Obsah (12)
§ 2§ 3§ 5§ 4§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 15§ 17Rechtsweg, Antragsbefugnis, Feststellungsinteresse gegen die Einzelregelungen und Nichtigkeit der CoronaVV SH, Fassung: 2020-11-01 Orientierungssatz 1. Ein außerhalb Schleswig-Holsteins wohnender Antr
§ 2
Absatz 1 Satz 1 den Mindestabstand trotz wiederholter Aufforderung durch eine Ordnungskraft nicht einhält; Randnummer 188 2.
§ 2
Absatz 4 an einer Ansammlung im öffentlichen Raum oder einer Zusammenkunft zu privaten Zwecken teilnimmt; Randnummer 189 3.
§ 3
Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten; Randnummer 190 4.
§ 3
Absatz 3 dort genannte Aushänge nicht anbringt; Randnummer 191 5.
§ 3
Absatz 4 Satz 2 sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen geöffnet hält; Randnummer 192 6.
§ 5
Absatz 2 Satz 3 Nummer 1, § 6 Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, § 11 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 4, § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder 5 Satz 1, § 15 Absatz 4, § 17 Satz 1 Nummer 1 oder § 18 Absatz 2 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1, kein oder kein vollständiges Hygienekonzept erstellt; Randnummer 193 7.
§ 4
Absatz 1 Satz 3 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten; Randnummer 194 8.
§ 4
Absatz 1 Satz 4 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt; Randnummer 195 9.
§ 5
Absatz 3 Satz 2, oder Absatz 5 Satz 3 § 6 Absatz 2 Satz 5, § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 5, § 11 Absatz 4 Satz 5, § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3, § 15 Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, § 17 Satz 1 Nummer 2 oder § 18 Absatz 2 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 2, Kontaktdaten nicht erhebt; Randnummer 196 10.
§ 4
Absatz 2 Satz 1 oder 2 Kontaktdaten nicht aufbewahrt oder nicht übermittelt; Randnummer 197 11.
§ 5
Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, 4 oder 5, oder
§ 5
Absatz 6 eine Veranstaltung durchführt; Randnummer 198 12.
§ 6
Absatz 2 Satz 4 als Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten; Randnummer 199 13.
§ 7
Absatz 1 Satz 1, Satz 3 Nummer 3 oder 4, Satz 4 oder 6 oder Absatz 2 eine Gaststätte oder einen gastronomischen Lieferdienst betreibt; Randnummer 200 14.
§ 7
Absatz 3 dort genannte Einrichtungen geöffnet hält; Randnummer 201 15.
§ 8
Absatz 2 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt; Randnummer 202 16.
§ 9
Absatz 1 Satz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt; Randnummer 203 17.
§ 9
Absatz 2 Satz 1 Tätigkeiten am Gesicht einer Kundin oder eines Kunden ausführt; Randnummer 204 18.
§ 9
Absatz 3 Satz 1 ein Prostitutionsgewerbe betreibt; Randnummer 205 19.
§ 9
Absatz 3 Satz 1 sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt; Randnummer 206 20.
§ 10
Absatz 1 eine der in Nummer 1 bis 6 genannten Einrichtungen für den Publikumsverkehr geöffnet hält; Randnummer 207 21.
§ 11
Absatz 2 Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios der ähnlichen Einrichtungen betreibt; Randnummer 208 22.
§ 15
Absatz 2 Satz 1 Bewohnerinnen und Bewohner nicht in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterbringt; Randnummer 209 23.
§ 15
Absatz 2 Satz 2 Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationäre Einrichtungen aufnimmt; Randnummer 210 24.
§ 17Satz 1 Nummer 3 Gäste beherbergt. Randnummer 211
(2)Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich Randnummer 212 1.
§ 4
Absatz 2 Satz 6 falsche Kontaktdaten angibt; Randnummer 213 2.
§ 2
Absatz 6 Satz 1, § 6 Absatz 2 Satz 6, § 7 Absatz 1 Satz 4, § 8 Absatz 3 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, § 15 Absatz 1 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 5, trotz mehrfacher Aufforderung durch eine Ordnungskraft keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt; Randnummer 214 3.
§ 17Satz 1 Nummer 3 als Gast falsche Angaben zum Beherbergungszweck macht.
Randnummer 215 § 22 Inkrafttreten; Außerkrafttreten Randnummer 216 Diese Verordnung tritt am
- November 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
- November 2020 außer Kraft. Randnummer 217 Ausweislich des täglichen Situationsberichts des Robert-Koch-Instituts vom
- November 2020 hatte es in Schleswig-Holstein in den sieben Tagen davor 1.564 übermittelte Fälle von COVID-19-Erkrankungen gegeben, das entspricht 53,90 Fällen je 100.000 Einwohner. Ausweislich des Situationsberichts sei in mehreren Bundesländern ein starker Anstieg der Inzidenz zu beobachten. Die Reproduktionszahl wurde sowohl berechnet auf 4 Tage als auch auf 7 Tage auf 1,13 geschätzt. Es waren bis dahin in Schleswig-Holstein 175 Personen im Zusammenhang mit einer COVID-19-Erkrankung verstorben, bundesweit 10.
- Bundesweit liege in fast allen Kreisen eine erhöhte 7-Tage-Inzidenz mit über 25 Fällen je 100.000 Einwohner vor, fast die Hälfte der Stadt- bzw. Landkreise hätte sogar eine 7-Tage-Inzidenz von über 100 Fällen je 100.000 Einwohnern. In den meisten Kreisen handele es sich um ein diffuses Geschehen mit zahlreichen Häufungen im Zusammenhang mit privaten Feiern im Familien- und Freundeskreis, aber auch zunehmend in Gemeinschaftseinrichtungen und Alten- und Pflegeheimen. In einigen Fällen liege ein konkreter größerer Ausbruch als Ursache für den starken Anstieg vor. Zum Anstieg der Inzidenz trügen aber auch nach wie vor viele kleinere Ausbrüche in Krankenhäusern, Einrichtungen für Asylantragstellerinnen und Asylantragsteller, verschiedenen beruflichen Settings sowie im Zusammenhang mit religiösen Veranstaltungen bei. Randnummer 218 Der Antragsteller, der bereits zuvor einen Antrag gegen sechs Landesverordnungen aus April und Mai 2020 gestellt hatte (der unter dem Aktenzeichen 3 KN 2/20 geführt wurde), in denen er geltend gemacht hat, er wohne in A., sein Wohnort sei rund 20 km von der Landesgrenze des Antragsgegners entfernt, hat am
- November 2020 Normenkontrollantrag gegen die Landesverordnung vom
- November 2020 gestellt. Randnummer 219 Vortrag zur Antragsbefugnis erfolgte zunächst nicht. Nach einem Hinweis des Senats führte der Antragsteller unter dem . Februar 2021 aus, dass er am
- November 2020 W. in N. habe besuchen wollen. § 5 der Landesverordnung habe diese Veranstaltung verboten. Am
- November 2020 habe er die Gaststätte G. in T. besuchen wollen. § 7 der Landesverordnung habe den Besuch dieser k verboten. Am
- November 2020 habe er das Kaufhaus K. in T. besuchen wollen, davon aber aufgrund der durch die Verkaufsflächenbegrenzung in § 8 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung zu besorgenden Warteschlangen Abstand genommen. Am
- November 2020 habe er das M.-Museum M. in L. besuchen und am
- November 2020 das Schwimmbad in N. nutzen wollen. Dies sei durch § 10 bzw. § 11 der Landesverordnung verboten gewesen. Am
- November 2020 habe er den Gottesdienst in der K.-Kirche in Niendorf besuchen wollen, davon aber aufgrund der Datenerhebungsregelung in § 13 Abs. 1 Satz 2 der Landesverordnung Abstand genommen. Vom Beherbergungsverbot wäre er in der Zeit nicht betroffen gewesen, weil er im Haus seiner Schwiegertochter untergebracht worden wäre. Gleichwohl sei er im Hinblick auf die gesamte Landesverordnung antragsbefugt; diese sei nicht teilbar, sondern vielmehr als Gesamtkonzept aufgesetzt. Ohne die angesprochenen Vorschriften hätte der Antragsgegner die Landesverordnung nicht erlassen. Der verbleibende Teil hätte erst Recht nicht der Rechtsordnung entsprochen, etwa unter Gleichheitsgesichtspunkten, und hätte den gesetzlichen Regelungsauftrag verfehlt. Randnummer 220 Der Antragsteller macht geltend, der Normenkontrollantrag sei zulässig. Es bestehe auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Dies folge aus der vorliegenden Wiederholungsgefahr, einem Präjudizinteresse und aus dem Umstand, dass die mit der angegriffenen Verordnung verbundenen qualifizierten Grundrechtseingriffe sich kurzfristig erledigt hätten. Randnummer 221 Zur Antragsbefugnis sei bereits mit Schriftsatz vom
- Mai 2020 im Verfahren 3 KN 2/20 im Einzelnen vorgetragen worden. Der Vortrag zur Antragsbefugnis sei demgemäß in unerledigter Zeit erfolgt. Randnummer 222 Der Antrag sei auch begründet. Randnummer 223 Es fehle eine Ermächtigungsgrundlage. Der nach der Wesentlichkeitslehre zu beurteilende Parlamentsvorbehalt erfordere, dass alle wesentlichen Fragen der Grundrechtsausübung von einem unmittelbar demokratisch legitimierten Gesetzgeber zu treffen seien. Dies erfordere wegen der hohen Eingriffsintensität in die Grundrechte eine parlamentarische Grundlage. Wenn man der Meinung sein wollte, der Erlass der Verbote durch den Verordnungsgeber sei zulässig, wäre aber jedenfalls eine Befassung des Landtags des Antragsgegners zur Wahrung des Parlamentsvorbehalts erforderlich gewesen. Nach Art. 80 Abs. 4 GG habe der Landtag das Recht, Maßnahmen auf Grundlage der §§ 32, 28 IfSG durch Gesetz zu regeln. Dieses Recht verdichte sich aufgrund des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG und Art. 2 Abs. 1 Landesverfassung zu einer Pflicht zum Erlass eines Gesetzes nach Art. 80 Abs. 4 GG, wenn – wie hier – kumulativ und flächendeckend wirkende Freiheitsbeschränkungen angeordnet würden. Dies habe der Landtag des Antragsgegners aber nicht getan. Randnummer 224 Die Verordnung sei bereits mangels ordnungsgemäßer Bekanntmachung im Internet unwirksam. Die Voraussetzungen für eine Notverkündung nach § 60 Abs. 3 LVwG haben nicht vorgelegen. Das Internet sei keine ortsübliche Verkündungsform. Die Bekanntmachungsverordnung sehe eine Bekanntmachung im Internet allein für Gemeinden, Kreise, Ämter, Zweckverbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit vor. Es habe auch keine Gefahr im Verzug vorgelegen. Dies hätte vorausgesetzt, dass ein zur Abwehr einer Gefahr erforderliches rechtzeitiges Inkrafttreten der Verordnung durch die regelmäßige Verkündungsform nicht möglich gewesen wäre und ohne die sofortige Verkündung der Verordnung ein drohender Schaden tatsächlich entstehen würde. Eine rechtzeitige Vorbereitung einer Bekanntmachung der streitgegenständlichen Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Antragsgegners wäre ohne weiteres möglich gewesen. Schleppende Arbeitsabläufe bei der Drucklegung des Gesetz- und Verordnungsblatts seien jedenfalls keine Gründe, die im Rechtssinn eine Gefahr im Verzug begründen könnten. Randnummer 225 Die Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 sei auch materiell rechtswidrig. Prognoseentscheidungen eines Verordnungsgebers seien anhand der ihr zugrunde gelegten tatsächlichen Annahmen zu überprüfen. Begründungslücken oder Fehler des Ableitungszusammenhangs führten zur Rechtswidrigkeit der Prognose. Von der mit jeder Prognose verbundenen Unsicherheit sei die Ungewissheit zu unterscheiden, die bereits die tatsächlichen Grundlagen der Gefahrenprognose betreffe. Der Normgeber sei gehalten, seiner Begründungspflicht bereits während des Normerlassverfahrens zu genügen. Eine notwendige Bedingung dafür sei, dass der Verordnungsgeber eine Datengrundlage für eine solche Untersuchung schaffe und aktuell halte. Der Antragsgegner habe weder im Frühjahr 2020 noch danach die erforderlichen Strukturen geschaffen, um aufgetretene Infektionen bestimmten Lebensbereichen zuordnen zu können. Auch die Beauftragung wissenschaftlicher Studien zur Erforschung des alltäglichen Infektionsgeschehens wäre auf Seiten des Antragsgegners eine naheliegende Möglichkeit zur Schließung bestehender Erkenntnislücken gewesen. Veranlasst habe der Antragsgegner hierzu aber nichts. Randnummer 226 Sei der Verordnungsgeber – wie hier – mangels ausreichender Erkenntnisse über die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte oder über die maßgeblichen Kausalverläufe zu der erforderlichen Gefahrenprognose nicht im Stande, liege keine Gefahr, sondern – allenfalls – eine mögliche Gefahr oder ein Gefahrenverdacht vor, die den Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung nicht rechtfertige. Randnummer 227 Der Antragsgegner habe darüber hinaus nach Aktenlage auch keine Gefahrenbeurteilung getroffen zu einer etwaigen Mehrbelastung von Krankenhäusern, insbesondere der Intensivplätze und solcher Intensivplätze mit Beatmungsstation. Einem Bericht des Bundesrechnungshofs vom
- Juni 2021 (Haushaltsausschuss-Drs. 19/8745, S. 23 ff.) sei zudem zu entnehmen, dass Krankenhäuser aus wirtschaftlichen Gründen eine höhere Intensivbettenbelegung angegeben hätten, als dies tatsächlich der Fall gewesen sei. Randnummer 228 Tatsächlich ließen sich die mit der angegriffenen Verordnung erlassenen Verbote mit dem Infektionsgeschehen nicht begründen. Der Antragsgegner habe bei Erlass der streitgegenständlichen Verordnung keine Gefahrenbeurteilung vorgenommen. Das führe zur Rechtswidrigkeit der gleichwohl erlassenen Landesverordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-
- Hätte der Antragsgegner eine Gefahrenprognose angestellt, hätte er festgestellt, dass zwischen den untersagten Tätigkeiten einerseits und dem Infektionsgeschehen und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems im Gebiet des Antragsgegners andererseits kein relevanter Zusammenhang bestehe, der den Erlass der Verbote rechtfertigen würde. Randnummer 229 Die vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsvorgänge enthielten Schwärzungen, ohne dass der Antragsgegner eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO vorgelegt habe. Würde der Senat seine Entscheidungsfindung auf geschwärzte Schriftstücke stützen, läge darin eine Verletzung des Rechts des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Zugleich läge darin ein Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsermittlung aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine rechtsfehlerfreie richterliche Überzeugungsbildung wäre auf dieser Grundlage nicht möglich, so dass auch ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorläge. Entscheidungsgrundlage könnten im Übrigen allein amtliche Schriftstücke oder eine Vernehmung des Präsidenten des RKI sein. Internetrecherchen, wie die im gerichtlichen Hinweis aufgeführten Quellen, erlaubten keine rechtsfehlerfreie richterliche Überzeugungsbildung. Randnummer 230 Der Antragsteller, der ursprünglich beantragt hatte, festzustellen, dass die Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
- November 2020 nichtig ist, beantragt, Randnummer 231 festzustellen, dass die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV2 in Schleswig-Holstein vom
- November 2020 nichtig gewesen ist. Randnummer 232 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 233 den Antrag abzulehnen. Randnummer 234 Er führt aus, der Antragsteller sei von einem erheblichen Teil der von ihm angegriffenen Landesverordnung nicht in seinen Rechten berührt worden und habe daher nicht in diesen verletzt werden können. Die Ausführungen des Antragstellers zur Antragsbefugnis bezögen sich nur auf einen Teil der jeweils angegriffenen Regelungen, während die übrigen Regelungen auch ohne diese Bestand haben könnten. Allein die Möglichkeit der Rechtsverletzung durch einzelne in der Landesverordnung enthaltenen Vorschriften führe aber nicht zur Antragsbefugnis gegen sämtliche Rechtsvorschriften der angegriffenen Verordnung. Randnummer 235 Im Übrigen reiche eine rein theoretische Möglichkeit, dass Verbote oder Einschränkungen den Antragsteller hätten betreffen können, nicht aus. Randnummer 236 Der Antragsteller könne sein Rechtsschutzziel auch nicht mehr erreichen. Die Landesverordnung sei nicht mehr in Kraft. Für einen etwaigen Fortsetzungsfeststellungsantrag fehle das Feststellungsinteresse. Dieses ergebe sich auch weder aus einer Wiederholungsgefahr noch aus einem Rehabilitationsinteresse noch einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff. Randnummer 237 Es fehle an einer Wiederholungsgefahr, die die konkret absehbare Möglichkeit voraussetze, dass in naher Zukunft und unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleiche oder gleichartige Maßnahme des Antragsgegners zu erwarten sei, die den Antragsteller beschwere. Im Vergleich mit der Situation bei Erlass der angegriffenen Normen hätten sich die tatsächlichen Umstände wesentlich verändert. Die Pandemie liege zumindest im Wesentlichen in der Vergangenheit. Die 7-Tage-Inzidenz habe am
- April 2025 bei 0,5 gelegen und sei seit geraumer Zeit auf niedrigem Niveau stabil. Die Weltgesundheitsorganisation habe am
- Mai 2023 die Einstufung als gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite (Public Health Emergency of International Concern) aufgehoben. In Schleswig-Holstein sei aufgrund der Landesverordnung zur Aufhebung der Corona-Bekämpfungsverordnung vom
- Februar 2023 (GVOBl. S. 186) am
- März 2023 die letzte Fassung der Corona-Bekämpfungsverordnungen außer Kraft getreten. Im April 2023 sei als praktisch letzte Schutzmaßnahme auch die Maskenpflicht in Arztpraxen und Krankenhäusern entfallen, als die entsprechend befristeten Schutzmaßnahmen nach § 28b IfSG nicht mehr verlängert worden seien. Diese Entwicklung zeige ebenfalls die inzwischen entspannte Sachlage. Das RKI habe zudem die Veröffentlichung seiner Wochenberichte (zuvor Tagesberichte) schon am
- Juni 2023 eingestellt. Zudem habe sich das rechtliche Umfeld maßgeblich geändert. So seien zahlreiche Änderungen des Infektionsschutzgesetzes erfolgt. Eine Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 IfSG liege zudem nicht mehr vor und könnte in Zukunft allenfalls unter wesentlich veränderten Umständen getroffen werden. Randnummer 238 Ein Präjudizinteresse liege nicht vor. Schadensersatzansprüche kämen offensichtlich nicht in Betracht. Beim Erlass der Corona-Schutzverordnungen – wie auch sonst beim Erlass untergesetzlicher Rechtsnormen – hätten keine drittgerichteten Amtspflichten bestanden. Ein Anspruch wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs könne keinen Schadensersatz für immaterielle Schäden vermitteln, zudem wäre für einen entsprechenden Anspruch ein Eingriff in das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG erforderlich, der sich ebenfalls offensichtlich unter keinem Gesichtspunkt ergeben könne. Randnummer 239 Im Übrigen liege auch kein schwerwiegender Grundrechtseingriff vor, so dass sich auch unter diesem Gesichtspunkt kein Feststellungsinteresse ergebe. Randnummer 240 Es sei nicht dargetan, inwieweit die in Schleswig-Holstein geltenden Beschränkungen die Grundrechte des in Niedersachsen wohnhaften Antragstellers schwer beschränkt haben sollten. Randnummer 241 Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. Die angegriffene Landesverordnung sei formell und materiell rechtmäßig. Randnummer 242 Es liege eine rechtmäßige Ermächtigungsgrundlage vor. Randnummer 243 Die Ersatzverkündung im Internet sei zulässig gewesen und ordnungsgemäß erfolgt. Insofern sei auch zu berücksichtigen, dass die Veröffentlichung des Gesetz- und Verordnungsblattes aufgrund der notwendigen betrieblichen Abläufe (Erstellung einer Druckvorlage, Satz, Korrektur, Druck) etwa eine Woche Vorlauf benötige. Dies führte dann aber zu einer Verzögerung, die mit der erforderlichen Beobachtung und Überprüfung der Entwicklung der Pandemie und gegebenenfalls zeitnahen Anpassung der Maßnahmen nicht mehr vereinbar sei. Randnummer 244 Der Antragsgegner habe außerdem hinreichende Gefahrenprognosen angestellt. Dieses Erfordernis habe im Zusammenhang mit den infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen bedeutet, dass die jeweilige Annahme des Verordnungsgebers, dass das Ziel, das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und das Gesundheitssystem vor einer Überlastung zu schützen, ohne die erlassenen Ge- und Verbote gefährdet und die Gefahr wegen einer möglichen Überlastung des Gesundheitssystems dringlich war, eine tragfähige Grundlage habe haben müssen. Dies habe
der Annahme des Antragstellers nicht vorausgesetzt, dass sich der Verordnungsgeber schon beim Erlass der Verordnungen mit allen Einwänden ausdrücklich auseinandergesetzt hätte, die der Antragsteller nunmehr aufwerfe. Diese Einwände seien zudem unberechtigt. Randnummer 245 Es habe zunächst keine Begründungspflicht gegeben. Soweit der Antragsteller diesbezüglich auf Rechtsprechung zum Erlass bayerischer Zweckentfremdungssatzungen verweise, handele es sich dabei um ein Instrument der kommunalen Planung. Das Abwägungsgebot – mit seinen umfassenden Pflichten zur Dokumentation und Begründung – sei zentraler Bestandteil jeder rechtsstaatlichen Planung, bei dem Erlass infektionsschutzrechtlicher Schutzmaßnahmen handele es sich jedoch nicht um einen Akt der Planung. Es gebe auch kein allgemeines Gebot, Verordnungen zu begründen. Soweit der Gesetzgeber in § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG eine Begründungspflicht geregelt habe, habe das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich hervorgehoben, dass die gerichtliche Überprüfung der Verordnungen nicht allein auf die gegebene Begründung bezogen sei. Randnummer 246 Im Übrigen habe der Verordnungsgeber aber hinreichende Feststellungen für die jeweiligen Gefahrenprognosen getroffen. Was mit den entsprechenden Feststellungen gemeint gewesen sei und dass diese Feststellungen nach den vorhandenen Erkenntnisquellen zugetroffen haben, sei seinerzeit offenkundig gewesen, weil die Entwicklung der Pandemie in Deutschland und die Einschätzungen des RKI die Nachrichten und die öffentliche Diskussion beherrscht hätten. Randnummer 247 Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung diverse in einer Hinweisverfügung vom 25. März 2025 aufgeführte Erkenntnismittel in das Verfahren einbezogen. Randnummer 248 In der mündlichen Verhandlung, die parallel auch zu den Verfahren 3 KN 2/20 betreffend sechs Landesverordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 aus April und Mai 2020 sowie 3 KN 50/20 betreffend die Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 29. November 2020 durchgeführt wurde, hat der Antragsteller beantragt, Randnummer 249
- a)zum Beweis der Tatsache, Randnummer 250 dass am 2. April 2020, 8. April 2020, 18. April 2020, 1. Mai 2020, 3. Mai 2020, 5. Mai 2020, 8. Mai 2020, 1. November 2020 und 29. November 2020 aus medizinischer Sicht kein Grund bestand, für das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein ein Beherbergungsverbot, ein Verbot der Einreise und des Aufenthalts, ein Versammlungsverbot, ein Betriebsverbot für Gaststätten, ein Betriebsverbot für Einzelhandel und Dienstleistungen und ein Verbot des Abhaltens von Gottesdiensten zu erlassen, Randnummer 251 Beweis zu erheben durch Randnummer 252 1. Beiziehung der Protokolle der Sitzungen des RKI-Krisenstabs am 1. April 2020, 2. April 2020, 7. April 2020, 8. April 2020, 17. April 2020, 18. April 2020, 30. April 2020, 1. Mai 2020, 2. Mai 2020, 3. Mai 2020, 4. Mai 2020, 5. Mai 2020, 7. Mai 2020, 8. Mai 2020, 31. Oktober 2020, 1. November 2020, 28. November 2020 und 29. November 2020, beizuziehen von dem Robert Koch-Institut (RKI), Nordufer 20, 13353 Berlin; Randnummer 253 1. Vernehmung des Präsidenten des Robert Koch-Instituts; Randnummer 254 2. Sachverständigengutachten, Randnummer 255
- b)zum Beweis der Tatsache, dass am 2. April 2020, 8. April 2020, 18. April 2020, 1. Mai 2020, 3. Mai 2020, 5. Mai 2020, 8. Mai 2020, 1. November 2020 und 29. November 2020 dem Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein die Protokolle der Sitzungen des RKI-Krisenstabs am 1. April 2020, 2. April 2020, 7. April 2020, 8. April 2020, 17. April 2020, 18. April 2020, 30. April 2020, 1. Mai 2020, 2. Mai 2020, 3. Mai 2020, 4. Mai 2020, 5. Mai 2020, 7. Mai 2020, 8. Mai 2020, 31. Oktober 2020, 1. November 2020, 28. November 2020 und 29. November 2020 nicht vorlagen, Randnummer 256 Beweis zu erheben durch Randnummer 257 Vernehmung des Chefs der Staatskanzlei, Randnummer 258
- c)zum Beweis der Tatsache, Randnummer 259 dass im Zeitraum vom 2. April 2020 bis zum 15. Dezember 2020 die Intensivbetten mit Beatmungseinrichtungen in den Krankenhäusern im Land Schleswig-Holstein zu keinem Zeitpunkt zu mehr als 50 % belegt waren, Randnummer 260 Beweis zu erheben durch Randnummer 261 1. Vernehmung von B.; Randnummer 262 2. Sachverständigengutachten. Randnummer 263 d. zum Beweis der Tatsache, Randnummer 264 dass im Zeitraum vom 2. April 2020 bis zum 15. Dezember 2020 die Intensivbetten in den Krankenhäusern im Land Schleswig-Holstein zu keinem Zeitpunkt zu mehr als 50 % belegt waren, Randnummer 265 Beweis zu erheben durch Randnummer 266 1. Vernehmung von B.; Randnummer 267 2. Sachverständigengutachten. Randnummer 268 Nachdem der Antragsgegner zu den Beweisanträgen Schriftsätze überreicht hat, von denen der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung jeweils Abschriften erhalten hat, hat der Antragsteller einen Schriftsatznachlass hinsichtlich dieser Schriftsätze von sechs Wochen beantragt. Diesen Antrag hat der Senat, ebenso wie die Beweisanträge, in der mündlichen Verhandlung abgelehnt. Randnummer 269 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 270 Der Antrag hat keinen Erfolg. Randnummer 271 Die Umstellung des ursprünglichen Normenkontrollantrags auf einen Feststellungsantrag ist zulässig. Die Umstellung des Antrags ist keine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO, sondern eine Einschränkung des Antrags gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Senats vom 13. Dezember 2023 - 3 KN 42/20 -, juris Rn. 32 m. w. N.). Randnummer 272 Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von (anderen) im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Zwar geht § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vom Regelfall der noch geltenden Rechtsvorschrift aus (vgl. auch § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ist die angegriffene Norm während der Anhängigkeit des Normenkontrollantrags außer Kraft getreten, bleibt er aber zulässig, wenn der Antragsteller weiterhin geltend machen kann, durch die zur Prüfung gestellte Norm oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt (worden) zu sein. Darüber hinaus muss er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben, dass die Rechtsvorschrift unwirksam war (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Randnummer 273 Während der Gültigkeit der angegriffenen Landesverordnung hat der Antragsteller nicht substantiiert geltend gemacht, durch die Regelungen der Landesverordnung in seinen Rechten verletzt worden zu sein (hierzu I.). Es kann offenbleiben, ob auch Vortrag, der erst nach dem Außerkrafttreten der Norm erfolgt, eine Antragsbefugnis begründen kann. Denn auch unabhängig davon ist der Antrag in weiten Teilen unzulässig und im Übrigen unbegründet (hierzu II.). Auf die durch den Antragsteller gestellten Beweisanträge war kein Beweis zu erheben (hierzu III.). Der Senat konnte über die Beweisanträge entscheiden, ohne dem Antragsteller in Bezug auf die vom Antragsgegner überreichten Schriftsätze Schriftsatznachlass zu gewähren (hierzu IV.). Der Senat konnte auch entscheiden, obwohl die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen teilweise geschwärzt waren (hierzu V.) Randnummer 274 I. Während der Gültigkeit der angegriffenen Landesverordnung hat der Antragsteller nicht substantiiert geltend gemacht, durch die Regelungen der Landesverordnung in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Randnummer 275 Die Anforderung an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach Art. 47 Abs. 2 VwGO erfordert, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert darlegt, dass es zumindest möglich ist, dass er durch die Rechtsvorschrift oder durch deren Anwendung in seinen Rechten verletzt ist. Dazu ist es erforderlich, dass Tatsachen vorgetragen werden, die eine Beeinträchtigung eigener Rechte zumindest (nicht bloß „theoretisch“) möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 3 BN 2.18 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 11, 14). Daran fehlte es hier bis zum Außerkrafttreten der Landesverordnung. Randnummer 276 Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Geltung der Rechtsverordnung auf das Landesgebiet des normgebenden Antragsgegners, Schleswig-Holstein, begrenzt und der Antragsteller im Geltungszeitraum der Norm nicht in Schleswig-Holstein wohnhaft war. Die Normen der Landesverordnung konnten aber – unabhängig davon, ob der Antragsteller dann persönlich von diesen betroffen gewesen wäre – nur Geltung erlangen, wenn der Antragsteller sich auf dem Landesgebiet Schleswig-Holsteins aufgehalten hätte. Aus dem zunächst erfolgten Vortrag des Antragstellers ergibt sich aber gerade nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung – vom 2. November 2020 bis 29. November 2020 und damit immerhin nur vier Wochen – in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins begeben bzw. sich in diesem aufgehalten hätte. Dafür ist insbesondere nicht die im Verfahren 3 KN 2/20 betreffend Landesverordnungen aus April und Mai 2020 – unter deren Aktenzeichen der Antragsteller zunächst auch den vorliegenden Antrag übersandt hatte – erfolgte Angabe ausreichend, der Antragsteller wohne in A., was 20 km vom Landesgebiet des Antragsgegners entfernt sei. Weiterer Vortrag dazu, beispielsweise, dass es vor der Geltung der Regelungen der üblichen Lebensgestaltung des Antragstellers entsprochen hätte, sich in kurzen regelmäßigen Abständen in Schleswig-Holstein aufzuhalten, womit ein während des Geltungszeitraums ebenfalls beabsichtigter Aufenthalt tatsächlich zumindest naheliegend gewesen wäre, oder dass er ohne die Regelungen im Geltungszeitraum nach Schleswig-Holstein gefahren wäre, erfolgte zunächst nicht. Randnummer 277 II. Es kann offenbleiben, ob auch Vortrag, der nach dem Außerkrafttreten der Norm erfolgt, eine Antragsbefugnis begründen kann (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 28. Mai 2024 – 3 KN 43/20 –, juris Rn. 45 -52). Denn der Antrag ist auch im Übrigen mangels Eröffnung eines Rechtswegs bzw. mangels Antragsbefugnis und Feststellungsinteresse überwiegend unzulässig und im Übrigen unbegründet. Randnummer 278 1. Es sind hinsichtlich der angegriffenen Landesverordnung jeweils deren einzelne Regelungen in den Blick zu nehmen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Betroffenheit nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinsichtlich einzelner Vorschriften einer Regelung dazu führt, dass die gesamte Norm zulässiger Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist, mit Ausnahme der Bestimmungen, die unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB wegen ihres eigenständigen Regelungsgehalts vom Normgefüge abtrennbar sind. Das hat zur Folge, dass ein dennoch auf den gesamten Normenbestand zielender Normenkontrollantrag jedenfalls insoweit unzulässig ist, als er den Antragsteller nicht berührende Normteile erfasst, die schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar unter Berücksichtigung der Ziele des Normgebers eigenständig lebensfähig und damit abtrennbar sind (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 - 7 CN 6.04 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 15 m. w. N.; vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 18. November 2020 - 3 MR 76/20 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Vorliegend trifft die angegriffene Landesverordnung abtrennbare Regelungen im vorgenannten Sinne. Randnummer 279 2. Soweit der Antragsteller sich gegen § 1 der Landesverordnung, der Grundsätze regelt, wendet, fehlt die Antragsbefugnis. Es ist nicht erkennbar, inwiefern diese Regelung ihn in seinen Rechten betreffen sollte. Sie trifft weder eine beschwerende Regelung noch ermächtigt sie zu solchen Regelungen. Randnummer 280 3. Soweit der Antragsteller sich gegen die Kontaktbeschränkungen in § 2 Abs. 1, 2 und 4 der Landesverordnung richtet, dürfte zwar im Übrigen die Antragsbefugnis (hierzu
- a)und auch ein Feststellungsinteresse bestehen (hierzu b). Der Antrag ist jedoch unbegründet (hierzu c). Randnummer 281
- a)Der Antragsteller trägt mit seinem nach Außerkrafttreten der Landesverordnung erfolgten Vortrag Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass er sich ohne die geltende Landesverordnung möglicherweise in Schleswig-Holstein aufgehalten hätte. Wenn er sich in Schleswig-Holstein aufgehalten hätte, wäre er allein aufgrund dieses Aufenthalts bereits den Regelungen in § 2 Abs. 1, 2 und 4 der der Landesverordnung ausgesetzt gewesen. Randnummer 282
- b)Es bestünde dann auch ein Feststellungsinteresse. Randnummer 283 Dieses folgt zwar nicht aus einem Präjudizinteresse. Denn ein Präjudizinteresse besteht dann nicht, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt besteht und dies sich ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 8 B 10.15 -, juris Rn. 15). Vorliegend scheiden etwaige Amtshaftungsansprüche schon deswegen offensichtlich aus, weil selbst bei einer Rechtswidrigkeit der Verordnung der Antragsgegner bzw. die öffentliche Hand insoweit gegenüber dem Antragsteller keine drittbezogene Amtspflicht verletzt hätte. Da Gesetze und Verordnungen durchweg generelle und abstrakte Regeln enthalten, nimmt der Gesetz- und Verordnungsgeber in der Regel (anders bei Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen) ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit, nicht aber gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen als „Dritten“ im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB wahr (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2022 - III ZR 79/21 -, juris Rn. 65). Für einen enteignungsgleichen Eingriff fehlte es schon an einer Betroffenheit einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition. Randnummer 284 Auch eine konkrete Wiederholungsgefahr liegt nicht vor. Dies setzte voraus, dass auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse wie im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Regelung vorliegen können (vgl. für Verwaltungsakte BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1989 - 1 B 166.88 -, juris Rn. 7). Dafür ist vorliegend nichts vorgetragen und auch im Übrigen nichts ersichtlich. Vielmehr hat sich die Infektionslage hinsichtlich Sars-CoV-2 erheblich verändert, auch die rechtlichen Rahmenbedingungen im Infektionsschutzgesetz wurden seit Erlass der angegriffenen Verordnung verändert. Randnummer 285 Es läge jedoch ein qualifizierter Grundrechtseingriff, der ein Feststellungsinteresse begründet, vor. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht trotz Erledigung unter anderem dann fort, wenn ein gewichtiger Grundrechtseingriff von solcher Art geltend gemacht wird, dass gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 14, und vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 14, jeweils m. w. N.). Insofern hatte die angegriffene SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung nur eine kurze Geltungsdauer von vier Wochen. Es ist typisch für die „Coronaverordnungen“, dass sie nur auf eine kurze Geltung angelegt waren, mit der Folge, dass sie ohne die Annahme eines berechtigten Feststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (vgl. Urteile des Senats vom 13. November 2023 - 3 KN 1/20 -, juris Rn. 39 , und vom 13. Dezember 2023 - 3 KN 42/20 -, juris Rn. 35 jeweils m. w. N.). Der Antragsteller macht, soweit er sich gegen die Kontaktbeschränkungen, die auch für ihn bei einem Aufenthalt in Schleswig-Holstein flächendeckend und zeitlich während des gesamten Aufenthalts gegolten hätten, wendet, Beeinträchtigungen seiner grundrechtlichen Freiheiten geltend, die ein Gewicht haben, das die nachträgliche Klärung der Rechtmäßigkeit der Verordnungsregelungen rechtfertigt. Randnummer 286 Anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsgegner zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2024 - 6 C 2.22 -. Insofern ist zwar die kurzfristige Erledigung der Maßnahme keine hinreichende, sondern nur eine notwendige Voraussetzung für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses im Sinne dieser Fallgruppe. Vielmehr muss neben dem Erfordernis einer typischerweise kurzfristigen Erledigung der Maßnahme darüber hinaus die weitere Voraussetzung eines qualifizierten (tiefgreifenden, gewichtigen bzw. schwerwiegenden) Grundrechtseingriffs erfüllt sein (BVerwG, a. a. O., juris Rn. 22 ff. m. w. N.). Indes handelt es sich vorliegend nicht nur um eine Maßnahme, die sich kurzfristig erledigt hat. Es lag auch ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vor Randnummer 287
- c)Der Antrag ist jedoch insoweit unbegründet. Randnummer 288 Die angegriffene Verordnungsbestimmung beruhte auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage, § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) i. d. F. des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) (folgend ohne Zusatz zur Fassung Infektionsschutzgesetz – IfSG), die dem Parlamentsvorbehalt genügte und auch zum Erlass von Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit ermächtigte (hierzu i.). Die Verordnung war formell rechtmäßig und auch hinreichend bestimmt (hierzu ii.). Die Voraussetzungen, unter denen nach § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Ge- und Verbote zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit erlassen werden konnten, lagen vor (hierzu iii.). Die getroffene Regelung war verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Die durch sie bewirkten Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen waren gerechtfertigt. Es lag kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor (hierzu iv.). Randnummer 289 i. Die angegriffene Verordnungsbestimmung beruhte auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Sie konnte auf § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG gestützt werden. § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG war in dieser Auslegung im hier maßgeblichen Zeitraum eine verfassungsgemäße Grundlage für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Bekämpfung von COVID-19. Die Verordnungsermächtigung erfüllte die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots und entsprach den Anforderungen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips (hierzu aa). Soweit die Geltungsdauer der hier streitgegenständlichen Verordnung auch noch einen kurzen Zeitraum nach Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020, in Kraft ab dem 19. November 2020, erfasste, verstößt dies nicht gegen den Parlamentsvorbehalt (hierzu bb). § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG ermächtigten auch zu Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit (hierzu cc). Randnummer 290
- aa)Die Verordnungsermächtigung erfüllte die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots und entsprach auch den Anforderungen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn.34-46 m. w. N.). Randnummer 291 § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt die Landesregierungen, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach § 28 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Randnummer 292 Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG traf die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich war; sie konnte insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG konnte die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Durch Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG i. V. m. §§ 28 bis 31 IfSG konnten die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) und des Brief- und Postgeheimnisses (Art. 10 GG) eingeschränkt werden, § 32 Satz 3 IfSG. Randnummer 293 § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG war im hier maßgeblichen Geltungszeitraum der Landesverordnung eine verfassungsgemäße Grundlage für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Bekämpfung von COVID-19. Die Verordnungsermächtigung erfüllte die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots und entsprach auch den Anforderungen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips, insbesondere machte die Verwendung einer Generalklausel sie nicht unbestimmt. Randnummer 294 Im Infektionsschutzrecht ist eine Generalklausel, wie sie § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG enthält, sachgerecht. Sie trägt den Besonderheiten dieses Regelungsbereichs Rechnung. Der Gesetzgeber kann nicht voraussehen, welche übertragbaren Krankheiten neu auftreten und welche Schutzmaßnahmen zu ihrer Bekämpfung erforderlich sein werden. Die Generalklausel gewährleistet, dass die zuständigen Behörden auch auf Infektionsgeschehen schnell und angemessen reagieren können, die durch das Auftreten neuartiger Krankheitserreger ausgelöst werden, für deren Bekämpfung die ausdrücklich normierten Schutzmaßnahmen nicht ausreichen. Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung lassen sich durch Auslegung von § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG ermitteln (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn.39-40 m. w. N.). Randnummer 295 Hat sich der Erkenntnisstand in Bezug auf einen neuen Krankheitserreger verbessert, haben sich geeignete Parameter herausgebildet, um die Gefahrenlage zu beschreiben und zu bewerten, und liegen ausreichende Erkenntnisse über die Wirksamkeit möglicher Schutzmaßnahmen vor, kann der Gesetzgeber gehalten sein, für die jeweilige übertragbare Krankheit zu konkretisieren, unter welchen Voraussetzungen welche Schutzmaßnahmen ergriffen werden können. Randnummer 296 Eine solche Kodifikationsreife lag für COVID-19 zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Geltung der Verordnung zunächst noch nicht vor. Randnummer 297 Bei der Prüfung, inwieweit es möglich und erforderlich war, dem Verordnungsgeber Voraussetzungen und Grenzen von grundrechtsbeschränkenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorzugeben, sind die Spielräume zu berücksichtigen, die dem Gesetzgeber in Bezug auf ein legislatorisches Tätigwerden zustehen. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass dem Gesetzgeber bei Gesetzen, mit denen er von ihm angenommenen Gefahrenlagen für die Allgemeinheit oder für Rechtsgüter Einzelner begegnen will, sowohl hinsichtlich seiner Einschätzung zum Vorliegen einer solchen Gefahrenlage als auch hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Grundlagen, aus denen er diese Gefahrenlage abgeleitet hat oder ableiten durfte, ein Spielraum zusteht, der verfassungsgerichtlich lediglich in begrenztem Umfang überprüft werden kann. Einen solchen Spielraum hat der parlamentarische Gesetzgeber auch hinsichtlich der Frage, zu welchem Zeitpunkt er von einer hinreichend verlässlichen und damit tragfähigen tatsächlichen Grundlage für weitergehende gesetzliche Vorgaben ausgehen kann. Diese Spielräume sind auch von den Verwaltungsgerichten zu beachten, wenn sie zu prüfen haben, ob der Gesetzgeber mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) und den Parlamentsvorbehalt zu über eine bestehende Generalklausel hinausgehenden detaillierteren Vorgaben an den Verordnungsgeber verpflichtet gewesen wäre. Das Bestehen einer solchen Pflicht kann in Bezug auf einzelne Teilaspekte, die Gegenstand der gesetzgeberischen Ausgestaltung einer Verordnungsermächtigung sein können, unterschiedlich zu beurteilen sein. Ob und welche (Teil-)Kodifikationen dann geboten sind, hängt aber auch von dem vom Gesetzgeber verfolgten legislatorischen Gesamtkonzept ab. Der Verordnungsgeber kann seine Regelungen erst dann nicht mehr auf eine bestehende gesetzliche Generalklausel stützen, wenn der Gesetzgeber mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bestimmtheitsgrundsatzes (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) und des Parlamentsvorbehalts zum Erlass ergänzender gesetzlicher Regelungen verpflichtet war. Allein der Umstand, dass dem Gesetzgeber eine Konkretisierung möglich gewesen wäre, genügt hierfür nicht (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4.22 -, juris Rn. 36-38). Randnummer 298 Ausgehend davon reichte in dem hier maßgeblichen Zeitraum die infektionsschutzrechtliche Generalklausel noch als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage aus. Randnummer 299 Dass der Gesetzgeber mit einer „zweiten Corona-Welle“ im Herbst 2020 rechnen musste, genügte nicht, um eine Kodifizierungspflicht für den parlamentarischen Gesetzgeber auszulösen. Mit Blick auf die in Betracht zu ziehenden und gegebenenfalls zu regelnden Schutzmaßnahmen waren darüber hinaus hinreichend belastbare Erkenntnisse dazu erforderlich, welche Eigenschaften das Virus bei dieser „zweiten Welle“ haben werde. Je höher die Ansteckungsgefahr und je gravierender mögliche Infektionsverläufe bei dem für den Herbst zu erwartenden Infektionsgeschehen sein würden, desto eingriffsintensiver durften auch mögliche Grundrechtsbeschränkungen sein, zu denen der Gesetzgeber ermächtigen durfte. Weitere Faktoren für die Regelung eines Katalogs möglicher Maßnahmen waren die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Krankheitsfall sowie – mit Blick auf das Ziel, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern – die für eine Behandlung in den Kliniken, bei schweren Verläufen namentlich in Intensivstationen, an Personal und sächlicher Ausstattung zur Verfügung stehenden Kapazitäten. Darüber hinaus war von Bedeutung, ob und in welchem Umfang die Bevölkerung durch Impfung gegen eine COVID-19-Infektion geschützt werden konnte. Außerdem setzte die Pflicht zur Regelung eines Maßnahmenkatalogs durch den Gesetzgeber nicht nur eine Analyse des zu erwartenden Infektionsgeschehens, sondern auch voraus, dass die Wirksamkeit der in Betracht kommenden Schutzmaßnahmen für sich genommen und zum anderen im Vergleich mit möglichen Alternativmaßnahmen eingeschätzt werden konnte; das war für seine Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Schutzmaßnahme wegen der mit ihr verbundenen Freiheitsbeschränkungen von Bedeutung (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4.22 -, juris Rn. 36-44 m. w. N.). Randnummer 300 Im maßgeblichen Zeitraum wurden, wie insbesondere die auf den Konferenzen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder gefassten Beschlüsse zeigen, Schutzmaßnahmen auf der Grundlage von regional bezogenen Sieben-Tage-Inzidenzen erlassen, die auf die Zahl der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner abstellten. Diese Zahlen wurden vom RKI tagesaktuell ermittelt und veröffentlicht. Das Anknüpfen von Maßnahmen an diesen Maßstab, den der Bundesgesetzgeber dann auch seinen gesetzlichen Regelungen in § 28a und § 28b IfSG zugrunde gelegt hat, hat das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet. Nach der auf tragfähigen Erkenntnissen beruhenden Einschätzung des Gesetzgebers handele es sich um den frühesten Indikator für ein zunehmendes Infektionsgeschehen. Zudem gestatte die 7-Tage-Inzidenz, die mit einem gewissen Zeitversatz eintretende Belastung des Gesundheitssystems und die Anzahl der zu erwartenden Todesfälle unter Berücksichtigung der jeweils vorherrschenden Virusvariante frühzeitig abzuschätzen. Aussagekräftige Erfahrungen mit der „zweiten Corona-Welle“ und ihren Auswirkungen unter anderem auf das Gesundheitssystem konnte der Gesetzgeber aber erst ab Oktober 2020 gewinnen, als die Zahl der Neuinfektionen stark anstieg. Danach ist es nicht zu beanstanden, dass er im hier maßgeblichen Zeitraum noch davon abgesehen hatte, solche Schwellenwerte festzulegen. Randnummer 301 Am 3. November 2020 hatten die Regierungsfraktionen den Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BT-Drs. 19/23944) in den Bundestag eingebracht, der in dem neu einzufügenden § 28a IfSG einen nicht abschließenden Katalog von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vorsah. Der Gesetzentwurf wurde auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit vom 16. November 2020 (BT-Drs. 19/24334) am 18. November 2020 in geänderter Fassung angenommen (vgl. BT-PlProt 19/191 S. 24045 <24096>). Das Gesetz ist am 19. November 2020 in Kraft getreten (BGBl. I S. 2397). Randnummer 302 Unter den gegebenen Umständen und angesichts der nach wie vor bestehenden Unsicherheiten namentlich hinsichtlich der für das Gesundheitssystem zu erwartenden Belastungen durch die neue „Corona-Welle“ war es vom Spielraum des Gesetzgebers gedeckt und daher nicht zu beanstanden, dass er in dem für den Erlass der angegriffenen Regelung maßgeblichen Zeitraum die Lage zunächst noch beobachtet hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4.22 -, juris Rn. 56-58 m. w. N.). Randnummer 303
- bb)Soweit die Geltungsdauer der hier streitgegenständlichen Verordnung auch noch einen kurzen Zeitraum nach Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020, in Kraft ab dem 19. November 2020, erfasste, verstößt dies nicht gegen den Parlamentsvorbehalt. Randnummer 304 Zwar ist in Bezug auf die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage grundsätzlich auf die Geltungsdauer der Verordnung abzustellen (so auch: OVG Lüneburg, Urteil vom 25. November 2021 - 13 KN 62/20 -, juris Rn. 73; VGH Mannheim, Urteil vom 2. Juni 2022 - 1 S 1067/20 -, juris Rn. 81 und 105; OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2022 - 1 D 349/20 -, juris Rn. 48). Auch lag am 18. November 2021 wie ausgeführt Kodifikationsreife vor. Gleichwohl ist es nicht zu beanstanden, dass die angegriffene Regelung noch bis zum Ablauf des 29. November 2020 galt. Denn die Ermächtigungsgrundlage verliert nicht unmittelbar mit der Kodifikationsreife ihre Rechtmäßigkeit. Vielmehr ist, wenn dann eine (weitere) Kodifikation erfolgt, dem Verordnungsgeber ein angemessener Übergangszeitraum zuzugestehen, der sich daraus ergibt, dass die neue Ermächtigungsgrundlage nicht unmittelbar mit der Kodifikationsreife Geltung erhalten kann (sondern hier erst am Folgetag) und für den Erlass neuer Verordnungen eine Übergangsfrist erforderlich ist. Andernfalls würde es zu einer zeitlichen Lücke zwischen der Geltung der unter der bisherigen Ermächtigungsgrundlage erlassenen Verordnung und etwaigen neuen Regelungen kommen, die zu verfassungsrechtlich nicht hinzunehmenden Gefährdungen der Ziele des Infektionsschutzgesetzes – übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, vgl. § 1 Abs. 1 IfSG – führte. Randnummer 305
- cc)Die Vorschriften ermächtigten auch zum Erlass von Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn.21-32 m. w. N.). Randnummer 306 Aus dem Wortlaut der Normen ergibt sich keine Beschränkung auf bestimmte Maßnahmen oder eine Einschränkung des Adressatenkreises. § 32 Satz 1 IfSG nimmt Bezug auf die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 IfSG und bestimmt, dass Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen werden können. Nach der Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG können notwendige Schutzmaßnahmen getroffen werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Soweit durch den Verweis auf die §§ 29 bis 31 IfSG bestimmte Maßnahmen benannt werden, handelt es sich um keine abschließende Regelung („insbesondere“). Auch aus dem Erfordernis der Feststellung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG lässt sich nicht ableiten, dass allein Maßnahmen gegenüber diesem Adressatenkreis in Betracht kommen. Das ergibt die Zusammenschau mit § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 IfSG und dem dort verwendeten Begriff „Personen“, der den Adressatenkreis nicht auf Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider beschränkt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn.22 m. w. N.). Randnummer 307 Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch eine historische (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn.24-28 m. w. N.) und teleologische Auslegung gestützt. Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (§ 1 Abs. 1 IfSG) und dadurch Leben und Gesundheit des Einzelnen wie der Gemeinschaft vor den Gefahren von Infektionskrankheiten zu schützen (BT-Drs. 14/2530 S. 43). Dem Ziel der wirksamen Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dient es, wenn die zuständigen Behörden (auch) bei einem dynamischen und bedrohlichen Infektionsgeschehen (vgl. § 2 Nr. 3a IfSG) die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen können. Dem entspricht ein Verständnis von § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG, das Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit, die unabhängig von einem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht an jeden im Geltungsbereich der Verordnung gerichtet werden können, einbezieht. Könnten entsprechende Ge- und Verbote nicht erlassen werden, wäre die Effektivität des Infektionsschutzes in Frage gestellt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn.29 m. w. N.). Randnummer 308 Schließlich ergibt sich auch aus der Systematik keine Beschränkung auf Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider. Soweit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG auf die gesondert geregelten Maßnahmen gegenüber diesen nach den §§ 29 bis 31 IfSG Bezug nimmt, ist dies, wie ausgeführt, keine abschließende Regelung („insbesondere“). Das Gleiche gilt für die in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 IfSG benannten Verbote und Beschränkungen. § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG regelt die dort bezeichneten Maßnahmen wegen ihrer Bedeutsamkeit im Infektionsschutz ausdrücklich, ohne dadurch die generelle Ermächtigung des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG einzuschränken (vgl. BT-Drs. 8/2468 S. 27 f.) (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 31 m. w. N.). Randnummer 309 ii. Die angegriffene Landesverordnung war formell rechtmäßig. Randnummer 310 Sie entsprach den formalen Anforderungen des § 56 LVwG . Sie war als Landesverordnung bezeichnet, die Ermächtigungsgrundlage war angegeben, ebenso das Datum der Ausfertigung und die erlassende Behörde. Randnummer 311 Sie wurde ordnungsgemäß zunächst auf der Internetseite der Landesregierung ersatzverkündet. Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG kann bei Gefahr im Verzug die Verkündung durch Bekanntmachung in Tageszeitungen, im Hörfunk, im Fernsehen, durch Lautsprecher oder in anderer, ortsüblicher Art ersetzt werden (Ersatzverkündung). Gefahr im Verzug im Sinne der Norm ist gegeben, wenn ein zur Abwehr der Gefahren erforderliches rechtzeitiges Inkrafttreten der Verordnung durch die regelmäßige Verkündungsform der Absätze 1 und 2 des § 60 LVwG nicht möglich ist und ohne die sofortige Verkündung der Verordnung der drohende Schaden tatsächlich entstehen würde (vgl. Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2020 - 3 MR 47/20 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Dies ist im Fall angegriffenen Landesverordnung der Fall gewesen. Die Verordnung diente der Abwehr von Gefahren durch die Pandemielage. Dabei hatte der Antragsgegner jeweils auf die aktuelle Pandemielage abzustellen. Durch eine Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt wäre es aufgrund der dafür erforderlichen Abläufe zu einer Verzögerung der Anwendbarkeit der Schutzmaßnahmen gekommen, die nach der plausiblen Prognose des Antragsgegners (siehe dazu unten) einen Schaden an Leben und Gesundheit der Bevölkerung Schleswig-Holsteins verursacht hätte. Das Internet war im Jahr 2020 eine ortsübliche Form der Bekanntmachung. Die angegriffene Landesverordnung wurden auch anschließend gemäß § 60 Abs. 3 Satz 2 LVwG im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht. Randnummer 312 Anderes ergibt sich auch nicht aus der Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (Bekanntmachungsverordnung). Zwar trifft es zu, dass diese die Bereitstellung im Internet nur für die örtliche Bekanntmachung und Verkündung von Gemeinden, Kreisen und Ämtern sowie für die öffentliche Bekanntmachung der Errichtung von Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren sonstige örtliche Bekanntmachungen vorsieht ( § 1 BekanntVO ). Insofern trifft die Bekanntmachungsverordnung jedoch für Landesverordnungen generell keine Regelung und überdies keine Regelungen für die Ersatzverkündung. Die Bekanntmachung von Landesverordnungen richtet sich allein nach Art. 46 Abs. 2, Abs. 3 Landesverfassung i. V. m. § 60 Abs. 1 LVwG . Regelungen zur Ersatzverkündung bei Gefahr im Verzug trifft § 60 Abs. 3 LVwG . Randnummer 313 Die angegriffene Regelung erfüllte auch die Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot. Randnummer 314 Nach dem allgemeinen, im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gründenden Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze ist der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber gehalten, Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Betroffenen müssen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können. Grundsätzlich fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit nicht schon deshalb, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist. Die Rechtsprechung ist zudem gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen. In jedem Fall müssen sich aber aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die eine willkürliche Handhabung der Norm durch die für die Vollziehung zuständigen Behörden ausschließen (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u. a. -, juris Rn. 77f. m. w. N.). Wenn eine bußgeldbewehrte Verbotsvorschrift im Streit steht, muss sich diese zudem an den strengeren Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG messen lassen. Randnummer 315 Zwar bedarf die angegriffene Regelung der Auslegung. Jedoch lässt sich deren Inhalt mit den anerkannten Auslegungsmethoden bestimmen. Randnummer 316 iii. Die Voraussetzungen, unter denen nach §§ 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Ge- und Verbote zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit erlassen werden können, lagen vor. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 28b und 29 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen, § 32 Satz 1 IfSG. Randnummer 317 Bei Erlass der angegriffenen Landesverordnung gab es in Schleswig-Holstein Krankheitsverdächtige im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG. Krankheitsverdächtig im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ist eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen (§ 2 Nr. 5 IfSG). Eine übertragbare Krankheit ist gemäß § 2 Nr. 3 IfSG eine Krankheit, die durch Krankheitserreger (§ 2 Nr. 1 IfSG) verursacht wird, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden. Das SARS-CoV-2-Virus ist Krankheitserreger in diesem Sinne, der beim Menschen die übertragbare Krankheit COVID-19 verursachen kann. Randnummer 318 Zudem waren nach Überzeugung des Senats auch bei Erlass der angegriffenen Verordnung in Schleswig-Holstein Menschen an COVID-19 erkrankt und damit Kranke im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (vgl. § 2 Nr. 4 IfSG). Dies ergibt sich bereits daraus, dass entsprechende Diagnosen durch Ärzte getroffen wurden und entsprechende Daten durch die Gesundheitsämter an das RKI weitergeleitet wurden. Randnummer 319 iv. Die getroffene Regelung war verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Die durch sie bewirkten Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen waren gerechtfertigt. Es lag kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Randnummer 320
- aa)Im Sinne von § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG „notwendig“ ist eine Schutzmaßnahme, wenn sie den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgebots entspricht. Randnummer 321 Gemäß § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG erlässt der Verordnungsgeber unter den in § 28 Abs. 1 IfSG genannten Voraussetzungen die notwendigen Schutzmaßnahmen in Form von Geboten und Verboten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung der übertragbaren Krankheit erforderlich ist. Danach müssen die Maßnahmen an dem Ziel ausgerichtet sein, die Verbreitung der Krankheit zu verhindern, und sie müssen verhältnismäßig sein, das heißt geeignet und erforderlich, den Zweck zu erreichen, sowie verhältnismäßig im engeren Sinne. Sind die Voraussetzungen erfüllt, handelt es sich um notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne der Ermächtigungsnormen. Innerhalb dieser durch § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG und das Verhältnismäßigkeitsgebot gezogenen Grenzen verfügt der Verordnungsgeber beim Erlass der Schutzverordnungen über ein normatives Ermessen. Ob die Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Gegenstand der Kontrolle ist dabei das Ergebnis des Rechtsetzungsverfahrens, also die Vorschrift in ihrer regelnden Wirkung. Auf die Motive desjenigen, der an ihrem Erlass mitgewirkt hat, und auf den der Verordnung zugrundeliegenden Abwägungsvorgang kommt es nicht an; das Infektionsschutzgesetz enthält insoweit keine Vorgaben. Unverhältnismäßig kann ein verordnetes Ge- oder Verbot auch sein, wenn das normative Ermessen „weit“ ist. Maßgebend sind die Anforderungen, die sich in der konkreten Entscheidungssituation aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 2.21 -, juris Rn. 12). Randnummer 322
- bb)Die getroffene Regelung war verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Die durch sie bewirkten Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen waren gerechtfertigt. Randnummer 323
(1)Die Maßnahme war geeignet und erforderlich. Randnummer 324 Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Maßnahmen zum Schutz vor COVID-19 hatte der Verordnungsgeber angesichts der fehlenden Erfahrungen mit dem SARS-CoV-2-Virus und den Wirkungen von Schutzmaßnahmen einen tatsächlichen Einschätzungsspielraum, der sich darauf bezog, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren. Ein solcher Spielraum hat jedoch Grenzen. Die Einschätzung des Verordnungsgebers muss auf ausreichend tragfähigen Grundlagen beruhen. Das Ergebnis der Prognose muss einleuchtend begründet und damit plausibel sein. Das unterliegt der gerichtlichen Überprüfung. Maßgebend ist die Erkenntnislage bei Erlass der Verordnung (ex-ante-Sicht). Im gerichtlichen Verfahren obliegt es dem Verordnungsgeber, Tatsachen und Erwägungen vorzutragen, die das Ergebnis seiner Prognose plausibel machen. Das Gericht hat nicht eigene prognostische Erwägungen anzustellen, sondern die Rechtmäßigkeit der Prognose des Verordnungsgebers zu überprüfen. Wird die Annahme, die gewählte Maßnahme erreiche den Zweck der Schutzverordnung wirksamer als eine in Betracht kommende weniger belastende Alternative, im gerichtlichen Verfahren nicht plausibel gemacht, kann das Gericht nicht zur Feststellung gelangen, dass die verordnete Schutzmaßnahme erforderlich und damit verhältnismäßig ist. Das geht zu Lasten des Verordnungsgebers (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 2022 - 3 CN 2.21 -, juris Rn. 17 m. w. N.). Randnummer 325 Dabei muss die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 203). Dies bedeutet, dass nicht bereits ein einzelner Vorzug einer anderen Lösung gegenüber der gewählten zu deren Unverhältnismäßigkeit führt. Da der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber die mildere Maßnahme nur wählen muss, wenn deren Gleichwertigkeit „eindeutig feststeht“, darf die Erforderlichkeit des gewählten Mittels nicht schon deshalb verneint werden, weil unsicher ist, ob es besser wirkt als das weniger belastende Mittel. Unsicherheiten der Wirkungsprognose gehen nicht ohne Weiteres zu Lasten des Gesetz- und auch nicht des Verordnungsgebers. Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen dürfen tatsächliche Unsicherheiten allerdings auch nicht ohne Weiteres zu Lasten des Grundrechtsträgers gehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 204). Ob der Spielraum des Verordnungsgebers bei der Prognose der Wirkungen von Schutzmaßnahmen im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG ebenso weit reicht wie derjenige des Gesetzgebers bei der Prognose der Eignung der von ihm gewählten Maßnahmen, kann offenbleiben. Auch die Prognose des Verordnungsgebers muss jedenfalls vertretbar sein. Dafür muss ihr Ergebnis einleuchtend begründet und damit aus ex-ante-Sicht plausibel sein (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 2022 - 3 CN 2.21 -, juris Rn. 18 m. w. N.). Randnummer 326 Insofern muss der Verordnungsgeber aber nicht zwingend bereits bei Erlass der angegriffenen Regelung begründen, warum andere Maßnahmen die Weiterverbreitung von COVID-19 nach seiner Auffassung nicht ebenso wirksam hemmen würden wie die angegriffene Maßnahme; das Infektionsschutzgesetz verlangte eine solche Begründung nicht. Rechtsverordnungen, die nach § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG erlassen werden, müssen erst seit Einfügung des § 28a Abs. 5 IfSG durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom
- November 2020 (BGBl. I S. 2397) mit einer allgemeinen Begründung versehen werden. Der gerichtlichen Kontrolle sind daher alle Erwägungen des Antragsgegners zugrunde zu legen, die er bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung vorbringt (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 2022 - 3 CN 2.21 -, Rn. 19). Randnummer 327 Unter Anlegung dieser Maßstäbe waren die Regelungen in § 2 Abs. 1, 2 und 4 der abgegriffenen Landesverordnung erforderlich. Randnummer 328 Schon aus den – auch öffentlich verfügbaren – Informationen des RKI ergibt sich eine tragfähige tatsächliche Grundlage für den Erlass der Regelungen. Randnummer 329 Der Antragsgegner hat diesen die fachwissenschaftlich abgesicherte Grundannahme zugrunde gelegt, durch eine Reduzierung physischer Kontakte und die Einhaltung bestimmter Abstände zu anderen Personen könne die Ausbreitung des besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren Virus verlangsamt und die Infektionsdynamik verzögert werden. Es handelte sich nach damaligem Kenntnisstand bei SARS-CoV2 um ein Virus, das hauptsächlich durch Tröpfchen übertragen wird. Damit findet die Übertragung bei Nähe zu anderen Personen statt. Daher konnte der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass Beschränkungen von Kontakten dazu beitragen konnten, die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 und der Krankheit COVID-19 zu verlangsamen, da durch diese Maßnahmen physische Kontakte von Menschen reduziert werden konnten. Durch Kontaktbeschränkungen wurden die physischen Kontakte unmittelbar verringert. Randnummer 330 Es ist nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber seinen Spielraum bei der Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse überschritten hat. Insofern ist zu berücksichtigen, dass das Virus nur weniger als ein Jahr zuvor, im Dezember 2019, erstmals beschrieben wurde. Dementsprechend lagen im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verordnung nur beschränkt Erkenntnisse über die Ausbreitung der Erkrankung vor. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner sich nicht ausreichend um weitere tatsächliche Erkenntnisse bemüht hätte, liegen nicht vor. Der Antragsgegner war auch vor dem Hintergrund der tatsächlichen Anhaltspunkte für die Gefährlichkeit der Erkrankung nicht gehalten, zunächst weiter abzuwarten, bis konkretere Forschungsergebnisse und mehr Erfahrungen zu der Erkrankung vorlagen. Randnummer 331 Angesichts der damals herrschenden Unsicherheit insbesondere über die Gefährlichkeit, die Übertragungswege und die Auswirkungen einer Ansteckung mit dem Coronavirus, einer fehlenden effektiven medikamentösen Behandlung und einer zu diesem Zeitpunkt fehlenden Impfmöglichkeit konnte sich der Verordnungsgeber vorrangig auf die Empfehlungen und fachgutachterlichen Stellungnahmen des RKI als der gesetzlich vorgesehenen sachverständigen Stelle gemäß § 4 IfSG stützen, das seine Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und sonstigen Informationen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten auf Grundlage einer breiten wissenschaftsbasierten Datenanalyse abgibt und aufgrund neuer Erkenntnisse ständig aktualisiert. Soweit überhaupt ernstzunehmende wissenschaftliche Stimmen die Gefährlichkeit des Coronavirus gänzlich verneinten oder die zur Vermeidung seiner Verbreitung ergriffenen Maßnahmen anzweifelten, ändert dies nichts. Denn der Verordnungsgeber verletzt seinen Einschätzungsspielraum grundsätzlich nicht dadurch, dass er bei mehreren vertretbaren Auffassungen einer den Vorzug gibt, solange er dabei nicht feststehende, hiermit nicht vereinbare Tatsachen ignoriert. Randnummer 332 Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass andere, gleich wirksame Maßnahmen zur Verfügung gestanden haben. Randnummer 333 Die Maßnahmen konnten ohne Verstoß gegen das Gebot der Erforderlichkeit landeseinheitlich getroffen werden. Bei einer entsprechenden Differenzierung, z. B. aufgrund von aktuellen Infektionsherden, hätte ein Ausweichverhalten in der Bevölkerung nahegelegen mit der Folge, dass Infektionsherde auch in weniger betroffene Regionen „eingeschleppt“ würden. Randnummer 334 Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Beschränkung der Regelungen auf Risikogruppen gleich effektiv gewesen wäre. Zwar gab es Anhaltspunkte dafür, dass das Alter und Vorerkrankungen das Risiko schwerer Verläufe beeinflussen konnten. Die Risikogruppen waren aber nicht detailscharf definierbar, es war nicht abschließend klar, welche Vorerkrankungen eine wesentliche Rolle spielten oder ab welchem Alter von einem besonderen Risiko für einen schweren Verlauf auszugehen war, abgesehen davon, dass es auch in vermeintlich weniger kritischen Altersgruppen oder ohne bekannte Vorerkrankungen zu schweren Krankheitsverläufen und Todesfolgen kommen konnte. Abgesehen davon dienten die Regelungen nicht nur dem jeweiligen Eigenschutz, sondern auch dem Fremdschutz. Insofern hätte eine Beschränkung der Regelungen auf Risikogruppen nicht die Geschwindigkeit der Verbreitung der Krankheit verringern können. Mit einer weiteren Verbreitung der Krankheit erhöhte sich dann aber auch jeweils die Gefahr für gefährdetere Personenkreise. Zu deren Schutz vor Infektionen ist der Staat aber wegen seiner durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG begründeten Schutzpflicht grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet. Randnummer 335 Eine Beschränkung auf erkrankte oder symptomatische Personen hätte die erheblichen a- und präsymptomatischen Infektionen nicht vermieden. Randnummer 336 Auch Regelungen, die für bestimmtes Verhalten an vorherige (negative) Testungen anknüpften, wären nicht gleich effektiv gewesen. Dies folgte bereits daraus, dass die Testkapazitäten bundesweit zum damaligen Zeitpunkt noch nicht hinreichend vorhanden waren. Abgesehen davon, dass es insofern nicht unangemessen war, diese Testkapazitäten primär für den Abgleich von bestehenden Ansteckungsverdachten zu nutzen, hätte regelmäßig ein gewisser Abstand zwischen Test und dem jeweiligen Kontakt gelegen, innerhalb dessen eine Infektion hätte stattgefunden haben können. Randnummer 337 Verlässliche Kenntnisse, ob es Fälle einer Immunisierung gäbe bzw. wann diese vorläge, waren ebenfalls nicht vorhanden, so dass auch eine Beschränkung auf Nicht-Immunisierte Personen nicht ebenso effektiv gewesen wäre. Randnummer 338 Auch eine bloße Nachverfolgung der Infektionsketten (in Verbindung mit Maßnahmen gegenüber Kontaktpersonen) war offensichtlich nicht ebenso effektiv, weil durch den Zeitverzug zwischen Infektion, Feststellung der Erkrankung, Ermittlung der Kontakte und Kontaktaufnahme durch die Gesundheitsbehörden zu diesen Kontaktpersonen bereits weitere Infektionen stattgefunden haben konnten. Randnummer 339
(2)Die Maßnahme war auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Randnummer 340 Das Abstandsgebot und die Kontaktbeschränkungen haben in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in seiner Ausprägung als allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) einerseits und als allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) andererseits sowie, soweit auch Kontakte zu Familienangehörigen und Ehegatten betroffen waren, auch in das Familiengrundrecht und die Ehegestaltungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) eingegriffen (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 106). Sie haben einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte dargestellt. Randnummer 341 Erschwerend wirkt, dass es zeitlich vorausgehend vergleichbare Regelungen und auch weitergehende Ge- und Verbote zur Bekämpfung gab (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 Bv