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AG Eckernförde 5 Ls 590 Js 10010/22 jug Urteil

Tenor 1. Der Angeklagte ... wird wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in 2 Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der

§ 1Abs. 1 und 4 Waff

G i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum WaffG, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnispflicht des § 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum WaffG unterliegt. Randnummer 129 Beim Wiederladen der Patronen wurde mit Nitrocellulosepulver gearbeitet. Der Umgang hiermit (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 SprengG) unterliegt der Erlaubnispflicht des § 27 (nicht gewerblicher Bereich) SprengG. Randnummer 130 - ein verändertes Griffstück einer Schreckschuss-/Gaspistole des Herstellers Voltran Silah Sanayi (Ekol), Istanbul, Türkei, Modell ASI, Waffennummer: EAS-17101111 mit Beschusszeichen des Beschussamtes Ferlach (Österreich), ohne PTB-Zulassungszeichen (Ass.Nr. 28). Der Angeschuldigte hatte die Waffe dahingehend verändert, dass er den Gaslauf kurz hinter dem Kartuschenlager abgesägt hatte, um anschließend ein Rohr mit einem Innendurchmesser von ca. 9mm und einer Länge von 23cm einführen und mittels Silikondichtstoff verkleben zu können. Der Angeschuldigte beabsichtigte, so die nachträglich mit einem Geschoss bestückten 9mm Knallkartuschen mit der Pistole verschießen zu können. Randnummer 131 Der Umgang mit der veränderten Waffe unterliegt gemäß § 2 Abs. 1 und 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum WaffG der Erlaubnispflicht (Waffenbesitzkartenpflicht gem. § 10 Abs. 1 - 3 WaffG. Die nachträgliche Veränderungen der Waffe unterfällt der Erlaubnispflicht des § 26 WaffG (nichtgewerbliche Waffenherstellung). Randnummer 132 - eine veränderte Schreckschuss-/ Gaspistole des Herstellers Umarex Sportwaffen GmbH & Co. KG, 59757 Arnsberg, Modell Walther P22, Kaliber 9 mm P. A. Knall, Waffennummer LC18465808, PTB-Zulassungszeichen Nr. 778 mit Beschusszeichen des Beschussamtes Köln aus den Jahren 2010 bis 2019 mit Sicherheitsfahne im Patronenlager sowie einem um die Waffe angebrachten Klebestreifen (Ass.Nr. 29). Randnummer 133 Der Angeklagte hatte den Gaslauf der Waffe entfernt, indem diesen kurz hinter dem Kartuschenlager abgesägt hatte, um anschließend ein Rohr mit einem Innendurchmesser von ca. 9 mm und einer Länge von ca. 7,2 cm vor das Patronenlager zu setzen und zu verkleben. Der Angeschuldigte beabsichtigte, so die nachträglich mit einem Geschoss bestückten 9 mm Knallkartuschen mit der Pistole verschießen zu können. Randnummer 134 Der Umgang mit der Waffe unterliegt nunmehr gemäß § 2 Abs. 1 und 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum WaffG der Erlaubnispflicht (Waffenbesitzkartenpflicht gem. § 10 Abs. 1 - 3 WaffG. Randnummer 135 Die nachträgliche Bearbeitung der Waffe (Verändern des Laufes) fällt unter die Erlaubnispflicht des § 26 WaffG (nichtgewerbliche Waffenherstellung). Randnummer 136 - neun veränderte Knallkartuschen der Marke Pobjeda Technology Gorazde (Višegradska, Gorazde 73000, Bosnien und Herzegowina), Kaliber 9 mm P.A. Knall mit grüner Kunststoffabdeckung (Ass.Nr. 30.2, 42). Die Patronen wurden durch den Angeschuldigten durch Auftrennung der Kunststoffkappen und durch das Einsetzen von Geschossen in Form von Stahl- oder Bleikugeln derart manipuliert, dass diese gleich scharfer Munition eingesetzt werden können. Randnummer 137 Es handelt sich daher

§ 1Abs. 1 und 4 Waff

G i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum WaffG, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnispflicht des § 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum WaffG unterliegt. Randnummer 138 Beim Wiederladen der Patronen wurde mit Nitrocellulosepulver gearbeitet. Der Umgang hiermit (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 SprengG) unterliegt der Erlaubnispflicht des § 27 (nicht gewerblicher Bereich) SprengG. Randnummer 139 - zwei veränderte Abschussbecher, welche auf Schreckschuss-/Gaspistolen aufgeschraubt werden können, mit PTB-Zulassungszeichen Nr. 998 (Ass.Nr. 31.2). Randnummer 140 Die Abschussbecher waren ursprünglich ausschließlich dazu gedacht, pyrotechnische Munition zu verschießen. Der Angeklagte hatte sie jedoch durchbohrt und in die Bohrungen jeweils ein Rohr mit einem Innendurchmesser von ca. 6 mm geklebt. Randnummer 141 Es handelt sich um ein wesentliches Teil einer Schusswaffe gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1 zum WaffG. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 des Waffengesetzes ist dieses wesentliche Teil mit einer Schusswaffe im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Waffengesetzes i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 und Nr. 2.4 (Einzellader) zum WaffG mit einer Länge von weniger als 60 cm (Kurzwaffe) gleichzusetzen. Randnummer 142 Der Umgang unterliegt daher gemäß § 2 Abs. 1 und 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der Erlaubnispflicht (Waffenbesitzkartenpflicht gem. § 10 Abs. 1 - 3 WaffG). Randnummer 143 - 11 Patronen des Herstellers Metallwerk Elisenhütte Nassau GmbH (MEN), 56377 Nassau mit Bodenstempel MEN 18 418 5,56x45; MEN 18 416 5,56x45; MEN 17 409 5,56x45 (militärisch) sowie eine Patrone des Herstellers RUAG Ammotec GmbH, 90765 Fürth, (Dynamit Nobel) mit Bodenstempel DAG19A1303 (militärisch) (Ass.Nr. 39.1). Randnummer 144 Es handelt sich

§ 1Abs. 1 und 4 Waff

G i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum WaffG, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnispflicht des § 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum WaffG unterliegt. Randnummer 145 - eine Patrone, Kaliber 5,56 mm x 45, des Herstellers RUAG Ammotec GmbH, 90765 Fürth, (Dynamit Nobel), Bodenstempel DAG14A1250 (militärisch) mit roter Geschossspitze und einem funktionsfähigen Leuchtspursatz (Ass.Nr. 39.2). Randnummer 146 Patronenmunition mit Leuchtspursatz fällt unter die Ziffer 50 der Kriegswaffenliste und unterliegt somit den Vorschriften des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG). Randnummer 147 - 45 veränderte messingfarbene Knallkartuschen, Marke Umarex Sportwaffen GmbH & Co. KG, 59757 Arnsberg (Walther), Kaliber 8 mm Knall, grüne Kunststoffabdeckung, ohne Treibladungspulver sowie 18 veränderte silberfarbene Knallkartuschen, Marke Umarex Sportwaffen GmbH & Co. KG, 59757 Arnsberg (Walther), Kaliber 9 mm P.A. Knall, grüne Kunststoffabdeckung, ohne Treibladungspulver (Ass.Nr. 44.1, 58). Randnummer 148 Der Angeklagte hatte die Patronen geöffnet, um die darin befindliche Treibladung zu entnehmen und für seine Zwecke zu benutzen. Der Umgang mit dem enthaltenen Nitrocellulosepulver (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 SprengG) unterliegt der Erlaubnispflicht des § 27 (nicht gewerblicher Bereich) SprengG. Randnummer 149 - eine im privaten 3D-Druckverfahren selbstgefertigte, zerlegte halbautomatische Selbstladepistole vom Typ FGC-9, Modell MK I, Kaliber 9 mm Luger, ohne Waffennummer und ohne Beschusszeichen (Ass.Nr. 50). Randnummer 150 Bei dem Lauf, Griffstück, Verschluss und Gehäuse handelt es sich gemäß An-lage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.1.1 (Lauf), 1.3.1.6 (Griffstück), 1.3.1.2 (Verschluss) und 1.3.1.6 (Gehäuse) zum WaffG um wesentliche Teile einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe. Randnummer 151 Der Umgang unterliegt gemäß § 2 Abs. 1 und 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum WaffG der Erlaubnispflicht (Waffenbesitzkartenpflicht gem. § 10 Abs. 1 - 3 WaffG). Die nachträgliche Bearbeitung der Waffenteile unterliegt der Erlaubnispflicht des § 26 WaffG (nichtgewerbliche Waffenherstellung). Randnummer 152 - 55 messingfarbene Knallkartuschen, Hersteller RUAG Ammotec GmbH, 90765 Fürth, Herstellung im September 2018, LOS-Nr. 0215, Kaliber 5,56 mm x 45 (Ass.Nr. 53). Randnummer 153 Es handelt sich um Kartuschenmunition im Sinne von § 1 Abs. 1 und 4 WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.2, deren Erwerb und Besitz (§ 1 Abs. 3 WaffG) der Erlaubnispflicht des § 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 unterliegt. Randnummer 154 - 400 Patronen, Kaliber .22 Long Rifle, Rundkopfbleigeschosse, Hersteller Federal Cartridge Company, Anoka, USA sowie 37 Patronen, Kaliber .22 Long Rifle, Rundkopfbleigeschosse, Hersteller RUAG Am-motec GmbH (GECO), 90765 Fürth (Ass.Nr. 55, 56). Randnummer 155 Es handelt sich

§ 1Abs. 1 und 4 Waff

G i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnispflicht des § 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 unterliegt. Randnummer 156 - neun geöffnete, messingfarbene Knallkartuschen des Herstellers RUAG Ammotec GmbH, 90765 Fürth, Herstellung im September 2018, LOS-Nr. 0214 und 0215, Kaliber 5,56 mm x 45 (Ass.Nr. 59). Randnummer 157 Der Angeklagte hatte die Patronen geöffnet, um die darin befindliche Treibladung zu entnehmen und für seine Zwecke zu benutzen. Der Umgang mit dem enthaltenen Nitrocellulosepulver (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 SprengG) unterliegt der Erlaubnispflicht des § 27 (nicht gewerblicher Bereich) SprengG. Randnummer 158 - eine Patrone, Kaliber 9 mm Luger, Bodenstempel „TOP SHOT 9 x 19“, Hersteller laut Bodenstempel Sellier & Bellot, JSC, 25813 Vlasim, Tschechien, kupferfarbenes Vollmantelkegelgeschoss (geschlossenes Heck), Geschossgewicht: ca. 8g (Ass.Nr. 60 und 90.1) sowie 49 Patronen mit dem Bodenstempel „TOP SHOT 9 x 19“, "TSC 9 x 19" und eine Patrone mit militärischen Bodenstempel „DAG12F1028“, Hersteller laut Bodenstempel Sellier & Bellot, JSC, 25813 Vlasim, Tschechien und RUAG Ammotec GmbH, 90765 Fürth, (Dynamit Nobel), Kaliber 9 mm Luger, kupferfarbenes Vollmantelkegelgeschoss. Randnummer 159 Bei den Patronen handelte es sich um bereits abgefeuerte Munition, die durch den Angeklagten wieder beladen wurde. Randnummer 160 Es handelt sich

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G i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum WaffG, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnispflicht des § 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum WaffG unterliegt. Randnummer 161 Beim Wiederladen wurde Nitrocellulosepulver verwendet. Der Umgang hiermit (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 SprengG) unterliegt der Erlaubnispflicht des § 7 (gewerblicher Bereich) bzw. § 27 (nicht gewerblicher Bereich) SprengG. Randnummer 162 - 15 Patronen, Kaliber 7,62 mm x 25 Tokarew, Hersteller laut Bodenstempel Sellier & Bellot, JSC, 25813 Vlasim, Tschechien, mit 14 kupferfarbenen Vollmantelrundkopfgeschossen sowie einem kupferfarbenen Vollmantelspitzgeschoss (Ass.Nr. 77). Randnummer 163 Bei den Patronen handelte es sich um bereits abgefeuerte Munition, die durch den Angeschuldigten wieder beladen wurde. Randnummer 164 Es handelt sich

§ 1Abs. 1 und 4 Waff

G i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum WaffG, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnispflicht des § 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum WaffG unterliegt. Randnummer 165 Beim Wiederladen wurde Nitrocellulosepulver verwendet. Der Umgang hiermit (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 SprengG) unterliegt der Erlaubnispflicht § 27 (nicht gewerblicher Bereich) SprengG. Randnummer 166 - sieben von dem Angeklagten selbst zusammengebaute Patronen, die aus einer erlaubnisfreien Knallkartusche, einem Geschoss mit einem Durchmesser von ca. 5,7mm und einem Papierstreifen, welcher die übrigen Bestandteile verbindet, hergestellt worden sind (Ass.Nr. 108). Randnummer 167 Es handelt sich

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G i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum WaffG, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnispflicht des § 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum WaffG unterliegt. Randnummer 168 Der Umgang (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 SprengG) mit dem beim Selbstladen verwendeten Nitrocellulosepulver unterliegt der Erlaubnispflicht des § 27 (nicht gewerblicher Bereich) SprengG. Randnummer 169 Dem Angeklagten war jeweils bewusst, dass er nicht über die für den Umgang mit den Waffen, Waffenteilen, der Munition sowie mit dem Treibladungspulver erforderlichen Erlaubnisse verfügte. III. Randnummer 170 Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf den Angaben der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte und den Bekundungen der Zeugen ... und .... Der Sachverständige ... erläuterte sein Gutachten vom 09.02.

  1. Das Behördengutachten vom 06.12.2022 wurde verlesen. IV. Randnummer 171 Aufgrund der festgestellten Sachverhalte haben sich die Angeklagten ... des Diebstahls im besonders schweren Fall in 2 Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung gem. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 303, 303c, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB schuldig gemacht. Randnummer 172 Der Angeklagt ... ist eines Diebstahls im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Sachbeschädigung gem. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 a), 303, 303c, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB schuldig. Randnummer 173 Der Angeklagte ... ist eines Diebstahls, eines Diebstahls im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, eines Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Sachbeschädigung und eines tateinheitlich begangenen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz, das Waffengesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz gem. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 a), 303, 303c, 25 Abs. 2 StGB; 26 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 a) und b), Nr. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 1.4.1 S. 1, Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 S. 1, Unterabschnitt 3 1.1, 54 WaffG, 22a Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Ziffer 50 der Kriegswaffenliste, 24 Abs. 1 KrWaffKontrG, 3 Abs. 2 Nr. 1, 27 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 3, 43 S. 1 Nr. 1 und 2 SprengG, 52, 53 StGB schuldig. Randnummer 174 Entgegen der rechtlichen Bewertung in der Anklageschrift vom
  2. November 2022 konnten die Voraussetzungen eines Bandendiebstahls gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht festgestellt werden. Eine Bande wird regelmäßig als Gruppe von Personen definiert, die sich im ausdrücklich oder stillschweigend zur Verübung fortgesetzter im einzelnen möglicherweise noch ungewisse Diebes- oder Raubtaten verbunden hat (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch,
  3. Aufl., § 244, Rn. 34). Erforderlich ist eine sog. Bandenabrede, will heißen ausdrücklich oder konkludent muss vereinbart sein, künftig für eine gewisse Dauer eine Mehrzahl von Straftaten begehen zu wollen (Fischer, aaO, Rn. 36). Randnummer 175 Nicht ausreichend ist, wenn zunächst nur eine Tat begangen werden soll und in der Folgezeit jeweils aus gesondertem Entschluss wiederum derartige Taten begangen werden. Randnummer 176 So verhält es sich hier. Die Angeklagten haben übereinstimmend und unwiderlegt bekundet, dass sich der Angeklagte ... und die Angeklagten ... und ... erst unmittelbar am Abend vor dem Einbruch in der Kaserne in Alt Duvenstedt kennenlernten. Nähere Besprechungen hinsichtlich Durchführung und Ablauf des Einbruches fanden nicht statt. Randnummer 177 An der Tat zu II.
  4. waren sogar nur bei Ausführung und Planung zwei der Angeklagten, nämlich ... und ... beteiligt, hinsichtlich des ersten Einbruchs in der Kaserne in Eckernförde haben die Angeklagten ... und ... unwiderlegt erklärt, relativ spontan den Entschluss gefasst zu haben, als sie mit weiteren Kameraden in der Kaserne zusammen gesessen hätten. Bandenelemente sind nicht erkennbar. Randnummer 178 Ebenfalls nicht feststellbar war, dass die Angeklagten gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewerbsmäßig gehandelt hätten. Die Angeklagten haben im Rahmen ihrer geständigen Einlassung finanzielle Motive für die Einbrüche in Abrede gestellt und vielmehr übereinstimmend Frust und Unzufriedenheit mit vermeintlichen Missständen in der Bundeswehr als Tatmotiv angegeben. Allein der vereinzelte Verkauf einer Kamera und eines Gehörsschutzes, der im Rahmen der Ermittlungen festgestellt werden konnte und im Zuge der Hauptverhandlung durch die geständige Einlassung des Angeklagten ... und die Bekundung des Zeuger ... bestätigt worden, ist nicht ausreichend um zu der Annahme zu gelangen, dass die Angeklagten sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschaffen wollten bzw. gar verschafft hätten. Randnummer 179 Die Angeklagten ... und ... waren aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, soweit ihnen die ernsthafte Verabredung zur Begehung einer besonders schweren Brandstiftung im Sinne von § 306 b Abs. 2 Nummer 2 StGB zur Last gelegt wurde. Randnummer 180 Zwar hat insbesondere die Auswertung der in der Hauptverhandlung abgespielten Telefonüberwachung der beiden Angeklagten in beinahe verstörende Weise ergeben, dass sie sich ausmalten nach begangener Einbruchstat und Diebstahls insbesondere der Taucherausrüstung, Gebäude in Brand zu setzen und durch die Art der Inbrandsetzung den Verdacht einer zumindest fahrlässig begangenen Brandstiftung zu erwecken. Doch ist zugunsten der Angeklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass sie freiwillig i.S.v. § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB von der Inbrandsetzung abgesehen haben, und insoweit zurückgetreten sind. Randnummer 181 Denn ob die beiden Angeklagten tatsächlich keine Möglichkeit mehr hätten finden können, die Tür zum sog. Taucherkeller zu öffnen, lässt sich ebenso wenig feststellen, wie die Frage zu beantworten ist, ob sie nicht dem ursprünglichen Tatplan entsprechend das Gebäude hätten auch von außen in Brand setzen können. Beides ist nicht geschehen. Mithin muss von einer freiwilligen Aufgabe des Tatvorhabens ausgegangen werden. Randnummer 182 Der Angeklagte ... st die Überzeugung des Gerichts für den Diebstahl des Führerscheins des Zeugen ... verantwortlich. Seiner Einlassung, er habe den Führerschein auf dem Kasernengelände gefunden und lediglich vergessen, diesen abzugeben, kann nicht gefolgt werden. Denn nach Aussage der Zeugin ... J wurde der Führerschein nicht nur bei der Durchsuchung am 22
  5. 2022 beim Angeklagten ... aufgefunden, sondern darüber hinaus ein Schriftstück in einem Notizblock festgestellt indem er schreibt: „habe mir heute ein Führerschein geklaut und baue ihn um“. V.
  6. Randnummer 183 Hinsichtlich des Angeklagten ... war die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr tat- und schuldangemessen. Randnummer 184 Gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird Diebstahl im besonders schweren Fall mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten ... seine vollumfängliche geständige Einlassung ebenso zu berücksichtigen wie seine bisherige Unbestraftheit. Der Angeklagte lebt in gesicherten sozialen Verhältnissen und hat nachvollziehbare Pläne für seine private und berufliche Zukunft. Er möchte nach Australien auswandern. Randnummer 185 Andererseits war zulasten des Angeklagten ... ins Feld zu führen, dass er durch die von ihm zusammen mit den anderen Angeklagten durchgeführten Einbrüche in zwei Bundeswehrstandorte ein besonderes Vertrauen dahingehend missbrauchte, dass grundsätzlich sowohl im zivilen als auch militärischen Bereich kein Arbeitgeber damit rechnen muss, dass seine Mitarbeiter zu seinem Nachteil Straftaten begehen. Die vom Angeklagten ins Feld geführten persönlichen Probleme und allgemein Missstände bei der Bundeswehr sind aus Sicht des Gerichts von untergeordneter Bedeutung. Randnummer 186 Die Einsatzstrafen waren auf 8 Monate für die Tat zu
  7. und 10 Monate für die Tat zu
  8. festzusetzen, die unter nochmaliger Abwägung aller Umstände auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zurückzuführen war. Von maßgeblicher Bedeutung war dabei, dass die Dauer der Hauptverhandlung als auch die hiermit zusammen hängende Presseberichterstattung und nicht zuletzt der zeitliche Abstand zu den Taten von mehr als drei Jahren eine Belastung für den Angeklagten darstellten. Randnummer 187 Die Gesamtfreistrafe war gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen. Das Gericht geht davon aus, dass der Angeklagte sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte zeigte sich im Zuge der lang andauernden Hauptverhandlung glaubhaft einsichtig und reuig.
  9. Randnummer 188 Auch beim Angeklagten ... war der Strafrahmen § 243 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Diebstähle besonders schweren Fall sind mit Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 10 Jahren zu ahnden. Die jeweils tateinheitlich begangenen Sachbeschädigungen sind bei der Strafzumessung gemäß § 52 Abs. 2 StGB nicht zu berücksichtigen. Randnummer 189 Auch der Angeklagte ... zeigte sich nahezu vollumfänglich geständig und brachte sein Bedauern über die Taten zum Ausdruck, ist aber entgegen seiner Mitangeklagten strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten. Eine Verurteilung wegen Diebstahls und eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz erfolgten durch das Amtsgericht Göttingen im Jahre
  10. Auch hat der Angeklagte ... im Vergleich zum Angeklagten ... zur Überzeugung des Gerichts eine maßgeblichere Rolle beim Fassen der Tatentschlüsse gehabt. Andererseits lebt auch der Angeklagte ... in gesicherten sozialen Verhältnissen. Mehr als drei Jahre nach den Taten hat er ein Studium aufgenommen, ist am Lehrstuhl beschäftigt und strebt einen Abschluss als Geologe an. Unter Berücksichtigung dessen hat das Gericht Einsatzstrafen von 10 Monaten bzw. 12 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet, die auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zurückzuführen war. Randnummer 190 Die Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung lagengen die Taten mehr als drei Jahre zurück. Der Angeklagte hatte sich im gesamten Verfahren zur Begehung der Taten bekannt.
  11. Randnummer 191 Der Strafrahmen hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten ... war zum einen Hinbezüglich der Tat zu
  12. § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu entnehmen, mithin Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und zehn Jahren, zum anderen § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB, dem Diebstahl mit Waffen, der mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu sanktionieren ist. Randnummer 192 Zugunsten des Angeklagten ... war berücksichtigen, dass er strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, weder vor noch nach den vorhandelten Straftaten. Auch er lebt in gesicherten sozialen Verhältnissen, ist verheiratet, Vater zweier Kinder und macht zurzeit eine Ausbildung zum Appentwickler. Randnummer 193 Weder die von ihm und den Mitangeklagten ins gefällten ins Feld geführten Missstände bei der Bundeswehr noch seine gemeinsam mit dem Angeklagten ... ausgetüftelte Pläne zur Unterstützung der Ukrainer, die nahezu absurd anmuteten, waren bei der Strafzumessung von entscheidendem Gewicht. Randnummer 194 Vielmehr waren die Rolle als mit treibende Kraft und die sich in der Planung des Einbruchs vom Mai 2022 in der Kaserne in Eckernförde offenbarende kriminelle Energie von Belang. Sowohl er als auch der Angeklagte ... waren nicht nur mehrfach bewaffnet, sondern zeigten sich zumindest in den vorbereitenden Gesprächen entschlossen, diese Waffen gegebenenfalls einzusetzen. Randnummer 195 Das Gericht hat unter Berücksichtigung dessen Einsatzstrafen von 10 Monaten für die Tat zu
  13. und von 1 Jahr 6 Monaten für die Tat zu
  14. für tat- und schuldangemessen erachtet. Daraus war unter nochmaliger Abwägung aller Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren zu bilden. Randnummer 196 Die Gesamtfreistrafe war gemäß § 56 Abs. 2 StGB zu Bewährung auszusetzen. Die besonderen Umstände, die auch die Aussetzung einer Gesamtpreisstrafe von zwischen einem und zwei Jahren ermöglichen, sah das Gericht darin, dass zum Zeitpunkt der Verurteilung die Taten allesamt nahezu drei Jahre zurücklagen, ohne dass es zu weiteren Straftaten gekommen wäre.
  15. Randnummer 197 Der Angeklagte ... war zum Zeitpunkt der Taten Heranwachsender i.S.v. § 1 Abs. 2 JGG. Randnummer 198 Auf ihn war das Jugendstrafrecht anzuwenden. Das Gericht schließt sich insoweit der Einschätzung der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe an. Sowohl die familiäre Situation des Angeklagten ... zum Zeitpunkt der Taten als auch die schwierige schulische Entwicklung im Zusammenhang mit seiner Autismusdiagnose führten zwingend zu der Annahme, dass Reifeverzögerungen gegeben sind. Randnummer 199 Der Angeklagte ... lebte er zum Zeitpunkt der Tatbegehung in einem kombinierten mütterlichen/großelterlichen Haushalt wurde hier versorgt und diese „Versorgung“ gipfelte schließlich darin, dass er und sein ein Mittäter ... von der gesondert verfolgten ... sogar zum Tatort gefahren wurden. Gesichtspunkte dahingehend, dass der Eintritt in die Bundeswehr beim Angeklagten ... zu einer erheblichen Nachreifung geführt haben könnte, haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben. Vielmehr machte die Reaktion des Angeklagten ... auf die in der Hauptverhandlung abgespielten Telefonüberwachungsprotokolle bezüglich zweier Gespräche zwischen ihm und dem Angeklagten ... noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung ein erhebliches Maß an Unreife bei beiden Angeklagten deutlich. Nur eine solche Unreife erklärt nämlich, dass beide sich das Lachen nicht verkneifen konnten, als sie darüber „philosophierten“ wie Wachpersonal „gedemütigt“ werden könnte. Randnummer 200 Die Verhängung einer Jugendstrafe kam nicht in Betracht. Schädliche Neigungen oder gar Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG sind nicht gegeben. Randnummer 201 Das objektive Tatunrecht muss, wenn bereits das Gesetz von schwerer Schuld spricht, von einiger Erheblichkeit sein. Randnummer 202 Bei den Straftaten, die der Angeklagte ... begangen hat, ist es aber weder zu erheblichen materiellen noch immateriellen Schaden gekommen. Allein die Tatsache, dass es sich bei dem Geschädigten um die Bundeswehr handelt, führt auch unter Berücksichtigung der angespannten weltpolitischen Lage keinesfalls zur einer Annahme schwerer Schuld, die die Verhängung einer Jugendstrafe nach sich zöge. Randnummer 203 Auch schädliche Neigungen können zum Zeitpunkt der Entscheidung im Frühjahr 2025 beim Angeklagten ... nicht festgestellt werden. Randnummer 204 Unter schädlichen Neigungen sind nach erhebliche Persönlichkeitsmängel zu verstehen, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur den Charakter von Bagatelldelikten haben (vgl. BGH NStZ 2010, 280). Randnummer 205 Eine Grundlage für die Prognose, dass der Angeklagte auch zukünftig weiter Straftaten begehen wird, die nicht allein Bagatellen sind, ist nicht festgestellt worden. Der Angeklagte ist in den zurückliegenden drei Jahren zwischen Tat und Verurteilung strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Randnummer 206 Unter Berücksichtigung dessen hat es das Gericht für erzieherisch geboten erachtet, den Angeklagten gemäß § 14 JGG zu verwarnen. Randnummer 207 In Anbetracht der von Unsicherheiten geprägten persönlichen Situation des Angeklagten, was insbesondere seine berufliche Perspektive betrifft, hat es das Gericht für geboten erachtet, gemäß § 10 Nr. 5 JGG die Einrichtung einer Betreuungsweisung anzuordnen. Der Angeklagte hat in Folge der Taten die Aussicht auf Verwirklichung seines beruflichen Lebenstraums, Soldat bei der Bundeswehr zu sein, verloren. Eine Umorientierung in beruflicher aber auch persönlicher Hinsicht, d.h. der dringend notwendigen Loslösung vom mütterlichen Haushalt, ist erforderlich. Die Unterstützung durch eine Sozialarbeiterin oder ein Sozialarbeiter war insoweit aus Sicht des Gerichts dringlich. Um den Alltag bis zur Erlangung dieser Perspektive ein zu strukturieren, hat das Gericht gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 JGG die Ableistung von 160 Stunden gemeinnütziger Arbeit nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe für erzieherisch geboten erachtet. VI. Randnummer 208 Die Abtrennung der Einziehung beruht auf § 422 StPO. VII Randnummer 209 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1 StPO und 74 JGG. Randnummer 210 Angesichts der erheblichen Auslagen, die im Zuge des Ermittlungsverfahrens und nicht zuletzt auch im Hauptsacheverfahren entstanden sind, war aus erzieherischen Gründen davon abzusehen, dem Angeklagten ... deren Erstattung aufzuerlegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001629938

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