(109)). Nach dem Merkblatt des BMAS zur BK Nr. 2108, das auf das MDD verweist sind Orientierungswerte zugrunde gelegt, wonach die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine BK Nr. 2108 der Anl. 1 zur BKV zu bejahen sind, wenn die Richtwerte im Einzelfall erreicht oder überschritten werden. Das Unterschreiten dieser Werte schließt das Vorliegen der BK Nr. 2108 der Anl. 1 zur BKV nicht per se aus. Orientierungswerte dienen als Größenordnung, um zu identifizieren ab wann eine Tätigkeit potentiell gesundheitsschädlich für die Wirbelsäule einzustufen ist. Nach Rechtsprechung des BSG ist die dem MDD zugrundeliegende Mindestdruckkraft pro Arbeitsvorgang bei Männern mit dem Wert 2.700 Newton (N) pro Arbeitsvorgang einzusetzen. Auf eine Mindesttagesdosis ist nach dem Ergebnis der DWS I zu verzichten. Alle Hebe- und Tragebelastungen, die die aufgezeigte Mindestbelastung von 2.700 N bei Männern erreichen, sind entsprechend dem quadratischen Ansatz (Kraft mal Kraft mal Zeit) zu berechnen und aufzuaddieren. Der untere Grenzwert, bei dessen Unterschreitung nach gegenwärtigem Wissensstand ein Kausalzusammenhang zwischen beruflichen Einwirkungen und bandscheibenbedingter Erkrankung der LWS ausgeschlossen und deshalb auf einzelfallbezogene medizinische Ermittlungen verzichtet werden kann, ist zumindest bei Männern auf die Hälfte des im MDD vorgeschlagenen Orientierungswertes für die Gesamtbelastungsdosis von 25 MNh, also auf 12,5 MNh, herabzusetzen (BSG, Urteile vom
- Oktober 2007 – B 2 U 4/06 R, Rn. 25,
- November 2008 – B 2 U 14/07 R, Rn. 28 bis 31,
- April 2015 – B 2 U 6/13 R, Rn. 17, und - B 2 U 20/14 R, Rn. 27, sowie vom
- September 2018 – B 2 U 13/17 R, Rn. 17, und – B 2 U 10/17 R, Rn. 20, sämtlich in juris). Randnummer 37 Der Kläger hat- wie in seinem Hinweis an das Gericht ausgeführt- 144% des Orientierungswertes von 25x10 6 Nh (36,1) für die BK 2108 überschritten. Für die BK 2110 ist ein Dosiswert von 2090 m/s 2 ) 2 und damit 149% des Dosisrichtwertes für Ganzkörperschwingung erreicht. Randnummer 38 Da das Schadensbild der BK 2108 und 2110 von chronisch-degenerativen Veränderungen der Bandscheiben nicht zu unterscheiden ist, bedarf es der Ermittlung weiterer Kriterien, die beim Vorliegen nachgewiesener Belastungsgrößen ein insgesamt belastungskonformes Wirbelsäulenschadensbild ergeben (vgl. Konsensempfehlungen, Trauma und Berufskrankheit 3/2005, S. 212). Vorausgesetzt ist, dass eine gesicherte bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS vorliegt, die Exposition ausreichend ist und eine plausible zeitliche Korrelation zwischen der Entwicklung der Erkrankung und der bandscheibenbedingten Erkrankung besteht (Konsensempfehlungen aaO S. 217). Einschlägig für den Gesundheitszustand des Klägers sind die mit dem Buchstaben B beginnenden Konstellationen, die eine bandscheibenbedingte Erkrankung betr. L5/S1 und /oder L4/L5 beschreiben und die Ausprägung des Bandscheibenschadens mit einer Chondrose Grad II oder höher und Bandscheibenvorfall erfassen. Randnummer 39 Die Feststellungen trifft das Gericht auf Grundlage des nicht angegriffenen Gutachtens von Facharzt M* , der die vorliegenden Befunde ausführlich ausgewertet und den Kläger am 15.02.2024 selbst untersucht hat. Randnummer 40 Er kam zu dem Ergebnis, dass sich bei dem Kläger eine bandscheibenbedingte Erkrankung im Jahre 2005 entwickelte. Die Erkrankung ist vollbeweislich durch Kernspintomographisch beginnende degenerative Veränderungen mit Verschmälerung der Bandscheibenräume LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1, sowie Bandscheibenvorwölbungen in diesen Segmenten nachgewiesen. Im Segment LWK 4/5 stellt eine der Befund als sehr kräftige Protrusion am Übergang zum Bandscheibenvorfall dar. Im Jahr 2015 wurde dann ein Bandscheibenvorfall im Segment LWK 4/5 festgestellt. Der Bandscheibenvorfall lag rechts mediolateral, bedrängte die Nervenwurzel und wurde operativ entfernt. 2019 stellte sich dann ein Schmerzsyndrom im Bereich der gesamten Wirbelsäule heraus. Das Syndrom ist aufgrund der Befundlage schwierig zuzuordnen. In der unteren Lendenwirbelsäule liegt kein auffallender Befund vor. Die Kernspintomographieaufnahmen zeigten den Zustand nach Entfernung der Bandscheibe LWK 4/5, sowie Verschmälerungen der beiden Bandscheibenräume, aber keine Nervenkompressionserscheinungen. Funktionsaufnahmen zeigten keine Instabilität. Der Kläger erhielt eine Schmerzsonde eingelegt, die den Bereich BWK 8 und den BWS/LWS-Übergang erreichte, nicht die untere Lendenwirbelsäule. Da die Schmerzsonde nicht die untere Lendenwirbelsäule erfasst kam Herr M* zu dem Ergebnis, dass das Schmerzbild im Jahre 2019 nicht als Folge einer bandscheibenbedingten Erkrankung gewertet werden kann. Aufgrund von Osteoporose kam es im Jahr 2020 zu einer spontanen Fraktur des
- Lendenwirbelkörpers. In Reaktion darauf wurde eine Versteifung der Lendenwirbelsäule zwischen L1 und der Beckenschaufel vorgenommen. In Folge dessen ist die gesamte Lendenwirbelsäule des Klägers versteift. Im Anschluss kam es zu einer spontanen Sinterung des
- Lendenwirbelkörpers. Dies machte eine Verlängerung der Versteifung erforderlich, die in der Folge auf die gesamte LWS ab TH5/6 erweitert und komplett versteift ist. Randnummer 41 Von diesem Bild eines Rückenleidens stellen nur die Befunde ab 2005 und insbesondere 2015 eine bandscheibenbedingte Erkrankung dar (Segment LWK 4/5). Randnummer 42 Das Schadensbild der BK 2108 entspricht dem Schadensbild der BK 2110, weshalb die Betrachtung durch den Sachverständigen gesamt erfolgen konnte. Randnummer 43 Für die Überprüfung des konsistenten Gesamtschadensbildes ergibt sich entsprechend der Konsensempfehlungen folgendes: Randnummer 44 Die Betonung der Bandscheibenschäden an den unteren 3 Segmenten der Lendenwirbelsäule spricht eher für einen Ursachenzusammenhang. Ein Schadensbild mit Bandscheibenschäden in mindestens 3 Segmenten ist grundsätzlich als belastungskonform anzusehen. Schäden im Bereich der unteren 2 Segmente werden in der BKonstellation des Konsenspapiers klassifiziert. Randnummer 45 Ein Zusammenhang nach Konstellation B1 des Konsenspapiers scheidet aus. Sie setzt neben der Erfüllung der o.g. B Grundkriterien eine Begleitspondylose in mindestens 2 Segmenten voraus, um positive Indizwirkung für einen Einwirkungszusammenhang zu entfalten. Herr M* erläuterte dies dahingehend, dass die Begleitspondylose deshalb überragende Bedeutung hat, weil im Kollektiv der Schwerarbeiter die Spondylose aus epidemiologischer Sicht der bedeutsamste Befund ist, der es erlaubt das Kollektiv der Schwerarbeiter vom Kollektiv der Nichtbelasteten zu unterscheiden. Nach dem Ergebnis des Gutachtens ist gerade bei der streitgegenständliche BK 2110 bei vibrationsbedingten Chondrosen ein mehrsegmentaler Befall zu erwarten. Diese treten vorzugsweise in den Segmenten LWK 4/5, LWK 5/SWK 1 und LWK 1/2 auf. Es kommen gehäuft Spondylosen an der oberen und mittleren LWS und an der unteren BWS vor. Danach ist bei bisegmentalen Chondrosen und analog bei Bandscheibenvorfällen ist eine Anerkennungsempfehlung begründbar, wenn Spondylosen der oberen und mittleren LWS als positives Indiz für einen Ursachenzusammenhang vorliegen. Das erforderliche mehrsegmentale Schadensbild mit spondylotischen Randkantenausziehungen ist beim Kläger aber nicht nachweisbar. Er leidet an einem monosegmentalen Bandscheibenvorfall LWK 4/5 und Osteochondrose Grad II in LWK 5/SWK
- Randnummer 46 Die Konstellation B2 scheidet nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens ebenfalls aus. Diese erfordert neben dem B-Grundkriterien entweder ein medizinisches oder arbeitsexpositives Zusatzkriterien: Die Konstellation setzt zusätzlich voraus, dass eine Höhenminderung und/oder Prolaps an mehreren Bandscheiben – bei monosegmentaler/m Chondrose/Vorfall in L5/S1 oder L4/L5 "black disc" im Magnetresonanztomogramm in mindestens 2 an grenzenden Segmenten besteht oder Randnummer 47 Eine besonders intensive Belastung erfolgt ist (hierfür bedarf es als Anhaltspunkt des Erreichens des Richtwertes für die Lebensdosis in weniger als 10 Jahren). Randnummer 48 oder Randnummer 49 Ein besonderes Gefährdungspotenzial durch hohe Belastungsspitzen vorgelegen hat (hierfür bedarf es als Anhaltspunkt des Erreichens der Hälfte des MDD-Tagesdosis-Richtwertes durch hohe Belastungsspitzen (Männer ab 6 kN)). Randnummer 50 Die Konstellation B2 ist danach nicht erfüllt, weil neben den beiden unteren Segmenten kein weiteres Segment betroffen ist und nach dem Ergebnis der Arbeitsplatzexposition keines der arbeitstechnischen Zusatzkriterien der Konstellation B2 erfüllt ist. Randnummer 51 Die Konstellation unterfällt danach der Konstellation B3, für das es keinen Konsens über eine kausale Zuordnung gibt. Diese Konstellation entspricht der häufigsten Manifestationsform eigenständiger Bandscheibenerkrankungen aus innerer Ursache an der LWS (siehe Konsensempfehlungen aaO, S. 219). Es gibt hierzu keine Arbeiten, die nachweisen, dass bei Schadensbilder der Konstellation B3 bei beruflich Exponierten häufiger als in der Normalbevölkerung auftreten (Konsensempfehlungen aaO, S. 220). Randnummer 52 Die komplette Versteifung der Brust- und Lendenwirbelsäule des Klägers beruht nicht auf der bandscheibenbedingten Erkrankung. Sie ist nach dem Ergebnis des Gutachtens ursächlich auf die von der beruflichen Einwirkung unabhängig bestehende osteoporotische Sinterung der Wirbelkörper zurückzuführen. Randnummer 53 Das Gericht schließt sich dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens an. Der Sachverständige hat die bildgebenden Befunde sorgfältig ausgewertet und den aktuellen Stand für die Zuordnung der Kausalität des Wirbelsäulenschadensbildes für die BK 2108 und 2110 zugrunde gelegt. Das Gutachten ist schlüssig und widerspruchsfrei und erklärt auch die Ursache der gravierenden Funktionseinschränkungen des Klägers an der Wirbelsäule. Randnummer 54 Das Gericht hat sich bei dieser Sachlage nicht veranlasst gesehen ein weiteres Gutachten einzuholen, denn noch offene aufklärungsbedürftige Gesichtspunkte waren nicht erkennbar und von den Beteiligten auch nicht behauptet. Randnummer 55 Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001632077