dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ab Oktober 2025 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu gewähren, Randnummer 3
GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um u. a. wesentliche
teile abzuwenden. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass die vorläufige Regelung notwendig ist (sog. Anordnungsgrund) und dass er ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln (hier: Gewährung der Leistungen
dem BAföG) hat (sog. Anordnungsanspruch). Randnummer 7 Dabei ist es grundsätzlich unzulässig, dem Antragsteller bereits im Verfahren des Eilrechtsschutzes vollständig dasjenige zu gewähren, was er erst im Hauptsacheverfahren begehrt (Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache). Dieses Verbot gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) schlechterdings notwendig ist. Ist der Antrag – wie vorliegend – auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungs-grund und Anordnungsanspruch deshalb erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt in einem solchen Fall nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und ihm ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare
teile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom
G wird die Ausbildung gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies wird
G in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die
G erforderlichen
weise zu erbringen.
G wird vom fünften Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die
den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist (Nr. 1), eine
Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder (Nr. 2) einen
Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten
weis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten
dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird (Nr. 3).
G gelten die
weise als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind. Randnummer 13 Eine diesen Anforderungen entsprechende Bescheinigung hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Vielmehr ergibt sich aus der eingereichten Bescheinigung, dass die zum Ende des dritten Fachsemesters von dem sich im fünften Fachsemester (vgl. Bl. 2 d. BA C) befindlichen Antragsteller erreichten drei ECTS-Leistungspunkte (Stand: 19. September 2025) die laut der Technischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu A-Stadt gegenwärtig üblichen Leistungen von 40 ECTS-Leistungspunkten
dem dritten Fachsemester erheblich unterschreiten (vgl. Bl. 4 d. BA C). Randnummer 14 Legt der Auszubildende im Zusammenhang mit dem Antrag auf (Weiterförderung) Förderung des fünften Fachsemesters die Bescheinigung
G nicht vor, endet grundsätzlich die Förderung mit dem Ende des vierten Fachsemesters (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 1978 – 5 C 38.77 –, juris Rn. 20). Randnummer 15 Ausnahmsweise kann jedoch eine Förderung der Ausbildung über das vierte Fachsemester hinaus auch ohne Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung in Betracht kommen. Eine spätere Vorlage ist unter anderem
Maßgabe des § 48 Abs. 2 Alternative 1 BAföG zulässig. Danach kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer
G rechtfertigen.
G wird unter anderem über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn die Höchstdauer aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Randnummer 16 Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Randnummer 17 Bei dem Tatbestandsmerkmal des schwerwiegenden Grundes handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2023 – 5 C 6.21 –, juris Rn. 13 m. w. N.). Randnummer 18 Die Tatsachen, die als schwerwiegende Gründe
G rechtserheblich sein können, müssen in der Person des Auszubildenden selbst oder im Ausbildungsgang ihre Grundlage haben. Sie können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in dem Sinne ausbildungsbezogen sind, dass sie entweder subjektiv die Fähigkeit des Auszubildenden betreffen, seine Ausbildung planmäßig fortzuführen, oder in objektiver Hinsicht äußere Umstände des Ausbildungsgangs berühren. Diese enge Bindung an ausbildungsbezogene Gesichtspunkte ergibt sich aus Sinn und Zweck der Ausbildungsförderung selbst. Außerdem müssen diese Gesichtspunkte Ausnahmecharakter haben. Von dieser Auslegung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG ist auch in den Fällen des § 48 Abs. 2 BAföG auszugehen. Denn die Tatsachen, die eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus ermöglichen, können im gesamten Verlauf der Ausbildung eintreten, also auch schon bis zum Ende des vierten Fachsemesters, mit der Folge, dass Auszubildende deswegen zu Beginn des fünften Fachsemesters ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung nicht vorlegen können oder ihnen ein für diese Studiendauer üblicher Ausbildungsstand noch nicht bescheinigt werden kann. Relevant sind nur solche Umstände, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind, weil sie es Auszubildenden unmöglich oder unzumutbar machen, diese Verzögerung zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom
teil des Auszubildenden gehen, sofern sie in seinen Verantwortungs- und Verfügungsbereich fallen (vgl. BVerwG, Urteil vom
vollziehbar darzulegen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom
weis für eine entsprechende Erkrankung. Zum einen ist die Bescheinigung, die sich zu einer psychischen Erkrankung des Antragstellers äußert, von einem Facharzt für Allgemeinmedizin außerhalb seines Fachgebietes erstellt worden. Zum anderen sind die Ausführungen zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen für den (weit) zurückliegenden streitgegenständlichen Zeitraum äußerst oberflächlich und detailarm. Insbesondere genügt die Bezeichnung der "psychischen Erkrankung" nicht annähernd den Anforderungen an eine ausreichende Konkretisierung. Ein ICD-Code findet sich in dem Attest nicht. Auch trifft das Attest keine Aussage zur Kausalität der psychischen Erkrankung für den Ausbildungsrückstand, denn dem Antragsteller wird lediglich attestiert "zeitweise" in seiner "mentalen Leistungsfähigkeit" eingeschränkt zu sein. Zum anderen kommt auch den vom Antragsteller beigebrachten "individuellen Informationen zur Psychotherapeutischen Sprechstunde", ausgestellt durch die Diplom-Psychologin Lütjen am 28. November 2022 bzw. durch die Hochschulambulanz für Psychotherapie der Universität A-Stadt vom 9. Oktober 2023, keine hinreichende Aussagekraft zu. Die Unterlagen bescheinigen dem Antragsteller lediglich zu einem konkreten Zeitpunkt an einer Zwangsstörung erkrankt (gewesen) zu sein und vermögen die Kammer jedenfalls nicht davon zu überzeugen, dass eine solche auch über einen
folgenden Zeitraum bestand und kausal für den Ausbildungsrückstand war. Denn die
weise enthalten über die bloße Diagnose hinaus keine belastbaren Aussagen dazu, ob und in welchem Zeitraum der Antragsteller studierunfähig erkrankt gewesen ist. Hierauf musste die Kammer den Antragsteller auch nicht ergänzend hinweisen. Denn der Antragsgegner hat bereits im Widerspruchsbescheid vom
dem er zum Ende des jeweiligen Fachsemesters das Fehlen jeglichen Studienfortschritts hätte erkennen können, die Möglichkeit einer Beurlaubung offen. Randnummer 24 Auch soweit der Antragsteller vorträgt, zusätzlich durch familiäre Pflege- und Unterstützungsleistungen belastet zu sein, stellt dies keine Tatsache dar, welche voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer
G rechtfertigt.
G wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die
den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Aus dem Wortlaut folgt unmittelbar, dass der Pflegegrad positiv festgestellt sein muss; das bloße Vorliegen der entsprechenden Einstufungsvoraussetzungen ist nicht hinreichend (vgl. Neu, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Auflage, Stand: 5. Februar 2025, § 15 BAföG, Rn. 62 – juris). Der Antragsteller hat jedoch weder einen entsprechenden Pflegegrad seiner Mutter dargelegt noch ist ein solcher sonst ersichtlich. Randnummer 25 Ob der berufsqualifizierende Abschluss des Antragstellers innerhalb des
G als angemessene Verlängerung der Förderungsdauer bestimmten Zeitraumes noch erreichbar ist, kann
alledem dahinstehen. Randnummer 26 Unabhängig davon, ob der Hilfsantrag zu 2.
GO statthaft ist, ist er jedenfalls unbegründet; insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001633538
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