eigenen Angaben die Errichtung von Windenergieanlagen in den Potenzialflächen PR3_STE_071, PR3_SEG_054 und PR3_DIT_
bestimmten, im Einzelnen aufgezählten harten und weichen Tabukriterien sowie Abwägungskriterien erfolgen. Randnummer 8 Die Landesverordnungen für die Regionalpläne – neben der streitbefangenen auch diejenigen für die Planungsräume I und II – wurden am
den harten und weichen Tabukriterien sowie den Abwägungskriterien des Landesentwicklungsplans. Auswahl und Begründung der Kriterien dokumentiert ein alle Planungsräume übergreifendes gesamträumliches Plankonzept. Randnummer 9 Landesweit sind durch die drei Regionalpläne 2,03 % der Landesfläche als Vorranggebiete ausgewiesen,
Abzug der Vorranggebiete Repowering sind es 1,93 % (Plankonzept, S. 124, 129). Randnummer 10 Im Planungsraum III betragen die
Abzug der harten Tabukriterien für eine Planung verbleibenden Flächen ca. 37,1 % der Gesamtfläche des Planungsraums. Als Ergebnis der Abwägung werden 162 Vorranggebiete ausgewiesen. Die Fläche beträgt zusammen etwa 15.159 ha, was 1,86 % der Gesamtfläche des Planungsraumes entspricht.
Abzug der Vorranggebiete Repowering mit 936 ha verbleiben laut Plankonzept (S. 129) 153 Vorranggebiete mit 14.223 ha; dies entspricht 1,75 % des Planungsraums. Der Anteil der Vorranggebiete –
Abzug der Vorranggebiete Repowering – an den der Planung zugänglichen Flächen beträgt 4,72 % (Plankonzept, S. 130). Rund 34 % der genehmigten raumbedeutsamen Windkraftanlagen (569 Anlagen) liegen außerhalb der Vorranggebiete Windenergie (Textteil des Regionalplans für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 [Windenergie an Land], S. 9). Randnummer 11 Die Potenzialflächen PR3_DIT_020 (87,9 ha von 372,8
Vornahme der Prüfung einer objektiven Befreiungslage für jedes einzelne Landschaftsschutzgebiet zulässig. Eine solche Prüfung habe der Plangeber nicht vorgenommen, sondern lediglich die Verordnungen auf ein grundsätzliches Entgegenstehen überprüft. Randnummer 27 Querungshilfen und damit verbundene Korridore (Ziffer 2.5.2.24 des Plankonzepts) stellten keine abwägungsrelevanten Belange dar. Wenn der Plangeber anstrebe, den genetischen Austausch zwischen den in Schleswig-Holstein lebenden Rothirsch-Populationen zu fördern und eine Zerschneidung entsprechender Hauptachsen durch den Bau der A … fürchte, wäre dieser Belang möglicherweise im Rahmen der Planfeststellungsbeschlüsse der genannten Infrastrukturmaßnahmen zu berücksichtigen gewesen, nicht aber im hiesigen Verfahren. Sie – die Antragstellerin – sei mit ihrer Rüge gegen dieses Kriterium nicht deshalb präkludiert, weil sie keine Rüge gegen den Landesentwicklungsplan erhoben habe. Die Erwähnung der Querungshilfe im Landesentwicklungsplans entfalte keine strikte Verbindlichkeit für die Ebene der Regionalplanung. Die Grünbrücke und der betreffende Abschnitt der A … seien nicht vorhanden bzw. hätten keinen zu berücksichtigenden rechtlich gesicherten Planungsstand erreicht. Das maßgebliche Planfeststellungsverfahren ruhe bereits seit 2010. Randnummer 28 Die Annahme, die Empfindlichkeit des Rothirschs gegenüber neu errichteten Windenergieanlagen sei gutachterlich
gewiesen, sei nicht belastbar. Soweit hierzu auf die Gutachten des Sachverständigen …. aus den Jahren 2009, 2016 und 2018 Bezug genommen werde, sei dies fehlerhaft, weil der Sachverhalt unvollständig ermittelt worden sei und andere Sachverständigengutachten unberücksichtigt geblieben seien. Das Gutachten … berücksichtige die aktuelle fachwissenschaftliche Literatur nicht, weswegen es als methodisch nicht belastbar angesehen werden müsse. Es fehle auch eine Tatsachengrundlage dafür, dass das Rotwild tatsächlich in einem nicht unerheblichen Umfang die Querungshilfen nutze. Randnummer 29 Das Abwägungskriterium
Ziffer 2.5.2.33 des gesamträumlichen Plankonzepts sei zu unbestimmt. Das Plankonzept führe zu den landesweit bedeutsamen Biotopverbundsystemen lediglich aus, diese würden „aus Vorsorgeerwägungen des Arten- und Biotopschutzes eher von Windenergieanlagen freigehalten“. Es werde nicht näher begründet, dass und welche Erwägungen des Arten- und Biotopschutzes in einem potenziellen Konflikt zur Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen stünden und wie der Plangeber diesen Konflikt bewerte. Randnummer 30 Soweit etwa – wie auf der Fläche PR3_DIT_020 – innerhalb der Biotopverbundsysteme Renaturierungen von Bachläufen, Moorschutzprogramme und Wiedervernässungen künstlich entwässerter Flächen ins Auge gefasst würden, bedürfte es einer Bewertung der damit konkret in Konflikt stehenden spezifischen Umweltauswirkungen der zu errichtenden Windenergieanlagen. Es seien konstruktive Gestaltungen von Windenergieanlagen, insbesondere Pfahlgründungen, denkbar, die eine Errichtung auf überfluteten Böden zuließen. Randnummer 31 Soweit im Einzelfall artenschutzrechtliche Konfliktlagen hinsichtlich streng geschützter Vogelarten nicht von vornherein ausgeschlossen werden könnten, erscheine es vorzugswürdig, diese Betrachtung auf Ebene des Genehmigungsverfahrens vorzunehmen. Randnummer 32 Gleiches gelte für die zu den regionalen Schwerpunktbereichen praktizierte „pauschale Risikoabschätzung“. Diese stelle eine unzureichende Ermittlung und Bewertung des der Windenergie im Einzelfall möglicherweise entgegenstehenden Belangs des Biotopschutzes dar. Randnummer 33 Die Fläche PR3_DIT_020 sei abwägungsfehlerhaft verkleinert worden. Der Plangeber hätte dem Belang der teilweisen Überlagerung mit dem regional bedeutsamen Schwerpunktbereich Biotopverbundsystem kein größeres Gewicht beimessen dürfen als dem öffentlichen Belang des Ausbaus der Windenergie sowie dem privaten Belang der wirtschaftlichen Nutzung der betroffenen Grundstücke. Der Plangeber verkenne, dass die betroffenen Grundstückseigentümer der Überlagerungsflächen ihre Grundstücke zur Entwicklung nicht entwässerter, ungedüngter Offenbiotope nicht zur Verfügung stellen wollten. Im Datenblatt werde (zutreffend) ausgeführt, dass ein konkretes Wiedervernässungsprojekt noch nicht geplant sei und auch die als Wiesenvogelbrutgebiet auszuweisende Fläche lediglich im Entwurf des Landschaftsrahmenplans vorgesehen gewesen sei. Randnummer 34 Die Fläche PR3_STE_071 sei abwägungsfehlerhaft reduziert worden, um dem Abwägungskriterium
Ziffer 2.5.2.24 des Plankonzepts Rechnung zu tragen. Das Kriterium sei fehlerhaft angewendet worden, weil der freizuhaltende Korridor zu Unrecht mit drei Kilometern Breite angesetzt worden sei, während bei anderen Gebieten ein Kilometer für ausreichend erachtet worden sei. Die fehlerhafte Ermittlung abwägungserheblicher Belange in Bezug auf das Nichtvorhandensein der A … bzw. der Grünbrücke …. schlage unmittelbar auf die Abgrenzung des Gebiets PR3_STE_071 durch. Die Planfeststellungsbehörde sei an die im Regionalplan festgesetzten Ziele der Raumordnung gebunden. Randnummer 35 Die Potenzialfläche PR3_SEG_054 sei zu Unrecht gestrichen worden. Die Abwägungsentscheidung sei nicht
vollziehbar, weil der Plangeber weder die Lage des Korridors beschreibe noch darstelle, aus welchen Gründen die im Gutachten geforderte effektive Abschirmung und die Biotopstrukturen innerhalb des Korridors nicht geschaffen werden könnten. Randnummer 36 Der Antragsgegner habe der Windenergie nicht substantiell Raum verschafft. Soweit der Plangeber darauf hinweise, im Planungsraum III 4,72 % der
Abzug der harten Tabukriterien verbleibenden Flächen als Vorranggebiete ausgewiesen zu haben, sei diese Zahl nicht belastbar, zumal die Rechtsprechung ein Verhältnis von 10 % als geeigneten Anhaltswert nenne. Auch bei Betrachtung des Verhältnisses der Vorranggebiete zum gesamten Planungsraum ergebe sich mit 1,75 % keineswegs ein von der Rechtsprechung gedecktes Ergebnis. Randnummer 37 Der Hilfsantrag verstehe sich für den Fall, dass der Senat zur Übernahme der zur Konzentrationszonenplanung in Flächennutzungsplänen ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts neige, wonach ein entsprechender Plan im Wege der Normenkontrolle lediglich insoweit anfechtbar sei, als er auf die Herbeiführung der Ausschlusswirkung gerichtet sei. Randnummer 38 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 39 die Rechtsverordnung über den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) für unwirksam zu erklären; Randnummer 40 hilfsweise die Rechtsverordnung über den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) insoweit für unwirksam zu erklären, als sie mit der Ausweisung von Flächen für die Windenergie eine außergebietliche Ausschlusswirkung bezweckt. Randnummer 41 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 42 den Normenkontrollantrag abzulehnen. Randnummer 43 Der Antrag sei unzulässig. Der Normenkontrollantrag sei nicht durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt gestellt worden. Randnummer 44 Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des ersten und zweiten Entwurfs seien nicht fehlerhaft gewesen. Zwar treffe es zu, dass kein spezifischer textlicher Hinweis auf die Kreise und kreisfreien Städte beigefügt gewesen sei, in denen die Verordnung habe gelten sollen. Es sei aber auf die jeweiligen Planungsräume hingewiesen worden. Ihr Geltungsbereich lasse sich daher ohne größeren Aufwand für jedermann ermitteln. Im Übrigen dürften etwaige Fehler jedenfalls durch die ordnungsgemäße Bekanntmachung im Rahmen des dritten Beteiligungsverfahrens geheilt worden sein. Die Bekanntmachungen zur Auslegung des dritten Planentwurfs hätten eine dezidierte Auflistung der den jeweiligen Planungsräumen zugehörigen Kreise und kreisfreien Städte enthalten. Randnummer 45 Der Regionalplan sei ordnungsgemäß im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein verkündet worden. Die Veröffentlichung der Regionalpläne erfolge im Internet und durch Bereithaltung bei der Landesplanungsbehörde. Die Antragstellerin überspanne die Anforderungen an die Verkündung von Regionalplänen, wenn sie fordere, dass der Verkündung der Rechtsverordnung selbst textliche oder zeichnerische Hinweise auf die angestrebte gesamträumliche Steuerungswirkung zu entnehmen sein müssten. Randnummer 46 Die von der Antragstellerin behaupteten Abwägungsfehler lägen nicht vor. Randnummer 47 Die Auswahl der Referenzanlage mit eine Gesamthöhe von 150 m begegne keinen Bedenken. Zwar würden in Schleswig-Holstein zunehmend höhere Anlagen gebaut. Es sei aber davon auszugehen, dass Anlagen mit einer Gesamthöhe von 150 m weiterhin wirtschaftlich betrieben werden könnten. Entsprechend habe auch der Senat die zu Grunde gelegte Referenzanlage nicht beanstandet. Randnummer 48 Der Plangeber habe die harten Tabukriterien zutreffend ermittelt und angewendet. Randnummer 49 Das harte Tabukriterium „Wasserschutzgebiete der Zone I und II“ (Ziffer 2.3.2.6 des Plankonzepts) begründe keinen Abwägungsmangel. Im Bereich des Planungsraumes III seien insgesamt sechs Wasserschutzgebiete mit den Zonen I und II gemäß § 51 Abs. 1 WHG festgesetzt worden. Die Kontrolle der sechs Wasserschutzgebietsverordnungen mit Geltung (auch) für das Plangebiet habe bestätigt, dass für die Zonen I und II Bauverbote für Wohngebäude, gewerbliche oder landwirtschaftliche Anlagen enthalten seien. Auch in Wasserschutzzonen II müsse jedenfalls für raumbedeutsame Windenergieanlagen eine Befreiung – außer in atypischen, auf Ebene der Regionalplanung nicht relevanten Ausnahmekonstellationen – ausscheiden. Die Überprüfung der Richtigkeit der Planung sei durch die Beteiligung der unteren Wasserbehörden als Trägerin öffentlicher Belange abgesichert worden. Diese hätten keinerlei Befreiungen in Aussicht gestellt. Randnummer 50 Die Einstufung von gesetzlich geschützten Biotopen (Ziffer 2.3.2.9 des Plankonzepts) als hartes Tabu begründe keine Abwägungsmängel. Ebenso wie bei Naturschutzgebieten führe die theoretische Möglichkeit einer Ausnahme
SchG nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Ausnahmen und Befreiungen hätten
Abstimmung mit den jeweiligen Fachbehörden nicht in Aussicht gestellt werden können. Randnummer 51 Die Festlegung eines weiteren Abstands von 150 m um Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Außenbereich sowie um Gewerbegebiete im Anschluss an die als hartes Tabu eingestufte Abstandszone von 250 m (Ziffer 2.4.2.1 des Plankonzepts) als weiche Tabuzonen sei vom planerischen Ermessen des Plangebers gedeckt. Der Senat habe die Festlegung und Anwendung des gleichlautenden weichen Tabukriteriums aus dem Regionalplan für den Planungsraum II bereits als abwägungsfehlerfrei gebilligt. Die Ausführungen des Senats ließen sich ohne weiteres auf die Abwägungsentscheidung für entsprechende Abstandsflächen im Regionalplan für den Planungsraum III übertragen. Randnummer 52 Die Festlegung eines weiteren Abstands von 550 m um Siedlungsbereiche mit Wohn- oder Erholungsfunktion, die
GB planungsrechtlich zu beurteilen seien, im Anschluss an die als hartes Tabu eingestufte Abstandszone von 250 m (Ziffer 2.4.2.2 des Plankonzepts), sei vom planerischen Ermessen des Plangebers gedeckt. Der Senat habe die Festlegung und Anwendung dieses weichen Tabukriteriums im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung des Regionalplans für den Planungsraum II bereits als abwägungsfehlerfrei gebilligt. Randnummer 53 Planerisch verfestigte Siedlungsflächenausweisungen, einschließlich eines 800 m Abstands zu diesen (Siedlungen/Einzelhäuser) sowie 400 m Abstand bei planerisch verfestigten Gewerbeflächenausweisungen (Ziffer 2.4.2.3 des Plankonzepts) könnten im Rahmen des planerischen Ermessens als weiche Tabuflächen ausgeschieden werden. Noch nicht ausgenutzte Flächennutzungsplandarstellungen seien hinreichend konkret, um sie – und einen entsprechenden Schutzabstand – bei fehlerfreier Abwägung als weiches Tabukriterium freizuhalten. Dass bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen Flächennutzungspläne angemessen zu berücksichtigen seien, ergebe sich bereits aus § 9 Abs. 2 ROG. Randnummer 54 Auch regionalplanerisch festgelegten Siedlungsachsen, Siedlungsräume und Entwicklungs- und Entlastungsorte (Ziffer 2.4.2.4 des Plankonzepts) könnten im Rahmen des planerischen Ermessens als weiche Tabuflächen von einer Windenergienutzung ausgeschieden werden. Diese Bereiche seien durch ihre Darstellungen in den Regionalplänen für die alten Planungsräume I, II und III hinreichend konkretisiert und somit schutzwürdig. Randnummer 55 Landschaftsschutzgebiete, sofern Windkraftanlagen nicht ausdrücklich zugelassen sind, sowie Gebiete, für die
SchG i.V.m. § 26 BNatSchG das LSG-Verfahren eingeleitet ist (Ziffer 2.4.2.16 des Plankonzepts) könnten abwägungsfehlerfrei als weiche Tabuzonen ausgeschieden werden. Der Natur- und Landschaftsschutz sei ein beachtlicher Belang, der einer konzentrierten Nutzung von Windenergieanlagen entgegenstehen könne. Die von der Antragstellerin geforderte Prüfung einer objektiven Befreiungslage für jedes einzelne Landschaftsschutzgebiet vor der Annahme eines weichen Tabukriteriums sei nicht erforderlich gewesen. Randnummer 56 Die Berücksichtigung von Querungshilfen und damit verbundene Korridore als Abwägungskriterium bei der Einzelabwägung von Potenzialflächen (Ziffer 2.5.2.24 des Plankonzepts) sei abwägungsfehlerfrei erfolgt. Soweit die Antragstellerin ein Abwägungsdefizit geltend machen wolle, weil ihrer Auffassung
Querungshilfen und damit verbundene Korridore bei der Ausweisung von raumordnungsrechtliche Konzentrationsflächenplanungen überhaupt nicht als Belang zu berücksichtigen gewesen seien, sei sie mit ihrer Rüge präkludiert. Gleiches gelte, soweit sie die als Bewertungsgrundlage herangezogenen Gutachten des Dipl.-Forstwirt ….. in Frage stelle. Die allgemeine Abwägungserheblichkeit des Kriteriums sei bereits im Rahmen des gesamträumlichen Plankonzepts auf Ebene der Landesentwicklungsplanung abgearbeitet worden. Randnummer 57 Ungeachtet dessen könnten Querungshilfen und damit verbundene Korridore aus Gründen des Arten- und Habitatschutzes als öffentlicher Belang im Sinne des § 7 Abs. 2 ROG bei Konzentrationsflächenplanungen berücksichtigt werden. Querungshilfen, etwa in Form von Grünbrücken, dienten dem Erhalt bzw. der Wiederherstellung eines Lebensraumverbundes. Insbesondere Verkehrswege stellten ohne Querungshilfen unüberwindbare Barrieren für bodenlebende Arten dar. Bestandteile des im Zusammenhang mit dem Bau der A … und dem 6-streifigen Ausbau der A … entwickelten Konzepts der Querungshilfen seien unter anderem Trittsteinbiotope und Korridore, die migrierenden Arten als Leitstrukturen dienten und die auf die bereits bestehenden und noch geplanten Grünbrücken hinführten. Dabei baue die Planung darauf auf, dass in einem durch die Straßenbaumaßnahmen völlig neu strukturierten Bereich der Rothirsch – als Leitindikator – die gebotenen Querungshilfen nutze und sich räumlich umorientiere. Randnummer 58 Maßgebliche Grundlage für die Ermittlung und Bewertung des Konfliktpotenzials von Windenergieanlagen im Hinblick auf die Vernetzungsfunktion seien die Gutachtenergebnisse des Herrn Dipl.-Forstwirt … (2009, 2016, 2018) gewesen. Eine Parteilichkeit des Gutachters lasse sich schon deshalb ausschließen, weil die Gutachten nicht im Auftrag der Landesplanung, sondern des Umweltministeriums des Landes Schleswig-Holstein erstellt worden seien. Der Gutachter Meißner selbst besitze langjährige Erfahrung im Bereich des Wildtiermanagements. Randnummer 59 Die von der Antragstellerin behaupteten methodischen Fehler der herangezogenen Gutachten lägen nicht vor. Die Gutachten hätten auf das Fehlen belastbarer Studien hingewiesen. Der Gutachter sei mit der Kritik aus gegenläufigen Gutachten, die im Beteiligungsverfahren beigefügt worden seien, konfrontiert worden und habe hierzu Stellung genommen. Randnummer 60 Der Vorwurf, die Gefährdung der Funktion von Querungshilfen durch Windenergieanlagen sei nicht
gewiesen, könne die Schlüssigkeit der Gutachten nicht in Zweifel ziehen. Die Gefährdung der Funktion – namentlich die Nichtnutzung der Querungshilfen – ergebe sich notwendigerweise aus den angenommenen Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Lebensraumnutzung von Rotwild. Randnummer 61 Die Berücksichtigung von Schwerpunktbereichen des Biotopverbundsystems gemäß § 21 BNatSchG als Abwägungskriterium bei der Einzelabwägung von Potenzialflächen (Ziffer 2.5.2.33 des Plankonzepts) sei abwägungsfehlerfrei erfolgt. Bei den Schwerpunktbereichen des Biotopverbundsystems handele es sich um eine fachlich anerkannte und in den Fachplänen des Umweltministeriums veröffentlichte Gebietskulisse. Es sei als Abwägungskriterium, nicht als weiches Tabukriterium berücksichtigt worden. Wenn das Plankonzept davon spreche, dass Schwerpunktbereiche mit landesweiter Bedeutung „eher“ freizuhalten seien, lege der Antragsgegner lediglich die objektiv hohe Gewichtung des Kriteriums in der Einzelabwägung dar. Randnummer 62 Er – der Antragsgegner – habe zur Konkretisierung des Grundsatzes aus dem Landesentwicklungsplan eine Unterscheidung von landesweit und regional bedeutsamen Schwerpunktbereichen getroffen. Bei der Freihaltung der landesweit bedeutsamen Schwerpunktbereiche habe er einen pauschalen Abwägungsansatz gewählt und keine weitere Detailprüfung vorgenommen, sofern keine Stellungnahmen hierzu eingegangen seien. Dieses Kriterium betreffe die Flächen PR3_DIT_020. Randnummer 63 Die gegen die Einzelabwägung der Potenzialfläche PR3_SEG_054 geltend gemachten Rügen verfingen nicht. Die Entscheidung, die Fläche
entsprechender umfangreicher Abstimmung mit den Fachbehörden nicht als Vorranggebiet zu übernehmen, erweise sich als abwägungsfehlerfrei. Grund für die Nichtausweisung sei die Überlagerung mit dem Abwägungskriterium „Querungshilfen und damit verbundene Korridore“ (Ziffer 2.5.2.24 des Plankonzepts) gewesen. Die Korridore ergäben sich aus dem zu Grunde gelegten Gutachten. Randnummer 64 Die gegen die Einzelabwägung der Potenzialfläche PR3_STE_071 geltend gemachten Rügen seien unberechtigt. Grund für die Reduzierung der Vorrangfläche sei die Überlagerung mit dem Abwägungskriterium „Querungshilfen und damit verbundene Korridore“ (Ziffer 2.5.2.24 des Plankonzepts) gewesen. Dass die Breite der freizuhaltenden Korridore über das in den Gutachten von Meißner bestimmte Mindestmaß hinausgehe, sei mit den Fachbehörden abgestimmt und in der Abwägungsentscheidung
vollziehbar begründet worden. Im Datenblatt werde darauf hingewiesen, dass nächtliche Rothirschwanderungen nicht gradlinig erfolgen müssten, sondern sich am ggf. saisonalen Lebensraumpotenzial und der variablen Störungskulisse orientierten. Die theoretisch relevante Fläche gehe daher über die erforderliche Minimalfläche eines Korridors hinaus. Randnummer 65 Die gegen die Einzelabwägung der Potenzialfläche PR3_DIT_020 geltend gemachten Rügen verfingen nicht. Der Plangeber habe sich aus Gründen des vorsorgenden Biotopschutzes und des Denkmalschutzes gegen eine weitergehende Ausweisung als Vorranggebiet entscheiden können. Dass die derzeitigen Eigentümer zurzeit die landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht für eine Wiedervernässung zur Verfügung stellen wollten, habe er – der Antragsgegner – berücksichtigt. Entscheidend sei jedoch, dass ein mögliches Wiedervernässungsprojekt zukünftig nicht mehr realisiert werden könnte, wenn es zu einer Ausweisung des Vorranggebiets im von der Antragstellerin gewünschten Umfang gekommen wäre. Randnummer 66 Der angegriffene Regionalplan genüge dem Substanzgebot. Insbesondere lasse sich die an die Verhältnisbildung anschließende Frage eines bestimmten Wertes, den die Größe der Konzentrationsflächen im Verhältnis zu den sich
Abzug der „harten“ Tabuzonen ergebenden Potenzialflächen erreichen müsse, um ihr zu bescheinigen, dass sie der Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum gebe, kaum abstrakt festgelegen. Nicht pauschal übertragbar sei jedenfalls die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte anderer Bundesländer, sofern die Gebietsstruktur und weitere äußere Begebenheiten nicht mit dem zu begutachtenden Plangebiet vergleichbar seien. Randnummer 67 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Antragsgegner eingereichten Unterlagen zur Planaufstellung und zu den gegen den Landesentwicklungsplan und die Regionalpläne erhobenen Rügen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 68 Der Hauptantrag ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.). Randnummer 69 A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Randnummer 70 I. Die Landesverordnung unterliegt gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 67 LJG der Normenkontrolle. Randnummer 71 II. Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt gestellt. Randnummer 72
GO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Personen zugelassen (§ 67 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Randnummer 73 Ein Rechtsanwalt tritt nur dann als Organ der Rechtspflege auf, wenn er außerhalb eines Arbeitsverhältnisses handelt, das ihn einem Weisungsrecht unterwirft. Die Frage, ob ein Beteiligter sich ordnungsgemäß hat vertreten lassen, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BAG, Urteil vom 17. September 2013 – 9 AZR 75/12 –, juris Rn. 10). Für die Auslegung gilt der Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was
den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse des Beteiligten entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom
GO kann den Normenkontrollantrag u.a. jede juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Randnummer 81 Der Regionalplan steht der Ausübung der obligatorischen Berechtigung der Antragstellerin zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen im Plangebiet entgegen. Insofern liegt die Verletzung der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG im Bereich des Möglichen (vgl. zur Antragsbefugnis obligatorisch berechtigter Windkraftunternehmen: Senat, Urteil vom 22. März 2023 – 5 KN 53/21 –, juris Rn. 25 ; Urteil vom 29. November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 61 ). Randnummer 82 Die Antragstellerin macht geltend, sich innerhalb des Planungsraums III Grundflächen in den Potenzialflächen PR3_STE_071, PR3_SEG_054 und PR3_DIT_020 vertraglich gesichert zu haben. Zum
weis hat sie für die Fläche PR3_DIT_020 einen Nutzungsvertrag zur Errichtung von Windenergieanlagen vom 14. August 2018 vorgelegt. Vertragsgegenstand ist das Flurstück …, Flur … der Gemarkung …. Das Grundstück liegt außerhalb eines Vorranggebiets
dem Regionalplan für den Planungsraum III. Die Antragstellerin ist damit von der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB betroffen. Randnummer 83 Die Ausschlusswirkung besteht trotz der zum
der Neufassung des § 249 Abs. 1 BauGB ist zwar § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf Vorhaben
GB, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nicht mehr anzuwenden.
GB gelten die Rechtswirkungen eines Raumordnungsplans gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der bis zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung für Vorhaben
GB aber fort, wenn der Plan bis zum
der Bekanntmachung eingereicht worden. Randnummer 85 B. Der Antrag ist unbegründet. Die auf der Grundlage von § 5 Abs. 11 Satz 2 LaplaG a.F. (jetzt: § 5 Abs. 8 Satz 2 LaplaG ) erlassene Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) (Regionalplan III-Teilaufstellung-VO) vom
November 2017 förmlich eingeleitet worden waren,
den bis zum 28. November 2017 geltenden Raumordnungsgesetzen von Bund und Ländern abzuschließen waren. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 ROG konnten gesetzlich vorgeschriebene einzelne Schritte des Verfahrens auch
den aktuellen Vorschriften des Raumordnungsgesetzes durchgeführt werden, wenn mit ihnen noch nicht begonnen worden war. Von dieser Möglichkeit hat die Landesplanungsbehörde bei den einzelnen Beteiligungsverfahren Gebrauch gemacht. Damit entfiel die in § 27 Abs. 1 Satz 1 ROG a.F. vorgesehene Rechtsfolge auch für das Landesrecht. Randnummer 89 Die Rüge der Antragstellerin, bei der ersten und zweiten Öffentlichkeitsbeteiligung sei nicht auf den räumlichen Geltungsbereich der Verordnung hingewiesen worden, geht fehl. Randnummer 90 Die Einleitung der Öffentlichkeitsbeteiligung durch Bekanntmachung im Amtsblatt Schleswig-Holstein gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 LaplaG a.F. (erster Entwurf) bzw. § 5 Abs. 8 Satz 1 LaplaG n.F. (zweiter Entwurf) enthält, soweit sie von der Antragstellerin zitiert wird (Bekanntmachung zum ersten Entwurf: „Mit Runderlass vom […] hat die Landesplanungsbehörde durch Bekanntmachung ihrer allgemeinen Planungsabsichten die Verfahren […] zur Teilaufstellung der Regionalpläne [Sachthema Wind] für die Planungsräume I bis III eingeleitet.“; Bekanntmachung zum zweiten Entwurf: „Die Landesregierung hat im Jahr 2015 die Verfahren zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein 2010 [LEP] und zur Teilaufstellung der Regionalpläne für die Planungsräume I bis III [jeweils Sachthema Windenergie] eingeleitet.“), jeweils den Hinweis auf die Planungsräume I, II und III. Die Planungsräume sind in § 3 LaplaG legal definiert. Damit war der Geltungsbereich der Planentwürfe klargestellt. Randnummer 91 2. Die Rechtsverordnung ist nicht deshalb formell rechtswidrig, weil in der Verkündung ein Hinweis auf die Herbeiführung einer außergebietlichen Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und eine gesamträumliche Steuerung von Windenergieanlagen fehlt. Randnummer 92 Die Landesverordnung war gemäß Art. 46 Abs. 2 LV, § 60 Abs. 1 LVwG im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Durch die Verkündung wird der Regionalplan bekanntgemacht (vgl. § 10 Abs. 1 ROG). Randnummer 93 Die Bekanntmachung muss geeignet sein, einen vom Gesetz vorausgesetzten Hinweiszweck zu erfüllen. Denn
G , § 11 Abs. 1 Nr. 3 ROG ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Raumordnungs- und des Landesplanungsgesetzes für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans beachtlich, wenn der mit der Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht wurde (vgl. zur Bekanntmachung der Genehmigung eines Flächennutzungsplans: BVerwG, Urteil vom
GB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben
(u.a.) § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Die Bekanntgabe des Raumordnungsplans muss in diesem Fall geeignet sein, auf die angestrebte, den gesamten Außenbereich im Planungsraum betreffende Wirkung hinzuweisen (vgl. zur Bekanntmachung der Genehmigung eines Flächennutzungsplans: BVerwG, Urteil vom
Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom
der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen; die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander. Die Ausarbeitung des Plankonzepts vollzieht sich abschnittsweise: In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als „Tabuzonen“ zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen lassen sich in „harte“ und „weiche“ untergliedern. Der Begriff der harten Tabuzonen dient der Kennzeichnung von Teilen des Planungsraums, die für eine Windenergienutzung aus zwingenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kommen. Mit dem Begriff der weichen Tabuzonen werden Bereiche des Planungsraums erfasst, in denen
dem Willen des Plangebers aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen von vornherein ausgeschlossen werden soll. Der Plangeber muss seine Entscheidung für weiche Tabuzonen rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d.h. kenntlich machen, dass er – anders als bei harten Tabukriterien – einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offenlegen. Die Potenzialflächen, die
Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrigbleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen; die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung
GB gerecht wird. Als Ergebnis der Abwägung muss der Windenergie in substanzieller Weise Raum geschaffen werden (Senat, Urteil vom 7. Juni 2023 – 5 KN 42/21 –, juris Rn. 46 ). Randnummer 99 Der Plangeber hat bei der Abwägung die Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG, § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 6 ROG). Der Landesentwicklungsplan enthält Grundsätze der Raumordnung, die für das ganze Land von Bedeutung sind ( § 8 Abs. 1 LaplaG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG). Diese Grundsätze sind auf der
geordneten Planungsebene, d. h. bei der Regionalplanung für die jeweiligen Teilräume, zu berücksichtigen. Damit bindet sich die Landesplanungsbehörde selbst, da sie sowohl Trägerin des Landesentwicklungsplans als auch Trägerin der Regionalpläne ist ( § 5 Abs. 1 Satz 2 LaplaG ). Randnummer 100 Die Planung des Antragsgegners anhand des im gesamträumlichen Plankonzept dargestellten Maßstabs wird diesen Anforderungen gerecht. Randnummer 101
teiligen Einwirkungen zu schützen (Nr. 1), das Grundwasser anzureichern (Nr. 2) oder das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden (Nr. 3), kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen (§ 51 Abs. 1 Satz 1 WHG). Gemäß § 51 Abs. 2 WHG sollen Trinkwasserschutzgebiete
Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden. Randnummer 111 Wasserschutzgebiete werden üblicherweise in drei Zonen mit unterschiedlicher Schutzintensität eingeteilt. Es ist zwischen der Fassungszone (Zone I), die die Wasserentnahmestelle selbst umfasst, der engeren Schutzzone (Zone II), in der insbesondere nur beschränkte landwirtschaftliche Nutzungen erlaubt sind, und der weiteren Schutzzone (Zone III), in der in gewissem Umfang auch Wohnhäuser und gewerbliche Nutzungen zugelassen werden können, zu unterscheiden (Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 107. EL Mai 2025, WHG § 51 Rn. 78). Randnummer 112 In der Rechtsverordnung
1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert, u.a. bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG). Randnummer 113 Im Bereich des Planungsraumes III wurden insgesamt sechs Wasserschutzgebiete mit den Zonen I und II gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG festgesetzt (vgl. den Umweltbericht des Regionalplans für den Planungsraum III vom
1 der Verordnung ist es verboten, Wohngebäude, Krankenhäuser, Heilstätten oder Gewerbebetriebe zu errichten oder wesentlich zu ändern, wenn das Schmutzwasser sowie das von Verkehrs-, Industrie- und Gewerbeflächen abfließende Niederschlagswasser nicht in dichten Leitungen oder Behältern gesammelt und zu einer zentralen Abwasseranlage geleitet oder transportiert wird. Eine Windkraftanlage lässt sich unter den Begriff des Gewerbebetriebes fassen. Das von den genutzten Flächen (Gewerbeflächen) abfließende Niederschlagswasser wird typischerweise nicht in dichten Leitungen oder Behältern gesammelt und zu einer zentralen Abwasseranlage geleitet oder transportiert. Randnummer 117
Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird (§ 52 Abs. 1 Satz 3 WHG). Randnummer 129 Die Wasserschutzgebietsverordnungen sehen darüber hinaus Ausnahmemöglichkeiten vor. Randnummer 130
1 der Wasserschutzgebietsverordnung … vom 30. Juli 1985 kann die Wasserbehörde des Kreises Stormarn auf Antrag Ausnahmen von den Verboten des § 2, § 3 und § 4 Abs. 1 zulassen, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Ausnahme erfordern (Nr. 1) oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht (Nr. 2) und eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige
teilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder durch Schutzvorkehrungen verhindert werden kann. Randnummer 131 Die Wasserschutzgebietsverordnung …. vom 30. September 1988 Verordnung lässt eine Ausnahme von den Verboten des § 4 Abs. 1 Nr. 4 und § 3 Nr. 2 nicht zu.
1 der Verordnung kann nur von den Verboten des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 9 sowie § 3 Nr. 3 und 9 eine Ausnahme zugelassen werden. Randnummer 132 Von den Verboten u.a.
1 kann gemäß § 13 Satz 1 der Wasserschutzgebietsverordnung …. vom 27. Januar 2010 eine Ausnahme zugelassen werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern (Nr. 1) oder das Ge- oder Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht (Nr. 2) und eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige
teilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist oder durch Schutzvorkehrungen verhindert werden kann. Die Wasserschutzgebietsverordnungen … vom
SchG sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der Biotope führen können, verboten. Randnummer 138 Eine objektive Ausnahme- oder Befreiungslage liegt nicht vor. Randnummer 139 Von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können (§ 30 Abs. 3 BNatSchG). Dies schränkt § 21 Abs. 3 LNatSchG aber ein, indem eine Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG von dem Verbot des § 30 Abs. 2 BNatSchG nur für stehende Binnengewässer im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG, die Kleingewässer sind, und für Knicks zugelassen werden kann. Eine solche Ausnahme spielte für das in Rede stehenden Tabukriterium keine Rolle, da der Plangeber bei der Anwendung des Kriteriums nur flächenhafte Biotope mit einer Mindestgröße von 5 ha und zudem keine linienhaften Strukturen wie z.B. Knicks betrachtet hat (Plankonzept, S. 52). Abgesehen davon ist die Ausnahmemöglichkeit ebenso wie Möglichkeit einer Befreiung
SchG nur theoretischer Natur. Dies gilt umso mehr angesichts der typischerweise kleinteiligen Struktur, wie sie hier anhand der Abbildung 12 „Gesetzlich geschützte Biotope und Wälder im Planungsraum III“ im Umweltbericht des Regionalplans für den Planungsraum III vom 29. Dezember 2020 (S. 58)
vollziehbar ist. Randnummer 140
Abzug des Rotorradius (50 Meter) im Hinblick darauf, dass es sich bei den festgelegten Vorranggebieten um Rotor-innerhalb-Flächen handelt. Bei einem solchen Abstand bedurfte die Frage, ob das Gebot der Rücksichtnahme durch eine optisch bedrängende Wirkung verletzt wird,
dem Stand der Rechtsprechung im maßgeblichen Zeitpunkt regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls (vgl. etwa OVG Münster, Urteil vom
vollziehbarer Weise darauf gestützt, dass ein Abstand von etwa 400 Metern bei Anlagen der 3 MW-Leistungsklasse erfahrungsgemäß auch aus immissionsschutzrechtlichen Gründen erforderlich ist (vgl. Plankonzept, S. 27 ff.). Die mit diesem Argument angestrebte Freihaltung von Windenergieanlagen dient der Verwirklichung des Vorsorgegrundsatzes des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG; insofern ist die Einstufung als weiches Tabu nicht zu beanstanden (zur Behandlung eines solchen Mindestabstands als weiches Tabu vgl. BVerwG, Urteil vom
vollziehbar und lässt keine Abwägungsfehler erkennen. Randnummer 146 Auch mit Blick auf den Lärmschutz verstößt die Gleichbehandlung von Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich mit Gewerbegebieten nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Unter räumlichen Gesichtspunkten sind die Immissionsrichtwerte in Nr. 6.1 TA Lärm
sechs verschiedenen Baugebietstypen differenziert. Dabei ist jeweils auf den Gebietstyp abzustellen, der an den für die Beurteilung maßgeblichen Immissionsorten anzutreffen ist (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 107. EL Mai 2025, TA Lärm 6 Rn. 13).
Nr. 6.1 Buchst. b TA Lärm betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Gewerbegebieten 65 dB(A) tags und 50 dB(A)
ts. Der Schutzanspruch für den bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) kann demgegenüber nicht schematisch aus der TA Lärm abgeleitet werden. Soweit – wie im Außenbereich – überhaupt keine Festsetzungen in einem Bebauungsplan getroffen worden sind, sind die Immissionsrichtwerte
Nr. 6.1 TA Lärm heranzuziehen, die der Schutzwürdigkeit des Gebiets oder der Einrichtung am ehesten entsprechen, wobei jeweils die besonderen Verhältnisse in dem betroffenen Gebiet zu würdigen sind (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR,
GB planungsrechtlich zu beurteilen sind, im Anschluss an die als hartes Tabu eingestufte Abstandszone von 250 m“ (Ziffer 2.4.2.2 des Plankonzepts) weist ebenfalls keine Abwägungsmängel auf (vgl. Senat, Urteil vom
dem gesamträumlichen Plankonzept (S. 56) sind unter „planerisch verfestigten Siedlungsflächenausweisungen“ wirksame Flächennutzungsplandarstellungen zu verstehen, die in oder an Ortslagen liegen, innerhalb derer jedoch noch keine Siedlungstätigkeit vollzogen ist. Es handele sich um Bereiche, die potenzielle Erweiterungsmöglichkeiten darstellten. Die Anknüpfung an wirksame Flächennutzungsplandarstellungen ist sachgerecht und lässt sich aus § 13 Abs. 2 Satz 2 ROG ableiten. Danach sind Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen entsprechend § 1 Abs. 3 ROG in der Abwägung
2 ROG zu berücksichtigen. Randnummer 156 Fehler der Abwägung auf der Ebene des Regionalplans sind nicht ersichtlich. Randnummer 157 Die Auffassung der Antragstellerin, ein Freihalteinteresse komme nicht in Betracht, weil eine entsprechende Siedlungsentwicklung nicht bereits konkret geplant sei – hierzu bedürfe es noch eines Bebauungsplans – teilt der Senat nicht. Die Anknüpfung des Abstandspuffers an wirksame Flächennutzungspläne – als vorbereitende Bauleitpläne (vgl. § 1 Abs. 2 BauGB) – ist hinreichend konkret. Eine gesetzliche Vorgabe, dass ein Abstandspuffer nur bei Bebauungsplänen – als verbindliche Bauleitpläne (vgl. § 1 Abs. 2 BauGB) – in Betracht kommt, existiert nicht. Randnummer 158 d) Das weiche Tabukriterium „In den Regionalplänen festgelegte Siedlungsachsen, besondere Siedlungsräume und Entwicklungs- und Entlastungsorte“ (Ziffer 2.4.2.4 des Plankonzepts) begegnet keinen Bedenken. Randnummer 159 Der Regionalplan übernimmt das weiche Tabukriterium aus dem Landesentwicklungsplan. Dort ist dieses Kriterium als Grundsatz der Raumordnung festgelegt worden (Kapitel 3.5.2 Abs. 3 G). In Bezug auf diese Regelung des Landesentwicklungsplans sind Mängel des Abwägungsvorgangs nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der Landesplanungsbehörde gerügt worden. Randnummer 160 Auf der Ebene des Landesentwicklungsplans sind Abwägungsmängel auch nicht erkennbar. Zur Begründung führt der Plangeber aus (S. 57), dass es sich hierbei um Darstellungen in den Regionalplänen für die alten Planungsräume I, II und III handele, die die Ordnungsräume um Hamburg, Lübeck und Kiel beträfen. Um die hohe
frage
Wohn- und Gewerbeflächen in diesen Räumen zu steuern, solle sich die siedlungsmäßige und wirtschaftliche Entwicklung im Wesentlichen in den Siedlungsgebieten auf den Achsen und insbesondere in den Achsenschwerpunkten vollziehen (Kapitel 5.3 Abs. 1 Regionalplan für den Planungsraum I, Kapitel 6.
SchG i.V.m. § 26 BNatSchG das LSG-Verfahren eingeleitet ist“ (Ziffer 2.4.2.16 des Plankonzepts) ist nicht zu beanstanden. Randnummer 164 aa) Es begegnet keinen Bedenken, dass der Antragsgegner Landschaftsschutzgebiete, sofern Windkraftanlagen nicht ausdrücklich zugelassen sind (Teil 1 der Ziffer 2.4.2.16 des Plankonzepts), als weiche Tabuzonen festgelegt hat (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juli 2025 – 5 KN 4/21 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Randnummer 165
SchG in der Fassung vom
folgend a.F.) sind Landschaftsschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist Randnummer 166 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und
haltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, Randnummer 167
Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Randnummer 170 Das gesamträumliche Plankonzept (S. 65 f.) führt aus, die Errichtung baulicher Anlagen sei in den LSG-Verordnungen in den meisten Fällen verboten. Zwar stellten diese LSG-Verordnungen kein generelles hartes Tabukriterium gegen Windenergienutzung dar.
Auffassung des Plangebers sollten diese Gebiete jedoch als weiches Tabu eingestuft werden, da der ganz überwiegende Teil der LSG-Verordnungen den Bau von Windkraftanlagen ausdrücklich oder indirekt ausschließe und keine Ausnahmen zum Bau von Windkraftanlagen enthalte. Randnummer 171 Die auf § 26 BNatSchG a.F. gestützten Erwägungen des Antragsgegners lassen keine Abwägungsfehler erkennen. Mit dem Einwand, der Plangeber hätte weiter prüfen und differenzieren müssen, welche einzelnen Schutzgebiete harte Tabuzonen seien und welche nur als weiche Tabuzonen in Betracht kämen, dringt die Antragstellerin nicht durch. Auf Ebene der Regionalplanung war der Antragsgegner aufgrund seiner Typisierungsbefugnis zu einer derartigen Differenzierung nicht verpflichtet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 2020 – 2 A 1.19 –, juris Rn. 66). Soweit das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 26. Februar 2020 – 12 KN 182/17 –, juris Rn. 125) meint, eine generelle Einordnung von Landschaftsschutzgebieten als weiche Tabuzone in einem Flächennutzungsplan sei nicht gerechtfertigt, teilt der Senat diese Auffassung in Bezug auf das Raumordnungsrecht nicht. Randnummer 172 bb) Die Einbeziehung der „Gebiete, für die
SchG i.V.m. § 26 BNatSchG das LSG-Verfahren eingeleitet ist“ (Teil 2 der Ziffer 2.4.2.16 des Plankonzepts) in das weiche Tabukriterium ist nicht zu beanstanden (vgl. Senat, Urteil vom 29. November 2024 – 5 KN 46/21 –, juris Rn. 267 ff.). Randnummer 173 Das im Landesentwicklungsplan (Kapitel 3.5.2 Abs. 3 G) als Grundsatz der Raumordnung normierte weiche Tabukriterium ist wirksam. Etwaige Mängel des Abwägungsvorgangs sind nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der Landesplanungsbehörde gerügt worden (§ 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ROG). Unbeschadet dessen sind Abwägungsfehler auf der Ebene des Landesentwicklungsplans nicht ersichtlich. Das weiche Tabukriterium knüpft an die mit der gesetzlichen Veränderungssperre gemäß § 12a Abs. 2 Satz 1 LNatSchG ausgelöste Vorwirkung des mit der geplanten Verordnung beabsichtigten besonderen Schutzes von Natur und Landschaft an. Gemäß § 12a Abs. 2 Satz 1 LNatSchG dürfen unbeschadet § 22 Abs. 3 BNatSchG Flächen oder Objekte, deren Unterschutzstellung
den §§ 23 bis 26, 28 und 29 BNatSchG eingeleitet worden ist, von der Bekanntmachung der Auslegung
2 Satz 2 an bis zum Inkrafttreten der Verordnung, längstens für drei Jahre, nur verändert werden, soweit dies den Schutzzweck der beabsichtigten Schutzerklärung nicht gefährdet. Randnummer 174 Die weitergehende Abwägung auf der Ebene der Regionalplanung ist frei von Mängeln. Voraussetzung für die Anwendung des weichen Tabukriteriums ist ausweislich des gesamträumlichen Plankonzepts (S. 66 f.), dass die Landesplanung bereits vor dem Beginn des Aufstellungsverfahrens im Rahmen der Abstimmung
G keine Bedenken zur Ausweisung von Gebieten als Landschaftsschutzgebiet geäußert hat. Die Abstimmung mit der Landesplanung solle dazu dienen, dass durch geplante LSG-Verordnungen der Landesplanung keine weiträumigen Bereiche entzogen werden, mit der Folge, dass diese zum Beispiel für eine Auswahl als Vorrang- und Potenzialgebiet für die Windenergienutzung nicht mehr oder allenfalls eingeschränkt zur Verfügung stünden, und der weiteren Folge, dass insoweit die gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG erforderliche landesplanerische Abwägung vorab gebunden, zumindest aber vorgeprägt werde (das Plankonzept verweist insoweit auf OVG Schleswig, Beschluss vom 24. Oktober 2017 – 1 MR 4/17 –, juris Rn. 84). Diese – im Wege einer weitergehenden regionalplanerischen Abwägung erfolgte – Konkretisierung des Grundsatzes der Raumordnung ist nicht zu beanstanden. Der im gesamträumlichen Plankonzept beschriebene gegenläufige Belang ist von hinreichendem Gewicht und rechtfertigt die Einschränkung des weichen Tabukriteriums. Randnummer 175 Der Einwand, die Anwendung des Kriteriums sei zu unbestimmt, da durch das Abstimmungserfordernis die Anwendung disponibel werde, was dem abstrakten Charakter weicher Tabukriterien widerspreche, ist unberechtigt. Das Abstimmungserfordernis ergibt sich aus § 12 Abs. 1 LaplaG . Danach haben öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts
1 Satz 2 ROG ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen. Die Landesplanungsbehörde ist in die Abstimmung einzubeziehen (vgl. zum Abstimmungserfordernis OVG Schleswig, Beschluss vom 24. Oktober 2017 – 1 MR 4/17 –, juris Rn. 81). Randnummer 176 4. Die Abwägungskriterien genügen den Anforderungen des Abwägungsgebots. Randnummer 177
gewiesen sei, greift nicht durch. Randnummer 183 Fehlt es in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft an allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden für die fachliche Beurteilung, kann die gerichtliche Kontrolle des behördlichen Entscheidungsergebnisses mangels besserer Erkenntnis der Gerichte an objektive Grenzen stoßen. Sofern eine außerrechtliche Frage durch Fachkreise und Wissenschaft bislang nicht eindeutig beantwortet ist, lässt sich objektiv nicht abschließend feststellen, ob die behördliche Antwort auf diese Fachfrage richtig oder falsch ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 – 9 A 14.07 –, juris Rn. 65). Dem Gericht ist durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht auferlegt, das außerrechtliche tatsächliche Erkenntnisdefizit aufzulösen. Gerichte sind nicht in der Lage, fachwissenschaftliche Erkenntnislücken selbständig zu schließen, und auch nicht verpflichtet, über Ermittlungen im Rahmen des Stands der Wissenschaft hinaus Forschungsaufträge zu erteilen.
Sinn und Zweck der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie ist über die im Rahmen bestehender Erkenntnis mögliche Überprüfung der Vertretbarkeit der behördlichen Annahmen hinaus keine weitere, von der behördlichen Entscheidung unabhängige, eigenständige Einschätzung durch das Gericht geboten. Vielmehr kann das Gericht seiner Entscheidung insoweit die – auch aus seiner Sicht plausible – Einschätzung der Behörde zugrunde legen (BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 BvR 2523/13 u.a. –, juris Rn. 20 f.). Randnummer 184 Unter Berücksichtigung führt die Einbeziehung des Kriteriums zu keinem Abwägungsfehler. Randnummer 185 Maßgebliche Grundlage für die Ermittlung und Bewertung des Konfliktpotenzials von Windenergieanlagen im Hinblick auf die Vernetzungsfunktion waren die Gutachtenergebnisse des Herrn Dipl.-Forstwirt Marcus Meißner et. al. (2009, 2016 und 2018). Randnummer 186
dem derzeitigen Kenntnisstand seien negative Auswirkungen sehr wahrscheinlich. Randnummer 189
vollziehen. Randnummer 192 …. et al. gehen im Gutachten aus 2018 unter Gliederungspunkt 5 („Einfluss von WKA auf Verhalten und Lebensraumnutzung von Rothirschen“) auf die Gutachten ein, die vor dem Hintergrund der Planung von WKA innerhalb des Zuleitungskorridors zur Grünbrücke …. beauftragt worden seien. Dabei unterstellten die Gutachten …. (2016 & 2017) einen insgesamt geringen Einfluss von Windkraftanlagen auf die Lebensraumvernetzung für den Rothirsch. U.a. führen …. et al. aus, die von …. (2016 & 2017) angeführte Nutzung von Engstellen in einem Korridor sollte vor dem Hintergrund der Anpassungsfähigkeit des Rothirsches nicht als Beleg für eine nur geringe Dimensionierung der Korridore oder sogar einen fehlenden Einfluss von Windkraftanlagen herangezogen werden. Vorhandene Restriktionen und Störgrößen hätten eine kumulative Wirkung und erhöhten insgesamt den Landschaftswiderstand. Randnummer 193 b) Das Abwägungskriterium „Schwerpunktbereiche des Biotopverbundsystems gem. § 21 BNatSchG“ (Ziffer 2.5.2.33 des Plankonzepts) ist abwägungsfehlerfrei. Randnummer 194 Der Regionalplan übernimmt das Abwägungskriterium aus dem Landesentwicklungsplan. Dort ist dieses Kriterium als Grundsatz der Raumordnung festgelegt worden (Kapitel 3.5.2 Abs. 3 G). Etwaige Mängel des Abwägungsvorgangs sind nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der Landesplanungsbehörde gerügt worden (§ 11 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ROG). Unbeschadet dessen sind Abwägungsfehler auf der Ebene des Landesentwicklungsplans nicht erkennbar. Dies gilt gleichermaßen für die Abwägung auf der Ebene des Regionalplans. Randnummer 195 Das Abwägungskriterium stützt sich zu Recht auf den Grundsatz der Raumordnung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 7 ROG. Danach ist den Erfordernissen des Biotopverbundes Rechnung zu tragen. Randnummer 196
SchG wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 % der Fläche eines jeden Landes umfassen soll.
SchG dient der Biotopverbund der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Randnummer 197 Ausweislich des gesamträumlichen Plankonzepts (S. 108) sind im Hinblick auf die Ausweisung von Vorranggebieten für die Windkraftnutzung bzw. die Errichtung von Windkraftanlagen in der Abwägung zu prüfen, wieweit die Errichtung von Windkraftanlagen mit der Verwirklichung der fachlichen Ziele des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems vereinbar sein kann. Dabei unterscheidet das Plankonzept zwischen landesweiten und regionalen Schwerpunktbereichen. Randnummer 198 Die Schwerpunktbereiche des Biotopverbundsystems gemäß § 21 BNatSchG mit landesweiter Bedeutung ergäben sich aus einer Überlagerung der Biotopverbundräume des Landschaftsprogramms
dem Umweltbericht des Regionalplans für den Planungsraum III (S. 61) handelt es sich bei der Niederung der … um ein für die Biotoperhaltung und -entwicklung besonders hervorzuhebenden Gebiets im Planungsraum III. Randnummer 205
dem Gutachten von … et al. 2018 befindet sich nördlich der Grünbrücke … (A …) der in der Abwägungsentscheidung genannte Zuleitungskorridor (Karte Nr. 1/5 - Lebensraumverbund Rothirsch Zuleitungskorridore): Randnummer 208 Der Antragsgegner hat auch
vollziehbar dargelegt, warum die theoretisch relevante Fläche über die erforderliche Minimalfläche eines Korridors hinausgehe. In Bezug auf den Zuleitungskorridor nördlich der Grünbrücke …. (A …) sei nämlich zwischen der grundsätzlich für Wanderungsbewegungen relevanten Fläche und für zielgerichtete Bewegungen erforderlichen Fläche differenziert worden. Nächtliche Rothirschwanderungen müssten nicht gradlinig erfolgen, sondern orientierten sich am ggf. saisonalen Lebensraumpotenzial und der variablen Störungskulisse. Gleichwohl erhöhe sich mit Abweichungen von einer Ideallinie, in einer Landschaft ohne Einstandsbereiche, das Risiko eines Abbruchs der Wanderung. Randnummer 209 c) Die Abwägungsentscheidung zur Potenzialfläche PR3_SEG_054 (424,5 ha), die nicht als Vorranggebiet übernommen wurde, begegnet keinen Bedenken. Randnummer 210
der Abwägungsentscheidung liegt die Fläche nahezu vollständig innerhalb des Migrationskorridors zur Grünbrücke .. (A …). Randnummer 211 Der Antragsgegner nimmt insoweit Bezug auf das Gutachten von … et al. 2018. Danach befindet sich südlich von …. der Migrationskorridor der Grünbrücke … (Karte Nr. 2/4 - Lebensraumverbund Rothirsch Migrationskorridore): Randnummer 212 Die Betroffenheit der Fläche sei – so die Abwägungsentscheidung – noch einmal vertiefend im Gutachten aus 2018 (… et al.) geprüft worden. Danach könne die Fläche als Vorrangfläche bei einer effektiven Abschirmung in Richtung Westen und der Schaffung von Biotopstrukturen innerhalb des Korridors bei Erhalt einer minimalen Korridorbreite von 1.300 m genutzt werden. Randnummer 213 Der Antragsgegner hat sich gleichwohl dazu entschieden, die Fläche in Gänze nicht auszuweisen. Dies wurde in
vollziehbarer und nicht zu beanstandender Weise damit begründet, dass sich eine minimale ungestörte Korridorbreite von 1.300 m
Abzug der Abstandskriterien verbleibenden Flächenteile nicht realisieren lasse. Randnummer 214
Auffassung des Antragsgegners von Windkraftanlagen freigehalten werden sollen (Plankonzept, S. 128). Randnummer 219 Das ausdifferenzierte Konzept des Antragsgegners lässt erwarten, dass sich die Windenergie in den am Ende ermittelten Vorranggebieten mit hoher Wahrscheinlichkeit durchsetzen wird. Bei einer Gesamtbetrachtung unter Beachtung der örtlichen Besonderheiten zeigt sich, dass die Planung des Antragsgegners nicht darauf angelegt ist, Windkraftanlagen von möglichst weiten Teilen des Planungsraums von vornherein fernzuhalten. Randnummer 220 7. Sonstige Mängel des Regionalplans sind nicht ersichtlich. Der Senat hat sich dabei von dem Grundsatz leiten lassen, dass er sich nicht gleichsam „ungefragt“ auf Fehlersuche zu begeben hat und nicht verpflichtet ist, jedem möglichen Rechtsfehler der Rechtsverordnung, unabhängig von den von den Beteiligten vorgebrachten Rügen,
zugehen (vgl. Senat, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.