Tenor
- Den Beklagten wird es, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, im Falle des Beklagten zu 1) zu vollstrecken an dem Inhaber, im Falle der Beklagten zu 2) zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, u n t e r s a g t in Bezug auf den Kläger zu verbreiten und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen: Der Kläger betreibe (selbst so bezeichnete) Diskursverschiebungsstrategien, wie nachfolgend dargestellt: "Der zweite (XXX 2009) wurde 2009 in der Österreichischen Militärischen Zeitschrift (ÖMZ) veröffentlicht. In diesem militärwissenschaftlichen Medium publiziert er seit 2006 regelmäßig, sodass die ihm und Dirk Freudenberg zufolge‚ größte deutschsprachige Zeitschrift für sicherheitspolitische Themen‘ (Freudenberg/XXX 2016: 7) zum festen Standbein seiner – von ihm selbst so benannten – Diskursverschiebungsstrategie (vgl. Freudenberg/XXX 2016: 7f.) avancierte." wenn dies jeweils geschieht wie in der "Studie": "Ethno-religiöse Brückenköpfe", "postheroische Handlungseunuchen" und die "Selbsterhaltung des Volkes in seiner optimalen Form"* Neurechte Positionen und ihre Verbreitungsstrategie in den Schriften des Bundespolizei-Professors XXX", veröffentlicht im Jahrbuch Öffentliche Sicherheit 2022/
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist für den Kläger gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 1.000 Euro, für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 63.500,00 Euro festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über Unterlassungsansprüche des Klägers gegen die Beklagten hinsichtlich einzelner Textpassagen in einem Beitrag der in dem Jahrbuch Öffentliche Sicherheit 2022/2023 erschienen ist. Randnummer 2 Der Kläger ist seit 2020 als Professor für Sicherheitspolitik im Fachbereich Bundespolizei an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Lübeck tätig. Zuvor war er in der Zeit von September 2001 bis Februar 2009 als Dozent an der Hochschule des Bundes, Fachbereich Arbeitsverwaltung, anschließend bis Juni 2010 zunächst befristet abgeordnet als Dozent an der Hochschule des Bundes (HS Bund) Fachbereich BPOL tätig. Im Zeitraum von Juni 2010 bis August 2016 unterrichtete er als Fachlehrer an der Bundespolizeiakademie, um dann ab September 2016 an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung im Fachbereich Bundespolizei Lübeck tätig zu sein. Randnummer 3 Seit den 1990er Jahren veröffentlichte der Kläger diverse Publikationen. Randnummer 4 In der Zeit von August 2021 bis Februar 2023 erschienen mehrere Artikel der Autoren Engert und Kempen sowie anderer Autoren - unter Bezugnahme auf die Artikel dieser beiden Autoren - online sowie in Printmedien, in denen über eine angebliche rechtsradikale Vergangenheit des Klägers berichtet wurde, bspw.: Randnummer 5 BuzzFeed-Artikel der Autoren Engert und Kempen vom 05.08.2021, abrufbar unter: Randnummer 6 https://www.buzzfeed.de/recherchen/bundespolizei-professor-ausbilder-mit-rechtervergangenheit-90902813.html Randnummer 7 Frankfurter Rundschau – Artikel des Autors Engert vom 28.08.2021, abrufbar unter: Randnummer 8 https://www.fr.de/politik/bundespolizei-professor-mit-rechter-vergangenheit-bundestagfordert-aufklaerung-zr-90945788.html Randnummer 9 Frag-den-Staat-Artikel der Autoren Engert und Kempen vom 21.06.2022, abrufbar unter: Randnummer 10 https://fragdenstaat.de/artikel/exklusiv/2022/06/untersuchungsbericht-bundespolizeipolizeiprofessor/ Randnummer 11 Tagesschau-Artikel des Autors Engert vom 15.02.2023, abrufbar unter: Randnummer 12 https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr/bundespolizei-professor-ueberpruefung-101.html. Randnummer 13 Im November 2022 wurde in dem Jahrbuch Öffentliche Sicherheit 2022/2023, das von den Beklagten zu 1) und 2) verlegt und von den Beklagten zu 3) und 4) herausgegeben wurde, auf den Seiten 53 – 113 der streitgegenständliche Beitrag der Autoren Daniel Peters/ Matthias Lemke mit dem Titel "Ethno-religiöse Brückenköpfe", "postheroische Handlungseunuchen" und die "Selbsterhaltung des Volkes in seiner optimalen Form" - Neurechte Positionen und ihre Verbreitungsstrategie in den Schriften des Bundespolizei-Professors XXX" zunächst online als Download und sodann im Mai/Juni 2023 in der Printversion veröffentlicht. Randnummer 14 Aufgrund dieses Beitrages gab der Dienstherr des Klägers zwei Gutachten (erstellt von Prof. em. Dr. Krause und Prof. Dr. Jäger (Universität Köln)) in Auftrag. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Anlagen K2 und K
- Randnummer 15 Mit anwaltlichem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16.11.2022 wurden die Beklagten vor Veröffentlichung des Jahrbuchs darauf hingewiesen, dass ihrer Auffassung nach eine Stellungnahme des Klägers zu dem Inhalt der beabsichtigten Veröffentlichung eingeholt werden müsse. Es wird insoweit Bezug genommen auf den Inhalt des Schreibens (Anlage K9). Mit weiterem vorgerichtlichem Schreiben vom 15.07.2024 (Anlage K10) ließ der Kläger die Beklagten abmahnen. Eine Reaktion erfolgte beklagtenseits auf keines dieser Schreiben. Randnummer 16 Der Kläger ist der Auffassung, der in dem Jahrbuch Öffentliche Sicherheit und Ordnung 2022/2023 der Autoren Peters und Lemke erschienene streitgegenständliche Beitrag diffamiere ihn als angeblich rechtsextremen, identitären Professor und Polizeiausbilder mit einer vermeintlich "gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichteten" Gesinnung. Die Begründung für die Auffassung der Autoren würde nicht auf rechtlichen oder wissenschaftlichen Kriterien beruhen, sondern wäre ausschließlich politisch motiviert. Randnummer 17 Die Begründung der vermeintlichen gegen die freie demokratische Grundordnung gerichteten Haltung des Klägers stütze sich auf weitere falsche und völlig unwissenschaftliche Feststellungen, nämlich, dass der Kläger rassistische oder ethnopluralistische Positionen der Neuen Rechten vertrete, das Folterverbot ablehne oder bestimmte Ethnien diskriminiere. Randnummer 18 Dies sei unwahr. Der Kläger vertrete keine Positionen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstoßen. Er sei weder faschistisch noch rechtsextremistisch. Auch vertrete der Kläger weder neurechte noch ethnopluralistische Positionen und versuche auch nicht, diese strategisch zu verbreiten. Der Kläger sei auch nicht rassistisch oder spreche Menschen nach bestimmten Kriterien einen Wert zu. Er gehe in keiner Weise von der Überlegenheit einer bestimmten Gruppe oder Kultur aus, sondern beurteile als sicherheitspolitischer Experte das Konfliktpotential verschiedener Situationen, so auch die Sicherheitslage im Rahmen der Migration unterschiedlicher Kulturen oder ethnischer Gruppen. Randnummer 19 Die Behauptungen der Autoren des streitgegenständlichen Beitrags, er würde das Folterverbot ablehnen, seien unwahr. Weder stelle er das physische noch das psychische Folterverbot oder irgendwelche anderen absoluten Rechte in Frage. Randnummer 20 Zu all diesen Vorwürfen fänden sich in den Publikationen des Klägers keine Belegstellen. Randnummer 21 Die Unwahrheit der streitgegenständlichen Behauptungen werde auch durch die von seinem Dienstherrn in Auftrag gegebenen Gutachten der Professoren Krause und Jäger belegt. Darin sei er von dem Vorwurf, gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtete Positionen zu vertreten, vollständig entlastet worden. Randnummer 22 Der Kläger ist weiter der Auffassung, die in dem streitgegenständlichen Beitrag aufgeführten Zitate von ihm seien zum Teil sinnentstellend verkürzt oder in einen anderen (gegenteiligen) Kontext gestellt worden. Dieses Vorgehen sei unwissenschaftlich. Randnummer 23 Der gesamte Beitrag unterliege nicht der Wissenschaftsfreiheit. Die Wissenschaftlichkeit sei lediglich ein Deckmantel, um den Kläger öffentlich anzugreifen. Dies werde bereits darin deutlich, dass die Autoren den Kläger auch an anderen Stellen, auf unstreitig unwissenschaftlichen Kanälen angreifen, wie bspw. auf BuzzFeed und matthiaslemke.com. Insgesamt handele es sich um eine pseudowissenschaftliche Schmähschrift, die keine Fragen stelle oder neue Erkenntnisse gewinne, sondern lediglich versuche, Falschbehauptungen als Anhaltspunkte für eine bereits feststehende These der Autoren zu verkaufen. Die Autoren Lemke und Peters würden ihre "Studie" zwar als neutrale wissenschaftliche Analyse verkaufen, in Wahrheit steckten aber persönliche Motive dahinter. Der Autor Lemke führe seit Jahren eine Privatfehde gegen den Kläger, da er nicht verwunden habe, dass er in einer Professurvergabe vor fünf Jahren gegen den Kläger das Nachsehen gehabt habe. Randnummer 24 Jeder einzelne Vorwurf in diesem Beitrag ziele erkennbar darauf ab, dem Kläger bestimmte Gesinnungen zu unterstellen und disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen. Randnummer 25 Der Kläger beantragt: Randnummer 26 I. Den Beklagten wird es, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, im Falle des Beklagten zu 1) zu vollstrecken an dem Inhaber, im Falle der Beklagten zu 2) zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, Randnummer 27 u n t e r s a g t Randnummer 28 in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen: Randnummer 29
- der Kläger vertrete und verbreite Positionen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstoßen, wie nachfolgend dargestellt: Randnummer 30 1.
- Die in seinen Texten entfalteten Standpunkte ordnen wir auf der Grundlage unserer Textinterpretation als rassistisch und autoritär ein; wir verorten diese Positionen aus politikwissenschaftlicher Sicht jenseits der Grenzen der freiheitlichdemokratischen Grundordnung (fdGO). Randnummer 31 und/oder Randnummer 32 1.
- Aus dieser Ablehnung multi-kultureller Gesellschaften ergibt sich im Umkehrschluss sein Eintreten für eine ethnisch homogene Gemeinschaft, und damit für ein ethno-pluralistisches Weltverständnis, das mit den Grundwerten der fdGO nicht in Einklang zu bringen ist (vgl. BMI 2022a: 74, 79). Randnummer 33 und/oder Randnummer 34 1.
- Diese konsequentialistische Moral,54 wonach jedes Handeln gut ist, welches das Überleben der eigenen Ethnie sichert, ist unvereinbar mit den Werten der deontologisch gefassten fdGO, allen voran mit der Menschenwürde und den mit einem Menschenwürdekern ausgestatteten individuellen Freiheits- und Gleichheitsrechten sowie mit dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip . Randnummer 35 und/oder Randnummer 36 1.
- Kurioserweise spricht er im Untertitel von einem "Plädoyer für eine wehrhafte Demokratie" (XXX 2009: 425), die sich hier als Entsprechung des starken Staates lesen lässt. Unter ‚wehrhafter‘ oder auch ‚streitbarer‘ Demokratie im bundesrepublikanischen Kontext versteht man die Fähigkeit des demokratischen Staates, sich gegen seine Feinde behaupten zu können, ohne dabei selbst zu den Grundprinzipien der fdGO in Widerspruch zu geraten . Demgegenüber entfaltet XXX im neunten Jahr des sog. Krieges gegen den Terrorismus seine Vorstellungen von "ethnoreligiösen Brückenköpfen", der Begrenzung von Migration, einem quasi "Feindstrafrecht" für Terroristen und von Spezialeinheiten, die im In- und Ausland möglichst losgelöst von rechtlichen Restriktionen und parlamentarischer oder öffentlicher Kontrolle den (islamistischen) Feind bekämpfen. Randnummer 37 und/oder Randnummer 38 1.
- Dieses Programm als "Plädoyer für eine wehrhafte Demokratie" (XXX 2009: 425) zu bezeichnen, ist politische Mimikry: Mittels eines scheinbaren Bekenntnisses zu einer verfassungsrechtlichen Grundsatzentscheidung wird dieses Konzept zugleich für die eigene, mit den Grundprinzipien des freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaats des Grundgesetzes nicht in Einklang zu bringende Agenda umgedeutet. Randnummer 39 und/oder Randnummer 40 1.
- Entsprechend dieser Interpretation lesen sich diese Zeilen für uns wie ein Plädoyer für die Anwendung von psychischer Folter, womit er sich abermals in Frontstellung zu den Wertvorstellungen des Grundgesetzes begeben würde . Randnummer 41 und/oder Randnummer 42 1.
- Seine wiederholte Verwendung von Biologismen deutet für uns darauf hin, dass XXX das Menschenbild des Grundgesetzes nicht teilt , wonach der Mensch ein freies und vernünftiges Individuum ist, das sich in eigener Verantwortung selbst entwirft. Randnummer 43 und/oder Randnummer 44 1.
- Eine Übertragung der "Ranger-Idee" (XXX 2011: 325) auf die Verwendung der an die Werte- und Rechtsordnung des Grundgesetzes gebundenen militärischen oder polizeilichen Spezialeinheiten in Deutschland ist ersichtlich nicht zulässig . Gleichwohl fordert XXX im Hinblick auf den Einsatz von Militärspezialeinheiten im Anti-Terror-Kampf zumindest, dass "ideologische Denkverbote in der Szenarienentwicklung zu vermeiden", "eine maximale Auftragstaktik zu gewährleisten" und "Spezialkräfte als Offensivwaffe zu begreifen und einzusetzen" (alle XXX 2016 [2006]: 77) seien. Randnummer 45 und/oder Randnummer 46 1.
- Diese Projektion einer individuellen Notwehrlage auf den Staat, das unterschlägt XXX, ist in der Politikwissenschaft hoch umstritten (vgl. Förster/Lemke 2018: 171–184). Angesichts des absolut geltenden Folterverbots (Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG), des Richtervorbehalts bei freiheitsentziehenden Maßnahmen (Art. 104 Abs. 2 u. 3 GG) und der Abschaffung der Todesstrafe (Art. 102 GG), allesamt Regelungen, die unmittelbar aus der in Art. 1 Abs. 1 GG unverrückbar festgeschriebenen Menschenwürde folgen, bleibt jedoch der Befund gültig, wonach keine der hier genannten Maßnahmen auf dem Boden des Grundgesetzes steht . Randnummer 47 und/oder Randnummer 48 1.
- Die vorstehenden Ausführungen legen für uns den Schluss nahe, dass in XXXs Texten Neurechten Positionen entsprechend der metapolitischen Verbreitungsstrategie u.a. durch Taktiken der Begriffsarbeit, der Emotionalisierung, der Feindbestimmung sowie der Verschleierung der eigenen Ziele entfaltet werden. Diese in der Forschung beschriebenen Taktiken (vgl. Pfahl-Traughber 2022: 100 - 104; Quent 2020: 180f.) dienen aus unserer Sicht der Destabilisierung grundlegender Werte der fdGO und der Herabwürdigung des politischen Gegners . Randnummer 49 und/oder Randnummer 50 1.
- Dementsprechend haben wir über das dritte Kapitel verteilt, an verschiedenen Stellen ambivalente Begriffe, markiert, die XXX aus unserer Sicht verwendet, um seine eigene Zielsetzung zu verschleiern. Beispielsweise haben wir in den Kapiteln 3.1.2 und 3.2.2 ausführlich dargelegt, dass weder die von ihm skizzierte " wehrhafte Demokratie" (XXX 2009: 425) noch die auf Michael Lind zurückgehende Konzeption eines "liberalen Nationalismus" (XXX 2009: 433) unserer Auffassung nach mit den Grundprinzipien der fdGO vereinbar sind . Randnummer 51 und/oder Randnummer 52 1.
- Das, was Funke für den Zeitraum 1996 bis 2000 festgestellt hat, gilt nach unserer Einschätzung auch weit darüber hinaus. XXXs Texte lassen für uns bis in die Gegenwart hinein erkennen, dass sein Denken alle drei Kernbestandteile der fdGO negiert . Randnummer 53 und/oder Randnummer 54 1.
- Die größtmögliche operative Freiheit der Exekutivorgane, wie wir sie in seinen Ausführungen angelegt finden, überschreitet aus unserer Sicht die durch das Grundgesetz gezogenen roten Linien (Folterverbot, Verbot der Todesstrafe oder Einhaltung der schrankenlosen Justizgrundrechte; vgl. XXX 2019a: 106). Ein derart ausgestalteter autoritärer Nationalradikalismus widerspricht unserer Einschätzung nach den wesentlichen Kernelementen der fdGO . Randnummer 55 und/oder Randnummer 56 1.
- Entgegen seiner Äußerungen gegenüber Ippen Investigativ und der Innenrevision kommen wir – wie bereits beschrieben – auf Basis unserer Textanalyse vielmehr zu dem Ergebnis, dass seine im Verlauf der letzten 25 Jahre publizierten Schriften kontinuierlich Neurechte Positionen aufweisen, die aus unserer Sicht mit den wesentlichen Kernelementen der fdGO nicht vereinbar sind . Randnummer 57 und/oder Randnummer 58 1.
- Auf Basis unserer politikwissenschaftlichen Analyse kommen wir zu dem Schluss, dass die von XXX in seinen Texten seit zweieinhalb Jahrzehnten beständig vertretenen, in einem ethnopluralistischen, rassistischen Weltbild wurzelnden Neurechten Positionen weder mit der Menschenwürdegarantie noch mit dem Demokratie- und dem Rechtstaatsprinzip vereinbar sind. Insofern stellt sich uns die Frage, inwieweit die in seinen Schriften vertretenen Positionen mit der Ausbildungs- und Kontrollfunktion eines Hochschullehrers, respektive eines Professors am Fachbereich Bundespolizei der HS Bund, zur Wahrung der fdGO und noch dazu mit der Pflicht eines Bundesbeamten zur Verfassungstreue kompatibel sind . Randnummer 59 [Unterstreichungen maßgeblich] Randnummer 60
- der Kläger vertrete und verbreite neurechte Positionen, wie nachfolgend dargestellt: Randnummer 61 2.
- Neurechte Positionen und ihre Verbreitungsstrategien in den Schriften des Bundespolizei-Professors XXX. Randnummer 62 und/oder Randnummer 63 2.
- Richtig ist vielmehr – so die These der vorliegenden, auf einer politikwissenschaftlichen Auseinandersetzung mit seinen Texten basierenden Studie –, dass er in den vergangenen gut 25 Jahren kontinuierlich Neurechte Inhalte publiziert und vertreten hat. Dies gilt bereits für die Zeit seiner akademischen Ausbildung an der Randse Afrikaanse Universiteit in Johannesburg, wo er zwei Abschlüsse im Fach Entwicklungswissenschaft erworben hat (vgl. XXX 1994 [Magisterarbeit]; 1998c [Dissertation]) 9, und erstreckt sich bis in die Gegenwart hinein, also in den Zeitraum, ab dem er zum Professor für Sicherheitspolitik am Fachbereich Bundespolizei der HS Bund berufen worden ist. Randnummer 64 und/oder Randnummer 65 2.
- Auf der Basis unserer Auswertung gelangen wir zu dem Ergebnis, dass XXX in seinen Publikationen kontinuierlich Neurechte Inhalte entwickelt und bis in die Gegenwart verbreitet . Randnummer 66 und/oder Randnummer 67 2.
- Zunächst rekapitulieren wir kurz den aktuellen Forschungsstand zur Neuen Rechten . Hieraus leiten wir unsere Definition des autoritären Nationalradikalismus her der gemäß unserer Analyse XXXs Schriften prägt . Darauf aufbauend zeigen wir anhand diverser Publikationen XXXs aus dem Zeitraum von 1997 bis 2022 auf, dass und wie darin durchgängig Neurechte Topoi im Sinne des autoritären Nationalradikalismus entwickelt und bedient werden . Randnummer 68 und/oder Randnummer 69 2.
- Beides – XXXs Neurechte Positionen und seine Verbreitungsstrategie – zeichnen wir in dieser Studie anhand zum Teil längerer Originalzitate nach. Randnummer 70 und/oder Randnummer 71 2.
- Die Verortung der in diesem Aufsatz untersuchten Positionen XXXs innerhalb der Neuen Rechten setzt zunächst eine Definition dieser vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) in Teilen als rechtsextremistisch eingestuften Strömung voraus. Randnummer 72 und/oder Randnummer 73 2.
- Ausgehend von dieser kurzen Einordnung der Neuen Rechten mit Blick auf ihre Definition, Akteure und Publikationsorgane, setzen wir uns nachfolgend mit den Schriften XXXs auseinander. Dabei werden wir uns exemplarisch auf die darin enthaltenen Neurechten Positionen (Kap. 3) und die Verbreitungsstrategie (Kap. 4) konzentrieren. Randnummer 74 und/oder Randnummer 75 2.
- Neurechte Positionen in den Schriften XXXs Randnummer 76 und/oder Randnummer 77 2.
- Unsere Analyse der Neurechten Positionen in XXXs Texten orientiert sich an den beiden im Begriff des autoritären Nationalradikalismus angelegten inhaltlichen Ebenen: Zum einen an seiner Priorisierung eines ethnisch fundierten Nationalismus und der damit einhergehenden, durchgängigen Beschreibung von Migration als Konflikttreiber (Kap. 3.1). Zum anderen an seinen Forderungen nach einem starken Staat, der möglichst wenig durch Recht und Moral in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkt wird (Kap. 3.2). Randnummer 78 und/oder Randnummer 79 2.
- Diese Konzeption ist in der Konsequenz identisch mit der Bestimmung des Politischen als Freund-Feind-Unterscheidung, wie sie Carl Schmitt (1932: 13ff.) 32, einer der Referenzautoren der Neuen Rechten , bereits ausbuchstabiert hatte (siehe Kap. 4.3). Randnummer 80 und/oder Randnummer 81 2.
- Einen ähnlichen Gedanken der Bedrohung ‚des Eigenen’ formuliert XXX auch im Referenztext aus der Jungen Freiheit, was aus unserer Sicht noch einmal die Verwobenheit Neurechter Ideen, inhaltlich und über die Zeit, hervorhebt . Randnummer 82 und/oder Randnummer 83 2.
- Zugleich scheint es aus unserer Sicht plausibel, die Rhetorik von den Brückenköpfen mit dem Neurechten Narrativ der Gefahr einer muslimischen Invasion Europas in Verbindung zu bringen . In dieser Funktion wird sie u.a. von Götz Kubitschek, Karl-Heinz Weißmann und dem IfS (vgl. IfS 2009: 39; 2016: 29, 32) verwendet. Auch bei XXX klingt dieser Zusammenhang an (…) Randnummer 84 und/oder Randnummer 85 2.
- Wir haben in Kap. 3 gezeigt, dass XXX wegen seiner anti-liberalen , antipluralistischen, anti-prozeduralistischen, anti-universalistischen, nationalen und autoritären Positionen ideologisch der Neuen Rechten zuzuordnen ist . Im Folgenden zeigen wir auf, dass er sich zudem der Neurechten metapolitischen Verbreitungsstrategie , im Sinne einer Diskursverschiebung nach rechts, bedient . Randnummer 86 und/oder Randnummer 87 2.
- Die Verschiebung des öffentlich Sagbaren wird bei den Protagonist*innen der Neuen Rechten , auf die wir exemplarisch im Rahmen der folgenden Ausführungen immer wieder verweisen werden, und auch bei XXX, taktisch zudem durch eine Unterlassung unterstützt, die wir als Maskierung bzw. Verschleierung eigener Ziele bezeichnen (vgl. Salzborn 2018: 76), eine Taktik, die Schnittmengen mit den drei vorgenannten aufweist. Randnummer 88 und/oder Randnummer 89 2.
- Im Folgenden konzentrieren wir uns daher auf drei weitere Taktiken der Neurechten Verbreitungsstrategie, die XXX kontinuierlich in seinen Texten anwendet . Randnummer 90 und/oder Randnummer 91 2.
- Zudem ziehen wir an einigen Stellen Zitate von einflussreichen Akteuren der Neuen Rechten heran, um zu zeigen, dass XXX aus unserer Sicht die untersuchten Taktiken und Techniken auf eine vergleichbare Art und mit der gleichen inhaltlichen Stoßrichtung einsetzt wie diese . Randnummer 92 und/oder Randnummer 93 2.
- Die Instrumentalisierung der real existierenden Bedrohung durch islamistische Terroristen ermöglicht es ihm , sein Kernthema, die Unvermeidbarkeit ethnischer Konflikte zwischen ‚inkompatiblen Kulturen‘, im wissenschaftlichen und politischen Raum zu platzieren . Die Metapher der ethnischen und/oder religiösen Brückenköpfe selbst hat sich dort, im Gegensatz zu Neurechten Diskursräumen , bislang nicht etablieren können. Randnummer 94 und/oder Randnummer 95 2.
- Demographische, ökonomische und kulturelle Ängste werden durch diese Behauptungen angesteuert und Migration wird insgesamt als existenzielle Bedrohung dargestellt (vgl. XXX 2019b: 208). Als Gewährsmann für die von ihm gezeichneten Szenarien zieht XXX, wie dies in Neurechten Diskursen häufig der Fall ist , den Wirtschaftswissenschaftler und Soziologen Gunnar Heinsohn heran. Randnummer 96 und/oder Randnummer 97 2.
- Die vorstehenden Ausführungen legen für uns den Schluss nahe, dass in XXXs Texten Neurechten Positionen entsprechend der metapolitischen Verbreitungsstrategie u.a. durch Taktiken der Begriffsarbeit, der Emotionalisierung, der Feindbestimmung sowie der Verschleierung der eigenen Ziele entfaltet werden . Randnummer 98 Diese in der Forschung beschriebenen Taktiken (vgl. Pfahl-Traughber 2022: 100 - 104; Quent 2020: 180f.) dienen aus unserer Sicht der Destabilisierung grundlegender Werte der fdGO und der Herabwürdigung des politischen Gegners. Randnummer 99 und/oder Randnummer 100 2.
- Unserer Auffassung nach finden sich in den von uns gesichteten, von 1997 an bis in die Gegenwart publizierten Schriften XXXs zahlreiche Hinweise auf Neurechte Positionen . Randnummer 101 und/oder Randnummer 102 2.
- Vielmehr agiert er – wie wir in Kap. 3 ausführlich und anhand von konkreten Beispielen dargelegt haben – in seinen Schriften als metapolitischer Ideologe: Er speist unserer Ansicht nach anti-liberale, anti-pluralistische, antiprozeduralistische , anti-universalistische sowie nationalistische und autoritäre Standpunkte in sicherheitspolitische Diskursräume ein, die – in jüngerer Vergangenheit– über das Neurechte Spektrum und rechtskonservative Kreise hinausreichen . Randnummer 103 und/oder Randnummer 104 2.
- Entgegen seiner Äußerungen gegenüber Ippen Investigativ und der Innenrevision kommen wir – wie bereits beschrieben – auf Basis unserer Textanalyse vielmehr zu dem Ergebnis, dass seine im Verlauf der letzten 25 Jahre publizierten Schriften kontinuierlich Neurechte Positionen aufweisen, die aus unserer Sicht mit den wesentlichen Kernelementen der fdGO nicht vereinbar sind. Randnummer 105 und/oder Randnummer 106 2.
- Auf Basis unserer politikwissenschaftlichen Analyse kommen wir zu dem Schluss, dass die von XXX in seinen Texten seit zweieinhalb Jahrzehnten beständig vertretenen , in einem ethnopluralistischen, rassistischen Weltbild wurzelnden Neurechten Positionen weder mit der Menschenwürdegarantie noch mit dem Demokratie- und dem Rechtstaatsprinzip vereinbar sind. Randnummer 107 [Unterstreichungen maßgeblich] Randnummer 108
- der Kläger vertrete und verbreite ethnopluralistische Positionen im Sinne eines Konzeptes u. a. der Neuen Rechten, wie nachfolgend dargestellt: Randnummer 109 3.
- Im dritten Kapitel zeichnen wir nach, dass XXX aus unserer Sicht in seinen Texten zum einen ethnopluralistische Positionen (vgl. stellvertretend XXX 1997: 10; XXX 2009: 433) vertritt und zum anderen durch die Essentialisierung von Kultur und Ethnie sowie die durchgängige Beschreibung der ‚westlichen‘ und der ‚muslimischen‘ Kultur als inkompatibel vor allem Türk*innen und Muslim*innen pauschal abwertet und unter Generalverdacht stellt Randnummer 110 und/oder Randnummer 111 3.
- Bereits hier drängt sich uns die Frage auf, ob diese Hervorhebung von Ethnizität nicht auf das in der Identitären Bewegung (IB) und in den Publikationen des IfS gebräuchliche Konzept des Ethnopluralismus hinausläuft . Dann würde es sich um politische Mimikry, also um die terminologische Anpassung an die politische, wissenschaftliche und mediale Umgebung (vgl. Salzborn 2018: 76) handeln, etwa wenn von Ethnizität gesprochen, aber Ethnopluralismus gemeint wäre. Randnummer 112 und/oder Randnummer 113 3.
- Das höchste Ziel dieser Gesellschaft liegt in der Bewahrung der ethnischen Gruppe als eigenständige kulturelle und organisatorische Einheit, in der "Selbsterhaltung des Volkes in seiner optimalen Form" (XXX 1997: 10). Zugleich zeigt sich darin eine grundsätzliche anti-universalistische Haltung. Jede Ethnie bzw. jedes Volk bestimmt für sich selbst seine optimale Form, ohne sich dabei auf universelle Normen wie die Menschenrechte verpflichten zu müssen. Hierbei handelt es sich in unserer Lesart um eine ethnopluralistische Idee , die das Überleben der eigenen Gruppe als obersten Zweck für alle Mitglieder vorgibt. Randnummer 114 und/oder Randnummer 115 3.
- Dieses sich in Theorie und Praxis manifestierende, ethnopluralistische Weltbild war nach unserer Analyse prägend für seine zwischen 1996 und 2000 erschienenen Publikationen in der Jungen Freiheit, dem Ostpreußenblatt und für zwei Aufsätze an der Universität der Bundeswehr München. Randnummer 116 und/oder Randnummer 117 3.
- Insofern spiegeln sich in einem sprachlich-kulturellen determinierten, ‚liberalen Nationalismus‘ die Grundprinzipien des ‚Ethnopluralismus‘ bzw. des ‚Volkstaats‘ wider . Auch hier wendet XXX folglich die Technik der Mimikry an, indem er seine eigenen Ziele durch ein Bekenntnis zu Liberalismus und Pluralismus verschleiert, obwohl der "liberale Nationalismus" nach Michael Lind anti-liberal und antipluralistisch ist. Randnummer 118 und/oder Randnummer 119 3.
- Aus dieser Ablehnung multi-kultureller Gesellschaften ergibt sich im Umkehrschluss sein Eintreten für eine ethnisch homogene Gemeinschaft, und damit für ein ethnopluralistisches Weltverständnis , das mit den Grundwerten der fdGO nicht in Einklang zu bringen ist. Randnummer 120 und/oder Randnummer 121 3.
- Zusammengefasst kommt unserer Interpretation zufolge in XXXs Texten ein ethnopluralistisches Weltbild auf mehreren Ebenen zum Vorschein. Zunächst in seiner Konzeption des ‚Volkstaats‘ als Konfliktlösungsmechanismus, dann in seinen Texten über das Zeitalter ethnischer Konflikte, in denen er die "Selbsterhaltung des Volkes in seiner optimalen Form" als höchsten Daseinszweck (vgl. XXX 1997: 10) und den ethnisch homogenen Staat als wünschenswerte Zukunft (vgl. XXX 1999a: 38) ausweist. Ferner beruht auch der "liberale Nationalismus" auf ethnopluralistischen Grundannahmen (vgl. XXX 2009: 435). Randnummer 122 und/oder Randnummer 123 3.
- Bereits XXXs Doktorarbeit aus dem Jahr 1998 transportierte ein ethnopluralistisches Weltbild . Randnummer 124 und/oder Randnummer 125 3.
- Gemäß der von ihm vertretenen, als rassistisch und ethnopluralistisch klassifizierbaren Ideologie führt Migration aus bei ihm sog. "inkompatiblen Kulturen" zu gewaltsamen Konflikten, zu Aufstands- und Bürgerkriegsszenarien oder terroristischen Anschlägen. Multikulturelle Gesellschaften beschreibt er in seinen Texten als wesentlich instabil. Randnummer 126 und/oder Randnummer 127 3.
- Die Ausrichtung auf das Überleben der ethnisch definierten Gesellschaft als übergeordneter Zweck, die "Selbsterhaltung des Volkes in seiner optimalen Form" (XXX 1997: 10), hat er bis in die Gegenwart hinein in seinen Texten beibehalten . Das Bild von ethnisch möglichst homogenen Gemeinschaften, die ein territorial abgegrenztes Gebiet bevölkern, entspricht einer politischen Vorstellung , die im Umfeld des Instituts für Staatspolitik und der Identitären Bewegung unter dem Stichwort "Ethnopluralismus" firmiert . Randnummer 128 und/oder Randnummer 129 3.
- XXXs Texte lassen für uns bis in die Gegenwart hinein erkennen, dass sein Denken alle drei Kernbestandteile der fdGO negiert. Sein auf einer rassistischen, ethnopluralistischen Vorstellung gründender autoritärer Nationalradikalismus weist Menschen qua kollektiver Zugehörigkeit einen (kulturellen, politischen) Wert zu . Randnummer 130 und/oder Randnummer 131 3.
- Auf Basis unserer politikwissenschaftlichen Analyse kommen wir zu dem Schluss, dass die von XXX in seinen Texten seit zweieinhalb Jahrzehnten beständig vertretenen, in einem ethnopluralistischen, rassistischen Weltbild wurzelnden Neurechten Positionen weder mit der Menschenwürdegarantie noch mit dem Demokratie- und dem Rechtstaatsprinzip vereinbar sind. Randnummer 132 [Unterstreichungen maßgeblich] Randnummer 133
- der Kläger vertrete und verbreite rassistische und/oder sonstige menschenfeindliche Positionen und/oder Ideologien, wie nachfolgend dargestellt: Randnummer 134 4.
- Die in seinen Texten entfalteten Standpunkte ordnen wir auf der Grundlage unserer Textinterpretation als rassistisch und autoritär ein ; wir verorten diese Positionen aus politikwissenschaftlicher Sicht jenseits der Grenzen der freiheitlichdemokratischen Grundordnung (fdGO). Randnummer 135 und/oder Randnummer 136 4.
- Die dichotome Darstellung von Kulturen als kompatibel oder inkompatibel sowie die pauschalisierenden Beschreibungen von "Mehmet" und "Kaplan" als "Problemkinder " und von Menschen aus angeblich inkompatiblen Kulturen als Gefahr ordnen wir als rassistische Äußerungen ein .37 Randnummer 137 Fußnote 37: Es handelt sich dabei um einen Rassismus ohne Verwendung des Rassebegriffs : "Nicht mehr ‚Rasse‘ ist Ausgangspunkt für Rassismus, sondern ein deterministisches Konzept von Kultur. Ein Wesen der ‚Anderen‘ wird anders als im genetischen Rassismus nicht mehr an körperlichen realen oder fiktiven Merkmalen festgemacht, sondern an vermeintlichen oder realen kulturellen Unterschieden . [...] Kultur wird zur quasi-natürlichen Eigenschaft von Menschen ." Randnummer 138 und/oder Randnummer 139 4.
- Durch die bewusste Übertragung des Zitats auf einen vollkommen anderen Kontext, ohne diesen Transfer als solchen kenntlich zu machen, wird die ursprüngliche Kritik an den sozialen Verhältnissen zu einem rassistischen Postulat umfunktioniert . Randnummer 140 und/oder Randnummer 141 4.
- Die Darstellung aller Jugendlichen einer Bevölkerungsgruppe als Gefahr ist rassistisch , weil sie diese aufgrund einer ethnischen Zuschreibung unter Generalverdacht stellt. Damit läuft sie unserem Verständnis nach dem Gleichheitsgrundsatz und dem Gebot der Achtung der Menschenwürde zuwider. Randnummer 142 und/oder Randnummer 143 4.
- Der hieraus resultierende Wirkungszusammenhang erweist sich als unentrinnbar und ist insofern aus unserer Sicht als rassistisch einzuordnen . Randnummer 144 und/oder Randnummer 145 4.
- Seit einem Vierteljahrhundert findet sich in XXXs Texten Identität nicht als individuelle, fluide und selbstgewählte Konstruktion, sondern als auf biologistischkollektiven Merkmalen basierende Tatsache . […] Die damit vollzogene Ausblendung der Subjektivität und die ausschließliche Bezugnahme auf eine statische ethnisch-kulturelle Identität und der darauf gestützte Generalverdacht sind aus unsere Sicht offenkundig rassistisch . Randnummer 146 und/oder Randnummer 147 4.
- Diese kollektiven Zuschreibungen sind rassistisch , denn sie werten alle der Gruppe zugeordneten Individuen pauschal ab und markieren sie zudem als eine Gefahr für die autochthone Bevölkerung. Aus dieser Ablehnung multi-kultureller Gesellschaften ergibt sich im Umkehrschluss sein Eintreten für eine ethnisch homogene Gemeinschaft , und damit für ein ethno-pluralistisches Weltverständnis , das mit den Grundwerten der fdGO nicht in Einklang zu bringen ist. Randnummer 148 und/oder Randnummer 149 4.
- Vielmehr bedient er mit der durchgängigen Darstellung von Migrierenden aus muslimischen Ländern als ‚Gefahr‘ auf Basis kollektiver Zuschreibungen , so unsere Einschätzung, rassistische Stereotype, die mit der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 3 GG) unvereinbar sind (vgl. Cremer 2022: 30). Randnummer 150 und/oder Randnummer 151 4.
- Gemäß der von ihm vertretenen, als rassistisch und ethnopluralistisch klassifizierbaren Ideologie führt Migration aus bei ihm sog. "inkompatiblen Kulturen" zu gewaltsamen Konflikten, zu Aufstands- und Bürgerkriegsszenarien oder terroristischen Anschlägen. Multikulturelle Gesellschaften beschreibt er in seinen Texten als wesentlich instabil. Randnummer 152 und/oder Randnummer 153 4.
- Viele von XXXs Prämissen, konsekutiven Diagnosen und Forderungen arbeiten diesem rassistischen Konzept (vgl. BMI 2022a: 73f.; Cremer 2022: 14f.) zu, sei es die Rede von "ethnoreligiösen Brückenköpfen" (XXX 2019a: 102) und von Migration als "historische Konstante des Konflikttransfers" (XXX 2019b: 185), seien es die Postulate ‚inkompatibler Kulturen‘ (vgl. XXX 2019b: 196; XXX 2009: 427) und "kultureller Skripte" (XXX 2019b: 189f.) oder die Diffamierung des liberalen Rechtsstaats als "postheroischen Handlungseunuchen" (Alisch/XXX 2020a: 42). Randnummer 154 und/oder Randnummer 155 4.
- Sein auf einer rassistischen , ethnopluralistischen Vorstellung gründender autoritärer Nationalradikalismus weist Menschen qua kollektiver Zugehörigkeit einen ( kulturellen, politischen) Wert zu. Randnummer 156 und/oder Randnummer 157 4.
- Auf Basis unserer politikwissenschaftlichen Analyse kommen wir zu dem Schluss, dass die von XXX in seinen Texten seit zweieinhalb Jahrzehnten beständig vertretenen , in einem ethnopluralistischen, rassistischen Weltbild wurzelnden Neurechten Positionen weder mit der Menschenwürdegarantie noch mit dem Demokratie- und dem Rechtstaatsprinzip vereinbar sind. Randnummer 158 [Unterstreichungen maßgeblich] Randnummer 159
- der Kläger vertrete und verbreite faschistische und/oder rechtsextremistische Positionen des autoritären Nationalradikalismus und fordere einen autoritären Staat, wie nachfolgend dargestellt: Randnummer 160 5.
- Die in seinen Texten entfalteten Standpunkte ordnen wir auf der Grundlage unserer Textinterpretation als rassistisch und autoritär ein ; wir verorten diese Positionen aus politikwissenschaftlicher Sicht jenseits der Grenzen der freiheitlichdemokratischen Grundordnung (fdGO). Randnummer 161 und/oder Randnummer 162 5.
- Zunächst rekapitulieren wir kurz den aktuellen Forschungsstand zur Neuen Rechten. Hieraus leiten wir unsere Definition des autoritären Nationalradikalismus her , der gemäß unserer Analyse XXXs Schriften prägt . Darauf aufbauend zeigen wir anhand diverser Publikationen XXXs aus dem Zeitraum von 1997 bis 2022 auf, dass und wie darin durchgängig Neurechte Topoi im Sinne des autoritären Nationalradikalismus entwickelt und bedient werden . Randnummer 163 und/oder Randnummer 164 5.
- Unsere Analyse der Neurechten Positionen in XXXs Texten orientiert sich an den beiden im Begriff des autoritären Nationalradikalismus angelegten inhaltlichen Ebenen : Zum einen an seiner Priorisierung eines ethnisch fundierten Nationalismus und der damit einhergehenden, durchgängigen Beschreibung von Migration als Konflikttreiber (Kap. 3.1). Zum anderen an seinen Forderungen nach einem starken Staat, der möglichst wenig durch Recht und Moral in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkt wird (Kap. 3.2). Randnummer 165 und/oder Randnummer 166 5.
- Das höchste Ziel dieser Gesellschaft liegt in der Bewahrung der ethnischen Gruppe als eigenständige kulturelle und organisatorische Einheit, in der "Selbsterhaltung des Volkes in seiner optimalen Form" (XXX 1997: 10). Zugleich zeigt sich darin eine grundsätzliche anti-universalistische Haltung . Randnummer 167 und/oder Randnummer 168 5.
- Das zweite einschlägige Themenfeld, in dem sich für uns XXXs autoritärer Nationalradikalismus manifestiert, bezieht sich auf die Vorstellung eines paternalistischen , autoritären, in jedem Fall aber möglichst durchsetzungsstarken Staates . Randnummer 169 und/oder Randnummer 170 5.
- Der ‚Raubtierstaat‘ hat den Boden des Grundgesetzes wegen seines Anti-Pluralismus und seiner durchgängigen Feindes - und Kampflogik verlassen . Er steht für das vermeintlich notwendige Übel, Probleme lösen zu müssen, die das ‚Gutmenschen-Gewissen‘ der Gesellschaft eingebrockt hat. Der Staat dient primär der Sicherung des Überlebens seiner ethnischen Trägergruppe . Der Maßstab für den Erfolg staatlichen Handelns liegt in der Erreichung eben dieses Ziels. Diese konsequentialistische Moral,54 wonach jedes Handeln gut ist, welches das Überleben der eigenen Ethnie sichert , ist unvereinbar mit den Werten der deontologisch gefassten fdGO, allen voran mit der Menschenwürde und den mit einem Menschenwürdekern ausgestatteten individuellen Freiheits- und Gleichheitsrechten sowie mit dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip. Randnummer 171 und/oder Randnummer 172 5.
- In XXXs Ausführungen finden sich keine Hinweise darauf, dass er nicht bereit wäre, sich auf diese schiefe Ebene zu begeben . Im Gegenteil, er fordert, das Regelwerk zur Terrorismusbekämpfung kontinuierlich an den Gegner anzupassen. Kennt dieser keine Grenzen, müssen staatliche Akteure ihr Handeln auch nicht an universellen Normen, etwa dem Völkerrecht und den Menschenrechten, ausrichten (vgl. XXX 2019b: 208; XXX 2018: 716f.). Randnummer 173 und/oder Randnummer 174 5.
- Tabelle auf Seite 88: Randnummer 175 und/oder Randnummer 176 5.
- Aus unserer Sicht würde der liberale Rechtsstaat im Ergebnis zu einem autoritären Willkürstaat zu degenerieren drohen . Randnummer 177 und/oder Randnummer 178 5.
- XXXs Texte lassen für uns bis in die Gegenwart hinein erkennen, dass sein Denken alle drei Kernbestandteile der fdGO negiert. Sein auf einer rassistischen, ethnopluralistischen Vorstellung gründender autoritärer Nationalradikalismus weist Menschen qua kollektiver Zugehörigkeit einen (kulturellen, politischen) Wert zu . Randnummer 179 und/oder Randnummer 180 5.
- Ein derart ausgestalteter autoritärer Nationalradikalismus widerspricht unserer Einschätzung nach den wesentlichen Kernelementen der fdGO. Randnummer 181 [Unterstreichungen maßgeblich] Randnummer 182
- der Kläger lehne das Folterverbot und andere absolute Rechte ab oder stelle diese in Frage bzw. negiere das Völkerrecht, wie nachfolgend dargestellt: Randnummer 183 6.
- Die Unschuldsvermutung sowie die strafprozessualen und grundrechtsgleichen Rechte sollen demnach – in unserer Lesart des Textes – für die Behandlung von Terroristen nicht gelten. XXX diskutiert die Schaffung von Geheimgerichten an, die über die Verhängung einer Untersuchungshaft entscheiden, und verteidigt – wiederum durch die Übernahme eines Zitats von Leon de Winter – Gefangenenlager im Stile Guantanamos sowie die Behandlung, die die Festgehaltenen dort erfahren . Seine Beschreibung einer "wehrhaften Demokratie" (XXX 2009: 425) beinhaltet ferner die Infragestellung des Mehrwerts internationaler Strafgerichtsbarkeit ; bei ihr handelt es sich immerhin eine der wesentlichen Errungenschaften kosmopolitischer Gerechtigkeitskonzeptionen nach dem Zweiten Weltkrieg. In Zweifel zieht er ebenfalls das sog. Schweigerecht und damit das völker- und verfassungsrechtlich anerkannte Prinzip der Selbstbelastungsfreiheit sowie das Folterverbot (für alle drei vgl. XXX 2009: 432f.). Randnummer 184 und/oder Randnummer 185 6.
- Damit relativiert er in unserer Lesart seines Textes Menschenrechtsverletzungen und stellt das Folterverbot als kosmopolitisches Projekt von Medien und Menschenrechtsorganisationen dar , ganz so, als gäbe es in Art. 1 Abs. 1 der Antifolterkonvention von 1984 keine Legaldefinitionen von Folter und als seien durch den UN-Sonderberichterstatter über Folter keine Anwendungsbeispiele vorgebracht worden, die diese Definition inhaltlich konkretisieren. Randnummer 186 und/oder Randnummer 187 6.
- Nachdem so in Frage gestellt wird, was denn überhaupt Folter sei, fährt er aus unserer Sicht fort, das in Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte absolute Folterverbot – das nach herrschender Rechtsmeinung durch die Menschenwürde geschützt ist und deshalb selbst durch den verfassungsändernden Gesetzgeber aufgrund der Ewigkeitsgarantie aus Art. 79 Abs. 3 GG nicht abgeschafft werden könnte – aufzuweichen : "Zumindest werden sich westliche Staaten stärker als bisher über psychologisch- kulturelle Befragungstechniken Gedanken machen müssen" (XXX 2009: 433) Randnummer 188 und/oder Randnummer 189 6.
- Da er zuvor nur die Anwendung von "Brachialmethoden der physischen Folter" verurteilt hat, scheint es nicht weit hergeholt, dass die hier sog. "psychologischkulturelle[n] Befragungstechniken" (beide XXX 2009: 433) einen Euphemismus für die Anwendung von seelischer/psychischer Folter darstellen könnten, die nach Art. 1 Abs. 1 der Antifolterkonvention ausnahmslos untersagt ist. Entsprechend dieser Interpretation lesen sich diese Zeilen für uns wie ein Plädoyer für die Anwendung von psychischer Folter , womit er sich abermals in Frontstellung zu den Wertvorstellungen des Grundgesetzes begeben würde. Randnummer 190 und/oder Randnummer 191 6.
- Denkt man diesen Ansatz zu Ende , gehörte der Einsatz von Folter und die gezielte Tötung von Terroristen im In- und Ausland zu den durch den Zweck legitimierten Maßnahmen deutscher Sicherheitsakteure, nämlich den bei XXX als ‚Hirtenhunde ‘ apostrophierten polizeilichen und militärischen Spezialeinheiten . Randnummer 192 und/oder Randnummer 193 6.
- Die Verbote von Folter, willkürlichen Inhaftierungen und der Todesstrafe stellen aus seiner Sicht selbst auferlegte Handlungsbeschränkungen des staatlichen Gewaltmonopols dar (vgl. XXX 2019a: 106), die den Staat letztlich in der Abwehr seines eigenen Untergangs limitieren . Randnummer 194 und/oder Randnummer 195 6.
- Wie oben bereits beschrieben, nimmt auch XXX Umdeutungen , z.B. bei den Begriffen der ‚wehrhaften Demokratie‘ und des ‚liberalen Nationalismus‘, vor. Ein weiteres Beispiel ist sein Umgang mit dem Folterbegriff (siehe Kap. 4.1.3). Randnummer 196 und/oder Randnummer 197 6.
- So stellt er das Folterverbot eher beiläufig in Frage , da nun einmal im Antiterrorkampf die Notwendigkeit bestünde, Informationen von Terroristen zu bekommen, um Schaden von der eigenen Bevölkerung abzuwenden und westliche Staaten sich "stärker als bisher über psychologisch-kulturelle Befragungstechniken Gedanken machen müssen" (XXX 2009: 433). Damit sagt er nicht ‚Folter’ und einige Zeilen zuvor erwähnt er die moralische Zweifelhaftigkeit und die kontraproduktive Wirkung der "Brachialmethoden der physischen Folter" (XXX 2009: 433). Randnummer 198 und/oder Randnummer 199 6.
- Auch das absolute Folterverbot selbst, das sowohl verfassungs- als auch völkerrechtlich notstandsfest verankert ist (vgl. Hong 2006: 27f.), wird von XXX hinterfragt , weil es dazu beigetragen habe, den Staat in ein "juristisches Regelgestrüpp" (XXX 2019a: 106) zu verstricken, so dass dieser in der Terrorbekämpfung zur "Reaktion verdammt" (XXX 2019a: 106) sei. Randnummer 200 und/oder Randnummer 201 6.
- Damit vertritt XXX im Jahr 2019 aus unserer Sicht die folgende These: Weil "regelorientierte Gesellschaften" (XXX 2019a: 106) für Terroristen berechenbar seien, sei das Festhalten der westlichen Demokratien an rechtlichen Standards in der Terrorbekämpfung als problematisch zu bewerten . Rechtliche Berechenbarkeit schwäche die faktische Entfaltung des staatlichen Machtpotenzials und damit die Implementierung einer effektiven Anti-Terror-Politik. Inwieweit diese Annahme insgesamt stimmig ist, und inwieweit insbesondere die Wiederanwendung der Todesstrafe, von Folter oder anderer Formen der Aushebelung justizieller Garantien überhaupt eine produktive Entwicklung im Sinne von ‚mehr Sicherheit‘ herbeiführen würden, bliebe aus einer konsequentialistischen Perspektive zu diskutieren. Randnummer 202 und/oder Randnummer 203 6.
- XXXs Ausführungen zum Folterverbot dienen nach unserer Einschätzung einem Zweck, nämlich dem, eine Fundamentalnorm zu destabilisieren, indem Zweifel gesät werden , ob sie überhaupt klar definiert sei (vgl. XXX 2009: 436). Ihr Tabucharakter wird durch konsequentialistische Abwägungen verwässert (vgl. XXX 2019a: 106). Der Begriff wird umgedeutet , sodass die Anwendung psychischer Folter nicht mehr ausgeschlossen ist (vgl. XXX 2009: 433). Mehr noch: Ihre Anwendung wird zur echten Handlungsoption. Damit wird das moralisch und rechtlich absolut geltende Folterverbot für obsolet erklärt . Randnummer 204 und/oder Randnummer 205 6.
- Die durch die Fundamentalnorm des Folterverbots absolut gesetzte Grenze staatlichen Handelns wird in Zweifel gezogen , indem XXX in seinen Texten als Erfolgsfaktoren für Antiterroreinsätze von Spezialeinheiten u.a. behauptet, dass "ideologische Denkverbote in der Szenarienentwicklung zu vermeiden" seien und "[i]m Einsatz eine maximale Auftragstaktik zu gewährleisten ist" (XXX 2016 [2006]: 77). Randnummer 206 und/oder Randnummer 207 6.
- Das absolute Folterverbot sieht er als hinderlich an und zieht die für eine freiheitliche Demokratie elementare, zivilgesellschaftliche Kontrolle der Exekutive ins Lächerliche . Randnummer 208 und/oder Randnummer 209 6.
- Tabelle auf Seite 103: Randnummer 210 und/oder Randnummer 211 6.
- Eine solche Konzeption ist mit der Kontrollidee der Macht- bzw. Gewaltenteilung unvereinbar. Die größtmögliche operative Freiheit der Exekutivorgane, wie wir sie in seinen Ausführungen angelegt finden, überschreitet aus unserer Sicht die durch das Grundgesetz gezogenen roten Linien (Folterverbot, Verbot der Todesstrafe oder Einhaltung der schrankenlosen Justizgrundrechte ; vgl. XXX 2019a: 106). Randnummer 212 [Unterstreichungen maßgeblich] Randnummer 213
- die Texte und Ansichten des Klägers wären nicht breit in der sicherheitspolitischen Forschung rezipiert worden, wie nachfolgend dargestellt: Randnummer 214 Dieses Vorgehen erscheint uns aus mehrerlei Gründen angebracht: Zum einen dürften seine Schriften, die in Teilen vor mehr als zehn oder gar zwanzig Jahren und somit vor längerer Zeit publiziert worden sind, einem breiteren Publikum unbekannt sein. Zum anderen wurden diese bislang weder in der Extremismus noch in der sicherheitspolitischen Forschung breit rezipiert . Im Übrigen wollen wir "manipulative Verkürzungen" (Stabsstelle Innenrevision 2021: 9) vermeiden. Randnummer 215 [Unterstreichungen maßgeblich] Randnummer 216
- der Kläger stelle alle Türk*innen und Muslim*innen unter Generalverdacht (Terrorismusverdacht) und werte diese pauschal ab, wie nachfolgend dargestellt: Randnummer 217 8.
- Im dritten Kapitel zeichnen wir nach, dass XXX aus unserer Sicht in seinen Texten zum einen ethnopluralistische Positionen (vgl. stellvertretend XXX 1997: 10; XXX 2009: 433) vertritt und zum anderen durch die Essentialisierung von Kultur und Ethnie sowie die durchgängige Beschreibung der ‚westlichen ‘ und der ‚muslimischen‘ Kultur als inkompatibel vor allem Türk*innen und Muslim*innen pauschal abwertet und unter Generalverdacht stellt (vgl. stellvertretend XXX 2019b: 198, 207f.; XXX 2009: 427, 435). Randnummer 218 und/oder Randnummer 219 8.
- Die als Prämisse behauptete ethnische Inkompatibilität war – wie gezeigt – schon in seinem Aufsatz von 1997 postuliert worden, wo er der türkischen Gemeinschaft in Deutschland pauschal die Integrationswilligkeit und sogar die Integrationsfähigkeit absprach , während, aus seiner Sicht, bei Angehörigen den Russlanddeutschen Minderheit keine Probleme zu erwarten seien. Randnummer 220 und/oder Randnummer 221 8.
- Die Jugendlichen, so suggeriert XXX hier aus unserer Sicht, seien allein schon wegen ihrer Religion als potenzielle Terroristen einzuordnen . Randnummer 222 und/oder Randnummer 223 8.
- Auch die Titelgeschichte Zeitbomben in den Vorstädten des Spiegel vom 13.4.1997, auf die XXX in der oben zitierten Fußnote verweist, kann er nur eingeschränkt als Beleg für seinen an selbiger Stelle formulierten Generalverdacht gegen alle türkischen Jugendliche n anführen. Schließlich verweist der Spiegel auf die sozio-ökonomischen Ursachen für die bei Teilen dieser Bevölkerungsgruppe registrierten Gewaltausbrüche und bescheinigt zugleich auch Teilen der russlanddeutschen Minderheit ebenso gravierende Integrationsprobleme (vgl. Ohne Autor 1997: 84), ein Umstand, den XXX zum gleichen Zeitpunkt selbst vollkommen anders dargestellt hatte (vgl. XXX 1997: 10). Randnummer 224 und/oder Randnummer 225 8.
- Durch das Fantasieren über Bürgerkriegsszenarien, die Ethnisierung von Konflikten und die Kennzeichnung von Migrierenden als ‚gefährlich‘ werden Gewaltakte gegen Menschen mit Migrationsgeschichte legitimiert und Forderungen nach einer Steigerung der individuellen und kollektiven Wehrhaftigkeit rationalisiert (vgl. Quent 2020: 27–31; Wagner 2017: 235–237). Randnummer 226 und/oder Randnummer 227 8.
- XXXs bereits ausführlich dargestellte Beschreibung von ‚Mehmet und Kaplan als ‚Problemkinder‘ enthält eine mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes nicht vereinbare Kollektivzuschreibung, die den Individuen ihren Eigenwert abspricht , indem sie auf eine ethnisch-kulturelle Gruppenzugehörigkeit reduziert werden . Besonders deutlich zeigt sich dies in dem sinnentstellend verwendeten Zitat, wonach "jeder türkische Jugendliche‘ in Deutschland eine ‚Zeitbombe‘ sei" (XXX 2009: 435; siehe dazu Kap. 3.1.2). Randnummer 228 und/oder Randnummer 229 8.
- Die multikulturelle Gesellschaft stellt sowohl für XXX als auch für Kubitschek und Höcke eine existenzielle Bedrohung dar, wobei die Gewalt von den Eingewanderten und ihren Nachkommen ausgeht . Randnummer 230 und/oder Randnummer 231 8.
- Menschen, die aus "inkompatiblen Kulturen " (XXX 2009: 427) stammen, werden in seinen Texten pauschal als Gefahr gekennzeichnet (vgl. 2019b: 196f., 207f.). Diese, den Eigenwert von Individuen missachtende, Generalverdächtigung , die sich auch in den expliziten Begriffen wie ‚ethnoreligiöse Brückenköpfe‘ (vgl XXX: 2019a: 102), "ethno-religiöse Brückenkopf-Mentalität" (XXX 2019b: 196) und "Zeitbombe" (XXX 2009: 435) manifestiert, widerspricht dem Menschenbild des Grundgesetzes Randnummer 232 [ Unterstreichungen maßgeblich] Randnummer 233
- der Kläger vertrete und verbreite verdeckt Ansichten der Repräsentanten der sog. "Konservativen Revolution", wie nachfolgend dargestellt: Randnummer 234 9.
- Auf andere, vor allem die Repräsentanten der sog. Konservativen Revolution, wie Carl Schmitt, Oswald Spengler und Arnold Gehlen, verweist er nie direkt, obwohl die Bezüge offensichtlich sind. Das deutet auf einen strategischen, die Quelle verschleiernden Umgang mit Zitaten hin. Randnummer 235 und/oder Randnummer 236 9.
- Migration führe den vorstehenden Ausführungen zufolge zu Gewalt, Anarchie und schlimmstenfalls zum eigenen Untergang. Der bereits von Oswald Spengler prophezeite Untergang des Abendlandes und die in dem gleichnamigen Werk ausformulierte voraufklärerische Essentialisierung von Kulturen – die den vermeintlichen Antagonismus zwischen unterschiedlichen Kulturen reduktionistisch und einseitig als Konfliktursache und Konflikttreiber verklärt (vgl. Rensmann 2020: 68f.) – wird nicht nur in Huntingtons Standardwerk der Internationalen Beziehungen reproduziert (vgl. Friedrich 2019: 309; Thöndl 1997).46 Beide Diagnosen durchziehen XXXs Gegenwartsbeschreibungen und Zukunftsvisionen . Randnummer 237 und/oder Randnummer 238 9.
- Der Begriff ‚Hypermoral‘ stammt aus dem Werk Moral und Hypermoral
(1969)von Arnold Gehlen . Randnummer 239 […] Randnummer 240 Das mit dieser Ansicht verbundene Postulat einer Priorisierung nationaler Interessen findet sich bei XXX als Plädoyer für eine "eigennützige, nationalstaatliche Realpolitik " (XXX 2019a: 93). Randnummer 241 [Unterstreichungen maßgeblich] Randnummer 242
- der Kläger verstecke seine tatsächlichen (rechtsextremen und menschenrechtsfeindlichen) Ansichten und betreibe politisches Mimikry, wie nachfolgend dargestellt: Randnummer 243 10.
- Dann würde es sich um politische Mimikry, also um die terminologische Anpassung an die politische, wissenschaftliche und mediale Umgebung (vgl. Salzborn 2018: 76) handeln , etwa wenn von Ethnizität gesprochen, aber Ethnopluralismus gemeint wäre. Randnummer 244 und/oder Randnummer 245 10.
- Auch hier wendet XXX folglich die Technik der Mimikry an, indem er seine eigenen Ziele durch ein Bekenntnis zu Liberalismus und Pluralismus verschleiert , obwohl der "liberale Nationalismus" nach Michael Lind anti-liberal und antipluralistisch ist. Randnummer 246 und/oder Randnummer 247 10.
- Dieser Umgang mit wissenschaftlichen Zitierregeln kann als weiteres Beispiel für die Technik der politischen Mimikry gedeutet werden . Randnummer 248 und/oder Randnummer 249 10.
- Dieses Programm als "Plädoyer für eine wehrhafte Demokratie" (XXX 2009: 425) zu bezeichnen, ist politische Mimikry: Mittels eines scheinbaren Bekenntnisses zu einer verfassungsrechtlichen Grundsatzentscheidung wird dieses Konzept zugleich für die eigene, mit den Grundprinzipien des freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaats des Grundgesetzes nicht in Einklang zu bringende Agenda umgedeutet . Randnummer 250 und/oder Randnummer 251 10.
- XXX vollführt "den Drahtseilakt zwischen notwendiger Offenheit und taktischer Maskierung " (Kubitschek 2019 [2007]: 44f.) unserer Einschätzung nach seit 25 Jahren auf; etwa durch die Verwendung von Termini wie ‚wehrhafte Demokratie‘ und ‚liberalen Nationalismus‘. Bei genauerem Lesen wird jedoch deutlich , dass die Begriffe umgedeutet und in ihr Gegenteil verkehrt werden (vgl. Kap. 3.1.2 und 3.2.2). Dabei ist erkennbar, dass die positiven Bezugnahmen auf diese anerkannten Konzepte und Prinzipien in Form von politischer Mimikry erfolgen Randnummer 252 und/oder Randnummer 253 10.
- In Bezug auf die beiden Begriffe hatten wir bereits in Kap. 3.2.2 und 3.2.3 dargelegt, dass jeweils eine "Anpassung als Schutz und Täuschung " (Pfahl-Traughber 2022: 102), also die Maskierung bzw. Verschleierung der eigenen Ziele oder anders gesagt, politische Mimikry , (vgl. Salzborn 2018: 76) vorliegt . Randnummer 254 und/oder Randnummer 255 10.
- Dementsprechend haben wir über das dritte Kapitel verteilt, an verschiedenen Stellen ambivalente Begriffe, markiert, die XXX aus unserer Sicht verwendet , um seine eigene Zielsetzung zu verschleiern . Randnummer 256 [Unterstreichungen maßgeblich] Randnummer 257
- der Kläger gehe nicht von der Gleichheit aller Menschen aus, wie nachfolgend dargestellt: XXX geht in seinen Aufsätzen nicht von einer natürlichen Gleichheit aller Menschen als moralische Personen und als Rechtssubjekte aus , sondern bezeichnet derartige Annahmen als "Gleichheitsideologien" (XXX 1999a: 1) Randnummer 258 [Unterstreichungen maßgeblich] Randnummer 259
- der Kläger definiere die Zugehörigkeit zum Volk allein über die Ethnie, wie nachfolgend dargestellt: Randnummer 260 Der von ihm verwendete Volksbegriff eröffnet die Zugehörigkeit zum Volk allein über die Ethnie . Randnummer 261 [Unterstreichungen maßgeblich] Randnummer 262
- der Kläger verwende antisemitische und/oder elitäre Codes oder Verschwörungstheorien, wie nachfolgend dargestellt: Randnummer 263 13.
- In Schöne neue Multikulti-Welt (1998a: 10) hat XXX zudem die in der Extremismusforschung als antisemitischen Code bewertete Verschwörungserzählung des "Kulturmarxismus " (vgl. Quent 2020: 190; Blume 2020: 5) geteilt. Randnummer 264 und/oder Randnummer 265 13.
- Zudem fällt eine Passage aus Verdrängt statt bereichert? auf, in der XXX
(1999b)behauptet: "Nur westlich geschulte Eliten globalisieren im Sinne der Globaldenker". Hiermit könnte eine elitäre Verschwörung angedeutet werden, die sich in Codewörtern wie "Globalismus", "Globalisten" ausdrückt . Randnummer 266 und/oder Randnummer 267 13.
- Hier stellt sich die Frage, wie weit die Verwendung des Terminus ‚Ersatzmigranten ‘ von der Verschwörungserzählung des sog. ‚Bevölkerungsaustausches‘ entfernt ist (vgl. Camus 2016). Auch bei dieser geht es um den sukzessiven Ersatz der autochthonen europäischen Bevölkerung durch nicht-weiße Migranten . Randnummer 268 [Unterstreichungen maßgeblich] Randnummer 269
- der Kläger kategorisiere Menschen in "schädlich" und "nützlich" und wolle die "schädlichen Elemente" beseitigen, wie nachfolgend dargestellt: Randnummer 270 14.
- Und schließlich wird anhand der Gehirn-Metapher zwischen nützlichen und schädlichen Elementen des ethnisch homogenen Volkes differenziert . Randnummer 271 und/oder Randnummer 272 14.
- Innerhalb dieser ethnisch homogenen Gruppe wird in einem zweiten Schritt die politische Linke als schädlich , zumindest aber als naiv markiert . Ab Mitte-rechts finden sich Zuschreibungen, wie ‚überlebensorientiert‘ und an der ‚Selbsterhaltung des Volkes in seiner optimalen Form‘ interessiert. Alle diese Kräfte sind zwar, so XXX, in einer Gesellschaft grundsätzlich anwesend, der Tendenz nach geht es aber um die stetige Ausschließung des in dieser Logik Schädlichen – also zumindest um die Exklusion jener Individuen, die er in seinem Text "am Rande des ‚Ethnosuizids‘" ansiedelt, vielleicht auch derjenigen, die er als das "gutmeinende aber naive ‚Gewissen‘" beschreibt (beide XXX 1997: 10). Denkt man diese Kategorisierung zu Ende, dann mündet sie in das Idealbild einer homogenen Gesellschaft . Randnummer 273 und/oder Randnummer 274 14.
- Die von den "linken Multikulturalisten", "Gutmenschen" und "Kulturverächtern " (XXX 1999b: 12) verursachten Bedrohungen müssen vom "überlebensorientierten Teil des Volkes" und vor allem dem "Raubtier " (beide XXX 1997: 10) wieder beseitigt werden . Randnummer 275 [Unterstreichungen maßgeblich] Randnummer 276
- der Kläger gehe nicht davon aus, dass Nationalisten Urheber von Konflikten seien, wie nachfolgend dargestellt: Randnummer 277 Ethnizität, so folgt aus dieser Passage, fördert die Entwicklung des Volkes und ist defensiv auf den inneren Selbsterhalt auf dem beanspruchten Territorium ausgerichtet. Dabei sind nicht die Nationalisten, bzw. die ihr Recht auf Selbstbestimmung einfordernden ethnischen Gruppen, die Urheber von Konflikten , sondern die Befürworter von multikulturellen Gesellschaften, weil sie die "Symptome und Ursachen ethnischen Konfliktpotentials verwechseln" (XXX 1997: 10). Randnummer 278 [Unterstreichungen maßgeblich] Randnummer 279
- der Kläger vertrete menschenfeindliche Biologismen, wie nachfolgend dargestellt: Randnummer 280 16.
- In Ethnische Konflikte entlang der Entwicklungsperipherie
(1998b)vertritt XXX ferner menschenfeindliche Biologismen , wenn er behauptet, dass "Migrationen, welche durch ökologische Verschlechterung und Ressourcenschwund verursacht sind, allgemein als ‚Träger‘ und ‚Erreger‘ ethnischer Konflikte gesehen [werden]" (XXX 1998b: 5). Randnummer 281 und/oder Randnummer 282 16.
- Ethnizität manifestiert sich demzufolge anscheinend biologistisch in der Anzahl ihrer Träger*innen. Randnummer 283 und/oder Randnummer 284 16.
- Es bleibt festzuhalten: Seit einem Vierteljahrhundert findet sich in XXXs Texten Identität nicht als individuelle, fluide und selbstgewählte Konstruktion, sondern als auf biologistisch-kollektiven Merkmalen basierende Tatsache . Demgemäß agieren die Nachfahren der Gastarbeiter-Generation, als seien sie Roboter, im Rahmen ihres kulturellen Skripts. Da dieses nicht kompatibel zur westlichen Kultur sei , pflegten sie weiterhin eine ‚Brückenkopf-Mentalität‘ und stellen somit eine Gefahr dar . Randnummer 285 und/oder Randnummer 286 16.
- Damit unterscheide sich die politische Rechte von der Linken, die ihrerseits zum Überleben nicht nur nicht fähig sei, sondern die die Gesellschaft an den Rand des "Ethnosuizids" (XXX 1997: 10) treibe. Damit ist klar: Wenn Ethnizität an das Überleben biologischer Repräsentanten gekoppelt ist, dann ist die politische Rechte deren einzig legitime politische Vertretung . Randnummer 287 [Unterstreichungen maßgeblich] Randnummer 288
- der Kläger bezeichne türkische Jugendliche als Zeitbombe, wie nachfolgend dargestellt: Randnummer 289 17.
- So zitiert er in einer als Endnote ausgeführten Fußnote ohne weitere Einordnung den Sozialarbeiter Ali Cakir mit der Aussage, dass "‚jeder türkische Jugendliche in Deutschland eine ‚Zeitbombe‘ sei" (XXX 2009: 435). Damit macht er sich diese Aussage zu Eigen, vernachlässigt aber auf eklatante, weil sinnentstellende Art und Weise deren Kontext . Randnummer 290 und/oder Randnummer 291 17.
- Verkörperten in XXXs Texten 1997 noch die "Problemkinder Mehmet und Kaplan" und 2009 die türkischen Jugendlichen als "Zeitbomben " die Individuen, die durch das "kulturelle Skript" geprägt seien, sowie die damit verbundene Unüberwindbarkeit kultureller Unterschiede zwischen "inkompatiblen Kulturen" , so nehmen diese Funktion 2019 die "Nachfahren aus ‚Gastarbeitergeneration‘" ein. Randnummer 292 und/oder Randnummer 293 17.
- XXXs bereits ausführlich dargestellte Beschreibung von ‚Mehmet und Kaplan‘ als ‚Problemkinder‘ enthält eine mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes nicht vereinbare Kollektivzuschreibung, die den Individuen ihren Eigenwert abspricht, indem sie auf eine ethnisch-kulturelle Gruppenzugehörigkeit reduziert werden. Besonders deutlich zeigt sich dies in dem sinnentstellend verwendeten Zitat, wonach "jeder türkische Jugendliche‘ in Deutschland eine ‚Zeitbombe ‘ sei " ( XXX 2009: 435; siehe dazu Kap. 3.1.2). Randnummer 294 und/oder Randnummer 295 17.
- Diese, den Eigenwert von Individuen missachtende, Generalverdächtigung, die sich auch in den expliziten Begriffen wie ‚ethnoreligiöse Brückenköpfe‘ (vgl. XXX: 2019a: 102), "ethnoreligiöse Brückenkopf-Mentalität" (XXX 2019b: 196) und " Zeitbombe " (XXX 2009: 435) manifestiert , widerspricht dem Menschenbild des Grundgesetzes. Randnummer 296
- den Kläger oder in Bezug auf den Kläger unter manipulativer Verkürzung zu zitieren, wie nachfolgend dargestellt: Randnummer 297 18.
- In dem Ende November 2021 vorgelegten Abschlussbericht zu den "Verwaltungsermittlungen im Fall Prof. Dr. XXX" kommt die Stabstelle Innenrevision zu folgendem Ergebnis: Randnummer 298 Die in dem BuzzFeed-Artikel enthaltenen Vorwürfe zielen … auf des [sic!] politische Handeln und die Publikationen von Herrn Prof. Dr. XXX vor seiner Zeit bei der Bundespolizei ab [...]. Die politische Vergangenheit von Herrn Prof. Dr. XXX dürfte durch die intensive journalistische Aufklärung und die hier durchgeführten Verwaltungsermittlungen nahezu vollständig aufgeklärt worden sein. Seine Rolle in der ‚Afrikaaner Volksfront‘ und die Mitgründung des Instituts für Staatspolitik werden nach den hier vorliegenden Erkenntnissen als unkritisch bewertet. Insbesondere vor dem Hintergrund des zeitnahen Austritts aus dem Institut für Staatspolitik. Für eine dienstrechtliche Bewertung ist darüber hinaus relevant, ob überhaupt noch eine disziplinarrechtliche Relevanz daraus erwachsen kann, da die Veröffentlichungen mindestens 20 Jahre zurückliegen. Gemäß dem Bericht ist seine Vergangenheit folglich als unproblematisch einzuschätzen. Insbesondere erwachse keine disziplinarrechtliche Relevanz aus weit zurückliegenden Veröffentlichungen oder der ebenfalls weit zurückliegenden Mitgründung des Trägervereins des IfS, allzumal XXX im Jahr 2001 wieder aus der gegenwärtig bedeutendsten Denkfabrik der Neuen Rechten in Deutschland ausgetreten sei (vgl. Stabstelle Innenrevision 2021: 8f.). Das im Bericht als "ggf. erforderlich" (Stabsstelle Innenrevision 2021: 10, 15) bezeichnete Rechtsgutachten wurde nach unserem Kenntnisstand nicht eingeholt." Randnummer 299 und/oder Randnummer 300 18.
- Die politische Vergangenheit von Herrn Prof. Dr. XXX dürfte durch die intensive journalistische Aufklärung und die hier durchgeführten Verwaltungsermittlungen nahezu vollständig aufgeklärt worden sein. Seine Rolle in der ‚Afrikaaner Volksfront‘ und die Mitgründung des Instituts für Staatspolitik werden nach den hier vorliegenden Erkenntnissen als unkritisch bewertet. Insbesondere vor dem Hintergrund des zeitnahen Austritts aus dem Institut für Staatspolitik. Für eine dienstrechtliche Bewertung ist darüber hinaus relevant, ob überhaupt noch eine disziplinarrechtliche Relevanz daraus erwachsen kann, da die Veröffentlichungen mindestens 20 Jahre zurückliegen. Randnummer 301 und/oder Randnummer 302 18.
- Gemäß dem Bericht ist seine Vergangenheit folglich als unproblematisch einzuschätzen. Insbesondere erwachse keine disziplinarrechtliche Relevanz aus weit zurückliegenden Veröffentlichungen oder der ebenfalls weit zurückliegenden Mitgründung des Trägervereins des IfS, allzumal XXX im Jahr 2001 wieder aus der gegenwärtig bedeutendsten Denkfabrik der Neuen Rechten in Deutschland ausgetreten sei (vgl. Stabstelle Innenrevision 2021: 8f.). Das im Bericht als "ggf. erforderlich" (Stabsstelle Innenrevision 2021: 10, 15) bezeichnete Rechtsgutachten wurde nach unserem Kenntnisstand nicht eingeholt. Randnummer 303 und/oder Randnummer 304 18.
- In europäischen Großstädten mit ausgeprägten muslimischen Migrantenmilieus erleben wir einen immer stärker werdenden Ruf nach ‚islamisch befreiten Zonen‘. [...] Man möge noch so viel darüber moralisieren, aber kein westlicher Rechtsstaat kann aufgrund der demografischen Gegebenheiten eine solche Machtprobe auf Dauer bestehen. Denn die zahlenmäßige Herausforderung, d.h. das Mobilisierungspotential islamistischer Extremisten, übertrifft alles, was es bisher an Gewaltmöglichkeiten durch ‚konventionelle‘ Terrororganisationen wie IRA, ETA oder RAF in Europa gegeben haben mag" (XXX 2009: 427, 431, Hervorh. i. Orig.). Randnummer 305 und/oder Randnummer 306 18.
- Mit dem ‚Beginn des postwestlichen Zeitalters‘ kann sich dies weiter verschärfen und drohen Terrorismusszenarien sich, in Staaten mit signifikanten muslimischen Bevölkerungssegmenten, in Aufstandsszenarien zu wandeln. Dies kann eine Balkanisierung erzeugen und damit dauerhafte Destabilisierung bewirken. Solche fragmentierenden Gesellschaften sind die ideale Brutstätte [...] für nicht-staatliche Akteure, die sich der Rangordnungs-, Regel- und Ressourcenkonflikte ethnokulturell vielfältiger Gesellschaften bedienen. Randnummer 307
- der Kläger betreibe (selbst so bezeichnete) Diskursverschiebungsstrategien, wie nachfolgend dargestellt: Randnummer 308 19.
- Der zweite (XXX 2009) wurde 2009 in der Österreichischen Militärischen Zeitschrift (ÖMZ) veröffentlicht. In diesem militärwissenschaftlichen Medium publiziert er seit 2006 regelmäßig, sodass die ihm und Dirk Freudenberg zufolge ‚größte deutschsprachige Zeitschrift für sicherheitspolitische Themen‘ (Freudenberg/XXX 2016: 7) zum festen Standbein seiner – von ihm selbst so benannten – Diskursverschiebungsstrategie (vgl. Freudenberg/XXX 2016: 7f.) avancierte. Randnummer 309 und/oder Randnummer 310 19.
- Im Folgenden zeigen wir auf, dass er sich zudem der Neurechten metapolitischen Verbreitungsstrategie, im Sinne einer Diskursverschiebung nach rechts, bedient . Randnummer 311 und/oder Randnummer 312 19.
- Diese Vorarbeiten werden seit mehreren Jahrzehnten auch und vor allem von Intellektuellen geleistet, die z.B. Begriffe besetzen oder umdeuten, Untergangsszenarien verbreiten, Gefahren heraufbeschwören oder den politischen Gegner markieren und diesen lächerlich machen. Die hierfür erforderlichen Techniken beherrscht XXX. Als Elemente seiner Diskursverschiebungsstrategie kommen sie wiederholt und über den Analysezeitraum von 1997 bis 2022 durchgängig in seinen Publikationen zur Anwendung. Randnummer 313 19.
- Tabelle auf Seite 103: Randnummer 314
- der Kläger arbeite in seinen Schriften ohne ausreichende Quellenangabe bzw. ohne die Angabe von Belegen, wie nachfolgend dargestellt: Randnummer 315 20.
- Hinzu käme, so XXX und Alisch ohne Beleg , dass die im globalen Kampf gegen den Terror involvierten westlichen Sicherheitskräfte sogar in ihren Heimatländern nicht mehr vor Angriffen hybrider Akteure sicher seien: Randnummer 316 "Im August 2015 erklärte die Terrororganisation auch, dass sie in Zukunft US-Soldaten in deren eigenen Zuhause enthaupten werde. Zahlreiche Beispiele terroristischer Anschläge als Folge verbesserter Aufklärungsmöglichkeiten durch das Internet und den Umgang mit sozialen Netzwerken, zeigen die Möglichkeiten auf. Randnummer 317 Soldaten, Polizisten und andere Vertreter des Staates sind auch außerhalb ihrer Operationsgebiete nicht mehr sicher vor den Angriffen ihrer Gegner" (Alisch/XXX 2020a: 46). Randnummer 318 [Unterstreichungen maßgeblich] Randnummer 319 wenn dies jeweils geschieht wie in der "Studie": ""Ethno-religiöse Brückenköpfe", "postheroische Handlungseunuchen" und die "Selbsterhaltung des Volkes in seiner optimalen Form"* Neurechte Positionen und ihre Verbreitungsstrategie in den Schriften des Bundespolizei-Professors XXX", veröffentlicht im Jahrbuch Öffentliche Sicherheit 2022/2023 und unter der URL: Randnummer 320 https://www.jbös.de/media/excerpts/ethno-religioese-brueckenkoepfe-postheroischehandlungseunuchen-und-die-selbsterhaltung-des-volkes-in-seiner-optimalen-formneurechte-positionen-und-ihre-verbreitungsstrategie-in-den-schriften-des-bundespolizeiprofessors-XXX.pdf. Randnummer 321 vorgelegt als Anlage K
- Randnummer 322 II. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 3.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2024 zu zahlen. Randnummer 323 III. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 324 IV. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.489,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunktenn über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 325 Die Beklagten beantragen, Randnummer 326 die Klage abzuweisen. Randnummer 327 Sie sind der Auffassung, der Kläger vertrete und verbreite "neurechte Positionen". Zu dieser Auffassung seien sie aufgrund der umfänglichen Auseinandersetzung mit den Schriften des Klägers aus dem Zeitraum von 1997 bis 2022 gelangt. In diesen Schriften und den darin vertretenen Thesen und Positionen finde sich die Tatsachenbasis für die Bewertungen und Schlussfolgerungen und Positionen der Autoren Peters und Lemke. Randnummer 328 Die streitgegenständlichen Äußerungen beträfen sämtlich inhaltliche Positionen in einem Meinungsstreit unter Politikwissenschaftlern. Den Äußerungen fehle es bereits am Erfordernis einer Tatsachenbehauptung. Sie unterfielen als offengelegte persönliche Einschätzungen und Analysen exemplarisch der Meinungsfreiheit für die es hinreichende Tatsachengrundlagen gebe. Aus dem Charakter der wissenschaftlichen "Abhandlung", die dem Duktus von These, Textanalyse und Fazit folge, werde bereits deutlich, dass der Beitrag insgesamt von Elementen der Bewertung und Schlussfolgerung geprägt sei. Randnummer 329 Entgegen dem Vorbringen des Klägers stehe auch die Expertise und Unabhängigkeit der beiden Gutachter Professoren Krause und Jäger nicht außer Zweifel. Den Gutachtern fehle für die streitgegenständlichen Fragen die fachwissenschaftliche Expertise. Sie mögen Experten des Fachgebiets Internationale Politik sein, in der Extremismusforschung/Neue Rechte seien sie aber nicht ausgewiesen. Zudem würden die Gutachter im wissenschaftlichen Diskurs lediglich ihre Meinung gegen die Meinung der Politikwissenschaftlicher Peters/Lemke darstellen. Auch die Unabhängigkeit beider Gutachter sei zu bezweifeln. Beide Gutachter setzen sich der Besorgnis der Befangenheit aus, u.a. durch zahlreiche Publikationenszusammenhänge, in denen sie mit dem Kläger oder dessen Studie Co-Autoren/Co-Herausgebern Stephan Goertz und Dirk Freudenberg stünden. Entscheidungsgründe Randnummer 330 Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. I. Randnummer 331 Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerung 19.
- Im Übrigen sind die gestellten Unterlassungsanträge unbegründet. Randnummer 332
- Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen, wie sie im Antrag unter I.
- aufgeführt sind, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, da dadurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht rechtswidrig verletzt worden ist, weil die Abwägung des Interesses des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit gegen die Wissenschaftsfreiheit der Beklagten im Ergebnis nicht überwiegt. Randnummer 333 a. Die von dem Kläger mit dem Antrag zu I.
- angegriffenen Äußerungen, er vertrete und verbreite Positionen die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstoßen (Anträge I.1.1 - 1.15), stellen einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, denn sie sind geeignet, sich abträglich auf das Ansehen des Klägers, insbesondere auf sein Bild in der Öffentlichkeit in seiner Selbstdarstellung zu einer politischen Frage, auszuwirken. Randnummer 334 b. Die Beklagten sind als Verleger (Beklagten zu
- und 2.) und Herausgeber (Beklagten zu
- und 4.) des streitgegenständlichen Beitrags passivlegitimiert. Verleger sind für Unzulässigkeiten in von ihnen verlegten Schriften stets passivlegitimiert (BGH, Urteil vom 26.10.1951 - I ZR 8/51 -, = BGHZ 3, 270, 275ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 16.10.2019, Az. 4 U 120/19, Rn 173; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung,
- Auflage, Kap. 12, Rn 60, 64). Der Herausgeber haftet ebenso wie der Verleger, insbesondere wenn er der "Herr des Unternehmens" ist (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Rn 65). Die Beklagten zu
- und
- sind unstreitig Verleger, die Beklagten zu
- und
- die verantwortlichen Herausgeber des streitgegenständlichen Artikels. Randnummer 335 c. Die mit dem Antrag zu
- beanstandete Äußerung ist jedoch nicht rechtswidrig, die Klage daher insoweit abzuweisen. Randnummer 336
(1)Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt dessen Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 15.09.2015, Az. VI ZR 175/14, juris Rn 20). So ist auch das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht vorbehaltlos gewährt und verlangt deshalb im Falle jedenfalls einer Kollision zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und dem Recht der persönlichen Ehre und auf öffentliches Ansehen des Klägers eine Abwägung (BGH, Urteil vom 3. 2. 2009, VI ZR 36/07 - Juris Abs. 10). Dasselbe gilt in dem Fall einer Kollision zwischen dem Recht auf Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG und dem Recht der persönlichen Ehre (vgl. etwa Korte PresseR, 2. Aufl. 2019, § 3 Rn. 1, Geigel Haftpflichtprozess/Pardey, 29. Aufl. 2024, Kap. 23 Rn. 68; NK-BGB/ Katzenmeier , 4. Auflage 2021, BGB § 823 RN. 212). Im vorliegenden Fall sind dabei das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers gegen die Wissenschaftsfreiheit abzuwägen. Randnummer 337 (
- a)Auf Seiten des Klägers ist dessen Recht auf Wahrung seines öffentlichen Ansehens und seiner Ehre einzustellen. Dieses Recht wird durch die angegriffene Äußerung beeinträchtigt (vgl. oben). Randnummer 338 (
- b)Die Beklagten können sich auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG berufen. Randnummer 339 (
- aa)Die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistet vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Umdeutung und Weitergabe (BVerfG, Urteil vom 29.05.1973, Az. 1 BvR 424/71, juris Rn 92). Erfasst ist demnach alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist, was unmittelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglicher wissenschaftlicher Erkenntnis folgt (BVerfG, a.a.O.). Eine wissenschaftliche Leistung ist dabei jedenfalls dann anzunehmen, wenn sie auf eigener Forschung beruht, ebenso, wenn sie die Forschung oder die wissenschaftliche Diskussion fördert (Wenzel/Burkhardt/Pfeiffer, Kap. 3 Rn 35.). Dabei ist beachten, dass einem Werk die Wissenschaftlichkeit nicht bereits deshalb fehlt, weil es Einseitigkeiten und Lücken aufweist oder gegenteilige Auffassungen unzureichend berücksichtigt (Wenzel/Burkhardt/Pfeifer, 6. Auflage 2018, Kap. 3, Rn 36f.). Auch schlechte Wissenschaft genießt ungeschmälert den Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG (Dürig/Herzog/Scholz/Gärditz, 107. EL März 2025, GG Art. 5 Abs. 3, Rn 88). Diese kann und muss innerhalb der Wissenschaftsgemeinde kritisiert werden, darf aber nicht zum Gegenstand hoheitlicher Maßnahmen und Wissenschaftsbeanstandungen führen (BVerwG, Urteil vom 11.12.1996, Az. 6 C 5/95, juris Rn 46; Dürig/Herzog/Scholz/Gärditz a.a.O.). Nicht geschützt sind hingegen Erkenntnisse oder Erkenntnisprozesse, die auf wissenschaftlichem Fehlverhalten gründen (Dürig/Herzog/Scholz/Gärditz, a.a.O., Rn 83). Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Urteil v. 11.12.1996 (a.a.O.) dazu aus: Randnummer 340 "Dem Bereich der Wissenschaft ist ein Werk erst dann entzogen, wenn es den Anspruch von Wissenschaftlichkeit nicht nur im einzelnen oder nach der Definition bestimmter Schulen, sondern systematisch verfehlt, so daß nach Inhalt und Form von einem ernsthaften Versuch zur Ermittlung von Wahrheit nicht mehr die Rede sein kann." Randnummer 341 Die Grundrechtsträgerschaft dieses Grundrechts ist dabei individuell und korporativ zu bestimmen (Sachs/Bethge, 10. Aufl. 2024, GG, Art. 5 Rn 207). Sie schützt auch Personen, die eine vermittelnde Tätigkeit zwischen Verfasser und Öffentlichkeit wahrnehmen, da die Wissenschaft nur durch ihre Verbreitung Wirkung entfalten kann (vgl. OLG Köln, Urt. v. 2.8.1983, Az. 15 U 91/83, NJW 1984, 1119, 1120 unter Bezugnahme auf BVerfGE 30, 173, 191 - Schutzbereich der Kunstfreiheit für einen Verleger). Randnummer 342 (
- bb)Diese Kriterien zugrunde gelegt, ist die streitgegenständliche Äußerung dem Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit zuzuordnen. Dies ergibt sich bereits unzweifelhaft aus Form, Darstellung und Inhalt der Publikation. Die Autoren Peters und Lemke zeigen nach Aufstellung ihrer These, der Kläger habe in den vergangenen 25 Jahren kontinuierlich Neurechte Inhalte publiziert und vertreten , zu Beginn des Beitrags unter 1. (S. 53/56) die Arbeitsschritte auf, die dieser These zugrunde liegen. Sie zeigen dem Leser zunächst ihre Vorgehensweise auf, wenn sie einleiten: "In der vorliegenden Studie gehen wir in drei Schritten vor." (S. 56), definieren in den einzelnen Abschnitten die von ihnen in ihrem Beitrag zugrundegelegten Begriffe, analysieren die verfassten Schriften und Beiträge des Klägers und ziehen sodann Schlussfolgerungen daraus, die sie geordnet in ihrem Artikel zusammenfassen. Randnummer 343 Sofern die Klägerseite vorträgt, das streitgegenständliche Werk lasse jeglichen wissenschaftlichen Anspruch vermissen und die Autoren hätten versucht, ihre falschen Tatsachenbehauptungen durch abschwächende Formulierungen als Meinungsäußerungen zu tarnen und diese unter dem Deckmantel der Wissenschaftsfreiheit als "Studie" oder "politikwissenschaftliche Analyse" bezeichnet, teilt die Kammer diese Auffassung hinsichtlich der Einschätzung der Wissenschaftlichkeit des streitgegenständlichen Werks im Kern sowie bezüglich dieser Äußerung unter I. 1. nicht. Wie oben ausgeführt, haben die Autoren versucht, anhand des sich selbst auferlegten Prüfungsmaßstabs darzulegen, weshalb und auf welchem Weg sie zu ihren Erkenntnissen gelangen. Randnummer 344 (
- cc)Im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit der einzelnen Äußerungen eines Werkes, das zwar im Kern als wissenschaftlich eingestuft wird, ist zu beachten, dass sich der Grundrechtsschutz nicht zwingend auf jeden Bestandteil des Werkes erstreckt (Wenzel, Kap. 3 Rn 37). Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Nichtannahmebeschluss v. 17.02.2000 (Az. 1 BvR 484/99, juris Rn 5) dazu klar aus: Randnummer 345 Randnummer 346 "Daraus folgt aber nicht, dass auch die umstrittene Äußerung den Schutz der Wissenschaftsfreiheit genießt. Der Grundrechtsschutz erstreckt sich nicht zwingend auf jeden einzelnen Bestandteil eines im Kern als wissenschaftlich einzuordnenden Werks. Die Grundrechtsgewährleistung des Art. 5 Abs. 3 GG erfasst nicht Äußerungen, die für sich genommen nicht auf Wahrheitserkenntnis gerichtet sind und die von den übrigen Teilen des wissenschaftlichen Werks getrennt werden können, ohne dass die wissenschaftliche Aussage als solche, also der versuchte Erkenntnisgewinn an Wahrheit, darunter erkennbar litte." Randnummer 347 Bezogen auf den Antrag zu I. 1. unterfallen diese Äußerungen - wie oben ausgeführt - dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG. Randnummer 348 (
- dd)Dem persönlichen Anwendungsbereich des Schutzbereiches der Wissenschaftsfreiheit unterfallen dabei diejenigen, die die Wissenschaft vermitteln, so auch der Verleger (Sachs/Bethge, 10. Auflage 2024, Art. 5 GG, Rn 209; Dreier/Krüper, Grundgesetz-Kommentar, 4. Auflage 2023, Art. 5 Abs. 3, Rn 63 - Schutzbereichsverstärkung). Nichts anderes kann für den Herausgeber gelten. Auch er trägt durch Auswahl, Strukturierung und Bereitstellung wissenschaftlicher Inhalte wesentlich zum Prozess wissenschaftlicher Kommunikation bei und ist daher in die wissenschaftsbezogene Tätigkeit eingebunden. Folglich ist seine Tätigkeit als Teil des durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Bereichs anzusehen, so dass auch ihm der Schutz der Wissenschaftsfreiheit zukommt. Randnummer 349
(2)Im Hinblick auf die konkrete Durchführung der damit erforderlichen Interessenabwägung hat die Rechtsprechung – wie im Bereich der allgemeinen Meinungsfreiheit – allgemeine Leitlinien entwickelt, die als Orientierungspunkte herangezogen werden können, ohne jedoch die einzelfallbezogene Abwägung schematisch zu ersetzen. Randnummer 350 (
- a)Zu beachten ist insoweit grundsätzlich, dass die Wissenschaftsfreiheit – anders als die allgemeine Meinungsfreiheit – in Art. 5 Abs. 3 GG vorbehaltlos gewährleistet ist und eine Einschränkung entsprechend nur durch verfassungsimmanente Schranken möglich ist. Dies spricht im Grundsatz dafür, für die Abwägung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und der Wissenschaftsfreiheit strengere Maßstäbe zu Gunsten der Wissenschaftsfreiheit anzulegen als im Fall der Abwägung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und der allgemeinen Meinungsfreiheit (Korte PresseR, 2. Aufl. 2019, § 3 Rn. 1). Randnummer 351 (
- b)Im Rahmen der Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Wissenschaftsfreiheit ist prüfungsleitend die aus dem Kontext der Abwägung mit der allgemeinen Meinungsfreiheit bekannte und in der Rechtsprechung allgemein angewandte Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen. Randnummer 352 (
- aa)Wie Art. 5 Abs. 1 S. GG berechtigt auch die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG nicht zur Aufstellung erwiesen oder unstreitig unwahrer Tatsachenbehauptungen (NK-BGB/Christian Katzenmeier, 4. Aufl. 2021, BGB § 823 Rn. 212; Geigel, Haftpflichtprozess/Pardey, 29. Auflage 2024, KAP. 23 RN. 68). Aus der Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit ergibt sich keine Notwendigkeit unrichtiger Tatsachenbehauptungen, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigen (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 4.10.1988 - 1 BvR 556/85 -, Juris). Insbesondere ist insoweit auch kein gegenüber der reinen Meinungsäußerungsfreiheit großzügiger Maßstab angezeigt, da sich die Wissenschaft gerade durch einen besonders hohen Anspruch an die Recherchegenauigkeit und die Verlässlichkeit der gefundenen Sachaussagen auszeichnet (Korte, PresseR, 2. Aufl. 2019, § 3 Rn. 1-11). Randnummer 353 (
- bb)Als Meinungsäußerungen einzustufende, auch kritische Wertungen sind hingegen – auch dies nicht unähnlich dem Recht der allgemeinen Meinungsfreiheit – grundsätzlich in sehr weitem Umfang hinzunehmen (OLG Köln, Urteil vom 2.08.1983 - 15 U 91/83 -, NJW 1984, 1119). Ob die geäußerten Wertungen dabei nach allgemeinen oder wissenschaftlichen Maßstäben "richtig" oder "falsch" sind, ist für die Abwägung ohne Belang. Wissenschaft ist auch als engagiertes Vorgehen, als Mindermeinung oder mit sich letztlich als irrig oder fehlerhaft erweisenden Ansätzen grundrechtlich gewährleistet. Unter der Geltung des Grundgesetzes obliegt es weder dem Staat noch der Justiz, sich im wissenschaftlichen Diskurs zum Richter über die wissenschaftliche Richtigkeit zu erheben. Vielmehr ist der Bereich der Diskussion über die Richtigkeit wissenschaftlich aufgestellter Thesen der grundgesetzlich geschützte Bereich der wissenschaftlichen Gemeinschaft selbst (i.d.S. auch Geigel Haftpflichtprozess/Pardey, 29. Aufl. 2024, Kap. 23 Rn. 68). Eine äußere Grenze findet diese Freiheit auch in diesem Kontext allenfalls im Bereich der sog. Schmähkritik. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung im verfassungsrechtlichen Sinne regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (BVerfG, Beschluss vom 9.11.2022 - 1 BvR 523/21 - NJW 2023, 510) – wobei eine derartige Äußerung im Übrigen auch regelmäßig nicht mehr vom Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit umfasst sein dürfte. Randnummer 354 (
- cc)Für die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen gelten dabei die allgemein hierfür entwickelten Regeln. Von einer Tatsachenbehauptung ist demnach auszugehen, wenn der Gehalt einer Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (BGH, Urteil vom 30.05.1974, Az. VI ZR 174/72, Juris Rn 34). Tatsachenbehauptungen sind demnach geprägt durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit (OLG Köln, Urteil vom 08.09.2015, Az. 15 U 48/15, Juris Rn 34). Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt (OLG Köln, a.a.O.). Eine Meinungsäußerung ist durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und lässt sich daher nicht als objektiv wahr oder unwahr erweisen (BGH, Urteil vom 16.12.2014, Az. VI ZR 39/14, Juris Rn 8). Randnummer 355 (
- dd)Werden bei einer Meinungsäußerung wertende und tatsächliche Elemente vermengt, so ist die Äußerung grundsätzlich als Werturteil anzusehen. Im Rahmen der anzustellenden Abwägung hat dann die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile erhebliche Bedeutung (BVerfG, Beschluss vom 9.11.2022 - 1 BvR 523/21 -, Juris). Ist eine Äußerung mit der Behauptung erwiesen unwahrer Tatsachen verbunden, tritt die Äußerungsfreiheit regelmäßig zurück (Geigel Haftpflichtprozess/Pardey, 29. Aufl. 2024, Kap. 23 Rn. 49). Randnummer 356 (
- ee)In Anwendung dieser Abgrenzung hat dabei das Bundesverfassungsgericht insbesondere entschieden, dass die Behauptung, jemand vertrete einen bestimmten Standpunkt eine Meinungsäußerung – und keine Tatsachenbehauptung – ist, und zwar unabhängig davon, ob für diese Behauptung äußere Tatsachen zur Begründung geschildert werden oder nicht (Geigel Haftpflichtprozess/Pardey, 29. Aufl. 2024, Kap. 23 Rn. 42d): Randnummer 357 "Ob jemand einen bestimmten Standpunkt vertritt, betrifft eine innere und bei entsprechender – ausdrücklicher oder konkludenter – Kundgabe auch äußere Tatsache. Wer einem anderen einen Standpunkt zuschreibt, behauptet daher in Bezug auf diesen das Bestehen einer inneren Tatsache und gegebenenfalls deren Kundgabe. Da jedoch innere Tatsachen anderen verschlossen bleiben, solange sie nicht kundgetan werden, basiert ihre Behauptung zwangsläufig auf Schlussfolgerungen aus dem Verhalten der betroffenen Person, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens des Äußernden geprägt sind. Wer behauptet, ein anderer vertrete einen bestimmten Standpunkt, äußert deshalb notwendig eine Einschätzung, in der tatsächliche und wertende Elemente miteinander vermengt sind. Als solche wird sie vom Grundrecht der Meinungsfreiheit insgesamt als Meinung gem. Art. 5 I 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 61, 1 (8 f.) = NJW 1983, 1415; BVerfGE 85, 1
(16)= NJW 1992, 1439; BVerfGE 90, 241
(248)= NJW 1994, 1779)." (BVerfG, Beschluss vom 9.11.2022 - 1 BvR 523/21 - NJW 2023, 510). Randnummer 358 Stützt sich dabei diese Wertung auf unwahre Tatsachen, kann dies nach dem oben gesagten dazu führen, dass die Wertung insgesamt unzulässig wird. Randnummer 359 (
- ff)Werturteil ist auch die Äußerung über einen Dritten, dieser praktiziere negative Berichterstattung "mehr oder weniger geschickt durch Weglassen, Hinzufügen oder auf andere Weise" (vgl. Geigel Haftpflichtprozess/Pardey, 29. Aufl. 2024, Kap. 23 Rn. 68 m.w.N.). Randnummer 360 (
- gg)Spezifisch für den Bereich der Wissenschaftsfreiheit relevant sind im Übrigen die in der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien zum Umgang mit Zitaten und Verkürzungen. Mit einem wörtlichen Zitat wird in der Sache eine objektive Tatsache über einen Dritten behauptet. Diese Tatsache hat – so sie denn geeignet ist, den Betroffenen in einem falschen Licht dastehen zu lassen und sich herabwürdigend auswirkt (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1981 – VI ZR 200/80 –, juris) - nach den obigen Grundsätzen damit der Wahrheit zu entsprechen, um sich gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in der Abwägung durchzusetzen. Fehlzitate verdienen nicht den Schutz des Art. 5 GG. Hieraus folgt auch, dass (auch vertretbare) Interpretationen einer mehrdeutigen Äußerung nicht als Zitat ausgegeben werden darf, ohne deutlich kenntlich zu machen, dass es sich um eine Interpretation handelt (vgl. zu allem Geigel Haftpflichtprozess/Pardey, 29. Aufl. 2024, Kap. 23 Rn. 35-41 m.w.N.). Ähnliches gilt im Übrigen auch in Bezug auf Verkürzungen: Hat der Wissenschaftlicher verschiedene Möglichkeiten, ohne Einfluss auf den wissenschaftlichen Anspruch seines Werkes Bedenken und Probleme zu formulieren, darf er nicht zu Verkürzungen greifen, die er allein aus seiner subjektiven Sicht für notwendig hält (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 1988 – 1 BvR 556/85 –, juris). Randnummer 361 (
- c)Im Übrigen sind bei der umfassenden Einzelfallabwägung auch weitere Aspekte zur berücksichtigen. Soweit im Kontext des hier vorliegenden Rechtsstreites erheblich, sind dabei insbesondere die folgenden Gesichtspunkte hervorzuheben: Randnummer 362 Auf Seiten der betroffenen Person ist vor allem die Schwere und Intensität der Beeinträchtigung in die Abwägung einzustellen (Geigel Haftpflichtprozess/Pardey, 29. Aufl. 2024, Kap. 23 Rn. 29). Auf Seiten des Äußernden ist etwa die Art und Weise sowie die Form des Eingriffs zu berücksichtigen. So macht es einen Unterschied, ob es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen um auf Tatsachen fußende Schlussfolgerungen, oder um willkürlich aus der Luft gegriffene Wertungen handelt (BVerfG, Beschluss vom 9.11.2022 – 1 BvR 523/21-, Juris). Erhebliche Bedeutung für die Abwägung hat insbesondere nach den einschlägigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auch, ob mit der beanstandeten Äußerung ein Beitrag zu einer Diskussion von öffentlichem Interesse geleistet wird und welche Rolle der ggf. Kritisierte in der Öffentlichkeit spielt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens (Geigel Haftpflichtprozess/Pardey, 29. Aufl. 2024, Kap. 23 Rn. 29e). Auch der Bundesgerichtshof hat insoweit entschieden: Randnummer 363 "Im Rahmen der Abwägung des Interesses am Schutz seiner Persönlichkeit mit Recht auf Meinungsfreiheit kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist." (BGH Urteil vom 2.8.2022 - VI ZR 26/21 -, NJW-RR 2022, 1409). Randnummer 364
(3)Bei Zugrundelegung der obigen Grundsätze handelt es sich bei den mit Antrag zu I.
- beanstandeten Äußerungen um zulässige Meinungsäußerungen, die dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit unterliegen, hinter die das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in der Gesamtabwägung zurücktreten muss. Randnummer 365 (a) Wie oben dargelegt handelt es sich bei der Zuschreibung – wie hier: politischer – Standpunkte grundsätzlich um Meinungsäußerungen, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG bzw. – wie hier (vgl. oben) – der Wissenschaftsfreiheit genießen. Stützt sich diese Meinungsäußerung dabei auf die Mitteilung von Zitaten und Textstellen, die als solche als Tatsachenbehauptungen einzustufen sind (vgl. oben), so handelt es sich um eine gemischte Behauptung, welche wertende und tatsächliche Elemente vermengt, und welche nach den oben Ausführungen insgesamt ebenfalls als Meinungsäußerung geschützt ist. So liegt die Sachlage hier. Die von dem Antrag zu I.
- in Bezug genommenen Einzelpassagen des angegriffenen Werkes bestehen ganz überwiegend aus wertenden Schlussfolgerungen dahingehend, dass der Kläger Positionen vertrete, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstießen, und die ihrerseits auf konkreten Textstellen und Zitaten des Klägers sowie auf sonstige fachliche Quellen Bezug nehmen, um diese Wertung zu belegen. Randnummer 366 Im Einzelnen: Randnummer 367 - Die benannte Fundstelle auf S. 56 des angegriffenen Werkes ("wir verorten diese Position aus politikwissenschaftlicher Sicht jenseits der Grenzen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (fdGO)") stellt eine wertende Schlussfolgerung dar. Diese ist in der vorangestellten Passage über die dortigen Fußnoten 11 und 12 verbunden mit weiterem fachlichen Quellenmaterial (z.B. der Rassismus-Definition des BfV) sowie mit Zitaten aus dem Werk des Klägers (Fußnote 11 am Ende) und stellt in der Gesamtbetrachtung damit eine gemischte Meinungsäußerung dar. Randnummer 368 - Die benannte Fundstelle auf S. 75 des angegriffenen Werkes ("Aus dieser Ablehnung multi-kultureller Gesellschaften ergibt sich im Umkehrschluss sein Eintreten für eine ethnisch homogene Gemeinschaft, und damit für ein ethno-pluralistisches Weltverständnis, das mit den Grundwerten der fdGO nicht in Einklang zu bringen ist (vgl. BMI 2022a: 74, 79).") stellt eine wertende Schlussfolgerung dar. Diese ist in der vorangestellten Passage inhaltlich mit Zitaten aus verschiedenen Veröffentlichungen des Klägers eng verbunden ("Aus dieser Ablehnung (…), Hervorhebung durch das Gericht) und stellt in der Gesamtbetrachtung damit eine gemischte Meinungsäußerung dar. Randnummer 369 - Nichts anderes gilt für die Fundstelle auf S. 78 des angegriffenen Werkes ("Diese konsequentialistische Moral,54 wonach jedes Handeln gut ist, welches das Überleben der eigenen Ethnie sichert, ist unvereinbar mit den Werten der deontologisch gefassten fdGO, allen voran mit der Menschenwürde und den mit einem Menschenwürdekern ausgestatteten individuellen Freiheits- und Gleichheitsrechten sowie mit dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip."). Auch diese Aussage ist argumentativ eng verknüpft mit dem vorangegangenen Kapitel ("Verrecken oder Raubtier"), welches wiederum eine ganze Reihe von Zitaten aus dem Schaffen des Klägers als Belegstellen heranzieht. Es stellt sich daher auch hier als gemischte Meinungsäußerung dar. Randnummer 370 - Gleiches gilt für die beiden beanstandeten Fundstellen zu
(4)und zu
(5)auf S. 78 und 79 des angegriffenen Werkes. Auf die obigen Ausführungen kann sinngemäß verwiesen werden. Randnummer 371 - Als derartige gemischte Meinungsäußerung stellt sich auch die Fundstelle auf S. 82 des angegriffenen Werkes dar ("Entsprechend dieser Interpretation lesen sich diese Zeilen für uns wie ein Plädoyer für die Anwendung von psychischer Folter, womit er sich abermals in Frontstellung zu den Wertvorstellungen des Grundgesetzes begeben würde.") . Auch diese Aussage steht in engem argumentativem Zusammenhang mit den vorausgehenden Textteilen, in denen umfangreich – und teilweise im Wortlaut ("Zumindest werden sich westliche Staaten stärker als bisher über psychologisch-kulturelle Befragungstechniken Gedanken machen müssen" (XXX 2009: 433)") – aus Veröffentlichungen des Klägers zitiert wird. Randnummer 372 - Selbiges gilt auch für die angegriffenen Äußerungen zu
(7)und
(8)auf S. 82 bzw. 83 des angegriffenen Werkes. Auch die dort aufgestellten Wertungen stehen in untrennbarem Zusammenhang mit den begleitenden Absätzen, in denen umfangreich und passagenweise unter Nennung ganzer Absätze aus dem Werk des Klägers im Volltext zitiert wird. Auch diese Äußerungen stellen sich damit als gemischte Meinungsäußerungen dar. Randnummer 373 - Nichts anderes gilt auch für die weiteren angegriffenen Textstellen zu
(9)bis
(15). auf die obigen Ausführungen wird insoweit sinngemäß verwiesen. Randnummer 374 (
- b)Nach den oben dargestellten Grundsätzen zur rechtlichen Einordnung gemischter Meinungsäußerungen ist entscheidend darauf abzustellen, ob die in ihr enthaltenen oder ihr zugrunde liegenden Tatsachenelemente zutreffend oder unzutreffend sind. Stützt sich die Wertung auf unwahre Tatsachen, kann dies nach dem oben Gesagten dazu führen, dass die Wertung insgesamt unzulässig wird. Sind sie hingegen wahr, ist die Meinungsäußerung, solange sie keine Schmähkritik darstellt, regelmäßig hinzunehmen. Zudem sind die weiteren aufgeführten Elemente im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Randnummer 375 (
- c)Dies führt in der Gesamtbetrachtung dazu, dass die Abwägung vorliegend zu Gunsten der Wissenschaftsfreiheit ausfällt. Randnummer 376 (
- aa)Zum einen ist dabei zu berücksichtigen, dass die in der beanstandeten Meinungsäußerung enthaltenen umfangreichen Tatsachenelemente (vgl. oben), die zur Begründung der beanstandeten These herangezogen wurden, unstreitig wahr sind . Die angegriffene wissenschaftliche Publikation stützt sich, wie oben im Einzelnen ausgeführt, zum Beleg der beanstandeten These auf eine Reihe von wörtlich wiedergegebenen Zitaten des Klägers sowie auf weiteres fachliches Quellenmaterial (vgl. oben). Die Kammer geht dabei davon aus, dass es sich mithin bei deren Mitteilung unstreitig um wahre Tatsachenbehauptungen handelt, was nach den obigen Ausführungen grundsätzlich für die Zulässigkeit der hierauf aufbauenden Meinungsäußerung spricht. Denn weder aus dem Vortrag der Klägerseite noch aus demjenigen der Beklagtenseite ergibt sich, dass im Kontext der mit dem Antrag zu I.1. gerügten Textpassagen irgendwelche Falschzitate oder sonstige fehlerhafte Quellen verwendet wurden (insb. nicht in der Klageschrift, dort S. 50 ff.). Ob diese hieraus gezogenen Schlussfolgerungen (politik-) wissenschaftlich "richtig", "vertretbar" oder "falsch" sind, ist hingegen, wie bereits ausgeführt, nicht Aufgabe des Gerichts. Das Grundgesetz schützt aus den oben ausgeführten Gründen unterschiedslos jede wissenschaftliche Äußerung im obigen Sinne und verwehrt den staatlichen Instanzen die hoheitliche Unterscheidung nach "richtiger" und "falscher" Wissenschaft (weshalb für die Entscheidung dieses Rechtsstreits auch ohne Belang ist, ob und weshalb die Gutachter Prof. Krause bzw. Prof. Jäger oder die Innenrevision die beanstandeten Schlussfolgerungen teilen oder nicht). Randnummer 377 (
- bb)Für die Zulässigkeit der angegriffenen Äußerung spricht des Weiteren die öffentliche Rolle des Klägers als Professor der Bundespolizei. In dieser Position hat der Kläger erheblichen Einfluss auf die Ausbildung der Bundespolizei und die Möglichkeit, deren Weltbild mit zu beeinflussen. Entsprechend besteht ein nachvollziehbares und legitimes Interesse der Öffentlichkeit an der Teilhabe an einer Diskussion über die weltanschaulichen Positionen des Klägers selbst. Anders als bei reinen Privatpersonen ohne relevanten Einfluss auf öffentliche Stellen muss der Kläger daher eine öffentliche Befassung mit seinem bisherigen publizistischen Wirken aushalten. Ob und inwieweit die geäußerte Kritik zutrifft, ist einerseits unter der Geltung des Grundgesetzes Gegenstand legitimer öffentlicher Diskussion und andererseits – wie geschehen – Gegenstand dienstrechtlicher Überprüfungen, nicht jedoch ein zulässiger Gegenstand gerichtlicher Kontrolle. Randnummer 378 (
- cc)Zuletzt spricht auch die äußere Publikationsform für das Überwiegen der Wissenschaftsfreiheit. Die Veröffentlichung erfolgte in einer Fachpublikation, deren Gestaltung nicht geeignet ist, den Kläger in unsachlicher Weise an den Pranger zu stellen. Auch die Studie selbst ist nach dem äußeren Aufbau, der verwandten Sprache und der Art und Weise der Gedankenführung nicht auf eine unsachliche, die Sachebene vollständig verlassende Schmähung des Klägers ausgelegt. Dies gilt auch im Hinblick auf den Umstand, dass die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe – gerade für einen Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung des Bundes –, er vertrete Positionen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstießen, schwer wiegen. Die Grenze zur unzulässigen Schmähung überschreiten sie jedoch nicht, da sie nicht gleichsam aus der Luft gegriffen sind, sondern Teil einer wissenschaftlich strukturierten Beweisführung – mag diese nun überzeugen oder nicht (vgl. oben) – sind, die den Boden der sachlich orientierten Darlegung der Postionen der Verfasser nicht verlässt. Randnummer 379 (
- dd)Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Publikation allerdings für den Kläger erhebliche berufliche und damit einhergehend auch private Auswirkungen mit sich brachte. Die obigen Ausführungen bedingen jedoch, dass die hierauf gestützten Interessen des Klägers nach den oben aufgezeigten Maßstäben gegenüber den obigen Aspekten zurücktreten müssen. Randnummer 380 2. a. Auch die von dem Kläger mit dem Antrag zu I. 2. angegriffenen Äußerungen, er vertrete und verbreite "neurechte" Positionen, stellen einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, denn sie sind geeignet, sich abträglich auf das Ansehen des Klägers, insbesondere auf sein Bild in der Öffentlichkeit in seiner politischen Selbstdarstellung, auszuwirken. In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass jedenfalls die Zuschreibung einer "rechtsextremen" oder "rechtsradikalen" politischen Haltung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen berühren. Denn mit ihnen ist eine Prangerwirkung verbunden, die geeignet ist, das Ansehen einer Person in der Öffentlichkeit erheblich herabzusetzen und die – wie die hiesigen Vorgänge eindrücklich zeigen – zu einer Existenz gefährdenden Bedrohung werden kann (vgl. hierzu insb. auch BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10 = BeckRS 2012, 59275). Eine derartige Zuschreibung einer rechtsradikalen Haltung liegt hier vor, da eine "neurechte" Position in der angegriffenen Schrift selbst als politisch rechtsradikale Haltung ("Nationalradikalismus" (S. 57 der Studie), Streben nach einer "Kulturrevolution von Rechts" (ebenda)) definiert wird. Randnummer 381 b. Die Beklagten sind auch hinsichtlich dieser Rechtsgutsverletzung passivlegitimiert. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Selbiges gilt für alle folgenden Anträge zu I. 3. ff., weshalb – soweit nicht explizit anderweitig ausgeführt – auf eine Wiederholung dieses Punktes im Folgenden verzichtet wird. Randnummer 382 c. Die angegriffenen Äußerungen stellen sich jedoch als zulässig dar. Bei Zugrundelegung der oben ausgeführten Grundsätze handelt es sich bei den mit Antrag zu I. 2. beanstandeten Äußerungen um zulässige Meinungsäußerungen, die dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit unterliegen, hinter die vorliegend das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in der Gesamtabwägung zurücktreten muss. Randnummer 383
(1)Wie bereits bei Antrag zu I.
- handelt es sich bei den angegriffenen Textpassagen um gemischte Behauptungen, welche wertende und tatsächliche Elemente vermengen, und welche nach den oben Ausführungen insgesamt als Meinungsäußerung geschützt sind. Die von dem Antrag zu I.
- in Bezug genommenen Einzelpassagen des angegriffenen Werkes bestehen ganz überwiegend aus wertenden Schlussfolgerungen dahingehend, dass der Kläger Positionen vertrete, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstießen, und die ihrerseits auf konkreten Textstellen und Zitaten des Klägers sowie auf sonstige fachliche Quellen Bezug nehmen, um diese Wertung zu belegen. Randnummer 384 Im Einzelnen: Randnummer 385 - Die benannte Fundstelle auf S. 62 des angegriffenen Werkes ( "Diese Konzeption ist in der Konsequenz identisch mit der Bestimmung des Politischen als Freund-Feind-Unterscheidung, wie sie Carl Schmitt (1932: 13ff.)32, einer der Referenzautoren der Neuen Rechten, bereits ausbuchstabiert hatte (siehe Kap. 4.3). ") stellt eine wertende Schlussfolgerung dar. Diese ist in der vorangestellten Passage über das dortige Zitat sowie in dem Klammerzusatz ("1932: 13ff) sowie über die Fußnote 32 verbunden mit weiterem fachlichen Quellenmaterial sowie mit im Volltext wiedergegebenen Zitaten aus dem Werk des Klägers und stellt in der Gesamtbetrachtung damit eine gemischte Meinungsäußerung dar. Randnummer 386 - Gleiches gilt für die Fundstelle auf S. 66 der Studie ( "Einen ähnlichen Gedanken der Bedrohung ‚des Eigenen’ formuliert XXX auch im Referenztext aus der Jungen Freiheit, was aus unserer Sicht noch einmal die Verwobenheit Neurechter Ideen, inhaltlich und über die Zeit, hervorhebt" ). Dem insgesamt wertenden Text ist der genannte Referenztext des Klägers mit Wortlautzitat und Fundstelle nachgestellt. Es handelt sich um eine gemischte Meinungsäußerung im obigen Sinne. Randnummer 387 - Das gleiche gilt für die angegriffene Textstelle auf S. 69 der Studie ( "Zugleich scheint es aus unserer Sicht plausibel, die Rhetorik von den Brückenköpfen mit dem Neurechten Narrativ der Gefahr einer muslimischen Invasion Europas in Verbindung zu bringen. In dieser Funktion wird sie u.a. von Götz Kubitschek, Karl-Heinz Weißmann und dem IfS (vgl. IfS 2009: 39; 2016: 29, 32) verwendet. Auch bei XXX klingt dieser Zusammenhang an "). Auch hier enthält der angegriffene und inhaltlich eine Wertung/Schlussfolgerung enthaltende Text eine Vielzahl von Bezügen auf wissenschaftliche Fundstellen im Fußnotenapparat und wird im Weiteren – vom Antrag nicht wiedergegeben – gefolgt von einem Verweis auf eine Publikation des Klägers, die mit Fundstelle zitiert und teilweise im Wortlaut wiedergegeben wird. Es handelt sich um eine gemischte Meinungsäußerung im obigen Sinne. Randnummer 388 - Als gemischte Meinungsäußerung stellt sich auch die Textpassage auf S. 91 der Studie dar ( "Die Instrumentalisierung der real existierenden Bedrohung durch islamistische Terroristen ermöglicht es ihm, sein Kernthema, die Unvermeidbarkeit ethnischer Konflikte zwischen ‚inkompatiblen Kulturen‘, im wissenschaftlichen und politischen Raum zu platzieren. Die Metapher der ethnischen und/oder religiösen Brückenköpfe selbst hat sich dort, im Gegensatz zu Neurechten Diskursräumen, bislang nicht etablieren können." ). Auch dieser Textstelle ist zur Untermauerung der aufgestellten Wertung ein Wortlautzitat aus den Werken des Klägers untrennbar vorangestellt und in der Textstelle finden sich Bezüge auf weitere Quelle in Fußnote
- Randnummer 389 - Nichts anderes gilt für die weiteren herangezogenen Textstellen (Ziff. 18 und 19 zu I.
- der Anträge). Randnummer 390 - Nichts anderes gilt zuletzt für die angegriffene Textstelle in der Unterüberschrift der angegriffenen Studie ( "Neurechte Positionen und ihre Verbreitungsstrategien in den Schriften des Bundespolizei-Professors XXX." , S. 53) sowie um die Textstellen auf S. 55, 56, 58, 59, 88, 89, 90, 104 ff. Es handelt sich letztlich nur um die Zusammenfassungen der jeweils vorgenannten oder nachfolgenden Passagen, die deren Gesamtbewertung damit teilt. Randnummer 391
(2)In der nach den obigen Grundsätzen anzustellenden Gesamtbetrachtung überwiegt die für die Beklagten streitende Wissenschaftsfreiheit gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit vollumfänglich Bezug genommen. Insbesondere ist auch insoweit festzustellen, dass es sich bei den Tatsachenanteilen der Äußerungen um unstreitig wahre Tatsachenbehauptungen handelt, was nach den obigen Ausführungen grundsätzlich für die Zulässigkeit der hierauf aufbauenden Meinungsäußerung spricht. Denn weder den Kläger- noch den Beklagtenschriftsätzen ist Vortrag dahingehend zu entnehmen, dass im Kontext der mit dem Antrag zu I.
- gerügten Textpassagen irgendwelche Falschzitate oder sonstige fehlerhafte Quellen verwendet wurden, die den Äußerungen insgesamt die Prägung einer unzulässigen Meinungsäußerung geben könnten (insb. nicht in der Klageschrift, dort S. 58 ff.). Auch im Übrigen greifen die obigen Erwägungen zur Zulässigkeit der wissenschaftlichen Meinungsäußerung durch. Randnummer 392
- a. Auch die von dem Kläger mit dem Antrag zu I.
- angegriffenen Äußerungen, er vertrete und verbreite "ethnopluralistische" Positionen, stellen einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Denn auch diese sind geeignet, sich abträglich auf das Ansehen des Klägers, insbesondere auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Zuschreibung einer "ethnopluralistischen" Haltung für sich betrachtet geeignet ist, das Bild des Klägers in der Öffentlichkeit zu berühren. Denn jedenfalls in dem hier vorliegenden Kontext ist dies der Fall, da der Kläger durch die Studie gegenüber dem Leser auch durch diese Zuschreibung in das Licht gerückt wird, insgesamt nicht mehr auf dem Boden des Grundgesetzes zu stehen und ein mit dem Grundgesetz nicht kompatibles Menschenbild (vgl. etwa S. 59 der Studie) zu vertreten. Randnummer 393 b. Die angegriffenen Äußerungen stellen sich jedoch auch hier als zulässig dar. Bei Zugrundelegung der oben ausgeführten Grundsätze handelt es sich bei den mit Antrag zu I.
- beanstandeten Äußerungen um zulässige Meinungsäußerungen, die dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit unterliegen, hinter die vorliegend das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in der Gesamtabwägung zurücktreten muss. Randnummer 394
(1)Wie bereits bei Antrag zu I.
- und I.
- handelt es sich bei den angegriffenen Textpassagen um gemischte Behauptungen, welche wertende und tatsächliche Elemente vermengen, und welche nach den oben Ausführungen insgesamt als Meinungsäußerung geschützt sind. Randnummer 395 Im Einzelnen: Randnummer 396 Die auf S. 61 (Mitte) der Studie angegriffene Textpassage stellt eine wertende Schlussfolgerung dar. Diese ist über die vorangestellten Passage verbunden mit fachlichem Quellenmaterial im Originalzitat sowie über die verbundene Fußnote mit weiterem Quellenmaterial verbunden und enthält hierauf aufbauend sodann eigene (in Frageform gekleidete) Schlussfolgerungen und Bewertungen und stellt in der Gesamtbetrachtung damit eine gemischte Meinungsäußerung dar. Gleiches gilt für die auf Seite 61 (Unten) angegriffene Fundstelle. Randnummer 397 Nichts anderes gilt für die auf S. 62 beanstandete Textstelle. Auch hier bauen eigene Wertungen und Schlussfolgerungen der Autoren auf hiermit verbundene Quellennachweise aus dem Schaffen des Klägers (dort in Klammerzusätzen) auf. Randnummer 398 Als derartige gemischte Meinungsäußerung stellt sich auch die beanstandete Textstelle auf S. 71 der Studie dar. Die dortige Aussage ist untrennbar verknüpft mit den vorausgegangenen Aussagen ("insofern…"), die wiederum aus einer Reihe von Fundstellen (teilweise wörtlich zitiert, teilweise über Fußnoten einbezogen) bestehen und die damit wiederum aus Quellenarbeit und hierauf aufbauenden eigenen Bewertungen besteht. Randnummer 399 Die angegriffene Textpassage auf S. 56 der Studie stellt daneben nur einen einleitenden Hinweis auf die nachfolgenden Passagen dar und teilt damit deren rechtliche Einordnung. Gleiches gilt etwa für die angegriffene Textpassage auf S. 64, die auf den vorausgehenden Ausführungen fußt und diese sodann im Sinne einer wertenden Gesamtbetrachtung auf die im folgenden genannten Publikationen überträgt. Auch die ab S. 75 beanstandeten Passagen stellen derartige Zusammenfassungen dar. Randnummer 400
(2)In der nach den obigen Grundsätzen anzustellenden Gesamtbetrachtung überwiegt die für die Beklagten streitende Wissenschaftsfreiheit gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit vollumfänglich Bezug genommen. Insbesondere ist auch insoweit festzustellen, dass es sich bei den Tatsachenanteilen der Äußerungen um unstreitig wahre Tatsachenbehauptungen handelt, was nach den obigen Ausführungen grundsätzlich für die Zulässigkeit der hierauf aufbauenden Meinungsäußerung spricht. Denn weder den Kläger- noch den Beklagtenschriftsätzen ist Vortrag dahingehend zu entnehmen, dass im Kontext der mit dem Antrag zu I.
- gerügten Textpassagen irgendwelche Falschzitate oder sonstige fehlerhafte Quellen verwendet wurden, die den Äußerungen insgesamt die Prägung einer unzulässigen Meinungsäußerung geben könnten (insb. nicht in der Klageschrift, dort S. 61 ff.). Auch im Übrigen greifen die obigen Erwägungen zur Zulässigkeit der wissenschaftlichen Meinungsäußerung durch. Randnummer 401
- a. Auch die von dem Kläger mit dem Antrag zu I.
- angegriffenen Äußerungen, er vertrete und verbreite "rassistische" Positionen, stellen einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Der Vorwurf des Rassismus ist geeignet, sich in erheblicher Weise abträglich auf das Ansehen des Klägers, insbesondere auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken. Randnummer 402 b. Die angegriffenen Äußerungen stellen sich jedoch auch hier als zulässig dar. Bei Zugrundelegung der oben ausgeführten Grundsätze handelt es sich bei den mit Antrag zu I.
- beanstandeten Äußerungen um zulässige Meinungsäußerungen, die dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit unterliegen, hinter die vorliegend das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in der Gesamtabwägung zurücktreten muss. Randnummer 403
(1)Wie bereits bei Antrag zu I.1., I.
- und I.3 handelt es sich bei den angegriffenen Textpassagen um gemischte Behauptungen, welche wertende und tatsächliche Elemente vermengen, und welche nach den oben Ausführungen insgesamt als Meinungsäußerung geschützt sind. Randnummer 404 Im Einzelnen: Randnummer 405 Die auf S. 65 (Mitte) der Studie angegriffene Textpassage stellt eine wertende Schlussfolgerung dar. Diese ist über die verbundene Fußnote 37 sowie über die Bezugnahme auf den vorausgestellten Text aus 1999 im Vollzitat mit Quellenmaterial verbunden und enthält hierauf aufbauend sodann eigene (in Frageform gekleidete) Schlussfolgerungen und Bewertungen und stellt in der Gesamtbetrachtung damit eine gemischte Meinungsäußerung dar. Randnummer 406 Nichts anderes gilt für die auf S. 68, 69 beanstandeten Textstellen. Auch hier bauen eigene Wertungen und Schlussfolgerungen der Autoren auf hiermit verbundene, insbesondere in den vorausgehenden Textpassagen enthaltene Quellennachweise aus dem Schaffen des Klägers sowie auf weitere Quellen auf. Randnummer 407 Gleiches gilt für die angegriffenen Textpassagen auf S. 75,
- Randnummer 408 Die angegriffene Textpassage auf S. 56 der Studie stellt daneben nur einen einleitenden Hinweis auf die nachfolgenden Passagen dar und teilt damit deren rechtliche Einordnung. Gleiches gilt etwa für die angegriffene Textpassage auf S. 87 oder 106, die auf den vorausgehenden Ausführungen fußt und diese sodann im Sinne einer wertenden Gesamtbetrachtung auf die im folgenden genannten Publikationen überträgt. Randnummer 409
(2)In der nach den obigen Grundsätzen anzustellenden Gesamtbetrachtung überwiegt die für die Beklagten streitende Wissenschaftsfreiheit gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit vollumfänglich Bezug genommen. Insbesondere ist auch insoweit festzustellen, dass es sich bei den Tatsachenanteilen der Äußerungen um unstreitig wahre Tatsachenbehauptungen handelt, was nach den obigen Ausführungen grundsätzlich für die Zulässigkeit der hierauf aufbauenden Meinungsäußerung spricht. Denn weder den Kläger- noch den Beklagtenschriftsätzen ist Vortrag dahingehend zu entnehmen, dass im Kontext der mit dem Antrag zu I. 4. gerügten Textpassagen irgendwelche Falschzitate oder sonstige fehlerhafte Quellen verwendet wurden, die den Äußerungen insgesamt die Prägung einer unzulässigen Meinungsäußerung geben könnten (insb. nicht in der Klageschrift, dort S. 67 ff.). Auch im Übrigen greifen die obigen Erwägungen zur