← Deutschland

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat 3 KN 50/20 Urteil Rechtsweg, Antragsbefugnis, Feststellungsinteresse gegen die Einzelr

Obsah (14)§ 2§ 3§ 5§ 4§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 15§ 17§ 18§ 2a

Rechtsweg, Antragsbefugnis, Feststellungsinteresse gegen die Einzelregelungen und Nichtigkeit der CoronaVV SH, Fassung: 2020-11-29 Orientierungssatz 1. Ein außerhalb Schleswig-Holsteins wohnender Antr

§ 2

Absatz 1 Satz 1 den Mindestabstand trotz wiederholter Aufforderung durch eine Ordnungskraft nicht einhält; Randnummer 194 2.

§ 2

Absatz 4 an einer Ansammlung im öffentlichen Raum oder einer Zusammenkunft zu privaten Zwecken teilnimmt; Randnummer 195 3.

§ 3

Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten; Randnummer 196 4.

§ 3

Absatz 3 dort genannte Aushänge nicht anbringt; Randnummer 197 5.

§ 3

Absatz 4 Satz 2 sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen geöffnet hält; Randnummer 198 6.

§ 5

Absatz 2 Satz 3 Nummer 1, § 6 Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 4, § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder 5 Satz 1, § 15 Absatz 4, § 17 Satz 1 Nummer 1 oder § 18 Absatz 2 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1, kein oder kein vollständiges Hygienekonzept erstellt; Randnummer 199 7.

§ 4

Absatz 1 Satz 3 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten; Randnummer 200 8.

§ 4

Absatz 1 Satz 4 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt; Randnummer 201 9.

§ 5

Absatz 3 Satz 2, oder Absatz 5 Satz 3 § 6 Absatz 2 Satz 5, § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, § 9 Absatz 1 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 4, § 11 Absatz 4 Satz 5, § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3, § 15 Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, § 17 Satz 1 Nummer 2 oder § 18 Absatz 2 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 2, Kontaktdaten nicht erhebt; Randnummer 202 10.

§ 4

Absatz 2 Satz 1 oder 2 Kontaktdaten erhebt oder nicht aufbewahrt; Randnummer 203 11.

§ 5

Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, 4 oder 5, oder

§ 5

Absatz 6 eine Veranstaltung durchführt; Randnummer 204 12.

§ 6

Absatz 2 Satz 4 als Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten; Randnummer 205 13.

§ 7

Absatz 1 Satz 1, Satz 3 Nummer 3 oder 4, Satz 4 oder 6 oder Absatz 2 eine Gaststätte oder einen gastronomischen Lieferdienst betreibt; Randnummer 206 14.

§ 7

Absatz 3 dort genannte Einrichtungen geöffnet hält; Randnummer 207 15.

§ 8

Absatz 2 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt; Randnummer 208 16.

§ 9

Absatz 1 Satz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt; Randnummer 209 17.

§ 9

Absatz 2 Satz 1 Tätigkeiten am Gesicht einer Kundin oder eines Kunden ausführt; Randnummer 210 18.

§ 9

Absatz 3 ein Prostitutionsgewerbe betreibt; Randnummer 211 19.

§ 9

Absatz 3 sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt; Randnummer 212 20.

§ 10

Absatz 1 eine der in Nummer 1 bis 6 genannten Einrichtungen für den Publikumsverkehr geöffnet hält; Randnummer 213 21.

§ 10

Absatz 2 Satz 3 einen Wildpark, Tierpark oder Zoo betreibt; Randnummer 214 22.

§ 11

Absatz 2 Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios oder ähnliche Einrichtungen betreibt; Randnummer 215 23.

§ 15

Absatz 2 Satz 1 Bewohnerinnen und Bewohner nicht in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterbringt; Randnummer 216 24.

§ 15

Absatz 2 Satz 2 Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationäre Einrichtungen aufnimmt; Randnummer 217 25.

§ 17

Satz 1 Nummer 3 Gäste beherbergt; Randnummer 218 26.

§ 18Absatz 2 Reiseverkehre zu touristischen Zwecken durchführt. Randnummer 219

(2)Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich Randnummer 220 1.

§ 4

Absatz 2 Satz 6 falsche oder unvollständige Kontaktdaten angibt; Randnummer 221 2.

§ 2a

Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 4, § 8 Absatz 3 Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, § 15 Absatz 1 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 2a Absatz 1, trotz mehrfacher Aufforderung durch eine Ordnungskraft keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt; Randnummer 222 3.

§ 17Satz 1 Nummer 3 als Gast falsche Angaben zum Beherbergungszweck macht.

Randnummer 223 § 22 Inkrafttreten; Außerkrafttreten Randnummer 224 Diese Verordnung tritt am

  1. November 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
  2. Dezember 2020 außer Kraft. Randnummer 225 Ausweislich des täglichen Situationsberichts des Robert-Koch-Instituts vom
  3. November 2020 hatte es in Schleswig-Holstein in den sieben Tagen davor 1.372 übermittelte Fälle von COVID-19-Erkrankungen gegeben, das entspricht 47 Fällen je 100.000 Einwohnern. Bundesweit lag die 7-Tage-Inzidenz (Fälle je 100.000 Einwohner in den vorherigen sieben Tagen) bei
  4. Ausweislich des Situationsberichts sei in mehreren Bundesländern ein starker Anstieg der Inzidenz zu beobachten. Die Reproduktionszahl wurde berechnet auf 4 Tage auf 1,03 und berechnet auf 7 Tage auf 0,95 geschätzt. Es waren bis dahin in Schleswig-Holstein 249 Personen im Zusammenhang mit einer COVID-19-Erkrankung verstorben, bundesweit 16.
  5. Es handele sich in den meisten Kreisen um ein diffuses Geschehen mit zahlreichen Häufungen in Haushalten, aber auch Gemeinschaftseinrichtungen, Schulen und Alten- und Pflegeheimen. In einigen Fällen liege ein konkreter größerer Ausbruch als Ursache für den starken Anstieg vor. Zum Anstieg der Inzidenz trügen aber auch nach wie vor viele kleinere Ausbrüche in Krankenhäusern, Einrichtungen für Asylantragstellerinnen und Asylantragsteller, verschiedenen beruflichen Settings sowie im Zusammenhang mit religiösen Veranstaltungen bei. Randnummer 226 Am
  6. Dezember 2020 hat der Antragsgegner eine weitere Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 erlassen (GVOBl. 2020, 1050), durch die die Landesverordnung vom
  7. November 2020 mit Wirkung ab dem
  8. Dezember 2020 außer Kraft trat. Randnummer 227 Der Antragsteller, der bereits zuvor Anträge gegen sechs Landesverordnungen aus April und Mai 2020 sowie einen Antrag gegen die Landesverordnung vom
  9. November 2020 gestellt hatte (die unter den Aktenzeichen 3 KN 2/20 bzw. 3 KN 47/20 geführt wurden), in denen er geltend gemacht hat, er wohne in A. in Niedersachsen, sein Wohnort sei rund 20 km von der Landesgrenze des Antragsgegners entfernt, hat am
  10. Dezember 2020 Normenkontrollantrag gegen die Landesverordnung vom
  11. November 2020 gestellt. Vortrag zur Antragsbefugnis erfolgte zunächst nicht. Randnummer 228 Mit Schriftsatz vom
  12. April 2025 hat der Antragsteller vorgetragen, er habe am
  13. Dezember 2020 den geplanten Weihnachtsmarkt W., die Gaststätte G. in T., das Schwimmbad in N. und das Kaufhaus K. in T. besuchen wollen. Die ersten drei Aktivitäten habe die Verordnung verboten, vom Besuch des Kaufhauses habe er aufgrund der durch die Verkaufsflächenbegrenzung zu besorgenden Warteschlangen vor dem Verkaufslokal Abstand genommen. Am
  14. Dezember 2020 habe er das M-Museum in L. besuchen wollen, was die Verordnung verboten habe, sowie die Kirche K., wovon er aufgrund der Datenerhebungsregelung in § 13 Abs. 1 Satz 3 der Landesverordnung Abstand genommen habe. Randnummer 229 Der Antragsteller macht geltend, der Normenkontrollantrag sei zulässig. Es bestehe auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Dies folge aus der vorliegenden Wiederholungsgefahr, einem Präjudizinteresse und aus dem Umstand, dass die mit der angegriffenen Verordnung verbundenen qualifizierten Grundrechtseingriffe sich kurzfristig erledigt hätten. Randnummer 230 Zur Antragsbefugnis sei bereits mit Schriftsatz vom
  15. Mai 2020 zum Verfahren 3 KN 2/20 im Einzelnen vorgetragen worden. Der Vortrag zur Antragsbefugnis sei demgemäß in unerledigter Zeit erfolgt. Randnummer 231 Der Antrag sei auch begründet. Randnummer 232 Es fehle eine Ermächtigungsgrundlage. Der nach der Wesentlichkeitslehre zu beurteilende Parlamentsvorbehalt erfordere, dass alle wesentlichen Fragen der Grundrechtsausübung von einem unmittelbar demokratisch legitimierten Gesetzgeber zu treffen seien. Dies erfordere wegen der hohen Eingriffsintensität in die Grundrechte eine parlamentarische Grundlage. Wenn man der Meinung sein wollte, der Erlass der Verbote durch den Verordnungsgeber sei zulässig, wäre aber jedenfalls eine Befassung des Landtags des Antragsgegners zur Wahrung des Parlamentsvorbehalts erforderlich gewesen. Nach Art. 80 Abs. 4 GG habe der Landtag das Recht, Maßnahmen auf Grundlage der §§ 32, 28 IfSG durch Gesetz zu regeln. Dieses Recht verdichte sich aufgrund des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG und Art. 2 Abs. 1 Landesverfassung zu einer Pflicht zum Erlass eines Gesetzes nach Art. 80 Abs. 4 GG, wenn – wie hier – kumulativ und flächendeckend wirkende Freiheitsbeschränkungen angeordnet würden. Dies habe der Landtag des Antragsgegners aber nicht getan. Randnummer 233 Die Verordnung sei bereits mangels ordnungsgemäßer Bekanntmachung im Internet unwirksam. Die Voraussetzungen für eine Notverkündung nach § 60 Abs. 3 LVwG haben nicht vorgelegen. Das Internet sei keine ortsübliche Verkündungsform. Die Bekanntmachungsverordnung sehe eine Bekanntmachung im Internet allein für Gemeinden, Kreise, Ämter, Zweckverbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit vor. Es habe auch keine Gefahr im Verzug vorgelegen. Dies hätte vorausgesetzt, dass ein zur Abwehr einer Gefahr erforderliches rechtzeitiges Inkrafttreten der Verordnung durch die regelmäßige Verkündungsform nicht möglich gewesen wäre und ohne die sofortige Verkündung der Verordnung ein drohender Schaden tatsächlich entstehen würde. Eine rechtzeitige Vorbereitung einer Bekanntmachung der streitgegenständlichen Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Antragsgegners wäre ohne weiteres möglich gewesen. Schleppende Arbeitsabläufe bei der Drucklegung des Gesetz- und Verordnungsblatts seien jedenfalls keine Gründe, die im Rechtssinn eine Gefahr im Verzug begründen könnten. Randnummer 234 Die Landesverordnung sei auch materiell rechtswidrig. Prognoseentscheidungen eines Verordnungsgebers seien anhand der ihr zugrunde gelegten tatsächlichen Annahmen zu überprüfen. Begründungslücken oder Fehler des Ableitungszusammenhangs führten zur Rechtswidrigkeit der Prognose. Von der mit jeder Prognose verbundenen Unsicherheit sei die Ungewissheit zu unterscheiden, die bereits die tatsächlichen Grundlagen der Gefahrenprognose betreffe. Der Normgeber sei gehalten, seiner Begründungspflicht bereits während des Normerlassverfahrens zu genügen. Eine notwendige Bedingung dafür sei, dass der Verordnungsgeber eine Datengrundlage für eine solche Untersuchung schaffe und aktuell halte. Der Antragsgegner habe weder im Frühjahr 2020 noch danach die erforderlichen Strukturen geschaffen, um aufgetretene Infektionen bestimmten Lebensbereichen zuordnen zu können. Auch die Beauftragung wissenschaftlicher Studien zur Erforschung des alltäglichen Infektionsgeschehens wäre auf Seiten des Antragsgegners eine naheliegende Möglichkeit zur Schließung bestehender Erkenntnislücken gewesen. Veranlasst habe der Antragsgegner hierzu aber nichts. Randnummer 235 Sei der Verordnungsgeber – wie hier – mangels ausreichender Erkenntnisse über die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte oder über die maßgeblichen Kausalverläufe zu der erforderlichen Gefahrenprognose nicht im Stande, liege keine Gefahr, sondern – allenfalls – eine mögliche Gefahr oder ein Gefahrenverdacht vor, die den Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung nicht rechtfertige. Randnummer 236 Der Antragsgegner habe darüber hinaus nach Aktenlage auch keine Gefahrenbeurteilung getroffen zu einer etwaigen Mehrbelastung von Krankenhäusern, insbesondere der Intensivplätze und solcher Intensivplätze mit Beatmungsstation. Einem Bericht des Bundesrechnungshofs vom
  16. Juni 2021 (Haushaltsausschuss-Drs. 19/8745, S. 23 ff.) sei zudem zu entnehmen, dass Krankenhäuser aus wirtschaftlichen Gründen eine höhere Intensivbettenbelegung angegeben hätten, als dies tatsächlich der Fall gewesen sei. Randnummer 237 Tatsächlich ließen sich die mit der angegriffenen Verordnung erlassenen Verbote mit dem Infektionsgeschehen nicht begründen. Der Antragsgegner habe bei Erlass der streitgegenständlichen Verordnung keine Gefahrenbeurteilung vorgenommen. Das führe zur Rechtswidrigkeit der gleichwohl erlassenen Landesverordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-
  17. Hätte der Antragsgegner eine Gefahrenprognose angestellt, hätte er festgestellt, dass zwischen den untersagten Tätigkeiten einerseits und dem Infektionsgeschehen und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems im Gebiet des Antragsgegners andererseits kein relevanter Zusammenhang bestehe, der den Erlass der Verbote rechtfertigen würde. Randnummer 238 Die vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsvorgänge enthielten Schwärzungen, ohne dass der Antragsgegner eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO vorgelegt habe. Würde der Senat seine Entscheidungsfindung auf geschwärzte Schriftstücke stützen, läge darin eine Verletzung des Rechts des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Zugleich läge darin ein Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsermittlung aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine rechtsfehlerfreie richterliche Überzeugungsbildung wäre auf dieser Grundlage nicht möglich, so dass auch ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorläge. Entscheidungsgrundlage könnten im Übrigen allein amtliche Schriftstücke oder eine Vernehmung des Präsidenten des RKI sein. Internetrecherchen, wie die im gerichtlichen Hinweis aufgeführten Quellen, erlaubten keine rechtsfehlerfreie richterliche Überzeugungsbildung. Randnummer 239 Der Antragsteller, der ursprünglich beantragt hatte, festzustellen, dass die Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
  18. November 2020 nichtig ist, beantragt, Randnummer 240 festzustellen, dass die Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV2 in Schleswig-Holstein vom
  19. November 2020 nichtig gewesen ist. Randnummer 241 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 242 den Antrag abzulehnen. Randnummer 243 Er führt aus, der Antragsteller sei von einem erheblichen Teil der von ihm angegriffenen Landesverordnung nicht in seinen Rechten berührt worden und habe daher nicht in diesen verletzt werden können. Die Ausführungen des Antragstellers zur Antragsbefugnis bezögen sich nur auf einen Teil der jeweils angegriffenen Regelungen, während die übrigen Regelungen auch ohne diese Bestand haben könnten. Allein die Möglichkeit der Rechtsverletzung durch einzelne in der Landesverordnung enthaltenen Vorschriften führe aber nicht zur Antragsbefugnis gegen sämtliche Rechtsvorschriften der angegriffenen Verordnung. Randnummer 244 Im Übrigen reiche eine rein theoretische Möglichkeit, dass Verbote oder Einschränkungen den Antragsteller hätten betreffen können, nicht aus. Randnummer 245 Der Antragsteller könne sein Rechtsschutzziel auch nicht mehr erreichen. Die Landesverordnung sei nicht mehr in Kraft. Für einen etwaigen Fortsetzungsfeststellungsantrag fehle das Feststellungsinteresse. Dieses ergebe sich auch weder aus einer Wiederholungsgefahr noch aus einem Rehabilitationsinteresse noch einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff. Randnummer 246 Es fehle an einer Wiederholungsgefahr, die die konkret absehbare Möglichkeit voraussetze, dass in naher Zukunft und unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleiche oder gleichartige Maßnahme des Antragsgegners zu erwarten sei, die den Antragsteller beschwere. Im Vergleich mit der Situation bei Erlass der angegriffenen Normen hätten sich die tatsächlichen Umstände wesentlich verändert. Die Pandemie liege zumindest im Wesentlichen in der Vergangenheit. Die 7-Tage-Inzidenz habe am
  20. April 2025 bei 0,5 gelegen und sei seit geraumer Zeit auf niedrigem Niveau stabil. Die Weltgesundheitsorganisation habe am
  21. Mai 2023 die Einstufung als gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite (Public Health Emergency of International Concern) aufgehoben. In Schleswig-Holstein sei aufgrund der Landesverordnung zur Aufhebung der Corona-Bekämpfungsverordnung vom
  22. Februar 2023 (GVOBl. S. 186) am
  23. März 2023 die letzte Fassung der Corona-Bekämpfungsverordnungen außer Kraft getreten. Im April 2023 sei als praktisch letzte Schutzmaßnahme auch die Maskenpflicht in Arztpraxen und Krankenhäusern entfallen, als die entsprechend befristeten Schutzmaßnahmen nach § 28b IfSG nicht mehr verlängert worden seien. Diese Entwicklung zeige ebenfalls die inzwischen entspannte Sachlage. Das RKI habe zudem die Veröffentlichung seiner Wochenberichte (zuvor Tagesberichte) schon am
  24. Juni 2023 eingestellt. Zudem habe sich das rechtliche Umfeld maßgeblich geändert. So seien zahlreiche Änderungen des Infektionsschutzgesetzes erfolgt. Eine Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 IfSG liege zudem nicht mehr vor und könnte in Zukunft allenfalls unter wesentlich veränderten Umständen getroffen werden. Randnummer 247 Ein Präjudizinteresse liege nicht vor. Schadensersatzansprüche kämen offensichtlich nicht in Betracht. Beim Erlass der Corona-Schutzverordnungen – wie auch sonst beim Erlass untergesetzlicher Rechtsnormen – hätten keine drittgerichteten Amtspflichten bestanden. Ein Anspruch wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs könne keinen Schadensersatz für immaterielle Schäden vermitteln, zudem wäre für einen entsprechenden Anspruch ein Eingriff in das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG erforderlich, der sich ebenfalls offensichtlich unter keinem Gesichtspunkt ergeben könne. Randnummer 248 Im Übrigen liege auch kein schwerwiegender Grundrechtseingriff vor, so dass sich auch unter diesem Gesichtspunkt kein Feststellungsinteresse ergebe. Randnummer 249 Es sei nicht dargetan, inwieweit die in Schleswig-Holstein geltenden Beschränkungen die Grundrechte des in Niedersachsen wohnhaften Antragstellers schwer beschränkt haben sollten. Randnummer 250 Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. Die angegriffene Landesverordnung sei formell und materiell rechtmäßig. Randnummer 251 Es liege eine rechtmäßige Ermächtigungsgrundlage vor. Randnummer 252 Die Ersatzverkündung im Internet sei zulässig gewesen und ordnungsgemäß erfolgt. Insofern sei auch zu berücksichtigen, dass die Veröffentlichung des Gesetz- und Verordnungsblattes aufgrund der notwendigen betrieblichen Abläufe (Erstellung einer Druckvorlage, Satz, Korrektur, Druck) etwa eine Woche Vorlauf benötige. Dies führte dann aber zu einer Verzögerung, die mit der erforderlichen Beobachtung und Überprüfung der Entwicklung der Pandemie und gegebenenfalls zeitnahen Anpassung der Maßnahmen nicht mehr vereinbar sei. Randnummer 253 Der Antragsgegner habe außerdem hinreichende Gefahrenprognosen angestellt. Dieses Erfordernis habe im Zusammenhang mit den infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen bedeutet, dass die jeweilige Annahme des Verordnungsgebers, dass das Ziel, das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und das Gesundheitssystem vor einer Überlastung zu schützen, ohne die erlassenen Ge- und Verbote gefährdet und die Gefahr wegen einer möglichen Überlastung des Gesundheitssystems dringlich war, eine tragfähige Grundlage habe haben müssen. Dies habe

der Annahme des Antragstellers nicht vorausgesetzt, dass sich der Verordnungsgeber schon beim Erlass der Verordnungen mit allen Einwänden ausdrücklich auseinandergesetzt hätte, die der Antragsteller nunmehr aufwerfe. Diese Einwände seien zudem unberechtigt. Randnummer 254 Es habe zunächst keine Begründungspflicht gegeben. Soweit der Antragsteller diesbezüglich auf Rechtsprechung zum Erlass bayerischer Zweckentfremdungssatzungen verweise, handele es sich dabei um ein Instrument der kommunalen Planung. Das Abwägungsgebot – mit seinen umfassenden Pflichten zur Dokumentation und Begründung – sei zentraler Bestandteil jeder rechtsstaatlichen Planung, bei dem Erlass infektionsschutzrechtlicher Schutzmaßnahmen handele es sich jedoch nicht um einen Akt der Planung. Es gebe auch kein allgemeines Gebot, Verordnungen zu begründen. Soweit der Gesetzgeber in § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG eine Begründungspflicht geregelt habe, habe das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich hervorgehoben, dass die gerichtliche Überprüfung der Verordnungen nicht allein auf die gegebene Begründung bezogen sei. Randnummer 255 Im Übrigen habe der Verordnungsgeber aber hinreichende Feststellungen für die jeweiligen Gefahrenprognosen getroffen. Was mit den entsprechenden Feststellungen gemeint gewesen sei und dass diese Feststellungen nach den vorhandenen Erkenntnisquellen zugetroffen haben, sei seinerzeit offenkundig gewesen, weil die Entwicklung der Pandemie in Deutschland und die Einschätzungen des RKI die Nachrichten und die öffentliche Diskussion beherrscht hätten. Randnummer 256 Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung diverse in einer Hinweisverfügung vom 25. März 2025 aufgeführte Erkenntnismittel in das Verfahren einbezogen. Randnummer 257 In der mündlichen Verhandlung, die parallel auch zu den Verfahren 3 KN 2/20 betreffend sechs Landesverordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 aus April und Mai 2020 sowie 3 KN 47/20 betreffend die Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 1. November 2020 durchgeführt wurde, hat der Antragsteller beantragt, Randnummer 258

  1. a)zum Beweis der Tatsache, Randnummer 259 dass am 2. April 2020, 8. April 2020, 18. April 2020, 1. Mai 2020, 3. Mai 2020, 5. Mai 2020, 8. Mai 2020, 1. November 2020 und 29. November 2020 aus medizinischer Sicht kein Grund bestand, für das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein ein Beherbergungsverbot, ein Verbot der Einreise und des Aufenthalts, ein Versammlungsverbot, ein Betriebsverbot für Gaststätten, ein Betriebsverbot für Einzelhandel und Dienstleistungen und ein Verbot des Abhaltens von Gottesdiensten zu erlassen, Randnummer 260 Beweis zu erheben durch Randnummer 261 1. Beiziehung der Protokolle der Sitzungen des RKI-Krisenstabs am 1. April 2020, 2. April 2020, 7. April 2020, 8. April 2020, 17. April 2020, 18. April 2020, 30. April 2020, 1. Mai 2020, 2. Mai 2020, 3. Mai 2020, 4. Mai 2020, 5. Mai 2020, 7. Mai 2020, 8. Mai 2020, 31. Oktober 2020, 1. November 2020, 28. November 2020 und 29. November 2020, beizuziehen von dem Robert Koch-Institut (RKI), Nordufer 20, 13353 Berlin; Randnummer 262 2. Vernehmung des Präsidenten des Robert Koch-Instituts; Randnummer 263 3. Sachverständigengutachten, Randnummer 264
  2. b)zum Beweis der Tatsache, dass am 2. April 2020, 8. April 2020, 18. April 2020, 1. Mai 2020, 3. Mai 2020, 5. Mai 2020, 8. Mai 2020, 1. November 2020 und 29. November 2020 dem Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein die Protokolle der Sitzungen des RKI-Krisenstabs am 1. April 2020, 2. April 2020, 7. April 2020, 8. April 2020, 17. April 2020, 18. April 2020, 30. April 2020, 1. Mai 2020, 2. Mai 2020, 3. Mai 2020, 4. Mai 2020, 5. Mai 2020, 7. Mai 2020, 8. Mai 2020, 31. Oktober 2020, 1. November 2020, 28. November 2020 und 29. November 2020 nicht vorlagen, Randnummer 265 Beweis zu erheben durch Randnummer 266 Vernehmung des Chefs der Staatskanzlei, Randnummer 267
  3. c)zum Beweis der Tatsache, Randnummer 268 dass im Zeitraum vom 2. April 2020 bis zum 15. Dezember 2020 die Intensivbetten mit Beatmungseinrichtungen in den Krankenhäusern im Land Schleswig-Holstein zu keinem Zeitpunkt zu mehr als 50 % belegt waren, Randnummer 269 Beweis zu erheben durch Randnummer 270 1. Vernehmung von B.; Randnummer 271 2. Sachverständigengutachten, Randnummer 272 d. zum Beweis der Tatsache, Randnummer 273 dass im Zeitraum vom 2. April 2020 bis zum 15. Dezember 2020 die Intensivbetten in den Krankenhäusern im Land Schleswig-Holstein zu keinem Zeitpunkt zu mehr als 50 % belegt waren, Randnummer 274 Beweis zu erheben durch Randnummer 275 1. Vernehmung von B.; Randnummer 276 2. Sachverständigengutachten. Randnummer 277 Nachdem der Antragsgegner zu den Beweisanträgen Schriftsätze überreicht hat, von denen der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung jeweils Abschriften erhalten hat, hat der Antragsteller einen Schriftsatznachlass hinsichtlich dieser Schriftsätze von sechs Wochen beantragt. Diesen Antrag hat der Senat, ebenso wie die Beweisanträge, in der mündlichen Verhandlung abgelehnt. Randnummer 278 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 279 Der Antrag hat keinen Erfolg. Randnummer 280 Die Umstellung des ursprünglichen Normenkontrollantrags auf einen Feststellungsantrag ist zulässig. Die Umstellung des Antrags ist keine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO, sondern eine Einschränkung des Antrags gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Senats vom 13. Dezember 2023 - 3 KN 42/20 -, juris Rn. 32 m. w. N.). Randnummer 281 Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von (anderen) im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Zwar geht § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vom Regelfall der noch geltenden Rechtsvorschrift aus (vgl. auch § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ist die angegriffene Norm während der Anhängigkeit des Normenkontrollantrags außer Kraft getreten, bleibt er aber zulässig, wenn der Antragsteller weiterhin geltend machen kann, durch die zur Prüfung gestellte Norm oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt (worden) zu sein. Darüber hinaus muss er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung haben, dass die Rechtsvorschrift unwirksam war (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Randnummer 282 Während der Gültigkeit der angegriffenen Landesverordnung hat der Antragsteller nicht substantiiert geltend gemacht, durch die Regelungen der Landesverordnung in seinen Rechten verletzt worden zu sein (hierzu I.). Es kann offenbleiben, ob auch Vortrag, der erst nach dem Außerkrafttreten der Norm erfolgt, eine Antragsbefugnis begründen kann. Denn auch unabhängig davon ist der Antrag in weiten Teilen unzulässig und im Übrigen unbegründet (hierzu II.). Auf die durch den Antragsteller gestellten Beweisanträge war kein Beweis zu erheben (hierzu III.). Der Senat konnte über die Beweisanträge entscheiden, ohne dem Antragsteller in Bezug auf die vom Antragsgegner überreichten Schriftsätze Schriftsatznachlass zu gewähren (hierzu IV.). Der Senat konnte auch entscheiden, obwohl die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen teilweise geschwärzt waren (hierzu V.) Randnummer 283 I. Während der Gültigkeit der angegriffenen Landesverordnung hat der Antragsteller nicht substantiiert geltend gemacht, durch die Regelungen der Landesverordnung in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Randnummer 284 Die Anforderung an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach Art. 47 Abs. 2 VwGO erfordert, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert darlegt, dass es zumindest möglich ist, dass er durch die Rechtsvorschrift oder durch deren Anwendung in seinen Rechten verletzt ist. Dazu ist es erforderlich, dass Tatsachen vorgetragen werden, die eine Beeinträchtigung eigener Rechte zumindest (nicht bloß „theoretisch“) möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 3 BN 2.18 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 11, 14). Daran fehlte es hier bis zum Außerkrafttreten der Landesverordnung. Randnummer 285 Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Geltung der Rechtsverordnung auf das Landesgebiet des normgebenden Antragsgegners, Schleswig-Holstein, begrenzt und der Antragsteller im Geltungszeitraum der Norm nicht in Schleswig-Holstein wohnhaft war. Die Normen der Landesverordnung konnten aber – unabhängig davon, ob der Antragsteller dann persönlich von diesen betroffen gewesen wäre – nur Geltung erlangen, wenn der Antragsteller sich auf dem Landesgebiet Schleswig-Holsteins aufgehalten hätte. Aus dem zunächst erfolgten Vortrag des Antragstellers ergibt sich aber gerade nicht, dass es eine reale, nicht bloß theoretische, Möglichkeit gab, dass der Antragsteller sich im Geltungszeitraum der angegriffenen Landesverordnung – vom 30. November 2020 bis zunächst vorgesehen am 20. November 2020 und damit immerhin nur drei Wochen, durch Aufhebung der Landesverordnung nur bis zum 15. Dezember 2020 und damit nur gut zwei Wochen – in das Landesgebiet Schleswig-Holsteins begeben bzw. sich in diesem aufgehalten hätte. Dafür ist insbesondere nicht die im Verfahren 3 KN 2/20 – betreffend Landesverordnungen aus April und Mai 2020 – erfolgte Angabe ausreichend, der Antragsteller wohne in A., was 20 km vom Landesgebiet des Antragsgegners entfernt sei. Weiterer Vortrag dazu, beispielsweise, dass es vor der Geltung der Regelungen der üblichen Lebensgestaltung des Antragstellers entsprochen hätte, sich in kurzen regelmäßigen Abständen in Schleswig-Holstein aufzuhalten, womit ein während des Geltungszeitraums ebenfalls beabsichtigter Aufenthalt tatsächlich zumindest naheliegend gewesen wäre, oder dass er ohne die Regelungen im Geltungszeitraum nach Schleswig-Holstein gefahren wäre, erfolgte zunächst nicht. Randnummer 286 II. Es kann offenbleiben, ob auch Vortrag, der nach dem Außerkrafttreten der Norm erfolgt, eine Antragsbefugnis begründen kann (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 28. Mai 2024 – 3 KN 43/20 –, juris Rn. 45 -52). Denn der Antrag ist auch im Übrigen mangels Eröffnung eines Rechtswegs bzw. mangels Antragsbefugnis und Feststellungsinteresse überwiegend unzulässig und im Übrigen unbegründet. Randnummer 287 1. Es sind hinsichtlich der angegriffenen Landesverordnung jeweils deren einzelne Regelungen in den Blick zu nehmen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Betroffenheit nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinsichtlich einzelner Vorschriften einer Regelung dazu führt, dass die gesamte Norm zulässiger Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist, mit Ausnahme der Bestimmungen, die unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB wegen ihres eigenständigen Regelungsgehalts vom Normgefüge abtrennbar sind. Das hat zur Folge, dass ein dennoch auf den gesamten Normenbestand zielender Normenkontrollantrag jedenfalls insoweit unzulässig ist, als er den Antragsteller nicht berührende Normteile erfasst, die schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar unter Berücksichtigung der Ziele des Normgebers eigenständig lebensfähig und damit abtrennbar sind (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 - 7 CN 6.04 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 15 m. w. N.; vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 18. November 2020 - 3 MR 76/20 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Vorliegend trifft die angegriffene Landesverordnung abtrennbare Regelungen im vorgenannten Sinne. Randnummer 288 2. Soweit der Antragsteller sich gegen § 1 der Landesverordnung, der Grundsätze regelt, wendet, fehlt die Antragsbefugnis. Es ist nicht erkennbar, inwiefern diese Regelung ihn in seinen Rechten betreffen sollte. Sie trifft weder eine beschwerende Regelung noch ermächtigt sie zu solchen Regelungen. Randnummer 289 3. Soweit der Antragsteller sich gegen die Kontaktbeschränkungen in § 2 Abs. 1, 2 und 4 der Landesverordnung richtet, dürfte zwar im Übrigen die Antragsbefugnis (hierzu
  4. a)und auch ein Feststellungsinteresse bestehen (hierzu b). Der Antrag ist jedoch unbegründet (hierzu c). Randnummer 290
  5. a)Der Antragsteller trägt mit seinem nach Außerkrafttreten der Landesverordnung erfolgten Vortrag Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass er sich ohne die geltende Landesverordnung möglicherweise in Schleswig-Holstein aufgehalten hätte. Wenn er sich in Schleswig-Holstein aufgehalten hätte, wäre er allein aufgrund dieses Aufenthalts bereits den Regelungen in § 2 Abs. 1, 2 und 4 der der Landesverordnung ausgesetzt gewesen. Randnummer 291
  6. b)Es bestünde dann auch ein Feststellungsinteresse. Randnummer 292 Dieses folgt zwar nicht aus einem Präjudizinteresse. Denn ein Präjudizinteresse besteht dann nicht, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt besteht und dies sich ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 8 B 10.15 -, juris Rn. 15). Vorliegend scheiden etwaige Amtshaftungsansprüche schon deswegen offensichtlich aus, weil selbst bei einer Rechtswidrigkeit der Verordnung der Antragsgegner bzw. die öffentliche Hand insoweit gegenüber dem Antragsteller keine drittbezogene Amtspflicht verletzt hätte. Da Gesetze und Verordnungen durchweg generelle und abstrakte Regeln enthalten, nimmt der Gesetz- und Verordnungsgeber in der Regel (anders bei Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen) ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit, nicht aber gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen als „Dritten“ im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB wahr (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2022 - III ZR 79/21 -, juris Rn. 65). Für einen enteignungsgleichen Eingriff fehlte es schon an einer Betroffenheit einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition. Randnummer 293 Auch eine konkrete Wiederholungsgefahr liegt nicht vor. Dies setzte voraus, dass auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse wie im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Regelung vorliegen können (vgl. für Verwaltungsakte BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1989 - 1 B 166.88 -, juris Rn. 7). Dafür ist vorliegend nichts vorgetragen und auch im Übrigen nichts ersichtlich. Vielmehr hat sich die Infektionslage hinsichtlich Sars-CoV-2 erheblich verändert, auch die rechtlichen Rahmenbedingungen im Infektionsschutzgesetz wurden seit Erlass der angegriffenen Verordnung verändert. Randnummer 294 Es läge jedoch ein qualifizierter Grundrechtseingriff, der ein Feststellungsinteresse begründet, vor. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht trotz Erledigung unter anderem dann fort, wenn ein gewichtiger Grundrechtseingriff von solcher Art geltend gemacht wird, dass gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 14, und vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, juris Rn. 14, jeweils m. w. N.). Insofern hatte die angegriffene SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung nur eine kurze Geltungsdauer von ursprünglich drei Wochen und wurde sogar vorher außer Kraft gesetzt. Es ist typisch für die „Coronaverordnungen“, dass sie nur auf eine kurze Geltung angelegt waren, mit der Folge, dass sie ohne die Annahme eines berechtigten Feststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (vgl. Urteile des Senats vom 13. November 2023 - 3 KN 1/20 -, juris Rn. 39 , und vom 13. Dezember 2023 - 3 KN 42/20 -, juris Rn. 35 jeweils m. w. N.). Der Antragsteller macht, soweit er sich gegen die Kontaktbeschränkungen, die auch für ihn bei einem Aufenthalt in Schleswig-Holstein flächendeckend und zeitlich während des gesamten Aufenthalts gegolten hätten, wendet, Beeinträchtigungen seiner grundrechtlichen Freiheiten geltend, die ein Gewicht haben, das die nachträgliche Klärung der Rechtmäßigkeit der Verordnungsregelungen rechtfertigt. Randnummer 295 Anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsgegner zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2024 - 6 C 2.22 -. Insofern ist zwar die kurzfristige Erledigung der Maßnahme keine hinreichende, sondern nur eine notwendige Voraussetzung für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses im Sinne dieser Fallgruppe. Vielmehr muss neben dem Erfordernis einer typischerweise kurzfristigen Erledigung der Maßnahme darüber hinaus die weitere Voraussetzung eines qualifizierten (tiefgreifenden, gewichtigen bzw. schwerwiegenden) Grundrechtseingriffs erfüllt sein (BVerwG, a. a. O., juris Rn. 22 ff. m. w. N.). Indes handelt es sich vorliegend nicht nur um eine Maßnahme, die sich kurzfristig erledigt hat. Es lag auch ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vor Randnummer 296
  7. c)Der Antrag ist jedoch insoweit unbegründet. Randnummer 297 Die angegriffene Verordnungsbestimmung beruhte auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage, § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 28a Abs. 1 Nr. 1, 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der Fassung des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) (folgend ohne Zusatz zur Fassung Infektionsschutzgesetz – IfSG), die dem Parlamentsvorbehalt genügte und auch zum Erlass von Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit ermächtigte (hierzu i.). Die Verordnung war formell rechtmäßig und auch hinreichend bestimmt (hierzu ii.). Die Voraussetzungen, unter denen nach § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Nr. 1 und 3 IfSG ein Abstandsgebot im öffentlichen Raum und Kontaktbeschränkungen erlassen werden konnten, lagen vor (hierzu iii.). Die getroffene Regelung war verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Die durch sie bewirkten Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen waren gerechtfertigt. Es lag kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor (hierzu iv.). Randnummer 298 i. Die angegriffene Verordnungsbestimmung beruhte auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Sie konnte auf § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 Nr. 1 und 3 IfSG gestützt werden. § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG war in dieser Auslegung im hier maßgeblichen Zeitraum eine verfassungsgemäße Grundlage für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Bekämpfung von COVID-19. Die Verordnungsermächtigung erfüllte die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots und entsprach den Anforderungen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips (hierzu aa). § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1, § 28a Abs.1 IfSG ermächtigten auch zu Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit (hierzu bb). Randnummer 299
  8. aa)Die Verordnungsermächtigung erfüllte die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots und entsprach auch den Anforderungen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips. Randnummer 300 § 32 Satz 1 IfSG ermächtigte die Landesregierungen, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach § 28 maßgebend waren, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Randnummer 301 Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG traf die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt wurden oder sich ergab, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich war; sie konnte insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG konnte die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Durch Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG i. V. m. §§ 28 bis 31 IfSG konnten die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) und des Brief- und Postgeheimnisses (Art. 10 GG) eingeschränkt werden, § 32 Satz 3 IfSG. Randnummer 302 § 28a Abs. 1 IfSG listete auf, was insbesondere notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere sein konnten. Darunter waren auch die Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum (Nr. 1) sowie Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum (Nr. 3). Randnummer 303 § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1, § 28a IfSG war im hier maßgeblichen Geltungszeitraum der Landesverordnung eine verfassungsgemäße Grundlage für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Bekämpfung von COVID-19. Die Verordnungsermächtigung erfüllte die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots und entsprach auch den Anforderungen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips, insbesondere machte die Verwendung einer Generalklausel verbunden mit einer nicht abschließenden Aufführung möglicher Maßnahmen sie nicht unbestimmt. Randnummer 304 Im Infektionsschutzrecht ist eine Generalklausel, wie sie § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG enthält, sachgerecht. Sie trägt den Besonderheiten dieses Regelungsbereichs Rechnung. Der Gesetzgeber kann nicht voraussehen, welche übertragbaren Krankheiten neu auftreten und welche Schutzmaßnahmen zu ihrer Bekämpfung erforderlich sein werden. Die Generalklausel gewährleistet, dass die zuständigen Behörden auch auf Infektionsgeschehen schnell und angemessen reagieren können, die durch das Auftreten neuartiger Krankheitserreger ausgelöst werden, für deren Bekämpfung die ausdrücklich normierten Schutzmaßnahmen nicht ausreichen. Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung lassen sich durch Auslegung von § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG ermitteln (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn.39-40 m. w. N.). Randnummer 305 Hat sich der Erkenntnisstand in Bezug auf einen neuen Krankheitserreger verbessert, haben sich geeignete Parameter herausgebildet, um die Gefahrenlage zu beschreiben und zu bewerten, und liegen ausreichende Erkenntnisse über die Wirksamkeit möglicher Schutzmaßnahmen vor, kann der Gesetzgeber gehalten sein, für die jeweilige übertragbare Krankheit zu konkretisieren, unter welchen Voraussetzungen welche Schutzmaßnahmen ergriffen werden können. Diesen Anforderungen ist der Gesetzgeber auch mit dem Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), das am 19. November 2020 in Kraft getreten ist, nachgekommen. Dabei genügt es auch den Anforderungen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips an den Parlamentsvorbehalt, dass der Gesetzgeber keinen abschließenden Katalog möglicher Maßnahmen aufführte, sondern den Rückgriff auf die Generalklausel weiterhin ermöglichte. Randnummer 306
  9. bb)Die Vorschriften ermächtigten auch zum Erlass von Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn.21-32 m. w. N.). Randnummer 307 Aus dem Wortlaut der Normen ergab sich keine Beschränkung auf bestimmte Maßnahmen oder eine Einschränkung des Adressatenkreises. § 32 Satz 1 IfSG nahm Bezug auf die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 IfSG und bestimmte, dass Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen werden konnten. Nach der Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG konnten notwendige Schutzmaßnahmen getroffen werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich war. Soweit durch den Verweis auf die §§ 29 bis 31 IfSG bestimmte Maßnahmen benannt werden, handelt es sich um keine abschließende Regelung („insbesondere“). Auch aus dem Erfordernis der Feststellung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG lässt sich nicht ableiten, dass allein Maßnahmen gegenüber diesem Adressatenkreis in Betracht kommen. Das ergibt die Zusammenschau mit § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 IfSG und dem dort verwendeten Begriff „Personen“, der den Adressatenkreis nicht auf Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider beschränkte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn.22 m. w. N.). Auch § 28a IfSG beschränkte die möglichen Maßnahmen nicht in diesem Sinne. Randnummer 308 ii. Die angegriffene Landesverordnung war formell rechtmäßig. Randnummer 309 Sie entsprach den formalen Anforderungen des § 56 LVwG . Sie war als Landesverordnung bezeichnet, die Ermächtigungsgrundlage war angegeben, ebenso das Datum der Ausfertigung und die erlassende Behörde. Randnummer 310 Die Verordnung war nach § 28a Abs. 5 IfSG mit einer allgemeinen Begründung versehen und zeitlich befristet. Randnummer 311 Sie wurde ordnungsgemäß zunächst auf der Internetseite der Landesregierung ersatzverkündet. Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG kann bei Gefahr im Verzug die Verkündung durch Bekanntmachung in Tageszeitungen, im Hörfunk, im Fernsehen, durch Lautsprecher oder in anderer, ortsüblicher Art ersetzt werden (Ersatzverkündung). Gefahr im Verzug im Sinne der Norm ist gegeben, wenn ein zur Abwehr der Gefahren erforderliches rechtzeitiges Inkrafttreten der Verordnung durch die regelmäßige Verkündungsform der Absätze 1 und 2 des § 60 LVwG nicht möglich ist und ohne die sofortige Verkündung der Verordnung der drohende Schaden tatsächlich entstehen würde (vgl. Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2020 - 3 MR 47/20 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Dies ist im Fall der angegriffenen Landesverordnung der Fall gewesen. Die Verordnung diente der Abwehr von Gefahren durch die Pandemielage. Dabei hatte der Antragsgegner jeweils auf die aktuelle Pandemielage abzustellen. Durch eine Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt wäre es aufgrund der dafür erforderlichen Abläufe zu einer Verzögerung der Anwendbarkeit der Schutzmaßnahmen gekommen, die nach der plausiblen Prognose des Antragsgegners (siehe dazu unten) einen Schaden an Leben und Gesundheit der Bevölkerung Schleswig-Holsteins verursacht hätte. Das Internet war im Jahr 2020 eine ortsübliche Form der Bekanntmachung. Die angegriffene Landesverordnung wurde auch anschließend gemäß § 60 Abs. 3 Satz 2 LVwG im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht. Randnummer 312 Anderes ergibt sich auch nicht aus der Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (Bekanntmachungsverordnung). Zwar trifft es zu, dass diese die Bereitstellung im Internet nur für die örtliche Bekanntmachung und Verkündung von Gemeinden, Kreisen und Ämtern sowie für die öffentliche Bekanntmachung der Errichtung von Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren sonstige örtliche Bekanntmachungen vorsieht ( § 1 BekanntVO ). Insofern trifft die Bekanntmachungsverordnung jedoch für Landesverordnungen generell keine Regelung und überdies keine Regelungen für die Ersatzverkündung. Die Bekanntmachung von Landesverordnungen richtet sich allein nach Art. 46 Abs. 2, Abs. 3 Landesverfassung i. V. m. § 60 Abs. 1 LVwG . Regelungen zur Ersatzverkündung bei Gefahr im Verzug trifft § 60 Abs. 3 LVwG . Randnummer 313 Die angegriffene Regelung erfüllte auch die Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot. Randnummer 314 Nach dem allgemeinen, im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gründenden Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze ist der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber gehalten, Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Betroffenen müssen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können. Grundsätzlich fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit nicht schon deshalb, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist. Die Rechtsprechung ist zudem gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen. In jedem Fall müssen sich aber aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die eine willkürliche Handhabung der Norm durch die für die Vollziehung zuständigen Behörden ausschließen (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u. a. -, juris Rn. 77f. m. w. N.). Wenn eine bußgeldbewehrte Verbotsvorschrift im Streit steht, muss sich diese zudem an den strengeren Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG messen lassen. Randnummer 315 Zwar bedarf die angegriffene Regelung der Auslegung. Jedoch lässt sich deren Inhalt mit den anerkannten Auslegungsmethoden bestimmen. Randnummer 316 iii. Die Voraussetzungen, unter denen nach §§ 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Ge- und Verbote zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit erlassen werden können und nach § 28a Abs. 1 Nr. 1 und 3 IfSG Abstandsgebote im öffentlichen Raum und Kontaktbeschränkungen für den privaten und öffentlichen Raum erlassen werden können, lagen vor. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 28b und 29 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen, § 32 Satz 1 IfSG. Randnummer 317 Bei Erlass der angegriffenen Landesverordnung gab es in Schleswig-Holstein Krankheitsverdächtige im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG. Krankheitsverdächtig im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ist eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen (§ 2 Nr. 5 IfSG). Eine übertragbare Krankheit ist gemäß § 2 Nr. 3 IfSG eine Krankheit, die durch Krankheitserreger (§ 2 Nr. 1 IfSG) verursacht wird, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden. Das SARS-CoV-2-Virus ist Krankheitserreger in diesem Sinne, der beim Menschen die übertragbare Krankheit COVID-19 verursachen kann. Randnummer 318 Zudem waren nach Überzeugung des Senats auch bei Erlass der angegriffenen Verordnung in Schleswig-Holstein Menschen an COVID-19 erkrankt und damit Kranke im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (vgl. § 2 Nr. 4 IfSG). Dies ergibt sich bereits daraus, dass entsprechende Diagnosen durch Ärzte getroffen wurden und entsprechende Daten durch die Gesundheitsämter an das RKI weitergeleitet wurden. Randnummer 319 Der Deutsche Bundestag hatte eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt. Randnummer 320 iv. Die getroffene Regelung war verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Die durch sie bewirkten Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen waren gerechtfertigt. Es lag kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Randnummer 321
  10. aa)Im Sinne von § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG „notwendig“ ist eine Schutzmaßnahme, wenn sie den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgebots entspricht. Randnummer 322 Gemäß § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG erlässt der Verordnungsgeber unter den in § 28 Abs. 1 IfSG genannten Voraussetzungen die notwendigen Schutzmaßnahmen in Form von Geboten und Verboten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung der übertragbaren Krankheit erforderlich ist. Danach müssen die Maßnahmen an dem Ziel ausgerichtet sein, die Verbreitung der Krankheit zu verhindern, und sie müssen verhältnismäßig sein, das heißt geeignet und erforderlich, den Zweck zu erreichen, sowie verhältnismäßig im engeren Sinne. Sind die Voraussetzungen erfüllt, handelt es sich um notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne der Ermächtigungsnormen. Innerhalb dieser durch § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG und das Verhältnismäßigkeitsgebot gezogenen Grenzen verfügt der Verordnungsgeber beim Erlass der Schutzverordnungen über ein normatives Ermessen. Ob die Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Gegenstand der Kontrolle ist dabei das Ergebnis des Rechtsetzungsverfahrens, also die Vorschrift in ihrer regelnden Wirkung. Auf die Motive desjenigen, der an ihrem Erlass mitgewirkt hat, und auf den der Verordnung zugrundeliegenden Abwägungsvorgang kommt es nicht an; das Infektionsschutzgesetz enthält insoweit keine Vorgaben. Unverhältnismäßig kann ein verordnetes Ge- oder Verbot auch sein, wenn das normative Ermessen „weit“ ist. Maßgebend sind die Anforderungen, die sich in der konkreten Entscheidungssituation aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 2.21 -, juris Rn. 12). Randnummer 323 Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) waren nach § 28a Abs. 3 IfSG insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten. Die Schutzmaßnahmen sollten unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an der Überschreitung bestimmter 7-Tage-Inzidenzen ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert waren. Bei Überschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner waren umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten ließen. Bei Überschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von über 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner waren breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens erwarten ließen. Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kamen insbesondere Schutzmaßnahmen in Betracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützten. Vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes waren die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen insbesondere bereits dann angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des jeweiligen Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich machte. Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen waren bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen waren landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. Nach Unterschreitung der vorgenannten Schwellenwerte konnten die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen aufrechterhalten werden, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich war. Randnummer 324 Die bundesweite 7-Tage-Inzidenz lag im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Landesverordnung bei 136, so dass nach § 28a Abs. 3 Satz 9 IfSG bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben waren. Randnummer 325
  11. bb)Die getroffene Regelung war verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Die Abstandsgebote für den öffentlichen Raum waren eine Maßnahme nach § 28a Abs.1 Nr. 1 IfSG, die Kontaktbeschränkungen für den privaten und öffentlichen Raum nach § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG. Die durch sie bewirkten Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen waren gerechtfertigt. Randnummer 326

(1)Die Maßnahme war geeignet und erforderlich. Randnummer 327 Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Maßnahmen zum Schutz vor COVID-19 hatte der Verordnungsgeber einen tatsächlichen Einschätzungsspielraum, der sich darauf bezog, die Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen zu prognostizieren. Ein solcher Spielraum hat jedoch Grenzen. Die Einschätzung des Verordnungsgebers muss auf ausreichend tragfähigen Grundlagen beruhen. Das Ergebnis der Prognose muss einleuchtend begründet und damit plausibel sein. Das unterliegt der gerichtlichen Überprüfung. Maßgebend ist die Erkenntnislage bei Erlass der Verordnung (ex-ante-Sicht). Im gerichtlichen Verfahren obliegt es dem Verordnungsgeber, Tatsachen und Erwägungen vorzutragen, die das Ergebnis seiner Prognose plausibel machen. Das Gericht hat nicht eigene prognostische Erwägungen anzustellen, sondern die Rechtmäßigkeit der Prognose des Verordnungsgebers zu überprüfen. Wird die Annahme, die gewählte Maßnahme erreiche den Zweck der Schutzverordnung wirksamer als eine in Betracht kommende weniger belastende Alternative, im gerichtlichen Verfahren nicht plausibel gemacht, kann das Gericht nicht zur Feststellung gelangen, dass die verordnete Schutzmaßnahme erforderlich und damit verhältnismäßig ist. Das geht zu Lasten des Verordnungsgebers (vgl. BVerwG, Urteil vom
  1. November 2022 - 3 CN 2.21 -, juris Rn. 17 m. w. N.). Randnummer 328 Dabei muss die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  2. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 203). Dies bedeutet, dass nicht bereits ein einzelner Vorzug einer anderen Lösung gegenüber der gewählten zu deren Unverhältnismäßigkeit führt. Da der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber die mildere Maßnahme nur wählen muss, wenn deren Gleichwertigkeit „eindeutig feststeht“, darf die Erforderlichkeit des gewählten Mittels nicht schon deshalb verneint werden, weil unsicher ist, ob es besser wirkt als das weniger belastende Mittel. Unsicherheiten der Wirkungsprognose gehen nicht ohne Weiteres zu Lasten des Gesetz- und auch nicht des Verordnungsgebers. Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen dürfen tatsächliche Unsicherheiten allerdings auch nicht ohne Weiteres zu Lasten des Grundrechtsträgers gehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  3. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 204). Die Prognose des Verordnungsgebers muss jedenfalls vertretbar sein. Dafür muss ihr Ergebnis einleuchtend begründet und damit aus ex-ante-Sicht plausibel sein (vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. November 2022 - 3 CN 2.21 -, juris Rn. 18 m. w. N.). Randnummer 329 Nach § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG sind Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und § 28a Abs. 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass Gerichte der Prüfung der Rechtmäßigkeit von Verordnungsvorschriften nur solche Erwägungen und Feststellungen zugrunde legen dürfen, die in der Verordnungsbegründung enthalten sind. Der Wortlaut der Vorschrift enthält keine Anhaltspunkte für eine Beschränkung der Rechtmäßigkeitsprüfung auf in der Begründung angeführte Gesichtspunkte; eine ausdrückliche Regelung wäre angesichts des Ausnahmecharakters einer solchen Regelung aber zu erwarten gewesen. Auch der Umfang der geforderten Begründung spricht gegen ein solches Verständnis. Verlangt ist lediglich eine „allgemeine Begründung“; in der Gesetzesbegründung ist hierzu ausgeführt, es sei zu erläutern, in welcher Weise die Schutzmaßnahmen im Rahmen eines Gesamtkonzepts der Infektionsbekämpfung dienten; eine empirische und umfassende Erläuterung sei nicht geschuldet (BT-Drs. 19/24334 S. 74). Dass bei einer späteren gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorschriften allein die „allgemeine Begründung“ heranzuziehen sein sollte, ist fernliegend. Aus Sinn und Zweck des § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG ergibt sich nichts Anderes. Der Zweck der Begründungspflicht, die wesentlichen Entscheidungsgründe für die getroffenen Maßnahmen transparent zu machen und damit insbesondere der Verfahrensrationalität wie auch der Legitimationssicherung zu dienen (BT-Drs. 19/24334 S. 74), kann auch ohne Einschränkung der gerichtlichen Prüfung erreicht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom
  5. April 2024 - 3 CN 7.22 -, juris Rn. 19). Randnummer 330 Unter Anlegung dieser Maßstäbe waren die Regelungen in § 2 Abs. 1, 2 und 4 der abgegriffenen Landesverordnung erforderlich. Randnummer 331 Schon aus den – auch öffentlich verfügbaren – Informationen des RKI ergibt sich eine tragfähige tatsächliche Grundlage für den Erlass der Regelungen. Randnummer 332 Der Antragsgegner hat diesen die fachwissenschaftlich abgesicherte Grundannahme zugrunde gelegt, durch eine Reduzierung physischer Kontakte und die Einhaltung bestimmter Abstände zu anderen Personen könne die Ausbreitung des besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren Virus verlangsamt und die Infektionsdynamik verzögert werden. Es handelte sich nach damaligem Kenntnisstand bei SARS-CoV2 um ein Virus, das hauptsächlich durch Tröpfchen übertragen wird. Damit findet die Übertragung bei Nähe zu anderen Personen statt. Daher konnte der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass Beschränkungen von Kontakten dazu beitragen konnten, die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 und der Krankheit COVID-19 zu verlangsamen, da durch diese Maßnahmen physische Kontakte von Menschen reduziert werden konnten. Durch Kontaktbeschränkungen wurden die physischen Kontakte unmittelbar verringert. Zudem hatte der Gesetzgeber die Maßnahme auch ausdrücklich als mögliche notwendige Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vorgesehen. Randnummer 333 Es ist nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber seinen Spielraum bei der Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse überschritten hat. Insofern ist zu berücksichtigen, dass das Virus nur weniger als ein Jahr zuvor, im Dezember 2019, erstmals beschrieben wurde. Dementsprechend lagen im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verordnung nur beschränkt Erkenntnisse über die Ausbreitung der Erkrankung vor. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner sich nicht ausreichend um weitere tatsächliche Erkenntnisse bemüht hätte, liegen nicht vor. Der Antragsgegner war auch vor dem Hintergrund der tatsächlichen Anhaltspunkte für die Gefährlichkeit der Erkrankung nicht gehalten, zunächst weiter abzuwarten, bis konkretere Forschungsergebnisse und mehr Erfahrungen zu der Erkrankung vorlagen. Randnummer 334 Angesichts der damals herrschenden Unsicherheit insbesondere über die Gefährlichkeit, die Übertragungswege und die Auswirkungen einer Ansteckung mit dem Coronavirus, einer fehlenden effektiven medikamentösen Behandlung und einer zu diesem Zeitpunkt fehlenden Impfmöglichkeit konnte sich der Verordnungsgeber vorrangig auf die Empfehlungen und fachgutachterlichen Stellungnahmen des RKI als der gesetzlich vorgesehenen sachverständigen Stelle gemäß § 4 IfSG stützen, das seine Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und sonstigen Informationen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten auf Grundlage einer breiten wissenschaftsbasierten Datenanalyse abgibt und aufgrund neuer Erkenntnisse ständig aktualisiert. Soweit überhaupt ernstzunehmende wissenschaftliche Stimmen die Gefährlichkeit des Coronavirus gänzlich verneinten oder die zur Vermeidung seiner Verbreitung ergriffenen Maßnahmen anzweifelten, ändert dies nichts. Denn der Verordnungsgeber verletzt seinen Einschätzungsspielraum grundsätzlich nicht dadurch, dass er bei mehreren vertretbaren Auffassungen einer den Vorzug gibt, solange er dabei nicht feststehende, hiermit nicht vereinbare Tatsachen ignoriert. Randnummer 335 Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass andere, gleich wirksame Maßnahmen zur Verfügung gestanden haben. Randnummer 336 Die Maßnahmen konnten ohne Verstoß gegen das Gebot der Erforderlichkeit landeseinheitlich getroffen werden. Bei einer entsprechenden Differenzierung, z. B. aufgrund von aktuellen Infektionsherden, hätte ein Ausweichverhalten in der Bevölkerung nahegelegen mit der Folge, dass Infektionsherde auch in weniger betroffene Regionen „eingeschleppt“ würden. Randnummer 337 Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Beschränkung der Regelungen auf Risikogruppen gleich effektiv gewesen wäre. Zwar gab es Anhaltspunkte dafür, dass das Alter und Vorerkrankungen das Risiko schwerer Verläufe beeinflussen konnten. Die Risikogruppen waren aber nicht detailscharf definierbar, es war nicht abschließend klar, welche Vorerkrankungen eine wesentliche Rolle spielten oder ab welchem Alter von einem besonderen Risiko für einen schweren Verlauf auszugehen war, abgesehen davon, dass es auch in vermeintlich weniger kritischen Altersgruppen oder ohne bekannte Vorerkrankungen zu schweren Krankheitsverläufen und Todesfolgen kommen konnte. Abgesehen davon dienten die Regelungen nicht nur dem jeweiligen Eigenschutz, sondern auch dem Fremdschutz. Insofern hätte eine Beschränkung der Regelungen auf Risikogruppen nicht die Geschwindigkeit der Verbreitung der Krankheit verringern können. Mit einer weiteren Verbreitung der Krankheit erhöhte sich dann aber auch jeweils die Gefahr für gefährdetere Personenkreise. Zu deren Schutz vor Infektionen ist der Staat aber wegen seiner durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG begründeten Schutzpflicht grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet. Randnummer 338 Eine Beschränkung auf erkrankte oder symptomatische Personen hätte die erheblichen a- und präsymptomatischen Infektionen nicht vermieden. Randnummer 339 Auch Regelungen, die für bestimmtes Verhalten an vorherige (negative) Testungen anknüpften, wären nicht gleich effektiv gewesen. Dies folgte bereits daraus, dass die Testkapazitäten bundesweit zum damaligen Zeitpunkt noch nicht hinreichend vorhanden waren. Abgesehen davon, dass es insofern nicht unangemessen war, diese Testkapazitäten primär für den Abgleich von bestehenden Ansteckungsverdachten zu nutzen, hätte regelmäßig ein gewisser Abstand zwischen Test und dem jeweiligen Kontakt gelegen, innerhalb dessen eine Infektion hätte stattgefunden haben können. Randnummer 340 Verlässliche Kenntnisse, ob es Fälle einer Immunisierung gäbe bzw. wann diese vorläge, waren ebenfalls nicht vorhanden, so dass auch eine Beschränkung auf Nicht-Immunisierte Personen nicht ebenso effektiv gewesen wäre. Randnummer 341 Auch eine bloße Nachverfolgung der Infektionsketten (in Verbindung mit Maßnahmen gegenüber Kontaktpersonen) war offensichtlich nicht ebenso effektiv, weil durch den Zeitverzug zwischen Infektion, Feststellung der Erkrankung, Ermittlung der Kontakte und Kontaktaufnahme durch die Gesundheitsbehörden zu diesen Kontaktpersonen bereits weitere Infektionen stattgefunden haben konnten. Randnummer 342
(2)Die Maßnahme war auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Randnummer 343 Das Abstandsgebot und die Kontaktbeschränkungen haben in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in seiner Ausprägung als allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) einerseits und als allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) andererseits sowie, soweit auch Kontakte zu Familienangehörigen und Ehegatten betroffen waren, auch in das Familiengrundrecht und die Ehegestaltungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) eingegriffen (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom
  1. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 106). Sie haben einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte dargestellt. Randnummer 344 Erschwerend wirkt, dass es zeitlich vorausgehend vergleichbare Regelungen und auch weitergehende Ge- und Verbote zur Bekämpfung gab (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom
  2. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - juris Rn. 223 f.). Randnummer 345 Den durch das Abstandsgebot und die Kontaktbeschränkungen bewirkten schwerwiegenden Grundrechtseingriffen standen Gemeinwohlbelange von überragender Bedeutung gegenüber, zu deren Wahrung bei Erlass der Landesverordnung und während ihrer Geltung dringlicher Handlungsbedarf bestand. Ziel der Verordnung war es, die weitere Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus und der dadurch verursachten bedrohlichen COVID-19-Erkrankung (vgl. § 2 Nr. 3a IfSG) zu verlangsamen und damit die Bevölkerung vor Lebens- und Gesundheitsgefahren zu schützen. Die Rechtsgüter Leben und Gesundheit haben eine überragende Bedeutung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom
  3. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 231 m. w. N.). Die Kontaktbeschränkungen waren nach dem – plausiblen –Schutzkonzept des Verordnungsgebers wie ausgeführt das zentrale Mittel zur Zielerreichung. Ein Impfschutz oder eine spezifische Medikation standen in absehbarer Zeit nicht zur Verfügung. Bei Erlass der Verordnung war nach der Prognose des Antragsgegners von einer hohen Gefährdungslage auszugehen. Der Verordnungsgeber durfte annehmen, dass es zu einem exponentiellen Anwachsen von Infektionen oder ihrem erneuten Anstieg kommen würde, wenn er nicht zeitnah effektive Schutzmaßnahmen ergreifen würde. Randnummer 346 Hinzu kam, dass angesichts der hohen Gefährdungslage ein weiteres Zuwarten gegen die Schutzpflicht des Staates für Leben und Gesundheit der Bevölkerung verstoßen hätte (vgl. BVerfG, Urteil vom
  4. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 u. a. -, juris Rn. 69 m. w. N.). Um ein exponentielles Anwachsen von Infektionen zu vermeiden oder ihren erneuten Anstieg zu verhindern, mussten zeitnah effektive Maßnahmen ergriffen werden, die unter Abwägung

stehender Grundbedürfnisse und zwingender Belange dem wissenschaftlich abgesicherten Ziel dienten, Kontakte zu verringern oder soweit wie möglich zu vermeiden. Eine dem vorangehende wissenschaftliche Absicherung durch eine umfassende, auf Untersuchungen und ähnliche epidemiologische und laborgestützte Analysen und Forschungen zu Ursache, Diagnostik und Prävention der Krankheit beruhende Ermittlung hätte mit Sicherheit einen langen Zeitraum in Anspruch genommen und war daher mit der staatlichen Schutzpflicht unvereinbar, weil ein weiteres Zuwarten die Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser und damit das Leben und die Gesundheit einer nicht abschätzbaren Zahl von Menschen unmittelbar gefährdet hätte. Randnummer 347 cc) Es ist auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ersichtlich. Randnummer 348

  1. Soweit der Antragsteller sich gegen die Soll-Verpflichtung zur Einhaltung von Hygienestandards in § 2 Abs. 3 der Landesverordnung richtet, dürfte zwar im Übrigen eine Antragsbefugnis bestehen. Es fehlt jedoch ein Feststellungsinteresse. Es ist nicht ersichtlich, dass die Soll-Verpflichtung zur Einhaltung der Hygienestandards bei Zusammenkünften in Schleswig-Holstein einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff für den in Niedersachsen wohnhaften Antragsteller begründete. Wie ausgeführt besteht, auch weder ein Präjudizinteresse noch eine Wiederholungsgefahr. Randnummer 349
  2. Soweit der Antragsteller sich gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und deren Ausgestaltung in § 2a der Landesverordnung richtet, fehlt es bereits an substantiiertem Vortrag, dass der Antragsteller sich möglicherweise in Bereichen nach § 2a Abs. 2 der Landesverordnung aufgehalten hätte und damit verpflichtet gewesen wäre, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Randnummer 350 Im Übrigen wäre der Antrag insoweit auch unbegründet. Randnummer 351 Wie ausgeführt, lag eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage, § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a IfSG, vor, die dem Parlamentsvorbehalt genügte und auch zum Erlass von Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit ermächtigte. §28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG führte als mögliche Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag auch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) auf. Die Verordnung war formell rechtmäßig und auch hinreichend bestimmt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erlassen werden konnte, lagen vor. Randnummer 352 Auch war die getroffene Regelung verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Die durch sie bewirkten Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen waren gerechtfertigt. Randnummer 353 Der Antragsgegner durfte unter Anlegung der oben ausgeführten Maßstäbe zugrunde legen, dass das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen geeignet war, die weitere Verbreitung der Infektionskrankheit einzudämmen. Dafür, dass der Verordnungsgeber seinen Spielraum bei der Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse überschritten hat, ist nichts ersichtlich. Randnummer 354 Es gab im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verordnung zumindest Anfangsevidenzen für einen Selbstschutz. Im Übrigen gab es auch Anfangsevidenzen für einen Fremdschutz. Dass durch eine Mund-Nasen-Bedeckung infektiöse Tröpfchen, die man zum Beispiel beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, abgefangen werden und so das Risiko, eine andere Person anzustecken, verringert werde, erscheint plausibel. Aus den Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung ist ersichtlich, dass gerade die Verbreitung dieser infektiösen Tropfen verhindert werden sollte. Zudem hatte der Gesetzgeber die Maßnahme auch ausdrücklich als mögliche notwendige Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vorgesehen. Randnummer 355 Mildere gleich effektive Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Randnummer 356 Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung als Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG, steht vor dem Gewicht der den Eingriff rechtfertigenden Gründe nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck. Den Rechtsgütern Leben und körperliche Unversehrtheit, denen nach der verfassungsrechtlichen Ordnung ein Höchstwert bzw. besonderes Gewicht zukommt, war gegenüber der nicht schrankenlos gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit bereits ein höherer

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.