(2002)unter Berücksichtigung der damaligen Rechtsprechung und der damaligen Genehmigungspraxis genehmigt worden wären. Sie seien aber nicht genehmigt worden, weil ein entsprechender Antrag gar nicht gestellt worden sei. Die Frage der Genehmigungsfähigkeit sei davon zu unterscheiden. Diese sei auch für die damalige Zeit aus heutiger Sicht zu beurteilen. Die Änderung der Rechtsprechung sei nicht gleichbedeutend mit einer Änderung der Rechtslage (S. 9 des Beschl.-Abdr. mit Verweis auf vgl. Urteil des BVerwG vom
- Mai 1995 – 1 B 60.95 – juris Rn. 4 m. w. N.). Mit diesen tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich das Beschwerdeverfahren nicht im Ansatz auseinander und legt auch keine gegenteilige Sichtweise dar. Randnummer 11 Gleiches gilt, soweit die Antragsteller meinen, die Nutzungsuntersagung sei unverhältnismäßig. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der angeordneten Nutzungsuntersagung nicht die behauptete Kenntnis des Antragsgegners von der formellen Illegalität entgegenstehe. Das deckt sich mit der Rechtsprechung des Senats, wonach allein die Hinnahme eines illegalen Zustandes durch die zuständige Behörde keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründet. Erforderlich ist vielmehr, dass die Baubehörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt – sog. aktive Duldung – (Beschluss des Senats vom
- Juni 2020 – 1 MB 31/19 –, juris Rn. 32 ). Dass der Antragsgegner positiv erklärt hat, das Vorhaben in diesem Sinne dauerhaft zu dulden, haben die Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt. Randnummer 12 Soweit die Antragsteller im Beschwerdeverfahren weiterhin meinen, es liege ein systemwidriges Einschreiten des Antragsgegners vor, legen sie auch dies nicht näher dar. Hierfür genügt nicht die pauschale Aussage, dass eine Nutzungsuntersagung bei weitem nicht allen Eigentümern gegenüber ausgesprochen worden sei. Randnummer 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Randnummer 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001634732