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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat 3 KN 2/20 Urteil Antragsbefugnis und Rechtmäßigkeit bzw. Nichtigkeit von Einzelregelun

Obsah (9)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9

Antragsbefugnis und Rechtmäßigkeit bzw. Nichtigkeit von Einzelregelungen der CoronaVV SH in ihrer jeweils geltenden Fassung Orientierungssatz 1. Wer nicht im Geltungsbereich einer Norm (hier: CoronaVV

nahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation unternommen werden. Randnummer 11

(2)Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, mit im selben Haushalt lebenden Personen oder mit einer weiteren Person gestattet. Dabei sind Kontakte zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und ist, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. Randnummer 12
(3)Öffentliche und private Veranstaltungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen mit mehr als in den in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen sind untersagt. Randnummer 13
(4)Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 2 und 3 sind: Randnummer 14
  1. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfür- und Versorgung zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen des Verfassungsgerichts, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Nicht eingeschränkt wird ferner das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gemeinden, und Gemeindeverbände. Dafür notwendige Räumlichkeiten können unabhängig von ihrem sonstigen Bestimmungszweck hierfür genutzt werden. Randnummer 15
  2. unvermeidbare Zusammenkünfte und Ansammlungen soweit die Teilnehmenden aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar Zusammenarbeiten oder bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr. Randnummer 16
  3. die Betreuung von Kindern unter 12 Jahren, Kindern und Jugendlichen mit Behinderung und Pflegebedürftigen, unabhängig von der Zugehörigkeit zum Hausstand, sofern dadurch eine Gesamtpersonenzahl von sechs nicht überschritten wird. Randnummer 17
(5)Bestattungen und Hochzeiten sind auf das unbedingt notwendige Maß an Teilnehmern zu beschränken. Randnummer 18 § 3 Versammlungen Randnummer 19
(1)Öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen mit mehr als den in § 2 Absatz 2 benannten Personen dürfen nicht stattfinden. Randnummer 20
(2)Die zuständigen Versammlungsbehörden können für Demonstrationen nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen sichergestellt haben. Randnummer 21 § 4 Inseln, Halligen und Warften Randnummer 22
(1)Der Zutritt zu den Inseln, Halligen und Warften an Nord- und Ostsee mit Ausnahme von Nordstrand ist Personen untersagt, die nicht ihre Hauptwohnung an diesen Orten haben. Randnummer 23
(2)Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind Personen, die Randnummer 24
  1. aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, eines Werkvertrages oder eines Dienst- oder Arbeitsauftrages zum Zweck der Arbeitsaufnahme die Insel betreten; Randnummer 25
  2. die medizinische, notfallmedizinische, geburtshelfende und pflegerische Versorgung sicherstellen; Randnummer 26
  3. die Versorgung der Inselbewohnerinnen und -bewohner mit Gütern des täglichen Bedarfs sicherstellen; Randnummer 27
  4. aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses ersten Grades oder als Ehegatten oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner zu einer Bewohnerin oder einem Bewohner mit erstem Wohnsitz auf der Insel zur Sorge oder Pflege verpflichtet sind; Randnummer 28
  5. als Journalisten über eine Sonderakkreditierung durch die Landesregierung verfügen. Randnummer 29 § 5 Gaststätten Randnummer 30
(1)Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
  2. März 2017 (BGBl. I S. 420), sind zu schließen. Randnummer 31
(2)Gaststätten und gastronomische Lieferdienste dürfen Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs von mitnahmefähigen Speisen für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung erbringen, sofern Wartezeiten in der Regel nicht anfallen und ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Wartenden sichergestellt ist. Bei Autobahnraststätten und Autohöfen ist eine Vorbestellung nicht erforderlich. Nicht ortsgebundene oder temporäre Angebote für den Außerhausverkauf von mitnahmefähigen Speisen sind ausnahmslos zu schließen. Das Nähere, insbesondere weitere Einschränkungen beim Außerhausverkauf, legt das für Gesundheit zuständige Ministerium fest. § 11 Absatz 1 gilt entsprechend. Randnummer 32 § 6 Einzelhandel, Dienstleister, Handwerker, Gesundheits- und Heilberufe, Einrichtungen, sonstige Stätten Randnummer 33
(1)Sämtliche Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels einschließlich mobiler Verkaufs- und Warenausgabestellen sind zu schließen, sofern es sich nicht um Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln) oder den Großhandel handelt. Im Falle von Mischsortimenten darf die Verkaufsstelle nur öffnen, wenn die erlaubten Sortimentsteile überwiegen; das Nebensortiment darf in diesem Fall weiter verkauft werden. Randnummer 34
(2)Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit nachgehen, sofern ein enger persönlicher Kontakt zum Kunden ausgeschlossen ist. Die Tätigkeiten des Gesundheitshandwerks sind trotz einer engen persönlichen Nähe nach Satz 1 erlaubt. Neben dem Verkauf der notwendigen Produkte des Gesundheitshandwerks ist bei den erlaubten Betrieben des Satzes 1 ein Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör zulässig. Tätigkeiten der Gesundheits- und Heilberufe mit enger persönlicher Nähe zum Patienten sind insoweit gestattet, sofern sie medizinisch akut geboten sind. Randnummer 35
(3)Ferner sind zu schließen Randnummer 36
  1. Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Cafes und ähnliche Betriebe, Randnummer 37
  2. Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen, Randnummer 38
  3. Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb von geschlossenen Räumen), Spielplätze, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen, Randnummer 39
  4. Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen, Randnummer 40
  5. Betriebe des Prostitutionsgewerbes, Randnummer 41
  6. öffentliche und private Sportanlagen (drinnen und draußen), Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, Randnummer 42
  7. Bibliotheken, Randnummer 43
  8. Sportboothäfen. Randnummer 44 Gewerbliche Tätigkeiten von Handwerksbetrieben sind in Einrichtungen nach Satz 1 dieses Absatzes weiterhin zulässig. Für Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 7 können die Hochschulen Ausnahmen für Forschende und für Lehrpersonal zulassen, soweit es zur Vorbereitung der Lehre im Sommersemester 2020 erforderlich ist. Randnummer 45
(4)Für die Nutzung von Sportanlagen durch Berufssportlerinnen und Berufssportler sowie durch Kaderathletinnen und Kaderathleten zur Vorbereitung auf die Olympischen Spiele im Jahr 2021 kann die zuständige Behörde Ausnahmen unter der Bedingung zulassen, dass ein individuelles Hygienekonzept umgesetzt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Randnummer 46 § 7 Bildungseinrichtungen, Zusammenkünfte in Einrichtungen von Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften Randnummer 47
(1)Die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich ist untersagt. Randnummer 48
(2)Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und der Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften, sind untersagt Randnummer 49 § 8 Kur- und Rehabilitationseinrichtungen sowie teilstationäre Pflegeeinrichtungen Randnummer 50
(1)In Vorsorge - und Rehabilitationseinrichtungen sind Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen untersagt. Von dem Verbot nach Satz 1 sind Leistungen der Anschlussheilbehandlung, als benanntes Entlastungskrankenhaus erbrachte akutstationäre Leistungen sowie die Nutzung als Ausweicheinrichtung der stationären Altenpflege ausgenommen. Diese sind vorrangig für Patientinnen und Patienten aus Schleswig-Holstein und Hamburg zu erbringen. Satz 1 bis 3 gelten auch für psychosomatische Reha-Kliniken. Für Patientinnen, Patienten und betreute Personen, die bis zum 16. März 2020 Maßnahmen nach Satz 1 und 4 begonnen haben, dürfen die Maßnahmen durchgeführt werden. Randnummer 51
(2)In Einrichtungen, in denen ältere, behinderte oder pflegebedürftige Personen teilstationär untergebracht und verpflegt werden können (Tages- oder Nachtpflege), dürfen keine Personen mehr versorgt werden. Von dem Verbot nach Satz 1 sind solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die von Angehörigen versorgt und betreut werden, die in Bereichen der kritischen Infrastruktur Beschäftigte im Sinne von § 10 dieser Verordnung sind. Von dem Verbot sind ebenfalls solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die einen täglichen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Personen soll nach Möglichkeit ein Notbetrieb nach Entscheidung der Einrichtungsleitung sichergestellt werden. Randnummer 52 § 9 Hygienestandards Randnummer 53 Bei den nach den §§ 1 bis 8 zugelassenen Verkaufsstellen, Tätigkeiten und Zusammenkünften ist die Einhaltung der notwendigen Hygienestandards, insbesondere der Empfehlungen des Robert Koch-Institutes, sicherzustellen. Die entsprechenden Hinweise des Robert Koch-Institutes sind in geeigneter Form zu berücksichtigen. Randnummer 54 § 10 Kritische Infrastrukturen Randnummer 55
(1)Zu den kritischen Infrastrukturen im Sinne dieser Verordnung zählen folgende Bereiche: Randnummer 56
  1. Energie: Strom-, Gas- und Kraftstoffversorgung gemäß § 2 BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) vom
  2. April 2016 (BGBl. I S. 958), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
  3. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903), Randnummer 57
  4. Wasser: Öffentliche Wasserversorgung und öffentliche Abwasserbeseitigung gemäß § 3 BSI-KritisV, Gewässerunterhaltung, Betrieb von Entwässerungsanlagen, Randnummer 58
  5. Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel), einschließlich Zulieferung und Logistik, gemäß § 4 BSI-KritisV, Randnummer 59
  6. Informationstechnik und Telekommunikation einschließlich der Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze gemäß § 5 BSI-KritisV, Randnummer 60
  7. Gesundheit: Krankenhäuser, Rettungsdienst, ambulante, stationäre und teilstationäre Pflege, Niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore gemäß § 6 BSI-KritisV, sowie die für den ordnungsgemäßen Betrieb einer stationären Pflegeeinrichtung erforderlichen Dienstleistungen (Nahrungsversorgung, Hauswirtschaft, Reinigung), Randnummer 61
  8. Finanzen, Bargeldversorgung, Sozialtransfers gemäß § 7 BSI-KritisV, Randnummer 62
  9. Transport und Verkehr, einschließlich der Logistik für die kritischen Infrastrukturen, öffentlicher Personennahverkehr, gemäß § 8 BSI-KritisV, Randnummer 63
  10. Entsorgung, insbesondere Abfallentsorgung, Randnummer 64
  11. Medien und Kultur: Risiko- und Krisenkommunikation, Randnummer 65
  12. Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, insbesondere Regierung und Parlament, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz, Hochwasserschutz, Randnummer 66
  13. Grundschullehrkräfte, soweit diese zur Aufrechterhaltung einer Notbetreuung eingesetzt werden; Sonderpädagoginnen an Förderzentren mit Internatsbetrieb; in Kindertageseinrichtungen Tätige, soweit diese zur Aufrechterhaltung einer Notbetreuung eingesetzt werden, sowie Kindertagespflegepersonen, Randnummer 67
  14. Leistungsangebote der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, stationäre Gefährdetenhilfe, stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe und ambulante sowie teilstationäre Angebote der Jugendhilfe als notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung des Kindeswohls nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch. Randnummer 68
(2)Dabei sind nur solche Personen erfasst, deren Tätigkeit für die Kernaufgaben der Infrastruktur relevant ist. Die betreuungspflichtigen Angehörigen haben dies durch die Angabe ihres Berufes gegenüber der Einrichtung zu dokumentieren. Randnummer 69 § 11 Positivliste, weitere Maßnahmen Randnummer 70
(1)Dem für Gesundheit zuständigen Ministerium ist es erlaubt, eine Liste auf den Internetseiten der Landesregierung zu veröffentlichen, aus der die erlaubten Verkaufsstellen nach § 6 Absatz 1 und die erlaubten Dienstleistungs-, Behandlungs-und Handwerkstätigkeiten nach § 6 Absatz 2 festgelegt sind. Randnummer 71
(2)Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Von diesen Behörden geplante, weitergehende Maßnahmen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium einen Tag vorher bekannt zu geben. Randnummer 72 § 12 Ordnungswidrigkeiten Randnummer 73 Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Randnummer 74 1.

§ 1

Personen beherbergt oder eine der dort genannten Einrichtungen öffnet, Randnummer 75 2.

§ 2

Absatz 1 nach Schleswig-Holstein einreist, Randnummer 76 3.

§ 2

Absatz 2 Satz 1 sich im öffentlichen Raum aufhält, Randnummer 77 4.

§ 2

Absatz 3 an Veranstaltungen, Zusammenkünften oder Ansammlungen teilnimmt, Randnummer 78 5.

§ 3

Absatz 1 an Versammlungen teilnimmt, Randnummer 79 6.

§ 4

Inseln, Halligen und Warften betritt, Randnummer 80 7.

§ 5

Absatz 1 eine Gaststätte geöffnet hält, Randnummer 81 8.

§ 6

Absatz 1 eine Verkaufs- und Warenausgabestelle geöffnet hält, Randnummer 82 9.

§ 6

Absatz 3 eine der dort genannten Einrichtungen geöffnet hält, Randnummer 83 10.

§ 7

an einer Zusammenkunft teilnimmt, Randnummer 84 11.

§ 8

Absatz 1 Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen erbringt, Randnummer 85 12.

§ 8

Absatz 2 Leistungen der Tages- oder Nachtpflege erbringt oder Randnummer 86 13.

§ 9Satz 1 Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht befolgt. Randnummer 87 § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Randnummer 88

(1)Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 23. März 2020 (GVOBI. SchL- H. S. 158) außer Kraft. Randnummer 89
(2)Diese Verordnung tritt am
  1. April 2020 außer Kraft. Randnummer 90 Ausweislich des täglichen Situationsberichts des Robert-Koch-Instituts (folgend RKI) von diesem Tag waren diesem bis dahin für Schleswig-Holstein 1.335 COVID-19-Fälle übermittelt worden, für die gesamte Bundesrepublik 73.
  2. Die Differenz zum Vortag betrug für Schleswig-Holstein
  3. Für 53.351 übermittelte Fälle lagen klinische Informationen vor. Häufig genannt wurden Husten (53%), Fieber (42%) und Schnupfen (23%). Für 2% der Fälle war bekannt, dass sie eine Pneumonie entwickelt hatten. In 13% der Fälle, für die entsprechende Daten übermittelt worden waren, lag eine Hospitalisierung vor. Seit dem
  4. März 2020 waren 872 Personen in Deutschland im Zusammenhang mit einer COVID-19-Erkrankung verstorben, wobei 86% der verstorbenen Personen 70 Jahre und älter waren, bei einem Anteil an den Erkrankungen für diese Altersgruppe von 12%. In den Tagen vor dem Bericht hatten sich Berichte über COVID-19-bedingte Ausbrüche in Alters- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern gehäuft. In einigen dieser Ausbrüche war die Zahl der Verstorbenen vergleichsweise hoch. Das RKI bewertete die Situation als weltweit und in Deutschland sehr dynamisch und ernst zu nehmend. Bei einem Teil der Fälle seien die Krankheitsverläufe schwer, auch tödliche Krankheitsverläufe kämen vor. Die Zahl der Fälle in Deutschland steige weiter an. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wurde durch das RKI als hoch eingestuft. Randnummer 91 Der Antragsteller hat am
  5. April 2020 einen Antrag gegen die Landesverordnung vom
  6. April 2020 gestellt, ohne sich auf konkrete Regelungen in dieser zu beziehen. Zur Antragbefugnis hat er vorgetragen, er wohne in A. in Niedersachsen. Sein Wohnort sei rund 20 km von der Landesgrenze des Antragsgegners entfernt. Die Landesverordnung hindere ihn, den Antragsteller, daran, sich im Gebiet des Antragsgegners aufzuhalten. Randnummer 92 Am
  7. April 2020 hat die Landesregierung des Antragsgegners eine weitere Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein erlassen. Die Verordnung ist am
  8. April 2020 durch den Antragsgegner auf seiner Internetseite ersatzverkündet und anschließend im Gesetz- und Verordnungsblatt vom
  9. April 2020 (GVOBl. S. 178) bekannt gemacht worden. Randnummer 93 Die Verordnung hatte folgenden Wortlaut: Randnummer 94 § 1 Beherbergung Randnummer 95 Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen, Yacht- und Sportboothäfen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Einrichtungen, die ausschließlich touristischen Zwecken dienen, sind zu schließen. Zu schließen sind auch nicht erlaubnispflichtige Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen wie insbesondere Jugendfreizeiteinrichtungen, Jugendbildungseinrichtungen, Jugendherbergen, Schullandheime, Ferienlager und Jugendzeltlager. Randnummer 96 § 2 Reisen nach Schleswig-Holstein; öffentliche und private Veranstaltungen; Kontaktverbote Randnummer 97
(1)Reisen aus touristischem Anlass nach Schleswig-Holstein sind untersagt. Dies gilt auch für Reisen, die zu Freizeitzwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur

nahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation unternommen werden. Randnummer 98

(2)Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und einer weiteren Person gestattet. Kontakte zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen sind auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und es ist, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. Randnummer 99
(3)Öffentliche und private Veranstaltungen sowie öffentliche Zusammenkünfte und Ansammlungen jeglicher Art mit mehr als den in Absatz 2 genannten Personen sind untersagt. Randnummer 100
(3a)Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten nicht für Reisen zu oder für Zusammenkommen von Ehegatten, Geschiedenen, eingetragene Lebenspartnern, Lebensgefährten, Geschwistern und in gerader Linie Verwandten. Die Teilnehmerzahl eines solchen Zusammenkommens im privaten Raum sowie entsprechender Zusammenkünfte im öffentlichen Raum darf insgesamt zehn Personen nicht übersteigen. Ausnahmsweise ist bei Haushalten mit mehr als zehn Personen die Zahl der tatsächlichen Mitglieder des Haushalts maßgeblich. Randnummer 101
(4)Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 2 und 3 sind: Randnummer 102
  1. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen des Verfassungsgerichts, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Nicht eingeschränkt wird ferner das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gemeinden, und Gemeindeverbände. Dafür notwendige Räumlichkeiten können unabhängig von ihrem sonstigen Bestimmungszweck hierfür genutzt werden. Randnummer 103
  2. unvermeidbare Zusammenkünfte und Ansammlungen soweit die Teilnehmenden aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten oder bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr. Randnummer 104
  3. die Betreuung von Kindern unter 12 Jahren, Kindern und Jugendlichen mit Behinderung und Pflegebedürftigen, unabhängig von der Zugehörigkeit zum Hausstand, sofern dadurch eine Gesamtpersonenzahl von sechs nicht überschritten wird. Randnummer 105
(5)Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 2 und 3 sind ferner Bestattungen und Hochzeiten. Diese sind jedoch auf das unbedingt notwendige Maß an Teilnehmern zu beschränken. Randnummer 106 § 3 Versammlungen Randnummer 107
(1)Öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen mit mehr als den in § 2 Absatz 2 benannten Personen dürfen nicht stattfinden. Randnummer 108
(2)Die zuständigen Versammlungsbehörden können für Demonstrationen nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen sichergestellt haben. Randnummer 109 § 4 Inseln und Halligen Randnummer 110
(1)Der Zutritt zu den Inseln und Halligen an Nord- und Ostsee mit Ausnahme von Nordstrand ist Personen untersagt, die nicht ihre Hauptwohnung an diesen Orten haben. Randnummer 111
(2)Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind Personen, die Randnummer 112
  1. aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, eines Werkvertrages oder eines Dienst- oder Arbeitsauftrages zum Zweck der Arbeitsaufnahme die Insel betreten; Randnummer 113
  2. die medizinische, notfallmedizinische, geburtshelfende und pflegerische Versorgung sicherstellen; Randnummer 114
  3. die Versorgung der Inselbewohnerinnen und -bewohner mit Gütern des täglichen Bedarfs sicherstellen; Randnummer 115
  4. aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses ersten Grades oder als Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner zu einer Bewohnerin oder einem Bewohner mit erstem Wohnsitz auf der Insel zur Sorge oder Pflege verpflichtet sind; Randnummer 116
  5. als Journalisten über eine Sonderakkreditierung durch die Landesregierung verfügen. Randnummer 117 § 5 Gaststätten Randnummer 118
(1)Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
  2. März 2017 (BGBl. I S. 420), sind zu schließen. Randnummer 119
(2)Gaststätten und gastronomische Lieferdienste dürfen Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs von mitnahmefähigen Speisen für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung erbringen, sofern Wartezeiten in der Regel nicht anfallen und ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Wartenden sichergestellt ist. Der Verzehr ist im Umkreis von 100 Metern um die gastronomische Einrichtung mit einem Angebot nach Satz 1 untersagt. Bei Autobahnraststätten und Autohöfen und Drive-in-Lokalen ist eine Vorbestellung nicht erforderlich. Nicht ortsgebundene oder temporäre Angebote für den Außerhausverkauf von mitnahmefähigen Speisen sind ausnahmslos zu schließen. Das Nähere, insbesondere weitere Einschränkungen beim Außerhausverkauf, legt das für Gesundheit zuständige Ministerium fest. § 11 Absatz 1 gilt entsprechend. Randnummer 120 § 6 Einzelhandel, Dienstleister, Handwerker, Gesundheits- und Heilberufe, Einrichtungen, sonstige Stätten Randnummer 121
(1)Sämtliche Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels einschließlich mobiler Verkaufs- und Warenausgabestellen sind zu schließen, sofern es sich nicht um Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln) oder den Großhandel handelt. Im Falle von Mischsortimenten darf die Verkaufsstelle nur öffnen, wenn die erlaubten Sortimentsteile überwiegen; das Nebensortiment darf in diesem Fall weiter verkauft werden. Randnummer 122
(2)Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit nachgehen, sofern ein enger persönlicher Kontakt zum Kunden ausgeschlossen ist. Die Tätigkeiten des Gesundheitshandwerks sind trotz einer engen persönlichen Nähe nach Satz 1 erlaubt. Neben dem Verkauf der notwendigen Produkte des Gesundheitshandwerks ist bei den erlaubten Betrieben des Satzes 1 ein Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör zulässig. Tätigkeiten der Gesundheits- und Heilberufe mit enger persönlicher Nähe zum Patienten sind insoweit gestattet, sofern sie medizinisch akut geboten sind. Randnummer 123
(3)Ferner sind zu schließen Randnummer 124
  1. Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Cafes und ähnliche Betriebe, Randnummer 125
  2. Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen, Randnummer 126
  3. Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb von geschlossenen Räumen), Spielplätze, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen, Randnummer 127
  4. Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen, Randnummer 128
  5. Betriebe des Prostitutionsgewerbes, Randnummer 129
  6. öffentliche und private Sportanlagen (drinnen und draußen), Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, Randnummer 130
  7. Bibliotheken, Randnummer 131
  8. Sportboothäfen. Randnummer 132 Gewerbliche Tätigkeiten von Handwerksbetrieben sind in Einrichtungen nach Satz 1 dieses Absatzes weiterhin zulässig. Für Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 7 können die Hochschulen Ausnahmen für Forschende und für Lehrpersonal zulassen, soweit es zur Vorbereitung der Lehre im Sommersemester 2020 erforderlich ist. Randnummer 133
(4)Für die Nutzung von Sportanlagen durch Berufssportlerinnen und Berufssportler sowie durch Kaderathletinnen und Kaderathleten sowie deren Trainerinnen und Trainer zur Vorbereitung auf die Olympischen und Paralympischen Spiele im Jahr 2021 kann die zuständige Behörde Ausnahmen unter der Bedingung zulassen, dass ein individuelles Hygienekonzept umgesetzt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten. Randnummer 134 § 7 Zusammenkünfte in Bildungseinrichtungen und in Einrichtungen von Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften Randnummer 135
(1)Zusammenkünfte zur Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sind untersagt. Randnummer 136
(2)Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und der Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften mit mehr als den in § 2 Absatz 2 Satz 1 genannten Personen sind untersagt. Randnummer 137 § 8 Kur- und Rehabilitationseinrichtungen sowie teilstationäre Pflegeeinrichtungen Randnummer 138
(1)In Vorsorge - und Rehabilitationseinrichtungen sind Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen untersagt. Von dem Verbot nach Satz 1 sind Leistungen der Anschlussheilbehandlung, als benanntes Entlastungskrankenhaus erbrachte akutstationäre Leistungen sowie die Nutzung als Ausweicheinrichtung der stationären Altenpflege ausgenommen. Diese sind vorrangig für Patientinnen und Patienten aus Schleswig-Holstein und Hamburg zu erbringen. Satz 1 bis 3 gelten auch für psychosomatische Reha-Kliniken. Für Patientinnen, Patienten und betreute Personen, die bis zum 16. März 2020 Maßnahmen nach Satz 1 und 4 begonnen haben, dürfen die Maßnahmen durchgeführt werden. Randnummer 139
(2)In Einrichtungen, in denen ältere, behinderte oder pflegebedürftige Personen teilstationär untergebracht und verpflegt werden können (Tages- oder Nachtpflege), dürfen keine Personen mehr versorgt werden. Von dem Verbot nach Satz 1 sind solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die von Angehörigen versorgt und betreut werden, die in Bereichen der kritischen Infrastruktur Beschäftigte im Sinne von § 10 dieser Verordnung sind. Von dem Verbot sind ebenfalls solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die einen täglichen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Personen soll nach Möglichkeit ein Notbetrieb nach Entscheidung der Einrichtungsleitung sichergestellt werden. Randnummer 140 § 9 Hygienestandards Randnummer 141 Bei den nach den §§ 1 bis 8 zugelassenen Verkaufsstellen, Tätigkeiten und Zusammenkünften ist die Einhaltung der notwendigen Hygienestandards, insbesondere der Empfehlungen des Robert Koch-Institutes, sicherzustellen. Die entsprechenden Hinweise des Robert Koch-Institutes sind in geeigneter Form zu berücksichtigen. Randnummer 142 § 10 Kritische Infrastrukturen Randnummer 143
(1)Zu den kritischen Infrastrukturen im Sinne dieser Verordnung zählen folgende Bereiche: Randnummer 144
  1. Energie: Strom-, Gas- und Kraftstoffversorgung gemäß § 2 BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) vom
  2. April 2016 (BGBl. I S. 958), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
  3. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903), Randnummer 145
  4. Wasser: Öffentliche Wasserversorgung und öffentliche Abwasserbeseitigung gemäß § 3 BSI-KritisV, Gewässerunterhaltung, Betrieb von Entwässerungsanlagen, Randnummer 146
  5. Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel), einschließlich Zulieferung und Logistik, gemäß § 4 BSI-KritisV, Randnummer 147
  6. Informationstechnik und Telekommunikation einschließlich der Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze gemäß § 5 BSI-KritisV, Randnummer 148
  7. Gesundheit: Krankenhäuser, Rettungsdienst, ambulante, stationäre und teilstationäre Pflege, Niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore, Sanitätsdienste der Bundeswehr gemäß § 6 BSI-KritisV, sowie die für den ordnungsgemäßen Betrieb einer stationären Pflegeeinrichtung erforderlichen Dienstleistungen (Nahrungsversorgung, Hauswirtschaft, Reinigung), Randnummer 149
  8. Finanzen, Bargeldversorgung, Sozialtransfers gemäß § 7 BSI-KritisV, Randnummer 150
  9. Transport und Verkehr, einschließlich der Logistik für die kritischen Infrastrukturen, öffentlicher Personennahverkehr, gemäß § 8 BSI-KritisV, Randnummer 151
  10. Entsorgung, insbesondere Abfallentsorgung, Randnummer 152
  11. Medien und Kultur: Risiko- und Krisenkommunikation, Randnummer 153
  12. Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, insbesondere Regierung und Parlament, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz, Hochwasserschutz, Randnummer 154
  13. Grundschullehrkräfte, soweit diese zur Aufrechterhaltung einer Notbetreuung eingesetzt werden; Sonderpädagoginnen an Förderzentren mit Internatsbetrieb; in Kindertageseinrichtungen Tätige, soweit diese zur Aufrechterhaltung einer Notbetreuung eingesetzt werden, sowie Kindertagespflegepersonen, Randnummer 155
  14. Leistungsangebote der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, stationäre Gefährdetenhilfe, stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe und ambulante sowie teilstationäre Angebote der Jugendhilfe als notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung des Kindeswohls nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch. Randnummer 156
(2)Dabei sind nur solche Personen erfasst, deren Tätigkeit für die Kernaufgaben der Infrastruktur relevant ist. Die betreuungspflichtigen Angehörigen haben dies durch die Angabe ihres Berufes gegenüber der Einrichtung zu dokumentieren. Randnummer 157 § 11 Positivliste, weitere Maßnahmen Randnummer 158
(1)Das für Gesundheit zuständigen Ministerium wird ermächtigt, eine Liste auf den Internetseiten der Landesregierung zu veröffentlichen, aus der die erlaubten Verkaufsstellen nach § 6 Absatz 1 und die erlaubten Dienstleistungs-, Behandlungs- und Handwerkstätigkeiten nach § 6 Absatz 2 hervorgehen. Randnummer 159
(2)Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Von diesen Behörden geplante, weitergehende Maßnahmen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen. Randnummer 160 § 12 Ordnungswidrigkeiten Randnummer 161 Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Randnummer 162 1.

§ 1

Personen beherbergt oder eine der dort genannten Einrichtungen geöffnet hält, Randnummer 163 2.

§ 2

Absatz 1 nach Schleswig-Holstein einreist, Randnummer 164 3.

§ 2

Absatz 2 Satz 1 sich im öffentlichen Raum aufhält, Randnummer 165 4.

§ 2

Absatz 3 an öffentlichen Zusammenkünften, Veranstaltungen oder Ansammlungen teilnimmt, Randnummer 166 5.

§ 3

Absatz 1 an Versammlungen teilnimmt, Randnummer 167 6.

§ 4

Inseln oder Halligen betritt, Randnummer 168 7.

§ 5

Absatz 1 eine Gaststätte geöffnet hält, Randnummer 169 8.

§ 6

Absatz 1 eine Verkaufs- und Warenausgabestelle geöffnet hält, Randnummer 170 9.

§ 6

Absatz 3 eine der dort genannten Einrichtungen geöffnet hält, Randnummer 171 10.

§ 7

an einer Zusammenkunft teilnimmt, Randnummer 172 11.

§ 9Satz 1 Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht befolgt. Randnummer 173 § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Randnummer 174

(1)Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom
  1. April 2020 (ersatzverkündet am
  2. April 2020 auf der Internetseite https:// www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/200323 Landesverordnung Corona.html) (GVOBl. Schl.-H. S. 174) *) außer Kraft. Randnummer 175
(2)Diese Verordnung tritt am
  1. April 2020 außer Kraft. Randnummer 176 Ausweislich des täglichen Situationsberichts des Robert-Koch-Instituts von diesem Tag waren diesem bis dahin für Schleswig-Holstein 1.827 COVID-19-Fälle übermittelt worden, für die gesamte Bundesrepublik 103.228, 1.861 Personen waren bundesweit im Zusammenhang mit einer Covid-19-Erkrankung verstorben. Randnummer 177 Am
  2. April 2020 hat der Antragsteller die Landesverordnung vom
  3. April 2020 in das Verfahren einbezogen. Vortrag zur Antragsbefugnis ist nicht erfolgt. Randnummer 178 Am
  4. April 2020 hat die Landesregierung des Antragsgegners eine weitere Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein erlassen. Die Verordnung ist am
  5. April 2020 durch den Antragsgegner auf seiner Internetseite ersatzverkündet und anschließend im Gesetz- und Verordnungsblatt vom
  6. April 2020 (GVOBl. S. 195) bekannt gemacht worden. Randnummer 179 Die Verordnung hatte folgenden Wortlaut: Randnummer 180 § 1 Beherbergung Randnummer 181 Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen, Yacht- und Sportboothäfen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Einrichtungen, die ausschließlich touristischen Zwecken dienen, sind zu schließen. Zu schließen sind auch nichterlaubnispflichtige Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen wie insbesondere Jugendfreizeiteinrichtungen, Jugendbildungseinrichtungen, Jugendherbergen, Schullandheime, Ferienlager und Jugendzeltlager. Randnummer 182 § 2 Reisen nach Schleswig-Holstein; öffentliche und private Veranstaltungen; Kontaktverbote Randnummer 183
(1)Reisen aus touristischem Anlass nach Schleswig-Holstein sind untersagt. Dies gilt auch für Reisen, die zu Freizeitzwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur

nahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation unternommen werden. Randnummer 184

(2)Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und einer weiteren Person gestattet. Kontakte zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen sind auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und es ist, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. Randnummer 185
(3)Öffentliche und private Veranstaltungen sowie öffentliche Zusammenkünfte und Ansammlungen jeglicher Art mit mehr als den in Absatz 2 genannten Personen sind untersagt. Randnummer 186
(3a)Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten nicht für Reisen zu oder für Zusammenkommen von Ehegatten, Geschiedenen, eingetragenen Lebenspartnern, Lebensgefährten, Geschwistern und in gerader Linie Verwandten. Die Teilnehmerzahl eines solchen Zusammenkommens im privaten Raum sowie entsprechender Zusammenkünfte im öffentlichen Raum darf insgesamt zehn Personen nicht übersteigen. Ausnahmsweise ist bei Haushalten mit mehr als zehn Personen die Zahl der tatsächlichen Mitglieder des Haushalts maßgeblich. Randnummer 187
(4)Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 2 und 3 sind: Randnummer 188
  1. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen des Verfassungsgerichts, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Nicht eingeschränkt wird ferner das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gemeinden, und Gemeindeverbände. Dafür notwendige Räumlichkeiten können unabhängig von ihrem sonstigen Bestimmungszweck hierfür genutzt werden. Randnummer 189
  2. unvermeidbare Zusammenkünfte und Ansammlungen soweit die Teilnehmenden aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar Zusammenarbeiten oder bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr. Randnummer 190
  3. die Betreuung von Kindern unter 12 Jahren, Kindern und Jugendlichen mit Behinderung und Pflegebedürftigen, unabhängig von der Zugehörigkeit zum Hausstand, sofern dadurch eine Gesamtpersonenzahl von sechs nicht überschritten wird. Randnummer 191
(5)Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 2 und 3 sind ferner Bestattungen und Hochzeiten. Diese sind jedoch auf das unbedingt notwendige Maß an Teilnehmern zu beschränken. Randnummer 192 § 3 Versammlungen Randnummer 193
(1)Öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen mit mehr als den in § 2 Absatz 2 benannten Personen sind verboten. Randnummer 194
(2)Die zuständigen Versammlungsbehörden können im Benehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde für Versammlungen nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen sichergestellt haben. Randnummer 195 § 4 Inseln und Halligen Randnummer 196
(1)Der Zutritt zu den Inseln und Halligen an Nord- und Ostsee mit Ausnahme von Nordstrand und der Hamburger Hallig ist Personen untersagt, die nicht ihre Hauptwohnung an diesen Orten haben. Randnummer 197
(2)Von dem Betretungsverbot nach Absatz 1 ausgenommen sind Personen, die Randnummer 198
  1. aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, eines Werkvertrages oder eines Dienst- oder Arbeitsauftrages zum Zweck der Arbeitsaufnahme die Insel betreten; Randnummer 199
  2. die medizinische, notfallmedizinische, geburtshelfende und pflegerische Versorgung sicherstellen; Randnummer 200
  3. die Versorgung der Inselbewohnerinnen und -bewohner mit Gütern des täglichen Bedarfs sicherstellen; Randnummer 201
  4. aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses ersten Grades oder als Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner zu einer Bewohnerin oder einem Bewohner mit erstem Wohnsitz auf der Insel zur Sorge oder Pflege verpflichtet sind; Randnummer 202
  5. als Journalisten über eine Sonderakkreditierung durch die Landesregierung verfügen. Randnummer 203
(3)Liegen vergleichbar schwerwiegende Gründe wie in Absatz 2 vor, können die zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilen. Randnummer 204 § 5 Gaststätten Randnummer 205
(1)Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
  2. März 2017 (BGBl. I S. 420), sind zu schließen. Randnummer 206
(2)Gaststätten, nicht ortsgebundene und temporäre Angebote für den Außerhausverkauf von mitnahmefähigen Speisen sowie gastronomische Lieferdienste dürfen Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs von mitnahmefähigen Speisen für den täglichen Bedarf erbringen, sofern Wartezeiten in der Regel nicht anfallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Wartenden sichergestellt ist und ein Verkauf ohne Betretung der gastronomischen Einrichtung möglich ist. Der Verzehr ist im Umkreis von 100 Metern um die gastronomische Einrichtung mit einem Angebot nach Satz 1 untersagt. Das Nähere, insbesondere weitere Einschränkungen beim Außerhausverkauf, legt das für Gesundheit zuständige Ministerium fest. § 11 Absatz 1 gilt entsprechend. Randnummer 207 § 6 Einzelhandel, Dienstleister, Handwerker, Gesundheits- und Heilberufe, Einrichtungen, sonstige Stätten Randnummer 208
(1)Sämtliche Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels einschließlich mobiler Verkaufs- und Warenausgabestellen sind zu schließen, sofern es sich nicht um Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln) oder den Großhandel handelt. Im Falle von Mischsortimenten darf die Verkaufsstelle nur öffnen, wenn die erlaubten Sortimentsteile überwiegen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können stationäre Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern unter folgenden Voraussetzungen geöffnet werden: Randnummer 209
  1. Einhaltung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 2; Randnummer 210
  2. Einhaltung der Hygienestandards nach § 9, Randnummer 211
  3. Beschränkung der Kundenzahl auf maximal eine Person je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche im Ladengeschäft und Vereinzelungsmöglichkeit wartender Kunden vor der Tür, Randnummer 212
  4. bei Ladengeschäften mit über 200 Quadratmetern Verkaufsfläche: Überwachung der Einhaltung der Auflagen aus Nummern 1 bis 3 durch mindestens eine Kontrollkraft; ab 600 Quadratmeter Verkaufsfläche ist mindestens eine weitere Kontrollkraft erforderlich. Randnummer 213 Unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche können unter den Voraussetzungen des Satzes 3 Kraftfahrzeughändler, Fahrradhändler und Buchhandlungen geöffnet werden. Randnummer 214
(1a)Die Voraussetzungen zur Größe der Verkaufsfläche und die Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 3 Nummern 3 und 4 gelten nicht für diejenigen in Absatz 1 Satz 1 genannten Betriebe. Randnummer 215
(1b)Unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche können unter den Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 und 2 vorbestellte Waren abgeholt werden, sofern ein direkter Kontakt zwischen Kunde und Verkäufer vermieden und eine angemessene Vereinzelung der Wartenden gewährleistet ist. Randnummer 216
(2)Dienstleister und Handwerker dürfen ihre Leistungen nur erbringen, sofern ein enger persönlicher Kontakt zum Kunden ausgeschlossen ist. Die Tätigkeiten des Gesundheitshandwerks sind trotz einer engen persönlichen Nähe nach Satz 1 erlaubt. Die Verkaufsbereiche von Dienstleistern und Handwerkern dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 3 geöffnet werden. Tätigkeiten der Gesundheits- und Heilberufe mit enger persönlicher Nähe zum Patienten sind insoweit gestattet, sofern sie medizinisch akut geboten sind. Randnummer 217
(2a)Die Betreiber von Einkaufszentren mit jeweils mehr als 10 Geschäftslokalen nach den Absätzen 1 und 2 haben vor Öffnung dem zuständigen Gesundheitsamt ein Gesamthygiene- und Kapazitätskonzept zur Genehmigung vorzulegen und umzusetzen. Die Städte und Gemeinden stellen sicher, dass es in Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen in ihrem Gebiet mit einer verdichteten Zahl an Geschäftslokalen nach den Absätzen 1 und 2 nicht zu Menschenansammlungen kommt und dass Mindestabstände eingehalten werden können. Hierzu können die Städte und Gemeinden Zugangsbeschränkungen vornehmen und andere geeignete Maßnahmen ergreifen. Randnummer 218
(3)Es sind zu schließen: Randnummer 219
  1. Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Cafés und ähnliche Betriebe, Randnummer 220
  2. Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen, Randnummer 221
  3. Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb von geschlossenen Räumen), Spielplätze, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen, Randnummer 222
  4. Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen, Randnummer 223
  5. Betriebe des Prostitutionsgewerbes, Randnummer 224
  6. öffentliche und private Sportanlagen (drinnen und draußen), Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, Randnummer 225
  7. Bibliotheken, Randnummer 226
  8. Sportboothäfen. Randnummer 227
  9. Outlet-Center Randnummer 228 Gewerbliche Tätigkeiten von Handwerksbetrieben sind in Einrichtungen nach Satz 1 dieses Absatzes weiterhin zulässig. Randnummer 229
(4)Abweichend von Absatz 3 Nummer 3 können Tierparks, Wildparks und Zoos unter Voraussetzungen entsprechend Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 und 2 geöffnet werden. Zusätzlich ist die Besucherzahl in einem von dem zuständigen Gesundheitsamt zu genehmigenden Konzept zu begrenzen. Bei Grundflächen über 1000 Quadratmetern ist die Überwachung der Voraussetzungen von Satz 1 und 2 durch eine Kontrollkraft erforderlich; je weiterer 1000 Quadratmeter der für die Besucher zugänglichen Grundfläche ist mindestens eine weitere Kontrollkraft erforderlich. Gastronomische Angebote und die Nutzung von Spielplätzen innerhalb der Einrichtungen sind untersagt. Randnummer 230
(5)Abweichend von Absatz 3 Nummer 3 können im Einvernehmen mit dem zuständigen Jugend- und Gesundheitsamt Kinder- und Jugendtreffs und vergleichbare Einrichtungen von durch die kommunale Jugendpflege benannten Jugendlichen zur Betreuung in Gruppen von höchstens 5 Personen zur Verhinderung der Bildung von Ansammlungen oder zur Gewährleistung des Kinder- und Jugendschutzes geöffnet werden. Randnummer 231
(6)Abweichend von Absatz 3 Nummer 6 kann die zuständige Behörde für die Nutzung von Sportanlagen durch Berufssportlerinnen und Berufssportler sowie durch Kaderathletinnen und Kaderathleten sowie deren Trainerinnen und Trainer zur Vorbereitung auf die Olympischen und Paralympischen Spiele im Jahr 2021 Ausnahmen unter der Bedingung zulassen, dass ein individuelles Hygienekonzept umgesetzt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten. Randnummer 232
(7)Abweichend von Absatz 3 Nummer 7 können öffentliche Bibliotheken und Archive unter Voraussetzungen entsprechend Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 bis 4 geöffnet werden. Unter den Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 und 2 können vorbestellte und reservierte Waren von Besucherinnen und Besuchern abgeholt werden, sofern ein direkter Kontakt zum Bibliothekspersonal vermieden wird und eine angemessene Vereinzelung der Wartenden gewährleistet ist. Darüber hinaus müssen Besucherinnen und Besucher mit Kontaktdaten registriert werden. Für Universitätsbibliotheken können die Hochschulen Ausnahmen für Forschende und für Lehrpersonal zulassen, soweit es zur Vorbereitung der Lehre im Sommersemester 2020 erforderlich ist. Randnummer 233 § 7 Zusammenkünfte in Bildungseinrichtungen und in Einrichtungen von Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften Randnummer 234
(1)Zusammenkünfte zur Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sind untersagt. Randnummer 235
(2)Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und in sonstigen Einrichtungen der Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften mit mehr als den in § 2 Absatz 2 Satz 1 genannten Personen sind untersagt. Randnummer 236 § 8 Kur- und Rehabilitationseinrichtungen sowie teilstationäre Pflegeeinrichtungen Randnummer 237
(1)In Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen untersagt. Von dem Verbot nach Satz 1 sind Leistungen der Anschlussheilbehandlung, als benanntes Entlastungskrankenhaus erbrachte akutstationäre Leistungen sowie die Nutzung als Ausweicheinrichtung der stationären Altenpflege ausgenommen. Diese sind vorrangig für Patientinnen und Patienten aus Schleswig-Holstein und Hamburg zu erbringen. Satz 1 bis 3 gelten auch für psychosomatische Reha-Kliniken. Für Patientinnen, Patienten und betreute Personen, die bis zum 16. März 2020 Maßnahmen nach Satz 1 und 4 begonnen haben, dürfen die Maßnahmen durchgeführt werden. Randnummer 238
(2)In Einrichtungen, in denen ältere, behinderte oder pflegebedürftige Personen teilstationär untergebracht und verpflegt werden können (Tages- oder Nachtpflege), dürfen keine Personen mehr versorgt werden. Von dem Verbot nach Satz 1 sind solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die von Angehörigen versorgt und betreut werden, die in Bereichen der kritischen Infrastruktur Beschäftigte im Sinne von § 10 dieser Verordnung sind. Von dem Verbot sind ebenfalls solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die einen täglichen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Personen soll nach Möglichkeit ein Notbetrieb nach Entscheidung der Einrichtungsleitung sichergestellt werden. Randnummer 239 § 9 Hygienestandards Randnummer 240
(1)Bei den nach den §§ 1 bis 8 zugelassenen Verkaufsstellen, Tätigkeiten und Zusammenkünften ist die Einhaltung der notwendigen Hygienestandards, insbesondere der Empfehlungen des Robert Koch-Institutes, sicherzustellen. Die entsprechenden Hinweise des Robert Koch-Institutes sind in geeigneter Form zu berücksichtigen. Randnummer 241
(2)Genehmigte Gesamthygiene- und Kapazitätskonzepte nach § 6 Absatz 2a Satz 1 sind einzuhalten. Randnummer 242 § 10 Kritische Infrastrukturen Randnummer 243
(1)Zu den kritischen Infrastrukturen im Sinne dieser Verordnung zählen folgende Bereiche: Randnummer 244
  1. Energie: Strom-, Gas- und Kraftstoffversorgung gemäß § 2 BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) vom
  2. April 2016 (BGBl. I S. 958), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
  3. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903), Randnummer 245
  4. Wasser: Öffentliche Wasserversorgung und öffentliche Abwasserbeseitigung gemäß § 3 BSI-KritisV, Gewässerunterhaltung, Betrieb von Entwässerungsanlagen, Randnummer 246
  5. Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel), einschließlich Zulieferung und Logistik, gemäß § 4 BSI-KritisV, Randnummer 247
  6. Informationstechnik und Telekommunikation einschließlich der Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze gemäß § 5 BSI-KritisV, Randnummer 248
  7. Gesundheit: Krankenhäuser, Rettungsdienst, ambulante, stationäre und teilstationäre Pflege, Niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore, Sanitätsdienste der Bundeswehr gemäß § 6 BSI-KritisV, sowie die für den ordnungsgemäßen Betrieb einer stationären Pflegeeinrichtung erforderlichen Dienstleistungen (Nahrungsversorgung, Hauswirtschaft, Reinigung), Randnummer 249
  8. Finanzen, Bargeldversorgung, Sozialtransfers gemäß § 7 BSI-KritisV, Randnummer 250
  9. Transport und Verkehr, einschließlich der Logistik für die kritischen Infrastrukturen, öffentlicher Personennahverkehr, gemäß § 8 BSI-KritisV, Randnummer 251 8.Entsorgung, insbesondere Abfallentsorgung, Randnummer 252
  10. Medien und Kultur: Risiko- und Krisenkommunikation, Randnummer 253
  11. Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, insbesondere Regierung und Parlament, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz, Hochwasserschutz, Randnummer 254
  12. In Schulen Tätige, soweit diese zur Aufrechterhaltung einer Notbetreuung sowie zur Durchführung der Abschlussprüfungen oder der Vorbereitung auf Abschlussprüfungen eingesetzt werden, Sonderpädagoginnen an Förderzentren mit Internatsbetrieb; in Kindertageseinrichtungen Tätige, soweit diese zur Aufrechterhaltung einer Notbetreuung eingesetzt werden, sowie Kindertagespflegepersonen, Randnummer 255
  13. Leistungsangebote der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, stationäre Gefährdetenhilfe, stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe und ambulante sowie teilstationäre Angebote der Jugendhilfe als notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung des Kindeswohls nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch. Randnummer 256
(2)Dabei sind nur solche Personen erfasst, deren Tätigkeit für die Kernaufgaben der Infrastruktur relevant ist. Die betreuungspflichtigen Angehörigen haben dies durch die Angabe ihres Berufes gegenüber der Einrichtung zu dokumentieren. Randnummer 257 § 11 Positivliste, weitere Maßnahmen Randnummer 258
(1)Das für Gesundheit zuständigen Ministerium wird ermächtigt, eine Liste auf den Internetseiten der Landesregierung zu veröffentlichen, in der erlaubte Verkaufsstellen nach § 6 Absatz 1 und die erlaubten Dienstleistungs-, Behandlungs- und Handwerkstätigkeiten nach § 6 Absatz 2 konkretisiert werden. Randnummer 259
(2)Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Von diesen Behörden geplante, weitergehende Maßnahmen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen. Randnummer 260 § 12 Ordnungswidrigkeiten Randnummer 261 Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Randnummer 262 1.

§ 1

Personen beherbergt oder eine der dort genannten Einrichtungen geöffnet hält, Randnummer 263 2.

§ 2

Absatz 1 nach Schleswig-Holstein einreist, Randnummer 264 3.

§ 2

Absatz 2 Satz 1 sich im öffentlichen Raum aufhält, Randnummer 265 4.

§ 2

Absatz 3 an öffentlichen Zusammenkünften, Veranstaltungen oder Ansammlungen teilnimmt, Randnummer 266 5.

§ 3

Absatz 1 an Versammlungen teilnimmt, Randnummer 267 6.

§ 4

Inseln oder Halligen betritt, Randnummer 268 7.

§ 5

Absatz 1 eine Gaststätte geöffnet hält, Randnummer 269 8.

§ 6

Absatz 1 eine Verkaufs- und Warenausgabestelle geöffnet hält, Randnummer 270 9.

§ 6

Absatz 2 als Dienstleister oder Handwerker eine Leistung erbringt oder einen Verkaufsbereich geöffnet hält, Randnummer 271 10.

§ 6

Absatz 2 a Satz 1 ein Einkaufszentrum ohne Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet hält, Randnummer 272 11.

§ 6

Absatz 3 eine der dort genannten Einrichtungen geöffnet hält, Randnummer 273 12.

§ 7

an einer Zusammenkunft teilnimmt, Randnummer 274 13.

§ 9

Absatz 1 Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht befolgt, Randnummer 275 14.

§ 9Absatz 2 gegen genehmigte Gesamthygiene- und Kapazitätskonzepte verstößt. Randnummer 276 § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Randnummer 277

(1)Diese Verordnung tritt am
  1. April in Kraft. Gleichzeitig tritt die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom
  2. April 2020 (ersatzverkündet am
  3. April 2020 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Landesverordnung_Corona.html) außer Kraft. Randnummer 278
(2)Diese Verordnung tritt mit Ablauf des
  1. Mai 2020 außer Kraft. Randnummer 279 Ausweislich des täglichen Situationsberichts des Robert-Koch-Instituts von diesem Tag waren diesem bis dahin für Schleswig-Holstein 2.387 COVID-19-Fälle übermittelt worden, für die gesamte Bundesrepublik 137.439, 4.110 Personen waren bundesweit im Zusammenhang mit einer Covid-19-Erkrankung verstorben. Randnummer 280 Am
  2. April 2020 hat der Antragsteller die Landesverordnung vom
  3. April 2020 in das Verfahren einbezogen. Vortrag zur Antragsbefugnis ist nicht erfolgt. Randnummer 281 Am
  4. Mai 2020 hat die Landesregierung des Antragsgegners eine weitere Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein erlassen. Die Verordnung ist am
  5. Mai 2020 durch den Antragsgegner auf seiner Internetseite ersatzverkündet und anschließend im Gesetz- und Verordnungsblatt vom
  6. Mai 2020 (GVOBl. S. 271) bekannt gemacht worden. Dabei war die Landesverordnung in der ursprünglichen Ausfertigung im Einleitungssatz als Landesverordnung vom
  7. Mai 2020 bezeichnet worden, bei den Unterschriften des Ministerpräsidenten und des zuständigen Ministers war als Datum der
  8. Mai 2020 angegeben. Diese Ausfertigung wurde auch zunächst ersatzverkündet. Am
  9. Mai 2020 wurde eine weitere Fassung der Ausfertigung, auch vom
  10. Mai 2020, ersatzverkündet. In dieser war die Landesverordnung im Einleitungssatz als Landesverordnung vom
  11. Mai 2020 bezeichnet. Randnummer 282 Die Landesverordnung hatte den folgenden Wortlaut: Randnummer 283 § 1 Beherbergung Randnummer 284 Betreibern von Beherbergungsstätten, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Auf Campingplätzen dürfen die Betreiber nur das Dauercamping zulassen, sofern die Gemeinschaftseinrichtungen geschlossen bleiben; eine Absonderung nach § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes ist dort unzulässig. Einrichtungen, die ausschließlich touristischen Zwecken dienen, sind zu schließen. Zu schließen sind auch nicht erlaubnispflichtige Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen wie insbesondere Jugendfreizeiteinrichtungen, Jugendbildungseinrichtungen, Jugendherbergen, Schullandheime, Ferienlager und Jugendzeltlager. Randnummer 285 § 2 Reisen nach Schleswig-Holstein; öffentliche und private Veranstaltungen; Kontaktverbote Randnummer 286
(1)Reisen aus touristischem Anlass nach Schleswig-Holstein sind untersagt. Die Einreise zum Dauercamping nach § 1 Satz 2 ist erlaubt; zu Freizeitzwecken ist sie nur erlaubt, sofern sie für Tätigkeiten nach § 6 Absatz 4 bis 11 oder für private Besuche bei Personen mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein erfolgt. Randnummer 287
(2)Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und einer weiteren Person gestattet. Kontakte zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen sind auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren und es ist, wo immer möglich, ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. Randnummer 288
(3)Öffentliche und private Veranstaltungen sowie öffentliche Zusammenkünfte und Ansammlungen jeglicher Art mit mehr als den in Absatz 2 genannten Personen sind untersagt. Randnummer 289
(4)Öffentliche und private Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl über 1.000 Personen sind bis zum
  1. August 2020 verboten. Vorbehaltlich anderer Regelungen in dieser Verordnung gilt für Veranstaltungen unter 1.000 Personen Absatz
  2. Randnummer 290
(5)Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten nicht für Reisen zu oder für Zusammenkommen von Ehegatten, Geschiedenen, eingetragenen Lebenspartnern, Lebensgefährten, Geschwistern und in gerader Linie Verwandten. Die Teilnehmerzahl eines solchen Zusammenkommens im privaten Raum sowie entsprechender Zusammenkünfte im öffentlichen Raum darf insgesamt zehn Personen nicht übersteigen. Ausnahmsweise ist bei Haushalten mit mehr als zehn Personen die Zahl der tatsächlichen Mitglieder des Haushalts maßgeblich. Randnummer 291
(6)Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 2 und 3 sind: Randnummer 292
  1. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen des Verfassungsgerichts, der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Nicht eingeschränkt wird ferner das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gemeinden, und Gemeindeverbände. Dafür notwendige Räumlichkeiten können unabhängig von ihrem sonstigen Bestimmungszweck hierfür genutzt werden. Randnummer 293
  2. unvermeidbare Zusammenkünfte und Ansammlungen soweit die Teilnehmenden aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen sowie aus prüfungs- oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar Zusammenarbeiten oder bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, beispielsweise im öffentlichen Personennahverkehr. Randnummer 294
  3. die Betreuung von Kindern unter 12 Jahren, Kindern und Jugendlichen mit Behinderung und Pflegebedürftigen, unabhängig von der Zugehörigkeit zum Hausstand, sofern dadurch eine Gesamtpersonenzahl von sechs nicht überschritten wird. Randnummer 295
(7)Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 2 und 3 sind ferner Bestattungen und Eheschließungen. Diese sind jedoch auf das unbedingt notwendige Maß an Teilnehmern zu beschränken. Randnummer 296 § 3 Versammlungen Randnummer 297
(1)Öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen mit mehr als den in § 2 Absatz 2 benannten Personen sind verboten. Randnummer 298
(2)Die zuständigen Versammlungsbehörden können im Benehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde für Versammlungen nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen sichergestellt haben. Randnummer 299 § 4 Inseln und Halligen Randnummer 300
(1)Der Aufenthalt auf den Inseln und Halligen an Nord- und Ostsee mit Ausnahme von Nordstrand und der Hamburger Hallig ist Personen untersagt, die nicht ihre Hauptwohnung an diesen Orten haben. Randnummer 301
(2)Von dem Aufenthaltsverbot nach Absatz 1 ausgenommen sind Personen, die Randnummer 302
  1. aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, eines Werkvertrages oder eines Dienst- oder Arbeitsauftrages zum Zweck der Arbeitsaufnahme die Insel betreten; Randnummer 303
  2. die medizinische, notfallmedizinische, geburtshelfende und pflegerische Versorgung sicherstellen; Randnummer 304
  3. die Versorgung der Inselbewohnerinnen und -bewohner mit Gütern des täglichen Bedarfs sicherstellen; Randnummer 305
  4. Ehegatten, Geschiedene, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Geschwister oder in gerader Linie Verwandte einer Bewohnerin oder eines Bewohners mit erstem Wohnsitz auf der Insel sind; Randnummer 306
  5. als Journalisten über eine Sonderakkreditierung durch die Landesregierung verfügen, Randnummer 307
  6. die als Dauercamper nach § 1 Satz 2 sich auf der Insel oder Hallig aufhalten oder aufhalten wollen oder die seit spätestens dem
  7. Mai 2020 über einen Zweitwohnsitz auf der Insel oder Hallig verfügen oder die mit einer solchen Person am Erstwohnsitz in einem Hausstand wohnen und sich mit ihr gemeinsam auf der Insel oder Hallig aufhalten, soweit sie jeweils nicht seit mindestens 24 Stunden nach dem Infektionsschutzgesetz zur Absonderung verpflichtet sind. Randnummer 308
(3)Liegen vergleichbar schwerwiegende Gründe wie in Absatz 2 vor, können die zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilen. Randnummer 309 § 5 Gaststätten Randnummer 310
(1)Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
  2. März 2017 (BGBl. I S. 420), sind zu schließen. Randnummer 311
(2)Gaststätten, nicht ortsgebundene und temporäre Angebote für den Außerhausverkauf von mitnahmefähigen Speisen, sowie gastronomische Lieferdienste dürfen Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs von mitnahmefähigen Speisen für den täglichen Bedarf erbringen, sofern Wartezeiten in der Regel nicht anfallen, ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Wartenden sichergestellt ist und ein Verkauf ohne Betretung der gastronomischen Einrichtung möglich ist. Der Verzehr ist im Umkreis von 100 Metern um die gastronomische Einrichtung mit einem Angebot nach Satz 1 untersagt. Das Nähere, insbesondere weitere Einschränkungen beim Außerhausverkauf, legt das für Gesundheit zuständige Ministerium fest. § 11 Absatz 1 gilt entsprechend. Randnummer 312 § 6 Einzelhandel, Dienstleister, Handwerker, Gesundheits- und Heilberufe, Einrichtungen, sonstige Stätten Randnummer 313
(1)Sämtliche Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels einschließlich mobiler Verkaufs- und Warenausgabestellen sind zu schließen, sofern es sich nicht um Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln) oder den Großhandel handelt. Im Falle von Mischsortimenten darf die Verkaufsstelle nur öffnen, wenn die erlaubten Sortimentsteile überwiegen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können stationäre Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern oder mit auf 800 Quadratmeter reduzierter Verkaufsfläche unter folgenden Voraussetzungen geöffnet werden: Randnummer 314
  1. Einhaltung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 2; Randnummer 315
  2. Einhaltung der Hygienestandards nach § 9 Absatz 1; Randnummer 316
  3. Beschränkung der Kundenzahl auf maximal eine Person je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche im Ladengeschäft und Vereinzelungsmöglichkeit wartender Kunden vor der Tür; Randnummer 317
  4. bei Ladengeschäften mit über 200 Quadratmetern Verkaufsfläche: Überwachung der Einhaltung der Voraussetzungen aus Nummern 1 bis 3 durch mindestens eine Kontrollkraft; ab 600 Quadratmeter Verkaufsfläche ist mindestens eine weitere Kontrollkraft erforderlich. Randnummer 318 Zur Verkaufsfläche gehören alle Flächen eines Betriebs, die den Kunden zugänglich sind, auf denen Waren angeboten werden, die mit dem Verkaufsvorgang in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen oder die von diesen Flächen umgeben sind, ohne davon großflächig und deutlich sichtbar abgegrenzt zu sein. Unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche können unter den Voraussetzungen des Satzes 3 Kraftfahrzeughändler, Fahrradhändler und Buchhandlungen geöffnet werden. Randnummer 319
(1a)Die Voraussetzungen zur Größe der Verkaufsfläche und die Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 3 Nummern 3 und 4 gelten nicht für diejenigen in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Betriebe. Randnummer 320
(1b)Unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche können unter den Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 und 2 vorbestellte Waren abgeholt werden, sofern ein direkter Kontakt zwischen Kunde und Verkäufer vermieden und eine angemessene Vereinzelung der Wartenden gewährleistet ist. Randnummer 321
(2)Dienstleister und Handwerker dürfen ihre Leistungen nur erbringen, sofern eine enge persönliche Nähe zum Kunden ausgeschlossen ist. Die Tätigkeiten des Gesundheitshandwerks sind trotz einer engen persönlichen Nähe nach Satz 1 erlaubt. Die Verkaufsbereiche von Dienstleistern und Handwerkern dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 3 geöffnet werden. Tätigkeiten der Gesundheits- und Heilberufe mit enger persönlicher Nähe zum Patienten sind insoweit gestattet, sofern sie medizinisch geboten sind. Randnummer 322
(2a)Die Betreiber von Einkaufszentren und Outlet-Centern mit jeweils mehr als 10 Geschäftslokalen nach den Absätzen 1 und 2 haben vor Öffnung dem zuständigen Gesundheitsamt ein Hygiene- und Kapazitätskonzept zur Genehmigung vorzulegen und umzusetzen. Die Städte, Gemeinden und Ämter wirken im Rahmen ihrer Befugnisse darauf hin, dass es in Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen mit einer verdichteten Zahl an Geschäftslokalen nicht zu Menschenansammlungen kommt und dass Mindestabstände eingehalten werden. Randnummer 323
(3)Es sind zu schließen: Randnummer 324
  1. Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Cafés und ähnliche Betriebe, Randnummer 325
  2. Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen, Randnummer 326
  3. Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb von geschlossenen Räumen), Spielplätze, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen, Randnummer 327
  4. Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen, Randnummer 328
  5. Betriebe des Prostitutionsgewerbes, Randnummer 329
  6. öffentliche und private Sportanlagen (drinnen und draußen), Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, Randnummer 330
  7. Bibliotheken, Randnummer 331
  8. Sportboothäfen. Randnummer 332 Gewerbliche Tätigkeiten von Handwerksbetrieben sind in Einrichtungen nach Satz 1 dieses Absatzes weiterhin zulässig. Randnummer 333
(4)Abweichend von Absatz 3 Nummer 3 können Tierparks, Wildparks und Zoos unter den Voraussetzungen entsprechend Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 und 2 geöffnet werden. Zusätzlich ist die Besucherzahl in einem von dem zuständigen Gesundheitsamt zu genehmigenden Konzept zu begrenzen. Bei einer für die Besucher zugänglichen Wege- und Verkehrsfläche von über 1.000 Quadratmetern ist die Überwachung der Voraussetzungen von Satz 1 und 2 durch eine Kontrollkraft erforderlich; je weiterer 1.000 Quadratmeter ist mindestens eine weitere Kontrollkraft erforderlich. Gastronomische Angebote innerhalb der Einrichtungen sind untersagt. Randnummer 334
(5)Abweichend von Absatz 3 Nummer 3 können im Einvernehmen mit dem zuständigen Jugend- und Gesundheitsamt Kinder- und Jugendtreffs und vergleichbare Einrichtungen von durch die kommunale Jugendpflege benannten Jugendlichen zur Betreuung in Gruppen von höchstens 5 Personen zur Verhinderung der Bildung von Ansammlungen oder zur Gewährleistung des Kinder- und Jugendschutzes geöffnet werden. Randnummer 335 Abweichend von Absatz 3 dürfen im Einvernehmen mit dem zuständigen Jugend- und Gesundheitsamt Einzel- und Gruppenangebote mit bis zu 5 Personen, die der Stärkung der Erziehungskompetenz und Gesundheitsprävention zur Verhinderung von Erziehungsmängeln oder Kindeswohlgefährdungen dienen, in Einrichtungen der Frühen Hilfen oder Familienzentren durchgeführt werden. Derartige Angebote dürfen auch in Familienbildungsstätten und weiteren geeigneten Einrichtungen, die Angebote der frühen Hilfen vorhalten, durchgeführt werden, deren Betrieb durch diese Verordnung untersagt oder eingeschränkt ist. Randnummer 336
(6)Abweichend von Absatz 3 Nummer 6 kann die zuständige Behörde für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler Ausnahmen unter der Bedingung zulassen, dass ein individuelles Hygienekonzept umgesetzt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Die zuständige Behörde kann auch für Kaderathletinnen und Kaderathleten der olympischen und paralympischen Sportarten (Olympisches Kader, Paralympisches Kader; Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2) sowie deren Trainerinnen und Trainern unter Einhaltung der hygienischen und medizinischen Vorgaben ein Training an Bundesstützpunkten, am Olympiastützpunkt Hamburg/Schleswig-Holstein und an Landesstützpunkten Ausnahmen zulassen Satz 1 gilt entsprechend für die Nutzung von Schwimmbädern durch Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer, soweit diese für die Vorbereitung des Wachdienstes zwingend notwendig ist, sowie deren Ausbilderinnen und Ausbilder. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten. Randnummer 337
(7)Abweichend von Absatz 3 Nummer 7 können öffentliche Bibliotheken und Archive unter Voraussetzungen entsprechend Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 bis 4 geöffnet werden. Unter den Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 und 2 können vorbestellte und reservierte Waren von Besucherinnen und Besuchern abgeholt werden, sofern ein direkter Kontakt zum Bibliothekspersonal vermieden wird und eine angemessene Vereinzelung der Wartenden gewährleistet ist. Darüber hinaus müssen Besucherinnen und Besucher mit Kontaktdaten registriert werden. Für Hochschulbibliotheken können die Hochschulen Ausnahmen für Studierende zum Zweck des Selbststudiums und zum Fertigstellen von Abschlussarbeiten sowie für Forschende und für Lehrpersonal zulassen, soweit es zur Vorbereitung der Lehre im Sommersemester 2020 erforderlich ist. Randnummer 338
(8)Abweichend von Absatz 3 Nummer 8 dürfen die Sportboothäfen eingeschränkten Betrieb ermöglichen, sofern die Duschen und Gemeinschaftsräume, mit Ausnahme von Toilettenräumen tagsüber, geschlossen bleiben. Randnummer 339
(9)Abweichend von Absatz 3 Nummer 2 dürfen Museen, Galerien, Gedenkstätten und Ausstellungen unter folgenden Voraussetzungen geöffnet werden: Randnummer 340
  1. Die Besucherzahl ist auf eine Person je 15 Quadratmeter begehbarer Ausstellungsfläche zu beschränken; Randnummer 341
  2. gastronomische Angebote dürfen nicht geöffnet werden; Randnummer 342
  3. Gruppenführungen, Ausstellungseröffnungen und museumspädagogische Angebote dürfen nicht erfolgen; Randnummer 343
  4. Garderoben, bei denen Personal Kleidung bzw. Taschen

nimmt, sind zu schließen. Randnummer 344 Freilichtmuseen, Gedenkstätten, Erinnerungsorte und weitere museale Angebote unter freiem Himmel können unter den Voraussetzungen des Satz 1 Nummer 2 bis 4 geöffnet werden. Zusätzlich ist die Besucherzahl in einem von dem zuständigen Gesundheitsamt zu genehmigenden Konzept zu begrenzen. Bei einer für die Besucher zugänglichen Wege- und Verkehrsfläche von über 1.000 Quadratmetern ist die Überwachung der Voraussetzungen von Satz 2 und 3 durch eine Kontrollkraft erforderlich, je weiterer 1.000 Quadratmeter ist mindestens eine weitere Kontrollkraft erforderlich. Randnummer 345

(10)Abweichend von Absatz 3 Nummer 3 dürfen die Außenanlagen botanischer Gärten geöffnet werden. Ebenso dürfen Spielplätze unter der Voraussetzung geöffnet werden, dass der Betreiber ein Hygienekonzept zur Reduzierung von Infektionsrisiken erstellt und umsetzt. Private Betreiber haben das Konzept der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde zur Kenntnis zu geben. Randnummer 346
(11)Abweichend von Absatz 3 Nummer 6 können öffentliche und private Sportanlagen draußen für den Sport- und Trainingsbetrieb für den Freizeit- und Breitensport zur Ausübung kontaktfreier Sportarten unter folgenden Bedingungen genutzt werden: Randnummer 347
  1. der Sport muss kontaktfrei durchgeführt werden, Randnummer 348
  2. der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Sportlern untereinander und zu den Trainerinnen und Trainern ist stets zu wahren, Randnummer 349
  3. insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind Hygienemaßnahmen einzuhalten, Randnummer 350
  4. Umkleiden, Duschen, Gemeinschaftsräume und Gastronomie bleiben geschlossen, Randnummer 351
  5. eine Steuerung des Zutritts zu den Sportanlagen unter Vermeidung von Warteschlangen erfolgt, Randnummer 352
  6. Zuschauerinnen und Zuschauer dürfen die Einrichtungen nicht betreten sowie Randnummer 353
  7. weitere vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und den einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort in schriftlicher Form zur Information der Nutzerinnen und Nutzer mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt. Randnummer 354 Abweichend von Absatz 3 Nummer 3 dürfen Sportgeräte für den Sport unter freiem Himmel vermietet werden. Randnummer 355 § 7 Zusammenkünfte in Bildungseinrichtungen und in Einrichtungen von Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften Randnummer 356
(1)Zusammenkünfte zur Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sind untersagt. Der Einzelunterricht in Musikschulen ist zulässig. Randnummer 357
(2)Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und in sonstigen Einrichtungen der Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften mit mehr als den in § 2 Absatz 2 Satz 1 genannten Personen sind untersagt. Randnummer 358
(3)Abweichend von Absatz 2 dürfen Gottesdienste und Zusammenkünfte zum Zwecke des Gebetes nur unter folgenden Voraussetzungen stattfinden: Randnummer 359
  1. Die Teilnehmerzahl ist auf eine Person je 15 Quadratmeter zu begrenzen. Randnummer 360
  2. Die Gemeinschaften treffen Vorkehrungen zur geordneten Durchführung der Zusammenkünfte und dafür, dass Infektionsketten rasch und vollständig nachvollzogen werden können. Randnummer 361 § 8 Kur- und Rehabilitationseinrichtungen sowie teilstationäre Pflegeeinrichtungen Randnummer 362
(1)In Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen untersagt. Von dem Verbot nach Satz 1 sind Leistungen der Anschlussheilbehandlung, als benanntes Entlastungskrankenhaus erbrachte akutstationäre Leistungen sowie die Nutzung als Ausweicheinrichtung der stationären Altenpflege ausgenommen. Diese sind grundsätzlich für Patientinnen und Patienten aus Schleswig-Holstein und Hamburg zu erbringen. Satz 1 bis 3 gelten auch für psychosomatische Reha-Kliniken. Für Patientinnen, Patienten und betreute Personen, die bis zum 16. März 2020 Maßnahmen nach Satz 1 und 4 begonnen haben, dürfen die Maßnahmen durchgeführt werden. Randnummer 363
(2)In Einrichtungen, in denen ältere, behinderte oder pflegebedürftige Personen teilstationär untergebracht und verpflegt werden können (Tages- oder Nachtpflege), dürfen keine Personen mehr versorgt werden. Von dem Verbot nach Satz 1 sind solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die von Angehörigen versorgt und betreut werden, die in Bereichen der kritischen Infrastruktur Beschäftigte im Sinne von § 10 dieser Verordnung sind. Von dem Verbot sind ebenfalls solche pflegebedürftigen Personen ausgenommen, die einen täglichen Pflege- und Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Personen soll nach Möglichkeit ein Notbetrieb nach Entscheidung der Einrichtungsleitung sichergestellt werden. Randnummer 364 § 9 Hygienestandards Randnummer 365
(1)Beim Betrieb der in §§ 1 und 5 bis 8 genannten Einrichtungen sowie in Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten: Randnummer 366
  1. Besucherinnen und Besucher halten in der Einrichtung und beim Warten vor dem Eingang einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander, soweit sie nicht hilfs- oder betreuungsbedürftig sind, und zu den Beschäftigten ein, soweit sie nicht durch eine Barriere abgeschirmt sind; Randnummer 367
  2. Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte halten die Regeln zur Husten- und Nieshygiene ein; Randnummer 368
  3. Oberflächen, die von Besucherinnen und Besuchern häufig berührt werden, werden mindestens zweimal täglich desinfiziert; darüber wird taggleich eine schriftliche Dokumentation erstellt, die auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt ausgehändigt wird. Randnummer 369
(2)Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise des Robert Koch-Instituts zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus SARS CoV-2 sind gebührend zu berücksichtigen. An allen Eingängen ist durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form hinzuweisen auf Randnummer 370
  1. die Hygienestandards nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3, verbunden mit dem Hinweis, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung führen können; Randnummer 371
  2. sich aus dieser Verordnung für die Einrichtung ergebende Zugangsbeschränkungen, gegebenenfalls unter Angabe der Höchstzahl für gleichzeitig anwesende Personen; Randnummer 372
  3. beim Außerhausverkauf von mitnahmefähigen Speisen das Verbot des Verzehrs innerhalb eines Umkreises von 100 Metern. Randnummer 373
(3)Soweit nach dieser Verordnung ein Hygiene- oder Kapazitätskonzept zu erstellen ist, hat der Betreiber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Konzepts zu gewährleisten. Randnummer 374 § 10 Kritische Infrastrukturen Randnummer 375
(1)Zu den kritischen Infrastrukturen im Sinne dieser Verordnung zählen folgende Bereiche: Randnummer 376
  1. Energie: Strom-, Gas- und Kraftstoffversorgung gemäß § 2 BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) vom
  2. April 2016 (BGBl. I S. 958), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
  3. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903), Randnummer 377
  4. Wasser: Öffentliche Wasserversorgung und öffentliche Abwasserbeseitigung gemäß § 3 BSI-KritisV, Gewässerunterhaltung, Betrieb von Entwässerungsanlagen, Randnummer 378
  5. Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel), einschließlich Zulieferung und Logistik, gemäß § 4 BSI-KritisV, Randnummer 379
  6. Informationstechnik und Telekommunikation einschließlich der Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze gemäß § 5 BSI-KritisV, Randnummer 380
  7. Gesundheit: Krankenhäuser, Rettungsdienst, ambulante, stationäre und teilstationäre Pflege, Niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore, Sanitätsdienste der Bundeswehr gemäß § 6 BSI-KritisV sowie die für den ordnungsgemäßen Betrieb einer stationären Pflegeeinrichtung erforderlichen Dienstleistungen (Nahrungsversorgung, Hauswirtschaft, Reinigung), Randnummer 381
  8. Finanzen, Bargeldversorgung, Sozialtransfers gemäß § 7 BSI-KritisV, Randnummer 382
  9. Transport und Verkehr, einschließlich der Logistik für die kritischen Infrastrukturen, öffentlicher Personennahverkehr, gemäß § 8 BSI-KritisV, Randnummer 383
  10. Entsorgung, insbesondere Abfallentsorgung, Randnummer 384
  11. Medien und Kultur: Risiko- und Krisenkommunikation, Randnummer 385
  12. Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, insbesondere Regierung und Parlament, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz, Hochwasserschutz, Randnummer 386
  13. Lehrkräfte und alle weiteren in Schulen Tätige; in Kindertageseinrichtungen Tätige sowie Kindertagespflegepersonen, Randnummer 387
  14. Leistungsangebote der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, stationäre Gefährdetenhilfe, stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe und ambulante sowie teilstationäre Angebote der Jugendhilfe als notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung des Kindeswohls nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch. Randnummer 388
(2)Dabei sind nur solche Personen erfasst, deren Tätigkeit für die Kernaufgaben der Infrastruktur relevant ist. Die betreuungspflichtigen Angehörigen haben dies durch die Angabe ihres Berufes gegenüber der Einrichtung zu dokumentieren. Randnummer 389 § 11 Positivliste, weitere Maßnahmen Randnummer 390
(1)Das für Gesundheit zuständigen Ministerium wird ermächtigt, eine Liste auf den Internetseiten der Landesregierung zu veröffentlichen, in der erlaubte Verkaufsstellen nach § 6 Absatz 1 und die erlaubten Dienstleistungs-, Behandlungs- und Handwerkstätigkeiten nach § 6 Absatz 2 konkretisiert werden. Randnummer 391
(2)Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Allgemeinverfügungen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium mindestens einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anzeige gleichzeitig mit der Bekanntgabe erfolgen. Randnummer 392 § 12 Ordnungswidrigkeiten Randnummer 393 Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Randnummer 394 1.

§ 1

Personen beherbergt oder eine der dort genannten Einrichtungen geöffnet hält, Randnummer 395 2.

§ 2

Absatz 2 Satz 1 sich im öffentlichen Raum aufhält, Randnummer 396 3.

§ 2

Absatz 3 an öffentlichen Zusammenkünften, Veranstaltungen oder Ansammlungen teilnimmt Randnummer 397 4.

§ 2

Absatz 4 an Veranstaltungen teilnimmt, Randnummer 398 5.

§ 3

Absatz 1 an Versammlungen teilnimmt, Randnummer 399 6.

§ 4

sich auf Inseln oder Halligen aufhält, Randnummer 400 7.

§ 5

Absatz 1 eine Gaststätte geöffnet hält, Randnummer 401 8.

§ 6

Absatz 1 eine Verkaufs- und Warenausgabestelle geöffnet hält, Randnummer 402 9.

§ 6

Absatz 2 als Dienstleister oder Handwerker eine Leistung erbringt oder einen Verkaufsbereich geöffnet hält, Randnummer 403 10.

§ 6

Absatz 2a Satz 1 ein Einkaufszentrum geöffnet hält, Randnummer 404 11.

§ 6

Absatz 3 eine der dort genannten Einrichtungen geöffnet hält, Randnummer 405 12.

§ 7

an einer Zusammenkunft teilnimmt, Randnummer 406 13.

§ 9

Absatz 3 als Betreiber einer Einrichtung erforderliche Maßnahme zur Einhaltung eines genehmigten Kapazitäts- oder Hygienekonzepts unterlässt. Randnummer 407 § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Randnummer 408 Diese Verordnung tritt am

  1. Mai 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
  2. Mai 2020 außer Kraft. Randnummer 409 Ausweislich des täglichen Situationsberichts des Robert-Koch-Instituts von diesem Tag waren diesem bis dahin für Schleswig-Holstein 2.714 COVID-19-Fälle übermittelt worden, für die gesamte Bundesrepublik 160.758, 6.481 Personen waren bundesweit im Zusammenhang mit einer Covid-19-Erkrankung verstorben. Randnummer 410 Am
  3. Mai 2020 hat der Antragsteller die Landesverordnung vom
  4. Mai 2020 in das Verfahren einbezogen und zur Antragsbefugnis vorgetragen, die Schließung von Beherbergungsstätten im Gebiet des Antragsgegners hindere ihn, den Antragsteller, daran, in das Gebiet des Antragsgegners zu reisen und dort eine Hotelunterkunft aufzusuchen. Das Verbot von Reisen in das Gebiet des Antragsgegners hindere ihn daran, in das Gebiet des Antragsgegners zu fahren, um dort einige Stunden zu Erholungszwecken zu verweilen. Das Verbot von Versammlungen hindere ihn daran, von seinem Wohnort in Niedersachsen mit seiner Ehefrau und einem befreundeten Ehepaar zum Ratzeburger See zu fahren, um dort zu Erholungszwecken zu verweilen. Das Verbot des Betretens von Inseln und Halligen hindere ihn, den Antragsteller, daran, von seinem Wohnort beispielsweise auf die Insel Fehmarn zu fahren, um dort zu Erholungszwecken zu verweilen. Die Regelung zu Gaststätten hindere ihn daran, beispielsweise in Geesthacht eine Gaststätte aufzusuchen. Die Regelung zu Einzelhandel und Dienstleistungen habe ihn bis zum
  5. April 2020 daran gehindert, beispielsweise in Mölln einen Einkaufsladen mit anderem als dem hinsichtlich der Ausnahmen genannten Sortiment aufzusuchen. Die Regelung zu Gottesdiensten hindere ihn daran, beispielsweise im Dom zu Mölln an einem Gottesdienst teilzunehmen. Randnummer 411 Am
  6. Mai 2020 hat die Landesregierung des Antragsgegners eine Landesverordnung zur Änderung der geltenden Landesverordnung vom
  7. Mai 2020 mit Änderungen zu deren §§ 4, 6 und 7 beschlossen. Die Verordnung wurde durch den Antragsgegner auf seiner Internetseite ersatzverkündet und anschließend im Gesetz- und Verordnungsblatt vom
  8. Mai 2020 (GVOBl. S. 278) bekannt gemacht. Randnummer 412 Der Text der Landesverordnung lautete: Randnummer 413 Artikel 1 Änderung der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung Randnummer 414 Die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom
  9. Mai 2020, ersatzverkündet am
  10. Mai 2020 auf der Internetseite https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Landesverordnung_Corona.html, wird wie folgt geändert: Randnummer 415
  11. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Randnummer 416 a) In Nummer 6 werden die Wörter „soweit sie jeweils nicht seit mindestens 24 Stunden nach dem Infektionsschutzgesetz zur Absonderung verpflichtet sind.“ gestrichen. Randnummer 417 b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt: Randnummer 418 „
  12. in geöffneten Sportboothäfen Sportboote nutzen oder Arbeiten daran vornehmen.“ Randnummer 419 c) Nach Nummer 7 wird folgender Satz 2 angefügt: Randnummer 420 „Die Ausnahmen nach Satz 1 Nummer 6 und 7 gelten nicht für Personen, die seit mindestens 24 Stunden nach dem Infektionsschutzgesetz zur Absonderung verpflichtet sind.“ Randnummer 421
  13. § 6 wird wie folgt geändert: Randnummer 422 a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Randnummer 423 „

(1)Verkaufsstellen des Einzelhandels dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen geöffnet werden: Randnummer 424
  1. Einhaltung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 2; Randnummer 425
  2. Einhaltung der Hygienestandards nach § 9 Absatz 1 und 2; Randnummer 426
  3. Beschränkung der Kundenzahl auf maximal eine Person je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche im Ladengeschäft und Vereinzelungsmöglichkeiten wartender Kunden vor der Tür; Randnummer 427
  4. bei Ladengeschäften mit über 200 Quadratmetern Verkaufsfläche: Überwachung der Einhaltung der Voraussetzungen aus Nummern 1 bis 3 durch mindestens eine Kontrollkraft; für jede weiteren 400, 800, 1600, 3200, 6400 Quadratmeter Verkaufsfläche ist mindestens eine weitere Kontrollkraft erforderlich. Randnummer 428 Zur Verkaufsfläche gehören alle Flächen eines Betriebs, die den Kunden zugänglich sind, auf denen Waren angeboten werden, die mit dem Verkaufsvorgang in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen oder die von diesen Flächen umgeben sind. Unter den Voraussetzungen des Satz 1 Nummern 1 und 2 können vorbestellte Waren bei Warenabgabestellen des Einzelhandels abgeholt werden.“ Randnummer 429 b) Absatz 1a lautet wie folgt: Randnummer 430 „
(1a)Für Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln) oder den Großhandel gelten die Voraussetzungen in Absatz 1 Nummer 3 und 4 nicht.“ Randnummer 431
  1. c)Absatz 1b wird gestrichen. Randnummer 432
  2. d)In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt. Randnummer 433
  3. e)In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt. Randnummer 434
  4. f)In Absatz 7 wird in den Sätzen 1 und 2 die Angabe „Satz 3“ jeweils durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt. Randnummer 435
  5. g)In Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „10“ ersetzt. Randnummer 436
  6. h)In Absatz 11 Satz 1 sind die Worte „zur Ausübung kontaktfreier Sportarten“ zu streichen. Randnummer 437 3. § 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung: Randnummer 438 „
(3)Abweichend von Absatz 2 dürfen Gottesdienste und Zusammenkünfte zum Zwecke des Gebetes, auch besondere religiöse Feste wie Taufen, Beschneidungen, Trauungen oder Trauergottesdienste, nur unter folgenden Voraussetzungen stattfinden: Randnummer 439 1. Die Teilnehmerzahl ist auf eine Person je 10 Quadratmeter zu begrenzen. Randnummer 440 2. Die Gemeinschaften treffen Vorkehrungen zur geordneten Durchführung der Zusammenkünfte und dafür, dass Infektionsketten rasch und vollständig nachvollzogen werden können.“ Randnummer 441 Artikel 2 Inkrafttreten Randnummer 442 Diese Verordnung tritt am 9. Mai 2020 in Kraft. Randnummer 443 Am 8. Mai 2020 erließ die Landesregierung des Antragsgegners eine weitere Landesverordnung zur Änderung der geltenden Landesverordnung vom 1. Mai 2020 mit Änderungen zu deren § 2 Abs. 2, §§ 4 und 6. Die Verordnung wurde durch den Antragsgegner auf seiner Internetseite ersatzverkündet und anschließend im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 14. Mai 2020 (GVOBl. S. 279) bekannt gemacht. Randnummer 444 Der Text der Landesverordnung lautete: Randnummer 445 Artikel 1 Änderung der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung Randnummer 446 Die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 1. Mai 2020, ersatzverkündet am 1. Mai 2020 auf der Internetseite https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Landesverordnung_Corona.html, geändert durch die Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein vom 5. Mai 2020, ersatzverkündet auf der Internetseite https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/200505_AenderungsVO.html, wird wie folgt geändert: Randnummer 447 1. § 2 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: Randnummer 448 „Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und Personen gestattet, die einem weiteren gemeinsamen Haushalt angehören.“ Randnummer 449 2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Randnummer 450
  1. a)In Nummer 1 werden nach dem Wort „Arbeitsaufnahme“ die Wörter „oder zum Zwecke des Schulbesuchs oder der Sicherstellung des Schulbesuchs einer minderjährigen Person“ eingefügt. Randnummer 451
  2. b)Nummer 4 erhält folgende Fassung: Randnummer 452 „4. Ehegatten, Geschiedene, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Geschwister oder in gerade Linie Verwandte einer Bewohnerin oder eines Bewohners mit erstem Wohnsitz auf der Insel sind, sowie Personen, die mit einer solchen Person am Erstwohnsitz in einem Hausstand wohnen, und Personen, die im Rahmen von § 2 Absatz 7 an einer Eheschließung oder Bestattung teilnehmen;“ Randnummer 453 3. § 6 Absatz 11 wird wie folgt geändert: Randnummer 454
  3. a)Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: Randnummer 455 „Das Kontaktverbot nach § 2 Absatz 2 Satz 1 gilt für die Sportausübung auf Sportanlagen im öffentlichen Raum nicht, solange die Voraussetzungen des Satzes 1 eingehalten werden.“ Randnummer 456
  4. b)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. Randnummer 457 Artikel 2 Inkrafttreten Randnummer 458 Diese Verordnung tritt am 9. Mai 2020 in Kraft. Randnummer 459 Am 11. Mai 2020 hat der Antragsteller die Landesverordnungen vom 5. Mai 2020 und 8. Mai 2020 in das Verfahren einbezogen. Vortrag zur Antragsbefugnis erfolgte nicht. Randnummer 460 Der Antragsteller macht geltend, die Normenkontrollanträge seien zulässig. Es bestehe auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Dies folge aus der vorliegenden Wiederholungsgefahr, einem Präjudizinteresse und aus dem Umstand, dass die mit der angegriffenen Verordnung verbundenen qualifizierten Grundrechtseingriffe sich kurzfristig erledigt hätten. Randnummer 461 Zur Antragsbefugnis sei bereits mit Schriftsatz vom 4. Mai 2020 im Einzelnen vorgetragen worden. Der Vortrag zur Antragsbefugnis sei demgemäß in unerledigter Zeit erfolgt. Randnummer 462 Die Anträge seien auch begründet. Randnummer 463 Es fehle eine Ermächtigungsgrundlage. Der nach der Wesentlichkeitslehre zu beurteilende Parlamentsvorbehalt erfordere, dass alle wesentlichen Fragen der Grundrechtsausübung von einem unmittelbar demokratisch legitimierten Gesetzgeber zu treffen seien. Dies erfordere wegen der hohen Eingriffsintensität in die Grundrechte eine parlamentarische Grundlage. Wenn man der Meinung sein wollte, der Erlass der Verbote durch den Verordnungsgeber sei zulässig, wäre aber jedenfalls eine Befassung des Landtags des Antragsgegners zur Wahrung des Parlamentsvorbehalts erforderlich gewesen. Nach Art. 80 Abs. 4 GG habe der Landtag das Recht, Maßnahmen auf Grundlage der §§ 32, 28 IfSG durch Gesetz zu regeln. Dieses Recht verdichte sich aufgrund des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG und Art. 2 Abs. 1 Landesverfassung zu einer Pflicht zum Erlass eines Gesetzes nach Art. 80 Abs. 4 GG, wenn – wie hier – kumulativ und flächendeckend wirkende Freiheitsbeschränkungen angeordnet würden. Dies habe der Landtag des Antragsgegners aber nicht getan. Randnummer 464 Die Verordnungen seien bereits mangels ordnungsgemäßer Bekanntmachung im Internet unwirksam. Die Voraussetzungen für eine Notverkündung nach § 60 Abs. 3 LVwG haben nicht vorgelegen. Das Internet sei keine ortsübliche Verkündungsform. Die Bekanntmachungsverordnung sehe eine Bekanntmachung im Internet allein für Gemeinden, Kreise, Ämter, Zweckverbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit vor. Es habe auch keine Gefahr im Verzug vorgelegen. Dies hätte vorausgesetzt, dass ein zur Abwehr einer Gefahr erforderliches rechtzeitiges Inkrafttreten der Verordnung durch die regelmäßige Verkündungsform nicht möglich gewesen wäre und ohne die sofortige Verkündung der Verordnung ein drohender Schaden tatsächlich entstehen würde. Eine rechtzeitige Vorbereitung einer Bekanntmachung der streitgegenständlichen Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Antragsgegners wäre ohne weiteres möglich gewesen. Schleppende Arbeitsabläufe bei der Drucklegung des Gesetz- und Verordnungsblatts seien jedenfalls keine Gründe, die im Rechtssinn eine Gefahr im Verzug begründen könnten. Randnummer 465 Die Landesverordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 seien auch materiell rechtswidrig. Prognoseentscheidungen eines Verordnungsgebers seien anhand der ihr zugrunde gelegten tatsächlichen Annahmen zu überprüfen. Begründungslücken oder Fehler des Ableitungszusammenhangs führten zur Rechtswidrigkeit der Prognose. Von der mit jeder Prognose verbundenen Unsicherheit sei die Ungewissheit zu unterscheiden, die bereits die tatsächlichen Grundlagen der Gefahrenprognose betreffe. Der Normgeber sei gehalten, seiner Begründungspflicht bereits während des Normerlassverfahrens zu genügen. Eine notwendige Bedingung dafür sei, dass der Verordnungsgeber eine Datengrundlage für eine solche Untersuchung schaffe und aktuell halte. Der Antragsgegner habe weder im Frühjahr 2020 noch danach die erforderlichen Strukturen geschaffen, um aufgetretene Infektionen bestimmten Lebensbereichen zuordnen zu können. Auch die Beauftragung wissenschaftlicher Studien zur Erforschung des alltäglichen Infektionsgeschehens wäre auf Seiten des Antragsgegners eine naheliegende Möglichkeit zur Schließung bestehender Erkenntnislücken gewesen. Veranlasst habe der Antragsgegner hierzu aber nichts. Randnummer 466 Sei der Verordnungsgeber – wie hier – mangels ausreichender Erkenntnisse über die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte oder über die maßgeblichen Kausalverläufe zu der erforderlichen Gefahrenprognose nicht im Stande, liege keine Gefahr, sondern – allenfalls – eine mögliche Gefahr oder ein Gefahrenverdacht vor, die den Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung nicht rechtfertige. Randnummer 467 Der Antragsgegner habe darüber hinaus nach Aktenlage auch keine Gefahrenbeurteilung getroffen zu einer etwaigen Mehrbelastung von Krankenhäusern, insbesondere der Intensivplätze und solcher Intensivplätze mit Beatmungsstation. Einem Bericht des Bundesrechnungshofs vom 9. Juni 2021 (Haushaltsausschuss-Drs. 19/8745, S. 23 ff.) sei zudem zu entnehmen, dass Krankenhäuser aus wirtschaftlichen Gründen eine höhere Intensivbettenbelegung angegeben hätten, als dies tatsächlich der Fall gewesen sei. Randnummer 468 Tatsächlich ließen sich die mit den angegriffenen Verordnungen erlassenen Verbote mit dem Infektionsgeschehen nicht begründen. Der Antragsgegner habe bei Erlass der streitgegenständlichen Verordnungen keine Gefahrenbeurteilung vorgenommen. Das führe zur Rechtswidrigkeit der gleichwohl erlassenen Landesverordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2. Hätte der Antragsgegner eine Gefahrenprognose angestellt, hätte er festgestellt, dass zwischen den untersagten Tätigkeiten einerseits und dem Infektionsgeschehen und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems im Gebiet des Antragsgegners andererseits kein relevanter Zusammenhang bestehe, der den Erlass der Verbote rechtfertigen würde. Randnummer 469 Die vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsvorgänge enthielten Schwärzungen, ohne dass der Antragsgegner eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO vorgelegt habe. Würde der Senat seine Entscheidungsfindung auf geschwärzte Schriftstücke stützen, läge darin eine Verletzung des Rechts des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Zugleich läge darin ein Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsermittlung aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine rechtsfehlerfreie richterliche Überzeugungsbildung wäre auf dieser Grundlage nicht möglich, so dass auch ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorläge. Entscheidungsgrundlage könnten im Übrigen allein amtliche Schriftstücke oder eine Vernehmung des Präsidenten des RKI sein. Internetrecherchen, wie die im gerichtlichen Hinweis aufgeführten Quellen, erlaubten keine rechtsfehlerfreie richterliche Überzeugungsbildung. Randnummer 470 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 471 1. festzustellen, dass die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV2 in Schleswig-Holstein vom 2. April 2020 nichtig gewesen ist, Randnummer 472 2. festzustellen, dass die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV2 in Schleswig-Holstein vom 8. April 2020 nichtig gewesen ist, Randnummer 473 3. festzustellen, dass die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV2 in Schleswig-Holstein vom 18. April 2020 nichtig gewesen ist, Randnummer 474 4. festzustellen, dass die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV2 in Schleswig-Holstein vom 3. Mai 2020, im Internet abrufbar seit dem 1. Mai 2020, nichtig gewesen ist, Randnummer 475 5. festzustellen, dass die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV2 in Schleswig-Holstein vom 5. Mai 2020 nichtig gewesen ist, Randnummer 476 6. festzustellen, dass die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV2 in Schleswig-Holstein vom 8. Mai 2020 nichtig gewesen ist, Randnummer 477 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 478 die Anträge abzulehnen. Randnummer 479 Er führt aus, der Antragsteller sei von einem erheblichen Teil der von ihm angegriffenen Landesverordnungen nicht in seinen Rechten berührt worden und habe daher nicht in diesen verletzt werden können. Die Ausführungen des Antragstellers zur Antragsbefugnis bezögen sich nur auf einen Teil der jeweils angegriffenen Regelungen, während die übrigen Regelungen auch ohne diese Bestand haben könnten. Allein die Möglichkeit der Rechtsverletzung durch einzelne in den Landesverordnungen enthaltenen Vorschriften führe aber nicht zur Antragsbefugnis gegen sämtliche Rechtsvorschriften der angegriffenen Verordnungen. Randnummer 480 Im Übrigen reiche eine rein theoretische Möglichkeit, dass Verbote oder Einschränkungen den Antragsteller hätten betreffen können, nicht aus. Randnummer 481 Der Antragsteller könne sein Rechtsschutzziel auch nicht mehr erreichen. Die Landesverordnungen seien nicht mehr in Kraft. Für einen etwaigen Fortsetzungsfeststellungsantrag fehle das Feststellungsinteresse. Dieses ergebe sich auch weder aus einer Wiederholungsgefahr noch aus einem Rehabilitationsinteresse noch einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff. Randnummer 482 Es fehle an einer Wiederholungsgefahr, die die konkret absehbare Möglichkeit voraussetze, dass in naher Zukunft und unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleiche oder gleichartige Maßnahme des Antragsgegners zu erwarten sei, die den Antragsteller beschwere. Im Vergleich mit der Situation bei Erlass der angegriffenen Normen am 2. April 2020 bis zum 8. Mai 2020 hätten sich die tatsächlichen Umstände wesentlich verändert. Die Pandemie liege zumindest im Wesentlichen in der Vergangenheit. Die 7-Tage-Inzidenz habe am 30. April 2025 bei 0,5 gelegen und sei seit geraumer Zeit auf niedrigem Niveau stabil. Die Weltgesundheitsorganisation habe am 5. Mai 2023 die Einstufung als gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite (Public Health Emergency of International Concern) aufgehoben. In Schleswig-Holstein sei aufgrund der Landesverordnung zur Aufhebung der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 28. Februar 2023 (GVOBl. S. 186) am 1. März 2023 die letzte Fassung der Corona-Bekämpfungsverordnungen außer Kraft getreten. Im April 2023 sei als praktisch letzte Schutzmaßnahme auch die Maskenpflicht in Arztpraxen und Krankenhäusern entfallen, als die entsprechend befristeten Schutzmaßnahmen nach § 28b IfSG nicht mehr verlängert worden seien. Diese Entwicklung zeige ebenfalls die inzwischen entspannte Sachlage. Das RKI habe zudem die Veröffentlichung seiner Wochenberichte (zuvor Tagesberichte) schon am 8. Juni 2023 eingestellt. Zudem habe sich das rechtliche Umfeld maßgeblich geändert. So seien zahlreiche Änderungen des Infektionsschutzgesetzes erfolgt. Eine Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 IfSG liege zudem nicht mehr vor und könnte in Zukunft allenfalls unter wesentlich veränderten Umständen getroffen werden. Randnummer 483 Ein Präjudizinteresse liege nicht vor. Schadensersatzansprüche kämen offensichtlich nicht in Betracht. Beim Erlass der Corona-Schutzverordnungen – wie auch sonst beim Erlass untergesetzlicher Rechtsnormen – hätten keine drittgerichteten Amtspflichten bestanden. Ein Anspruch wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs könne keinen Schadensersatz für immaterielle Schäden vermitteln, zudem wäre für einen entsprechenden Anspruch ein Eingriff in das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG erforderlich, der sich ebenfalls offensichtlich unter keinem Gesichtspunkt ergeben könne. Randnummer 484 Im Übrigen liege auch kein schwerwiegender Grundrechtseingriff vor, so dass sich auch unter diesem Gesichtspunkt kein Feststellungsinteresse ergebe. Randnummer 485 Soweit der Antragsteller einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit geltend mache, sei das von ihm in diesem Zusammenhang als nicht möglich geschilderte tatsächliche Geschehen – ein Treffen mit seiner Ehefrau und einem befreundeten Ehepaar am Ratzeburger See zu Erholungszwecken – bereits keine Versammlung im Rechtssinn. Auch die Freizügigkeit sei mangels Verweilen von gewisser Dauer und Bedeutung nicht erfasst. Im Übrigen sei auch nicht dargetan, inwieweit die Beschränkungen der Einreise nach Schleswig-Holstein oder des Besuchs eines Gottesdienstes daselbst die Möglichkeit individueller Selbstbestimmung in dem durch das Grundrecht erfassten Lebensbereich schwerwiegend beschränkt haben sollten. Die Religionsausübung des in Niedersachsen wohnhaften Antragstellers sei mit den in Schleswig-Holstein geltenden Beschränkungen nur sehr moderat eingeschränkt worden. Entsprechend verhalte es sich bei den anderen Eingriffen in Grundrechte des in Niedersachsen wohnhaften Antragstellers. Randnummer 486 Im Übrigen seien die Anträge auch unbegründet. Die angegriffenen Landesverordnungen seien formell und materiell rechtmäßig. Randnummer 487 Es liege eine rechtmäßige Ermächtigungsgrundlage vor. Randnummer 488 Die Ersatzverkündung im Internet sei zulässig gewesen und ordnungsgemäß erfolgt. Insofern sei auch zu berücksichtigen, dass die Veröffentlichung des Gesetz- und Verordnungsblattes aufgrund der notwendigen betrieblichen Abläufe (Erstellung einer Druckvorlage, Satz, Korrektur, Druck) etwa eine Woche Vorlauf benötige. Dies führte dann aber zu einer Verzögerung, die mit der erforderlichen Beobachtung und Überprüfung der Entwicklung der Pandemie und gegebenenfalls zeitnahen Anpassung der Maßnahmen nicht mehr vereinbar sei. Randnummer 489 Der Antragsgegner habe außerdem hinreichende Gefahrenprognosen angestellt. Dieses Erfordernis habe im Zusammenhang mit den infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen bedeutet, dass die jeweilige Annahme des Verordnungsgebers, dass das Ziel, das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und das Gesundheitssystem vor einer Überlastung zu schützen, ohne die erlassenen Ge- und Verbote gefährdet und die Gefahr wegen einer möglichen Überlastung des Gesundheitssystems dringlich war, eine tragfähige Grundlage habe haben müssen. Dies habe

der Annahme des Antragstellers nicht vorausgesetzt, dass sich der Verordnungsgeber schon beim Erlass der Verordnungen mit allen Einwänden ausdrücklich auseinandergesetzt hätte, die der Antragsteller nunmehr aufwerfe. Diese Einwände seien zudem unberechtigt. Randnummer 490 Es habe zunächst keine Begründungspflicht gegeben. Soweit der Antragsteller diesbezüglich auf Rechtsprechung zum Erlass bayerischer Zweckentfremdungssatzungen verweise, handele es sich dabei um ein Instrument der kommunalen Planung. Das Abwägungsgebot – mit seinen umfassenden Pflichten zur Dokumentation und Begründung – sei zentraler Bestandteil jeder rechtsstaatlichen Planung, bei dem Erlass infektionsschutzrechtlicher Schutzmaßnahmen handele es sich jedoch nicht um einen Akt der Planung. Es gebe auch kein allgemeines Gebot, Verordnungen zu begründen. Soweit der Gesetzgeber in § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG eine Begründungspflicht geregelt habe, habe das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich hervorgehoben, dass die gerichtliche Überprüfung der Verordnungen nicht allein auf die gegebene Begründung bezogen sei. Randnummer 491 Im Übrigen habe der Verordnungsgeber aber hinreichende Feststellungen für die jeweiligen Gefahrenprognosen getroffen. Was mit den entsprechenden Feststellungen gemeint gewesen sei und dass diese Feststellungen nach den vorhandenen Erkenntnisquellen zugetroffen haben, sei seinerzeit offenkundig gewesen, weil die Entwicklung der Pandemie in Deutschland und die Einschätzungen des RKI die Nachrichten und die öffentliche Diskussion beherrscht hätten. Randnummer 492 Die Einreisebeschränkungen verstießen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil zwar die Einreise in das Landesgebiet beschränkt wurde, nicht aber entsprechend die Ausreise. Randnummer 493 Die Beschränkung von Gottesdiensten berühre den Schutzbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nicht. Auch Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht dadurch verletzt, dass zwar Gerichtstermine stattfinden durften, Gottesdienste aber Beschränkungen unterlagen. Soweit die (bundesgesetzlichen) Prozessordnungen mündliche Verhandlungen zwingend vorsahen, habe der Antragsgegner dies nicht ändern können. Gerichtstermine seien im Übrigen für die Rechtsstaatlichkeit und die Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips sowie das Wirtschaftsleben und die Strafrechtspflege von erheblicher Bedeutung, während mit diesen keine größere Beeinträchtigung des Infektionsschutzes verbunden gewesen sei. Randnummer 494 Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung diverse in einer Hinweisverfügung vom 25. März 2025 aufgeführte Erkenntnismittel in das Verfahren einbezogen. Randnummer 495 In der mündlichen Verhandlung, die parallel auch zu den Verfahren 3 KN 47/20 betreffend die Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 1. November 2020 sowie 3 KN 50/20 betreffend die Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 29. November 2020 durchgeführt wurde, hat der Antragsteller beantragt, Randnummer 496 a) Zum Beweis der Tatsache, Randnummer 497 dass am 2. April 2020, 8. April 2020, 18. April 2020, 1. Mai 2020, 3. Mai 2020, 5. Mai 2020, 8. Mai 2020, 1. November 2020 und 29. November 2020 aus medizinischer Sicht kein Grund bestand, für das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein ein Beherbergungsverbot, ein Verbot der Einreise und des Aufenthalts, ein Versammlungsverbot, ein Betriebsverbot für Gaststätten, ein Betriebsverbot für Einzelhandel und Dienstleistungen und ein Verbot des Abhaltens von Gottesdiensten zu erlassen, Randnummer 498 Beweis zu erheben durch Randnummer 499 1. Beiziehung der Protokolle der Sitzungen des RKI-Krisenstabs am 1. April 2020, 2. April 2020, 7. April 2020, 8. April 2020, 17. April 2020, 18. April 2020, 30. April 2020, 1. Mai 2020, 2. Mai 2020, 3. Mai 2020, 4. Mai 2020, 5. Mai 2020, 7. Mai 2020, 8. Mai 2020, 31. Oktober 2020, 1. November 2020, 28. November 2020 und 29. November 2020, beizuziehen von dem Robert Koch-Institut (RKI), Nordufer 20, 13353 Berlin; Randnummer 500 2. Vernehmung des Präsidenten des Robert Koch-Instituts; Randnummer 501 3. Sachverständigengutachten. Ra

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