Maßgabe des § 40 Abs. 1a LFGB an.
den amtlichen Feststellungen lägen Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften vor. Darüber hinaus stellten die Verstöße ein nicht unerhebliches Ausmaß der Täuschung von Verbrauchern dar, da eine größere Menge von Lebensmitteln nicht für den Verzehr durch den Menschen geeignet gewesen sei. Darüber hinaus sei eine Vielzahl von Lebensmitteln mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum vorgefunden worden, die gegenüber dem Verbraucher nicht gekennzeichnet gewesen seien. Dies stelle ebenfalls ein nicht unerhebliches Ausmaß der Täuschung dar. Aufgrund der Verstöße sei eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten. Hinsichtlich des genauen Wortlauts der zu diesem Zeitpunkt beabsichtigten Veröffentlichung wird auf Bl. 112 bis 114 der Beiakte A verwiesen. Der Antragsgegner gab dem Antragsteller die Gelegenheit, sich innerhalb von sieben Tagen
Zustellung des Schreibens zum Sachverhalt zu äußern. Randnummer 4 Hierauf reagierte der Antragsteller nicht. Mit Schreiben vom
haltigen Beeinflussung ausgesetzt waren Randnummer 29 - das Frittierfett der Fritteuse war verbraucht (Merkwürdige Rauchentwicklung, unangenehmer Geruch), sodass es nicht mehr zum Frittieren geeignet ist. Randnummer 30 5. Es wurden Lebensmittel in den Verkehr gebracht, welche durch die Nutzung von verschmutzen Randnummer 31 Gegenständen einer
teiligen Beeinflussung ausgesetzt waren: Randnummer 32 - die Pizzakisten stellenweise schimmelähnlich verunreinigt Randnummer 33 - Tomatensauce in einem mit alten Produktresten verunreinigten Behälter Randnummer 34 - die Gemüseschneidemaschine mit alten Käseresten vom Vortag verunreinigt Randnummer 35 - der Teigkneter verunreinigt Randnummer 36 Rechtsgrundlage: Randnummer 37
1a Satz 1 Nr. 3 LFGB zu veröffentlichen. Randnummer 47 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 48 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Randnummer 49 Die festgestellten Verstöße hätten das für eine Veröffentlichung erforderliche nicht unerhebliche Ausmaß. Festgestellt worden seien Überschreitungen des Mindesthaltbarkeitsdatums bei insgesamt über 18 Kilogramm Fleisch- und Wurstwaren. Hierbei sei hervorzuheben, dass die Mindesthaltbarkeitsdaten teilweise mehr als einen ganzen Monat überschritten gewesen seien. Weiterhin seien auch die bereits zubereiteten und zum Verkauf bereitgestellten Lebensmittel nicht ordnungsgemäß gelagert gewesen, sodass durch die Überschreitung der Kühltemperatur auch diese Lebensmittel (belegte Brötchen) nicht mehr für den Verkauf und Verzehr durch Menschen geeignet gewesen seien. Gerade bei Fleisch- und Wurstwaren, welche teilweise größtenteils in kleineren Mengen (bei Wurst sogar in Kleinstmengen) verkauft würden, sei bei Verkauf dieser bemängelten Waren eine erhebliche Anzahl an Kunden des Antragstellers betroffen, die diese Lebensmittel gekauft hätten. Die zusätzlich bemängelten hygienischen Zustände der aufgeführten Gegenstände würden die Erheblichkeit noch erhöhen. Durch Kontaminationen könnten noch weitere Lebensmittel zum Verzehr ungeeignet werden. Die Bußgeldhöhe werde den für eine Veröffentlichung erforderlichen Betrag in Höhe von 350 Euro bei weitem übersteigen. Es sei eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt. Zu beachten sei, dass bezüglich des Betriebs des Antragstellers bereits ein Bußgeldbescheid vorliege, welcher mit dem fahrlässigen Inverkehrbringen von nicht sicheren Lebensmitteln begründet worden sei. Es bestünden daher Zweifel daran, ob bei dem hier zu beurteilenden Verstoß noch von Fahrlässigkeit ausgegangen werden könne. II. Randnummer 50 Der Antrag
GO ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Randnummer 51 Insbesondere ist der Antrag statthaft. Der Statthaftigkeit steht vorliegend nicht die Vorrang-regel aus § 123 Abs. 5 VwGO entgegen. Danach ist in den Fällen der §§ 80, 80a VwGO vorläufiger Rechtsschutz (vorrangig) auf den dort geregelten Wegen zu suchen. Derartige prozessuale Möglichkeiten, die auf einen wirksamen vorläufigen Schutz vor der beabsichtigten Veröffentlichung hinausliefen, scheiden hier jedoch aus. Die von diesen Vorschriften vorausgesetzte Anfechtungssituation liegt nämlich nicht vor. In der Hauptsache wäre hinsichtlich des Begehrens des Antragstellers eine (ausnahmsweise vorbeugende) negative allgemeine Leistungsklage i. S. d. §§ 43 Abs. 2 Satz 1, 111 Satz 1, 113 Abs. 4 VwGO (Unterlassungsklage) mit dem Ziel, ein schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln (einen Realakt) zu verhindern, statthaft. Bei der Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße
G . Eine solche Klage in der Hauptsache hat der Antragsteller zwar bislang nicht erhoben. Ein Erlass einstweiliger Anordnungen ist jedoch
GO auch bereits vor der Klageerhebung in der Hauptsache zulässig (OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. September 2020 – 13 ME 377/19 –, Rn. 8 - 9, juris). Randnummer 52 Der Antragsteller ist ferner auch antragsbefugt, § 42 Abs. 2 VwGO analog. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass er einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch betreffend die Veröffentlichung ihm vorgeworfener lebensmittelrechtlicher Verstöße hat. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers ergibt sich durch die durch den Antragsgegner konkret in Aussicht gestellte und damit unmittelbar bevorstehende Veröffentlichung und die mit der Veröffentlichung möglicherweise einhergehende Verletzung des Antragstellers in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 GG; er muss sich unter diesen Umständen nicht darauf verweisen lassen, die Veröffentlichung zunächst abzuwarten und erst im
hinein um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz
zusuchen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. Februar 2023 – 14 L 1272/22 –, Rn. 22, juris). Randnummer 53 Der Antrag ist aber nur teilweise begründet.
GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung) oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche
teile für den Antragsteller abzuwenden (sog. Regelungsanordnung).
GO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO sind sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Grund, für den der Antragsteller vorläufig Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Randnummer 54 Zunächst besteht ein Anordnungsgrund. Im vorliegenden Fall besteht die Gefahr, dass im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Das Verwaltungshandeln durch amtliche Information ist irreversibel, daran können bei Fehlinformationen auch spätere Gegendarstellungen, Richtigstellungen oder sonstige Korrekturen nichts ändern, da die faktischen Wirkungen von Information regelmäßig nicht mehr eingefangen und umfassend beseitigt werden können. Eine Verbraucherinformation zu – angeblichen – Rechtsverstößen eines Unternehmens kann für dieses existenzgefährdend oder sogar existenzvernichtend wirken. Randnummer 55 Der Antragsteller hat jedoch nur hinsichtlich der im Tenor genannten Informationen einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Randnummer 56 Der von dem Antragsteller geltend gemachte Unterlassungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit. Dieser Anspruch setzt voraus, dass sich die Veröffentlichung als rechtswidriger Eingriff in dieses Grundrecht darstellt (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom
träglich noch als richtig erweisen. Ein in tatsächlicher Hinsicht unaufgeklärter Verdacht der Behörde genügt somit nicht. Auch in Fällen, in denen dem Verdacht nicht (nur) durch Proben, sondern auf andere Weise, etwa – wie hier – durch eine Betriebskontrolle,
gegangen wird, müssen die den Verdacht begründenden Tatsachen aus Sicht der Behörde aufgeklärt und in den Überwachungsergebnissen entsprechend dokumentiert sein (OVG Münster, Beschluss vom
vollziehbar dokumentiert. Auch hat er umfassende Lichtbildaufnahmen von den Verstößen gefertigt und vorgelegt. Randnummer 60
teiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV wird der Begriff der
teiligen Beeinflussung legaldefiniert. Danach ist eine
teilige Beeinflussung eine Ekel erregende oder sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln, wie durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Witterungseinflüsse, Gerüche, Temperaturen, Gase, Dämpfe, Rauch, Aerosole, tierische Schädlinge, menschliche und tierische Ausscheidungen sowie durch Abfälle, Abwässer, Reinigungsmittel, Pflanzenschutzmittel, Tierarzneimittel, Biozid-Produkte oder ungeeignete Behandlungs- und Zubereitungsverfahren. Randnummer 65
2 VO (EG) Nr. 852/2004 haben Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, die den Arbeitsgängen gemäß Absatz 1
geordnet sind, die allgemeinen Hygienevorschriften gemäß Anhang II sowie etwaige spezielle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen. Anhang II Kap. IX Nr. 5 VO (EG) Nr. 852/2004 bestimmt unter anderem, dass Rohstoffe, Zutaten, Zwischenerzeugnisse und Enderzeugnisse, die die Vermehrung pathogener Mikroorganismen oder die Bildung von Toxinen fördern können, nicht bei Temperaturen aufbewahrt werden dürfen, die einer Gesundheitsgefährdung Vorschub leisten könnten. Die Kühlkette darf nicht unterbrochen werden. Es darf jedoch für begrenzte Zeit von den Temperaturvorgaben abgewichen werden, sofern dies aus praktischen Gründen bei der Zubereitung, Beförderung und Lagerung sowie beim Feilhalten und beim Servieren von Lebensmitteln erforderlich ist und die Gesundheit des Verbrauchers dadurch nicht gefährdet wird. Randnummer 66 Gegen diese Bestimmungen hat der Antragsteller verstoßen. Randnummer 67 In der Küche des Antragstellers wurden auf der Arbeitsfläche eine geöffnete Flasche mit Burgersoße und Gewürzgurken im geöffneten Glas aufgefunden, die dort bei Raumtemperatur gelagert wurden (Bl. 15 der Beiakte A, Bild 14; Bl. 31 der Beiakte A, Bild 46 und Bl. 32 der Beiakte A, Bilder 47 und 48). Randnummer 68 Belegte Brötchen sind als leicht verderbliche Lebensmittel kühlpflichtig und sollten laut DIN 10508 „Temperaturen für Lebensmittel" bei maximal 7 Grad Celsius gelagert werden. Der Antragsteller lagerte diese in seinem Verkaufsraum bei einer Temperatur von 17,6 Grad Celsius (Bl. 9 der Beiakte A, Bild 2 und Bl. 10 der Beiakte A, Bild 3), also jedenfalls bei einer in erheblichen Maße zu hohen Temperatur. Durch diese nicht temperaturgerechte Aufbewahrung wurden die o.g. Lebensmittel der Gefahr einer Beeinträchtigung ihrer einwandfreien hygienischen Beschaffenheit ausgesetzt, sodass ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5 VO (EG) 852/2004 i.V.m. §§ 3, 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV vorliegt. Ein tatsächlicher Verderb ist nicht erforderlich, da einem solchen durch die Vorgaben gerade vorgebeugt werden soll (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 30. April 2019 – 4 K 168/19 –, Rn. 32, juris), wobei hinsichtlich der Gewürzgurken ein solcher Verderb aufgrund des schimmelähnlichen, schleimigen Belags ohnehin naheliegt. Randnummer 69 b. Hinsichtlich der beabsichtigten Veröffentlichung unter Punkt 2 („Weiterhin wurden Lebensmittel abgegeben, ohne auf deren überschrittenes Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) hinzuweisen“) ist der Antrag begründet.
1 Buchst. a VO (EU) Nr. 1169/2011 dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung. Vorliegend stellt der Antragsgegner dar, dass ca. 1 kg Putensalami (MHD
Auffassung der Kammer wird und darf ein durchschnittlicher Verbraucher bei seinem Einkauf an einer Bäckereiauslage regelmäßig davon ausgehen, dass die ihm dargebotenen Waren solche sind, die ihr Mindesthaltbarkeitsdatum noch nicht überschritten haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es bei der Abgabe von loser Ware einer Kennzeichnung des Mindesthaltbarkeitsdatums bedarf. Ein Verstoß gegen Vorschriften im Sinne von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB, die dem Schutz des Endverbrauchers vor Täuschung dienen, setzt aber zumindest voraus, dass die beanstandete Angabe oder Aufmachung überhaupt zur Täuschung geeignet ist. Dies kann allerdings nur insoweit anzunehmen sein, als die Lebensmittel tatsächlich zum Verkauf bereitgehalten wurden ( OVG Schleswig, Beschluss vom
haltigen Beeinflussung ausgesetzt waren“) unbegründet. Hinsichtlich des Punktes „Lebensmittel in Verkehr gebracht, die bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer
teiligen Beeinflussung ausgesetzt waren“ (Ziffer 4 der Veröffentlichung), liegt ein Verstoß gegen § 3 Satz 1 LMHV vor. Das Frittierfett der Fritteuse war verbraucht (Merkwürdige Rauchentwicklung, unangenehmer Geruch), sodass es nicht mehr zum Frittieren geeignet ist. Damit wurden Lebensmittel so hergestellt bzw. behandelt, dass sie bei der Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer
teiligen Beeinflussung ausgesetzt waren. Randnummer 76 e. Soweit der Antragsgegner unter Punkt 5 veröffentlichen möchte, dass Lebensmittel in den Verkehr gebracht wurden, welche durch die Nutzung von verschmutzen Gegenständen einer
teiligen Beeinflussung ausgesetzt waren ist der Antrag begründet. Weder aus der Verfahrensakte des Antragstellers, noch aus der darin enthaltenen Fotodokumentation der Verstöße ergibt sich, dass Lebensmittel, die mit den genannten Gegenständen (Pizzakisten, Tomatensauce, Gemüseschneidemaschine und Teigkneter) in Berührung gekommen sind, tatsächlich in den Verkehr gebracht wurden. Randnummer 77 Dabei verkennt die Kammer nicht, dass jedenfalls in Hinblick auf die Pizzakisten (Bl. 39 der Beiakte A), die Gemüseschneidemaschine (Bl. 33 der Beiakte A) und den Teigkneter (Bl. 14 der Beiakte A) gegen Anhang II Kapitel V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004 verstoßen wurde. Randnummer 78 Bei den festgestellten und dargelegten Verstößen handelt es sich auch um solche von nicht nur unerheblichem Ausmaß i.S.d. § 40 Abs. 1a S. 1 Nr. 3 LFGB. Der unbestimmte Rechtsbegriff des „nicht nur unerheblichen Ausmaßes“ ist anhand von quantitativen und qualitativen Kriterien zu konkretisieren. Dabei können nur solche Verstöße als erheblich gelten, die von hinreichendem Gewicht sind, um für die betroffenen Unternehmen potenziell gravierende Folgen zu rechtfertigen. So kann ein nicht nur unerhebliches Ausmaß dann anzunehmen sein, wenn es sich um einen Verstoß mit besonders
teiligen Folgen für den einzelnen Verbraucher handelt oder eine Vielzahl von Verbrauchern betroffen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom
vollziehbar darlegt, dass zu erwarten ist, dass das Bußgeld die Erheblichkeitsschwelle von 350 Euro überschreiten wird (VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 5 L 3285/19.F –, BeckRS 2019, 34984, Rn. 37). Dies ist hier der Fall. Die der Veröffentlichung zugrundeliegenden Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften sind bußgeldbewehrt. Die Bußgeldbewehrung der Verstöße gegen § 3 S. 1 LMHV bzw. gegen Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Kapitel IX Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 folgt aus §§ 60 Abs. 2 Nr. 26a LFGB i. V. m. § 10 Nr. 1 LMHV. Der Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II Kapitel V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004 ist ordnungswidrig
V. Die Ordnungswidrigkeit kann
5 Nr. 2 LFGB mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Der Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II Kapitel IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 ist ordnungswidrig
V. Die Ordnungswidrigkeit kann
5 Nr. 2 LFGB mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Im Hinblick auf den Umfang der Verstöße und des bis zu einem Betrag von 50.000 Euro reichenden Bußgeldrahmens spricht vorliegend nichts dafür, dass gegen den Antragsteller im Ordnungswidrigkeitsverfahren ein Bußgeld von unter 350 Euro verhängt werden könnte. Randnummer 80 Auch kann nicht festgestellt werden, dass die von dem Antragsgegner beabsichtigte Information der Öffentlichkeit nicht (mehr) unverzüglich im Sinne des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB erfolgen würde. Der Begriff „unverzüglich“ erfordert in Anlehnung an die Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB ein Handeln „ohne schuldhaftes Zögern“. Dabei hängt die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung nicht von der Einhaltung einer starren zeitlichen Grenze ab, sondern von einer Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls. In diesem Rahmen ist der zuständigen Behörde eine
den Umständen des Einzelfalls zu bemessende Prüfungs- und Überlegungsfrist – insbesondere auch mit Blick auf die erheblichen Folgen einer Veröffentlichung für die grundrechtlichen Belange des Betroffenen – einzuräumen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom
der am
Zustellung des Schreibens. Mit Schreiben vom
dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, der im Normtext wie in den Materialien Ausdruck findet, muss bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Veröffentlichung erfolgen, ohne dass – etwa im Rahmen einer behördlichen Ermessenentscheidung – die für sie streitenden Interessen der Öffentlichkeit mit gegenläufigen Belangen der betroffenen Unternehmen abzuwägen sind (vgl. die amtliche Begründung BT-Drs. 17/7374, S. 20; vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom
GO beziehungsweise § 123 VwGO trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 24. August 2021 – 4 O 17/21 –, Rn. 6 , juris). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001630454
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