Obsah (20)
§ 18a§ 249§ 9§ 47Art. 14§ 35§ 5§ 7§ 27§ 45§ 5a§ 6§ 8§ 29§ 10§ 31§ 34§ 51§ 52§ 13verordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) Leitsatz 1. Die Regionalplan III-Teilaufstellung-VO ist wirksam. 2. Der Regionalplan is
§ 18aAbs. 1 Lapla
G hatte die Landesplanungsbehörde unverzüglich Verfahren zur Neuaufstellung von Raumordnungsplänen oder zur Fortschreibung bestehender Raumordnungspläne einzuleiten, mit denen Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur räumlichen Steuerung der Errichtung von raumbedeutsamen Windkraftanlagen für alle Planungsräume aufgestellt werden. Zur Sicherung dieser Planung waren bis zum
- Juni 2017 raumbedeutsame Windkraftanlagen im gesamten Landesgebiet vorläufig unzulässig. Die Frist wurde mehrfach durch Änderungsgesetze verlängert, zuletzt bis zum
- Dezember 2020 durch das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom
- Mai 2019 (GVOBl. S. 98). Randnummer 5 Mit Runderlass des Ministerpräsidenten vom
- Juni 2015 (Amtsbl. S. 772) wurde – jeweils zum Sachthema Windenergie – die sachliche Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes und die Teilaufstellung der Regionalpläne eingeleitet. Randnummer 6 Die Antragstellerin gab in allen vier Beteiligungsverfahren Stellungnahmen ab. Randnummer 7 Am
- Oktober 2020 trat die Landesverordnung über die Änderung und Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein 2010 Kapitel 3.5.2 (Windenergie an Land) (LEP-Teilfortschreibung-VO) vom
- Oktober 2020 (GVOBl. 2020, 739) in Kraft. Die Planunterlagen sind unter https://www.schleswig-holstein.de/raumordnungsplaene veröffentlicht.
Absatz 3 G des Teilkapitels sollen zur räumlichen Steuerung der Errichtung von Windkraftanlagen in den Regionalplänen Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung (Vorranggebiete Windenergie) festgelegt werden. Die Flächenauswahl soll nach bestimmten, im Einzelnen aufgezählten harten und weichen Tabukriterien sowie Abwägungskriterien erfolgen. Randnummer 8 Die Landesverordnungen für die Regionalpläne – neben der streitbefangenen auch diejenigen für die Planungsräume I und II – wurden am
- Dezember 2020 verkündet und traten am
- Dezember 2020 in Kraft. Die Planunterlagen sind ebenfalls unter https://www.schleswig-holstein.de/raumordnungsplaene veröffentlicht. Zur räumlichen Steuerung der Errichtung von Windkraftanlagen an Land sind in den Regionalplan-Teilaufstellungen jeweils Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung (Vorranggebiete Windenergie) festgelegt. Raumbedeutsame Windkraftanlagen dürfen nur in diesen Gebieten errichtet und erneuert werden. Innerhalb der Vorranggebiete Windenergie dürfen keine der Windenergienutzung entgegenstehenden Nutzungen zugelassen werden. Die Flächenauswahl erfolgte jeweils nach den harten und weichen Tabukriterien sowie den Abwägungskriterien des Landesentwicklungsplans. Auswahl und Begründung der Kriterien dokumentiert ein alle Planungsräume übergreifendes gesamträumliches Plankonzept. Randnummer 9 Landesweit sind durch die drei Regionalpläne 2,03 % der Landesfläche als Vorranggebiete ausgewiesen, nach Abzug der Vorranggebiete Repowering sind es 1,93 % (Plankonzept, S. 124, 129). Randnummer 10 Im Planungsraum III betragen die nach Abzug der harten Tabukriterien für eine Planung verbleibenden Flächen ca. 37,1 % der Gesamtfläche des Planungsraums. Als Ergebnis der Abwägung werden 162 Vorranggebiete ausgewiesen. Die Fläche beträgt zusammen etwa 15.159 ha, was 1,86 % der Gesamtfläche des Planungsraumes entspricht. Nach Abzug der Vorranggebiete Repowering mit 936 ha verbleiben laut Plankonzept (S. 129) 153 Vorranggebiete mit 14.223 ha; dies entspricht 1,75 % des Planungsraums. Der Anteil der Vorranggebiete – nach Abzug der Vorranggebiete Repowering – an den der Planung zugänglichen Flächen beträgt 4,72 % (Plankonzept, S. 130). Rund 34 % der genehmigten raumbedeutsamen Windkraftanlagen (569 Anlagen) liegen außerhalb der Vorranggebiete Windenergie (Textteil des Regionalplans für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 [Windenergie an Land], S. 9). Randnummer 11 Die Antragstellerin hat am
- Januar 2021 einen Normenkontrollantrag gestellt. Randnummer 12 Die Antragstellerin nimmt Bezug auf ihre Einwendungen in den Beteiligungsverfahren und macht ergänzend geltend, der Normenkontrollantrag sei zulässig, weil sie in ihren Rechten verletzt werde. Bei der Abwägung seien nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG auch private Belange zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung seien. Randnummer 13 Der Regionalplan werde dem Klimaschutzziel nicht gerecht, indem er eine zu geringe Fläche für die Windenergie ausweise. Das Plankonzept unterscheide nicht hinreichend zwischen installierter Leistung und tatsächlich erzeugter Strommenge. Eine installierte elektrische Leistung der Windenergie von 10 Gigawatt bis 2025 reiche nicht aus, um eine Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien bis 2025 von mindestens 37 TWh zu erhalten. Dieselbe installierte Leistung einer Windenergieanlage erlaube im Binnenland eine um ein Viertel geringere Menge tatsächlich erzeugten Stroms. Randnummer 14 Die alten Regionalpläne seien nicht ordnungsgemäß aufgehoben worden. Randnummer 15 Im vierten Einwendungsverfahren seien auch die etwa 6.500 Stellungnahmen aus den vorangegangenen Planentwurfsverfahren erneut zu berücksichtigen gewesen, da der Kriterienkatalog geändert worden sei. Randnummer 16 Die Landesregierung habe im Planaufstellungsverfahren Gemeindevertretungen und Gemeindevertretern nahegelegt, sich nicht an den Stellungnahmeverfahren zu beteiligen, wenn die Besorgnis der Befangenheit begründet sein könnte. Die bloße Mitwirkung an einer Stellungnahme zu einem Regionalplanentwurf begründe jedoch keinen unmittelbaren Vorteil; der Ausschluss der Teilnahme von Gemeindevertretern oder deren Gemeindevertretungen sei daher nicht gerechtfertigt. Der entsprechende Erlass und eine zuvor erfolgte Bekanntgabe der Ansicht der Landesregierung hätten einen erheblichen Einfluss auf die Praxis der Gemeinden, die nunmehr abgeschreckt gewesen seien, Stellungnahmen abzugeben. Manche gemeindliche Stellungnahme sei „ad acta“ gelegt worden. In einem Schreiben des Unterzeichners vom
- März 2017 sowie einem daraus formulierten Erlass vom
- April 2017 an die Gemeinden seien diese aufgefordert worden, keine Stellungnahmen abzugeben, an denen im Rahmen von Gemeindevertretersitzungen befangene Vertreter mitgewirkt hätten. Dies sei mit einer Gesetzesänderung der Gemeindeordnung aus dem Jahr 2016 begründet worden, nach der die in 2012 in die Gemeindeordnung eingefügte Legaldefinition des unmittelbaren Vor- und Nachteils einer Entscheidung gestrichen worden sei. Es komme jetzt nicht mehr auf einen engen Kausalzusammenhang zwischen der ehrenamtlichen Tätigkeit eines Gemeindevertreters und seinem Vor- oder Nachteil an. Mit dem Erlass sei das Beteiligungsverfahren verletzt worden. Randnummer 17 Stellungnahmen der Gemeinden hätten nicht mit der Begründung aussortiert werden dürfen, dass an ihnen befangene Gemeindevertreter mitgewirkt hätten. Randnummer 18 Die Verkürzung von Einwendungsfristen sei rechtswidrig gewesen. Wenn die Grundzüge der Planung – wie hier – berührt würden, könne die erneute Beteiligung nicht auf die von der Änderung berührte Öffentlichkeit sowie auf die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden. Eine in der Tat wesentliche Aussage des neuen Raumordnungsplans sei die „Rotor in-Regelung“. Sie widerspreche auch der gesetzlichen Vorgabe in § 4 Abs. 3 WindBG („Rotor out“). Auch die Festlegung der Ausschlusswirkung der Vorranggebiete „Repowering" bis zum
- Dezember 2030 dürfte eine solche grundsätzliche Bedeutung haben, die eine Verkürzung der Auslegungsfrist verbiete. Entfielen die Repowering-Gebiete mangels Bebaubarkeit für Repowering-Anlagen, so stelle dies das schlüssige Plankonzept in Frage, da der Windenergie spätestens nach Fristablauf nicht mehr substantiell Raum verschafft werde. Randnummer 19 Falsche Pop-up-Fenster hätten manche Einwender davon abhalten können, eine Stellungnahme im digitalen Verfahren abzugeben. Im Beteiligungsverfahren habe es ein falsches Pop-up-Fenster gegeben, das eine zusätzlich ausgewiesene Potenzialfläche als „abgelehnte Potenzialfläche“ ausgewiesen habe, obwohl dieses Gebiet später als „Vorranggebiet“ in den Plan aufgenommen worden sei. Erst bei vertiefter Inanspruchnahme komplizierter Navigationselemente hätte der Einwender erkennen können, dass die Potenzialfläche nicht abgelehnt, sondern in den Regionalplan habe aufgenommen werden sollen. Randnummer 20 Der Planung hafteten grundsätzliche Fehler an. Das Plankonzept für die Aufstellung des Regionalplans für den Planungsraum III beruhe auf der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans (LEP) Schleswig-Holstein 2010, Kapitel 3.5.2 (Windenergie an Land). Zahlreiche Vorgaben im LEP seien aber schon rechtlich unzulässig. Mit der Übernahme der fehlerhaften Vorgaben sei keine abwägungsfehlerfreie Entscheidung über die Regionalplanung mehr möglich gewesen. Randnummer 21 Die Auswahl der Vorrangflächen sei insoweit fehlerhaft erfolgt, als der Antragsgegner den Planungen mit einer Gesamthöhe von 150 Metern und einem Rotor von nur 100 Metern eine zu kleine Referenzanlage zugrunde gelegt habe. Derart kleine Anlagen bildeten weder zum Zeitpunkt der Abwägung über den Regionalplan Ende 2020 noch prognostisch für den Zeitraum der Geltung der Planung die zu erwartenden Maße moderner Windenergieanlagen ab. Randnummer 22 Der Antragsgegner habe als (sonstige) harte Tabuflächen aus dem Landesentwicklungsplan spezifische Mindestabstände für Windenergieanlagen zu Wohnnutzungen übernommen. Diese Vorgabe zu den Mindestabständen im Landesentwicklungsplan sei fehlerhaft. Der Landesentwicklungsplan enthalte in Kapitel 3.5.
- (6 Z) als selbständiges Ziel der Raumordnung die 3H-5H-Regelung. Ziele der Raumordnung führten auf der nachgelagerten Planungsebene zum Vorliegen harter Tabuzonen, was der Antragsgegner nicht berücksichtigt habe. Randnummer 23 Der Antragsgegner habe die Abstände zur Wohnbebauung ohne Abwägung aus Kapitel 3.5.2 G
(3)des Landesentwicklungsplans schlicht übernommen. Insoweit liege ein Abwägungsausfall vor. Dem Antragsgegner sei es auch untersagt, ein gestuftes Plankonzept vorzusehen und einzelne Typisierungen und Abwägungen zu einem Teil auf Ebene des Landesentwicklungsplans und zu einem anderen Teil auf Ebene der Regionalplanung vorzunehmen. Randnummer 24 Das harte Tabukriterium nach Ziffer 2.3.2.1 des gesamträumlichen Plankonzepts sei fehlerhaft, weil die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen in Gewerbegebieten nicht schlechthin ausgeschlossen sei. Randnummer 25 Wasserschutzgebiete der Zone II seien zu Unrecht als hartes Tabukriterium betrachtet worden. Windenergieanlagen könnten auch ohne erheblichen Grundwassereingriff errichtet werden. Es handele sich allenfalls um weiche Tabuflächen. Allein die generelle Unwahrscheinlichkeit der Erfolgsaussichten eines Befreiungsantrags nach § 52 WHG oder einer Ausnahme nach der Wasserschutzgebietsverordnung könnten nicht dafür ausreichen, die Anforderungen für eine Einordnung als hartes Tabukriterium zu erfüllen. Randnummer 26 Wenn Naturschutzgebiete harte Tabuzonen seien, so werde übersehen, dass es die Möglichkeit gebe, von den Geboten und Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes Befreiungen zu beantragen. Dies müsse der Planungsträger eigenständig prüfen. Entsprechendes gelte für den Artenschutz. Randnummer 27 Auch einstweilig sichergestellte Gebiete nach § 22 BNatSchG seien keine harten Tabuzonen. Ob die gesicherte, naturschutzrechtliche Ausweisung jemals mit dem Ergebnis abgeschlossen werde, dass Windenergieanlagen ausgeschlossen seien, sei während der einstweiligen Sicherstellung noch nicht absehbar. Randnummer 28 Der Antragsgegner habe es versäumt, die nach § 30 BNatSchG geschützten gesetzlichen Biotope angemessen zu erfassen und als harte Tabuzonen zu berücksichtigen. Für den Antragsgegner sei auch die Ermittlung kleiner Flächen möglich gewesen. Randnummer 29 Die straßenrechtlichen Anbauverbote seien unzutreffend bewertet. Die oberste Landesstraßenbaubehörde könne nach § 9 Abs. 8 FStrG Ausnahmen von den Anbauverboten zulassen. Folglich hätten die Anbauverbote nicht eine Aufnahme als hartes Tabukriterium zur Folge haben müssen. Diese hätten lediglich als Abwägungsmaterial Berücksichtigung finden dürfen, gegebenenfalls auch im Rahmen eines zulässigen Konflikttransfers in das Genehmigungsverfahren. Dies gelte auch für das harte Tabukriterium eines Abstandes zu Wasserstraßen und für das weiche Tabukriterium der straßenrechtlichen Anbaubeschränkungszonen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen. Randnummer 30 Soweit der Regionalplan von einem Waldabstand von 30 m als hartem Tabukriterium ausgehe, sei dies fehlerhaft. Die Errichtung von Windenergieanlagen sei hier grundsätzlich möglich. Die Wahl des Abstandes führe auch dazu, dass der Rotor der Windenergieanlage nicht in den 30-Meter-Bereich hineinragen dürfe. Das Hinüberragen der Rotorblätter sei aber keine Bebauung der Fläche. Selbst forstrechtlich sei die Inanspruchnahme von Waldflächen durch eine Waldumwandlung grundsätzlich möglich. Randnummer 31 Der Antragsgegner habe Gleisanlagen und Schienenwegen als weiches Tabukriterium festgelegt, obgleich es sich hier um ein hartes handele. Diese Flächen stünden nicht für die Windenergienutzung zur Verfügung, da sie anderweitig genutzt würden und dem Fachplanungsrecht unterlägen. Randnummer 32 Zu Unrecht habe es der Antragsgegner versäumt, die bestehenden und planerisch verfestigten Gasleitungstrassen und deren Mindestabstände nach § 49 Abs. 2 Satz 1 EnWG zu ermitteln und als hartes Tabukriterium festzulegen. Gashochdruckleitungen, deren Nichtberücksichtigung u.a. vom Bergamt beanstandet worden sei, durchzögen auch den Planungsraum III. Es werde auf das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19. November 2024 – 6 A 164/15 – verwiesen. Randnummer 33 Die Ermittlung, auf welchen Flächen tatsächlich noch aktiver Rohstoffabbau in der Zeit der Geltungsdauer des Regionalplans stattfinden werde, sei unterblieben. In einem aktiven Rohstoffabbaugebiet sei die Errichtung von Windenergieanlagen unmöglich. Die entsprechenden Flächen hätten als harte Tabuflächen festgelegt werden müssen. Randnummer 34 Ein hartes Tabukriterium und bauordnungsrechtlich fundiertes Hindernis für die Errichtung weiterer Windenergieanlagen stelle der Abstand dar, der wegen der von vorhandenen Anlagen ausgehenden, die Standsicherheit anderer Windenergieanlagen potenziell beeinträchtigenden (Nachlauf-)Turbulenzen im Genehmigungsverfahren einzuhalten sei. Randnummer 35 Harte und weiche Tabuzonen würden zu Unrecht gleichbehandelt. Weiche Tabuzonen müssten einer Abwägung zugänglich sein. Randnummer 36 Abwägungsfehler ergäben sich aus der Festlegung bestimmter Abstände zwischen Wohnnutzung im Außenbereich und Gewerbegebieten zu Windenergienutzung als weiche Tabukriterien. Die Schutzwürdigkeit der jeweiligen Nutzungen sei nicht ausreichend ermittelt bzw. es sei fehlerhaft auf zwingend einzuhaltende Abstände auf der Basis des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der TA Lärm abgestellt worden. Randnummer 37 Auch in Bezug auf die Setzung der Siedlungsabstände fehle es an einer abwägenden Begründung. Randnummer 38 Fehlerhaft sei die generelle Betrachtung der Landschaftsschutzgebiete als weiches Tabukriterium. Es sei zudem nicht mit dem Gesetz vereinbar, dass nach dem Plankonzept bloße Entwürfe von Landschaftsschutzgebietsverordnungen ausreichten, um diese Flächen als „weich tabu“ einzustufen. Zudem habe es diese Entwürfe im Bereich mehrerer Potenzialflächen auf der …. nicht gegeben. Randnummer 39 Fehlerhaft sei die Festsetzung eines weichen Tabukriteriums für jene Gebiete, die die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach § 23 BNatSchG i.V.m. § 12 LNatSchG erfüllten. Auch diese Kriterien bedürften einer spezifischen naturschutzfachlichen Würdigung und seien als weiche Tabukriterien nicht hinreichend bestimmbar Randnummer 40 Platzrunden um Flugplätze sowie die erforderlichen Mindestabstände seien zu Unrecht als weiche Tabuzonen betrachtet worden. Randnummer 41 Dem weichen Tabukriterium nach Ziffer 2.4.2.7 des gesamträumlichen Plankonzepts mangele es an einer nachvollziehbaren Begründung für die mit einem Tabu belegten Abstandsflächen. Randnummer 42 Die Festlegung einer Mindestgröße für die Konzentrationsflächen sei abwägungsfehlerhaft, da hierdurch geeignete Einzelstandorte wegfielen und von einer künftigen Nutzung ausgeschlossen seien. Randnummer 43 Die Siedlungsabstände seien problematisch. Der Einfluss von Wahlversprechen (Abstandspuffer im Bereich von 800 bis 1000 Meter um Siedlungsbereiche mit Wohn- oder Erholungsfunktion) sei sachfremd. Für Abstandspuffer zu planerisch verfestigten Siedlungsflächen fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage; diese hätten
§ 249Abs. 3 Bau
GB nur durch Landesgesetz festgelegt werden dürfen. Es müsse einzelfallbezogen geprüft werden, ob auch kleinere Pufferzonen als Schutzabstand genügten. Ein groß gefasster Siedlungsabstand gerate fast zwangsläufig mit Gütern des Arten-, Landschafts- und Waldschutzes in Konflikt. Die Abstandsflächenregelungen berücksichtigten nicht die unterschiedliche Schutzbedürftigkeit der Gebietstypen. Gemeindliche Festlegungen seien lediglich „zu berücksichtigen“. Die 5-H-Regelung für Siedlungen sei nicht nachvollziehbar. Randnummer 44 Fehlerhaft seien zudem jene Abwägungskriterien, die eigentlich als weiche Tabukriterien hätten festgesetzt werden müssen (z.B. Ziffer 2.5.2.3 des Plankonzepts). Randnummer 45 Gänzlich unbestimmt seien die vom Antragsgegner angesetzten Umgebungsbereiche zu bestimmten Denkmälern (Ziffer 2.5.2.17 des Plankonzepts). Randnummer 46 Die Grenze zwischen den Begriffen „charakteristischer Landschaftsraum“ (Ziffer 2.5.2.23 des Plankonzepts), „historische Kulturlandschaft“ im Sinne des Denkmalschutzrechts und „Landschaftsschutzgebiet“ könne nicht fehlerfrei gezogen werden. Es fehle eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dafür, mit dem Begriff des charakteristischen Landschaftsraumes eine wirksame Steuerung im Sinne des Planvorbehaltes des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorzunehmen und gesetzlich privilegierte Windkraftanlagen in ihrer Baufreiheit einzuschränken. Randnummer 47 Fehlerhaft sei das Abwägungskriterium der Berücksichtigung von Querungshilfen nach Ziffer 2.5.2.24 des gesamträumlichen Plankonzepts. Der für das Kriterium maßgebliche Verlauf der Trasse des ….-(Weiter-)Baus habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestanden. Denn der Planaufstellungsbeschluss für den Weiterbau der …. im Kreis ….. sei erst am
- März 2025 beschlossen worden. Die dem Abwägungsmerkmal maßgeblich zugrundeliegende Annahme, die Empfindlichkeit des Rothirschs gegenüber neu errichteten WEA sei gutachterlich nachgewiesen, erweise sich als unzutreffend. Die den planerischen Überlegungen zugrundeliegenden Gutachten von Meißner aus 2009, 2016, 2018 seien methodisch mehrfach kritisiert worden und die Sachverhaltsermittlung sei durch andere Begutachtungen als unvollständig erachtet worden. Randnummer 48 Unbestimmt seien die naturschutzfachlich aufgeladenen Kriterien nach Ziffer 2.5.2.27 und 2.5.2.28 des gesamträumlichen Plankonzepts. Um ein hartes Tabukriterium, ggf. ein weiches Abwägungskriterium dürfte es sich bei den „Mittel- und Binnendeichen“ handelt. Randnummer 49 Die Einhaltung eines Abstandes von 100 Metern zu 110 KV-Leitungen sei zu Unrecht als Abwägungshindernis eingestuft worden. Ein solcher Abstand sei nicht erforderlich. Randnummer 50 Die Abstandsflächenregelungen des Landesentwicklungsplans und des Regionsplans berücksichtigten nicht die unterschiedliche Schutzbedürftigkeit der 15 BauNVO-Gebietstypen, was zu einem Abwägungsdefizit führen müsse. Randnummer 51 Ein Abwägungsfehler liege darin, dass sich zahlreiche bestehende Windenergieanlagen nunmehr außerhalb von Vorranggebieten befänden, die Möglichkeit des Umzugs in Repowering-Flächen jedoch begrenzt sei, sodass dort über 700 Anlagen nicht aufgenommen werden könnten. Auch werde übersehen, dass die Gemeinden in ihren Flächennutzungsplänen im Rahmen der ihnen erlaubten Feinsteuerung Höhenbeschränkungen in den Repoweringflächen festsetzen könnten, die ein Hindernis für das Repowering von Windkraftanlagen werden könnten. Randnummer 52 Die Verweisung von Alt-Anlagenbetreiber in Vorranggebiete mit Repowering-Vorbehalt sei nicht vollzugsfähig. Bei Repowering-Maßnahmen stelle insbesondere der Umgang mit den unterschiedlichen Akteuren ein großes Hemmnis dar. Ein Hindernis für Repowering bestehe in vielen Fällen in der Betreiberstruktur von Windparks oder auch in einer ungünstigen Netzanbindung. Die Einschränkung von Flächen auf Repowering-Vorhaben sei eigentumsrelevant; hierfür gebe es keine Ermächtigungsgrundlage. Dass der Abbau der Altanlage zur Bedingung für die neue Anlage gemacht werde, sei rechtlich bedenklich. Durch den Repowering-Vorbehalt greife der Plangeber in den Wettbewerb ein. Daher sei ein Repowering-Vorbehalt nicht für die städtebauliche Entwicklung erforderlich. Es gehe auch nicht, die Erreichbarkeit von Repowering-Flächen für Altanlagenbetreiber „abzuwarten“, wenn die Bebauung unmöglich sei. Randnummer 53 Die Festlegungen zum Repowering stellten sich im Wesentlichen als sogenannte bedingte Gebietsfestlegungen dar, für die das Raumordnungsrecht keine Ermächtigungsgrundlage biete. Die Regelung zum Repowering sei nach dem Inkrafttreten des § 245e Abs. 3 bzw. § 249 Abs. 3 BauGB zudem funktionslos geworden. Randnummer 54 Die fehlende Einbeziehung des Bereichs des Küstenmeers in die Planungen sei fehlerhaft. Randnummer 55 Die Flächenfestlegungen von Vorranggebieten im Regionalplan schafften im Ergebnis für den Planungsraum III nicht im erforderlichen Maße Raum für die Windenergie. Randnummer 56 Der Antragsgegner habe sich zudem häufig veralteter und nicht mehr zutreffender Datengrundlagen bedient. Randnummer 57 Die Antragstellerin beantragt zu erkennen: Randnummer 58 Die Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kap. 5.7 (Windenergie an Land, Regionalplan III-Teilaufstellung-VO) vom
- Dezember 2020 ist unwirksam. Randnummer 59 Hilfsweise festzustellen, dass der Regionalplan mit Inkrafttreten des § 245e Abs. 3 BauGB unwirksam geworden ist. Randnummer 60 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 61 den Normenkontrollantrag abzulehnen. Randnummer 62 Der Antragsgegner macht geltend, die angegriffene Landesverordnung sei formell rechtmäßig. Einer ausdrücklichen Aufhebung der vorausgehenden Teilfortschreibungen 2012 der Regionalpläne zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung habe es nicht bedurft. Die Öffentlichkeitsbeteiligung zu den jeweiligen Planentwürfen sei fehlerfrei erfolgt. Das gelte insbesondere für die Beschränkung der Öffentlichkeitsbeteiligung zum vierten Planentwurf. Mit den von der Antragstellerin in diesem Verfahren insoweit vorgebrachten Rügen habe sich der Senat bereits ausführlich befasst. Dementsprechend sei vollumfänglich auf die Ausführungen des Urteils des Senats vom
- November 2024 – 5 KN 46/21 – verwiesen. Der Senat habe auch zutreffend festgestellt, dass die Verwendung fehlerhafter Pop-up-Fenster in der für das vierte Beteiligungsverfahren im Internet bereitgestellten interaktiven Karte keinen beachtlichen Verfahrensfehler darstelle. Randnummer 63 Der Regionalplan für den Planungsraum III sei auch materiell rechtmäßig. Randnummer 64 Die angegriffene Landesverordnung sei fehlerfrei aus dem Landesentwicklungsplan entwickelt worden. Der Regionalplangeber habe bei der Abwägung über den Regionalplan für den Planungsraum III die Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen. Der Landesentwicklungsplan enthalte Grundsätze der Raumordnung, die für das ganze Land von Bedeutung seien. Dieses Verfahren führe nicht dazu, dass der Regionalplangeber keine eigene Abwägungsentscheidung mehr hätte treffen können oder fehlerhaft die Abwägungsentscheidung abgeschichtet hätte. Vielmehr seien die weichen Tabukriterium aus dem Landesentwicklungsplans nicht abschließend abgewogen und damit einer weiteren Abwägung auf der nachgeordneten Ebene zugänglich. Randnummer 65 Die Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III treffe keine Festlegungen für die Nutzung von Windenergieanlagen im Küstenmeer. Sie regele ausdrücklich nur die Windenergie an Land. Dies ergebe sich bereits aus der Bezeichnung der Landesverordnung selbst als auch aus den textlichen Festsetzungen des Regionalplans. Randnummer 66 Der Senat habe bereits ausführlich dargelegt, dass die als Planungsgrundlage vom Antragsgegner zu Grunde gelegte Windenergie-Referenzanlage von 150 m Gesamthöhe mit einem Rotordurchmesser von 100 m und 3,2 MW Leistung nicht zu beanstanden sei. Dass die zu Grunde gelegte Referenz-Windenergieanlagen sich realitätsnah am Durchschnitt der 2019 neu installierten Windenergieanlagen orientiert habe, werde auch von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen. Randnummer 67 Der Plangeber habe die harten Tabukriterien zutreffend ermittelt und angewendet. Randnummer 68 Die Abstände zur Wohnbebauung aus Ziffer 2.4.2.1 und 2.4.2.2 des gesamträumlichen Plankonzepts seien auch unter Beachtung der 3H-5H-Regelung aus Kap. 3.5.2 Abs. 6 Z LEP im Regionalplan nicht zwingend als hartes Tabukriterium zu berücksichtigen gewesen. Die zielförmige Festlegung der 3H-5H-Regelung werde durch die als Grundsätze der Raumordnung im Landesentwicklungsplan festgelegten harten und weichen Tabukriterien konkretisiert und flankiert. Diese Grundsätze sähen für die Abstände zur Wohnbebauung sowohl harte als weiche Tabuflächen vor. Im Übrigen wäre der von der Antragstellerin gerügte Fehler nicht beachtlich, da er auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen sei. Randnummer 69 Kleinstbiotope seien nicht als hartes Tabukriterium zu berücksichtigen gewesen. Im gesamträumlichen Plankonzept werde diese Entscheidung zutreffend insbesondere damit begründet, dass kleinere Flächen im Maßstab der Regionalplanung (1:100.000) kaum darstellbar seien. Überdies schränkten Kleinstbiotope die Nutzung der Windenergieanlagen in den Vorranggebieten nicht zwangsläufig ein, weil die Windenergieanlagen im Vorranggebiet durch entsprechende Positionierung „zwischen“ die Biotope geplant werden könnten. Randnummer 70 Die eigentlichen Gleisanlagen hätten nicht als hartes Tabukriterium eingeordnet werden müssen. Die Gleisanlagen könnten nur als Linie, nicht als Fläche in den Plänen abgebildet werden. Überdies könne die insoweit unterbliebene Abgrenzung zwischen „Gleisanlagen als harte Tabuflächen“ und „Schutzabständen zu Gleisanlagen als weiche Tabuzonen“ und die daraus resultierende Einordnung der gesamten Abstandsfläche als „weiche Tabuzone“ schon keinen Abwägungsfehler begründen. Die Antragstellerin werfe dem Plangeber hiermit allenfalls vor, in überflüssiger bzw. unnötiger Weise abgewogen zu haben. Randnummer 71 Platzrunden um Flugplätze seien nicht als harte Tabukriterien zu behandeln gewesen. Es erfolge jeweils eine Beurteilung über die Gefährdungslage im Einzelfall durch die zuständigen Behörden. Die Antragstellerin rügt zudem allein eine fehlende Differenzierung zwischen Platzrunden als hartes Tabu und Mindestabstände zu Platzrunden als weiches Tabu. Eine solche Rüge könne keinen Abwägungsfehler begründen. Randnummer 72 Gasleitungen samt ggf. erforderlicher Sicherheitsabstände seien nicht als harte Tabuflächen einer abwägenden Entscheidung entzogen gewesen. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (Urteil vom
- November 2024 – 6 A 164/15 –) habe insoweit selbst zutreffend festgestellt, dass aus § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG weder ein Bebauungsverbot noch eine Beschränkung der Bebauung folge. Der Plangeber habe sich bewusst dafür entschieden, Erdgasleitungen nicht auf Regionalplanebene detailliert zu berücksichtigen, sondern die Klärung dieser Frage den nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu überlassen. Diese Bewertung sei sachgerecht gewesen. Auf der Ebene der Regionalplanung ließen sich Abstandsflächen zu Gasleitungen nicht pauschal festlegen. Randnummer 73 Auf Ebene der Regionalplanung seien Abstände zu Bestandswindenergieanlagen in Randlage nicht als harte Tabukriterien zu berücksichtigen. Der notwendige Abstand zwischen Windenergieanlagen, der wegen der von vorhandenen Windenergieanlagen ausgehenden, die Standsicherheit anderer Windenergieanlagen potenziell beeinträchtigenden (Nachlauf-)Turbulenzen im Genehmigungsverfahren einzuhalten sei, lasse sich pauschalierend für das gesamte Plangebiet nicht festsetzen. Er sei von zahlreichen einzelfallbezogenen Umständen abhängig. Randnummer 74 Flächen für den Rohstoffabbau hätten nicht als harte Tabukriterien ausgeschlossen werden müssen. Selbst in den Vorranggebieten für Abbau oberflächennaher Rohstoffe nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ROG seien andere raumbedeutsame Nutzungen nur ausgeschlossen, soweit diese mit der vorrangigen Nutzung des Rohstoffabbaus nicht vereinbar seien. Der Plangeber habe „Rohstoffpotenzialflächen“ zulässig als Abwägungskriterium eingeordnet. Randnummer 75 Die Einstufung von Naturschutzgebieten und Gebieten, die nach § 22 BNatSchG in Verbindung mit § 12a Abs. 3 LNatSchG als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellt seien, als hartes Tabu begründe keine Abwägungsmängel. Der Plangeber habe zutreffend angenommen und begründet, dass wegen des bestehenden absoluten Veränderungsverbots aus § 23 Abs. 2 BNatSchG aus rechtlichen Gründen in Naturschutzgebieten eine Nutzung mit raumbedeutsamen Windenergieanlagen nicht möglich sei. In den einstweilig sichergestellten Gebieten sei die Errichtung baulicher Anlagen jeweils durch die Sicherstellungsverordnung verboten. Randnummer 76 Gegen die Berücksichtigung von „Waldflächen mit einem Abstand von 30 m“ als hartes Tabukriterium sei nichts einzuwenden.
§ 9Abs. 3 Satz 3 LWald
G sei die Umwandlung von Wald zur Errichtung von Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 Metern in Schleswig-Holstein verboten. Der zusätzliche Abstand von 30 m begründe sich durch § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG . Die zuständige Bauaufsichtsbehörde könne Unterschreitungen des Abstandes im Einvernehmen mit der Forstbehörde zwar zulassen, wenn eine Gefährdung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG nicht zu besorgen sei. Von einer solchen Gefährdung sei nach entsprechender Einschätzung des Plangebers nach Abstimmung mit der obersten Forstbehörde und Prüfung des Gemeinsamen Runderlass zum Waldabstand nach § 24 LWaldG vom
- August 2018 nicht auszugehen gewesen. Randnummer 77 Die Berücksichtigung von Verkehrsinfrastrukturplanungen in Linienbestimmung oder Planfeststellung als weiches Tabukriterium sei frei von Abwägungsfehlern. Für die Verkehrsinfrastrukturplanungen, die sich in der Linienbestimmung oder in der Planerststellung befänden, sei bereits ein Korridor ausgearbeitet, der von der Errichtung von Windenergieanlagen freizuhalten sei. Im Hinblick auf die Ausweisung von Vorranggebieten für die Windkraftnutzung bzw. die Errichtung von Windenergieanlagen halte der Plangeber die pauschale Freihaltung dieser Bereiche aus Vorsorgeabwägungen für gerechtfertigt. Randnummer 78 Die Berücksichtigung und Anwendung des weichen Tabukriteriums „Gebiete für die nach § 12a Abs. 2 LNatSchG i.V.m. § 26 BNatSchG das LSG-Verfahren eingeleitet ist“ auf die seinerzeit in Aufstellung befindlichen Landschaftsschutzgebiete „….“ und „….“ sei fehlerfrei erfolgt. Die Landschaftsschutzgebietsverordnungen erfüllten das im Landesentwicklungsplan formulierte Tabukriterium. Mit Schreiben vom
- April 2019 habe die Landesplanung dem Kreis Dithmarschen mitgeteilt, keine Bedenken gegen die Ausweisung der Landschaftsschutzgebiete zu haben. Die (erste) öffentliche Auslegung der Verordnungsentwürfe sei vom
- Juli 2019 bis zum
- August 2019 und somit deutlich vor der Beschlussfassung über die verfahrensgegenständliche Landesverordnung erfolgt. Randnummer 79 Die Berücksichtigung von Abständen zu Hochspannungsleitungen bis 110 kV im Rahmen der Einzelabwägung sei frei von Abwägungsfehlern. Für die Einordnung als weiches Kriterium hätte es der pauschalierenden Festlegung bestimmter Abstände bedurft. Eine raumordnerische Pflicht pauschalierende Abstände zu ermitteln, sei aber nicht ersichtlich. Randnummer 80 Die Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Rahmen der Einzelabwägung begründe keine Bedenken. Zweifel an der Bestimmtheit des Grundsatzes der Raumordnung bestünden nicht. Insoweit überspanne die Antragstellerin die Anforderungen an die Bestimmtheit von Grundsätzen der Raumordnung. Auch eine Formulierung, die der nachgeordneten Ebene einen weiten Entscheidungsspielraum belasse, sei möglich. Die Prüfbereiche seien zudem in Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalschutz festgelegt worden. Randnummer 81 Auch die bloße Berücksichtigung von Abständen zu Mittel- und Binnendeichen im Rahmen der Einzelabwägung der Potenzialflächen sei frei von Abwägungsfehlern. Für die Einordnung als weiches Kriterium hätte es der pauschalierenden Festlegung bestimmter Abstände zu Mittel- und Binnendeichen bedurft, die bei Unterschreitung zumindest regelhaft zum Ausschluss einer Windenergienutzung hätten führen müssen. Eine raumordnerische Pflicht pauschalierende Abstände zu ermitteln, sei aber nicht ersichtlich. Randnummer 82 Die Berücksichtigung von Querungshilfen und damit verbundenen Korridoren als Abwägungskriterium bei der Einzelabwägung sei fehlerfrei. Querungshilfen, etwa in Form von Grünbrücken, dienten dem Erhalt bzw. der Wiederherstellung eines Lebensraumverbundes. Die Trassenführung und die Lage der notwendigen Querungshilfen seien hinreichend konkret bestimmbar gewesen. Der Neubau aller Abschnitte der ….. in Schleswig-Holstein und in Niedersachsen sei bereits als vordringlicher Bedarf im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen 2016 eingeordnet gewesen. Der Einwand, die seitens der Antragsgegnerin für die Empfindlichkeit des Rothirsches gegenüber Windenergieanlagen und die Wirksamkeit von Querungshilfen herangezogenen Gutachten seien ungeeignet, verfange nicht. Die Fachbeiträge des Gutachters Meißner seien nicht mit den von der Antragstellerin gerügten Mängeln behaftet gewesen. Die Gutachten hätten auf das Fehlen belastbarer Studien hingewiesen. Der Gutachter sei mit der Kritik aus gegenläufigen Gutachten, die im Beteiligungsverfahren beigefügt worden seien, konfrontiert worden. Randnummer 83 Die Berücksichtigung eines „Umgebungsbereichs von 300 m bis 1.200 m bei Vogelschutzgebieten“ bei der Entscheidung über die Einzelabwägung der Potenzialflächen begründe keine Bedenken. Das Kriterium sei hinreichend bestimmt. Die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten empfehle dem „… entsprechend einen Mindestabstand von 1.200 m zu Europäischen Vogelschutzgebieten mit Windenergieanlagen-sensiblen Arten. Randnummer 84 Die Nichtberücksichtigung der von den der Antragstellerin benannten Flächen als Potenzialflächen oder gar als Vorranggebiete begründe keine Bedenken. Diese Flächen seien nicht als Potenzialflächen berücksichtigt worden, da sie mit dem weichen Tabukriterium „Gebiete, für die nach § 12a Abs. 2 LNatSchG i.V.m. § 26 BNatSchG das LSG-Verfahren eingeleitet ist“ kollidierten. Die Flächen hätten im Geltungsbereich der seinerzeit geplanten und mittlerweile in Kraft getretenen Landschaftsschutzgebietsverordnungen „….“ und „….“ gelegen. Randnummer 85 Die allgemeine Rüge, es sei fehlerhaft veraltetes Datenmaterial verwenden worden, verfange nicht. Die Belange des Klimaschutzes seien hinreichend berücksichtigt worden. Das mit dem Regionalplan verfolgte Repoweringkonzept begründe keine Bedenken; der Antragsgegner habe die Interessen von Altanlagenbetreibern im Rahmen seiner Planung hinreichend berücksichtigt. Schließlich bestünden keine Zweifel daran, dass in Anwendung des gesamträumlichen Plankonzepts der Windenergie im Ergebnis ein Raum eingeräumt werde, der in seinem Umfang der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht werde. Randnummer 86 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Antragsgegner eingereichten Unterlagen zur Planaufstellung und zu den gegen den Landesentwicklungsplan und die Regionalpläne erhobenen Rügen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 87 Der Hauptantrag ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.). Randnummer 88 A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Randnummer 89 I. Die Landesverordnung unterliegt
§ 47Abs. 1 Nr. 2 Vw
GO i. V. m. § 67 LJG der Normenkontrolle. Randnummer 90 II. Die Antragstellerin ist als juristische Person
§ 47Abs. 2 Satz 1 Vw
GO antragsbefugt. Randnummer 91 Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag u.a. jede juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Randnummer 92 Der Regionalplan steht der Ausübung der obligatorischen Berechtigung der Antragstellerin zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen im Plangebiet entgegen. Insofern liegt die Verletzung der Eigentumsgarantie
Art. 14Abs.
1 Satz 1 GG im Bereich des Möglichen (vgl. zur Antragsbefugnis obligatorisch berechtigter Windkraftunternehmen: Senat, Urteil vom
- März 2023 – 5 KN 53/21 –, juris Rn. 25 ; Urteil vom
- November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 61 ). Randnummer 93 Die Antragstellerin will außerhalb eines Windvorranggebietes in der Gemeinde … den „….“ mit 21 Windenergieanlagen errichten und betreiben. Sie ist damit von der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB betroffen. Randnummer 94 Die Ausschlusswirkung besteht trotz der zum
- Februar 2023 durch das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land vom
- Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) eingetretenen Änderungen im Baugesetzbuch fort. Nach der Neufassung des § 249 Abs. 1 BauGB ist zwar § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nicht mehr anzuwenden. Nach § 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB gelten die Rechtswirkungen eines Raumordnungsplans
§ 35Abs. 3 Satz 3 Bau
GB in der bis zum
- Februar 2023 geltenden Fassung für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB aber fort, wenn der Plan bis zum
- Februar 2024 wirksam geworden ist. Die angefochtene Rechtsverordnung kann daher über den
- Januar 2023 hinaus die Rechtswirkungen
§ 35Abs. 3 Satz 3 Bau
GB entfalten (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2023 – 4 CN 6.21 –, juris Rn. 10). Die Rechtswirkungen entfallen erst, wenn für den Geltungsbereich des Plans das Erreichen des Flächenbeitragswerts
§ 5Abs. 1 oder 2 Wind
BG festgestellt wird, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2027 (§ 245e Abs. 1 Satz 2 BauGB). Eine Feststellung, dass in Schleswig-Holstein der Flächenbeitragswert erreicht worden ist, liegt bislang nicht vor. Randnummer 95 III. Die Antragsfrist
§ 47Abs. 2 Satz 1 Vw
GO ist gewahrt. Die Verordnung wurde am
- Dezember 2020 bekanntgemacht. Der Normenkontrollantrag ist beim Oberverwaltungsgericht am
- Januar 2021 und damit innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung eingereicht worden. Randnummer 96 B. Der Antrag ist unbegründet. Die auf der Grundlage von § 5 Abs. 11 Satz 2 LaplaG a.F. (jetzt: § 5 Abs. 8 Satz 2 LaplaG ) erlassene Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) (Regionalplan III-Teilaufstellung-VO) vom
- Dezember 2020 (GVOBI. S. 1083) ist wirksam. Sie ist formell (I.) und materiell rechtmäßig (II.). Randnummer 97 I. Die Landesverordnung ist formell rechtmäßig. Randnummer 98
- Einer förmlichen Aufhebung der vorhergehenden Teilfortschreibungen der Regionalpläne für die damaligen Planungsräume I, II und IV zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung aus dem Jahr 2012 bedurfte es nicht (vgl. Senat, Urteil vom
- November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 66 ff.). Randnummer 99 Die Vorschriften des Raumordnungsgesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Aufhebung (§ 7 Abs. 7 ROG). Eine Aufhebung der Teilfortschreibungen aus dem Jahr 2012 wäre aber gegenstandslos gewesen. Diese Pläne waren ohnehin unwirksam. Das hat das Oberverwaltungsgericht für den damaligen Planungsraum I (Urteile vom
- Januar 2015 – 1 KN 6/13 , 18/13, 70/13, 72/13 und 73/13 –, juris) sowie – inzident – für den damaligen Planungsraum IV entschieden (Urteile vom
- Januar 2017 – 1 LB 18/15 –, juris Rn. 47 , und
- März 2017 – 1 LB 2/15 –, juris Rn. 47 ). Auch der Regionalplan für den damaligen Planungsraum II war unwirksam. Die in den Normenkontrollurteilen festgestellten formellen und materiellen Unwirksamkeitsgründe, insbesondere die nicht ordnungsgemäß erfolge Differenzierung zwischen harten und weichen Tabukriterien, die fehlerhafte Abwägung zu Mindestabstandsregelungen und die Ausklammerung potenzieller Eignungsflächen nur wegen eines entgegenstehenden Gemeindewillens, betrafen gleichermaßen sämtliche Planungsräume (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom
- März 2017, a.a.O.). Randnummer 100 Abgesehen davon bedarf es eines gesonderten Aufhebungsverfahrens
§ 7Abs.
7 ROG nur bei einer ersatzlosen Aufhebung des Plans. Wird ein bestehender Raumordnungsplan durch einen neuen ersetzt, so löst der neue Plan ohne weiteres den alten ab (Runkel, in: Spannowsky u.a., ROG,
- Auflage 2018, § 7 Rn. 103). Randnummer 101
- Die Vorschriften über die Beteiligung der Öffentlichkeit sind nicht verletzt. Randnummer 102 Rechtsgrundlage für die einzelnen Beteiligungsverfahren waren § 10 bzw. § 9 ROG sowie § 5 LaplaG in der jeweils aktuellen Fassung. § 27 Abs. 1 Satz 1 ROG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften vom
- Mai 2017 (BGBl. I S. 1245) schrieb vor, dass die Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen nach § 13 ROG, die – wie hier – vor dem
- November 2017 förmlich eingeleitet worden waren, nach den bis zum
- November 2017 geltenden Raumordnungsgesetzen von Bund und Ländern abzuschließen waren.
§ 27Abs.
1 Satz 2 ROG konnten gesetzlich vorgeschriebene einzelne Schritte des Verfahrens auch nach den aktuellen Vorschriften des Raumordnungsgesetzes durchgeführt werden, wenn mit ihnen noch nicht begonnen worden war. Von dieser Möglichkeit hat die Landesplanungsbehörde bei den einzelnen Beteiligungsverfahren Gebrauch gemacht. Damit entfiel die in § 27 Abs. 1 Satz 1 ROG a.F. vorgesehene Rechtsfolge auch für das Landesrecht. Randnummer 103
- a)Die Landesverordnung leidet nicht deshalb an einem formellen Fehler, weil bei der Entscheidung bestimmter Gemeinden über die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit bzw. der berührten öffentlichen Stellen die Vorschriften über die Ausschließung von Mitgliedern der Gemeindevertretung ( § 32 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. § 22 GO ) möglicherweise unrichtig gehandhabt worden sind (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 70 ). Randnummer 104 Die Vorschriften über das von den Gemeindevertretungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben – etwa wie hier: bei der Abgabe von Stellungnahmen – zu beachtende Verfahren sind nicht zugleich Vorschriften über das von der Landesplanungsbehörde bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen zu beachtende Verfahren. Dies gilt unbeschadet dessen, dass das damalige Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein als Kommunalaufsichtsbehörde in einem an den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gerichtetes Schreiben vom 13. März 2017 eine bestimmte Auffassung zur Auslegung von § 22 Abs. 1 GO vertreten hat. Ebenso kann dahinstehen, ob das Ministerium durch einen Erlass vom 12. April 2017 auf den Prozess der Willensbildung in den Gemeinden Einfluss genommen haben sollte. Anders wäre dies zu sehen, wenn das Ministerium, dessen Handeln als Landesbehörde dem Antragsgegner zuzurechnen ist, bewusst sachwidrig auf das landesplanerische Beteiligungsverfahren hätte einwirken wollen. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich, die Antragstellerin macht dies auch nicht geltend. Randnummer 105
- b)Die Beschränkung der Beteiligung im Beteiligungsverfahren zum vierten Entwurf war rechtmäßig. Der Antragsgegner hat die Beschränkung auch fehlerfrei umgesetzt (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 95 ff.). Randnummer 106
- aa)Die Beschränkung der Beteiligung war rechtmäßig. Die Beteiligung wurde durch die Bekanntmachung der Landesplanungsbehörde vom 16. September 2020 (Amtsbl. S. 1338) eingeleitet und fand in der Zeit vom 24. September bis zum 23. Oktober 2020 statt. In der Bekanntmachung heißt es: „Das vierte Beteiligungsverfahren beschränkt sich
§ 9
Absatz 3 Raumordnungsgesetz (ROG) auf die gegenüber dem dritten Entwurf geänderten Teile der Planunterlagen.“ Randnummer 107 Rechtsgrundlage für die Beschränkung der Beteiligung war – wie in der Bekanntmachung zutreffend benannt – § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung. Danach „ist“ der geänderte Teil erneut auszulegen, wenn der Planentwurf nach Durchführung der Verfahrensschritte nach § 9 Abs. 2 ROG a.F. dergestalt geändert wird, dass dies zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt; in Bezug auf die Änderung ist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Bezug auf das vierte Beteiligungsverfahren hat diese Regelung Vorrang vor § 5 Abs. 9 Satz 1 LaplaG in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung ( § 5 Abs. 9 Satz 1 LaplaG a.F.). Danach „soll“ sich die Beteiligung auf die geänderten Teile beschränken, wenn der Entwurf des Raumordnungsplans, der Gegenstand der Beteiligung nach § 5 Abs. 6 bis 8 LaplaG a.F. gewesen ist, geändert und hierdurch eine erneute Beteiligung erforderlich wird. Randnummer 108 Der Vorrang von § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG a.F. ergibt sich aus Art. 72 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Nr. 4 GG. Danach geht auf dem Gebiet der Raumordnung im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor. Das spätere Gesetz ist § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG a.F. Randnummer 109 Das Raumordnungsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom
- Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) sah für die Raumordnung im Bund vor, dass bei einer Änderung des Planentwurfs nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens der geänderte Teil erneut auszulegen und insoweit Stellungnahmen erneut einzuholen waren (§ 18 Nr. 3 Satz 1 ROG 2008). Für die Raumordnung in den Ländern fehlte eine entsprechende Vorschrift (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 4 ROG 2008). Detaillierte Verfahrensregelungen sollten den Landesgesetzgebern vorbehalten bleiben (vgl. BT-Drs. 16/10292, S. 25). Ergänzende landesrechtliche Vorschriften blieben insoweit unberührt (vgl. § 28 Abs. 3 ROG 2008). Randnummer 110 Zum damaligen Zeitpunkt gab es im Landesplanungsgesetz keine Regelung zur Beschränkung der Beteiligung auf die geänderten Teile des Planentwurfs (vgl. § 7 LaplaG in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1996, GVOBl. S. 232). Dies änderte sich durch das Gesetz zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes und zur Aufhebung des Landesentwicklungsgrundsätzegesetzes vom
- Januar 2014 (GVOBl. S. 8). § 5 Abs. 8 Satz 1 LaplaG 2014 sah vor, dass sich die Beteiligung auf die geänderten Teile beschränken soll, wenn der Entwurf des Raumordnungsplans, der Gegenstand der Beteiligung nach § 5 Abs. 5 bis 7 LaplaG 2014 gewesen ist, geändert und hierdurch eine erneute Beteiligung erforderlich wird. Dadurch sollte § 10 Abs. 1 Satz 4 ROG konkretisiert werden (vgl. LT-Drs. 18/885, S. 37). Randnummer 111 Das (Bundes-)Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften vom
- Mai 2017 (BGBl. I S. 1245) vereinheitlichte die für die Raumordnung im Bund und in den Ländern geltenden Bestimmungen zur erneuten Beteiligung und enthielt nunmehr die bis zur vierten Beteiligungsrunde im Jahr 2020 unverändert gebliebene Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG a.F. Die Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 18/10883, S. 48) verdeutlicht das Ziel der Vorschrift: „Der neue Absatz 3 soll aus systematischen Gründen den bisherigen § 10 Absatz 1 Satz 4 und den bisherigen § 18 Nummer 3 ersetzen, deren Inhalt (Änderung von Planentwürfen) einen Sonderfall zu § 9 Absatz 1 und 2 (Aufstellung von Plänen) darstellt.“ Ergänzendes Landesrecht sowie weiter gehendes Landesrecht zur Beschleunigung des Verfahrens bei Änderung eines ausgelegten Raumordnungsplanentwurfs blieben
§ 27Abs.
3 ROG a.F. unberührt. Randnummer 112 § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG a.F. erlangte mit dem Inkrafttreten am 29. November 2017 im Verhältnis zu § 5 Abs. 8 Satz 1 LaplaG 2014 den Anwendungsvorrang. Der Ländervorbehalt
§ 27Abs.
3 ROG a.F. war insofern nicht einschlägig. Das Landesrecht enthielt keine ergänzende, sondern eine widersprechende Norm (Soll-Regelung/Ist-Regelung). Auch hatte die Soll-Regelung des Landesrechts keine weiter gehende Beschleunigungswirkung. Randnummer 113 Zu einer Abweichungsgesetzgebung des Landes ist es danach nicht mehr gekommen, auch wenn § 5 LaplaG durch das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom
- Juni 2018 (GVOBl. S. 292) noch einmal geändert wurde. Auf eine Inanspruchnahme der Abweichungsbefugnis kann nur geschlossen werden, wenn der Landesgesetzgeber eine inhaltliche Neuregelung getroffen und sich nicht auf redaktionelle Anpassungen des betreffenden Gesetzes beschränkt hat (vgl. Uhle, in: Dürig u.a., GG, Stand März 2025, Art. 72 Rn. 279; Oeter/Krönke, in: Huber/Voßkuhle, GG,
- Auflage 2024, Art. 72 Rn. 127; Broemel, in: v. Münch/Kunig, GG,
- Auflage 2025, Art. 72 Rn. 54; Kment, in: Jarass/Pieroth, GG,
- Auflage 2024, Art. 72 Rn. 30; Seiler, in: BeckOK GG, Epping/Hillgruber, GG, Stand September 2025, Art. 72 Rn. 24.2; zu Art. 125b Abs. 1 Satz 3 GG: BVerfG, Urteil vom
- Dezember 2017 – 1 BvL 3/14 –, juris Rn. 235). Die Änderungen von § 5 Abs. 8 Satz 1 LaplaG 2014 durch das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom
- Juni 2018 waren lediglich redaktioneller Natur. Aus Absatz 8 wurde Absatz 9; dies hatte seine Ursache in einer Änderung der vorhergehenden Absätze. Dementsprechend wurde auch die Bezugnahme auf diese vorhergehenden Absätze angepasst (Verweisung auf die Vorschriften für das erstmalige Beteiligungsverfahren). Diese Änderungen lassen keinen Willen des Landesgesetzgebers erkennen, die Regelung zur Beschränkung des Beteiligungsverfahrens erneut inhaltlich in Kraft zu setzen und damit einen Anwendungsvorrang gegenüber dem Bundesrecht zu begründen. Randnummer 114 Ausgehend von § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG a.F. ist die Beschränkung der Beteiligung im vierten Beteiligungsverfahren nicht zu beanstanden, da es insofern nicht darauf ankommt, in welchem Umfang der Entwurf geändert wurde. Randnummer 115 Die Beschränkung der Beteiligung war aber auch dann rechtmäßig, wenn ein Anwendungsvorrang von § 5 Abs. 9 Satz 1 LaplaG a.F. unterstellt wird. Ein atypischer Fall, der eine unbeschränkte Beteiligung ermöglicht hätte, lag nicht vor. Wird die Ermessensausübung durch eine Soll-Vorschrift gesteuert, hat die zuständige Behörde grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Liegen keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, so bedeutet das „Soll“ ein „Muss“ (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2017 – 8 C 18.16 –, juris Rn. 29). Soll-Vorschriften gestatten eine Abweichung von der gesetzlichen Regel nur in atypischen Ausnahmefällen, in denen das Festhalten an diese Regel auch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Mai 2013 – 2 C 68.11 –, juris Rn. 36). Die Behörde darf dann anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juli 1992 – 5 C 39.90 –, juris Rn. 15). Randnummer 116 Die Änderungen vom dritten zum vierten Planentwurf werden in der Kabinettsvorlage Nr. 286/2020 vom
- September 2020 wie folgt dargestellt (vgl. Akte 09, Vorgänge 03-10, S. 2326, 2332 f.): Randnummer 117 „Wesentliche Sonderregelungen: Randnummer 118 ꟷ Vorranggebiet STE_089: Absicherung eines konkreten Repoweringkonzeptes. Randnummer 119 ꟷ Vorranggebiete DIT_013, DIT_059, DIT_066, LAU_066, STE_084, STE_093, OHS_015 und OHS_021, OHS_022, OHS_028, OHS_069 und STO_004: Inaussichtstellung einer Ausnahme
§ 45Abs. 7 Satz 1 BNat
SchG vom Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG. Randnummer 120 ꟷ Sonderregelung Bundeswehr …., Vorranggebiete OHS_001 und OHS_420: bisher war in diesen Gebieten im Schutzbereich nur ausnahmsweise eine Windkraftnutzung möglich; zukünftig soll die Einschränkung nur auf die Vorgaben der Schutzbereichsbehörde beschränkt werden. Randnummer 121 ꟷ Vorranggebiete DIT_068 und DIT_071: Beschränkung der Nutzung auf Forschungsvorhaben zu "Power-to-x"- und Speicher-Technologien. Randnummer 122 Wesentliche Änderungen: Randnummer 123 ꟷ Die Flächen LAU_014, OHS_063, OHS_064 wurden gestrichen, weil sie nach der neuesten Brutvogelkartierung innerhalb von potenziellen Beeinträchtigungsbereichen von Rotmilanbrutplätzen liegen. Randnummer 124 ꟷ Die Fläche STE_005 konnte neu aufgenommen werden, weil nach der neuesten Brutvogelkartierung der potenzielle Beeinträchtigungsbereich eines Schwarzstorchbrutplatzes entfallen ist. Randnummer 125 ꟷ Die Fläche STO_004 konnte neu aufgenommen werden, weil nach der neuesten Brutvogelkartierung der potenzielle Beeinträchtigungsbereich eines Seeadlerbrutplatzes entfallen ist. Randnummer 126 ꟷ Die Fläche STE_501 wurde wieder gestrichen, weil beabsichtigte Wohnnutzungsaufgaben nicht umgesetzt werden konnten. Randnummer 127 ꟷ Die Fläche SEG_052 konnte teilweise wieder aufgenommen werden, weil durch eine Korrektur der Siedlungsabstände die Mindestgröße wieder erreicht werden kann. Randnummer 128 In allen drei Regionalplänen wurden neben den oben im Einzelnen dargestellten wesentlichen Änderungen vom dritten zum vierten Entwurf folgende weitere Änderungen vorgenommen: Randnummer 129 ꟷ Festlegung der Ausschlusswirkung der Vorranggebiete Repowering bis zum 31.12.2030 Randnummer 130 ꟷ Klarstellung, dass Windenergieanlagen immer vollständig einschließlich des Rotors innerhalb des Vorranggebiets liegen müssen Randnummer 131 ꟷ Anpassung der Begründung zur Ausnahme vom Tötungsverbot
§ 45Abs. 7 BNat
SchG.“ Randnummer 132 Diese Änderungen rechtfertigen nicht die Annahme eines atypischen Falles. Sie unterscheiden sich in ihrem Umfang und ihrer Tragweite nicht erheblich von den bei einem komplexen Planentwurf üblicherweise zu erwartenden Folgeänderungen. Randnummer 133 bb) Der Antragsgegner hat die gesetzlich vorgesehene Beschränkung der Beteiligung fehlerfrei umgesetzt. Für den Umfang der gebotenen Beteiligung ist auf den Planinhalt abzustellen, nicht auf die Planbegründung. Bloße Änderungen der Begründung führen nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen; dadurch wird keine erneute Beteiligung erforderlich (vgl. BT-Drs. 18/10883, S. 48). Randnummer 134 Demgemäß musste das Beteiligungsverfahren nicht auf die Potenzialflächen PR3_SEG_601 und PR3_STO_601 erstreckt werden. Diese Flächen spielten zwar für die Begründung des vierten Entwurfs eine Rolle, weil sie dort – anders als in den Begründungen der vorhergehenden Entwürfe – als Potenzialflächen identifiziert wurden. Nach dem Ergebnis der Einzelabwägung sah der vierte Entwurf dort jedoch keine Vorranggebiete vor, sodass sich der Inhalt des Entwurfs in Bezug auf diese Flächen nicht von den vorhergehenden Entwürfen unterschied. Randnummer 135 Änderungen des gesamträumlichen Plankonzepts, etwa die Änderung von Abwägungskriterien, betrafen – für sich genommen – ebenfalls nur die Begründung des Planentwurfs. Dies gilt auch für die neu berechnete Zubau-Prognose in Ziffer 1.3.1. des Plankonzepts. Mit der Anpassung auf 10,6 GW (statt zuvor 10,0 GW) wurde der Inhalt des Planentwurfs nicht geändert. Randnummer 136 Auch in Bezug auf den Grundsatz „Rotor-innerhalb“ war eine erneute Beteiligung nicht erforderlich. Hätte es bis zum dritten Entwurf eine „Rotor-außerhalb“-Planung gegeben, wäre allerdings eine Beteiligung in Bezug auf sämtliche Vorranggebiete erforderlich gewesen, auch soweit der räumliche Zuschnitt nicht geändert wurde. Denn mit dem Grundsatz „Rotor-innerhalb“ hätte sich die Regelung zur zulässigen Bebauung und damit zum Inhalt des Plans generell geändert. So hat sich indes die Planung nicht entwickelt. Randnummer 137 Der Textteil des Regionalplans enthält keinen Hinweis darauf, ob es sich bei den Vorranggebieten um „Rotor-außerhalb“- oder „Rotor-innerhalb“-Flächen handelt. Für die Auslegung muss auf die Begründung zurückgegriffen werden. In der Begründung B zu 5.7.1
(1)bis
(3)heißt es: „Bei der Bemessung der Abstände zu schutzwürdigen Nutzungen und betroffenen Schutzgütern sind die Auswirkungen des Rotors der Windenergieanlagen immer mitberücksichtigt worden. Daher gilt für die Planung von Windenergieanlagen innerhalb der Vorranggebiete, dass die Anlagen immer vollständig einschließlich Rotor innerhalb der Fläche liegen müssen.“ Diese Passage war im dritten Entwurf (Akte 06, Vorgang 05, Untervorgänge 01-02, S. 854) noch nicht enthalten. Randnummer 138 Um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass es sich bei den Vorranggebieten um „Rotor-innerhalb“-Flächen handelt, bedarf es jedoch keines Rückgriffs auf die besagte Textstelle. Zur Begründung des Plans gehört nicht nur die Begründung des Textteils, sondern auch das gesamträumliche Plankonzept. Dieses weist an verschiedenen Stellen mit der gebotenen Eindeutigkeit auf den Grundsatz „Rotor-innerhalb“ hin. So heißt es dort zur Begründung des harten Tabukriteriums 2.3.2.1: „Der Abstand zur Vorranggebietsgrenze ist dann mit 250 m anzusetzen, weil die Außenkante des Rotors maßgeblich ist“, und zur Begründung des weichen Tabukriteriums 2.4.2.1: „Für die erdrückende Wirkung gilt der Abstand von Hausecke zum Mast gemessen, für das Vorranggebiet gilt: Die WKA muss einschließlich Rotor innerhalb der Fläche liegen.“ Auch die Begründungen zu den weichen Tabukriterien 2.4.2.11 und 2.4.2.31 setzen den Grundsatz voraus. Die entsprechenden Begründungstexte befinden sich bereits im dritten Entwurf des Plankonzepts (Akte 06, Vorgang 05, Untervorgänge 01-02, S. 15). Der Grundsatz „Rotor-innerhalb“ lag dem Planungsprozess von Anfang an zu Grunde (vgl. Begründung des Kriterienkatalogs zum Planungserlass vom 23. Juni 2015, Akte 01, S. 1475, 1481). Randnummer 139 c) Die Beschränkung der Äußerungsmöglichkeit auf die Zeit vom 24. September bis zum 23. Oktober 2020 im Beteiligungsverfahren zum vierten Entwurf laut Bekanntmachung der Landesplanungsbehörde vom 16. September 2020 war rechtmäßig. Eine Äußerungsfrist von einem Monat war angemessen (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2024 – 5 KN 46/21 −, juris Rn. 128 ff.). Randnummer 140 § 5 Abs. 8 Satz 5 i.V.m. Abs. 7 Satz 4 LaplaG in der für das Beteiligungsverfahren zum vierten Entwurf maßgeblichen Fassung
dem Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 26. August 2020 (GVOBl. S. 500) sah vor, dass für die Äußerungen eine Frist von höchstens vier Monaten zu setzen war. Die Frist, die in der vorhergehenden Gesetzesfassung mit vier Monaten fest vorgegeben war, war nunmehr als Höchstfrist ausgestaltet, um eine Beschleunigung des Planaufstellungsverfahrens im Sinne einer schnelleren Herbeiführung von Rechtsklarheit zu ermöglichen. Bei der Fristsetzung war abzuwägen zwischen dem Interesse an einer zügigen Durchführung des Planaufstellungsverfahrens zu Gunsten sämtlicher Beteiligter und der Öffentlichkeit sowie dem Interesse an einer ausreichend bemessenen Frist zur Sicherstellung einer angemessenen Beteiligung. Die Frist durfte die Mindestfrist von einem Monat
§ 9Abs.
2 Satz 3 i.V.m. Satz 2 ROG a.F. nicht unterschreiten (vgl. LT-Drs. 19/1952, S. 21). Randnummer 141 Während der Landesplanungsbehörde demnach bei der Fristsetzung zur erstmaligen Beteiligung aufgrund der geänderten Rechtslage Ermessen eingeräumt war, blieb es für die Fristverkürzung in Bezug auf nachfolgende, durch Entwurfsänderungen veranlasste Beteiligungen bei der zwingenden Regelung
§ 5Abs. 9 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Lapla
G a.F. Dementsprechend unterliegt auch die „angemessene“ Fristverkürzung bei der vierten Beteiligung der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Randnummer 142 Vor dem Hintergrund, dass die unverkürzte Frist zwischen einem und vier Monaten liegen konnte, war die Verkürzung auf einen Monat bei der vierten Beteiligung angemessen. Dem Beschleunigungsinteresse kam erhebliche Bedeutung zu, nachdem der vor fünf Jahren begonnene Planungsprozess mittlerweile weit vorangeschritten war. Andererseits konnte den allgemeinen Belangen des Beteiligungsverfahren mit einer Frist von einem Monat ausreichend Rechnung getragen werden, da die Änderungen vom dritten zum vierten Entwurf – wie dargestellt – nur einen begrenzten Umfang hatten. Randnummer 143 d) Die Verwendung fehlerhafter Pop-up-Fenster in der für das vierte Beteiligungsverfahren im Internet bereitgestellten interaktiven Karte stellt keinen beachtlichen Verfahrensfehler dar (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 132 ff.). Randnummer 144 Das vierte Beteiligungsverfahren fand im Wege der digitalen Öffentlichkeitsbeteiligung
§ 5aLapla
G a.F. statt. Die Bekanntmachung der Landesplanungsbehörde vom
- September 2020 wies darauf hin, dass die Veröffentlichung der Unterlagen im Internet auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/windenergiebeteiligung erfolgt. Bei Aufruf dieser Seite wurde der Nutzer automatisch auf die Seite www.bolapla-sh.de weitergeleitet. Welche Informationsmöglichkeiten dort bestanden, zeigen die Videos und Screenshots, die auf der Seite www.windenergie-planung.de/4-entwurf-regionalplan/ abgerufen werden können. Der Hinweis auf diese Seite findet sich in einer außergerichtlichen Rüge (Rügen allgemein, S. 74 f.). Danach konnte auf der Seite www.bolapla-sh.de zunächst zwischen verschiedenen Beteiligungsverfahren ausgewählt werden. Nach dem Klick auf „Windenergie Regionalplan III (
- Entwurf)“ öffnete sich eine Seite mit den beiden Reitern „Interaktive Karte“ und „Planungsdokumente“. Der Reiter „Interaktive Karte“ war voreingestellt und zeigte eine Karte, auf der die zusätzlich ausgewiesenen Vorranggebiete gelb eingefärbt waren. Bei Auswahl einer der drei Potenzialflächen PR3_STE_005, PR3_SEG_052 und PR3_STO_004 erschien ein Pop-up-Fenster, das nicht mit der Überschrift „Vorranggebiet“ versehen war, sondern mit der – unzutreffenden – Überschrift „Abgelehnte Potenzialfläche“. Über das Pop-up-Fenster konnte durch weiteres Klicken das Datenblatt heruntergeladen und eine Stellungnahme abgegeben werden. Am linken Rand der Seite befanden sich verschiedene – bei Aufruf der Seite nicht aktivierte – Navigationselemente. Bei Aktivierung des Navigationselements „Kartenebene ein/ausblenden“ wurde erkennbar, dass auf der Karte zunächst lediglich die Kartenebene „Vorranggebiet (geändert,
- Entwurf)“ aktiviert war. Der Nutzer konnte an dieser Stelle auch die Kartenebene „Abgelehnte Potenzialfläche“ aktivieren; die abgelehnten Potenzialflächen wurden dann in blau-grauer Einfärbung sichtbar (vgl. Screenshots SEG_601.JPG und STO_601.JPG). Ferner konnte das Navigationselement „Legende“ aktiviert werden, welches die farbliche Zuordnung erklärte. Schließlich war es möglich, vom Reiter „Interaktive Karte“ auf den Reiter „Planungsdokumente“ zu wechseln. Dadurch verschwand die interaktive Karte und es standen die Planungsdokumente zum Download zur Verfügung. Randnummer 145 Durch die Anzeige der fehlerhaften Bezeichnungen „Abgelehnte Potenzialfläche“ wurden die Vorschriften des Raumordnungs- oder des Landesplanungsgesetzes über die Beteiligung nicht verletzt (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 ROG, § 7 Abs. 1 LaplaG ). Die für die Beteiligung maßgeblichen Vorschriften (§ 9 ROG bzw. § 5 , § 5a LaplaG – jeweils in der für das vierte Beteiligungsverfahren maßgeblichen Fassung –) enthielten keine Vorgaben für ein interaktives Online-Tool unter Verwendung von Pop-up-Fenstern. Sie sahen vielmehr vor, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung durch Bekanntmachung im Amtsblatt
§ 5Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 5a Abs. 2 Satz 3 Lapla
G eingeleitet und die Auslegung durch die Kreise und kreisfreien Städte
§ 5aAbs. 2 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 2 ROG und § 5 Abs. 8 Satz 2 Lapla
G durch die Veröffentlichung des Planentwurfs und der sonstigen Unterlagen im Internet ersetzt wird. Beides ist hier nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die Veröffentlichung im Internet über die Internetseite www.schleswig-holstein.de/windenergiebeteiligung, für die es lediglich notwendig war, die Inhalte der auszulegenden Unterlagen zugänglich zu machen ( § 5a Abs. 2 Satz 2 LaplaG i.V.m. § 86a Abs. 1 Satz 2 LVwG ). Das darüber hinausgehende Angebot einer interaktiven Karte zur leichteren Orientierung im Rahmen des Online-Beteiligungsportals war demgegenüber eine rechtlich nicht gebotene Zusatzleistung. Randnummer 146 Diese Zusatzleistung hat auch nicht dadurch – mittelbar – eine Verletzung der Beteiligungsvorschriften bewirkt, dass sie aufgrund ihrer Fehlerhaftigkeit andere, rechtliche gebotene Verfahrensschritte entwertete. Eine solche Entwertung ist hier unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu verneinen. Dies betrifft insbesondere die gebotene Anstoßwirkung. Randnummer 147 Die Bekanntmachung des Planentwurfs soll Anstoßwirkung haben. Daher kommt der Kennzeichnung des Plangebiets in der Bekanntmachung eine besondere Bedeutung zu. Die Öffentlichkeit muss an Hand dieser Bezeichnung erkennen können, ob sie sich über das Verfahren unterrichten und dazu eventuell Anregungen geben möchte (Runkel, in: Spannowsky u.a., ROG,
- Auflage 2018, § 9 Rn. 38). Die öffentliche Bekanntmachung darf grundsätzlich keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten, die geeignet sein könnten, auch nur einzelne interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- September 2021 – 10 A 20.19 –, juris Rn. 55; zur Bauleitplanung: BVerwG, Beschluss vom
- September 2020 – 4 BN 10.20 –, juris Rn. 5). Randnummer 148 Im vorliegenden Fall gab es bei der Bekanntmachung im Amtsblatt keinen Fehler. Die von den Änderungen betroffenen Flächen sind dort aufgeführt. Randnummer 149 Die damit bewirkte Anstoßwirkung ist auch nicht durch die fehlerhaften Überschriften in den Pop-up-Fenstern entwertet worden. Die unzutreffende Angabe „Abgelehnte Potenzialfläche“ war nicht geeignet, etwa diejenigen, denen es ausschließlich darum ging, sich kritisch zu neu hinzutretenden Vorranggebieten zu äußern, von Stellungnahmen abzuhalten. Von einem verständigen Nutzer des Online-Tools konnte eine über das bloße Ablesen der Überschrift hinausgehende Absicherung seines Informationsstandes erwartet werden. Einerseits handelte es sich bei dem Ausdruck „Abgelehnte Potenzialfläche“ erkennbar lediglich um einen schlagwortartigen, nicht auf abschließende Unterrichtung angelegten Hinweis. Anderseits bot die interaktive Karte – wie dargestellt – mehrere weitere, jeweils für sich hinreichend aufschlussreiche Informationsmöglichkeiten; zudem waren unter dem Reiter „Planungsdokumente“ die nach dem Gesetz für die Beteiligung zur Verfügung zu stellenden Dokumente ordnungsgemäß abgelegt. Randnummer 150 e) Der Vortrag der Antragstellerin, im vierten Einwendungsverfahren seien auch die etwa 6.500 Stellungnahmen aus den vorangegangenen Planentwurfsverfahren erneut zu berücksichtigen gewesen, verfängt nicht (vgl. Senat, Urteil vom
- November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 139 ). Randnummer 151 Die Berücksichtigung von Stellungnahmen in Beteiligungsverfahren ist keine im Verfahrensrecht wurzelnde Verpflichtung, sondern Teil der Abwägung (§ 7 Abs. 2 Satz 2 ROG), für die die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgebend ist (§ 11 Abs. 3 Satz 1 ROG). Es gibt daher keine Verpflichtung zur „mehrfachen“ Berücksichtigung von Stellungnahmen. Insbesondere kommt es nicht isoliert auf eine frühzeitige Auswertung der Stellungnahmen durch die Landesplanungsbehörde an (vgl. Senat, Urteil vom
- Juni 2023 – 5 KN 42/21 –, juris Rn. 49 ). Randnummer 152 II. Die Landesverordnung ist auch materiell rechtmäßig. Insbesondere verstößt sie nicht gegen das Abwägungsgebot
§ 7Abs.
2 Satz 1 ROG. Randnummer 153 Das Abwägungsgebot verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom
- Oktober 2007 – 8 C 11412/06 –, juris Rn. 38; VGH Mannheim, Urteil vom
- November 2020 – 5 S 1107/18 –, juris Rn. 59). Randnummer 154 Der Regionalplan enthält eine Konzentrationsflächenplanung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Das Abwägungsgebot verlangt für eine solche Planung ein schlüssiges gesamträumliches Plankonzept. Das Konzept muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von Windenergieanlagen aufzeigen. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen; die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander. Die Ausarbeitung des Plankonzepts vollzieht sich abschnittsweise: In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als „Tabuzonen“ zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen lassen sich in „harte“ und „weiche“ untergliedern. Der Begriff der harten Tabuzonen dient der Kennzeichnung von Teilen des Planungsraums, die für eine Windenergienutzung aus zwingenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kommen. Mit dem Begriff der weichen Tabuzonen werden Bereiche des Planungsraums erfasst, in denen nach dem Willen des Plangebers aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen von vornherein ausgeschlossen werden soll. Der Plangeber muss seine Entscheidung für weiche Tabuzonen rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d. h. kenntlich machen, dass er – anders als bei harten Tabukriterien – einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offenlegen. Die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrigbleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen; die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird. Als Ergebnis der Abwägung muss der Windenergie in substanzieller Weise Raum geschaffen werden (Senat, Urteil vom
- Juni 2023 – 5 KN 42/21 –, juris Rn. 46 ). Randnummer 155 Der Plangeber hat bei der Abwägung die Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG, § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 6 ROG). Der Landesentwicklungsplan enthält Grundsätze der Raumordnung, die für das ganze Land von Bedeutung sind ( § 8 Abs. 1 LaplaG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG). Diese Grundsätze sind auf der nachgeordneten Planungsebene, d. h. bei der Regionalplanung für die jeweiligen Teilräume, zu berücksichtigen. Damit bindet sich die Landesplanungsbehörde selbst, da sie sowohl Trägerin des Landesentwicklungsplans als auch Trägerin der Regionalpläne ist ( § 5 Abs. 1 Satz 2 LaplaG ). Randnummer 156 Die Planung des Antragsgegners anhand des im gesamträumlichen Plankonzept dargestellten Maßstabs wird diesen Anforderungen gerecht. Randnummer 157
- Die Landesplanungsbehörde hat die Stellungnahmen der Gemeinden in den Beteiligungsverfahren berücksichtigt (§ 7 Abs. 2 Satz 2 ROG). Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin, Stellungnahmen der Gemeinden hätten nicht mit der Begründung aussortiert werden dürfen, dass an ihnen befangene Gemeindevertreter mitgewirkt hätten. Dieser Vortrag ist nicht substantiiert. Die Landesplanungsbehörde hat nach eigener Aussage sämtliche Stellungnahmen zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Mit etwaigen Befangenheitsgründen habe sie sich nicht auseinandergesetzt. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Wahrheit entspricht (vgl. Senat, Urteil vom
- November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 145 ). Randnummer 158
- Planungsgrundlage ist eine Windenergie-Referenzanlage von 150 m Gesamthöhe mit einem Rotordurchmesser von 100 m und 3,2 MW Leistung (Plankonzept, S. 39 ff.). Das ist nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Urteil vom
- November 2024 – 5 KN 6/21 –, juris Rn. 199 ff.). Randnummer 159 Der Plangeber ist von Gesetzes wegen nicht dazu verpflichtet, der Abwägung eine bestimmte Referenzanlage zu Grunde zu legen. Wenn er davon Gebrauch macht, ist er in der Dimensionierung grundsätzlich frei, so lange er sich in einem realitätsnahen Bereich bewegt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom
- April 2017 – 12 KN 6/16 –, juris Rn. 23 ff.; OVG Magdeburg, Urteil vom
- September 2023 – 2 K 123/21 –, juris Rn. 122; VHG Mannheim, Urteil vom
- September 2024 – 14 S 1686/23 –, juris Rn. 89). Dies ändert allerdings nichts daran, dass eine Referenzanlage die Wirklichkeit nicht vollständig abbildet. Der Plangeber muss sich daher, soweit dazu Anlass besteht, damit auseinandersetzen, dass tatsächlich Anlagen unterschiedlicher Größenordnungen errichtet werden. Im Übrigen hängt die Bedeutung der Referenzanlage für die Abwägung davon ab, bei welchen Abwägungsschritten auf die Referenzanlage Bezug genommen wird. So kann es bei der Bemessung harter Tabukriterien sinnvoll sein, von einer eher vorsichtig dimensionierten Anlage auszugehen, da sich der Plangeber anderenfalls dem Vorwurf ausgesetzt sehen kann, solche Flächen als harte Tabuzonen zu behandeln, in denen die Windkraftnutzung nicht schlechthin ausgeschlossen ist. Andererseits können bei der Bestimmung von Vorsorgeabständen oder Abwägungskriterien auch größer dimensionierte Referenzanlagen zu Grunde gelegt werden. Insofern ist der Plangeber nicht verpflichtet, bei sämtlichen Abwägungsschritten stets von derselben Referenzanlage auszugehen. Randnummer 160 Vor diesem Hintergrund gibt es keine gewichtigen Argumente, die gegen die von der Landesplanungsbehörde gewählte Referenzanlage sprechen. Da diese insbesondere für die Bestimmung des harten Abstandspuffers zur Wohnbebauung von Bedeutung ist, bestand hinreichende Veranlassung, von einer eher im unteren Bereich dimensionierten Anlage auszugehen, die aber noch wirtschaftlich betrieben werden kann. Die gewählte Referenzanlage wird dem gerecht. Sie ist realitätsnah. Die Annahme des Antragsgegners, dass Anlagen kleiner oder gleich der Referenzanlage unter den seinerzeitigen Vergütungsbedingungen und den Anforderungen der Regionalplanung wirtschaftlich betrieben werden konnten, ist nicht zu beanstanden. Die Realitätsnähe wird durch die im Internet abrufbaren Jahresberichte der Deutsche WindGuard „Status des Windenergieausbaus an Land in Deutschland“ belegt, auf die sich auch das Plankonzept bezieht (dort S. 39 bei Fn. 2). Im Jahr 2019 – dem letzten Jahr, für das zum maßgeblichen Zeitpunkt vollständige Zahlen vorlagen –, betrug die durchschnittliche Gesamthöhe von neu installierten Anlagen in Schleswig-Holstein 155 Meter, der durchschnittliche Rotordurchmesser 113 Meter und die durchschnittliche Anlagenleistung 3,17 MW. Die Veränderungen zum Vorjahr betrugen bundesweit bei der Gesamthöhe + 1 %, beim Rotordurchmesser + 2 % und bei der Anlagenleistung + 3 %. Bei der Prognose der zukünftigen Entwicklung durfte sich die Landesplanungsbehörde Zurückhaltung auferlegen, da diese – insbesondere auf längere Sicht – mit Unsicherheiten behaftet war. Randnummer 161 Dem von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu 1., Randnummer 162 Sachverständigenbeweis darüber zu erheben, ob mit der im Planungskonzept des Antragsgegners vorgesehenen Referenzanlage mit einem Rotordurchmesser von 100 m ein wirtschaftlicher Betrieb Ende 2020 nicht möglich gewesen ist, Randnummer 163 war nicht nachzukommen, wobei der Senat das im Beweisantrag formulierte „ob“ als „dass“ ausgelegt hat. Der Gegenstand des Beweisantrages zu
- ist, soweit er entscheidungserheblich ist, dem Beweis nicht zugänglich. Randnummer 164 Das gesamträumliche Plankonzept, welches der Begründung der Abwägungsentscheidung des Antragsgegners dient, verwendet den Begriff der Referenzanlage und stellt Überlegungen dazu an, welche Windkraftanlagen wirtschaftlich betrieben werden können (S. 39 f.). Randnummer 165 Die Möglichkeit des wirtschaftlichen Betriebes einer Windkraftanlage in Gestalt der Größe der Referenzanlage ist nicht als Tatsachenfeststellung zu verstehen, sondern als pauschalierende Wertung des Plangebers. Die im Beweisantrag formulierte Frage lässt sich im Sinne einer Tatsachenfrage nämlich nur einzelfallbezogen – im Hinblick auf einzelne Anlagen – beantworten, da von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist, unter welchen Bedingungen eine Windkraftanlage wirtschaftlich betrieben werden kann (z.B. von der Windhöffigkeit, der Lage in Bezug auf andere Anlagen, den Anforderungen in Bezug auf den Immissionsschutz, der Rücksichtnahme auf verschiedene Belange wie Artenschutz, militärische Belange, Wetterradar usw.). Die pauschalierende Sichtweise wird dadurch bestätigt, dass der Antragsgegner nur auf wenige allgemeine Gesichtspunkte – wie die aktuelle Genehmigungssituation (gesamträumliches Plankonzept, S. 39 f.) – Bezug genommen hat. Randnummer 166 Vom Gericht ist zu überprüfen, ob die Wertung des Antragsgegners plausibel ist. Hierbei handelt es sich indes um keine dem Beweis zugängliche Tatsache. Randnummer 167
- Der Regionalplan ist fehlerfrei aus dem Landesentwicklungsplan entwickelt worden. Randnummer 168 a) Die Landesverordnung leidet nicht deshalb unter einem Abwägungsfehler, weil der Landesentwicklungsplan als Ziel der Raumordnung die sogenannte 3H-5H-Regelung enthält (vgl. Senat, Urteil vom
- November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 333 ff.). Randnummer 169
Kapitel 3
.5.2 Abs.
6 Z LEP müssen Windkraftanlagen mindestens die fünffache Gesamthöhe (5H) als Abstand zu Gebäuden mit Wohnnutzung, die in Siedlungsbereichen mit Wohn- oder Erholungsfunktion zulässigerweise errichtet sind oder errichtet werden können, einhalten. Im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB ist ein Abstand von mindestens der dreifachen Gesamthöhe (3H) der Windkraftanlage zu Wohnnutzungen einzuhalten. Randnummer 170 Wäre die 3H-5H-Regelung fehlerbehaftet, so würde dies nicht auf die dem Regionalplan zu Grunde liegende Abwägung durchschlagen. Insbesondere stützt sich das weiche Tabukriterium unter Ziffer 2.4.2.2 des gesamträumlichen Plankonzepts nicht auf dieses Ziel der Raumordnung, sondern auf eine davon unabhängige Abwägung. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Plangeber möglicherweise größere Abstandspuffer vorgesehen hätte, wenn er von einer Unwirksamkeit der 3H-5H-Regelung ausgegangen wäre. Die 3H-5H-Regelung ist auch nicht in diejenige Abwägung eingeflossen, die der Bemessung der Referenzanlage zu Grunde liegt. Trotz ihrer textlichen Erwähnung (Plankonzept, S. 40) baut der dortige Begründungszusammenhang nicht auf dieser Regelung auf. Randnummer 171 Eine etwaige Fehlerhaftigkeit der 3H-5H-Regelung hätte auch keinen Verstoß gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 ROG bzw. § 9 Satz 1 LaplaG zur Folge. Danach sind die Regionalpläne aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet, d.h. aus dem Landesentwicklungsplan zu entwickeln. Wäre die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans (Windenergie an Land) vom 6. Oktober 2020 in vollem Umfang unwirksam, so hätte dieses Entwicklungsgebot nicht umgesetzt werden können. Eine derartige Konstellation ist indes auszuschließen. Eine – unterstellte – Unwirksamkeit der 3H-5H-Regelung ließe die Wirksamkeit der Teilfortschreibung im Übrigen unberührt. Die Unwirksamkeit eines Teils eines Plans hat die Unwirksamkeit des gesamten Plans nicht zur Folge, wenn die verbleibenden Festsetzungen ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle Ordnung bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass der Planungsträger den Plan auch mit dem eingeschränkten Inhalt beschlossen hätte (Senat, Urteil vom 22. März 2023 – 5 KN 53/21 –, juris Rn. 45 ). Das wäre hier der Fall. Die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans ist insofern teilbar; die 3H-5H-Regelung hat eigenständigen Charakter und steht nicht in einem notwendigen Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen, die auch ohne diese Regelung bestehen bleiben können. Der Plangeber, der
§ 6Abs. 1 Satz 1 Lapla
G in der für die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans maßgeblichen Fassung von einem umfassenden Änderungsbedarf betreffend das Kapitel „Windenergie an Land“ im Landesentwicklungsplan ausgegangen ist, nachdem sich die aus dem Landesentwicklungsplan entwickelten Teilfortschreibungen der Regionalpläne als unwirksam herausgestellt hatten, hätte die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans auch ohne die 3H-5H-Regelung beschlossen. Randnummer 172 Mit dem Einwand, die 3H-5H-Regelung habe sich auf den Regionalplan ausgewirkt, weil sie zu harten Tabuzonen führe, dringt die Antragstellerin nicht durch. Harte Tabuzonen sind Flächen, die für eine Windenergienutzung „schlechthin“ ungeeignet sind (siehe unten Einführung zu Gliederungspunkt B.II.4.). Sie enthalten einen flächenhaften Ausschluss, der hier nicht gegeben ist. Denn bei der 3H-5H-Regelung wird der Abstand lediglich von der Höhe der Windkraftanlage abhängig gemacht. Randnummer 173
- b)Die Rüge der Antragstellerin, das Plankonzept und der Abwägungsvorgang seien unzulässig abgeschichtet worden, greift nicht durch. Randnummer 174 Die Antragstellerin bringt vor, dem Planungsträger sei es versagt gewesen, einzelne Typisierungen und Abwägungen zu einem Teil auf Ebene des Landesentwicklungsplans und zu einem anderen Teil auf Ebene des Regionalplans vorzunehmen. Durch Nr. 3.5.2 (3 G) LEP seien bereits die harten und weichen Tabukriterien als Ziel der Raumordnung festgelegt. Die Regelung sei zwar als Grundsatz der Raumordnung bezeichnet, aber als „Soll-Ziel“ formuliert und so vom Antragsgegner angewandt worden. Die Typisierungsbefugnis bezüglich der harten Tabukriterien und die abwägende Setzung der weichen Tabukriterien sei bereits zwei Monate vor dem abwägenden Beschluss über den Regionalplan vorgenommen worden. Das sei eine künstliche und unzulässige Unterteilung eines letztlich einheitlichen Planungs- und Abwägungsvorgangs. Hiermit zeigt die Antragstellerin keinen Abwägungsfehler auf. Randnummer 175 Der Landesentwicklungsplan enthält Grundsätze der Raumordnung, die für das ganze Land von Bedeutung sind ( § 8 Abs. 1 LaplaG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG). Diese Grundsätze sind auf der nachgeordneten Planungsebene, d. h. bei der Regionalplanung für die jeweiligen Teilräume, zu berücksichtigen (s.o. Einleitung zu Gliederungspunkt B.II.). Das Gesetz verlangt daher keinen „einheitlichen Planungs- und Abwägungsvorgang“. Randnummer 176 Warum insbesondere eine typisierende Betrachtung bei der Formulierung harter Tabukriterien als Grundsätze der Raumordnung im Landesentwicklungsplan nicht zulässig sein soll, erschließt sich nicht. Für die weichen Tabukriterien und die Abwägungskriterien aus Nr. 3.5.2 (3 G) des Landesentwicklungsplans gilt, dass sie als Grundsätze der Raumordnung nicht abschließend abgewogen und damit einer weiteren Abwägung auf der nachgeordneten Ebene zugänglich sind. Eine ergänzende Abwägung auf Ebene des Regionalplans kann etwa erforderlich sein, wenn bestimmte Belange auf der Ebene des Landesentwicklungsplans noch nicht oder nicht ausreichend abgewogen werden konnten, weil sich ihre Bedeutung erst aus Einzelheiten erschließt, die den regionalen Planungsraum oder Teile davon besonders kennzeichnen. Eine ergänzende Abwägung kann auch dazu dienen, das Tabukriterium zum Zweck der Flächenausweisung zu konkretisieren (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 251 ff.). Damit verblieb dem Plangeber des Regionalplans ein ausreichender Abwägungsspielraum für die Formulierung eines schlüssigen Plankonzepts. Randnummer 177 4. Gegen die Ermittlung der harten Tabuzonen bestehen keine Bedenken. Randnummer 178 Die Festlegung einer harten Tabuzone bewirkt, dass diese Fläche von vornherein aus dem Abwägungsprozess ausgeschieden wird. Das ist zu beanstanden, wenn die Festlegung des harten Tabus fehlerhaft ist und die Zone in die Abwägung hätte einbezogen werden müssen (vgl. Senat, Urteil vom 7. Juni 2023 – 5 KN 42/21 –, juris Rn. 53 ). Randnummer 179 Harte Tabuzonen sind Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommen, die mithin für eine Windenergienutzung „schlechthin“ ungeeignet sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2019 – 4 BN 4.18 –, juris Rn. 6). Dem Plangeber kommt bei der Markierung harter Tabuzonen eine „Typisierungsbefugnis“ zu, so dass dieser berechtigt ist, den maßgeblichen Parametern in mehr oder weniger pauschaler Weise Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 4 BN 30.19 –, juris Rn. 8) und auf Erfahrungswerte zurückzugreifen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 3. Dezember 2015 – 12 KN 216/13 –, juris Rn. 19). Randnummer 180 Ein rechtliches Hindernis ist gegeben, wenn die Errichtung von Windenergieanlagen in den Konzentrationszonen an den Anforderungen anderer Gesetze scheitern muss (vgl. Gatz/Tyczewski/Baars, Regenerative Energie in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 4. Auflage 2024, Rn. 142). An einem solchen Hindernis fehlt es, wenn der Gesetzgeber davon absieht, einer von ihm getroffenen Verbotsregelung absolute Geltung beizulegen. Schafft er zwar einen Verbotstatbestand, eröffnet aber gleichzeitig eine Abweichungsmöglichkeit, so schränkt er die Verbotswirkungen insoweit selbst von vornherein ein. Sind die Voraussetzungen, an die er den Ausnahmevorbehalt knüpft, objektiv erfüllt, so kann von einem unüberwindbaren rechtlichen Hindernis keine Rede sein. Zeichnet sich die Erteilung einer Ausnahme ab, weil eine Ausnahmelage objektiv gegeben ist und einer Überwindung der Verbotsregelung auch sonst nichts im Wege steht, so darf der Plangeber dies im Rahmen der Prognose berücksichtigen. Hierbei bildet die Stellungnahme der zuständigen Fachbehörde ein gewichtiges Indiz (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 4 C 15.01 –, juris Rn. 20). Randnummer 181
- a)Das harte Tabukriterium „Überplanter Innenbereich nach § 30 und nicht überplanter Innenbereich nach § 34 BauGB, Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Außenbereich; Abstand von 250 m um die vorgenannten Bereiche / Nutzungen; ausgenommen davon Industriegebiete (§ 9 BauNVO) und Sondergebiete (§ 11 BauNVO), soweit in letzteren WKA zulässig sind, sowie Gebiete im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB, die diesen Gebieten entsprechen; ausgenommen weiterhin solche Bebauungsplangebiete, die die Zulassung von WKA begründen“ (Ziffer 2.3.2.1 des Plankonzepts) ist nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil auch überplante Gewerbegebiete zu den harten Tabuzonen gezählt werden (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 153 ff.). Randnummer 182 Der Antragsgegner durfte davon ausgehen, dass es raumbedeutsamen Windenergieanlagen – nur diese sind von der raumordnerischen Steuerung betroffen (Plankonzept, S. 38) – in einem Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) typischerweise an der Gebietsverträglichkeit fehlt. Randnummer 183 Gewerbegebiete dienen
§ 8Abs. 1 Bau
NVO vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Der Begriff „Gewerbebetrieb“ ist über seinen Wortlaut hinaus als Anlage für gewerbliche Zwecke zu lesen, so dass auch eine Windenergieanlage einen Gewerbebetrieb im planungsrechtlichen Sinne darstellt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom
- Juni 2015 – 12 LC 230/14 –, juris Rn. 21). Randnummer 184 Der weite Nutzungsbegriff des Gewerbebetriebs bedarf indes im Hinblick auf die allgemeine Zweckbestimmung und die besondere Funktion der einzelnen Baugebiete der Baunutzungsverordnung einer einschränkenden Auslegung unter dem Aspekt der Gebietsverträglichkeit. Die Gebietsverträglichkeit ist eine ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung, die in allen Baugebietstypen anzuwenden ist. Im Sinne einer Feinjustierung greift sie korrigierend in die Zulässigkeitskataloge der Baugebietsvorschriften ein, wenn eine bestimmte Nutzungsart mit der allgemeinen Zweckbestimmung des Gebiets nicht verträglich ist, obwohl sie unter einen der ausdrücklich aufgeführten Nutzungsbegriffe fällt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom
- Juni 2015 – 12 LC 230/14 –, juris Rn. 23; Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO,
- Auflage 2025, § 8 Rn. 19). Randnummer 185 Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt. Von maßgeblicher Bedeutung für die Frage, welche Vorhaben mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Baugebiets unverträglich sind, sind die Anforderungen des jeweiligen Vorhabens an ein Gebiet, die Auswirkungen des Vorhabens auf ein Gebiet und die Erfüllung des spezifischen Gebietsbedarfs. Entscheidend ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotenzial zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht verträgt (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 2010 – 4 C 10.09 –, juris Rn. 19 und 21; Urteil vom
- Februar 2012 – 4 C 14.10 –, juris Rn. 16 f.). Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten ausgehen (vgl. Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO,
- Auflage 2025, § 8 Rn. 19). Randnummer 186 Unter Berücksichtigung dessen sind raumbedeutsame Windenergieanlagen generell geeignet, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotenzial zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Gewerbegebiets nicht verträgt. Randnummer 187 Nach dem gesamträumlichen Plankonzept (S. 38) kann sich die Raumbedeutsamkeit einer Einzelanlage insbesondere aus ihren Dimensionen (Höhe, Rotordurchmesser), aus ihrem Standort oder aus ihren Auswirkungen auf bestimmte Ziele der Raumordnung (Schutz der Bevölkerung, von Natur und Landschaft, Erholung und Fremdenverkehr) ergeben. Daher sind nach der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans (LEP) 2010 Kapitel 3.5.2 (Windenergie an Land), 10 Z Kleinanlagen als Einzelanlagen mit in der Regel bis zu 30 m Gesamthöhe und Nebenanlagen, die einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BauGB dienen, mit in der Regel bis zu 70 m Gesamthöhe nicht vom raumordnerischen Ausschluss betroffen. Randnummer 188 Solche raumbedeutsamen Windenergieanlagen haben weitreichende Umwelt- und Raumauswirkungen, weshalb sie – insofern teilt der Senat die Einschätzung des Antragsgegners – große Teile der Gewerbegebiete für andere gewerbliche Nutzungen sperren würden, was wiederum kein Planungsziel bei der Ausweisung von Gewerbegebieten sein kann. Randnummer 189 Die Änderung des § 8 Abs. 2 BauNVO durch das Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren vom
- Juli 2023 (BGBl. 2023 I, Nr. 176), gültig ab dem
- Juli 2023, rechtfertigt keine andere Annahme. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind nunmehr Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe in einem Gewerbegebiet zulässig. Zum einen war diese Regelung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Regionalplan (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 ROG) nicht in Kraft. Zum anderen sollen nach der Gesetzesbegründung durch die Änderung des § 8 Abs. 2 BauNVO die allgemeinen Anforderungen an die Gebietsverträglichkeit nicht verändert werden (vgl. BT-Drucks. 20/7248, S. 36). Randnummer 190 Soweit das harte Tabukriterium Gewerbegebiete (§ 8 BauNVO) einbezieht und Industriegebiete (§ 9 BauNVO) vom Anwendungsbereich ausnimmt, liegt eine Art. 3 Abs. 1 GG verletzende Ungleichbehandlung nicht vor. Denn es fehlt an der Vergleichbarkeit der Baugebiete. Während Gewerbegebiete der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen (§ 8 Abs. 1 BauNVO), dienen Industriegebiete ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind (§ 9 Abs. 1 BauNVO). Randnummer 191 b) Das harte Tabukriterium „Straßenrechtliche Anbauverbotszone“ (Ziffer 2.3.2.2 des gesamträumlichen Plankonzepts) begründet keinen Abwägungsfehler (vgl. Senat, Urteil vom
- November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 163 ff.). Randnummer 192 Die Anbauverbotszone, jeweils gemessen vom Fahrbahnrand, beträgt
§ 9Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStr
G bei Bundesautobahnen 40 m und bei Bundesstraßen 20 m, bei Landesstraßen 20 m und bei Kreisstraßen 15 m ( § 29 Abs. 1 Buchst. a und b StrWG ) sowie ggf. bei bestimmten Gemeindeverbindungsstraßen bis zu 10 m ( § 29 Abs. 4 StrWG ). Die Vorschriften rechtfertigen die Festlegung einer harten Tabuzone, da innerhalb der straßenrechtlichen Anbauverbotszonen die Errichtung von Windenergieanlagen unzulässig ist (so auch im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG und das jeweilige Landesrecht VGH Mannheim, Urteil vom
- Oktober 2020 – 3 S 526/20 –, juris Rn. 62; OVG Münster, Urteil vom
- Mai 2021 – 2 D 100/19.NE –, juris Rn. 114; OVG Magdeburg, Urteil vom
- September 2023 – 2 K 123/21 –, juris Rn. 118). Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Ausnahmemöglichkeiten in § 9 Abs. 8 FStrG und § 29 Abs. 3 StrWG . Randnummer 193 Nach § 9 Abs. 8 Satz 1 FStrG kann die oberste Landesstraßenbaubehörde oder das Fernstraßen-Bundesamt an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4 und 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Randnummer 194
§ 29Abs. 3 Satz 1 Str
WG , der über § 29 Abs. 4 Satz 3 StrWG auch auf Gemeindeverbindungsstraßen Anwendung findet, kann der Träger der Straßenbaulast unbeschadet sonstiger Baubeschränkungen Ausnahmen von dem Anbauverbot zulassen, wenn es im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung vom Anbauverbot mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern. Randnummer 195 Windenergieanlagen unterfallen typischerweise nicht den gesetzlichen Ausnahmetatbeständen, weil der Ausschluss von Windkraftanlagen in diesem Bereich weder eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Härte darstellt noch Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Abweichung vom Anbauverbot bei Windkraftanlagen erfordert. Randnummer 196 Soweit das gesamträumliche Plankonzept (S. 47) davon spricht, dass Windkraftanlagen „regelmäßig“ nicht den gesetzlichen Ausnahmetatbeständen unterfielen, handelt es sich um eine folgenlose sprachliche Ungenauigkeit. Dem Antragsgegner war bei der Planaufstellung der Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst, da er zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Begriff der harten Tabuzonen der Kennzeichnung von Teilen des Planungsraums dient, die für eine Windenergienutzung „schlechthin“ ungeeignet sind (Plankonzept, S. 46), und mit dem Begriff der weichen Tabuzonen Bereiche des Planungsraums erfasst werden, in denen nach dem Willen des Plangebers aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windkraftanlagen von vornherein ausgeschlossen werden soll, obwohl hier Windenergienutzung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen generell möglich ist (Plankonzept, S. 53). Randnummer 197
- c)Das harte Tabukriterium „Binnenwasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)“ (Ziffer 2.3.2.3 des Plankonzepts) ist frei von Abwägungsfehlern (Senat, Urteil vom 29. November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 169 ff.). Randnummer 198 Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG in der zum Beschlusszeitpunkt maßgeblichen Fassung vom 24. Mai 2016 (gültig bis zum 8. Juni 2021, nachfolgend WaStrG a.F.) sind die Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen; als solche gelten die in der Anlage 1 aufgeführten Wasserstraßen; dazu gehören auch alle Gewässerteile, die Randnummer 199
- a)mit der Bundeswasserstraße in ihrem Erscheinungsbild als natürliche Einheit anzusehen sind, Randnummer 200
- b)mit der Bundeswasserstraße durch einen Wasserzufluss oder Wasserabfluss in Verbindung stehen, Randnummer 201
- c)einen Schiffsverkehr mit der Bundeswasserstraße zulassen und
- d)im Eigentum des Bundes stehen. Randnummer 202 Nach § 1 Abs. 4 WaStrG a.F. gehören zu den Bundeswasserstraßen Randnummer 203 1. die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen, besonders Schleusen, Schiffshebewerke, Wehre, Schutz-, Liege- und Bauhäfen sowie bundeseigene Talsperren, Speicherbecken und andere Speisungs- und Entlastungsanlagen, Randnummer 204 2. die ihrer Unterhaltung dienenden bundeseigenen Ufergrundstücke, Bauhöfe und Werkstätten, Randnummer 205 3. bundeseigene Einrichtungen oder Gewässerteile, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Durchgängigkeit bei Stauanlagen, die von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes errichtet oder betrieben werden, dienen. Randnummer 206 Das harte Tabukriterium ist aufgrund des Bundeswasserstraßengesetzes gerechtfertigt. Randnummer 207
§ 10Wa
StrG, auf den sich auch der Antragsgegner im gesamträumlichen Plankonzept stützt (S. 48), sind Anlagen und Einrichtungen in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder an ihrem Ufer von den Eigentümern und Besitzern so zu unterhalten und zu betreiben, dass die Unterhaltung der Bundeswasserstraße, der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen oder der Schifffahrtszeichen sowie die Schifffahrt nicht beeinträchtigt werden. Die Vorschrift bezweckt, den ungestörten Fortbestand der Widmung der Wasserstraße zum Verkehrsweg zu sichern, indem bestimmte Pflichten hinsichtlich der Unterhaltung und des Betriebes von Anlagen und Einrichtungen begründet werden (vgl. Reinhardt/Schäfer, in: Bundeswasserstraßengesetz, 3. Online-Auflage 2017, WaStrG § 10 Rn. 1). Die gesetzliche Widmung der Bundeswasserstraßen enthält § 5 WaStrG, wonach jedermann im Rahmen der Vorschriften des Schifffahrtsrechts einschließlich des Schifffahrtabgabenrechts sowie der Vorschriften des Bundeswasserstraßengesetzes die Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen befahren darf (Satz 1). Randnummer 208 § 31 WaStrG normiert einen Genehmigungsvorbehalt.
§ 31Abs. 1 Nr. 2 Wa
StrG bedürfen die Errichtung, die Veränderung und der Betrieb von Anlagen einschließlich des Verlegens, der Veränderung und Betriebs von Seekabeln in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder an ihrem Ufer, einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist. Die Genehmigung bezweckt, außerhalb der Verkehrsnutzung liegende Vorhaben an die Erfordernisse anzupassen, die sich aus der Verkehrsfunktion der Bundeswasserstraßen ergeben. Die Genehmigung soll erreichen, dass der aus § 5 WaStrG folgende Widmungszweck ständig erfüllt werden kann (vgl. Reinhardt/Schäfer, in: Bundeswasserstraßengesetz, 3. Online-Auflage 2017, WaStrG § 31 Rn. 2). Randnummer 209
§ 34Abs. 4 Satz 1 Wa
StrG dürfen Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art weder durch ihre Ausgestaltung noch durch ihren Betrieb zu Verwechselungen mit Schifffahrtszeichen Anlass geben, deren Wirkung beeinträchtigen, deren Betrieb behindern oder die Schiffsführer durch Blendwirkungen, Spiegelungen oder anders irreführen oder behindern. Randnummer 210 Aus den Vorschriften ergibt sich, dass die Binnenwasserstraßen dem Schiffsverkehr gewidmet sind und andere Nutzungen nur zulässig sind, wenn diese mit dem Widmungszweck vereinbar sind und die Schifffahrt dadurch nicht beeinträchtigt wird. Der Senat teilt die Einschätzung des Antragsgegners (Plankonzept, S. 48), dass die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen typischerweise in Binnenwasserstraßen nach § 1 Abs. 1 WaStrG verboten ist, weil die Errichtung solcher Anlagen die Schifffahrt beeinträchtigt. Soweit das gesamträumliche Plankonzept (S. 48) davon spricht, dass die Errichtung von Windkraftanlagen in Binnenwasserstraßen „regelmäßig“ der Vorrang der Schifffahrt entgegenstehe, handelt es sich um eine folgenlose sprachliche Ungenauigkeit. Randnummer 211 Die Erteilung einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 WaStrG zeichnete sich auch nicht ab, weil eine Ausnahmelage objektiv nicht gegeben war. Die nach § 45 Abs. 1 WaStrG für den Vollzug des Bundeswasserstraßengesetzes zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS), wies in ihrer Stellungnahme vom
- März 2020 zu den
- Planentwürfen der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans und den Regionalplänen für die Planungsräume I, II und III (Verwaltungsvorgänge Akte 09, Vorgänge 03-10, S. 9615) nicht auf die Möglichkeit einer Genehmigung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 WaStrG hin. Die GDWS drang sogar auf eine – vom Antragsgegner nicht übernommene – Ausweitung des harten Tabukriteriums, weil – so die GDWS – der potentielle Einfluss von Windkraftanlagen und ihrer technischen Ausrüstung auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht allein auf Standorte in bzw. in unmittelbarer Nähe zu Bundeswasserstraßen beschränkt sei. Windkraftanlagen dürften auch an Land im Einflussbereich der Bundeswasserstraßen nicht gebaut werden, wenn dadurch Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu erwarten seien, die durch Bedingungen und Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden könnten. Randnummer 212 Der Einwand, auf bundeseigenen Ufergrundstücken nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 WaStrG a.F. sei die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein ausgeschlossen, begründet keinen Abwägungsfehler. Der Antragsgegner durfte aufgrund der Stellungnahme der GDWS vom
- März 2020 auf der Ebene der Raumordnung davon ausgehen, dass die Errichtung von Windenergieanlagen auf bundeseigenen Ufergrundstücken, die der Unterhaltung der Binnenwasserstraße dienen, typischerweise ausgeschlossen ist. Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Beispiele von Windkraftanlagen, die an den Nord-Ostsee-Kanal in …., an die Elbe in …. und an den … Elbehafen angrenzen bzw. sich auf dem Gelände des Eidersperrwerks südlich von … befinden sollen, rechtfertigen aufgrund der Typisierungsbefugnis des Plangebers kein anderes Ergebnis. Randnummer 213 d) Das harte Tabukriterium „Wasserschutzgebiete Zone II einschließlich einer davon umschlossenen Zone I“ (Ziffer 2.3.2.6 des Plankonzepts) ist frei von Abwägungsfehlern (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom
- November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 199 ff.). Randnummer 214 Es ist nicht zulässig, in den Wasserschutzgebieten der Zonen I und II raumbedeutsame Windenergieanlagen zu errichten. Randnummer 215 Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen (Nr. 1), das Grundwasser anzureichern (Nr. 2) oder das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden (Nr. 3), kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen (§ 51 Abs. 1 Satz 1 WHG).
§ 51Abs.
2 WHG sollen Trinkwasserschutzgebiete nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden. Randnummer 216 Wasserschutzgebiete werden üblicherweise in drei Zonen mit unterschiedlicher Schutzintensität eingeteilt. Es ist zwischen der Fassungszone (Zone I), die die Wasserentnahmestelle selbst umfasst, der engeren Schutzzone (Zone II), in der insbesondere nur beschränkte landwirtschaftliche Nutzungen erlaubt sind, und der weiteren Schutzzone (Zone III), in der in gewissem Umfang auch Wohnhäuser und gewerbliche Nutzungen zugelassen werden können, zu unterscheiden (Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 107. EL Mai 2025, WHG § 51 Rn. 78). Randnummer 217 In der Rechtsverordnung nach § 51 Abs. 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert, u.a. bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG). Randnummer 218 Im Bereich des Planungsraumes III wurden insgesamt sechs Wasserschutzgebiete mit den Zonen I und II
§ 51Abs.
1 Satz 1 WHG festgesetzt (vgl. den Umweltbericht des Regionalplans für den Planungsraum III vom 29. Dezember 2020, S. 77 bis 79). Es handelt sich um die folgenden Gebiete: Randnummer 219 Nr. Name des WSG In Kraft getreten/geändert Größe gesamt [ha] Größe Zonen I/II [ha] Kreis 8 Glinde 1985 3.585 39,6 Stormarn 11 Kleve 1988 1.736 90,4 Steinburg 14 Haseldorfer Marsch 1998/2010 5.226 25,4 Pinneberg 29 Elmshorn Köhnholz/ Krückaupark 2002/2010 4.159 45,4 Pinneberg 30 Uetersen 2003/2010 515 9,1 Pinneberg 31 Pinneberg Peiner Weg 2005/2010 566 2,1 Pinneberg Randnummer 220 In den Zonen I und II dieser Wasserschutzgebiete ist es verboten, raumbedeutsame Windenergieanlagen zu errichten (aa bis ff). Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung scheidet aus (gg). Randnummer 221
- aa)Die Wasserschutzgebietsverordnung Glinde vom 30. Juli 1985 (§ 1 Abs. 2) gliedert das Wasserschutzgebiet in die weitere Schutzzone (Zone III), in die engere Schutzzone (Zone II) und in den Fassungsbereich (Zone I). In der Zone I ist es verboten, Anlagen zu errichten oder zu betreiben, die nicht der Errichtung, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen dienen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4). In der Zone II ist es verboten, die in § 3 Nr. 2 bis 11 und § 3 Nr. 1 i.V.m. § 2 genannten Handlungen vorzunehmen. Nach § 2 Nr. 1 der Verordnung ist es verboten, Wohngebäude, Krankenhäuser, Heilstätten oder Gewerbebetriebe zu errichten oder wesentlich zu ändern, wenn das Schmutzwasser sowie das von Verkehrs-, Industrie- und Gewerbeflächen abfließende Niederschlagswasser nicht in dichten Leitungen oder Behältern gesammelt und zu einer zentralen Abwasseranlage geleitet oder transportiert wird. Eine Windkraftanlage lässt sich unter den Begriff des Gewerbebetriebes fassen. Das von den genutzten Flächen (Gewerbeflächen) abfließende Niederschlagswasser wird typischerweise nicht in dichten Leitungen oder Behältern gesammelt und zu einer zentralen Abwasseranlage geleitet oder transportiert. Randnummer 222
- bb)Die Wasserschutzgebietsverordnung Kleve vom 30. September 1988 gliedert in § 1 Abs. 2 das Wasserschutzgebiet in die weitere Schutzzone (Zone III), die engere Schutzzone (Zone II) und in den Fassungsbereich (Zone I). Randnummer 223 In der Zone I ist es verboten, Anlagen zu errichten oder zu betreiben, die nicht der Errichtung, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen dienen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4). In der Zone II ist es verboten, Wohngebäude, gewerbliche oder landwirtschaftliche Betrieb zu errichten oder wesentlich zu ändern (§ 3 Nr. 2). Randnummer 224
- cc)Die Wasserschutzgebietsverordnung Haseldorfer Marsch vom 27. Januar 2010 gliedert in § 1 Abs. 2 das Wasserschutzgebiet in die weitere Schutzzone (Zone III), die engere Schutzzone (II) und in den Fassungsbereich (Zone I). Randnummer 225 In der Zone I ist es verboten, Anlagen zu errichten oder zu betreiben, die nicht der Errichtung, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen dienen (§ 7 Abs. 1 Nr. 5). In der Zone II ist es verboten, bauliche Anlagen, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe zu errichten, zu erweitern oder deren Nutzung wesentlich zu ändern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2). Randnummer 226
- dd)Die Wasserschutzgebietsverordnung Elmshorn Köhnholz/Krückaupark vom 27. Januar 2010 gliedert in § 1 Abs. 2 das Wasserschutzgebiet in die weitere Schutzzone (Zone III), die engere Schutzzone (II) und in den Fassungsbereich (Zone I). Randnummer 227 In der Zone I ist es verboten, Anlagen zu errichten oder zu betreiben, die nicht der Errichtung, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen dienen (§ 7 Abs. 1 Nr. 5). In der Zone II ist es verboten, bauliche Anlagen, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe zu errichten, zu erweitern oder deren Nutzung wesentlich zu ändern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2). Randnummer 228
- ee)Die Wasserschutzgebietsverordnung Uetersen vom 27. Januar 2010 gliedert in § 1 Abs. 2 das Wasserschutzgebiet in die weitere Schutzzone (Zone III), die engere Schutzzone (II) und in den Fassungsbereich (Zone I). Randnummer 229 In der Zone I ist es verboten, Anlagen zu errichten oder zu betreiben, die nicht der Errichtung, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen dienen (§ 7 Abs. 1 Nr. 5). In der Zone II ist es verboten, bauliche Anlagen, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe zu errichten, zu erweitern oder deren Nutzung wesentlich zu ändern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2). Randnummer 230
- ff)Die Wasserschutzgebietsverordnung Pinneberg Peiner Weg vom 27. Januar 2010 gliedert in § 1 Abs. 2 das Wasserschutzgebiet in die weitere Schutzzone (Zone III), die engere Schutzzone (II) und in den Fassungsbereich (Zone I). Randnummer 231 In der Zone I ist es verboten, Anlagen zu errichten oder zu betreiben, die nicht der Errichtung, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen dienen (§ 7 Abs. 1 Nr. 5). In der Zone II ist es verboten, bauliche Anlagen, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe zu errichten, zu erweitern oder deren Nutzung wesentlich zu ändern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2). Randnummer 232
- gg)Die Erteilung einer Befreiung oder Ausnahme für die Errichtung einer raumbedeutsamen Windenergieanlage scheidet aus. Randnummer 233
§ 52Abs.
1 Satz 2 WHG kann die zuständige Behörde von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird (§ 52 Abs. 1 Satz 3 WHG). Randnummer 234 Die Wasserschutzgebietsverordnungen sehen darüber hinaus Ausnahmemöglichkeiten vor. Randnummer 235 Nach § 5 Abs. 1 der Wasserschutzgebietsverordnung Glinde vom
- Juli 1985 kann die Wasserbehörde des Kreises Stormarn auf Antrag Ausnahmen von den Verboten des § 2, § 3 und § 4 Abs. 1 zulassen, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Ausnahme erfordern (Nr. 1) oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht (Nr. 2) und eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder durch Schutzvorkehrungen verhindert werden kann. Randnummer 236 Die Wasserschutzgebietsverordnung Kleve vom
- September 1988 Verordnung lässt eine Ausnahme von den Verboten des § 4 Abs. 1 Nr. 4 und § 3 Nr. 2 nicht zu. Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung kann nur von den Verboten des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 9 sowie § 3 Nr. 3 und 9 eine Ausnahme zugelassen werden. Randnummer 237 Von den Verboten u.a. nach § 6, § 7 Abs. 1 kann
§ 13Satz 1 der Wasserschutzgebietsverordnung Haseldorfer Marsch vom 27.
Januar 2010 eine Ausnahme zugelassen werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern (Nr. 1) oder das Ge- oder Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht (Nr. 2) und eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder durch Schutzvorkehrungen verhindert werden kann. Die Wasserschutzgebietsverordnungen Elmshorn Köhnholz/Krückaupark vom
- Januar 2010, Uetersen vom
- Januar 2010 und Pinneberg Peiner Weg vom
- Januar 2010 enthalten jeweils in § 13 Satz 1 eine gleichlautende Ausnahmemöglichkeit. Randnummer 238 Da Wasserschutzzonen I ausschließlich die jeweiligen Fassungsbereiche und damit nur das direkte Umfeld von Wassergewinnungsanlagen umfassen, scheidet hier die Erteilung einer Befreiung oder Ausnahme für die Errichtung einer Windenergieanlage von vornherein aus (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom
- September 2023 – 2 K 123/21 –, juris Rn. 102; VGH Mannheim, Urteil vom
- Oktober 2020 – 3 S 526/20 –, juris Rn. 85; OVG Koblenz, Urteil vom
- Februar 2018 – 8 C 11527/17 –, juris Rn. 78). Randnummer 239 Auch für die räumlich weiter gefassten Wasserschutzzonen II kommt die Erteilung einer Befreiung oder Ausnahme typischerweise nicht in Betracht (offen gelassen von VGH Mannheim, Urteil vom
- Oktober 2020 – 3 S 526/20 –, juris Rn. 86; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Mai 2019 – OVG 2 A 4.19 –, juris Rn. 107 f.). Der Antragsgegner durfte auf Ebene der Regionalplanung davon ausgehen, dass die Errichtung einer raumbedeutsamen Windenergieanlage in einer Wasserschutzzone II typischerweise eine Gefährdung des Wasserschutzgebietes darstellt. Auch überwiegende Gründe des Allgemeinwohls erfordern keine Befreiung. Dem öffentlichen Interesse an umweltfreundlicher Energieversorgung kann auch in anderer Weise als durch die Errichtung von Windenergieanlagen in W