Obsah (21)
§ 12a§ 7§ 47§ 35§ 245e§ 13§ 9§ 5§ 44§ 30§ 34§ 8§ 1§ 31§ 45§ 51§ 2§ 6§ 22§ 67§ 24verordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) Leitsatz 1. Die Regionalplan III-Teilaufstellung-VO ist wirksam. 2. Der Regionalplan is
§ 12aAbs. 2 LNat
SchG i.V.m. § 26 BNatSchG das LSG-Verfahren eingeleitet ist (Ziffer 2.4.2.16 des Plankonzepts) begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
- Die Abwägungskriterien Abstandsbereich 800 m um planverfestigte Siedlungsflächenausweisungen im Außenbereich (Ziffer 2.5.2.3 des Plankonzepts), Hochspannungsleitungen bis 110 kV (Ziffer 2.5.2.13 des Plankonzepts), Belange des Denkmalschutzes (Ziffer 2.5.2.17 des Plankonzepts), Mittel- und Binnendeiche (Ziffer 2.5.2.20 des Plankonzepts), Querungshilfen und damit verbundene Korridore (Ziffer 2.5.2.24 des Plankonzepts) und Nahrungsgebiete für Gänse (ohne Graugänse und Neozoen) und Singschwan außerhalb von EU-Vogelschutzgebieten (Ziffer 2.5.2.28 des Plankonzepts) sind abwägungsfehlerfrei.
- Die Ziele der Raumordnung in Ziffer 5.7.2 des Textteils des Regionalplans ( Vorranggebiete Repowering ) sind nicht mit Inkrafttreten des § 245e Abs. 3 BauGB funktionslos geworden.
- Die Teilaufstellung des Regionalplans betrifft nur die Windenergie an Land.
- Die Gesamtabwägung des Regionalplans ist fehlerfrei. Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) (Regionalplan III-Teilaufstellung-VO) vom
- Dezember 2020 (GVOBI. S. 1083). Sie beabsichtigt, auf dem Flurstück …. der Flur …, Gemarkung … (Gemeinde ….) eine Windenergieanlage zu errichten. Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsantrag ist Gegenstand des Verfahrens 5 KS 10/24 . Der Standort der Anlage befindet sich außerhalb der im Regionalplan ausgewiesenen Vorranggebiete Windenergie. Randnummer 2 Der Planungsraum III ist einer von drei Planungsräumen im Land Schleswig-Holstein und umfasst die kreisfreie Stadt Lübeck sowie die Kreise Dithmarschen, Herzogtum Lauenburg, Ostholstein, Pinneberg, Segeberg, Steinburg und Stormarn ( § 3 LaplaG ). Er entspricht in seinen räumlichen Grenzen den früheren Planungsräumen I, II und IV in der bis zum
- Dezember 2013 gültigen Einteilung der Planungsräume (§ 4 Abs. 1 LEntwGrSG). Randnummer 3 Mit Urteilen vom
- Januar 2015 – 1 KN 6/13 , 7/13, 17/13, 18/13, 25/13, 36/13, 70/13, 72/13 und 73/13 – erklärte der
- Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts die Teilfortschreibung der Regionalpläne 2012 für die damaligen Planungsräume I und III zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung für unwirksam. Weitere Entscheidungen ergingen inzident zur Unwirksamkeit der Teilfortschreibung für den damaligen Planungsraum IV (Urteile vom
- Januar 2017 − 1 LB 18/15 – und
- März 2017 – 1 LB 2/15 –, jeweils juris). Randnummer 4 Durch das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes – Windenergieplanungssicherstellungsgesetz (WEPSG) – vom
- Mai 2015 (GVOBl. S. 132) wurde § 18a in das Landesplanungsgesetz (LaplaG) eingefügt. Gemäß § 18a Abs. 1 LaplaG hatte die Landesplanungsbehörde unverzüglich Verfahren zur Neuaufstellung von Raumordnungsplänen oder zur Fortschreibung bestehender Raumordnungspläne einzuleiten, mit denen Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur räumlichen Steuerung der Errichtung von raumbedeutsamen Windkraftanlagen für alle Planungsräume aufgestellt werden. Zur Sicherung dieser Planung waren bis zum
- Juni 2017 raumbedeutsame Windkraftanlagen im gesamten Landesgebiet vorläufig unzulässig. Die Frist wurde mehrfach durch Änderungsgesetze verlängert, zuletzt bis zum
- Dezember 2020 durch das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom
- Mai 2019 (GVOBl. S. 98). Randnummer 5 Mit Runderlass des Ministerpräsidenten vom
- Juni 2015 (Amtsbl. S. 772) wurde – jeweils zum Sachthema Windenergie – die sachliche Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes und die Teilaufstellung der Regionalpläne eingeleitet. Randnummer 6 Vor Inkrafttreten der Landesverordnungen für die Regionalpläne wurden von dem Antragsgegner vier Planentwürfe des Regionalplans für den Planungsraum III im Planaufstellungsverfahren erarbeitet und je einem Beteiligungsverfahren zugänglich gemacht. Randnummer 7 Im ersten Planentwurf wurde die Potenzialfläche PR3_DIT_043 als Vorranggebiet übernommen. Das o.g. Flurstück wurde zu diesem Zeitpunkt nicht als Potenzialfläche ausgewiesen. Randnummer 8 Im zweiten Planentwurf erfolgten aufgrund von Hinweisen aus den Stellungnahmen zum ersten Planentwurf, die mit dem Kreis Dithmarschen abgeglichen wurden, Erweiterungen der Fläche im Nordwesten und Süden. Sie ergaben sich aufgrund von Abstandskorrekturen zu bebauten Bereichen, die fälschlicherweise als Innenbereich eingestuft worden seien sowie aufgrund eines entwidmeten Hauses an der Bundesstraße ….. Auch das o.g. Flurstück befand sich nunmehr im Vorranggebiet. Randnummer 9 Im dritten Planentwurf kam es erneut zu Anpassungen. Im Zuge der zweiten Anhörung wurde insbesondere festgestellt, dass südlich des entwidmeten Hauses auf der anderen Seite der Bundesstraße noch ein Hofladen existiert. Dieser wurde als schützenswerte gewerbliche Nutzung angesehen und mit einem Abstandsradius von 400 m berücksichtigt. Die Potenzialfläche wurde an dieser Stelle wieder zurückgenommen, dies betraf auch das o.g. Flurstück. Randnummer 10 Der Hofladen verkauft Fleisch- und Wurstwaren, die im hauseigenen Fleischermeisterbetrieb (aus eigener Viehhaltung) produziert werden. Neben Fleischprodukten wird in dem Hofladen auch Obst und Gemüse aus eigenem Anbau zum Verkauf angeboten. Außerdem gibt es dort Dithmarscher Honig, selbstgekochte Marmeladen, Süßes, Seifen, Dekoartikel und Schafsfelle. Der Hofladen hat ganzwöchig geöffnet (Montag bis Samstag 9:00 Uhr - 18:00 Uhr, Sonntag 10:00 bis 17:00 Uhr). Randnummer 11 Im dritten Planentwurf ergab sich zudem aufgrund eines weiteren Hinweises aus der zweiten Anhörung infolge der Anpassung des Innenbereiches von …, Gemeinde …. noch eine geringfügige Erweiterung im Nordosten. Für die Ortslage …. der Gemeinde … wurde kein erweiterter Schutzbereich im Anschluss an den als weiches Tabukriterium festgelegten Abstandsbereich von 800 m um Siedlungen ergänzt, da aufgrund der bestehenden Anlagen dem öffentlichen Interesse an fortbestehender Nutzung bereits vorhandener Infrastruktur und dem berechtigten Interesse der Altanlagenbetreiber an einem Weiterbetrieb der Anlagen ein höheres Gewicht eingeräumt wurde. Randnummer 12 Eine weitere Erweiterung im Süden ergab sich dadurch, dass jetzt zu 110 kV-Freileitungen keine pauschalen Abstände mehr als weiches Tabu freigehalten werden sollten. Die Abstimmung der erforderlichen Abstände erfolge auf Ebene der Genehmigung. Für die landesplanerische Abwägung wurde ein Abstand beiderseits der Trasse von jeweils 55 m angenommen. Dieser kam hier nicht zur Anwendung; die Fläche gehe in die südlich angrenzende Fläche PR3_DIT_058 über. Erforderliche Abstände zur Leitung würden kleinräumig vorhabenbezogen festgesetzt. Randnummer 13 Im vierten Planentwurf kam es zu keinen weiteren Änderungen. In der Begründung der Abwägungsentscheidung wird jedoch ergänzend ausgeführt, dass es sich bei dem Hoflanden um einen größeren Betrieb handele, der täglich geöffnet und somit als Gewerbebetrieb mit dauerhaftem Aufenthalt von Menschen einzustufen sei. Randnummer 14 Die Antragstellerin reichte ihre Einwendungen zum dritten und vierten Planentwurf ein und führte unter anderem aus, dass in dem Hofladen landwirtschaftliche Produkte aus der Umgebung vertrieben würden, dies allerdings nur tagsüber deutlich außerhalb der
tzeiten der TA Lärm. Der Hofladen sei in unmittelbarer Nähe zu zwei Windenergieanlagen V 47 und V 80 errichtet und auch danach noch, 2017, sei eine Vestas V 112 im Nahbereich gebaut worden. Im Genehmigungsverfahren der Antragstellerin sei die Auffassung vertreten worden, man habe die Existenz dieses Hofladens übersehen. Randnummer 15 In dem Hofladen finde ausschließlich gewerbliche Nutzung statt, die auch in der Nähe, nämlich am sogenannten „Westhof“ festzustellen sei. Dort betrieben mehrere, miteinander verbundene Firmen die Aufzucht und Vermarktung insbesondere von Bio Gemüse, dies unter anderem in einem 4 ha großen Gewächshaus mit über 30 Mitarbeitern. Randnummer 16 Der Hofladen unterfalle nicht dem Begriff des Wohnens. Der Begriff des Wohnens sei durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet. Es sei nicht richtig, bloße Aufenthaltsgebäude, die in den
tstunden der TA Lärm nicht zu Aufenthaltszwecken genutzt würden, Wohngebäuden gleichzustellen, und zwar auch nicht in der Regionalplanung, da
der Rechtsprechung bei Abstandsflächen, die als Schutzabstände in Regionalplänen festgesetzt würden, die unterschiedlichen Schutzbedürftigkeiten beispielsweise der zehn BauNVO-Gebietstypen
der TA Lärm zu berücksichtigen seien. Randnummer 17 Der Antragsgegner nahm zu den Einwendungen der Antragstellerin dahingehend Stellung, dass an der Abwägungsentscheidung bezüglich des Hofladens weiterhin festgehalten werde. Der gewerbliche Charakter der Nutzung sei eher mit gewerblichen Tätigkeiten in Gewerbegebieten vereinbar, die auch ganz überwiegend tagsüber stattfänden. Die Nutzung „Hofladen“ sei wiederum abzugrenzen gegenüber landwirtschaftlicher Tätigkeit im Außenbereich, die auch bei Gemüseanbau unter Glas nicht mit einem dauerhaften Aufenthalt am Betriebsstandort verbunden sei. Die Einstufung als Gewerbebetrieb im Sinne des gesamträumlichen Plankonzeptes, verbunden mit dem entsprechenden Abstandspuffer, halte die Landesplanung daher
wie vor für sachgerecht. Randnummer 18 Am
- Oktober 2020 trat die Landesverordnung über die Änderung und Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein 2010 Kapitel 3.5.2 (Windenergie an Land) (LEP-Teilfortschreibung-VO) vom
- Oktober 2020 (GVOBl. 2020, 739) in Kraft. Die Planunterlagen sind unter https://www.schleswig-holstein.de/raumordnungsplaene veröffentlicht. Gemäß Absatz 3 G des Teilkapitels sollen zur räumlichen Steuerung der Errichtung von Windkraftanlagen in den Regionalplänen Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung (Vorranggebiete Windenergie) festgelegt werden. Die Flächenauswahl soll
bestimmten, im Einzelnen aufgezählten harten und weichen Tabukriterien sowie Abwägungskriterien erfolgen. Randnummer 19 Die Landesverordnungen für die Regionalpläne – neben der streitbefangenen auch diejenigen für die Planungsräume I und II – wurden am
- Dezember 2020 verkündet und traten am
- Dezember 2020 in Kraft. Die Planunterlagen sind ebenfalls unter https://www.schleswig-holstein.de/raumordnungsplaene veröffentlicht. Zur räumlichen Steuerung der Errichtung von Windkraftanlagen an Land sind in den Regionalplan-Teilaufstellungen jeweils Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung (Vorranggebiete Windenergie) festgelegt. Raumbedeutsame Windkraftanlagen dürfen nur in diesen Gebieten errichtet und erneuert werden. Innerhalb der Vorranggebiete Windenergie dürfen keine der Windenergienutzung entgegenstehenden Nutzungen zugelassen werden. Die Flächenauswahl erfolgte jeweils
den harten und weichen Tabukriterien sowie den Abwägungskriterien des Landesentwicklungsplans. Auswahl und Begründung der Kriterien dokumentiert ein alle Planungsräume übergreifendes gesamträumliches Plankonzept. Randnummer 20 Landesweit sind durch die drei Regionalpläne 2,03 % der Landesfläche als Vorranggebiete ausgewiesen,
Abzug der Vorranggebiete Repowering sind es 1,93 % (vgl. S. 124, 129 des gesamträumlichen Plankonzepts). Randnummer 21 Im Planungsraum III betragen die
Abzug der harten Tabukriterien für eine Planung verbleibenden Flächen ca. 37,1 % der Gesamtfläche des Planungsraums. Als Ergebnis der Abwägung werden 162 Vorranggebiete ausgewiesen. Die Fläche beträgt zusammen etwa 15.159 ha, was 1,86 % der Gesamtfläche des Planungsraumes entspricht.
Abzug der Vorranggebiete Repowering mit 936 ha verbleiben laut gesamträumlichem Plankonzept (S. 129) 153 Vorranggebiete mit 14.223 ha; dies entspricht 1,75 % des Planungsraums. Der Anteil der Vorranggebiete –
Abzug der Vorranggebiete Repowering – an den der Planung zugänglichen Flächen beträgt 4,72 % (gesamträumliches Plankonzept, S. 130). Rund 34 % der genehmigten raumbedeutsamen Windkraftanlagen (569 Anlagen) liegen außerhalb der Vorranggebiete Windenergie (Textteil des Regionalplans für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 [Windenergie an Land], S. 9). Randnummer 22 Die Antragstellerin hat am 4. Februar 2021 einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Randnummer 23 Der Normenkontrollantrag sei zulässig, weil sie in ihren Rechten im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verletzt werde. Bei der Abwägung seien
§ 7Abs.
2 Satz 1 ROG auch private Belange zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung seien. Randnummer 24 Der Antragsgegner hätte den Hofladen nicht als schützenswerte gewerbliche Nutzung mit einem Abstandsradius von 400 m berücksichtigen dürfen. Bei dem Hofladen handele es sich ausschließlich um eine gewerbliche Nutzung, die nicht dem Begriff des Wohnens unterfalle und nicht geeignet sei, die windenergetische Nutzung in seiner Umgebung einzuschränken. Randnummer 25 Der Regionalplan werde dem Klimaschutzziel nicht gerecht, indem er eine zu geringe Fläche für die Windenergie ausweise. Das Plankonzept unterscheide nicht hinreichend zwischen installierter Leistung und tatsächlich erzeugter Strommenge. Eine installierte elektrische Leistung der Windenergie von 10 Gigawatt bis 2025 reiche nicht aus, um eine Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien bis 2025 von mindestens 37 TWh zu erhalten. Dieselbe installierte Leistung einer Windenergieanlage erlaube im Binnenland eine um ein Viertel geringere Menge tatsächlich erzeugten Stroms. Randnummer 26 Die alten Regionalpläne seien nicht ordnungsgemäß aufgehoben worden. Randnummer 27 Im vierten Einwendungsverfahren seien auch die etwa 6.500 Stellungnahmen aus den vorangegangenen Planentwurfsverfahren erneut zu berücksichtigen gewesen, da der Kriterienkatalog geändert worden sei. Randnummer 28 Die Landesregierung habe im Planaufstellungsverfahren Gemeindevertretungen und Gemeindevertretern nahegelegt, sich nicht an den Stellungnahmeverfahren zu beteiligen, wenn die Besorgnis der Befangenheit begründet sein könnte. Die bloße Mitwirkung an einer Stellungnahme zu einem Regionalplanentwurf begründe jedoch keinen unmittelbaren Vorteil; der Ausschluss der Teilnahme von Gemeindevertretern oder deren Gemeindevertretungen sei daher nicht gerechtfertigt. Der entsprechende Erlass und eine zuvor erfolgte Bekanntgabe der Ansicht der Landesregierung hätten einen erheblichen Einfluss auf die Praxis der Gemeinden, die nunmehr abgeschreckt gewesen seien, Stellungnahmen abzugeben. Randnummer 29 Stellungnahmen der Gemeinden hätten nicht mit der Begründung aussortiert werden dürfen, dass an ihnen befangene Gemeindevertreter mitgewirkt hätten. Randnummer 30 Es sei nicht mit dem Gesetz vereinbar, dass
dem Plankonzept bloße Entwürfe von Landschaftsschutzgebietsverordnungen ausreichten, um diese Flächen als „weich tabu“ einzustufen. Zudem habe es diese Entwürfe im Bereich mehrerer Potenzialflächen auf der Hohen Geest nicht gegeben. Randnummer 31 Ein Abwägungsfehler liege darin, dass sich zahlreiche bestehende Windenergieanlagen nunmehr außerhalb von Vorranggebieten befänden, die Möglichkeit des Umzugs in Repowering-Flächen jedoch begrenzt sei, sodass dort über 700 Anlagen nicht aufgenommen werden könnten. Auch werde übersehen, dass die Gemeinden in ihren Flächennutzungsplänen im Rahmen der ihnen erlaubten Feinsteuerung Höhenbeschränkungen in den Repoweringflächen festsetzen könnten, die ein Hindernis für das Repowering von Windkraftanlagen werden könnten. Randnummer 32 Die Verweisung von Alt-Anlagenbetreiber in Vorranggebiete mit Repowering-Vorbehalt sei nicht vollzugsfähig. Bei Repowering-Maßnahmen stelle insbesondere der Umgang mit den unterschiedlichen Akteuren ein großes Hemmnis dar. Ein Hindernis für Repowering bestehe in vielen Fällen in der Betreiberstruktur von Windparks oder auch in einer ungünstigen Netzanbindung. Die Einschränkung von Flächen auf Repowering-Vorhaben sei eigentumsrelevant; hierfür gebe es keine Ermächtigungsgrundlage. Dass der Abbau der Altanlage zur Bedingung für die neue Anlage gemacht werde, sei rechtlich bedenklich. Durch den Repowering-Vorbehalt greife der Plangeber in den Wettbewerb ein. Daher sei ein Repowering-Vorbehalt nicht für die städtebauliche Entwicklung erforderlich. Es gehe auch nicht, die Erreichbarkeit von Repowering-Flächen für Altanlagenbetreiber „abzuwarten“, wenn die Bebauung unmöglich sei. Randnummer 33 Die Festlegung einer Mindestgröße für die Konzentrationsflächen sei abwägungsfehlerhaft, da hierdurch geeignete Einzelstandorte wegfielen und von einer künftigen Nutzung ausgeschlossen seien. Randnummer 34 Die Grenze zwischen den Begriffen „charakteristischer Landschaftsraum“ (Ziffer 2.5.2.23 des gesamträumlichen Plankonzepts), „historische Kulturlandschaft“ im Sinne des Denkmalschutzrechts und „Landschaftsschutzgebiet“ könne nicht fehlerfrei gezogen werden. Es fehle eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage dafür, mit dem Begriff des charakteristischen Landschaftsraumes eine wirksame Steuerung im Sinne des Planvorbehaltes des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorzunehmen und gesetzlich privilegierte Windkraftanlagen in ihrer Baufreiheit einzuschränken. Randnummer 35 Harte und weiche Tabuzonen würden zu Unrecht gleichbehandelt. Weiche Tabuzonen müssten einer Abwägung zugänglich sein. Randnummer 36 Die Einhaltung eines Abstandes von 100 Metern zu 110 KV-Leitungen sei zu Unrecht als Abwägungshindernis eingestuft worden. Ein solcher Abstand sei nicht erforderlich. Randnummer 37 Wenn Naturschutzgebiete harte Tabuzonen seien, so werde übersehen, dass es die Möglichkeit gebe, von den Geboten und Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes Befreiungen zu beantragen. Dies müsse der Planungsträger eigenständig prüfen. Entsprechendes gelte für den Artenschutz. Randnummer 38 Die Siedlungsabstände seien problematisch. Der Einfluss von Wahlversprechen (Abstandspuffer im Bereich von 800 bis 1000 Meter um Siedlungsbereiche mit Wohn- oder Erholungsfunktion) sei sachfremd. Für Abstandspuffer zu planerisch verfestigten Siedlungsflächen fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage; diese hätten gemäß § 249 Abs. 3 BauGB nur durch Landesgesetz festgelegt werden dürfen. Es müsse einzelfallbezogen geprüft werden, ob auch kleinere Pufferzonen als Schutzabstand genügten. Ein groß gefasster Siedlungsabstand gerate fast zwangsläufig mit Gütern des Arten-, Landschafts- und Waldschutzes in Konflikt. Die Abstandsflächenregelungen berücksichtigten nicht die unterschiedliche Schutzbedürftigkeit der Gebietstypen. Gemeindliche Festlegungen seien lediglich „zu berücksichtigen“. Die 5-H-Regelung für Siedlungen sei nicht
vollziehbar. Randnummer 39 Es werde auch gerügt, dass der Antragsgegner die sogenannte Flugplatzrunde als „weich tabu“ behandele, dies auf Grundlage der „Gemeinsamen Grundsätze für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb“. Diese Grundsätze seien als Empfehlung formuliert und gingen selbst von einer näheren Prüfung im Einzelfall aus. Dementsprechend könnten die dort genannten Mindestabstände auch unterschritten werden, wenn die Einzelfallprüfung ergäbe, dass eine Gefahr für den Flugplatzverkehr in der Platzwunde nicht zu besorgen sei. Randnummer 40 Der Antragsgegner habe zudem zu Unrecht Gashochdruckleitungen nicht als hartes Tabukriterium aufgenommen. Randnummer 41 Die Festsetzung straßenrechtlicher Anbauverbote als hartes Tabukriterium sei fehlerhaft. Die gelte auch für das Tabukriterium eines Abstandes zu Wasserstraßen. Randnummer 42 Im vierten Einwendungsverfahren seien die Einwendungsfristen unzulässigerweise verkürzt worden. Randnummer 43 Die Antragstellerin beantragt zu erkennen: Randnummer 44 Die Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kap. 5.7 (Windenergie an Land, Regionalplan III-Teilaufstellung-VO) vom
- Dezember 2020 ist unwirksam. Randnummer 45 Hilfsweise festzustellen, dass der Regionalplan mit Inkrafttreten des § 245e Abs. 3 BauGB unwirksam geworden ist. Randnummer 46 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 47 den Normenkontrollantrag abzulehnen. Randnummer 48 Er meint, dass Antrag zulässig sein dürfte, jedoch unbegründet sei. Es werde zunächst auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom
- November 2024 – 5 KN 46/21 – Bezug genommen. Ergänzend führt der Antragsgegner aus: Randnummer 49 Das weiche Tabukriterium „Weiterer Abstand von 150 m um Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Außenbereich sowie um Gewerbegebiete im Anschluss an die als hartes Tabu eingestufte Abstandszone von 250 m“ (Ziffer 2.4.2.1 des gesamträumlichen Plankonzepts) sei fehlerfrei berücksichtigt und angewendet worden. Randnummer 50 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei der Antragsgegner nicht gehalten gewesen, das weiche Tabukriterium allein auf einzelne Wohngebäude oder Splittersiedlungen im Außenbereich und Nutzungen in ausgewiesenen Gewerbegebieten zu beziehen. Er habe vielmehr auch weitere schützenswerte Aufenthaltsgebäude im Außenbereich, die für den dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet seien, bei der Anwendung des weichen Tabukriteriums berücksichtigen können. Darunter falle auch der Hofladen. Randnummer 51 Bei dem Hofladen handele sich um viel frequentiertes eigenständiges Einzelhandelsgeschäft im Außenbereich mit einer großen Auswahl an Lebensmitteln. Die Verkaufsfläche übersteige bei weitem die übliche Verkaufsfläche für kleinere Hofläden, die an Hofstellen angesiedelt seien. Der hier maßgebliche Hofladen sei etwa mit einer eigenen Frischetheke für Fleisch und Wurstwaren ausgestattet, was einen ständigen Aufenthalt von Personal erforderlich mache. Das Einzelhandelsgeschäft sei zudem an sieben Tagen die Woche geöffnet. Randnummer 52 Es handele sich mithin um ein Gebäude, das jedenfalls tagsüber einen dauerhaften Aufenthalt von Personen erfordere und ermögliche. Eine solche Nutzung im Außenbereich dürfte zwar mangels nächtlichen Betriebs weniger schutzbedürftig sein als ein reines Wohngebäude. Da jedoch neben Wohngebäuden und Splittersiedlungen im Außenbereich auch gewerbliche Nutzungen in Gewerbegebieten wegen der sich dort befindlichen Aufenthaltsräume vom hier maßgeblichen weichen Tabukriterium umfasst seien, sei es sachgerecht, auch gewerbliche Nutzungen, die den dauerhaften Aufenthalt von Personen erforderten, auch im Außenbereich aus Vorsorgeerwägungen zu schützen. Zudem seien weder die Vorschriften des Immissionsschutzrechts zum Schutze der
barschaft im Einwirkungsbereich emittierender Anlagen noch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot in ihrem Anwendungsbereich beschränkt auf bloße Wohnnutzungen. Randnummer 53 Das von der Antragstellerin angesprochene ca. vier Hektar umfassende Gewächshaus falle hingegen mangels vergleichbarer Schutzbedürftigkeit nicht in den Anwendungsbereich des weichen Tabukriteriums. Das Gewächshaus werde tagsüber lediglich zeitweise von Personal des Westhofes aufgesucht. Allein der Anbau unter Glas führe dabei nicht zu einer erhöhten Schutzbedürftigkeit gegenüber dem Gemüse- oder Obstanbau unter freien Himmel. Das Gewächshaus sei mithin abwägungsfehlerfrei nicht dem Anwendungsbereich des weichen Tabukriteriums „Weiterer Abstand von 150 m um Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Außenbereich sowie um Gewerbegebiete im Anschluss an die als hartes Tabu eingestufte Abstandszone von 250 m“ zugeordnet worden. Randnummer 54 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Antragsgegner eingereichten Unterlagen zur Planaufstellung und zu den gegen den Landesentwicklungsplan und die Regionalpläne erhobenen Rügen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 55 Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.). Randnummer 56 A. Der Antrag ist zulässig. Randnummer 57 I. Die Landesverordnung unterliegt gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 67 LJG der Normenkontrolle. Randnummer 58 II. Die Antragstellerin ist antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Randnummer 59 1.
§ 47Abs. 2 Satz 1 Vw
GO kann den Normenkontrollantrag u.a. jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dies erfordert einen hinreichend substantiierten Vortrag, der es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass der Antragsteller durch bestimmte Regelungen des Regionalplans oder deren Anwendung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird (VGH Mannheim, Urteil vom
- September 2024 – 14 S 1686/23 –, juris Rn. 40; Senat, Urteil vom
- November 2024 – 5 KN 46/21 −, juris Rn. 61 ). Randnummer 60 Für die aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG herzuleitende Antragsbefugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags gegen einen Raumordnungsplan gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen wie etwa im Falle eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan. Ein Antragsteller muss also hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch bestimmte Regelungen des raumordnungsrechtlichen Plans oder deren Anwendung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das wiederum setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war (VGH Kassel, Beschluss vom
- Juli 2020 – 4 C 2108/15.N –, juris Rn. 42). Der Antragsteller muss geltend machen können, dass sein Interesse an der Abwehr planbedingter Folgemaßnahmen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört. Dann wird es von dem durch § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG vermittelten Recht auf gerechte Abwägung erfasst, dessen mögliche Verletzung die Antragsbefugnis begründet (BVerwG, Urteil vom
- November 2023 – 4 CN 2.22 –, juris Rn. 18). Randnummer 61 Regelmäßig antragsbefugt ist danach der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eintreten sollen, weil dadurch Inhalt und Schranken seines Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt werden. Ein potentieller Bauherr kann die aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB resultierenden Beschränkungen eines außerhalb der Konzentrationsfläche liegenden Vorhabengrundstücks aber auch dann einer gerichtlichen Kontrolle zuführen, wenn er nicht dessen Eigentümer ist. Allerdings muss er in diesem Fall die ernsthafte Absicht verfolgen, auf dem Grundstück ein Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB errichten zu wollen, was einen substantiierten Sachvortrag voraussetzt (VGH Mannheim, Urteil vom
- September 2024 – 14 S 1686/23 –, juris Rn. 41; siehe zum Kiesabbau BVerwG, Urteil vom
- Januar 2001 – 6 CN 4.00 −, juris Rn. 15 f.). Randnummer 62 Der Regionalplan bzw. die damit verbundene Ausschlusswirkung
§ 35Abs. 3 Satz 3 Bau
GB steht auch der Ausübung einer obligatorischen Berechtigung zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen im Plangebiet entgegen (vgl. Senat, Urteil vom
- März 2023 – 5 KN 53/21 –, juris Rn. 25 ; OVG Lüneburg, Urteil vom
- Februar 2022 – 12 KN 51/20 –, juris Rn. 69; BVerwG, Beschluss vom
- April 1995 – 4 NB 10.95 –, juris Rn. 4). Randnummer 63 Die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB besteht auch trotz der zum
- Februar 2023 durch das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land vom
- Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) eingetretenen Änderungen im Baugesetzbuch fort.
der Neufassung des § 249 Abs. 1 BauGB ist zwar § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf Vorhaben
§ 35Abs. 1 Nr. 5 Bau
GB, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nicht mehr anzuwenden.
§ 245eAbs. 1 Satz 1 Bau
GB gelten die Rechtswirkungen eines Raumordnungsplans gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der bis zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung für Vorhaben
§ 35Abs. 1 Nr. 5 Bau
GB aber fort, wenn der Plan bis zum
- Februar 2024 wirksam geworden ist. Die angefochtene Rechtsverordnung kann daher über den
- Januar 2023 hinaus die Rechtswirkungen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten (vgl. auch BVerwG, Urteil vom
- Januar 2023 – 4 CN 6.21 –, juris Rn. 10). Die Rechtswirkungen entfallen erst, wenn für den Geltungsbereich des Plans das Erreichen des Flächenbeitragswerts gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 WindBG festgestellt wird, spätestens mit Ablauf des
- Dezember 2027 (§ 245e Abs. 1 Satz 2 BauGB). Eine Feststellung, dass in Schleswig-Holstein der Flächenbeitragswert erreicht worden ist, liegt bislang nicht vor (vgl. Senat, Urteil vom
- Juni 2023 – 5 KN 42/21 –, juris Rn. 41 ). Randnummer 64
- Unter Berücksichtigung dessen ist die Antragstellerin antragsbefugt. An ihrer ernsthaften Verwirklichungsabsicht bestehen, wovon auch der Antragsgegner ausgeht, keine Zweifel. Sie hat mit Schreiben vom
- April 2019 eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-126 EP3 mit einer Leistung von 4,0 MW einer Nabenhöhe von 116 m, einem Rotordurchmesser von 127 m und einer Gesamthöhe von 180 m beantragt. Die Windenergie soll auf dem – nicht als Vorranggebiet ausgewiesenen − Flurstück 39 der Flur 5, Gemarkung Wennemannswisch, Gemeinde Norderwöhrden, errichtet werden. Randnummer 65 III. Die Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Die Verordnung wurde am
- Dezember 2020 bekanntgemacht. Der Normenkontrollantrag ist beim Oberverwaltungsgericht am
- Februar 2021 und damit innerhalb eines Jahres
der Bekanntmachung eingereicht worden. Randnummer 66 B. Der Antrag ist unbegründet. Die auf der Grundlage von § 5 Abs. 11 Satz 2 LaplaG a.F. (jetzt: § 5 Abs. 8 Satz 2 LaplaG ) erlassene Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) (Regionalplan III-Teilaufstellung-VO) vom
- Dezember 2020 (GVOBI. S. 1083) ist wirksam. Sie ist formell und materiell rechtmäßig. Randnummer 67 I. Die Landesverordnung ist formell rechtmäßig. Randnummer 68
- Einer förmlichen Aufhebung der vorhergehenden Teilfortschreibungen der Regionalpläne für die damaligen Planungsräume I, II und IV zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung aus dem Jahr 2012 bedurfte es nicht (vgl. Senat, Urteil vom
- November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 66 ff.). Randnummer 69 Die Vorschriften des Raumordnungsgesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Aufhebung (§ 7 Abs. 7 ROG). Eine Aufhebung der Teilfortschreibungen aus dem Jahr 2012 wäre aber gegenstandslos gewesen. Diese Pläne waren ohnehin unwirksam. Das hat das Oberverwaltungsgericht für den damaligen Planungsraum I (Urteile vom
- Januar 2015 – 1 KN 6/13 , 18/13, 70/13, 72/13 und 73/13 –, juris) sowie – inzident – für den damaligen Planungsraum IV entschieden (Urteile vom
- Januar 2017 – 1 LB 18/15 –, juris Rn. 47 , und
- März 2017 – 1 LB 2/15 –, juris Rn. 47 ). Auch der Regionalplan für den damaligen Planungsraum II war unwirksam. Die in den Normenkontrollurteilen festgestellten formellen und materiellen Unwirksamkeitsgründe, insbesondere die nicht ordnungsgemäß erfolge Differenzierung zwischen harten und weichen Tabukriterien, die fehlerhafte Abwägung zu Mindestabstandsregelungen und die Ausklammerung potenzieller Eignungsflächen nur wegen eines entgegenstehenden Gemeindewillens, betrafen gleichermaßen sämtliche Planungsräume (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom
- März 2017, a.a.O.). Randnummer 70 Abgesehen davon bedarf es eines gesonderten Aufhebungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 7 ROG nur bei einer ersatzlosen Aufhebung des Plans. Wird ein bestehender Raumordnungsplan durch einen neuen ersetzt, so löst der neue Plan ohne weiteres den alten ab (Runkel, in: Spannowsky u.a., ROG,
- Auflage 2018, § 7 Rn. 103). Randnummer 71
- Die Vorschriften über die Beteiligung der Öffentlichkeit sind nicht verletzt. Randnummer 72 Rechtsgrundlage für die einzelnen Beteiligungsverfahren waren § 10 bzw. § 9 ROG sowie § 5 LaplaG in der jeweils aktuellen Fassung. § 27 Abs. 1 Satz 1 ROG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften vom
- Mai 2017 (BGBl. I S. 1245) schrieb vor, dass die Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen
§ 13ROG, die – wie hier – vor dem 29.
November 2017 förmlich eingeleitet worden waren,
den bis zum 28. November 2017 geltenden Raumordnungsgesetzen von Bund und Ländern abzuschließen waren. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 ROG konnten gesetzlich vorgeschriebene einzelne Schritte des Verfahrens auch
den aktuellen Vorschriften des Raumordnungsgesetzes durchgeführt werden, wenn mit ihnen noch nicht begonnen worden war. Von dieser Möglichkeit hat die Landesplanungsbehörde bei den einzelnen Beteiligungsverfahren Gebrauch gemacht. Damit entfiel die in § 27 Abs. 1 Satz 1 ROG a.F. vorgesehene Rechtsfolge auch für das Landesrecht. Randnummer 73
- a)Die Landesverordnung leidet nicht deshalb an einem formellen Fehler, weil bei der Entscheidung bestimmter Gemeinden über die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit bzw. der berührten öffentlichen Stellen die Vorschriften über die Ausschließung von Mitgliedern der Gemeindevertretung ( § 32 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. § 22 GO ) möglicherweise unrichtig gehandhabt worden sind (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 70 ). Randnummer 74 Die Vorschriften über das von den Gemeindevertretungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben – etwa wie hier: bei der Abgabe von Stellungnahmen – zu beachtende Verfahren sind nicht zugleich Vorschriften über das von der Landesplanungsbehörde bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen zu beachtende Verfahren. Dies gilt unbeschadet dessen, dass das damalige Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein als Kommunalaufsichtsbehörde in einem an den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gerichtetes Schreiben vom 13. März 2017 eine bestimmte Auffassung zur Auslegung von § 22 Abs. 1 GO vertreten hat. Ebenso kann dahinstehen, ob das Ministerium durch einen Erlass vom 12. April 2017 auf den Prozess der Willensbildung in den Gemeinden Einfluss genommen haben sollte. Anders wäre dies zu sehen, wenn das Ministerium, dessen Handeln als Landesbehörde dem Antragsgegner zuzurechnen ist, bewusst sachwidrig auf das landesplanerische Beteiligungsverfahren hätte einwirken wollen. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich, die Antragstellerin macht dies auch nicht geltend. Randnummer 75
- b)Die Beschränkung der Beteiligung im Beteiligungsverfahren zum vierten Entwurf war rechtmäßig. Der Antragsgegner hat die Beschränkung auch fehlerfrei umgesetzt (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 95 ff.). Randnummer 76
- aa)Die Beschränkung der Beteiligung war rechtmäßig. Die Beteiligung wurde durch die Bekanntmachung der Landesplanungsbehörde vom 16. September 2020 (Amtsbl. S. 1338) eingeleitet und fand in der Zeit vom 24. September bis zum 23. Oktober 2020 statt. In der Bekanntmachung heißt es: „Das vierte Beteiligungsverfahren beschränkt sich gemäß § 9 Absatz 3 Raumordnungsgesetz (ROG) auf die gegenüber dem dritten Entwurf geänderten Teile der Planunterlagen.“ Randnummer 77 Rechtsgrundlage für die Beschränkung der Beteiligung war – wie in der Bekanntmachung zutreffend benannt – § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung. Danach „ist“ der geänderte Teil erneut auszulegen, wenn der Planentwurf
Durchführung der Verfahrensschritte
§ 9Abs.
2 ROG a.F. dergestalt geändert wird, dass dies zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt; in Bezug auf die Änderung ist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Bezug auf das vierte Beteiligungsverfahren hat diese Regelung Vorrang vor § 5 Abs. 9 Satz 1 LaplaG in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung ( § 5 Abs. 9 Satz 1 LaplaG a.F.). Danach „soll“ sich die Beteiligung auf die geänderten Teile beschränken, wenn der Entwurf des Raumordnungsplans, der Gegenstand der Beteiligung
§ 5Abs. 6 bis 8 Lapla
G a.F. gewesen ist, geändert und hierdurch eine erneute Beteiligung erforderlich wird. Randnummer 78 Der Vorrang von § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG a.F. ergibt sich aus Art. 72 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Nr. 4 GG. Danach geht auf dem Gebiet der Raumordnung im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor. Das spätere Gesetz ist § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG a.F. Randnummer 79 Das Raumordnungsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) sah für die Raumordnung im Bund vor, dass bei einer Änderung des Planentwurfs
Durchführung des Beteiligungsverfahrens der geänderte Teil erneut auszulegen und insoweit Stellungnahmen erneut einzuholen waren (§ 18 Nr. 3 Satz 1 ROG 2008). Für die Raumordnung in den Ländern fehlte eine entsprechende Vorschrift (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 4 ROG 2008). Detaillierte Verfahrensregelungen sollten den Landesgesetzgebern vorbehalten bleiben (vgl. BT-Drs. 16/10292, S. 25). Ergänzende landesrechtliche Vorschriften blieben insoweit unberührt (vgl. § 28 Abs. 3 ROG 2008). Randnummer 80 Zum damaligen Zeitpunkt gab es im Landesplanungsgesetz keine Regelung zur Beschränkung der Beteiligung auf die geänderten Teile des Planentwurfs (vgl. § 7 LaplaG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1996, GVOBl. S. 232). Dies änderte sich durch das Gesetz zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes und zur Aufhebung des Landesentwicklungsgrundsätzegesetzes vom 27. Januar 2014 (GVOBl. S. 8). § 5 Abs. 8 Satz 1 LaplaG 2014 sah vor, dass sich die Beteiligung auf die geänderten Teile beschränken soll, wenn der Entwurf des Raumordnungsplans, der Gegenstand der Beteiligung
§ 5Abs. 5 bis 7 Lapla
G 2014 gewesen ist, geändert und hierdurch eine erneute Beteiligung erforderlich wird. Dadurch sollte § 10 Abs. 1 Satz 4 ROG konkretisiert werden (vgl. LT-Drs. 18/885, S. 37). Randnummer 81 Das (Bundes-)Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften vom
- Mai 2017 (BGBl. I S. 1245) vereinheitlichte die für die Raumordnung im Bund und in den Ländern geltenden Bestimmungen zur erneuten Beteiligung und enthielt nunmehr die bis zur vierten Beteiligungsrunde im Jahr 2020 unverändert gebliebene Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG a.F. Die Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 18/10883, S. 48) verdeutlicht das Ziel der Vorschrift: „Der neue Absatz 3 soll aus systematischen Gründen den bisherigen § 10 Absatz 1 Satz 4 und den bisherigen § 18 Nummer 3 ersetzen, deren Inhalt (Änderung von Planentwürfen) einen Sonderfall zu § 9 Absatz 1 und 2 (Aufstellung von Plänen) darstellt.“ Ergänzendes Landesrecht sowie weiter gehendes Landesrecht zur Beschleunigung des Verfahrens bei Änderung eines ausgelegten Raumordnungsplanentwurfs blieben gemäß § 27 Abs. 3 ROG a.F. unberührt. Randnummer 82 § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG a.F. erlangte mit dem Inkrafttreten am
- November 2017 im Verhältnis zu § 5 Abs. 8 Satz 1 LaplaG 2014 den Anwendungsvorrang. Der Ländervorbehalt gemäß § 27 Abs. 3 ROG a.F. war insofern nicht einschlägig. Das Landesrecht enthielt keine ergänzende, sondern eine widersprechende Norm (Soll-Regelung/Ist-Regelung). Auch hatte die Soll-Regelung des Landesrechts keine weiter gehende Beschleunigungswirkung. Randnummer 83 Zu einer Abweichungsgesetzgebung des Landes ist es danach nicht mehr gekommen, auch wenn § 5 LaplaG durch das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom
- Juni 2018 (GVOBl. S. 292) noch einmal geändert wurde. Auf eine Inanspruchnahme der Abweichungsbefugnis kann nur geschlossen werden, wenn der Landesgesetzgeber eine inhaltliche Neuregelung getroffen und sich nicht auf redaktionelle Anpassungen des betreffenden Gesetzes beschränkt hat (vgl. Uhle, in: Dürig u.a., GG, Stand März 2025, Art. 72 Rn. 279; Oeter/Krönke, in: Huber/Voßkuhle, GG,
- Auflage 2024, Art. 72 Rn. 127; Broemel, in: v. Münch/Kunig, GG,
- Auflage 2025, Art. 72 Rn. 54; Kment, in: Jarass/Pieroth, GG,
- Auflage 2024, Art. 72 Rn. 30; Seiler, in: BeckOK GG, Epping/Hillgruber, GG, Stand September 2025, Art. 72 Rn. 24.2; zu Art. 125b Abs. 1 Satz 3 GG: BVerfG, Urteil vom
- Dezember 2017 – 1 BvL 3/14 –, juris Rn. 235). Die Änderungen von § 5 Abs. 8 Satz 1 LaplaG 2014 durch das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom
- Juni 2018 waren lediglich redaktioneller Natur. Aus Absatz 8 wurde Absatz 9; dies hatte seine Ursache in einer Änderung der vorhergehenden Absätze. Dementsprechend wurde auch die Bezugnahme auf diese vorhergehenden Absätze angepasst (Verweisung auf die Vorschriften für das erstmalige Beteiligungsverfahren). Diese Änderungen lassen keinen Willen des Landesgesetzgebers erkennen, die Regelung zur Beschränkung des Beteiligungsverfahrens erneut inhaltlich in Kraft zu setzen und damit einen Anwendungsvorrang gegenüber dem Bundesrecht zu begründen. Randnummer 84 Ausgehend von § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG a.F. ist die Beschränkung der Beteiligung im vierten Beteiligungsverfahren nicht zu beanstanden, da es insofern nicht darauf ankommt, in welchem Umfang der Entwurf geändert wurde. Randnummer 85 Die Beschränkung der Beteiligung war aber auch dann rechtmäßig, wenn ein Anwendungsvorrang von § 5 Abs. 9 Satz 1 LaplaG a.F. unterstellt wird. Ein atypischer Fall, der eine unbeschränkte Beteiligung ermöglicht hätte, lag nicht vor. Wird die Ermessensausübung durch eine Soll-Vorschrift gesteuert, hat die zuständige Behörde grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Liegen keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, so bedeutet das „Soll“ ein „Muss“ (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2017 – 8 C 18.16 –, juris Rn. 29). Soll-Vorschriften gestatten eine Abweichung von der gesetzlichen Regel nur in atypischen Ausnahmefällen, in denen das Festhalten an diese Regel auch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Mai 2013 – 2 C 68.11 –, juris Rn. 36). Die Behörde darf dann anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall
pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juli 1992 – 5 C 39.90 –, juris Rn. 15). Randnummer 86 Die Änderungen vom dritten zum vierten Planentwurf werden in der Kabinettsvorlage Nr. 286/2020 vom
- September 2020 wie folgt dargestellt (vgl. Akte 09, Vorgänge 03-10, S. 2326, 2332 f.): Randnummer 87 „Wesentliche Sonderregelungen: Randnummer 88 ꟷ Vorranggebiet STE_089: Absicherung eines konkreten Repoweringkonzeptes. Randnummer 89 ꟷ Vorranggebiete DIT_013, DIT_059, DIT_066, LAU_066, STE_084, STE_093, OHS_015 und OHS_021, OHS_022, OHS_028, OHS_069 und STO_004: Inaussichtstellung einer Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG vom Tötungsverbot
§ 44Abs. 1 BNat
SchG. Randnummer 90 ꟷ Sonderregelung Bundeswehr …., Vorranggebiete OHS_001 und OHS_420: bisher war in diesen Gebieten im Schutzbereich nur ausnahmsweise eine Windkraftnutzung möglich; zukünftig soll die Einschränkung nur auf die Vorgaben der Schutzbereichsbehörde beschränkt werden. Randnummer 91 ꟷ Vorranggebiete DIT_068 und DIT_071: Beschränkung der Nutzung auf Forschungsvorhaben zu "Power-to-x"- und Speicher-Technologien. Randnummer 92 Wesentliche Änderungen: Randnummer 93 ꟷ Die Flächen LAU_014, OHS_063, OHS_064 wurden gestrichen, weil sie
der neuesten Brutvogelkartierung innerhalb von potenziellen Beeinträchtigungsbereichen von Rotmilanbrutplätzen liegen. Randnummer 94 ꟷ Die Fläche STE_005 konnte neu aufgenommen werden, weil
der neuesten Brutvogelkartierung der potenzielle Beeinträchtigungsbereich eines Schwarzstorchbrutplatzes entfallen ist. Randnummer 95 ꟷ Die Fläche STO_004 konnte neu aufgenommen werden, weil
der neuesten Brutvogelkartierung der potenzielle Beeinträchtigungsbereich eines Seeadlerbrutplatzes entfallen ist. Randnummer 96 ꟷ Die Fläche STE_501 wurde wieder gestrichen, weil beabsichtigte Wohnnutzungsaufgaben nicht umgesetzt werden konnten. Randnummer 97 ꟷ Die Fläche SEG_052 konnte teilweise wieder aufgenommen werden, weil durch eine Korrektur der Siedlungsabstände die Mindestgröße wieder erreicht werden kann. Randnummer 98 In allen drei Regionalplänen wurden neben den oben im Einzelnen dargestellten wesentlichen Änderungen vom dritten zum vierten Entwurf folgende weitere Änderungen vorgenommen: Randnummer 99 ꟷ Festlegung der Ausschlusswirkung der Vorranggebiete Repowering bis zum 31.12.2030 Randnummer 100 ꟷ Klarstellung, dass Windenergieanlagen immer vollständig einschließlich des Rotors innerhalb des Vorranggebiets liegen müssen Randnummer 101 ꟷ Anpassung der Begründung zur Ausnahme vom Tötungsverbot gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG.“ Randnummer 102 Diese Änderungen rechtfertigen nicht die Annahme eines atypischen Falles. Sie unterscheiden sich in ihrem Umfang und ihrer Tragweite nicht erheblich von den bei einem komplexen Planentwurf üblicherweise zu erwartenden Folgeänderungen. Randnummer 103 bb) Der Antragsgegner hat die gesetzlich vorgesehene Beschränkung der Beteiligung fehlerfrei umgesetzt. Für den Umfang der gebotenen Beteiligung ist auf den Planinhalt abzustellen, nicht auf die Planbegründung. Bloße Änderungen der Begründung führen nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen; dadurch wird keine erneute Beteiligung erforderlich (vgl. BT-Drs. 18/10883, S. 48). Randnummer 104 Demgemäß musste das Beteiligungsverfahren nicht auf die Potenzialflächen PR3_SEG_601 und PR3_STO_601 erstreckt werden. Diese Flächen spielten zwar für die Begründung des vierten Entwurfs eine Rolle, weil sie dort – anders als in den Begründungen der vorhergehenden Entwürfe – als Potenzialflächen identifiziert wurden.
dem Ergebnis der Einzelabwägung sah der vierte Entwurf dort jedoch keine Vorranggebiete vor, sodass sich der Inhalt des Entwurfs in Bezug auf diese Flächen nicht von den vorhergehenden Entwürfen unterschied. Randnummer 105 Änderungen des gesamträumlichen Plankonzepts, etwa die Änderung von Abwägungskriterien, betrafen – für sich genommen – ebenfalls nur die Begründung des Planentwurfs. Dies gilt auch für die neu berechnete Zubau-Prognose in Ziffer 1.3.1. des Plankonzepts. Mit der Anpassung auf 10,6 GW (statt zuvor 10,0 GW) wurde der Inhalt des Planentwurfs nicht geändert. Randnummer 106 Auch in Bezug auf den Grundsatz „Rotor-innerhalb“ war eine erneute Beteiligung nicht erforderlich. Hätte es bis zum dritten Entwurf eine „Rotor-außerhalb“-Planung gegeben, wäre allerdings eine Beteiligung in Bezug auf sämtliche Vorranggebiete erforderlich gewesen, auch soweit der räumliche Zuschnitt nicht geändert wurde. Denn mit dem Grundsatz „Rotor-innerhalb“ hätte sich die Regelung zur zulässigen Bebauung und damit zum Inhalt des Plans generell geändert. So hat sich indes die Planung nicht entwickelt. Randnummer 107 Der Textteil des Regionalplans enthält keinen Hinweis darauf, ob es sich bei den Vorranggebieten um „Rotor-außerhalb“- oder „Rotor-innerhalb“-Flächen handelt. Für die Auslegung muss auf die Begründung zurückgegriffen werden. In der Begründung B zu 5.7.1
(1)bis
(3)heißt es: „Bei der Bemessung der Abstände zu schutzwürdigen Nutzungen und betroffenen Schutzgütern sind die Auswirkungen des Rotors der Windenergieanlagen immer mitberücksichtigt worden. Daher gilt für die Planung von Windenergieanlagen innerhalb der Vorranggebiete, dass die Anlagen immer vollständig einschließlich Rotor innerhalb der Fläche liegen müssen.“ Diese Passage war im dritten Entwurf (Akte 06, Vorgang 05, Untervorgänge 01-02, S. 854) noch nicht enthalten. Randnummer 108 Um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass es sich bei den Vorranggebieten um „Rotor-innerhalb“-Flächen handelt, bedarf es jedoch keines Rückgriffs auf die besagte Textstelle. Zur Begründung des Plans gehört nicht nur die Begründung des Textteils, sondern auch das gesamträumliche Plankonzept. Dieses weist an verschiedenen Stellen mit der gebotenen Eindeutigkeit auf den Grundsatz „Rotor-innerhalb“ hin. So heißt es dort zur Begründung des harten Tabukriteriums 2.3.2.1: „Der Abstand zur Vorranggebietsgrenze ist dann mit 250 m anzusetzen, weil die Außenkante des Rotors maßgeblich ist“, und zur Begründung des weichen Tabukriteriums 2.4.2.1: „Für die erdrückende Wirkung gilt der Abstand von Hausecke zum Mast gemessen, für das Vorranggebiet gilt: Die WKA muss einschließlich Rotor innerhalb der Fläche liegen.“ Auch die Begründungen zu den weichen Tabukriterien 2.4.2.11 und 2.4.2.31 setzen den Grundsatz voraus. Die entsprechenden Begründungstexte befinden sich bereits im dritten Entwurf des Plankonzepts (Akte 06, Vorgang 05, Untervorgänge 01-02, S. 15). Der Grundsatz „Rotor-innerhalb“ lag dem Planungsprozess von Anfang an zu Grunde (vgl. Begründung des Kriterienkatalogs zum Planungserlass vom
- Juni 2015, Akte 01, S. 1475, 1481). Randnummer 109 c) Die Beschränkung der Äußerungsmöglichkeit auf die Zeit vom
- September bis zum
- Oktober 2020 im Beteiligungsverfahren zum vierten Entwurf laut Bekanntmachung der Landesplanungsbehörde vom
- September 2020 war rechtmäßig. Eine Äußerungsfrist von einem Monat war angemessen (vgl. Senat, Urteil vom
- November 2024 – 5 KN 46/21 −, juris Rn. 128 ff.). Randnummer 110 § 5 Abs. 8 Satz 5 i.V.m. Abs. 7 Satz 4 LaplaG in der für das Beteiligungsverfahren zum vierten Entwurf maßgeblichen Fassung gemäß dem Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom
- August 2020 (GVOBl. S. 500) sah vor, dass für die Äußerungen eine Frist von höchstens vier Monaten zu setzen war. Die Frist, die in der vorhergehenden Gesetzesfassung mit vier Monaten fest vorgegeben war, war nunmehr als Höchstfrist ausgestaltet, um eine Beschleunigung des Planaufstellungsverfahrens im Sinne einer schnelleren Herbeiführung von Rechtsklarheit zu ermöglichen. Bei der Fristsetzung war abzuwägen zwischen dem Interesse an einer zügigen Durchführung des Planaufstellungsverfahrens zu Gunsten sämtlicher Beteiligter und der Öffentlichkeit sowie dem Interesse an einer ausreichend bemessenen Frist zur Sicherstellung einer angemessenen Beteiligung. Die Frist durfte die Mindestfrist von einem Monat gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 2 ROG a.F. nicht unterschreiten (vgl. LT-Drs. 19/1952, S. 21). Randnummer 111 Während der Landesplanungsbehörde demnach bei der Fristsetzung zur erstmaligen Beteiligung aufgrund der geänderten Rechtslage Ermessen eingeräumt war, blieb es für die Fristverkürzung in Bezug auf
folgende, durch Entwurfsänderungen veranlasste Beteiligungen bei der zwingenden Regelung gemäß § 5 Abs. 9 Satz 2 i.V.m. Satz 1 LaplaG a.F. Dementsprechend unterliegt auch die „angemessene“ Fristverkürzung bei der vierten Beteiligung der vollen gerichtlichen
prüfung. Randnummer 112 Vor dem Hintergrund, dass die unverkürzte Frist zwischen einem und vier Monaten liegen konnte, war die Verkürzung auf einen Monat bei der vierten Beteiligung angemessen. Dem Beschleunigungsinteresse kam erhebliche Bedeutung zu,
dem der vor fünf Jahren begonnene Planungsprozess mittlerweile weit vorangeschritten war. Andererseits konnte den allgemeinen Belangen des Beteiligungsverfahren mit einer Frist von einem Monat ausreichend Rechnung getragen werden, da die Änderungen vom dritten zum vierten Entwurf – wie dargestellt – nur einen begrenzten Umfang hatten. Randnummer 113 d) Die Verwendung fehlerhafter Pop-up-Fenster in der für das vierte Beteiligungsverfahren im Internet bereitgestellten interaktiven Karte stellt keinen beachtlichen Verfahrensfehler dar (vgl. Senat, Urteil vom
- November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 132 ff.). Randnummer 114 Das vierte Beteiligungsverfahren fand im Wege der digitalen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 5a LaplaG a.F. statt. Die Bekanntmachung der Landesplanungsbehörde vom
- September 2020 wies darauf hin, dass die Veröffentlichung der Unterlagen im Internet auf der Internetseite www.schleswig-holstein.de/windenergiebeteiligung erfolgt. Bei Aufruf dieser Seite wurde der Nutzer automatisch auf die Seite www.bolapla-sh.de weitergeleitet. Welche Informationsmöglichkeiten dort bestanden, zeigen die Videos und Screenshots, die auf der Seite www.windenergie-planung.de/4-entwurf-regionalplan/ abgerufen werden können. Der Hinweis auf diese Seite findet sich in einer außergerichtlichen Rüge (Rügen allgemein, S. 74 f.). Danach konnte auf der Seite www.bolapla-sh.de zunächst zwischen verschiedenen Beteiligungsverfahren ausgewählt werden.
dem Klick auf „Windenergie Regionalplan III (
- Entwurf)“ öffnete sich eine Seite mit den beiden Reitern „Interaktive Karte“ und „Planungsdokumente“. Der Reiter „Interaktive Karte“ war voreingestellt und zeigte eine Karte, auf der die zusätzlich ausgewiesenen Vorranggebiete gelb eingefärbt waren. Bei Auswahl einer der drei Potenzialflächen PR3_STE_005, PR3_SEG_052 und PR3_STO_004 erschien ein Pop-up-Fenster, das nicht mit der Überschrift „Vorranggebiet“ versehen war, sondern mit der – unzutreffenden – Überschrift „Abgelehnte Potenzialfläche“. Über das Pop-up-Fenster konnte durch weiteres Klicken das Datenblatt heruntergeladen und eine Stellungnahme abgegeben werden. Am linken Rand der Seite befanden sich verschiedene – bei Aufruf der Seite nicht aktivierte – Navigationselemente. Bei Aktivierung des Navigationselements „Kartenebene ein/ausblenden“ wurde erkennbar, dass auf der Karte zunächst lediglich die Kartenebene „Vorranggebiet (geändert,
- Entwurf)“ aktiviert war. Der Nutzer konnte an dieser Stelle auch die Kartenebene „Abgelehnte Potenzialfläche“ aktivieren; die abgelehnten Potenzialflächen wurden dann in blau-grauer Einfärbung sichtbar (vgl. Screenshots SEG_601.JPG und STO_601.JPG). Ferner konnte das Navigationselement „Legende“ aktiviert werden, welches die farbliche Zuordnung erklärte. Schließlich war es möglich, vom Reiter „Interaktive Karte“ auf den Reiter „Planungsdokumente“ zu wechseln. Dadurch verschwand die interaktive Karte und es standen die Planungsdokumente zum Download zur Verfügung. Randnummer 115 Durch die Anzeige der fehlerhaften Bezeichnungen „Abgelehnte Potenzialfläche“ wurden die Vorschriften des Raumordnungs- oder des Landesplanungsgesetzes über die Beteiligung nicht verletzt (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 ROG, § 7 Abs. 1 LaplaG ). Die für die Beteiligung maßgeblichen Vorschriften (§ 9 ROG bzw. § 5 , § 5a LaplaG – jeweils in der für das vierte Beteiligungsverfahren maßgeblichen Fassung –) enthielten keine Vorgaben für ein interaktives Online-Tool unter Verwendung von Pop-up-Fenstern. Sie sahen vielmehr vor, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung durch Bekanntmachung im Amtsblatt gemäß § 5 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 5a Abs. 2 Satz 3 LaplaG eingeleitet und die Auslegung durch die Kreise und kreisfreien Städte gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 2 ROG und § 5 Abs. 8 Satz 2 LaplaG durch die Veröffentlichung des Planentwurfs und der sonstigen Unterlagen im Internet ersetzt wird. Beides ist hier nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die Veröffentlichung im Internet über die Internetseite www.schleswig-holstein.de/windenergiebeteiligung, für die es lediglich notwendig war, die Inhalte der auszulegenden Unterlagen zugänglich zu machen ( § 5a Abs. 2 Satz 2 LaplaG i.V.m. § 86a Abs. 1 Satz 2 LVwG ). Das darüber hinausgehende Angebot einer interaktiven Karte zur leichteren Orientierung im Rahmen des Online-Beteiligungsportals war demgegenüber eine rechtlich nicht gebotene Zusatzleistung. Randnummer 116 Diese Zusatzleistung hat auch nicht dadurch – mittelbar – eine Verletzung der Beteiligungsvorschriften bewirkt, dass sie aufgrund ihrer Fehlerhaftigkeit andere, rechtliche gebotene Verfahrensschritte entwertete. Eine solche Entwertung ist hier unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu verneinen. Dies betrifft insbesondere die gebotene Anstoßwirkung. Randnummer 117 Die Bekanntmachung des Planentwurfs soll Anstoßwirkung haben. Daher kommt der Kennzeichnung des Plangebiets in der Bekanntmachung eine besondere Bedeutung zu. Die Öffentlichkeit muss an Hand dieser Bezeichnung erkennen können, ob sie sich über das Verfahren unterrichten und dazu eventuell Anregungen geben möchte (Runkel, in: Spannowsky u.a., ROG,
- Auflage 2018, § 9 Rn. 38). Die öffentliche Bekanntmachung darf grundsätzlich keine Zusätze oder Einschränkungen enthalten, die geeignet sein könnten, auch nur einzelne interessierte Bürger von der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- September 2021 – 10 A 20.19 –, juris Rn. 55; zur Bauleitplanung: BVerwG, Beschluss vom
- September 2020 – 4 BN 10.20 –, juris Rn. 5). Randnummer 118 Im vorliegenden Fall gab es bei der Bekanntmachung im Amtsblatt keinen Fehler. Die von den Änderungen betroffenen Flächen sind dort aufgeführt. Randnummer 119 Die damit bewirkte Anstoßwirkung ist auch nicht durch die fehlerhaften Überschriften in den Pop-up-Fenstern entwertet worden. Die unzutreffende Angabe „Abgelehnte Potenzialfläche“ war nicht geeignet, etwa diejenigen, denen es ausschließlich darum ging, sich kritisch zu neu hinzutretenden Vorranggebieten zu äußern, von Stellungnahmen abzuhalten. Von einem verständigen Nutzer des Online-Tools konnte eine über das bloße Ablesen der Überschrift hinausgehende Absicherung seines Informationsstandes erwartet werden. Einerseits handelte es sich bei dem Ausdruck „Abgelehnte Potenzialfläche“ erkennbar lediglich um einen schlagwortartigen, nicht auf abschließende Unterrichtung angelegten Hinweis. Anderseits bot die interaktive Karte – wie dargestellt – mehrere weitere, jeweils für sich hinreichend aufschlussreiche Informationsmöglichkeiten; zudem waren unter dem Reiter „Planungsdokumente“ die
dem Gesetz für die Beteiligung zur Verfügung zu stellenden Dokumente ordnungsgemäß abgelegt. Randnummer 120 e) Der Vortrag der Antragstellerin, im vierten Einwendungsverfahren seien auch die etwa 6.500 Stellungnahmen aus den vorangegangenen Planentwurfsverfahren erneut zu berücksichtigen gewesen, verfängt nicht (vgl. Senat, Urteil vom
- November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 139 ). Randnummer 121 Die Berücksichtigung von Stellungnahmen in Beteiligungsverfahren ist keine im Verfahrensrecht wurzelnde Verpflichtung, sondern Teil der Abwägung (§ 7 Abs. 2 Satz 2 ROG), für die die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgebend ist (§ 11 Abs. 3 Satz 1 ROG). Es gibt daher keine Verpflichtung zur „mehrfachen“ Berücksichtigung von Stellungnahmen. Insbesondere kommt es nicht isoliert auf eine frühzeitige Auswertung der Stellungnahmen durch die Landesplanungsbehörde an (vgl. Senat, Urteil vom
- Juni 2023 – 5 KN 42/21 –, juris Rn. 49 ). Randnummer 122 II. Die Landesverordnung ist auch materiell rechtmäßig. Insbesondere verstößt sie nicht gegen das Abwägungsgebot gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG. Randnummer 123 Das Abwägungsgebot verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was
Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom
- Oktober 2007 – 8 C 11412/06 –, juris Rn. 38; VGH Mannheim, Urteil vom
- November 2020 – 5 S 1107/18 –, juris Rn. 59). Randnummer 124 Der Regionalplan enthält eine Konzentrationsflächenplanung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Das Abwägungsgebot verlangt für eine solche Planung ein schlüssiges gesamträumliches Plankonzept. Das Konzept muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von Windenergieanlagen aufzeigen. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich
der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen; die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander. Die Ausarbeitung des Plankonzepts vollzieht sich abschnittsweise: In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als „Tabuzonen“ zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen lassen sich in „harte“ und „weiche“ untergliedern. Der Begriff der harten Tabuzonen dient der Kennzeichnung von Teilen des Planungsraums, die für eine Windenergienutzung aus zwingenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kommen. Mit dem Begriff der weichen Tabuzonen werden Bereiche des Planungsraums erfasst, in denen
dem Willen des Plangebers aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen von vornherein ausgeschlossen werden soll. Der Plangeber muss seine Entscheidung für weiche Tabuzonen rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d. h. kenntlich machen, dass er – anders als bei harten Tabukriterien – einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offenlegen. Die Potenzialflächen, die
Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrigbleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen; die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung
§ 35Abs. 1 Nr. 5 Bau
GB gerecht wird. Als Ergebnis der Abwägung muss der Windenergie in substanzieller Weise Raum geschaffen werden (Senat, Urteil vom 7. Juni 2023 – 5 KN 42/21 –, juris Rn. 46 ). Randnummer 125 Der Plangeber hat bei der Abwägung die Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG, § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 6 ROG). Der Landesentwicklungsplan enthält Grundsätze der Raumordnung, die für das ganze Land von Bedeutung sind ( § 8 Abs. 1 LaplaG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG). Diese Grundsätze sind auf der
geordneten Planungsebene, d. h. bei der Regionalplanung für die jeweiligen Teilräume, zu berücksichtigen. Damit bindet sich die Landesplanungsbehörde selbst, da sie sowohl Trägerin des Landesentwicklungsplans als auch Trägerin der Regionalpläne ist ( § 5 Abs. 1 Satz 2 LaplaG ). Randnummer 126 Die Planung des Antragsgegners anhand des im gesamträumlichen Plankonzept dargestellten Maßstabs wird diesen Anforderungen gerecht. Randnummer 127 1. Die Landesplanungsbehörde hat die Stellungnahmen der Gemeinden in den Beteiligungsverfahren berücksichtigt (§ 7 Abs. 2 Satz 2 ROG). Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin, Stellungnahmen der Gemeinden hätten nicht mit der Begründung aussortiert werden dürfen, dass an ihnen befangene Gemeindevertreter mitgewirkt hätten. Dieser Vortrag ist nicht substantiiert. Die Landesplanungsbehörde hat
eigener Aussage sämtliche Stellungnahmen zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Mit etwaigen Befangenheitsgründen habe sie sich nicht auseinandergesetzt. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Wahrheit entspricht (vgl. Senat, Urteil vom
- November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 145 ). Randnummer 128
- Planungsgrundlage ist eine Windenergie-Referenzanlage von 150 m Gesamthöhe mit einem Rotordurchmesser von 100 m und 3,2 MW Leistung (Plankonzept, S. 39 ff.). Das ist nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Urteil vom
- November 2024 – 5 KN 6/21 –, juris Rn. 199 ff.). Randnummer 129 Der Plangeber ist von Gesetzes wegen nicht dazu verpflichtet, der Abwägung eine bestimmte Referenzanlage zu Grunde zu legen. Wenn er davon Gebrauch macht, ist er in der Dimensionierung grundsätzlich frei, so lange er sich in einem realitätsnahen Bereich bewegt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom
- April 2017 – 12 KN 6/16 –, juris Rn. 23 ff.; OVG Magdeburg, Urteil vom
- September 2023 – 2 K 123/21 –, juris Rn. 122; VHG Mannheim, Urteil vom
- September 2024 – 14 S 1686/23 –, juris Rn. 89). Dies ändert allerdings nichts daran, dass eine Referenzanlage die Wirklichkeit nicht vollständig abbildet. Der Plangeber muss sich daher, soweit dazu Anlass besteht, damit auseinandersetzen, dass tatsächlich Anlagen unterschiedlicher Größenordnungen errichtet werden. Im Übrigen hängt die Bedeutung der Referenzanlage für die Abwägung davon ab, bei welchen Abwägungsschritten auf die Referenzanlage Bezug genommen wird. So kann es bei der Bemessung harter Tabukriterien sinnvoll sein, von einer eher vorsichtig dimensionierten Anlage auszugehen, da sich der Plangeber anderenfalls dem Vorwurf ausgesetzt sehen kann, solche Flächen als harte Tabuzonen zu behandeln, in denen die Windkraftnutzung nicht schlechthin ausgeschlossen ist. Andererseits können bei der Bestimmung von Vorsorgeabständen oder Abwägungskriterien auch größer dimensionierte Referenzanlagen zu Grunde gelegt werden. Insofern ist der Plangeber nicht verpflichtet, bei sämtlichen Abwägungsschritten stets von derselben Referenzanlage auszugehen. Randnummer 130 Vor diesem Hintergrund gibt es keine gewichtigen Argumente, die gegen die von der Landesplanungsbehörde gewählte Referenzanlage sprechen. Da diese insbesondere für die Bestimmung des harten Abstandspuffers zur Wohnbebauung von Bedeutung ist, bestand hinreichende Veranlassung, von einer eher im unteren Bereich dimensionierten Anlage auszugehen, die aber noch wirtschaftlich betrieben werden kann. Die gewählte Referenzanlage wird dem gerecht. Sie ist realitätsnah. Die Annahme des Antragsgegners, dass Anlagen kleiner oder gleich der Referenzanlage unter den seinerzeitigen Vergütungsbedingungen und den Anforderungen der Regionalplanung wirtschaftlich betrieben werden konnten, ist nicht zu beanstanden. Die Realitätsnähe wird durch die im Internet abrufbaren Jahresberichte der Deutsche WindGuard „Status des Windenergieausbaus an Land in Deutschland“ belegt, auf die sich auch das Plankonzept bezieht (dort S. 39 bei Fn. 2). Im Jahr 2019 – dem letzten Jahr, für das zum maßgeblichen Zeitpunkt vollständige Zahlen vorlagen –, betrug die durchschnittliche Gesamthöhe von neu installierten Anlagen in Schleswig-Holstein 155 Meter, der durchschnittliche Rotordurchmesser 113 Meter und die durchschnittliche Anlagenleistung 3,17 MW. Die Veränderungen zum Vorjahr betrugen bundesweit bei der Gesamthöhe + 1 %, beim Rotordurchmesser + 2 % und bei der Anlagenleistung + 3 %. Bei der Prognose der zukünftigen Entwicklung durfte sich die Landesplanungsbehörde Zurückhaltung auferlegen, da diese – insbesondere auf längere Sicht – mit Unsicherheiten behaftet war. Randnummer 131
- Der Regionalplan ist fehlerfrei aus dem Landesentwicklungsplan entwickelt worden. Randnummer 132 a) Die Landesverordnung leidet nicht deshalb unter einem Abwägungsfehler, weil der Landesentwicklungsplan als Ziel der Raumordnung die sogenannte 3H-5H-Regelung enthält (vgl. Senat, Urteil vom
- November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 333 ff.). Randnummer 133 Gemäß Kapitel 3.5.2 Abs. 6 Z LEP müssen Windkraftanlagen mindestens die fünffache Gesamthöhe (5H) als Abstand zu Gebäuden mit Wohnnutzung, die in Siedlungsbereichen mit Wohn- oder Erholungsfunktion zulässigerweise errichtet sind oder errichtet werden können, einhalten. Im bauplanungsrechtlichen Außenbereich
§ 35Bau
GB ist ein Abstand von mindestens der dreifachen Gesamthöhe (3H) der Windkraftanlage zu Wohnnutzungen einzuhalten. Randnummer 134 Wäre die 3H-5H-Regelung fehlerbehaftet, so würde dies nicht auf die dem Regionalplan zu Grunde liegende Abwägung durchschlagen. Insbesondere stützt sich das weiche Tabukriterium unter Ziffer 2.4.2.2 des gesamträumlichen Plankonzepts nicht auf dieses Ziel der Raumordnung, sondern auf eine davon unabhängige Abwägung. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Plangeber möglicherweise größere Abstandspuffer vorgesehen hätte, wenn er von einer Unwirksamkeit der 3H-5H-Regelung ausgegangen wäre. Die 3H-5H-Regelung ist auch nicht in diejenige Abwägung eingeflossen, die der Bemessung der Referenzanlage zu Grunde liegt. Trotz ihrer textlichen Erwähnung (Plankonzept, S. 40) baut der dortige Begründungszusammenhang nicht auf dieser Regelung auf. Randnummer 135 Eine etwaige Fehlerhaftigkeit der 3H-5H-Regelung hätte auch keinen Verstoß gegen § 13 Abs. 2 Satz 1 ROG bzw. § 9 Satz 1 LaplaG zur Folge. Danach sind die Regionalpläne aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet, d.h. aus dem Landesentwicklungsplan zu entwickeln. Wäre die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans (Windenergie an Land) vom
- Oktober 2020 in vollem Umfang unwirksam, so hätte dieses Entwicklungsgebot nicht umgesetzt werden können. Eine derartige Konstellation ist indes auszuschließen. Eine – unterstellte – Unwirksamkeit der 3H-5H-Regelung ließe die Wirksamkeit der Teilfortschreibung im Übrigen unberührt. Die Unwirksamkeit eines Teils eines Plans hat die Unwirksamkeit des gesamten Plans nicht zur Folge, wenn die verbleibenden Festsetzungen ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle Ordnung bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass der Planungsträger den Plan auch mit dem eingeschränkten Inhalt beschlossen hätte (Senat, Urteil vom
- März 2023 – 5 KN 53/21 –, juris Rn. 45 ). Das wäre hier der Fall. Die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans ist insofern teilbar; die 3H-5H-Regelung hat eigenständigen Charakter und steht nicht in einem notwendigen Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen, die auch ohne diese Regelung bestehen bleiben können. Der Plangeber, der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LaplaG in der für die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans maßgeblichen Fassung von einem umfassenden Änderungsbedarf betreffend das Kapitel „Windenergie an Land“ im Landesentwicklungsplan ausgegangen ist,
dem sich die aus dem Landesentwicklungsplan entwickelten Teilfortschreibungen der Regionalpläne als unwirksam herausgestellt hatten, hätte die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans auch ohne die 3H-5H-Regelung beschlossen. Randnummer 136 Die 3H-5H-Regelung hat sich auf den Regionalplan auch nicht dahingehend ausgewirkt, dass sie zu harten Tabuzonen führte. Harte Tabuzonen sind Flächen, die für eine Windenergienutzung „schlechthin“ ungeeignet sind (siehe unten Einführung zu Gliederungspunkt B.II.4.). Sie enthalten einen flächenhaften Ausschluss, der hier nicht gegeben ist. Denn bei der 3H-5H-Regelung wird der Abstand lediglich von der Höhe der Windkraftanlage abhängig gemacht. Randnummer 137 b) Das Plankonzept und der Abwägungsvorgang sind nicht unzulässig abgeschichtet worden. Randnummer 138 Der Landesentwicklungsplan enthält Grundsätze der Raumordnung, die für das ganze Land von Bedeutung sind ( § 8 Abs. 1 LaplaG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG). Diese Grundsätze sind auf der
geordneten Planungsebene, d. h. bei der Regionalplanung für die jeweiligen Teilräume, zu berücksichtigen (s.o. Einleitung zu Gliederungspunkt B.II.). Das Gesetz verlangt daher keinen „einheitlichen Planungs- und Abwägungsvorgang“. Randnummer 139 Dabei war eine typisierende Betrachtung bei der Formulierung harter Tabukriterien als Grundsätze der Raumordnung im Landesentwicklungsplan zulässig. Für die weichen Tabukriterien und die Abwägungskriterien aus Nr. 3.5.2 (3 G) des Landesentwicklungsplans gilt, dass sie als Grundsätze der Raumordnung nicht abschließend abgewogen und damit einer weiteren Abwägung auf der
geordneten Ebene zugänglich sind. Eine ergänzende Abwägung auf Ebene des Regionalplans kann etwa erforderlich sein, wenn bestimmte Belange auf der Ebene des Landesentwicklungsplans noch nicht oder nicht ausreichend abgewogen werden konnten, weil sich ihre Bedeutung erst aus Einzelheiten erschließt, die den regionalen Planungsraum oder Teile davon besonders kennzeichnen. Eine ergänzende Abwägung kann auch dazu dienen, das Tabukriterium zum Zweck der Flächenausweisung zu konkretisieren (vgl. Senat, Urteil vom
- November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 251 ff.). Damit verblieb dem Plangeber des Regionalplans ein ausreichender Abwägungsspielraum für die Formulierung eines schlüssigen Plankonzepts. Randnummer 140
- Gegen die Ermittlung der harten Tabuzonen bestehen keine Bedenken. Randnummer 141 Die Festlegung einer harten Tabuzone bewirkt, dass diese Fläche von vornherein aus dem Abwägungsprozess ausgeschieden wird. Das ist zu beanstanden, wenn die Festlegung des harten Tabus fehlerhaft ist und die Zone in die Abwägung hätte einbezogen werden müssen (vgl. Senat, Urteil vom
- Juni 2023 – 5 KN 42/21 –, juris Rn. 53 ). Randnummer 142 Harte Tabuzonen sind Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommen, die mithin für eine Windenergienutzung „schlechthin“ ungeeignet sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Januar 2019 – 4 BN 4.18 –, juris Rn. 6). Dem Plangeber kommt bei der Markierung harter Tabuzonen eine „Typisierungsbefugnis“ zu, so dass dieser berechtigt ist, den maßgeblichen Parametern in mehr oder weniger pauschaler Weise Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 2019 – 4 BN 30.19 –, juris Rn. 8) und auf Erfahrungswerte zurückzugreifen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom
- Dezember 2015 – 12 KN 216/13 –, juris Rn. 19). Randnummer 143 Ein rechtliches Hindernis ist gegeben, wenn die Errichtung von Windenergieanlagen in den Konzentrationszonen an den Anforderungen anderer Gesetze scheitern muss (vgl. Gatz/Tyczewski/Baars, Regenerative Energie in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis,
- Auflage 2024, Rn. 142). An einem solchen Hindernis fehlt es, wenn der Gesetzgeber davon absieht, einer von ihm getroffenen Verbotsregelung absolute Geltung beizulegen. Schafft er zwar einen Verbotstatbestand, eröffnet aber gleichzeitig eine Abweichungsmöglichkeit, so schränkt er die Verbotswirkungen insoweit selbst von vornherein ein. Sind die Voraussetzungen, an die er den Ausnahmevorbehalt knüpft, objektiv erfüllt, so kann von einem unüberwindbaren rechtlichen Hindernis keine Rede sein. Zeichnet sich die Erteilung einer Ausnahme ab, weil eine Ausnahmelage objektiv gegeben ist und einer Überwindung der Verbotsregelung auch sonst nichts im Wege steht, so darf der Plangeber dies im Rahmen der Prognose berücksichtigen. Hierbei bildet die Stellungnahme der zuständigen Fachbehörde ein gewichtiges Indiz (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2002 – 4 C 15.01 –, juris Rn. 20). Randnummer 144 a) Das harte Tabukriterium „Überplanter Innenbereich
§ 30
und nicht überplanter Innenbereich
§ 34Bau
GB, Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Außenbereich; Abstand von 250 m um die vorgenannten Bereiche / Nutzungen; ausgenommen davon Industriegebiete (§ 9 BauNVO) und Sondergebiete (§ 11 BauNVO), soweit in letzteren WKA zulässig sind, sowie Gebiete im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB, die diesen Gebieten entsprechen; ausgenommen weiterhin solche Bebauungsplangebiete, die die Zulassung von WKA begründen“ (Ziffer 2.3.2.1 des Plankonzepts) ist nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil auch überplante Gewerbegebiete zu den harten Tabuzonen gezählt werden (vgl. Senat, Urteil vom
- November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 153 ff.). Randnummer 145 Der Antragsgegner durfte davon ausgehen, dass es raumbedeutsamen Windenergieanlagen – nur diese sind von der raumordnerischen Steuerung betroffen (Plankonzept, S. 38) – in einem Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) typischerweise an der Gebietsverträglichkeit fehlt. Randnummer 146 Gewerbegebiete dienen gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Der Begriff „Gewerbebetrieb“ ist über seinen Wortlaut hinaus als Anlage für gewerbliche Zwecke zu lesen, so dass auch eine Windenergieanlage einen Gewerbebetrieb im planungsrechtlichen Sinne darstellt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom
- Juni 2015 – 12 LC 230/14 –, juris Rn. 21). Randnummer 147 Der weite Nutzungsbegriff des Gewerbebetriebs bedarf indes im Hinblick auf die allgemeine Zweckbestimmung und die besondere Funktion der einzelnen Baugebiete der Baunutzungsverordnung einer einschränkenden Auslegung unter dem Aspekt der Gebietsverträglichkeit. Die Gebietsverträglichkeit ist eine ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung, die in allen Baugebietstypen anzuwenden ist. Im Sinne einer Feinjustierung greift sie korrigierend in die Zulässigkeitskataloge der Baugebietsvorschriften ein, wenn eine bestimmte Nutzungsart mit der allgemeinen Zweckbestimmung des Gebiets nicht verträglich ist, obwohl sie unter einen der ausdrücklich aufgeführten Nutzungsbegriffe fällt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom
- Juni 2015 – 12 LC 230/14 –, juris Rn. 23; Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO,
- Auflage 2025, § 8 Rn. 19). Randnummer 148 Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt. Von maßgeblicher Bedeutung für die Frage, welche Vorhaben mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Baugebiets unverträglich sind, sind die Anforderungen des jeweiligen Vorhabens an ein Gebiet, die Auswirkungen des Vorhabens auf ein Gebiet und die Erfüllung des spezifischen Gebietsbedarfs. Entscheidend ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotenzial zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht verträgt (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 2010 – 4 C 10.09 –, juris Rn. 19 und 21; Urteil vom
- Februar 2012 – 4 C 14.10 –, juris Rn. 16 f.). Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere
seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und
tzeiten ausgehen (vgl. Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 6. Auflage 2025, § 8 Rn. 19). Randnummer 149 Unter Berücksichtigung dessen sind raumbedeutsame Windenergieanlagen generell geeignet, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotenzial zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Gewerbegebiets nicht verträgt. Randnummer 150
dem gesamträumlichen Plankonzept (S. 38) kann sich die Raumbedeutsamkeit einer Einzelanlage insbesondere aus ihren Dimensionen (Höhe, Rotordurchmesser), aus ihrem Standort oder aus ihren Auswirkungen auf bestimmte Ziele der Raumordnung (Schutz der Bevölkerung, von Natur und Landschaft, Erholung und Fremdenverkehr) ergeben. Daher sind
der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans (LEP) 2010 Kapitel 3.5.2 (Windenergie an Land), 10 Z Kleinanlagen als Einzelanlagen mit in der Regel bis zu 30 m Gesamthöhe und Nebenanlagen, die einem Vorhaben
§ 35Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Bau
GB dienen, mit in der Regel bis zu 70 m Gesamthöhe nicht vom raumordnerischen Ausschluss betroffen. Randnummer 151 Solche raumbedeutsamen Windenergieanlagen haben weitreichende Umwelt- und Raumauswirkungen, weshalb sie – insofern teilt der Senat die Einschätzung des Antragsgegners – große Teile der Gewerbegebiete für andere gewerbliche Nutzungen sperren würden, was wiederum kein Planungsziel bei der Ausweisung von Gewerbegebieten sein kann. Randnummer 152 Die Änderung des § 8 Abs. 2 BauNVO durch das Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I, Nr. 176), gültig ab dem 7. Juli 2023, rechtfertigt keine andere Annahme.
§ 8Abs. 2 Nr. 1 Bau
NVO sind nunmehr Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe in einem Gewerbegebiet zulässig. Zum einen war diese Regelung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Regionalplan (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 ROG) nicht in Kraft. Zum anderen sollen
der Gesetzesbegründung durch die Änderung des § 8 Abs. 2 BauNVO die allgemeinen Anforderungen an die Gebietsverträglichkeit nicht verändert werden (vgl. BT-Drucks. 20/7248, S. 36). Randnummer 153 Soweit das harte Tabukriterium Gewerbegebiete (§ 8 BauNVO) einbezieht und Industriegebiete (§ 9 BauNVO) vom Anwendungsbereich ausnimmt, liegt eine Art. 3 Abs. 1 GG verletzende Ungleichbehandlung nicht vor. Denn es fehlt an der Vergleichbarkeit der Baugebiete. Während Gewerbegebiete der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen (§ 8 Abs. 1 BauNVO), dienen Industriegebiete ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind (§ 9 Abs. 1 BauNVO). Randnummer 154 b) Das harte Tabukriterium „Straßenrechtliche Anbauverbotszone“ (Ziffer 2.3.2.2 des gesamträumlichen Plankonzepts) begründet keinen Abwägungsfehler (vgl. Senat, Urteil vom
- November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 163 ff.). Randnummer 155 Die Anbauverbotszone, jeweils gemessen vom Fahrbahnrand, beträgt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG bei Bundesautobahnen 40 m und bei Bundesstraßen 20 m, bei Landesstraßen 20 m und bei Kreisstraßen 15 m ( § 29 Abs. 1 Buchst. a und b StrWG ) sowie ggf. bei bestimmten Gemeindeverbindungsstraßen bis zu 10 m ( § 29 Abs. 4 StrWG ). Die Vorschriften rechtfertigen die Festlegung einer harten Tabuzone, da innerhalb der straßenrechtlichen Anbauverbotszonen die Errichtung von Windenergieanlagen unzulässig ist (so auch im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG und das jeweilige Landesrecht VGH Mannheim, Urteil vom
- Oktober 2020 – 3 S 526/20 –, juris Rn. 62; OVG Münster, Urteil vom
- Mai 2021 – 2 D 100/19.NE –, juris Rn. 114; OVG Magdeburg, Urteil vom
- September 2023 – 2 K 123/21 –, juris Rn. 118). Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Ausnahmemöglichkeiten in § 9 Abs. 8 FStrG und § 29 Abs. 3 StrWG . Randnummer 156
§ 9Abs. 8 Satz 1 FStr
G kann die oberste Landesstraßenbaubehörde oder das Fernstraßen-Bundesamt an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4 und 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Randnummer 157 Gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 StrWG , der über § 29 Abs. 4 Satz 3 StrWG auch auf Gemeindeverbindungsstraßen Anwendung findet, kann der Träger der Straßenbaulast unbeschadet sonstiger Baubeschränkungen Ausnahmen von dem Anbauverbot zulassen, wenn es im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung vom Anbauverbot mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern. Randnummer 158 Windenergieanlagen unterfallen typischerweise nicht den gesetzlichen Ausnahmetatbeständen, weil der Ausschluss von Windkraftanlagen in diesem Bereich weder eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Härte darstellt noch Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Abweichung vom Anbauverbot bei Windkraftanlagen erfordert. Randnummer 159 Soweit das gesamträumliche Plankonzept (S. 47) davon spricht, dass Windkraftanlagen „regelmäßig“ nicht den gesetzlichen Ausnahmetatbeständen unterfielen, handelt es sich um eine folgenlose sprachliche Ungenauigkeit. Dem Antragsgegner war bei der Planaufstellung der Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst, da er zutreffend davon ausgegangen ist, dass der Begriff der harten Tabuzonen der Kennzeichnung von Teilen des Planungsraums dient, die für eine Windenergienutzung „schlechthin“ ungeeignet sind (Plankonzept, S. 46), und mit dem Begriff der weichen Tabuzonen Bereiche des Planungsraums erfasst werden, in denen
dem Willen des Plangebers aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windkraftanlagen von vornherein ausgeschlossen werden soll, obwohl hier Windenergienutzung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen generell möglich ist (Plankonzept, S. 53). Randnummer 160 c) Das harte Tabukriterium „Binnenwasserstraßen
§ 1Abs. 1 Bundeswasserstraßengesetz (Wa
StrG)“ (Ziffer 2.3.2.3 des Plankonzepts) ist frei von Abwägungsfehlern (Senat, Urteil vom 29. November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 169 ff.). Randnummer 161 Bundeswasserstraßen
§ 1Abs. 1 Nr. 1 Wa
StrG in der zum Beschlusszeitpunkt maßgeblichen Fassung vom
- Mai 2016 (gültig bis zum
- Juni 2021,
folgend WaStrG a.F.) sind die Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen; als solche gelten die in der Anlage 1 aufgeführten Wasserstraßen; dazu gehören auch alle Gewässerteile, die Randnummer 162
- a)mit der Bundeswasserstraße in ihrem Erscheinungsbild als natürliche Einheit anzusehen sind, Randnummer 163
- b)mit der Bundeswasserstraße durch einen Wasserzufluss oder Wasserabfluss in Verbindung stehen, Randnummer 164
- c)einen Schiffsverkehr mit der Bundeswasserstraße zulassen und
- d)im Eigentum des Bundes stehen. Randnummer 165
§ 1Abs. 4 Wa
StrG a.F. gehören zu den Bundeswasserstraßen Randnummer 166
- die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen, besonders Schleusen, Schiffshebewerke, Wehre, Schutz-, Liege- und Bauhäfen sowie bundeseigene Talsperren, Speicherbecken und andere Speisungs- und Entlastungsanlagen, Randnummer 167
- die ihrer Unterhaltung dienenden bundeseigenen Ufergrundstücke, Bauhöfe und Werkstätten, Randnummer 168
- bundeseigene Einrichtungen oder Gewässerteile, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Durchgängigkeit bei Stauanlagen, die von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes errichtet oder betrieben werden, dienen. Randnummer 169 Das harte Tabukriterium ist aufgrund des Bundeswasserstraßengesetzes gerechtfertigt. Randnummer 170 Gemäß § 10 WaStrG, auf den sich auch der Antragsgegner im gesamträumlichen Plankonzept stützt (S. 48), sind Anlagen und Einrichtungen in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder an ihrem Ufer von den Eigentümern und Besitzern so zu unterhalten und zu betreiben, dass die Unterhaltung der Bundeswasserstraße, der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen oder der Schifffahrtszeichen sowie die Schifffahrt nicht beeinträchtigt werden. Die Vorschrift bezweckt, den ungestörten Fortbestand der Widmung der Wasserstraße zum Verkehrsweg zu sichern, indem bestimmte Pflichten hinsichtlich der Unterhaltung und des Betriebes von Anlagen und Einrichtungen begründet werden (vgl. Reinhardt/Schäfer, in: Bundeswasserstraßengesetz,
- Online-Auflage 2017, WaStrG § 10 Rn. 1). Die gesetzliche Widmung der Bundeswasserstraßen enthält § 5 WaStrG, wonach jedermann im Rahmen der Vorschriften des Schifffahrtsrechts einschließlich des Schifffahrtabgabenrechts sowie der Vorschriften des Bundeswasserstraßengesetzes die Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen befahren darf (Satz 1). Randnummer 171 § 31 WaStrG normiert einen Genehmigungsvorbehalt. Gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 WaStrG bedürfen die Errichtung, die Veränderung und der Betrieb von Anlagen einschließlich des Verlegens, der Veränderung und Betriebs von Seekabeln in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder an ihrem Ufer, einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist. Die Genehmigung bezweckt, außerhalb der Verkehrsnutzung liegende Vorhaben an die Erfordernisse anzupassen, die sich aus der Verkehrsfunktion der Bundeswasserstraßen ergeben. Die Genehmigung soll erreichen, dass der aus § 5 WaStrG folgende Widmungszweck ständig erfüllt werden kann (vgl. Reinhardt/Schäfer, in: Bundeswasserstraßengesetz,
- Online-Auflage 2017, WaStrG § 31 Rn. 2). Randnummer 172 Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 WaStrG dürfen Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art weder durch ihre Ausgestaltung noch durch ihren Betrieb zu Verwechselungen mit Schifffahrtszeichen Anlass geben, deren Wirkung beeinträchtigen, deren Betrieb behindern oder die Schiffsführer durch Blendwirkungen, Spiegelungen oder anders irreführen oder behindern. Randnummer 173 Aus den Vorschriften ergibt sich, dass die Binnenwasserstraßen dem Schiffsverkehr gewidmet sind und andere Nutzungen nur zulässig sind, wenn diese mit dem Widmungszweck vereinbar sind und die Schifffahrt dadurch nicht beeinträchtigt wird. Der Senat teilt die Einschätzung des Antragsgegners (Plankonzept, S. 48), dass die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen typischerweise in Binnenwasserstraßen
§ 1Abs. 1 Wa
StrG verboten ist, weil die Errichtung solcher Anlagen die Schifffahrt beeinträchtigt. Soweit das gesamträumliche Plankonzept (S. 48) davon spricht, dass die Errichtung von Windkraftanlagen in Binnenwasserstraßen „regelmäßig“ der Vorrang der Schifffahrt entgegenstehe, handelt es sich um eine folgenlose sprachliche Ungenauigkeit. Randnummer 174 Die Erteilung einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung
§ 31Abs. 1 Nr. 2 Wa
StrG zeichnete sich auch nicht ab, weil eine Ausnahmelage objektiv nicht gegeben war. Die
§ 45Abs. 1 Wa
StrG für den Vollzug des Bundeswasserstraßengesetzes zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS), wies in ihrer Stellungnahme vom
- März 2020 zu den
- Planentwürfen der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans und den Regionalplänen für die Planungsräume I, II und III (Verwaltungsvorgänge Akte 09, Vorgänge 03-10, S. 9615) nicht auf die Möglichkeit einer Genehmigung
§ 31Abs. 1 Nr. 2 Wa
StrG hin. Die GDWS drang sogar auf eine – vom Antragsgegner nicht übernommene – Ausweitung des harten Tabukriteriums, weil – so die GDWS – der potentielle Einfluss von Windkraftanlagen und ihrer technischen Ausrüstung auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht allein auf Standorte in bzw. in unmittelbarer Nähe zu Bundeswasserstraßen beschränkt sei. Windkraftanlagen dürften auch an Land im Einflussbereich der Bundeswasserstraßen nicht gebaut werden, wenn dadurch Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu erwarten seien, die durch Bedingungen und Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden könnten. Randnummer 175 Der Einwand, auf bundeseigenen Ufergrundstücken
§ 1Abs. 4 Nr. 2 Wa
StrG a.F. sei die Errichtung von Windenergieanlagen nicht von vornherein ausgeschlossen, begründet keinen Abwägungsfehler. Der Antragsgegner durfte aufgrund der Stellungnahme der GDWS vom
- März 2020 auf der Ebene der Raumordnung davon ausgehen, dass die Errichtung von Windenergieanlagen auf bundeseigenen Ufergrundstücken, die der Unterhaltung der Binnenwasserstraße dienen, typischerweise ausgeschlossen ist. Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Beispiele von Windkraftanlagen, die an den Nord-Ostsee-Kanal in …, an die Elbe in …. und an den … angrenzen bzw. sich auf dem Gelände des … südlich von …. befinden sollen, rechtfertigen aufgrund der Typisierungsbefugnis des Plangebers kein anderes Ergebnis. Randnummer 176 d) Das harte Tabukriterium „Wasserschutzgebiete Zone II einschließlich einer davon umschlossenen Zone I“ (Ziffer 2.3.2.6 des Plankonzepts) ist frei von Abwägungsfehlern (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom
- November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 199 ff.). Randnummer 177 Es ist nicht zulässig, in den Wasserschutzgebieten der Zonen I und II raumbedeutsame Windenergieanlagen zu errichten. Randnummer 178 Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor
teiligen Einwirkungen zu schützen (Nr. 1), das Grundwasser anzureichern (Nr. 2) oder das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden (Nr. 3), kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen (§ 51 Abs. 1 Satz 1 WHG). Gemäß § 51 Abs. 2 WHG sollen Trinkwasserschutzgebiete
Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden. Randnummer 179 Wasserschutzgebiete werden üblicherweise in drei Zonen mit unterschiedlicher Schutzintensität eingeteilt. Es ist zwischen der Fassungszone (Zone I), die die Wasserentnahmestelle selbst umfasst, der engeren Schutzzone (Zone II), in der insbesondere nur beschränkte landwirtschaftliche Nutzungen erlaubt sind, und der weiteren Schutzzone (Zone III), in der in gewissem Umfang auch Wohnhäuser und gewerbliche Nutzungen zugelassen werden können, zu unterscheiden (Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 107. EL Mai 2025, WHG § 51 Rn. 78). Randnummer 180 In der Rechtsverordnung
§ 51Abs.
1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert, u.a. bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG). Randnummer 181 Im Bereich des Planungsraumes III wurden insgesamt sechs Wasserschutzgebiete mit den Zonen I und II gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG festgesetzt (vgl. den Umweltbericht des Regionalplans für den Planungsraum III vom
- Dezember 2020, S. 77 bis 79). Es handelt sich um die folgenden Gebiete: Randnummer 182 Nr. Name des WSG In Kraft getreten/geändert Größe gesamt [ha] Größe Zonen I/II [ha] Kreis 8 Glinde 1985 3.585 39,6 Stormarn 11 Kleve 1988 1.736 90,4 Steinburg 14 Haseldorfer Marsch 1998/2010 5.226 25,4 Pinneberg 29 Elmshorn Köhnholz/ Krückaupark 2002/2010 4.159 45,4 Pinneberg 30 Uetersen 2003/2010 515 9,1 Pinneberg 31 Pinneberg Peiner Weg 2005/2010 566 2,1 Pinneberg Randnummer 183 In den Zonen I und II dieser Wasserschutzgebiete ist es verboten, raumbedeutsame Windenergieanlagen zu errichten (aa bis ff). Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung scheidet aus (gg). Randnummer 184 aa) Die Wasserschutzgebietsverordnung Glinde vom
- Juli 1985 (§ 1 Abs. 2) gliedert das Wasserschutzgebiet in die weitere Schutzzone (Zone III), in die engere Schutzzone (Zone II) und in den Fassungsbereich (Zone I). In der Zone I ist es verboten, Anlagen zu errichten oder zu betreiben, die nicht der Errichtung, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen dienen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4). In der Zone II ist es verboten, die in § 3 Nr. 2 bis 11 und § 3 Nr. 1 i.V.m. § 2 genannten Handlungen vorzunehmen.
§ 2Nr.
1 der Verordnung ist es verboten, Wohngebäude, Krankenhäuser, Heilstätten oder Gewerbebetriebe zu errichten oder wesentlich zu ändern, wenn das Schmutzwasser sowie das von Verkehrs-, Industrie- und Gewerbeflächen abfließende Niederschlagswasser nicht in dichten Leitungen oder Behältern gesammelt und zu einer zentralen Abwasseranlage geleitet oder transportiert wird. Eine Windkraftanlage lässt sich unter den Begriff des Gewerbebetriebes fassen. Das von den genutzten Flächen (Gewerbeflächen) abfließende Niederschlagswasser wird typischerweise nicht in dichten Leitungen oder Behältern gesammelt und zu einer zentralen Abwasseranlage geleitet oder transportiert. Randnummer 185
- bb)Die Wasserschutzgebietsverordnung Kleve vom 30. September 1988 gliedert in § 1 Abs. 2 das Wasserschutzgebiet in die weitere Schutzzone (Zone III), die engere Schutzzone (Zone II) und in den Fassungsbereich (Zone I). Randnummer 186 In der Zone I ist es verboten, Anlagen zu errichten oder zu betreiben, die nicht der Errichtung, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen dienen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4). In der Zone II ist es verboten, Wohngebäude, gewerbliche oder landwirtschaftliche Betrieb zu errichten oder wesentlich zu ändern (§ 3 Nr. 2). Randnummer 187
- cc)Die Wasserschutzgebietsverordnung …. vom 27. Januar 2010 gliedert in § 1 Abs. 2 das Wasserschutzgebiet in die weitere Schutzzone (Zone III), die engere Schutzzone (II) und in den Fassungsbereich (Zone I). Randnummer 188 In der Zone I ist es verboten, Anlagen zu errichten oder zu betreiben, die nicht der Errichtung, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen dienen (§ 7 Abs. 1 Nr. 5). In der Zone II ist es verboten, bauliche Anlagen, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe zu errichten, zu erweitern oder deren Nutzung wesentlich zu ändern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2). Randnummer 189
- dd)Die Wasserschutzgebietsverordnung ….. vom 27. Januar 2010 gliedert in § 1 Abs. 2 das Wasserschutzgebiet in die weitere Schutzzone (Zone III), die engere Schutzzone (II) und in den Fassungsbereich (Zone I). Randnummer 190 In der Zone I ist es verboten, Anlagen zu errichten oder zu betreiben, die nicht der Errichtung, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen dienen (§ 7 Abs. 1 Nr. 5). In der Zone II ist es verboten, bauliche Anlagen, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe zu errichten, zu erweitern oder deren Nutzung wesentlich zu ändern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2). Randnummer 191
- ee)Die Wasserschutzgebietsverordnung … vom 27. Januar 2010 gliedert in § 1 Abs. 2 das Wasserschutzgebiet in die weitere Schutzzone (Zone III), die engere Schutzzone (II) und in den Fassungsbereich (Zone I). Randnummer 192 In der Zone I ist es verboten, Anlagen zu errichten oder zu betreiben, die nicht der Errichtung, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen dienen (§ 7 Abs. 1 Nr. 5). In der Zone II ist es verboten, bauliche Anlagen, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe zu errichten, zu erweitern oder deren Nutzung wesentlich zu ändern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2). Randnummer 193
- ff)Die Wasserschutzgebietsverordnung … vom 27. Januar 2010 gliedert in § 1 Abs. 2 das Wasserschutzgebiet in die weitere Schutzzone (Zone III), die engere Schutzzone (II) und in den Fassungsbereich (Zone I). Randnummer 194 In der Zone I ist es verboten, Anlagen zu errichten oder zu betreiben, die nicht der Errichtung, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Wassergewinnungs- und Wasserversorgungsanlagen dienen (§ 7 Abs. 1 Nr. 5). In der Zone II ist es verboten, bauliche Anlagen, insbesondere gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe zu errichten, zu erweitern oder deren Nutzung wesentlich zu ändern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2). Randnummer 195
- gg)Die Erteilung einer Befreiung oder Ausnahme für die Errichtung einer raumbedeutsamen Windenergieanlage scheidet aus. Randnummer 196 Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG kann die zuständige Behörde von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten
Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird (§ 52 Abs. 1 Satz 3 WHG). Randnummer 197 Die Wasserschutzgebietsverordnungen sehen darüber hinaus Ausnahmemöglichkeiten vor. Randnummer 198
§ 5Abs.
1 der Wasserschutzgebietsverordnung Glinde vom 30. Juli 1985 kann die Wasserbehörde des Kreises … auf Antrag Ausnahmen von den Verboten des § 2, § 3 und § 4 Abs. 1 zulassen, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Ausnahme erfordern (Nr. 1) oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht (Nr. 2) und eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige
teilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder durch Schutzvorkehrungen verhindert werden kann. Randnummer 199 Die Wasserschutzgebietsverordnung Kleve vom 30. September 1988 Verordnung lässt eine Ausnahme von den Verboten des § 4 Abs. 1 Nr. 4 und § 3 Nr. 2 nicht zu.
§ 5Abs.
1 der Verordnung kann nur von den Verboten des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 9 sowie § 3 Nr. 3 und 9 eine Ausnahme zugelassen werden. Randnummer 200 Von den Verboten u.a.
§ 6, § 7 Abs.
1 kann gemäß § 13 Satz 1 der Wasserschutzgebietsverordnung … vom 27. Januar 2010 eine Ausnahme zugelassen werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern (Nr. 1) oder das Ge- oder Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht (Nr. 2) und eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige
teilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder durch Schutzvorkehrungen verhindert werden kann. Die Wasserschutzgebietsverordnungen Elmshorn Köhnholz/Krückaupark vom
- Januar 2010, Uetersen vom
- Januar 2010 und Pinneberg Peiner Weg vom
- Januar 2010 enthalten jeweils in § 13 Satz 1 eine gleichlautende Ausnahmemöglichkeit. Randnummer 201 Da Wasserschutzzonen I ausschließlich die jeweiligen Fassungsbereiche und damit nur das direkte Umfeld von Wassergewinnungsanlagen umfassen, scheidet hier die Erteilung einer Befreiung oder Ausnahme für die Errichtung einer Windenergieanlage von vornherein aus (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom
- September 2023 – 2 K 123/21 –, juris Rn. 102; VGH Mannheim, Urteil vom
- Oktober 2020 – 3 S 526/20 –, juris Rn. 85; OVG Koblenz, Urteil vom
- Februar 2018 – 8 C 11527/17 –, juris Rn. 78). Randnummer 202 Auch für die räumlich weiter gefassten Wasserschutzzonen II kommt die Erteilung einer Befreiung oder Ausnahme typischerweise nicht in Betracht (offen gelassen von VGH Mannheim, Urteil vom
- Oktober 2020 – 3 S 526/20 –, juris Rn. 86; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Mai 2019 – OVG 2 A 4.19 –, juris Rn. 107 f.). Der Antragsgegner durfte auf Ebene der Regionalplanung davon ausgehen, dass die Errichtung einer raumbedeutsamen Windenergieanlage in einer Wasserschutzzone II typischerweise eine Gefährdung des Wasserschutzgebietes darstellt. Auch überwiegende Gründe des Allgemeinwohls erfordern keine Befreiung. Dem öffentlichen Interesse an umweltfreundlicher Energieversorgung kann auch in anderer Weise als durch die Errichtung von Windenergieanlagen in Wasserschutzzonen II Rechnung getragen werden. Randnummer 203 e) Das harte Tabukriterium „Naturschutzgebiete (NSG), Gebiete, die
§ 22BNat
SchG in Verbindung mit § 12a Abs. 3 LNatSchG als NSG einstweilig sichergestellt sind und Gebiete, für die
§ 12aAbs. 2 LNat
SchG das NSG-Verfahren eingeleitet ist“ (Ziffer 2.3.2.7 des Plankonzepts) ist abwägungsfehlerfrei (vgl. Senat, Urteil vom 21. Mai 2025 – 5 KN 24/21 –, juris Rn. 151 ff.). Randnummer 204 In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von Windenergieanlagen verboten. Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer
haltigen Störung führen können,
Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Diese Vorschrift begründet diese Verbote nicht aus sich heraus, verpflichtet aber dazu, im Rahmen der Unterschutzstellung ein Verbotsregime zu etablieren, das absolut und nicht lediglich bezogen auf den jeweiligen Schutzzweck jede Veränderung des Gebiets oder seiner Teile unterbindet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Mai 2019 – OVG 2 A 4.19 –, juris Rn. 93). Daran schließen sich die Verbote in den Sicherstellungsverordnungen gemäß § 12a Abs. 3 LNatSchG und die gesetzliche Veränderungssperre gemäß § 12a Abs. 2 LNatSchG an. Randnummer 205 Eine objektive Befreiungslage liegt nicht vor. Zwar kann gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG auf Antrag eine Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist (Nr. 1) oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist (Nr. 2). Es ist aber ausgeschlossen, dass diese Voraussetzungen bei der Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen in Naturschutzgebieten vorliegen. Windenergieanlagen müssen nicht notwendigerweise dort errichtet werden, denn sie sind nicht standortgebunden. Angesichts ihrer Größe führen raumbedeutsame Windenergieanlagen auch stets zu einer Beschädigung und Veränderung des Naturschutzgebietes, die im Hinblick auf den umfassenden Schutz von Naturschutzgebieten nicht mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Mai 2019 – OVG 2 A 4.19 –, juris Rn. 93; OVG Weimar, Urteil vom
- November 2022 –1 N 548/19 –, juris Rn. 142; OVG Lüneburg, Urteil vom
- Februar 2020 – 12 KN 75/18 –, juris Rn. 95; OVG Koblenz, Urteil vom
- Februar 2018 – 8 C 11527/17 –, juris Rn. 78; VGH Mannheim, Urteil vom
- Oktober 2020 – 3 S 526/20 –, juris Rn. 97; das OVG Münster, Urteil vom
- Januar 2020 – 2 D 100/17.NE –, juris Rn. 163 und Urteil vom
- November 2023 – 7 A 1553/22 –, juris Rn. 88 verlangt die konkrete Überprüfung einer potentiellen Befreiungslage). Randnummer 206 f) Das harte Tabukriterium „gesetzlich geschützte Biotope“ (Ziffer 2.3.2.9 des Plankonzepts) ist frei von Abwägungsfehlern (vgl. Senat, Urteil vom
- November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 229 ff.). Randnummer 207 Die Festlegung einer harten Tabuzone ist gerechtfertigt, weil es rechtlich ausgeschlossen ist, in gesetzlich geschützten Biotopen Windenergieanlagen zu errichten (vgl. OVG Münster, Urteil vom
- Juli 2013 – 2 D 46/12.NE –, juris Rn. 52; VGH Mannheim, Urteil vom
- Oktober 2020 – 3 S 526/20 –, juris Rn. 98; OVG Magdeburg, Urteil vom
- September 2023 – 2 K 123/21 –, juris Rn. 93). Randnummer 208 Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG ist ein Biotop ein Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tier und Pflanzen. Welche Biotope gesetzlich geschützt sind, ist katalogartig in § 30 Abs. 2 BNatSchG und § 21 Abs. 1 LNatSchG geregelt.
§ 30Abs. 2 BNat
SchG sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der Biotope führen können, verboten. Randnummer 209 Eine objektive Ausnahme- oder Befreiungslage liegt nicht vor. Randnummer 210 Von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können (§ 30 Abs. 3 BNatSchG). Dies schränkt § 21 Abs. 3 LNatSchG aber ein, indem eine Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG von dem Verbot des § 30 Abs. 2 BNatSchG nur für stehende Binnengewässer im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG, die Kleingewässer sind, und für Knicks zugelassen werden kann. Eine solche Ausnahme spielte für das in Rede stehenden Tabukriterium keine Rolle, da der Plangeber bei der Anwendung des Kriteriums nur flächenhafte Biotope mit einer Mindestgröße von 5 ha und zudem keine linienhaften Strukturen wie z.B. Knicks betrachtet hat (Plankonzept, S. 52). Abgesehen davon ist die Ausnahmemöglichkeit ebenso wie Möglichkeit einer Befreiung
§ 67Abs. 1 BNat
SchG nur theoretischer Natur. Dies gilt umso mehr angesichts der typischerweise kleinteiligen Struktur, wie sie hier anhand der Abbildung 12 „Gesetzlich geschützte Biotope und Wälder im Planungsraum III“ im Umweltbericht des Regionalplans für den Planungsraum III vom 29. Dezember 2020 (S. 58)
vollziehbar ist. Randnummer 211
- g)Das harte Tabukriterium „Waldflächen mit einem Abstand von 30 m“ (Ziffer 2.3.2.10 des Plankonzepts) ist frei von Abwägungsfehlern. Randnummer 212
- aa)Für die Waldflächen selbst stützt sich das gesamträumliche Plankonzept (S. 52 f.) auf § 9 Abs. 3 Satz 3 LWaldG , wonach die Umwandlung von Wald zur Errichtung von Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 Metern unzulässig ist. Hiergegen ist im Ergebnis nichts einzuwenden (vgl. Senat, Urteil vom Urteil vom 7. Juni 2023 – 5 KN 42/21 –, juris Rn. 51 ff.). Randnummer 213 Zwar könnte dem Land für diese Regelung die Gesetzgebungskompetenz fehlen, da die Gesetzgebung für das Bodenrecht gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG dem Bund zusteht und dieser hiervon im Hinblick auf die Zuweisung von Flächen zur Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß Art. 72 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2022 – 1 BvR 2661/21 –, juris Rn. 72), und zwar im maßgeblichen Zeitpunkt (§ 11 Abs. 3 Satz 1 ROG) insbesondere durch § 35 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung § 35 Abs. 3 Satz 3 und § 249 Abs. 3 BauGB a. F. Insofern besteht die Möglichkeit, dass § 9 Abs. 3 Satz 3 LWaldG mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 i. V. m. Art. 72 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig ist. Randnummer 214 Darauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an. Eine etwaige Verfassungswidrigkeit von § 9 Abs. 3 Satz 3 LWaldG hätte bei Anwendung der Vorschriften über die Planerhaltung (§ 11 ROG) keinen beachtlichen Abwägungsmangel zur Folge. Randnummer 215 Die Festlegung einer harten Tabuzone bewirkt, dass diese Fläche von vornherein aus dem Abwägungsprozess ausgeschieden wird. Das ist dann zu beanstanden, wenn die Festlegung des harten Tabus fehlerhaft ist und die Zone in die Abwägung hätte einbezogen werden müssen (s.o. Einleitung zu Gliederungspunkt B.II.4.). Ein solcher flächenbezogener Abwägungsausfall führt jedoch nicht stets – unabhängig von den Planerhaltungsvorschriften – zur Unwirksamkeit des Raumordnungsplans. Vielmehr kommt es darauf an, ob es sich lediglich um einen Mangel des Abwägungsvorgangs oder darüber hinaus auch um einen Mangel des Abwägungsergebnisses handelt. Ein Mangel des Abwägungsergebnisses ist stets beachtlich. Er liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung
der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und der Abwägungsausfall damit im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 ROG auf das Abwägungsergebnis „von Einfluss“ gewesen ist, sondern erst dann, wenn eine fehlerfreie
holung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. zu §§ 214, 215 BauGB: BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 – 4 CN 2.10 –, juris Rn. 22). Im vorliegenden Fall hat der Plangeber im Ergebnis – aufgrund der Annahme einer harten Tabuzone – keine Vorranggebiete im Wald ausgewiesen. Dies wäre – bei unterstellter Fehlerhaftigkeit – ein Mangel des Abwägungsergebnisses, wenn eine fehlerfreie
holung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, wenn also bei fehlerfreier Abwägung Vorranggebiete zwingend auch im Wald hätten ausgewiesen werden müssen. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Plangeber hätte den Wald als weiche Tabuzone festlegen oder im Wege der Einzelabwägung vollständig von Vorranggebieten freihalten können. Randnummer 216 Der in Rede stehende mögliche Abwägungsausfall stellt daher lediglich einen Mangel des Abwägungsvorgangs dar. Ein Mangel des Abwägungsvorgangs ist nur beachtlich, wenn er innerhalb eines Jahres
Bekanntmachung des Raumordnungsplans gegenüber der Landesplanungsbehörde als zuständiger Stelle geltend gemacht wird (§ 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ROG). Das ist hier im Hinblick auf eine denkbare Verfassungswidrigkeit von § 9 Abs. 3 Satz 3 LWaldG nicht geschehen. Der mögliche Abwägungsmangel ist mithin aufgrund der Planerhaltungsvorschriften unbeachtlich. Randnummer 217 bb) Auch die Einbeziehung eines weiteren Abstandes von 30 m zu den Waldflächen (Waldabstand) in das harte Tabukriterium ist nicht zu beanstanden. Randnummer 218 Zur Verhütung von Waldbränden, zur Sicherung der Waldbewirtschaftung und der Walderhaltung, wegen der besonderen Bedeutung von Waldrändern für den Naturschutz sowie zur Sicherung von baulichen Anlagen vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand ist es
§ 24Abs. 1 Satz 1 LWald
G verboten, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB in einem Abstand von weniger als 30 m vom Wald (Waldabstand) durchzuführen. Satz 1 gilt nicht für genehmigungs- und anzeigefreie Vorhaben gemäß § 69 LBO sowie für Anlagen des öffentlichen Verkehrs, jeweils mit Ausnahme von Gebäuden ( § 24 Abs. 1 Satz 2 LWaldG ). Randnummer 219 Windkraftanlagen – so das gesamträumliche Plankonzept (S. 52) – zählten regelmäßig nicht zu den genehmigungs- und anzeigefreien Vorhaben. Diese Begründung ist tragfähig. Randnummer 220 Der Antragsgegner durfte davon ausgehen, dass die Zulassung der Unterschreitung des Waldabstandes für Windkraftanlagen typischerweise nicht in Betracht kommt.
§ 24Abs. 2 Satz 2 LWald
G kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde Unterschreitungen des Abstandes im Einvernehmen mit der Forstbehörde zulassen, wenn eine Gefährdung
Absatz 1 Satz 1 nicht zu besorgen ist. Der Antragsgegner verweist insoweit auf eine Abstimmung mit der oberen Forstbehörde und der Prüfung des Gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung zum Waldabstand
§ 24Landeswaldgesetz vom 30.
August 2018 – V 545 – 20155/2018 – (Amtsblatt 2018, S. 806 bis 808 sowie die Berichtigung auf S. 859). Die Aspekte der Waldbrandgefahr, der Windwurfgefahr und die besondere Bedeutung von Waldrändern für den Naturschutz stünden einer Unterschreitung bzw. Nichtbeachtung des Waldabstandes entgegen. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Randnummer 221 Die Einbeziehung eines Waldabstandes erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil bei der vom Antragsgegner verfolgten „Rotor-innerhalb“-Planung (s.o. Gliederungspunkt B.I.2.b]bb]) auch der Rotor der Windkraftanlage nicht in den Waldabstand hineinragen darf. Aus dem Sinn und Zweck des § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG – insbesondere der Verhütung von Waldbränden – folgt, dass das Verbot der Errichtung baulicher Anlagen auch für Anlagenbestandteile gilt, die – wie der Rotor einer Windkraftanlage – oberirdisch in den Waldanstand hineinragen. Randnummer 222
- h)Die Nichtausweisung von „Bahnanlagen“ (Gleisanlagen und Schienenwege) als hartes Tabukriterium begründet keinen Abwägungsfehler. Randnummer 223 Der Antragsgegner hat „Gleisanlagen und Schienenwege, sofern sie nicht von Bahnzwecken freigestellt sind, mit einem Abstand von 100 m“ in Ziffer 2.4.2.6 des gesamträumlichen Plankonzepts als weiches Tabukriterium festgelegt. Das weiche Tabukriterium erfasst damit die Gleisanlagen und Schienenwege selbst und darüber hinaus einen Abstandspuffer von 100 m (zu letzterem vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 258 ). Randnummer 224 Auf Gleisanlagen und Schienenwegen ist die Errichtung von Windkraftanlagen ausgeschlossen. Auch das gesamträumliche Plankonzept (S. 58) geht davon aus, dass Gleisanlagen und Schienenwege selbst unter einem Fachplanungsvorbehalt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG) stehen, der Windkraftanlagen ausschließt. Randnummer 225 Gleichwohl ist die Behandlung einer eigentlich als harte Tabufläche zu qualifizierenden Zone als weiche Tabufläche kein beachtlicher Fehler, weil der Abwägungsvorgang dann zwar planungsrechtlich unnötig, aber in der Sache unschädlich ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 26. September 2013 – 16 A 1296/08 –, juris Rn. 83; OVG Magdeburg, Urteil vom 18. November 2015 – 2 L 1/13 –, juris Rn. 81; auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2020 – OVG 10 A 17.17 –, juris Rn. 145). Ein etwaiger Fehler hätte auch keine beachtlichen Auswirkungen auf die Gesamtabwägung (s.u.). Randnummer 226
- i)Die Nichtfestlegung von „Platzrunden“ als hartes Tabukriterium stellt keinen Abwägungsfehler dar. Randnummer 227 Der Antragsgegner hat „Platzrunden um Flugplätze sowie erforderliche Mindestabstände“ (Ziffer 2.4.2.8 des Plankonzepts) als weiches Tabukriterium festgelegt (dazu unten Gliederungspunkt B.II.5.f]). Randnummer 228 Als Mangel des Abwägungsvorgangs gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ROG ist insoweit gerügt worden, bei der Platzrunde handele es sich in Wahrheit um eine „harte“ Tabuzone (LEP-Rügen, S. 22 f.). Dem ist nicht zu folgen (vgl. Senat, Urteil vom 21. Mai 2025 – 5 KN 24/21 –, juris Rn. 190 ). Das Luftverkehrsgesetz sieht in der Umgebung von Flugplätzen und darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen Baubeschränkungen vor; in diesen Fällen bedarf die Errichtung von Bauwerken und anderen Luftfahrthindernissen einer Zustimmung bzw. Genehmigung der zuständigen Luftfahrbehörde (vgl. §§ 12 ff. LuftVG). Daraus folgt kein generelles gesetzliches Verbot, im Bereich von Platzrunden Windkraftanlagen zu errichten und zu betreiben (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 3 S 526/20 –, juris Rn. 66 f.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb vom 3. August 2012 (NfL I 92/13), die auf Empfehlungen der International Civil Aviation Organization (ICAO) beruhen. Diese Gemeinsamen Grundsätze sind als Richtlinien ohne rechtssatzmäßige Verbindlichkeit einzuordnen ( OVG Schleswig, Beschluss vom 4. Mai 2017 – 4 MB 19/17 –, juris Rn. 22 ; OVG Münster, Beschluss vom 27. September 2017 – 8 B 595/17 –, juris Rn. 11). Darüber hinaus lassen sie – trotz der in ihnen formulierten allgemeinen Abstandsvorgaben – Raum für eine Einzelfallbetrachtung.
Nr. 6 der Gemeinsamen Grundsätze sollen unbeschadet der Anforderungen