer Mindestfläche verfolgte Zweck, großräumige Streuungen einzelner oder weniger Windenergieanlagen im Landschaftsraum (sog. „Verspargelung“ der Landschaft) zu vermeiden, ist sachorientiert und nachvollziehbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2020, – OVG 10 A 17.17 –, juris Rn. 245). Das Tabukriterium ist im Landesentwicklungsplan auch hinreichend bestimmt formuliert, selbst wenn dort kein Flächenmaß genannt wird. Ein Grundsatz der Raumordnung ist hinreichend bestimmt, wenn er so aussagekräftig ist, dass er in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen berücksichtigt werden kann (vgl. oben). Daran gemessen kann an der hinreichenden Bestimmtheit des im Landesentwicklungsplan festgelegten Grundsatzes kein Zweifel bestehen. Randnummer 159 Der Plangeber des Regionalplans hat das Tabukriterium fehlerfrei umgesetzt. Randnummer 160 Für die Ermittlung der konkreten Kleinstflächen sind unterschiedliche Methoden denkbar. Die Methodenwahl lag im planerischen Ermessen der Landesplanungsbehörde. Diese hat sich an bestimmten pauschalen Annahmen und Regeln orientiert (Plankonzept, S. 77). Bei Flächen mit einer Größe unter 15 Hektar sei regelmäßig davon auszugehen, dass – unter Berücksichtigung der Mindestabstände der Windkraftanlagen untereinander – drei Referenzanlagen nicht mehr errichtet werden könnten. Flächen, die kleiner als 15 Hektar seien, fänden nur im Einzelfall Berücksichtigung, wenn diese in einer Entfernung von bis zu 400 Metern zu einer Fläche mit einer Größe über 15 Hektar lägen. In diesen Fällen sei davon auszugehen, dass sie hinsichtlich ihrer Wirkung auf das Landschaftsbild und ihres räumlichen Zusammenhangs untereinander eine einem Windpark entsprechende Wirkung hätten. Flächen unter 5 Hektar würden nicht berücksichtigt, da hier die Errichtung von einer Windkraftanlage in der Regel nicht mehr möglich sei. Sollten mehrere Flächen zwischen 5 und 15 Hektar in einem räumlichen Zusammenhang stehen und eine Größe von insgesamt 15 Hektar erreichen, erfolge eine weitere Betrachtung. Der räumliche Zusammenhang werde hier jedoch nur bei einer Distanz von deutlich unter 400 Metern anzunehmen sein. Grundsätzlich sei beim Zuschnitt der Flächen von der Referenzanlage mit einem Rotordurchmesser von 100 Metern auszugehen. Daher müssten die Flächen an jeder Stelle Ausmaße von 100 mal 100 Metern aufweisen. Randnummer 161 Diese Maßstäbe sind nicht sachwidrig und von der Befugnis des Plangebers zur Pauschalierung und Typisierung gedeckt. Randnummer 162 4. Die Abwägungskriterien des Plankonzepts sind nicht zu beanstanden. Randnummer 163
  2. a)Das Kriterium „Abstand von 800 bis 1.000 m um Siedlungsbereiche mit Wohn- oder Erholungsfunktion,

§§ 30und 34 Bau

GB planungsrechtlich zu beurteilen sind sowie um planerisch verfestigte Siedlungsflächenausweisungen, im Anschluss an die als weiches Tabu eingestufte Abstandszone von insgesamt 800 m (s. Ziffer 2.4.2.2 sowie s. Ziffer 2.4.2.3)“ (Ziffer 2.5.2.1 des Plankonzepts) ist abwägungsfehlerfrei (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 317 ff.). Randnummer 164 Der Regionalplan übernimmt das Abwägungskriterium aus dem Landesentwicklungsplan. Dort ist dieses Kriterium als Grundsatz der Raumordnung festgelegt worden (Kapitel 3.5.2 Abs. 3 G). Randnummer 165 Auf der Ebene des Landesentwicklungsplans sind Abwägungsmängel nicht erkennbar. Der Antragsgegner hat das Abwägungskriterium darauf gestützt, dass die Freihaltung unbebauter Landschaft in Siedlungsnähe für Schleswig-Holstein als Land, das durch flache Landschaft mit weiten Sichtbeziehungen geprägt sei, von besonderer Bedeutung sei. Gerade auch im Umfeld von Siedlungsbereichen komme unbebauten Flächen eine wichtige Funktion zum Schutz der Landschaft zu, beispielsweise als Ausgleich zu der Siedlungsbebauung (Plankonzept, S. 78 f.). Die Begründung ist sachlich nachvollziehbar. Randnummer 166 Das Kriterium beruht nicht in sachfremder Weise auf dem Ziel, die Akzeptanz der Windenergie in der Bevölkerung zu fördern (Senat, Urteil vom 7. Juni 2023 – 5 KN 42/21 –, juris Rn. 104 ). Die Verbesserung der Akzeptanz für neue Windkraftanlagen dient – wie jede Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien – den legitimen Gemeinwohlzielen des Klimaschutzes (Art. 20a GG), des Schutzes der Grundrechte vor den nachteiligen Folgen des Klimawandels und der Sicherung der Stromversorgung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 – 1 BvR 1187/17 –, juris Rn. 103). Die raumordnerische Abwägung ist allerdings dann fehlerbehaftet, wenn die Ausweisung eines Vorranggebietes ausschließlich wegen einer entgegenstehenden lokalen Willensbekundung unterbleibt, selbst wenn das die Akzeptanz von Windenergie in der Bevölkerung fördert (vgl. LVerfG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. September 2021 – LVerfG 1/18 –, juris Rn. 90 ff.); denn abwägungserhebliche Belange können nur nachvollziehbare private oder öffentliche Interessen sein (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 20. Januar 2015 – 1 KN 6/13 –, juris Rn. 68 ff.). Der Antragsgegner ist indes auch nicht so verfahren. Er hat der Differenzierung nach einer scheinbar unterschiedlichen Akzeptanz vielmehr eine Absage erteilt (vgl. zu sog. Bürgerwindparks: Plankonzept, S. 136). Stattdessen verfolgt das gesamträumliche Plankonzept insgesamt das Ziel, die weitgehende Akzeptanz in der Bevölkerung zu erhalten (Plankonzept, S. 14), und hebt in diesem Zusammenhang die für die Wohnbevölkerung besonders bedeutsamen Abstände zu Siedlungen und Einzelhäusern hervor (vgl. Plankonzept, S. 16, 134, 135). Das ist nicht zu beanstanden. Randnummer 167 Die abstrakten Maßstäbe, mit denen der Antragsgegner den Grundsatz der Raumordnung im Regionalplan berücksichtigt hat, sind nicht zu beanstanden. Der Anhang zum gesamträumlichen Plankonzept listet für die Abwägungskriterien Bewertungsschlüssel auf. Dabei werden jeweils mehrere Abwägungskriterien thematisch zusammengefasst, indem sie bestimmten Ziel- bzw. Schutzgutsbereichen zugeordnet werden. Die Gruppe aus den Abwägungskriterien „Abstandsbereich 800 m bis 1.000 m um Siedlungsbereiche“, „Stadt- und Umlandbereiche in ländlichen Räumen sowie verdichtete Bereiche der Ordnungsräume um Hamburg, Lübeck und Kiel“, „Abstandsbereich 800m um planverfestigte Siedlungsflächenausweisungen im Außenbereich“ und „Umfassung von Siedlungsflächen“ trägt die Überschrift „Zielbereich Siedlungsstruktur und -entwicklung sowie Daseinsvorsorge/Schutzgutbereich Mensch und menschliche Gesundheit“. Die Einordnung des Kriteriums „Abstandsbereich 800 m bis 1.000 m um Siedlungsbereiche“ in diese Gruppe ist nachvollziehbar. Die negative Wirkung von Windkraftanlagen im Anwendungsbereich des Abwägungskriteriums beschreibt die Tabelle schlagwortartig mit „Beeinträchtigung von Siedlungen“. Damit lässt sich das Kriterium – zur Kennzeichnung des mit dem Grundsatz der Raumordnung zum Ausdruck gebrachten Belangs (s.o.) – jedenfalls dem „Zielbereich Siedlungsstruktur und -entwicklung sowie Daseinsvorsorge“ zuordnen. Da mit der freien Sichtbeziehung zugleich ein „menschliches“ Interesse angesprochen wird, ist auch der „Schutzgutbereich Mensch und menschliche Gesundheit“ betroffen. Insofern kann keine Rede davon sein, der Antragsgegner habe das Kriterium fachlich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar mit mehreren abweichenden und in sich unschlüssigen Schutzaspekten begründet. Randnummer 168 Nicht überzeugen kann auch der Einwand, bei dem Abwägungskriterium handele es sich faktisch um ein weiches Tabukriterium; der Plangeber habe das Kriterium daher nicht der richtigen Stufe des Abwägungsprozesses zugeordnet. Der Bewertungsschlüssel enthält abstrakte Vorgaben für die Ermittlung des Konfliktrisikos auf der Grundlage einer generalisierten Bewertungsmatrix (vgl. Plankonzept, S. 119). Ein „hohes Konfliktrisiko“ soll für das Kriterium „Abstandsbereich 800 m bis 1.000 m um Siedlungsbereiche“ dann angenommen werden, wenn in diesem Abstandspuffer nicht bereits Windkraftanlagen vorhanden sind (vgl. Plankonzept, S. 144). Ohne ins Einzelne gehende Nachprüfung lässt sich nicht feststellen, dass die von dem Abwägungskriterium erfassten Flächen bei Bestehen eines solchen „hohen“ Konfliktrisikos dennoch im Einzelfall nach Abwägung mit anderen Belangen im Regionalplan als Vorranggebiet ausgewiesen worden sind; jedenfalls konnte der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung einen solchen Fall nicht benennen. Insofern mag dies den Eindruck erwecken, dass sich das Abwägungskriterium in den „Zonen“ mit „hohem“ Konfliktrisiko in derselben Weise ausgewirkt hat wie ein Tabukriterium. Allerdings dürften sich – anders als bei einem Tabukriterium – Zonen mit „vorhandenen“ und Zonen mit „nicht vorhandenen“ Windkraftanlagen innerhalb des hier betroffenen Abstandsbereichs nicht in jedem Fall ohne weitere Abwägung voneinander abgrenzen lassen. Abgesehen davon ist die Einstufung als Abwägungskriterium schon aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht zu beanstanden. Maßgeblich für die Unterscheidung zwischen Tabu- und Abwägungskriterien ist nicht das Abwägungsergebnis, sondern die Art und Weise, wie das Kriterium in den Abwägungsvorgang einfließt. Demnach ist hier entscheidend, dass der Plangeber das Kriterium als einen von mehreren Gesichtspunkten in die Einzelfallabwägung eingestellt hat. Eine solche „ortsbezogene“ Anwendung schließt die Einordnung als weiches Tabukriterium aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 – 4 BN 25.09 –, juris Rn. 10). Randnummer 169

  1. b)Das Kriterium „Charakteristische Landschaftsräume“ (Ziffer 2.5.2.23 des Plankonzepts) ist frei von Abwägungsfehlern (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 323 ff.). Randnummer 170 Der Regionalplan übernimmt das Abwägungskriterium aus dem Landesentwicklungsplan. In Bezug auf diesen Grundsatz der Raumordnung sind Mängel des Abwägungsvorgangs nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der Landesplanungsbehörde gerügt worden (§ 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ROG). Randnummer 171 Ungeachtet dessen liegen Abwägungsmängel auf der Ebene des Landesentwicklungsplans nicht vor. Insbesondere fehlt es dem Abwägungskriterium nicht an einer „tragfähigen juristischen Grundlage“. Mit „Charakteristischen Landschaftsräumen“ sind ausweislich des gesamträumlichen Plankonzepts (S. 97 f.) Gebiete gemeint, die in ihrer Gesamtheit eine erhaltenswerte Charakteristik aufweisen, ohne dass sie bisher flächendeckend einem gesetzlich definierten Schutzstatus unterliegen. Es gibt keinen sachlichen Grund für die Annahme, dass der Schutz dieser Gebiete von vornherein nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. In die Abwägung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG sind sämtliche öffentlichen und privaten Belange einzustellen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene (Landes- oder Regionalplan) erkennbar und von Bedeutung sind. Abwägungsrelevant sind alle Belange, die mehr als geringwertig, schutzwürdig, nicht mit einem Makel behaftet und für den Planer erkennbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2.98 –, juris Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2016 – 4 BN 37.15 –, juris Rn. 9). Nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG gehört zu den – als „Belangekatalog“ beachtsamen (vgl. Runkel, in: Spannkowsky/Runkel/Goppel, ROG, 2. Auflage 2018, § 7 Rn. 35) – Grundsätzen der Raumordnung, dass Kulturlandschaften erhalten und entwickelt werden. Hierauf nimmt der Antragsgegner im gesamträumlichen Plankonzept Bezug. Randnummer 172 Das Abwägungskriterium ist auch hinreichend bestimmt. Ein Grundsatz der Raumordnung ist hinreichend bestimmt, wenn er so aussagekräftig ist, dass er in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen berücksichtigt werden kann (vgl. oben). Daran gemessen besteht an der hinreichenden Bestimmtheit des Abwägungskriteriums kein Zweifel, auch wenn es – als Grundsatz der Raumordnung - der nachgeordneten Ebene einen weiten Entscheidungsspielraum belässt. Randnummer 173 Die weitergehende Abwägung auf der Ebene der Regionalplanung ist frei von Mängeln. Die Ermittlung der von dem abstrakt formulierten Abwägungskriterium betroffenen Flächen erfordert eine Wertung. Diese Wertung stand im planerischen Ermessen des Antragsgegners (vgl. oben). Der Abgrenzung dient das Gutachten „Erarbeitung einer fachlichen Grundlage zur Abgrenzung von charakteristischen Landschaftsräumen als Ausschlussflächen für die Windenergienutzung“ der UmweltPlan vom 25. Februar 2016, auf welches das gesamträumliche Plankonzept (S. 97) Bezug nimmt. Das Gutachten (S. 37 f.) definiert näher, was mit einer „erhaltenswerten Charakteristik“ gemeint ist. „Charakteristisch“ werde in diesem Sinne durch eine Kombination von naturbedingter, unverwechselbarer landschaftlicher Eigenart (naturlandschaftliche Prägung, Naturnähe, Möglichkeiten des Naturerlebnisses) und der kulturbedingten, unverwechselbaren landschaftlichen Eigenart (Erkennbarkeit historischer Nutzungen, besondere zeitgeschichtliche Bedeutung) bestimmt. Danach (Gutachten, S. 38) werden „mit den charakteristischen Landschaftsräumen Teile der Kulturlandschaft ausgewiesen, die sich durch ihre unverwechselbare Eigenart in besonderer Weise von der umgebenden Landschaft abheben, weil in ihnen bestimmte naturraumtypische naturbedingte und/oder kulturbedingte Merkmale der Landschaft in einer besonderen Ausprägung, Vielfalt oder Dominanz vorkommen.“ Diese Methode lässt keinen Abwägungsfehler erkennen. Randnummer 174 Die abstrakten Vorgaben für die Ermittlung des Konfliktrisikos weisen ebenfalls keine erkennbaren Mängel auf. Das gesamträumliche Plankonzept (S. 159) stellt insofern den Begriff des „Kernbereichs“ in den Mittelpunkt. Dies folgt der Darstellung im Umweltbericht des Regionalplans für den Planungsraum III. Dort (S. 84) findet sich eine Differenzierung zwischen Kernbereichen („sehr hoch bewertete CL mit einer Mindestausdehnung von 1.000 m. Von Kernbereichen vollständig umschlossene Flächen werden in diese einbezogen.“) und Schutzbereichen („umgeben die Kernbereiche und schützen vor visuellen Beeinträchtigungen. Die Reichweite ist in Abhängigkeit vom Relief.“). Randnummer 175 Der Antragsgegner war auf Ebene der Regionalplanung nicht dazu verpflichtet, zur Identifizierung charakteristischer Landschaftsräume eine Inaugenscheinnahme vor Ort vorzunehmen. Der Antragsgegner durfte aufgrund der Größe des betrachteten Raumes einen modellhaften Ansatz über die Auswertung digitaler Datenebenen wählen und hierbei nur auf landesweit einheitlich vorliegende Daten zurückgreifen (siehe das zitierte Gutachten, S. 61). Die Datenquellen werden im Gutachten (S. 39 f.) benannt. Randnummer 176
  2. c)Das Abwägungskriterium „Querungshilfen und damit verbundene Korridore“ (Ziffer 2.5.2.24 des Plankonzepts) ist nicht zu beanstanden (Senat, Urteil vom 11. Juli 2025 – 5 KN 4/21 −, zur Veröffentlichung vorgesehen). Randnummer 177 Der Regionalplan übernimmt das Abwägungskriterium aus dem Landesentwicklungsplan. Dort ist dieses Kriterium als Grundsatz der Raumordnung festgelegt worden (Kapitel 3.5.2 Abs. 3 G). Etwaige Mängel des Abwägungsvorgangs sind nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der Landesplanungsbehörde gerügt worden (§ 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ROG). Unbeschadet dessen sind Abwägungsfehler auf der Ebene des Landesentwicklungsplans nicht erkennbar. Dies gilt gleichermaßen für die Abwägung auf der Ebene des Regionalplans. Randnummer 178 Im gesamträumlichen Plankonzept (S. 99 f.) heißt es, dass Teile der Planungen zur Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung Lebensraumverbundachsen großer Säugetiere – insbesondere des Rothirsches – beträfen und in einem direkten räumlichen Zusammenhang mit hochwertigen Lebensraumverbundachsen im Rahmen laufender oder geplanter Infrastrukturprojekte stünden. Im Zusammenhang mit dem Bau der …. und dem 6-streifigen Ausbau der …verfolge die Landesregierung ein Konzept von Querungshilfen mit dem Ziel, den Austausch von Populationen wandernder Arten zu verbessern bzw. erstmalig zu ermöglichen. Leitart sei dabei der Rothirsch. Zur Stabilisierung des Bestandes sei ein genetischer Austausch zwischen den einzelnen Vorkommen, wie sie im Gutachten des MELUR aus 2009 (Meißner, M.: „Der Rothirsch in Schleswig-Holstein – Lebensraum, Lebensraumverbund und Management“) beschrieben würden, von elementarer Bedeutung. Darüber hinaus sollten die Querungshilfen dazu dienen, Hauptachsen des Biotopverbundsystems, die durch den Bau der …. zerschnitten würden, zu erhalten. Bei den Korridoren seien der unmittelbare Einzugsbereich der Querungshilfe mit Brückenkopf und prioritären Korridoren sowie der Zuleitungskorridor und der Migrationskorridor zu nächstgelegenen Hauptlebensräumen zu unterscheiden. Eine Ausweisung von Vorranggebieten für die Windkraftnutzung sei bei einer Vereinbarkeit mit der Funktionstüchtigkeit des Zuleitungs- und Migrationskorridors im Einzelfall möglich. Randnummer 179 Das gesamträumliche Plankonzept (S. 100) nimmt in den Fußnoten 7, 8 und 9 Bezug auf Meißner, M. et al.: „Auswirkungen von Vorranggebieten für Windenergienutzung auf den großräumigen Lebensraumverbund für den Rothirsch in Schleswig-Holstein“ (unveröffentlicht September 2016) und Meißner M. et. al.: „Auswirkungen von Windkraftanlagen auf die großräumige Lebensraumvernetzung für den Rothirsch in Schleswig-Holstein – Maßnahmen zur Sicherung der Funktion von Querungsbauwerken an der …. und … (unveröffentlicht April 2018). Randnummer 180
  3. aa)Der Antragsgegner war nicht verpflichtet, die beschriebenen Belange im Regionalplan auszublenden und die Konfliktlösung dem jeweiligen Planfeststellungsverfahren zu überlassen. Verkehrswegeplanungen sind grundsätzlich abwägungsrelevant (vgl. Senat, Urteil vom 21. Mai 2025 – 5 KN 24/21 –, juris Rn. 223 ); dabei kann gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LaplaG unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge auch der weitere Planungsprozess antizipiert werden. Randnummer 181
  4. bb)Die Rüge, das Abwägungskriterium sei für den angestrebten Zweck ungeeignet, weil die Empfindlichkeit des Rothirsches gegenüber neu errichteten Windenergieanlagen gutachterlich nicht nachgewiesen sei, greift nicht durch. Randnummer 182 Fehlt es in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft an allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden für die fachliche Beurteilung, kann die gerichtliche Kontrolle des behördlichen Entscheidungsergebnisses mangels besserer Erkenntnis der Gerichte an objektive Grenzen stoßen. Sofern eine außerrechtliche Frage durch Fachkreise und Wissenschaft bislang nicht eindeutig beantwortet ist, lässt sich objektiv nicht abschließend feststellen, ob die behördliche Antwort auf diese Fachfrage richtig oder falsch ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 – 9 A 14.07 –, juris Rn. 65). Dem Gericht ist durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht auferlegt, das außerrechtliche tatsächliche Erkenntnisdefizit aufzulösen. Gerichte sind nicht in der Lage, fachwissenschaftliche Erkenntnislücken selbständig zu schließen, und auch nicht verpflichtet, über Ermittlungen im Rahmen des Stands der Wissenschaft hinaus Forschungsaufträge zu erteilen. Nach Sinn und Zweck der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie ist über die im Rahmen bestehender Erkenntnis mögliche Überprüfung der Vertretbarkeit der behördlichen Annahmen hinaus keine weitere, von der behördlichen Entscheidung unabhängige, eigenständige Einschätzung durch das Gericht geboten. Vielmehr kann das Gericht seiner Entscheidung insoweit die – auch aus seiner Sicht plausible – Einschätzung der Behörde zugrunde legen (BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 BvR 2523/13 u.a. –, juris Rn. 20 f.). Randnummer 183 Unter Berücksichtigung führt die Einbeziehung des Kriteriums zu keinem Abwägungsfehler. Randnummer 184 Maßgebliche Grundlage für die Ermittlung und Bewertung des Konfliktpotenzials von Windenergieanlagen im Hinblick auf die Vernetzungsfunktion waren die Gutachtenergebnisse des Herrn Dipl.-Forstwirt Marcus Meißner et. al. (2009, 2016 und 2018). Randnummer 185

(1)Im Gutachten aus 2016 (Akte 04, Vorgänge 01_04, S. 8114 ff.) wird zur Störwirkung von Windkraftanlagen auf Rothirsche (Gliederungspunkt 4.2) ausgeführt, dass zu den Auswirkungen von Windkraftanlagen auf große Säugetiere bisher nahezu keine wissenschaftlichen Untersuchungen vorlägen. Randnummer 186 Die vorliegende Problematik basiere auf Windenergieflächen in Migrationsräumen/Lebensraumverbundkorridoren. Hierbei handele es sich um Flächen außerhalb der festen Rotwildlebensräume. Der Fokus liege hier auf der Funktionstüchtigkeit einer Lebensraumverbundachse und somit auf dem dauerhaften Verbund von Populationen durch einen entsprechenden Individuenaustausch. Solche Flächen würden von einem Individuum nur gelegentlich – ggf. nur einmalig – genutzt. Es könne daher keine gezielte Auseinandersetzung mit einer Windkraftanlage als Störquelle erfolgen. Eine Gewöhnung an die Reizkulisse bzw. eine „korrekte“ Einschätzung der potentiellen Gefahrenquelle sei nicht möglich. Konkrete Studien zu dieser Problematik seien bisher nicht bekannt. Der allgemeine, umfassende Kenntnisstand zur Biologie des Rothirsches sowie Erfahrungen aus verschiedenen Studien lieferten jedoch stichhaltige Hinweise auf einen erheblichen Einfluss von Windkraftanlagen auf das Wanderverhalten des Rothirsches in den hier betrachteten Lebensräumen. Randnummer 187 Unter „Handlungsbedarf“ (Gliederungspunkt 4.3) führt das Gutachten aus 2016 aus, in den offenen Bereichen der Bewegungskorridore sei eine Meidung von Windkraftanlagen bei Wanderungen sehr wahrscheinlich. Hintergrund hierfür sei, neben der kumulativen Wirkung von Störreizen, ein auf Wanderungen außerhalb des festen Lebensraumes generell verstärkt an der Feinvermeidung orientiertes Verhalten und eine damit zwangsläufig erhöhte Sensibilität gegenüber Störungen. Die Konzeption der Grünbrücken basiere auf einem funktionierenden Lebensraumverbundsystem und lokal auf einer effektiven Lenkung der Tiere auf die Querungshilfe hin. Im Vordergrund stehe hierbei der zwingend notwendige genetische Austausch. Windenergieflächen innerhalb der Bewegungskorridore könnten die Funktionstüchtigkeit der Querungsbauwerke verhindern. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand seien negative Auswirkungen sehr wahrscheinlich. Randnummer 188
(2)Im Gutachten aus 2018 (Akte 04, Vorgänge 01_04, S. 8158 ff.) wird wiederholt, dass Windkraftanlagen einen negativen Einfluss auf weiträumige Migrationsbewegungen des Rothirsches und somit auf die geplante Funktion der Querungsbauwerke haben könnten (S. 2 f.). Der diesbezügliche Wissensstand sei gegenüber den Ausführungen von 2016 nahezu unverändert. Im Sinne der gewünschten planerisch handhabbaren Flächenzuordnung ziele das im Gutachten 2018 gewählte Vorgehen auf eine Abgrenzung der direkten Zugangskorridore zu den Querungsbauwerken und der daran anschließenden prioritären Migrationsachsen zwischen den Vorkommen ab. Randnummer 189
(3)Insgesamt beruht das Abwägungskriterium mit den Gutachten von Meißner et al. auf einer validen Grundlage. Der Umstand, dass der Plangeber mit anderen Gutachten möglicherweise zu einem anderen Ergebnis (Nichtaufnahme des Abwägungskriteriums) hätte kommen können, begründet keinen Abwägungsfehler. Insbesondere haben sich Meißner et al. mit abweichenden gutachterlichen Stellungnahmen auseinandergesetzt. Randnummer 190 Das im
  1. Beteiligungsverfahren von der EnBW Energie Baden-Württemberg AG vorgelegte „Wildbiologische Gutachten zum geplanten Windpark bei ….PR3_SEG_054“ von Andreas König aus Juni 2017 (Akte 04_Vorgang 07_Untervorgänge 03-04, S. 3242) kann die generelle pessimistische Einschätzung der Reaktion von Rotwild auf WEA durch Meißner bei Kenntnis der Literatur sowie den Praxisbeispielen nicht nachvollziehen. Randnummer 191 Meißner et al. gehen im Gutachten aus 2018 unter Gliederungspunkt 5 („Einfluss von WKA auf Verhalten und Lebensraumnutzung von Rothirschen“) auf die Gutachten ein, die vor dem Hintergrund der Planung von WKA innerhalb des Zuleitungskorridors zur Grünbrücke…./… beauftragt worden seien. Dabei unterstellten die Gutachten König (2016 & 2017) einen insgesamt geringen Einfluss von Windkraftanlagen auf die Lebensraumvernetzung für den Rothirsch. U.a. führen Meißner et al. aus, die von König (2016 & 2017) angeführte Nutzung von Engstellen in einem Korridor sollte vor dem Hintergrund der Anpassungsfähigkeit des Rothirsches nicht als Beleg für eine nur geringe Dimensionierung der Korridore oder sogar einen fehlenden Einfluss von Windkraftanlagen herangezogen werden. Vorhandene Restriktionen und Störgrößen hätten eine kumulative Wirkung und erhöhten insgesamt den Landschaftswiderstand. Randnummer 192
  2. Die konkrete Anwendung der Kriterien ist nicht zu beanstanden. Randnummer 193 Ausschlaggebend für die Nichtausweisung der Potenzialfläche PR3_LAU_058 als Vorranggebiet waren das Abwägungskriterium „Abstand von 800 bis 1.000 m um Siedlungsbereiche mit Wohn- oder Erholungsfunktion,

§§ 30und 34 Bau

GB planungsrechtlich zu beurteilen sind sowie um planerisch verfestigte Siedlungsflächenausweisungen, im Anschluss an die als weiches Tabu eingestufte Abstandszone von insgesamt 800 m (s. Ziff. 2.4.2.2 sowie s. Ziff. 2.4.2.3)“ (Ziffer 2.5.2.1 des Plankonzepts) sowie – hinsichtlich der verbleibenden Restfläche – das weiche Tabukriterium „Kleinstflächen in Alleinlage, auf denen die Errichtung von Windparks mit mindestens drei WKA nicht möglich ist“ (Ziffer 2.4.2.31 des Plankonzepts). Fehler bei deren Anwendung sind insofern nicht ersichtlich. Substanzielle Anhaltspunkte hierfür zeigt die Antragstellerin auch nicht auf. Randnummer 194 Die Antragstellerin wendet sich darüber hinaus gegen den Ausschluss des südlich der Potenzialfläche liegenden Bereichs, in dem sich die Flurstücke befinden, die sie sich vertraglich gesichert hat. Bei jener Fläche kamen die vorgenannten Kriterien jedoch nicht zur Anwendung. Vielmehr war dort das weiche Tabukriterium „In den Regionalplänen festgelegte Siedlungsachsen, besondere Siedlungsräume und Entwicklungs- und Entlastungsorte“ (Ziffer 2.4.2.4 des Plankonzepts) maßgeblich (vgl. auch die Anlage „LAU_058 und Darstellungen Regionalplan Planungsraum I von 1998“ zum Protokoll der mündlichen Verhandlung), das zur Festlegung einer weichen Tabuzone und damit zur Verkleinerung der Potenzialfläche führte. Dass die Anwendung des weichen Tabukriteriums fehlerhaft erfolgt sein könnte, ist nicht erkennbar. Randnummer 195 Für die Nichtausweisung der Potenzialfläche PR3_LAU_313 als Vorranggebiet waren die Abwägungskriterien „Abstand von 800 bis 1.000 m um Siedlungsbereiche mit Wohn- oder Erholungsfunktion,

§§ 30und 34 Bau

GB planungsrechtlich zu beurteilen sind sowie um planerisch verfestigte Siedlungsflächenausweisungen, im Anschluss an die als weiches Tabu eingestufte Abstandszone von insgesamt 800 m (s. Ziff. 2.4.2.2 sowie s. Ziff. 2.4.2.3)“ (Ziffer 2.5.2.1 des Plankonzepts) und „Regionale Grünzüge der Ordnungsräume“ (Ziffer 2.5.2.7 des Plan-konzepts) sowie – hinsichtlich der unter dem Aspekt des 1.000 m-Abstands verbleibenden Restfläche – das weiche Tabukriterium „Kleinstflächen in Alleinlage, auf denen die Errichtung von Windparks mit mindestens drei WKA nicht möglich ist“ (Ziffer 2.4.2.31 des Plankonzepts) maßgeblich. Die Anwendung dieser Kriterien ist nicht zu beanstanden. Gegenteilige Anhaltspunkte zeigt die Antragstellerin auch nicht substanziiert auf. Randnummer 196 Die Fläche PR3_STE_099 wurde mit Ausnahme eines Teilbereichs im Süden als Vorranggebiet ausgewiesen. Ausschlaggebend für die Nichtausweisung der Teilfläche war das Abwägungskriterien „Abstand von 800 bis 1.000 m um Siedlungsbereiche mit Wohn- oder Erholungsfunktion,

§§ 30und 34 Bau

GB planungsrechtlich zu beurteilen sind sowie um planerisch verfestigte Siedlungsflächenausweisungen, im Anschluss an die als weiches Tabu eingestufte Abstandszone von insgesamt 800 m (s. Ziff. 2.4.2.2 sowie s. Ziff. 2.4.2.3)“ (Ziffer 2.5.2.1 des Plankonzepts). Anwendungsfehler sind auch hier nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat zwar vorgetragen, dass allenfalls ein 800 m-Abstand gerechtfertigt gewesen sei, weil der Antragsgegner drei Bestandsanlagen übersehen habe. Wie die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung jedoch selbst eingeräumt hat, befinden sich die Bestandsanlagen im ausgewiesenen Vorranggebiet und damit außerhalb des 1.000 m-Abstandes. Zudem sind die Anlagen erst nach Inkrafttreten des angegriffenen Regionalplans genehmigt bzw. errichtet worden. Im Übrigen wurde die Anwendung des 1.000 m-Abstandes auch nicht allein mit einer fehlenden Vorbelastung begründet. In der Begründung der Abwägungsentscheidung wird zwar ausgeführt, dass der südliche Bereich der Fläche im zweiten Entwurf entfallen sei, weil bei unbebauten Flächen zu Ortslagen in der Regel ein Abstand von 1.000 m eingehalten werden solle. Ergänzend wird die Abwägung aber auch darauf gestützt, dass dieser Abstand für die Bebauung „….“ zum Tragen kommen solle, weil hier direkt angrenzend an einen Schwerpunktbereich der charakteristischen Landschaftsräume dem siedlungsnahen Freiraumschutz eine besondere Bedeutung beigemessen werde. Randnummer 197

  1. Nicht überzeugen kann die Rüge der Antragstellerin, der Antragsgegner bediene sich veralteter und nicht mehr zutreffender Datengrundlagen bei den Moorkulissen und den Biotoptypenkartierungen (vgl. Senat, Urteil vom
  2. November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 330 ff.). Randnummer 198 Der Plangeber hat weder im Rahmen des gesamträumlichen Plankonzeptes noch bei der Einzelabwägung Moore als eigenständiges Kriterium berücksichtigt. Randnummer 199 Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Datensätze zu den Biotopen veraltet gewesen wären. Die erste landesweite Biotopkartierung fand von 1979 bis 1991 statt. Von 2014 bis 2020 erfolgte die zweite landesweite Biotopkartierung. Der Antragsgegner stützt sich darauf, bei der Ermittlung der Potenzialflächenkulisse seien jeweils die aktuellsten von den Fachbehörden zur Verfügung gestellten Datensätze zu Grunde gelegt worden. Das ist nicht zu beanstanden. Randnummer 200
  3. Die Landesverordnung leidet nicht deshalb unter einem Abwägungsfehler, weil der Landesentwicklungsplan als Ziel der Raumordnung die sog. 3H-5H-Regelung enthält (vgl. Senat, Urteil vom
  4. November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 333 ff.). Randnummer 201 Gemäß Kapitel 3.5.2 Abs. 6 Z LEP müssen Windkraftanlagen mindestens die fünffache Gesamthöhe (5H) als Abstand zu Gebäuden mit Wohnnutzung, die in Siedlungsbereichen mit Wohn- oder Erholungsfunktion zulässigerweise errichtet sind oder errichtet werden können, einhalten. Im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB ist ein Abstand von mindestens der dreifachen Gesamthöhe (3H) der Windkraftanlage zu Wohnnutzungen einzuhalten. Randnummer 202 Wäre die 3H-5H-Regelung fehlerbehaftet, so würde dies nicht auf die dem Regionalplan zu Grunde liegende Abwägung durchschlagen. Insbesondere stützt sich das weiche Tabukriterium unter Ziffer 2.4.2.2 des Plankonzepts nicht auf dieses Ziel der Raumordnung, sondern auf eine davon unabhängige Abwägung. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Plangeber möglicherweise größere Abstandspuffer vorgesehen hätte, wenn er von einer Unwirksamkeit der 3H-5H-Regelung ausgegangen wäre. Die 3H-5H-Regelung ist auch nicht in diejenige Abwägung eingeflossen, die der Bemessung der Referenzanlage zu Grunde liegt. Trotz ihrer textlichen Erwähnung (gesamträumliches Plankonzept, S. 40) baut der dortige Begründungszusammenhang nicht auf dieser Regelung auf. Randnummer 203 Eine etwaige Fehlerhaftigkeit der 3H-5H-Regelung hätte auch keinen Verstoß gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 ROG bzw. § 9 Satz 1 LaplaG zur Folge. Danach sind die Regionalpläne aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet, d.h. aus dem Landesentwicklungsplan zu entwickeln. Wäre die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans (Windenergie an Land) vom
  5. Oktober 2020 in vollem Umfang unwirksam, so hätte dieses Entwicklungsgebot nicht umgesetzt werden können. Eine derartige Konstellation ist indes auszuschließen. Eine – unterstellte – Unwirksamkeit der 3H-5H-Regelung ließe die Wirksamkeit der Teilfortschreibung im Übrigen unberührt. Die Unwirksamkeit eines Teils eines Plans hat die Unwirksamkeit des gesamten Plans nicht zur Folge, wenn die verbleibenden Festsetzungen ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle Ordnung bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass der Planungsträger den Plan auch mit dem eingeschränkten Inhalt beschlossen hätte (Senat, Urteil vom
  6. März 2023 – 5 KN 53/21 –, juris Rn. 45 ). Das wäre hier der Fall. Die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans ist insofern teilbar; die 3H-5H-Regelung hat eigenständigen Charakter und steht nicht in einem notwendigen Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen, die auch ohne diese Regelung bestehen bleiben können. Der Plangeber, der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LaplaG in der für die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans maßgeblichen Fassung von einem umfassenden Änderungsbedarf betreffend das Kapitel „Windenergie an Land“ im Landesentwicklungsplan ausgegangen ist, nachdem sich die aus dem Landesentwicklungsplan entwickelte

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