Einstweiliger Rechtsschutz bei Dienstpostenkonkurrenz: Vorliegen eines Anordnungsgrundes Orientierungssatz 1. Anders als bei der Vergabe eines statusrechtlichen Amtes kann die Vergabe eines Dienstpostens nachträglich aufgehoben werden. Dies hat zur Konsequenz, dass dem Antragsteller auch nach Vollzug der Vergabeentscheidung nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung stehen wird. (Rn.7) 2. Allein der Umstand, dass in einer Stellenausschreibung nicht zwischen Versetzungs- und Beförderungsbewerbern differenziert wird, reicht für die Bejahung eines Anordnungsgrundes nicht aus (vgl. OVG Schleswig, 9. Februar 2024, 2 MB 16/23 , juris Rn. 13 ). (Rn.15) Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der zulässige Antrag des Antragstellers, Randnummer 2 „es dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle der Hauptsachbearbeitung, Kommissariat 1, Bezirkskriminalinspektion A-Stadt, Polizeidirektion A-Stadt, Bewertungsstufe A11/A12, mit dem ausgewählten Mitbewerber oder anderweitig endgültig zu besetzen“, Randnummer 3 hat keinen Erfolg; er ist unbegründet. Randnummer 4 Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Satz 2). Gemäß den § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Randnummer 5 Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendige Anordnungsgrund kann dem Antragsteller in Bezug auf beamtenrechtliche Vergabe- bzw. Auswahlentscheidungen zur Seite stehen, wenn es um die Vergabe eines statusrechtlichen Amts geht oder die Auswahlentscheidung Vorwirkungen auf die Vergabe eines statusrechtlichen Amts entfalten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - 2 VR 19.25 -, juris Rn. 15 ff.). Überdies kann sich für den Antragsteller ein Anordnungsgrund daraus ergeben, dass ihm aufgrund der Stellenbesetzung (sonstige) unzumutbare Rechtsnachteile drohen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Februar 2024 - 2 MB 16/23 -, juris Rn. 8 ff.). Randnummer 6 Ausgehend hiervon hat der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Randnummer 7 1. Auf die Fallgruppe der Vergabe eines statusrechtlichen Amts kann sich der Antragsteller nicht berufen. Denn nach der Stellenausschreibung vom 11. April 2025 und dem Absageschreiben vom 8. August 2025 geht es um die Vergabe eines Dienstpostens. Anders als bei der Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach der Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre, kann die Vergabe eines Dienstpostens nachträglich aufgehoben werden. Dies hat wiederum zur Konsequenz, dass dem Antragsteller auch nach Vollzug der Vergabeentscheidung nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung stehen wird (vgl. hierzu und zum Vorherigen: BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - 2 VR 19.25 -, juris Rn. 15 ff. m. w. N.). Randnummer 8 (Belastbare) Anhaltspunkte, weshalb der streitgegenständliche Dienstposten im Falle des Obsiegens des Antragstellers in einem künftigen Hauptsacheverfahren durch Versetzung oder Umsetzung der Beigeladenen nicht wieder „frei gemacht“ werden könnte, sind weder (substantiiert) vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. hierzu: OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Februar 2024 - 2 MB 16/23 -, juris Rn. 11 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Oktober 2024 - 5 Bs 126/24 -, juris Rn. 13). Randnummer 9 2. Ein Anordnungsgrund lässt sich auch nicht damit begründen, dass zwar kein statusrechtliches Amt, aber ein höherwertiger Dienstposten, durch dessen Übertragung der (künftige) Dienstposteninhaber Beförderungsvoraussetzungen erfüllen kann, vergeben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2025 - 2 VR 19.25 -, juris Rn. 17 m. w. N.). Denn der zu vergebende Dienstposten ist ein „gebündelter“ Dienstposten mit der Konsequenz, dass mit diesem sowohl dem Antragsteller (Statusamt A11) als auch der Beigeladenen (Statusamt A11) kein höherwertiger Dienstposten übertragen wird. Bei der Vergabe eines „gebündelten“ Dienstpostens reicht nämlich bereits das Innehaben des Statusamtes mit der „niedrigeren“ Besoldungsgruppe aus, um die Annahme der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens auszuschließen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 20. August 2025 - 1 B 713/25 -, juris Rn. 11; VGH München, Beschluss vom 14. Juni 2023 - 6 CE 22.2566 -, juris Rn. 41 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 S 2980/19 -, juris Rn. 14). Randnummer 10 3. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass er durch die Besetzung des streitgegenständlichen Dienstpostens mit der Beigeladenen andere unzumutbare Nachteile erleidet. Randnummer 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.