← Deutschland

SG Itzehoe 56. Kammer S 56 U 358/24 Urteil 1. PCR-Testungen können in Geschäftsführung ohne Auftrag für einen Unfallversicherungsträger erfolgen.2. Ei

Leitsatz 1. PCR-Testungen können in Geschäftsführung ohne Auftrag für einen Unfallversicherungsträger erfolgen. 2. Ein Verdacht auf den Eintritt einer Berufskrankheit nach Ziff 3101 BKV kommt für Covi

§ 677Rn.

41 ff.; m.w.N. Bergmann in Staudinger BGB, § 677 Rn. 128 f.). Randnummer 47 Erforderlich ist ein Fremdgeschäftsführungswille des Geschäftsführers im Zeitpunkt der Geschäftsführung (vgl. dazu m.w.N.

§ 677Rn.

43). Dabei umfasst der Fremdgeschäftsführungswille ein kognitives Bewusstseinselement, bei dem der Geschäftsführer erkennt, oder es zumindest billigend in Kauf nimmt, dass er das Geschäft eines anderen führt und andererseits mit der Absicht handelt, jedenfalls auch im Rechtskreis des Geschäftsherrn tätig zu werden. Nach der ständigen Rechtsprechung wird das subjektive Element beim objektiv-fremden Geschäft (vgl. BGH, Urt. v.

  1. November 1962, Az. VI ZR 217/61; BGH, Urt. v.
  2. Mai 2009, Az. VIII ZR 302/07; BGH, Urt. v.
  3. November 2011, Az. III ZR 53/11) sowie dem auch-fremden Geschäft (vgl. BGH, Urt. v.
  4. November 1998, Az. III ZR 223/97; BGH, Urt. v.
  5. März 2016, Az. V ZR 102/15; BGH, Urt. v.
  6. Mai 2009, Az. VIII ZR 302/07; BGH, Urt. v.
  7. November 2007, Az. V ZR 208/06) vermutet. Randnummer 48 Die Klägerin kann sich nicht auf die Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens berufen. Selbst bei der Annahme, dass die streitgegenständliche Testung der Zeugin, für die Klägerin ein objektiv-fremdes oder auch-fremdes Geschäft dargestellt hätte, da diese der Klärung des Verdachtes einer BK gedient hat, ist die Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens jedoch aufgrund des eigenen Sachvortrags der Klägerin erschüttert. Dies ergibt sich aus der vorgetragenen Kommunikation mit der Beklagten, der vorgetragenen internen Mitteilung über diese Kommunikation sowie die mit Schriftsatz vom
  8. Juni 2025 in listenform vorgelegte Dokumentation. In der Zusammenschau kann vorliegend nicht (mehr) vermutet werden, dass die Klägerin im Zeitpunkt der in diesem Verfahren streitgegenständlichen Testung in kognitiver Hinsicht wusste als auch in voluntativer Hinsicht wollte, dass sie mit dieser für die Beklagte tätig werden würde. Dies setzt in einer Gesamtschau des klägerischen Vortrags voraus, dass bei der Zeugin Erkältungssymptome vorgelegen haben. Randnummer 49 Hinsichtlich des kognitiven Elementes stellt die Kammer fest, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag angenommen hat, dass eine Testung auf COVID-19 nur dann in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten fällt, wenn unter anderem entsprechende Erkältungssymptome bei der versicherten Person vorlagen. Dies stützt die Kammer zum einen auf den Vortrag der Klägerin, dass der zuständige Mitarbeiter H*... am
  9. April 2020 am internen Dashboard darüber informierte, dass die Beklagte lediglich dann als Kostenschuldnerin in Betracht käme, wenn die betroffene Person unter anderem Krankheitssymptome aufweise. Bestätigt wird dies auch durch die vorgelegte E-Mail der Beklagten vom
  10. April 2020 an die Klägerin wo die Beklagte kommunizierte, dass die Beklagte sich lediglich dann für zuständig erachte, wenn bei der getesteten Person unter anderem und insbesondere Krankheitserscheinungen bestanden. Aus der internen als auch externen Kommunikation folgt, dass der Klägerin in kognitiver Hinsicht bekannt war, dass eine Tätigkeit im Rechtskreis der Beklagten ausschließlich bei symptomatischen Versicherten in Betracht kommt. Im Umkehrschluss kann für die Fälle einer symptomlosen Verdachtssituation nicht vermutet werden, dass die Klägerin mit der Testung jedenfalls billigend in Kauf nahm für die Beklagte tätig zu werden. Randnummer 50 Vor diesem Hintergrund kann auch in voluntativer Hinsicht nicht vermutet werden, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Testung mit der Absicht handelte, für die Beklagte tätig zu werden, wenn keine Krankheitssymptome vorlagen. Vielmehr ergibt sich aus den internen Äußerungen der Klägerin, dass man die von der Beklagten vorgenommenen Differenzierung zwischen symptomatischen und symptomlosen Personen akzeptierte und als Voraussetzung für eine Kostenerstattung ansah. Wenn die Klägerin dennoch testete, ohne dass Symptome vorlagen, kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass sie dies mit dem Willen tat, für die Beklagte tätig zu werden. Es fehlt damit an der finalen inneren Ausrichtung des Handelns auf die Förderung fremder Interessen. Randnummer 51 Nach dem Vortrag der Klägerin kann daher weder in kognitiver noch in voluntativer Hinsicht vermutet werden, dass die streitgegenständliche PCR-Testung mit Fremdgeschäftsführungswillen durchgeführt wurde, wenn bei der versicherten Person keine Symptome vorlagen. Randnummer 52 So lag es auch hier. Soweit die Klägerin im Rahmen der weiteren Klagebegründung nach Erlass des Trennungsbeschlusses vom
  11. September 2024 pauschal vorgebracht hat, dass die Zeugin Erkältungssymptome aufgewiesen habe im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Testung(en) beziehungsweise gegenüber die Klägerin bestätigt habe, dass Erkältungssymptome vorgelegen hätten laut der klägerischen Dokumentation, ist dieser Vortrag der Entscheidung nicht mehr zugrunde zu legen. Ausweislich des Schriftsatzes der Klägerin vom
  12. April 2025 habe die Klägerin lediglich eine Exceltabelle, Kopien der BK-Anzeigen, die Rechnungen und Listen der Personalabteilung sowie persönliche Notizen des Mitarbeiters H*... zur Verfügung gehabt, woraus der klägerische Vortrag entwickelt worden sei und dementsprechend auch die Behauptung hinsichtlich der Erkältungssymptome. Mit Schriftsatz vom
  13. Juni 2025 legte die Klägerin die diesem Vortrag zugrundeliegende Dokumentation der Klägerin in listenform vor. Dabei ergab sich lediglich in einem verschwindend geringen Anteil der dokumentierten PCR-Testungen, dass im Zusammenhang Erkältungssymptome dokumentiert wurden. Randnummer 53 Die Kammer lässt offen, ob sich der entsprechende Vortrag der Klägerin aus der weiteren Klagebegründung und dem Schriftsatz vom
  14. April 2025 durch Vorlage der Dokumentation mit Schriftsatz vom
  15. Juni 2025 überholt hat, und deswegen der Entscheidung nicht zugrunde zu legen ist, oder gem. § 202 SGG i.V.m. § 138 Abs. 1 ZPO wegen Verstoßes gegen die prozessuale Wahrheitspflicht der Klägerin unbeachtlich ist. Vor diesem Hintergrund weist die Kammer auf Folgendes hin: Es erscheint nur schwer nachvollziehbar, weshalb die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, welche beide umfangreiche Erfahrung im Führen von Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit haben, zur Frage der Symptomhaftigkeit der Versicherten diametral zur eigenen und verfügbaren Dokumentation vortragen – zumal die Beklagte nach eigener Wertung die Symptomhaftigkeit ausdrücklich als Voraussetzung ihrer Einstandspflicht kommuniziert hatte. Randnummer 54 Auch im Übrigen ergibt sich nicht, dass bei der Zeugin Symptome vorgelegen hätten und die Klägerin demnach mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt hätte. Randnummer 55 Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Dokumentation waren bei der Zeugin teilweise keine Erkältungssymptome dokumentiert und teilweise war diese explizit symptomfrei. Soweit die Klägerin nun behauptet, dies bedeute nicht, dass tatsächlich Symptomfreiheit bestanden habe, tritt das Gericht dem nicht bei. Eine Auslegung hat sich zunächst am Wortlaut zu orientieren. Aus dem Wortlaut „symptomfrei“ und dem Umstand, dass teilweise keine Symptome dokumentiert worden sind kann deshalb nicht subsumiert werden, dass Symptomhaftigkeit bestanden hat. Es handelt sich um das Gegenteil der zum Ausdruck gebrachten Dokumentation. Auch die Vernehmung der Zeugin war für die Überzeugungsbildung des Gerichts vom Bestehen einer Symptomatik unergiebig. Die Zeugin hat ausgesagt, dass sie sich nicht an das Vorliegen von Erkältungssymptomen im zeitlichen Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Testung erinnern konnte. Randnummer 56 Darüber hinaus vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass die Klägerin beziehungsweise die bei ihr Beschäftigten, welche die Testung durchgeführt haben und dessen Wissen sich die Klägerin zurechnen lassen muss, in diesem Zeitpunkt diese mit Fremdgeschäftsführungswillen durchführten. Kann sich der Geschäftsführer nicht auf die Vermutung berufen, muss auf Grundlage von nach außen getretener Indizien erkennbar geworden sein, dass bei dem Geschäftsführer der Fremdgeschäftsführungswille vorlag (vgl. BGH Urt. v.
  16. November 1981, Az. VIII ZR 299/80; BGH Urt. v.
  17. April 1991, Az. III ZR 74/90; BGH Urt. v.
  18. Mai 2009, Az. VIII ZR 302/07). Entsprechende Indizien können das Handeln im Namen des Geschäftsherrn sein oder ein Streit über die Kosten im Vorfeld der Geschäftsführung, bei welchem der Geschäftsführer zum Ausdruck bringt, dass er den Geschäftsherrn für aufwendungsersatzpflichtig hält (vgl. F.

§ 677Rn.

175; m.w.N. Bergmann in Staudinger BGB, Vorbemerkung zu §§ 677 ff. Rn. 168 f.). Entsprechende Indizien wurden durch die Kammer nicht festgestellt. Dass die Klägerin bei der Testung der Zeugin mitgeteilt hat, dass dieser im Zusammenhang mit der Unfallversicherung oder einer Berufskrankheit durchgeführt wurde, ist weder für die Kammer ersichtlich, noch wurde dies vorgetragen. Auch dass die Klägerin im Vorfeld einen Streit mit der Beklagte darüber geführt habe, dass nicht nur die Testung von symptomhaften, sondern auch die symptomlosen Verdachtsfälle in die Zuständigkeit der Beklagten fallen müsse, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der zuständige Mitarbeiter H*... intern kommuniziert hat, dass eine der Voraussetzungen sei, dass Erkältungssymptome vorliegen müssen, um die Beklagte als Kostenträgerin ansteuern zu können, spricht hingegen dafür, dass diese Differenzierung akzeptiert wurde von der Klägerin. Randnummer 57 Ob die Klägerin im Zeitpunkt der Testung mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt hat, ist dementsprechend ungeklärt und konnte durch das Gericht auch nicht weiter aufgeklärt werden. Zwar hat das Gericht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG von allen vernünftigen Ermittlungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen (siehe nur B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, § 103 Rn. 8). Dabei braucht das Gericht indessen nicht bloßen Vermutungen oder jedem unsubstantiierten Vorbringen der Beteiligten nachzugehen (BSG Beschl. v.

  1. Oktober 1996, Az. 6 BKa 63/95). Auch der Amtsermittlungsgrundsatz gebietet bei der Feststellung von Tatsachen keine Aufklärung ins Blaue hinein ohne konkrete Anknüpfungspunkte (vgl. BSG Beschl. v.
  2. März 2018, Az. B 3 P 17/17 B; BSG Beschl. v.
  3. November 2014, Az. B 3 KR 22/14 B). Auch wenn amtliche Sachaufklärung nicht von Beteiligtenvorbringen (Tatsachenbehauptungen, Beweisanregungen, Beweisanträgen) abhängig ist, begründet der Amtsermittlungsgrundsatz keine Pflicht von Behörden und Gerichten, Tatsachen zu ermitteln, für deren Bestehen weder das Beteiligtenvorbringen noch sonstige konkrete Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte liefern. Dies gilt umso mehr, wenn – wie hier – beide Beteiligten eine besondere professionelle Kompetenz aufweisen (BSG Urt. v.
  4. März 2012, Az. B 1 KR 14/11 R). Hiervon ausgehend hat das Gericht alle gebotenen Ermittlungsmöglichkeiten hinsichtlich des Vorliegens eines Fremdgeschäftsführungswillens der Klägerin ausgeschöpft, da weder das Beteiligtenvorbringen noch die konkreten Umstände des Einzelfalles für die Kammer weitere Ermittlungsansätze begründeten. Randnummer 58 Insbesondere fühlte sich die Kammer auf Grundlage ihrer eigenen materiell-rechtlichen Auffassung sowie dem vorliegenden Prozessstoff nicht dazu gedrängt, den von der Klägerin benannten Zeugen H*... zu vernehmen (vgl. zu diesem Maßstab BSG Urt. v.
  5. Juni 1975, Az. 9 RV 124/74; BSG Urt. v.
  6. Juli 2004, Az. B 3 KR 21/03 R; BSG Urt. v.
  7. Juli 2005, Az. B 9a BL 1/05 R; BSG Urt. v.
  8. September 2005, Az. B 13 RJ 10/04 R). Es sind keine weiteren geeigneten Beweismittel ersichtlich. Nach Auswertung der dem Gericht vorliegenden Information, betrifft dies zum einen die zeugenschaftliche Vernehmung des Herrn H*.... Dass dieser über entscheidungs- und beweiserhebliche Tatsachen, aus seiner eigenen Wahrnehmung Zeugnis ablegen könnte, ist nicht ersichtlich. Ausweislich des Schriftsatzes der Klägerin vom
  9. April 2025 hatte Herr H*... zum Zeitpunkt des Ausrufs der Coronapandemie die Leitung über das Belegungsmanagement, Aufnahme- und Sprechstundenzentrum sowie Patientenabrechnung und wurde als Leiter des eingerichteten Krisenstabes eingesetzt. Im Zuge dieser Aufgabe habe er Regelungen mit den verschiedenen Kostenträgern gesucht und im Rahmen dessen die Koordinierung der damit betrauten Bearbeitungsstationen übernommen. Dabei ist nach den vorliegenden Informationen nicht ersichtlich, dass der Krisenstab oder Herr H*... die Durchführung der streitgegenständlichen PCR-Testungen selber durchgeführt oder angeordnet hat. Ausweislich des Schriftsatzes der Klägerin vom
  10. Juni 2025 wurde diese Entscheidung durch die Hygieneabteilung getroffen. Dies bestätigt auch die Versicherung an Eides statt vom
  11. Juli 2025 des Herrn H*.... Für die entscheidungserhebliche Tatsache, ob die Klägerin beziehungsweise die bei ihr beschäftigten Personen, im Zeitpunkt der Testung der hiesigen Zeugin billigend in Kauf genommen hat beziehungsweise haben, mit dieser für die Beklagte tätig geworden zu sein und auch die entsprechende Absicht hatten, kann Herr H*... zur Überzeugung der Kammer vor diesem Hintergrund nicht aus eigener Wahrnehmung Zeugnis ablegen. Auch der Vortrag aus dem Schriftsatz der Klägerin vom
  12. Juli 2025 sowie die Versicherung an Eides statt von Herrn H*..., rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Soweit die Klägerin in dem Schriftsatz ausführt, dass Herr H*... im Rahmen der Erstellung der BK-Anzeigen abgefragt habe, ob die Versicherten Erkältungssymptome gehabt haben, ist diese Behauptung nicht beweiserheblich. Selbst wenn die Kammer diesen Umstand als wahr zugrunde legen würde, würde dies keinen Anspruch der Klägerin, insbesondere mit Blick auf die GoA rechtfertigen. Die BK-Anzeigen wurden nicht zeitgleich mit der Durchführung der PCR-Tests angefertigt. Zur Annahme eines Fremdgeschäftsführungswillens ist, wie bereits ausgeführt, auf den Zeitpunkt der Führung des Geschäftes, d.h. der Testung abzustellen. Auch wenn Herr H*... im Rahmen der Erstellung der BK-Anzeige die Beklagte nachträglich als Kostenschuldnerin identifiziert hat, ist dies unerheblich, da dies keine Schlüsse auf die subjektiven Voraussetzungen einer GoA im Zeitpunkt der Testung erlaubt. Auch soweit Herr H*... in seiner eidesstattlichen Versicherung angibt, dass es Mitarbeitende gegeben habe, die bereits zum ersten Abstrich an Erkältungssymptome gelitten hätten, rechtfertigt auch dies nicht weitere Ermittlungen. Die Kammer stellt nicht in Abrede, dass es diese Situationen gegeben hat. Aus der Versicherung des Herrn H*... sowie dem übrigen Prozessstoff ergibt sich aber nicht, dass Herr H*... Kenntnis darüber hatte, dass eine solche Situation bei der hiesigen Versicherten beziehungsweise Zeugin vorgelegen hat. Auch insoweit, liegen der Kammer keine weiteren Ermittlungsansätze vor. Das gilt auch für die benannte Zeugin K..., welche als Leiterin der Hygieneabteilung tätig war. Auch diese scheint kein geeignetes Beweismittel zu sein. Nach dem vorliegenden Material sind für die Kammer keine Anknüpfungstatsachen ersichtlich, welche begründen, dass Frau K... aus eigener Wahrnehmung Zeugnis darüber ablegen kann, dass der vernommene Zeuge zum Zeitpunkt der Testung Erkältungssymptome gehabt hat, oder, dass sie es war, welche die Testungen angeordnet beziehungsweise durchgeführt hat oder, selbst wenn man das bejahen würde, im Zeitpunkt der Testung billigend in Kauf genommen hat, mit diesen, für die Beklagte tätig zu werden und dies auch gewollt hat. Randnummer 59 Nach Ausschöpfung aller gebotenen Ermittlungsmöglichkeiten ist die Frage nach dem Fremdgeschäftsführungswillen nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu entscheiden. Hinsichtlich der Nichterweislichkeit Fremdgeschäftsführungswillens als anspruchsbegründende Tatsache trägt die Klägerin die objektive Beweislast. Randnummer 60 Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich ein Anspruch auf Vergütung der geltend gemachten Testungen nicht durch eine vertragliche Abrede. Die Klägerin und Beklagte sind nicht dergestalt verbunden, dass eine Abrede über die Testungen getroffen worden wäre. Insbesondere der Vertrag Ärzte/UV-Träger stellt keine taugliche Grundlage dar. An diesen Vertrag sind gem. § 4 Abs. 1 und 2 des Vertrages nur Ärzte die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, welche von den Unfallversicherungsträgern zugelassen oder auf Antrag beteiligt worden sind, gebunden. Die Klägerin, als Trägerin von Krankenhäusern unterfällt diesem Anwendungsbereich nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch zwischen dieser und der Beklagten ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, über die Testung der Versicherten der Beklagten nicht durch den E-Mail Austausch begründet worden. Auch wenn man die E-Mails als Angebot und Annahmeerklärung auslegen würde, wäre eine entsprechende Einigung wegen Formverstoßes unwirksam, vgl. § 56 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Dass zwischen der Klägerin und der Beklagten darüber hinaus gehend durch eine vertragliche Vereinbarung direkt oder unter Einbeziehung der Verbände, über die Testungen begründet worden sei, wurde weder vorgetragen, noch ist dies für die Kammer anderweitig ersichtlich. Randnummer 61 Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001634205

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.