dem Sprachgebrauch der Deutschen Post AG handelt es sich bei der Zusatzleistung „Einschreiben“ um ein Einschreiben durch Übergabe im Sinne des § 4 Abs. 1 Alt. 1 VwZG (juris: VwZG 2005) und nicht ein bloßes,
ZG (juris: VwZG 2005) nicht zulässiges „Einschreiben Einwurf“. (Rn.34) 2. Die
StG (juris: GrStG 1973) im öffentlichen Interesse stehenden Bindungen müssen dem Eigentümer zusätzliche Benutzungsbeschränkungen auferlegen. Daraus folgt, dass ein öffentliches Interesse im Sinne der Norm rechtliche Bindungen des Denkmalschutzes oder einer ihm eigentumsrechtlich gleichstehenden Qualität zulasten des Grundbesitzes voraussetzt, die in ihrer nutzungsbeschränkenden Wirkung über insbesondere baurechtlich geforderte Rücksichtnahmen hinausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 – 8 C 146/81 –, juris Rn. 14). (Rn.47) 3. Die Ertragslosigkeit eines Grundstückes muss gerade darauf beruhen, dass dem Grundstückseigentümer im öffentlichen Interesse, namentlich
den denkmalschutzrechtlichen Vorschriften, Belastungen auferlegt werden, die ihn in seiner Verfügungsbefugnis über das Grundstück so beschränken, dass es unrentierlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
G in der bis zum
zwischenzeitlicher Bestätigung der Erlassvoraussetzungen stellte die Beklagte
erneuter Überprüfung mit Schreiben vom
Ablauf des Kalenderjahres entschieden werden könne. Um prüfen zu können, ob der Rohertrag unter den jährlichen Kosten liege, bat sie um eine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie Einreichung prüffähiger Unterlagen. Randnummer 11 Die Klägerin wies mit Schreiben vom 23. Januar 2014 darauf hin, dass auch die Gartenanlage unter Denkmalschutz stehe. Die Denkmalschutzbehörde habe isolierende Eingriffe in die Außen- und Innenhülle des Hauses abgelehnt, sodass relativ hohe Heizkosten entstünden. Vor diesem Hintergrund sei eine Niedrigtemperaturheizung eingebaut worden. Strom und Wärme würden durch zwei gasbetriebene Mini-Blockheizkraftwerke erzeugt. Die Anlage müsse aber aufgrund des Verschleißes
zehn Jahren erneuert werden. Ein Großteil des Stroms werde für die eingebaute Belüftung benötigt. Diese sei erforderlich, weil es aufgrund der nicht isolierten kalten Wände sonst zu Kondensat- und Schimmelbildung komme. Das Haus sei zusammen mit dem Grundstück zu einem Preis von ... € erworben worden. Ausgehend von den Angaben des Verbandes privater Bauherren würden sich für einen „normalen“ Altbau entsprechender Größe Renovierungsaufwendungen in Höhe von ... € ergeben. Demgegenüber hätten die bisherigen Ausgaben für die Renovierungsmaßnahme ... € für das Gebäude und ... € für die Gartenanlage betragen. Wesentliche Kostenblöcke seien die strukturelle Erneuerung von Dach, Balkon, Fenstern, Fußböden, die Trockenlegung des Souterrains mit erstmaligem Einbringen eines Fundaments und die Erneuerung von Elektrik-, Sanitär- und Heizungsanlagen gewesen. Aus der von ihr erstellten vergleichenden Gegenüberstellung ergebe sich, dass der erhöhte Aufwand für das denkmalgeschützte Gebäude bei einer Vermietung zur Unrentabilität führe. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 253 ff. der Beiakte B verwiesen. Randnummer 12
einer ergänzenden Erläuterung ihres Antrags durch Schreiben der Klägerin vom
StG mit den von ihr vorgelegten Unterlagen nicht
gewiesen habe. Sie bezog sich dabei unter anderem auf ihre Anforderung weiterer Unterlagen mit Schreiben vom
mehrfacher Zurückstellung der Bearbeitung des Widerspruchs übersandte die Klägerin sodann mit Schreiben vom
Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich gewesen seien. Sie erwarte noch zwei weitere Bescheinigungen des Landesamtes, denke aber, dass schon die jetzige Höhe der „anerkannten Mehrkosten“ ausreiche, um ihre Rentabilitätsbetrachtung zu substantiieren. Randnummer 14 Die Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 12. April 2017 (Bl. 409 der Beiakte C) darauf hin, dass die vorgelegte Bescheinigung des Landesamtes für Denkmalpflege die Gesamtsanierungskosten ausweise, nicht jedoch – was
StG aber erforderlich sei – zwischen den durch den Denkmalschutz bedingten und den „normalen“ Kosten differenziere. Ferner umfasse die Bescheinigung die Gesamtkosten der Sanierung für die Jahre 2011 bis 2016, während der Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2013 beantragt werde. Sie bezog sich zudem auf ihre früheren Ausführungen zu den zu berücksichtigenden Einnahmen und Ausgaben sowie die bereits angeforderten weiteren Unterlagen. Die von der Klägerin angegebenen Heizkosten seien keine Kosten im Sinne des § 32 GrStG, die angesetzte Reparaturrücklage nicht
vollziehbar. Randnummer 15 Mit Schreiben vom 10. August 2017 (Bl. 435 der Beiakte C) führte die Klägerin aus, dass das Landesamt für Denkmalpflege keineswegs alle Aufwendungen anerkannt habe, sondern
Prüfung vielmehr eine Kürzung in Höhe von ca. 10 % aus Gründen der Denkmalrelevanz vorgenommen habe.
G würden nur diejenigen Kosten einer erhöhten Abschreibung zugeführt, die denkmalrechtlich relevant seien. Hinsichtlich der von ihr angesetzten Instandhaltungsrückstellungen verwies sie auf die so genannte Peterssche Formel als Instrument, um die laufenden Kosten für den Werterhalt eines Wohngebäudes zu ermitteln. Die von der Beklagten geforderte Einteilung der Kosten in allein durch den Denkmalcharakter verursachte Kosten und solchen Sanierungskosten, die den Wohnwert verbesserten, sei im Übrigen nicht möglich. So sei etwa das Dach beim Kauf des Hauses intakt gewesen. Sein Austausch sei „allein aufgrund des denkmalschutzrelevanten Gesamtaspekts“ erfolgt, habe aber zu keiner relevanten Verbesserung des Wohnwerts geführt. Gleichwohl sei sie die Gewerke durchgegangen und habe für jedes Gewerk eine Schätzung durchgeführt und diese mit Prozentzahlen bewertet. Hieraus ergebe sich eine denkmalrelevant verursachte Belastung in Höhe von ... €, der Renovierungskosten mit Wohnwertverbesserung in Höhe von ... € gegenüberstünden (insgesamt ... €). Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 444 ff. der Beiakte C verwiesen. Randnummer 16 Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 24. Januar 2018 (Bl. 541 der Beiakte C) mit, dass sie
Einholung einer Stellungnahme ihrer Abteilung Wertermittlung des Amtes für Bauordnung, Vermessung und Geoinformation vom 27. Oktober 2017 (Bl. 487 ff. der Beiakte C) zu deren Gunsten von einer Wohnfläche von lediglich ... m 2 statt ... m 2 und einer fiktiven Miete von ... €/m 2 statt ... €/m 2 ausgehe, sodass sich jährlich fiktive Mieteinnahmen in Höhe von ... € statt – wie von der Klägerin bislang selbst angenommen ... – € ergeben würden. Die von der Klägerin angegebenen Gesamtsanierungskosten und der
ihrer eigenen Einschätzung denkmalrelevante Anteil an diesen Kosten könnten jedoch nicht anerkannt werden, da es insoweit an belastbaren
weisen dafür fehle, welche Mehrkosten durch den Denkmalschutz bedingst seien. Sie forderte vor diesem Hintergrund weitere
weise und die Vorlage der bereits zuvor erbetenen weiteren Unterlagen an. Sie wies ferner darauf hin, dass Tilgungsleistungen und die Verzinsung des Eigenkapitals keine Kosten im Sinne des § 32 GrStG darstellten. Die von der Klägerin angegebenen Zinszahlungen könnten deshalb bei der Kostenaufstellung keine Berücksichtigung finden. Demgegenüber gehörten Rückstellungen für realistisch zu erwartende größere Reparaturen zu den Kosten. Sie bat daher noch um Auskunft zu der Frage, worauf sich die angegebenen Rückstellungen in Höhe von ... € bezögen. Kosten für Instandsetzungsrückstellungen könnten nur dann als Kosten angesetzt werden, wenn von der Durchführung von zukünftigen Baumaßnahmen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszugehen sei. Da der Grundbesitz in den Jahren 2010 bis 2016 von Grund auf saniert worden sei, dürften insofern keine weiteren Baumaßnahmen anstehen. Randnummer 17 Die Klägerin legte der Beklagten in der Folge weitere Unterlagen vor, unter anderem die Mitteilung des Finanzamtes über die Kaufpreisaufteilung (Bl. 614 der Beiakte A) und ein „Kurzgutachten“ des mit der Sanierung beauftragten Architekturbüros ... (Bl. 638 ff. der Beiakte A). Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 (Bl. 644 der Beiakte A) führte sie hierzu weiter aus, dass die Gewerke „Heizung/Sanitär“ und „Elektrik“ von dem Architekturbüro nicht hätten beurteilt werden können, da sie die betreffenden Arbeiten selbst geplant und vergeben habe. Die Elektrokosten seien mit fast ... € ungewöhnlich hoch. Grund dafür sei, dass eine frei programmierbare Verkabelung (Bussystem) verlegt worden sei, um die Zahl der Schlitzungen in der historischen Bausubstanz durch Wechselschaltungen auf ein Minimum zu reduzieren. Sie würde 50 % des Aufwands den Belangen des Denkmalschutzes zuordnen. Bei der Auswahl des Heizsystems hätten nur die bereits vorhandenen Nischen für Heizkörper genutzt werden können. Zugleich habe aufgrund energetischer Anforderungen eine Umstellung von der Hochtemperatur-Schwerkraftheizung auf ein Niedrigtemperatursystem erfolgen müssen. Denkmalspezifische Mehrkosten seien dadurch entstanden, dass aufgrund der beschränkten Aufstellplätze für die Heizkörper eine bestimmte Qualität an oberflächenoptimierten Aluminiumheizkörpern habe zum Einsatz kommen müssen und an drei Stellen Wandflächenheizungen hätten eingebaut werden müssen. Sie schlage aber gleichwohl vor, diesen Punkt erst einmal auszulassen. Der denkmalspezifische Aufwand für Pflegekosten habe im Jahr 2017 (ohne Garten) bei fast ... € gelegen und beruhe ausweislich der beigefügten Rechnungen vorwiegend auf der fortlaufenden Pflege der Farbbeschichtungen (vor allem antike Holzflächen und Fenster) und der Abdichtung der Granittreppe im Eingangsbereich. Randnummer 18
Vorlage einer „Einschätzung“ der ... Heizungs- und Sanitärtechnik GmbH vom
StG vorzunehmende Gegenüberstellung der Einnahmen und sonstigen Vorteile zu den jährlichen Kosten nur der Kostenanteil von Relevanz sei, der in einem kausalen Zusammenhang zu den Vorgaben des Denkmalschutzes stehe.
den vorgelegten Unterlagen ergäben sich
ihrer Berechnung jährliche Kosten in Höhe von ... €, die auf die Eigenschaft des Objektes als Baudenkmal zurückgingen. Demgegenüber stünde ein Rohertrag aus fiktiven Mieteinnahmen in Höhe von ... €. Damit überstiegen die jährlichen Kosten nicht regelmäßig die Einnahmen und sonstigen Vorteile des Objekts. Wegen der Einzelheiten der von der Beklagten angesetzten Beträge wird auf den Widerspruchsbescheid auf Bl. 751 ff. der Beiakte A verwiesen. Randnummer 19 Die Klägerin hat am
Auskunft ihrer Reinigungskraft sei der Widerspruchsbescheid vom
einer Umstellung der Telefon- und Internetversorgung am seinerzeitigen Wohnort ihrer Gesellschafter nicht wieder angeschlossen worden sei. Dies hätten diese aber erst am 10. Juli 2020 festgestellt und noch am selben Tag die Klage an die im Internet angegebene E-Mail-Adresse des Gerichts geschickt. Aufgrund eines fehlenden Hinweises sei dabei für sie nicht erkennbar gewesen, dass die Einreichung der Klage auf diesem Wege unwirksam sei. Randnummer 21 In der Sache macht die Klägerin geltend, dass die Voraussetzungen für einen Erlass der Grundsteuer
StG gegeben seien. Die Beklagte habe wesentliche Kosten nicht als relevant anerkannt. In der Gegenüberstellung mit einem fiktiven Mietertrag sei daher die Kostenseite deutlich unterbewertet. Die Beklagte habe unabhängig von der Bewertung der zuständigen Denkmalschutzbehörde eine von ihr nicht zu überwindende „Beweislast-Hürde“ errichtet. Zudem seien laufende, denkmalspezifische Unterhaltskosten (z.B. die jährliche Erneuerung von Farbbeschichtungen der historischen Fenster) in einem Abschreibungsmodell bewertet, anstatt diese als denkmalspezifischen, jährlich erfolgenden Bauunterhalt zu berücksichtigen. Die Beklagte sei unzutreffend von denkmalschutzbedingten anschaffungsnahen Herstellungskosten in Höhe von nur ... € ausgegangen und habe bei einer Abschreibung für Abnutzung (AfA) von 2,5 % in der Folge lediglich ... € berücksichtigt. Dies sei angesichts der vom Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein anerkannten Gesamtsanierungskosten in Höhe von rund ... € nicht
vollziehbar. Die Sanierungskosten hätten damit einen Quadratmeterpreis von fast ... € erreicht. Die durchschnittlichen Herstellungskosten für Neubauten mit gehobener Ausstattung betrügen demgegenüber lediglich ... €/m 2 . Ihr Architekturbüro habe den denkmalschutzbedingten Kostenanteil im Einzelnen angegeben. Tatsächlich sei ein denkmalschutzbedingter Mehrkostenanteil von mindestens ... € zugrunde zu legen, woraus sich unter Berücksichtigung einer AfA von 2,5 % jährliche Kosten in Höhe von ... € ergäben. Hinzu kämen jährlich zu veranlassende auf die Denkmaleigenschaft bezogene Erhaltungskosten in Höhe von mehr als ... €. Wegen des weiteren Vortrags der Klägerin zu einzelnen Position des von ihr vorgelegten „Kurzgutachtens“ ihres Architekturbüros wird auf die Klagebegründung vom
GO bedurfte. Randnummer 33 Die einmonatige Klagefrist beginnt entsprechend § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids. Dieser ist
GO von Amts wegen
den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen.
ZG kann die Zustellung durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum
weis der Zustellung genügt gemäß § 4 Abs. 2 VwZG der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag
der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt
zuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken. Randnummer 34 Das Gericht geht davon aus, dass die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom
weis der Empfangsberechtigung abgeliefert“ werden. Hieraus folgt, dass es sich
dem Sprachgebrauch der Deutschen Post AG bei der Zusatzleistung „Einschreiben“ um ein Einschreiben durch Übergabe im Sinne des § 4 Abs. 1 Alt. 1 VwZG handelt und die Beklagte den Widerspruchsbescheid ausweislich der im Einlieferungsbeleg getroffenen Auswahl als ein solches Einschreiben und nicht als ein bloßes,
ZG nicht zulässiges „Einschreiben Einwurf“ aufgegeben hat. Randnummer 35 Zwar gilt der Widerspruchsbescheid danach am dritten Tag
der Aufgabe zur Post, also hier am
Angabe der Sendungsnummer gegenüber ihrem Gesellschafter telefonisch bestätigt.
Auskunft ihrer Reinigungskraft sei die Sendung am
der Gesprächsnotiz der Beklagten vom selben Tag (Bl. 755 der Beiakte A) soll sich die Gesellschafterin der Klägerin gegenüber dem betreffenden Mitarbeiter der Beklagten vielmehr dahingehend eingelassen haben, dass sie den Widerspruchsbescheid „verlegt“ und sie deshalb „noch einmal“ um dessen Übersendung per E-Mail gebeten habe. Ein „Verlegen“ des Widerspruchsbescheids setzt aber denklogisch dessen vorherigen Erhalt voraus. Dementsprechend soll sich der Gesellschafter der Klägerin
einer weiteren Gesprächsnotiz der Beklagten vom
dem Vorbringen der Klägerin und dem Auslieferungsbeleg der Deutschen Post AG vom
der Formulargestaltung dem betreffenden Postmitarbeiter zuzuordnen ist. Der Auslieferungsbeleg gibt auch keine Auskunft darüber, ob das Einschreiben an eine berechtigte Person persönlich übergeben wurde oder – wofür das Vorbringen der Klägerin spricht – lediglich in den Briefkasten eingeworfen wurde. Unter dem Eingabefeld „Empfangsberechtigter“ wurde jedenfalls keine entsprechende Auswahl getroffen. Der Formulartext zur „Empfangsbestätigung“ gibt ebenfalls keinen Aufschluss darüber, wie die Sendung ausgeliefert wurde. Darin wird gleichermaßen die Ausführung beider Einschreibearten beschrieben: „Ich habe die o.g. Sendung dem Empfangsberechtigten übergeben, bzw. das Einschreiben Einwurf in die Empfangsvorrichtung des Empfängers eingelegt.“ Randnummer 38 Der Beklagten ist es nicht gelungen, den ihr bei erfolgreicher Erschütterung der Zugangsvermutung in § 4 Abs. 2 Satz 3 VwZG auferlegten
weis für den Zugang und dessen Zeitpunkt zu erbringen. Wann der Widerspruchsbescheid vom
GO in Verbindung mit § 222 ZPO, §§ 187 ff. BGB zu berechnende einmonatige Klagefrist erst am
GO auch beteiligungsfähig (vgl. zur Parteifähigkeit einer GbR auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
StG ist die Grundsteuer für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz zu erlassen, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen. Bei Park- und Gartenanlagen von geschichtlichem Wert ist der Erlass
Satz 2 von der weiteren Voraussetzung abhängig, dass sie in dem billigerweise zu fordernden Umfang der Öffentlichkeit zugänglich gemacht sind. Randnummer 44 Der Erlass wird gemäß § 34 Abs. 1 in der
2 des Grundsteuer-Reformgesetzes vom
Ablauf eines Kalenderjahres für die Grundsteuer ausgesprochen, die für das Kalenderjahr festgesetzt worden ist. Maßgebend für die Entscheidung über den Erlass sind die Verhältnisse des Erlasszeitraums. Der Erlass wird gemäß § 34 Abs. 2 GrStG nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen. In den Fällen des § 32 GrStG bedarf es keiner jährlichen Wiederholung des Antrags. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse der Gemeinde binnen drei Monaten
Eintritt der Änderung anzuzeigen. Randnummer 45 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Randnummer 46 Die Klägerin hat zwar mit ihren Schreiben vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht für den Grundsteuererlass nicht jedes allgemeine öffentliche Interesse aus; vielmehr muss es sich um ein besonderes öffentliches Interesse handeln, das in rechtlichen Bindungen zugunsten der in § 32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG bezeichneten Zwecke zum Ausdruck kommt, die über die allgemeinen Eigentumsbindungen hinausgehen. Diese im öffentlichen Interesse stehenden Bindungen müssen dem Eigentümer zusätzliche Benutzungsbeschränkungen auferlegen. Daraus folgt, dass ein öffentliches Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG rechtliche Bindungen des Denkmalschutzes oder einer ihm eigentumsrechtlich gleichstehenden Qualität zulasten des Grundbesitzes voraussetzt, die in ihrer nutzungsbeschränkenden Wirkung über insbesondere baurechtlich geforderte Rücksichtnahmen hinausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Ertragslosigkeit des Grundstückes gerade darauf beruhen, dass dem Grundstückseigentümer im öffentlichen Interesse, namentlich
den denkmalschutzrechtlichen Vorschriften, Belastungen auferlegt werden, die ihn in seiner Verfügungsbefugnis über das Grundstück so beschränken, dass es unrentierlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
StG erst ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom
nicht berücksichtigungsfähig (siehe dazu unter 1.). Darüber hinaus hat die Klägerin für die geltend gemachten Kostenpositionen nicht hinreichend dargelegt, inwieweit sie ihrer Höhe
durch denkmalschutzrechtliche Beschränkungen, namentlich Auflagen der Denkmalschutzbehörde, veranlasst waren (dazu unter 2.). Randnummer 53
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht der erforderliche Kausalzusammenhang insbesondere dann nicht, wenn die im öffentlichen Interesse ergehenden Belastungen des Denkmalschutzes die vorhandene Unrentabilität nur verschärfen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist beispielhaft auf den Erwerb eines von vornherein unrentablen Denkmalobjekts aus "Liebhaberei". Hier liege der Mangel des erforderlichen Ursachenzusammenhangs „auf der Hand“. Es verstoße nicht gegen das Gebot der Besteuerungsgleichheit
1 GG, dass die Grundsteuer zwar dann erlassen wird, wenn ein Objekt aufgrund des Denkmalschutzes unrentabel wird, nicht aber dann, wenn ein Denkmal von vornherein unrentabel ist. Es handele sich insoweit um unterschiedliche Sachverhalte, für deren Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund bestehe. Die Privilegierung des § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG solle denjenigen Grundstückseigentümer, der ohne denkmalschutzrechtliche Beschränkungen mit seinem Grundstück einen Ertrag erwirtschaften könnte, für die Lasten entschädigen, die er dadurch zu tragen hat. Derjenige, der von vornherein ein ertragsloses Grundstück erwirbt und nicht beabsichtigt, daraus Erträge zu ziehen, trägt auch keine zusätzliche Last. Dessen Heranziehung zur Grundsteuer trotz Wahrnehmung auch im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben des Denkmalschutzes entspreche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (so BVerwG, Urteil vom
den Ausführungen ihres Gesellschafters in der mündlichen Verhandlung war der Klägerin bekannt, dass sich das Objekt „bereits eine Weile auf dem Markt“ befand, was – so der Gesellschafter weiter – auch zu dem relativ „geringen Einstandspreis“ beigetragen haben dürfte. Der Erwerb des denkmalgeschützten Objekts erfolgte dabei ohne ernsthafte Ertragsabsicht. Auf
frage des Gerichts hat die Klägerin zwar mit Schriftsatz vom 19. September 2023 erklärt, zunächst eine Vermietung des
ihrer Einschätzung vermietungsfähigen Objekts „in Erwägung“ gezogen zu haben, ohne jedoch konkrete Vermietungsabsichten oder –bemühungen dargetan zu haben.
der ergänzenden Erläuterung ihres Gesellschafters in der mündlichen Verhandlung habe insbesondere die gewerbliche Vermietung einer Teilfläche zur Nutzung als Praxisraum in Rede gestanden. Diese Idee habe sie aber aufgrund der fehlenden Stellplätze sogleich wieder verworfen. Da ihr Gesellschafter aufgrund seines Chefarztvertrages mit dem Universitätsklinikum Schleswig-Holstein in ... bereits seit 2009 einer Residenzpflicht mit einer maximalen Anfahrtszeit von 30 Minuten unterworfen gewesen sei, habe die Klägerin schließlich ihre Vorstellung von der Vermietung gänzlich fallen gelassen. Stattdessen hätten ihre Gesellschafter das Objekt im Jahr 2013 selbst bezogen.
alledem hat die Klägerin ein seinerzeit ertragloses Grundstück ohne konkrete Ertragsabsicht erworben und trägt im Hinblick auf die geltend gemachten Sanierungskosten
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts deshalb auch keine „zusätzliche Last“ im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG. Die hier unterstellte Unrentabilität infolge der vorgenommenen „Komplettsanierung“ beruht nicht auf denkmalschutzrechtlichen Beschränkungen, sondern ist Folge des Erwerbs eines unrentablen Denkmalobjekts aus „Liebhaberei“. Mit der Erlassregelung in § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG soll jedoch nur die Erhaltung bedeutsamer Baudenkmäler der Vergangenheit steuerlich begünstigt, nicht aber deren Erwerb erleichtert werden (vgl. auch Troll/Eisele, GrStG,
prüfbar dargetan, ob und inwieweit die betreffenden Baumaßnahmen aufgrund von verbindlichen Auflagen des Denkmalsschutzes ausgeführt wurden oder sie auf ihre privaten Gestaltungsvorstellungen zurückgingen und insoweit lediglich in Absprache mit der Denkmalschutzbehörde erfolgten. Randnummer 59 Die Klägerin kann sich insbesondere nicht mit Erfolg auf die von ihr vorgelegte Bescheinigung gemäß §§ 7i, 10f, 10g und 11b EStG des Landesamtes für Denkmalpflege Schleswig-Holstein vom 7. Dezember 2016 über die Aufwendungen für die „Komplettsanierung; B.A. 2011-2016“ in Höhe von insgesamt brutto ... € berufen. Die Beklagte hat schon im Verwaltungsverfahren zu Recht darauf hingewiesen, dass der erforderliche Kausalitätszusammenhang zu denkmalschutzrechtlichen Anforderungen hieraus nicht hervorgeht. Die zur Vorlage beim Finanzamt bestimmte Bescheinigung enthält lediglich eine Erklärung dahingehend, dass die Aufwendungen im Sinne der genannten Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes / Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich waren. Da die genannten einkommensteuerrechtlichen Normen allerdings andere Voraussetzungen vorsehen als § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG hinsichtlich der Kausalität zwischen öffentlichem Erhaltungsinteresse und den berücksichtigungsfähigen Kosten lässt die Bescheinigung schon aus diesem Grund aus sich heraus keinen Rückschluss auf die Erfüllung der Voraussetzungen für einen Erlass der Grundsteuer zu (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom
vollziehbar, dass die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid denkmalschutzbezogene Herstellungskosten in Höhe von lediglich ... € berücksichtigt habe. Gleiches gilt für den Hinweis auf allgemein im Internet verfügbare Informationen, wonach die „durchschnittlichen Herstellungskosten für Neubauten mit gehobener Ausstattung“ lediglich ... €/m 2 statt der in ihrem Fall entstandenen ... €/m 2 betrügen. Randnummer 61 Die Behauptung der Klägerin in der Klagebegründung vom 27. April 2023, wonach sich die denkmalschutzbezogenen Mehrkosten auf „mindestens ... €“ belaufen hätten, stellt ebenfalls kein hinreichend substantiiertes Vorbringen für die Prüfung der Voraussetzungen eines Erlasses
StG dar. Die Klägerin rekurriert dabei auf das bereits im Widerspruchsverfahren vorgelegte „Kurzgutachten“ des von ihr beauftragten Architekturbüros, das einen Betrag von ... € als „Denkmalrelevant“ ausweist (siehe Bl. 640 der Beiakte A), sowie die Einschätzungen der für die Gewerke Heizung und Sanitär sowie Elektrotechnik beauftragten Handwerksbetriebe, die darin einen Mehraufwand „durch die Belange des Denkmalschutzes“ in Höhe von ... € und ... € bestätigt haben (siehe Bl. 697 und Bl. 702 der Beiakte A). Die unter „Anmerkung/Begründung“ aufgeführten Erläuterungen in dem „Kurzgutachten“ erlauben ebenso wenig eine Zuordnung der durchgeführten Arbeiten zu konkreten Auflagen des Denkmalschutzes wie die in den Stellungnahmen der beiden Handwerksbetriebe genannten „Beispiele“ für den angeblichen Mehraufwand. Sie beinhalten auch keine
vollziehbare Vergleichsbetrachtung zu den Kosten für entsprechende Sanierungsmaßnahmen ohne denkmalschutzrechtliche Beschränkungen. Diesbezügliche Angaben enthalten auch weder die als Anlage K10 vorgelegten E-Mails des Landeskonservators (Bl. 209 ff. der Gerichtsakte) noch der als Anlage K11 eingereichte „Aktenvermerk“ des Architekturbüros der Klägerin zu einem „Ortstermin Abstimmung Denkmalpflege vom 30.06.2011“ (Bl. 213 f. der Gerichtsakte). Sie ergeben sich ferner nicht aus den denkmalrechtlichen Genehmigungen der Beklagten als Untere Denkmalschutzbehörde für das Vorhaben „Umbau und Sanierung Villa ...“ vom
vollziehen, inwieweit die letztlich getroffenen Absprachen auf verbindlichen Vorgaben der Denkmalschutzbehörde beruhten oder mit ihnen lediglich gemeinsame Vorlieben der Klägerin und des Landeskonservators umgesetzt wurden. So ergibt sich etwa aus der E-Mail des Landeskonservators vom
einer Schablonierung im Gebäude ausdrücklich auf den Wunsch der Klägerin selbst zurückging und in dieser Form nicht von der Denkmalschutzbehörde gefordert wurde. Randnummer 62 Für das Vorhaben „Gartengestaltung“ ergeben sich die für die Prüfung der Voraussetzungen eines Erlasses
StG erforderlichen Angaben gleichfalls nicht schon aus der denkmalrechtlichen Genehmigung vom
StR 1978) vom
StG, in: DStR 2018, 1749, 1751). Jedenfalls hat die Klägerin für den hier maßgeblichen Erlasszeitraum nicht hinreichend dargelegt, dass im Zeitpunkt der möglicherweise damals tatsächlich gebildeten Rücklagen auf ihrem „Baukonto“ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Entstehen der Instandsetzungs- bzw. Erhaltungsaufwendungen in bereits bezifferbarer Höhe auszugehen war (vgl. hierzu auch VG Aachen, a.a.O.). Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 24. Januar 2018 diesbezüglich zutreffend insbesondere auf die seinerzeit noch gar nicht abgeschlossene „Komplettsanierung“ des Objekts hingewiesen (vgl. Bl. 543 der Beiakte C). Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf in den Folgejahren tatsächlich entstandene Kosten berufen, die gegebenenfalls als tatsächliche Erhaltungsaufwendungen in dem jeweils betreffenden Jahr zu berücksichtigen wären.
StG sind die Verhältnisse im Erlasszeitraum – hier also im Jahr 2013 – maßgebend, wobei im Hinblick auf die Unwirtschaftlichkeit im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrStG in Anlehnung an Abschnitt 35 Abs. 2 GrStR 1978 auch auf die beiden
folgenden Jahre (hier 2014 und 2015) abzustellen ist (vgl. hierzu VG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom
tragsangebot vom
handelte es sich bei dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag um einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag, der sich nicht auf eine als feststehend zu beweisende Tatsachenbehauptung bezog, sondern letztlich nur darauf gerichtet war, mithilfe eines Sachverständigengutachtens erst noch aufzuklären, ob der denkmalschutzbedingte Anteil der anschaffungsnahen Herstellungskosten „für das Erlassjahr 2013 und jedenfalls die beiden darauffolgenden Jahre […] über ... € lag“. Dabei ergibt sich der von der Klägerin angegebene Betrag – wie ihrem Schriftsatz vom 31. August 2023 zu entnehmen ist – schlicht aus dem
der Berechnung der Beklagten im Widerspruchsbescheid verbliebenen Überschuss (vgl. Bl. 200 der Gerichtsakte: fiktive Mieteinnahmen in Höhe von € - anerkannte Kosten ohne Abschreibungen auf anschaffungsnahe Herstellungskosten in Höhe von ... €). Der Beweisantrag war darüber hinaus – selbstständig tragend – aber auch deshalb als unzulässig abzulehnen, weil die vermeintliche Tatsachenbehauptung mit dem Abstellen auf den „denkmalschutzbedingten Anteil der anschaffungsnahen Herstellungskosten“ auf die Klärung der durch das Gericht zu beantwortenden Rechtsfrage gerichtet war, inwieweit ein Kausalzusammenhang zwischen dem öffentlichen Erhaltungsinteresse und der Unrentabilität des Grundbesitzes im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG besteht (siehe oben). Randnummer 67 Das Gericht hat sich im Übrigen auch nicht von Amts wegen zu einer Beweiserhebung veranlasst gesehen, weil die Klägerin trotz der Hinweise der Beklagten in dem langjährigen Verfahren ihren Mitwirkungspflichten nicht
gekommen ist. Die in § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verankerte Amtsermittlungspflicht findet aber ihre Grenze an den Mitwirkungspflichtigen der Beteiligten, die vor allem gehalten sind, die ihnen geläufigen Tatsachen, mit denen sie ihre Anträge begründen, selbst vorzutragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 – 9 C 74.81 – juris Rn. 8). Randnummer 68 Dem Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Schriftsatzfrist war ebenfalls nicht stattzugeben. Weder lagen die Voraussetzungen für einen Schriftsatznachlass gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 Satz 1 ZPO – neues Vorbringen des Gegners – vor, noch ergab sich aus der richterlichen Hinweispflicht
GO Anlass, der Klägerin eine Schriftsatzfrist zu gewähren. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Hinweispflicht grundsätzlich nicht verlangt, dass das Gericht die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweist, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2003 – 6 B 43.03 – juris Rn. 5). Ausgehend hiervon war das Gericht nicht gehalten, der Klägerin
der sehr ausführlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung Schriftsatznachlass für weiteren Vortrag zur AfA für den Bereich der anschaffungsnahen Herstellungskosten und die Berücksichtigung von Rückstellungen bei nicht bilanzpflichtigen Eigentümern zu gewähren. Die Klägerin war sich schon vor der mündlichen Verhandlung gewahr, dass weiterer Vortrag zu den von ihr angesetzten anschaffungsnahen Herstellungskosten und der hieraus entsprechend § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b) EStG errechneten AfA erforderlich sein könnte. Dies ergibt sich insbesondere aus der Klagebegründung vom 27. April 2023 und ihrem weiteren Schriftsatz vom 31. August 2023. Trotz der in dem letztgenannten Schriftsatz geäußerten Bitte war das Gericht auch nicht gehalten, die Klägerin schon vor der mündlichen Verhandlung auf die Erforderlichkeit weiteren Vorbringens hinzuweisen, zumal die Klage
Auffassung des Gerichts bereits aus den unter 1. dargestellten Gründen keinen Erfolg hat. Die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten im Wege der AfA stand zudem bereits von Anbeginn zwischen den Beteiligten im Streit. Die Klägerin hatte in der Folge reichlich Zeit, zu dieser Frage weiter vorzutragen und gegebenenfalls ein Privatgutachten zur Substantiierung ihres Vorbringens in Auftrag zu geben. Die Berücksichtigung etwaiger Rückstellungen war – wie bereits ausgeführt – ebenfalls schon Gegenstand des Verwaltungsverfahrens. Da die Klägerin schon nicht hinreichend dargelegt hat, welchen konkreten Zwecken die Rückstellungen dienen sollten, kommt es
dem oben Gesagten auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob im Fall nicht bilanzpflichtiger Grundstückseigentümer – wie der Klägerin – (fiktive) Rückstellungen überhaupt berücksichtigt werden können. Randnummer 69 Die Berufung war nicht
GO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch beruht das Urteil auf einer Abweichung von Entscheidungen der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte. Randnummer 70 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 71 Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001635575
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