Abänderung öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs wegen Dynamisierungsverfehlung Leitsatz 1. Die Regelung des § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG betrifft Wertänderungen des Ausgleichswerts eines Anrechts aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit. (Rn.21) 2. Mit der Regelung des § 51 Abs. 3 VersAusglG soll dagegen Dynamisierungsverfehlungen begegnet werden, die infolge der nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht mit Hilfe der Barwertverordnung vorzunehmenden (unzutreffenden) Dynamisierung der Rentenbeträge nicht volldynamischer Anrechte eingetreten sind. (Rn.26) 3. Die Abänderung wirkt gem. § 52 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 226 Abs. 4 FamFG ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. (Rn.36) Orientierungssatz Mit § 51 Abs. 3 VersAusglG soll Dynamisierungsverfehlungen begegnet werden, die infolge der nach damaligem Recht mit Hilfe der Barwertverordnung vorzunehmenden (unzutreffenden) Dynamisierung der Rentenbeträge nicht volldynamischer Anrechte eingetreten sind. Dabei ist der vor der Umrechnung mit Hilfe der Barwertverordnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils zu vergleichen mit dem dynamisierten und aktualisierten Wert des Ehezeitanteils. Fraglich ist dann, ob der Wertunterschied wesentlich ist, da er mindestens 2 % der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV beträgt. (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend AG Flensburg, 10. Oktober 2025, 95 F 125/21 Tenor I. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde des Antragsgegners vom 12. November 2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - F. vom 10. Oktober 2025 zurückzuweisen. II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen . Gründe I. Randnummer 1 Die weitere Beteiligte zu 2) macht als Versorgungsträgerin des Antragsgegners die Abänderung des zwischen dem Antragsgegner und der Antragsgegnerin im Jahre 2008 durchgeführten Versorgungsausgleichs geltend. Randnummer 2 Die am 19. April 1979 geschlossene Ehe des Antragsgegners und der Antragsgegnerin ist auf den am 21. November 2001 zugestellten Antrag mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - F. vom 11. Dezember 2003 geschieden worden. Zuvor war die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt worden. Mit Beschluss vom 14. Mai 2008 hat das Amtsgericht - Familiengericht - F. sodann über den Versorgungsausgleich entschieden. Randnummer 3 Sowohl der Antragsgegner als auch die Antragsgegnerin haben in der Ehezeit jeweils ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Daneben hat der Antragsgegner ein betriebliches Anrecht bei der ... - der Antragstellerin - auf eine öffentlich-rechtliche Zusatzversorgung erworben. Randnummer 4 Im Ausgangsverfahren ergab sich aus den Auskünften der gesetzlichen Rentenversicherung, dass die Antragsgegnerin in der Ehezeit ein Anrecht in Höhe einer Monatsrente von 332,55 DM erworben hat und der Antragsgegner ein Anrecht in Höhe von einer Monatsrente von 1.440,33 DM. Hinsichtlich dieser beiden Anrechte ist mit dem Beschluss des Familiengerichts vom 14. Mai 2008 ein Ausgleich im Wege des sog. Splittings gem. § 1587b Abs. 1 BGB a.F. erfolgt und die Hälfte der Differenz (1.440,33 DM ./. 332,55 DM = 1.107,78 DM, hiervon 1/2 = 553,89 DM), umgerechnet in Euro (553,89 DM x Umrechnungsfaktor 0,51129 = 283,20 Euro) vom Versicherungskonto des Antragsgegners auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin übertragen worden. Zugleich ist angeordnet worden, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte umzurechnen ist. Randnummer 5 In Bezug auf das vom Antragsgegner bei der Antragstellerin in der Ehezeit erworbene betriebliche Anrecht ergab sich ein Ehezeitanteil in Höhe einer Jahresrente von 17.851,31 DM. Da das Anrecht im Anwartschaftsstadium statisch und lediglich im Leistungsstadium dynamisch war, hat das Familiengericht den Rentenbetrag mit Hilfe der damals geltenden Barwertverordnung in eine volldynamische Rente umgerechnet. Auf diesem Wege hat es einen Ehezeitanteil in Höhe einer Monatsrente von 660,03 DM ermittelt. Die Hälfte hiervon (660,03 DM : 2 = 330,02 DM), umgerechnet in Euro (330,02 DM x Umrechnungsfaktor 0,51129 = 168,74 Euro) hat das Familiengericht zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners im Wege des sog. analogen Quasisplittings gem. § 1 Abs. 3 VAHRG a.F. zugunsten der Antragsgegnerin auf deren Versicherungskonto in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Zugleich hat das Familiengericht angeordnet, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte umzurechnen ist. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Beschluss vom 14. Mai 2008 (Az. ...) Bezug genommen. Randnummer 6 Die Antragsgegnerin bezieht seit dem 1. September 2018 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung; der Antragsgegner bezieht seit dem 1. März 2020 ebenfalls eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie ein Ruhegeld von der Antragstellerin. Randnummer 7 Zwischen dem Antragsgegner und der Antragstellerin ist ein Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht München (Az. ...) anhängig. In jenem Verfahren rügt der Antragsgegner das Auseinanderfallen zwischen der nach der Ausgangsentscheidung zugunsten der Antragsgegnerin begründeten Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 168,74 Euro und der Kürzung der Rente des Antragsgegners in Höhe von monatlich 380,32 Euro. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 22. Juli 2021, eingegangen beim Amtsgericht F. am 26. Juli 2021, hat die Antragstellerin eine Abänderung des zwischen den Antragsgegnern durchgeführten Versorgungsausgleichs beantragt. Sie macht geltend, dass sich in Bezug auf das bei ihr erworbene Anrecht ein Dynamisierungsdefizit in Höhe von 304,73 Euro ergebe. Dabei handele es sich um eine wesentliche Wertänderung, da das genannte Defizit größer als 2 % der aktuellen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV sei. Die Abänderung wirke sich zugunsten der Antragsgegnerin aus, da diese künftig einen höheren Ausgleichswert erhalte. Randnummer 9 Das Familiengericht hat aktuelle Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt. Randnummer 10 Aus der Auskunft der Antragstellerin vom 18. August 2021 ergibt sich ein Ehezeitanteil des bei ihr bestehenden Anrechts des Antragsgegners in Höhe von 760,60 Euro und ein vorgeschlagener Ausgleichswert von 380,30 Euro. Randnummer 11 Aus der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1) vom 28. Mai 2025 ergibt sich ein Ehezeitanteil des bei dieser erworbenen Anrechts des Antragsgegners in Höhe von 29,1204 Entgeltpunkten (entspricht einer Monatsrente von 737,16 Euro) und ein vorgeschlagener Ausgleichswert von 14,5602 Entgeltpunkten (entspricht einer Monatsrente von 368,58 Euro). Randnummer 12 Aus der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3) vom 3. November 2021 ergibt sich ein Ehezeitanteil des bei dieser erworbenen Anrechts der Antragsgegnerin in Höhe von 7,9731 Entgeltpunkten (entspricht einer Monatsrente von 201,83 Euro) und ein vorgeschlagener Ausgleichswert von 3,9866 Entgeltpunkten (entspricht einer Monatsrente von 100,92 Euro). Randnummer 13 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. Oktober 2025 hat das Amtsgericht - Familiengericht - F. die Entscheidung über den Versorgungsausgleich vom 14. Mai 2008 mit Wirkung ab dem 1. August 2021 dahingehend abgeändert, dass es die Anrechte der Antragsgegner jeweils im Wege der internen Teilung mit den von den Versorgungsträgern vorgeschlagenen Ausgleichswerten ausgeglichen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass in Bezug auf das bei der Antragstellerin bestehende Anrecht des Antragsgegners eine wesentliche Wertänderung gem. § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG vorliege. In der Erstentscheidung sei ein Ausgleichswert von monatlich 168,74 Euro zugrunde gelegt worden. Nach der nunmehrigen Auskunft der Antragstellerin belaufe sich der Ausgleichswert auf monatlich 380,30 Euro. Die Differenz in Höhe von 211,56 Euro überschreite sowohl die relative als auch die absolute Wertgrenze. Daher sei bezüglich aller Anrechte ein neuer Versorgungsausgleich nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht auf Basis der neu eingeholten Auskünfte durchzuführen. Randnummer 14 Gegen den ihm am 13. Oktober 2025 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 12. November 2025, elektronisch eingegangen beim Amtsgericht F. am selben Tage, Beschwerde erhoben. Er macht geltend, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht vorlägen, da die ursprüngliche Entscheidung nicht auf unrichtigen und überholten Wertgrundlagen beruhe. Die Abänderung diene nicht dazu, neue Entwicklungen nach der Ehezeit zu berücksichtigen. Zweck der Abänderung sei allein die Korrektur einer fehlerhaften Entscheidung, nicht jedoch die Aktualisierung an veränderte Umstände. Die Entscheidung werde jedoch mit einer Veränderung des aktuellen Rentenwerts und einem hieraus folgenden Dynamisierungsdefizit begründet, welche erst nach der Entscheidung vom 14. Mai 2008 eingetreten seien. Diese Umstände rechtfertigten keine Abänderung der Ausgangsentscheidung vom 14. Mai 2008 zu seinen Lasten. Der angefochtene Beschluss sei daher aufzuheben und der Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. II. Randnummer 15 1.) Die Beschwerde des Antragsgegners vom 12. November 2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Flensburg vom 10. Oktober 2025 ist gem. §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses erhoben. Randnummer 16 2.) In der Sache hat die Beschwerde des Antragsgegners nach vorläufiger Würdigung des Senats keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht die Entscheidung über den Versorgungsausgleich vom 14. Mai 2008 mit Wirkung ab dem 1. August 2021 abgeändert und die Anrechte der Antragsgegner jeweils im Wege der internen Teilung ausgeglichen. Randnummer 17
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