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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer 7 A 172/24 Urteil Rücknahme und Rückforderung einer Corona-Neustarthilfe § 116 VwG SH, § 53 HO S

Rücknahme und Rückforderung einer Corona-Neustarthilfe Orientierungssatz 1. Bei Zuwendungen wie der Neustarthilfe handelt es sich um Billigkeitsleistungen, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfüg

§ 48Rn.

170 f.). Der Kläger gab in seinem Antrag zur Gewährung der Neustarthilfe vom 06.02.2021 an, dass er Soloselbstständiger im Haupterwerb im Sinne der Neustarthilfe sei. Jedoch ist dies, wie bereits vorstehend erläutert, nicht der Fall, sodass die angegebenen Tatsachen mit der Wirklichkeit divergieren. Ferner hat der Kläger den Verwaltungsakt – die Bewilligung – auch "erwirkt" im Sinne des § 116 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwG . "Erwirken" bedeutet in objektiver Hinsicht, dass die fehlerhaften Angaben sowohl für den Erlass des Verwaltungsakts als auch für dessen Rechtswidrigkeit kausal gewesen sind (Schoch/Schneider/Schoch, 7. EL Mai 2025,

§ 48Rn.

172). Diese erforderliche Kausalität liegt vor. Vorliegend hätte die Beklagte die Neustarthilfe nicht gewährt und folglich den Verwaltungsakt nicht erlassen, hätte sie von dem Nicht-Vorliegen einer Soloselbstständigkeit im Haupterwerb und der somit nicht bestehenden Antragsberechtigung gewusst. Randnummer 40 Die Rücknahme erfolgt innerhalb der Jahresfrist, § 116 Abs. 4 Satz 1 LVwG . Randnummer 41 Ferner sind keine Ermessensfehler der Beklagten ersichtlich. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die angeführten Ermessenserwägungen der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Insoweit führt sie an, dass die öffentlichen Interessen an einer sparsamen und zweckgebundenen Verwendung der staatlichen Mittel, dem Interesse am Behaltendürfen überwiegen. Dem ist insoweit nichts entgegenzuhalten. Der in der Landeshaushaltsordnung verankerte Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Mittel ( § 7 Abs. 1 LHO ) verlangt regelmäßig die Rücknahme rechtswidriger Subventionsbescheide, damit öffentliche Mittel sparsam und effektiv verwendet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Juni 1997 – 3 C 22/96 –, BVerwGE 105, 55-59, juris Rn. 16; VG Schwerin, Urteil vom
  2. September 2024 – 3 A 2148/23 SN –, juris Rn. 37). Für einen atypischen Ausnahmefall ist nichts ersichtlich. Ein solcher ergibt sich entgegen der wohl von dem Kläger vertretenen Auffassung auch daraus, dass hier bereits ein Schlussbescheid ergangen ist und der Kläger danach nicht mehr mit einer Rücknahme der Neustarthilfe gerechnet habe. Die Tatsache, dass bereits ein Schlussbescheid erlassen worden ist, führt dazu, dass die Beklagte nicht mehr unabhängig von den Voraussetzungen der §§ 116 f. LVwG einen Änderungsbescheid erlassen konnte, sondern nur unter den dortigen Voraussetzungen den Zuwendungsbescheid aufheben konnte. Liegen diese Voraussetzungen – wie hier – vor, ist die Tatsache, dass bereits ein Schlussbescheid erlassen wurde im Rahmen des Rücknahmeermessens nicht besonders zu gewichten. Wäre noch kein Schlussbescheid ergangen wäre schließlich eine Rücknahme gar nicht notwendig gewesen. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass auf die Möglichkeit einer Rücknahme oder Widerrufs des Schlussbescheides im Schlussbescheid unter Nr. 10 der Nebenbestimmungen explizit hingewiesen wurde. Dort heißt es: " Die unter Ziffer 1 genannte Billigkeitsleistung ist zu erstatten und zu verzinsen, soweit dieser Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht ( §§ 112 , 116 , 117 , 117a LVwG ) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Antragstellende die unter Ziffer 1 genannte Billigkeitsleistung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat (…)." Randnummer 42
  3. Auch die Rückforderung der Neustarthilfe ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Rückforderung der Billigkeitsleistungen ist § 117a Abs. 1 Satz 1 und 2 LVwG . Danach sind die erbrachten Leistungen zu erstatten, falls ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wurde. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Randnummer 43 Der Kläger kann sich hinsichtlich der Rückforderung auch nicht auf einen eventuellen Wegfall der Bereicherung berufen. Für den Umfang der Erstattung gelten mit Ausnahme der Verzinsung nach § 117a Abs. 2 Satz 1 LVwG die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechend. Insoweit kommt auch eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB in Betracht. Danach ist grundsätzlich nur noch eine im Vermögen vorhandene Bereicherung herauszugeben. Die Feststellung der Entreicherung erfolgt nach wirtschaftlichen Kriterien durch einen Vergleich des Vermögensstands beim Empfang der Leistung mit dem Vermögensstand im Zeitpunkt der Rückforderung der empfangenen Leistung (sog. Saldotheorie). Eine Entreicherung ist danach nicht eingetreten, wenn die rechtsgrundlos erlangte Leistung im Vermögen des Empfängers noch vorhanden ist. Nicht mehr im Vermögen des Schuldners vorhanden ist die öffentliche Leistung, wenn ihr keine Einsparungen gegenüberstehen (z.B. Luxusausgaben) oder die erlangten Mittel zur geringfügigen Verbesserung der allgemeinen Lebensführung verwendet worden sind (Schoch/Schneider/Schoch,
  4. EL Mai 2025,

§ 49aRn.

73). Der Wegfall der Bereicherung ist vom Schuldner geltend zu machen und ist als Einrede qualifiziert. Mithin hat der jeweilige Schuldner, die Umstände einer Entreicherung vorzutragen, da ihn die Beweislast trifft (Schoch/Schneider/Schoch, 7. EL Mai 2025,

§ 49aRn.

74, beck-online; vgl. VG Augsburg, Urteil vom

  1. August 2023 – Au 6 K 23.277 –, juris Rn. 55). Substantiierter Vortrag des Klägers diesbezüglich liegt nicht vor. Angesichts des sinngemäß in der mündlichen Verhandlung ergänzten Vortrags, er habe das Geld investiert, ist darauf hinzuweisen, dass dies nach den obigen Maßstäben noch keine Entreicherung darstellt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Leistungen im Vermögen des Klägers noch vorhanden sind. Randnummer 44 Ob die Einrede der Entreicherung überhaupt erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhoben werden kann, obwohl der entscheidungserhebliche Zeitpunkt der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist, bedarf nach alledem keiner Entscheidung. Zudem bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Einrede der Entreicherung ohnehin gemäß § 117a Abs. 2 Satz 2 LVwG ausgeschlossen ist. Randnummer 45
  2. Die Verzinsung des Rückforderungsbetrages ist nicht zu beanstanden. Diese ergibt sich aus § 117a Abs. 3 S. 1 LVwG S-H, denn hiernach ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches jährlich zu verzinsen. Randnummer 46 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001631799

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