dem es in Schleswig-Holstein zunächst Regelungen in Form von Allgemeinverfügungen der Kreise und kreisfreien Städte gegeben hatte, erließ der Antragsgegner ab dem
SG zur Ermächtigung für Maßnahmen, die den Schulbetrieb und den Schulweg betrafen, auf das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie in § 2 Abs. 5 eine Regelung zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen. Randnummer 7 § 12 dieser Landesverordnung lautete: Randnummer 8
Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird auf das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übertragen, soweit der Schulbetrieb, der Schulweg sowie staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen
Februar 2016 (GVOBl Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GVOBl. S. 508), betroffen sind. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann bereichsspezifische Empfehlungen und Hinweise erteilen. Randnummer 9
dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm oder die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil reicht nicht aus. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können. Randnummer 12 Die Landesverordnung vom
Maßgabe von § 2 Absatz 5 Corona-Bekämpfungsverordnung zu tragen. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler vor Vollendung des sechsten Lebensjahrs. Randnummer 17
konnten die zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 2 bis 4 genehmigen, soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellten und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwögen. Randnummer 26 Die Verordnung trat
ihrem § 8 am Tag
ihrer Verkündung in Kraft und sollte mit Ablauf des
den Herbstferien insbesondere auch auf den Unterricht auszuweiten. Die temporäre Abkehr von dem Grundsatz, dass in der eigenen Schüler-Kohorte grundsätzlich keine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen sei, solle für alle Schülerinnen und Schüler ab der Sekundarstufe I gelten. Für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe sei keine Änderung vorgesehen. Randnummer 28 Es werde die Kumulation insbesondere der Risikofaktoren Grunddynamik des Pandemie-Geschehens, allgemeiner Wiederanstieg der Infektionen, Reisen während der Herbstferien (Reiserückkehrer), Beginn der Erkältungs- und Influenzasaison, gesamtgesellschaftliche Relevanz der Schulen für den Gesundheitsschutz der Allgemeinheit (Ansteckungsrisiko in den Schulen und von dort in die gesamte Gesellschaft) gesehen. Zudem liege eine aktuelle Einschätzung der Akademie der Wissenschaften Leopoldina vor, wonach es wahrscheinlich sei, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zusammen mit regelmäßigem Stoßlüften das Infektionsrisiko für Mitschülerinnen und Mitschüler im voll besetzten Klassenraum sehr erheblich senke. Randnummer 29
dem Situationsbericht des Robert-Koch-Instituts (folgend: RKI) vom
einer vorübergehenden Stabilisierung der Fallzahlen auf einem erhöhten Niveau Ende August und Anfang September sei aktuell in einigen Bundesländern ein weiterer Anstieg der Übertragungen in der Bevölkerung zu beobachten. Der Anteil der COVID-19 Fälle in der älteren Bevölkerung nehme aktuell leicht zu, der Anteil der Fälle unter Reiserückkehrerinnen und Reiserückkehrern nehme seit Kalenderwoche 34 ab. Der R-Wert liege seit Anfang September überwiegend leicht über
einiger Zeit sichtbar, da die Krankengeschichte mit möglichem Tod meist sehr lang sei. Wenn sich wieder vermehrt ältere Menschen ansteckten, würden wieder mehr schwere Fälle und Todesfälle auftreten. Schwere Erkrankungen und Todesfälle könnten nur vermieden werden, indem die Ausbreitung von SARS-CoV-2 verringert werde. Daher sei es weiterhin notwendig, dass sich die gesamte Bevölkerung für den Infektionsschutz engagiere, z. B. indem sie Abstands- und Hygieneregeln konsequent – auch im Freien – einhalte, Innenräume lüfte und, wo geboten, eine Mund-Nasen-Bedeckung korrekt trage. Menschenansammlungen – besonders in Innenräumen – sollten möglichst gemieden und Feiern auf den engsten Familien- und Freundeskreis beschränkt bleiben. Randnummer 31 Vom 5. Oktober 2020 (Montag) bis 16. Oktober 2020 (Freitag) waren 2020 in Schleswig-Holstein Herbstferien. Randnummer 32 Am 12. Oktober 2020 legte das RKI Empfehlungen für Präventionsmaßnahmen in Schulen während der COVID-19-Pandemie vor. Darin wurden diverse Maßnahmen vorgeschlagen, bei der für Schulen einerseits zwischen den 7-Tage-Inzidenzen je 100.000 Einwohner – unter 35, 35 bis 50 und über 50 – und andererseits
Altersgruppen –Jüngere/Grundschule und Ältere/weiterführende Schule – unterschieden wurde. So wurde beispielsweise für alle Altersgruppen und Inzidenzen eine Kohortenbildung (konstante Klassen/Gruppenverbände/Lerngruppen) empfohlen. Außerhalb des Unterrichts, soweit ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden könne, wurde eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ebenfalls generell vorgeschlagen, bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 35 und Grundschülern jedoch mit dem Zusatz „zumindest bei Gruppenmischung“. Im Klassenzimmer wurde das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Schülerinnen und Schüler weiterführender Schulen ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 empfohlen (bei einer 7-Tage-Inzidenz darunter optional), in Grundschulen unter einer 7-Tage-Inzidenz von 35 nicht, bei einer 7-Tage-Inzidenz von 35 bis 50 als optional und bei einer 7-Tage-Inzidenz über 50 generell. Randnummer 33 Am 30. Oktober 2020 erließ die damalige Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Antragsgegners die hier gegenständliche Landesverordnung zur Änderung der Schulen-Coronaverordnung. Die Verordnung wurde am selben Tag auf der Internetseite des Antragsgegners ersatzverkündet und anschließend im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 12. November 2020 (GVOBl. S. 782) bekannt gemacht. Randnummer 34
deren Artikel 1 Nr. 1 wurden in § 2 der Schulen-Coronaverordnung vom
ihrer Verkündung in Kraft treten. Randnummer 44
dem Situationsbericht des RKI vom
vollziehbar seien. Randnummer 45 Aus der Begründung der Beschlussvorlage für die Änderungsverordnung vom 30. Oktober 2020 ergibt sich, dass die Regelungen darauf beruhten, dass die Infektionszahlen täglich anstiegen. Der Verordnungsgeber sei aber nicht gehalten, zuzuwarten, bis sich in Schleswig-Holstein durchgängig eine Situation entwickelt habe wie in anderen Teilen der Bundesrepublik. Die Landesmeldestelle habe inzwischen die höchste Zahl an Neuinfektionen pro Tag seit Beginn der Pandemie verzeichnen müssen. Ein weiterer Anstieg der Infektionszahlen zeichne sich ab. Das RKI empfehle, dass ab einem regionalen 7-Tage-Inzidenzwert pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 50 auch für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe im Klassenzimmer bzw. während des Unterrichts die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht vorgeschrieben werden solle. Ein Ansteigen der 7-Tage-Inzidenz über 35 sei ohnehin zu erwarten. Die Präsidentin der Deutschen Forschungsgemeinschaft und die Präsidenten der Fraunhofer-Gesellschaft, der Helmholtz-Gemeinschaft, der Max-Planck-Gesellschaft sowie der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina wiesen unter anderem auf die Notwendigkeit hin, in Schulen konsequent Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen. Das stark dynamische Infektionsgeschehen mache es erforderlich, weiterhin präventive Maßnahmen zu ergreifen. Es gelte unverändert zu verhindern, dass es zu einer Überlastung des Gesundheitssystems komme. Die Gesundheitsämter müssten in der Lage bleiben bzw. wieder in die Lage kommen, Kontakte
zuverfolgen und Infektionsketten unterbrechen zu können. Auch diesbezüglich bringe eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht im Unterricht eine Erleichterung, da sich die
verfolgung hinsichtlich schulischer Kontakte auf weniger Personen beziehen könne. Insbesondere gehe es aber gerade auch darum, dass die Schulen weiter geöffnet blieben. Hierzu sei es erforderlich, die Zahl der Neuinfektionen zu reduzieren und die Dynamik des Infektionsgeschehens zu verlangsamen. Dies beinhalte ebenso innerhalb der Schulen zu ergreifende Maßnahmen, um trotz des dynamischen Infektionsgeschehens weiterhin so viel Präsenzunterricht wie möglich aufrechtzuerhalten. Randnummer 46 § 2 Absatz 5 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
dem die Schulen-Coronaverordnung vom
Ende der Sommerferien 2020, gegolten, aber eben nur für Teilbereiche. Mit dem 2. November 2020 sei diese Beschränkung gefallen. Er habe wegen der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz ab dem Betreten des Schulgeländes morgens um 7.50 Uhr und bis zum Verlassen des Schulgeländes um 11.50 bzw. 12.50 Uhr täglich vier Stunden und freitags fünf Stunden ohne verordnete Tragepause in der Schulstunde oder einer Schulpause im Klassenraum oder auf dem Schulgelände, mithin 21 Stunden in der Kalenderwoche von Montag bis Freitag eine Maske über seinem Atemweg tragen müssen. Hierdurch sei die Aufnahme von Sauerstoff signifikant behindert und verringert worden, was schädlich für die Entwicklung seiner inneren Organe und seine Hirnentwicklung sei. Weiterhin werde der Atemwiderstand durch die textile Barriere bei jedem Luftzug signifikant erhöht. Das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung stelle eine unmittelbare Gesundheitsbeeinträchtigung dar; seine Lungenfunktion sei hierdurch
teilig geschädigt worden. Der Antragsgegner sei außer Stande, das Gegenteil zu beweisen. Die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung habe allein auf nicht mit dieser Maßnahme zu erreichenden Volksgesundheitserwägungen gefußt, nicht aber auf seinem, des Antragstellers, Individualinteresse als unmittelbar Betroffenen. Randnummer 52 Zudem sei in jeder Mund-Nasen-Bedeckung ein sogenannter Totraum vorhanden. Dessen Volumen bestimme sich
verschiedenen physikalischen Parametern, dem verwendeten Typ der Mund-Nasen-Bedeckung sowie dem Trageverhalten. Er sei aber wegen der Physiognomie eines Kindes mit einem vergleichsweise kleinen Gesichtsfeld unvermeidbar. In diesem Totraum bilde sich wegen der textilen Barriere infolge des natürlichen Ausatemvorgangs immer Kohlendioxid. Dieses werde rückgeatmet. So erfolge eine schleichende Kohlendioxidvergiftung. Durch das Sauerstoffdefizit werde eine dauernde Adrenalinausschüttung verursacht. Randnummer 53 Die Schulen-Coronaverordnung sehe keine einklagbaren Tragezeitbegrenzungen und Tragepausen vor. Dies sei aber
den Vorschriften und Regeln 112.190 der DGUV für Atemschutzgeräte vorgesehen. Diese seien analog
8b SGB VII auch für Schulen und Schülerinnen und Schüler maßstabbildend. Mund-Nasen-Bedeckungen würden
der Empfehlung des Koordinierungskreises für Biologische Arbeitsstoffe – KOBAS – der DGUV vom 27. Mai 2020 wie Atemschutz der halbfiltrierenden Schutzmasken, z. B. FFP2, behandelt. Für Kinder, insbesondere von 6 bis 11 Jahren, müssten noch wesentlich restriktivere Tragezeitbegrenzungen als im Arbeitsbereich gelten. Randnummer 54 Die Bundesländer Hamburg und Niedersachsen hätten in ihren Coronaverordnungen im entsprechenden Zeitraum keine Tragepflicht für Kinder der Primarstufe vorgesehen, obgleich dort die 7-Tage-Inzidenzen allgemein bzw. in einigen Kreisen höher oder vergleichbar hoch gewesen seien. Randnummer 55 Die Abstandsregelung habe ihn in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht), Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) und Art. 1 GG (Würde des Menschen) verletzt. Randnummer 56 Er, der Antragsteller, habe weder den Abstand von 1,5 Metern einschätzen können, um ihn einzuhalten, noch habe er erkannt, ob eine sich auf dem Schulhof dynamisch bewegende Person seiner Kohorte zugehöre. Durch die Abstandspflicht sei sein natürliches Sozialverhalten in grundrechtsverletzender Weise beeinträchtigt worden. Randnummer 57 Die Faktengrundlage für die Maßnahmen des Abstandhaltens und der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung rechtfertigten die Anordnung nicht. Das RKI habe diese Maßnahme lediglich empfohlen, weil es zu asymptomatischen und präsymptomatischen Übertragungen gekommen sei. Diese seien aber nicht
gewiesen worden. Eine Rechtfertigung der Maßnahmen setze voraus, dass es zweifelsfrei bewiesen sei, dass asymptomatische Übertragungen in signifikanter Weise stattgefunden haben. Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen im Unterricht sei auch nicht geeignet, die Übertragung zwischen Schülerinnen und Schülern und dem Lehrpersonal zu verhindern und somit einer Ausbreitung entgegenzuwirken. Randnummer 58 Die Argumentation des Senats im Verfahren 3 MR 43/20 betreffend die bereits zuvor geltende Pflicht zum Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Sekundarschüler sei nicht auf Kinder der Primarstufe zu übertragen. Diese haben nicht dieselben kognitiven und sozialen Kompetenzen und seien auch körperlich noch weit unausgereifter. Ihre soziale Kompetenz sei geringer ausgeprägt, sie seien auf die Wahrnehmung der gesamten Physiognomie angewiesen, bloßer Augenkontakt sei nicht ausreichend. Randnummer 59 Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung habe aufgrund einer Allgemeinverfügung des Kreises A. schon seit dem
gewiesene Schutzwirkung gegen Viren besäßen. Bei Kindern sei es zudem so, dass diese durch den Zahnwechsel weitaus mehr Feuchtigkeit im Mundbereich entwickelten. Sprächen diese dann auch noch vermehrt, durchfeuchte die Maske schnell und werde damit noch permeabler. Randnummer 61 Auch sei das ordnungsgemäße Tragen durch Kinder im Alter von sechs bis sieben Jahren oder etwas älter nicht möglich, da diese keine Tragevorschriften kennen würden, keine Einweisungen von Fachleuten erhielten und das Lehrpersonal dies auch nicht ständig überwachen könne. Kinder fassten sich zudem ständig in das Gesicht. Durch das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung würden zudem andere Erreger, die an der Oberfläche der Maske hängen blieben, wieder in die oberen Atemwege eingeatmet. Hierzu gehörten neben Keimen und Pilzen auch geringe Viruslasten anderer Viren. Da die Handhygiene eines Siebenjährigen nicht einwandfrei funktioniere, sei zwingend zu erwarten, dass er sich die Finger
den Toilettengängen nicht ordnungsgemäß waschen werde und somit Fäkalkeime in seine Maske und über den Atemvorgang in die Luftwege gelangen würden. Auch bei Essensvorgängen sei dies sehr gut möglich und wahrscheinlich. Die Schulen seien hierauf nicht vorbereitet und wären mit Kontrollmaßnahmen auch überfordert, schon mangels ausreichend Personal und entsprechender Ausbildung. Randnummer 62 Der Antragsgegner habe
acht Monaten auch keine Einschätzungsprärogative mehr gehabt. Randnummer 63 Die Dauer der Pandemielage habe es auch nicht mehr gerechtfertigt, eine Maskenpflicht sowie die Abstandsregel allein im Verordnungswege zu gestalten. Randnummer 64 Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen sei auch, wenn man es als geeignet ansähe, nicht das mildeste Mittel gewesen. Ein milderes Mittel sei dann vielmehr die Umstellung des Unterrichts auf Homeschooling und Videoübertragungen. Zudem hätten die Klassenräume mit Raumlüftern und Plexiglaswänden zwischen den Arbeitsplätzen ausgestattet werden können. Randnummer 65 Die rein formale Befristung der Verordnung bis zum
verfolgung von Kontakten bei der Überschreitung des Schwellenwertes berufe, werde das bestritten. Insofern müsse der Antragsgegner dezidiert vortragen zu dieser angeblichen Überlastungslage und entsprechende Stellungnahmen der Gesundheitsämter vorlegen. Vorsorglich werde auch bestritten, dass eine erhöhte Infektionsgefahr für und durch Schülerinnen und Schüler bei einer Inzidenzüberschreitung bestehe. Auch eine Überforderung des Gesundheitssystems habe nicht vorgelegen und werde bestritten. Randnummer 71 Die Anordnung von Alltagsmasken in Schulen dürfe nur dann erfolgen, wenn (kumulativ) ein nicht mehr kontrollierbares epidemisches Geschehen örtlich (kreisbezogen) objektiv vorliege, Alltagsmasken eine signifikante, wissenschaftlich zweifelsfrei belegte Bedeutung im Sinne von § 1 IfSG zu der Verhinderung einer Viren-Übertragung von Mensch zu Mensch haben, sie technisch auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft wurden und während der angeordneten Tragezeit ständig geprüft würden und zugleich wissenschaftlich fundiert belegt werde, dass die vom Tragen ausgehenden Risiken für die Gesundheit der Schüler sicher ausgeschlossen werden könnten. Randnummer 72 Im Übrigen werde auf die als Anlage 10 übersandte Ausarbeitung „Gefährdung durch die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) bei Kindern und Jugendlichen“ vom Oktober 2020 verwiesen. Randnummer 73 Der Antragsteller ergänzt, eine Überlastung des Gesundheitssystems habe nicht eintreten können. Es seien in Deutschland vor der Pandemie jährlich etwa 19,4 Millionen Menschen in deutschen Krankenhäusern behandelt worden, davon ca. 1,9 Millionen intensivmedizinisch. Diese Zahl habe sich auf 16,8 Millionen im Pandemiejahr verringert. Intensivmedizinisch seien 2020 1,662 Millionen Menschen behandelt worden. Corona-Patienten seien Teil dieser Statistik. 2020 seien 176.100 Menschen mit oder wegen einer Corona-Infektion stationär behandelt worden. Eine Überlastung des Gesundheitssystems habe nicht eintreten können. Die Anzahl der COVID-19-Patientinnen und -Patienten sei schlicht zu gering gewesen, um Auswirkungen auf das Krankenhaussystem zu haben. Tatsächlich seien die für den Antragsgegner erlangbaren Krankenhausdaten zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verordnungen aussagefähig gewesen. Diese hätten Anlass gegeben, keine Maskenanordnung für Primarschülerinnen und Primarschüler zu treffen. Randnummer 74 Die Risikobewertung des RKI müsse vom Senat überprüft werden auf die Einhaltung der vom RKI unter Berufung auf die WHO sich selbst auferlegten Einzelkriterien. Aus den Ergänzungen zum nationalen Pandemieplan ergebe sich, dass drei Kriterien für die Risikoeinschätzung heranzuziehen seien: das epidemische Potenzial/Übertragung des Erregers in der Bevölkerung, das epidemiologische (Schwere-)Profil von respiratorisch übertragbaren Erkrankungen und die Ressourcenbelastung im Gesundheitssystem. Das RKI habe sich bei seiner Risikobewertung allein auf Meldedaten
dem Infektionsschutzgesetz verlassen. Das sei unzureichend gewesen. Das habe auch das RKI erkannt, sich gleichwohl aber auch im Oktober 2020 keiner weiteren Meldedaten aus den Krankenhäusern zur Risikoeinschätzung bemächtigt, obwohl diese zur Verfügung gestanden haben. Randnummer 75 Der Antragsteller ergänzt, der Senat habe keine Sachkunde dazu, die Folgen des verpflichtenden Maskentragens von Primarschülern zu bewerten. Er verweist unter anderem auf eine Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie und anderer vom 12. November 2020,
der das Tragen von Masken für Kinder unter 10 Jahren nur als optional, nicht als verpflichtend empfohlen werde. Der Antragsteller verweist auch auf ein für ihn erstelltes Gutachten des B., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Zusatzbezeichnungen Notfallmedizin, spezielle Unfallchirurgie, Sozialmedizin vom 18. März 2025 zum Stand der Wissenschaft zur Wirksamkeit von Masken gegen Viren (Kinder), zu Symptomen bei kurzer Anwendung und der Gefahrengeneigtheit beim längeren Maskentragen in der Allgemeinbevölkerung, zu wissenschaftlichen Belegen negativer Maskeneffekte bei Kindern und zur Nutzen-Kosten-Risiko-Abwägung bezüglich Masken bei Kindern. Randnummer 76 Die verfassungsrechtliche Aufklärungspflicht der Exekutive sei verletzt worden. Eine rechtmäßige Einschränkung von Grundrechten setze voraus, dass die Wirksamkeit der Maßnahme belegt werde. Die Kontaktnachverfolgung sei als wesentlicher Bestandteil der Pandemiebekämpfung dargestellt worden, ohne dass eine empirische Überprüfung ihrer Wirksamkeit in Deutschland durchgeführt worden sei. Das Fehlen einer wissenschaftlichen Beweisführung mache die Maßnahme verfassungsrechtlich angreifbar, da sie als Grundrechtseingriff auf einer nicht überprüften Hypothese beruht habe. Randnummer 77 Die „Inzidenz 50-Grenze“ sei willkürlich gesetzt worden. Sie sei nicht evidenzbasiert. Aus den RKI-Protokollen ergebe sich, dass die Gesundheitsämter teilweise schon bei darunterliegenden Inzidenzen mit der
verfolgung überfordert gewesen seien. Randnummer 78 Es gebe keine wissenschaftliche Begründung für die Kontaktverfolgung als zentrale Maßnahme. Das RKI habe keine empirische Evaluation der Wirksamkeit der Kontaktnachverfolgung durchgeführt. In den schriftlichen Anfragen an die Bundesregierung aus Februar 2025 werde bestätigt, dass keine internen Berichte oder systematischen Analysen zur Effektivität der Kontaktnachverfolgung in Deutschland existierten. Internationale Modellstudien seien ohne reale Datenbasis übernommen worden. Daneben sei auch nicht geprüft worden, welche sekundären Effekte die Maßnahme gehabt habe, insbesondere Arbeitsausfälle durch Quarantäneanordnungen, die möglicherweise nicht notwendig gewesen seien, weil Kontaktpersonen nicht infiziert gewesen seien, wirtschaftliche Schäden und psychosoziale Belastung. Randnummer 79 Die Annahme eines exponentiellen Wachstums in Schleswig-Holstein bis zum
frage klargestellt, dass es ihm allein um die sogenannte erweiterte Maskenpflicht für Grundschülerinnen und Grundschüler gehe, und beantragt, Randnummer 81 festzustellen, dass die Regelungen in § 5 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen, wie sie in Artikel 1 Nr. 4 der Landesverordnung vom
verfolgung von Kontakten schlichtweg überfordert würden. Die Gesundheitsämter in Schleswig-Holstein seien schwer beansprucht. Im Kreis A. habe die
verfolgung schon auf Kontakte ersten Grades und auf Personen aus besonders empfindlichen Gruppen beschränkt werden müssen. Randnummer 89 Auch sechs- bis zehnjährigen Kindern sei es ohne Weiteres zuzutrauen, eine Mund-Nasen-Bedeckung
vorheriger Anleitung durch die Eltern und Lehrerinnen und Lehrer anzulegen und gemäß entsprechenden Instruktionen ordnungsgemäß zu handhaben. Insofern sei auch zu berücksichtigen, dass Kinder in der Primarstufe weit mehr im Schulalltag beaufsichtigt würden als Kinder ab der Sekundarstufe. Somit sei gewährleistet, dass selbst unter Berücksichtigung der geringeren Reife und eines zum Teil geringeren Verständnisses für die Situation die Mund-Nasen-Bedeckung auch von jüngeren Kindern im Schulalltag ordnungsgemäß getragen bzw. genutzt werden könne. Selbst unter der Annahme, dass der ordnungsgemäße Umgang mit einer Mund-Nasen-Bedeckung von jüngeren Kindern nicht in jeder Situation durchgängig oder vollständig beherrscht werde, gehe vom zeitweiligen Tragen oder nicht vollständig bedeckendem Tragen oder auch vom Tragen mit zu spätem Wechseln noch immer ein förderlicher Wirkfaktor aus. Randnummer 90 Die Anschaffung von Luftfilteranlagen sei nicht für alle Klassenzimmer aller Jahrgänge in allen Schulen im gesamten Landesgebiet kurzfristig umsetzbar gewesen. Deren Wirkungsfaktor sei auch nicht erwiesen gewesen. Randnummer 91 Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Es sei vielmehr sachgerecht,
der Infektionslage zu unterscheiden. Art. 3 Abs. 1 GG gewährleiste im Übrigen keine Gleichbehandlung mit Adressaten anderer Normgeber. Randnummer 92 Es komme nicht darauf an, ob es an Schulen ein „signifikantes“ Infektionsgeschehen gegeben habe. Denn es sei nicht mehr darum gegangen, die Pandemie durch die Ausschaltung besonderer Infektionsgefahren in den Griff zu bekommen. Die dynamische Entwicklung in den dem Erlass der Verordnung vorhergehenden Wochen habe gezeigt, dass dieser Ansatz den exponentiellen Anstieg der Infektionszahlen weder ausschließen noch habe bremsen können. Insofern seien auch am
der Bekanntmachung der Landesverordnung, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB, eingereicht worden. Randnummer 108 Der Antragsteller war auch antragsbefugt. Er trägt hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch bestimmte Regelungen oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom
träglichen Feststellung der Nichtigkeit der angegriffenen Vorschrift. Randnummer 110 Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die Gerichte sind verpflichtet, bei der Auslegung und Anwendung des Prozessrechts einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten und den Zugang zu den eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es grundsätzlich vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen und bei Erledigung des Verfahrensgegenstandes einen Fortfall des Rechtsschutzinteresses anzunehmen. Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann ein Bedürfnis
gerichtlicher Entscheidung aber fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht trotz Erledigung unter anderem dann fort, wenn ein gewichtiger Grundrechtseingriff von solcher Art geltend gemacht wird, dass gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom
trägliche Klärung der Rechtmäßigkeit der Verordnungsregelungen rechtfertigt. Randnummer 114 Anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsgegner zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2024 - 6 C 2.22 -. Insofern ist zwar die kurzfristige Erledigung der Maßnahme keine hinreichende, sondern nur eine notwendige Voraussetzung für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses im Sinne dieser Fallgruppe. Vielmehr muss neben dem Erfordernis einer typischerweise kurzfristigen Erledigung der Maßnahme darüber hinaus die weitere Voraussetzung eines qualifizierten (tiefgreifenden, gewichtigen bzw. schwerwiegenden) Grundrechtseingriffs erfüllt sein (BVerwG, a. a. O., juris Rn. 22 ff. m. w. N.). Indes handelt es sich vorliegend nicht nur um eine Maßnahme, die sich kurzfristig erledigt hat. Es lag auch ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vor. Denn die Maßnahme betraf den Antragsteller bei jedem Aufenthalt in der Schule, zu dem er wegen der Schulpflicht verpflichtet war, so dass er jeweils über 20 Stunden pro Woche die entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung tragen musste. Randnummer 115 II. Der Antrag ist auch begründet. Randnummer 116 Vorliegend erging die angegriffene Landesverordnung aufgrund einer Subdelegation
1 Satz 4 GG. Insofern ist zwar die gesetzliche Grundlage für die subdelegierende Verordnung, § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, nicht zu beanstanden. Diese genügte auch für den Geltungszeitraum der Verordnung noch dem Parlamentsvorbehalt und ermächtigte zum Erlass von Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit (hierzu 1.). Jedoch war die Subdelegation
SG nur zeitlich befristet und erfasste nicht den gesamten Geltungszeitraum der angegriffenen Verordnungen, was zur Unwirksamkeit der angegriffenen Regelungen führt (hierzu 2.). Randnummer 117
träglich aufhebt oder ändert, ohne eine Regelung dahingehend zu treffen, dass gegenwärtig geltende, aufgrund der bisherigen Ermächtigungsgrundlage erlassene, Verordnungen außer Kraft treten sollen, ist dies dahingehend auszulegen, dass die Verordnungen gerade nicht außer Kraft gesetzt werden sollen (in dem Sinne BVerfG, Beschluss vom
Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom
SG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Randnummer 122 Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG traf die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.
SG kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Durch Rechtsverordnungen
SG i. V. m. §§ 28 bis 31 IfSG konnten die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) und des Brief- und Postgeheimnisses (Art. 10 GG) eingeschränkt werden, § 32 Satz 3 IfSG. Randnummer 123 § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG war eine verfassungsgemäße Grundlage für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Bekämpfung von COVID-
der auf tragfähigen Erkenntnissen beruhenden Einschätzung des Gesetzgebers handele es sich um den frühesten Indikator für ein zunehmendes Infektionsgeschehen. Zudem gestatte die 7-Tage-Inzidenz, die mit einem gewissen Zeitversatz eintretende Belastung des Gesundheitssystems und die Anzahl der zu erwartenden Todesfälle unter Berücksichtigung der jeweils vorherrschenden Virusvariante frühzeitig abzuschätzen. Aussagekräftige Erfahrungen mit der „zweiten Corona-Welle“ und ihren Auswirkungen unter anderem auf das Gesundheitssystem konnte der Gesetzgeber aber erst ab Oktober 2020 gewinnen, als die Zahl der Neuinfektionen stark anstieg. Danach ist es nicht zu beanstanden, dass er im hier maßgeblichen Zeitraum noch davon abgesehen hatte, solche Schwellenwerte festzulegen. Randnummer 131 Am
wie vor bestehenden Unsicherheiten namentlich hinsichtlich der für das Gesundheitssystem zu erwartenden Belastungen durch die neue „Corona-Welle“ war es vom Spielraum des Gesetzgebers gedeckt und daher nicht zu beanstanden, dass er in dem für den Erlass der angegriffenen Regelung maßgeblichen Zeitraum die Lage zunächst noch beobachtet hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4.22 -, juris Rn. 56-58 m. w. N.). Randnummer 133 b) Soweit die Geltungsdauer der hier streitgegenständlichen Verordnung auch noch einen kurzen Zeitraum
Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom
der Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG können notwendige Schutzmaßnahmen getroffen werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Soweit durch den Verweis auf die §§ 29 bis 31 IfSG bestimmte Maßnahmen benannt werden, handelt es sich um keine abschließende Regelung („insbesondere“). Auch aus dem Erfordernis der Feststellung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern
SG lässt sich nicht ableiten, dass allein Maßnahmen gegenüber diesem Adressatenkreis in Betracht kommen. Das ergibt die Zusammenschau mit § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 IfSG und dem dort verwendeten Begriff „Personen“, der den Adressatenkreis nicht auf Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider beschränkt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
den §§ 29 bis 31 IfSG Bezug nimmt, ist dies, wie ausgeführt, keine abschließende Regelung („insbesondere“). Das Gleiche gilt für die in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 IfSG benannten Verbote und Beschränkungen. § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG regelt die dort bezeichneten Maßnahmen wegen ihrer Bedeutsamkeit im Infektionsschutz ausdrücklich, ohne dadurch die generelle Ermächtigung des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG einzuschränken (vgl. BT-Drs. 8/2468 S. 27 f.) (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 31 m. w. N.). Randnummer 139 2. § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt nur die Landesregierungen.
SG konnte die Ermächtigung jedoch durch Rechtsverordnung weiter übertragen („subdelegiert“) werden. Eine solche Subdelegation enthielt § 12 Absatz 1 der von der Landesregierung des Antragsgegners erlassenen Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
der hier angegriffenen Landesverordnung erlassen. Sie konnten damit nicht bei Erlass der Regelung zugrunde gelegt und auch nicht als Ermächtigungsgrundlage entsprechend Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG angegeben werden. Die subdelegierte Verordnung muss ihre unmittelbare Ermächtigungsgrundlage angeben, die sie in der subdelegierenden Verordnung findet. In der subdelegierenden Verordnung sind die gesetzliche Verordnungsermächtigung und die gesetzliche Ermächtigung zur Subdelegation zu nennen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 16). Bei erst
träglich in Kraft tretenden Ermächtigungsgrundlagen bzw. subdelegierenden Verordnungen ist dies denknotwendig nicht möglich. Randnummer 144 Auch soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, dass ein
trägliches Fortfallen oder eine
trägliche Änderung der Ermächtigungsgrundlage keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Verordnung habe (so BVerfG, Beschluss vom
GO zuzulassen. Die Frage, ob eine Subdelegation, die in einer zeitlich befristeten Verordnung enthalten ist, auch zum Erlass einer Verordnung ermächtigt, die über die Geltungsdauer dieser zeitlich befristeten Verordnung hinaus geht, oder allein auf die Geltung der Subdelegation im Zeitpunkt des Erlasses der weiteren Verordnung abzustellen ist, hat grundsätzliche Bedeutung. Randnummer 148 Die Frage ist auch entscheidungserheblich, denn im Übrigen wäre der Antrag abzulehnen gewesen. Die angegriffene Regelung entsprach den übrigen formalen Anforderungen (hierzu 1.). Die Voraussetzungen, unter denen
SG Ge- und Verbote zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit erlassen werden können, lagen vor (hierzu 2.). Die getroffene Regelung war verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Die durch sie bewirkten Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen waren gerechtfertigt; ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG lag nicht vor (hierzu 3.). Randnummer 149
G kann bei Gefahr im Verzug die Verkündung durch Bekanntmachung in Tageszeitungen, im Hörfunk, im Fernsehen, durch Lautsprecher oder in anderer, ortsüblicher Art ersetzt werden (Ersatzverkündung). Gefahr im Verzug im Sinne der Norm ist gegeben, wenn ein zur Abwehr der Gefahren erforderliches rechtzeitiges Inkrafttreten der Verordnung durch die regelmäßige Verkündungsform der Absätze 1 und 2 des § 60 LVwG nicht möglich ist und ohne die sofortige Verkündung der Verordnung der drohende Schaden tatsächlich entstehen würde (vgl. Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2020 - 3 MR 47/20 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Dies ist im Fall angegriffenen Landesverordnung der Fall gewesen. Die Verordnung diente der Abwehr von Gefahren durch die Pandemielage. Dabei hatte der Antragsgegner jeweils auf die aktuelle Pandemielage abzustellen. Durch eine Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt wäre es aufgrund der dafür erforderlichen Abläufe zu einer Verzögerung der Anwendbarkeit der Schutzmaßnahmen gekommen, die
der plausiblen Prognose des Antragsgegners (siehe dazu unten) einen Schaden an Leben und Gesundheit der Bevölkerung Schleswig-Holsteins verursacht hätte. Das Internet war im Jahr 2020 eine ortsübliche Form der Bekanntmachung. Die angegriffene Landesverordnung wurde auch anschließend gemäß § 60 Abs. 3 Satz 2 LVwG im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht. Randnummer 152 2. Die Voraussetzungen, unter denen
SG Ge- und Verbote zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit erlassen werden können, lagen vor. Randnummer 153 Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde
SG die notwendigen Schutzmaßnahmen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen
den §§ 28 bis 28b und 29 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen, § 32 Satz 1 IfSG. Randnummer 154 Bei Erlass der angegriffenen Landesverordnung gab es in Schleswig-Holstein Krankheitsverdächtige im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG. Krankheitsverdächtig im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ist eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen (§ 2 Nr. 5 IfSG). Eine übertragbare Krankheit ist gemäß § 2 Nr. 3 IfSG eine Krankheit, die durch Krankheitserreger (§ 2 Nr. 1 IfSG) verursacht wird, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden. Das SARS-CoV-2-Virus ist Krankheitserreger in diesem Sinne, der beim Menschen die übertragbare Krankheit COVID-19 verursachen kann. Randnummer 155 Zudem waren auch bei Erlass der angegriffenen Verordnungen in Schleswig-Holstein Menschen an COVID-19 erkrankt und damit Kranke im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (vgl. § 2 Nr. 4 IfSG). Dies ergibt sich bereits daraus, dass entsprechende Diagnosen durch Ärzte getroffen wurden und entsprechende Daten durch die Gesundheitsämter an das RKI weitergeleitet wurden. Randnummer 156
seiner Auffassung nicht ebenso wirksam hemmen würden wie die angegriffene Maßnahme; das Infektionsschutzgesetz verlangte eine solche Begründung nicht. Rechtsverordnungen, die
SG erlassen werden, müssen erst seit Einfügung des § 28a Abs. 5 IfSG durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) mit einer allgemeinen Begründung versehen werden. Der gerichtlichen Kontrolle sind daher alle Erwägungen des Antragsgegners zugrunde zu legen, die er bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung vorbringt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 2.21 -, Rn. 19). Randnummer 170 Unter Anlegung dieser Maßstäbe war die sogenannte erweiterte Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Grundschülerinnen und Grundschüler geeignet und erforderlich. Randnummer 171
weise („limited evidence“) für einen Selbstschutz für das Tragen von Masken gab, wenn im selben Haushalt an Influenza ähnlichen Erkrankungen (nicht jedoch COVID-19) erkrankte Personen seien oder an Massenveranstaltungen teilgenommen wurde; dies habe sich insbesondere auf Situationen bezogen, in denen kein Abstand habe eingehalten werden können. Einen direkten
weis in Bezug auf COVID-19 gebe es jedoch nicht. Die WHO verwies darauf, dass es zwar noch keine direkten wissenschaftlichen
weise zum Schutz durch Maskentragen gegen COVID-19 gebe. Jedoch sprächen die vorhandenen Studien zu prä- und asymptomatischen Übertragungen, zunehmende Erkenntnisse aufgrund von Beobachtungen in zahlreichen Ländern dafür, das Maskentragen als Teil eines Gesamtkonzepts zur Verhinderung der Übertragung von SARS-CoV-2 zu empfehlen. Dabei sei auf die konkreten Umstände abzustellen. Randnummer 173 Im Übrigen gab es zumindest Anfangsevidenzen für einen Fremdschutz. Dass durch eine Mund-Nasen-Bedeckung infektiöse Tröpfchen, die man zum Beispiel beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstoße, abgefangen werden und so das Risiko, eine andere Person anzustecken, verringert werde, erscheint plausibel. Aus den Anforderungen in § 2 Abs. 5 Corona-Bekämpfungsverordnung an die Mund-Nasen-Bedeckung, auf die auch die Schulen-Coronaverordnung verweist, ist ersichtlich, dass gerade die Verbreitung dieser infektiösen Tropfen verhindert werden sollte. Randnummer 174 Auch die vom Antragsteller in Bezug genommene Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie (DGPI), des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte e.V. (BVKJ), der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ), der Gesellschaft für Pädiatrische Pulmologie (GPP) und der Süddeutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (SGKJ) vom 12. November 2020 (verfügbar unter <dgpi.de/covid19-masken-stand-10-11-2020/>) verweist darauf, dass das Tragen von Masken die Ausbreitung von SARS-CoV-2 vermindern oder verhindern könne. Randnummer 175 Auch dass die (Tröpchen-)Übertragung insbesondere bei Nähe zu anderen Personen stattfindet und damit Abstandsvorschriften dazu beitragen können, die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 und der Krankheit COVID-19 zu verlangsamen, ist plausibel. Randnummer 176 Eine Ausweitung der Maskenpflicht auf Primarschülerinnen und Primarschüler ist auch geeignet. Insbesondere bestehen keine Zweifel, dass auch Grundschülerinnen und Grundschüler
entsprechender Einweisung durch ihre Erziehungsberechtigten grundsätzlich in der Lage sind, die Masken aufzusetzen. Auch wenn es bei (jüngeren) Kindern häufiger zu Fehlern beim Tragen von Masken kommen dürfte als bei Erwachsenen, hebt dies die Wirksamkeit der Masken zur Vermeidung von Tröpfchenübertragungen jedenfalls nicht vollständig auf. Randnummer 177 Auch das Abstellen auf die Überschreitung eines 7-Tage-Inzidenzwertes im Kreisgebiet war geeignet. Randnummer 178 Die durch den Antragsgegner im Oktober 2020 zugrunde gelegte Annahme, die regional bezogene 7-Tage-Inzidenz sei ein geeigneter Indikator, weil es sich um den frühesten Indikator für ein zunehmendes Infektionsgeschehen handele, ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Annahme, dass dieser ermöglicht, die mit einem gewissen Zeitversatz eintretende Belastung des Gesundheitssystems und die Anzahl der zu erwartenden Todesfälle unter Berücksichtigung der Eigenschaften der jeweils vorherrschenden Virusvariante frühzeitig abzuschätzen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 48, sowie BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 199). Randnummer 179 Zwar mag im Einzelfall die Inzidenz in Bezug auf das gesamte Kreisgebiet kein angemessener Indikator sein, wenn es ein erhebliches lokal begrenztes Ausbruchsgeschehen gibt. Dies hat der Antragsgegner mit seiner Regelung jedoch berücksichtigt. Soweit die Neuinfektionen auf ein klar eingrenzbares Ausbruchsgeschehen zurückzuführen waren, konnte die zuständige Behörde
2 Schulen-Coronaverordnung in der Fassung der Änderungsverordnung vom 30. Oktober 2020 Ausnahmen von den Ge- und Verboten der Schulen-Coronaverordnung anordnen. Randnummer 180 Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner nicht auf die jeweils aktuelle Belastung der Krankenhäuser abgestellt hat. Zum einen stellt die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems nur einen – eher mittelbaren – Faktor für den Schutz von Leib und Leben von potentiell Infizierten dar. Zum anderen hat der Antragsgegner, wie sich aus dem Verwaltungsvorgang ergibt, sein Vorgehen gerade darauf basiert, dass nicht abzuwarten sei, bis hohe Infektionszahlen vorlägen, bei denen sich dann die Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems unmittelbar realisiert hätte. Randnummer 181 bb) Mildere gleich effektive Maßnahmen als die Maskenpflicht auch für Grundschülerinnen und Grundschüler sind nicht ersichtlich. Randnummer 182 Die ursprünglich geltenden Regelungen hatten Ausnahmen zugelassen, wenn die Schülerinnen und Schüler jeweils in ihrer Kohorte waren, im Klassenraum oder auf abgegrenzten Bereichen auf dem Schulhof oder in der Mensa. Damit konnte zwar das Übertragungsrisiko nicht vermieden werden, aber es beschränkte sich jeweils auf die Kohorte und war damit eher
zuverfolgen. Im Zeitpunkt des Verordnungserlasses konnten
Angaben des Antragsgegners 75% der Neuinfektionen nicht mehr durch die Gesundheitsämter
vollzogen werden. Randnummer 183 Soweit der Antragsteller geltend macht, es hätte auf Präsenzunterricht verzichtet werden könne, wäre dies zwar wohl sogar eine effektivere Maßnahme, indes keine mildere. Randnummer 184 Die Beschaffung von Luftfilteranlagen mag wünschenswert gewesen sein. Angesichts der vorübergehenden Dauer der streitbefangenen Verordnung und des darin geregelten Umstandes, dass die Mund-Nasen-Bedeckung für die Primarstufe nur bei einer Infektionslage mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gilt, ist jedoch nicht erkennbar, dass dies so in jedem Fall umsetzbar gewesen wäre. Randnummer 185 Hinsichtlich von Plexiglaswänden zwischen den Arbeitsplätzen ist bereits fraglich, ob diese gegenüber Masken ein milderes Mittel dargestellt hätten. Aufgrund der typischen Raumverhältnisse in Grundschulen liegt es auch nahe, dass diese einen „Zelleneindruck“ vermittelt hätten. Im Übrigen gelten insoweit auch die Ausführungen hinsichtlich der Luftfilteranlagen. Randnummer 186 cc) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung als Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG, steht vor dem Gewicht der den Eingriff rechtfertigenden Gründe nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck. Den Rechtsgütern Leben und körperliche Unversehrtheit, denen
der verfassungsrechtlichen Ordnung ein Höchstwert bzw. besonderes Gewicht zukommt, war gegenüber der nicht schrankenlos gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit bereits ein höherer Rang einzuräumen. Randnummer 187 Insofern ist zwar einzustellen, dass die Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 50 im Kreisgebiet für mehrere Stunden täglich bestand. Die Schülerinnen und Schüler konnten der Situation aufgrund der allgemeinen Schulpflicht auch nicht ausweichen. Randnummer 188 Andererseits war das Tragen zwar ungewohnt und gegebenenfalls auch in einem gewissen Umfang unangenehm. Gesundheitsgefahren waren für den Träger der Mund-Nasen-Bedeckung jedoch nicht zu befürchten. Randnummer 189
dem damaligen Stand der Wissenschaft war das Tragen der „Alltagsmasken“ gesundheitlich unbedenklich und außer für Menschen mit bestimmten Atemwegserkrankungen unproblematisch. Randnummer 190
vollziehbare Anhaltspunkte für negative gesundheitliche Folgen durch die Akkumulation von Kohlendioxid unter Masken und dessen Rückatmung bestanden nicht. Der Antragsteller übersendet für seine diesbezüglichen Annahmen auch keine
weise. Randnummer 191 So ergibt sich auch aus der Dissertation von C. unter dem Titel „Rückatmung von Kohlendioxid bei Verwendung von Operationsmasken als hygienischer Mundschutz an medizinischem Fachpersonal“ aus dem Jahr 2004 hinsichtlich der Auswirkungen von zwei Arten von Operationsmasken lediglich, dass sich der transkutan gemessenen Kohlendioxid-Partialdruck erhöhte.
dem Entfernen der Maske seien die Werte rasch wieder auf den Ausgangswert abgefallen (Seite 32). Es sei zu einem signifikanten Anstieg des Partialdruckes für Kohlendioxid im Blut der Probanden gekommen. Die transkutan gemessenen arteriellen Kohlendioxidwerte haben bis zu 5,5 mmHg zugenommen. Dieser Anstieg sei durch die eingeschränkte Kohlendioxid-Permeabilität der Masken verursacht. Das ausgeatmete Kohlendioxid habe nur teilweise durch die OP-Masken entweichen können, dadurch sei es zu einer Akkumulation von Kohlendioxid unter den Masken gekommen, womit die Probanden Luft eingeatmet hätten, deren Kohlendioxidgehalt höher war als derjenige der umgebenden Raumluft. Eine Zunahme der Atemfrequenz als hyperkapnischer Kompensationsmechanismus habe nicht bestätigt werden können (Seite 35). Ein signifikanter Effekt hinsichtlich einer Erhöhung oder Verringerung der Herzfrequenz oder der Sauerstoffsättigung habe nicht beobachtet werden können (Seiten 31-32). Zwar ergibt sich aus der Studie, dass es durch die Akkumulation von Kohlendioxid zu einer verstärkten Rückatmung von Kohlendioxid kommt und dies wiederum zu einem signifikanten Anstieg von Kohlendioxid im Blut der getesteten Probanden führen kann. Der Studie ist jedoch nicht zu entnehmen, dass das Tragen einer OP-Maske zur Beeinträchtigung der Gesundheit führt. Randnummer 192 Anderes ergibt sich auch nicht aus der Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie (DGPI), des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte e.V. (BVKJ), der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ), der Gesellschaft für Pädiatrische Pulmologie (GPP) und der Süddeutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (SGKJ) vom 12. November 2020, auf deren Empfehlungen sich der Antragsteller bezieht. Vielmehr stützen die zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen dieser Empfehlung die Annahmen des Antragsgegners. So wird, teilweise unter Hinweis auf weitere
weise, ausgeführt, dass das Tragen von Masken die Ausbreitung von SARS-CoV-2 vermindern oder verhindern könne. Das Tragen von Masken könne in Abhängigkeit von ihrer Qualität bei gesunden Erwachsenen zu einer leichten Erhöhung des Atemwegwiderstandes und der Atemarbeit, einer geringen Verminderung der Sauerstoffsättigung und einer geringfügigen Erhöhung der Konzentration von Kohlendioxid im Blut führen. Alle diese Veränderungen lägen jedoch im Bereich der Normalwerte, seien also ohne objektivierbare Relevanz für Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Betroffenen. Das Tragen von Masken könne emotionalen Widerstand hervorrufen, wenn es verpflichtend sei. Die amerikanischen Centers for Disease Control and Prevention (CDC) würden das Tragen von Masken auch bei Kindern unter bestimmten Umständen empfehlen und dabei konzedieren, dass dies nicht immer durchsetzbar sei: Eine Maske sollte nur bei wachen Kindern verwandt werden und nicht bei Kindern unter zwei Jahren, nicht bei schweren Atemproblemen, wenn die Kinder die Maske nicht ohne Hilfe entfernen können oder wenn sie aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung, ihrer intellektuellen Reife oder wegen Verhaltensauffälligkeiten diese nicht bestimmungsgemäß einsetzen können. Für Kinder gebe es kaum Daten zu möglichen unerwünschten Nebenwirkungen der Masken; das Tragen von Masken führe auch bei Kindern nicht zu einer relevanten Erhöhung der Kohlendioxidkonzentration. Auch für Kinder mit kontrolliertem Asthma über sechs Jahren stelle die Maske keine Gefahr und keine zusätzliche Belastung dar. Umfangreiche Erfahrungen bei Kindern mit akuten oder chronischen Erkrankungen in Kinderkliniken und Spezialambulanzen zeigten, dass diese
einer altersgemäßen Erklärung zu Funktion und Sinn des Tragens einer Maske keine Probleme damit hätten. Das treffe sowohl für das Kind als Maskenträger als auch für das Kind als Gesprächspartner einer maskentragenden Ärztin bzw. eines maskentragenden Arztes zu. Allerdings könne sich die Verständigung mit Kind und Eltern verschlechtern, weil die Maske als Filter besonders für hohe Frequenzen der Sprache wirke, Lippenlesen unmöglich werde und der Gesichtsausdruck des Sprechenden weniger gut sichtbar sei. In einer bundesweiten Studie zur psychischen Belastung von Kindern und Jugendlichen durch die SARS-CoV-2 Pandemie hätten keine Hinweise darauf gefunden werden können, dass das Tragen von Masken die Kinder in ihrer seelischen Gesundheit beeinträchtige. Randnummer 193 Soweit Personen aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen konnten, waren sie bereits bei entsprechender Glaubhaftmachung aufgrund des Verweises in § 2 Abs. 1 Schulen-Coronaverordnung auf § 2 Abs. 5 Corona-Bekämpfungsverordnung von der Tragepflicht ausgenommen. Im Übrigen konnten
Oktober in der Fassung der Änderungsverordnung vom 30. Oktober 2020 die zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmen zulassen. Auch aufsichtführende Lehrkräfte konnten aufgrund von in der Person der Schülerin bzw. des Schülers liegenden Gründen vorübergehend Ausnahmen zulassen
Oktober
folgende Landesverordnungen – insbesondere hinsichtlich der Maskenpflicht für Grundschülerinnen und Grundschüler – getroffen haben. Randnummer 197 Soweit es durch die Regelung auch zu Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG kam, da die Normadressaten sich in den Bereichen der Schule nicht aufhalten durften, ohne zuvor eine Mund-Nasen-Bedeckung aufzusetzen und damit ihr Gesicht zu verdecken, gleichzeitig aber der Schulpflicht unterlagen, erweisen sich diese ebenfalls als verhältnismäßig. Die Maßnahme diente – wie bereits ausgeführt – dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter. Der Wesensgehalt des Grundrechts wurde demgegenüber nicht angetastet. Denn unter Berücksichtigung der im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entwickelten Sphärentheorie waren die Normadressaten allenfalls in ihrer sogenannten Sozialsphäre bzw. mit Blick auf die Wahl des äußeren Erscheinungsbilds in ihrer Privatsphäre – allerdings nur in der Form einer Kommunikation
außen – betroffen. Randnummer 198 Es ist nicht erkennbar, dass die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit führte, da – wie bereits dargestellt – keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass hiervon Gesundheitsrisiken ausgingen. Die bloße Beeinträchtigung des sozialen Wohlbefindens stellt keinen Eingriff dar (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Di Fabio,
dem – plausiblen – Schutzkonzept des Antragsgegners ein Teil der Maßnahmen zur Zielerreichung. Ein Impfschutz oder eine spezifische Medikation standen noch nicht zur Verfügung. Bei Erlass der Verordnung war
der Prognose des Antragsgegners bei der Überschreitung einer 7-Tage-Indizenz von 50 von einer hohen Gefährdungslage auszugehen. Der Verordnungsgeber durfte annehmen, dass es zu einem exponentiellen Anwachsen von Infektionen oder ihrem erneuten Anstieg kommen würde, wenn er nicht zeitnah effektive Schutzmaßnahmen ergreifen würde. Randnummer 200 Angesichts der damals herrschenden Unsicherheit insbesondere über die Gefährlichkeit, die Übertragungswege und die Auswirkungen einer Ansteckung mit dem Coronavirus, einer fehlenden effektiven Medikamentation und einer zu diesem Zeitpunkt fehlenden Impfmöglichkeit konnte sich der Verordnungsgeber vorrangig auf die Empfehlungen und fachgutachterlichen Stellungnahmen des RKI als der gesetzlich vorgesehenen sachverständigen Stelle gemäß § 4 IfSG stützen, das seine Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten auf Grundlage einer breiten wissenschaftsbasierten Datenanalyse abgibt und aufgrund neuer Erkenntnisse ständig aktualisiert. Soweit überhaupt ernstzunehmende wissenschaftliche Stimmen die Gefährlichkeit des Coronavirus gänzlich verneinten oder die zur Vermeidung seiner Verbreitung ergriffenen Maßnahmen anzweifelten, ändert dies nichts. Denn der Verordnungsgeber verletzt seinen Einschätzungsspielraum grundsätzlich nicht dadurch, dass er bei mehreren vertretbaren Auffassungen einer den Vorzug gibt, solange er dabei nicht feststehende, hiermit nicht vereinbare Tatsachen ignoriert. Randnummer 201 Hinzu kam, dass angesichts der hohen Gefährdungslage ein weiteres Zuwarten gegen die Schutzpflicht des Staates für Leben und Gesundheit der Bevölkerung verstoßen hätte (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 u. a. -, juris Rn. 69 m. w. N.). Um ein exponentielles Anwachsen von Infektionen zu vermeiden oder ihren erneuten Anstieg zu verhindern, mussten zeitnah effektive Maßnahmen ergriffen werden, die unter Abwägung entgegenstehender Grundbedürfnisse und zwingender Belange dem wissenschaftlich abgesicherten Ziel dienten, Kontakte zu verringern oder soweit wie möglich zu vermeiden. Eine dem vorangehende wissenschaftliche Absicherung durch eine umfassende, auf Untersuchungen und ähnliche epidemiologische und laborgestützte Analysen und Forschungen zu Ursache, Diagnostik und Prävention der Krankheit beruhende Ermittlung hätte mit Sicherheit einen langen Zeitraum in Anspruch genommen und war daher mit der staatlichen Schutzpflicht unvereinbar, weil ein weiteres Zuwarten die Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser und damit das Leben und die Gesundheit einer nicht abschätzbaren Zahl von Menschen unmittelbar gefährdet hätte. Randnummer 202 c) Es ist auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ersichtlich. Dieser ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, dass es in Niedersachsen und Hamburg im entsprechenden Zeitraum andere Regelungen gegeben hat. Der allgemeine Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG, gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er verpflichtet jedoch nicht einen Normgeber, identische Regelungen wie ein anderer Normgeber zu treffen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001629644
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