gte - Kausalität - sozialgerichtliches Verfahren - unzulässige Klageerweiterung auf Leistungen Leitsatz
(2018)oder das BGW-Info-Dokument 2019 mit klaren Verweisen herangezogen würden, obwohl diese Publikationen detaillierte Angaben zu reiz- und ätzenden Wirkungen von Zytostatika enthielten. Ferner werde gerügt, dass im Gutachten allein Einzelsubstanzen bewertet würden, ohne additive oder synergistische Effekte von Zytostatika-Kombinationen zu berücksichtigen. Während im SUVA-Leitfaden und in frei verfügbaren Sicherheitsdatenblättern (z. B. Camptothecin von Thermo Fisher Scientific, Überarbeitung 2023) umfassende Schutzmaßnahmen – von Korbbrille über Nitrilhandschuhe bis zu geeigneten Lüftungssystemen – dokumentiert seien, finde sich im Gutachten keinerlei Auseinandersetzung mit diesen Vorgaben. Die Unterlassung solcher Verweise führe dazu, dass die tatsächlichen Arbeitsbedingungen im KTB-Labor, in denen diese Schutzmaßnahmen nicht eingehalten worden seien, nicht sachgerecht beurteilt werden könnten. Bei der Betrachtung möglicher Augennebenwirkungen therapeutischer Zytostatika werde wiederholt die Behauptung aufgestellt, für Substanzen wie Daunorubicin oder Gemcitabin seien keine bekannten ophthalmologischen Nebenwirkungen gelistet. Dies stehe jedoch im Widerspruch zu Fachliteratur, namentlich T. Schlote "Unerwünschte Arzneimittelwirkungen in der Augenheilkunde", die blepharokonjunktivale Reizungen und keratokonjunktivale Veränderungen selbst für Daunorubicin und Gemcitabin dokumentiere. Die pauschale Feststellung, bei systemischer Gabe träten keine Augeneffekte auf, erscheine daher nicht haltbar. Ebenso werde moniert, dass das Gutachten nicht offenlege, welche Fachinformationen konkret überprüft worden seien, obwohl Fachinformationen zu Methotrexat, Cytarabin und Doxorubicin zahlreiche Nebenwirkungen wie Konjunktivitis, Keratitis und Photophobie ausweisen. Auch die Angabe, Konjunktivitis bei Cytarabin, Doxorubicin und Methotrexat trete "bei weniger als 10 %" der Patienten auf, werde als unzutreffend kritisiert, da Literaturberichte für Cytarabin-Keratitis Raten bis zu 85 – 100 % ausweisen, sofern keine prophylaktischen Augenspülungen eingesetzt würden. Mangels quellenmäßiger Untermauerung der 10-Prozent-Angabe im Gutachten bleibe unklar, auf welchen Daten diese Prozentzahl basiere. Das Gutachten enthalte keine hinreichende Würdigung der lokalen Exposition durch Aerosole und defekte Strömungsverhältnisse. Aus Sicherheitsdatenblättern gehe hervor, dass bereits geringe Freisetzungen zu Haut- und Schleimhautkontaminationen führen könnten, wenn Luftströmungen an Sicherheitswerkbänken nicht ordnungsgemäß kontrolliert oder Zugluft infolge defekter Klimaanlagen vorherrsche. Eine derartige physikalische Belastung, wie sie im Zellkulturlabor vorgelegen habe, sei jedoch weder in den Ursachen noch in den klinischen Bewertungen angemessen berücksichtigt worden. Randnummer 112 Das zentrale Erkrankungsbild der Blepharokeratokonjunktivitis, also die gleichzeitige Entzündung von Lid, Hornhaut und Bindehaut, werde im Gutachten konsequent ausgeblendet, obwohl Diagnosen und fotografische Dokumentationen (
- November 2010) eindeutig darauf hinwiesen. Die Feststellung, die ärztlichen Unterlagen enthielten keine Angaben zur Diagnose, entbehre daher jeglicher Grundlage. Insgesamt erscheine das Gutachten aufgrund fehlender Quellenangaben, unvollständiger Stoffbewertungen, mangelhafter Berücksichtigung kombinierter Expositionen und physikalischer Einwirkungen sowie der Nichtbeachtung des klinischen Bildes der Blepharokeratokonjunktivitis nicht hinreichend fundiert. Eine sachgerechte Kausalbeurteilung zwischen Zytostatika-Exposition und den bei der Klägerin aufgetretenen Augenschäden sei unter diesen Umständen nicht tragfähig. Randnummer 113 Es werde lediglich allgemein auf ein "Merkblatt BK 5101" verwiesen, ohne dass eine genaue Quellenangabe erfolge. Es werde eingeräumt, dass Merkblätter zwar eine wichtige Informationsquelle darstellten, jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) keine rechtliche Verbindlichkeit besäßen und daher nicht als alleinige Grundlage für die Interpretation des Anwendungsbereichs der Berufskrankheit Nr. 5101 herangezogen werden könnten. Aus der Nichtnennung einzelner Hautareale lasse sich nicht entnehmen, dass diese vom Schutz der BK 5101 ausgeschlossen seien. Vielmehr habe das BSG klargestellt, dass der Begriff der Hauterkrankung stets im Lichte des Schutzzwecks der Norm – nämlich der Absicherung gegen die wirtschaftlichen und gesundheitlichen Folgen schädlicher Arbeitsstoffe – auszulegen sei. Die Klassifikation im Gutachten zu "klassischen Krankheitsbilder" erfolge ohne Quellenangabe. Es werde hinterfragt, welche Objektivität dieser Terminus besitze und wer überhaupt die Abgrenzung zwischen "klassisch" und "nicht-klassisch" vornehme. Allein weil irritative oder kontaktallergische Handekzeme den größten Anteil (ca. 90 %) der BK 5101-Fälle bildeten, könne nicht verlangt werden, andere Manifestationen (ca. 10 %) auszugrenzen. Dies werde eindrücklich durch Entscheidungen zu Bindehautentzündung und Perniones-Fällen belegt, in denen auch nicht-klassische Lokalisationen unter den Schutz der BK 5101 gestellt worden seien. Kritisch sei das Gutachten bezüglich des Vorkommens anderer Hauterkrankungen, obwohl gerade das Vorliegen atypischer Ausprägungen schon mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen gewesen sei. Die Formulierung im Gutachten von "keinen pathologischen Veränderungen an der Haut selbst" sei missverständlich und unpräzise, da Bindehaut, Hornhaut und Lidhaut nach gängiger Definition ebenfalls Teil der Haut bzw. der Deckschicht des Körpers seien und pathologische Veränderungen gerade hier vorgelegen hätten. Das Gutachten anerkenne die weitergreifende Definition der BK 5101 mit Einbeziehung von Konjunktiva und Hautanhangsgebilden, jedoch nicht hinreichend die im Gutachten dokumentierte Diagnose "Blepharokeratokonjunktivitis". Diese Diagnose – eine Entzündung aller drei äußeren Häute des Auges – entspreche dem Wortlaut und Schutzzweck der BK 5101 voll. Die Kornea sei nicht nur als Hornhaut, sondern als oberste Deckschicht des Körpers im Bereich der Augen anzusehen und gehöre nach der BSG-Definition zur BK
- Entgegen der Darstellung im Gutachten sei die Kornea der Umwelt ungeschützt ausgesetzt und stelle somit ein gleichberechtigtes Schutzgut neben der Konjunktiva dar. Randnummer 114 Keratitis – als Entzündung der Hornhaut – und Konjunktivitis stellten jeweils Entzündungen von Deckschichten des Körpers dar und beide unterlägen gleichsam dem Schutzzweck. Es werde beanstandet, dass das Gutachten primäre Korneaerkrankungen ausnehme, während primäre Konjunktivitis als BK 5101-konform gelte, obwohl beide anatomischen Schichten gleichermaßen exponiert seien. Das Gutachten schließe eine primäre Korneaerkrankung und Tränendrüsenaffektion von der BK 5101 aus. Dies sei jedoch mit den höchstrichterlichen Vorgaben zum Schutzzweck und zum Begriff der Deckschicht nicht zu vereinbaren. Das BSG habe ausdrücklich anerkannt, dass alle äußeren Häute, einschließlich Konjunktiva und Hornhaut, dem Schutz vor schädigenden Einflüssen auf der Körperoberfläche dienten. Die augenfachärztliche Diagnose "Blepharokeratokonjunktivitis" werde durchgehend im Gutachten unterschlagen, obwohl gerade sie den Kern des Krankheitsbildes bildete. Es werde kritisiert, dass das Gutachten nur allgemein auf exogene Auslöser wie Fremdkörper oder Smog verweise, ohne spezifisch Zytostatika (z. B. Cytarabin) oder physikalische Einflüsse (z. B. Windstrom) als auslösende Faktoren einzubeziehen. Randnummer 115 Die Zuspitzung auf Thygeson-Keratopathie im Gutachten sei irreführend, da bei der Patientin keine rezidivierende unklare Keratitis vorgelegen habe, sondern eine klar arbeitsplatzbezogene Entzündung im Rahmen von Laborarbeiten. Schließlich markiere erneut durch die gravierende Auslassung der Hauptdiagnose Blepharokeratokonjunktivitis aus dem Notfallbefund der Universitätsaugenklinik die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens und mache deutlich, dass diese Diagnose in allen Gutachtenteilen zu diskutieren sei. Eine Blepharitis sei nicht nur durch endogene Ursachen, sondern könne ebenso als toxisch-irritative Reaktion auf Zytostatika-Aerosole und Windströmungen auftreten und in der Folge zu Meibomdrüsendysfunktion und Sicca-Syndrom führe. Das Sicca-Syndrom sei am 22.11.2010 erstmals diagnostiziert worden und wäre in allen weiteren Bewertungen zu berücksichtigen gewesen. Das Gutachten nenne nicht die Vielzahl medikamentöser Auslöser – insbesondere Zytostatika und Folsäureantagonisten – für Keratokonjunktivitis sicca, obwohl entsprechende Fachliteratur (Schlote: unerwünschte Arzneimittelwirkungen in der Augenheilkunde) detaillierte Tabellen enthalte. Typische systemische oder strukturelle Ursachen (Sjögren-Syndrom, Tränendrüsenverletzung, Vitamin-A-Mangel etc.) hätten bei der Patientin nicht vorgelegen, hingegen exogene Arbeitsbedingungen seien – ebenfalls wissenschaftlich belegt – auslösend. Die Prüfung sei allein auf das Krankheitsbild "trockenes Auge" (KCS) beschränkt geblieben, während eine eigenständige Bewertung der Blepharokeratokonjunktivitis ebenso erforderlich gewesen wäre. Die klinische Symptomatik sei zu Beginn als akute, kombinierte Entzündung aller äußeren Häute aufgetreten und erst sekundär in ein chronisches Sicca-Syndrom übergegangen. Die Behauptung des Gutachtens, es hätten sich keine klaren externen Auslöser finden lassen, werde als mit den dokumentierten Laborarbeiten unvereinbar zurückgewiesen. Zur "ocular surface" gehörten neben Konjunktiva und Lidern auch Kornea, Tränenfilm und Drüseneinheiten. Das Gutachten jedoch unterstelle ohne rechtliche Grundlage, dass insbesondere Kornea, Tränenfilm und Drüse von der BK 5101 ausgenommen seien, obwohl das BSG und Fachposter zu Perniones am LFU-Konzept (Lacrimal Function Unit) eine untrennbare funktionale Einheit aller Strukturen der Augenoberfläche als BK-relevant definierten. Das Krankheitsbild KCS sei als "nicht typisch" eingestuft. Daraus werde eine Ausschlusswirkung abgeleitet, ohne dass dafür Quellen oder Rechtsprechung angeführt würden. Es werde darauf hingewiesen, dass allein wegen der Beteiligung zusätzlicher Strukturen am Krankheitsgeschehen die gesetzlich erfassten Entitäten nicht automatisch aus dem BK-Begriff ausschiede. Ursache und Folge seien sorgfältig zu trennen: Ein intrinsisches Tränendrüsenversagen habe nicht vorgelegen, sondern es sei vielmehr die Schädigung der Deckschichten durch äußere Einwirkungen gewesen, die gemäß BK 5101 Schutzanspruch begründe. Entgegen der Auffassung der Verfasserin lägen sehr wohl mehrheitlich anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse zur Verursachung einer Meibom-Drüsendysfunktion (MGD) durch physikalische (Windstrom) und chemische Einwirkungen vor. Damit widerspreche die pauschale Aussage, es bestünden keine belastbaren Belege für eine berufliche Verursachung, dem aktuellen Forschungsstand. Das Gutachten habe MGD und das bei der Klägerin diagnostizierte Krankheitsbild nicht korrekt auseinandergehalten. Eine MGD habe nicht vorbestanden, sondern sei als Folge einer schweren Entzündung aller drei Augenhäute (Blepharokeratokonjunktivitis) aufgetreten, die durch äußere schädigende Einwirkungen am Arbeitsplatz ausgelöst worden sei. Eine etwaige negative Beeinflussung des Krankheitsbilds durch eine vorbestehende MGD treffe nicht zu. Die Entstehung der MGD bleibe im Gutachten unklar. Entgegen dieser Aussage sei die MGD eindeutig Folge der Blepharokeratokonjunktivitis, wie mehrere behandelnde Ärzte bestätigten. Die Behauptung mangelnder Kenntnis zu ihrer Genese halte einer fachärztlichen Prüfung nicht stand. Ein primärer Verlauf der MGD sei ausgeschlossen. Vor der beruflichen Tätigkeit habe Frau Schwarting völlig gesunde, symptomfreie Augenhäute, intakte Meibom-Drüsen sowie einen normalen Tränenfilm aufgewiesen. Die Dokumentation durch Dr. med. W. D lasse keinen Zweifel an einem sekundären Krankheitsgeschehen, ausgelöst durch entzündliche Schäden am Auge. Es werde moniert, dass die akute Blepharokeratokonjunktivitis in sämtlichen Gutachtenteilen – insbesondere in den Abschnitten D) und I) – unberücksichtigt bleibe. Eine akute Entzündung aller oberflächlichen Augenhäute sei jedoch nachweislich auslösender Faktor für die sekundäre MGD und müsse in die Gutachtenerwägungen einbezogen werden. Die Gutachterin stütze bei der Bewertung externer Chemikalieneinwirkungen allein auf die Einstufung von Gemcitabin und Methotrexat als augenreizend. Die fehlende Nennung der Blepharokeratokonjunktivitis in den Fachinformationen spreche nicht gegen eine Kausalität, sondern weise auf die Unvollständigkeit der herangezogenen Literatur hin. Nach ophthalmologischen Fachbüchern seien Keratoconjunctivitis sicca sowie toxisch-irritative oder allergische Konjunktivitis als Nebenwirkung aller antimetaboliten sowie antibiotischen Zytostatika und Folsäureantagonisten beschrieben. Die DEWS Reporte dokumentierten nur für Methotrexat eine Verschlimmerung des trockenen Auges. Die Berichte seien unvollständig, da sie Wirkungen anderer Zytostatika nicht berücksichtigten. Fehlende Angaben in einer Literaturquelle dürften nicht als Indiz gegen eine Ursache-Wirkung-Beziehung gelten. Eine initial gesteigerte Tränensekretion stelle bei Konjunktivitis ein typisches Paradoxon des trockenen Auges dar. Gereizte Hornhäute führten reflexartig zu vermehrter Tränenbildung, ohne den zugrundeliegenden Sekretmangel zu kompensieren. Es werde herausgestellt, dass eine relevante lokale Exposition gegenüber Zytostatika durch Aerosole und Kontamination an Arbeitsplätzen ohne ausreichende Schutzmaßnahmen sehr wohl zu erwarten sei. Die Luftströmungsverhältnisse hätten nicht den Sicherheitsvorgaben entsprochen, zudem seien häufig Multiplexpositionen mit verschiedenen Substanzkombinationen aufgetreten. Temperaturunterschiede im Brutschrank stärkten das Expositionspotenzial zusätzlich. Eine Vergleichbarkeit zu Medizin- und Apothekenpersonal, die unter standardisierten Schutzvorrichtungen arbeiteten, sei nicht gegeben. In der Zytostatika-Zellkulturlaborumgebung der KTB hätten weder funktionsfähige Lüftungsanlagen, geschlossene Systeme noch geeignete persönliche Schutzausrüstung bestanden. Eine Abweichung von Listenberufen nach BK 5101 sei folglich unbeachtlich. Es werde festgehalten, dass nicht nur Methotrexat und Gemcitabin in Betracht kämen, sondern auch Doxorubicin, Daunorubicin, Cytarabin, Camptothecin sowie Desinfektionsmittel. Die wissenschaftliche Literatur weise für alle genannten Zytostatika eine Risikoerhöhung entzündlicher Augenkrankheiten nach. Die veranlasste Literaturrecherche sei unvollständig gewesen. Eine weitergehende Recherche zu versicherten Personengruppen mit erhöhtem Erkrankungsrisiko sei im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nicht erforderlich gewesen, wohl aber eine umfassende Berücksichtigung der Blepharokeratokonjunktivitis und der aktuellen ophthalmologischen Standardwerke. Randnummer 116 Die Beklagte sowie die Beigeladene halten das Gutachten für zutreffend und schlüssig. Sofern die Klägerseite eine "gruppentypische Risikoerhöhung" für eine Anerkennung einer Hauterkrankung als BK Nr. 5101 verneine, führt die Beigeladene aus, so verkenne sie, dass eine gruppentypische Risikoerhöhung im Sinne des Vollbeweises vorliegen müsse, um dann in einem zweiten Schritt die rechtlich wesentliche Ursache der geltend gemachten Beschwerden zu bilden. Die Beklagte sei weiterhin der Auffassung, dass eine Zuständigkeit der Beklagten nicht gegeben sei. Ein Versicherungsverhältnis zwischen der BGW und der Klägerin habe nicht bestanden, da die Klägerin keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen ist. Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens sei die Frage, ob ein Versicherungsverhältnis im unfallversicherungsrechtlichen Sinne bestanden habe. Die Frage, ob ein Unfall oder eine Berufskrankheit vorliegt, sei bisher nicht geprüft worden. Dem vorliegenden Gutachten von Prof. Dr. D1 vom
- August 2022 könne dennoch vollumfänglich zugestimmt werden. Hiernach lägen weder die Voraussetzungen für einen Unfall noch für eine Berufskrankheit vor. Nach Aussage der Personalleiterin der KTB seien keine weiteren Personen an Keratitis erkrankt. Nach Rückfrage beim zuständigen Gruppenleiter habe die Abteilung, in der die Klägerin tätig gewesen ist, seit Jahren sowohl synthetisch in der Zellkultur als auch in tierexperimentellen Untersuchungen gearbeitet. Keiner der Mitarbeiter dieser Gruppe und auch anderer Forschergruppen habe über Augenbeschwerden durch Zellkulturarbeiten beim Umgang mit Zytostatika oder bei Arbeiten im Zellkulturlabor des
- OG geklagt. Randnummer 117 In einer ergänzenden Stellungnahme hat der Sachverständige sich zu dem klägerischen Vorbringen geäußert. Erste Augenbeschwerden seien ab
- Oktober 2010 aufgetreten. Nach einer arbeitsfreien Woche seien mit der Reexposition im Labor am
- November 2010 erneut zunehmende Beschwerden aufgetreten. Am Freitag, dem
- November 2010 sei es dann zu weiteren zunehmenden Augenbeschwerden gekommen, die zu einer erneuten ärztlichen Vorstellung führten. Ein Ereignis im Sinne einer zeitlich umschriebenen Einwirkung sei somit nicht festzustellen. Randnummer 118 Zu Frage des Vorliegens einer BK habe er im Gutachten ausgeführt, dass eine primäre Erkrankung der Konjunktiva sowie der Schweiß- und Talgdrüsen am Augenlid grundsätzlich als Erscheinungsbild im Sinne der BK-5101 in Frage komme. Für primäre Erkrankungen der Hornhaut und der Tränendrüse scheine dies jedoch nicht zuzutreffen. Da allerdings das Krankheitsbild der Klägerin als ein einheitliches Krankheitsgeschehen betrachtet worden sei, sei die weitere Diskussion ab Seite 75 des Gutachtens mit der Fragestellung erfolgt, ob eine Berufskrankheit nach BK-5101 BKV vorliege. Die BK-5101 sei in Bezug auf die Erkrankung offen formuliert, nämlich "schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen". Allerdings bedeute dies nicht, dass jede Hauterkrankung per se eine Berufskrankheit darstelle, wenn sie im zeitlichen Zusammenhang (Koinzidenz) mit einer beruflichen Tätigkeit auftrete. Beispielsweise gälten die Schuppenflechte (Psoriasis vulgaris) oder auch die blasenbildenden Erkrankungen (z. B. Pemphigus vulgaris) nicht als Berufskrankheit, auch nicht, wenn sich diese während einer gefährdenden Tätigkeit erstmanifestierten. Zu prüfen sei also stets die Kausalität, und zwar unabhängig davon, ob ein Krankheitsbild nach der Anlage 1 zur BKV oder nach § 9 Abs. 2 SGB VII anerkannt und entschädigt werden solle. Dabei bedürfe es des Nachweises der generellen Eignung der Einwirkung zur Verursachung eines solchen Krankheitsbildes und der Feststellung der Verursachung im Einzelfall (Bamberger Empfehlung). Wenn eine Einwirkung zweifelsfrei als Krankheitsursache identifiziert sei, sei jeweils sehr kritisch zu diskutieren, welchen Anteil am Krankheitsgeschehen der berufliche Einfluss habe, sofern der Verordnungsgeber nicht konkret die Dosismaße nenne. Die im Schreiben des Rechtsanwaltes zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts zu BK-1301 sei aus medizinischer Sicht nicht anwendbar, da die Kausalität der Verursachung von Harnblasenkarzinomen durch aromatische Amine bzw. durch Azofarben, die aromatische Amine abspalteten, unstrittig sei. Zudem habe es sich um einen krebserzeugenden genotoxischen Stoff, bei dem theoretisch ein Molekül Krebs verursachen könne, gehandelt. Beides treffe auf das hier zu diskutierende Krankheitsbild (Blepharokeratokonjunktivitis) nicht zu. Randnummer 119 Man habe sich intensiv mit dem Thema einer Verursachung durch Zugluft beschäftigt, wie dem Gutachten zu entnehmen sei. Allerdings sei man zu dem Schluss gekommen, dass die gefundene Datenlage nicht ausreiche, um eine bestimmte, abgrenzbare Personengruppe mit wesentlich erhöhtem Krankheitsrisiko bei beruflicher Zugluft als wissenschaftlich hinreichend nachgewiesen anzusehen. Es fänden sich nur wenige Studien, die überhaupt (allgemein) im Zusammenhang mit Zugluft oder Wind konkret erhöhte Erkrankungsrisiken für ein KCS untersuchten. Die Datenlage sei widersprüchlich und zeige — wie auf den Seiten 103 und 105 des Gutachtens dargestellt — auch inverse Korrelationen zum Wind. Randnummer 120 Zusammenfassend könne aus seiner Sicht aus der wissenschaftlichen Literatur nicht abgeleitet werden, dass Zugluft für das bei Klägerin vorliegende Krankheitsbild als ursächliche berufliche Noxe wissenschaftlich gesichert sei. Die Klägerin habe sich mit dem Gutachten sehr intensiv auseinandergesetzt und dazu 243 Anmerkungen verfasst. Er werde nur auf Anmerkungen eingehen, die entscheidend für die gutachterliche Fragestellung sein könnten. Die Sachbearbeiterin Frau Dr. H1 sei namentlich genannt und auf Seite 111 des Gutachtens sei die Arbeitsteilung beschrieben. Er habe die Klägerin am
- Juli 2022 persönlich gesehen und mit ihr gesprochen. Auf eine körperliche Untersuchung habe er verzichtet, da er als Dermatologe die Erkrankung der Augen nicht sachkompetent beurteilen könne. Dies sei im Gutachten beschrieben. Randnummer 121 Die Wirkweise von Zytostatika bestehe darin, die Zellteilung zu verlangsamen. Im therapeutischen Bereich werde dadurch das Wachstum von Krebszellen gehemmt. Gleichzeitig komme es aber durch diese verminderte Zellteilung zu den bekannten Nebenwirkungen der Therapie wie dem Verlust der Haare und einer erhöhten Infektionsgefährdung durch die verminderte Zahl von weißen Blutkörperchen. Auch epitheliale Drüsen seien relativ rasch wachsende Strukturen, sodass eine Keratokonjunktivitis sicca und eine Konjunktivitis mit Blepharokonjunktivitis als unerwünschte Arzneimittelwirkungen in den entsprechenden Informationen der Hersteller aufgeführt würden. Dies betreffe jedoch die Dosierung beim therapeutischen Einsatz; beispielsweise werde das erstgenannte Daunorubicin in Dosen von 0,5–1,0 mg/kg Körpergewicht appliziert. Derart hohe Belastungen seien — wie im Gutachten ausführlich dargestellt worden sei — durch Arbeitsbedingungen nicht zu erwarten. Auch habe es keine Hinweise gegeben, dass andere empfindlichere Systeme (Haare, Blutbild) betroffen gewesen seien. Die Nebenwirkungen bei therapeutischen Dosen könnten somit nicht als Beleg für eine Gefährdung am Arbeitsplatz herangezogen werden. Der äußere Aerosolkontakt sei nicht auf einzelne Stoffe begrenzt worden. Die Gründe, warum Gemcitabine und MTX vorrangig betrachtet worden seien, seien im Gutachten beschrieben worden. Eine Beschwerdesymptomatik habe bereits vor dem
- November 2010 bestanden, daher sei von einer Exazerbation gesprochen worden. Der Faktor starke Zugluft sei im Gutachten ausreichend gewürdigt worden. 1996 habe das BMAS ein Merkblatt zur BK-5101 herausgegeben, auf das Bezug genommen worden sei. Eine wissenschaftliche Begründung zur BK-5101 BKV existiere nicht. Die Erkrankungen, die als klassisch bezeichnet worden seien, seien diejenigen, die im Merkblatt genannt würden. Ein Krankheitsbild an der Haut, das im Merkblatt genannt sei und als klassisch benannt worden sei, liege bei der Klägerin nicht vor. Das Krankheitsbild der Blepharokeratokonjunktivitis sei im Zusammenhang mit der BK-5101 BKV ausführlich diskutiert worden. Die Frage, ob die Hornschicht des Auges der Haut zuzurechnen sei, sei sekundär. Erst dann, wenn eine Verursachung der Keratitis durch Zytostatika und/ oder Zugluft wahrscheinlich gemacht werden könne, wäre die Frage möglicherweise von Relevanz gewesen. Man habe stets das Gesamtkrankheitsbild einer Blepharokonjunktivitis, die Veränderung der Meibom’schen Drüsen und die Keratitis als Einheit betrachtet. Darauf, dass man keine Fachärzte für Ophthalmologie sei, habe man mehrfach verwiesen. Eine isolierte Betrachtung von Teilen des Krankheitsbildes an den Augen sei nicht vorgenommen worden. Die BK-5101 spreche von schweren oder wiederholt rückfälligen Hauterkrankungen. Die Blepharokeratokonjunktivitis der Klägerin sei ohne Zweifel als schwer zu bezeichnen. Dennoch stelle sich die Frage der Kausalität, wenn beurteilt werden solle, ob eine Berufskrankheit 5101 vorliege. Es gebe zahlreiche Hauterkrankungen, die im Berufsleben erstmals auftreten oder entstehen würden, ohne dass diese damit automatisch eine Berufskrankheit darstellten. Beispielsweise sei die Erstmanifestation der Schuppenflechte (Psoriasis vulgaris) oftmals um das
- oder
- Lebensjahr, trete also zu einem Zeitpunkt auf, zu dem viele Menschen berufstätig seien. Dennoch zähle die Schuppenflechte nicht zu den Berufskrankheiten, da nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegt werden könne, dass die Schuppenflechte durch berufliche Einflüsse verursacht, mitverursacht oder in ihrem Verlauf richtungsweisend verändert werde (Bamberger Empfehlung). Eine Blepharokeratokonjunktivitis stelle ein Krankheitsbild dar, das prinzipiell als BK-5101 anerkannt und entschädigt werden könne, wenn die Kausalität medizinisch-wissenschaftlich belegt werden könne. Der Einflussfaktor einer hohen Zugluft sei im Gutachten ausführlich dargestellt worden. Bislang sei Zugluft als auslösender Faktor für eine Blepharokeratokonjunktivitis nicht in dem Maße gesichert worden, dass eine Berufskrankheit durch diesen Faktor diskutiert werde. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass eine Vielzahl von Menschen diesem Faktor ausgesetzt seien und dass eine Häufung von Blepharokeratokonjunktividen in bestimmten Berufen von der arbeitsmedizinischen oder ophthalmologischen Literatur nicht übersehen worden wäre. Eine abschließende wissenschaftliche Bewertung der Ursachen des hier vorliegenden Krankheitsbildes sei nicht Ziel des Gutachtens gewesen. Entscheidend sei die Frage, ob berufliche Einflüsse identifiziert werden könnten, die für das Krankheitsbild so maßgebend seien, dass die Voraussetzungen vorlägen, um eine Berufskrankheit nach Nr. 5101 oder § 9
(2)SGV VII anzuerkennen. Das Nichtvorhandensein von wissenschaftlichen Publikationen zu bestimmten Themen könne die Wissenslücken aufdecken, jedoch keinen beruflichen Einfluss wissenschaftlich sichern. Randnummer 122 Als Blepharokeratokonjunktivitis bezeichne man die gleichzeitige Entzündung des Augenlids (Blepharitis), der Bindehaut (Konjunktivitis) und der Hornhaut (Keratitis). Es handle sich also um eine Kombination aus Lidrandentzündung, Bindehautentzündung und Hornhautentzündung. Das Augenlid sei Bestandteil der Haut. Eine Blepharitis durch exogene Ursachen (z. B. aerogenes Kontaktekzem) gelte als Berufskrankheit nach Nr. 5101 BKV. Berufliche Typ-I-Allergene (z. B. Mehlstäube, Tierhaare) verursachten meist ein Krankheitsbild im Sinne der BK 4301 BKV. Wenn sich jedoch das allergische Geschehen ausschließlich am Auge in Form einer Konjunktivitis manifestiere, könne die Konjunktivitis eine Berufskrankheit nach Nr. 5101 BKV darstellen. Randnummer 123 Ob die Hornschicht des Auges der Haut zugerechnet werden könne, erscheine fraglich. Man habe allerdings das Krankheitsbild der Blepharokeratokonjunktivitis in der Beurteilung als einheitliches Krankheitsbild betrachtet, und die Differenzierung wäre nur dann entscheidend, wenn mit Wahrscheinlichkeit belegt werden könne, dass die Blepharokeratokonjunktivitis durch die genannten beruflichen Einflüsse verursacht oder mitverursacht sei oder richtungsgebend verschlimmert worden sei. Randnummer 124 Der Senat hat den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ergänzend befragt. Auf das Protokoll wird Bezug genommen. Randnummer 125 Wegen des Weiteren umfangreichen Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 1. Randnummer 126
- a)Die Berufungen der Beigeladenen sind statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Abs. 1 SGG). Randnummer 127
- b)Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig zum Aktenzeichen S 22 U 39/13 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Randnummer 128 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Schleswig vom 25. Februar 2019 im Verfahren S 7 U 74/16 ist lediglich als Anschlussberufung zulässig, soweit sie sich gegen die Beigeladene richtet. Randnummer 129 Der klägerische Schriftsatz vom 16. August 2019 enthält 5 Anträge (Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen, Keratitis als Folge eines Arbeitsunfalls anzuerkennen, Beigeladene zu verurteilen, eine Verletztenrente zu gewähren, Beklagte zu verurteilen die Keratitis als Folge des Arbeitsunfalls – hilfsweise einer Berufskrankheit – anzuerkennen sowie die Beklagte zu verurteilen, eine Verletztenrente zu gewähren). Durch die Anträge zu 2 bis 5 wird deutlich, dass es sich (auch) um eine eigenständige Berufung handeln sollte. Die Verteidigung gegen die Berufung der Beigeladenen ist form- und fristgerecht. Die Sachanträge sind nur im Verhältnis zur Beigeladenen zulässig, da die eigenständige Berufung verfristet und damit unzulässig ist. Das Urteil ist dem vormaligen Prozessbevollmächtigten am 10. Juli 2019 gegen elektronisches Empfangsbekenntnis zugestellt worden, der noch am gleichen Tag das Empfangsbekenntnis abgegeben hat. Die Berufung ist am 16. August 2019 eingelegt worden. Damit ist sie nicht innerhalb der Frist des § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG eingelegt worden. Randnummer 130 Gegenüber der Beklagten ist der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag mit der hilfsweisen Verpflichtung der Beklagten bezüglich der Feststellung des Arbeitsunfalls damit unzulässig. Die selbstständige Berufung der Klägerin war verfristet. Für eine fristunabhängig zulässige unselbstständige Anschlussberufung der Klägerin fehlt es an einer eigenständigen Berufung der Beklagten. 2.
- a)Randnummer 131 Gegenstand des Streits ist zunächst neben dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 14. Juni 2018 zum Aktenzeichen S 22 U 39/13 der Bescheid der Beklagten vom 29. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2013. Mit dem Bescheid hat die Beklagte die Anerkennung der Keratitis als Berufserkrankung abgelehnt. Randnummer 132 Entgegen der Darstellung im Gerichtsbescheid hatte die Klägerin in dem Verfahren mit schriftlichem Antrag die Anerkennung als Arbeitsunfall und die Erbringung von Versicherungsleistungen und hilfsweise die Anerkennung als Berufskrankheit – und nicht Feststellung eines Versicherungsverhältnisses – begehrt. Randnummer 133 Schon der Verfügungssatz des angefochtenen Bescheids vom 29. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 20. März 2013 der Beklagten ist eindeutig: "Ihre Keratitis ist keine Berufskrankheit." Der Regelungsgehalt des Bescheids ist rechtsgestaltend und drückt aus, dass es sich nach Auffassung der Beklagten nicht um eine Berufskrankheit handelt. Dass die tragende Begründung sich nicht mit dem medizinischen Fragen der Kausalität auseinandersetzt, sondern nur mit der Frage des Versicherungsverhältnisses ist dabei unerheblich. Für das Vorliegen einer Berufskrankheit bedarf es nach § 9 SGB VII einer Krankheit, die die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheit (BK) bezeichnet und die die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleidet. Die Entscheidung über das Vorliegen einer Berufskrankheit setzt daher mehrere Tatbestandsmerkmale voraus. Wenn alle Kriterien vorliegen, liegt eine anzuerkennende BK vor. Vorliegend ist die Frage des Versicherungsverhältnisses ein Tatbestandsmerkmal für die Feststellung des Vorliegens einer Berufskrankheit. Randnummer 134 Das Sozialgericht hat den Streitgegenstand zudem abweichend vom klägerischen Antrag bestimmt. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren mit seinem Amtsermittlungsgrundsatz gem. §§ 103 i.V.m. § 106 SGG bestimmt der Kläger den Streitgegenstand. Das Gericht darf nur über den vom Kläger geltend gemachten Streitgegenstand entscheiden (Groth in Krasney, Udsching, Groth, Meßling [Hrsg.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl., 2022, Kap. VII, Rn. 62, S. 234). Die Klägerin hat keinen Feststellungsantrag nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG gestellt, mit dem die Feststellung begehrt werden kann, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist oder ob ein Versicherungsverhältnis besteht. Mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ein Arbeitsunfall und hilfsweise eine Berufskrankheit vorliegt. Wörtlich beantragt wurde erstinstanzlich, den Gesundheitsschaden als Arbeitsunfall und hilfsweise als Berufskrankheit zu entschädigen. Ein solcher Antrag beinhaltet bei wörtlicher Auslegung eine Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG. In dieser Form wäre die Klage wegen des fehlenden Vorverfahrens unzulässig gewesen, da die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid nicht über einzelne Leistungen bzw. Entschädigungsleistungen entschieden hat. Der Antrag hätte einer Auslegung durch das Sozialgericht bedurft, wobei das gesamte Vorbringen und der wirkliche Wille der Klägerin zu ermitteln ist (Groth, a.a.O., Rn. 63, S. 234). Randnummer 135 Nicht von der Klägerin beantragt worden war die Feststellung, dass ein Versicherungsverhältnis zu der Beigeladenen bestand bzw. welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist. Das Sozialgericht hat somit nur über ein Element des Anspruchs auf Feststellung des Arbeitsunfalls bzw. des Vorliegens einer Berufskrankheit entschieden. Hätte die Klägerin einen solchen Antrag gestellt, hätte die Klage als unzulässige Elementenfeststellungsklage abgewiesen werden müssen. Die Frage, ob ein Versicherungsverhältnis zur Beklagten oder zur Beigeladenen besteht, ist sowohl Gegenstand der Feststellung des Vorliegens einer Berufskrankheit wie auch eines Arbeitsunfalls. Lediglich durch die Normierung in § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG ist in Bezug auf das Unfallversicherungsrecht eine Fallgruppe der zulässigen Elementenfeststellungsklage normiert. Diese ist allerdings in einer Situation wie der vorliegenden, dass nämlich die streitgegenständlichen Rechte mit einer Leistungsklage verfolgt werden können und durch ein feststellendes Urteil eine endgültige Klärung des Streitfalls auch nicht erwarte werden kann gleichwohl gegenüber der Leistungsklage subsidiär und damit im Ergebnis unzulässig (vgl. Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 55 SGG [Stand: 14.11.2025], Rn. 26 ff). Randnummer 136 Danach begehrt die Klägerin in dem Verfahren S 22 U 39/13 die Aufhebung des Bescheids der Beklagten sowie des Widerspruchsbescheids und die Feststellung, dass es sich bei der Gesundheitsbeschädigung der Klägerin an ihrem Auge um eine Berufskrankheit handelt. Zudem macht die Klägerin in dem Verfahren nach dem prozessualen Meistbegünstigungsprinzip (Versicherungs-)Leistungen geltend. Sie macht in dem Verfahren geltend und deutlich, dass sie eine Anerkennung ihrer – nach ihrer Auffassung beruflich bedingten – Gesundheitsbeeinträchtigung und Leistungen begehrt. Diesen Anspruch kann sie grundsätzlich mit einer kombinierten Anfechtungs-, Feststellungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1, 4 SGG iVm. § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG geltend machen.
- b)Randnummer 137 Weiterhin ist Gegenstand des Berufungsverfahrens neben dem Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 5. Februar 2019 zum Aktenzeichen S 7 U 74/16 der Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2016. Mit dem Bescheid hat die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles abgelehnt. Darüber hinaus ist Gegenstand der von der Klägerin in sozialgerichtlichen Verfahren geltend gemachte Anspruch auf eine Verletztenrente. Zwar hat die Beklagte hierüber, wie auch über die bereits erwähnten Leistungen, nicht durch Bescheid entschieden. Da es sich um einen weiteren isolierten Anspruch handelt, stellt dieser erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht gestellte Antrag vor dem Sozialgericht eine Klagerweiterung nach § 99 SGG dar. Es handelt sich nicht um eine Erweiterung in der Hauptsache im Sinne des § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG, da diese nur innerhalb eines bereits anhängigen Streitgegenstands erfolgen kann. Der Gegenstand des angefochtenen Bescheids war die Ablehnung der Anerkennung der Berufskrankheit. Daher liegt mit der Geltendmachung des Anspruchs auf eine Verletztenrente ein neuer Anspruch vor, der nicht Gegenstand des anhängigen Streitgegenstands ist. Mit dem Antrag wird ein neuer Leistungsantrag in das Verfahren im Sinne einer Anspruchshäufung eingeführt (BayLSG v. 21. Oktober 2016 - L 8 SO 246/15 - juris Rn. 33). Weder Beklagte noch die Beigeladene haben in dem Verfahren vor dem Sozialgericht dieser Klagerweiterung widersprochen, sondern mit ihrem Antrag, die Klage abzuweisen, sich rügelos im Sinne des § 99 Abs. 2 SGG eingelassen (vgl. BSG v. 19. Oktober 2021 - B 12 R 10/20 R – juris, Rn. 16 m.w.N.; LSG Hessen, v. 31. Oktober 2019 - L 1 KR 663/18 – juris, Rn. 64).
- c)Randnummer 138 Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die beantragten Leistungen der Pflege und Assistenz in der Ausführung als persönliches Budget geworden. Die Klägerin hat diese Leistungen ergänzend erst in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren beantragt. Der zulässige Streitgegenstand zuvor beinhaltet die Anerkennung als Arbeitsunfall und als Berufskrankheit. Kein Gegenstand der angefochtenen Bescheide sind etwaige Leistungsansprüche. Auch die fehlerhafte Verurteilung der Beigeladenen zu Leistungen führt nicht dazu, dass es sich um eine zulässige Konkretisierung eines Streitgegenstands handelt. Fehlerhaft ist die Verurteilung deswegen, weil einerseits ein allgemein auf "Entschädigungen" (in diesem Fall: allgemein "Versicherungsleistungen", S 22 U 38/13) gerichteten Klageantrag unzulässig ist. Die Möglichkeit nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG ein Grundurteil auszusprechen, ist auf die Fälle beschränkt, in denen ein oder mehrere ihrer Art nach feststehende Geldleistungen begehrt werden. Für andere Fälle wie den vorliegenden abstrakte Klageantrag im Verfahren S 22 U 39/13 bietet das Gesetz keine Handhabe (BSG, Urteil vom 7. September 2004 – B 2 U 46/03 R –, Rn. 11, juris). Andererseits ist in dem Verfahren S 7 U 74/16 eine konkrete Leistung beantragt gewesen, weshalb auch hier eine Verurteilung allgemein zu Leistungen fehlerhaft war. Soweit das Sozialgericht fehlerhaft einen unzulässigen Streitgegenstand zum Gegenstand des Verfahrens macht, stellt die Konkretisierung im Berufungsverfahren weiterhin eine Erweiterung der Klage dar. Es ist dann keine Konkretisierung im Sinne des § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG, wonach es nicht als eine Änderung der Klage anzusehen ist, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klagantrag in der Hauptsache erweitert oder beschränkt wird. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalls beruht auf § 8 SGB VII und die einer Berufskrankheit auf § 9 SGB VII. Es liegt eine Änderung des Klagegrundes vor, wenn Leistungen der Pflege und Assistenz geltend gemacht werden. Bei den ergänzend geltend gemachten Ansprüchen handelt es sich um solche nach § 44 SGB VII sowie § 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII, ausgeführt nach § 29 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) als persönliches Budget. Dabei handelt es sich um eigenständige Leistungen, die nicht Gegenstand des Verfahrens waren. Ein Bescheid der Beklagten hierzu ist nicht ergangen. Durch die Geltendmachung weiterer Ansprüche, die gesondert durch Verwaltungsakt zu bescheiden sind, handelt es sich um eine Erweiterung des Gegenstands der verbundenen Klagen. Diese ist indes nur zulässig, wenn nach § 99 Abs. 1 SGG die weiteren Beteiligten einwilligen oder die Klageänderung sachdienlich ist. Beides liegt nicht vor. Sowohl die Beigeladene, wie auch die Beklagte haben der Klageänderung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich widersprochen. Damit haben sie sich nicht im Sinne des § 99 Abs. 2 SGG rügelos eingelassen. Randnummer 139 Die Klageänderung im Sinne der Klageerweiterung ist auch nicht im Sinne des § 99 Abs. 1 2. Alt. SGG sachdienlich. In das Verfahren würden zwei Leistungsansprüche, nämlich die über die Pflegeleistungen und die der Assistenz zum Gegenstand des Verfahrens ohne dass hierüber ein Vorverfahren durchgeführt wurde, ergänzend eingeführt. Notwendige Voraussetzung für eine zulässige Klage ist nach § 78 As. 1 SGG die Durchführung eines Vorverfahrens. Da dies nicht passiert ist, wäre die so erweiterte Klage unzulässig. Notwendige Voraussetzung für die Annahme der Sachdienlichkeit ist es, dass die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind. Hierfür müsste ein abgeschlossenes Vorverfahren vorliegen, da ansonsten die so geänderte Klage sogleich als unzulässig verworfen werden müsste (BSG, Urteil vom 23. März 1993 – 4 RA 39/91 –, Rn. 19, juris).
- d)Randnummer 140 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der zulässige Verfahrensgegenstand der verbundenen Verfahren die Feststellung im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG ist, ob eine Berufskrankheit oder ein Arbeitsunfall vorliegt. Weiterer Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Anträge auf Erbringung von Versicherungsleistungen und Gewährung einer Verletztenrente, wenngleich diese Klageanträge bereits unzulässig sind. 3. Randnummer 141 Die verbundenen Berufungsverfahren sind entscheidungsreif. Nach Feststellung des Senats bedarf es keiner weiteren Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Frage, ob die bei der Klägerin vorliegende Blepharokeratokonjunktivitis aus Sicht der Sozialmedizin einer Hauterkrankung im Sinne der BK Nr. 5101 zuzuordnen sei, ist für die Entscheidung über die Berufung nicht notwendig. Dies kann der Senat als gegeben unterstellen, ohne dass es für den Ausgang der Berufung relevant ist. Die Erkrankung des Auges der Klägerin stellt nach Bewertung durch den Senat keinen Arbeitsunfall dar. Auch liegt keine Wahrscheinlichkeit für einen Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und Erkrankung vor. Vor diesem Hintergrund bedarf es keines weiteren Gutachtens im Sinne dieser Beweisfrage. Auch bedarf es keiner Bewertung durch ein weiteres Sachverständigengutachten zur Frage des Arbeitsunfalls am 5. November 2010, da auch ein weiteres Gutachten die Bewertung durch den Senat nicht ersetzen kann. Der Senat geht nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass sich die Blepharokeratokonjunktivitis nicht innerhalb einer Arbeitsschicht entwickelt hat. Die Angaben der Klägerin bei der Universitätklinik F am 6. November 2010 sind für den Senat maßgeblich. Prof. M von der Universitäts-Augenklinik F berichtet unter dem 10. November 2010, dass es bei der Klägerin eine seit zwei bis drei Wochen gravierende Verschlechterung der vorbestehenden Benetzungsstörung gegeben habe. Dieser zeitnah zur Behandlung der Klägerin geäußerte Bewertung kann nur auf der Mitteilung der Klägerin beruhen. Zweifel an dieser Darstellung bestehen nicht. Diese Bewertung des Sachverhalts durch den Senat kann auch ein weiteres Gutachten nicht ändern. Insbesondere sind die von dem als Gutachter vorgeschlagenen Prof. Dr. N1 erstellten Bewertungen bereits in die Bewertung durch den Senat eingeflossen. Randnummer 142 Der Antrag, Prof. Dr. Dennis N1 als Sachverständigen bei Befreiung der Klägerin von der Kostenvorschusspflicht zu hören, war durch den Senat abzulehnen. Zunächst hätte die Einholung des Gutachtens das Verfahren weiter verzögert. Er hätte deutlich früher gestellt werden können. Dies ist aus Nachlässigkeit i. S. d. § 109 Abs. 2 SGG nicht erfolgt. Bereits mit dem Erörterungstermin am 3. Februar 2025 war die Absicht des Senats mitgeteilt worden, dass im Herbst 2025 das Verfahren entschieden werden sollte. Wörtlich heißt es im Protokoll: "Der Vorsitzende weist darauf hin, dass spätestens im Spätsommer eine abschließende mündliche Verhandlung des Senats erfolgen solle. Vermutlich wird ein Termin zusammen mit dem Sachverständigen erforderlich sein." Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 hat der Vorsitzende den Sachverständigen und die Beteiligten auf den Termin im September 2025 hingewiesen. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung erfolgte am 13. März 2025. Randnummer 143 Es fehlte lediglich die Stellungnahme der Klägerin zum Gutachten von Prof. Dr. D1 und dessen Rückäußerung. Damit das Verfahren in dem vorgesehenen Zeitplan eingehalten werden konnte, wurden der Klägerin umfangreiche Assistenzleistungen durch den Senat gewährt. Weiterhin wurde eine Präklusionsfrist für das weitere Vorbringen gesetzt. In der Phase zwischen Erörterungstermin und Ladung wäre es möglich gewesen, den Antrag nach § 109 SGG zu stellen. Dies ist nicht erfolgt. Weiterhin ist für den Senat nicht nachvollziehbar, dass das Gutachten ohne Kostenvorschuss durch die Klägerin hätte eingeholt werden sollen. Der Sinn und Zweck des § 109 SGG ist ein Sonderinterventionsrecht des Versicherten, auf eigene Kosten einen von ihm zu benennenden Arzt zu hören. Zwar kann das Gericht vorab von einer vorherigen Kostenerhebung absehen. Der Wortlaut des § 109 Abs. 1 S. 2 SGG lässt eine solche Interpretation zu, da das Gericht die Einholung von einer vorläufigen Kostentragung abhängig machen kann. Ein Verzicht auf einen Kostenvorschuss wäre im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Der Senat legt den gestellten Antrag dahingehend aus, dass nur in dem Fall einer Befreiung der Kostenvorschusspflicht ein Gutachten nach § 109 SGG eingeholt werden sollte. Eine solche Entscheidung wäre nicht ergangen. 4. Randnummer 144 Das Urteil vom 25. Februar 2019 zum Aktenzeichen S 7 U 74/16 mit der Verpflichtung der Beigeladenen, Leistungen zu gewähren, ist aufzuheben und die Klage ist insgesamt abzuweisen. Die auch auf die Gewährung einer Verletztenrente gerichtete Klage war mangels Vorverfahrens unzulässig.
- a)Randnummer 145 Der Senat hat bereits Zweifel daran, ob, ausgehend von der konkret beantragten Verletztenrente, der Ausspruch im Urteil ermöglicht wird, den Leistungsträger zu verurteilen, die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Der Ausspruch der gesetzlichen Leistungen ist ohnehin zu pauschal und nicht hinreichend bestimmt (s.o.). Die einzelnen Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB VII enthalten jeweils spezifische Voraussetzungen, worauf bereits § 26 Abs. 1 SGB VII hinweist. Versicherte haben nach Maßgabe der § 26 SGB VII folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Insofern ist – entgegen der Auffassung des Sozialgerichts – keine Globalleistung möglich. Die Klägerin hatte in diesem Verfahren auch keine Globalleistung beantragt, sondern konkret eine Verletztenrente nach § 56 SGB VII.
- b)Randnummer 146 Die auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die auf Leistung einer Verletztenrente gerichtete Klage ist unzulässig gewesen, da es an einem erforderlichen Vorverfahren fehlt. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid vom 27. Juli 2016 keine Entscheidung über die gesetzlichen Leistungen insgesamt und auch nicht für einzelne Leistungen getroffen. Eine solche Entscheidung ist nach ständiger Rechtsprechung auch kein Annex zu der Feststellung des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit. Der im angefochtenen Bescheid enthaltene Hinweis in der Begründung, dass keine Leistungen erbracht werden können, hat nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keinen regelnden Charakter. (vgl. zur fehlenden Regelungswirkung derartiger pauschaler Leistungsablehnungen BSG, Urteil vom 07. September 2004 – B 2 U 35/03 R, juris Rn. 12; BSG, Urteil vom 07. September 2004 – B 2 U 46/03 R, juris Rn. 11 f.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2021 - L 3 U 1001/20 -, juris Rn. 24; Bayerisches LSG, Urteil vom 15. März 2017 - L 17 U 88/14 -, juris Rn. 37; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. November 2011 - L 3 U 306/08 -, juris Rn. 27; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juni 2023 – L 9 U 3426/20 –, Rn. 25, juris). Insofern kann auch nicht der Bescheid der Beigeladenen über die Erbringung von Pflege- und Assistenzleistungen vom 15. April 2024 zulässiger Gegenstand des Verfahrens sein. Eine Einbeziehung nach § 96 SGG erfolgt nicht, da keine Regelung über Leistung in den streitgegenständlichen Ausgangsbescheiden getroffen wurde, die dem Verfahren zugrunde liegen. Es erfolgt durch den Bescheid vom 15. April 2024 keine Änderung und keine Ersetzung der hier angefochtenen Ausgangsbescheide. Randnummer 147 Der Antrag auf Leistungen bzw. Verletztenrente hätte mangels vorheriger behördlicher Entscheidung bereits durch das Sozialgericht als unzulässig verworfen werden müssen. § 96 SGG bezieht Verwaltungsakte in ein gerichtliches Verfahren ein, bei denen streitgegenständliche Bescheide abgeändert werden. Sie müssen denselben Streitgegenstand betreffen und den zur gerichtlichen Überprüfung vorliegenden Bescheid ändern. Für eine analoge Anwendung auf Bescheide, die erstmalig eine Verwaltungsentscheidung betreffen und in irgendeiner Art und Weise mal mehr und mal weniger den Streitgegenstand betreffen oder berühren, besteht kein Bedürfnis für eine Analogie. Es besteht keine vergleichbare Rechtslage zum geänderten rechtshängigen Bescheid. Die Selbstkontrolle der Verwaltung durch ein Vorverfahren würde bei einer solchen Anwendung zudem umgangen. Randnummer 148 Auch ist das Schreiben der Beigeladenen vom 6. Dezember 2012 (78/1071 VA) nicht zum Verfahrensgegenstand geworden. Eine Erstreckung des Regelungsbereichs des § 96 SGG auf unterschiedliche Behörden sieht der Senat als nicht gegeben an. Dies wäre indes eine notwendige Voraussetzung für eine Einbeziehung. Die gegenständlichen Bescheide vom 29. August 2012 und 24. Mai 2016 wurden von der Beklagten erlassen. Das Schreiben vom 6. Dezember 2012 hingegen von der Beigeladenen. Unabhängig von der Frage, ob das Schreiben überhaupt eine Regelung enthält und damit als Verwaltungsakt zu bewerten ist, besitzt die Beigeladene überhaupt keine Regelungskompetenz bezüglich der Änderung von Bescheiden der Beklagten. Nur diese kann eigene Bescheide ändern oder ersetzen, wie es in § 96 SGG vorausgesetzt wird. Entgegen dem Vortrag des klägerischen Prozessbevollmächtigten trägt auch nicht die von ihm zitierte Entscheidung des Niedersächsischen Landessozialgerichts den vorgetragenen Gedanken. In den Randnummern 30 - 32 (nicht 26-27, die den Tatbestand betreffen) führt das Landessozialgericht aus, dass mehrere behördliche Entscheidungen zum selben Streitgegenstand nach Klageerhebung nach § 96 SGG Gegenstand Verfahrens werden. Im konkreten Fall waren es mehrere Entscheidungen desselben Verwaltungsträgers (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14. März 2025 – L 14 U 6/21 –, Rn. 31, juris). Randnummer 149 Fernliegend ist die Auffassung, dass ein im Gericht gestellter (unspezifischer) Leistungsantrag in der Folgezeit den Anwendungsbereich des § 96 SGG eröffnet. Zunächst bedarf es einer Verwaltungs- und nicht einer Gerichtsentscheidung, damit der Anwendungsbereich von § 96 SGG eröffnet ist. Dies gilt erst recht, wenn es sich, wie hier, um einen unzulässigen Antrag handelt.
- c)Randnummer 150 Das Urteil des Sozialgerichts zum Aktenzeichen S 7 U 74/16 ist auch insoweit aufzuheben, wie es die Beigeladene verurteilt hat, das Ereignis vom 5. November 2010 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Voraussetzungen des § 8 SGB VII für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls liegen nicht vor. Randnummer 151 Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; st.Rspr., vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 8/14 R -, juris Rn. 9; BSG, Urteil vom 15. November 2016 - B 2 U 12/15 R -, juris Rn. 14 m.w.N.). Randnummer 152 Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist es erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit den Unfall herbeigeführt hat. Es muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sog. innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (st.Rspr; vgl. BSG, Urteile vom 27. November 2018 - B 2 U 7/17 R -, juris Rn. 11; vom 26. Oktober 2004 - B 2 U 16/04 R -, juris Rn. 12; vom 28. April 2004 - B 2 U 26/03 R -, juris Rn. 12; jeweils m.w.N.). Die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung müssen im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein (BSG, Urteile vom 6. Mai 2021 - B 2 U 15/19 R -, juris Rn. 13 und vom 28. Juni 2022 - B 2 U 8/20 R -, juris Rn. 13 m.w.N). Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, aber nicht die bloße Möglichkeit (st Rspr., vgl. BSG, Urteile vom 6. Mai 2021 - B 2 U 15/19 R -, juris Rn. 13 und vom 6. September 2018 - B 2 U 10/17 R -, juris Rn. 13 m.w.N.). Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht zunächst auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie. Sie setzt voraus, dass die Verrichtung der versicherten Tätigkeit den Schaden (ggfs. neben anderen konkret festgestellten unversicherten Ursachen) objektiv (mit)verursacht hat. Steht die versicherte Verrichtung als eine der Ursachen des Schadens fest, muss sich auf der zweiten Stufe der Prüfung die Verrichtung rechtlich unter Würdigung auch aller auf der ersten Stufe festgestellten mitwirkenden unversicherten Ursachen als die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestandes fallenden Gefahr darstellen. Die Wesentlichkeit der Ursache ist zusätzlich und eigenständig nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweils begründeten Versicherung rechtlich zu beurteilen (BSG, Urteil vom 16. März 2021 - B 2 U 11/19 R -, juris Rn. 26; eingehend zur Theorie der wesentlichen Bedingung siehe: BSG, Urteil vom 6. September 2018 - B 2 U 13/17 R -, juris Rn. 15 m.w.N.). Randnummer 153 Diese Voraussetzungen sind aus medizinischen Gründen und aus rechtlichen Gründen nicht erfüllt. Der Anspruch scheitert allerdings nicht bereits am fehlenden Versicherungsverhältnis. Dies besteht sowohl bezüglich der Beklagten als auch bezüglich der Beigeladenen. Die Klägerin war als Wie-Beschäftigte bei der Beklagten nach § 2 Abs. 2 SGB VII versichert. Sie war keine Beschäftigte der KTB. Randnummer 154
- aa)Die Klägerin war bei Anfertigung ihrer Doktorarbeit nicht als abhängig Beschäftigte der KTB im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig. Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird ausgeübt, wenn die konkrete Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis (dem Beschäftigungsverhältnis) zu erfüllen, oder wenn der Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis - der Beschäftigung - nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht, oder wenn er unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2018 - B 2 U 18/17 R - Juris RdNr. 21 m.w.N.). Ein solches Beschäftigungsverhältnis mit entsprechendem gegenseitigen Rechtsbindungswillen hat zwischen der KTB und der Klägerin im fraglichen Zeitraum aber nicht bestanden. Für den Begriff des Beschäftigten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gilt über § 1 Abs. 1 S. 1 SGB IV die Legaldefinition der Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Eine Beschäftigung liegt daher immer dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht; sie kann aber auch ohne Arbeitsverhältnis gegeben sein ("insbesondere"), wenn der Verletzte sich in ein fremdes Unternehmen eingegliedert und dem Weisungsrecht eines Unternehmers vor allem in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Verrichtung untergeordnet hat (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 6. September 2018 - B 2 U 18/17 R - Juris RdNr. 11 m.w.N.). Dabei kommt es auf die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse an. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten so, wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (vgl. BSG ebenda). Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine formlose Abbedingung rechtlich möglich ist. Entscheidend ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehun