Anforderungen an den Verdachtsgrad für die Durchsuchung von Drittwohnungen zur Abschiebungsergreifung Leitsatz Tatsachen, aus denen zu schließen ist, dass sich der abzuschiebende Ausländer in den zu durchsuchenden Räumen befindet (§ 58 Abs. 6 Satz 2 AufenthG), setzen hinreichend konkrete Anhaltspunkte voraus; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus. (Rn.20) (Rn.21) Orientierungssatz 1. Der Umstand, dass Familienangehörige bei Behördengängen unterstützen oder in räumlicher Nähe wohnen, begründet für sich genommen keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen dauerhaften oder zum Durchsuchungszeitpunkt aktuellen Aufenthalt des Abgeschobenen in deren Wohnung. Solche Annahmen stellen ohne weitere Ermittlungsergebnisse (wie beispielsweise Observationsberichte oder konkrete Zeugenhinweise) eine unzulässige Vermutung ins Blaue hinein dar. (Rn.23) (Rn.24) 2. Zitierung zum Leitsatz: Anschluss BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13. März 2014 - 2 BvR 974/12. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend AG Itzehoe, 3. Juni 2025, 86 II 14/25 B Tenor Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 3. Juni 2025 die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Gründe I. Randnummer 1 Die Betroffene wendet sich gegen die zum Zwecke der Ergreifung und Abschiebung der weiteren Beteiligten erfolgte Durchsuchung ihrer Wohnung. Randnummer 2 Die weitere Beteiligte, afghanische Staatsangehörige und die Mutter der Betroffenen, war seit dem 7. August 2020 vollziehbar ausreisepflichtig. Ihr Asylantrag wurde durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 21. Juli 2020 als unzulässig abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage wurde abgewiesen, der Antrag auf Zulassung der Berufung hiergegen abgelehnt. Randnummer 3 Unter dem 2. Juni 2025 hat der Antragsteller die Erteilung eines Beschlusses zum Durchsuchen der von der Betroffenen bewohnten Räume zur Nachtzeit gem. § 58 Abs. 6, 7 i. V. m. Abs. 8 AufenthG beantragt. Die weitere Beteiligte sei unter ihrer Meldeanschrift nicht anzutreffen. Es liege nahe, dass sie sich bei einem ihrer Kinder aufhalte, da diese die weitere Beteiligte zum Gespräch zur Klärung der Ausreisebereitschaft in der Zuwanderungsbehörde am 24. Februar 2025 begleitet hätten. Randnummer 4 Das Amtsgericht Itzehoe hat am 3. Juni 2025 die Durchsuchung der Wohnung der Betroffenen zum Zwecke der Ergreifung der Beschwerdeführerin für den 5. Juni 2025, 21:15 Uhr angeordnet. Die Wirksamkeit des Beschlusses endete mit Ablauf des 5. Juni 2025. Eine Vollstreckung zur Nachtzeit wurde für zulässig befunden. Randnummer 5 Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Voraussetzungen von § 58 Abs. 6 Satz 1, 2 AufenthG seien erfüllt. Der Antragsteller sei die zuständige, die Abschiebung durchführende Behörde. Die Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 AufenthG. Es liege ein tauglicher Durchsuchungsort gem. § 58 Abs. 6 AufenthG vor, denn es handele sich um eine Anschrift Dritter, für die Tatsachen vorlägen, aus denen zu schließen sei, dass sich die weitere Beteiligte dort befinde. Es sei davon auszugehen, dass sich die weitere Beteiligte bei der Betroffenen aufhalte, da sie sich ausweislich der Ausländerakte tatsächlich nicht an ihrer Meldeanschrift, sondern bei ihren Kindern aufhalte. Darüber hinaus habe die Betroffene die weitere Beteiligte bereits zum Gespräch zur Klärung der Ausreisebereitschaft in der Zuwanderungsbehörde am 24. Februar 2025 begleitet. Die Durchführung der Abschiebung erfordere die Durchsuchung. Diese sei auch verhältnismäßig. Die weitere Beteiligte sei aufgefordert worden, sich von montags bis freitags zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr an ihrer Anschrift (...) aufzuhalten. Dies tue sie entgegen ihren Angaben nicht. Die Wohnung sei nur von zwei anderen Mitbewohnern bewohnt. Die Durchsuchung sei voraussichtlich nur von kurzer Dauer und es überwiege das Interesse der Allgemeinheit am Vollzug. Sie sei ausnahmsweise auch zur Nachtzeit zulässig, weil aus hinreichenden Tatsachen zu schließen sei, dass der Zweck der Ergreifung zur Abschiebung andernfalls vereitelt werde. Die Unzulässigkeit der Durchsuchung zur Nachtzeit folge nicht daraus, dass andere Wohnungsnutzer durch die Durchsuchung mit betroffen würden. Deren Beeinträchtigung von Art. 13 GG müsse in der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter angesichts der kurzen Dauer der Maßnahme gegenüber der sonst nötigen, viele Stunden umfassenden Freiheitsentziehung der weiteren Beteiligten bei einer Festnahme am Vorabend zurücktreten. Randnummer 6 Am 5. Juni 2025 durchsuchte der Antragsteller die Räumlichkeiten der Betroffenen. Randnummer 7 Gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts wendet sich die am 11. Juni 2025 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Betroffenen. Es hätten keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die gesuchte Person in ihrer Wohnung angetroffen werden würde. Der Umstand, dass sich die weitere Beteiligte nicht unter ihrer Meldeanschrift aufhalte, rechtfertige nicht, nächtens in die Wohnungen von Familienangehörigen einzudringen, dort Angst und Schrecken und wahrscheinlich langfristig psychologische Schädigungen bei kleinen Kindern zu verursachen, um die Ausreisepflicht einer Dritten durchzusetzen. Die Annahme in dem angefochtenen Beschluss, es sei davon auszugehen, dass sich die weitere Beteiligte bei der Betroffenen aufhalte, sei aus der Luft gegriffen und substanzlos. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Betroffene der weiteren Beteiligten bei Behördengängen einmal geholfen habe und sie möglicherweise einmal von dieser besucht worden sei. Es lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass die gesuchte Person jemals in der Wohnung der Betroffenen übernachtet habe. Im Übrigen müsse dem Schutz der Rechte Dritter bei der Abwägung stärkeres Gewicht zugemessen werden, als wenn die Rechte aus der Unverletzlichkeit der Wohnung der gesuchten Person selbst gegen deren Freiheitsrechte abzuwägen gewesen wären. Die Rechte von Familienangehörigen seien in besonderer Weise zu schützen. Randnummer 8 Die Betroffene beantragt, Randnummer 9 den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festzustellen. Randnummer 10 Das Amtsgericht Itzehoe hat der Beschwerde mit Beschluss vom 17. Juni 2025 nicht abgeholfen. Dieser habe aus den fortbestehenden Gründen seines Erlasses Bestand. Randnummer 11 Das Landgericht Itzehoe hat sich mit Beschluss vom 30. Juni 2025 für unzuständig erklärt und die Beschwerde dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Randnummer 12 1. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ist gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG zur Entscheidung über die Beschwerde berufen. Es handelt sich um eine Angelegenheit nach dem FamFG und damit um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. § 58 Abs. 9a Satz 2 AufenthG). Gleichzeitig handelt es sich weder um eine Freiheitsentziehungssache noch um eine von einem Betreuungsgericht entschiedene Sache. Randnummer 13 Auch § 25a JZVO steht der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nicht entgegen. Zum einen gilt diese Vorschrift erst ab dem 1. September 2025. Zum anderen ist sie - wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Beschluss vom 10. Februar 2026 - 2x W 4/26 , bei juris) - nur als Regelung der örtlichen Zuständigkeit zu verstehen. Randnummer 14 2. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58ff. FamFG zulässig (hierzu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.