weis über die Entrichtung der Gebühr eingereicht (Bl. 3 ff. d. BA A). Randnummer 3 Der Ablaufplan sieht wie folgt aus: Randnummer 4 Ablaufplan Randnummer 5 Resilienztraining durch (achtsames) Wandern Randnummer 6 Erfahrungsbasiertes Lernen und praxisnahe Erfahrung sammeln zur fundierten Stressbewältigung in einer sich ständig veränderten Arbeitswelt. (Naturpädagigkonzept) Randnummer 7
Maslow – eine Erforschung menschlicher Motivationsstrukturen, Selbstverwirklichung als Krankheitsprävention? (1,0h p. B.) 14:30 – 18:00 Uhr Outdoor-Education: (Vortrag, Gruppen-Einzelübungen): Opferrolle verlassen, die Schuldfrage als auslösender Stressfaktor, Gesunde Konfliktlösung (Vortrag, Gruppen- Einzelübungen) Übungen zur Resilienz erlernen und selbstständig durchführen
FVO nicht anerkennungsfähig. Denn die stattfindenden Wanderungen stellten einen erheblichen Anteil der streitgegenständlichen Weiterbildungsveranstaltung dar, wofür unter anderem der Titel der Veranstaltung spreche, der
FVO den wesentlichen Inhalt der Bildungsfreistellungsveranstaltung darstellen solle, sowie die im Ablaufplan unter dem Programmpunkt „Outdoor-Education“ genannten Unterrichtszeiten und die seitens der Klägerin vorgenommene Veröffentlichung der Weiterbildungsveranstaltung (Bl. 5 ff. d. BA A). Darüber hinaus erfülle die Veranstaltung nicht die
FVO an sie gestellten Anforderungen hinsichtlich der Unterrichtszeiten. Denn
FVO blieben für die Ermittlung der Unterrichtszeit Zeiten, in denen grundsätzlich anerkennungsfähige Bildungsinhalte im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten, insbesondere denjenigen, die dem Negativkatalog
FVO unterliegen, vermittelt werden, unberücksichtigt. Da Wanderungen dem Negativkatalog aus § 3 Abs. 9 BilFVO zuzuordnen seien und sämtliche unter „Outdoor-Education“ aufgeführten Inhalte während des Wanderns vermittelt würden, könnten diese Zeiten nicht berücksichtigt werden. Deshalb werde die von der BilFVO vorgesehene Mindestunterrichtszeit nicht erreicht. Randnummer 12 Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 1. März 2024 Widerspruch ein (Bl. 18 d. BA A). Zur Begründung trug sie vor (Bl. 20 ff. d. BA A), die abgelehnte streitgegenständliche Veranstaltung sei inhaltlich vollkommen identisch mit der bereits von der Beklagten anerkannten Veranstaltung „Resilienztraining“. Grundlage des Seminars sei das Konzept „Die Strategie des Stehaufmännchens“, welches von der Zentralen Prüfstelle Prävention der Krankenkassen als multimodales Stressmanagement Training für Beruf und Alltag anerkannt sei. Die streitgegenständliche Veranstaltung setze eben dieses Konzept in inhaltlich identischer Weise um, wobei mindestens 30 Zeitstunden Unterricht angesetzt seien. Der Unterschied zwischen beiden Seminaren liege allein darin, dass der Unterricht im Falle der streitgegenständlichen Veranstaltung nicht im Seminarraum, sondern in der Natur stattfinde. Der Ansatz, Unterricht in der Natur als Teil der Erwachsenenbildung zu integrieren, basiere auf verschiedenen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Theorien, die den positiven Einfluss der Natur auf das Leben und das Wohlbefinden von Erwachsenen belegten. Forschungen hätten gezeigt, dass die Zeit, die in der Natur verbracht werde, signifikant beruflichen Stress reduziere, die Stimmung verbessere und sogar die Selbstwahrnehmung und das Selbstwertgefühl steigern könne. Ein Review von Kaplan und Kaplan
mehrtägigem Unterricht in der Natur signifikant bessere Ergebnisse in kreativen Denkaufgaben erzielt hätten als vorher. Lernaktivitäten steigerten die intrinsische Motivation, da die Lernenden sich oft freier fühlten und eine höhere Bereitschaft zeigten, sich zu engagieren und aktiv teilzunehmen. Dies sei im Einklang mit der Selbstbestimmungstheorie von Ryan und Deci
haltigkeit fördern. Dies sei besonders wichtig in der Erwachsenenbildung, um ein generationenübergreifendes Bewusstsein für ökologische Verantwortung zu schaffen. Der Unterricht in der Natur in der Erwachsenenbildung biete eine reiche Palette an Vorteilen, die sowohl die kognitive als auch die physische und psychische Gesundheit beträfen. Die Integration von Lernerfahrungen im Freien basiere auf einem soliden wissenschaftlichen Fundament, das die positiven Auswirkungen auf das Lernen und Wohlbefunden unterstreiche. Im vorgelegten Ablaufplan seien diese Eigenschaften bereits umfangreich dokumentiert und beschrieben worden. Es gehe dort eindeutig hervor, dass die Zeit in der Natur keinesfalls Elemente, die ausschließlich der Erholung und der eigenen Freizeitgestaltung dienten, enthalte. Der Begriff „Wanderungen“ im Titel widerspreche diesem Konzept keinesfalls, weil er kurz und knapp den Aufenthalt in der Natur beschreibe. Durch den Zusatz „Resilienztraining“ werde deutlich, dass der Trainingscharakter dominiere und es sich nicht um ein wie auch immer geartetes Wanderseminar handele. Gerade die im Ablaufplan detailliert beschriebenen Seminarinhalte dokumentierten dies auf anschauliche Weise. Weitere Details dazu und eine Klarstellung der Zielsetzung der Veranstaltung finde sich auch auf der Website der Klägerin. Ein Rückbezug auf einen Negativkatalog, der mit dem Wandern ausschließlich Aktivitäten der Erholung und der eigenen Freizeitgestaltung beschreibe, sei aus diesem Grunde nicht zulässig. Aus diesem Grund sei auch die Beanstandung des Zeitrahmens nicht zulässig. Es würden willkürlich Zeiten des Unterrichts in der Natur als „Freizeitgestaltung“ und nicht als Seminarbestandteil angenommen, mit dem Schluss, dass die durchgeführten Unterrichtszeiten nicht für eine Genehmigung des Bildungsurlaubs ausreichten. Randnummer 13 Mit Widerspruchsbescheid vom
der BilFVO. Das Wandern, unabhängig davon, ob es in einem sportlichen Kontext betrieben werde, falle in die Sphäre der privaten Lebensführung. Es diene der physischen und psychischen Regeneration. Diese Regeneration sei jedoch Grundvoraussetzung für die Arbeitskraft, damit Privatsache des Arbeitnehmers und könne nicht Gegenstand einer beruflichen Weiterbildung sein. Selbst wenn das Verlegen des Seminars in die Natur zur Steigerung von Kreativität und Problemlösungsfähigkeit der Teilnehmer führen sollte, trete dieser Zweck hinter dem Freizeitcharakter der Wanderaktivitäten insgesamt zurück und widerlege die Indizwirkung der genannten Regelbeispiele nicht. Zudem sei dem Ablaufplan weder zu entnehmen, in welchem zeitlichen Verhältnis das Wandern und die Laufpausen zueinander stünden, noch sei erkennbar, wie weite Teile der Lerninhalte, die Gegenstand des Seminars sein sollen, während des Wanderns vermittelt werden könnten, da ein strukturierter Lernprozess nicht gewährleistet sei. Schließlich zögen sich Wandergruppen naturgemäß räumlich auseinander. Gespräche, die sich zufällig zwischen Teilnehmenden ergeben, in der Erläuterung zur Outdoor Education als „Walk and Talk“ bezeichnet, entzögen sich der methodischen Kontrolle des Dozenten und stellten damit keinen angeleiteten Unterricht dar. Der Naturraum sei außerdem geprägt durch Faktoren, die durch den Veranstalter nur sehr eingeschränkt beeinflusst werden könnten (Witterung, Lärm, andere Wanderer), weshalb er generell keine geeignete Räumlichkeit für berufliche Weiterbildungen darstelle. Dass die reinen Wanderzeiten, die primär dem Transfer zwischen den einzelnen Lernorten dienten, nicht berücksichtigt werden könnten, ergebe sich auch aus der Anlage 1 zu § 3 Abs. 8 BilFVO . Danach seien auch im Rahmen von Bildungs- und Studienreisen, Reisezeiten während der Veranstaltung (Fahrten von einem Seminarort zum anderen) von der Anerkennung ausdrücklich ausgenommen, obwohl sich beispielsweise gemeinsame Bus- oder Zugfahrten nicht weniger zur Wissensvermittlung eigneten als eine Wanderung. Randnummer 20 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 22 Die als Verpflichtungsklage
GO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage, ist unbegründet. Denn die Ablehnung des Antrages ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 115 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Anerkennung, da die
der BilFVO vorausgesetzten Unterrichtszeiten im Rahmen der streitgegenständlichen Veranstaltung nicht erreicht werden. Randnummer 23 Anspruchsgrundlage für die begehrte Anerkennung ist § 22 Nr. 1 WBG i. V. m. § 3 BilFVO . § 3 BilFVO regelt die Anerkennungsvoraussetzungen.
dessen Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 müssen Bildungsveranstaltungen einen mindestens sieben Zeitstunden pro Tag umfassenden Arbeits- und Zeitplan einschließlich angemessener pädagogisch begründeter Pausen aufweisen. Diese Vorgabe wird durch § 3 Abs. 6 BilFVO konkretisiert.
FVO muss die Unterrichtszeit für eine ganztägige Veranstaltung mindestens sieben Zeitstunden pro Tag umfassen, davon 5,5 Zeitstunden reine Unterrichtszeit und 1,5 Zeitstunden pädagogisch begründete Pausen.
FVO kann diese Unterrichtszeit bei mehrtägigen Veranstaltungen im Durchschnitt erreicht werden (Satz 1). Dabei ist ausgeschlossen, dass ein oder mehrere freie Tage durch Mehrarbeit an anderen Unterrichtstagen ausgeglichen werden (Satz 2). Es müssen mindestens drei Zeitstunden Unterricht pro Tag
gewiesen werden, wobei nicht mehr als zehn Unterrichtsstunden pro Tag berücksichtigt werden (Satz 3).
FVO , der die Voraussetzungen bei der Berechnung der Veranstaltungsdauer bei mehrtägigen Veranstaltungen regelt, gelten An- und Abreisetag jeweils als ein Tag wobei für diese Tage jeweils mindestens drei Zeitstunden reine Unterrichtszeit ohne Pausen
gewiesen werden müssen. Randnummer 24 Daraus ergibt sich für die streitgegenständliche Veranstaltung eine erforderliche reine Unterrichtszeit von insgesamt 22,5 Zeitstunden (1./
gewiesen werden. An den Tagen zwei bis vier kann die restliche Unterrichtszeit von 16,5 Stunden im Durchschnitt erreicht werden, wobei pro Tag ebenfalls mindestens drei Zeitstunden reine Unterrichtszeit
gewiesen werden müssen. Randnummer 25 Diese Voraussetzungen erfüllt die streitgegenständliche Veranstaltung
dem eingereichten Ablaufplan nicht. Randnummer 26 I. Zunächst kann sich die Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin auf die Vorschriften der BilFVO stützen. Diese ist im Entscheidungszeitpunkt über den Antrag im März 2024 in Kraft gewesen und ist es auch weiterhin. Zwar sah die ursprüngliche Fassung vom 16. Mai 2017 in § 11 Abs. 1 Satz 2 BilFVO a. F. ein Außerkrafttreten der Verordnung am 31. Mai 2022 vor (vgl. GVOBl. 2017, 319
FVO unterliegen, unberücksichtigt. Randnummer 31 Unabhängig von der Frage, ob die während der „Outdoor-Education“ vermittelten Inhalte grundsätzlich anerkennungsfähig sind – im Wege des Erst-Recht-Schlusses ist § 3 Abs. 6 Nr. 4 BilFVO auch anwendbar, wenn dem nicht so wäre –, werden diese Inhalte ausweislich des Ablaufplans und des Vortrags der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bei Wanderungen bis zu 15 km durch Vorträge oder Einzel-/Gruppenübungen und durch einen Austausch beim Laufen („Walk and Talk“) vermittelt. Das Wandern wiederum unterfällt der eigenen Freizeitgestaltung
FVO , weshalb die vermittelten Bildungsinhalte bei der Berechnung der Unterrichtszeiten
FVO unberücksichtigt bleiben müssen. Randnummer 32 Der Begriff „eigene Freizeitgestaltung“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der durch das Gesetz keine Definition erfahren hat. Die erforderliche Auslegung ist anhand des Wortlauts, der Systematik und den Gesetzesmaterialien vorzunehmen (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11. April 2019 – 10 Sa 2076/18 – juris Rn. 49). Randnummer 33 1. Aus den Gesetzesmaterialien zum Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz (BFQG) für das Land Schleswig-Holstein (Drs. 12/641), dessen
folger das WBG ist, geht hervor, dass diejenigen Programmpunkte der eigenen Freizeitgestaltung unterfallen, die mit dem Zweck der beruflichen Weiterbildung nicht vereinbar sind. Darin heißt es nämlich (Drs. 12/641, S. 1, 27): Randnummer 34 „Anhand eines Negativkatalogs werden Bildungsveranstaltungen, die dem Ziel des Gesetzes zuwiderlaufen, von der Anerkennung ausgenommen “ Randnummer 35 und Randnummer 36 „Absatz 3 nimmt mit einem Negativkatalog diejenigen Veranstaltungen von der Anerkennung aus, die den Zweck des Gesetzes gefährden könnten.“ Randnummer 37 Der Zweck der beruflichen Weiterbildung ist wiederum in § 3 Abs. 6 WBG ausdrücklich geregelt. Danach soll die berufliche Weiterbildung unter anderem der Erhaltung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten und deren Anpassung an die sich wandelnden Anforderungen dienen. Den Gesetzesmaterialien zum WBG und BFQG ist wiederum zu entnehmen, dass der Gesetzgeber von einem weiten Begriff der beruflichen Weiterbildung ausgegangen ist. Eine Weiterbildungsveranstaltung dient
dem gesetzgeberischen Willen nicht nur dann der Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten und ihrer Anpassung an die sich wandelnden Anforderungen, wenn sie Kenntnisse und Fertigkeiten zum ausgeübten Beruf vermittelt – also berufsfachliche Qualifikationen –, sondern auch, wenn das erlernte Wissen im Beruf verwendet werden kann und so im weiteren Sinne für den Arbeitgeber von Vorteil ist (so auch
der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. nur BAG, Urteil vom
allgemeiner Auffassung einen wichtigen Ausgleichsfaktor zum Beruf darstellt und ebenfalls zur Stressreduktion beitragen kann. Schließlich werden durch das Wandern selbst gerade keine Inhalte vermittelt, die spezifisch in dem Beruf verwendet werden können und deshalb von Vorteil für den Arbeitgeber sind. Randnummer 49 Dieser Einordnung kann auch nicht entgegengehalten werden, das Wandern rücke
dem Weiterbildungsziel der streitgegenständlichen Veranstaltung gänzlich in den Hintergrund. Denn dem § 3 Abs. 6 Nr. 4 BilFVO ist gerade zu entnehmen, dass zwischen der
FVO als eigene Freizeitgestaltung einzuordnenden Tätigkeit und den währenddessen vermittelten anerkennungsfähigen Bildungsinhalten klar differenziert wird. Auch wenn die Natur insoweit – wie von der Klägerin erklärt – als Seminarraum diene und damit das Wandern nicht im herkömmlichen Sinne praktiziert werde, ist eine Differenzierung, wie von der Beklagten vorgenommen, vom klaren Wortlaut des § 3 Abs. 6 Nr. 3 BilFVO gedeckt. Auch steht diese Differenzierung im Einklang mit dem Sinn und Zweck des § 3 Abs. 6 Nr. 3 BilFVO . Denn Ziel der Vorschrift ist zum einen, eine Umgehung des § 17 Abs. 3 Nr. 4 WBG i. V. m. § 3 Abs. 9 BilFVO zu vermeiden und zum anderen, die volle Konzentration der Teilnehmenden auf die Weiterbildungsinhalte zu lenken und damit zielführende und erfolgsversprechende Weiterbildungsveranstaltungen sicherzustellen. Es muss ein organisiertes Lernen stattfinden können. Das ist zur Überzeugung des Gerichts hinsichtlich der streitgegenständlichen Veranstaltung nicht der Fall.
dem eigenen Vortrag der Klägerin sollen die Lerninhalte auf Wanderungen bis zu einer Länge von 15 km vermittelt werden. Doch Wanderungen solcher Länge gehen grundsätzlich mit einer Ermüdung und Erschöpfung der Teilnehmenden einher. Vor diesem Hintergrund ist schon fraglich, ob die Aufnahmefähigkeit der Teilnehmenden hinsichtlich der zu vermittelten Bildungsinhalte – ihre Vereinbarkeit mit dem Zweck der beruflichen Weiterbildung unterstellt – über den gesamten Zeitraum der Wanderungen gewährleistet wäre. Zumindest im Rahmen von den im Ablaufplan als „Walk and Talk“ bezeichneten Austauschgesprächen zwischen den Teilnehmenden sowie den Einzel- und Gruppenübungen ist jedoch eine wirksame Kontrolle der Umsetzung durch den Dozenten während des Wanderns erheblich vermindert. Hinzukommen die von der Beklagten bezeichneten äußeren Umstände (z. B. Witterung, Lärm, andere Wanderer), die einen erheblichen Einfluss auf die Konzentrations-, Aufnahmefähigkeit und Ablenkung der Teilnehmenden haben können, jedoch außerhalb der Beherrschbarkeit durch den Dozenten liegen. Randnummer 50 Schließlich dringt die Klägerin auch mit dem Einwand, das methodisch-didaktische Konzept und der Lernort spielten im Anerkennungsverfahren keine Rolle, nicht durch. Denn § 3 Abs. 4 BilFVO enthält explizite Anforderungen an das vorzulegende methodisch-didaktisch Konzept im Anerkennungsverfahren und § 17 Abs. 2 Nr. 3 WBG normiert als Anerkennungsvoraussetzung, dass die Veranstalter hinsichtlich der räumlichen Ausstattung eine sachgemäße und teilnehmerorientierte Bildung gewährleisten müssen. Randnummer 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001636521
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