(4)Satz 4 ff. der Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (BURL). Hiernach muss sich das Gesamturteil schlüssig aus der Bewertung der einzelnen Beurteilungskriterien ergeben. Außerdem kommt danach der Gesamtsumme der Beurteilungspunkte aus den Einzelkriterien eine besondere Bedeutung zu. Eine rein schematische oder rechnerische Übersetzung der Beurteilungspunkte in die Beurteilungsnote des Gesamturteils ist jedoch nicht zulässig. Gegen diese Grundsätze verstößt die dienstliche Beurteilung des Antragstellers. In der dienstlichen Beurteilung vom
- Juni 2025 wurden sämtliche Einzelkriterien mit der Höchstnote auf einer fünfstufigen Bewertungsskala bewertet. Dies betrifft damit die Arbeitsergebnisse, die praktische Arbeitsweise, die allgemeine Befähigung, die fachliche Kompetenz, die soziale Kompetenz und das wirtschaftliche Handeln des Antragstellers. Als Gesamturteil erhielt der Antragsteller die dritthöchste Bewertung auf einer sechsstufigen Bewertungsskala. Hierbei erhielt der Antragsteller zwei Kreuze als Ausprägung, wobei nach den BURL das jeweilige Gesamturteil durch drei verschiedene Ausprägungen weiter differenziert werden soll. Zwei Kreuze stellen dabei die beste Ausprägung dar. Unter Einbeziehung aller möglichen Ausprägungen erhielt der Antragsteller die siebtbeste Note in einem 18-stufigen Bewertungssystem. Randnummer 14 Die Einzelkriterien stimmen nicht mit dem Gesamturteil überein. Entschließen sich die Beurteiler für eine Reihung der Beamten gemessen jeweils an ihrem Statusamt – wie vorliegend –, müssen sie auch die Einzelmerkmale entsprechend bewerten (vgl. VGH München, Urteil vom
- Mai 2014 – 3 BV 12.2594 –, juris Rn. 64 ff.), sodass diese mit dem Gesamturteil in Einklang stehen. Vorliegend ist nicht nachvollziehbar, warum dem Antragsteller nur das dritthöchste Gesamturteil vergeben wird, während ihm durchweg Bestleistungen attestiert werden. Dies kann die Antragsgegnerin auch nicht mit einem Verweis auf den Quervergleich rechtfertigen. Während zwar der Verweis auf den Quervergleich als Begründung für eine Absenkung der Gesamtnote durch den Zweitbeurteiler grundsätzlich genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom
- September 2020 – 2 C 2.20 –, juris Rn. 40), entbindet dies die Beurteiler nicht von ihrer Pflicht, Einzelmerkmale und Gesamturteil in ein stimmiges und nachvollziehbares Verhältnis zu setzen. Zwar muss das Erreichen der Höchstnote im sämtlichen Einzelmerkmalen nicht zwangsläufig dazu führen, dass der Antragsteller auch im Gesamturteil die Bestnote erhalten müsste. Hiergegen spricht die Systematik des Beurteilungssystems der Antragsgegnerin. Gemäß Beilage 1 § 2
(4)Satz 2 BURL erfolgt die Abstufung von der 5er Skala der Einzelkriterien zu der 6er Skala des Gesamturteils zu Zwecken der weiteren Differenzierung. Durch die Vergabe der "nur" drittbesten Gesamtnote fallen jedoch Einzelmerkmale und Gesamturteil so weit auseinander, dass sie kein einheitliches Gesamtbild mehr herstellen. Dies gilt umso mehr, als dass die weitere Differenzierung im Gesamturteil ausweislich der Begründung in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers insbesondere für Beamte geschaffen worden sei, die Spitzenleistungen erbringen und dabei noch auf einem höherwertigen Dienstposten eingesetzt werden. Auch dies trifft grundsätzlich auf den Antragsteller zu, der im Statusamt eines Technischen Postbetriebsinspektors (Besoldungsgruppe A 9) im Beurteilungszeitraum auf einem Dienstposten eingesetzt wurde, welcher mit A 11 bewertet wurde. Randnummer 15 Die Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren anstelle des Beigeladenen erscheint möglich. Ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Bewerbung eines im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbers ist bei Vorliegen einer fehlerbehafteten, das subjektive Recht des Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur dann nicht gegeben, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerberinnen und Mitbewerbern chancenlos sein wird (vgl. OVG B-Stadt, Beschluss vom
- September 2025 – 2 MB 2/25 –, juris Rn. 25 ). Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, da die dienstliche Beurteilung des Antragstellers rechtswidrig ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass er durch eine Neuerstellung seiner Beurteilung in einem erneut durchgeführten Auswahlverfahren zum Zuge kommen kann. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i. V. m. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene trägt seine (etwaigen) außergerichtlichen Kosten selbst, da er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Randnummer 17 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 GKG. Da der Antragsteller mit dem streitgegenständlichen Eilverfahren nur eine vorläufige Freihaltung der Stelle erreichen kann und nicht eine Vergabe an sich selbst, ist eine weitere Halbierung des Betrags geboten, sodass der Wert auf ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG berechneten Betrags festzusetzen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Mai 2025 – 2 VR 3.25 –, juris Rn. 53). Bezogen auf das angestrebte Amt (Besoldungsgruppe A 9 Z) ergibt dies den festgesetzten Betrag ((4.283,30 Euro + 370,22 Euro) x 3). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001634155