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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer 4 B 28/25 Beschluss § 109 Abs 1 S 1 VwG SH, § 80 Abs 6 S 2 VwGO

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege des eins

Art. 2der Änderungssatzung rückwirkend zum 1.

Januar 2021 in Kraft trat. Die Tourismusabgabensatzung vom

  1. Oktober 2021 ist gemäß § 9 TAS 2021 rückwirkend zum
  2. Januar 2021 in Kraft getreten und galt bis zum Inkrafttreten der Satzung der Stadt ... über die Erhebung einer Tourismusabgabe vom
  3. Dezember 2022 am
  4. Januar
  5. Randnummer 32 Diese leidet nicht (mehr) unter einem sich aufdrängenden Satzungsmangel, der so offensichtlich und eindeutig ist, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist (vgl. hierzu OVG Schleswig, Beschluss vom
  6. August 2021 – 5 MB 10/21 – juris Rn. 7 m. w. N.). Randnummer 33 Die TAS 2021 verstößt namentlich nicht (mehr) gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG (gesetzliche Mindestangaben) und damit gegen höherrangiges Recht. Nach dieser Vorschrift muss eine Abgabensatzung u. a. den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabe angeben. Diesen Anforderungen wird die TAS 2021 gerecht, da der mit der
  7. Änderungssatzung vom
  8. November 2025 neu gefasste § 5 Abs. 3 TAS 2021 jetzt regelt, dass die Abgabenschuld jeweils mit Ende eines jeden Kalenderjahres entsteht. Randnummer 34 Das rückwirkende Inkrafttreten der TAS 2021 zum
  9. Januar 2021 ist ebenfalls nicht zu beanstanden und beruht auf § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAG . Danach kann eine Satzung mit rückwirkender Kraft erlassen werden, wenn sie eine die gleiche oder eine gleichartige Abgabe enthaltende Regelung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ausdrücklich ersetzt. Die Rückwirkung kann bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die ersetzte Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. Dabei bedarf es einer Vorschrift in der Satzung, mit der gesondert erklärt wird, dass eine bestimmte Satzungsvorschrift ersetzt werde. Die TAS 2021 enthält in § 9 eine Regelung, nach der die Satzung der Stadt Husum über die Erhebung einer Tourismusabgabe vom
  10. Dezember 2019, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom
  11. Oktober 2021, außer Kraft tritt. Randnummer 35 Die mit dem rückwirkenden Inkrafttreten verbundene unechte Rückwirkung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die TAS 2021 ist nach den Maßstäben der unechten Rückwirkung zu beurteilen. Zwar trat sie rückwirkend zum
  12. Januar 2021 in Kraft. Allerdings erfolgte der Neuerlass der Satzung am
  13. Oktober 2021 und damit im laufenden Erhebungszeitraum
  14. Die Abgabenschuld hingegen entstand erst mit Ablauf des Kalenderjahres 2021 gemäß § 5 TAS 2021 i.d.F. der
  15. Änderungssatzung i. V. m. § 11 Satz 2 KAG i. V. m. § 38 AO (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom
  16. März 2002 – 2 K 4/00 – juris Rn. 17; Thiem/Böttcher, KAG SH,
  17. EL Stand Mai 2025, § 11 KAG Rn. 62.). Grundsätzlich ist eine unechte Rückwirkung zulässig. Offenbleiben kann die Frage, ob für rückwirkende Regelungen innerhalb eines Erhebungszeitraums gesteigerte Anforderungen gelten (vgl. zu den Tatbeständen, bei denen ein Steuergesetz für den laufenden Besteuerungszeitraum geändert wird: BVerfG, Beschlüsse vom
  18. Juli 2010 – 2 BvL 14.02 u. a. – juris Rn. 61 und vom
  19. Oktober 2012 – 1 BvL 6.07 – juris Rn. 45 m. w. N.; zu den Tatbeständen des rückwirkenden Satzungsneuerlass bei Unwirksamkeit der Vorgängersatzung nach Ablauf der Erhebungszeitraums: OVG Schleswig, Urteil vom
  20. Oktober 2024 – 6 LB 6/24 – juris Rn. 82 f.). Jedenfalls genügt die TAS 2021 den gesteigerten Anforderungen. Eine Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht der die Rechtsänderung rechtfertigenden rückwirkenden Gründe ergibt, dass Letzteres überwiegt. Die Abgabenpflichtigen genießen hier keinen besonderen Vertrauensschutz. Die Satzungsänderung ist ihnen zuzumuten in Anbetracht dessen, dass die Änderungen neben einer Konkretisierung der zitierten Rechtsgrundlagen, Präzisierung der zu verarbeitenden Daten, Änderung der Nummerierung und geringfügigen Änderungen der Anlage zur Satzung im Wesentlichen eine für die Abgabenpflichtigen günstige abweichende Festsetzung und Abrechnung in § 3a TAS 2021 und eine für die Abgabenpflichtigen neutrale Änderung der Benennung im Erhebungsverfahren enthält. Randnummer 36 Die Satzung verstößt auch nicht gegen das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG . Danach dürfen Abgabenpflichtige durch die rückwirkend erlassene Satzung nicht ungünstiger gestellt werden als nach der bisherigen Satzung. Das Schlechterstellungsverbot bezieht sich ausschließlich auf die Fälle der echten Rückwirkung (Thiem/Böttcher, § 2 KAG Rn. 70). Da die Änderung der Satzung noch im laufenden Erhebungszeitraum des Jahres 2021 vorgenommen wurde und der Erhebungszeitraum daher noch nicht abgelaufen war, bestand für eine Regelung zum Schlechterstellungsverbot keine Notwendigkeit. Randnummer 37 In Bezug auf die rückwirkend zum
  21. Januar 2021 in Kraft getretene
  22. Änderungssatzung vom
  23. November 2025 liegt zwar eine echte Rückwirkung vor. Als rückwirkende Änderung der Satzung zum Zweck der Fehlerheilung verletzt sie aber weder das Gebot des Vertrauensschutzes (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom
  24. Oktober 2024 – 6 LB 6/24 – juris Rn. 82 ) noch ist mit ihr eine Schlechterstellung der Abgabenpflichtigen verbunden (vgl. hierzu OVG Schleswig, Urteil vom
  25. September 2017 – 2 KN 3/15 – juris Rn. 45 ). Randnummer 38 Rechtsgrundlage für die Erhebung der Tourismusabgabe für den Zeitraum 2023 ist die Satzung der Stadt Husum über die Erhebung einer Tourismusabgabe vom
  26. Dezember 2022 (TAS 2022; Bl. 195 der Beiakte E),

§ 9TAS 2022 zum 1.

Januar 2023 in Kraft getreten ist, in der Fassung der „

  1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt ... über die Erhebung einer Tourismusabgabe vom
  2. April 2024 i. d. F. d. Satzungsbeschlusses vom
  3. Dezember 2022“ vom
  4. November 2025 (Bl. 27 der Beiakte F),

Art. 2der Änderungssatzung rückwirkend zum 1.

Januar 2023 in Kraft getreten ist. Randnummer 39 Die TAS 2022 ist wirksam. Sie leidet nicht (mehr) unter einem sich aufdrängenden Satzungsmangel, der so offensichtlich und eindeutig ist, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist (vgl. hierzu OVG Schleswig, Beschluss vom

  1. August 2021 – 5 MB 10/21 – juris Rn. 7 m. w. N.). Randnummer 40 Es bestehen keine Bedenken gegen die formelle Wirksamkeit der TAS
  2. Insbesondere begegnet die erneute Bekanntmachung der Satzung am
  3. April 2023 keinen rechtlichen Bedenken, weil es sich um eine wiederholte Bekanntmachung der Satzung der Stadt ... über die Erhebung einer Tourismusabgabe vom
  4. Dezember 2022 ohne inhaltliche Änderungen handelt, die daher keiner erneuten Beschlussfassung bedurfte (vgl. BVerwG, Urteil vom
  5. August 2000 – 4 CN 2.99 – juris Rn. 17). Zwar kann sich vor allem bei größerem zeitlichen Abstand seit der Beschlussfassung die Sach- und Rechtslage so verändert haben, dass eine Prüfung angezeigt ist, ob der Inhalt noch vertretbar ist und dem Normsetzungswillen der Gemeinde entspricht. Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Zwar liegt eine gewisse Zeitspanne zwischen dem Beschluss vom
  6. Dezember 2022 und der erneuten Bekanntmachung vom
  7. April
  8. Die Notwendigkeit einer erneuten Beschlussfassung über die gesamte Satzung ist aber jedenfalls deshalb zu verneinen, weil der Satzungsgeber durch die spätere Änderungssatzung vom
  9. November 2025 gerade zu erkennen gegeben hat, dass er von der Wirksamkeit der TAS 2022 vom
  10. April 2024 i. d. F. d. Satzungsbeschlusses vom
  11. Dezember 2022 ausgegangen ist und sie als in der geänderten Fassung fortgeltend in seinen Willen aufgenommen hat (so auch: OVG Weimar, Beschluss vom
  12. November 2003 – 4 ZEO 513/99 – juris Rn. 6). Randnummer 41 Die TAS 2022 verstößt nicht (mehr) gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG (gesetzliche Mindestangaben) und damit gegen höherrangiges Recht. Nach dieser Vorschrift muss eine Abgabensatzung u. a. den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabe angeben. Diesen Anforderungen wird die TAS 2022 gerecht, da der mit der
  13. Änderungssatzung vom
  14. November 2025 neu gefasste § 5 Abs. 3 TAS 2022 nunmehr regelt, dass die Abgabenschuld jeweils mit Ende eines jeden Kalenderjahres entsteht. Randnummer 42 Die Rechtsanwendung durch die Antragsgegnerin im konkreten Fall ist nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden. Randnummer 43 Die Antragsgegnerin hat mit den angefochtenen Bescheiden vom
  15. Juni 2025 die Tourismusabgabe für die Jahre 2021 bis 2023 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zutreffend festgesetzt. Randnummer 44 Es bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Bescheide vom
  16. Juni
  17. Randnummer 45 Die Bescheide sind nicht wegen fehlender Begründung rechtswidrig. Randnummer 46 Schriftlich oder elektronisch erlassene Abgabenbescheide sind gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 LVwG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Dem Begründungserfordernis ist durch die tabellarische Darstellung in den Bescheiden vom
  18. Juni 2025 Genüge getan worden. Die Begründung in tabellarischer Form ist ausreichend. Den Bescheiden sind jeweils die Betriebsart, die Berechnung der Berechnungsgrundlage aus den Faktoren „Umsatz“, „Vorteilssatz“ und „Gewinnsatz“ sowie der jeweilige Steuersatz zu entnehmen. Es wird angegeben, dass es sich um eine Schätzung handelt. Auf die Frage der Entbehrlichkeit der Begründung gemäß § 109 Abs. 3 Nr. 3 LVwG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG kommt es demnach nicht an. Randnummer 47 Der Umstand, dass die angefochtenen Bescheide die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Tourismusabgabe nicht ausdrücklich benennen, führt ebenfalls nicht zur formellen Rechtswidrigkeit (vgl. BVerwG, Urteile vom
  19. März 2019 – 2 A 13.17 – juris Rn. 12; vom
  20. Juni 1985 – 2 C 56.82 – juris Rn. 26). Da sich die Antragsgegnerin in ihrer vorangegangenen Erinnerung an die Abgabe der Erklärung zur Festsetzung der Tourismusabgabe für das Jahr 2023 mit Schreiben vom
  21. Dezember 2024 auf ihre Tourismusabgabensatzung bezogen hatte, war die Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Tourismusabgabe für die Antragstellerin hinreichend erkennbar. Im Übrigen wäre ein diesbezüglicher Begründungsmangel gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 2 LVwG aber auch unbeachtlich, da die TAS 2021 und 2022 von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren als Rechtsgrundlage benannt wurden. Damit wurde die Begründung diesbezüglich jedenfalls ordnungsgemäß nachgeholt. Randnummer 48 Die Bescheide vom
  22. Juni 2025 sind auch materiell rechtmäßig. Randnummer 49 Die Antragstellerin ist gemäß § 2 Abs. 1 TAS 2021 und 2022 Abgabenschuldnerin. Sie geht selbstständigen Tätigkeiten im Sinne des § 2 TAS 2021 und 2022 i.V.m. der Anlage (Betriebsartenliste) nach und unterliegt damit dem Grunde nach der Tourismusabgabe. Randnummer 50 Die festgesetzte Tourismusabgabe von insgesamt 51.816,62 € ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Randnummer 51 Es sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte vorgetragen oder dafür ersichtlich, dass die Vollziehung der Bescheide für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Randnummer 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 53 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Danach ist für die Festsetzung des Streitwertes das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Regelung – hier der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs gegen die Festsetzungsbescheide vom
  23. Juni 2025 der Antragsgegnerin – maßgeblich. Dieses Interesse ist bei Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO wegen Abgabenforderungen im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO mit einem Viertel der in den in der Hauptsache angefochtenen Bescheiden genannten Beträge, hier ¼ von 51.816,62 €, zu bewerten. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001629637

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