Süden abzweigt und entlang der östlichen Grenze des Schulgrundstücks auf die Kampmoorstraße führt. Randnummer 3 Bei der „Waldschule Quickborn“ handelt es sich um eine im Stadtteil Quickborn-Heide der Antragsgegnerin am Standort Kampmoorstraße 1 bis 7 zentral gelegene und aus angrenzenden Wohnquartieren fußläufig erreichbare Grundschule, bestehend aus einem denkmalgeschützten Ursprungsbau und diversen Erweiterungsbauten, vorwiegend aus den 1960er Jahren. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, eine bedarfsgerechte Versorgung mit Grundschulplätzen im Stadtteil Quickborn-Heide weiterhin zu gewährleisten und daher die Waldschule, die sowohl funktional als auch hinsichtlich ihrer Bausubstanz aktuellen Anforderungen an einen Schulbau nicht mehr gerecht wird, in mehreren Bauschritten zu sanieren und einen Um- bzw. Neubau bei Erhalt und Schutz der denkmalgeschützten Bausubstanz (Altbau Waldschule) vorzunehmen. Hierzu entwickelte sie ein städtebauliches Rahmenkonzept, welches eine Neuorganisation der Gebäudestruktur auf dem gesamten Schulgelände vorsieht. Zur Schaffung entsprechenden Planungsrechts überplante sie mit dem am 16. Dezember 2019 beschlossenen und am 23. Dezember 2019 bekanntgemachten Bebauungsplan Nr. 111 A „Waldschule Quickborn“, der
Durchführung eines ergänzenden Verfahrens am
Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen vorwiegend dem Betrieb einer Schule dient. Zulässig sind danach Schulgebäude, ergänzende Gebäude, Nebenanlagen und Anlagen für schulische, soziale und sportliche Zwecke, nutzungsbezogene Stellplatzanlagen und Fahrradabstellplätze.
Satz 3 dieser Regelung ist zulässig auch eine Nutzung zu sonstigen Bildungs-, sozialen, kulturellen und sportlichen Zwecken sowie als öffentlicher Kinderspielplatz. Das Maß der baulichen Nutzung ist durch die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,8 und – insoweit die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 111 A aufgreifend – die Festsetzung von zwei Vollgeschossen und einer maximal zulässigen Firsthöhe von 11,50 m bestimmt; die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen auf dem östlichen Teil des Plangebiets festgesetzt, die bei zugelassener abweichender Bauweise eine Anschlussbebauung an die durch den Bebauungsplan Nr. 111 A ermöglichte Bebauung entlang des Georg-Kolbe-Stieges eröffnet und mit der Kennzeichnung künftig fortfallender (Bestands-) Gebäude insbesondere nördlich des denkmalgeschützten Schulgebäudes Bebauungsoptionen schafft, die entsprechend dem der Planung zugrundeliegenden städtebaulichen Konzept ein städtebauliches „U“ durch neue, zusätzlich geschaffene Räume im Osten und ein (neues) Turnhallengebäude im Norden ermöglicht, welches westlich der Bebauung gelegene Freiflächennutzungen abschirmt. Hierzu zählen namentlich die dort
dem Konzept vorgesehene „Schulhofnutzung“ sowie die Nutzung von Pkw-Stellplätzen, die am bisherigen Standort unmittelbar an der westlichen Plangebietsgrenze an der Ulzburger Landstraße gelegen ausgewiesen sind, aber auch die Nutzung eines ebenfalls an der Westgrenze innerhalb eines zeichnerisch abgegrenzten und textlich mit Ziffer 1.6 konkretisierten Bereichs zugelassenen Sport- oder Bolzplatzes. Mit Ziffer 2.1 der textlichen Festsetzungen ist als örtliche Bauvorschrift vorgegeben, dass die Dächer der Hauptgebäude als geneigte Dächer auszubilden, für Vorbauten und untergeordnete Anbauten aber auch andere Dachformen zulässig sind. Glänzende Dacheindeckungen der Hauptgebäude erklärt Ziffer 2.2 der textlichen Festsetzungen als nicht zulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Planinhalts und der Festsetzungsdetails im Übrigen wird auf die Planurkunde verwiesen. Randnummer 5 Dabei nahm das Planverfahren im Wesentlichen den folgenden Verlauf: Randnummer 6 In ihrer Sitzung am
vorsorglicher Durchführung eines ergänzenden Verfahrens
GB beschloss sie den Bebauungsplan Nr. 111 A am
GB ohne Umweltprüfung und dem weiteren Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist von allen Interessierten schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden könnten, am
GB sowie auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB. Einen Hinweis auf die Rechtswirkungen des § 4 Abs. 3 GO enthielt die Bekanntmachung entgegen der Angabe in der Planurkunde (Ziffer 9) nicht. Randnummer 10 Die Antragsteller, die sich bereits im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gegen die Bauleitplanung der Antragsgegnerin gewandt, insbesondere die in Aussicht genommene Ausweisung des Schulgeländes als Gemeinbedarfsfläche mit ermöglichter Nutzung derselben auch zu sportlichen, teils schulfremden Zwecken als ein das Ziel einer bedarfsgerechten Schul-Neubauplanung überspannendes Vorhaben gerügt und gegen die vorgesehenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung vor allem zunehmende – unzuträgliche – Immissionsbelastungen durch Lärm sowie Lichteinfall und auch Verschattungen zulasten der Wohnnutzung in den angrenzenden faktischen bzw. festgesetzten reinen Wohngebieten angeführt hatten, haben am 9. Januar 2024 die vorliegenden Normenkontrollanträge gestellt. Zur Begründung haben sie sich zunächst auf das Rügeschreiben
GB des Antragstellers zu 2) vom 3. Januar 2024 bezogen, mit dem dieser unter Hinweis auf die „inter omnes – Wirkung“ seiner Rügen die fehlende Planrechtfertigung des Bebauungsplans
GB beanstandet, die Missachtung des Trennungsgebots des § 50 BImSchG moniert sowie beachtliche Abwägungsfehler geltend gemacht hatte, weil abwägungserhebliche Belange bezogen auf den Schutz der Plannachbarn vor schädlichen Umweltwirkungen durch Lärm nicht richtig beurteilt worden seien. Dieses Vorbringen ergänzend machen die Antragsteller mit Schriftsätzen vom
barliche Situation zu beschränken. So sei ausgerechnet nur wenige Meter von ihren Grundstücksgrenzen entfernt bei einer Grundflächenzahl von 0,8 eine Sporthalle mit einer Firsthöhe von 11,50 m vorgesehen, die nicht nur wegen ihrer Verschattungswirkung, sondern auch wegen ihrer Dimension nicht an diesen Standort gehöre. Das gelte auch für die Ausweisung des Bolzplatzes. Eine solche, auch außerhalb der Schulzeiten lärmintensiv genutzte Anlage könne nicht in unmittelbarer
barschaft zu einem Wohngrundstück festgesetzt werden, dessen Nutzer dem Lärm schutzlos ausgesetzt werde. Die Erforderlichkeit der Planung sehen die Antragsteller überdies deshalb infrage gestellt, weil die mit Ziffer 1.1 Satz 3 der textlichen Festsetzungen zugelassenen Nutzungen über die mit der Planung verfolgte Zielsetzung und über die dementsprechend der festgesetzten Gemeinbedarfsfläche beigegebene Zweckbestimmung „Schule/Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ hinausgingen. Ebenso fehle es der Überplanung des ehedem im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 49 als Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung öffentlicher Rad- und Fußweg festgesetzten Georg-Kolbe-Stieges nunmehr nur noch als eine mit Gehrechten für die Allgemeinheit festgesetzte und mit Leitungsrechten für Ver- und Entsorger zu belastende Fläche an der städtebaulichen Erforderlichkeit. Randnummer 12 Insbesondere leide der Plan auch an Abwägungsdefiziten. So habe die Antragsgegnerin in ihrer bauleitplanerischen Abwägung das Gebot der Rücksichtnahme sowie im Besonderen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG nicht beachtet; namentlich die örtliche Zuordnung von Bolzplatz, Turnhalle und Pausenhof mit ihren emissionsintensiven Nutzungsmöglichkeiten im Norden des Plangebiets werde den Vorgaben des § 50 BImSchG, der als Planungsleitsatz ein Vermeidungsgebot nenne, nicht gerecht. Zwar seien gemäß § 22 Abs. 1a BImSchG Geräuscheinwirkungen, die von Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Davon sei indessen nur der Pausenhof erfasst; auf Anlagen, die der 18. BImSchV unterfielen, finde jene Privilegierung keine Anwendung, sodass für Bolzplatz und Sporthalle keine vom Regelfall abweichenden Grenzwerte anzuwenden seien. Aber auch Beeinträchtigungen durch die Nutzung des Pausenhofs, der im Vergleich zur bisherigen Gestaltung erheblich Richtung Norden ausgedehnt werde, blieben, wenn auch mit abweichender Zumutbarkeitsgrenze, abwägungsrelevant. Der Planung sei jedoch kein auf Minimierung im Sinne des § 50 BImSchG gerichtetes Abwägungsbemühen zu entnehmen, obgleich das Schulgelände genügend Alternativstandorte aufweise. Dass eine umfassende Alternativenprüfung vorgenommen worden wäre, sei nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin habe schlicht auf die Ergebnisse der beigezogenen Schalltechnischen Untersuchung zurückgegriffen, die auf der Grundlage einer – vermeintlich – gewachsenen Gemengelage aus nebeneinander bestehender Sport- und Wohnnutzung zulasten der Wohnnutzung einen um 5 dB höheren Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiet herangezogen und insofern eine Gebietsverträglichkeit mangels Überschreitung der insofern geltenden Grenzwerte angenommen habe. Das genüge nicht, auch wenn die Schädlichkeitsgrenze
Einschätzung des Sachverständigen nicht erreicht sei, denn sein Auftrag habe nicht darin bestanden, Vermeidungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Diese fehlerhafte Abwägungssystematik setze sich auch bei der entsprechenden Auseinandersetzung mit den schalltechnisch betrachteten Emissionen aus „Freizeitlärm“ und „Sportlärm“ fort. Der im Lärmgutachten mit Blick auf eine angenommene Gemengelage angesetzte Mittelwert von 5 dB sei aber auch in der Sache ersichtlich überhöht, sodass die auf dieser Gutachtenlage fußende Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin mit Einfluss auf das Abwägungsergebnis fehlerhaft sei. Bei einer vergleichenden Betrachtung der Immissionsrichtwerte für reine und allgemeine Wohngebiete mache die Differenz zwar 5 dB aus – 50 dB für das reine und 55 dB für das allgemeine Wohngebiet jeweils am Tage –; der arithmetische Mittelwert liege bei 2,5 dB. Auch wenn es denkbar sei, den rechnerischen Mittelwert aufgrund von Besonderheiten der örtlichen Verhältnisse durch einen abweichenden Mittelwert zu ersetzen, falle eine derartige Entscheidung allerdings nicht in die Zuständigkeit des Gutachters, sondern in diejenige der ortsdemokratisch legitimierten Gemeindevertretung der Antragsgegnerin. Vorliegend beeinflusse indes die örtliche Lage der gegenläufigen Nutzungen die Beurteilung der Gemengelage dahin, dass der von der
barschaft zu tolerierende Schallpegel sogar unterhalb des arithmetischen Mittelwertes mit allenfalls 1,5 bis 2 dB anzusetzen sei. Denn in der Vergangenheit habe die das Schulgelände umgebende Wohnnutzung die bauliche Nutzung des insgesamt bebauten Gebiets dominiert. Ein solcher tagsüber um 1,5 bis 2 dB über dem Grenzwert eines reinen Wohngebiets liegende Wert werde hier
den gutachterlichen Feststellungen überschritten, da Beurteilungspegel von 53 dB an mehreren Stellen erreicht würden. Da überdies eine erforderliche Summenbildung aller verschiedenen Lärmquellen unterblieben sei, könne davon ausgegangen werden, dass die Überschreitung großflächiger sei als vom Sachverständigen angenommen. Randnummer 13 In Bezug auf die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sei die Abwägungsentscheidung völlig unverhältnismäßig. Danach sei eine Sporthalle zulässig, die in einer das Gebot der Rücksichtnahme verletzenden Weise zu einem erdrückenden Baukörper an ihren südlichen Grundstückgrenzen führen werde. Auch wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eingehalten sein mögen, verfolgten diese ein anderes Schutzziel als das bundesrechtliche Rücksichtnahmegebot. Dies gelte vor allem bei einer Zusammenschau aller Maßmaßfestsetzungen, u.a. auch zur Zulassung von Gebäudelängen über 50 m gemäß Ziffer 1.4 der textlichen Festsetzungen. Mit den von diesem überdimensionierten Gebäude künftig ausgehenden Lichtemissionen, insbesondere auch in den Abendstunden, habe sich die Antragsgegnerin in ihrer Abwägung nicht, und mit der erheblichen Verschattung ihrer Grundstücke nicht ausreichend auseinandergesetzt. Randnummer 14 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 15 den Bebauungsplan Nr. 111 B „Waldschule Quickborn Planungsabschnitt II“ der Antragsgegnerin vom 7. November 2022 für unwirksam zu erklären. Randnummer 16 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 17 die Anträge abzulehnen. Randnummer 18 Sie hält die Normenkontrollanträge der Antragsteller für unbegründet. Der Bebauungsplan Nr. 111 B sei sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Er sei insbesondere im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich. Mit ihm würden die städtebaulichen Ziele für einen im Bestand bebauten, im Flächennutzungsplan als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesenen Bereich neu definiert, die sich
dem bisher geltenden Planungsrecht gemäß § 34 BauGB nicht hätten realisieren lassen. Indem die Bestandsgebäude dem funktionalen Bedarf eines modernen Schulbetriebs angepasst würden, verfolge sie städtebauliche Ziele im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB. Gleichzeitig werde der Schulstandort in dem Wohngebiet erhalten, was zur Wohnattraktivität des Viertels für Familien beitrage. Demgegenüber könnten die Antragsteller aus § 1 Abs. 3 BauGB kein Optimierungsgebot des Inhalts ableiten, dass die konkrete Ausgestaltung der Planung zugleich den geringstmöglichen Eingriff darstellen müsste. Dies sei vielmehr eine Frage der Verhältnismäßigkeit jeder einzelnen Festsetzung, nicht aber der Erforderlichkeit der Planung
GB. Randnummer 19 Zudem habe die
GB erforderliche gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange stattgefunden. Da sie die geforderte Abwägung vorgenommen habe, liege bereits kein Abwägungsausfall vor. Das gesamte Abwägungsmaterial habe sie in ihre Abwägung aufgenommen und habe sämtliche Belange in ihrer jeweiligen Bedeutung erkannt, sodass auch weder ein Abwägungsdefizit noch eine Abwägungsfehleinschätzung gegeben seien. Die teils widerstreitenden Belange habe sie schließlich auch in einen gerechten Ausgleich gebracht; insofern könne auch von einer Abwägungsdisproportionalität keine Rede sein. Dabei habe sie dem Belang des Bildungswesens in § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB einen hohen Stellwert eingeräumt und vor diesem Hintergrund die ausreichende und zeitgemäße Ausstattung der Waldschule forciert.
einem hierzu erstellten Konzept seien für deren Sanierung und Erweiterung auf dem Bestandsgrundstück ausreichende Möglichkeiten vorhanden, die eine Realisierung in zeitlich gestaffelten Teilabschnitten zunächst im Teilgebiet des Bebauungsplans Nr. 111 A und sodann im Gebiet des streitgegenständlichen Plans erlaube. Bestehende Räumlichkeiten blieben während der Umgestaltungsphase nutzbar, sodass Schülerinnen und Schüler insbesondere nicht in Containern untergebracht werden müssten, eine Lösung, die überdies auch aus wirtschaftlichen Gründen haben vermieden werden sollen. Aus wirtschaftlichen Gründen hätten ihr auch Standortalternativen zur Erreichung des Ziels, einen den Anforderungen moderner Grundschulpädagogik genügenden Schulbau im Stadtteil Quickborn-Heide vorzuhalten, nicht zur Verfügung gestanden. Sie verfüge über kein entsprechendes alternatives Grundstück und die kurzfristig anfallenden Investitionskosten für einen Grundstückserwerb und die Errichtung einer solchen – neuen – Schule lägen über dem avisierten Aufwand am Standort der Waldschule. Für diesen Standort habe zudem der in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB normierte Grundsatz gestritten, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden solle. Im Rahmen der Abwägung sei daher einer
verdichtung der vorhandenen Nutzungen im innerstädtischen Bereich – hier in Gestalt von Sanierung und Schulgebäudeerweiterung – gegenüber der Inanspruchnahme bislang unbebauter Flächen der Vorrang eingeräumt worden. Damit habe sie zugleich zur Wahrung der Attraktivität des Wohnstandortes mit einer stadtteilintegrierten, fußläufig und per Fahrrad gut erreichbaren Grundschule in Quickborn-Heide beigetragen und insofern Belange und Bedürfnisse von Familien im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB höher gewichtet als
barliche Belange am Erhalt der bisherigen baulichen Struktur. Die Interessen der
barn an gesunden Wohnverhältnissen habe sie berücksichtigt, gewichtet und ebenfalls in einen gerechten Ausgleich gebracht. Dabei habe sie im Besonderen dem Trennungsprinzip
SchG ausreichend Beachtung geschenkt. Jenes Prinzip gebiete lediglich, dass schädliche Umwelteinwirkungen „soweit wie möglich“ vermieden werden sollen, allerdings nicht im Sinne eines absoluten Vermeidungsgebots. Es setze die Schädlichkeit der Immissionen voraus, die im Sinne der Abwägungsdogmatik dann anzunehmen sei, wenn die Immissionen abwägungserheblich seien. Auch wenn die Schwelle der Erheblichkeit eines
teils oder einer Belästigung im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 BImSchG recht niedrig angesiedelt werde, bedeute dies keineswegs eine absolute Privilegierung des Immissionsschutzes. § 50 Abs. 1 Satz 1 BImSchG beinhalte vielmehr eine Abwägungsdirektive dahingehend, dass dem Immissionsschutz ein besonderes Gewicht beizumessen sei, schließe es aber nicht aus, dass sich andere Belange gegenüber Immissionsschutzinteressen durchsetzten. Dem Rechnung tragend habe sie die voraussichtlichen planbedingten Lärmimmissionen
GB ermittelt und als für die
barschaft zumutbar im Sinne des § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG bewertet. Dabei habe sie keine Gesamtbetrachtung durch eine Summenbildung aller durch die Nutzung der Sportanlagen und des Schulhofes möglichen Lärmimmissionen vornehmen müssen. Das sei weder
der TA Lärm noch
der 18. BImSchV mit dem dort vorgeschriebenen Berechnungs- und Bewertungsverfahren zur Beurteilung von Sportanlagenlärm vorgesehen. Ihre Abwägungsentscheidung sei auch im engeren gerecht; sie habe der baulichen Erweiterung der Schule den Vorzug gegeben. Dabei seien für die Beurteilung der Zumutbarkeit des durch die Grundschule entstehenden Lärms gemäß § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG die Immissionsgrenz- und -richtwerte bereits gar nicht heranzuziehen gewesen. Sie seien lediglich ein Anhaltspunkt für die Zumutbarkeitseinschätzung. Jene Werte seien im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ohnedies nicht absolut bindend, sondern ließen Abweichungen zu. Je
den Einzelfallumständen könne sogar eine Überschreitung um 5 dB(A) – oder ggf. sogar mehr – das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein, soweit für die Planung und die Überschreitung der Immissionsricht- oder Orientierungswerte gewichtige Gesichtspunkte sprächen und gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet blieben. In ihre Abwägung habe sie der Wertung des § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG folgend insoweit eingestellt, dass sowohl der von der Grundschule ausgehende Lärm als auch derjenige der Sportplatzeinrichtung den Anwohnern zumutbar sei, da jedenfalls die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eines allgemeinen Wohngebiets eingehalten würden und dieser Zustand auch bereits durch das bestehende Schulgebäude gegeben sei, sich durch den Bebauungsplan nicht verschlechtere, sondern im Gegenteil sogar verbessere. Denn bislang befänden sich Sportplatz und Schulhof nördlich der Schulgebäude ohne Abschirmung zur Wohnbebauung im Norden, Osten und Nordwesten; lediglich die westliche Wohnbebauung werde derzeit durch die bestehende Sporthalle abgeschirmt. Das Plankonzept sehe nunmehr eine durchgehende Bebauung im Osten mit einer sich anschließenden Sporthalle im Norden vor, sodass der Schulhof und der Sportplatz
Osten vollständig und
Norden weitestgehend abgeschirmt würden. Gleichzeitig sei eine Verschiebung des Sportplatzes weiter
Süden vorgesehen. Der zu erwartende Lärm entspreche dem regelmäßigen Maßstab der TA Lärm für gesunde Wohnverhältnisse in einem allgemeinen Wohngebiet und sei damit ersichtlich weit entfernt von einer Gesundheitsschädlichkeit, ganz abgesehen davon, dass Grundschullärm ohnehin als sozialadäquat hinzunehmen sei. Die seit Jahrzehnten bestehende Schule in unmittelbarer
barschaft zu einer Wohnbebauung sei im Übrigen in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO
der Art der baulichen Nutzung zulässig und präge ihre nähere Umgebung mit. Darüber hinaus habe sie bei ihrer Abwägung beachtet, dass sie mit der Schule und den damit zusammenhängenden Nebeneinrichtungen eine öffentliche Aufgabe wahrnehme, die im besonderen öffentlichen Interesse liege. Mit der baulichen Erweiterung der Schule sei auch keine funktionale Erweiterung derselben geplant; die Kapazitäten würden lediglich an den bestehenden Bedarf angepasst. Die Bauleitplanung führe dementsprechend mit 48 zusätzlichen Schülern zu keiner spürbaren Erhöhung der Schülerkapazitäten, sodass weder mit einer bauplanungsrechtlich relevanten Zunahme des Verkehrs – Bring- und Abholverkehr der Eltern –, die
einer Faustformel erst bei seiner Verdopplung wahrnehmbar wäre, noch mit einer bauplanungsrechtlich relevanten Zunahme der Schallemissionen zu rechnen sei. Das belege die Schalltechnische Untersuchung, die aufzeige, dass sich die Situation für die östlich angrenzenden
barn sowie die Antragstellerin zu 3) gegenüber dem Ist-Zustand verbessere und für die Antragsteller zu 1) und zu 2) jedenfalls keine Verschlechterung eintrete, zumal geplant sei, den Sportplatz weiter
Süden innerhalb des im Plan gekennzeichneten lila umgrenzten Bereichs anzusiedeln, sodass auch die Immissionsrichtwerte eines reinen Wohngebietes eingehalten werden können. Lediglich die Wohnbebauung auf der Westseite der Ulzburger Landstraße werde mit einer Lärmzunahme rechnen müssen, die ihrerseits aber im Bereich der Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebiets bleibe. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Normenkontrollanträge sind zulässig (dazu A.), aber unbegründet (dazu B.). Randnummer 22 A. Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig. Randnummer 23 I. Die gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Normenkontrollanträge sind am 9. Januar 2024 und damit innerhalb der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, d.h. innerhalb eines Jahres
Bekanntmachung des Bebauungsplans durch Abdruck im Quickborner Tageblatt vom 18. Januar 2023 und der parallel erfolgten Bereitstellung auf der Internetseite der Antragsgegnerin gestellt worden. Randnummer 24 II. Die Antragsteller sind auch im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
dieser Vorschrift ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis
GO ist, dass der Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (st. Rspr, vgl. BVerwG, Urteil vom
jeder Betrachtungsweise ausscheidet (BVerwG, Urteile vom
teilsbegriff des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht „engherzig" zu verstehen und zu handhaben. Das Gesetz öffnet mit dem
teilsbegriff in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren bewusst weiter als in § 42 Abs. 2 VwGO die Klagebefugnis mit dem Begriff der Rechtsverletzung. Es soll lediglich verhindert werden, dass das verwaltungsgerichtliche Normenkontrollverfahren im Sinne von Popularanträgen missbraucht wird. Es sollen keine Vorwände gesucht werden können, um eine dem Einzelnen missliebige Planung bekämpfen zu können. Daher verbietet sich eine prozessuale Handhabung, die im Ergebnis dazu führt, die an sich gebotene Sachprüfung als eine Frage der Zulässigkeit des Antrages zu behandeln (BVerwG, Beschluss vom 18. März 1994 – 4 NB 24.93 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Randnummer 25 Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine Antragsbefugnis der Antragsteller gegeben. Mit ihrem Vortrag, der angefochtene Bebauungsplan treffe abwägungsfehlerhaft unverhältnismäßige Festsetzungen zu Lasten ihrer unmittelbar benachbarten Wohngrundstücke, die zum einen Gebäude ermöglichten, die von ihrer Dimension her bereits nicht an den gewählten Standort gehörten und zum anderen unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG emissionsintensive Anlagen wie Bolzplatz, Pausenhof und eine auch außerschulisch nutzbare Sporthalle zuließen, die
der eingeholten Schalltechnischen Untersuchung die für reine Wohngebiete zulässigen Immissionsrichtwerte teilweise überstiegen, machen die Antragsteller einen abwägungserheblichen eigenen Belang geltend. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf Fortbestand einer bauplanungsrechtlichen Situation und schließt es im Besonderen nicht aus, für ein bislang nicht überplantes Gelände erstmalig bindendes Planungsrecht durch Erlass eines Bebauungsplans zu schaffen. Auf Seiten von Eigentümern unmittelbar an das – neue – Plangebiet angrenzender Grundstücke, die ihrerseits durch planerische Festsetzungen eines bereits bestehenden Bebauungsplans determiniert sind oder die sich in einem schutzwürdigen faktischen Baugebiet befinden, besteht allerdings regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen auf
bargrundstücken, die sich
teilig auf die eigene Grundstückssituation auswirken können, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden (zu Änderungen eines benachbarten Bebauungsplans vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
bargrundstück auswirken können. Davon ist vorliegend nicht auszugehen, denn der Bebauungsplan ermöglicht erstmals u.a. entlang der Südgrenze der mit eingeschossigen Einfamilienhäusern bebauten Grundstücke der Antragsteller zu 1) und zu 2) die Errichtung zweigeschossiger Gebäude mit geneigtem Dach und einer maximalen Firsthöhe von 11,50 m auf bislang von Hochbauten freien, bloß für schulsportliche Zwecke genutzten Außenflächen. Das der Planung zugrundeliegende städtebauliche Rahmenkonzept sieht dabei in einem wesentlichen Teilbereich des dort festgesetzten Baufensters die Unterbringung einer auch drittgenutzten Sporthalle vor. Ihre Grundstückssituation, aber auch diejenige der Antragstellerin zu 3), deren Grundstück mit seiner Südwestecke unmittelbar an das Plangebiet angrenzt, verändert sich dadurch spürbar. Randnummer 26 III. Den Antragstellern fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Bei bestehender Antragsbefugnis ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Es entfällt erst dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung nicht verbessern kann. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Bebauungsplan Nr. 111 B ist unstreitig noch nicht ansatzweise umgesetzt. Zugleich ist nicht etwa ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin im Fall der Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans ihre Planung weiterverfolgt und bei der Überarbeitung des Bebauungsplans möglicherweise für die Antragsteller günstigere Festsetzungen treffen wird. Randnummer 27 B. Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind aber unbegründet. Randnummer 28 Ein Antrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist begründet, wenn die angegriffene Rechtsvorschrift ungültig ist, d.h., wenn sie an einem vom Gericht zu beachtenden formellen oder materiellen Mangel leidet. Auf eine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller kommt es in diesem objektiven Rechtsbeanstandungsverfahren nicht mehr an (BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris Rn. 13). Randnummer 29
diesem Maßstab haben die Normenkontrollanträge der Antragsteller keinen Erfolg. Der zur Überprüfung gestellte Bebauungsplan Nr. 111 B der Antragsgegnerin leidet zunächst an keinen formellen Fehlern (dazu I.). Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht hält der Bebauungsplan einer rechtlichen Überprüfung stand (dazu II). Randnummer 30 I. Es liegen keine beachtlichen, die Unwirksamkeit des Bebauungsplans begründenden formellen Mängel vor. Randnummer 31
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
Landesrecht unterliegen. Denn eine solche Verpflichtung greift hier nicht. Der Bebauungsplan Nr. 111 B der Antragsgegnerin setzt auf der begrenzten Fläche von 8.600 m 2 eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Kennzeichnung „Schule/Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ fest, was im Wesentlichen die Darstellung im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aufgreift, die eine Flächendarstellung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F. (heute: § 5 Abs. 2 Nr. 2a BauGB) zum Inhalt hat und konkretisierend als Einrichtungen und Anlagen des Gemeinbedarfs „Vor-/Grundschule“ sowie „Jugendeinrichtungen“ nennt und Flächen für Sport- und Spielanlagen mit der Kennzeichnung „Bolzplatz“ beschreibt. Letztere Nutzungskennzeichnung übernimmt der Plan für eine im westlichen Bereich des Plangebiets abgegrenzte und textlich mit Ziffer 1.6 konkretisierte Fläche. Planungsrechtliche Grundlagen für ein UVP-pflichtiges Vorhaben gemäß Anlage 1 zum UVPG bzw. LUVPG sind damit nicht geschaffen. Randnummer 34 Die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens ist auch nicht gemäß § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB ausgeschlossen. Insbesondere liegen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Bauchst. b BauGB genannten Schutzgüter, d.h. der Erhaltungsziele und Schutzgüter der Natura 2000-Gebiete im Sinne des BNatSchG, mithin der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sowie der Europäischen Vogelschutzgebiete nicht vor. Das EU-Vogelschutzgebiet „Alsterniederung“ (DE 2226-401) liegt flächengleich mit dem FFH-Gebiet „Alstersystem bis Itzstedter See und Nienwohlder Moor“ (DE 2226-391) ca. 2,7 km nordöstlich des Plangebiets; beide Gebiete weisen ebenso wie das ca. 2,7 km südwestlich der Plangebietsfläche befindliche FFH-Gebiet „Pinnau/Gronau“ (DE 2225-303) keinerlei räumlichen Bezug zum Schulgrundstück mit bereits vorhandener Bebauung innerhalb des bestehenden Siedlungsbereichs auf. Randnummer 35 Die Ausweisung einer bereits als Grundschulstandort mit angeschlossener Sportstätte genutzten Gemeinbedarfsfläche für eine ebensolche künftige Nutzung lässt zudem keine schweren Unfälle (Störfälle)
SchG erwarten (§ 13a Abs. 1 Satz 5, 2. Var. BauGB). Randnummer 36 Die zulässige Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 111 B der Antragsgegnerin als Bebauungsplan der Innenentwicklung hat zur Folge, dass
GB von der Umweltprüfung
GB und von dem Umweltbericht
GB abgesehen werden durfte; auch insoweit liegt mithin kein Verfahrensfehler vor. Randnummer 37
barbebauung. Randnummer 38
der als Verfahrensnorm ausgestalteten Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung
GB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Denn die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung
GB setzt deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraus. Das notwendige Abwägungsmaterial im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation
Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen. Nicht abwägungserheblich sind geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (BVerwG, Beschluss vom
barbebauung als abwägungserheblichen Belang auch einen Bewertungsfehler nicht erkennen. Es ist gerade Ausfluss der Planungshoheit einer Gemeinde (Art. 28 Abs. 2 GG), die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Gemeindegebiet eigenverantwortlich zu gestalten und bei Vorliegen gewichtiger städtebaulicher Allgemeinwohlbelange, die sich im Rahmen einer Vorhabenzulassung
GB nicht realisieren lassen, jene Belange bzw. Interessen im Wege der Bauleitplanung mit den dabei zu beachtenden Vorgaben insbesondere zur Abgewogenheit der Planung umzusetzen. Soweit dabei Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen werden, die entsprechende Vorgaben oder auch nur faktische Umstände in angrenzenden Gebieten überschreiten, ist das weder per se bewertungsfehlerhaft noch in der hier vorliegenden konkreten Ausgestaltung. Denn insoweit berücksichtigt die Antragsgegnerin die bereits vorgegebene Dominanz der baulichen Nutzung des Schulgeländes durch entsprechende großvolumige Gebäude und orientiert sich hinsichtlich der Höhenausdehnung am Bestand des denkmalgeschützten Ursprungsgebäudes der Waldschule sowie an derjenigen der vorhandenen Sporthalle. Auch wenn sie dabei mit der nunmehr zugelassenen Firsthöhe von maximal 11,50 m geringfügig über das dort vorgefundene Höhenmaß hinausgeht und mit der zudem ermöglichten zweigeschossigen Bauweise zugleich auch eine höhenmäßige Zäsur gegenüber der angrenzenden bloß eingeschossig zulässigen bzw. faktisch vorhandenen Bauweise setzt, sprengt sie damit nicht den Rahmen üblicher Maße, die selbst bei einander benachbarten Wohngrundstücken und Wohngebäuden in offener Bauweise vorzufinden sind. Das gilt umso mehr, als es sich bei dem Plangebiet um ein bestehendes Schulgelände mit Sporthalle handelt, das als Gemeinbedarfsfläche bereits in der Vergangenheit und von seiner Zweckbestimmung her auch weiterhin anderen Maßstäblichkeiten als ein reines Wohngebiet unterliegt bzw. unterliegen kann. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang den Belangen des Bildungswesens und des Sports (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB) sowie der Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 BauGB einen hohen Stellenwert einräumt und mit den getroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung den Erhalt und die bedarfsgerechte künftige Versorgung mit Grundschulplätzen im Stadtteil Quickborn-Heide just am etablierten Standort forciert (Abwägungstabelle S. 52 ff., 64 ff., 80 ff., 93, S. 649 ff., 661 ff., 677 ff., 690 der Verwaltungsakte), erweist sich dies als tragfähiges Bewertungsergebnis in Bezug auf die dieses Planungsziel umsetzenden Festsetzungsinhalte. Dies gilt insbesondere auch, soweit die Planung am Vorhalten eines mit dem Schulbetrieb in Zusammenhang stehenden Bolzplatzes festhält sowie nunmehr eine Sporthalle im Norden des Plangebiets projektiert, deren Funktionalität ebenso keine Änderung gegenüber dem Ist-Zustand erfahren soll, wenngleich ihr Nutzungsumfang – wie bisher – geringfügig über den reinen Schulbetrieb hinausgehen wird (Abwägungstabelle S. 93, S. 690 der Verwaltungsakte). Randnummer 43 b) Insbesondere in Bezug auf die von den Antragstellern angesprochene Schallschutzproblematik ist ein Ermittlungs- und Bewertungsmangel nicht erkennbar. Der Frage, welche Immissionsbelastungen von der projektierten Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche „Schule und Sport“ mit neuen Klassenräumen, einer Sporthalle, einem Bolzplatz, einem Pausenhof sowie einer Parkplatzfläche mit Zufahrt von der Ulzburger Landstraße auf die umgebende Wohnbebauung hervorgerufen werden, ist die Antragsgegnerin durch Einholung einer Schalltechnischen Untersuchung durch die … GmbH, …, vom 16. März 2022
gegangen. Diese Untersuchung ermittelt die Geräuschimmissionen der sportlichen Nutzung der mit einer Lüftungsanlage versehenen Sporthalle an dem
dem städtebaulichen Konzept vorgesehenen Standort im nördlichen Teil des Plangebiets
Maßgabe der insoweit einschlägigen
barschaft des Plangebiets ordnet die Untersuchung dabei durchweg als schutzbedürftiges reines Wohngebiet ein, legt überdies aber auch zugrunde, dass sich
Angabe der Antragsgegnerin das gesamte Gebiet aus einem Nebeneinander aus Schul-/Sport- und Wohnnutzung entwickelt habe. Als maßgebliche Immissionsorte wählt sie hier die jeweils am stärksten belasteten Fassadenpunkte und betrachtet insoweit auf Höhe des Waldschulgeländes die vier Wohngebäude westlich der Ulzburger Landstraße sowie die nördlich des Plangebiets gelegenen Grundstücke der Antragsteller zu 1) und zu 2) (… und …) und das daran nördlich anschließende Grundstück … . Auf dieser Datenbasis gelangt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass der betrachtete Sportbetrieb in der Halle (Fußballtraining, Tischtennispunktspiele und Lehrersport) einschließlich An- und Abfahrt des Pkw-Verkehrs die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV für reine Wohngebiet an allen Immissionsorten einhalten wird. Die Berechnungsergebnisse für die Freizeitnutzung des Bolzplatzes weisen bei einer Platzierung der Anlage im nördlichen Bereich des Plangebiets – westlich der projektierten Sporthalle – am Wohnhaus des Antragstellers zu 1) (…) einen Beurteilungspegel von 53 dB(A) und damit eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes der Freizeitlärmrichtlinie für reine Wohngebiete um 3 dB(A) aus. An allen übrigen betrachteten Immissionsorten werden demgegenüber die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete eingehalten. Die Lärmgutachter betonen in diesem Kontext, dass aus ihrer gutachterlichen Sicht es angesichts der seit Jahren gewachsenen Koexistenz von Schul-/Sport- und Wohnnutzung allerdings gerechtfertigt erscheine, eine Erhöhung der Immissionsrichtwerte um 5 dB(A) auf die für allgemeine Wohngebiete geltenden Werte in Ansatz zu bringen, was dann insgesamt zu einer Lärmverträglichkeit mit der angrenzenden Wohnnutzung in dieser „gewachsenen Gemengelage“ führte. Eine (gleichwohl) angestellte Alternativberechnung für eine von der Nordgrenze des Plangebiets um etwa 30 m weiter
Süden verschobene und bis an die festgesetzte Stellplatzfläche im Westen heranreichende Bolzplatzanordnung erweist indes, dass maximale Beurteilungspegel von (nur) 48 dB(A) erreicht werden und mithin auf diese Weise die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie für reine Wohngebiete umgesetzt werden kann. Hinsichtlich der auftragsgemäß durchgeführten Berechnung der Pausenlärmsituation stellt die Untersuchung heraus, dass Geräusche der Grundschule einschließlich Pausenhof- und Bolzplatznutzung während der Schulpausen immissionsschutzrechtlich privilegiert seien,
SchG keine schädlichen Umwelteinwirkungen darstellten und bei der Beurteilung der entsprechenden Geräuscheinwirkungen keine Immissionsgrenz- und –richtwerte herangezogen werden dürften. Ihre daher (nur) an die TA Lärm angelehnte Berechnung erweist maximale Beurteilungspegel von 52 und 53 dB(A) an zwei Immissionsorten, namentlich einmal westlich der Ulzburger Landstraße und einmal nördlich des Plangebiets am Wohnhaus des Antragstellers zu 1), …, die mithin über die allerdings nicht einschlägigen Immissionsgrenzwerte für ein reines Wohngebiet um 2 bzw. 3 dB(A) hinausgehen, die Werte eines allgemeinen Wohngebiets aber deutlich einhalten. Randnummer 44 Die insoweit zur Anwendung gebrachten Beurteilungs- und Untersuchungsparameter weisen ersichtlich keine Defizite auf. Soweit die Antragsteller rügen, die Schalltechnische Untersuchung lege in der fehlerhaften Annahme einer gewachsenen Gemengelage von Schul-/Sportbetrieb und reiner Wohnnutzung zu Unrecht die gegenüber dem Schutzstatus eines reinen Wohngebiets um 5 dB(A) höheren Immissionsgrenzwerte für ein allgemeines Wohngebiet zugrunde, verfängt diese Kritik nicht. Das Gutachten verwendet die Begrifflichkeit „gewachsene Gemengelage“ offenkundig nicht als feststehenden Terminus in Anwendung der TA Lärm (vgl. Ziffer 6.7, die gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschwirkungen vergleichbar genutzte Gebiete angrenzend an zum Wohnen dienende Gebiete im Blick hat); es verwendet den Begriff vielmehr als bloße Beschreibung der von der Antragsgegnerin mitgeteilten bzw. vorgefundenen baulichen Situation mit daraus resultierendem immissionsschutzrechtlich relevantem Konfliktpotenzial, die es rechtfertige, der an das Schulgelände angrenzenden Wohnbebauung eine höhere, sich allerdings immer noch in einem Bereich typischer wohngebietsverträglicher Lärmwerte bewegende Immissionsbelastung zuzumuten, als es der festgesetzten oder faktisch gegebenen Gebietsart eines reinen Wohngebiets grundsätzlich entspricht. Weder gegen die zugrunde gelegten tatsächlichen Annahmen zum seit Jahrzehnten bestehenden Nebeneinander von Schul-, Sport- und Wohnnutzung noch gegen die daraus abgeleitete Bewertung, die auch die gegenseitige Pflicht zur Rücksichtnahme nicht aus dem Blick lässt, ist im Ergebnis etwas zu erinnern. Bei Letzterer gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass der außerschulische Bolzplatzbetrieb, den die Kritik in erster Linie erfasst, aktuell nahezu ungehindert Lärmwirkungen auf die nördlich gelegenen Grundstücke der Antragsteller erzeugt, die bei Umsetzung der planerischen Festsetzungen, d.h. bei Errichtung zwei-geschossiger, 11,50 m hoher Schulgebäude bzw. einer ebenso hoch ausgeführten Sporthalle deutlich gemindert werden. Allein beim Grundstück des Antragstellers zu 1) würden die Immissionswerte der Freizeitlärmrichtlinie für reine Wohngebiete nur dann – allerdings vergleichsweise geringfügig – um 3 dB(A) überschritten, wenn die (neue) Bolzplatzanlage im Norden der Plangebietsfläche, ca. 15 m von der Grundstücksgrenze des Antragstellers zu 1) innerhalb der dafür vorgesehenen (lila umrandeten) Fläche realisiert würde, nicht hingegen bei einer Verschiebung des Standorts um ca. 30 m in südliche Richtung. Die Planfestsetzung eröffnet zwar die Option einer Standortwahl im Norden des Plangebiets, wie es die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung durchaus auch bestätigt hat; das indes ist angesichts der Vorbelastung auch des Grundstücks des Antragstellers zu 1) nicht bewertungsfehlerhaft, ganz abgesehen davon, dass im Rahmen der konkreten Vorhabenzulassung durchaus auch der noch lärmverträglichere Standort weitere 30 m von der Grenze des Grundstücks des Antragstellers zu 1) entfernt, d.h. etwa am Standort der derzeitigen Sporthalle, in Betracht gezogen werden dürfte, so, wie im städtebaulichen Konzept der Antragsgegnerin mit Stand 2022 vorgesehen (Ziffer 3. der Planbegründung, Abb. 3, S. 9) und
dem schriftsätzlichen Vortrag der Antragsgegnerin auch geplant (Schriftsatz vom 14. Mai 2024, S. 13). Randnummer 45 Soweit die Antragsgegnerin die Lärmwirkungen aus der Schulhof- und Bolzplatznutzung während der Schulpausen als gebietsverträglich bzw. der benachbarten Wohnnutzung gegenüber zumutbar beurteilt, zeigen die Antragsteller auch insoweit keinen Bewertungsmangel auf. Beide betrachteten Nutzungen werden
den insoweit relevanten Festsetzungen des Bebauungsplans gegenüber dem Ist-Zustand mit keinen spürbaren örtlichen Verschiebungen einhergehen, sodass sich die durch sie verursachten Lärmwirkungen mithin auch nicht
teilig gegenüber der
barbebauung verändern werden. Zwar weisen die hierzu an die TA Lärm angelehnten Berechnungen der Schalltechnischen Untersuchung in zwei Fällen maximale Beurteilungspegel von 52 und 53 dB(A) aus. Die Untersuchung betont aber zu Recht, dass Geräusche der Grundschule einschließlich Pausenhof- und Bolzplatznutzung während der Schulpausen immissionsschutzrechtlich privilegiert sind,
SchG im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen darstellen und bei der Beurteilung der entsprechenden Geräuscheinwirkungen ohnedies keine Immissionsgrenz- und –richtwerte herangezogen werden dürfen. Die gleichwohl angestellte Beurteilung anhand der an sich nicht einschlägigen Richtwerte der TA Lärm ist dabei dem ausdrücklichen Auftrag der Antragsgegnerin zur entsprechenden Begutachtung geschuldet. Der auf dieser Basis ermittelte Befund von nur um maximal 2 bzw. 3 dB(A) gegenüber reinen Wohngebietswerten höheren Beurteilungspegeln erweist sich keineswegs als unverhältnismäßig, zumal damit der
weis zur Einhaltung von Immissionswerten geführt wurde, die in einem allgemeinen Wohngebiet, das
seiner allgemeinen Zweckbestimmung vorwiegend dem Wohnen dient (vgl. § 4 Abs. 1 BauNVO), üblicherweise zumutbar sind. Der in diesem Kontext getätigte Verweis auf die gewachsene Gemengelage von Schul-/Sportbetrieb und reiner Wohnnutzung unterstreicht das Bewertungsergebnis als zumutbar. Dabei ist es entgegen der Rüge der Antragsteller unschädlich, dass die Gutachter der Schalltechnischen Untersuchung diesen ihnen von der Antragsgegnerin mitgeteilten Umstand herausgestellt haben, denn ihre Berechnungsergebnisse fußen darauf nicht. Auch der gutachterliche Hinweis auf einen in der aufgezeigten Gemengelage gerechtfertigten Zuschlag von 5 dB(A) führt auf keinen Beurteilungsfehler der Antragsgegnerin, die die Berechnungsergebnisse anhand der TA Lärm ohnehin nur als Anhalt für eine eigene Einordnung der Lärmwirkungen auf die Umgebungsbebauung nehmen konnte. Die demgegenüber von den Antragstellern präferierte Lärmwerterhöhung der für reine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte um allenfalls 1,5 bis 2 dB(A) rechtfertigt keine andere Einschätzung, zumal sie ebenso wie die überobligatorisch bloß in „Anlehnung an die TA Lärm“ angestellten Berechnungen der Gutachter mit Blick auf die Regelung in § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG rechtlich nicht bindend sind. Randnummer 46 Die ferner angebrachte Kritik der Antragsteller an einer unterbliebenen „Gesamtlärmbetrachtung“ führt ebenfalls auf keinen Ermittlungs- und Bewertungsfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB. Die Summierung der Beurteilungspegel der Geräusche verschiedener Arten von Schallquellen (Verkehr, Sport- und Freizeitlärm) ist nicht nur wegen der unterschiedlichen Einstellung der Betroffenen zu verschiedenen Arten von Geräuschquellen regelmäßig nicht angezeigt (vgl. DIN 18005-1, Beiblatt 1, Abschnitt 1.2), sondern insbesondere auch wegen der für ihre jeweilige Beurteilung zugrunde zu legenden unterschiedlichen Regelwerke grundsätzlich nicht zulässig (vgl. BayVGH, Urteil vom 4. August 2017 – 9 N 15.378 –, juris Rn. 91 m.w.N.). Auch das Bundesverwaltungsgericht akzeptiert es, wenn Regelwerke keine summierende Gesamtbetrachtung aller Lärmquellen vorsehen und hält eine Ermittlung der Lärmbeeinträchtigung
Maßgabe eines Summenpegels bzw. im Sinne einer Gesamtlärmbetrachtung allenfalls dann für geboten, wenn insgesamt eine Lärmbelastung zu erwarten steht, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2013 – 4 BN 21.13 –, juris Rn. 3). Hierbei gibt es keine strikte Grenze im Sinne eines eindeutig grundrechtsrelevanten Grenzwerts; die verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptable Geräuschbelastung etwa in allgemeinen Wohngebieten wird aber ab etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A)
ts angenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom
ts in allgemeinen Wohngebieten anzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 9 A 16.16 – juris Rn. 86 f.). Eine höchstrichterlich abschließende Klärung, wo exakt die Grenze zu ziehen ist, gibt es aber unverändert nicht (vgl. ausführlich dazu: Urteil des Senats vom
dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich
der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Nicht nur für die Planung insgesamt, sondern auch für jede einzelne Festsetzung ist eine städtebauliche Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu verlangen (BVerwG, Urteil vom
mittagsbetreuung projektiert, verfolgt die Antragsgegnerin mithin in städtebaulich legitimer Weise die öffentlichen Belange aus § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB (Bildungswesen und Sport). Der demgegenüber angeführte Einwand der Antragsteller, die Fortschreibung der mit dem Bebauungsplan Nr. 111 A bereits „verbindlich gesetzten Zwangspunkte“ nunmehr im zweiten Planungsabschnitt habe einer Gesamtrechtfertigung und im Besonderen verhältnismäßiger Detailfestsetzungen bedurft, an denen es aber fehle, stellt die Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nicht infrage. Dieser Einwand beinhaltet, indem letztlich die Verhältnismäßigkeit einzelner Festsetzungen gerügt wird, der Sache
Kritik an der konkreten planerischen Lösung im Sinne der eingangs dargelegten Rechtsprechung; das aber ist keine Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Randnummer 51 Auch die weitere Rüge, die konkretisierende Beschreibung der im Plangebiet zulässigen Nutzungen gemäß Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen, wonach das Plangebiet vorwiegend dem Betrieb einer Schule dient (Satz 1), auf welchem Schulgebäude, ergänzende Gebäude, Nebenanlagen und Anlagen für schulische, soziale und sportliche Zwecke, nutzungsbezogene Stellplatzanlagen und Fahrradstellplätze zulässig sind (Satz 2), und eine Nutzung zu sonstigen Bildungs-, sozialen, kulturellen und sportlichen Zwecken sowie als öffentlicher Kinderspielplatz für zulässig erklärt wird (Satz 3), stellt die Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nicht infrage. Auch wenn das konkretisierend angesprochene Nutzungsspektrum in Satz 3 dieser Textziffer sprachlich weiter gefächert ist als dasjenige eines reinen Schulbetriebs mit angeschlossener – auf jenen Betrieb bezogener – sportlicher Nutzung, verfolgt die Antragsgegnerin damit indes fraglos städtebaulich legitime öffentliche Belange, die von § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB gedeckt sind, denn zu den danach bei der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen zählen neben dem Bildungswesen und dem Sport u.a. auch die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen. Randnummer 52 Ebenso wenig nimmt die erfolgte Überplanung des Georg-Kolbe-Stieges als eine mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit und Leitungsrechten zugunsten der Ver- und Entsorger zu belastende Fläche der Planung ihre städtebauliche Erforderlichkeit. Der Umstand, dass die Fläche zuvor im Bebauungsplan Nr. 49 der Antragsgegnerin als Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung öffentlicher Rad- und Fußweg festgesetzt war, hindert die Antragsgegnerin nicht, diese Fläche nunmehr in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 111 B einzubeziehen und im Rahmen ihrer Überplanung eingeschränkt nur noch für den Fußgängerverkehr freizugeben sowie mit notwendigen Leitungsrechten für Ver- und Entsorger zu belasten; das nimmt der Planung nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Die Einbeziehung in die nunmehrige Planung findet ihre Rechtfertigung vielmehr in der Zuordnung zur Gemeinbedarfsnutzung des Plangebiets insgesamt, ohne dem Weg indes seine sonstige – fußläufige – Erschließung der Umgebungsbebauung zu nehmen. Randnummer 53 Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrte. Wie in der Planbegründung unter Ziffer 7.2.
fachlicher Einschätzung nicht zu erwarten. Im Übrigen können danach aufgrund der Habitatstrukturen der umliegenden gehölzreichen Gärten und der Siedlungsräume durchaus typische Brutvogelarten wie Amsel, Singdrossel, Zilpzalp, Elster und Buchfink vorkommen und auch an den vorhandenen Gebäuden sind diese Vogelarten
fachlicher Einschätzung nicht auszuschließen. Ebenso ist danach ein Vorkommen der Breitflügelfledermaus und Zwergfledermaus, eventuell auch Großer Abendsegler, Mückenfledermaus oder Rauhautfledermaus möglich, zumal ein an einem der betrachteten Bäume angebrachter Fledermausspaltenkasten grundsätzliches Potenzial für ein Fledermauswochenstubenquartier (Sommerquartier) besitzt und drei weitere der bei der Besatzkontrolle untersuchten Bäume in ihren kleineren Ast- und Stammhöhlen Potenzial für Fledermaustages-, nicht hingegen für Winterquartiere aufwiesen. Auch im bisherigen Sporthallengebäude wird
der fachlichen Expertise ein entsprechendes Vorkommen aufgrund der unterhalb der Dach-Attika bestehenden Spaltenräume nicht ausgeschlossen, während dies bei den nur eingeschossig, ohne gesondert ausgebautes Dachgeschoss gestalteten übrigen Bestandsgebäuden nicht angenommen wird. Indes wird hierzu einhellig festgestellt, dass bei Beachtung der üblichen Schonfristen, d.h., sofern während der Fledermaussommerquartierszeit (
den Feststellungen bei der Baum-Besatzkontrolle am
um die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets im Sinne des § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Anlagen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB stellen zwar auch in den sonstigen Baugebieten im Sinne der §§ 2 bis 9 BauNVO neben anderen Nutzungen allgemein oder jedenfalls ausnahmsweise zulässige Nutzungsformen dar; in der hier gewählten gebündelten Form innerhalb eines abgegrenzten Geltungsbereichs unterscheiden sie sich indessen von jenen Baugebieten ebenso wesentlich wie von einem der Erholung dienenden Sondergebiet im Sinne des § 10 BauNVO. Randnummer 58 Mit den ihr beigegeben Zusätzen „Schule und Sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ sowie den weiteren inhaltlichen Konkretisierungen in Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen fehlt es der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche insbesondere auch nicht an der notwendigen hinreichenden Bestimmtheit. Festsetzungen in Bebauungsplänen verleihen dem Eigentum im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG eine „neue Qualität". Dies gilt nicht nur für das Plangebiet, sondern auch für Grundstücke außerhalb des Plangebiets. Bebauungspläne bestimmen etwa, was an Immissionen infolge der Festsetzung bestimmter Nutzungen im Plangebiet oder außerhalb desselben hingenommen werden soll. Auch aus der Sicht der von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nur mittelbar berührten Personen muss deshalb – jedenfalls in gewissem Umfang – erkennbar und vorhersehbar sein, mit welchen Nutzungen auf den von Festsetzungen erfassten Flächen und mit welchen davon ausgehenden Einwirkungen auf ihr Eigentum sie zu rechnen haben. Welches Maß an Konkretisierung der bauplanerischen Festsetzungen unter diesem Gesichtspunkt erforderlich ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Im Unterschied zu anderen Rechtsvorschriften trifft der Bebauungsplan seine rechtsverbindlichen Regelungen für die städtebauliche Ordnung (§ 1 Abs. 3, § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB) grundsätzlich konkret-individuell, d.h. in Ansehung der konkreten Sachlage. Auch hieraus lassen sich indessen keine allgemein gültigen Regeln dafür ableiten, wie konkret bauplanerische Festsetzungen sein müssen, um insbesondere dem Gebot der Bestimmtheit von Rechtsnormen zu genügen. Vielmehr hängt das Maß gebotener Konkretisierung wesentlich von der Art der jeweiligen Festsetzung, von den Planungszielen und von den Umständen im Einzelfall, insbesondere auch von den örtlichen Verhältnissen ab, auf die ein Bebauungsplan trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 – 4 C 56.84 –, juris Rn. 17 ff.). Randnummer 59 Gemessen hieran lässt sich in einer der örtlichen Situation angemessenen Weise hinreichend deutlich erkennen, mit welchen Arten von Grundstücksnutzungen im Plangebiet zu rechnen ist. Das seit Jahrzehnten als Grundschulstandort mit angeschlossenem Schulsport- und Bolzplatz sowie einer auf der Fläche befindlichen Sporthalle genutzte Gelände dient auch weiterhin gemäß Ziffer 1.1 Satz 1 der textlichen Festsetzungen „vorwiegend“ dem Betrieb einer Schule. Insofern sind
Satz 2 dieser Textziffer Schulgebäude, ergänzende Gebäude, Nebenanlagen und Anlagen für schulische, soziale und sportliche Zwecke, nutzungsbezogene Stellplatzanlagen und Fahrradabstellplätze zulässig, mithin sämtlich Anlagen, die für den funktionsgerechten Betrieb einer Bildungseinrichtung „Schule“ erforderlich sind wie etwa Klassen- und Funktionsräume, Mensa, Sporthalle und Sport-/Bolzplatz mit entsprechenden Gerätschaften (z.B. Tore, Ballkörbe etc.) sowie die notwendigen Abstellplätze für Fahrräder und Pkw. Soweit Ziffer 1.1 Satz 3 ferner eine Nutzung „zu sonstigen Bildungs-, sozialen, kulturellen und sportlichen Zwecken sowie als öffentlicher Kinderspielplatz“ für zulässig erklärt, eröffnet diese in Anlehnung an § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB vergleichsweise offen formulierte Textpassage zwar – wie bereits oben unter B. I. 4.
dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt im Übrigen inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis und unterliegt dabei insgesamt allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was
Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die elementare planerische Entschließung der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich
vollziehbarer Vorgang (Urteile des Senats vom
teiligen Betroffenheit der
bargrundstücke insbesondere in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht, namentlich in Bezug auf zu erwartende Lärmimmissionen, sämtlich den Gegenstand der Regelung in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB bildende Aspekte betreffen, die gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2, Halbsatz 1 BauGB nicht als Mangel der Abwägung geltend gemacht werden können. Eine weitergehende Erörterung bezüglich ihrer abwägungsrelevanten Bewertung, wie oben unter B. I.
gegangen ist. In ihre Überlegungen hat sie aber auch eingestellt, dass besagter Trennungsgrundsatz durchaus Ausnahmen zulässt bzw. im Rahmen der Abwägung überwunden werden kann, wenn nämlich sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Planung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen und im Einzelfall besondere städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen. Die in diesem Spannungsfeld vorliegend getroffene Entscheidung der Antragsgegnerin, den öffentlichen Belangen des § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB einen hohen Stellenwert beizumessen, da es um die Vorhaltung einer auch künftig ausreichenden und zeitgemäßen Ausstattung einer seit Jahren an besagtem Standort etablierten, fußläufig erreichbaren Grundschule mit angeschlossener Sporthalle geht, und diese Belange gegenüber den berechtigten gegenläufigen Interessen der benachbarten Grundstückseigentümer deshalb zu bevorzugen, führt auf kein unvertretbares Abwägungsergebnis. Das gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin mit ihrem städtebaulichen Rahmenkonzept eine ersichtlich
barverträgliche Ausgestaltung einer funktional weiterhin ausschließlich als Grundschule vorgesehenen Einrichtung mit angeschlossener Sporthalle und Bolzplatz projektiert hat, die
barinteressen
Maßgabe der Ergebnisse der Schalltechnischen Untersuchung und der beigezogenen Verschattungsstudien angemessen berücksichtigt. Danach wird es – wie ausgeführt – planbedingt zu Lärmbelastungen in der
barschaft kommen, die die Immissionsrichtwerte der einschlägigen Beurteilungsgrundlagen (18.BImSchV, Freizeitlärm-Richtlinie) für reine Wohngebiete allenfalls in einem einzigen Fall, nämlich – bei ungünstiger Anordnung des Bolzplatzes im Norden des Plangebiets – am ohnedies vorbelasteten Grundstück des Antragstellers zu 1) marginal überschreiten. Soweit es die Geräuschemissionen von Schulhof- und Bolzplatznutzung während der Schulpausen anbelangt, dürfen – wie ebenfalls bereits ausgeführt – Immissionsgrenz- oder – richtwerte schon nicht herangezogen werden (§ 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG); in Anlehnung an die Werte der TA Lärm werden aber auch insoweit die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete nur in zwei Fällen nicht eingehalten und dort auch nur um 2 bzw. 3 dB(A) überschritten. Das ist ersichtlich nicht unverhältnismäßig oder gar unzumutbar, zumal die mit den Baufenstern projektierte Gebäudeanordnung Pausenlärm sowohl
Osten als auch
Norden weitgehend abschirmen wird. Randnummer 64 In Bezug auf die von einer projektierten zweigeschossigen Bebauung mit einer maximal zulässigen Firsthöhe von 11,50 m ausgehenden Verschattungswirkung auf
bargrundstücke gilt im Ausgangspunkt zunächst, dass unter dem Blickwinkel des auch im Bauplanungsrecht relevanten Rücksichtnahmegebots Verschattungseffekte regelmäßig hinzunehmen sind, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächen eingehalten werden, die gerade im Interesse der Wahrung sozialverträglicher Verhältnisse eine ausreichende Belichtung und Besonnung von Gebäuden und sonstigen Teilen von
bargrundstücken sicherstellen sollen (vgl. BayVGH, Urteil vom
barbebauung ist ein Abwägungsmangel nicht festzustellen. Entgegen der Behauptung der Antragsteller hat die Antragsgegnerin diesen Aspekt sehr wohl gesehen (Abwägungstabelle S. 89, S. 526 der Verwaltungsakte) und auch erwogen. Soweit sie dabei zum einen darauf verweist, dass Fassadengestaltungen benachbarter Gebäude mit Fenstern bzw. Lichtbändern grundsätzlich zumutbar seien, ist das ebenso wenig abwägungsdisproportional wie ihre letztlich tragende Erwägung, konkrete Gestaltungsfragen eines Gebäudes seien schlussendlich auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens zu treffen und etwaige Konflikte seien dort zu lösen. Ein solcher Konflikttransfer ist zulässig; es ist insbesondere nicht erkennbar, dass etwaig auftretende Lichtimmissionsprobleme auf der
folgenden Vollzugsebene keiner Lösung zugeführt werden könnten. Randnummer 66 Anders als die Antragsteller offensichtlich meinen, lässt auch die konkrete Standortauswahl für die einzelnen Nutzungseinheiten (Klassenräume, Sporthalle, Pausenhof, Bolzplatz und Parkplatzfläche) am eingangs dargestellten eingeschränkten Kontrollumfang der Abwägungsentscheidung gemessen einen Abwägungsmangel der Antragsgegnerin nicht erkennen. Für die von ihnen insoweit angesprochene Alternativenprüfung für die räumliche Anordnung der Bauflächen besteht nämlich kein bauplanungsrechtliches Optimierungsgebot. Kein Grundstückseigentümer hat Anspruch darauf, in der Umgebung seines Grundstücks ein ihm möglicherweise
teiliges Vorhaben nur dann dulden zu müssen, wenn dies den hierfür besten Standort darstellt, der sich im Bereich der planenden Gemeinde dafür finden lässt. Auf Alternativstandorte kann ein Grundstückseigentümer eine planende Gemeinde daher nur in besonderen Fällen verweisen (vgl. OVG NRW Urteil vom 5. Februar 2025 – 7 D 191/22.NE –, juris Rn. 47 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür sind angesichts des ausdifferenziert erstellten städtebaulichen Rahmenkonzepts erkennbar nicht gegeben. Randnummer 67 Auch der ferner von der Antragsgegnerin angeführte Aspekt des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB) streitet letztlich dafür, den etablierten Grundschulstandort zu ertüchtigen, wiewohl ihr alternative, gleichgeeignete Grundstücke im fraglichen Stadtteil mit vergleichbarer Lagegunst nicht zur Verfügung stehen (Abwägungstabelle S. 32, S. 830 der Verwaltungsakte). Randnummer 68 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Randnummer 69 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Randnummer 70 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001628462
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