teile entstehen. (Rn.9)
GO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche
teile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß den § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung (ZPO) hat die Antragstellerin sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch ihre materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Randnummer 9 Diese Vorgaben für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
GO bedürfen vorliegend jedoch noch der Konkretisierung. Denn mit dem Antrag zu 1. begehrt die Antragstellerin keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Entscheidung als Vorwegnahme der Hauptsache. Sofern das Hauptsacheverfahren ergeben sollte, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe hat, wäre die aufgrund der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Ernennung nicht rückgängig zu machen, da anders als für Beamte auf Widerruf, die gemäß § 23 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) jederzeit entlassen werden können, in Bezug auf das Probebeamtenverhältnis
StG eine entsprechende Beendigungsmöglichkeit nicht besteht (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom
teile entstehen (Anordnungsgrund); überdies müssen auch bei Anlegung eines strengen Prüfungsmaßstabes die Erfolgsaussichten des Begehrens erkennbar (Anordnungsanspruch), mithin muss ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
denselben Grundsätzen wie im Hauptsacheverfahren; vorliegend ist dies bei einem Verpflichtungsbegehren in der Hauptsache der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Buchheister, in: Wysk, VwGO,
3 LHO vermittelt kein subjektives Recht. Dies hat zur Konsequenz, dass sich ein Einstellungsbewerber auf diese Ausnahmemöglichkeit nicht berufen kann (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom
Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt. Für eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Lehrkraft in der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung muss der Einstellungsbewerber über eine Lehramtsbefähigung im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 der Landesverordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung (LVO-Bildung) verfügen; hierzu ist erforderlich, dass die Lehramtsbefähigung des Einstellungsbewerbers zwei Fächer umfasst (aa)). Dass die Antragstellerin über eine in Polen erworbene Lehrkräfteberufsqualifikation verfügt, stellt die Anwendbarkeit der LVO-Bildung nicht in Frage (bb)). Ausgehend von einer Anwendbarkeit der LVO-Bildung reicht es
4 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 LVO-Bildung nicht aus, dass die Antragstellerin eine Lehramtsbefähigung für das Fach „Deutsch“ besitzt, da es an der Lehramtsbefähigung für ein zweites Fach fehlt (cc)). Eine Ausnahme von dieser vorgegebenen Fächeranzahl kann die Antragstellerin
5 Satz 1 Nr. 2 LVO-Bildung nicht beanspruchen (dd)). Von der Antragstellerin angeführte Gerechtigkeits- und Verhältnismäßigkeitsüberlegungen können schließlich kein anderes Ergebnis rechtfertigen (ee)). Randnummer 13 aa) Die Anforderungen, die für die Annahme einer Befähigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG vorliegen müssen, sind erfüllt, wenn der Bewerber die jeweilige Laufbahnbefähigung erlangt hat (vgl. Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis,
2 Nr. 2 LVO-Bildung ist innerhalb der Laufbahn der Zugang für das erste Einstiegsamt durch die Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Gemeinschaftsschulen eröffnet. Randnummer 14 § 2 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 LVO-Bildung wiederum bestimmt, dass die Befähigung zu einem Lehramt an Gemeinschaftsschulen durch einen lehramtsbezogenen Hochschulabschluss sowie das erfolgreiche Ableisten eines Vorbereitungsdienstes erworben wird. Wann diese Vorgaben erfüllt sind, bestimmt sich durch das Lehrkräftebildungsgesetz Schleswig-Holstein (LehrBG); denn in diesem Gesetz wird eingehend geregelt, welche Anforderungen das Hochschulstudium und der Vorbereitungsdienst zu erfüllen haben (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 30. Juli 2019 - 12 A 313/18 -, juris Rn. 49 f.). Aus dieser Bezugnahme auf das LehrBG, insbesondere den § 12 Abs. 1 Satz 1 LehrBG , folgt, dass der Einstellungsbewerber über eine Lehramtsbefähigung für zwei Fächer verfügen muss. Denn
BG umfasst das Studium mindestens zwei Fächer einschließlich der dazu gehörenden Fachdidaktiken sowie Bildungswissenschaften. Randnummer 15 bb) Die Anwendbarkeit der LVO-Bildung wird vorliegend auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Antragstellerin über eine in Polen erworbene Lehrkräfteberufsqualifikation verfügt. Denn
2 LVO-Bildung finden die Bestimmungen des dritten Teils der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (ALVO), die den Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen regeln, mit Ausnahme der Regelungen zur Verwaltungszusammenarbeit ( § 38a ALVO ), Vorwarnmechanismus ( § 38b ALVO ) und Durchführung des Informationsaustausches ( § 38c ALVO ) keine Anwendung. Die aktuelle Fassung der Landesverordnung zur Gleichstellung von ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikationen(AuslandLehrkräfteVO) spielt in diesem Zusammenhang auch keine Rolle. Denn § 1 AuslandLehrkräfteVO bestimmt, dass diese Verordnung für die Gleichstellung einer im Ausland erworbenen Lehrkräfteberufsqualifikation mit einer Lehramtsbefähigung für ein Lehramt des öffentlichen Schulwesens in Schleswig-Holstein gilt und der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (RL 2005/36/EG) dient. Regelungsgegenstand dieser Verordnung ist demgemäß allein die Frage, wann jemand mit einer im Ausland erworbenen Lehrkräfteberufsqualifikation über eine Lehramtsbefähigung im Sinne des § 34 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (SchulG) verfügt und als Lehrkraft in Schleswig-Holstein tätig werden kann. Ob damit zugleich eine Lehramtsbefähigung erworben wird, die eine Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Probe ermöglicht, ist nicht Gegenstand des Regelungsumfanges der AuslandLehrkräfteVO. Dies hat wiederum zur Konsequenz, dass die in § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 AuslandLehrkräfteVO vorgesehene Möglichkeit, als „Ein-Fach-Lehrkraft“ in Schleswig-Holstein tätig zu sein, in Bezug auf die Frage, ob die Einstellungsvoraussetzungen für eine Übernahme ins Beamtenverhältnis erfüllt werden, nicht entscheidungsrelevant sein kann. Auch aus dem hier einschlägigen Unionsrecht, nämlich der RL 2005/36/EG, ergibt sich nichts Abweichendes. Denn
1 der RL 2005/36/EG ermöglicht die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch den Aufnahmemitgliedstaat es den begünstigten Personen, in diesem Mitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert sind, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben. Randnummer 16 cc) Die Vorgaben des § 2 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 LVO-Bildung kann die Antragstellerin nicht erfüllen. Zwar gehen die Beteiligten zutreffend davon aus, dass die Antragstellerin über eine Lehramtsbefähigung für das Fach „Deutsch“ im Sinne des § 34 SchulG verfügt. Denn
dem erfolgreichen Durchlaufen eines Anpassungslehrganges im November 2018 hat sie eine Gleichstellung für ihre in Polen erworbene Lehrkräfteberufsqualifikation erreicht. Entgegen ihres weiteren Vorbringens fehlt es ihr sowohl für „Deutsch als Zweitsprache“ als auch für „Gestalten und Darstellendes Spiel“ an einer Lehramtsbefähigung im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 LVO-Bildung . Denn für beide der angeführten Fächer fehlt es der Antragstellerin sowohl an einem lehramtsbezogenen Hochschulabschluss als auch einem erfolgreich abgeschlossenen Vorbereitungsdienst. Randnummer 17 Dass in der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung des § 12 Abs. 1 Satz 2 LehrBG „Deutsch als Zweitsprache“ nun einem Fach gleichgestellt wird, wenn der Studienumfang dem eines Faches entspricht, entbindet die Antragstellerin nicht von der Notwendigkeit eines Hochschulstudiums und eines erfolgreich abgeschlossenen Vorbereitungsdienstes. Denn durch die Einschränkung, dass eine Gleichstellung nur in Betracht kommt, wenn der Studienumfang dem eines Faches entspricht, zeigt sich schon im Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 1 LehrBG , dass hier gerade nicht auf eine gesetzliche Vorgabe verzichtet werden sollte. Auch kann aus dieser gesetzlichen Regelung nicht geschlossen werden, dass es nun möglich wäre, eine Gleichstellung der im EU-Ausland erworbenen Lehrkräfteberufsqualifikation sowohl für das Fach „Deutsch“ als auch das Fach „Deutsch als Zweitsprache“ zu erreichen. Denn auch
der Gleichstellung von „Deutsch als Zweitsprache“ mit einem Fach bleibt es bei der in § 12 Abs. 1 LehrBG verankerten Vorgabe, dass das notwendige Hochschulstudium mindestens zwei Fächer umfassen muss. Die geforderten zwei Fächer bildet die in Polen erworbene Lehrkräfteberufsqualifikation der Antragstellerin nicht ab, da diese das Fach „Deutsch“ für den Unterricht als Fremdsprache studiert und nicht auch zum Unterrichten als Muttersprache. Wie der Antragsgegner zutreffend in seiner Gegenerklärung vom 5. Dezember 2025 ausführt, hat die gesetzliche Neuregelung in § 12 Abs. 1 LehrBG zur Konsequenz, dass bei der Frage der Gleichstellung einer ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikation nun auch auf das Fach „Deutsch als Zweitsprache“ abgestellt werden könnte und nicht mehr allein auf das Fach „Deutsch“ abzustellen wäre. Da die Gleichstellungsprüfung in Bezug auf die Lehrkräfteberufsqualifikation der Antragstellerin längst abgeschlossen ist, kommt es vorliegend auf diese gesetzliche Neuregelung nicht mehr an; mit anderen Worten: sie ist nicht entscheidungsrelevant. Bestätigt wird dies durch die Gesetzesbegründung. Denn in dieser heißt es, dass durch die Gleichstellung von „Deutsch als Zweitsprache“ mit einem Fach ein Lehramtsstudium, ein Vorbereitungsdienst und eine Lehramtsbefähigung ermöglicht werden (LT-Drucksache 20/2501, S. 18). Demgegenüber verfolgt die gesetzliche Neuregelung nicht den Zweck, dass die Berufsqualifikation, die für das Fach „Deutsch“ entweder zum Unterrichten als Muttersprache oder zum Unterrichten als Fremdsprache erworben wurde, nun doppelt dergestalt genutzt werden könnte, dass ein Studienabschluss nun zwei Fächer, nämlich „Deutsch“ und „Deutsch als Zweitsprache“, abdecken und auf diese Weise die „Zwei-Fächer-Vorgabe“ des § 12 Abs. 1 Satz 1 LehrBG erfüllen könnte. Randnummer 18 In Bezug auf diese Vorgaben des § 2 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 LVO-Bildung ist es letztlich auch nicht entscheidungsrelevant, dass die Antragstellerin über berufliche Erfahrungen, absolvierte Weiterbildungsmaßnahmen und eine erteilte Unterrichtsgenehmigung verfügt, da diese einen lehramtsbezogenen Hochschulabschluss nebst einem erfolgreich abgeschlossenen Vorbereitungsdienst nicht ersetzen können. Randnummer 19 dd) Eine Ausnahme von dieser Einstellungsvoraussetzung kann die Antragstellerin für sich auch nicht beanspruchen. Randnummer 20 Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 LVO-Bildung kann der Antragsgegner bei einem besonderen Lehrkräftebedarf (Nr. 1) oder bei außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erworbenen Lehramtsqualifikationen (Nr. 2) Ausnahmen von Art und Anzahl der vorgeschriebenen Fächer und Fachrichtungen zulassen.
5 Satz 2 LVO-Bildung kann er darüber hinaus Fächer oder Fachrichtungen mit anderen Bezeichnungen den in Schleswig-Holstein vorgeschriebenen Fächern und Fachrichtungen zuordnen und die entsprechende Lehramtsbefähigung insbesondere
4 LVO-Bildung feststellen. Randnummer 21 Ungeachtet der Frage, ob vorliegend der Anwendungsbereich der hier einzig denkbaren Ausnahmevorschrift
5 Satz 1 Nr. 2 LVO-Bildung eröffnet ist, fehlt es der Antragstellerin offensichtlich an einem Anspruch auf eine solche Ausnahmeentscheidung. Bei § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LVO-Bildung handelt es sich um eine Ausnahme- und Ermessensvorschrift mit der Konsequenz, dass die Antragstellerin allein beanspruchen kann, dass der Antragsgegner eine willkür- und missbrauchsfreie Entscheidung trifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2022 - 2 B 14.22 -, juris Rn. 11). Randnummer 22 Ausgehend hiervon ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner „Ein-Fach-Lehrkräften“ eine unbefristete Beschäftigungsmöglichkeit im schleswig-holsteinischen Schuldienst eröffnen will, aber eine Berufung ins Probebeamtenverhältnis ablehnt. Denn
vorläufiger Auffassung der Kammer trägt der Antragsgegner so den verordnungsrechtlichen Weichenstellungen der AuslandLehrkräfteVO und der LVO-Bildung hinreichend Rechnung. In diesen Weichenstellungen ist bereits angelegt, dass die Tätigkeit als Lehrkraft aufgrund einer im Ausland erworbenen Lehrkräfteberufsqualifikation in Schleswig-Holstein nicht automatisch in der Übernahme in ein Beamtenverhältnis enden muss, sondern einer solchen Übernahme durchaus die landesrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen entgegenstehen können. In seinen „FAQs zum Thema Anerkennung internationaler Lehramtsqualifikationen“ führt der Antragsgegner in Übereinstimmung mit dem soeben Gesagten unter Ziffer 5. aus (zuletzt abgerufen am 8. Dezember 2025 unter: https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/themen/bildung-hochschulen/lehrkraeftesh/Bewerbung/_documents/internationaleBewerbungen): Randnummer 23 „
VO ist eine Gleichstellung der internationalen Lehramtsqualifikation auch mit nur einem studierten Fach möglich, solange dieses einem Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen in Schleswig-Holstein entspricht. Mit einer solchen Gleichstellung ist eine unbefristete Beschäftigung im Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein möglich, eine Verbeamtung ist jedoch ausgeschlossen.“ Randnummer 24 ee) Dass die Antragstellerin aufgrund des Erreichens der Einstellungshöchstaltersgrenze
1 LHO nicht ausreichend Zeit gehabt haben könnte, die Vorgaben der LVO-Bildung zu erfüllen, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn der Landesgesetzgeber hat sich in Schleswig-Holstein dazu entschlossen, Gründen, die im Lebens- und Berufsweg des Einstellungsbewerbers angelegt sind und zu seinen Gunsten eine Ausnahme von der Einstellungshöchstaltersgrenze rechtfertigen könnten, nicht zu berücksichtigen. Diese gesetzgeberische Entscheidung kann die Antragstellerin durch von ihr angeführte Gerechtigkeits- und Verhältnismäßigkeitsüberlegungen weder in Frage stellen noch durch eigene Gestaltungsvorstellungen korrigieren. Randnummer 25 Letztlich können auch die Ausführungen der Antragstellerin zu einer vermeintlichen Ungleichbehandlung ihres Einstellungsbegehren mit den Einstellungsbegehren von Quereinsteigern im Sinne des § 24 Abs. 2 LehrBG und Seiten- bzw. Direkteinsteigern im Sinne des § 8 Abs. 2 LehrBG zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn bei diesen Ausführungen berücksichtigt die Antragstellerin die jeweils geltenden und voneinander abweichenden rechtlichen Rahmenbedingungen nicht hinreichend. Insoweit wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 117 Rn. 20) auf die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners in der Gegenerklärung vom 5. Dezember 2025 (S. 7 f.) Bezug genommen. Randnummer 26 2. Der Hilfsantrag zu 2. ist bereits unzulässig. Denn das Antragsbegehren ist auf etwas rechtlich Unmögliches gerichtet.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt eine „vorläufige“ Berufung in das Beamtenverhältnis nicht Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom
GO dergestalt aus, dass der Antragsgegner verpflichtet werden würde, den Einstellungsantrag der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2025 - OVG 4 S 30/25 -, juris Rn. 9). Aufgrund dessen kann auch dahinstehen, ob ein Anspruch auf Neubescheidung überhaupt Gegenstand einer Regelungsanordnung
GO sein kann, ob der vorläufige Rechtsschutzantrag für eine solche Regelungsanordnung überhaupt noch rechtzeitig gestellt wurde und ob ein solcher Anspruch als „minus“ in dem Antrag zu
StG auf einen zurückliegenden Zeitpunkt nicht in Betracht kommt, kann die Antragstellerin den Hauptantrag zu
6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 GKG aus dem sechsfachen Betrag der Bezüge des begehrten Amtes (Lehrkraft mit der Besoldungsgruppe A 13, Erfahrungsstufe 12); bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung (§ 40 GKG) sind dies 36.778,62 €. Hinsichtlich des Hauptantrages zu
1 GKG zu addieren, da es sich bei einem geltend gemachten Anspruch auf Beamtenernennung und einem für die Vergangenheit geltend gemachten Schadensersatzanspruch um kostenrechtlich verschiedene Streitgegenstände handelt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. April 2025 - 6 A 1009/21-, juris Rn. 19). Die beiden Hilfsanträge hat die Kammer demgegenüber bei der Streitwertfestsetzung nicht mehr berücksichtigt (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001630453
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