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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat 6 MB 24/25 Beschluss Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Beanstandung von Transparenzan

Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Beanstandung von Transparenzangaben nach dem Medienstaatsvertrag auf der Facebook-Plattform Leitsatz 1. Bei § 93 MStV (juris: MedStVtr) handelt es sich um eine dem S

§ 93MSt

V , LTSchl.H.-Drs. 19/2177 v. 25.05.2020, S. 164). Die Transparenzpflichten zielen damit auf eine Verbesserung der Entscheidungsgrundlage der Nutzer, die durch die Informationen in die Lage versetzt werden, eine informierte Auswahlentscheidung zu treffen. Der Beitrag zur Sicherung der Meinungsvielfalt ergibt sich aus einer dem Verbraucherschutz ähnlichen Informiertheit und Souveränität der Nutzer und damit verbunden aus einer Erhöhung der Entscheidungsqualität. Zugleich sollen Inhalteanbieter die Modalitäten der Vermittlung über Medienintermediäre besser einschätzen können. Außerdem fungiert die Transparenzpflicht als Maßstab für das Diskriminierungsverbot aus § 94 Abs. 1 und 2 MStV , weil die transparent zu machenden Kriterien im Diskriminierungsverbot für Medienintermediäre den Bezugspunkt für eine unzulässige Abweichung bilden (vgl. Broemel in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, § 93 MStV Rn. 4). Auch wenn die Regelung in § 93 MStV nicht direkt die Darstellung von Inhalten eines Medienintermediärs beeinflusst, dient sie nach alledem doch mittelbar und im Ergebnis der Meinungsvielfalt, weil die Nutzer befähigt werden, die Auswahlkriterien für die Darstellung von Inhalten nachzuvollziehen und auf dieser Grundlage ihr Nutzungsverhalten gegebenenfalls anzupassen. Sie werden in die Lage versetzt, etwaige Diskriminierungen journalistisch-redaktioneller Inhalte zu erkennen, ggf. zu reklamieren und/oder in anderen Quellen oder auf anderen Wegen Informationen zu suchen, wodurch im Ergebnis einer einseitigen Informationsgewinnung entgegengewirkt und Medienpluralität gestärkt wird (VG Berlin, Beschl. v. 17.12.2024 – 32 L 221/24 –, juris Rn. 77). Randnummer 39 Jedoch ist der Bedeutungsgehalt des Art. 1 Abs. 6 ECRL in vielerlei Hinsicht uneindeutig und nicht nur zwischen den Beteiligten, sondern auch im wissenschaftlichen Diskurs höchst umstritten. Während die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass die Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie einschließlich des Herkunftslandprinzips nicht für Maßnahmen nach Art. 1 Abs. 6 ECRL zur Förderung der Vielfalt und zum Schutz des Pluralismus – und damit auch nicht für die Medienpluralismus schützenden Transparenzvorgaben des § 93 MStV – gelten, wenn sie mit dem sonstigen Unionsrecht außerhalb der E-Commerce-Richtlinie vereinbar sind, vertritt die Antragstellerin die Gegenauffassung, dass Art. 1 Abs. 6 ECRL den Anwendungsbereich der E-Commerce-Richtlinie nicht beschränke und keinen Raum für eine Ausnahme vom Herkunftslandprinzip böte. Randnummer 40 (

  1. aa)Gegen die Annahme einer Ausnahmeregelung vom Herkunftslandprinzip in Art. 1 Abs. 6 ECRL werden im Wesentlichen zwei Wortlautargumente angeführt. Zum einen wird mit der zwischen Absatz 5 und Absatz 6 divergierenden Formulierung argumentiert. Während Art. 1 Abs. 5 ECRL normiert, dass die Richtlinie auf die dort aufgelisteten Regulierungsbereiche „keine Anwendung“ findet, formuliert Absatz 6, dass die dort umschriebenen Maßnahmen von dieser Richtlinie „unberührt bleiben“. Hieraus wird gefolgert, dass Absatz 6 anders als Absatz 5 keine klare Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie und mithin des Herkunftslandprinzips schafft (vgl. so i.E.: Liesching, BeckOK Jugendschutzrecht, Stand: 01.06.2025, § 3 DDG Rn. 23; Holznagel, Stellungnahme zur schriftlichen Anhörung des Ausschusses für Kultur und Medien des Landtags Nordrhein-Westfalen zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland [Medienstaatsvertrag] v. 12.06.2020, S. 16 f.), sondern lediglich klarstellend die Bedeutung von Maßnahmen zum Schutz des Pluralismus hervorhebt. Hätte der europäische Gesetzgeber die von Art. 1 Abs. 6 ECRL umfassten Maßnahmen vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausschließen wollen, hätte er diese in Absatz 5 mit aufnehmen können. Zum anderen wird an das Merkmal „unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts“ angeknüpft und dieser Vorbehalt als Bekräftigung der Bindung der Mitgliedstaaten an das Unionsrecht verstanden, der sich auch auf die Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie selbst bezieht und gerade auch die Berücksichtigung des Herkunftslandprinzips impliziert. Randnummer 41 Gestützt wird diese Annahme durch die Äußerungen der EU-Kommission im Notifizierungsverfahren zum Medienstaatsvertrag (Bemerkungen der EU-Kommission im Notifizierungsverfahren 2020/0026/D v. 27.04.2020, S. 3), wonach „Mitgliedstaaten gemäß Art. 1 Abs. 6, auch wenn die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Förderung des Pluralismus nicht berührt, beim Erlass solcher Maßnahmen das weitere EU-Recht beachten [müssen], zu dem auch die Bestimmungen der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr gehören. Daher werden mit Artikel 1 Abs. 6 die Bestimmungen der Richtlinie (im Gegensatz zu Art. 1 Abs. 5) nicht ausgeschlossen, sondern wird vielmehr die Bedeutung hervorgehoben, die die EU dem Schutz des Pluralismus als einem Faktor beimisst, den die Mitgliedstaaten bei der Regulierung der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft berücksichtigen mögen (vgl. Erwägungsgrund 63 der Richtlinie).“ Randnummer 42 Zudem führt die EU-Kommission im Notifizierungsverfahren zur Satzung zur Regulierung von Medienintermediären gemäß § 96 Medienstaatsvertrag (MI-Satzung) (Ausführliche Stellungnahme der EU-Kommission im Notifizierungsverfahren 2020/0159/D v. 17.06.2021, S. 3 ff.) aus: „Die Kommission möchte erneut darauf hinweisen, dass das Ziel, die Vielfalt und den Pluralismus der Medien zu gewährleisten, durch die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr anerkannt und gefördert wird, in Art. 1 Abs. 6 vorgesehen ist, dass Maßnahmen zur Förderung des Pluralismus dennoch das EU-Recht, einschließlich der in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr selbst festgelegten Vorschriften, beachten müssen. Art. 1 Abs. 6 enthält nicht die Anwendung der Vorschriften der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (im Gegensatz zu Art. 1 Abs. 5), sondern unterstreicht vielmehr die Bedeutung, die die EU dem Schutz des Pluralismus beimisst, als ein Element, das die Mitgliedstaaten bei der Regulierung der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft berücksichtigen möchten. (…) Der Anwendungsbereich des Medienstaatsvertrags und des notifizierten Entwurfs beschränkt sich nicht auf einen bestimmten Diensteanbieter und betrifft Medienintermediäre, die in der gesamten Union tätig sind, nicht nur diejenigen, die ihre Tätigkeit ganz oder teilweise auf Deutschland ausrichten, nachdem sie einen anderen Niederlassungsort gewählt haben, um sich dem geltenden deutschen Recht zu entziehen. Daher entspricht der notifizierte Entwurf nach Auffassung der Kommission nicht dem in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und der Rechtsprechung des EuGH geforderten Standard. (…) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der notifizierte Entwurf wahrscheinlich Beschränkungen für die freie grenzüberschreitende Bereitstellung von Diensten der Informationsgesellschaft durch Anbieter mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten als Deutschland schaffen wird. Ferner sind die einschlägigen Voraussetzungen für eine Abweichung von dem Verbot, solche restriktiven Maßnahmen zu erlassen, insbesondere die Verfahrenserfordernisse nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b, nicht erfüllt, (…).“ Randnummer 43 Gegen die Annahme einer Ausnahmeregelung in Art. 1 Abs. 6 ECRL wird zudem die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angeführt, der die Ausnahmen vom Grundsatz des Herkunftslandprinzips in Bezug auf Art. 3 Abs. 4 ECRL eng auslegt (vgl. EuGH, Urt. v. 30.05.2024 – C-662/22 und C-667/22 –, juris Rn. 83), was tendenziell eher gegen die Annahme von über Art. 1 Abs. 5 ECRL hinausgehende Bereichsausnahmeregelungen sprechen könne (so VG Berlin, Beschl. v. 17.12.2024 – 32 L 221/24 –, juris Rn. 80). Zudem versteht der Europäische Gerichtshof den Begriff der „Maßnahme“ (zumindest) bezogen auf Art. 3 Abs. 4 ECRL derart, dass abstrakt-generelle Regelung – wie die des § 93 MStV – diesem nicht unterfielen (EuGH, Urt. v. 09.11.2023 – C-376/22 –, juris Rn. 27). Randnummer 44 (
  2. bb)Die Auffassung der Antragsgegnerin hingegen leitet aus dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 6 vor dem Hintergrund der Überschrift des Art. 1 ECRL eine klare den Anwendungsbereich ausschließende Unberührtheitsklausel ab. In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal „unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts“ wird angeführt, dass die Einbeziehung der E-Commerce-Richtlinie im systematischen Kontext der Norm wenig überzeugend erscheine (vgl. Cornils, in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, § 1 MStV Rn. 61; Martini, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 45. Edition, Stand: 01.11.2021, § 1 MStV Rn. 74). Für eine Bezugnahme – lediglich des sonstigen Gemeinschaftsrechts – spricht, dass es sich andernfalls um eine zirkelschlüssige, rein deklaratorische Vorschrift handelt. Von der Befugnis, Maßnahmen ohne Bindung an die Richtlinie zu erlassen oder beizubehalten, bliebe nichts, wenn ihnen – über den Vorbehalt der Wahrung des Gemeinschaftsrechts – im Ergebnis wieder die Richtlinie entgegengehalten werden könnte (vgl. Cornils in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, § 1 MStV Rn. 61; Iben, Staatlicher Schutz vor Meinungsrobotern, [Verfassung-]rechtliche Überlegungen zu einer staatlichen Schutzpflicht vor Einflüssen von Meinungsrobotern auf die politische Willensbildung in sozialen Netzwerken, 2021, S. 341). Schlussendlich würde dies dazu führen, dass Mitgliedstaaten nur mit Wirkung für in ihrem Territorium niedergelassene Anbieter Regelungen zum Schutz des Medienpluralismus erlassen könnten, das heißt, es bliebe vom § 93 MStV nur der Anwendungsbereich auf Anbieter i.S.d. § 1 Abs. 7 MStV . Der in Art. 1 Abs. 6 ECRL zugestandene Gestaltungsfreiraum im Bereich der Förderung kultureller Vielfalt und des Medienpluralismus wäre weitgehend entwertet und Deutschland fehle es an einer eigenen Kontrollmöglichkeit (vgl. Cornils in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, § 1 MStV Rn. 63). Randnummer 45 Den zitierten Darlegungen der EU-Kommission lässt sich entgegenhalten, dass es sich hierbei nicht um unionsrechtlich verbindliche Feststellungen handelt. Zwar muss der Mitgliedstaat die im Notifizierungsverfahren zum – hier für die Bewertung des § 93 MStV entscheidenden – Medienstaatsvertrag ergangenen Bemerkungen i.S.d. Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (TRIS-RL) bei der weiteren Ausarbeitung der Vorschriften so weit wie möglich berücksichtigen, doch hindern sie ihn nicht daran, die notifizierten Vorschriften in Geltung zu setzen. Die Äußerungen zeigen vielmehr ein mutmaßliches Konkurrenzproblem auf, dem Deutschland seine Aufmerksamkeit widmen muss, nicht jedoch, dass die Regelungen im Medienstaatsvertrag keinesfalls Bestand haben können (vgl. Cornils, Unionale und mitgliedstaatliche Intermediärregulierung – Rechtsgutachten, Oktober 2020, S. 13 f.). Vergleichbares gilt – losgelöst von der Stillhaltefrist von 6 Monaten – im Ergebnis auch für die Stellungnahme der EU-Kommission gemäß Art. 6 Abs. 2 TRIS-RL im Notifizierungsverfahren zur MI-Satzung. Im Ergebnis handelt es sich bei beidem weder um eine Unbedenklichkeitserklärung noch um die Feststellung einer Unionsrechtswidrigkeit. Randnummer 46 Soweit von der Gegenauffassung von einem engen, an Art. 3 Abs. 4 ECRL orientierten Maßnahmenbegriff ausgegangen wird, kann entgegnet werden, dass der Begriff der „Maßnahme“ im Unionsrecht nicht als solcher auf bestimmte Handlungsformen, insbesondere Einzelfallakte, festgelegt ist. Einschränkende Qualifizierungen des Begriffs, die eine solche Verengung nahelegen, fehlen im Kontext der Verwendung des Begriffs in Art. 1 Abs. 6 ECRL; diese Unberührtheitsklausel steht vielmehr im systematischen Zusammenhang mit der Regelung des Anwendungsbereichs der Richtlinie schlechthin und anderer Bereichsausnahmen, die ganze Regelungsbereiche von der Geltung der Richtlinie ausnehmen (vgl. Cornils in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, § 1 MStV Rn. 62). Randnummer 47 Abschließend wird argumentiert, das von der EU-Kommission dargelegte Verständnis des Art. 1 Abs. 6 ECRL bedrohe die nationalen Kompetenzen zur Medienvielfaltsregulierung insofern, als das Herkunftslandprinzip zu einer Kompetenzausübungsschranke im Bereich digitaler Medien würde. Das nach nationalem verfassungsrechtlichem Verständnis vorgesehene Schutzniveau hinsichtlich digitaler Medien könne von den Mitgliedstaaten so nicht eigenständig gewährleisten werden, sondern wäre davon abhängig, dass der Sitzstaat entsprechende Regelungen treffe (vgl. Iben, Staatlicher Schutz vor Meinungsrobotern, [Verfassung-]rechtliche Überlegungen zu einer staatlichen Schutzpflicht vor Einflüssen von Meinungsrobotern auf die politische Willensbildung in sozialen Netzwerken, 2021, S. 344). Dies widerspreche der rechtlichen Konzeption, nach der der Europäischen Union für den Bereich der Medien die Rechtsetzungskompetenz fehlt. Art. 167 AEUV erteilt der Union lediglich einen Auftrag zur Kulturförderung auf europäischer Ebene unter Wahrung des „kulturellen Selbstbestimmungsrechts“ der Mitgliedstaaten (vgl. Blanke in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Auflage 2022, Art. 167 AEUV Rn. 1). Randnummer 48 (
  3. cc)Die vorstehend erörterten Fragen sind nach alledem als offen zu betrachten. Im Kern geht es um die zwischen Binnenmarktoptimierung und Medienvielfaltssicherung anzusiedelnde Konkurrenzfrage, ob das für Dienste der Informationsgesellschaft grundsätzlich geltende Herkunftslandprinzip im vorliegenden Kontext eine zwingende Vorgabe des Unionsrechts darstellt oder ob dem nationalen Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum verbleibt, innerhalb dessen er eigene medienpolitische Ziele verfolgen kann. Die Beantwortung dieser Frage ist abhängig von der letztlich dem Europäischen Gerichtshof obliegenden Auslegung der unionsrechtlichen Vorschriften der E-Commerce-Richtlinie. Randnummer 49 (
  4. b)In einem ähnlich gelagerten Spannungsfeld steht auch die Frage der Anwendbarkeit des § 93 MStV vor dem Hintergrund der Transparenzvorschriften der Art. 14 und 27 DSA. Diese Verordnung dient dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts, Art. 1 Abs. 1 DAS, und gilt gemäß Art. 2 Abs. 1 DSA für Vermittlungsdienste, die für Nutzer mit Niederlassungsort oder Sitz in der Union angeboten werden, ungeachtet des Niederlassungsortes des Anbieters dieser Vermittlungsdienste. Der Ausdruck „Vermittlungsdienst“ bezeichnet verschiedene Dienstleistungen der Informationsgesellschaft („reine Durchleitung“, „Caching“ und „Hosting“), Art. 3 lit.
  5. g)DSA. Hierzu gehören insbesondere auch Online-Plattformen als Hostingdienst (dazu Art. 3 lit.
  6. i)DSA). Unstreitig ist auch „Facebook“ davon erfasst. Während die Antragstellerin einen Anwendungsvorrang der Transparenzvorschriften des DSA aufgrund direkter Kollision der Vorschriften annimmt, hält die Antragsgegnerin die Vorschriften für nebeneinander anwendbar. Randnummer 50 Den Transparenzvorgaben des § 93 Abs. 1 MStV stehen zunächst die allgemein für alle Vermittlungsdienste geltenden Vorgaben des Art. 14 Abs. 1 DSA gegenüber. Er bestimmt, dass deren Anbieter in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen Angaben machen zu etwaigen Beschränkungen in Bezug auf die von den Nutzern bereitgestellten Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Nutzung ihres Dienstes auferlegen. Diese Angaben enthalten Angaben zu allen Leitlinien, Verfahren, Maßnahmen und Werkzeuge(n), die zur Moderation von Inhalten eingesetzt werden, einschließlich der algorithmischen Entscheidungsfindung und der menschlichen Überprüfung, sowie zu den Verfahrensregeln für ihr internes Beschwerdemanagementsystem. Sie werden in klarer, einfacher, verständlicher, benutzerfreundlicher und eindeutiger Sprache abgefasst und in leicht zugänglicher und maschinenlesbarer Form öffentlich zur Verfügung gestellt. Randnummer 51 Nach den expliziten Transparenzvorschriften in Art. 27 Abs. 1-3 DSA müssen Anbieter von Online-Plattformen, die Empfehlungssysteme (i.S.d. Art. 3 lit.
  7. s)DSA) verwenden, in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen vor allem in klarer und verständlicher Sprache die wichtigsten Parameter, die in ihren Empfehlungssystemen verwendet werden, sowie alle Möglichkeiten für die Nutzer, diese wichtigen Parameter zu ändern oder zu beeinflussen, darlegen (Absatz 1). Im Rahmen der in Absatz 1 genannten wichtigen Parameter wird erläutert, warum dem Nutzer bestimmte Informationen vorgeschlagen werden. Sie umfassen mindestens Folgendes:
  8. a)die Kriterien, die für die Bestimmung der Informationen, die dem Nutzer vorgeschlagen werden, am wichtigsten sind,
  9. b)die Gründe für die relative Bedeutung dieser Parameter (Absatz 2). Stehen mehrere Optionen gemäß Absatz 1 für Empfehlungssysteme zur Verfügung, anhand deren die relative Reihenfolge der den Nutzern bereitgestellten Informationen bestimmt wird, so machen die Anbieter von Online-Plattformen auch eine Funktion zugänglich, die es dem Nutzer ermöglicht, seine bevorzugte Option jederzeit auszuwählen und zu ändern. Diese Funktion ist von dem spezifischen Abschnitt der Online-Schnittstelle der Online-Plattform, in dem die Informationen vorrangig sind, unmittelbar und leicht zugänglich (Absatz 3). Randnummer 52 Neben der sich aufdrängenden Regelungsschnittmenge dieser Transparenzvorschriften mit denen des § 93 Abs. 1 MStV und losgelöst von einer genaueren Auseinandersetzung in Bezug auf Verpflichtungsadressat, Regelungsgegenstand und Darstellungsmodus bzw. -ort, die Gegenstand des erwähnten Vorlageverfahrens beim Europäischen Gerichtshof ist (VG Berlin, Vorlagebeschl. v. 10.07.2025 – VG 32 K 222/24), besteht bereits grundsätzlich Unklarheit, in welchem Verhältnis diese Verordnung aus dem Bereich der Digitalwirtschaft zu nationalen medienrechtlichen Vorschriften steht; ob dem DSA ein abschließender Regelungsanspruch zukommt. Randnummer 53 Nach dem Erwägungsgrund 9 des DSA werden mit der Verordnung die für Vermittlungsdienste im Binnenmarkt geltenden Vorschriften vollständig harmonisiert […] (Satz 1). Daher sollten die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen nationalen Anforderungen in Bezug auf die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Bereiche erlassen oder beibehalten […] (Satz 2). Dies sollte die Möglichkeit unberührt lassen, andere nationale Rechtsvorschriften, die für Anbieter von Vermittlungsdiensten gelten, im Einklang mit dem Unionsrecht anzuwenden; dies gilt auch für die Richtlinie 2000/31/EG, insbesondere deren Artikel 3, soweit die nationalen Rechtsvorschriften einem anderen berechtigten öffentlichen Interesse dienen als diese Verordnung (Satz 3). Randnummer 54 Die von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung knüpft an die Öffnungsklausel in Satz 3 des Erwägungsgrundes und geht von einer unterschiedlichen Zielsetzung der Regularien aus. Der Medienstaatsvertrag diene mit der Meinungsvielfalt, dem Medienpluralismus und der Chancengleichheit anderen berechtigten öffentlichen Interessen als der DSA, der Ziele allgemeiner Wirtschaftsregulierung verfolge (so etwa auch: EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.06.2023 – C-376/22 –, juris Rn. 8 Fn. 10; Schumacher, Verhältnis zwischen MStV und DSA in Bezug auf die Regulierung von Medienintermediären, AfP 2024, 480 ff. Rn. 24, 34; Hofmann, in: Hofmann/Raue, Digital Services Act, 1. Aufl. 2023, Art. 1 Rn. 38; Cole/Ukrow/Etteldorf, Zur Kompetenzverteilung zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten im Mediensektor, S. 492/493; Schultz, Errichtung einer Europäischen Medienbehörde – Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne oder notwendige Harmonisierung des Medienrechts?, EuZW 2024, 53, 58 ff.; Beaujean/Oelke/Wierny, Immer mehr Verordnungen aus Brüssel und ihre Auswirkungen auf die Medienregulierung, MMR 2023, 11, 12 f.). Die Antragstellerin meint demgegenüber, dass beide Regularien durch ihre Transparenzvorgaben insbesondere auf ein vorhersehbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld abzielten und dem gleichen öffentlichen Interesse dienten (so etwa auch: Kuhlmann, Der Digital Services Act und seine Folgen für das nationale Medienrecht, ZUM 2023, 170, 175; Broemel in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, MStV, § 93 Rn. 9; Ausführliche Stellungnahme der EU-Kommission im Notifizierungsverfahren 2024/93/Fr v. 17.05.2024, S. 6; Feststellung der EU-Kommission im Notifizierungsverfahren 2022/0126/DK v. 25.05.2022, S. 2). Randnummer 55 Tatsächlich dürfte sich eine klare Abgrenzung zwischen den Zielen einer nationalen Medienregulierung und denen des DSA in der Realität höchst schwierig gestalten. Dies zeigen schon die Erwägungsgründe 47 und 81 des DSA, die neben ökonomischen Interessen des Binnenmarktes die Medienfreiheit und den Medienpluralismus zumindest auch in Bezug nehmen. Auch fragt sich, wie sich Binnenmarktregulierung, Transparenzregeln und Vielfaltssicherung bei digitalen Angeboten voneinander trennen lassen. Es zeigt sich, dass der Unionsgesetzgeber einen umfassenden Regulierungsansatz für die Digitalwirtschaft verfolgt. Neben dem DSA hat er zahlreiche Sekundärrechtsakte verabschiedet, die ebenfalls Auswirkungen auf Medienregulierung und Medienpluralismus haben (vgl. Ewert, Der Medienstaatsvertrag im Spannungsfeld der Europäischen Regulierung, K&R 2023, S. 29). Randnummer 56 Losgelöst von dieser Abgrenzungsproblematik erscheint eine auf Art. 114 AEUV gestützte Vollharmonisierung – wie die des DSA –, die in den kulturellen Bereich der Medienregulierung hinein Wirkung entfaltet, vor dem Hintergrund der nationalen Rechtssetzungskompetenz jedoch zumindest problematisch. Art. 114 AEUV dient der funktionalen Gestaltung des Binnenmarktes und ist zentrale Vorschrift für die Rechtsangleichung hinsichtlich der Verwirklichung der in Art. 26 AEUV normierten Binnenmarktziele mithilfe von Sekundärrecht (vgl. Korte, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Auflage 2022, AEUV, Art. 114 Rn 2). Begrenzt wird diese Binnenmarktkompetenz durch die Negativklausel des Art. 167 Abs. 5 AEUV, welche der Europäischen Union im kulturellen Bereich, in dem ihr nach Art. 167 Abs. 1, 2 AEUV grundsätzlich nur eine unterstützende Rechtsetzungskompetenz zukommt, einen Rekurs unter anderem auf den allgemeinen Kompetenztitel zur Rechtsangleichung aus Art. 114 AEUV verbietet (vgl. Blanke, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Auflage 2022, AEUV, Art. 167 Rn. 2). Hieraus resultiert die zentrale – nicht zuletzt politische – Frage, wie weit sich aus den Binnenmarktkompetenzen gemäß Art. 114 AEUV trotz des Harmonisierungsverbots in Art. 167 Abs. 5 AEUV eine Ermächtigung der Europäischen Union zur Rechtsharmonisierung im Bereich der Medienvielfaltssicherung ableiten lässt (kritisch etwa: Schumacher, Verhältnis zwischen MStV und DSA in Bezug auf die Regulierung von Medienintermediären, AfP 2024, 480 ff. Rn. 15). Vor dem Hintergrund zahlreicher weiterer europäischer Rechtsakte zur Regulierung der Digitalwirtschaft (Platform-to-Business-Verordnung, Digital Markets Act, Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, Europäisches Medienfreiheitsgesetz, E-Commerce-Richtlinie), die die Gewährleistung der Meinungsvielfalt in den Mitgliedstaaten ebenfalls zumindest tangieren, handelt es sich um eine zunehmend drängende und komplexe Rechtsfrage, die grundsätzlicher Klärung durch den Unionsgesetzgeber bedarf. Randnummer 57 (
  10. c)Eben diese Frage stellt sich damit auch in Bezug auf die P2B-VO. Diese verfolgt wie der DSA basierend auf Art. 114 AEUV das Ziel eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktes, indem Vorschriften festgelegt werden, mit denen sichergestellt wird, dass für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und Nutzer mit Unternehmenswebsite im Hinblick auf Suchmaschinen eine angemessene Transparenz, Fairness und wirksame Abhilfemöglichkeiten geschaffen werden (vgl. Art. 1 Abs. 1 P2B-VO). Sie gilt gemäß § 1 Abs. 2 P2B-VO u.a. für Online-Vermittlungsdienste i.S.d. Art. 2 Nr. 2 P2B-VO unabhängig vom Niederlassungsort oder Sitz der Anbieter dieser Dienste; entscheidend ist vielmehr Niederlassung oder Wohnsitz des gewerblichen Nutzers und des von ihm adressierten Verbraucherkreises innerhalb der EU. Als soziales Medium, das u.a. Online-Dienste anbietet, ist auch „Facebook“ davon erfasst (vgl. Erwägungsgrund 11; Schneider/Kremer, Ein zweiter, kritischer Blick auf die P2B-Verordnung: Nachhaltige Veränderung des Plattformökosystems?, WRP 2020, S. 1128 ff., Rn. 14 f.). Ausgangspunkt der Konkurrenzproblematik ist hier Art. 5 Abs. 1 P2B-VO, der für Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten regelt, dass diese in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen die das Ranking bestimmenden Hauptparameter und die Gründe für die relative Gewichtung dieser Hauptparameter gegenüber anderen Parametern darstellen. Der Ausdruck „Ranking“ bezeichnet nach Art. 2 Nr. 8 P2B-VO u.a. die relative Hervorhebung von Waren und Dienstleistungen, die über Online-Vermittlungsdienste angeboten werden und wie sie von diesen Anbietern […] organisiert, dargestellt und kommuniziert wird, unabhängig von den für diese Darstellung, Organisation oder Kommunikation verwendeten technischen Mitteln. Umfasst sind damit alle Darbietungen, Organisation oder Kommunikation unter Verwendung von algorithmischer Sequenzierung, Beurteilungs- oder Bewertungsmechanismen oder sonstiger (visueller) Hervorhebungen (vgl. Erwägungsgrund 24; Schneider/Kremer, Ein zweiter, kritischer Blick auf die P2B-Verordnung: Nachhaltige Veränderung des Plattformökosystems?, WRP 2020, S. 1128 ff., Rn. 42). Randnummer 58 Nach dem Vorbringen der Antragstellerin überschneidet sich auch diese Vorschrift mit § 93 Abs. 1 Nr. 2 MStV hinsichtlich des Verpflichtungsadressaten und des Regelungsgegenstandes, soweit gewerblichen Nutzern das Anbieten von Waren an Verbraucher ermöglicht wird. Sie ordne zur Erreichung des gleichen Ziels (Bereitstellung von „Transparenzinformationen“) unterschiedliche Maßnahmen an und sei damit im Bereich der Transparenzpflichten als abschließende Regelung gegenüber kollidierendem nationalen Recht zu verstehen mit der Folge, dass sie insoweit unionsrechtlich zur Unwirksamkeit der nationalen Norm führe. Gestützt wird diese Annahme durch die Bemerkungen der EU-Kommission im Notifizierungsverfahren zum Medienstaatsvertrag, im Rahmen derer diese ebenfalls eine entsprechende Überschneidung annimmt und ausführt, dass die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt seien, dieselbe Angelegenheit wie die Verordnung bzw. in den Anwendungsbereich der Verordnung fallende Fragen zu regeln (Bemerkungen der EU-Kommission im Notifizierungsverfahren zum Medienstaatsvertrag v. 27.04.2020, 2020/0026/D, S. 9; ebenso in: Ausführliche Stellungnahme der EU-Kommission im Notifizierungsverfahren zur MI-Satzung, 2020/0159/D v. 17.06.2021, S. 5). Randnummer 59 Die Antragsgegnerin verweist auch hier auf Art. 114 AEUV und den von der P2B-VO verfolgten binnenmarktrechtlichen Zweck der Wettbewerbsfairness. Ein Zweckbezug zum Pluralismusschutz oder auch nur zur Förderung der kulturellen Vielfalt i.S.d. Art. 167 AEUV bestehe nicht. Die Vorschriften hätten auch unterschiedliche Anwendungsbereiche und Regelungsgegenstände. Aus alledem folge, dass die vielfaltssichernden Regeln des Medienstaatsvertrages neben der P2B-VO vollständig anwendbar seien. Zudem erlaube Art. 1 Abs. 4 P2B-VO komplementäre mitgliedstaatliche Vorschriften, die den gleichen Schutzzweck verfolgten wie die P2B-VO; eine Vollvereinheitlichung sei gerade nicht angestrebt (mit Verweis auf: Cornils, Unionale und mitgliedstaatliche Intermediärsregulierung, 2020, S. 57 ff.; Grisse, in: Hofmann/Raue, Digital Services Act, 1. Aufl. 2023, Art. 27 Rn. 39; Busch, P2B-VO, Art. 1 Rn. 42 ff.). Randnummer 60 Damit stellt sich dieselbe an der Zielsetzung der jeweiligen Regularien anknüpfende Abgrenzungsproblematik wie im Hinblick auf den DSA, die im Ergebnis in das aufzuklärende Spannungsverhältnis zwischen europäischer Binnenmarktoptimierung und nationaler Medienvielfaltssicherung mündet. Randnummer 61

(2)Auf die neben der Unionsrechtswidrigkeit von der Antragstellerin aufgeworfene Frage der Verfassungswidrigkeit des § 93 Abs. 1 und 3 MStV kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht mehr an. Diese Frage wäre nur dann entscheidungserheblich, wenn die in Rede stehenden Regelungen des Medienstaatsvertrags nicht aus unionsrechtlichen Gründen unangewendet bleiben müssen, was derzeit zumindest offen erscheint. Randnummer 62 bb. Losgelöst von der unionsrechtlichen Betrachtung, die vor dem Hintergrund der sich stellenden komplexen Rechtsfragen eine offensichtliche Rechtmäßigkeit des Bescheides bereits ausschließt, ist auch bei nationalrechtlicher Betrachtung zumindest keine offensichtliche Rechtswidrigkeit anzunehmen. Es bleibt dabei, dass der Bescheid formell rechtmäßig ergangen ist (dazu
(1)). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des § 93 Abs. 1 MStV vorliegen, weil die Antragstellerin den Pflichten des § 93 MStV nicht hinreichend nachkomme (Beschluss, juris Rn. 76 ff.), lässt der Senat aufgrund der unklaren Tatsachenlage offen; jedenfalls ergibt sich keine offensichtliche Rechtswidrigkeit (dazu
(2)). Randnummer 63
(1)Das innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO liegende Beschwerdevorbringen der Antragstellerin zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides beschränkt sich auf die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe sich mit den aufgezeigten Widersprüchlichkeiten bei der eigentlichen Beschlussfassung der ZAK nicht befasst. Diese Behauptung erfüllt schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Sie übersieht, dass das Verwaltungsgericht die Beschlussfassung der ZAK im Wege des schriftlichen Verfahrens nach § 4 Abs. 5 Geschäfts- und Verfahrensordnung der Kommission für Zulassung und Aufsicht (GVO-ZAK) plausibel auf den
  1. September 2024 datiert und das gesamte Verfahren umfassend untersucht hat (Beschluss, juris Rn. 56 ff.). Damit setzt sich die Antragstellerin nicht ansatzweise auseinander. Im Übrigen trägt ihre Kritik auch nicht. Randnummer 64 § 4 Abs. 5 GVO-ZAK eröffnet die Möglichkeit der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren per E-Mail und normiert eine Regelwochenfrist für die Zustimmung durch die Kommissionsmitglieder. Die ZAK fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder (vgl. § 4 Abs. 1 GVO-ZAK). Mithin gilt ein entsprechender Beschluss nach Abgabe aller Zustimmungen bzw. spätestens mit Ablauf der (gesetzten) Frist bei Vorliegen mehrheitlicher Zustimmungen als gefasst. Vorliegend erteilten die 14 Kommissionsmitglieder ihre Zustimmungen innerhalb bzw. am letzten Tag dieser Frist am
  2. September
  3. Der Umstand, dass die Beschlussvorlage – in Vorbereitung auf die endgültige Beschlussfassung im anschließenden Umlaufverfahren – bereits Gegenstand der
  4. Sitzung der ZAK war, ändert am Zeitpunkt der Beschlussfassung nichts. Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich eindeutig, dass der Vorsitzende ein Stimmungsbild zur Vorlage einholte und darum bat, diese vor der formalen Beschlussfassung im Umlaufverfahren noch einmal auf Grundlage der Diskussion zu prüfen und ggf. zu ergänzen. Sodann wurde lediglich ein Beschluss darüber gefasst, dass man sich die Erwägungen der Beschlussvorlage zu eigen machen würde und welchen Inhalt die endgültige Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren haben sollte (Bl. 911 Beiakte A – BA-A). Vor diesem Hintergrund kommt es sowohl auf das Datum der Sitzung und den angeführten Umstand, dass das Sitzungsprotokoll zwei unterschiedliche Daten aufweist (Bl. 913 BA-A), als auch auf die ursprünglich unrichtigen Angaben zum vorliegenden Verfahren in der ZAK-Datenbank nicht entscheidungserheblich an. Randnummer 65 Weitere Rügen bezüglich der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheides sind nicht fristgerecht vorgebracht. Der erst im Schriftsatz vom
  5. Oktober 2025 unter „Sonstiges“ enthaltene Verweis auf die bisherigen Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren kann gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO keine Berücksichtigung finden. Ein solcher Verweis enthält keine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Randnummer 66
(2)Soweit die Antragstellerin ihre Beschwerde in materieller Hinsicht auf eine unzureichende gerichtliche Auseinandersetzung mit den bestehenden Informationsangeboten in den Nutzungsbedingungen, dem „Transparency Center“ und der Funktion „Warum sehe ich diesen Beitrag?“ gründet und meint, die Transparenzvorgaben des § 93 Abs. 1 MStV der Sache nach durch Befolgung der unionsrechtlichen Vorgaben aus dem DSA und der P2B-VO zu erfüllen, stellt dies die verwaltungsgerichtliche Entscheidung zumindest nicht derart in Frage, dass von einer offensichtlichen materiellen Rechtswidrigkeit des Bescheides auszugehen ist. Randnummer 67 Ob die Antragstellerin in Bezug auf „Facebook“ die Transparenzanforderungen des § 93 Abs. 1 MStV zum streitentscheidenden Zeitpunkt erfüllte, weil die hier genannten Transparenzangaben „leicht wahrnehmbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ waren, ist bei einer nur summarischen Prüfung im Eilrechtsschutz nicht mehr vollständig aufzuklären, nachdem die Antragstellerin zwischenzeitlich Aktualisierungen in ihrem Angebot „Facebook“ vorgenommen hat. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ist nämlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Bescheiderlasses (so auch VG Berlin, Beschl. v. 17.12.2024 – 32 L 221/24 –, juris Rn. 38). Nachträgliche Änderungen in Form von Aktualisierungen sind nicht zu berücksichtigen (vgl. zu einer datenschutzrechtlichen Beseitigungsanordnung: OVG Schleswig, Urt. v. 25.11.2021 – 4 LB 20/13 –, juris Rn. 79 unter Verweis auf: BVerwG, Urt. v. 11.09.2019 – 6 C 15.18 –, juris Rn. 16). Tatsächliche Grundlage der gerichtlichen Prüfung stellen deshalb die im Verwaltungsvorgang dokumentierten Inhalte der dem Bescheid vom
  1. Oktober 2024 zugrundeliegenden Sichtungen vom
  2. Juli 2024 und
  3. August 2024 (Bl. 93 ff BA-A) sowie die im Entscheidungszeitpunkt damit noch übereinstimmenden Inhalte der aktuellsten Fassung des Telemediums dar. Daran gemessen ergeben sich für den Senat zumindest gewichtige Indizien für einen Verstoß gegen § 93 Abs. 1 MStV . Randnummer 68 Die Grundannahme des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei „Facebook“ gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 16 MStV um einen Medienintermediär handelt und die Ausnahmetatbestände des § 91 Abs. 2 MStV nicht greifen, wird von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt. Des weiteren unterscheidet § 93 Abs. 1 MStV hinsichtlich der offenzulegenden Kriterien zwischen denjenigen, die über den Zugang bzw. Verbleib und damit die grundsätzliche Verfügbarkeit eines Inhalts über den betreffenden Medienintermediär entscheiden (Nr. 1) und denjenigen zentralen Kriterien für die Aggregation, Selektion und Präsentation von Inhalten und ihre Gewichtung (Nr. 2), d.h. die an die Art und Weise der Aufbereitung von Inhalten durch den Medienintermediär und damit die Auffindbarkeit der verfügbaren Inhalte anknüpfen (vgl. Broemel in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht,
  4. Auflage 2024, MStV, § 93 Rn. 14). Randnummer 69 Die Gesetzesbegründung liefert kaum Anhaltspunkte für die inhaltliche Ausgestaltung der Transparenzangaben, außer dass die Vorgaben ausgehend vom Ziel der Vorschrift, der Sicherung der Meinungsvielfalt, beabsichtigen, dem durchschnittlichen Nutzer eines Medienintermediärs die wesentlichen Grundzüge der technischen Vorgänge, die zu bestimmten Ergebnissen führen, zu erläutern und dass die Entscheidung, mit welchen Mitteln diese Transparenzvorgaben zu erfüllen sind, grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des jeweiligen Medienintermediärs fällt (vgl.

§ 93MSt

V , LTSchl.H.-Drs. 19/2177 v. 25.05.2020, S. 164). Randnummer 70 Die Begrifflichkeit des Zugangs eines Inhalts zu einem Medienintermediär und der dortige Verbleib nach § 93 Abs. 1 Nr. 1 MStV bedeutet, dass der Inhalt über das Angebot des Medienintermediärs für Dritte abrufbar ist (vgl. Broemel in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht,

  1. Auflage 2024, MStV, § 93 Rn. 15). Die auf der Grundlage des § 96 MStV von den Landesmedienanstalten übereinstimmend erlassene Satzung zur Regulierung von Medienintermediären vom 20.10.2021 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1849, MI-Satzung) konkretisiert in § 6 Abs. 1 Satz 2 hierzu als Minimalanforderung die Veröffentlichung von Informationen zu drei Bereichen: den der technischen, wirtschaftlichen, anbieterbezogenen, nutzerbezogenen und inhaltlichen Zugangsvoraussetzungen (Nr. 1), der Reichweite und Ziele einer Filterung oder Priorisierung in der Wahrnehmbarkeit der Inhalte (Nr. 2) sowie der Relevanz finanzieller oder geldwerter Leistungen für den Zugang der Inhalte (Nr. 3) (vgl. Broemel in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht,
  2. Auflage 2024, MStV, § 93 Rn. 16). Die Filterung bestimmter Inhalte nach Nr. 2 kann beispielsweise die Folge von Moderationsregeln sein, die aus gesetzlichen Vorgaben des geistigen Eigentums oder des Urheberechts, des Strafrechts, des Jugendschutzrechts oder dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts resultieren (Zimmer/Liebermann in: Gersdorf/Paal, Beck-OK Informations- und Medienrecht,
  3. Ed. Stand 01.08.2024, MStV, § 93 Rn. 16). Randnummer 71 Die Transparenzpflichten des § 93 Absatz 1 Nr. 2 MStV zielen auf die zentralen Kriterien des Aufbereitungsprozesses von Inhalten ab, der sich in die typisierten Schritte der Aggregation, Selektion und Präsentation einteilen lässt. § 6 Abs. 2 Satz 2 MI-Satzung führt hierzu näher aus, welche Informationen in diesem Zusammenhang insbesondere bereitzuhalten sind. Randnummer 72 Unter Aggregation wird der im Regelfall erste Schritt der Informationsverarbeitung durch Informationsgewinnung bzw. Informationssammlung verstanden (vgl.

§ 2MSt

V , LTSchl.H.-Drs. 19/2177 v. 25.05.2020, S. 128). Es handelt sich um eine allgemeine, von einem konkreten Nutzungsvorgang unabhängige Strukturierungsleistung, also die Zusammenfassung der Inhalte nach gemeinsamen Merkmalen oder sonstigen Zusammenhängen. Kriterien der Aggregation bilden alle Faktoren, die für die Strukturierung der Gesamtheit der potentiell vermittelten Inhalte relevant sind (Broemel in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, MStV, § 93 Rn. 18). Randnummer 73 Selektion beschreibt den notwendigen Zwischenschritt der Auswahl bestimmter Inhalte aus der zuvor geschaffenen Datengrundlage. Als Beispiele für Kriterien der Selektion werden die – in der Gesetzesbegründung als Kriterien des Absatzes 1 bezeichneten – Kriterien des Standorts des Nutzers und dessen Sprache angenommen (vgl.

§ 2MSt

V , LTSchl.H.-Drs. 19/2177 v. 25.05.2020, S. 128, 165; Zimmer/Liebermann in: Gersdorf/Paal, Beck-OK Informations- und Medienrecht,

  1. Ed. Stand 01.08.2024, MStV, § 93 Rn. 21; Broemel in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht,
  2. Auflage 2024, MStV, § 93 Rn. 18). Randnummer 74 Mit der Präsentation ist die Art und Weise gemeint, wie Inhalte dem Nutzer dargestellt werden (Zimmer/Liebermann in, Gersdorf/Paal, Beck-OK Informations- und Medienrecht,
  3. Ed. Stand 01.08.2024, MStV, § 93 Rn. 22). Sie beschreibt den letzten Schritt vor der Wahrnehmung durch den Nutzer (vgl.

§ 2MSt

V , LTSchl.H. -Drs. 19/2177 v. 25.05.2020, S. 128). Zu den Kriterien der Präsentation werden teilweise auch Informationen zur gezielten Werbung gezählt (Zimmer/Liebermann in: Gersdorf/Paal, Beck-OK Informations- und Medienrecht,

  1. Ed. Stand 01.08.2024, MStV, § 93 Rn.22; Broemel in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht,
  2. Auflage 2024, MStV, § 93 Rn.18). Randnummer 75 Im Gegensatz zu den Informationspflichten über zugangsrelevante Kriterien nach Nr. 1 sind die Informationspflichten nach Nr. 2 auf die zentralen Kriterien beschränkt. Bei der Einordnung der Kriterien als zentral wird von einer wertenden Betrachtungsweise ausgegangen, bei der insbesondere der verobjektivierte Erwartungshorizont der Nutzer zu berücksichtigen ist. Je weiter sich die Kriterien von dem entfernen, was angesichts der Konzeption des jeweiligen Medienintermediärs und seines Angebots für die Nutzer typischerweise zu erwarten ist, desto eher sind die entsprechenden Kriterien zur Förderung der Nutzerautonomie zentral (Broemel in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht,
  3. Auflage 2024, MStV, § 93 Rn.19). Die Angaben zur Gewichtung der vorgenannten zentralen Kriterien beziehen sich nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MI-Satzung sowohl auf das Verhältnis der zentralen Kriterien zueinander als auch auf das Verhältnis der zentralen zu den nicht als zentral eingeordneten Kriterien. Darzustellen ist, wie der Prozess der algorithmischen Entscheidungsfindung beeinflusst wird (Zimmer/Liebermann in: Gersdorf/Paal, Beck-OK Informations- und Medienrecht,
  4. Ed. Stand 01.08.2024, MStV, § 93 Rn.23). Randnummer 76 Außerdem ist die Funktionsweise der eingesetzten Algorithmen offenzulegen, womit ein Grundverständnis über die grundsätzlichen Funktionsweisen und einfließende Faktoren erreicht werden soll (Zimmer/Liebermann in: Gersdorf/Paal, Beck-OK Informations- und Medienrecht,
  5. Ed. Stand 01.08.2024, MStV, § 93 Rn. 27). Eine Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und somit auch des Algorithmus ist nicht erforderlich (vgl.

§ 93MSt

V , LTSchl.H.-Drs. 19/2177 v. 25.05.2020, S. 165). Randnummer 77 In formeller Hinsicht sind die Transparenzinformationen leicht wahrnehmbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Nach den im Verwaltungsvorgang dokumentierten Inhalten genügen die von der Antragstellerin im entscheidungserheblichen Zeitpunkt verfügbar gehaltenen Informationen diesen Anforderungen nicht. Randnummer 78 Nach der Gesetzesbegründung ist die genannte Formulierung an die Vorschriften zu den Impressumspflichten in § 18 MStV und in § 5 Telemediengesetz (TMG – seit 14.05.2024: wortgleich § 5 DDG) angelehnt (vgl.

§ 93MSt

V , LTSchl.H.-Drs. 19/2177 v. 25.05.2020, S. 164). Eine leichte Wahrnehmbarkeit – oder leichte Erkennbarkeit, wie es in § 5 Abs. 1 DDG heißt – liegt vor, wenn die Informationen durch die optische Gestaltung ohne langes Suchen und jederzeit auffindbar sind (Broemel in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht,

  1. Auflage 2024, MStV, § 93 Rn.34; Ott in: Gersdorf/Paal, Beck-OK Informations- und Medienrecht, DDG, § 5 Rn.15). Nach § 5 Abs. 2 MI-Satzung gilt dies, wenn sie unter Beachtung der für den Medienintermediär typischen Benutzungssituation für einen durchschnittlichen Nutzer gut wahrnehmbar platziert sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die transparent zu machenden Informationen vom übrigen Inhalt offensichtlich abheben und sie sich in unmittelbaren Zusammenhang zu für die Nutzung des Medienintermediärs wesentlichen Eingabe- oder Navigationsmöglichkeiten befinden. Damit bedarf es mindestens einer Einbindung auf der Startseite und im direkten Zusammenhang mit den jeweiligen Inhalten. Eine Verortung im Impressum, den Allgemeinen Geschäfts- oder Nutzungsbedingungen sowie am Ende einer umfangreichen Internetseite genügt nicht. Zudem wird die leichte Wahrnehmbarkeit durch bestimmte Mindestanforderungen an die Schriftgröße und mittels einer eindeutigen Benennung des entsprechenden Menüpunktes sichergestellt (Zimmer/Liebermann in: Gersdorf/Paal, Beck-OK Informations- und Medienrecht,
  2. Ed. Stand 01.08.2024, MStV, § 93 Rn. 8; Broemel in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht,
  3. Auflage 2024, MStV, § 93 Rn.34; Ott in: Gersdorf/Paal, Beck-OK Informations- und Medienrecht,
  4. Ed. Stand 01.08.2025, DDG, § 5 Rn.15 f.). Randnummer 79 Unmittelbare Erreichbarkeit ist nach § 5 Abs. 3 MI-Satzung gegeben, wenn die Informationen derart platziert sind, dass sie ohne wesentliche Zwischenschritte für den Nutzer wahrnehmbar sind (Satz 1). Dies ist insbesondere nicht der Fall, wenn Informationen mit mehr als zwei Weblinks erreichbar sind. Ebenfalls unzulässig ist die Notwendigkeit einer vorherigen Registrierung oder einem Log-In (Satz 2). Randnummer 80 Ständige Verfügbarkeit der Transparenzangaben meint schließlich die grundsätzlich jederzeitige Zugriffsmöglichkeit (§ 5 Abs. 4 MI-Satzung) und dies ohne zeitliche Beschränkungen (Broemel in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht,
  5. Auflage 2024, MStV, § 93 Rn.36), also während des gesamten Nutzungsvorganges (Zimmer/Liebermann in: Gersdorf/Paal, Beck-OK Informations- und Medienrecht,
  6. Ed. Stand 01.08.2024, MStV, § 93 Rn. 12). Randnummer 81 (a) Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren geltend macht, dass sich Antragsgegnerin und Verwaltungsgericht nur unzureichend mit den Informationen in den Nutzungsbedingungen auseinandergesetzt hätten und erstmals explizit darauf abstellt, hier ausreichende Transparenzangaben bereitzustellen, entsprechen diese – losgelöst von der Frage, ob sie zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt in der nun dargelegten inhaltlichen Form (Beschwerdebegründung Rn. 66 ff.) überhaupt bereits Bestand hatten; die Screenshots sind nicht datiert – nicht den formellen Anforderungen. Randnummer 82 Zum einen hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass Transparenzvorschriften für einen durchschnittlichen Nutzer nicht in den Nutzungsbedingungen zu erwarten sind. Aus diesem Grund ist die dortige Verortung schon nicht gut wahrnehmbar i.S.d. § 93 Abs. 1 MStV . Dass diese Feststellung im Widerspruch zu den Nutzergewohnheiten und Vorgaben des europäischen Gesetzgebers stünde, geht insofern fehl, als vorliegend eine Bewertung der Wahrnehmbarkeit nach nationalem Recht erfolgt, dem, wie oben dargelegt (dazu 2.a.aa.

(1)), eine andere oder jedenfalls speziellere Zielsetzung innewohnt als den binnenmarktorientierten unionsrechtlichen Regularien, auf dem die Nutzungsbedingungen laut Antragstellerin beruhen. Zum anderen ergibt sich auch aus der – den dokumentierten Sichtungen zu entnehmenden – Benennung der Menüpunkte „Impressum/Nutzungsbedingungen“ oder „Impressum/AGB/NetzDG“, von denen die Nutzungsbedingungen je nach Nutzungsanwendung (App, Smartphone- oder Desktop-Browser) auf der Startseite zu erreichen waren, nicht eindeutig, dass hier Transparenzangaben hinterlegt sein sollten. Auch hoben sich diese Ausgangsmenüpunkte nicht offensichtlich vom Rest der Seite ab. Vielmehr wiesen sie bei Verortung am unteren Rand der Startseite eine erheblich kleinere Schriftgröße auf und waren optisch eingegraut (Smartphone-Browser ohne Log-In: Bl. 99 und 124 BA-A; Desktop-Browser ohne/mit Log-In im Footer: Bl. 109, 112 und 140, 145 BA-A) oder waren ohnehin nur über ein Hamburger Menü und anschließendes Scrollen (App mit Log-In: Bl. 94 und 116 BA-A) bzw. zudem über weitere Zwischenschritte und Verlinkungen (Smartphone-Browser mit Log-In: Bl. 103 ff. und 131 ff. BA-A) erreichbar. In Bezug auf die App-Anwendung lag aufgrund der zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt notwendigen Registrierung/Log-In – anders als heute war zum Zeitpunkt der Sichtungen auf der Startseite nichts außer den Registrierungsfeldern anwählbar (Bl. 93 und 115 BA-A) – bereits keine unmittelbare Erreichbarkeit vor. Randnummer 83 Schließlich bleibt bezüglich der in der Beschwerdeschrift zitierten Inhalte der Abschnitte 1.1, und 3.1 und 3.2 der Nutzungsbedingungen (Rn. 72 ff.) unklar, ob diese bereits im entscheidungserheblichen Zeitpunkt vorhanden waren, ob sie innerhalb der übrigen umfassenden Nutzungsbedingungen ohne längeres Suchen auffindbar waren und ob sie sich auch optisch davon abhoben. Die zitierten Inhalte der Nutzungsbedingungen waren nicht Gegenstand der entscheidungserheblichen Sichtungsdokumentation der Antragsgegnerin (Bl. 93 ff. BA-A), was darauf zurückzuführen sein dürfte, dass sie nicht Gegenstand des ursprünglichen Vorbringens der Antragstellerin waren. Die zitierten Inhalte sind jedoch Inhalt der seit 1. Januar 2025 geltenden Fassung der Nutzungsbedingungen und zumindest dort weder ohne längeres Suchen zu finden, noch optisch abgehoben. Randnummer 84 Insofern bleibt es zugleich bei der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Angaben in den Nutzungsbedingungen nach summarischer Prüfung auch inhaltlich nicht den Anforderungen des § 93 Abs. 1 MStV genügen. Ob insbesondere in Abschnitt 1.1 der in der Beschwerdeschrift zitierten Nutzungsbedingungen die zentralen Kriterien nach § 93 Abs. 1 Nr. 2 MStV der Aggregation, Selektion und Präsentation von Inhalten hinreichend erläutert wurden, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Randnummer 85 Abgesehen davon fehlt es, ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankäme, auch aktuell an konkreten Angaben zu den zentralen Kriterien der Aggregation, Selektion und Präsentation. Der Abschnitt 1.1 der Nutzungsbedingungen beinhaltet lediglich allgemeine Ausführungen über das Telemedium „Facebook“, die an keiner Stelle näher auf die Kriterien des Aufbereitungsprozesses von Inhalten für den Nutzer eingehen. Auch eine Erläuterung der Funktionsweise der Algorithmen ist nicht Gegenstand der Nutzungsbedingungen dieses Abschnitts. Der Verweis auf die Verlinkung „Systemkarten zum Empfehlungssystem“ in der Mitte des Abschnitts, die zum „Transparency Center“ und dessen weiteren – teilweise auch auf Algorithmen bezogenen – Angaben führt, ändert daran nichts. Randnummer 86 Ähnlich verhält es sich mit den Nutzungsbedingungen in Abschnitt 3.1 und 3.2, die entgegen des Vortrags der Antragstellerin nicht die Voraussetzungen von § 93 Abs. 1 Nr. 1 MStV erfüllen, da sie keine wesentlichen allgemeinen Informationen zu zugangsrelevanten Kriterien i.S.d. Vorschrift enthalten. Der mit der Überschrift „Wer Facebook nutzen kann“ versehene Abschnitt 3.1 beinhaltet keine Ausführungen zu Zugangskriterien in Bezug auf Inhalte, sondern lediglich in Bezug auf Personen. Auch der Abschnitt 3.2 beinhaltet im Wesentlichen einen Link zum „Transparency Center“ und eine Zusammenfassung verbotener Inhalte und damit höchstens Teile der negativen Seite des Zugangs und Verbleibs von Inhalten. Randnummer 87 (b) In Bezug auf die im sogenannten „Transparency Center“ zur Verfügung gestellten Informationen hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass diese weder leicht wahrnehmbar noch unmittelbar erreichbar sind. Bezogen auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt ist eine leichte Wahrnehmbarkeit zu verneinen, weil die Informationen nur nach längerem Suchen und nicht intuitiv auffindbar waren. Der „Transparency Center“ selbst war nicht, wie die Nutzungsbedingungen, auf der Startseite angelegt. Es bedurfte unabhängig von der verwendeten Nutzungsansicht weiterer Zwischenschritte, die jeweils von den bereits dargestellten Menüpunkten „Impressum/Nutzungsbedingungen“ oder „Impressum/AGB/NetzDG“ ausgingen. Aufgrund der dargelegten Notwendigkeit einer Registrierung/Log-In bei App-Nutzung lag bei dieser Nutzungsform auch in Bezug auf das „Transparency Center“ bereits keine unmittelbare Erreichbarkeit vor. In Bezug auf die anderen Nutzungsanwendungen scheiterte die unmittelbare Erreichbarkeit an einer Seitengestaltung mit notwendig werdenden wesentlichen Zwischenschritten, die über die durch die MI-Satzung vorgegebene „Zwei-Weblink“-Regelung erheblich hinausging. Ausgehend von den Menüpunkten „Impressum/Nutzungsbedingungen“ oder „Impressum/AGB/NetzDG“ und den bereits unter
(1)dargestellten bis dahin schon notwendigen Zwischenschritten bedurfte es nach Scrollen durch die Nutzungsbedingungen unter dem Menüpunkt „5. Sonstige möglicherweise für dich geltende Bedingungen und Richtlinien“ der Auswahl des dort wiederum fünften Menüpunktes „Transparency Center“ (Bl. 96, 100, 106, 109, 112 und 117, 125, 134, 140, 145 BA-A). Im dann geöffneten „Transparency-Center“ gelangte man zu den Informationen im Einzelnen nach erneutem Scrollen. Die weitergehende Menüführung divergierte zwischen den beiden entscheidungserheblichen Sichtungen (06.08.2024: Bl. 118 ff., 125 ff., 135 ff., 141 ff., 146 ff. und 04.07.2024: Bl. 96-98, 101 f., 107 f., 110 f., 113 f. BA-A). Nach der im Zeitpunkt des Bescheiderlasses aktuelleren Sichtung vom 6. August 2024 gelangte man nach einem einleitenden Text über die Zielsetzung von Meta zu drei Links, die sich thematisch mit der Entwicklung von Sicherheitsfunktionen und Richtlinien beschäftigten. Nach erneutem Scrollen fand sich ein weiterer einleitender Satz zum Schutz der Nutzer durch Richtlinien und Transparenzberichte mit den Links „Unsere Richtlinien“, „Unsere Durchsetzung“, „Unsere Transparenzberichte“ sowie „Unser Ansatz bei der Erläuterung des Rankings“. Unter letztgenanntem Link öffnete sich ein einleitender Text zur Anwendung Künstlicher Intelligenz beim Ranken von Inhalten. Unter diesem Text waren weitere sechs Verlinkungen verortet (z.B. „So funktionieren und verändern sich KI-Systeme“, „Diese Faktoren beeinflussen das Ranking“, „Das Zusammenwirken verschiedener KI-Systeme“ etc.), die der Bezeichnung nach Informationen im Zusammenhang mit der Verwendung von KI-Systemen beinhalteten. Davon unterscheidet sich die Menüführung im Zeitpunkt der Sichtung vom 4. Juli 2024 insofern, als sie die ersten drei Verlinkungen, die nach Öffnung des „Transparency Centers“ angelegt waren, sowie die Links „Unsere Richtlinien“, „Unsere Durchsetzung“, „Unsere Transparenzberichte“ nicht aufwies. Nach Öffnung des „Transparency Centers“ wurde man direkt zum Abschnitt „Unser Ansatz bei der Erläuterung des Rankings“ mit den dargestellten weiteren Links weitergeleitet. Randnummer 88 Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass das „Transparency Center“ insbesondere über die Nutzungsbedingungen einfach erreichbar sei und sogenannte Link-Kaskaden nach den Vorgaben der Antragsgegnerin in ihren Transparenz-FAQs für Medienintermediäre (Beschwerdebegründung Rn. 65) und den zu § 5 DDG kommentierten Anforderungen (Replik Rn. 49 f.) der unmittelbaren Erreichbarkeit nicht entgegenstünden, überzeugt dies angesichts der soeben getroffenen Feststellungen nicht. In den Transparenz-FAQs heißt es zudem: „Über den Link müssen die Nutzer:innen in max. 2 Klicks zu allen wesentlichen Informationen an einem Stück gelangen. Weiterführenden Link-Kaskaden sollte daher stets ein entsprechender One-Pager mit allen wesentlichen Basisangaben vorgeschaltet sein“ (vgl. Die Medienanstalten, Transparenz-FAQs für Medienintermediäre, Stand 11.06.2025, S. 4). Vorliegend fehlt es für die Verwendung entsprechender Link-Kaskaden an einer Bündelung aller wesentlichen Basisinformationen auf einem One-Pager, der seinerseits über maximal zwei Klicks erreichbar ist. Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung argumentiert (Rn. 65 ff.), wesentliche Basisinformationen befänden sich bereits in den Nutzungsbedingungen unter 1.1, 3.1 und 3.2, die über zwei Links erreichbar seien, kann auf die zum Inhalt der Nutzungsbedingungen dargelegten Gründe (dazu (a)) verwiesen werden. Soweit sie im Weiteren (Replik Rn. 53) auf eine Bündelung im „Transparency Center“ abstellt, scheitert dies an den dargelegten notwendigen Zwischenschritten. Randnummer 89 Eine darüberhinausgehende inhaltliche Prüfung der Transparenzangaben des „Transparency Center“ bezogen auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses ist aufgrund unzureichender Dokumentation der einzelnen Linkinhalte im Verwaltungsvorgang bzw. in der Beschwerdebegründung nicht abschließend möglich. Zwar verweist die „Facebook“-Seite aktuell unter „Unser Ansatz zur Erläuterung des Rankings“ auf einen Aktualisierungstand vom 31.12.2023, was zumindest in Bezug auf die dortigen sechs Links (z.B. „So funktionieren und verändern sich KI-Systeme“, „Diese Faktoren beeinflussen das Ranking“ etc.) auf eine inhaltliche Übereinstimmung der entscheidungserheblichen mit den heutigen Inhalten hindeutet. Jedoch wurde in Bezug auf dort weiterführenden Verlinkungen unter „Facebook-Empfehlungssysteme“, die nicht Gegenstand des Verwaltungsvorgangs sind, auf die sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerde aber beruft, nach deren Angaben am 4. Juni 2025 eine Aktualisierung vorgenommen (Beschwerdeschrift Rn. 82), so dass von einer Entscheidungserheblichkeit zumindest dieser Linkinhalte und dem dazugehörigen Beschwerdevorbringen nicht ausgegangen werden kann. Randnummer 90 Unter alleiniger Berücksichtigung der im Verwaltungsvorgang dokumentierten sechs Verlinkungen, bei deren Inhalten auf die von der Antragstellerin zitierten aktuellen Passagen abgestellt wird, stimmt der Senat der wohl zutreffenden Annahme des Verwaltungsgerichts zu, dass diese Transparenzangaben zwar Ansätze relevanter Kriterien i.S.d. § 93 Abs. 1 MStV aufweisen, im Ergebnis aber zu allgemein und abstrakt ausfallen und insbesondere eine Gewichtung und Verhältnissetzung der Kriterien vermissen lassen. Auch die Komplexität der von der Antragstellerin verwendeten Algorithmen trägt entgegen ihrer Annahme nicht dazu bei, die vorhandenen Transparenzangaben als inhaltlich ausreichend zu werten. Zwar ist dem Gericht die Schwierigkeit der Darstellung bewusst, jedoch beschränken sich die Angaben weitestgehend auf Allgemeinplätze, wenig konkrete Kriterien und thematisieren die Gewichtung der Kriterien untereinander in keiner Weise. Randnummer 91 (
  1. c)Auch die unter der Funktion „Warum sehe ich diesen Beitrag?“ abgelegten Transparenzinformationen führen nicht zur Erfüllung des § 93 Abs. 1 MStV . Im Ergebnis nimmt das Verwaltungsgericht zutreffend an, dass diese Funktion weder als unmittelbar erreichbar noch ständig verfügbar zu bewerten ist. Beides scheitert bereits an der Beschränkung der Funktion auf die App-Anwendung, die eine Zugriffsmöglichkeit über Browser-Anwendungen ausschließt. Soweit die Antragstellerin sich in diesem Zusammenhang auf eine überwiegende Nutzung des Medienintermediärs über die App beruft, ändert dies nichts an der fehlenden Verfügbarkeit über Browser gestützte Anwendungen. Eine solche quantitative Erwägung kann die qualitative Anforderung einer Norm nicht aushebeln. Der unmittelbaren Erreichbarkeit der Funktion steht zudem die Notwendigkeit einer vorherigen Registrierung in der App-Anwendung entgegen. Auf beides weist die Antragsgegnerin auch in ihren – von der Antragstellerin an anderer Stelle selbst herangezogenen – FAQs hin: „Alle Nutzer:innen und Inhalteanbieter:innen sollen sich darüber informieren können, wie ein Medienintermediär funktioniert – und zwar bereits, wenn sie potentiell Interesse an der Nutzung des Dienstes haben. Transparenzangaben müssen daher unabhängig von einem Einloggen in den Dienst zur Verfügung stehen und auf allen Zugangswegen (Desktop, Mobil, Apps) angeboten werden“ (Die Medienanstalten, Transparenz-FAQs für Medienintermediäre, Stand 11.06.2025, S. 3). Randnummer 92 Außerdem ist die inhaltliche Ausgestaltung der Funktion – selbst bei Zugrundelegung des aktuellen Funktionsinhalts wegen insoweit fehlender Dokumentation im Verwaltungsvorgang – als oberflächlich und phrasenhaft zu beschreiben. Entgegen der Antragstellerin sind aus Sicht des Senats hierin keine die allgemeinen Informationen des „Transparency Centers“ ergänzenden, spezifischen Erklärungen zu einzelnen Beiträgen zu erkennen, die einen Mehrwert i.S.d. § 93 MStV aufweisen. Vielmehr handelt es sich gerade bei den Erklärungen, die nicht auf einer nachvollziehbaren Informationsverknüpfung wegen Freundschaften und Mitgliedschaften basieren, um wiederkehrende nichtssagende Angaben, wie z.B. „Dieser Beitrag wird dir basierend auf deiner Aktivität angezeigt.“ (Sichtung des Senats über Andorid-App-Anwendung mit Log-In am 17.12.2025). Randnummer 93 (
  2. d)In der Gesamtschau scheitern die von der Antragstellerin angeführten Transparenzangaben losgelöst von der inhaltlichen Bewertung bereits an dem Merkmal leichter Wahrnehmbarkeit aufgrund ihrer unübersichtlichen Gestaltung an einer Vielzahl von Orten, die je nach Nutzungsanwendung zum Teil auf verschiedenen Wegen zu erreichen sind und keine Einsehbarkeit an einem Stück gewährleisten. Bestätigt wird der Gesamteindruck eines den Vorgaben des § 93 Abs. 1 MStV nicht entsprechenden Transparenzkonzepts durch den Umstand, dass die Antragstellerin selbst explizit eine Erfüllung dieser spezifischen Transparenzvorschriften verneint, aber im Laufe des Verfahrens zunehmend darauf abstellt, durch Transparenzangaben, die sie aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben bereitstellt, § 93 Abs. 1 MStV der Sache nach zu erfüllen. Randnummer 94 b. Nach alledem stellen sich die Erfolgsaussichten der im Hauptsacheverfahren erhobenen Anfechtungsklage als offen dar. Bei der deshalb vorzunehmenden weitergehenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Notwendigkeit eines besonderen Vollzugsinteresses überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Randnummer 95 Bei dieser weitergehenden Interessenabwägung sind, wie eingangs unter 2. dargestellt, die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Dabei bedarf es wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO keiner umfassenden Aufklärung der möglicherweise eintretenden Nachteile. Vielmehr ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, es sei denn, die Unrichtigkeit des jeweiligen Vorbringens ist ohne weiteres erkennbar. Ob die aufschiebende Wirkung durch Gesetz oder durch behördliche Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausgeschlossen ist, spielt an dieser Stelle keine Rolle. Erst wenn die Interessenabwägung (ausnahmsweise) keinen Vorrang des einen oder des anderen Interesses ergibt, kann der im Bereich des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierte Grundsatz den Ausschlag dafür geben, dass einem Widerspruch bzw. einer Klage aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 03.07.2019 – 4 MB 14/19 –, juris Rn. 5 , Beschl. v. 06.08.1991 – 4 M 109/91 –, juris Rn. 4 f.; VG Schleswig, Beschl. v. 30.06.2025 – 10 B 185/25 –, juris Rn. 41). Randnummer 96 aa. Die im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung nicht abschließend zu klärende Rechtsfrage der unionsrechtlichen Vereinbarkeit des § 93 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 MStV ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht argumentativ in die sich anschließende Interessenabwägung einzubeziehen. Diese weitere Interessenabwägung erfolgt eigenständig und unabhängig von den Erfolgsaussichten (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 11.07.2024 – 18 B 1063/23 –, juris Rn. 23; OVG Schleswig, Beschl. v. 05.05.2020 – 2 MB 22/19 –, juris Rn. 5), mithin auch unabhängig von dieser für die Rechtmäßigkeitsprüfung zentralen Rechtsfrage. Randnummer 97
(1)Etwas anderes ergibt sich nicht aus der von der Antragstellerin herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Stattgebender Kammerbeschl. v. 17.01.2017 – 2 BvR 2013/16 –, juris Rn. 18). Hiernach lassen sich – wie bereits unter 2.a.aa.
(1)dargelegt – bei komplexen Rechtsfragen, die voraussichtlich einer Vorlage beim Europäischen Gerichtshof bedürfen, weder – ohne Weiteres – ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit verneinen, noch kann die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bejaht werden. Dieser Umstand der fehlenden offensichtlichen Rechtmäßigkeit ist vielmehr insofern in die Gesamtabwägung einzubeziehen, als dass es aufgrund offener Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu einer umfassenden weitergehenden Interessenabwägung kommen muss (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 17.01.2017 – 2 BvR 2013/16 –, juris Rn. 18, 21, ebenso: Stattgebender Kammerbeschl. v. 13.08.2024 – 2 BvR 44/24 –, juris Rn. 18, 23 a.E.). Beiden Entscheidungen lässt sich nicht, wie von der Antragstellerin angedeutet, ein etwaiger Abwägungsvorsprung für die anschließende Interessenabwägung entnehmen. In den beiden Entscheidungen zugrundeliegenden Asylverfahren hatte das Verwaltungsgericht in erster Instanz die strittige unionsrechtliche Frage nach summarischer Prüfung selbst beantwortet (im Sinne fehlender Zweifel an der Rechtskonformität) und war mithin nicht zu einer weitergehenden Interessenabwägung aufgrund offener Erfolgsaussichten gekommen. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht lediglich auf die Notwendigkeit einer solchen hingewiesen, aber keine Ausführungen zu deren inhaltlichen Ausgestaltung getätigt. Randnummer 98 Aus der in diesem Zusammenhang zusätzlich angeführten Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 27.07.2004 – 1 BvR 1270/04 –, juris) lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass die nicht abschließend zu klärende Rechtsfrage der unionsrechtlichen Vereinbarkeit des § 93 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 MStV in die sich anschließende Interessenabwägung argumentativ insofern einzubeziehen ist, als andere Gerichte an der Unionsrechtskonformität zweifeln, was entsprechende Vorlagen zum Europäischen Gerichtshof belegen. Der mit Blick auf das Vorlageverfahren des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. Vorlagebeschl. v. 10.07.2025 – VG 32 K 222/24) zitierten Entscheidung ist diese Schlussfolgerung nicht zu entnehmen. Hintergrund war die Verneinung des Vorliegens erheblicher Zweifel an der Vereinbarkeit einer EU-Richtlinie mit höherrangigem EG-Recht durch ein Oberverwaltungsgericht und die dabei fehlende Berücksichtigung von Entscheidungen nationaler Gerichte anderer Mitgliedstaaten zu Zweifeln an der unionsrechtlichen Vereinbarkeit nationaler Umsetzungsakte, die zur einstweiligen Aussetzung des Vollzugs durch das Bundesverfassungsgericht wegen Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG geführt haben (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 27.07.2004 – 1 BvR 1270/04 –, juris LS 4b). Randnummer 99 Auch der angeführte Umstand (Replik Rn.18 f.), dass das Verwaltungsgericht Berlin in vergleichbarer Konstellation die aufschiebende Wirkung angeordnet hat, führt zu keiner anderen Annahme. Das Verwaltungsgericht Berlin begründet seine Entscheidung ebenfalls nicht mit der offen gelassenen Rechtsfrage der Unionsrechtswidrigkeit des § 93 MStV , sondern in der anschließenden Abwägung mit den von der Antragstellerin vorgebrachten negativen Folgen der Pflicht zur vorzeitigen Informationsveröffentlichung (VG Berlin, Beschl. v. 17.12.2024 – 32 L 221/24 –, juris Rn. 90). Ob die aufschiebende Wirkung – wie im Berliner Fall gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 7 Abs. 3 HS. 2 des Staatsvertrags über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien – durch Gesetz oder – wie hier – durch behördliche Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausgeschlossen ist, spielt, wie ausgeführt, keine Rolle. Randnummer 100
(2)Soweit die Antragstellerin in diesem Kontext den Effektivitätsgrundsatz des Art. 47 Abs. 1 GRC insofern als Argument für ein überwiegendes Aussetzungsinteresse heranzieht, als nationale Eilverfahren durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehene Rechte – wie die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV – nicht unmöglich machen bzw. erschweren dürften (EUGH, Urt. v. 13.03.2007 – C-432/05 –FEFF, juris Rn. 79 ff.), überzeugt dies im Ergebnis nicht. Randnummer 101 Die im sog. Unibet-Urteil (EuGH Urt. v. 13.03.2007 – C-432/05 –, juris Rn. 43 ff., 80 ff.) zusammengestellten und oben bereits genannten Kriterien (dazu 2.a.aa.) gebieten nicht, den im nationalen Verwaltungsprozessrecht niederlegten Suspensiveffekt von Klagen aus unionsrechtlichen Gründen unangetastet zu lassen. Vielmehr stehen unionsrechtliche Grundsätze dem gesetzlichen Sofortvollzug grundsätzlich nicht entgegen, wenn – wie hier – beim vorläufigen Rechtsschutz keine Unterschiede zwischen nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Positionen gemacht werden und die Gerichte zum vorläufigen Schutz gemeinschaftsrechtlicher Positionen effektive Maßnahmen ergreifen können (VGH München, Beschl. v. 20.11.2008 – 10 CS 08.2399 –, juris Rn. 27). Dass dem so ist, bestreitet die Antragstellerin nicht, geht allerdings – anders als der Senat (s. 2.a.aa.
(1)) – von einem eindeutigen Verstoß gegen Unionsrecht aus und verweist im Übrigen lediglich auf die Ausführungen des Verwaltungsgericht Berlins zur dort angenommenen Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch die Transparenzanforderungen des Medienstaatsvertrages (VG Berlin, Beschl. v. 17.12.2024 – 32 L 221/24 –, juris Rn. 72). Dass ein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit vorliegt, wird auch vorliegend nicht in Abrede gestellt. Jedoch führt dies allein noch nicht zu einer Rechtsverletzung in Form einer „erheblichen Erschwernis“ oder „praktischen Unmöglichkeit“ der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit. Randnummer 102 bb. Die im Beschwerdeverfahren geübte Kritik an der vom Verwaltungsgericht durchgeführten weitergehenden Interessenabwägung zugunsten des von der Antragsgegnerin vertretenen öffentlichen Interesses stellt das Ergebnis des angegriffenen Beschlusses nicht überzeugend in Frage. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht bei der von den Erfolgsaussichten unabhängigen Abwägung allein auf die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen abgestellt. Der Senat sieht keinen Anlass, der zugunsten der Antragsgegnerin ausgehenden Abwägung nicht zu folgen. Randnummer 103 Die Folgen, die für die Antragsgegnerin bei einer Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und späterer Abweisung der Klage im Hauptsacheverfahren eintreten, wiegen schwerer als diejenigen, die für die Antragstellerin bei Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und Stattgabe in der Hauptsache eintreten. Auf der einen Seite geht mit der Aussetzung der sofortigen Vollziehung eine vorübergehende Nichterfüllung der Transparenzvorgaben und mithin eine Gefährdung der Ziele des Medienstaatsvertrages einher, der auf der anderen Seite bei Sofortvollzug die vorübergehende Umsetzung der Transparenzvorschriften und deren Folgen für die Tätigkeit der Antragstellerin gegenüberstehen. Die Beeinträchtigung der Berufsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 12 GG bzw. ihrer Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV, die mit der – eine einheitliche europäische Plattform verhindernden – Umstellung des Telemediums „Facebook“ auf die nationalen Vorgaben des § 93 MStV einhergeht (vgl. Broemel in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht, 5. Auflage 2024, MStV, § 93 Rn.12) tritt gegenüber den medienaufsichtsrechtlichen Interessen an der in Art. 5 Abs. 1 GG verankerten Meinungsvielfalt zurück. Randnummer 104
(1)In der Sache zutreffend hat das Verwaltungsgericht auf das Hauptziel der Transparenzvorschriften für Medienintermediäre abgestellt, das gemäß § 93 Abs. 1 MStV in der Sicherung der Meinungsvielfalt vor dem Hintergrund veränderter journalistischer Strukturen aufgrund sich wandelnder Kommunikations- und Meinungsbildungsprozesse besteht. Soweit Medien durch die Setzung der Themen des öffentlichen Diskurses, Lieferung von Hintergrundinformationen und Darstellung verschiedener Standpunkte eine Grundlage des Meinungsbildungsprozesses bilden und damit wesentlich zum Funktionieren der Demokratie beitragen, fällt diese Aufgabe zunehmend nicht mehr nur in den Bereich traditioneller Medien, sondern auch in den der Medienintermediäre (vgl. Stark/Stegmann, Are Algorithms a Threat to Democracy? The Rise of Intermediaries: A Challenge for Public Discourse, 26.05.2020, S. 6). Medienintermediären wie „Facebook“ kommt bei der Bereitstellung von Inhalten im Internet immer mehr eine zentrale Rolle als sogenannte „Gatekeeper“ zu. Insbesondere durch die Rezeption journalistisch-redaktionell gestalteter Angebote, wie dem „Facebook Newsfeed“, stellen sie einen wichtigen Faktor für die öffentliche Meinungsbildung dar (vgl. Broemel in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht,
  1. Auflage 2024, MStV, § 93 Rn. 1; Försterling, in: Chibanguza/Kuß/Steege, Künstliche Intelligenz,
  2. Auflage 2022, B. Die Regulierung von Medienintermediären nach dem Medienstaatsvertrag Rn.2; Paal, Vielfaltssicherung bei Intermediären, MMR 2018, 567). Randnummer 105 Der steigende Einfluss ist im Wesentlichen auf das werbefinanzierte Geschäftsmodell der Medienintermediäre zurückzuführen, welches auf eine möglichst schnell wachsende Nutzerreichweite, damit einhergehende Erhöhung des Marktanteils und den Ausschluss von Wettbewerbern abzielt. Diese ökonomischen Faktoren begünstigen gemeinsam mit direkten und indirekten Netzwerkeffekten die Konzentration der Marktstruktur auf einen oder wenige Anbieter – wie „Facebook“ als soziales Netzwerk – pro Markt (vgl. Broemel in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht,
  3. Auflage 2024, MStV, § 93 Rn. 2; Försterling, in: Chibanguza/Kuß/Steege, Künstliche Intelligenz,
  4. Auflage 2022, B. Die Regulierung von Medienintermediären nach dem Medienstaatsvertrag Rn. 4; Paal, Vielfaltssicherung bei Intermediären, MMR 2018, 567). Vor diesem Hintergrund ergeben sich erhebliche Unterschiede zwischen der an gesellschaftlicher Relevanz orientierten Nachrichtenauswahl des Journalismus und der an Interaktivität und Reichweite orientierten, personalisierten Inhaltszusammenstellung durch Algorithmen (vgl. Stark/Stegmann, Are Algorithms a Threat to Democracy? The Rise of Intermediaries: A Challenge for Public Discourse, 26.05.2020, S. 11). Randnummer 106 Diese wettbewerbstheoretischen Rahmenbedingungen stehen in engem Zusammenhang zum spezifischen medienrechtlichen Regelungsbedarf, dem der Medienstaatsvertrag nachkommt. Ausgangspunkt der Regulierung ist die zwischen Medienintermediär und Nutzern sowie Inhalteanbietern bestehende Informationsasymmetrie. Während Medienintermediäre autonom und nach eigenen Maßstäben über die Aggregation, Selektion und Präsentation der verfügbar gemachten Inhalte entscheiden, sind die dem zugrundeliegenden meist Algorithmen basierten Systeme für den Außenstehenden in der Regel weder nachvollziehbar noch überprüfbar. Vor diesem Hintergrund zielen die Transparenzverpflichtungen des § 93 MStV darauf ab, die Funktionsweise der Informationsverarbeitungsprozesse von Medienintermediären, wie vorliegend „Facebook“, für Nutzer sowie Anbieter von journalistisch-redaktionellen Inhalten nachvollziehbarer zu machen (vgl. § 4 MI-Satzung). Die damit einhergehende Verbesserung der Entscheidungsgrundlage dient der für den freien Meinungsbildungsprozess ausschlaggebenden Förderung der Nutzerautonomie. Damit einhergehend sollen Inhalteanbieter die Modalitäten der Vermittlung über Medienintermediäre, insbesondere die Zugangsmodalitäten, besser einschätzen können (vgl. Zimmer/Liebermann in: Gersdorf/Paal, Beck-OK Informations- und Medienrecht,
  5. Ed. Stand 01.08.2024, MStV, § 93, Rn. 1-4; Broemel in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht,
  6. Auflage 2024, MStV, § 93 Rn. 3 f.; Försterling in: Chibanguza/Kuß/Steege, Künstliche Intelligenz,
  7. Auflage 2022, B. Die Regulierung von Medienintermediären nach dem Medienstaatsvertrag, Rn. 5). Randnummer 107 Die herausragende Bedeutung dieser Regulierungsziele resultiert gerade bei Medienintermediären der Größenordnung von „Facebook“ aus der mit dem Einfluss ökonomischer Belange einhergehenden Gefahr verengender und verzerrender Inhaltsauswahl sowie der aufgrund von Personalisierungseffekten vielfältigen Möglichkeiten der Steuerung von und Einflussnahme auf Informationswahrnehmung, Meinungsbildung und Meinungsäußerung (vgl. Gafus/Mensching in: Johlen/Oerder, Münchner Anwalts Handbuch Verwaltungsrecht,
  8. Auflage 2023, § 22 Das Mandat im Medienrecht, Rn. 35; Schwartmann/Hermann/Mühlenbeck: Eine Medienordnung für Intermediäre, MMR 2019, 498, 499). In diesem Zusammenhang wird in der Wissenschaft eine Gefährdung der Meinungsvielfalt durch Fragmentierung des öffentlichen Diskurses infolge sogenannter „Filterblasen“ und „Echokammern“ angenommen. „Filterblasen“ bezeichnen einen Zustand, in dem einzelne Nutzer aufgrund Algorithmen basierter, personalisierter Präsentation nur noch mit Inhalten konfrontiert werden könnten, die den eigenen Einstellungen und Meinungen entsprechen und damit weitgehend von relevanten gesellschaftlichen Diskussionen abgekoppelt werden könnten. „Echokammern“ beschreiben Kommunikationssituationen, in denen man nur Meinungen ausgesetzt ist, die mit den eigenen übereinstimmen (vgl. Försterling in: Chibanguza/Kuß/Steege, Künstliche Intelligenz,
  9. Auflage 2022, B. Die Regulierung von Medienintermediären nach dem Medienstaatsvertrag, Rn. 7). Die damit im Zusammenhang stehende, teilweise angenommene weitergehende Gefahr der Polarisierung und Radikalisierung des gesellschaftlichen Diskurses basiert auf der Annahme, dass Nutzer, deren Meinungen durch die Informationsauswahl mittels Algorithmen immer wieder bestätigt und bestärkt werden, im Laufe der Zeit immer extremere Ansichten vertreten. Hinzu kommt, dass extreme Einstellungen in Debatten auf sozialen Medien überrepräsentiert sind und Algorithmen radikalere Aussagen insofern bevorzugen, als diese Reaktionen anderer Nutzer hervorrufen. So entsteht bei den Vertretern extremer Standpunkte der Eindruck, dass sie die Mehrheitsmeinung repräsentieren (vgl. Moeller/Helberger, Beyond the filter bubble: Concepts, myths, evidence and issues for future debates, 2018, S. 4; Stark/Stegmann, Are Algorithms a Threat to Democracy? The Rise of Intermediaries: A Challenge for Public Discourse, 26.05.2020, S. 15 f.; Gafus/Mensching in: Johlen/Oerder, Münchner Anwalts Handbuch Verwaltungsrecht,
  10. Auflage 2023, § 22 Das Mandat im Medienrecht, Rn. 11). Außerdem lässt sich aus der Art der Informationsgewinnung, bei der Medienintermediäre keine eigenen journalistischen Inhalte generieren, sondern Inhalte Dritter verarbeiten, grundsätzlich eine erhöhte Gefahr der Verbreitung von Falschnachrichten annehmen (vgl. Gafus/Mensching in: Johlen/Oerder, Münchner Anwalts Handbuch Verwaltungsrecht,
  11. Auflage 2023, § 22 Das Mandat im Medienrecht, Rn. 11). Randnummer 108 Zwar stehen diesen grundsätzlich von Verengungseffekten ausgehenden wissenschaftlichen Ansätzen teilweise auch Theorien gegenüber, die vielmehr von einer Verbreiterung des durch algorithmische Informationsverarbeitung zur Verfügung gestellten Wissens ausgehen. Sie stellen auf die große Bandbreite und Vielfalt an durch den Medienintermediär erschlossenen Informationen ab, die zur Konfrontation mit unerwarteten Inhalten führen können, und tragen vor, dass es im Hinblick auf die Verengungseffekte an einer belastbaren empirischen Grundlage fehle (vgl. Dreyer/Schulz, Künstliche Intelligenz, Intermediäre und Öffentlichkeit, Bericht an das Bundesamt für Kommunikation, 20.03.2019, S. 17 f. m.w.N.). Jedoch sprechen in der Gesamtschau für den Senat die nachvollziehbareren und im Ergebnis in sich überzeugenderen Argumente für das Vorliegen einer potenziellen Gefährdung der Meinungsvielfalt und für einen akuten Regulierungsbedarf. Randnummer 109 Soweit die Antragstellerin darauf abstellt, dass die von ihr bereits vorgehaltenen Transparenzangaben die Gefahr für die Meinungs- und Medienvielfalt abmilderten und ein Argument für das Aussetzungsinteresse seien, fehlt es ihren Angaben bereits an den formellen Voraussetzungen der leichten Wahrnehmbarkeit und unmittelbaren Erreichbarkeit bzw. ständigen Verfügbarkeit. Es wird insofern auf die Ausführungen zur materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheides (unter 2.a.bb.) verwiesen. Randnummer 110
(2)Das sich aus der dargelegten Bedeutung der Transparenzvorschriften des Medienstaatsvertrages für die Meinungsbildungsvielfalt und den Medienpluralismus ergebende öffentliche Interesse überwiegt vorliegend das auf wirtschaftlichen Erwägungen fußende Aussetzungsinteresse der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung der Gewährleistungen des Art. 12 GG bzw. Art. 56 AEUV. Bei der Bewertung des Aussetzungsinteresses ist zu beachten, dass der Rechtsschutzanspruch des Einzelnen aus Art. 19 Abs. 4 GG umso stärker ist, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 13.09.1991 – 4 M 125/91 –, juris Rn. 10). Drohen schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen / irreparable Nachteile, weil dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, ist einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 14.09.2016 – 1 BvR 1335/13 –, juris Rn. 20 m.w.N., vgl. auch Stattgebender Kammerbeschl v. 25.02.2009 – 1 BvR 120/09 –, juris Rn. 11 für Vornahmesachen). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Randnummer 111 Es ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar, dass der Antragstellerin schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbaren Belastungen bzw. irreparable Nachteile auferlegt würden. Soweit sie dergleichen behauptet und zur Begründung einen erheblichen organisatorischen, personellen und finanziellen Aufwand geltend macht, ist dies aus Sicht des Senats weiterhin nicht hinreichend belegt. Die Darlegungen zur Beschreibung der zu erwartenden Folgen der Umstellung beschränken sich auch im Beschwerdeverfahren auf pauschal gehaltene Aussagen. So betreffe die nur in Bezug auf Deutschland notwendig werdende Änderung und zukünftige Anpassung der Nutzerführung eine Reihe von Themen, die intern internationaler Koordinierung unter Einbeziehung verschiedener internationaler Teams bedürfe und mit erheblichem Übersetzungsaufwand verbunden wäre. Um die inhaltliche Richtigkeit und Aktualisierungen gewährleisten zu können, sei die Schaffung eines strukturierten Compliance-Prozesses notwendig. Zudem gehe es nicht um die Übersetzung einzelner Textteile in bestehenden Plattformen und um weit mehr als die Anpassung einzelner Formulierungen. All dies bringt keinen weiteren Aufschluss über das konkrete Ausmaß des vorgetragenen Kosten- und Ressourcenaufwandes. Vielmehr sind die fortwährend in Bezug auf das Telemedium „Facebook“ erfolgenden Aktualisierungen der unionsrechtlichen Transparenzangaben – losgelöst von ihrer rechtlichen Grundlage und ihrem europaweiten Anwendungsbereich – zumindest ein Indiz für das Vorhandensein von für Umsetzungsprozesse notwendige Ressourcen und gegen den vorgetragenen unzumutbaren Aufwand. Randnummer 112 Hiergegen spricht ebenfalls das vom Verwaltungsgericht zutreffend als nicht nachvollziehbar bezeichnete – im Beschwerdeverfahren wiederholte – Vorbringen der Antragstellerin, nach welchem diese einerseits auf einen nicht hinnehmbaren Aufwand bei der Umsetzung der von der Antragsgegnerin geforderten Transparenzangaben abstellt und andererseits behauptet, bereits umfassende Transparenzinformationen, die jedenfalls weitestgehend die verlangten Transparenzangaben abdecken sollen, bereitzuhalten. Randnummer 113 cc. Soweit die Antragstellerin ihre Beschwerde darauf stützt, das Verwaltungsgericht habe seiner Interessenabwägung kein den Sofortvollzug begründendes, besonderes Vollzugsinteresse (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) zugrunde gelegt, handelt es sich um einen berechtigten Einwand, der die Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses jedoch nicht in Frage stellt. Randnummer 114
(1)Bei dem vom Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Interessenabwägung angenommenen entscheidenden öffentlichen Interesse, der Gefahr eines Verlustes von Meinungsvielfalt durch die Auferlegung von Transparenzvorgaben entgegenzuwirken (Beschluss, juris Rn. 100), handelt es sich nicht um ein – über die den Bescheid rechtfertigenden Gründe hinausgehendes – besonderes Vollzugsinteresse. Das Verwaltungsgericht begründet dieses öffentliche Interesse, wie im Rahmen der Folgenabwägung dargelegt, mit der zunehmenden Bedeutung von Medienintermediären wie „Facebook“, ihrem Einfluss auf die Meinungsbildung und den damit einhergehenden Gefahren

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.